opencaselaw.ch

A-7164/2007

A-7164/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-03 · Deutsch CH

Direkte Bundessteuer

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 24. April 2007 wies die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) für die direkte Bundessteuer ein Ersuchen von X.A_______ und Y.A._______ um Erlass der direkten Bundessteuer der Jahre 2001 bis 2003 in der Höhe von Fr. 9'591.60 ab. X.A._______ erhob mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, die finanzielle Lage der Familie sei im Hinblick auf eine angeblich unvermietbare Liegenschaft an der P-strasse, L., und das Verhältnis zu mindestens einem Gläubiger unrichtig beurteilt worden. B. Am 16. April 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die EEK (im Folgenden auch: Vorinstanz) zur Stellungnahme auf und verwies dabei auf seinen Grundsatzentscheid A-4174/2007 vom 27. März 2008 hinsichtlich der Bekanntgabe des Spruchkörpers. Die EEK stellte mit Schreiben vom 5. Mai 2008 in Aussicht, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen um den gerügten Verfahrensmangel zu beheben. C. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 23. Dezember 2009 wies die EEK das Gesuch von X.A_______ und Y.A._______ (im folgenden Beschwerdeführende bzw. Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) abermals ab. Am 12. Januar 2010 meldete sich der Beschwerdeführer per E-Mail bei der Vorinstanz, um sein Missfallen aufgrund angeblich unvollständiger Sachverhaltsdarstellung kund zu tun und nach einem Rechtsmittel zu fragen. Daraufhin wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz auf das vorliegende Verfahren verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer (mit gleichzeitiger Zusendung des Aktenverzeichnisses der Vorinstanz) eingeladen, bis zum 9. Februar 2010 eventuelle Bemerkungen und Beweismittel einzureichen, unter Androhung der Entscheidung aufgrund der Akten im Säumnisfall. Eine Antwort blieb aus.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.2.1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Art. 166 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die ihnen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 113 DBG). Handelt bloss ein Ehegatte, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der nichthandelnde Ehegatte durch den handelnden Gatten vertreten wird (Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 17 Rz. 6 ff.; Christine Jaques in: Yersin/Noël [Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, Basel 2008, Rz. 6 zu Art. 113 [zitiert: Com LIFD]; Martin Zweifel in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008, Rz. 13 zu Art. 113 DBG [zitiert: Kom DBG]).

E. 1.2.2 Verfügungsadressaten des Entscheids vom 24. April 2007 waren beide Beschwerdeführenden, wobei zuvor beide Ehepartner (allein und zusammen) gegenüber der Vorinstanz bzw. der kantonalen Behörde gemeinsam aufgetreten waren. Nach Anhebung der Beschwerde (unterzeichnet durch den Ehemann) korrespondierte lediglich noch dieser mit dem Bundesverwaltungsgericht und der Vorinstanz, obgleich jene sich zur Erhebung von Angaben jeweils an beide Ehepartner richtete. Dies führte - nicht zuletzt aufgrund der langen Verfahrensdauer - dazu, dass die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts versehentlich nur an den Ehemann eröffnet wurden. Da die Ehegatten jedoch, soweit bekannt, während des gesamten Verfahrens zusammenlebten und auch die übrigen Umstände darauf hindeuten, dass die Ehefrau durch ihren Ehemann hinsichtlich dieses Verfahrens vertreten wird, ist von einer gemeinsamen Beschwerdeanhebung und Ausübung von Verfahrensrechten auszugehen.

E. 1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden unter anderem die Art. 12-19 VwVG auf das Steuerverfahren keine Anwendung. Dies gilt somit für die Bestimmungen betreffend die Feststellung des Sachverhalts, wonach die Behörde sich grundsätzlich der Beweismittel der Urkunden, Parteiauskünfte, Zeugnisse und Auskünfte Dritter, Augenscheine sowie Sachverständigengutachten bedient (vgl. Art. 12 VwVG). Dennoch wird das Verfahren vor erster Instanz von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.3).

E. 1.4 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen relativiert: So muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 DBG). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht allgemein festlegen. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht erheben könnte (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.50). Selbiges gilt auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem die Beschwerdegründe in sachbezogener Klarheit zu unterbreiten sind; erforderlich ist zumindest eine rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen (Art. 52 VwVG; analog Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Von diesen Mitwirkungspflichten ist die (objektive) Beweislast zu unterscheiden, welche festlegt, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn ein Sachumstand unbewiesen bleibt. Es ist anerkannt, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während dem Steuerpflichtigen der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.). Zu den steueraufhebenden Tatsachen zählen die Erlassvoraussetzungen (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.3.1); können sie nicht bewiesen werden, ist somit zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu entscheiden.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.4, A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 1.4, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2 in fine).

E. 2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der direkten Bundessteuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 DBG). Diese Bestimmung wird in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121) konkretisiert.

E. 2.2 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (Blumenstein/Locher, a.a.O, S. 346 f.). Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6466/2008 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 und A-3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.1; Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (BVGE 2009/45 E. 2.2 S. 640; Michael Beusch, Kom DBG, Rz. 6 zu Art. 167).

E. 2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt worden ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen). Im Erlassverfahren zu prüfen ist demnach ausschliesslich, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (Pierre Curchod, Com LIFD, Rz. 18 zu Art. 167; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 3 zu Art. 167; Beusch, Kom DBG, Rz. 7, 12 f. zu Art. 167).

E. 2.4 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären, wobei sich bei Ehepartnern eine jeweils eigene Abklärung erübrigen kann (Beusch, Kom DBG, Rz. 13 zu Art. 167).

E. 2.5 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung - das Vorliegen einer Notlage - wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung konkretisiert (zum Ganzen: BVGE 2009/45 E. 2.6 S. 642).

E. 2.5.1 Eine solche liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung; Pierre Curchod, a.a.O Rz. 5 zu Art. 167).

E. 2.5.2 Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich - entgegen der zu unpräzisen Nennung - nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung). Als weitere Ursachen werden hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage herbeiführen, genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung). Dabei ist jedoch das Verbot der Doppelberücksichtigung zu beachten (Pierre Curchod, a.a.O, Rz. 8 zu Art. 167). Damit können finanzielle Konstellationen, die bereits im Rahmen des Einschätzungsverfahrens oder der Steuerberechnung berücksichtigt werden konnten, in der Regel nicht noch einmal zur Begründung der zu einem Erlass führenden Notlage herangezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2).

E. 2.5.3 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten - insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw., - so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe haben oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss (Beusch, Kom DBG, Rz. 17 zu Art. 167; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 167). Freiwillig herbeigeführte Einkommens- und Vermögensminderungen finden im Übrigen keine Berücksichtigung (Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. Philippe Béguin/Kaloyan Stoyanov, in: OREF [Hrsg.], Les procédures en droit fiscal, 2. Aufl., Bern 2005, S. 885).

E. 2.6.1 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend. Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (Zweifel/Casanova, a.a.O, § 31 Rz. 13 und 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.8).

E. 2.6.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von Sozialhilfe voraussetzt, schliesst das Vorhandensein von Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbesondere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 31 zu Art. 167). Die Nichtgewährung eines Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und anderes Vermögen ihr selbst bewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten oder es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-699/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.7.2; Pierre Curchod, a.a.O, Rz. 12 zu Art. 16). Wenn jedoch ein Partner zum Zweck der Familiengründung aus eigenem Antrieb seine Erwerbstätigkeit aufgibt, so ist dies nach der Rechtsprechung noch kein besonderer Umstand, auch wenn daraus vorübergehend ein Negativsaldo resultiert (Urteil des Bundesgerichts 2P.316/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 4.3; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 31 Rz. 14).

E. 2.7 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-699/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.8.1 und A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.9).

E. 3.1 Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. April 2007 reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 eine äusserst rudimentär begründete Beschwerde ein. Sinngemäss rügen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 und E-Mail an die Vorinstanz vom 12. Januar 2010 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3.2 Der am 23. Dezember 2009 erlassene Wiedererwägungsentscheid der EEK enthält eine ausführliche Begründung. Die Vorinstanz legt dar, dass ihr trotz diverser Kontaktaufnahmen und Ermahnungen gegenüber den Beschwerdeführenden nur äusserst spärlich Informationen zugeflossen seien, wobei sich die Lebenslage der Beschwerdeführenden durch Wohnungswechsel, Emigration nach K., Geburt einer weiteren Tochter, Jobwechsel etc. dauernd verändert habe. Zusammenfassend seien weder die Ausgaben oder die Einnahmen noch das momentane oder zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aktuelle Vermögen der Beschwerdeführenden einigermassen nachvollziehbar. Aus den Angaben würden sich im Weiteren Gründe für eine Verweigerung des Erlasses ergeben.

E. 3.3 Hätten also die Beschwerdeführerenden - was sie nicht behaupten - bis zum Erlass des Wiedererwägungsentscheids nicht genau gewusst, welche Unterlagen zur Bearbeitung ihres Gesuches notwendig sind, mussten sie spätestens nach Ergehen des erwähnten Entscheids darüber genau im Bilde sein. Trotz klarem Hinweis durch die Vorinstanz auf die ungewisse Situation reichten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen von zwei Offerten aus dem Jahr 2007 und einer Eingabe an das Bezirksgericht L. hinsichtlich einer baurechtlichen Streitigkeit, die offenbar den schlechten Zustand ihrer Eigentumswohnung dokumentieren sollen, keine Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen ein.

E. 3.4 Es ist festzuhalten, dass bereits die Berechnung des Existenzminimums aufgrund der vorliegenden Angaben und des Aufenthalts in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht möglich ist. Den Beschwerdeführenden ist mit den zahlreichen entsprechenden Aufforderungen der Vorinstanz sowie der Verfügung vom 23. Dezember 2009 die Bedeutung der Dokumentation ihrer finanziellen Lage deutlich vor Augen geführt worden. Dass sie sodann trotz expliziter Einladung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einreichung von Beweismitteln und Bemerkungen keine Stellung zum Wiedererwägungsgesuch beziehen und so die Feststellung des erheblichen Sachverhalts massiv erschweren wenn nicht verunmöglichen, stellt eine Verletzung von Mitwirkungspflichten dar, welche von ihnen zu vertreten ist und sich zu ihren Ungunsten auswirkt (vgl. oben E. 1.4).

E. 4 Unter diesen Umständen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG) und es sind lediglich punktuelle Ergänzungen anzubringen. Dabei ist aufgrund des gemeinsamen Haushaltes eine gesamtheitliche Betrachtung für beide Steuerpflichtige vorzunehmen (vgl. oben E. 2.4). Einzugehen ist in erster Linie auf die Beanstandungen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei bezüglich der nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung zu Unrecht von einer zu positiven wirtschaftlichen Lage ausgegangen und hätte - so die sinngemässe Rüge - die Lebenssituation realitätsfern beurteilt, indem sie einen anteilsmässigen Schuldenerlass durch andere Gläubiger (Grossbank) verlangt habe.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz hätte die kleine Eigentumswohnung im Zentrum von L. zu Unrecht als Vermögenswert bzw. positiv für ihre wirtschaftliche Lage gewürdigt. Sinngemäss vertreten die Beschwerdeführenden, dass diese Liegenschaft aufgrund von Baumängeln, Bauhandwerkerpfandrechten und einem hängigen Zivilprozess weder vermiet- noch verkaufbar sei. Dem ist entgegen zu setzen, dass auch eine mit Mängeln behaftete Liegenschaft (wenn auch eventuell nicht zum erwünschten Preis) verkauft werden kann und grundsätzlich einen Vermögenswert darstellt, soweit sie nicht deutlich überbelastet ist. Im vorliegenden Fall wurde seit Stellung des Erlassgesuchs die Hypothekarbelastung erhöht. Eine Überbelastung ist allerdings nach wie vor unbelegt. Im Gegenteil: Sogar wenn das Geld, welches den Beschwerdeführenden aus der Erhöhung der Hypothekarschuld zugekommen ist, zur Lösung eines Teils der von ihnen angesprochenen Probleme (Vergleich im Zivilprozess) gedient haben mag, deutet die Möglichkeit der Hypothekarschulderhöhung auf die Werthaltigkeit dieser Liegenschaft hin. Es handelt sich um eine seit Gesuchseinreichung nie selbst bewohnte, offenbar zu Anlagezwecken gehaltene Liegenschaft, die - basierend auf den vorhandenen Angaben - nicht als unentbehrlicher Bestandteil der Altersvorsorge erachtet werden kann; eine Verwertung erschiene mithin durchaus als zumutbar. Somit ist die Liegenschaft als Hinweis darauf zu werten, dass Vermögen vorhanden ist, dessen Einsatz für die Bezahlung der Steuern zumutbar ist (vgl. oben E. 2.6.2).

E. 4.2 Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass selbst bei Annahme, dass es sich bei dieser Liegenschaft um ein Passivum handle, kein Erlass gewährt werden kann. Denn hohe Grundpfandschulden gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung als Ursache für eine Notlage, durch die der Bund nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten kann bzw. die Gläubiger dem Schuldner im selben Umfang einen Erlass gewähren müssen. Unstrittig bestehen oder bestanden vorliegend Abzahlungspläne. Jedoch wurde seitens der anderen Gläubiger - soweit ersichtlich - weder Erlass gewährt noch wurden sämtliche von Schuldtilgungen begünstigten Gläubiger (insbesondere die Hypothekarbank) miteinbezogen.

E. 4.3 In diesem Zusammenhang ist auf die Bemerkung der Beschwerdeführenden zurückzukommen, dass (sinngemäss) ein Erlass durch ihre privaten Gläubiger in ihrer Lage nicht zu bewerkstelligen sei. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.2), stellt der Erlass einen seltenen Ausnahmefall aus sozialpolitischen Gründen dar. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass für die Anerkennung einer Notlage im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung restriktive, auf soziale Ausnahmefälle zugeschnittene Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Denn diese Voraussetzungen sollen dafür Gewähr bieten, dass der Erlass direkt die Situation der Personen, die sich in einer Notlage befinden, verbessert bzw. überhaupt die Möglichkeit schafft, zusammen mit den privaten Gläubigern eine Lösung zu finden. Vorliegend stellt ein Erlass keine Voraussetzung für eine private Lösung dar, und das durch einen Erlass Ersparte dürfte mithin statt den Beschwerdeführenden schliesslich privaten Gläubigern (insbesondere der Hypothekarbank) zu Gute kommen. Entsprechend kann den Beschwerdeführenden ein Erlass u.a. genau deshalb nicht gewährt werden, weil sie keine Lösung mit den privaten Gläubigern finden können.

E. 4.4 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden (vor der Vorinstanz) Arbeitslosigkeit und drückende Familienlasten geltend. Zwar mögen die Familienlasten infolge Nachkommenschaft zugenommen haben und standen bzw. stehen die Beschwerdeführenden zeitweilig in keinem Arbeitsverhältnis. Allerdings ist darin seit der Veranlagung keine unübliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn eines Unglücksfalles oder eine besondere Härte zu erblicken; wäre dem anders, könnten sämtliche (vorübergehend) arbeitslosen Eltern den Erlass der Steuerschuld in Anspruch nehmen wollen. Zum Hinweis, es gebe in den Vereinigten Arabischen Emiraten für Ausländer keine Arbeitslosenversicherung, was die momentane Lage der Beschwerdeführenden in (neuerlicher) Arbeitslosigkeit zusätzlich verschärfe, ist zu bemerken, dass die eingereichte Kündigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers sich lediglich auf den Zusatzarbeitskontrakt für den Aufenthalt in K. bezieht ("Z. will exercise the right to recall you back to L. in your capacity as an International Assignee"). Haben sich die Beschwerdeführenden entschieden, trotzdem in K. zu bleiben und auf die Arbeitsstelle in der Schweiz zu verzichten, bedeutet dies eine nicht zu berücksichtigende freiwillige Entäusserung einer Einkommensquelle (Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. oben E. 2.5.3 in fine). Auch die wegen der Kinder erfolgte Erwerbsaufgabe der Beschwerdeführerin sowie die für diese möglicherweise komplizierte Arbeitslage in K. führen zu keiner eigentlichen Notlage bzw. besonderen Härte im Sinn der massgeblichen Bestimmungen (vgl. oben E. 2.6.2 in fine).

E. 4.5 Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass auch bei Fehlen einer anerkannten Notlage gemäss Abs. 1 derselben Norm oft eine sinnvolle Lösung zwischen Privatgläubigern und -schuldnern nur mit verhältnismässig gleichwertigem Entgegenkommen der öffentlichen Hand überhaupt ermöglicht werden kann. Eine solche Situation liegt hier freilich unstreitig nicht vor: Bei Einreichung des Erlassgesuchs wurden monatliche Einnahmen von Fr. 8'700.-- ausgewiesen, die mehrheitlich der Schuldtilgung dienten. Dabei entrichteten die Beschwerdeführenden nicht nur den Hypothekargläubigern und den Kreditkartenunternehmen Zahlungen, sondern beglichen auch die Staatssteuerrechnungen derjenigen Steuerperioden, für welche um Erlass (der Bundessteuern) ersucht wird. Diese Schuldtilgungen zeigen, dass sich die Beschwerdeführenden damals nicht in einer Notlage befanden. Ein Erlass der Bundessteuern erscheint auch unter diesen Umständen für die wirtschaftliche Erholung der Beschwerdeführenden nicht notwendig.

E. 4.6 Die Beschwerdeführenden äussern sich zwar über fehlendes Einkommen und verweisen dafür neben der Liegenschaft, deren Eigentümer sie sind, auf die Kosten der Wohnstätte in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Jedoch ist augenfällig, dass die Beschwerdeführenden nach den unwidersprochen gebliebenen Ergebnissen der Recherchen der Vorinstanz eine weitere Wohnung in der Schweiz zu einem monatlichen Zins von Fr. 1'500.-- mieten. Wer derartige freiwillige Ausgaben tätigt, ist nicht von einer Notlage oder Härte betroffen, die einen Verzicht des Bundes auf sein Steuersubstrat in der Höhe von insgesamt Fr. 9'591.60 zu rechtfertigen vermöchte. Der geschuldete Betrag, um dessen Erlass ersucht wird, steht auch nicht in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführenden. Insofern erübrigt sich eine weitere Analyse der ohnehin durch die Beschwerdeführenden mangelhaft dokumentierten Situation (vgl. oben E. 1.4 und 3.4). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Den unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet.

E. 6 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Lino Etter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7164/2007 {T 0/2} Urteil vom 3. Juni 2010 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Lino Etter. Parteien X.A_______, und Y.A._______,... Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlass der direkten Bundessteuer. Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 24. April 2007 wies die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) für die direkte Bundessteuer ein Ersuchen von X.A_______ und Y.A._______ um Erlass der direkten Bundessteuer der Jahre 2001 bis 2003 in der Höhe von Fr. 9'591.60 ab. X.A._______ erhob mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, die finanzielle Lage der Familie sei im Hinblick auf eine angeblich unvermietbare Liegenschaft an der P-strasse, L., und das Verhältnis zu mindestens einem Gläubiger unrichtig beurteilt worden. B. Am 16. April 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die EEK (im Folgenden auch: Vorinstanz) zur Stellungnahme auf und verwies dabei auf seinen Grundsatzentscheid A-4174/2007 vom 27. März 2008 hinsichtlich der Bekanntgabe des Spruchkörpers. Die EEK stellte mit Schreiben vom 5. Mai 2008 in Aussicht, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen um den gerügten Verfahrensmangel zu beheben. C. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 23. Dezember 2009 wies die EEK das Gesuch von X.A_______ und Y.A._______ (im folgenden Beschwerdeführende bzw. Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) abermals ab. Am 12. Januar 2010 meldete sich der Beschwerdeführer per E-Mail bei der Vorinstanz, um sein Missfallen aufgrund angeblich unvollständiger Sachverhaltsdarstellung kund zu tun und nach einem Rechtsmittel zu fragen. Daraufhin wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz auf das vorliegende Verfahren verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer (mit gleichzeitiger Zusendung des Aktenverzeichnisses der Vorinstanz) eingeladen, bis zum 9. Februar 2010 eventuelle Bemerkungen und Beweismittel einzureichen, unter Androhung der Entscheidung aufgrund der Akten im Säumnisfall. Eine Antwort blieb aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. 1.2 1.2.1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Art. 166 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die ihnen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 113 DBG). Handelt bloss ein Ehegatte, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der nichthandelnde Ehegatte durch den handelnden Gatten vertreten wird (Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 17 Rz. 6 ff.; Christine Jaques in: Yersin/Noël [Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, Basel 2008, Rz. 6 zu Art. 113 [zitiert: Com LIFD]; Martin Zweifel in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008, Rz. 13 zu Art. 113 DBG [zitiert: Kom DBG]). 1.2.2 Verfügungsadressaten des Entscheids vom 24. April 2007 waren beide Beschwerdeführenden, wobei zuvor beide Ehepartner (allein und zusammen) gegenüber der Vorinstanz bzw. der kantonalen Behörde gemeinsam aufgetreten waren. Nach Anhebung der Beschwerde (unterzeichnet durch den Ehemann) korrespondierte lediglich noch dieser mit dem Bundesverwaltungsgericht und der Vorinstanz, obgleich jene sich zur Erhebung von Angaben jeweils an beide Ehepartner richtete. Dies führte - nicht zuletzt aufgrund der langen Verfahrensdauer - dazu, dass die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts versehentlich nur an den Ehemann eröffnet wurden. Da die Ehegatten jedoch, soweit bekannt, während des gesamten Verfahrens zusammenlebten und auch die übrigen Umstände darauf hindeuten, dass die Ehefrau durch ihren Ehemann hinsichtlich dieses Verfahrens vertreten wird, ist von einer gemeinsamen Beschwerdeanhebung und Ausübung von Verfahrensrechten auszugehen. 1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden unter anderem die Art. 12-19 VwVG auf das Steuerverfahren keine Anwendung. Dies gilt somit für die Bestimmungen betreffend die Feststellung des Sachverhalts, wonach die Behörde sich grundsätzlich der Beweismittel der Urkunden, Parteiauskünfte, Zeugnisse und Auskünfte Dritter, Augenscheine sowie Sachverständigengutachten bedient (vgl. Art. 12 VwVG). Dennoch wird das Verfahren vor erster Instanz von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.3). 1.4 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen relativiert: So muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 DBG). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht allgemein festlegen. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht erheben könnte (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.50). Selbiges gilt auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem die Beschwerdegründe in sachbezogener Klarheit zu unterbreiten sind; erforderlich ist zumindest eine rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen (Art. 52 VwVG; analog Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Von diesen Mitwirkungspflichten ist die (objektive) Beweislast zu unterscheiden, welche festlegt, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn ein Sachumstand unbewiesen bleibt. Es ist anerkannt, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während dem Steuerpflichtigen der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.). Zu den steueraufhebenden Tatsachen zählen die Erlassvoraussetzungen (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.3.1); können sie nicht bewiesen werden, ist somit zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu entscheiden. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.4, A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 1.4, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2 in fine). 2. 2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der direkten Bundessteuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 DBG). Diese Bestimmung wird in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121) konkretisiert. 2.2 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (Blumenstein/Locher, a.a.O, S. 346 f.). Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6466/2008 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 und A-3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.1; Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (BVGE 2009/45 E. 2.2 S. 640; Michael Beusch, Kom DBG, Rz. 6 zu Art. 167). 2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt worden ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen). Im Erlassverfahren zu prüfen ist demnach ausschliesslich, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (Pierre Curchod, Com LIFD, Rz. 18 zu Art. 167; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 3 zu Art. 167; Beusch, Kom DBG, Rz. 7, 12 f. zu Art. 167). 2.4 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären, wobei sich bei Ehepartnern eine jeweils eigene Abklärung erübrigen kann (Beusch, Kom DBG, Rz. 13 zu Art. 167). 2.5 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung - das Vorliegen einer Notlage - wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung konkretisiert (zum Ganzen: BVGE 2009/45 E. 2.6 S. 642). 2.5.1 Eine solche liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung; Pierre Curchod, a.a.O Rz. 5 zu Art. 167). 2.5.2 Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich - entgegen der zu unpräzisen Nennung - nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung). Als weitere Ursachen werden hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage herbeiführen, genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung). Dabei ist jedoch das Verbot der Doppelberücksichtigung zu beachten (Pierre Curchod, a.a.O, Rz. 8 zu Art. 167). Damit können finanzielle Konstellationen, die bereits im Rahmen des Einschätzungsverfahrens oder der Steuerberechnung berücksichtigt werden konnten, in der Regel nicht noch einmal zur Begründung der zu einem Erlass führenden Notlage herangezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2). 2.5.3 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten - insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw., - so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe haben oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss (Beusch, Kom DBG, Rz. 17 zu Art. 167; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 167). Freiwillig herbeigeführte Einkommens- und Vermögensminderungen finden im Übrigen keine Berücksichtigung (Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. Philippe Béguin/Kaloyan Stoyanov, in: OREF [Hrsg.], Les procédures en droit fiscal, 2. Aufl., Bern 2005, S. 885). 2.6 2.6.1 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend. Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (Zweifel/Casanova, a.a.O, § 31 Rz. 13 und 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.8). 2.6.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von Sozialhilfe voraussetzt, schliesst das Vorhandensein von Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbesondere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Rz. 31 zu Art. 167). Die Nichtgewährung eines Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und anderes Vermögen ihr selbst bewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten oder es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-699/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.7.2; Pierre Curchod, a.a.O, Rz. 12 zu Art. 16). Wenn jedoch ein Partner zum Zweck der Familiengründung aus eigenem Antrieb seine Erwerbstätigkeit aufgibt, so ist dies nach der Rechtsprechung noch kein besonderer Umstand, auch wenn daraus vorübergehend ein Negativsaldo resultiert (Urteil des Bundesgerichts 2P.316/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 4.3; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 31 Rz. 14). 2.7 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-699/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.8.1 und A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.9). 3. 3.1 Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. April 2007 reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 eine äusserst rudimentär begründete Beschwerde ein. Sinngemäss rügen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 und E-Mail an die Vorinstanz vom 12. Januar 2010 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Der am 23. Dezember 2009 erlassene Wiedererwägungsentscheid der EEK enthält eine ausführliche Begründung. Die Vorinstanz legt dar, dass ihr trotz diverser Kontaktaufnahmen und Ermahnungen gegenüber den Beschwerdeführenden nur äusserst spärlich Informationen zugeflossen seien, wobei sich die Lebenslage der Beschwerdeführenden durch Wohnungswechsel, Emigration nach K., Geburt einer weiteren Tochter, Jobwechsel etc. dauernd verändert habe. Zusammenfassend seien weder die Ausgaben oder die Einnahmen noch das momentane oder zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aktuelle Vermögen der Beschwerdeführenden einigermassen nachvollziehbar. Aus den Angaben würden sich im Weiteren Gründe für eine Verweigerung des Erlasses ergeben. 3.3 Hätten also die Beschwerdeführerenden - was sie nicht behaupten - bis zum Erlass des Wiedererwägungsentscheids nicht genau gewusst, welche Unterlagen zur Bearbeitung ihres Gesuches notwendig sind, mussten sie spätestens nach Ergehen des erwähnten Entscheids darüber genau im Bilde sein. Trotz klarem Hinweis durch die Vorinstanz auf die ungewisse Situation reichten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen von zwei Offerten aus dem Jahr 2007 und einer Eingabe an das Bezirksgericht L. hinsichtlich einer baurechtlichen Streitigkeit, die offenbar den schlechten Zustand ihrer Eigentumswohnung dokumentieren sollen, keine Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen ein. 3.4 Es ist festzuhalten, dass bereits die Berechnung des Existenzminimums aufgrund der vorliegenden Angaben und des Aufenthalts in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht möglich ist. Den Beschwerdeführenden ist mit den zahlreichen entsprechenden Aufforderungen der Vorinstanz sowie der Verfügung vom 23. Dezember 2009 die Bedeutung der Dokumentation ihrer finanziellen Lage deutlich vor Augen geführt worden. Dass sie sodann trotz expliziter Einladung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einreichung von Beweismitteln und Bemerkungen keine Stellung zum Wiedererwägungsgesuch beziehen und so die Feststellung des erheblichen Sachverhalts massiv erschweren wenn nicht verunmöglichen, stellt eine Verletzung von Mitwirkungspflichten dar, welche von ihnen zu vertreten ist und sich zu ihren Ungunsten auswirkt (vgl. oben E. 1.4). 4. Unter diesen Umständen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG) und es sind lediglich punktuelle Ergänzungen anzubringen. Dabei ist aufgrund des gemeinsamen Haushaltes eine gesamtheitliche Betrachtung für beide Steuerpflichtige vorzunehmen (vgl. oben E. 2.4). Einzugehen ist in erster Linie auf die Beanstandungen der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei bezüglich der nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung zu Unrecht von einer zu positiven wirtschaftlichen Lage ausgegangen und hätte - so die sinngemässe Rüge - die Lebenssituation realitätsfern beurteilt, indem sie einen anteilsmässigen Schuldenerlass durch andere Gläubiger (Grossbank) verlangt habe. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz hätte die kleine Eigentumswohnung im Zentrum von L. zu Unrecht als Vermögenswert bzw. positiv für ihre wirtschaftliche Lage gewürdigt. Sinngemäss vertreten die Beschwerdeführenden, dass diese Liegenschaft aufgrund von Baumängeln, Bauhandwerkerpfandrechten und einem hängigen Zivilprozess weder vermiet- noch verkaufbar sei. Dem ist entgegen zu setzen, dass auch eine mit Mängeln behaftete Liegenschaft (wenn auch eventuell nicht zum erwünschten Preis) verkauft werden kann und grundsätzlich einen Vermögenswert darstellt, soweit sie nicht deutlich überbelastet ist. Im vorliegenden Fall wurde seit Stellung des Erlassgesuchs die Hypothekarbelastung erhöht. Eine Überbelastung ist allerdings nach wie vor unbelegt. Im Gegenteil: Sogar wenn das Geld, welches den Beschwerdeführenden aus der Erhöhung der Hypothekarschuld zugekommen ist, zur Lösung eines Teils der von ihnen angesprochenen Probleme (Vergleich im Zivilprozess) gedient haben mag, deutet die Möglichkeit der Hypothekarschulderhöhung auf die Werthaltigkeit dieser Liegenschaft hin. Es handelt sich um eine seit Gesuchseinreichung nie selbst bewohnte, offenbar zu Anlagezwecken gehaltene Liegenschaft, die - basierend auf den vorhandenen Angaben - nicht als unentbehrlicher Bestandteil der Altersvorsorge erachtet werden kann; eine Verwertung erschiene mithin durchaus als zumutbar. Somit ist die Liegenschaft als Hinweis darauf zu werten, dass Vermögen vorhanden ist, dessen Einsatz für die Bezahlung der Steuern zumutbar ist (vgl. oben E. 2.6.2). 4.2 Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass selbst bei Annahme, dass es sich bei dieser Liegenschaft um ein Passivum handle, kein Erlass gewährt werden kann. Denn hohe Grundpfandschulden gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung als Ursache für eine Notlage, durch die der Bund nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten kann bzw. die Gläubiger dem Schuldner im selben Umfang einen Erlass gewähren müssen. Unstrittig bestehen oder bestanden vorliegend Abzahlungspläne. Jedoch wurde seitens der anderen Gläubiger - soweit ersichtlich - weder Erlass gewährt noch wurden sämtliche von Schuldtilgungen begünstigten Gläubiger (insbesondere die Hypothekarbank) miteinbezogen. 4.3 In diesem Zusammenhang ist auf die Bemerkung der Beschwerdeführenden zurückzukommen, dass (sinngemäss) ein Erlass durch ihre privaten Gläubiger in ihrer Lage nicht zu bewerkstelligen sei. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.2), stellt der Erlass einen seltenen Ausnahmefall aus sozialpolitischen Gründen dar. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass für die Anerkennung einer Notlage im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung restriktive, auf soziale Ausnahmefälle zugeschnittene Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Denn diese Voraussetzungen sollen dafür Gewähr bieten, dass der Erlass direkt die Situation der Personen, die sich in einer Notlage befinden, verbessert bzw. überhaupt die Möglichkeit schafft, zusammen mit den privaten Gläubigern eine Lösung zu finden. Vorliegend stellt ein Erlass keine Voraussetzung für eine private Lösung dar, und das durch einen Erlass Ersparte dürfte mithin statt den Beschwerdeführenden schliesslich privaten Gläubigern (insbesondere der Hypothekarbank) zu Gute kommen. Entsprechend kann den Beschwerdeführenden ein Erlass u.a. genau deshalb nicht gewährt werden, weil sie keine Lösung mit den privaten Gläubigern finden können. 4.4 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden (vor der Vorinstanz) Arbeitslosigkeit und drückende Familienlasten geltend. Zwar mögen die Familienlasten infolge Nachkommenschaft zugenommen haben und standen bzw. stehen die Beschwerdeführenden zeitweilig in keinem Arbeitsverhältnis. Allerdings ist darin seit der Veranlagung keine unübliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn eines Unglücksfalles oder eine besondere Härte zu erblicken; wäre dem anders, könnten sämtliche (vorübergehend) arbeitslosen Eltern den Erlass der Steuerschuld in Anspruch nehmen wollen. Zum Hinweis, es gebe in den Vereinigten Arabischen Emiraten für Ausländer keine Arbeitslosenversicherung, was die momentane Lage der Beschwerdeführenden in (neuerlicher) Arbeitslosigkeit zusätzlich verschärfe, ist zu bemerken, dass die eingereichte Kündigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers sich lediglich auf den Zusatzarbeitskontrakt für den Aufenthalt in K. bezieht ("Z. will exercise the right to recall you back to L. in your capacity as an International Assignee"). Haben sich die Beschwerdeführenden entschieden, trotzdem in K. zu bleiben und auf die Arbeitsstelle in der Schweiz zu verzichten, bedeutet dies eine nicht zu berücksichtigende freiwillige Entäusserung einer Einkommensquelle (Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. oben E. 2.5.3 in fine). Auch die wegen der Kinder erfolgte Erwerbsaufgabe der Beschwerdeführerin sowie die für diese möglicherweise komplizierte Arbeitslage in K. führen zu keiner eigentlichen Notlage bzw. besonderen Härte im Sinn der massgeblichen Bestimmungen (vgl. oben E. 2.6.2 in fine). 4.5 Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass auch bei Fehlen einer anerkannten Notlage gemäss Abs. 1 derselben Norm oft eine sinnvolle Lösung zwischen Privatgläubigern und -schuldnern nur mit verhältnismässig gleichwertigem Entgegenkommen der öffentlichen Hand überhaupt ermöglicht werden kann. Eine solche Situation liegt hier freilich unstreitig nicht vor: Bei Einreichung des Erlassgesuchs wurden monatliche Einnahmen von Fr. 8'700.-- ausgewiesen, die mehrheitlich der Schuldtilgung dienten. Dabei entrichteten die Beschwerdeführenden nicht nur den Hypothekargläubigern und den Kreditkartenunternehmen Zahlungen, sondern beglichen auch die Staatssteuerrechnungen derjenigen Steuerperioden, für welche um Erlass (der Bundessteuern) ersucht wird. Diese Schuldtilgungen zeigen, dass sich die Beschwerdeführenden damals nicht in einer Notlage befanden. Ein Erlass der Bundessteuern erscheint auch unter diesen Umständen für die wirtschaftliche Erholung der Beschwerdeführenden nicht notwendig. 4.6 Die Beschwerdeführenden äussern sich zwar über fehlendes Einkommen und verweisen dafür neben der Liegenschaft, deren Eigentümer sie sind, auf die Kosten der Wohnstätte in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Jedoch ist augenfällig, dass die Beschwerdeführenden nach den unwidersprochen gebliebenen Ergebnissen der Recherchen der Vorinstanz eine weitere Wohnung in der Schweiz zu einem monatlichen Zins von Fr. 1'500.-- mieten. Wer derartige freiwillige Ausgaben tätigt, ist nicht von einer Notlage oder Härte betroffen, die einen Verzicht des Bundes auf sein Steuersubstrat in der Höhe von insgesamt Fr. 9'591.60 zu rechtfertigen vermöchte. Der geschuldete Betrag, um dessen Erlass ersucht wird, steht auch nicht in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführenden. Insofern erübrigt sich eine weitere Analyse der ohnehin durch die Beschwerdeführenden mangelhaft dokumentierten Situation (vgl. oben E. 1.4 und 3.4). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Den unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. 6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Lino Etter Versand: