Direkte Bundessteuer
Sachverhalt
A. X._______ und Y._______ stellten am 18. November 2004 dem Steueramt des Kantons Z._______, Direkte Bundessteuer, unter anderem ein Gesuch um Steuererlass im Umfang von 75% der definitiv veranlagten direkten Bundessteuern 1997 bis 2000. Ihre Schuld für die Bundessteuern 1999 und 2000 betrug je Fr. ..., die gesamten offenen Steuerschulden, einschliesslich Kantons- und Gemeindesteuern, für die Jahre 1997 bis 2000 betrugen Fr. .... Am 28. April 2005 wies das Finanzdepartement des Kantons Z._______ das Erlassgesuch von X._______ und Y._______ betreffend die direkten Bundessteuern für die Jahre 1997 und 1998 in der Höhe von je Fr. ... ab mit der Begründung, die eingereichten Unterlagen zur Vermögens- und Einkommenssituation zeigten, dass den Gesuchstellern die Bezahlung der Steuern innerhalb angemessener Frist möglich sei. Auf die Beschwerde von X._______ und Y._______ lehnte das Finanzdepartement des Kantons Z._______ am 26. Mai 2006 deren Erlassgesuch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern pro 1997 bis 2000 ab mit der Begründung, es bestehe ein massiver Einkommensüberschuss von Fr. ... und auf der Vermögensseite eine Überschuldung von Fr. ...; Gläubigerverzichtserklärungen würden nicht vorliegen. B. Am 27. April 2005 (mit Eingang am 6. Mai 2005) stellte der Kanton Z._______ der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) den Antrag, das Erlassgesuch für die Jahre 1999 und 2000 abzuweisen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2007 wies die EEK das Gesuch von X._______ und Y._______ über einen Teilerlass der direkten Bundessteuern 1999 und 2000 ab und empfahl den kantonalen Bezugsbehörden, den Gesuchstellern Zahlungserleichterungen zu gewähren und bei deren Einhaltung auf die Erhebung des Verzugszinses zu verzichten. Der Entscheid wurde damit begründet, dass mit Blick auf die hohen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (monatlich Fr. ... im Jahr 2003, Fr. ... im Jahr 2004 und Fr. ... im Jahr 2005), die noch vorhandene, nicht selbst bewohnte, Liegenschaft (Buchwert Fr. ...) sowie die Überschuldung (Fr. ...) die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Erlass der direkten Bundessteuer zur Zeit nicht erfüllt seien. X._______ sei als eidg. dipl. Gipsermeister bei der Malergeschäft A._______ angestellt; Y._______ sei von Beruf Lehrerin bzw. Büroangestellte und leiste ein Teilzeitpensum. Der Gesuchsteller stehe vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und erst nach dem Verkauf auch der letzten Geschäftsliegenschaften stehe definitiv fest, auf welchen Betrag sich die privaten Schulden belaufen würden. Sollten sich die privaten Gläubiger im Sinn der Opfersymmetrie an der Sanierung beteiligen, dürften die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung - im Wiedererwägungsverfahren - gegeben sein. C. X._______ und Y._______ (Beschwerdeführende) reichten gegen den Entscheid der EEK am 18. Juni 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein mit den Begehren, den angefochtenen Entscheid vom 8. Mai 2007 aufzuheben und das Erlassgesuch zu bewilligen. Sie begründeten im Wesentlichen, die Beurteilung der Vorinstanz trage dem Alter des Beschwerdeführers von aktuell 64.5 Jahren keine Rechnung. Die pfändbare Quote betreffend das Einkommen beider Beschwerdeführenden betrage per 13. Dezember 2006 monatlich Fr. .... Der Beschwerdeführer habe sich ab dem 1. Januar 2006 einer Lohnkürzung auf monatlich Fr. ... unterziehen müssen. Er zahle an die AHV monatliche Raten zwischen Fr. ... und Fr. .... Die letzte Liegenschaft werde so bald als möglich verkauft; es sei ein Verlust zu erwarten. Bei den Beschwerdeführenden liege eine echte Notlage vor. Zudem ersuchten sie um Zusprechung einer Parteientschädigung. D. Die EEK beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2007, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Aus der Beschwerde sei zu schliessen, dass weiterhin ein Teilerlass von 75% begehrt werde. Mit der geltend gemachten Einkommenseinbusse liege zwar eine Notlage vor. Da die Beschwerdeführenden aber überschuldet seien, müssten die anderen Gläubiger im Sinn der Opfersymmetrie einem Verzicht ebenfalls (ganz oder teilweise) zustimmen. Diesbezügliche Angaben würden die Beschwerdeführenden jedoch nicht machen. Ihre zukünftige finanzielle Lage könne ausserdem noch nicht zuverlässig beurteilt werden. Die Beschwerdeführenden stünden vor dem Verkauf einer Liegenschaft und der Liquidation der Einzelfirma sowie der Erwerbsaufgabe des Beschwerdeführers. Ihre zukünftige finanzielle Lage hänge wesentlich vom Verhalten der Drittgläubiger ab. E. Am 29. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Aufstellung ihrer Vermögenslage nach. Dergemäss verfügen sie über Barschaft (Bar und Bankkonten) von ca. Fr. .... Die Liegenschaftsbuchhaltung weist per 30. September 2007 einen Verlust von ca. Fr. ... aus. Der Steuerwert der Wohnung B._______ beträgt Fr ... und die Hypothek auf dieser Liegenschaft Fr. .... Die Geschäfts- und privaten Schulden betragen per 30. September 2007 Fr. .... Der Beschwerdeführer werde im Januar 2008 in Pension gehen. Seine Rente und das Zusatzeinkommen der Beschwerdeführerin dürften knapp das Existenzminimum erreichen. F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die EEK auf mitzuteilen, wann und wie den Beschwerdeführenden der Spruchkörper der EEK mitgeteilt worden sei. Die EEK antwortete am 13. Februar 2008 und teilte mit, die Entscheide der EEK seien bis Ende Oktober 2007 ohne Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers gefällt und eröffnet worden. Dies treffe auch auf den vorliegenden Entscheid vom 8. Mai 2007 zu. Die Besetzung des Spruchkörpers sei den Gesuchstellern auch nicht im Verlauf des Erlassverfahrens in anderer Form mitgeteilt worden. Am Entscheid hätten Peter C._______ als Präsident der EEK, D._______ (Vertreterin der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV]), E._______ (Vertreter des Kantons Z._______) und F._______ als Kommissionssekretär mitgewirkt. Weiters wurde beantragt, den Beschwerdeführenden die personelle Zusammensetzung der EEK - bezüglich des Vertreters des Kantons, der Vertreterin der ESTV sowie des Kommissionssekretärs - im Beschwerdeverfahren bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Damit könnte der Mangel "geheilt" werden. G. Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Entscheide der EEK unterliegen gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Verfahren richtet sich nach Art. 37 bis 43 VGG und den Regeln des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde vom 18. Juni 2007 gegen den Entscheid der EEK vom 8. Mai 2007 wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.2 Die Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegen den üblichen, grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu leistenden Verfahrenskosten. Die um Erlass nachsuchenden Beschwerdeführenden haben - zumindest bei Anfechten eines Entscheids der EEK - einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 und 4 VwVG). Nicht anwendbar ist Art. 167 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), wonach das Erlassverfahren - mit Ausnahme offensichtlich unbegründeter Gesuche - kostenfrei ist. Diese Vorschrift betrifft nur das erstinstanzliche Erlassverfahren vor der EEK bzw. der zuständigen kantonalen Erlassbehörde (vgl. auch die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege [BBl 2001 4257]) und will verhindern, dass einzelne Kantone in ihrem Kompetenzbereich bis Fr. 5'000.-- gestützt auf kantonale Rechtsgrundlagen Kosten erheben. Der von den Beschwerdeführenden einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59 ff.). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1632), das heisst jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1388/2006 vom 11. Oktober 2007 E. 1.2, A-1677/2006 vom 20. August 2007 E. 2, B-7406/2006 vom 1. Juni 2007 E. 2; Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 20. Oktober 1998, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.64 E. 1; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.29 E. 4a). Soll sich dabei dieser Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c).
E. 2.1 Der Kanton stellt zu jedem Erlassgesuch, das in die Zuständigkeit der EEK fällt, einen begründeten Antrag. Er übermittelt das Gesuch zusammen mit seinem Antrag sowie weiteren Beweismitteln und den neusten Veranlagungsakten dem Sekretariat der EEK (Art. 20 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121]). Soweit die Sachverhaltsermittlung zu ergänzen ist, nimmt das Sekretariat der EEK die erforderlichen Abklärungen vor; es arbeitet einen Entscheidentwurf aus. Diesen übermittelt es zusammen mit dem Antrag des Kantons und jenem des Vertreters oder der Vertreterin der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin der EEK (Art. 21 Steuererlassverordnung).
E. 2.2 Die EEK entscheidet in Dreierbesetzung (Präsident/Präsidentin oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, Vertreter/Vertreterin der ESTV und Vertreter/Vertreterin des Kantons; Art. 102 Abs. 4 DBG). Der Entscheid wird durch Mehrheitsbeschluss auf dem Weg der Aktenzirkulation oder anlässlich einer Sitzung gefällt (Art. 22 Steuererlassverordnung).
E. 2.3 Das rechtliche Gehör ist das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (BGE 129 I 232 E. 3.2, 127 I 54 E. 2b; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 1672; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129). Es umfasst auch das Recht auf Vernehmlassung oder Replik (BGE 133 I 100 E. 4.5, 100 I 98 E. 2.1).
E. 2.4.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus leitet sich unter anderem der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde ab. Mithin haben Private Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Zusätzlich haben Private - was sich gemäss Häfelin/Müller/Uhlmann ebenfalls aus Art. 29 Abs. 1 BV ableitet - einen Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsbehörde. Dieser Anspruch wird zum Teil auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im weiteren Sinn abgeleitet (vgl. Reinhold Hotz, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Rz. 40 zu Art. 29; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 129; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 23 f.) und ergibt sich für das gerichtliche - einschliesslich das verwaltungsgerichtliche - Verfahren aus der Garantie auf einen verfassungsmässigen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1668 mit Hinweisen auf die Praxis).
E. 2.4.2 Der Anspruch auf eine unparteiische und unbefangene Behörde bzw. auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde bzw. des Gerichts und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1669 mit Hinweis; ferner Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 255). Auch das Bundesgericht leitet den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, namentlich aus der Garantie des verfassungsmässigen Richters ab. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll die Bekanntgabe in irgendeiner Form genügen, sei es durch persönliche Mitteilung an die Parteien auf der Vorladung oder im Rubrum des Entscheids oder in einer allgemein zugänglichen Publikation, etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde (BGE 128 V 82 E. 2b, 117 Ia 322 E. 1c, 115 V 257 E. 4c, 114 Ia 278 E. 3b, 114 V 61 E. b; vgl. beispielsweise den Geschäftsbericht 2006 über die Amtstätigkeit des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2007, S. 6, betreffend die am 21. Dezember 2006 erfolgte Wahl von C._______ zum Präsidenten der EEK). Die Bekanntgabe der Besetzung muss dabei so früh wie möglich (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 199 ff., S. 208; Kiener, a.a.O., S. 353) - spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid (BGE 128 V 82 E. 3b) - erfolgen, sie ist eine Bringschuld der Behörde.
E. 2.5 Die EEK ist zwar eine verwaltungsunabhängige Behörde; sie ist aber keine unabhängige Justizbehörde (Michael Beusch, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl., Basel etc. 2008, Rz. 35 zu Art. 167; Derselbe, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 729). Dennoch erstreckt sich der Anspruch auf eine richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörde - einschliesslich der daraus abgeleiteten Pflicht zur Bekanntgabe der Entscheidträger (E. 2.4) - auch auf diese (vgl. BGE 127 I 128 E. 3c, 4c/d, 120 Ia 184 E. 2a, 117 Ia 408 E. 2a, 114 Ia 278 E. 3a; ferner auch Schindler, a.a.O., 199 ff., 222 mit Hinweisen; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 255; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1668 f. mit Hinweisen). Die Pflicht zur Bekanntgabe bezieht sich dabei grundsätzlich auf alle Personen, welche von der Ausstandspflicht erfasst werden, mithin auf diejenigen, die an einem Entscheid mitwirken (vgl. Entscheid der Rekurskommission ETH vom 30. Oktober 1995, veröffentlicht in VPB 61.63 E. 2.1.3; Schindler, a.a.O., S. 199) oder einen solchen vorbereiten (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie BGE 132 II 485 E. 4.2).
E. 2.6 Der aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Rechtsanspruch auf einen Entscheid durch eine unbefangene Verwaltungsinstanz ist formeller Natur, weshalb sich bei dessen Verletzung die Frage erübrigt, ob der Entscheid materiell fehlerhaft ist (vgl. Schindler, a.a.O., S. 214 f., mit Hinweisen). Die Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 BV feststellt, muss den angefochtenen Hoheitsakt aufheben ohne Rücksicht darauf, ob die Verletzung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist (statt vieler: BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1709 mit weiteren Hinweisen; ferner Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 131).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid vom 8. Mai 2007 unter der Nummer ... mit dem Kürzel "..." gefertigt und vom Präsidenten der EEK, C.______, unterzeichnet. Bei "..." handelte es sich um F._______, Mitarbeiter im Sekretariat der EEK (vgl. das Schreiben der EEK vom 27. August 2007 an das Steueramt des Kantons Z._______, Beilage 10 des Aktenverzeichnisses der EEK); F._______ hat den Entscheid vorbereitet. Es geht aber kein Hinweis aus den Akten hervor, dass die Zusammensetzung der EEK, insbesondere der Vertreter oder die Vertreterin des Kantons und der ESTV sowie die Person des Sekretariats der EEK, die den Entscheid vorbereitet hat, den Beschwerdeführenden in irgendeinem Stadium des Verfahrens mitgeteilt wurde. Dies bestätigte auch die EEK. Auch im Rubrum des Entscheid findet sich kein Hinweis auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Neben F._______ (für die Vorbereitung des Entwurfs) wirkte E._______ vom Steueramt des Kantons Z._______ als Vertreter des Kantons am Entscheid mit, der auch die Vernehmlassung mit dem Antrag vom 27. April 2005 an die EEK einreichte (vgl. Beilage 3a des Aktenverzeichnisses der EEK). Keinerlei Hinweise auf die Teilnahme am Entscheid finden sich in Bezug auf die Vertreterin der ESTV (D._______); ebensowenig liegt ein Antrag bei den Akten, wie er von den einschlägigen Vorschriften verlangt wird (E. 2.1). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers der EEK und damit der Personen, die den Entscheid vorbereiteten, blieb den Beschwerdeführenden somit unbekannt. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers ist schliesslich - mit Ausnahme des Präsidenten - nicht publiziert oder sonstwie leicht zugänglich (E. 2.4).
E. 3.2 Ebensowenig aber kann den Akten entnommen werden, ob die EEK den Entscheid durch Aktenzirkulation oder in einer Sitzung gefällt und damit die Verfahrensvorschriften von Art. 22 Steuererlassverordnung erfüllt hat (E. 2.2). Bei den Akten liegt auch kein Entscheidentwurf des Sekretariats, der zusammen mit dem Antrag des Kantons und jenem des Vertreters oder der Vertreterin der ESTV dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin der EEK zugestellt wurde (E. 2.1). Es ist damit nicht erstellt, ob und wie der Vertreter oder die Vertreterin des Kantons Z._______ und der ESTV am Entscheid mitgewirkt oder auf ihre Mitwirkung verzichtet haben und dadurch der Anspruch auf die richtige bzw. gesetzliche Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde im Sinn des Art. 29 Abs. 1 BV ebenfalls verletzt wäre (vgl. dazu BGE 122 II 471 E. 3b, 105 Ia 157 E. 5; Schindler, a.a.O. S. 222 f.; Kiener, a.a.O., S. 202 f.). Schliesslich geht aus den Akten auch nicht hervor, ob den Beschwerdeführenden im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsermittlung (Art. 21 Steuererlassverordnung) das rechtliche Gehör - zum Beispiel zur Vernehmlassung des kantonalen Steueramts vom 27. April 2005 (Beilage 3a des Aktenverzeichnisses der EEK) oder zur Korrespondenz zwischen der ESTV und der Gemeindeverwaltung (vgl. Beilagen 3b bis 3f des Aktenverzeichnisses der EEK) - im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. dazu statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1672 ff., mit Hinweisen) gewährt worden ist (E. 2.3). Dies kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben, da der angefochtene Entscheid ohnehin wegen Verletzung des Art. 29 Abs. 1 BV durch die Nichtbekanntgabe des Spruchkörpers aufzuheben (E. 2.6 und 3.1) und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen, unter Bekanntgabe des Spruchkörpers und in Wahrung des rechtlichen Gehörs, an die EEK zurückzuweisen ist.
E. 3.3 Aus dem gleichen Grund kann der Verfahrensmangel nicht entsprechend dem Antrag der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Bekanntgabe des Spruchkörpers der EEK geheilt werden; denn würden die Beschwerdeführenden einen Ausstandsgrund geltend machen, müsste darüber ohnehin zunächst die EEK entscheiden. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist deshalb im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht möglich (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99/1998, S. 97 ff., S. 116), da das Bundesverwaltungsgericht über einen Ausstandsentscheid der EEK nur in einem neuen Verfahren mit entsprechendem Anfechtungsobjekt entscheiden könnte. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 8. Mai 2007 ist aufzuheben.
E. 3.4 Gegen dieses Urteil kann keine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden den Beschwerdeführenden ausnahmsweise keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ebensowenig können der Vorinstanz Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. ... wird den Beschwerdeführenden nach Eröffnung dieses Urteils erstattet. Es rechtfertigt sich auch, den Beschwerdeführenden zu Lasten der EEK eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. ... (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der Eidgenössischen Erlasskommission (EEK) vom 8. Mai 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die EEK zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. ... wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Den Beschwerdeführenden wird zu Lasten der EEK eine Parteientschädigung von Fr. ... zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Kneubühler Johannes Schöpf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4174/2007 {T 0/2} Urteil vom 27. März 2008 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann, Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Richter Lorenz Kneubühler (Abteilungspräsident) Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. Parteien
1. X._______, ...,
2. Y._______, ..., beide vertreten durch ..., Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Teilerlass der direkten Bundessteuer 1999 / 2000. Sachverhalt: A. X._______ und Y._______ stellten am 18. November 2004 dem Steueramt des Kantons Z._______, Direkte Bundessteuer, unter anderem ein Gesuch um Steuererlass im Umfang von 75% der definitiv veranlagten direkten Bundessteuern 1997 bis 2000. Ihre Schuld für die Bundessteuern 1999 und 2000 betrug je Fr. ..., die gesamten offenen Steuerschulden, einschliesslich Kantons- und Gemeindesteuern, für die Jahre 1997 bis 2000 betrugen Fr. .... Am 28. April 2005 wies das Finanzdepartement des Kantons Z._______ das Erlassgesuch von X._______ und Y._______ betreffend die direkten Bundessteuern für die Jahre 1997 und 1998 in der Höhe von je Fr. ... ab mit der Begründung, die eingereichten Unterlagen zur Vermögens- und Einkommenssituation zeigten, dass den Gesuchstellern die Bezahlung der Steuern innerhalb angemessener Frist möglich sei. Auf die Beschwerde von X._______ und Y._______ lehnte das Finanzdepartement des Kantons Z._______ am 26. Mai 2006 deren Erlassgesuch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern pro 1997 bis 2000 ab mit der Begründung, es bestehe ein massiver Einkommensüberschuss von Fr. ... und auf der Vermögensseite eine Überschuldung von Fr. ...; Gläubigerverzichtserklärungen würden nicht vorliegen. B. Am 27. April 2005 (mit Eingang am 6. Mai 2005) stellte der Kanton Z._______ der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) den Antrag, das Erlassgesuch für die Jahre 1999 und 2000 abzuweisen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2007 wies die EEK das Gesuch von X._______ und Y._______ über einen Teilerlass der direkten Bundessteuern 1999 und 2000 ab und empfahl den kantonalen Bezugsbehörden, den Gesuchstellern Zahlungserleichterungen zu gewähren und bei deren Einhaltung auf die Erhebung des Verzugszinses zu verzichten. Der Entscheid wurde damit begründet, dass mit Blick auf die hohen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (monatlich Fr. ... im Jahr 2003, Fr. ... im Jahr 2004 und Fr. ... im Jahr 2005), die noch vorhandene, nicht selbst bewohnte, Liegenschaft (Buchwert Fr. ...) sowie die Überschuldung (Fr. ...) die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Erlass der direkten Bundessteuer zur Zeit nicht erfüllt seien. X._______ sei als eidg. dipl. Gipsermeister bei der Malergeschäft A._______ angestellt; Y._______ sei von Beruf Lehrerin bzw. Büroangestellte und leiste ein Teilzeitpensum. Der Gesuchsteller stehe vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und erst nach dem Verkauf auch der letzten Geschäftsliegenschaften stehe definitiv fest, auf welchen Betrag sich die privaten Schulden belaufen würden. Sollten sich die privaten Gläubiger im Sinn der Opfersymmetrie an der Sanierung beteiligen, dürften die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung - im Wiedererwägungsverfahren - gegeben sein. C. X._______ und Y._______ (Beschwerdeführende) reichten gegen den Entscheid der EEK am 18. Juni 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein mit den Begehren, den angefochtenen Entscheid vom 8. Mai 2007 aufzuheben und das Erlassgesuch zu bewilligen. Sie begründeten im Wesentlichen, die Beurteilung der Vorinstanz trage dem Alter des Beschwerdeführers von aktuell 64.5 Jahren keine Rechnung. Die pfändbare Quote betreffend das Einkommen beider Beschwerdeführenden betrage per 13. Dezember 2006 monatlich Fr. .... Der Beschwerdeführer habe sich ab dem 1. Januar 2006 einer Lohnkürzung auf monatlich Fr. ... unterziehen müssen. Er zahle an die AHV monatliche Raten zwischen Fr. ... und Fr. .... Die letzte Liegenschaft werde so bald als möglich verkauft; es sei ein Verlust zu erwarten. Bei den Beschwerdeführenden liege eine echte Notlage vor. Zudem ersuchten sie um Zusprechung einer Parteientschädigung. D. Die EEK beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2007, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Aus der Beschwerde sei zu schliessen, dass weiterhin ein Teilerlass von 75% begehrt werde. Mit der geltend gemachten Einkommenseinbusse liege zwar eine Notlage vor. Da die Beschwerdeführenden aber überschuldet seien, müssten die anderen Gläubiger im Sinn der Opfersymmetrie einem Verzicht ebenfalls (ganz oder teilweise) zustimmen. Diesbezügliche Angaben würden die Beschwerdeführenden jedoch nicht machen. Ihre zukünftige finanzielle Lage könne ausserdem noch nicht zuverlässig beurteilt werden. Die Beschwerdeführenden stünden vor dem Verkauf einer Liegenschaft und der Liquidation der Einzelfirma sowie der Erwerbsaufgabe des Beschwerdeführers. Ihre zukünftige finanzielle Lage hänge wesentlich vom Verhalten der Drittgläubiger ab. E. Am 29. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Aufstellung ihrer Vermögenslage nach. Dergemäss verfügen sie über Barschaft (Bar und Bankkonten) von ca. Fr. .... Die Liegenschaftsbuchhaltung weist per 30. September 2007 einen Verlust von ca. Fr. ... aus. Der Steuerwert der Wohnung B._______ beträgt Fr ... und die Hypothek auf dieser Liegenschaft Fr. .... Die Geschäfts- und privaten Schulden betragen per 30. September 2007 Fr. .... Der Beschwerdeführer werde im Januar 2008 in Pension gehen. Seine Rente und das Zusatzeinkommen der Beschwerdeführerin dürften knapp das Existenzminimum erreichen. F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die EEK auf mitzuteilen, wann und wie den Beschwerdeführenden der Spruchkörper der EEK mitgeteilt worden sei. Die EEK antwortete am 13. Februar 2008 und teilte mit, die Entscheide der EEK seien bis Ende Oktober 2007 ohne Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung des Spruchkörpers gefällt und eröffnet worden. Dies treffe auch auf den vorliegenden Entscheid vom 8. Mai 2007 zu. Die Besetzung des Spruchkörpers sei den Gesuchstellern auch nicht im Verlauf des Erlassverfahrens in anderer Form mitgeteilt worden. Am Entscheid hätten Peter C._______ als Präsident der EEK, D._______ (Vertreterin der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV]), E._______ (Vertreter des Kantons Z._______) und F._______ als Kommissionssekretär mitgewirkt. Weiters wurde beantragt, den Beschwerdeführenden die personelle Zusammensetzung der EEK - bezüglich des Vertreters des Kantons, der Vertreterin der ESTV sowie des Kommissionssekretärs - im Beschwerdeverfahren bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Damit könnte der Mangel "geheilt" werden. G. Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der EEK unterliegen gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Verfahren richtet sich nach Art. 37 bis 43 VGG und den Regeln des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde vom 18. Juni 2007 gegen den Entscheid der EEK vom 8. Mai 2007 wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Die Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegen den üblichen, grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu leistenden Verfahrenskosten. Die um Erlass nachsuchenden Beschwerdeführenden haben - zumindest bei Anfechten eines Entscheids der EEK - einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 und 4 VwVG). Nicht anwendbar ist Art. 167 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), wonach das Erlassverfahren - mit Ausnahme offensichtlich unbegründeter Gesuche - kostenfrei ist. Diese Vorschrift betrifft nur das erstinstanzliche Erlassverfahren vor der EEK bzw. der zuständigen kantonalen Erlassbehörde (vgl. auch die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege [BBl 2001 4257]) und will verhindern, dass einzelne Kantone in ihrem Kompetenzbereich bis Fr. 5'000.-- gestützt auf kantonale Rechtsgrundlagen Kosten erheben. Der von den Beschwerdeführenden einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59 ff.). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1632), das heisst jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1388/2006 vom 11. Oktober 2007 E. 1.2, A-1677/2006 vom 20. August 2007 E. 2, B-7406/2006 vom 1. Juni 2007 E. 2; Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 20. Oktober 1998, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.64 E. 1; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.29 E. 4a). Soll sich dabei dieser Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c). 2. 2.1 Der Kanton stellt zu jedem Erlassgesuch, das in die Zuständigkeit der EEK fällt, einen begründeten Antrag. Er übermittelt das Gesuch zusammen mit seinem Antrag sowie weiteren Beweismitteln und den neusten Veranlagungsakten dem Sekretariat der EEK (Art. 20 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121]). Soweit die Sachverhaltsermittlung zu ergänzen ist, nimmt das Sekretariat der EEK die erforderlichen Abklärungen vor; es arbeitet einen Entscheidentwurf aus. Diesen übermittelt es zusammen mit dem Antrag des Kantons und jenem des Vertreters oder der Vertreterin der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin der EEK (Art. 21 Steuererlassverordnung). 2.2 Die EEK entscheidet in Dreierbesetzung (Präsident/Präsidentin oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, Vertreter/Vertreterin der ESTV und Vertreter/Vertreterin des Kantons; Art. 102 Abs. 4 DBG). Der Entscheid wird durch Mehrheitsbeschluss auf dem Weg der Aktenzirkulation oder anlässlich einer Sitzung gefällt (Art. 22 Steuererlassverordnung). 2.3 Das rechtliche Gehör ist das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (BGE 129 I 232 E. 3.2, 127 I 54 E. 2b; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 1672; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129). Es umfasst auch das Recht auf Vernehmlassung oder Replik (BGE 133 I 100 E. 4.5, 100 I 98 E. 2.1). 2.4 2.4.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus leitet sich unter anderem der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde ab. Mithin haben Private Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Zusätzlich haben Private - was sich gemäss Häfelin/Müller/Uhlmann ebenfalls aus Art. 29 Abs. 1 BV ableitet - einen Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsbehörde. Dieser Anspruch wird zum Teil auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im weiteren Sinn abgeleitet (vgl. Reinhold Hotz, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Rz. 40 zu Art. 29; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 129; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 23 f.) und ergibt sich für das gerichtliche - einschliesslich das verwaltungsgerichtliche - Verfahren aus der Garantie auf einen verfassungsmässigen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1668 mit Hinweisen auf die Praxis). 2.4.2 Der Anspruch auf eine unparteiische und unbefangene Behörde bzw. auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde bzw. des Gerichts und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1669 mit Hinweis; ferner Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 255). Auch das Bundesgericht leitet den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, namentlich aus der Garantie des verfassungsmässigen Richters ab. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll die Bekanntgabe in irgendeiner Form genügen, sei es durch persönliche Mitteilung an die Parteien auf der Vorladung oder im Rubrum des Entscheids oder in einer allgemein zugänglichen Publikation, etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde (BGE 128 V 82 E. 2b, 117 Ia 322 E. 1c, 115 V 257 E. 4c, 114 Ia 278 E. 3b, 114 V 61 E. b; vgl. beispielsweise den Geschäftsbericht 2006 über die Amtstätigkeit des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2007, S. 6, betreffend die am 21. Dezember 2006 erfolgte Wahl von C._______ zum Präsidenten der EEK). Die Bekanntgabe der Besetzung muss dabei so früh wie möglich (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 199 ff., S. 208; Kiener, a.a.O., S. 353) - spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid (BGE 128 V 82 E. 3b) - erfolgen, sie ist eine Bringschuld der Behörde. 2.5 Die EEK ist zwar eine verwaltungsunabhängige Behörde; sie ist aber keine unabhängige Justizbehörde (Michael Beusch, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Aufl., Basel etc. 2008, Rz. 35 zu Art. 167; Derselbe, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 729). Dennoch erstreckt sich der Anspruch auf eine richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörde - einschliesslich der daraus abgeleiteten Pflicht zur Bekanntgabe der Entscheidträger (E. 2.4) - auch auf diese (vgl. BGE 127 I 128 E. 3c, 4c/d, 120 Ia 184 E. 2a, 117 Ia 408 E. 2a, 114 Ia 278 E. 3a; ferner auch Schindler, a.a.O., 199 ff., 222 mit Hinweisen; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 255; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1668 f. mit Hinweisen). Die Pflicht zur Bekanntgabe bezieht sich dabei grundsätzlich auf alle Personen, welche von der Ausstandspflicht erfasst werden, mithin auf diejenigen, die an einem Entscheid mitwirken (vgl. Entscheid der Rekurskommission ETH vom 30. Oktober 1995, veröffentlicht in VPB 61.63 E. 2.1.3; Schindler, a.a.O., S. 199) oder einen solchen vorbereiten (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie BGE 132 II 485 E. 4.2). 2.6 Der aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Rechtsanspruch auf einen Entscheid durch eine unbefangene Verwaltungsinstanz ist formeller Natur, weshalb sich bei dessen Verletzung die Frage erübrigt, ob der Entscheid materiell fehlerhaft ist (vgl. Schindler, a.a.O., S. 214 f., mit Hinweisen). Die Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 BV feststellt, muss den angefochtenen Hoheitsakt aufheben ohne Rücksicht darauf, ob die Verletzung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist (statt vieler: BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1709 mit weiteren Hinweisen; ferner Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 131). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid vom 8. Mai 2007 unter der Nummer ... mit dem Kürzel "..." gefertigt und vom Präsidenten der EEK, C.______, unterzeichnet. Bei "..." handelte es sich um F._______, Mitarbeiter im Sekretariat der EEK (vgl. das Schreiben der EEK vom 27. August 2007 an das Steueramt des Kantons Z._______, Beilage 10 des Aktenverzeichnisses der EEK); F._______ hat den Entscheid vorbereitet. Es geht aber kein Hinweis aus den Akten hervor, dass die Zusammensetzung der EEK, insbesondere der Vertreter oder die Vertreterin des Kantons und der ESTV sowie die Person des Sekretariats der EEK, die den Entscheid vorbereitet hat, den Beschwerdeführenden in irgendeinem Stadium des Verfahrens mitgeteilt wurde. Dies bestätigte auch die EEK. Auch im Rubrum des Entscheid findet sich kein Hinweis auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Neben F._______ (für die Vorbereitung des Entwurfs) wirkte E._______ vom Steueramt des Kantons Z._______ als Vertreter des Kantons am Entscheid mit, der auch die Vernehmlassung mit dem Antrag vom 27. April 2005 an die EEK einreichte (vgl. Beilage 3a des Aktenverzeichnisses der EEK). Keinerlei Hinweise auf die Teilnahme am Entscheid finden sich in Bezug auf die Vertreterin der ESTV (D._______); ebensowenig liegt ein Antrag bei den Akten, wie er von den einschlägigen Vorschriften verlangt wird (E. 2.1). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers der EEK und damit der Personen, die den Entscheid vorbereiteten, blieb den Beschwerdeführenden somit unbekannt. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers ist schliesslich - mit Ausnahme des Präsidenten - nicht publiziert oder sonstwie leicht zugänglich (E. 2.4). 3.2 Ebensowenig aber kann den Akten entnommen werden, ob die EEK den Entscheid durch Aktenzirkulation oder in einer Sitzung gefällt und damit die Verfahrensvorschriften von Art. 22 Steuererlassverordnung erfüllt hat (E. 2.2). Bei den Akten liegt auch kein Entscheidentwurf des Sekretariats, der zusammen mit dem Antrag des Kantons und jenem des Vertreters oder der Vertreterin der ESTV dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin der EEK zugestellt wurde (E. 2.1). Es ist damit nicht erstellt, ob und wie der Vertreter oder die Vertreterin des Kantons Z._______ und der ESTV am Entscheid mitgewirkt oder auf ihre Mitwirkung verzichtet haben und dadurch der Anspruch auf die richtige bzw. gesetzliche Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde im Sinn des Art. 29 Abs. 1 BV ebenfalls verletzt wäre (vgl. dazu BGE 122 II 471 E. 3b, 105 Ia 157 E. 5; Schindler, a.a.O. S. 222 f.; Kiener, a.a.O., S. 202 f.). Schliesslich geht aus den Akten auch nicht hervor, ob den Beschwerdeführenden im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsermittlung (Art. 21 Steuererlassverordnung) das rechtliche Gehör - zum Beispiel zur Vernehmlassung des kantonalen Steueramts vom 27. April 2005 (Beilage 3a des Aktenverzeichnisses der EEK) oder zur Korrespondenz zwischen der ESTV und der Gemeindeverwaltung (vgl. Beilagen 3b bis 3f des Aktenverzeichnisses der EEK) - im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. dazu statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1672 ff., mit Hinweisen) gewährt worden ist (E. 2.3). Dies kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben, da der angefochtene Entscheid ohnehin wegen Verletzung des Art. 29 Abs. 1 BV durch die Nichtbekanntgabe des Spruchkörpers aufzuheben (E. 2.6 und 3.1) und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen, unter Bekanntgabe des Spruchkörpers und in Wahrung des rechtlichen Gehörs, an die EEK zurückzuweisen ist. 3.3 Aus dem gleichen Grund kann der Verfahrensmangel nicht entsprechend dem Antrag der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Bekanntgabe des Spruchkörpers der EEK geheilt werden; denn würden die Beschwerdeführenden einen Ausstandsgrund geltend machen, müsste darüber ohnehin zunächst die EEK entscheiden. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist deshalb im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht möglich (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99/1998, S. 97 ff., S. 116), da das Bundesverwaltungsgericht über einen Ausstandsentscheid der EEK nur in einem neuen Verfahren mit entsprechendem Anfechtungsobjekt entscheiden könnte. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 8. Mai 2007 ist aufzuheben. 3.4 Gegen dieses Urteil kann keine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden den Beschwerdeführenden ausnahmsweise keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ebensowenig können der Vorinstanz Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. ... wird den Beschwerdeführenden nach Eröffnung dieses Urteils erstattet. Es rechtfertigt sich auch, den Beschwerdeführenden zu Lasten der EEK eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. ... (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der Eidgenössischen Erlasskommission (EEK) vom 8. Mai 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die EEK zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. ... wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Den Beschwerdeführenden wird zu Lasten der EEK eine Parteientschädigung von Fr. ... zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Kneubühler Johannes Schöpf Versand: