Zölle
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung von Rechtsanwalt Bolliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
E. 3 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 4 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 5 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 6 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung von Rechtsanwalt Bolliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4659/2014 Urteil vom 30. September 2014 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi. Parteien A._______, ..., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Willy Bolliger, Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zoll; Fleischimport. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Zollkreisdirektion Basel mit Verfügung vom 2. Februar 2009 A._______ unter anderem wegen der nach ihrer Auffassung rechtwidrigen Übertragung seiner Generaleinfuhrbewilligung und Zurverfügungstellung seiner Kontingentsanteile an B._______ zur Bezahlung von Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. [...] (Fr. [...] Zoll und Fr. [...] Mehrwertsteuer) verpflichtet hat, die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von der Oberzolldirektion (OZD) am 15. Dezember 2011 teilweise gutgeheissen und die von A._______ geschuldeten Einfuhrabgaben neu auf Fr. [...] festgesetzt worden sind, das Bundesverwaltungsgericht die von A._______ gegen den erwähnten Entscheid der OZD erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Januar 2013 (A-566/2012) abgewiesen hat, das hernach von A._______ mittels Beschwerde angegangene Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2014 (2C_201/2013, auszugsweise publiziert in BGE 140 II 194) diese teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2013 bezüglich der Einfuhr vom 7. März 2005 sowie der Mehrwertsteuer aufgehoben, die Beschwerde aber im Übrigen betreffend die Übertragung seiner Generaleinfuhrbewilligung und Zurverfügungstellung seiner Kontingentsanteile abgewiesen hat, das Bundesgericht zugleich die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die OZD zurückgewiesen hat, die OZD daraufhin mit Entscheid vom 17. Juni 2014 zum Schluss gelangt ist, die von A._______ geschuldeten Einfuhrabgaben beliefen sich auf Fr. [...] (Fr. [...] Zoll und Fr. [...] Mehrwertsteuer) zuzüglich Verzugszins, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid am 18. August 2014 erneut beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, den Entscheid der OZD aufzuheben und das vorliegende Verfahren zu sistieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung von Rechtsanwalt Bolliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand, die OZD in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2014 schliesst, Beschwerde, Sistierungsantrag und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG stammen und keine der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen vorliegt, und damit zur Behandlung der frist- und formgerecht gegen den Entscheid der OZD vom 17. Juni 2014 erhobenen Beschwerden zuständig ist, sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), ein Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistiert werden kann, wenn hierfür zureichende Gründe bestehen ([anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6143/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen), der Beschwerdeführer sein Sistierungsbegehren damit begründet, die Zahlung des von der OZD festgelegten Betrags würde ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz vernichten und erweise sich als unverhältnismässig, weshalb er bei der Zollverwaltung ein Erlassgesuch stellen werde, der (allfällige) Erlass der Einfuhrabgaben aber zwingend deren rechtskräftiges Bestehen voraussetzt (Michael Beusch, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 86 N. 3, 14; ders., Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, S. 208 ff.; vgl. auch [anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.4 mit Hinweisen), es im vorliegenden Verfahren aber immer noch um Bestand und Höhe der Einfuhrabgaben geht, womit ein Erlassverfahren gar noch nicht stattfinden kann, damit die OZD, wie von ihr in ihrer Vernehmlassung zu Recht aufgenommen, erst dann über ein allenfalls eingereichtes Erlassgesuch befinden kann, wenn die Einfuhrabgaben rechtskräftig festgesetzt sind, eine Sistierung aus dem vom Beschwerdeführer anbegehrten Grund nicht in Frage kommen kann und das entsprechende Begehren schon deshalb abzuweisen ist, infolgedessen auf die inhaltlichen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen ist, diesbezüglich vorab daran zu erinnern ist, dass im Falle einer Rückweisung durch das Bundesgericht die erneut mit der Sache befasste Behörde an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden ist, es sei denn, es liege ein Revisionsgrund vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.1 mit Hinweisen; zum Umfang der Bindungswirkung ausführlich: Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158), ein derartiger Revisionsgrund aber weder geltend gemacht noch auch nur ansatzweise aus den Akten ersichtlich ist, sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, neben einer Wiedergabe der Prozessgeschichte am bundesgerichtlichen Entscheid appellatorische Kritik zu üben, diese nach dem Gesagten aber nicht gehört werden kann, entsprechendes auch für die neuerliche Anrufung der Verjährung gilt, da diese - wie im hier massgebenden Urteil vom 24. Januar 2014 in E. 8.2 durch das Bundesgericht ausdrücklich erwähnt - seit dem 2. März 2009 ruht, die gesamten inhaltlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift, verfasst durch einen Rechtsanwalt, als an der Grenze zu trölerischem Verhalten (vgl. Art. 60 Abs. 2 VwVG) zu bezeichnen sind, die Beschwerde demnach abzuweisen ist, damit ausgangsgemäss der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG), dieser aber ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung von Rechtsanwalt Bolliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt hat, Art. 65 VwVG zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem voraussetzt, dass das materiell gestellte Begehren nicht als aussichtslos erscheint, derlei aber vorliegend gerade der Fall ist, erschöpft sich die Beschwerde doch inhaltlich - wie gezeigt - in nicht zu hörender appellatorischer Kritik an den den Beschwerdeführer betreffenden verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung von Rechtsanwalt Bolliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand mithin abzuweisen ist, die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 4 in Verbindung mit Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung von Rechtsanwalt Bolliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: