Direkte Bundessteuer
Sachverhalt
A. X._______ wurde für die direkte Bundessteuer der Jahre 2003 bis 2005 mit einem Steuerbetrag von insgesamt Fr. 16'905.95 rechtskräftig veranlagt. B. Am 10. Dezember 2007 bzw. 4. September 2008 richtete X._______ für die direkte Bundessteuer der Jahre 2003 bis 2005 in der Höhe von Fr. 16'905.95 ein Erlassgesuch an das Steueramt des Kantons A._______. Sie brachte hauptsächlich vor, sie sei aufgrund von Krankheit und Verarmung nicht in der Lage, die ausstehenden Steuerforderungen zu begleichen. Zudem verfüge sie über keine Altersvorsorge oder sonstiges Vermögen. C. Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 31. Januar 2011 ab. In ihrer Begründung führte die EEK im Wesentlichen aus, es liege insofern eine Notlage vor, als dass X._______ zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten der finanziellen Unterstützung durch die öffentliche Hand bedürfe. Es liege aber aufgrund geschäftlicher Misserfolge eine Überschuldung vor, so dass ein (ganzer oder teilweiser) Steuererlass zu einer Bevorzugung der übrigen Gläubiger führen würde. Im Übrigen sei unklar, ob sich X._______ beim Verkauf ihrer Liegenschaft nicht allenfalls freiwillig gewisser Vermögenswerte entäussert habe. D. Dagegen erhob X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin bringt hauptsächlich vor, die laufenden monatlichen Einkünfte, bestehend aus einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen, reichten nicht aus, um die direkten Bundessteuern der Jahre 2003 bis 2005 zu bezahlen. Deshalb liege eine Notlage im Sinne des Erlassrechts vor. Weiter seien die hier in Frage stehenden Bundessteuern aufgrund ihrer durch langjährige Krankheit verursachten Verarmung zu erlassen. Die Beschwerdeführerin rügt, der Entscheid der EEK sei verfassungswidrig, willkürlich und entbehre jeglicher Grundlage. Insbesondere werde dadurch die Steuererlassverordnung verletzt. Überdies sei die EEK bei der Beurteilung des Erlassgesuchs von einer falschen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2011 heisst das Bundesverwaltungsgericht das mit der Beschwerde vom 28. März 2011 und anhand des am 2. Mai 2011 eingereichten Formulars gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2011 beantragt die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2012 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Unterlagen zur Feststellung ihrer aktuellen finanziellen Lage (zu ihrer Vermögens- und Schuldenlage, allfälligen Forderungsverzichten anderer Gläubiger als des Staates, erlassenen Kantons- und Gemeindesteuerschulden und die letzte Steuerveranlagung) einzureichen. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 1. März 2012 einzelne Verlustscheine nach. H. Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2.1 Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei, eine Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu beschaffen (sog. Beweisführungslast; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121]).
E. 1.2.2 Die objektive Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Nach herrschender Lehre und Praxis wird im Schweizer Steuerrecht die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen durch den Fiskus und für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen durch das Steuersubjekt getragen. Der Erlass bewegt sich im Bereich der steueraufhebenden Tatsachen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.4.3, A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.4; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 453 f.; vgl. auch Daniel Schär, Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung in gemischten Steuerveranlagungsverfahren, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 436 ff.).
E. 2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Bestimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert.
E. 2.2 Werden durch die kantonale Steuerverwaltung kantonale Steuern erlassen, ist dies für den Erlass der direkten Bundessteuer unbeachtlich. Sofern die kantonalen Erlassgründe ähnlich ausgestaltet sind wie diejenigen der direkten Bundessteuer, stellt ein Erlass der kantonalen Steuern höchstens ein Indiz dar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2, veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 41 zu Art. 167 DBG).
E. 2.3 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 346 f.). Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass trotz Anerkennung, dass sich eine stark überschuldete steuerpflichtige Person in besonders schwierigen Verhältnissen befindet, von einem Erlass abgesehen werden muss, wenn ihre Mittel nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen. Bei einem Verzicht der Steuerbehörden würde nämlich nicht sie selbst profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 2.2, A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.2; vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 31 N. 16). Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.1; Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (zum Ganzen BVGE 2009/45 E. 2.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.2, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.2, A 4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.2; Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl., Basel 2008, N. 6 zu Art. 167 DBG [zitiert: Kom DBG]).
E. 2.4 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuerforderung vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.3). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.3, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 3 zu Art. 167 DBG; Beusch, Kom DBG, N. 7, 12 f. zu Art. 167 DBG; Pierre Curchod, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct - Commentaire de la Loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1, 15 zu Art. 167 DBG).
E. 2.5 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.4, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4, A 7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.4).
E. 2.6 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG, oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (BVGE 2009/45 E. 2.5, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.5, A 7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.5; Beusch, Kom DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
E. 2.7 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung - das Vorliegen einer Notlage - wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung konkretisiert (BVGE 2009/45 E. 2.6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.6, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.6, auch zum Folgenden).
E. 2.7.1 Danach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist dies insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Selbst wenn die Steuerschulden aber nicht innert angemessener Zeit aus dem laufenden Einkommen beglichen werden können, rechtfertigt dies allein noch keinen Steuererlass (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1758/2011 vom 26. März 2012 E. 3.2).
E. 2.7.2 Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich - entgegen der zu unpräzisen Nennung - nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2, veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff.; zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.7.3; Beusch, Kom DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehören unter anderem erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbständigerwerbenden und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmung sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass soll jedoch in der Regel nur dann gewährt werden, wenn auch die anderen gleichrangigen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c Steuererlassverordnung). Als weitere Ursachen werden in der Steuererlassverordnung hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage herbeiführen, genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung). Seit der Möglichkeit des Krankheitskostenabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG hat diese Bestimmung wegen des Verbots der Doppelberücksichtigung an Bedeutung verloren. Damit können finanzielle Konstellationen, die bereits im Rahmen des Einschätzungsverfahrens oder der Steuerberechnung berücksichtigt werden konnten, in der Regel nicht noch einmal zur Begründung der zu einem Erlass führenden Notlage herangezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2, veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff.; Beusch, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG).
E. 2.7.3 Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten - insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. - so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. Beusch, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG).
E. 2.7.4 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss (vgl. Beusch, Kom DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG).
E. 2.8 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (Beusch, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.7.1; Zweifel/Casasnova, a.a.O., § 31 N. 13, 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder kann sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45 E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.7.1; Zweifel Casanova, a.a.O., § 31 N. 14; Ernst Känzig/Urs Behnisch, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Band 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 4 zu Art. 124 BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Strengere Massstäbe gelten hingegen, wenn z.B. Leichtsinn und überhöhter Lebensstandard erheblich zur angespannten Situation beigetragen haben. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung wird ein Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt, falls sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat. Ist dies der Fall, ist die Notlage selbstverschuldet und nicht erlasswürdig. Das Vorliegen der grossen Härte müsste in solchen Fällen verneint werden. Diese Verordnungsbestimmung ist durch den dem Anwendungsgebot im Sinne von Art. 190 BV unterliegenden Art. 167 DBG abgedeckt (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1; vgl. Beusch, Kom DBG, N. 4 zu Art. 167 DBG).
E. 2.9 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.8.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.8, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.8; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; Beusch, Kom DBG, N. 27 zu Art. 167 DBG).
E. 3.1.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die vorinstanzlich festgestellten Schulden der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 380'293.05 zu einem grossen Teil aus dem Konkurs der Kommanditgesellschaft Y._______ im Jahr xxxx (Handelsregistereintrag vom [Datum] zur Konkurseröffnung; zefix.ch, letztmals besucht am 14. März 2012) resultieren. Damit sind die Schulden insbesondere auf den geschäftlichen Misserfolg der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Gerade bei solchen Geschäftsverlusten kann ein Erlass der direkten Bundessteuern jedoch nur in Frage kommen, wenn auch andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten (E. 2.7.3). Die Beschwerdeführerin führt aus, die Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2005 bis 2007 in der Höhe von Fr. 2'394.35 seien erlassen und diejenigen der Jahre 2003 und 2004 in der Höhe von Fr. 57'680.-- abgeschrieben worden. Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass bereits rechtskräftig über den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2003 und 2004 entschieden worden wäre und die öffentliche Hand damit auf erhebliche Forderungen verzichtet hätte. Weiter bleibt die Beschwerdeführerin auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht den Nachweis allfälliger Forderungsverzichte anderer privater Gläubiger schuldig (Bst. G); ein Steuererlass verstiesse unter diesem Gesichtspunkt gegen Bundesrecht. In diesem Zusammenhang bleibt ferner zu erwähnen, dass der bereits rechtskräftige Entscheid über den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2005 und 2007 für denjenigen über die direkte Bundessteuer nicht bindend ist und unter den hier gegebenen Umständen keinen Einfluss auf das vorliegende Urteil hat (E. 2.2).
E. 3.1.2 Des Weiteren vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass ein Erlass der direkten Bundessteuern zu einer langfristigen und dauernden Sanierung ihrer wirtschaftlichen Lage beitragen würde. Vielmehr wäre bei einer Schuldenlast der Beschwerdeführerin von über Fr. 380'000.-- vom Gegenteil auszugehen, nämlich ganz offensichtlich von besonders schwierigen und aussichtslosen finanziellen Verhältnissen. Bei einem Erlass würde folglich nicht primär die Beschwerdeführerin profitieren, sondern ihre übrigen (privaten) Gläubiger, welche bei einem allfälligen Zugriff auf die pfändbaren Erlöse mit dem Fiskus des Bundes einen gewichtigen Konkurrenten verlieren würden; all dies würde einen Erlass ebenfalls ausschliessen (E. 2.3.).
E. 3.1.3 Bereits aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, sie habe gesundheitliche Probleme und sei aufgrund ihrer langjährigen Krankheit verarmt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin eine grosse menschliche Belastung darstellen muss. Aufgrund der vorliegenden Akten und damit auch der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ist jedoch nicht erstellt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erheblichen Zeitpunkt in einem solchen Masse beeinträchtigt worden wäre, dass sie erheblich und anhaltend war und damit eine grosse Härte im Sinne des Erlassrechts darzustellen vermag (E. 2.8). Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. dazu E. 1.2), was der Gewährung eines Steuererlasses auch unter diesem Aspekt entgegen steht. Überdies wird weder geltend gemacht noch hinreichend belegt, dass in diesem Zusammenhang etwa hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen wurden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die Beschwerdeführerin eine Notlage herbeiführten, angefallen wären (E. 2.7.2). Eine Notlage oder grosse Härte im Sinne des Erlassrechts ist aufgrund des Gesagten nicht dargetan. Ohnehin vermöchte der Nachweis einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder von hohen Krankheitskosten für sich allein die obgenannten Gründe, die allesamt gegen den Erlass sprechen (E. 3.1.1 und 3.1.2), nicht zu beseitigen.
E. 3.3 Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin besteht in einer AHV-Rente und in Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'022.--. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beschwerdeführerin damit nicht in der Lage ist, ihr Existenzminimum und die noch ausstehenden direkten Bundessteuern aus dem laufenden monatlichen Einkommen zu begleichen. In einer Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt auch dies allein jedoch noch keinen Steuererlass (E. 2.7.1); vielmehr ist der Erlass, wie gesehen und dem vorinstanzlichen Entscheid entsprechend, aus mehreren Gründen zu verweigern (E. 3.1.1 und 3.1.2). Dem im Übrigen ohnehin lediglich pauschal vorgebrachten Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Entscheid der Vorinstanz sei verfassungswidrig, willkürlich und gründe zudem auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung, kann demgemäss nicht gefolgt werden.
E. 4 Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung bleibt der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen versagt (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE] e contrario).
E. 5 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 5).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Gabriela Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1910/2011 Urteil vom 5. April 2012 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Erlass direkte Bundessteuer. Sachverhalt: A. X._______ wurde für die direkte Bundessteuer der Jahre 2003 bis 2005 mit einem Steuerbetrag von insgesamt Fr. 16'905.95 rechtskräftig veranlagt. B. Am 10. Dezember 2007 bzw. 4. September 2008 richtete X._______ für die direkte Bundessteuer der Jahre 2003 bis 2005 in der Höhe von Fr. 16'905.95 ein Erlassgesuch an das Steueramt des Kantons A._______. Sie brachte hauptsächlich vor, sie sei aufgrund von Krankheit und Verarmung nicht in der Lage, die ausstehenden Steuerforderungen zu begleichen. Zudem verfüge sie über keine Altersvorsorge oder sonstiges Vermögen. C. Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 31. Januar 2011 ab. In ihrer Begründung führte die EEK im Wesentlichen aus, es liege insofern eine Notlage vor, als dass X._______ zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten der finanziellen Unterstützung durch die öffentliche Hand bedürfe. Es liege aber aufgrund geschäftlicher Misserfolge eine Überschuldung vor, so dass ein (ganzer oder teilweiser) Steuererlass zu einer Bevorzugung der übrigen Gläubiger führen würde. Im Übrigen sei unklar, ob sich X._______ beim Verkauf ihrer Liegenschaft nicht allenfalls freiwillig gewisser Vermögenswerte entäussert habe. D. Dagegen erhob X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin bringt hauptsächlich vor, die laufenden monatlichen Einkünfte, bestehend aus einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen, reichten nicht aus, um die direkten Bundessteuern der Jahre 2003 bis 2005 zu bezahlen. Deshalb liege eine Notlage im Sinne des Erlassrechts vor. Weiter seien die hier in Frage stehenden Bundessteuern aufgrund ihrer durch langjährige Krankheit verursachten Verarmung zu erlassen. Die Beschwerdeführerin rügt, der Entscheid der EEK sei verfassungswidrig, willkürlich und entbehre jeglicher Grundlage. Insbesondere werde dadurch die Steuererlassverordnung verletzt. Überdies sei die EEK bei der Beurteilung des Erlassgesuchs von einer falschen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2011 heisst das Bundesverwaltungsgericht das mit der Beschwerde vom 28. März 2011 und anhand des am 2. Mai 2011 eingereichten Formulars gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2011 beantragt die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2012 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Unterlagen zur Feststellung ihrer aktuellen finanziellen Lage (zu ihrer Vermögens- und Schuldenlage, allfälligen Forderungsverzichten anderer Gläubiger als des Staates, erlassenen Kantons- und Gemeindesteuerschulden und die letzte Steuerveranlagung) einzureichen. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 1. März 2012 einzelne Verlustscheine nach. H. Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. 1.2.1. Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei, eine Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu beschaffen (sog. Beweisführungslast; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121]). 1.2.2. Die objektive Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Nach herrschender Lehre und Praxis wird im Schweizer Steuerrecht die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen durch den Fiskus und für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen durch das Steuersubjekt getragen. Der Erlass bewegt sich im Bereich der steueraufhebenden Tatsachen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.4.3, A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.4; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 453 f.; vgl. auch Daniel Schär, Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung in gemischten Steuerveranlagungsverfahren, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 436 ff.). 2. 2.1. Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Bestimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert. 2.2. Werden durch die kantonale Steuerverwaltung kantonale Steuern erlassen, ist dies für den Erlass der direkten Bundessteuer unbeachtlich. Sofern die kantonalen Erlassgründe ähnlich ausgestaltet sind wie diejenigen der direkten Bundessteuer, stellt ein Erlass der kantonalen Steuern höchstens ein Indiz dar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2, veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 41 zu Art. 167 DBG). 2.3. Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 346 f.). Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass trotz Anerkennung, dass sich eine stark überschuldete steuerpflichtige Person in besonders schwierigen Verhältnissen befindet, von einem Erlass abgesehen werden muss, wenn ihre Mittel nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen. Bei einem Verzicht der Steuerbehörden würde nämlich nicht sie selbst profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 2.2, A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.2; vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 31 N. 16). Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.1; Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (zum Ganzen BVGE 2009/45 E. 2.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.2, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.2, A 4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.2; Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl., Basel 2008, N. 6 zu Art. 167 DBG [zitiert: Kom DBG]). 2.4. Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuerforderung vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.3). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.3, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 3 zu Art. 167 DBG; Beusch, Kom DBG, N. 7, 12 f. zu Art. 167 DBG; Pierre Curchod, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct - Commentaire de la Loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1, 15 zu Art. 167 DBG). 2.5. Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.4, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4, A 7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.4). 2.6. Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG, oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (BVGE 2009/45 E. 2.5, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.5, A 7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.5; Beusch, Kom DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG). 2.7. Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung - das Vorliegen einer Notlage - wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung konkretisiert (BVGE 2009/45 E. 2.6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.6, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.6, auch zum Folgenden). 2.7.1. Danach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist dies insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Selbst wenn die Steuerschulden aber nicht innert angemessener Zeit aus dem laufenden Einkommen beglichen werden können, rechtfertigt dies allein noch keinen Steuererlass (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1758/2011 vom 26. März 2012 E. 3.2). 2.7.2. Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich - entgegen der zu unpräzisen Nennung - nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2, veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff.; zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.7.3; Beusch, Kom DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehören unter anderem erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbständigerwerbenden und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmung sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass soll jedoch in der Regel nur dann gewährt werden, wenn auch die anderen gleichrangigen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c Steuererlassverordnung). Als weitere Ursachen werden in der Steuererlassverordnung hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage herbeiführen, genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung). Seit der Möglichkeit des Krankheitskostenabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG hat diese Bestimmung wegen des Verbots der Doppelberücksichtigung an Bedeutung verloren. Damit können finanzielle Konstellationen, die bereits im Rahmen des Einschätzungsverfahrens oder der Steuerberechnung berücksichtigt werden konnten, in der Regel nicht noch einmal zur Begründung der zu einem Erlass führenden Notlage herangezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2, veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff.; Beusch, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG). 2.7.3. Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten - insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. - so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. Beusch, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG). 2.7.4. Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss (vgl. Beusch, Kom DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG). 2.8. Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (Beusch, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.7.1; Zweifel/Casasnova, a.a.O., § 31 N. 13, 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder kann sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45 E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.7.1; Zweifel Casanova, a.a.O., § 31 N. 14; Ernst Känzig/Urs Behnisch, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Band 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 4 zu Art. 124 BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Strengere Massstäbe gelten hingegen, wenn z.B. Leichtsinn und überhöhter Lebensstandard erheblich zur angespannten Situation beigetragen haben. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung wird ein Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt, falls sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat. Ist dies der Fall, ist die Notlage selbstverschuldet und nicht erlasswürdig. Das Vorliegen der grossen Härte müsste in solchen Fällen verneint werden. Diese Verordnungsbestimmung ist durch den dem Anwendungsgebot im Sinne von Art. 190 BV unterliegenden Art. 167 DBG abgedeckt (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1; vgl. Beusch, Kom DBG, N. 4 zu Art. 167 DBG). 2.9. Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.8.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.8, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.8; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; Beusch, Kom DBG, N. 27 zu Art. 167 DBG). 3. 3.1. 3.1.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die vorinstanzlich festgestellten Schulden der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 380'293.05 zu einem grossen Teil aus dem Konkurs der Kommanditgesellschaft Y._______ im Jahr xxxx (Handelsregistereintrag vom [Datum] zur Konkurseröffnung; zefix.ch, letztmals besucht am 14. März 2012) resultieren. Damit sind die Schulden insbesondere auf den geschäftlichen Misserfolg der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Gerade bei solchen Geschäftsverlusten kann ein Erlass der direkten Bundessteuern jedoch nur in Frage kommen, wenn auch andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten (E. 2.7.3). Die Beschwerdeführerin führt aus, die Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2005 bis 2007 in der Höhe von Fr. 2'394.35 seien erlassen und diejenigen der Jahre 2003 und 2004 in der Höhe von Fr. 57'680.-- abgeschrieben worden. Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass bereits rechtskräftig über den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2003 und 2004 entschieden worden wäre und die öffentliche Hand damit auf erhebliche Forderungen verzichtet hätte. Weiter bleibt die Beschwerdeführerin auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht den Nachweis allfälliger Forderungsverzichte anderer privater Gläubiger schuldig (Bst. G); ein Steuererlass verstiesse unter diesem Gesichtspunkt gegen Bundesrecht. In diesem Zusammenhang bleibt ferner zu erwähnen, dass der bereits rechtskräftige Entscheid über den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2005 und 2007 für denjenigen über die direkte Bundessteuer nicht bindend ist und unter den hier gegebenen Umständen keinen Einfluss auf das vorliegende Urteil hat (E. 2.2). 3.1.2. Des Weiteren vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass ein Erlass der direkten Bundessteuern zu einer langfristigen und dauernden Sanierung ihrer wirtschaftlichen Lage beitragen würde. Vielmehr wäre bei einer Schuldenlast der Beschwerdeführerin von über Fr. 380'000.-- vom Gegenteil auszugehen, nämlich ganz offensichtlich von besonders schwierigen und aussichtslosen finanziellen Verhältnissen. Bei einem Erlass würde folglich nicht primär die Beschwerdeführerin profitieren, sondern ihre übrigen (privaten) Gläubiger, welche bei einem allfälligen Zugriff auf die pfändbaren Erlöse mit dem Fiskus des Bundes einen gewichtigen Konkurrenten verlieren würden; all dies würde einen Erlass ebenfalls ausschliessen (E. 2.3.). 3.1.3. Bereits aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, sie habe gesundheitliche Probleme und sei aufgrund ihrer langjährigen Krankheit verarmt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin eine grosse menschliche Belastung darstellen muss. Aufgrund der vorliegenden Akten und damit auch der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ist jedoch nicht erstellt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erheblichen Zeitpunkt in einem solchen Masse beeinträchtigt worden wäre, dass sie erheblich und anhaltend war und damit eine grosse Härte im Sinne des Erlassrechts darzustellen vermag (E. 2.8). Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. dazu E. 1.2), was der Gewährung eines Steuererlasses auch unter diesem Aspekt entgegen steht. Überdies wird weder geltend gemacht noch hinreichend belegt, dass in diesem Zusammenhang etwa hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen wurden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die Beschwerdeführerin eine Notlage herbeiführten, angefallen wären (E. 2.7.2). Eine Notlage oder grosse Härte im Sinne des Erlassrechts ist aufgrund des Gesagten nicht dargetan. Ohnehin vermöchte der Nachweis einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder von hohen Krankheitskosten für sich allein die obgenannten Gründe, die allesamt gegen den Erlass sprechen (E. 3.1.1 und 3.1.2), nicht zu beseitigen. 3.3. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin besteht in einer AHV-Rente und in Ergänzungsleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'022.--. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beschwerdeführerin damit nicht in der Lage ist, ihr Existenzminimum und die noch ausstehenden direkten Bundessteuern aus dem laufenden monatlichen Einkommen zu begleichen. In einer Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt auch dies allein jedoch noch keinen Steuererlass (E. 2.7.1); vielmehr ist der Erlass, wie gesehen und dem vorinstanzlichen Entscheid entsprechend, aus mehreren Gründen zu verweigern (E. 3.1.1 und 3.1.2). Dem im Übrigen ohnehin lediglich pauschal vorgebrachten Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Entscheid der Vorinstanz sei verfassungswidrig, willkürlich und gründe zudem auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung, kann demgemäss nicht gefolgt werden.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung bleibt der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen versagt (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE] e contrario).
5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 5). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Gabriela Meier Versand: