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D-7799/2016

D-7799/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer tamilischer Volkszugehörigkeit reichte am (...) in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Dabei führte er zur Begründung im Wesentlichen an, er habe sich für die C._______ engagiert indem er (Nennung Tätigkeiten) habe. Aufgrund einer Denunziation sei er im (...) von Soldaten der Armee festgenommen und während (Nennung Dauer) festgehalten worden. Nachdem er die Wahrheit gesagt respektive alles zugegeben habe, habe man ihn wieder gehen lassen. Sodann sei er mehrmals von der sri-lankischen Armee gesucht worden, als er in D._______ gewohnt habe, so erstmals im (...) und letztmals am (...). Am (...) sei er nach K._______ gegangen, wo er einen Pass beantragt habe. Er habe damals Sri Lanka verlassen wollen, sei aber von einem Angehörigen der C._______ bedroht und aufgefordert worden, nach B._______ zurückzukehren. Anschliessend habe er seine Tätigkeit für die C._______ wieder aufgenommen. Da er von der sri-lankischen Armee gesucht, sein (Nennung Verwandter) von dieser getötet und er von seinem Onkel aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, sei er schliesslich im (...) ausgereist. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration) vom (...) mit der Begründung abgelehnt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht. Zudem wurde der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ab dem (...) galt der Beschwerdeführer als verschwunden. A.b Am (...) heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm am (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers letztmals am (...) verlängert. Am (...) wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Am (...) sowie am (...) beantragte das (Nennung Behörde) im Auftrag der (Nennung Behörde) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. A.c Mit Verfügung vom 2. September 2014 - eröffnet am 4. September 2014 - lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) den Antrag vom 4. Juli 2014 auf vorläufige Aufnahme ab und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung unter Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist. Die gegen diese Verfügung am 6. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5715/2014 vom 23. September 2015 ab. B. B.a Am 27. November 2015 reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Darin gab er unter anderem an, er sei im ersten Asylverfahren von in der Schweiz ansässigen Tamilen dazu verleitet worden, unrichtige und vage Angaben zu seiner Verfolgung in Sri Lanka zu machen. Zudem habe die Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt und auch dazu geführt, dass er der Vorinstanz zu einem früheren Zeitpunkt gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Seine Asylvorbringen seien in keinem der bisherigen Verfahren (Asylverfahren/kantonale Verfahren/Verfahren betreffend vorläufige Aufnahme) korrekt und vollständig vorgebracht worden, weshalb zur Beurteilung der Asylrelevanz auf die Ausführungen in seinem vorliegenden schriftlichen Asylgesuch sowie insbesondere auf seine persönlichen Schilderungen in der durchzuführenden Befragung zur Person (BzP) und der notwendigen Anhörung abzustellen sei. B.b Am 5. Januar 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die BzP statt. Mit Entscheid vom 7. Januar 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton G._______ zu. Am 26. Oktober 2016 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, seit seiner Einreise im Jahre (...) die Schweiz nie mehr verlassen zu haben. Im Jahre (...) sei er von der C._______ zwangsweise rekrutiert worden, da alle seine Angehörigen sich bereits im Ausland aufgehalten hätten und jeweils eine Person der Familie der Bewegung beitreten müsse. Nach einem (...) Training sei die Armee in ihr Gebiet eingedrungen, worauf er nicht mehr weiter habe ausgebildet werden können und seine schulische Bildung fortgesetzt habe. Danach sei er für (Nennung Aufgabe) eingesetzt worden. Damals habe er noch die Schule besucht und seine Schuluniform getragen. Die C._______ habe ihm gesagt, wenn er solche Tätigkeiten in seiner Schuluniform ausführe, erscheine er unverdächtig und werde deshalb von den sri-lankischen Behörden nicht erwischt. Eine andere Person namens H._______, die mit ihm zusammen in dieser Sache tätig gewesen sei, sei erwischt worden und habe ihn in der Folge verraten, was zu seiner Festnahme geführt habe. Während zirka (Nennung Dauer) sei er in einem Camp in I._______ festgehalten, geschlagen und schliesslich auf Intervention seiner Mutter respektive der Schulleitung seiner Schule wieder freigelassen worden. Nach seiner Entlassung sei er nach Aufforderung der C._______ nach K._______ gegangen, wo er sich während (Nennung Dauer) an einem ihm zugewiesenen Ort aufgehalten habe. Wegen der in der Haft erlittenen Schläge habe er viele Probleme gehabt und wegen der Bewegung auch seine Schulausbildung nicht fortsetzen können. Er sei von der C._______ eingeschüchtert und bedroht worden, weshalb er für diese tätig gewesen sei. Während seines Aufenthalts in K._______ habe er nachgedacht und auch mit seinem Bruder gesprochen. Er habe gewusst, dass ihn die C._______ für irgendetwas in K._______ einsetzen wolle. Aus diesen Gründen habe er schliesslich seine Heimat verlassen. Er habe in der Zwischenzeit mit einem Bekannten namens J._______ gesprochen, der die gleiche Tätigkeit wie er für die C._______ habe ausüben müssen und ebenfalls aus Sri Lanka geflüchtet sei. Dieser habe ihm erzählt, dass sich H._______ noch immer in der Heimat aufhalte und mit der sri-lankischen Armee Kontakt habe respektive für das Criminal Investigation Departement (CID) arbeite. Wegen seiner früheren Tätigkeit für die C._______ sei er bei einer Rückkehr noch immer gefährdet. Ferner habe er sich hier in der Schweiz exilpolitisch betätigt. So habe er zwei oder drei Mal an einer durch die C._______ organisierten Demonstration als Privatperson teilgenommen, ohne dabei eine spezielle Funktion auszuüben. Dabei seien Videoaufnahmen gemacht worden und es könne sein, dass die sri-lankischen Behörden über ihm unbekannte Mittelsmänner nun in den Besitz eines Fotos von ihm gelangt seien. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. November 2016 - eröffnet am 16. November 2016 - lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 16. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen, es sei die Verfügung des SEM vom 8. November 2016 wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung als nichtig zu erklären, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihm der voraussichtliche Spruchkörper mitgeteilt. Der Antrag betreffend Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums wurde im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR gutgeheissen. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 24. Januar 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Januar 2017 fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden sei. Zudem reichte er (Nennung Beweismittel) zu den Akten. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren D-7799/2016 am (...) zur Behandlung auf Richter Hans Schürch übertragen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides fest, der Beschwerdeführer mache geltend, aus denselben Gründen wie bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs dargelegt, in seiner Heimat verfolgt zu werden. So wolle er von einem Bekannten erfahren haben, dass er noch heute bei einer Rückkehr Konsequenzen befürchten müsse. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Die geltend gemachten Gründe seien bereits im ersten Verfahren vom SEM geprüft und für unglaubhaft befunden worden. Die entsprechende Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich eine erneute Prüfung dieser Vorbringen erübrige. Weder seine Äusserung, ein Freund habe ihm gesagt, dass er heute bei einer Rückkehr Nachteile seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten hätte, noch die eingereichte (Nennung Beweismittel) vermöchten diese Auffassung umzustossen, zumal sich diese geltend gemachten Nachteile auf seine bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte - und als unglaubhaft befundene - Tätigkeit für die C._______ beziehen würden. Gleiches gelte für die Ausführungen seiner Rechtsvertretung in der Eingabe vom 27. November 2015. Er sei seit dem Jahre (...) mehrfach angehört worden und habe ausreichend Gelegenheit gehabt, Eingaben einzureichen, wobei er jeweils anwaltlich vertreten gewesen sei. Das Argument, er habe seine Vorbringen nicht vollständig darlegen können, vermöge daher nicht zu überzeugen und sei als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Weiter sei zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.9.1). Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Die im Rahmen der Wiedereinreise getroffenen Massnahmen (Befragung und Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise) würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Registrierung; Erfassung der Identität; Überwachung der Aktivitäten) würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Es sei daher im Falle des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Auch die angeführten exilpolitischen Tätigkeiten würden an dieser Schlussfolgerung nichts ändern. Er habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, seit seiner Einreise in die Schweiz lediglich (Nennung Häufigkeit) als Privatperson ohne besondere Funktion an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Zu seiner Äusserung, das CID habe bei diesen Anlässen Fotos von ihm gemacht, habe er weder substanzhafte noch nachvollziehbare Erklärungen abgegeben, womit von einer alleinigen Vermutung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Es bestünden zudem keine Hinweise dafür, dass aufgrund der geltend gemachten Teilnahme an diesen (...) Demonstrationen in Sri Lanka behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen insofern im Widerspruch zu den Äusserungen seiner Rechtsvertretung stünden, da diese seinen exilpolitischen Tätigkeiten einen exponierteren Charakter zuschreiben würden. Diese widersprüchlichen Angaben würden die Einschätzung des SEM untermauern. Seine Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. Es läge keine Hinweise vor, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der sri-lankischen Behörden zu bewirken. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Diese Auffassung werde durch die Tatsache untermauert, dass er während seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach die heimatlichen Behörden zwecks Ausstellung und Erneuerung seines Reisepasses kontaktiert habe. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Nichtigkeit oder die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigten. So sei die angefochtene Verfügung des SEM nichtig beziehungsweise ungültig, da sie durch unbekannte, allenfalls nicht berechtigte oder befangene Angestellte des SEM erlassen worden sei. Weiter habe das SEM das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2.1 Zur Rüge des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, aus der angefochtenen Verfügung seien keine Rückschlüsse auf die dafür verantwortlichen Personen möglich. Die Vorinstanz habe es somit unterlassen, deutlich und nachvollziehbar zu machen, wer die entsprechende Verfügung erlassen habe, was einen Verstoss gegen einen zentralen Rechtsgrundsatz bedeute. Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich, dass eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde hat. Dieser Anspruch beziehungsweise die Berufung darauf setzt die Bekanntgabe der Namen der für die Behörde tätigen Personen voraus. Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammensetzung bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der am Entscheid beteiligten Personen in demselben ausdrücklich genannt werden müssen. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben. Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Personen ist auch dann gewahrt, wenn diese einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Die verantwortlichen Personen müssen mithin wenn nicht bestimmt so doch bestimmbar sein. Die Bekanntgabe der Besetzung muss so früh wie möglich, spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid erfolgen (vgl. Urteile des BVGer A-4174/2007 vom 27. März 2008 und D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4 m.w.H. sowie E-2378/2013 vom 5. März 2015 E. 6.4). Vorliegend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, zumal es ihm durchaus möglich war, die Namen der Personen, welche die Verfügung unterzeichnet haben, in Erfahrung zu bringen. Hinsichtlich der auf der Verfügung vermerkten Fachspezialistin Asyl ist - wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch eingesteht - das Kürzel (...) aufgeführt. Da die Anhörung des SEM ebenfalls durch die Mitarbeiterin mit diesem Kürzel durchgeführt wurde, war sie dem Beschwerdeführer und insbesondere auch seinem Rechtsvertreter, der durch eine Mitarbeiterin seiner Anwaltskanzlei an der Anhörung vertreten war, seit diesem Zeitpunkt bekannt, da die betreffende Mitarbeiterin des SEM zu Beginn der Anhörung sich und das für die Befragung zusammengestellte Team den Anwesenden vorstellte (vgl. act. B25/12 S. 1 f.). Aus diesem Grund liegt denn auch kein mit dem Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 8.4) vergleichbarer Sachverhalt vor. Weiter ist die zweite auf der Verfügung als "Chef Asylverfahren 2" vermerkte Person aus dem Organigramm des SEM - welches auf dessen allgemein zugänglicher Website (https://www.sem.admin.ch) abgerufen werden kann - ohne Weiteres bestimmbar. So wird im entsprechenden Kästchen des Organigramms unter Asylverfahren 2 als Chef (Nennung Name) aufgeführt. Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Personen ist demnach vorliegend als gewahrt zu erachten.

E. 3.2.2 Zur bemängelten Verletzung des rechtlichen Gehörs brachte der Beschwerdeführer dabei vor, die Vorinstanz habe die von ihm im Rahmen des neuerlichen Asylgesuchs vom 27. November 2015 eingereichten Beweismittel zu seinen Tätigkeiten für die C._______ respektive der ihm daraus resultierenden Verfolgung weder abgenommen noch korrekt gewürdigt. Zudem habe es den anerbotenen Zeugenbeweis im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer Gesuchstellerin zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). Aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 VwVG) ging das SEM offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das SEM führte im Sachverhalt zunächst den vom Beschwerdeführer erwähnten Bekannten J._______ und dessen Aussage, wonach er (der Beschwerdeführer) auch im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, an. Danach listete es unter Ziffer 4. die von ihm mit Eingaben vom 27. November 2015 beziehungsweise 12. Januar 2016 eingereichten Beweismittel auf. Anschliessend nahm es in seinen Erwägungen Bezug auf die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhaltselemente und Beweismittel. Dabei stellte es fest, dass er seinen Angaben zufolge in seiner Heimat aus denselben Gründen wie im Rahmen des ersten Asylgesuchs geschildert verfolgt würde. Weiter hielt es fest, die geltend gemachten Gründe seien bereits im ersten Asylverfahren geprüft und für unglaubhaft befunden worden, wobei die entsprechende Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Es erübrige sich daher eine erneute Prüfung dieser Vorbringen. Danach prüfte es, ob die Aussage des Bekannten J._______ sowie die zum Beleg der Asylvorbringen eingereichten Unterlagen geeignet seien, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen, was verneint wurde. Diesbezüglich drängte sich keine noch weitergehende Untersuchung des Sachverhalts auf. Dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar.

E. 3.2.3 Ferner ist bezüglich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst Ausführungen zu den neuerlichen Asylgründen machte und dabei feststellte, dass er im Rahmen des zweiten Asylgesuchs die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren gemacht habe und er von einem Bekannten erfahren habe, dass er noch heute bei einer Rückkehr mit Konsequenzen rechnen müsse. In der Folge hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den vorgebrachten Asylgründen des Beschwerdeführers und den dazu eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Ausführungen zu den Asylgründen bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden seien, weshalb sich eine erneute Prüfung erübrige, die ins Recht gelegten Beweismittel und der Hinweis des Bekannten auf eine in Sri Lanka fortdauernde Bedrohung nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchten und die Rüge, er habe sich erstmals im Rahmen des zweiten Asylverfahrens umfassend zu seinen Asylgründen äussern können, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten sei. Dadurch hat das SEM unzweifelhaft eine konkrete Würdigung des Einzelfalles durchgeführt, und es ist nicht ersichtlich, dass sie geltend gemachte Sachverhaltselemente oder eingereichte Beweismittel nicht beachtet hätte. Daran vermag auch die Kritik am in Rechtskraft erwachsenen, ursprünglichen Asylentscheid vom (...) und der dortigen Prüfung der Glaubhaftigkeit nichts zu ändern. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz damals - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - zur Prüfung der Asylrelevanz nicht nur auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Reisemodalitäten, sondern insbesondere in zentraler Weise auch auf seine Fluchtgründe abgestellt hatte (vgl. act. A15/6 S. 3). Sodann ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bemängelt, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid auf eine veraltete Prüfung der Glaubhaftigkeit aus dem Jahre (...) bezogen, welche so nicht mehr gelten könne, weil sich heute eine völlig veränderte Sachlage ergebe, erweist sich diese Rüge ebenfalls als nicht stichhaltig. Das Vorgehen des SEM, auf die bereits in der Verfügung vom (...) festgestellte Unglaubhaftigkeit hinzuweisen, ohne eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. So kann es nicht Aufgabe eines zweiten Asylgesuchs sein, das damalige Asylverfahren faktisch zu wiederholen. Der Beschwerdeführer hätte im damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Einwände gegen die Feststellung der Unglaubhaftigkeit vorzubringen. Dass er aber damals auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtete und dadurch die Einschätzung der Vorinstanz akzeptierte, kann jedenfalls nicht dem SEM angelastet werden. Selbst wenn es in anderen Asylgesuchen betreffend Sri Lanka auf seine Feststellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit - aus welchen Gründen auch immer - zurückgekommen wäre, liesse sich daraus für den vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine nochmalige umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung geschweige denn eine Bejahung der Glaubhaftigkeit ableiten. Das SEM führte zu seiner Anpassung der Praxis in einem anderen Verfahren denn auch aus, dass das neue Risikoprofil, dessen Anwendung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen könne, auf jene Sachverhalte angewendet werde, welche im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht worden seien. Die seinerzeitigen Mängel in der Prüfung der Glaubhaftigkeit hätten darin bestanden, dass punktuell der länderspezifische Kontext falsch eingeschätzt worden sei. So sei etwa von einer legalen Ausreise auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse geschlossen worden. Widersprüchliche Angaben würden aber unabhängig von der Situation im Herkunftsland unglaubhaft bleiben. Entsprechend könne das aktualisierte Risikoprofil nicht gleichzeitig zur Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit führen (vgl. Verfügung vom [...] im Verfahren N_______, S. 3). Sodann hat die Vorinstanz weder ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle in der Schweiz um Asyl nachsuchenden sri-lankischen Staatsangehörigen oder sri-lankischen Tamilen als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen würden. Dementsprechend liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe durch die bereits erwähnten Unterlassungen (Beurteilung vor einem anderen Hintergrund; ungenügende Begründung) auch den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt (Beschwerdeschrift S. 17 ff.). In seinen Ausführungen vermengt er jedoch überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zudem aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3).

E. 3.2.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe und er in diesem Zusammenhang erneut anzuhören sei, die von ihm eingereichten Beweismittel korrekt zu würdigen seien, der von ihm benannte Zeuge J._______ durch die Schweizer Vertretung in L._______ zu befragen sei, ihm allenfalls eine angemessene Frist zur Benennung weiterer Zeugen seiner Tätigkeit für die C._______ einzuräumen sei, sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären oder ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines aktuellen spezialärztlichen Berichts anzusetzen sei, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Verhandlung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie einer weiteren Beweismitteleingabe - welcher er insbesondere eine schriftliche Aussage von J._______ beilegte - Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Deshalb - und mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen in E. 3.2.2 f. - muss sowohl die Notwendigkeit einer Parteibefragung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Die diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen. Hinsichtlich des Beweisantrags, es sei J._______ über die Schweizer Vertretung in L._______ als Zeuge einzuvernehmen, ist ergänzend festzuhalten, dass gemäss Art. 14 VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohnehin der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises gilt. Dies bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Laut Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 39 BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen; kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dürfte eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit indessen regelmässig ausscheiden, weil dafür drei Voraussetzungen (1. Grundlage in einem Spezialgesetz; 2. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht; 3. Einvernahme durch einen öffentlich-rechtlich Angestellten beziehungsweise Diplomaten der nach Art. 14 Abs. 1 VwVG zuständigen Behörde) kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Weissenberger/Hirzel, a.a.O., N 54 zu Art. 14), und diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat denn auch in diesem Zusammenhang, wie bereits erwähnt, mit seiner Beweismitteleingabe vom 25. Januar 2017 eine Zusammenfassung der Aussage von J._______ eingereicht.

E. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und die dementsprechenden Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen entweder als nichtig zu erklären und das SEM anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen oder es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 In materieller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. Dies ist insofern zu verneinen, als das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht als unglaubhaft einstufte.

E. 4.1.1 In seinen diesbezüglichen Ausführungen beschränkt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe (S. 35) unter dem Titel "Glaubhaftigkeitsprüfung" auf eine Wiederholung seiner bereits unter den formellen Rügen vorgebrachten Einwände an der vom SEM durchgeführten Prüfung der Glaubhaftigkeit (Bezug auf eine veraltete Glaubhaftigkeitsprüfung aus dem Jahre [...]; veränderte Sachlage im heutigen Zeitpunkt) und auf seinen Antrag, dass er zu den erhobenen Vorwürfen angehört und ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, zum Beleg seiner Vorbringen zusätzliche Belege einreichen zu können. Diesbezüglich ist zunächst vollumfänglich auf die obigen Ausführungen in E. 3.2.2 bis 3.2.5 zu verweisen. Im Weiteren ist der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach weder die im zweiten Asylgesuch vorgebrachte angeblich weiter andauernde Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden noch die eingereichten Beweismittel (so explizit die Fotodokumentation seiner Narben) an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten, da sich diese Nachteile auf seine bereits im ersten Asylverfahren und als unglaubhaft beurteilte Tätigkeit für die C._______ beziehen würden, im Ergebnis beizupflichten. Bereits in E. 3.2.3 oben wurde diesbezüglich festgehalten, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit im ersten Asylverfahren insbesondere auch in zentraler Weise auf seine Fluchtgründe abgestellt und dabei eine schwerwiegende Tatsachenwidrigkeit festgestellt hatte (vgl. act. A15/6 S. 3). Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene der getroffenen Einschätzung in materieller Hinsicht nichts entgegenhält und im Übrigen in seinem zweiten Asylgesuch vom 27. November 2015 den schweizerischen Asylbehörden gegenüber eingestand, dass er in seinem ersten Asylverfahren unrichtige und vage Angaben gemacht und im Verfahren um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme auch gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Ein solches Verhalten entzieht seiner persönlichen Glaubwürdigkeit die Grundlage, was auch mit dem Hinweis auf seine im damaligen Zeitpunkt bloss vermutungsweise bestehende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes nicht zu rechtfertigen ist. Die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten Unterlagen sind in der Tat nicht geeignet, eine andauernde Verfolgung in irgendeiner Weise zu belegen oder glaubhaft zu machen. Zunächst ist nicht ersichtlich, ob es sich bei J._______ überhaupt um eine der vier Personen handelt, mit welchen der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang für die C._______ (Nennung Tätigkeit) ausgeführt habe, nachdem der Beschwerdeführer diesen Namen in all den durchgeführten Befragungen nirgends erwähnte. Zudem unterscheidet sich die in der Bestätigung von J._______ erwähnte Dauer der Unterstützungstätigkeit von derjenigen, die der Beschwerdeführer nannte. Die Ausführungen in der Bestätigung sind ausserdem lediglich allgemeiner Natur und verweisen in genereller Hinsicht auf den Umstand, dass es für den Beschwerdeführer nicht sicher sei in Sri Lanka. Ferner stellt das Dokument des (Nennung Behörde) betreffend einen Bruder von J._______ weder einen Beleg für die tatsächliche Verwandtschaft zwischen der darin erwähnten Person und J._______ noch für eine weiterbestehende Verfolgung des Beschwerdeführers dar. Sodann kann aus der (Nennung Beweismittel) nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Körperstellen (verheilte) Narben aufweist. Jedoch lässt dies keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und die Umstände zu, wie er sich die Verletzungen, die zu diesen Narben geführt haben, zugezogen hat. Diese Dokumente sind daher für den Nachweis der vorgebrachten Verfolgung als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erörterungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

E. 4.1.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch in seinem zweiten Asylgesuch und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.

E. 4.2.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 4.2.3 Wie in E. 3.2.2 ff. oben ersichtlich ist, vermag der Beschwerdeführer keine Beziehungen zur C._______, welche ihn bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr aussetzen könnten, glaubhaft zu machen. Auch aus dem behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich keine solche Gefahr. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten im Heimatstaat glaubhaft zu machen vermochte, ist nicht davon auszugehen, er habe vor der Ausreise im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden. Entgegen der Befürchtungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten von seinen Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis genommen, da die von ihm geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen keinesfalls das Ausmass eines Engagements erreichen dürften, welches aufgrund seiner staatsgefährdenden politischen Natur das Interesse der Behörden wecken könnte. Daran vermögen auch die einlässlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 19 f.), mit welchen der Beschwerdeführer offensichtlich versucht, sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement intensiver darzustellen, nichts zu ändern. So vermag die dabei angeführte Interpretation der fraglichen Protokollstellen schon deshalb nicht zu überzeugen, da er auf die Frage in der Anhörung vom 26. Oktober 2016, ob er sich "nebst der Teilnahme an diesen Demonstrationen jemals hier in der Schweiz exilpolitisch betätigt" habe, mit "Nein" antwortete (vgl. act. B25/12 S. 8). Hinsichtlich des angeführten Risikofaktors betreffend Fehlens der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Ausführungen zufolge mit einer echten Identitätskarte und seinem eigenen echten Reisepass aus Sri Lanka ausgereist ist. Zudem liegt in seiner Heimat offenbar nichts gegen ihn vor, da es ihm möglich war, sich im Jahre (...) über das sri-lankische Konsulat einen Pass ausstellen zu lassen und diesen verlängern zu lassen. Weiter stellte er eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) einen weiteren Antrag um Ausstellung eines neuen Passes (vgl. act. B25/12 S. 2), was den Schluss nahelegt, dass er selber nicht mit Nachteilen für seine Person wegen seines Kontaktes mit den sri-lankischen Behörden rechnet. Eine Gefährdung durch eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in K._______ ist demnach als sehr unwahrscheinlich einzustufen und stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Zudem weist der Beschwerdeführer gemäss der (Nennung Beweismittel) die Narben allesamt an Stellen auf, die sich problemlos verdecken lassen, weshalb auch diesbezüglich kein erhöhtes Risiko besteht, dass er bei seiner Einreise in Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und wegen dieser Narben genauer überprüft sowie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt würde. Auch reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Somit hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das zweite Asylgesuch abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren, ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erkannt, dass auch ein Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.4.2 Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Einkommens- und Wohnsituation des noch relativ jungen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gesunden Beschwerdeführers, der über eine (...)-jährige Schulbildung und Berufserfahrungen als (...) verfügt, an seinem Herkunftsort sichergestellt ist und es ihm dadurch möglich sein wird, eine neue Existenz aufzubauen. Zudem ist es dem Beschwerdeführer, der rund die ersten (...) Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat und mit den dortigen Sitten und Gebräuchen bestens vertraut ist, zuzumuten, vorbestandene soziale Beziehungen wieder aufzunehmen respektive sich ein neues Beziehungsnetz aufzubauen. Überdies verfügt er in der Schweiz über Familienangehörige, die ihm bei der Reintegration zumindest in finanzieller Hinsicht Unterstützung bieten können. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht sind den Akten schliesslich keine Hinweise auf eine ernsthafte Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche - wie das SEM zutreffend festhielt - über eine nachvollziehbare und übliche Angst sowie Unsicherheit vor dem Ausgang des Verfahrens respektive vor der Zukunft im Allgemeinen hinausgehen würden (vgl. act. B11/12 S. 9; B25/12 S. 3 und 9).

E. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 24. Januar 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7799/2016 Urteil vom 29. Juni 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer tamilischer Volkszugehörigkeit reichte am (...) in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Dabei führte er zur Begründung im Wesentlichen an, er habe sich für die C._______ engagiert indem er (Nennung Tätigkeiten) habe. Aufgrund einer Denunziation sei er im (...) von Soldaten der Armee festgenommen und während (Nennung Dauer) festgehalten worden. Nachdem er die Wahrheit gesagt respektive alles zugegeben habe, habe man ihn wieder gehen lassen. Sodann sei er mehrmals von der sri-lankischen Armee gesucht worden, als er in D._______ gewohnt habe, so erstmals im (...) und letztmals am (...). Am (...) sei er nach K._______ gegangen, wo er einen Pass beantragt habe. Er habe damals Sri Lanka verlassen wollen, sei aber von einem Angehörigen der C._______ bedroht und aufgefordert worden, nach B._______ zurückzukehren. Anschliessend habe er seine Tätigkeit für die C._______ wieder aufgenommen. Da er von der sri-lankischen Armee gesucht, sein (Nennung Verwandter) von dieser getötet und er von seinem Onkel aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, sei er schliesslich im (...) ausgereist. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration) vom (...) mit der Begründung abgelehnt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht. Zudem wurde der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ab dem (...) galt der Beschwerdeführer als verschwunden. A.b Am (...) heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm am (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers letztmals am (...) verlängert. Am (...) wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Am (...) sowie am (...) beantragte das (Nennung Behörde) im Auftrag der (Nennung Behörde) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. A.c Mit Verfügung vom 2. September 2014 - eröffnet am 4. September 2014 - lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) den Antrag vom 4. Juli 2014 auf vorläufige Aufnahme ab und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung unter Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist. Die gegen diese Verfügung am 6. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5715/2014 vom 23. September 2015 ab. B. B.a Am 27. November 2015 reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Darin gab er unter anderem an, er sei im ersten Asylverfahren von in der Schweiz ansässigen Tamilen dazu verleitet worden, unrichtige und vage Angaben zu seiner Verfolgung in Sri Lanka zu machen. Zudem habe die Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt und auch dazu geführt, dass er der Vorinstanz zu einem früheren Zeitpunkt gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Seine Asylvorbringen seien in keinem der bisherigen Verfahren (Asylverfahren/kantonale Verfahren/Verfahren betreffend vorläufige Aufnahme) korrekt und vollständig vorgebracht worden, weshalb zur Beurteilung der Asylrelevanz auf die Ausführungen in seinem vorliegenden schriftlichen Asylgesuch sowie insbesondere auf seine persönlichen Schilderungen in der durchzuführenden Befragung zur Person (BzP) und der notwendigen Anhörung abzustellen sei. B.b Am 5. Januar 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ die BzP statt. Mit Entscheid vom 7. Januar 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton G._______ zu. Am 26. Oktober 2016 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, seit seiner Einreise im Jahre (...) die Schweiz nie mehr verlassen zu haben. Im Jahre (...) sei er von der C._______ zwangsweise rekrutiert worden, da alle seine Angehörigen sich bereits im Ausland aufgehalten hätten und jeweils eine Person der Familie der Bewegung beitreten müsse. Nach einem (...) Training sei die Armee in ihr Gebiet eingedrungen, worauf er nicht mehr weiter habe ausgebildet werden können und seine schulische Bildung fortgesetzt habe. Danach sei er für (Nennung Aufgabe) eingesetzt worden. Damals habe er noch die Schule besucht und seine Schuluniform getragen. Die C._______ habe ihm gesagt, wenn er solche Tätigkeiten in seiner Schuluniform ausführe, erscheine er unverdächtig und werde deshalb von den sri-lankischen Behörden nicht erwischt. Eine andere Person namens H._______, die mit ihm zusammen in dieser Sache tätig gewesen sei, sei erwischt worden und habe ihn in der Folge verraten, was zu seiner Festnahme geführt habe. Während zirka (Nennung Dauer) sei er in einem Camp in I._______ festgehalten, geschlagen und schliesslich auf Intervention seiner Mutter respektive der Schulleitung seiner Schule wieder freigelassen worden. Nach seiner Entlassung sei er nach Aufforderung der C._______ nach K._______ gegangen, wo er sich während (Nennung Dauer) an einem ihm zugewiesenen Ort aufgehalten habe. Wegen der in der Haft erlittenen Schläge habe er viele Probleme gehabt und wegen der Bewegung auch seine Schulausbildung nicht fortsetzen können. Er sei von der C._______ eingeschüchtert und bedroht worden, weshalb er für diese tätig gewesen sei. Während seines Aufenthalts in K._______ habe er nachgedacht und auch mit seinem Bruder gesprochen. Er habe gewusst, dass ihn die C._______ für irgendetwas in K._______ einsetzen wolle. Aus diesen Gründen habe er schliesslich seine Heimat verlassen. Er habe in der Zwischenzeit mit einem Bekannten namens J._______ gesprochen, der die gleiche Tätigkeit wie er für die C._______ habe ausüben müssen und ebenfalls aus Sri Lanka geflüchtet sei. Dieser habe ihm erzählt, dass sich H._______ noch immer in der Heimat aufhalte und mit der sri-lankischen Armee Kontakt habe respektive für das Criminal Investigation Departement (CID) arbeite. Wegen seiner früheren Tätigkeit für die C._______ sei er bei einer Rückkehr noch immer gefährdet. Ferner habe er sich hier in der Schweiz exilpolitisch betätigt. So habe er zwei oder drei Mal an einer durch die C._______ organisierten Demonstration als Privatperson teilgenommen, ohne dabei eine spezielle Funktion auszuüben. Dabei seien Videoaufnahmen gemacht worden und es könne sein, dass die sri-lankischen Behörden über ihm unbekannte Mittelsmänner nun in den Besitz eines Fotos von ihm gelangt seien. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. November 2016 - eröffnet am 16. November 2016 - lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 16. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen, es sei die Verfügung des SEM vom 8. November 2016 wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung als nichtig zu erklären, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2017 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihm der voraussichtliche Spruchkörper mitgeteilt. Der Antrag betreffend Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums wurde im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR gutgeheissen. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 24. Januar 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Januar 2017 fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden sei. Zudem reichte er (Nennung Beweismittel) zu den Akten. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren D-7799/2016 am (...) zur Behandlung auf Richter Hans Schürch übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides fest, der Beschwerdeführer mache geltend, aus denselben Gründen wie bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs dargelegt, in seiner Heimat verfolgt zu werden. So wolle er von einem Bekannten erfahren haben, dass er noch heute bei einer Rückkehr Konsequenzen befürchten müsse. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Die geltend gemachten Gründe seien bereits im ersten Verfahren vom SEM geprüft und für unglaubhaft befunden worden. Die entsprechende Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich eine erneute Prüfung dieser Vorbringen erübrige. Weder seine Äusserung, ein Freund habe ihm gesagt, dass er heute bei einer Rückkehr Nachteile seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten hätte, noch die eingereichte (Nennung Beweismittel) vermöchten diese Auffassung umzustossen, zumal sich diese geltend gemachten Nachteile auf seine bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte - und als unglaubhaft befundene - Tätigkeit für die C._______ beziehen würden. Gleiches gelte für die Ausführungen seiner Rechtsvertretung in der Eingabe vom 27. November 2015. Er sei seit dem Jahre (...) mehrfach angehört worden und habe ausreichend Gelegenheit gehabt, Eingaben einzureichen, wobei er jeweils anwaltlich vertreten gewesen sei. Das Argument, er habe seine Vorbringen nicht vollständig darlegen können, vermöge daher nicht zu überzeugen und sei als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Weiter sei zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.9.1). Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Die im Rahmen der Wiedereinreise getroffenen Massnahmen (Befragung und Einleitung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise) würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Registrierung; Erfassung der Identität; Überwachung der Aktivitäten) würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Hingegen würden Personen, welche vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt und kein sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor verhaftet. Es sei daher im Falle des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Auch die angeführten exilpolitischen Tätigkeiten würden an dieser Schlussfolgerung nichts ändern. Er habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, seit seiner Einreise in die Schweiz lediglich (Nennung Häufigkeit) als Privatperson ohne besondere Funktion an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Zu seiner Äusserung, das CID habe bei diesen Anlässen Fotos von ihm gemacht, habe er weder substanzhafte noch nachvollziehbare Erklärungen abgegeben, womit von einer alleinigen Vermutung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Es bestünden zudem keine Hinweise dafür, dass aufgrund der geltend gemachten Teilnahme an diesen (...) Demonstrationen in Sri Lanka behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen insofern im Widerspruch zu den Äusserungen seiner Rechtsvertretung stünden, da diese seinen exilpolitischen Tätigkeiten einen exponierteren Charakter zuschreiben würden. Diese widersprüchlichen Angaben würden die Einschätzung des SEM untermauern. Seine Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. Es läge keine Hinweise vor, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der sri-lankischen Behörden zu bewirken. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Diese Auffassung werde durch die Tatsache untermauert, dass er während seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach die heimatlichen Behörden zwecks Ausstellung und Erneuerung seines Reisepasses kontaktiert habe. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Nichtigkeit oder die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigten. So sei die angefochtene Verfügung des SEM nichtig beziehungsweise ungültig, da sie durch unbekannte, allenfalls nicht berechtigte oder befangene Angestellte des SEM erlassen worden sei. Weiter habe das SEM das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2.1 Zur Rüge des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, aus der angefochtenen Verfügung seien keine Rückschlüsse auf die dafür verantwortlichen Personen möglich. Die Vorinstanz habe es somit unterlassen, deutlich und nachvollziehbar zu machen, wer die entsprechende Verfügung erlassen habe, was einen Verstoss gegen einen zentralen Rechtsgrundsatz bedeute. Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich, dass eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde hat. Dieser Anspruch beziehungsweise die Berufung darauf setzt die Bekanntgabe der Namen der für die Behörde tätigen Personen voraus. Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammensetzung bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der am Entscheid beteiligten Personen in demselben ausdrücklich genannt werden müssen. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben. Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Personen ist auch dann gewahrt, wenn diese einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Die verantwortlichen Personen müssen mithin wenn nicht bestimmt so doch bestimmbar sein. Die Bekanntgabe der Besetzung muss so früh wie möglich, spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid erfolgen (vgl. Urteile des BVGer A-4174/2007 vom 27. März 2008 und D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4 m.w.H. sowie E-2378/2013 vom 5. März 2015 E. 6.4). Vorliegend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, zumal es ihm durchaus möglich war, die Namen der Personen, welche die Verfügung unterzeichnet haben, in Erfahrung zu bringen. Hinsichtlich der auf der Verfügung vermerkten Fachspezialistin Asyl ist - wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch eingesteht - das Kürzel (...) aufgeführt. Da die Anhörung des SEM ebenfalls durch die Mitarbeiterin mit diesem Kürzel durchgeführt wurde, war sie dem Beschwerdeführer und insbesondere auch seinem Rechtsvertreter, der durch eine Mitarbeiterin seiner Anwaltskanzlei an der Anhörung vertreten war, seit diesem Zeitpunkt bekannt, da die betreffende Mitarbeiterin des SEM zu Beginn der Anhörung sich und das für die Befragung zusammengestellte Team den Anwesenden vorstellte (vgl. act. B25/12 S. 1 f.). Aus diesem Grund liegt denn auch kein mit dem Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 8.4) vergleichbarer Sachverhalt vor. Weiter ist die zweite auf der Verfügung als "Chef Asylverfahren 2" vermerkte Person aus dem Organigramm des SEM - welches auf dessen allgemein zugänglicher Website (https://www.sem.admin.ch) abgerufen werden kann - ohne Weiteres bestimmbar. So wird im entsprechenden Kästchen des Organigramms unter Asylverfahren 2 als Chef (Nennung Name) aufgeführt. Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Personen ist demnach vorliegend als gewahrt zu erachten. 3.2.2 Zur bemängelten Verletzung des rechtlichen Gehörs brachte der Beschwerdeführer dabei vor, die Vorinstanz habe die von ihm im Rahmen des neuerlichen Asylgesuchs vom 27. November 2015 eingereichten Beweismittel zu seinen Tätigkeiten für die C._______ respektive der ihm daraus resultierenden Verfolgung weder abgenommen noch korrekt gewürdigt. Zudem habe es den anerbotenen Zeugenbeweis im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer Gesuchstellerin zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). Aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 VwVG) ging das SEM offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das SEM führte im Sachverhalt zunächst den vom Beschwerdeführer erwähnten Bekannten J._______ und dessen Aussage, wonach er (der Beschwerdeführer) auch im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, an. Danach listete es unter Ziffer 4. die von ihm mit Eingaben vom 27. November 2015 beziehungsweise 12. Januar 2016 eingereichten Beweismittel auf. Anschliessend nahm es in seinen Erwägungen Bezug auf die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhaltselemente und Beweismittel. Dabei stellte es fest, dass er seinen Angaben zufolge in seiner Heimat aus denselben Gründen wie im Rahmen des ersten Asylgesuchs geschildert verfolgt würde. Weiter hielt es fest, die geltend gemachten Gründe seien bereits im ersten Asylverfahren geprüft und für unglaubhaft befunden worden, wobei die entsprechende Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Es erübrige sich daher eine erneute Prüfung dieser Vorbringen. Danach prüfte es, ob die Aussage des Bekannten J._______ sowie die zum Beleg der Asylvorbringen eingereichten Unterlagen geeignet seien, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen, was verneint wurde. Diesbezüglich drängte sich keine noch weitergehende Untersuchung des Sachverhalts auf. Dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. 3.2.3 Ferner ist bezüglich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst Ausführungen zu den neuerlichen Asylgründen machte und dabei feststellte, dass er im Rahmen des zweiten Asylgesuchs die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren gemacht habe und er von einem Bekannten erfahren habe, dass er noch heute bei einer Rückkehr mit Konsequenzen rechnen müsse. In der Folge hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den vorgebrachten Asylgründen des Beschwerdeführers und den dazu eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Ausführungen zu den Asylgründen bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert worden seien, weshalb sich eine erneute Prüfung erübrige, die ins Recht gelegten Beweismittel und der Hinweis des Bekannten auf eine in Sri Lanka fortdauernde Bedrohung nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchten und die Rüge, er habe sich erstmals im Rahmen des zweiten Asylverfahrens umfassend zu seinen Asylgründen äussern können, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten sei. Dadurch hat das SEM unzweifelhaft eine konkrete Würdigung des Einzelfalles durchgeführt, und es ist nicht ersichtlich, dass sie geltend gemachte Sachverhaltselemente oder eingereichte Beweismittel nicht beachtet hätte. Daran vermag auch die Kritik am in Rechtskraft erwachsenen, ursprünglichen Asylentscheid vom (...) und der dortigen Prüfung der Glaubhaftigkeit nichts zu ändern. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz damals - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - zur Prüfung der Asylrelevanz nicht nur auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Reisemodalitäten, sondern insbesondere in zentraler Weise auch auf seine Fluchtgründe abgestellt hatte (vgl. act. A15/6 S. 3). Sodann ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bemängelt, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid auf eine veraltete Prüfung der Glaubhaftigkeit aus dem Jahre (...) bezogen, welche so nicht mehr gelten könne, weil sich heute eine völlig veränderte Sachlage ergebe, erweist sich diese Rüge ebenfalls als nicht stichhaltig. Das Vorgehen des SEM, auf die bereits in der Verfügung vom (...) festgestellte Unglaubhaftigkeit hinzuweisen, ohne eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. So kann es nicht Aufgabe eines zweiten Asylgesuchs sein, das damalige Asylverfahren faktisch zu wiederholen. Der Beschwerdeführer hätte im damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Einwände gegen die Feststellung der Unglaubhaftigkeit vorzubringen. Dass er aber damals auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtete und dadurch die Einschätzung der Vorinstanz akzeptierte, kann jedenfalls nicht dem SEM angelastet werden. Selbst wenn es in anderen Asylgesuchen betreffend Sri Lanka auf seine Feststellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit - aus welchen Gründen auch immer - zurückgekommen wäre, liesse sich daraus für den vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine nochmalige umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung geschweige denn eine Bejahung der Glaubhaftigkeit ableiten. Das SEM führte zu seiner Anpassung der Praxis in einem anderen Verfahren denn auch aus, dass das neue Risikoprofil, dessen Anwendung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen könne, auf jene Sachverhalte angewendet werde, welche im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht worden seien. Die seinerzeitigen Mängel in der Prüfung der Glaubhaftigkeit hätten darin bestanden, dass punktuell der länderspezifische Kontext falsch eingeschätzt worden sei. So sei etwa von einer legalen Ausreise auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse geschlossen worden. Widersprüchliche Angaben würden aber unabhängig von der Situation im Herkunftsland unglaubhaft bleiben. Entsprechend könne das aktualisierte Risikoprofil nicht gleichzeitig zur Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit führen (vgl. Verfügung vom [...] im Verfahren N_______, S. 3). Sodann hat die Vorinstanz weder ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle in der Schweiz um Asyl nachsuchenden sri-lankischen Staatsangehörigen oder sri-lankischen Tamilen als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen würden. Dementsprechend liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.2.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe durch die bereits erwähnten Unterlassungen (Beurteilung vor einem anderen Hintergrund; ungenügende Begründung) auch den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt (Beschwerdeschrift S. 17 ff.). In seinen Ausführungen vermengt er jedoch überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zudem aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3). 3.2.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe und er in diesem Zusammenhang erneut anzuhören sei, die von ihm eingereichten Beweismittel korrekt zu würdigen seien, der von ihm benannte Zeuge J._______ durch die Schweizer Vertretung in L._______ zu befragen sei, ihm allenfalls eine angemessene Frist zur Benennung weiterer Zeugen seiner Tätigkeit für die C._______ einzuräumen sei, sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären oder ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines aktuellen spezialärztlichen Berichts anzusetzen sei, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Verhandlung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie einer weiteren Beweismitteleingabe - welcher er insbesondere eine schriftliche Aussage von J._______ beilegte - Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Deshalb - und mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen in E. 3.2.2 f. - muss sowohl die Notwendigkeit einer Parteibefragung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Die diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen. Hinsichtlich des Beweisantrags, es sei J._______ über die Schweizer Vertretung in L._______ als Zeuge einzuvernehmen, ist ergänzend festzuhalten, dass gemäss Art. 14 VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohnehin der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises gilt. Dies bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Laut Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 39 BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen; kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dürfte eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit indessen regelmässig ausscheiden, weil dafür drei Voraussetzungen (1. Grundlage in einem Spezialgesetz; 2. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht; 3. Einvernahme durch einen öffentlich-rechtlich Angestellten beziehungsweise Diplomaten der nach Art. 14 Abs. 1 VwVG zuständigen Behörde) kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Weissenberger/Hirzel, a.a.O., N 54 zu Art. 14), und diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer hat denn auch in diesem Zusammenhang, wie bereits erwähnt, mit seiner Beweismitteleingabe vom 25. Januar 2017 eine Zusammenfassung der Aussage von J._______ eingereicht. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und die dementsprechenden Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen entweder als nichtig zu erklären und das SEM anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen oder es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 In materieller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. Dies ist insofern zu verneinen, als das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht als unglaubhaft einstufte. 4.1.1 In seinen diesbezüglichen Ausführungen beschränkt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe (S. 35) unter dem Titel "Glaubhaftigkeitsprüfung" auf eine Wiederholung seiner bereits unter den formellen Rügen vorgebrachten Einwände an der vom SEM durchgeführten Prüfung der Glaubhaftigkeit (Bezug auf eine veraltete Glaubhaftigkeitsprüfung aus dem Jahre [...]; veränderte Sachlage im heutigen Zeitpunkt) und auf seinen Antrag, dass er zu den erhobenen Vorwürfen angehört und ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, zum Beleg seiner Vorbringen zusätzliche Belege einreichen zu können. Diesbezüglich ist zunächst vollumfänglich auf die obigen Ausführungen in E. 3.2.2 bis 3.2.5 zu verweisen. Im Weiteren ist der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach weder die im zweiten Asylgesuch vorgebrachte angeblich weiter andauernde Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden noch die eingereichten Beweismittel (so explizit die Fotodokumentation seiner Narben) an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten, da sich diese Nachteile auf seine bereits im ersten Asylverfahren und als unglaubhaft beurteilte Tätigkeit für die C._______ beziehen würden, im Ergebnis beizupflichten. Bereits in E. 3.2.3 oben wurde diesbezüglich festgehalten, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit im ersten Asylverfahren insbesondere auch in zentraler Weise auf seine Fluchtgründe abgestellt und dabei eine schwerwiegende Tatsachenwidrigkeit festgestellt hatte (vgl. act. A15/6 S. 3). Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene der getroffenen Einschätzung in materieller Hinsicht nichts entgegenhält und im Übrigen in seinem zweiten Asylgesuch vom 27. November 2015 den schweizerischen Asylbehörden gegenüber eingestand, dass er in seinem ersten Asylverfahren unrichtige und vage Angaben gemacht und im Verfahren um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme auch gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Ein solches Verhalten entzieht seiner persönlichen Glaubwürdigkeit die Grundlage, was auch mit dem Hinweis auf seine im damaligen Zeitpunkt bloss vermutungsweise bestehende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes nicht zu rechtfertigen ist. Die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten Unterlagen sind in der Tat nicht geeignet, eine andauernde Verfolgung in irgendeiner Weise zu belegen oder glaubhaft zu machen. Zunächst ist nicht ersichtlich, ob es sich bei J._______ überhaupt um eine der vier Personen handelt, mit welchen der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang für die C._______ (Nennung Tätigkeit) ausgeführt habe, nachdem der Beschwerdeführer diesen Namen in all den durchgeführten Befragungen nirgends erwähnte. Zudem unterscheidet sich die in der Bestätigung von J._______ erwähnte Dauer der Unterstützungstätigkeit von derjenigen, die der Beschwerdeführer nannte. Die Ausführungen in der Bestätigung sind ausserdem lediglich allgemeiner Natur und verweisen in genereller Hinsicht auf den Umstand, dass es für den Beschwerdeführer nicht sicher sei in Sri Lanka. Ferner stellt das Dokument des (Nennung Behörde) betreffend einen Bruder von J._______ weder einen Beleg für die tatsächliche Verwandtschaft zwischen der darin erwähnten Person und J._______ noch für eine weiterbestehende Verfolgung des Beschwerdeführers dar. Sodann kann aus der (Nennung Beweismittel) nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Körperstellen (verheilte) Narben aufweist. Jedoch lässt dies keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und die Umstände zu, wie er sich die Verletzungen, die zu diesen Narben geführt haben, zugezogen hat. Diese Dokumente sind daher für den Nachweis der vorgebrachten Verfolgung als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erörterungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 4.1.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch in seinem zweiten Asylgesuch und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. 4.2 4.2.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 4.2.3 Wie in E. 3.2.2 ff. oben ersichtlich ist, vermag der Beschwerdeführer keine Beziehungen zur C._______, welche ihn bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr aussetzen könnten, glaubhaft zu machen. Auch aus dem behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich keine solche Gefahr. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten im Heimatstaat glaubhaft zu machen vermochte, ist nicht davon auszugehen, er habe vor der Ausreise im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden. Entgegen der Befürchtungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten von seinen Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis genommen, da die von ihm geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen keinesfalls das Ausmass eines Engagements erreichen dürften, welches aufgrund seiner staatsgefährdenden politischen Natur das Interesse der Behörden wecken könnte. Daran vermögen auch die einlässlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 19 f.), mit welchen der Beschwerdeführer offensichtlich versucht, sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement intensiver darzustellen, nichts zu ändern. So vermag die dabei angeführte Interpretation der fraglichen Protokollstellen schon deshalb nicht zu überzeugen, da er auf die Frage in der Anhörung vom 26. Oktober 2016, ob er sich "nebst der Teilnahme an diesen Demonstrationen jemals hier in der Schweiz exilpolitisch betätigt" habe, mit "Nein" antwortete (vgl. act. B25/12 S. 8). Hinsichtlich des angeführten Risikofaktors betreffend Fehlens der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Ausführungen zufolge mit einer echten Identitätskarte und seinem eigenen echten Reisepass aus Sri Lanka ausgereist ist. Zudem liegt in seiner Heimat offenbar nichts gegen ihn vor, da es ihm möglich war, sich im Jahre (...) über das sri-lankische Konsulat einen Pass ausstellen zu lassen und diesen verlängern zu lassen. Weiter stellte er eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) einen weiteren Antrag um Ausstellung eines neuen Passes (vgl. act. B25/12 S. 2), was den Schluss nahelegt, dass er selber nicht mit Nachteilen für seine Person wegen seines Kontaktes mit den sri-lankischen Behörden rechnet. Eine Gefährdung durch eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in K._______ ist demnach als sehr unwahrscheinlich einzustufen und stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Zudem weist der Beschwerdeführer gemäss der (Nennung Beweismittel) die Narben allesamt an Stellen auf, die sich problemlos verdecken lassen, weshalb auch diesbezüglich kein erhöhtes Risiko besteht, dass er bei seiner Einreise in Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und wegen dieser Narben genauer überprüft sowie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt würde. Auch reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Somit hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das zweite Asylgesuch abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren, ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erkannt, dass auch ein Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]). 6.4.2 Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die Einkommens- und Wohnsituation des noch relativ jungen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gesunden Beschwerdeführers, der über eine (...)-jährige Schulbildung und Berufserfahrungen als (...) verfügt, an seinem Herkunftsort sichergestellt ist und es ihm dadurch möglich sein wird, eine neue Existenz aufzubauen. Zudem ist es dem Beschwerdeführer, der rund die ersten (...) Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat und mit den dortigen Sitten und Gebräuchen bestens vertraut ist, zuzumuten, vorbestandene soziale Beziehungen wieder aufzunehmen respektive sich ein neues Beziehungsnetz aufzubauen. Überdies verfügt er in der Schweiz über Familienangehörige, die ihm bei der Reintegration zumindest in finanzieller Hinsicht Unterstützung bieten können. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht sind den Akten schliesslich keine Hinweise auf eine ernsthafte Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche - wie das SEM zutreffend festhielt - über eine nachvollziehbare und übliche Angst sowie Unsicherheit vor dem Ausgang des Verfahrens respektive vor der Zukunft im Allgemeinen hinausgehen würden (vgl. act. B11/12 S. 9; B25/12 S. 3 und 9). 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 24. Januar 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Stefan Weber Versand: