Direkte Bundessteuer
Sachverhalt
A. X. und Y._______, geboren **** und ****, wurden für die direkte Bundessteuer des Jahres 2001 zu einem Steuerbetrag von Fr. 11'756.-- und diejenige des Jahres 2002 zu einem Steuerbetrag von Fr. 69'431.-- rechtskräftig veranlagt. B. Am 24. Oktober 2006 richteten X. und Y._______ für die noch ausstehende direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 in der Höhe von Fr. 78'577.-- ein Erlassgesuch an das Steueramt des Kantons Aargau. Sie brachten hauptsächlich vor, die A._______ AG habe in den Jahren 2001 und 2002 rekapitalisiert werden müssen. Aufgrund der Verlustsituation der Gesellschaft seien diese Korrekturen ohne weitere steuerliche Auswirkungen möglich gewesen. Trotz Lohnpfändung habe sich X._______ entschieden, für die Gesellschaft keinen Konkurs anzumelden und das Geschäft weiterzuführen. X. und Y._______ führten weiter aus, sie seien aufgrund ihres momentanen Einkommens nicht in der Lage, die entsprechenden Steuerbeträge zu finanzieren. X._______ habe ausserdem gesundheitliche Probleme und habe im Jahr 2003 einen Tumor operativ entfernen lassen müssen. C. Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) wies das Gesuch mit Entscheid vom 29. April 2009 ab. Der kantonalen Bezugsbehörde wurde darin empfohlen, für den ausstehenden Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 78'577.-- angemessene Zahlungserleichterungen zu gewähren und bei deren Einhaltung auf die Erhebung des Verzugszinses zu verzichten. In ihrer Begründung führte die EEK aus, die Gesuchstellenden seien aufgrund des Einkommensüberschusses in der Höhe von monatlich Fr. 3'422.-- in der Lage, die ausstehende direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 aus ihrem aktuellen Einkommen in rund 24 Monaten abzuzahlen. Die Gesuchstellenden hätten im Weiteren keinen umfassenden Forderungsverzicht aller übrigen Gläubiger bzw. konkrete Lösungsvorschläge für einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag vorbringen können. Zudem wären im Rahmen eines allfälligen Prozentvergleichs auch die Unklarheiten bezüglich des aktuellen Vermögens der Gesuchstellenden auszuräumen. D. Dagegen erhoben X. und Y._______ (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 6. Juni 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Der ganze geschuldete Betrag stünde in einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leitungsfähigkeit. Hinsichtlich ihrer Einkommenssituation brachten die Beschwerdeführenden vor, es sei ihnen aufgrund der vorhandenen Steuerschulden nicht möglich, einen Einnahmeüberschuss in der Höhe von Fr. 3'422.-- zu erzielen. Nachdem der Gemeinderat B._______ ein Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2002 gewährt habe, müssten mindestens auch die Bundessteuern für das Jahr 2002 erlassen werden. Weiter führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien bis heute nicht in der Lage, die Höhe des Erbanteils von X._______ zu beziffern. Eine allfällige Prüfung des Erlassgesuchs könne demnach zurzeit nicht endgültig vorgenommen werden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2009 beantragte die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.1 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; Beusch, Kom DBG, N. 27 zu Art. 167 DBG). Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.8.1).
E. 1.2 Werden durch die kantonale Steuerverwaltung kantonale Steuern erlassen, ist dies für den Erlass der direkten Bundessteuer unbeachtlich (Entscheid der Eidgenössischen Erlasskommission vom 19. Oktober 1946, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 15 S. 148). Sofern die kantonalen Erlassgründe ähnlich ausgestaltet sind wie diejenigen der direkten Bundessteuer, stellt ein Erlass der kantonalen Steuern höchstens ein Indiz dar (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 41 zu Art. 167 DBG).
E. 1.3 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 346 f.). Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.1; Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008, N. 6 zu Art. 167 DBG [zitiert: Kom DBG]).
E. 1.4 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen). Im Erlassverfahren zu prüfen ist demnach ausschliesslich, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.3). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O, N. 3 zu Art. 167 DBG; Beusch, Kom DBG, N. 7, 12 f. zu Art. 167 DBG; Pierre Curchod, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct - Commentaire de la Loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1, 15 zu Art. 167 DBG).
E. 1.5 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung).
E. 1.6 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG, oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (Beusch, Kom DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
E. 1.7 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung - das Vorliegen einer Notlage - wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung konkretisiert (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6).
E. 1.7.1 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten - insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw., - so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. Beusch, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG).
E. 1.7.2 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe haben oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss (Beusch, Kom DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG).
E. 1.8 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (Beusch, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 31 N. 13, 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder kann sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.7.1; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 31 N. 14; Ernst Känzig/Urs Behnisch, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Band 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 4 zu Art. 124 BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 2 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die subjektiven Voraussetzungen zum Erlass der direkten Bundessteuer, Notlage und grosse Härte, gegeben sind (vgl. E. 2.6 ff.).
E. 2.1 Es ist auf die Voraussetzung der Notlage, insbesondere auf das Einkommen und den Lebensbedarf der Beschwerdeführenden, ihre Vermögens- und Schuldenlage, die Krankheitskosten und die Gleichbehandlung der Gläubiger, einzugehen.
E. 2.1.1 Neben dem Verzicht auf Zinszahlung von Z._______ liegen keine eigentlichen Forderungsverzichte der übrigen Gläubiger vor. Zudem haben die Beschwerdeführenden die Forderungen zweier privater Gläubiger, der E._______ und F._______, in der Höhe von total Fr. 18'600.15, vollständig beglichen und damit diese gegenüber den Steuerschulden bevorzugt behandelt. Ein Erlass ist auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig (vgl. E. 2.7.3).
E. 2.2 Schliesslich ist auf die Voraussetzung der grossen Härte einzugehen, im Speziellen ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände, vorliegend wohl durch Krankheit, erheblich bzw. anhaltend beeinträchtigt wird (vgl. E. 2.8). Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden musste X._______ im Jahr 2003 einen Tumor operativ entfernen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass sein gesundheitlicher Zustand für die Beschwerdeführenden eine grosse menschliche Belastung darstellte, doch vermögen sie weder darzutun noch zu belegen, inwiefern eine erhebliche, anhaltende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit die Voraussetzungen der grossen Härte gegeben sind.
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden haben schliesslich vorgebracht, es müsse infolge des Steuererlasses der Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2002 durch den Gemeinderat B._______ mindestens auch die direkte Bundessteuer für das Jahr 2002 erlassen werden. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über den Erlass kantonaler Steuern für denjenigen über die direkte Bundessteuer nicht bindend ist (vgl. E. 2.2). Überdies ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auszuführen, dass das Kantonale Steueramt Aargau im Rekursverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2002 beantragte, der vom Gemeinderat B._______ gewährte Erlass sei aufzuheben. Da der Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2002 nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens war, wurde auf dieses Begehren nicht eingetreten. Der Rekurs der Beschwerdeführenden gegen den abschlägigen Erlassentscheid des Gemeinderates B._______ betreffend Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2001 wurde abgewiesen.
E. 3 Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Den unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'300.-- verrechnet. 1. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.48; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 31 N. 33).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'300.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Gabriela Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3692/2009 {T 0/2} Urteil vom 10. Dezember 2009 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier. Parteien X. und Y._______ vertreten durch _______, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlass direkte Bundessteuer. Sachverhalt: A. X. und Y._______, geboren **** und ****, wurden für die direkte Bundessteuer des Jahres 2001 zu einem Steuerbetrag von Fr. 11'756.-- und diejenige des Jahres 2002 zu einem Steuerbetrag von Fr. 69'431.-- rechtskräftig veranlagt. B. Am 24. Oktober 2006 richteten X. und Y._______ für die noch ausstehende direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 in der Höhe von Fr. 78'577.-- ein Erlassgesuch an das Steueramt des Kantons Aargau. Sie brachten hauptsächlich vor, die A._______ AG habe in den Jahren 2001 und 2002 rekapitalisiert werden müssen. Aufgrund der Verlustsituation der Gesellschaft seien diese Korrekturen ohne weitere steuerliche Auswirkungen möglich gewesen. Trotz Lohnpfändung habe sich X._______ entschieden, für die Gesellschaft keinen Konkurs anzumelden und das Geschäft weiterzuführen. X. und Y._______ führten weiter aus, sie seien aufgrund ihres momentanen Einkommens nicht in der Lage, die entsprechenden Steuerbeträge zu finanzieren. X._______ habe ausserdem gesundheitliche Probleme und habe im Jahr 2003 einen Tumor operativ entfernen lassen müssen. C. Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) wies das Gesuch mit Entscheid vom 29. April 2009 ab. Der kantonalen Bezugsbehörde wurde darin empfohlen, für den ausstehenden Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 78'577.-- angemessene Zahlungserleichterungen zu gewähren und bei deren Einhaltung auf die Erhebung des Verzugszinses zu verzichten. In ihrer Begründung führte die EEK aus, die Gesuchstellenden seien aufgrund des Einkommensüberschusses in der Höhe von monatlich Fr. 3'422.-- in der Lage, die ausstehende direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 aus ihrem aktuellen Einkommen in rund 24 Monaten abzuzahlen. Die Gesuchstellenden hätten im Weiteren keinen umfassenden Forderungsverzicht aller übrigen Gläubiger bzw. konkrete Lösungsvorschläge für einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag vorbringen können. Zudem wären im Rahmen eines allfälligen Prozentvergleichs auch die Unklarheiten bezüglich des aktuellen Vermögens der Gesuchstellenden auszuräumen. D. Dagegen erhoben X. und Y._______ (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 6. Juni 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Der ganze geschuldete Betrag stünde in einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leitungsfähigkeit. Hinsichtlich ihrer Einkommenssituation brachten die Beschwerdeführenden vor, es sei ihnen aufgrund der vorhandenen Steuerschulden nicht möglich, einen Einnahmeüberschuss in der Höhe von Fr. 3'422.-- zu erzielen. Nachdem der Gemeinderat B._______ ein Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2002 gewährt habe, müssten mindestens auch die Bundessteuern für das Jahr 2002 erlassen werden. Weiter führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien bis heute nicht in der Lage, die Höhe des Erbanteils von X._______ zu beziffern. Eine allfällige Prüfung des Erlassgesuchs könne demnach zurzeit nicht endgültig vorgenommen werden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2009 beantragte die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1. 1.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der direkten Bundessteuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Diese Bestimmung wird in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121) konkretisiert. 1.2 Werden durch die kantonale Steuerverwaltung kantonale Steuern erlassen, ist dies für den Erlass der direkten Bundessteuer unbeachtlich (Entscheid der Eidgenössischen Erlasskommission vom 19. Oktober 1946, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 15 S. 148). Sofern die kantonalen Erlassgründe ähnlich ausgestaltet sind wie diejenigen der direkten Bundessteuer, stellt ein Erlass der kantonalen Steuern höchstens ein Indiz dar (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 41 zu Art. 167 DBG). 1.3 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 346 f.). Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.1; Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008, N. 6 zu Art. 167 DBG [zitiert: Kom DBG]). 1.4 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen). Im Erlassverfahren zu prüfen ist demnach ausschliesslich, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.3). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O, N. 3 zu Art. 167 DBG; Beusch, Kom DBG, N. 7, 12 f. zu Art. 167 DBG; Pierre Curchod, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct - Commentaire de la Loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1, 15 zu Art. 167 DBG). 1.5 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung). 1.6 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG, oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (Beusch, Kom DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG). 1.7 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung - das Vorliegen einer Notlage - wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung konkretisiert (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6). 1.7.1 Demnach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung). 1.7.2 Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich - entgegen der zu unpräzisen Nennung - nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung (zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.7.3; Beusch, Kom DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung). Als weitere Ursachen werden in der Steuererlassverordnung hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage herbeiführen, genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung). Seit der Möglichkeit des Krankheitskostenabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG hat diese Bestimmung wegen des Verbots der Doppelberücksichtigung an Bedeutung verloren. Damit können finanzielle Konstellationen, die bereits im Rahmen des Einschätzungsverfahrens oder der Steuerberechnung berücksichtigt werden konnten, in der Regel nicht noch einmal zur Begründung der zu einem Erlass führenden Notlage herangezogen werden (Beusch, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG). Freiwillig herbeigeführte Einkommens- und Vermögensminderungen finden im Übrigen keine Berücksichtigung (Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. Beusch, Kom DBG, N. 16 zu Art. 167 DBG). 1.7.1 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten - insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw., - so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. Beusch, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG). 1.7.2 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe haben oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss (Beusch, Kom DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG). 1.8 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (Beusch, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 31 N. 13, 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder kann sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.7.1; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 31 N. 14; Ernst Känzig/Urs Behnisch, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Band 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 4 zu Art. 124 BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.1 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; Beusch, Kom DBG, N. 27 zu Art. 167 DBG). Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.8.1). 2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die subjektiven Voraussetzungen zum Erlass der direkten Bundessteuer, Notlage und grosse Härte, gegeben sind (vgl. E. 2.6 ff.). 2.1 Es ist auf die Voraussetzung der Notlage, insbesondere auf das Einkommen und den Lebensbedarf der Beschwerdeführenden, ihre Vermögens- und Schuldenlage, die Krankheitskosten und die Gleichbehandlung der Gläubiger, einzugehen. 2.1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die ausstehende direkte Bundessteuer aus ihrem monatlichen Einkommen bezahlen können. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, die Beschwerdeführenden seien in der Lage, die betreffende Steuerschuld innert 24 Monaten abzuzahlen. Die Beschwerdeführenden verfügen unbestrittenermassen über ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 7'876.--. Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (monatlicher Notbedarf, notwendige Lebenshaltungskosten) hat sich die Vorinstanz auf die Angaben der Beschwerdeführenden abgestützt. Den Grundbetrag Lebenshaltungskosten hat sie, abweichend von den Angaben der Beschwerdeführenden, gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1; vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Januar 2001) auf Fr. 1'550.-- erhöht. Im Weiteren wurde der von den Beschwerdeführenden den Berechnungen zugrunde gelegte Mietzins von Fr. 2'600.-- auf Fr. 1'250.-- gekürzt. Zudem hat die Vorinstanz die Krankenkassenprämien auf den Betrag der monatlichen Durchschnittsprämien im Kanton Aargau im Jahr 2008, ausmachend Fr. 283.-- pro Person, gesenkt und die Kosten für die auswärtige Verpflegung auf Fr. 370.-- festgesetzt. Zu Recht haben die Beschwerdeführenden die vorinstanzlich begründeten Korrekturen in ihrer Beschwerdeschrift nicht beanstandet (vgl. Richtlinie; Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2008 der Krankenpflegeversicherung). Die laufenden Steuern wurden in die vorinstanzliche Berechnung des Existenzminimums einbezogen und übereinstimmend mit den Angaben der Beschwerdeführenden mit Fr. 385.-- berücksichtigt (die Frage nach der Rechtmässigkeit der Einberechnung der laufenden Steuern ins betreibungsrechtliche Existenzminimum kann offen bleiben, da dies vorliegend nicht entscheidrelevant ist). Den Einnahmen von Fr. 7'876.-- stehen folglich Ausgaben von insgesamt Fr. 4'454.-- (Grundbetrag Fr. 1'550.--, Mietzins Fr. 1'250.--, Krankenkassenprämien Fr. 566.--, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 333.--, Kosten auswärtige Verpflegung Fr. 370.--, laufende Steuern Fr. 385.--) gegenüber. Den Beschwerdeführenden verbleibt somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 3'422.--. Unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommensüberschusses in der Höhe von Fr. 3'422.-- ist es den Beschwerdeführenden möglich, die ausstehenden Steuerschulden innert absehbarer Zeit vollumfänglich zu begleichen (vgl. E. 2.7.1 hievor). Hinsichtlich dieses Punktes ergibt sich für die Beschwerdeführenden keine für den Steuererlass notwendige Notlage. 2.1.1 Im Hinblick auf die Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Situation ist im Folgenden auch auf die Vermögens- und Schuldenlage der Beschwerdeführenden einzugehen. Nach eigenen Angaben verfügten die Beschwerdeführenden per 31. August 2008 über Bargeld, Post- und Bankguthaben (Fr. 2'000.--), Aktien der A._______ AG (Fr. 190'750.--, Steuerwert per 31. Dezember 2006), Freizügigkeitsguthaben und Säule 3a (ca. Fr. 60'000.--). Der Verkehrswert des Jaguars S-Type 4.0 V8 wurde im vorinstanzlichen Entscheid auf Fr. 13'000.-- korrigiert. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid im Weiteren darauf hin, dass per 31. Dezember 2007 noch das der A._______ AG gewährte Darlehen in der Höhe von Fr. 268'383.-- aufgeführt und ein Gesamtvermögen von Fr. 461'016.-- ausgewiesen worden sei. Dies bleibt durch die Beschwerdeführenden unwiderlegt; eine Erklärung über den Verbleib dieser Vermögensposition bleiben die Beschwerdeführenden schuldig. Eine umfassende Darstellung der Vermögenslage der Beschwerdeführenden ist aufgrund fehlender Belege nicht möglich. Die von den Beschwerdeführenden behaupteten Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 1'110'300.--, bestehen aus Fr. 115'300.-- Steuerschulden (zuzüglich Verzugszinsen, inklusive der noch ausstehenden direkten Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 in der Höhe von Fr. 78'577.--), Fr. 365'000.-- Darlehen von Z._______ und Fr. 630'000.-- Schulden gegenüber der C._______ AG D._______ (Hypothek von Z._______, Darlehen). Letztere, für die Beurteilung der Schulden relevante Position, ist gemäss Angaben der Beschwerdeführenden durch eine Hypothek des Z._______, Vater des X._______, gesichert. Belege zum vermögensmässigen Gegenwert des Grundstücks fehlen gänzlich. Dies ist vorliegend umso bedeutender, als aus den amtlichen Akten hervorgeht, dass Z._______ zwischenzeitlich verstorben ist und davon auszugehen ist, dass in der Folge mindestens ein Anteil am Nachlass von Z._______ an X._______ übergegangen ist. Gemäss Beschwerdeschrift waren die Beschwerdeführenden am 6. Juni 2009 nicht in der Lage, die Höhe des Erbanteils des X._______ zu beziffern. Zwischenzeitlich wurden seitens der Beschwerdeführenden keine weiteren Belege zum betreffenden Erbanteil beigebracht, welche zur Klärung der Situation hätten beitragen können. Es ist davon auszugehen, dass die beiden behaupteten grösseren Schuldenpositionen mit dem Übergang des (um die Schulden verminderten) entsprechenden Vermögens kraft Universalsukzession erheblich verringert worden sind. Sowohl die Vermögenslage wie auch der Schuldenstand der Beschwerdeführenden werden unzureichend aufgezeigt. Die Beschwerdeführenden können keine Schulden rechtsgenügend nachweisen, die auf eine Notlage im Sinne des Erlassrechts schliessen lassen. 2.1.1 Die Beschwerdeführenden haben Belege zu ihren Krankheits-kosten eingereicht und auf den schlechten gesundheitlichen Zustand von X._______ hingewiesen. Es ist diesbezüglich zu prüfen, ob eine Notlage im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung vorliegt (vgl. E. 2.7.2). Den amtlichen Akten sind für das Jahr 2007 Arzt- und Zahnarztkosten in der Höhe von Fr. 2'034.40 zu entnehmen. Aufgrund der möglichen Abzüge gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst h DBG, des Verbots der Doppelberücksichtigung und in Anbetracht des hohen monatlichen Einkommensüberschusses fällt dieser Betrag in einer Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden nicht rechtswesentlich ins Gewicht. Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung kommt folglich nicht zur Anwendung. 2.1.1 Neben dem Verzicht auf Zinszahlung von Z._______ liegen keine eigentlichen Forderungsverzichte der übrigen Gläubiger vor. Zudem haben die Beschwerdeführenden die Forderungen zweier privater Gläubiger, der E._______ und F._______, in der Höhe von total Fr. 18'600.15, vollständig beglichen und damit diese gegenüber den Steuerschulden bevorzugt behandelt. Ein Erlass ist auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig (vgl. E. 2.7.3). 2.2 Schliesslich ist auf die Voraussetzung der grossen Härte einzugehen, im Speziellen ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände, vorliegend wohl durch Krankheit, erheblich bzw. anhaltend beeinträchtigt wird (vgl. E. 2.8). Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden musste X._______ im Jahr 2003 einen Tumor operativ entfernen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass sein gesundheitlicher Zustand für die Beschwerdeführenden eine grosse menschliche Belastung darstellte, doch vermögen sie weder darzutun noch zu belegen, inwiefern eine erhebliche, anhaltende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit die Voraussetzungen der grossen Härte gegeben sind. 2.3 Die Beschwerdeführenden haben schliesslich vorgebracht, es müsse infolge des Steuererlasses der Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2002 durch den Gemeinderat B._______ mindestens auch die direkte Bundessteuer für das Jahr 2002 erlassen werden. Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über den Erlass kantonaler Steuern für denjenigen über die direkte Bundessteuer nicht bindend ist (vgl. E. 2.2). Überdies ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auszuführen, dass das Kantonale Steueramt Aargau im Rekursverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2002 beantragte, der vom Gemeinderat B._______ gewährte Erlass sei aufzuheben. Da der Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2002 nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens war, wurde auf dieses Begehren nicht eingetreten. Der Rekurs der Beschwerdeführenden gegen den abschlägigen Erlassentscheid des Gemeinderates B._______ betreffend Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2001 wurde abgewiesen. 3. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Den unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'300.-- verrechnet. 1. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.48; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 31 N. 33). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'300.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Gabriela Meier Versand: