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A-83/2016

A-83/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-23 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die Zollkreisdirektion Genf forderte mit Verfügung vom 20. November 2014 von der A._______ SA (hiernach: Gesellschaft) gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) einen Betrag von Fr. 8'251.15 nach und auferlegte der Gesellschaft eine Gebühr für die Verfügung von Fr. 110.-. Die Nachforderung von Fr. 8'251.15 wurde im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Versandverfahren erhoben, welches die Zollstelle Blanc-Mesnil in Frankreich am 17. Oktober 2014 für eine Sendung von acht Paletten «Parfumerie» der Tarif-Nr. 3303.00 an die Gesellschaft mit Bestimmungsstelle Genf (Bestimmungsland: Litauen) eröffnet hatte (Transitdokument Nr. [...]). Die Zollkreisdirektion Genf hielt dafür, dass die Ware nicht innert der für das entsprechende Versandverfahren festgesetzten Frist ordnungsgemäss bei der Bestimmungsstelle angemeldet worden und deshalb zum Normaltarif zu veranlagen sei. B. Mit Eingabe vom 26. November 2014 erhob die Gesellschaft Beschwerde bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Genf vom 20. November 2014 sei auf die Nachforderung zu verzichten. C. Mit Beschwerdeentscheid vom 23. November 2015 wies die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Gesellschaft besitze eine Bewilligung der OZD für den Betrieb eines offenen Zollagers (OZL), weshalb sie Sendungen an ihrem bewilligten Domizil entgegennehmen dürfe, ohne sie der Zollstelle zuführen zu müssen. Die Gesellschaft sei aber verpflichtet, die Sendungen unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Kontrollstelle anzumelden. Was die im Streit liegende Sendung betreffe, habe es die Gesellschaft versäumt, diese innert der vorgeschriebenen Frist der Bestimmungszollstelle (Zollstelle Genève Routes) zu melden und das Transitverfahren zu beenden. Dieses Versäumnis sei nur entdeckt worden, weil diese Zollstelle nach Erhalt einer Suchanfrage der Abgangszollstelle eine Untersuchung eröffnet habe. Aufgrund der unterlassenen rechtzeitigen Anmeldung seien die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen worden und damit die Einfuhrabgaben entstanden sowie nachzuleisten. D. Die Gesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) liess am 6. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, unter Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Genf vom 20. November 2014 und des Entscheids der OZD vom 23. November 2015 sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates sei auf die Erhebung sämtlicher Abgaben auf den Waren, welche mit dem Transitdokument Nr. [...] im Transit eingeführt worden seien, vollumfänglich zu verzichten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zollverwaltung verstosse mit ihrer Nachforderung gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Zwar habe die Beschwerdeführerin das gesetzlich vorgesehene Verfahren nicht wortgemäss befolgt, weil die Waren nicht innert der im Transitdokument festgesetzten Frist «gelöscht» worden seien. Indessen seien die Waren im Transitverfahren eingeführt und auch als Waren im Transitverfahren angemeldet worden, weil klar gewesen sei, dass sie die Schweiz in unverändertem Zustand verlassen würden. Auch seien die unveränderten Waren noch vor Ort von der Zollverwaltung kontrolliert sowie einwandfrei identifiziert worden. Zudem habe der Schweizer Zoll bestätigt, dass die Waren nach der Ankunft in die Schweiz unverändert im Transitverfahren wieder ausgeführt worden seien. Es sei unter diesen Umständen übermässig streng und sachlich nicht gerechtfertigt, auf der Veranlagung zum Normaltarif zu bestehen. Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, aus Angemessenheitsüberlegungen sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass «eine Ausnahme gemäss Art. 49 Abs. 3 [recte: Abs. 4] ZG [Zollgesetz vom 18. März 2005, SR 631.0]» gegeben sei. Die streitbetroffenen Waren seien deshalb nicht wie Waren zu behandeln, welche in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt würden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1.1 Beschwerdeentscheide der OZD betreffend die Nachforderung von Zoll, Einfuhr(mehrwert)steuern und VOC-Abgaben können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 116 Abs. 4 ZG; Art. 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20], Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG; Urteile des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 1.2, A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.1). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Beschwerdeentscheids der Vorinstanz vom 23. November 2015 und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2, A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung der Zollkreisdirektion Genf vom 20. November 2014 sei aufzuheben, ist vor diesem Hintergrund auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen (Urteile des BGer 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer A-3014/2016 vom 18. November 2016 E. 1.4.1, A-3251/2014 vom 19. Mai 2015 E. 1.3.1, A4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag sinngemäss verlangt, der Beschwerdeentscheid vom 23. November 2015 sei auch insoweit aufzuheben, als damit die Auferlegung der Gebühr von Fr. 110.- für die Verfügung der Zollkreisdirektion Genf vom 20. November 2014 bestätigt wurde, ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Diese Gebühr bildete nämlich keinen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und hätte es auch nach richtiger Gesetzesauslegung nicht sein müssen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die OZD vom 26. November 2014 ausdrücklich darauf verzichtet hatte, die entsprechende Gebührenauflage anzufechten.

E. 1.1.4 Mit den hiervor in E. 1.1.2 f. genannten Einschränkungen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 1.2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser et al., a.a.O., N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. zum Ganzen anstelle vieler Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 2.2, A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 1.4, mit Hinweisen).

E. 1.3 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert wird (BGE 135 I 6 E. 2.1, 127 I 31 E. 2a, 115 Ia 12 E. 3b; Urteil des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.7). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1; vgl. zum Ganzen Moser et al., a.a.O., N. 3.115, mit Hinweisen).

E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Wer VOC («Volatile Organic Compounds»; zu Deutsch «flüchtige organische Verbindungen») einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (vgl. Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01]). Soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist, findet für die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe sowie auf das Verfahren die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung (Art. 3 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV, SR 814.018] in Verbindung mit Art. 35c Abs. 3 USG).

E. 2.2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).

E. 2.2.2 Die zuführungspflichtige Person (Art. 21 ZG) muss die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZG). Die Gestellung ist eine empfangsbedürftige Mitteilung an die Zollverwaltung, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von der Zollverwaltung zugelassenen Ort befinden (Art. 24 Abs. 2 ZG).

E. 3.1 Das Versand- oder Transitverfahren ermöglicht die Zollüberwachung von Waren bei deren Beförderung von einer Zollstelle an der Grenze zu einem Zoll(frei)lager oder einer Zollstelle im Innern des Zollgebiets, sowie zur Durchführung von Waren durch das Zollgebiet in ein Drittland (Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, N. 760). Im Versandverfahren darf die Ware weder genutzt noch verändert, sondern nur zum Zweck der Beförderung behandelt werden. Das Verfahren muss also sicherstellen, dass die ins Zollgebiet eingeführten oder aus dem Zollgebiet zu verbringenden Waren der Bestimmungszollstelle auch tatsächlich zugeführt werden. Dazu wird die Ware hinsichtlich Identität durch geeignete Verschlussmassnahmen gesichert, worauf die Zollverwaltung ein Versandpapier mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausstellt, innert welcher die verfahrensmässige Beförderung der Ware durchgeführt werden muss. Die Beförderung stellt damit den einzigen nach aussen sichtbaren und zulässigen Zweck dieses Zollverfahrens dar (Arpagaus, a.a.O., N. 761). Hinsichtlich Zollabgaben sind Waren im Transit- oder Versandverfahren grundsätzlich von Einfuhrabgaben befreit, da sie nur zur unmittelbaren Weiterbeförderung in ein Drittland oder an eine Zollstelle im Innern über die Zollgrenze gelangen. Damit erlangen sie während der Dauer des Verfahrens für die Schweiz keinerlei wirtschaftliche Bedeutung (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.1; Arpagaus, a.a.O., N. 763).

E. 3.2 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (nachfolgend: gVV-Übereinkommen; SR 0.631.242.04) regelt die Warenbeförderung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und den Staaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) sowie zwischen den einzelnen EFTA-Staaten. Zu diesem Zweck führt das gVV-Übereinkommen ein sog. gemeinsames Versandverfahren ein (Art. 1 Abs. 1 gVV-Übereinkommen; hier und im Folgenden wird jeweils auf die vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 gültig gewesene, für das vorliegende Transitverfahren im Oktober 2014 massgebende Fassung dieses Übereinkommens Bezug genommen). Im Transitverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten gilt deshalb das gemeinsame Versandverfahren, und zwar unabhängig von der Verkehrsart (mit einer hier nicht einschlägigen Ausnahme insbesondere mit Bezug auf Postsendungen gemäss Art. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen) und dem Status als inländischer oder zollpflichtiger ausländischer Ware (Arpagaus, a.a.O., N. 771). Art. 3 Abs. 1 Bst. a gVV-Übereinkommen definiert das Versandverfahren als ein Verfahren, «in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei zu einer anderen Zollstelle dieser Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird». Ziel des gVV-Übereinkommens bei seiner Verabschiedung war die Schaffung eines gemeinsamen Zollverfahrens für den Warenversand durch mehrere Staaten der europäischen Freihandelszone (Urteil des BVGer A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.2; Arpagaus, a.a.O., N. 772). Die Form der Versandanmeldung ist prinzipiell das Einheitspapier, doch kommt seit dem 1. Juli 2005 obligatorisch das Verfahren des Neuen Computerisierten Transitsystems (NCTS-Verfahren) zur Anwendung (Reginald Derks, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 49 N. 33). Versandrechtlich wird zwischen dem T1-Verfahren und dem T2-Verfahren unterschieden (Arpagaus, a.a.O., N. 772): Das T1-Verfahren kommt prinzipiell für den Transit sämtlicher Waren im Geltungsbereich des gVV-Übereinkommens in Betracht und weist die Besonderheit auf, dass Waren, welche unabhängig von der Ursprungseigenschaft zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien befördert werden können, gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden können (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 gVV-Übereinkommen; siehe zum Ganzen Arpagaus, a.a.O., N. 773). Das T2-Verfahren dient ausschliesslich der Beförderung von Waren zwischen zwei Orten der EU via Drittvertragsstaat, wobei es sich zwingend um Gemeinschaftswaren handeln muss, also um Waren, welche sich im Zollgebiet der EU im freien Verkehr befinden (Art. 2 Abs. 3 gVV-Übereinkommen; vgl. dazu Urteil des BVGer A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.2; Arpagaus, a.a.O., N. 773).

E. 3.3 Die Zollbehandlung mit gemeinsamer Versandanmeldung erfolgt in einem selbständigen, von den nationalen Vorschriften verschiedenen Verfahren. Die Durchführung des Verfahrens betreffend Versandanmeldung, Nämlichkeitssicherung sowie Förmlichkeiten bei den zuständigen Zollstellen während der Beförderung sind dem nationalen Transitverfahren (vgl. dazu Art. 49 ZG sowie hinten E. 3.5) ähnlich und in Anlage I zum gVV-Übereinkommen detailliert beschrieben (Urteil des BVGer A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.3; Arpagaus, a.a.O., N. 775).

E. 3.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen hat der Hauptverpflichtete, d.h. (nach Art. 3 Bst. e der Anlage I zum gVV-Übereinkommen) die Person, welche die Waren selbst oder durch einen befugten Vertreter in das gemeinsame Versandverfahren überführt, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie unter Vorlage der erforderlichen Dokumente der Bestimmungsstelle unverändert zu gestellen (Bst. a), die sonstigen Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten (Bst. b) und den für die Überwachung zuständigen Behörden auf deren Aufforderung sowie innerhalb der möglicherweise gesetzten Frist alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte in jeglicher Form sowie jede Unterstützung zukommen zu lassen (Bst. c). Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ist unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen der Beförderer oder der Warenempfänger, welcher die Waren annimmt und weiss, dass sie in das gemeinsame Versandverfahren überführt worden sind, ebenfalls verpflichtet, die Waren der Bestimmungsstelle innert der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unter Vorlage der erforderlichen Dokumente unverändert zu gestellen.

E. 3.4.2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen legt die Abgangsstelle die Frist fest, innert welcher die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und berücksichtigt die Abgangsstelle dabei die vorgesehene Beförderungsstrecke, die einschlägigen Beförderungs- und sonstigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Angaben des Hauptverpflichteten. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen bindet diese von der Abgangsstelle gesetzte Frist die zuständigen Behörden der Länder, deren Gebiet bei einer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren berührt wird, und darf diese Frist seitens der letzteren Behörden nicht geändert werden. Die erwähnte Frist, innert welcher die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, wird auf dem Versandbegleitdokument vermerkt (vgl. Art. 33 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen in Verbindung mit Art. 3 der Anlage III zum gVV-Übereinkommen in Verbindung mit Anhang A3 zu letzterer Anlage). Bei diesem Dokument handelt es sich um das vom EDV-System gedruckte Dokument, welches die Waren während ihrer Beförderung im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens begleitet und auf den Daten der Versandanmeldung beruht (Art. 3 Bst. c und Art. 33 Abs. 1 Satz 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen).

E. 3.4.2.2 Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt, so gilt nach Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen die Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung auf hinreichend begründete, aber vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

E. 3.4.2.3 Nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 (in Verbindung mit Art. 3 Bst. l) der Anlage I zum gVV-Übereinkommmen entstehen die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren, wenn «a) Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden; oder

b) Waren zwar nicht entzogen werden, jedoch eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens ergeben, oder eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren nicht erfüllt ist.» Weiter sieht Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen eine Heilungsmöglichkeit vor, indem unter bestimmten Voraussetzungen trotz Verstössen auf zollschuldrechtliche Konsequenzen verzichtet wird (vgl. Peter Witte, in: ders. [Hrsg.], Zollkodex, Kommentar, 6. Aufl., München 2013 [nachfolgend: Kommentar Zollkodex], Art. 204 N. 31 und N. 60): Gemäss dieser, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar anwendbaren Vorschrift (vgl. Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.4) entstehen die erwähnten Abgaben nicht durch Unregelmässigkeiten, «die sich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern:

i) es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren zu entziehen; ii) keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt; iii) nachträglich alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen.» Eine Unregelmässigkeit in Form der Überschreitung der Frist zur Gestellung der in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren bei der Bestimmungsstelle wirkt sich im Sinne dieser Vorschrift dann nicht wirklich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens aus, wenn die Waren nachträglich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums (wie beispielsweise innert eines Tages nach Ablauf der Gestellungsfrist) gestellt werden (Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.5.1). Nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen können die Vertragsparteien des Abkommens «bestimmen, in welchen Fällen [Art. 114 Abs. 1] Unterabsatz 2 [der Anlage I zum gVV-Übereinkommen] Anwendung finden kann». Von dieser Möglichkeit hat die Schweiz keinen Gebrauch gemacht (Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.4.2).

E. 3.4.3 Ein gemeinsames Versandverfahren endet, wenn die in das Versandverfahren überführten Waren gemäss den hierfür geltenden Bestimmungen unter Vorlage der erforderlichen Papiere und Angaben der Bestimmungsstelle gestellt werden (Art. 40 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen). Am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle setzt diese die Abgangsstelle durch eine «Eingangsbestätigung» über die Ankunft der Waren in Kenntnis (Art. 39 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen). Die zuständigen Behörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren gemäss Art. 40 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen, «wenn sie durch Vergleich der bei der Abgangsstelle und bei der Bestimmungsstelle vorliegenden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde». Geht bei den Zollbehörden des Abgangslandes innert der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle keine Eingangsbestätigung ein, leiten sie ein Suchverfahren ein (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen).

E. 3.5 Zwar hat die Schweiz mit Art. 49 ZG eine Vorschrift zum Transitverfahren erlassen. Freilich beschlägt diese Vorschrift - ebenso wie die zugehörigen Ausführungsvorschriften in Art. 153-155 ZV - nur das nationale Transitverfahren, das nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gilt (vgl. Derks, a.a.O., Art. 49 N. 1 und N. 19). Soweit abkommensrechtliche Regelungen zum Transitverfahren greifen, sind Art. 49 ZG und Art. 153-155 ZV nicht einschlägig (vgl. auch Derks, a.a.O., Art. 49 N. 10, wonach sich beim gemeinsamen Versandverfahren im Verkehr mit EU-Staaten bzw. anderen EFTA-Staaten die «Verfahrensabläufe für Struktur und Inhalt» nach dem gVV-Übereinkommen und nicht nach Art. 49 ZG richten [mit Hinweisen auf andere internationale Regelungen über Transitverfahren, welche - anders als das gemeinsame Versandverfahren - keine vollständig geregelten Transitverfahren seien]). Dementsprechend folgerichtig ist auf Verordnungsstufe in Art. 152 ZV vorgesehen, dass sich internationale Transitverfahren, welche für die Schweiz aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gelten, «nach den dort festgelegten Bestimmungen» richten (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.4.2). Soweit hier interessierend sieht Art. 49 ZG vor, dass bei nicht ordnungsgemässem Abschluss des Transitverfahrens Waren, welche im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt werden, welche in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden (Abs. 3 Satz 1 der Bestimmung). Diese Regelung gilt gemäss Art. 49 Abs. 4 ZG nicht, «wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird» (Satz 1 der Bestimmung), wobei das entsprechende Gesuch innert 60 Tagen nach Ablauf der für das Transitverfahren festgesetzten Frist zu stellen ist (Satz 2 der Bestimmung).

E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das für die in Frage stehende Sendung von acht Paletten «Parfumerie» mit der Tarifnummer 3303.00 bei der Abgangszollstelle in Frankreich eröffnete gemeinsame Versandverfahren nicht durch Gestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle innert der dafür vorgesehenen Frist bis zum 24. Oktober 2014 endete. Nach insofern übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten wurde erst am 27. Oktober 2014 festgestellt, dass das Versandverfahren nicht fristgerecht beendet wurde. Gemäss der Darstellung im angefochtenen Beschwerdeentscheid wurde dieser Mangel seitens der französischen Abgangsstelle bemerkt und hat diese Behörde daraufhin ein Suchverfahren bei der Bestimmungsstelle (Zollstelle Genève-Routes, Abteilung Port Franc) eingeleitet (vgl. Ziff. I/2 des Beschwerdeentscheids). Die Beschwerdeführerin erklärt, die Bestimmungsstelle habe am 27. Oktober 2014 bemerkt, «dass das Transitdokument noch nicht gelöscht worden war» (Beschwerde, S. 6). Die Bestimmungsstelle habe deshalb in der Folge bei der Beschwerdeführerin nachgefragt, wo sich die Ware befinde.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass am Tag der Einfuhr der Ware (am 20. Oktober 2014) mehrere Paketen mit dem gleichen Lastwagen angekommen seien und die Ladung der acht Pakte dabei «in der Hektik des Alltags schlicht und einfach» untergegangen bzw. vergessen worden sei (Beschwerde, S. 3). Da es sich hierbei um einen Sachumstand handelt, welchen die Beschwerdeführerin zu vertreten hat, bringt sie zu Recht nicht vor, die Frist für die Gestellung habe im vorliegenden Fall nach Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen als gewahrt zu gelten, weil deren Nichteinhaltung auf genügend begründete, weder von ihr noch vom Beförderer zu vertretende Umstände zurückzuführen sei (vgl. E. 3.4.2.2). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend wegen der Überschreitung der Gestellungsfrist die Zollschuld nach Art. 114 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen entstanden ist (vgl. E. 3.4.2.3). Offen bleiben kann hier, ob die Überschreitung der Gestellungsfrist - wie die Vorinstanz annimmt - «Entziehen» im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. a der Anlage I zum gVV-Übereinkommen darstellt. Selbst wenn Letzteres nicht der Fall wäre, wäre jedenfalls der Tatbestand von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. b der Anlage I zum gVV-Übereinkommen erfüllt, da die Gestellungsfrist nicht eingehalten wurde, sie auch nicht nach Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen als gewahrt gilt und damit die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens ergebende Pflicht verletzt wurde, die Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Bestimmungsstelle zu gestellen (vgl. Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.3). Es ist damit erstellt, dass die Zollschuld vorliegend unter Vorbehalt einer Ausnahme gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen (siehe dazu sogleich E. 4.3) aufgrund von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. b der Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit dem Verpassen der Gestellungsfrist entstanden ist.

E. 4.3 Eine Heilung nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen setzt insbesondere voraus, dass sich die Unregelmässigkeit nicht wirklich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens ausgewirkt hat (vgl. E. 3.4.2.3). Zwar ist Letzteres - wie aufgezeigt - beim blossen Verpassen der Gestellungsfrist der Fall, wenn die Waren nachträglich innert eines vertretbaren Zeitraums (wie etwa innert eines Tages nach Ablauf der Gestellungsfrist) gestellt werden. Im vorliegenden Fall kann jedoch mit Blick darauf, dass die Waren im Ergebnis erst nach und aufgrund der Durchführung eines drei Tage nach Ablauf der Gestellungsfrist eingeleiteten Suchverfahrens durch die Zollbehörden gestellt wurden, nicht mit Recht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die nicht innert der Frist bis zum 24. Oktober 2014 erfolgte Gestellung der streitbetroffenen Ware innert einer vertretbaren Zeitspanne nachholte. Da mit anderen Worten davon auszugehen ist, dass sich das Verpassen der Gestellungsfrist auf den ordnungsgemässen Verfahrensablauf ausgewirkt hat, erübrigt es sich, die übrigen Voraussetzungen einer Heilung nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen bzw. die (Heilungsausschluss-)Tatbestände von Unterziff. i-iii dieser Bestimmung zu prüfen.

E. 4.4 Andere Gründe, weshalb die streitbetroffenen Einfuhrabgabeforderungen vorliegend trotz der Überschreitung der Gestellungsfrist nicht entstanden sein sollen, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt nämlich insbesondere eine direkte oder analoge Anwendung von Art. 49 Abs. 4 ZG (vgl. zu dieser Bestimmung E. 3.5), da nicht nachgewiesen ist, dass die in Frage stehenden Waren wieder ausgeführt worden sind: Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Zollverwaltung habe bestätigt, dass die Waren nach ihrer Ankunft in der Schweiz unverändert wieder ausgeführt worden sind. Indessen ist eine solche Bestätigung nicht aktenkundig. Die mit der Vernehmlassung eingereichte Bestätigung der Zollverwaltung bezieht sich auf eine am 4. November 2014 durchgeführte Kontrolle und Feststellung der Identität der Waren im OZL der Beschwerdeführerin (Akten Vorinstanz, act. 3). Diese Bestätigung kann deshalb von vornherein keinen Aufschluss geben über eine allfällige nach diesem Zeitpunkt erfolgte Wiederausfuhr. Die Beschwerdeführerin macht freilich selbst nicht geltend, dass die Waren noch am 4. November 2014 wieder ausgeführt worden seien. Die Wiederausfuhr erfolgte nach ihrer Darstellung erst am 5. November 2014 (vgl. Beschwerde, S. 5). Auch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Transitdokument Nr. [...], das ihrer Auffassung nach die Wiederausfuhr der streitbetroffenen Waren am 5. November 2014 nach Litauen belegen soll, lässt sich im vorliegenden Kontext nicht zugunsten der Beschwerdeführerin heranziehen. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend erkannt hat, kann nicht als erstellt gelten, dass sich dieses Dokument auf die mit dem Transitdokument Nr. [...] eingeführten, hier streitbetroffenen Waren bezieht (vgl. Vernehmlassung, S. 4 f.). Letzteres gilt schon deshalb, weil in den beiden Transitdokumenten für die betreffenden Waren unterschiedliche Zolltarifnummern vermerkt sind.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid gegen das Verbot des überspitzen Formalismus verstosse, weil die Vorinstanz mit ihrer Erhebung der Einfuhrabgabennachforderung die einschlägigen Verfahrensvorschriften mit übertriebener Schärfe handhabe. Indessen stützt sie diese Rüge im Wesentlichen auf die - wie ausgeführt (vgl. E. 4.4) - nicht zutreffende Behauptung, dass die in Frage stehenden Waren gemäss einer Bestätigung der Zollverwaltung unverändert im Transitverfahren wieder ausgeführt worden seien. Es ist weder erkennbar noch wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt hat, obschon die ordnungsgemässe Wiederausfuhr der eingeführten Parfümeriewaren unbelegt geblieben ist. Eine entsprechende Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht zuletzt auch deshalb zu verneinen, weil sich die Entstehung der fraglichen Abgabeforderungen vorliegend aus (gemäss Art. 190 BV) verbindlichen völkerrechtlichen sowie bundesgesetzlichen Vorschriften (insbesondere dem gVV-Übereinkommen [vgl. E. 4.2 f.]) ergibt und die Einhaltung von Formvorschriften bei einem derart technischem Gebiet wie dem hier in erster Linie in Frage stehenden Zollrecht besondere Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 6.2, mit Hinweis).

E. 4.6 Angesichts des dargelegten Umstandes, dass das vorliegende gemeinsame Versandverfahren infolge verspäteter Gestellung der Waren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wurde und über diesen Mangel - wie gesehen (vgl. E. 4.3 ff.) - gemäss den massgebenden Vorschriften nicht hinweggesehen werden kann, stösst die Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere, soweit sie geltend macht, eine Einfuhrabgaben(nach)erhebung sei vorliegend unangemessen.

E. 5 Der von der OZD bei der Beschwerdeführerin nachgeforderte Betrag ist rechnerisch nicht bestritten. Es ergeben sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte, dass dieser offensichtlich falsch berechnet wäre, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist nach dem Gesagten - auch mit Bezug auf dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0]; Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; E. 7 sowie Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Beschwerdeentscheides) - zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'700.- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 6.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-83/2016 Urteil vom 23. Januar 2017 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______ SA, vertreten durch Désirée Mollet, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Vorinstanz. Gegenstand Transitverfahren. Sachverhalt: A. Die Zollkreisdirektion Genf forderte mit Verfügung vom 20. November 2014 von der A._______ SA (hiernach: Gesellschaft) gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) einen Betrag von Fr. 8'251.15 nach und auferlegte der Gesellschaft eine Gebühr für die Verfügung von Fr. 110.-. Die Nachforderung von Fr. 8'251.15 wurde im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Versandverfahren erhoben, welches die Zollstelle Blanc-Mesnil in Frankreich am 17. Oktober 2014 für eine Sendung von acht Paletten «Parfumerie» der Tarif-Nr. 3303.00 an die Gesellschaft mit Bestimmungsstelle Genf (Bestimmungsland: Litauen) eröffnet hatte (Transitdokument Nr. [...]). Die Zollkreisdirektion Genf hielt dafür, dass die Ware nicht innert der für das entsprechende Versandverfahren festgesetzten Frist ordnungsgemäss bei der Bestimmungsstelle angemeldet worden und deshalb zum Normaltarif zu veranlagen sei. B. Mit Eingabe vom 26. November 2014 erhob die Gesellschaft Beschwerde bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Genf vom 20. November 2014 sei auf die Nachforderung zu verzichten. C. Mit Beschwerdeentscheid vom 23. November 2015 wies die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Gesellschaft besitze eine Bewilligung der OZD für den Betrieb eines offenen Zollagers (OZL), weshalb sie Sendungen an ihrem bewilligten Domizil entgegennehmen dürfe, ohne sie der Zollstelle zuführen zu müssen. Die Gesellschaft sei aber verpflichtet, die Sendungen unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Kontrollstelle anzumelden. Was die im Streit liegende Sendung betreffe, habe es die Gesellschaft versäumt, diese innert der vorgeschriebenen Frist der Bestimmungszollstelle (Zollstelle Genève Routes) zu melden und das Transitverfahren zu beenden. Dieses Versäumnis sei nur entdeckt worden, weil diese Zollstelle nach Erhalt einer Suchanfrage der Abgangszollstelle eine Untersuchung eröffnet habe. Aufgrund der unterlassenen rechtzeitigen Anmeldung seien die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen worden und damit die Einfuhrabgaben entstanden sowie nachzuleisten. D. Die Gesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) liess am 6. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, unter Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion Genf vom 20. November 2014 und des Entscheids der OZD vom 23. November 2015 sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates sei auf die Erhebung sämtlicher Abgaben auf den Waren, welche mit dem Transitdokument Nr. [...] im Transit eingeführt worden seien, vollumfänglich zu verzichten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zollverwaltung verstosse mit ihrer Nachforderung gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Zwar habe die Beschwerdeführerin das gesetzlich vorgesehene Verfahren nicht wortgemäss befolgt, weil die Waren nicht innert der im Transitdokument festgesetzten Frist «gelöscht» worden seien. Indessen seien die Waren im Transitverfahren eingeführt und auch als Waren im Transitverfahren angemeldet worden, weil klar gewesen sei, dass sie die Schweiz in unverändertem Zustand verlassen würden. Auch seien die unveränderten Waren noch vor Ort von der Zollverwaltung kontrolliert sowie einwandfrei identifiziert worden. Zudem habe der Schweizer Zoll bestätigt, dass die Waren nach der Ankunft in die Schweiz unverändert im Transitverfahren wieder ausgeführt worden seien. Es sei unter diesen Umständen übermässig streng und sachlich nicht gerechtfertigt, auf der Veranlagung zum Normaltarif zu bestehen. Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, aus Angemessenheitsüberlegungen sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass «eine Ausnahme gemäss Art. 49 Abs. 3 [recte: Abs. 4] ZG [Zollgesetz vom 18. März 2005, SR 631.0]» gegeben sei. Die streitbetroffenen Waren seien deshalb nicht wie Waren zu behandeln, welche in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt würden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Beschwerdeentscheide der OZD betreffend die Nachforderung von Zoll, Einfuhr(mehrwert)steuern und VOC-Abgaben können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 116 Abs. 4 ZG; Art. 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20], Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG; Urteile des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 1.2, A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.1). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Beschwerdeentscheids der Vorinstanz vom 23. November 2015 und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2, A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung der Zollkreisdirektion Genf vom 20. November 2014 sei aufzuheben, ist vor diesem Hintergrund auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 1.1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen (Urteile des BGer 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer A-3014/2016 vom 18. November 2016 E. 1.4.1, A-3251/2014 vom 19. Mai 2015 E. 1.3.1, A4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag sinngemäss verlangt, der Beschwerdeentscheid vom 23. November 2015 sei auch insoweit aufzuheben, als damit die Auferlegung der Gebühr von Fr. 110.- für die Verfügung der Zollkreisdirektion Genf vom 20. November 2014 bestätigt wurde, ist auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Diese Gebühr bildete nämlich keinen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und hätte es auch nach richtiger Gesetzesauslegung nicht sein müssen, da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die OZD vom 26. November 2014 ausdrücklich darauf verzichtet hatte, die entsprechende Gebührenauflage anzufechten. 1.1.4 Mit den hiervor in E. 1.1.2 f. genannten Einschränkungen ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser et al., a.a.O., N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. zum Ganzen anstelle vieler Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 2.2, A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 1.4, mit Hinweisen). 1.3 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert wird (BGE 135 I 6 E. 2.1, 127 I 31 E. 2a, 115 Ia 12 E. 3b; Urteil des BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.7). Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1; vgl. zum Ganzen Moser et al., a.a.O., N. 3.115, mit Hinweisen). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Wer VOC («Volatile Organic Compounds»; zu Deutsch «flüchtige organische Verbindungen») einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (vgl. Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01]). Soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist, findet für die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe sowie auf das Verfahren die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung (Art. 3 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV, SR 814.018] in Verbindung mit Art. 35c Abs. 3 USG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). 2.2.2 Die zuführungspflichtige Person (Art. 21 ZG) muss die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZG). Die Gestellung ist eine empfangsbedürftige Mitteilung an die Zollverwaltung, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von der Zollverwaltung zugelassenen Ort befinden (Art. 24 Abs. 2 ZG). 3. 3.1 Das Versand- oder Transitverfahren ermöglicht die Zollüberwachung von Waren bei deren Beförderung von einer Zollstelle an der Grenze zu einem Zoll(frei)lager oder einer Zollstelle im Innern des Zollgebiets, sowie zur Durchführung von Waren durch das Zollgebiet in ein Drittland (Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, N. 760). Im Versandverfahren darf die Ware weder genutzt noch verändert, sondern nur zum Zweck der Beförderung behandelt werden. Das Verfahren muss also sicherstellen, dass die ins Zollgebiet eingeführten oder aus dem Zollgebiet zu verbringenden Waren der Bestimmungszollstelle auch tatsächlich zugeführt werden. Dazu wird die Ware hinsichtlich Identität durch geeignete Verschlussmassnahmen gesichert, worauf die Zollverwaltung ein Versandpapier mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausstellt, innert welcher die verfahrensmässige Beförderung der Ware durchgeführt werden muss. Die Beförderung stellt damit den einzigen nach aussen sichtbaren und zulässigen Zweck dieses Zollverfahrens dar (Arpagaus, a.a.O., N. 761). Hinsichtlich Zollabgaben sind Waren im Transit- oder Versandverfahren grundsätzlich von Einfuhrabgaben befreit, da sie nur zur unmittelbaren Weiterbeförderung in ein Drittland oder an eine Zollstelle im Innern über die Zollgrenze gelangen. Damit erlangen sie während der Dauer des Verfahrens für die Schweiz keinerlei wirtschaftliche Bedeutung (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.1; Arpagaus, a.a.O., N. 763). 3.2 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (nachfolgend: gVV-Übereinkommen; SR 0.631.242.04) regelt die Warenbeförderung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und den Staaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) sowie zwischen den einzelnen EFTA-Staaten. Zu diesem Zweck führt das gVV-Übereinkommen ein sog. gemeinsames Versandverfahren ein (Art. 1 Abs. 1 gVV-Übereinkommen; hier und im Folgenden wird jeweils auf die vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 gültig gewesene, für das vorliegende Transitverfahren im Oktober 2014 massgebende Fassung dieses Übereinkommens Bezug genommen). Im Transitverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten gilt deshalb das gemeinsame Versandverfahren, und zwar unabhängig von der Verkehrsart (mit einer hier nicht einschlägigen Ausnahme insbesondere mit Bezug auf Postsendungen gemäss Art. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen) und dem Status als inländischer oder zollpflichtiger ausländischer Ware (Arpagaus, a.a.O., N. 771). Art. 3 Abs. 1 Bst. a gVV-Übereinkommen definiert das Versandverfahren als ein Verfahren, «in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei zu einer anderen Zollstelle dieser Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird». Ziel des gVV-Übereinkommens bei seiner Verabschiedung war die Schaffung eines gemeinsamen Zollverfahrens für den Warenversand durch mehrere Staaten der europäischen Freihandelszone (Urteil des BVGer A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.2; Arpagaus, a.a.O., N. 772). Die Form der Versandanmeldung ist prinzipiell das Einheitspapier, doch kommt seit dem 1. Juli 2005 obligatorisch das Verfahren des Neuen Computerisierten Transitsystems (NCTS-Verfahren) zur Anwendung (Reginald Derks, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 49 N. 33). Versandrechtlich wird zwischen dem T1-Verfahren und dem T2-Verfahren unterschieden (Arpagaus, a.a.O., N. 772): Das T1-Verfahren kommt prinzipiell für den Transit sämtlicher Waren im Geltungsbereich des gVV-Übereinkommens in Betracht und weist die Besonderheit auf, dass Waren, welche unabhängig von der Ursprungseigenschaft zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien befördert werden können, gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden können (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 gVV-Übereinkommen; siehe zum Ganzen Arpagaus, a.a.O., N. 773). Das T2-Verfahren dient ausschliesslich der Beförderung von Waren zwischen zwei Orten der EU via Drittvertragsstaat, wobei es sich zwingend um Gemeinschaftswaren handeln muss, also um Waren, welche sich im Zollgebiet der EU im freien Verkehr befinden (Art. 2 Abs. 3 gVV-Übereinkommen; vgl. dazu Urteil des BVGer A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.2; Arpagaus, a.a.O., N. 773). 3.3 Die Zollbehandlung mit gemeinsamer Versandanmeldung erfolgt in einem selbständigen, von den nationalen Vorschriften verschiedenen Verfahren. Die Durchführung des Verfahrens betreffend Versandanmeldung, Nämlichkeitssicherung sowie Förmlichkeiten bei den zuständigen Zollstellen während der Beförderung sind dem nationalen Transitverfahren (vgl. dazu Art. 49 ZG sowie hinten E. 3.5) ähnlich und in Anlage I zum gVV-Übereinkommen detailliert beschrieben (Urteil des BVGer A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.3; Arpagaus, a.a.O., N. 775). 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen hat der Hauptverpflichtete, d.h. (nach Art. 3 Bst. e der Anlage I zum gVV-Übereinkommen) die Person, welche die Waren selbst oder durch einen befugten Vertreter in das gemeinsame Versandverfahren überführt, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie unter Vorlage der erforderlichen Dokumente der Bestimmungsstelle unverändert zu gestellen (Bst. a), die sonstigen Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten (Bst. b) und den für die Überwachung zuständigen Behörden auf deren Aufforderung sowie innerhalb der möglicherweise gesetzten Frist alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte in jeglicher Form sowie jede Unterstützung zukommen zu lassen (Bst. c). Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ist unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen der Beförderer oder der Warenempfänger, welcher die Waren annimmt und weiss, dass sie in das gemeinsame Versandverfahren überführt worden sind, ebenfalls verpflichtet, die Waren der Bestimmungsstelle innert der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unter Vorlage der erforderlichen Dokumente unverändert zu gestellen. 3.4.2 3.4.2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen legt die Abgangsstelle die Frist fest, innert welcher die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und berücksichtigt die Abgangsstelle dabei die vorgesehene Beförderungsstrecke, die einschlägigen Beförderungs- und sonstigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Angaben des Hauptverpflichteten. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen bindet diese von der Abgangsstelle gesetzte Frist die zuständigen Behörden der Länder, deren Gebiet bei einer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren berührt wird, und darf diese Frist seitens der letzteren Behörden nicht geändert werden. Die erwähnte Frist, innert welcher die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, wird auf dem Versandbegleitdokument vermerkt (vgl. Art. 33 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen in Verbindung mit Art. 3 der Anlage III zum gVV-Übereinkommen in Verbindung mit Anhang A3 zu letzterer Anlage). Bei diesem Dokument handelt es sich um das vom EDV-System gedruckte Dokument, welches die Waren während ihrer Beförderung im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens begleitet und auf den Daten der Versandanmeldung beruht (Art. 3 Bst. c und Art. 33 Abs. 1 Satz 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen). 3.4.2.2 Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt, so gilt nach Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen die Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung auf hinreichend begründete, aber vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. 3.4.2.3 Nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 (in Verbindung mit Art. 3 Bst. l) der Anlage I zum gVV-Übereinkommmen entstehen die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren, wenn «a) Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden; oder

b) Waren zwar nicht entzogen werden, jedoch eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens ergeben, oder eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren nicht erfüllt ist.» Weiter sieht Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen eine Heilungsmöglichkeit vor, indem unter bestimmten Voraussetzungen trotz Verstössen auf zollschuldrechtliche Konsequenzen verzichtet wird (vgl. Peter Witte, in: ders. [Hrsg.], Zollkodex, Kommentar, 6. Aufl., München 2013 [nachfolgend: Kommentar Zollkodex], Art. 204 N. 31 und N. 60): Gemäss dieser, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar anwendbaren Vorschrift (vgl. Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.4) entstehen die erwähnten Abgaben nicht durch Unregelmässigkeiten, «die sich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern:

i) es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren zu entziehen; ii) keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt; iii) nachträglich alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen.» Eine Unregelmässigkeit in Form der Überschreitung der Frist zur Gestellung der in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren bei der Bestimmungsstelle wirkt sich im Sinne dieser Vorschrift dann nicht wirklich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens aus, wenn die Waren nachträglich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums (wie beispielsweise innert eines Tages nach Ablauf der Gestellungsfrist) gestellt werden (Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.5.1). Nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen können die Vertragsparteien des Abkommens «bestimmen, in welchen Fällen [Art. 114 Abs. 1] Unterabsatz 2 [der Anlage I zum gVV-Übereinkommen] Anwendung finden kann». Von dieser Möglichkeit hat die Schweiz keinen Gebrauch gemacht (Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.4.2). 3.4.3 Ein gemeinsames Versandverfahren endet, wenn die in das Versandverfahren überführten Waren gemäss den hierfür geltenden Bestimmungen unter Vorlage der erforderlichen Papiere und Angaben der Bestimmungsstelle gestellt werden (Art. 40 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen). Am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle setzt diese die Abgangsstelle durch eine «Eingangsbestätigung» über die Ankunft der Waren in Kenntnis (Art. 39 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen). Die zuständigen Behörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren gemäss Art. 40 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen, «wenn sie durch Vergleich der bei der Abgangsstelle und bei der Bestimmungsstelle vorliegenden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde». Geht bei den Zollbehörden des Abgangslandes innert der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle keine Eingangsbestätigung ein, leiten sie ein Suchverfahren ein (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen). 3.5 Zwar hat die Schweiz mit Art. 49 ZG eine Vorschrift zum Transitverfahren erlassen. Freilich beschlägt diese Vorschrift - ebenso wie die zugehörigen Ausführungsvorschriften in Art. 153-155 ZV - nur das nationale Transitverfahren, das nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gilt (vgl. Derks, a.a.O., Art. 49 N. 1 und N. 19). Soweit abkommensrechtliche Regelungen zum Transitverfahren greifen, sind Art. 49 ZG und Art. 153-155 ZV nicht einschlägig (vgl. auch Derks, a.a.O., Art. 49 N. 10, wonach sich beim gemeinsamen Versandverfahren im Verkehr mit EU-Staaten bzw. anderen EFTA-Staaten die «Verfahrensabläufe für Struktur und Inhalt» nach dem gVV-Übereinkommen und nicht nach Art. 49 ZG richten [mit Hinweisen auf andere internationale Regelungen über Transitverfahren, welche - anders als das gemeinsame Versandverfahren - keine vollständig geregelten Transitverfahren seien]). Dementsprechend folgerichtig ist auf Verordnungsstufe in Art. 152 ZV vorgesehen, dass sich internationale Transitverfahren, welche für die Schweiz aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gelten, «nach den dort festgelegten Bestimmungen» richten (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.4.2). Soweit hier interessierend sieht Art. 49 ZG vor, dass bei nicht ordnungsgemässem Abschluss des Transitverfahrens Waren, welche im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt werden, welche in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden (Abs. 3 Satz 1 der Bestimmung). Diese Regelung gilt gemäss Art. 49 Abs. 4 ZG nicht, «wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird» (Satz 1 der Bestimmung), wobei das entsprechende Gesuch innert 60 Tagen nach Ablauf der für das Transitverfahren festgesetzten Frist zu stellen ist (Satz 2 der Bestimmung). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das für die in Frage stehende Sendung von acht Paletten «Parfumerie» mit der Tarifnummer 3303.00 bei der Abgangszollstelle in Frankreich eröffnete gemeinsame Versandverfahren nicht durch Gestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle innert der dafür vorgesehenen Frist bis zum 24. Oktober 2014 endete. Nach insofern übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten wurde erst am 27. Oktober 2014 festgestellt, dass das Versandverfahren nicht fristgerecht beendet wurde. Gemäss der Darstellung im angefochtenen Beschwerdeentscheid wurde dieser Mangel seitens der französischen Abgangsstelle bemerkt und hat diese Behörde daraufhin ein Suchverfahren bei der Bestimmungsstelle (Zollstelle Genève-Routes, Abteilung Port Franc) eingeleitet (vgl. Ziff. I/2 des Beschwerdeentscheids). Die Beschwerdeführerin erklärt, die Bestimmungsstelle habe am 27. Oktober 2014 bemerkt, «dass das Transitdokument noch nicht gelöscht worden war» (Beschwerde, S. 6). Die Bestimmungsstelle habe deshalb in der Folge bei der Beschwerdeführerin nachgefragt, wo sich die Ware befinde. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass am Tag der Einfuhr der Ware (am 20. Oktober 2014) mehrere Paketen mit dem gleichen Lastwagen angekommen seien und die Ladung der acht Pakte dabei «in der Hektik des Alltags schlicht und einfach» untergegangen bzw. vergessen worden sei (Beschwerde, S. 3). Da es sich hierbei um einen Sachumstand handelt, welchen die Beschwerdeführerin zu vertreten hat, bringt sie zu Recht nicht vor, die Frist für die Gestellung habe im vorliegenden Fall nach Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen als gewahrt zu gelten, weil deren Nichteinhaltung auf genügend begründete, weder von ihr noch vom Beförderer zu vertretende Umstände zurückzuführen sei (vgl. E. 3.4.2.2). Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend wegen der Überschreitung der Gestellungsfrist die Zollschuld nach Art. 114 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen entstanden ist (vgl. E. 3.4.2.3). Offen bleiben kann hier, ob die Überschreitung der Gestellungsfrist - wie die Vorinstanz annimmt - «Entziehen» im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. a der Anlage I zum gVV-Übereinkommen darstellt. Selbst wenn Letzteres nicht der Fall wäre, wäre jedenfalls der Tatbestand von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. b der Anlage I zum gVV-Übereinkommen erfüllt, da die Gestellungsfrist nicht eingehalten wurde, sie auch nicht nach Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen als gewahrt gilt und damit die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens ergebende Pflicht verletzt wurde, die Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Bestimmungsstelle zu gestellen (vgl. Urteil des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.3). Es ist damit erstellt, dass die Zollschuld vorliegend unter Vorbehalt einer Ausnahme gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen (siehe dazu sogleich E. 4.3) aufgrund von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. b der Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit dem Verpassen der Gestellungsfrist entstanden ist. 4.3 Eine Heilung nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen setzt insbesondere voraus, dass sich die Unregelmässigkeit nicht wirklich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens ausgewirkt hat (vgl. E. 3.4.2.3). Zwar ist Letzteres - wie aufgezeigt - beim blossen Verpassen der Gestellungsfrist der Fall, wenn die Waren nachträglich innert eines vertretbaren Zeitraums (wie etwa innert eines Tages nach Ablauf der Gestellungsfrist) gestellt werden. Im vorliegenden Fall kann jedoch mit Blick darauf, dass die Waren im Ergebnis erst nach und aufgrund der Durchführung eines drei Tage nach Ablauf der Gestellungsfrist eingeleiteten Suchverfahrens durch die Zollbehörden gestellt wurden, nicht mit Recht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die nicht innert der Frist bis zum 24. Oktober 2014 erfolgte Gestellung der streitbetroffenen Ware innert einer vertretbaren Zeitspanne nachholte. Da mit anderen Worten davon auszugehen ist, dass sich das Verpassen der Gestellungsfrist auf den ordnungsgemässen Verfahrensablauf ausgewirkt hat, erübrigt es sich, die übrigen Voraussetzungen einer Heilung nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen bzw. die (Heilungsausschluss-)Tatbestände von Unterziff. i-iii dieser Bestimmung zu prüfen. 4.4 Andere Gründe, weshalb die streitbetroffenen Einfuhrabgabeforderungen vorliegend trotz der Überschreitung der Gestellungsfrist nicht entstanden sein sollen, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt nämlich insbesondere eine direkte oder analoge Anwendung von Art. 49 Abs. 4 ZG (vgl. zu dieser Bestimmung E. 3.5), da nicht nachgewiesen ist, dass die in Frage stehenden Waren wieder ausgeführt worden sind: Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Zollverwaltung habe bestätigt, dass die Waren nach ihrer Ankunft in der Schweiz unverändert wieder ausgeführt worden sind. Indessen ist eine solche Bestätigung nicht aktenkundig. Die mit der Vernehmlassung eingereichte Bestätigung der Zollverwaltung bezieht sich auf eine am 4. November 2014 durchgeführte Kontrolle und Feststellung der Identität der Waren im OZL der Beschwerdeführerin (Akten Vorinstanz, act. 3). Diese Bestätigung kann deshalb von vornherein keinen Aufschluss geben über eine allfällige nach diesem Zeitpunkt erfolgte Wiederausfuhr. Die Beschwerdeführerin macht freilich selbst nicht geltend, dass die Waren noch am 4. November 2014 wieder ausgeführt worden seien. Die Wiederausfuhr erfolgte nach ihrer Darstellung erst am 5. November 2014 (vgl. Beschwerde, S. 5). Auch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Transitdokument Nr. [...], das ihrer Auffassung nach die Wiederausfuhr der streitbetroffenen Waren am 5. November 2014 nach Litauen belegen soll, lässt sich im vorliegenden Kontext nicht zugunsten der Beschwerdeführerin heranziehen. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend erkannt hat, kann nicht als erstellt gelten, dass sich dieses Dokument auf die mit dem Transitdokument Nr. [...] eingeführten, hier streitbetroffenen Waren bezieht (vgl. Vernehmlassung, S. 4 f.). Letzteres gilt schon deshalb, weil in den beiden Transitdokumenten für die betreffenden Waren unterschiedliche Zolltarifnummern vermerkt sind. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid gegen das Verbot des überspitzen Formalismus verstosse, weil die Vorinstanz mit ihrer Erhebung der Einfuhrabgabennachforderung die einschlägigen Verfahrensvorschriften mit übertriebener Schärfe handhabe. Indessen stützt sie diese Rüge im Wesentlichen auf die - wie ausgeführt (vgl. E. 4.4) - nicht zutreffende Behauptung, dass die in Frage stehenden Waren gemäss einer Bestätigung der Zollverwaltung unverändert im Transitverfahren wieder ausgeführt worden seien. Es ist weder erkennbar noch wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt hat, obschon die ordnungsgemässe Wiederausfuhr der eingeführten Parfümeriewaren unbelegt geblieben ist. Eine entsprechende Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht zuletzt auch deshalb zu verneinen, weil sich die Entstehung der fraglichen Abgabeforderungen vorliegend aus (gemäss Art. 190 BV) verbindlichen völkerrechtlichen sowie bundesgesetzlichen Vorschriften (insbesondere dem gVV-Übereinkommen [vgl. E. 4.2 f.]) ergibt und die Einhaltung von Formvorschriften bei einem derart technischem Gebiet wie dem hier in erster Linie in Frage stehenden Zollrecht besondere Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 6.2, mit Hinweis). 4.6 Angesichts des dargelegten Umstandes, dass das vorliegende gemeinsame Versandverfahren infolge verspäteter Gestellung der Waren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wurde und über diesen Mangel - wie gesehen (vgl. E. 4.3 ff.) - gemäss den massgebenden Vorschriften nicht hinweggesehen werden kann, stösst die Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere, soweit sie geltend macht, eine Einfuhrabgaben(nach)erhebung sei vorliegend unangemessen. 5. Der von der OZD bei der Beschwerdeführerin nachgeforderte Betrag ist rechnerisch nicht bestritten. Es ergeben sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte, dass dieser offensichtlich falsch berechnet wäre, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist nach dem Gesagten - auch mit Bezug auf dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0]; Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; E. 7 sowie Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Beschwerdeentscheides) - zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'700.- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 6.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: