Direkte Bundessteuer
Sachverhalt
A. X. und Y._______ wurden für die direkte Bundessteuer des Jahres 2002 mit einem Steuerbetrag von Fr. 185'660.85 rechtskräftig veranlagt. Zudem wurden sie wegen Steuerhinterziehung zu einer Busse von Fr. 52'293.60 verurteilt. B. Am 21. Februar 2009 bzw. 10. März 2009 richteten X. und Y._______ für die direkte Bundessteuer des Jahres 2002 und die Busse in der Höhe von insgesamt Fr. 237'954.45 ein Erlassgesuch an das Steueramt des Kantons B._______. Sie brachten hauptsächlich vor, sie hätten im Jahr 2002 einen Lottogewinn in der Höhe von Fr. 1'326'193.-- realisiert. Nach Abzug der Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 464'167.55 seien Fr. 862'025.45 eingelöst worden. Von diesem Betrag seien Fr. 400'000.-- an einen Oesterreicher ausbezahlt worden. Die verbleibenden Fr. 400'000.-- seien in Oesterreich für die Altersvorsorge angelegt worden. X._______ sei seit jeher selbständig erwerbend und Y._______ seit 1999 schwerstbehindert. Zum Zeitpunkt, in dem das Erlassgesuch gestellt wurde, verfügten X. und Y._______ nach eigenen Angaben über ein Vermögen von Fr. 140'000.--. C. Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 28. Februar 2011 ab. In ihrer Begründung führte die EEK im Wesentlichen aus, X. und Y._______ sei es zwar nicht möglich, die ausstehenden Steuern aus ihrem laufenden Einkommen zu begleichen, sie seien jedoch - auch unter Berücksichtigung, dass der Verkehrswert der Liegenschaft in A._______ wohl höher liege als der amtliche Wert - in der Lage, einen grossen Teil der ausstehenden Steuern aus ihrem Vermögen zu begleichen. X. und Y._______ müssten sich dabei entgegenhalten lassen, dass sie über den Verbleib eines wesentlichen Bestandteils ihres Vermögens keinen Nachweis erbracht hätten. D. Dagegen erhoben X. und Y._______ (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 21. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Beschwerdeführenden bringen hauptsächlich vor, ihr Bankguthaben in der Höhe von Fr. 140'000.-- sei zur Bezahlung von Steuern und Betriebskosten für die Liegenschaft in A._______ aufgebraucht worden. Überdies seien sie nicht in der Lage, die vorliegend in Frage stehenden Steuerschulden aus ihrem laufenden Einkommen zu bezahlen. Zum einen habe im Jahr 2010 lediglich ein monatlicher Ausgabenüberschuss von Fr. 1'056.80 bestanden, zum anderen sei der Betrieb des Beschwerdeführers nun seit 1. Januar 2011 geschlossen, weshalb kein Einkommen mehr erzielt werde. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Bezahlung der Verrechnungssteuer sei bei der Beurteilung eines allfälligen Steuererlasses fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 beantragt die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2012 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, aktuelle Unterlagen zur Feststellung ihrer finanziellen Lage (zu ihrer Vermögens- und Schuldenlage, ihrem Einkommen und ihren monatlichen Ausgaben, den Zahlungen an die Steuerbehörden bzw. an andere private Gläubiger, Kontosaldierungsbelege ihrer österreichischen Bank[en] sowie die letzte Steuerveranlagung) einzureichen. Die Beschwerdeführenden kamen dieser Aufforderung mit Eingabe vom 23. Februar 2012 teilweise nach. G. Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2.1 Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei, eine Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu beschaffen (sog. Beweisführungslast; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121]).
E. 1.2.2 Die objektive Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Nach herrschender Lehre und Praxis wird im Schweizer Steuerrecht die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen durch den Fiskus und für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen durch das Steuersubjekt getragen. Der Erlass bewegt sich im Bereich der steueraufhebenden Tatsachen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.4.3, A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.4; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 453 f.; vgl. auch Daniel Schär, Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung in gemischten Steuerveranlagungsverfahren, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 436 ff.).
E. 2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Bestimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert.
E. 2.2 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 346 f.). Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass trotz Anerkennung, dass sich eine stark überschuldete steuerpflichtige Person in besonders schwierigen Verhältnissen befindet, von einem Erlass abgesehen werden muss, wenn ihre Mittel nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen. Bei einem Verzicht der Steuerbehörden würde nämlich nicht sie selbst profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.2; vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 31 N. 16). Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.1; Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (zum Ganzen BVGE 2009/45 E. 2.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.2, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.2, A 4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.2; Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008, N. 6 zu Art. 167 DBG [zitiert: Kom DBG]).
E. 2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuerforderung vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.3). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.3, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.3; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 3 zu Art. 167 DBG; Beusch, Kom DBG, N. 7, 12 f. zu Art. 167 DBG; Pierre Curchod, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct - Commentaire de la Loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1, 15 zu Art. 167 DBG).
E. 2.4 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.4, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4, A 7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.4).
E. 2.5 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG, oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (BVGE 2009/45 E. 2.5, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.5, A 7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.5; Beusch, Kom DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
E. 2.6 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung - das Vorliegen einer Notlage - wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung konkretisiert (BVGE 2009/45 E. 2.6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.6, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.6, auch zum Folgenden).
E. 2.6.1 Danach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist dies insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung).
E. 2.6.2 Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich - entgegen der zu unpräzisen Nennung - nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2, veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff.; zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.6.3; Beusch, Kom DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehören unter anderem erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbständigerwerbenen und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmung sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass soll jedoch in der Regel nur dann gewährt werden, wenn auch die anderen gleichrangigen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c Steuererlassverordnung). Als weitere Ursachen werden in der Steuererlassverordnung hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage herbeiführen, genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung). Seit der Möglichkeit des Krankheitskostenabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG hat diese Bestimmung wegen des Verbots der Doppelberücksichtigung an Bedeutung verloren. Damit können finanzielle Konstellationen, die bereits im Rahmen des Einschätzungsverfahrens oder der Steuerberechnung berücksichtigt werden konnten, in der Regel nicht noch einmal zur Begründung der zu einem Erlass führenden Notlage herangezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2, veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff; Beusch, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG).
E. 2.6.3 Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten - insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. - so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. Beusch, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG).
E. 2.6.4 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss (vgl. Beusch, Kom DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG).
E. 2.7 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (Beusch, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.7.1; Zweifel/Casasnova, a.a.O., § 31 N. 13, 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder kann sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45 E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.7.1; Zweifel Casanova, a.a.O., § 31 N. 14; Ernst Känzig/Urs Behnisch, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Band 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 4 zu Art. 124 BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Strengere Massstäbe gelten hingegen, wenn z.B. Leichtsinn und überhöhter Lebensstandard erheblich zur angespannten Situation beigetragen haben. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung wird ein Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt, falls sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat. Ist dies der Fall, ist die Notlage selbstverschuldet und nicht erlasswürdig. Das Vorliegen der grossen Härte müsste in solchen Fällen verneint werden. Diese Verordnungsbestimmung ist durch den dem Anwendungsgebot im Sinne von Art. 190 BV unterliegenden Art. 167 DBG abgedeckt (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1; vgl. Beusch, Kom DBG, N. 4 zu Art. 167 DBG).
E. 2.8 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.8.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.8, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.8; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; Beusch, Kom DBG, N. 27 zu Art. 167 DBG).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall lösten die Beschwerdeführenden infolge eines Lottogewinns im Jahr 2002 nach Abzug der Verrechnungssteuer Fr. 862'025.45 ein. Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten Fr. 400'000.-- bzw. Fr. 430'000.-- im Rahmen einer Lottogemeinschaft an einen Oesterreicher ausbezahlt. Die verbleibenden Fr. 400'000.-- hätten sie in Oesterreich für ihre eigene Altersvorsorge angelegt. Der Stand dieses Kontos belief sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden per 10. März 2009 noch auf Fr. 140'000.-- (Beilagen 4 und 8 zu den Akten der EEK: Urteil des Steuergerichts des Kantons B._______ vom 29. März 2010 E. 4). Weiter steht eine Liegenschaft (Restaurant, 2 1/2-Zimmer-Wohnung und Land) in A._______ mit einem Katasterwert von insgesamt Fr. 225'500.-- im Eigentum des Beschwerdeführers. Die Schulden der Beschwerdeführenden belaufen sich gemäss bei der Vorinstanz eingereichtem Betreibungsregisterauszug vom 17. April 2009 auf Fr. 1'346'133.55 (Beilage 5 zu den Akten der EEK). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden und dem elektronischem Handelsregisterauszug wurde der Restaurationsbetrieb des Beschwerdeführers per 1. Januar 2011 aufgegeben (Handelsregistereintrag vom [Datum]; zefix.ch, letztmals besucht am 2. März 2012).
E. 3.1.1 Zunächst behaupteten die Beschwerdeführenden bezüglich des Kontos in Oesterreich, sie hätten dieses im Jahr 2010 aufgehoben, um ihre Verpflichtungen für Steuern und Betriebskosten der Liegenschaft in A._______ zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2012 u.a. dazu aufgefordert, die von ihnen behaupteten Zahlungen an die Steuerbehörden bzw. an die privaten Gläubiger einzeln aufzuführen und zu belegen (siehe Bst. F). Die Beschwerdeführenden bringen nun mit Eingabe vom 23. Februar 2012 vor, sie hätten mit dem Geld private Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 20'000.-- zurückbezahlt, Fr. 80'000.-- im Kasino verspielt und den Rest für den privaten Unterhalt aufgebraucht. Die Beschwerdeführenden machen nicht mehr geltend, mit dem Geld aus dem ausländischen Konto auch Steuerschulden bezahlt zu haben. Indem die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben erhebliche Forderungen privater Gläubiger beglichen haben, wurden diese Forderungen gegenüber den vorliegend in Frage stehenden Steuerschulden bevorzugt behandelt. Die Bevorzugung von Forderungen dritter Gläubiger gegenüber denjenigen des Fiskus wiegt vorliegend schwer; ein Steuererlass verstiesse bereits unter diesem Gesichtspunkt gegen Bundesrecht (E. 2.6.2 f.). Überdies hat der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdeführenden selber vorbringen, Fr. 80'000.-- bei Glücksspielen im Kasino verloren, und sich damit in erheblicher Weise leichtsinnig ihrer Vermögenswerte entäussert. Eine allfällige Notlage wäre unter diesen Umständen rechtswesentlich mitverschuldet und nicht erlasswürdig (E. 2.7). Bereits aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 3.1.2 Ohnehin wären die tatsächlichen und aktuellen Vermögens- und Schuldenpositionen der Beschwerdeführenden unklar. Zum einen läge der aktuelle Verkehrswert der Liegenschaft genauso im Dunkeln wie auch eine Veränderung der Vermögens- und Schuldenpositionen aufgrund der bevorstehenden Veräusserung des Restaurationsbetriebs. Zum andern bliebe die Behauptung, ein Teil des Lottogewinns, Fr. 400'000.-- bzw. Fr. 430'000.--, sei an einen gewinnbeteiligten "Oesterreicher" ausbezahlt worden, nicht rechtsgenügend belegt. Denn das Bestätigungsschreiben des angeblichen Empfängers ist weder datiert noch enthält es Angaben zum Ort, an dem es ausgestellt worden ist, geschweige denn zur Identifikation des Empfängers wie dessen Name, Geburtsdatum oder Wohnadresse. Abgesehen davon würde für den Fall, dass den Beschwerdeführenden der Nachweis für diese Vermögensverminderung aus der Abtretung eines Teils des Lottogewinns gelänge, unter den vorliegend einzig massgeblichen steuerlichen Aspekten eine weitere Bevorzugung von privaten Gläubigern feststehen (siehe E. 3.1.1), die einem Erlass der fraglichen Steuerschulden ebenfalls entgegen stehen würde. Da ferner die aktuelle Schuldenlage der Beschwerdeführenden im Verborgenen bleibt, vermöchten die Beschwerdeführenden insgesamt keine Notlage oder besondere Härte im Sinne des Erlassrechts darzutun. Hierfür wären sie aber beweisbelastet (E. 1.2). Schliesslich vermöchten die Beschwerdeführenden nicht darzulegen, dass ein Erlass der direkten Bundessteuern zu einer langfristigen und dauernden Sanierung ihrer wirtschaftlichen Lage beitragen würde. Vielmehr wäre bei einer Schuldenlast der Beschwerdeführenden von über 1,3 Mio. Franken (Betrag, den sie vor der Vorinstanz geltend machten) vom Gegenteil auszugehen, nämlich ganz offensichtlich von besonders schwierigen und aussichtslosen finanziellen Verhältnissen. Bei einem Erlass würden folglich nicht primär die Beschwerdeführenden profitieren, sondern ihre übrigen Gläubiger, welche bei einem allfälligen Zugriff auf die pfändbaren Erlöse mit dem Fiskus des Bundes einen gewichtigen Konkurrenten verlieren würden; all dies würde einen Erlass ebenfalls ausschliessen (E. 2.2.).
E. 3.2 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Geschäftsaufgabe nicht mehr erwerbstätig und die Beschwerdeführerin habe Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt. Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 reichen die Beschwerdeführenden einen Bankauszug mit einer Gutschrift von der Ausgleichskasse des Kantons B._______ für die Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2012 in der Höhe von Fr. 4'362.-- ein. Hingegen fehlen aktuelle Zahlen und substantiierte Angaben zum aktuellen Einkommen des Beschwerdeführers. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Steuerschulden nicht innert angemessener Zeit aus dem laufenden Einkommen beglichen werden könnten, wie die Vorinstanz festgestellt hat, und wie infolge Geschäftsaufgabe weiterhin zu erwarten wäre, würde dies allein noch keinen Steuererlass rechtfertigen. Vielmehr ist der Erlass, wie gesehen, aus den obgenannten Gründen zu verweigern (E. 3.1.1 und E. 3.1.2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden weisen ausserdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schwerstbehindert sei. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin eine grosse menschliche Belastung darstellt. Es wird aber weder geltend gemacht noch hinreichend belegt, dass in diesem Zusammenhang etwa hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die Beschwerdeführenden eine Notlage herbeiführen, angefallen wären. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich seit der Veranlagung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführenden in massgeblicher Weise verändert hätte. Eine Notlage oder grosse Härte im Sinne des Erlassrechts ist aufgrund des Gesagten nicht dargetan (E. 2.6.2 und 2.7).
E. 3.4 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, sie hätten Verrechnungssteuern in der Höhe von ungefähr Fr. 500'000.-- bezahlt. Vorliegend müsse deshalb berücksichtigt werden, dass diese im Jahr 2002 vom Bruttogewinn abgezogen worden seien. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden wurden die Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 464'167.55 vom Lottogewinn in der Höhe von Fr. 1'326'193.-- in Abzug gebracht und damit im vorinstanzlichen Entscheid berücksichtigt (siehe Bst. B). Inwieweit die Beschwerdeführenden daraus weitere Vorteile für sich ableiten können, ist nicht ersichtlich und entbehrt jeglicher Grundlage.
E. 4 Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Den unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- verrechnet.
E. 5 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 5).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Gabriela Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1758/2011 Urteil vom 26. März 2012 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier. Parteien X. und Y._______, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Erlass direkte Bundessteuer. Sachverhalt: A. X. und Y._______ wurden für die direkte Bundessteuer des Jahres 2002 mit einem Steuerbetrag von Fr. 185'660.85 rechtskräftig veranlagt. Zudem wurden sie wegen Steuerhinterziehung zu einer Busse von Fr. 52'293.60 verurteilt. B. Am 21. Februar 2009 bzw. 10. März 2009 richteten X. und Y._______ für die direkte Bundessteuer des Jahres 2002 und die Busse in der Höhe von insgesamt Fr. 237'954.45 ein Erlassgesuch an das Steueramt des Kantons B._______. Sie brachten hauptsächlich vor, sie hätten im Jahr 2002 einen Lottogewinn in der Höhe von Fr. 1'326'193.-- realisiert. Nach Abzug der Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 464'167.55 seien Fr. 862'025.45 eingelöst worden. Von diesem Betrag seien Fr. 400'000.-- an einen Oesterreicher ausbezahlt worden. Die verbleibenden Fr. 400'000.-- seien in Oesterreich für die Altersvorsorge angelegt worden. X._______ sei seit jeher selbständig erwerbend und Y._______ seit 1999 schwerstbehindert. Zum Zeitpunkt, in dem das Erlassgesuch gestellt wurde, verfügten X. und Y._______ nach eigenen Angaben über ein Vermögen von Fr. 140'000.--. C. Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 28. Februar 2011 ab. In ihrer Begründung führte die EEK im Wesentlichen aus, X. und Y._______ sei es zwar nicht möglich, die ausstehenden Steuern aus ihrem laufenden Einkommen zu begleichen, sie seien jedoch - auch unter Berücksichtigung, dass der Verkehrswert der Liegenschaft in A._______ wohl höher liege als der amtliche Wert - in der Lage, einen grossen Teil der ausstehenden Steuern aus ihrem Vermögen zu begleichen. X. und Y._______ müssten sich dabei entgegenhalten lassen, dass sie über den Verbleib eines wesentlichen Bestandteils ihres Vermögens keinen Nachweis erbracht hätten. D. Dagegen erhoben X. und Y._______ (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 21. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Beschwerdeführenden bringen hauptsächlich vor, ihr Bankguthaben in der Höhe von Fr. 140'000.-- sei zur Bezahlung von Steuern und Betriebskosten für die Liegenschaft in A._______ aufgebraucht worden. Überdies seien sie nicht in der Lage, die vorliegend in Frage stehenden Steuerschulden aus ihrem laufenden Einkommen zu bezahlen. Zum einen habe im Jahr 2010 lediglich ein monatlicher Ausgabenüberschuss von Fr. 1'056.80 bestanden, zum anderen sei der Betrieb des Beschwerdeführers nun seit 1. Januar 2011 geschlossen, weshalb kein Einkommen mehr erzielt werde. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Bezahlung der Verrechnungssteuer sei bei der Beurteilung eines allfälligen Steuererlasses fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 beantragt die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2012 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, aktuelle Unterlagen zur Feststellung ihrer finanziellen Lage (zu ihrer Vermögens- und Schuldenlage, ihrem Einkommen und ihren monatlichen Ausgaben, den Zahlungen an die Steuerbehörden bzw. an andere private Gläubiger, Kontosaldierungsbelege ihrer österreichischen Bank[en] sowie die letzte Steuerveranlagung) einzureichen. Die Beschwerdeführenden kamen dieser Aufforderung mit Eingabe vom 23. Februar 2012 teilweise nach. G. Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. 1.2.1. Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei, eine Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu beschaffen (sog. Beweisführungslast; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, SR 642.121]). 1.2.2. Die objektive Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Nach herrschender Lehre und Praxis wird im Schweizer Steuerrecht die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen durch den Fiskus und für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen durch das Steuersubjekt getragen. Der Erlass bewegt sich im Bereich der steueraufhebenden Tatsachen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.4.3, A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.4; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 453 f.; vgl. auch Daniel Schär, Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung in gemischten Steuerveranlagungsverfahren, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 436 ff.). 2. 2.1. Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Bestimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert. 2.2. Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche Vermögen vermindert wird (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 346 f.). Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass trotz Anerkennung, dass sich eine stark überschuldete steuerpflichtige Person in besonders schwierigen Verhältnissen befindet, von einem Erlass abgesehen werden muss, wenn ihre Mittel nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen. Bei einem Verzicht der Steuerbehörden würde nämlich nicht sie selbst profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.2; vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 31 N. 16). Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.1; Michael Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (zum Ganzen BVGE 2009/45 E. 2.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.2, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.2, A 4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.2; Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008, N. 6 zu Art. 167 DBG [zitiert: Kom DBG]). 2.3. Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuerforderung vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.3). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.3, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.3; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 3 zu Art. 167 DBG; Beusch, Kom DBG, N. 7, 12 f. zu Art. 167 DBG; Pierre Curchod, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct - Commentaire de la Loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1, 15 zu Art. 167 DBG). 2.4. Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.4, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4, A 7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.4). 2.5. Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG, oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (BVGE 2009/45 E. 2.5, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.5, A 7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.5; Beusch, Kom DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG). 2.6. Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung - das Vorliegen einer Notlage - wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung konkretisiert (BVGE 2009/45 E. 2.6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.6, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.6, auch zum Folgenden). 2.6.1. Danach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist dies insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung). 2.6.2. Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich - entgegen der zu unpräzisen Nennung - nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2, veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff.; zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.6.3; Beusch, Kom DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehören unter anderem erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbständigerwerbenen und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmung sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass soll jedoch in der Regel nur dann gewährt werden, wenn auch die anderen gleichrangigen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c Steuererlassverordnung). Als weitere Ursachen werden in der Steuererlassverordnung hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage herbeiführen, genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung). Seit der Möglichkeit des Krankheitskostenabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG hat diese Bestimmung wegen des Verbots der Doppelberücksichtigung an Bedeutung verloren. Damit können finanzielle Konstellationen, die bereits im Rahmen des Einschätzungsverfahrens oder der Steuerberechnung berücksichtigt werden konnten, in der Regel nicht noch einmal zur Begründung der zu einem Erlass führenden Notlage herangezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2, veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff; Beusch, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG). 2.6.3. Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten - insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. - so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. Beusch, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG). 2.6.4. Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss (vgl. Beusch, Kom DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG). 2.7. Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend (Beusch, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.7.1; Zweifel/Casasnova, a.a.O., § 31 N. 13, 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder kann sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45 E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.7.1; Zweifel Casanova, a.a.O., § 31 N. 14; Ernst Känzig/Urs Behnisch, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Band 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 4 zu Art. 124 BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Strengere Massstäbe gelten hingegen, wenn z.B. Leichtsinn und überhöhter Lebensstandard erheblich zur angespannten Situation beigetragen haben. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung wird ein Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt, falls sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat. Ist dies der Fall, ist die Notlage selbstverschuldet und nicht erlasswürdig. Das Vorliegen der grossen Härte müsste in solchen Fällen verneint werden. Diese Verordnungsbestimmung ist durch den dem Anwendungsgebot im Sinne von Art. 190 BV unterliegenden Art. 167 DBG abgedeckt (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1; vgl. Beusch, Kom DBG, N. 4 zu Art. 167 DBG). 2.8. Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.8.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.8, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.8; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; Beusch, Kom DBG, N. 27 zu Art. 167 DBG). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall lösten die Beschwerdeführenden infolge eines Lottogewinns im Jahr 2002 nach Abzug der Verrechnungssteuer Fr. 862'025.45 ein. Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten Fr. 400'000.-- bzw. Fr. 430'000.-- im Rahmen einer Lottogemeinschaft an einen Oesterreicher ausbezahlt. Die verbleibenden Fr. 400'000.-- hätten sie in Oesterreich für ihre eigene Altersvorsorge angelegt. Der Stand dieses Kontos belief sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden per 10. März 2009 noch auf Fr. 140'000.-- (Beilagen 4 und 8 zu den Akten der EEK: Urteil des Steuergerichts des Kantons B._______ vom 29. März 2010 E. 4). Weiter steht eine Liegenschaft (Restaurant, 2 1/2-Zimmer-Wohnung und Land) in A._______ mit einem Katasterwert von insgesamt Fr. 225'500.-- im Eigentum des Beschwerdeführers. Die Schulden der Beschwerdeführenden belaufen sich gemäss bei der Vorinstanz eingereichtem Betreibungsregisterauszug vom 17. April 2009 auf Fr. 1'346'133.55 (Beilage 5 zu den Akten der EEK). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden und dem elektronischem Handelsregisterauszug wurde der Restaurationsbetrieb des Beschwerdeführers per 1. Januar 2011 aufgegeben (Handelsregistereintrag vom [Datum]; zefix.ch, letztmals besucht am 2. März 2012). 3.1.1. Zunächst behaupteten die Beschwerdeführenden bezüglich des Kontos in Oesterreich, sie hätten dieses im Jahr 2010 aufgehoben, um ihre Verpflichtungen für Steuern und Betriebskosten der Liegenschaft in A._______ zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2012 u.a. dazu aufgefordert, die von ihnen behaupteten Zahlungen an die Steuerbehörden bzw. an die privaten Gläubiger einzeln aufzuführen und zu belegen (siehe Bst. F). Die Beschwerdeführenden bringen nun mit Eingabe vom 23. Februar 2012 vor, sie hätten mit dem Geld private Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 20'000.-- zurückbezahlt, Fr. 80'000.-- im Kasino verspielt und den Rest für den privaten Unterhalt aufgebraucht. Die Beschwerdeführenden machen nicht mehr geltend, mit dem Geld aus dem ausländischen Konto auch Steuerschulden bezahlt zu haben. Indem die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben erhebliche Forderungen privater Gläubiger beglichen haben, wurden diese Forderungen gegenüber den vorliegend in Frage stehenden Steuerschulden bevorzugt behandelt. Die Bevorzugung von Forderungen dritter Gläubiger gegenüber denjenigen des Fiskus wiegt vorliegend schwer; ein Steuererlass verstiesse bereits unter diesem Gesichtspunkt gegen Bundesrecht (E. 2.6.2 f.). Überdies hat der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdeführenden selber vorbringen, Fr. 80'000.-- bei Glücksspielen im Kasino verloren, und sich damit in erheblicher Weise leichtsinnig ihrer Vermögenswerte entäussert. Eine allfällige Notlage wäre unter diesen Umständen rechtswesentlich mitverschuldet und nicht erlasswürdig (E. 2.7). Bereits aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1.2. Ohnehin wären die tatsächlichen und aktuellen Vermögens- und Schuldenpositionen der Beschwerdeführenden unklar. Zum einen läge der aktuelle Verkehrswert der Liegenschaft genauso im Dunkeln wie auch eine Veränderung der Vermögens- und Schuldenpositionen aufgrund der bevorstehenden Veräusserung des Restaurationsbetriebs. Zum andern bliebe die Behauptung, ein Teil des Lottogewinns, Fr. 400'000.-- bzw. Fr. 430'000.--, sei an einen gewinnbeteiligten "Oesterreicher" ausbezahlt worden, nicht rechtsgenügend belegt. Denn das Bestätigungsschreiben des angeblichen Empfängers ist weder datiert noch enthält es Angaben zum Ort, an dem es ausgestellt worden ist, geschweige denn zur Identifikation des Empfängers wie dessen Name, Geburtsdatum oder Wohnadresse. Abgesehen davon würde für den Fall, dass den Beschwerdeführenden der Nachweis für diese Vermögensverminderung aus der Abtretung eines Teils des Lottogewinns gelänge, unter den vorliegend einzig massgeblichen steuerlichen Aspekten eine weitere Bevorzugung von privaten Gläubigern feststehen (siehe E. 3.1.1), die einem Erlass der fraglichen Steuerschulden ebenfalls entgegen stehen würde. Da ferner die aktuelle Schuldenlage der Beschwerdeführenden im Verborgenen bleibt, vermöchten die Beschwerdeführenden insgesamt keine Notlage oder besondere Härte im Sinne des Erlassrechts darzutun. Hierfür wären sie aber beweisbelastet (E. 1.2). Schliesslich vermöchten die Beschwerdeführenden nicht darzulegen, dass ein Erlass der direkten Bundessteuern zu einer langfristigen und dauernden Sanierung ihrer wirtschaftlichen Lage beitragen würde. Vielmehr wäre bei einer Schuldenlast der Beschwerdeführenden von über 1,3 Mio. Franken (Betrag, den sie vor der Vorinstanz geltend machten) vom Gegenteil auszugehen, nämlich ganz offensichtlich von besonders schwierigen und aussichtslosen finanziellen Verhältnissen. Bei einem Erlass würden folglich nicht primär die Beschwerdeführenden profitieren, sondern ihre übrigen Gläubiger, welche bei einem allfälligen Zugriff auf die pfändbaren Erlöse mit dem Fiskus des Bundes einen gewichtigen Konkurrenten verlieren würden; all dies würde einen Erlass ebenfalls ausschliessen (E. 2.2.). 3.2. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Geschäftsaufgabe nicht mehr erwerbstätig und die Beschwerdeführerin habe Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt. Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 reichen die Beschwerdeführenden einen Bankauszug mit einer Gutschrift von der Ausgleichskasse des Kantons B._______ für die Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2012 in der Höhe von Fr. 4'362.-- ein. Hingegen fehlen aktuelle Zahlen und substantiierte Angaben zum aktuellen Einkommen des Beschwerdeführers. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Steuerschulden nicht innert angemessener Zeit aus dem laufenden Einkommen beglichen werden könnten, wie die Vorinstanz festgestellt hat, und wie infolge Geschäftsaufgabe weiterhin zu erwarten wäre, würde dies allein noch keinen Steuererlass rechtfertigen. Vielmehr ist der Erlass, wie gesehen, aus den obgenannten Gründen zu verweigern (E. 3.1.1 und E. 3.1.2). 3.3. Die Beschwerdeführenden weisen ausserdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schwerstbehindert sei. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin eine grosse menschliche Belastung darstellt. Es wird aber weder geltend gemacht noch hinreichend belegt, dass in diesem Zusammenhang etwa hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die Beschwerdeführenden eine Notlage herbeiführen, angefallen wären. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich seit der Veranlagung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführenden in massgeblicher Weise verändert hätte. Eine Notlage oder grosse Härte im Sinne des Erlassrechts ist aufgrund des Gesagten nicht dargetan (E. 2.6.2 und 2.7). 3.4. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, sie hätten Verrechnungssteuern in der Höhe von ungefähr Fr. 500'000.-- bezahlt. Vorliegend müsse deshalb berücksichtigt werden, dass diese im Jahr 2002 vom Bruttogewinn abgezogen worden seien. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden wurden die Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 464'167.55 vom Lottogewinn in der Höhe von Fr. 1'326'193.-- in Abzug gebracht und damit im vorinstanzlichen Entscheid berücksichtigt (siehe Bst. B). Inwieweit die Beschwerdeführenden daraus weitere Vorteile für sich ableiten können, ist nicht ersichtlich und entbehrt jeglicher Grundlage.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Den unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- verrechnet.
5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 5). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Gabriela Meier Versand: