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A-675/2015

A-675/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-01 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Am 1. August 2013 wurde B._______, deutscher Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung Kategorie B und Wohnsitz in der Schweiz, bei der Einreise von Deutschland in die Schweiz via den Grenzübergang Kreuzlingen-Autobahn einer Zollkontrolle unterzogen. Dabei entstand der Verdacht auf unrechtmässige Verwendung eines ausländischen Fahrzeugs sowie dessen widerrechtliche zollfreie Einfuhr. Der Fahrzeugführer erklärte, Angestellter der Zürcher Autogarage X._______ AG zu sein und das Fahrzeug (Marke [...], Fahrgestellnummer [...], Kennzeichen [...]) im Auftrag des Fahrzeugbesitzers zwecks Durchführung der Hauptuntersuchung für Kraftfahrzeuge ("TÜV") nach Deutschland gebracht zu haben. Er befinde sich auf dem Rückweg nach Zürich. B. Das genannte Fahrzeug [Kennzeichen] (nachfolgend: Fahrzeug) ist auf das Unternehmen Y.­­_______ GmbH & Co. KG, [Adresse], [Ort in Deutschland] (nachfolgend Y._______ GmbH) zugelassen. Dieses Unternehmen ist unter der Nummer [...] auf A._______, spanischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung Kategorie B in der Schweiz, eingetragen. Unternehmenszweck der Y._______ GmbH ist insbesondere der Handel und die Vermittlung sowie Verwaltung von Vermögensgegenständen, Automobilen und Immobilien jeglicher Art. C. Am 11. September 2013 eröffnete die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Einleitung einer Zollstrafuntersuchung gegen A._______ wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20), das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) sowie das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51). Gleichentags wurde er als Beschuldigter einvernommen. D. Mit Schreiben der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 28. März 2014 wurde A._______ bzw. seinem Rechtsvertreter sowohl das Schlussprotokoll zur zollrechtlichen Untersuchung als auch die Verfügung über die Leistungspflicht zugestellt. Gemäss Letzterer wurden Abgaben für Zoll, Mehrwertsteuer und Automobilsteuer in Höhe von Fr. 18'654.75 (inkl. Gebühr für Form. 13.20A und Verzugszins) nachgefordert. E. Mit Eingabe vom 30. April 2014 erhob A._______ gegen die Verfügung vom 28. März 2014 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD). Namentlich rügte er, die Dienststelle [Ort] sei vom widrigen Sachverhalt ausgegangen, er hätte das Fahrzeug für private Zwecke verwendet. F. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2014 wies die OZD die Beschwerde ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Verbringen von Waren ins schweizerische Zollgebiet grundsätzlich Zollpflicht auslöse und davon nur abgewichen werden könne, wenn eine rechtliche Ausnahme vorgesehen sei. Eine solche sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Namentlich bestehe aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes von A._______ kein Raum für die Anwendung des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24, nachfolgend: "Istanbul Übereinkommen"). Sodann habe es A._______ unterlassen, das Fahrzeug anlässlich der ersten Einfuhr, zwecks Erlangung einer Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch, anzumelden. Eine nachträgliche Bewilligung sei ausgeschlossen, selbst wenn die übrigen Bedingungen erfüllt wären. Letztendlich hätte A._______ das Fahrzeug auch anmelden müssen, wenn er das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als zum eigenen Gebrauch in die Schweiz verbracht hätte. G. Gegen den Entscheid der OZD vom 16. Dezember 2014 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Februar 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides über die Leistungspflicht (Ziff. 1). Ebenso sei festzustellen, dass er den Abgabenbetrag von Fr. 18'654.75 nicht zu entrichten habe (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich angemessen zu entschädigen (Ziff. 3). Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge im zweitinstanzlichen Verfahren (Ziff. 4). Zur Begründung macht er insbesondere geltend, sein Wohnsitz befinde sich - entgegen der Meinung der OZD - nicht in der Schweiz, sondern seit seiner Kindheit in [Ort in Deutschland]. Dort befinde sich sein Lebensmittelpunkt, zumal seine Kinder sowie seine jetzige Ehefrau dort lebten und er dort einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ausserdem werde er in [Ort in Deutschland] ordentlich besteuert. Mit dem Erwerb seiner Zweitwohnung in [Ort in der Schweiz] habe er in diesem Ort zwar einen weiteren Wohnsitz als Jahresaufenthalter begründen müssen, dies bedeute aber nicht, dass [Ort in Deutschland] nicht nach wie vor sein zivilrechtlicher Wohnsitz sei. Die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Istanbul Übereinkommens seien im vorliegenden Fall gegeben, weshalb er zur zoll- bzw. steuerfreien Einfuhr eines Fahrzeugs zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung (Kundenpräsentation des zum Verkauf stehenden Fahrzeugs in der Schweiz) berechtigt gewesen sei. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, die Einvernahme vom 11. September 2013 sei nicht korrekt abgelaufen, namentlich seien Suggestivfragen gestellt und wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Eruierung des Hauptwohnsitzes nicht gestellt worden. H. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2015 beantragt die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie weist namentlich darauf hin, dass sie im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Dossierunterlagen davon ausgegangen sei, das Fahrzeug sei zum eigenen Gebrauch in die Schweiz eingeführt worden. Aus der Beschwerde ergebe sich nun aber, dass das Fahrzeug zwecks "ungewissen Verkaufs" in die Schweiz verbracht worden sei. Dies sei wiederum nicht formlos möglich. Vielmehr wäre eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) erforderlich gewesen, welche anlässlich der Einfuhr des Fahrzeugs hätte beantragt werden müssen. Eine nachträgliche Ausstellung einer Bewilligung sei nicht möglich, weshalb die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich sei. Sodann erwiesen sich die Rügen betreffend Mängel anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers als haltlos, zumal dessen Rechtsanwalt der Einvernahme beigewohnt habe und die Möglichkeit gehabt hätte, bei Bedarf direkt zu intervenieren. I. Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3; BGE 119 V 11 E. 2a; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 2 seines Antrags formell ein Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihm somit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, zumal bereits das negative Leistungsbegehren - der Antrag auf Aufhebung des Entscheids bzw. der angefochtenen Nachforderung (vgl. Antrag Ziff. 1) - gestellt worden ist. Mit diesem kann anhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob der fragliche Sachverhalt die beanstandete Steuerforderung auslöste. Dies lässt das Feststellungsinteresse hinfällig werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 1.4 mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1424/2006 vom 13. Juli 2007 E. 1.2 und BVGE 2007/24 E. 1.3 S. 283). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf neu zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2 mit Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.2; A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.5; A-310/2009 vom 7. Mai 2010 E. 1.4).

E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE 2007/41 E.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Weiter gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen (abgabebegründende bzw. -mehrende Tatsachen). Die Abgabepflichtige ist demgegenüber für Tatsachen beweisbelastet, welche die Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (abgabeaufhebende bzw. -mindernde Tatsachen (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-828/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.5).

E. 1.6 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss dem allgemeinen intertemporalen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze relevant, welche bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im August 2013 verwirklicht. Somit finden namentlich das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene ZG vom 18. März 2005, die Zollverordnung des Bundesrats vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01), das seit dem 1. Januar 2010 geltende MWSTG vom 12. Juni 2009 sowie das AStG vom 21. Juni 1996 Anwendung.

E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG).

E. 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört mitunter auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-235/2014 vom 26. Mai 2014 m.w.H.).

E. 2.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zolltarifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG]; vgl. nachfolgend E. 3 ff.) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579).

E. 2.3.1 Das Zolllveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt (Art. 75 Bst. a ZV).

E. 2.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 und 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG).

E. 3 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. Heinz Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen.

E. 3.1 Diesbezüglich ist im hier interessierenden Zusammenhang das Istanbul Übereinkommen zu beachten. Die Be­stimmungen dieses Übereinkommens sind direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen. Gemäss Art. 17 des Übereinkommens setzt dieses Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2.1 m.w.H.). So verpflichtet Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkommens die Vertragsstaaten lediglich (aber immerhin), die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen, und zwar grundsätzlich unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art (Art. 2 Ziff. 2 des Übereinkommens). Hingegen steht es den Vertragsparteien grundsätzlich offen, formelle Erfordernisse in Bezug auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorzusehen (vgl. nachfolgend E. 3.1.3).

E. 3.1.1 Unter "vorübergehender Verwendung" ist nach Art. 1 Bst. a des Istanbul Übereinkommens das Zollverfahren zu verstehen, nach welchem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten bzw. Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art, für einen bestimmten Zweck, in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und - von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen - in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (vgl. ebenso Art. 58 Abs. 2 ZG, nachfolgend E. 3.2.2). Zu den Eingangsabgaben zählen auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwert- und Automobilsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des Übereinkommens; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.1; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.1).

E. 3.1.2 Die vom Istanbul Übereinkommen erfassten Waren werden in verschiedenen Anhängen definiert bzw. aufgelistet. Die Schweiz hat diesbezüglich folgende Anhänge übernommen:

- Anlage B.1: Waren, die auf Ausstellungen, Messen und Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

- Anlage B.2: Berufsausrüstung

- Anlage B.3 (mit Vorbehalten): Behälter, Paletten, Umschliessungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren aller Art, deren Einfuhr aber kein Handelsgeschäft an sich darstellt

- Anlage B.5 (mit Vorbehalten): Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden

- Anlage B.6: Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren

- Anlage B.7: Werbematerial für den Fernmeldeverkehr

- Anlage B.8: Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden

- Anlage B.9: Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden Aus dieser Übersicht geht hervor, dass es sich bei den vom Istanbul Übereinkommen erfassten Waren ausschliesslich um solche handelt, die naturgemäss an einem Ort nur vorübergehend verwendet werden (etwa Kunstwerke für einer temporäre Ausstellung oder wiederverwertbare Behälter, die eine Handelsware umschliessen). Vor dem Hintergrund, dass auch Transportmittel regelmässig nur vorübergehende Verwendung in einem Zollgebiet finden, indem sie etwa Waren ins Zollgebiet bringen und dieses nach erfolgter Lieferung wieder verlassen, enthält das Istanbul Übereinkommen auch eine Anlage über Beförderungsmittel (Anlage C). Nach Art. 2 Bst. a der Anlage C sind Beförderungsmittel (wie beispielsweise Strassenkraftfahrzeuge, vgl. Art. 1 Bst. a der Anlage C) zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch zur vorübergehenden Verwendung gemäss Übereinkommen zugelassen. Was unter "gewerblicher Verwendung" von Beförderungsmitteln im Sinne der Anlage C zu verstehen ist, wird in deren Art. 1 Bst. b definiert: Demnach ist damit die "Beförderung von Personen gegen Entgelt" oder die "gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt" gemeint. Demgegenüber handelt es sich beim "eigenen Gebrauch" um die Beförderung durch den Beteiligten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch mit Ausnahme der gewerblichen Verwendung.

E. 3.1.3 Wird in einer Anlage zum Übereinkommen nichts anderes bestimmt, ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen (Art. 4 Ziff. 1 Istanbul Übereinkommen). Ebenso kann jede Vertragspartei bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) verlangen, dass sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung feststellen lässt (Art. 6 des Übereinkommens). Somit werden Zollförmlichkeiten vom Istanbul Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Immerhin verpflichten sich die Vertragsparteien, die Zollförmlichkeiten, welche im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmass zu beschränken (Art. 15 des Übereinkommens). Ist für die vorübergehende Verwendung eine vorherige Bewilligung erforderlich, so soll diese von der zuständigen Zollstelle so rasch wie möglich erteilt werden (Art. 16 Ziff. 1 Istanbul Übereinkommen). Wird nun in Art. 6 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens bestimmt, dass für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt wird, gilt es zu berücksichtigen, dass dies nur die Beförderungsmittel betrifft, nicht aber zwangsläufig die von ihnen beförderten Waren. Bei letzteren kann es sich sowohl um Waren handeln, die vom Istanbul Übereinkommen erfasst werden (vgl. oben E. 3.1.2), als auch um andere.

E. 3.1.4 Gemäss Art. 8 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens ist jede Vertragspartei berechtigt, in gewissen Fällen die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen. So etwa dann, wenn Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung im Binnenverkehr genutzt oder Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch für eine gewerbliche Verwendung im Binnenverkehr benutzt werden (Bst. a und b). Unter Binnenverkehr ist dabei die Beförderung von Personen oder Waren zu verstehen, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden (Art. 1 Bst. d der Anlage C des Istanbul Übereinkommens).

E. 3.1.5 Um die in der Anlage C des Istanbul Übereinkommens genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen).

E. 3.2 Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet wird - darüber hinaus - auch im innerstaatlichen Recht vorgesehen: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch regelt er gemäss Art. 9 Abs. 2 ZG die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.

E. 3.2.1 Gestützt auf Art. 9 ZG wurde in Art. 30 Abs. 1 ZV bestimmt, dass Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet zollfrei sind, wenn sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden (Bst. a), ihre Identität gesichert werden kann (Bst. b), die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert (Bst. c) und sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Verbrauch nicht als Veränderung gilt (Bst. d). Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt (Abs. 4). Neben Art. 30 ZV ist im hier interessierenden Bereich Art. 34 ZV (gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln) zu beachten: Gemäss dieser Bestimmung ist die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt (Art. 34 Abs. 1 ZV). Mit dieser Vorschrift hat die Schweiz, entsprechend der im Istanbul Übereinkommen den Vertragsparteien eingeräumten Befugnis, die vorübergehende Verwendung von gewerblich genutzten ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte prinzipiell verboten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; Art. 8 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens, vgl. vorne E. 3.1.4). Das Verbot gilt indessen nicht ausnahmslos: Die Zollverwaltung kann eine Bewilligung namentlich dann erteilen, wenn der/die Gesuchsteller/in nachweist, dass keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZV), oder die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZV).

E. 3.2.2 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG dient Art. 58 ZG (Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N 6). Gemäss dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG, vgl. vorne E. 3.1.1). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.2.2). Sodann wird der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung in den Art. 162 - 164 ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1 ZV muss die anmeldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware in der Zollanmeldung vermerken. Soll ein ausländisches Beförderungsmittel vorübergehend zu gewerblichen Zwecken nach Art. 34 ZV ins Zollgebiet eingeführt werden, muss eine entsprechende Bewilligung vor der ersten Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 1 ZV). Soll ein Beförderungsmittel vorübergehend zum eigenen Gebrauch nach Art. 35 ZV eingeführt werden, muss die entsprechende Bewilligung zwar nicht vor, aber anlässlich der ersten Einfuhr (oder beim Erwerb im Inland) bei der Zollverwaltung beantragt werden (vgl. Art. 164 Abs. 2 ZV). Demgegenüber hat die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) in Art. 55 ihrer Zollverordnung vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) bestimmt, dass Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch im Verfahren der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich bis höchstens ein Jahr ohne Zollanmeldung verwenden können.

E. 3.2.3 Einen Spezialfall bildet die Konstellation, in welcher zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes noch nicht feststeht, ob es sich um eine vorübergehende Verwendung handeln wird oder nicht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Absicht besteht, die Ware im Zollgebiet zu verkaufen, jedoch noch nicht sicher ist, dass der Verkauf auch tatsächlich zu Stande kommen wird. In der Praxis wird dabei vom Verbringen von Ware ins Zollgebiet "zum ungewissen Verkauf" gesprochen. Da es auch in diesen Fällen als nicht sachgerecht erachtet wird, wenn die Ware von vornherein in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden müsste, kann gemäss Praxis der EZV auch für solche Waren das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Eigentümerin der Ware eine im Ausland domizilierte Person oder Unternehmung ist. Ist der/die Eigentümer/in der Ware in der Schweiz ansässig, muss die Zollkreisdirektion seines/ihres Wohnkantons die Veranlagung bewilligen (vgl. Information der EZV zur vorübergehenden Einfuhr [ZAVV], abgerufen über http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04203/04306/ 04314/index.html?lang=deam, letzmals am 19. August 2015).

E. 4.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

E. 4.2 Gemäss Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b).

E. 4.3 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- sowie die Automobilsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 m.w.H.). Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen (zumindest teilweise) das VStrR Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 36 Abs. 1 AStG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-235/2015 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 106 Ib 218 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 m.w.H.). Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR).

E. 5 Wie in E. 2.1 dargelegt, sind Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz anzumelden und zu veranlagen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug ohne Zollanmeldung bzw. Beantragung einer Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung in die Schweiz verbracht hat. Zu prüfen gilt, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass das Fahrzeug aus diesem Grund - unter Entrichtung der entsprechenden Abgaben - in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen sei, oder ob eine Bestimmung greift, aufgrund welcher sich eine Zollanmeldung erübrigte, bzw. aus welcher sich eine vorübergehende Zoll- und Steuerbefreiung ergibt.

E. 5.1 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer das zum Verkauf stehende Fahrzeug im Juli 2013 von Deutschland in die Schweiz verbracht hat, um es einem potenziellen Käufer zu präsentieren und diesem eine Probefahrt zu ermöglichen. Dies wurde vom Beschwerdeführer, als auch von seinen Geschäftspartnern bestätigt. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich das Fahrzeug im Eigentum seines Unternehmens Y._______ GmbH befinde und auf dessen Namen in Deutschland zugelassen sei. Entsprechend habe er das Fahrzeug nicht als Privatperson, sondern als "Mitarbeiter" dieses Unternehmens in die Schweiz gebracht. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei vom widrigen Sachverhalt ausgegangen, er habe das Fahrzeug für private Zwecke verwendet (vgl. Sachverhalt Bst. E). Wie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. März 2015 zu entnehmen ist, geht auch Letztere mittlerweile - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer - davon aus, dass das Fahrzeug nicht zum eigenen Gebrauch in die Schweiz verbracht wurde (vgl. Sachverhalt Bst. H). Angesichts dessen, sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten, kann davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug nicht zum eigenen Gebrauch, sondern zu gewerblichen Zwecken (Beförderung des Fahrzeugs als Handelsware zwecks Präsentation einem potenziellen Käufer gegenüber) ins Zollgebiet verbracht wurde (vgl. dazu E. 3.1.2). Vor dem Hintergrund, dass die Y._______ GmbH als Halterin des Fahrzeugs ihren Sitz in Deutschland hat, und der Beschwerdeführer, als einführende Person, seine Geschäftstätigkeit von diesem Land aus ausübt, findet das Istanbul Übereinkommen auf den vorliegenden Fall grundsätzlich Anwendung (E. 3.1.5). Bei dieser Sachlage muss auf die bis anhin strittige Frage, ob der Beschwerdeführer als Privatperson allenfalls zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, nicht weiter eingegangen werden (vgl. Sachverhalt Bst. G). Damit erübrigt sich die Befragung der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen schon aus diesem Grund.

E. 5.2 Gemäss Istanbul Übereinkommen werden gewerblich verwendete Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. Es obliegt jedoch grundsätzlich den einzelnen Vertragsstaaten, die diesbezüglichen Zollformalitäten zu regeln (E. 3.1). Immerhin wird in der Anlage C des Übereinkommens betreffend die Beförderungsmittel bestimmt, dass für ihre vorübergehende Verwendung weder die Vorlage eines Zollpapieres, noch eine Sicherheitsleistung verlangt wird (E. 3.1.3). Ob diese Bestimmung gleichzeitig bedeutet, dass die Beförderungsmittel nicht angemeldet werden müssen, kann hier allerdings aus folgendem Grund offen bleiben: Das Fahrzeug im vorliegenden Fall weist zwei "Funktionen" auf. Zum einen ist es Handelsware (vgl. Sachverhalt Bst. B), gleichzeitig aber auch Beförderungsmittel, welches eben diese Ware befördert. Erleichterungen, welche allenfalls das Fahrzeug in seiner Funktion als Beförderungsmittel betreffen, gelten nicht für das Fahrzeug als Handelsware. In dieser Funktion unterliegt es dem Istanbul Übereinkommen nicht, zumal es keine Ware darstellt, auf welche das Übereinkommen Anwendung findet (vgl. vorne E. 3.1.2).

E. 5.3 Es bleibt damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts berechtigt war, das Fahrzeug - in seiner Funktion als Handelsware - vorübergehend in die Schweiz einzuführen, und falls ja, unter welchen Voraussetzungen.

E. 5.3.1 Wie in E. 3.2.2 erwähnt, sind Waren (und so auch Fahrzeuge in ihrer Funktion als Handelsware), die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden (vgl. auch E. 2.3.1). Dies ist notwendig, da in diesem Verfahren die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt werden und ausserdem die Identität der Ware gesichert sowie die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt werden muss. Zeigt sich aufgrund der Anmeldung, dass die in Art. 30 ZV genannten Voraussetzungen für eine zollfreie vorübergehende Verwendung im Zollgebiet gegeben sind, gilt das genannte Verfahren als bewilligt (E. 3.2.1). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung allerdings nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben grundsätzlich fällig. Somit wäre der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 58 ZG in Verbindung mit Art. 162 ZV und Art. 30 ZV verpflichtet gewesen, das Fahrzeug anlässlich der Einfuhr anzumelden. Aufgrund des unter E. 4 ff. Erwähnten, ist sodann ausgeschlossen, dass die Beantragung der Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet nachgeholt werden kann.

E. 5.3.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder staatsvertragliche noch innerstaatliche Bestimmungen vorliegen, die es dem Beschwerdeführer erlaubt hätten, das Fahrzeug - ohne Zollanmeldung zwecks Erlangung einer Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung - zur Kundenpräsentation in der Schweiz einzuführen. Damit ist der Beschwerdeführer als Zollschuldner (E. 2.2) zur Nachleistung des Zolls sowie der weiteren geschuldeten Abgaben (vgl. Sachverhalt Bst. D) verpflichtet.

E. 5.3.3 Vor diesem Hintergrund, und in Anbetracht dessen, dass nicht festgestellt werden kann, ob die geplante Probefahrt mit dem Fahrzeug tatsächlich stattgefunden hat, kann von vornherein offen bleiben, ob die Durchführung einer Probefahrt im Zollgebiet einer zusätzlichen Bewilligung für Binnenfahrten (vgl. E. 3.1.4 und 3.2.1) bedurft hätte.

E. 6 Die von der Zollkreisdirektion Schaffhausen bestimmte und seitens der Vorinstanz bestätigte Höhe der Nachforderung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 7 mit Verweis auf A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10 ff.).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2).

E. 8 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-675/2015 Urteil vom 1. September 2015 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A.­_______, vertreten durch lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs. Sachverhalt: A. Am 1. August 2013 wurde B._______, deutscher Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung Kategorie B und Wohnsitz in der Schweiz, bei der Einreise von Deutschland in die Schweiz via den Grenzübergang Kreuzlingen-Autobahn einer Zollkontrolle unterzogen. Dabei entstand der Verdacht auf unrechtmässige Verwendung eines ausländischen Fahrzeugs sowie dessen widerrechtliche zollfreie Einfuhr. Der Fahrzeugführer erklärte, Angestellter der Zürcher Autogarage X._______ AG zu sein und das Fahrzeug (Marke [...], Fahrgestellnummer [...], Kennzeichen [...]) im Auftrag des Fahrzeugbesitzers zwecks Durchführung der Hauptuntersuchung für Kraftfahrzeuge ("TÜV") nach Deutschland gebracht zu haben. Er befinde sich auf dem Rückweg nach Zürich. B. Das genannte Fahrzeug [Kennzeichen] (nachfolgend: Fahrzeug) ist auf das Unternehmen Y.­­_______ GmbH & Co. KG, [Adresse], [Ort in Deutschland] (nachfolgend Y._______ GmbH) zugelassen. Dieses Unternehmen ist unter der Nummer [...] auf A._______, spanischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung Kategorie B in der Schweiz, eingetragen. Unternehmenszweck der Y._______ GmbH ist insbesondere der Handel und die Vermittlung sowie Verwaltung von Vermögensgegenständen, Automobilen und Immobilien jeglicher Art. C. Am 11. September 2013 eröffnete die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Einleitung einer Zollstrafuntersuchung gegen A._______ wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20), das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) sowie das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51). Gleichentags wurde er als Beschuldigter einvernommen. D. Mit Schreiben der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 28. März 2014 wurde A._______ bzw. seinem Rechtsvertreter sowohl das Schlussprotokoll zur zollrechtlichen Untersuchung als auch die Verfügung über die Leistungspflicht zugestellt. Gemäss Letzterer wurden Abgaben für Zoll, Mehrwertsteuer und Automobilsteuer in Höhe von Fr. 18'654.75 (inkl. Gebühr für Form. 13.20A und Verzugszins) nachgefordert. E. Mit Eingabe vom 30. April 2014 erhob A._______ gegen die Verfügung vom 28. März 2014 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD). Namentlich rügte er, die Dienststelle [Ort] sei vom widrigen Sachverhalt ausgegangen, er hätte das Fahrzeug für private Zwecke verwendet. F. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2014 wies die OZD die Beschwerde ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Verbringen von Waren ins schweizerische Zollgebiet grundsätzlich Zollpflicht auslöse und davon nur abgewichen werden könne, wenn eine rechtliche Ausnahme vorgesehen sei. Eine solche sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Namentlich bestehe aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes von A._______ kein Raum für die Anwendung des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24, nachfolgend: "Istanbul Übereinkommen"). Sodann habe es A._______ unterlassen, das Fahrzeug anlässlich der ersten Einfuhr, zwecks Erlangung einer Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch, anzumelden. Eine nachträgliche Bewilligung sei ausgeschlossen, selbst wenn die übrigen Bedingungen erfüllt wären. Letztendlich hätte A._______ das Fahrzeug auch anmelden müssen, wenn er das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als zum eigenen Gebrauch in die Schweiz verbracht hätte. G. Gegen den Entscheid der OZD vom 16. Dezember 2014 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Februar 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides über die Leistungspflicht (Ziff. 1). Ebenso sei festzustellen, dass er den Abgabenbetrag von Fr. 18'654.75 nicht zu entrichten habe (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich angemessen zu entschädigen (Ziff. 3). Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge im zweitinstanzlichen Verfahren (Ziff. 4). Zur Begründung macht er insbesondere geltend, sein Wohnsitz befinde sich - entgegen der Meinung der OZD - nicht in der Schweiz, sondern seit seiner Kindheit in [Ort in Deutschland]. Dort befinde sich sein Lebensmittelpunkt, zumal seine Kinder sowie seine jetzige Ehefrau dort lebten und er dort einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ausserdem werde er in [Ort in Deutschland] ordentlich besteuert. Mit dem Erwerb seiner Zweitwohnung in [Ort in der Schweiz] habe er in diesem Ort zwar einen weiteren Wohnsitz als Jahresaufenthalter begründen müssen, dies bedeute aber nicht, dass [Ort in Deutschland] nicht nach wie vor sein zivilrechtlicher Wohnsitz sei. Die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Istanbul Übereinkommens seien im vorliegenden Fall gegeben, weshalb er zur zoll- bzw. steuerfreien Einfuhr eines Fahrzeugs zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung (Kundenpräsentation des zum Verkauf stehenden Fahrzeugs in der Schweiz) berechtigt gewesen sei. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, die Einvernahme vom 11. September 2013 sei nicht korrekt abgelaufen, namentlich seien Suggestivfragen gestellt und wichtige Fragen in Zusammenhang mit der Eruierung des Hauptwohnsitzes nicht gestellt worden. H. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2015 beantragt die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie weist namentlich darauf hin, dass sie im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Dossierunterlagen davon ausgegangen sei, das Fahrzeug sei zum eigenen Gebrauch in die Schweiz eingeführt worden. Aus der Beschwerde ergebe sich nun aber, dass das Fahrzeug zwecks "ungewissen Verkaufs" in die Schweiz verbracht worden sei. Dies sei wiederum nicht formlos möglich. Vielmehr wäre eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) erforderlich gewesen, welche anlässlich der Einfuhr des Fahrzeugs hätte beantragt werden müssen. Eine nachträgliche Ausstellung einer Bewilligung sei nicht möglich, weshalb die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich sei. Sodann erwiesen sich die Rügen betreffend Mängel anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers als haltlos, zumal dessen Rechtsanwalt der Einvernahme beigewohnt habe und die Möglichkeit gehabt hätte, bei Bedarf direkt zu intervenieren. I. Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3; BGE 119 V 11 E. 2a; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 2 seines Antrags formell ein Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihm somit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, zumal bereits das negative Leistungsbegehren - der Antrag auf Aufhebung des Entscheids bzw. der angefochtenen Nachforderung (vgl. Antrag Ziff. 1) - gestellt worden ist. Mit diesem kann anhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob der fragliche Sachverhalt die beanstandete Steuerforderung auslöste. Dies lässt das Feststellungsinteresse hinfällig werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 1.4 mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1424/2006 vom 13. Juli 2007 E. 1.2 und BVGE 2007/24 E. 1.3 S. 283). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf neu zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2 mit Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.2; A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.5; A-310/2009 vom 7. Mai 2010 E. 1.4). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Untersuchungsmaxime). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE 2007/41 E.2 mit Hinweisen). 1.5 Weiter gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen (abgabebegründende bzw. -mehrende Tatsachen). Die Abgabepflichtige ist demgegenüber für Tatsachen beweisbelastet, welche die Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (abgabeaufhebende bzw. -mindernde Tatsachen (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-828/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.5). 1.6 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss dem allgemeinen intertemporalen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze relevant, welche bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im August 2013 verwirklicht. Somit finden namentlich das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene ZG vom 18. März 2005, die Zollverordnung des Bundesrats vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01), das seit dem 1. Januar 2010 geltende MWSTG vom 12. Juni 2009 sowie das AStG vom 21. Juni 1996 Anwendung. 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG). 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört mitunter auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-235/2014 vom 26. Mai 2014 m.w.H.). 2.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zolltarifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG]; vgl. nachfolgend E. 3 ff.) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579). 2.3.1 Das Zolllveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt (Art. 75 Bst. a ZV). 2.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 und 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG). 3. Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. Heinz Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen. 3.1 Diesbezüglich ist im hier interessierenden Zusammenhang das Istanbul Übereinkommen zu beachten. Die Be­stimmungen dieses Übereinkommens sind direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen. Gemäss Art. 17 des Übereinkommens setzt dieses Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2.1 m.w.H.). So verpflichtet Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkommens die Vertragsstaaten lediglich (aber immerhin), die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen, und zwar grundsätzlich unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art (Art. 2 Ziff. 2 des Übereinkommens). Hingegen steht es den Vertragsparteien grundsätzlich offen, formelle Erfordernisse in Bezug auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorzusehen (vgl. nachfolgend E. 3.1.3). 3.1.1 Unter "vorübergehender Verwendung" ist nach Art. 1 Bst. a des Istanbul Übereinkommens das Zollverfahren zu verstehen, nach welchem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten bzw. Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art, für einen bestimmten Zweck, in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und - von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen - in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (vgl. ebenso Art. 58 Abs. 2 ZG, nachfolgend E. 3.2.2). Zu den Eingangsabgaben zählen auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwert- und Automobilsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des Übereinkommens; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.1; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.1). 3.1.2 Die vom Istanbul Übereinkommen erfassten Waren werden in verschiedenen Anhängen definiert bzw. aufgelistet. Die Schweiz hat diesbezüglich folgende Anhänge übernommen:

- Anlage B.1: Waren, die auf Ausstellungen, Messen und Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

- Anlage B.2: Berufsausrüstung

- Anlage B.3 (mit Vorbehalten): Behälter, Paletten, Umschliessungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren aller Art, deren Einfuhr aber kein Handelsgeschäft an sich darstellt

- Anlage B.5 (mit Vorbehalten): Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden

- Anlage B.6: Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren

- Anlage B.7: Werbematerial für den Fernmeldeverkehr

- Anlage B.8: Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden

- Anlage B.9: Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden Aus dieser Übersicht geht hervor, dass es sich bei den vom Istanbul Übereinkommen erfassten Waren ausschliesslich um solche handelt, die naturgemäss an einem Ort nur vorübergehend verwendet werden (etwa Kunstwerke für einer temporäre Ausstellung oder wiederverwertbare Behälter, die eine Handelsware umschliessen). Vor dem Hintergrund, dass auch Transportmittel regelmässig nur vorübergehende Verwendung in einem Zollgebiet finden, indem sie etwa Waren ins Zollgebiet bringen und dieses nach erfolgter Lieferung wieder verlassen, enthält das Istanbul Übereinkommen auch eine Anlage über Beförderungsmittel (Anlage C). Nach Art. 2 Bst. a der Anlage C sind Beförderungsmittel (wie beispielsweise Strassenkraftfahrzeuge, vgl. Art. 1 Bst. a der Anlage C) zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch zur vorübergehenden Verwendung gemäss Übereinkommen zugelassen. Was unter "gewerblicher Verwendung" von Beförderungsmitteln im Sinne der Anlage C zu verstehen ist, wird in deren Art. 1 Bst. b definiert: Demnach ist damit die "Beförderung von Personen gegen Entgelt" oder die "gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt" gemeint. Demgegenüber handelt es sich beim "eigenen Gebrauch" um die Beförderung durch den Beteiligten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch mit Ausnahme der gewerblichen Verwendung. 3.1.3 Wird in einer Anlage zum Übereinkommen nichts anderes bestimmt, ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen (Art. 4 Ziff. 1 Istanbul Übereinkommen). Ebenso kann jede Vertragspartei bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) verlangen, dass sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung feststellen lässt (Art. 6 des Übereinkommens). Somit werden Zollförmlichkeiten vom Istanbul Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Immerhin verpflichten sich die Vertragsparteien, die Zollförmlichkeiten, welche im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmass zu beschränken (Art. 15 des Übereinkommens). Ist für die vorübergehende Verwendung eine vorherige Bewilligung erforderlich, so soll diese von der zuständigen Zollstelle so rasch wie möglich erteilt werden (Art. 16 Ziff. 1 Istanbul Übereinkommen). Wird nun in Art. 6 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens bestimmt, dass für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt wird, gilt es zu berücksichtigen, dass dies nur die Beförderungsmittel betrifft, nicht aber zwangsläufig die von ihnen beförderten Waren. Bei letzteren kann es sich sowohl um Waren handeln, die vom Istanbul Übereinkommen erfasst werden (vgl. oben E. 3.1.2), als auch um andere. 3.1.4 Gemäss Art. 8 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens ist jede Vertragspartei berechtigt, in gewissen Fällen die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen. So etwa dann, wenn Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung im Binnenverkehr genutzt oder Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch für eine gewerbliche Verwendung im Binnenverkehr benutzt werden (Bst. a und b). Unter Binnenverkehr ist dabei die Beförderung von Personen oder Waren zu verstehen, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden (Art. 1 Bst. d der Anlage C des Istanbul Übereinkommens). 3.1.5 Um die in der Anlage C des Istanbul Übereinkommens genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen). 3.2 Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet wird - darüber hinaus - auch im innerstaatlichen Recht vorgesehen: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch regelt er gemäss Art. 9 Abs. 2 ZG die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. 3.2.1 Gestützt auf Art. 9 ZG wurde in Art. 30 Abs. 1 ZV bestimmt, dass Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet zollfrei sind, wenn sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden (Bst. a), ihre Identität gesichert werden kann (Bst. b), die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert (Bst. c) und sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Verbrauch nicht als Veränderung gilt (Bst. d). Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt (Abs. 4). Neben Art. 30 ZV ist im hier interessierenden Bereich Art. 34 ZV (gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln) zu beachten: Gemäss dieser Bestimmung ist die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt (Art. 34 Abs. 1 ZV). Mit dieser Vorschrift hat die Schweiz, entsprechend der im Istanbul Übereinkommen den Vertragsparteien eingeräumten Befugnis, die vorübergehende Verwendung von gewerblich genutzten ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte prinzipiell verboten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; Art. 8 der Anlage C des Istanbul Übereinkommens, vgl. vorne E. 3.1.4). Das Verbot gilt indessen nicht ausnahmslos: Die Zollverwaltung kann eine Bewilligung namentlich dann erteilen, wenn der/die Gesuchsteller/in nachweist, dass keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZV), oder die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZV). 3.2.2 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG dient Art. 58 ZG (Schreier, Zollkommentar, Art. 9 N 6). Gemäss dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG, vgl. vorne E. 3.1.1). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.2.2). Sodann wird der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung in den Art. 162 - 164 ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1 ZV muss die anmeldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware in der Zollanmeldung vermerken. Soll ein ausländisches Beförderungsmittel vorübergehend zu gewerblichen Zwecken nach Art. 34 ZV ins Zollgebiet eingeführt werden, muss eine entsprechende Bewilligung vor der ersten Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 1 ZV). Soll ein Beförderungsmittel vorübergehend zum eigenen Gebrauch nach Art. 35 ZV eingeführt werden, muss die entsprechende Bewilligung zwar nicht vor, aber anlässlich der ersten Einfuhr (oder beim Erwerb im Inland) bei der Zollverwaltung beantragt werden (vgl. Art. 164 Abs. 2 ZV). Demgegenüber hat die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) in Art. 55 ihrer Zollverordnung vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) bestimmt, dass Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch im Verfahren der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich bis höchstens ein Jahr ohne Zollanmeldung verwenden können. 3.2.3 Einen Spezialfall bildet die Konstellation, in welcher zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes noch nicht feststeht, ob es sich um eine vorübergehende Verwendung handeln wird oder nicht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Absicht besteht, die Ware im Zollgebiet zu verkaufen, jedoch noch nicht sicher ist, dass der Verkauf auch tatsächlich zu Stande kommen wird. In der Praxis wird dabei vom Verbringen von Ware ins Zollgebiet "zum ungewissen Verkauf" gesprochen. Da es auch in diesen Fällen als nicht sachgerecht erachtet wird, wenn die Ware von vornherein in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden müsste, kann gemäss Praxis der EZV auch für solche Waren das Verfahren der vorübergehenden Verwendung beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Eigentümerin der Ware eine im Ausland domizilierte Person oder Unternehmung ist. Ist der/die Eigentümer/in der Ware in der Schweiz ansässig, muss die Zollkreisdirektion seines/ihres Wohnkantons die Veranlagung bewilligen (vgl. Information der EZV zur vorübergehenden Einfuhr [ZAVV], abgerufen über http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04203/04306/ 04314/index.html?lang=deam, letzmals am 19. August 2015). 4. 4.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. 4.2 Gemäss Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b). 4.3 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- sowie die Automobilsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 m.w.H.). Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen (zumindest teilweise) das VStrR Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 36 Abs. 1 AStG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-235/2015 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 106 Ib 218 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 m.w.H.). Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR). 5. Wie in E. 2.1 dargelegt, sind Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz anzumelden und zu veranlagen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug ohne Zollanmeldung bzw. Beantragung einer Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung in die Schweiz verbracht hat. Zu prüfen gilt, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass das Fahrzeug aus diesem Grund - unter Entrichtung der entsprechenden Abgaben - in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen sei, oder ob eine Bestimmung greift, aufgrund welcher sich eine Zollanmeldung erübrigte, bzw. aus welcher sich eine vorübergehende Zoll- und Steuerbefreiung ergibt. 5.1 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer das zum Verkauf stehende Fahrzeug im Juli 2013 von Deutschland in die Schweiz verbracht hat, um es einem potenziellen Käufer zu präsentieren und diesem eine Probefahrt zu ermöglichen. Dies wurde vom Beschwerdeführer, als auch von seinen Geschäftspartnern bestätigt. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich das Fahrzeug im Eigentum seines Unternehmens Y._______ GmbH befinde und auf dessen Namen in Deutschland zugelassen sei. Entsprechend habe er das Fahrzeug nicht als Privatperson, sondern als "Mitarbeiter" dieses Unternehmens in die Schweiz gebracht. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei vom widrigen Sachverhalt ausgegangen, er habe das Fahrzeug für private Zwecke verwendet (vgl. Sachverhalt Bst. E). Wie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. März 2015 zu entnehmen ist, geht auch Letztere mittlerweile - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer - davon aus, dass das Fahrzeug nicht zum eigenen Gebrauch in die Schweiz verbracht wurde (vgl. Sachverhalt Bst. H). Angesichts dessen, sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten, kann davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug nicht zum eigenen Gebrauch, sondern zu gewerblichen Zwecken (Beförderung des Fahrzeugs als Handelsware zwecks Präsentation einem potenziellen Käufer gegenüber) ins Zollgebiet verbracht wurde (vgl. dazu E. 3.1.2). Vor dem Hintergrund, dass die Y._______ GmbH als Halterin des Fahrzeugs ihren Sitz in Deutschland hat, und der Beschwerdeführer, als einführende Person, seine Geschäftstätigkeit von diesem Land aus ausübt, findet das Istanbul Übereinkommen auf den vorliegenden Fall grundsätzlich Anwendung (E. 3.1.5). Bei dieser Sachlage muss auf die bis anhin strittige Frage, ob der Beschwerdeführer als Privatperson allenfalls zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, nicht weiter eingegangen werden (vgl. Sachverhalt Bst. G). Damit erübrigt sich die Befragung der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen schon aus diesem Grund. 5.2 Gemäss Istanbul Übereinkommen werden gewerblich verwendete Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. Es obliegt jedoch grundsätzlich den einzelnen Vertragsstaaten, die diesbezüglichen Zollformalitäten zu regeln (E. 3.1). Immerhin wird in der Anlage C des Übereinkommens betreffend die Beförderungsmittel bestimmt, dass für ihre vorübergehende Verwendung weder die Vorlage eines Zollpapieres, noch eine Sicherheitsleistung verlangt wird (E. 3.1.3). Ob diese Bestimmung gleichzeitig bedeutet, dass die Beförderungsmittel nicht angemeldet werden müssen, kann hier allerdings aus folgendem Grund offen bleiben: Das Fahrzeug im vorliegenden Fall weist zwei "Funktionen" auf. Zum einen ist es Handelsware (vgl. Sachverhalt Bst. B), gleichzeitig aber auch Beförderungsmittel, welches eben diese Ware befördert. Erleichterungen, welche allenfalls das Fahrzeug in seiner Funktion als Beförderungsmittel betreffen, gelten nicht für das Fahrzeug als Handelsware. In dieser Funktion unterliegt es dem Istanbul Übereinkommen nicht, zumal es keine Ware darstellt, auf welche das Übereinkommen Anwendung findet (vgl. vorne E. 3.1.2). 5.3 Es bleibt damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts berechtigt war, das Fahrzeug - in seiner Funktion als Handelsware - vorübergehend in die Schweiz einzuführen, und falls ja, unter welchen Voraussetzungen. 5.3.1 Wie in E. 3.2.2 erwähnt, sind Waren (und so auch Fahrzeuge in ihrer Funktion als Handelsware), die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden (vgl. auch E. 2.3.1). Dies ist notwendig, da in diesem Verfahren die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt werden und ausserdem die Identität der Ware gesichert sowie die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt werden muss. Zeigt sich aufgrund der Anmeldung, dass die in Art. 30 ZV genannten Voraussetzungen für eine zollfreie vorübergehende Verwendung im Zollgebiet gegeben sind, gilt das genannte Verfahren als bewilligt (E. 3.2.1). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung allerdings nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben grundsätzlich fällig. Somit wäre der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 58 ZG in Verbindung mit Art. 162 ZV und Art. 30 ZV verpflichtet gewesen, das Fahrzeug anlässlich der Einfuhr anzumelden. Aufgrund des unter E. 4 ff. Erwähnten, ist sodann ausgeschlossen, dass die Beantragung der Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet nachgeholt werden kann. 5.3.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder staatsvertragliche noch innerstaatliche Bestimmungen vorliegen, die es dem Beschwerdeführer erlaubt hätten, das Fahrzeug - ohne Zollanmeldung zwecks Erlangung einer Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung - zur Kundenpräsentation in der Schweiz einzuführen. Damit ist der Beschwerdeführer als Zollschuldner (E. 2.2) zur Nachleistung des Zolls sowie der weiteren geschuldeten Abgaben (vgl. Sachverhalt Bst. D) verpflichtet. 5.3.3 Vor diesem Hintergrund, und in Anbetracht dessen, dass nicht festgestellt werden kann, ob die geplante Probefahrt mit dem Fahrzeug tatsächlich stattgefunden hat, kann von vornherein offen bleiben, ob die Durchführung einer Probefahrt im Zollgebiet einer zusätzlichen Bewilligung für Binnenfahrten (vgl. E. 3.1.4 und 3.2.1) bedurft hätte. 6. Die von der Zollkreisdirektion Schaffhausen bestimmte und seitens der Vorinstanz bestätigte Höhe der Nachforderung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 7 mit Verweis auf A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10 ff.). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2). 8. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: