opencaselaw.ch

A-2541/2025

A-2541/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-07 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Ausstellerin) betreibt ein Museum, führt Ausstellungen durch und verkauft Luxus-Fahrzeuge. Für eine Sonderausstellung wurde A._______ (nachfolgend: beauftragte Person) mit dem Transport zweier solcher Luxus-Fahrzeuge aus dem Ausland an den Ausstellungsort in (...) beauftragt. Gemäss den Leihverträgen wiesen die Fahrzeuge [hohe] Werte auf (...) (vgl. Ausführungen zum Sachverhalt im vorangegangenen Verfahren betreffend die Forderung: [...]). A.b Am (...) 2011 um 20.35 Uhr verbrachte die beauftragte Person die Fahrzeuge über den Grenzübergang (...) in das Schweizer Zollgebiet. Für das günstigere Fahrzeug hatte diese keine Verzollungsmassnahmen vorgenommen. Es wurde vor Abschluss der Ausstellung an einen in der Schweiz wohnhaften Käufer zu einem Preis von (...) verkauft und von diesem übernommen. Für das teurere Fahrzeug hatte die beauftragte Person in Deutschland Ausfuhrpapiere erstellen lassen. Zudem liess sie das Fahrzeug beim Passieren des deutschen Zolls auf einem sogenannten Warenausweis vermerken. Die beauftragte Person führte dieses Fahrzeug nach Ende der Ausstellung nach Deutschland zurück (vgl. [...]). A.c Am 13. Dezember 2017 eröffnete die (damalige) Eidgenössische Zollverwaltung (EZV, heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, nachfolgend: BAZG) eine Zollstrafuntersuchung gegen die beauftragte Person wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) und das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51). Mit Verfügung vom 20. September 2018 forderte die Zollkreisdirektion (...) gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) von der beauftragten Person Abgaben nach im Betrag von Fr. 3'889'158.95 (Fr. 231.60 Zoll, Fr. 1'044'009.25 Automobilsteuer, Fr. 673'378.90 Zinsen und Fr. 2'171'5 39.20 Mehrwertsteuer), da er am (...) 2011 im Auftrag der Ausstellerin zwei Fahrzeuge ohne entsprechende Einfuhrzollabfertigung in die Schweiz verbracht hatte. Die Ausstellerin wurde für den gleichen Betrag solidarisch leistungspflichtig erklärt (...). A.d Mit Beschwerdeentscheid vom 31. August 2021 der Oberzolldirektion, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) und mit Urteil des Bundesgerichts (...) wurden die jeweiligen Beschwerden abgewiesen. Mit dem Urteil des Bundesgerichts erwuchs die Verfügung vom 20. September 2018 somit in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 beantragte die Ausstellerin, die mit Verfügung vom 20. September 2018 auferlegte Nachforderung inkl. Verzugszins sei vollständig zu erlassen. B.b Mit Verfügung vom 10. März 2025 weist das BAZG das Erlassgesuch ab. C. C.a Gegen diese Verfügung erhebt die Ausstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Erlassgesuchs. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und zusammengefasst aus, der Erlass der Zollabgaben richte sich nach Art. 86 Abs. 2 des Zollgesetzes. Ihr sei kein Verschulden anzulasten, da sie nicht hätte wissen können, dass die beauftragte Person die Fahrzeuge ohne Zollanmeldung einführen würde. Auch sei ihr das Verhalten der Hilfsperson nicht zuzurechnen, da dieses völlig ausserhalb jeden vernünftigen Verhaltens liege und in keinem Zusammenhang mehr zur Ausübung der vertraglichen Pflichten gestanden habe. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, das Fehlverhalten der beauftragten Person zu korrigieren. Sie sei in ihrer wirtschaftlichen Existenz konkret und ernsthaft bedroht. Damit entspreche der vorliegende Fall einem klassischen Anwendungsfall für einen Erlass. Eine andere Auffassung würde zu einer Rechtsverweigerung führen, was keinen richterlichen Schutz verdiene. Analoges gelte für die Automobilsteuer, die Mehrwertsteuer und die Verzugszinsen. C.b Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 beantragt das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Es führt zusammengefasst aus, vorliegend sei Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG anwendbar, nicht Art. 86 Abs. 2 ZG, was aber letztlich zum gleichen Ergebnis führe. Das Rechtsinstitut des Erlasses werde auch nicht ausgehöhlt, da es durchaus Fälle gebe, in denen die Voraussetzungen erfüllt seien. Da ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Fehlverhalten vorliege, sei ein Erlass im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Aus den Akten ergebe sich insbesondere, dass offenbar Uneinigkeit zwischen den Beteiligten bestanden habe, wer die Zollanmeldung vorzunehmen habe, darin sei mindestens eine unzureichende Vorbereitung oder Instruktion abzuleiten, was ein Verschulden der Beschwerdeführerin darstelle. Die Beschwerdeführerin hätte die fehlende Anmeldung auch bemerken müssen und hätte dann die Möglichkeit gehabt diese nachzuholen. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Einfuhrabgaben seien nicht erfüllt. Auf die übrigen Vorbringen wird, sofern und soweit relevant, in den nach-folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die angefochten Verfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG bzw. die vormalige EZV (vertreten durch die Oberzolldirektion) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Entscheide des BAZG betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben (Art. 59 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013], Art. 64 Abs. 2 MWSTG und Art. 21 AStG, können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2025 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 1.4.1 An dieser Stelle ist zunächst auf das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht einzugehen. Das Zollgesetz sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Damit sind sowohl die materiell- als auch die verfahrensrechtlichen Be-stimmungen dieser Erlasse im vorliegenden Fall grundsätzlich anzuwenden (vgl. Urteile des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3, A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.3; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.1).

E. 1.4.2 Das Zollgesetz wurde zwischenzeitlich einer Revision unterzogen (AS 2016 2429) und die entsprechenden Änderungen - namentlich die hier interessierende Einführung einer neuen Erlassmöglichkeit in Art. 86 Abs. 2 ZG - traten per 1. August 2016 in Kraft.

E. 1.4.3 Nachdem diesbezüglich keine explizite übergangsrechtliche Regelung getroffen wurde, gelten die allgemeinen intertemporalen Regeln (vgl. BGE 143 V 446 E. 3.3; 130 V 445 E. 1.2.1). Diese besagen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-gebend sind, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 144 II 273 E. 2.2.4; 130 V 1 E. 3.2), in materieller Hinsicht dagegen die Rechtssätze, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1; 130 V 445 E. 1.2.1; 129 V 1 E. 1.2; BVGE 2007/25 E. 3.1; Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.3).

E. 1.4.4 Da es sich beim Steuererlass um ein Institut des materiellen Rechts handelt (vgl. Urteil des BVGer A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2 m.w.H.), ist somit dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt des relevanten Sachverhalts anwendbar war. Eine rückwirkende Anwendung von Art. 86 Abs. 2 ZG auf Sachverhalte, welche sich vor dem 1. August 2016 verwirklicht haben, ist nicht zulässig (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3; A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.4.4; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.3; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.2).

E. 1.4.5 Vorliegend hat sich der relevante Sachverhalt, d.h. die Einfuhr der Fahrzeuge am (...) 2011 zugetragen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Art. 86 Abs. 2 ZG ist demnach - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - vorliegend nicht anwendbar (vgl. ausführlich zum Verhältnis zwischen Art. 86 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3; dazu auch: Katharina Meienberg, Zollerlass: Über die Aussergewöhnlichkeit der aussergewöhnlichen Gründe und zur Präzisierung der Rechtsprechung, Archiv für Schweizerisches Abgabenrecht [ASA] 93-5, S. 3 f.).

E. 1.4.6 Für die Automobilsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das AStG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 7 AStG).

E. 1.4.7 Soweit die Art. 50 ff. MWSTG nichts anderes anordnen, gilt für die Einfuhrsteuer ebenfalls die Zollgesetzgebung (vgl. Art. 50 MWSTG).

E. 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG sowie Art. 53 MWSTG).

E. 2.1.2 Zur Gewährleistung der allgemeinen Zollpflicht muss, wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Zum so umrissenen Kreis der zuführungspflichtigen Personen gehören gemäss der präzisierenden Festlegung der Zollverordnung insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Zuführungs- respektive die Zollmeldepflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4411/2021 vom 28. September 2022 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.1.3 Die zuführungspflichtigen Personen sind gleichzeitig - neben den mit der Zollanmeldung beauftragten Personen und Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern - auch anmeldepflichtige Personen (Art. 26 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-4411/2021 vom 28. September 2022 E. 2.3, A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 je vom 28. September 2021 E. 2.3.1 m.w.H.).

E. 2.1.4 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 ZG N. 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.2.1). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2).

E. 2.1.5 Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b), und auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Unter Bst. a bzw. c fallen die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 5.2 m.w.H.). Der Zollschuldner nach Art. 70 ZG ist auch für die Automobilsteuer steuerpflichtig (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG).

E. 2.1.6.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll-, Mehrwertsteuer- bzw. Automobilsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG und Art. 36 AStG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- und die Automobilsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Verwaltungsstrafrecht Anwendung (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1 m.w.H.).

E. 2.1.6.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind.

E. 2.1.6.3 Art. 12 Abs. 1 VStrR präzisiert, dass dies «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person [Hervorhebung durch das Gericht]» gilt. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2. m.w.H.). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2 m.w.H.).

E. 2.1.6.4 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere die «zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d; Urteil des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.2.2 m.w.H.) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2; Michael Beusch, in: Zollkommentar, Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 und 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 5.1).

E. 2.2 Art. 101 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 (OR, SR 220) («Haftung für Hilfspersonen») ist nicht nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Privaten analog anwendbar, sondern auch im Verkehr zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten; grundlegend: BGE 107 Ia 168 E. 2c; vgl. auch Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.; Tarkan Göksu, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2020], 10. Aufl., 2021, Art. 101 N 1). Wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H., worin sich die Partei zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht einer Erfüllungsgehilfin bedient). Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.). Dass die Hilfsperson eine sogar strafrechtlich unerlaubte Handlung begeht, befreit den Schuldner ebenfalls nicht (Rolf H. Weber/Susan Emmenegger, in: Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., 2020, Art. 101 N 121).

E. 2.3 Der Erlass von Abgaben stellt einen einseitigen Verzicht des öffentlichen Gläubigers auf eine ihm kraft öffentlichen Rechts zustehende Forderung dar (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421; Beusch, in: Zollkommentar, Art. 86 N 1). Ein Erlass kann stets nur dann erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Abgabe vorliegt. Folgerichtig ist somit in den jeweiligen Erlassverfahren ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Nie kann es in einem solchen Verfahren hingegen um die Revision der Veranlagung sowie um die Begründetheit der Abgabeforderung als solche gehen (vgl. Urteil des BGer 2A.556/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3, in: ASA 74 S. 246 ff.; Urteile des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.1, A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, die Veranlagung nachzuprüfen (Beusch, Zollkommentar, Art. 86 N 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.1). Ein «gnadeweiser» Erlass bzw. eine «gnadeweise» Rückerstattung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt mit Blick auf die gesetzlich festgelegte, begrenzte Zahl der möglichen Erlass- bzw. Rückerstattungsgründe nicht in Betracht (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.2 m.w.H.).

E. 2.4.1 Der Erlass von Zollabgaben im Speziellen richtet sich nach Art. 86 ZG. Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen von einem der in dieser Bestimmung festgelegten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden behördlichen Ermessen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.1.2, A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.1, A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.2 m.w.H., zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.3).

E. 2.4.2 Die Regelungen in Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG betreffen den Erlass in Fällen, in welchen Waren ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt wurden.

E. 2.4.3 Im Weiteren kann gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ein Zollbetrag erlassen werden, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde. Bei der «Nachforderung» entsprechend dieser Bestimmung handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend um eine solche nach Art. 85 ZG. Dieser Artikel bestimmt, dass das BAZG den geschuldeten Betrag nachfordern kann, wenn es irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt hat. Liegt die Verantwortung für die Falschberechnung nicht in diesem Sinn beim BAZG findet Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG keine Anwendung (vgl. BGE 94 I 475 E. 2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.2 m.w.H.; vgl. auch Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl., 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], Art. 64 N 14).

E. 2.4.4 Sodann enthält Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG eine Härteklausel. Diese ist als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert. Nach Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG muss ein Zollnachlass auch in anderen Fällen gewährt werden, sofern aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen. Diese drei Vor-aussetzungen - auf welche im Folgenden detailliert eingegangen wird - müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3 m.w.H.).

E. 2.4.4.1 Erstens müssen gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG «aussergewöhnliche Gründe» vorliegen. Solche aussergewöhnlichen Gründe sind nach der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Denn eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.5, in: ASA 74 S. 246 ff.; BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.).

E. 2.4.4.2 Nach der Rechtsprechung müssen diese aussergewöhnlichen Gründe «mit Bezug auf das Zollverfahren» vorliegen (zumindest in der Regel, siehe dazu den letzten Absatz dieser Erwägung hiernach; vgl. statt vieler: BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). In - restriktiv zu handhabenden - Ausnahmefällen können allerdings auch die finanzielle Situation der Gesellschaft oder eine aktuelle konjunkturelle Lage aussergewöhnliche Umstände begründen und einen (zumindest teilweisen) Erlass der Zollabgabe rechtfertigen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.).

E. 2.4.4.3 Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten, dass die Bestimmung nicht dazu dienen solle, die finanziellen Folgen früherer (selbstverschuldeter) Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, sei nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren (BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3, A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.1, A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3, A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.1). Mit anderen Worten ist gemäss der Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die ausserordentlichen Umstände nicht der gesuchstellenden Person zuzuschreiben sind (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3 und 8.2). Angesichts der hohen Anforderungen an die Selbstdeklaration ist jedoch praktisch jedes Fehlverhalten - zumindest soweit es im Unternehmen der gesuchstellenden Person auftritt - als Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zu betrachten (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3; Sonja Bossart Meier/Dominique Da Silva, Die Zollerlassgründe der «subjektiven Unbilligkeit» im Zollgesetz, in: Ordre Romand des Experts Fiscaux Diplômés [Hrsg.], Au carrefour des contributions - Mélanges de droit fiscal en l'honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, 2020, S. 343). Ein Erlass wäre aber immerhin dann denkbar, wenn das Fehlverhalten aufgrund der Komplexität der fraglichen Verfahrensbestimmungen nachvollziehbar war (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.).

E. 2.4.5 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Gründe dürfen zweitens nach dem Gesetzeswortlaut «nicht die Bemessung der Abgaben» betreffen. Ein Zollnachlass darf folglich nicht zur Korrektur derTarifierung und der angewendeten Zollansätze führen (BVGE 2015/24 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.2, A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3 m.w.H.). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.2 m.w.H.).

E. 2.4.6 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine «besondere Härte» darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person (BVGE 2015/24 E. 3.3.2 m.w.H.). Darunter ist das Missverhältnis zwischen dem geschuldeten Betrag und der finanziellen Leistungsfähigkeit der abgabepflichtigen Person zu verstehen (Urteil des BVGerA-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3 m.w.H.). Die Härte muss sich dabei aus der Erhebung des Zolls selbst ergeben (statt vieler: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3). Der Zollerlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (statt vieler zum Ganzen: Urteil des BVGerA-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.3 m.w.H.).

E. 2.4.7 Somit kann man die Anwendbarkeit der Erlassgründe nach Art. 86 ZG wie folgt zusammenfassen: In Fällen, in welchen Waren ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt wurden, kommt Art. 86 Abs. 1 Bst a und b ZG als Erlassgrund in Betracht (vgl. E. 2.6.2 vorstehend); in Fällen von Art. 85 ZG kommt ein Erlass nach Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG in Frage (E. 2.6.3 vorstehend) und in allen übrigen Fällen - im Sinne einer subsidiären Härtefallklausel - kommt Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG (E. 2.6.4) zur Anwendung (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-1148/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.6).

E. 2.5.1 Der Erlass der auf der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer) richtet sich nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a-d MWSTG.

E. 2.5.2 In Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG wird die Erlassmöglichkeit für Fälle geregelt, in welchen Gegenstände ganz oder teilweise vernichtetoder aber über die Grenze zurückgewiesen bzw. wieder aus dem Inland ausgeführt worden sind.

E. 2.5.3 Weiter wird in Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG die Erlassmöglichkeit in Fällen festgelegt, in denen eine Nachforderung im Sinn von Art. 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person (nach Art. 51 MWSTG) unbillig belasten würde.

E. 2.5.4 Sodann kann der Erlassgrund von Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG zum Tragen kommen, wenn die mit der Zollanmeldung beauftragte Person die Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht an diesen weiterbelasten kann (vgl. Schluckebier, MWSTG-Kommentar, Art. 64 N 17; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nachfolgend: Untergang], S. 220; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2.3).

E. 2.6.1 Der Erlass von Automobilsteuer richtet sich nach Art. 21 AStG. Das Erlassgesuch ist innerhalb eines Jahres ab der Steuerfestsetzung einzureichen (Art. 21 Abs. 2 AStG).

E. 2.6.2 Die Regelungen in Art. 21 Abs. 1 Bst. a AStG («wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf die besondere Umstände die steuerpflichtige Person unverhältnismässig belasten würde») ist dem Erlasstatbestand des Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG nachgebildet. Da die Zollgesetzgebung auf das AStG Anwendung findet (vgl. E. 1.4.6) können auch die zu dieser Gesetzgebung entwickelten Grundsätze analog übernommen werden. Demnach kommt dieser Erlasstatbestand nur in Betracht, wenn ein Fehler im Veranlagungsverfahren auf Seiten der Zollbehörde vorgelegen hat (Art. 19 AStG).

E. 2.6.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Steuer betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen liessen («du fait de circonstances extraordinaires non liées à la détermination de l'impôt, le paiement revêtirait un caractère particulièrement rigoureux»). Dieser Erlasstatbestand entspricht in der deutschen und französischen Sprachfassung beinahe wortwörtlich der Härtefallklausel gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG («wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen» bzw. «du fait de circonstances extraordinaires non liées à la détermination des droits de douane, le paiement aurait un caractère particulièrement rigoureux»). Auch wenn die italienischen Sprachfassungen der beiden Vorschriften leicht voneinander abweichen («un rigore particolare» in Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG und «rigore eccessivo» in Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG), kann aus der parallelen Konzeption der Norm und der Systematik des Gesetzes geschlossen werden, dass bei Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG eine Anlehnung an die Härtefallklausel gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG beabsichtigt war. Somit können auch hier die zur Härtefallklausel des Zollgesetzes entwickelten Grundsätze übertragen werden. Es gilt das vorstehend zu Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG Gesagte analog (E. 2.6.5).

E. 2.7 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG). Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ebenfalls ein Verzugszins geschuldet (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Gleiches gilt für Nachforderungen, die gestützt auf Art. 12 VStR erhoben werden (Art. 12 Abs. 1 VStR). Verzugszinsen haben ihren Ursprung in der verspäteten Zahlung einer Forderung und dienen dazu, den der Steuerverwaltung auf dieser Forderung entstandenen Zinsverlust auszugleichen. Verzugszinsen treten zur Forderung hinzu und teilen ihr Schicksal (vgl. BVGE 2015/50 E. 2.9 m.w.H.). Der Erlass von Verzugszinsen richtet sich ebenfalls nach den Voraussetzungen von Art. 86 ZG, Art. 64 MWSTG und Art. 21 AStG. Wird also die Zollabgabe bzw. die Automobilsteuer erlassen, so sind grundsätzlich auch die - dazu akzessorischen - Verzugszinsen vom Erlass erfasst (ausser der Erlass würde nur teilweise gewährt; Urteil des BVGer A-3942/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4.7; Beusch, Untergang, S. 205, 263; derselbe, Zollkommentar, Art. 74 N 9; betreffend die Einfuhrsteuer siehe Schluckebier, MWSTG-Kommentar, Art. 64 N 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.3).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall liegen Erlassgründe gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG unbestrittenermassen nicht vor. Die Waren wurden weder ganz oder teilweise vernichtet noch auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt (vgl. oben E. 2.6.2). Es liegt unbestrittenermassen auch keine Nachforderung aufgrund eines Irrtums des BAZG bei der Festsetzung der Zollabgaben im Sinne von Art. 85 ZG vor. Der Erlassgrund von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ist daher nicht anwendbar (vgl. oben E. 2.6.3).

E. 3.2 Es bleibt somit zu klären, ob vorliegend ein Erlass gestützt auf die Härtefallklausel des Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG möglich ist. Dafür müsste, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 2.6.4 vorstehend), ein aussergewöhnlicher Grund vorliegen, der nicht die Bemessung der Abgabe betrifft und eine besondere Härte darstellt.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, ihr sei kein Verschulden anzulasten. Sie habe nicht gewusst und nicht wissen können, dass die beauftragte Person die Fahrzeuge ohne Zollanmeldung einführen würde. Auch sei ihr das Verhalten dieser Hilfsperson nicht zuzurechnen, da dieses völlig ausserhalb jeden vernünftigen Verhaltes gelegen habe und in keinem Zusammenhang mehr zur Ausübung der vertraglichen Pflichten gestanden habe. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, das Fehlverhalten der beauftragten Person zu korrigieren.

E. 3.4 Die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführerin habe als Auftraggeberin die Verantwortung für die korrekte Zollanmeldung zu tragen. Auch in der mangelnden Vorbereitung und Instruktion sei ein Verschulden zu erblicken. Hätte sie sich an alle Vorgaben gehalten, hätte sie die Zollabfertigung auch noch nachholen können. Auch dieses Versäumnis sei ihr zuzurechnen.

E. 3.5.1 Im Lichte der klaren rechtlichen und auch vorliegend einschlägigen Vorgaben zur «Haftung für Hilfspersonen» (E. 2.2) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass sich die beauftragte Person allenfalls instruktionswidrig verhalten und die Einfuhrzollanmeldungen unterlassen hat. Somit muss sich die Beschwerdeführerin das Verhalten der Hilfsperson zurechnen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn die Unterlassung der beauftragten Person als strafrechtlich relevant einzustufen wäre, was vorliegend nicht geprüft werden muss. Sodann liegt das Verhalten der Hilfsperson auch nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhaltens, erfolgte die unterbliebenen Zollanmeldungen doch gerade in Zusammenhang mit der beauftragten Tätigkeit, nämlich dem Transport der Fahrzeuge aus dem Ausland an den Ausstellungsort. Selbst wenn das Verhalten der Hilfsperson der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen wäre, so liegen doch darüber hinaus auch eigene Versäumnisse der Beschwerdeführerin vor. Zunächst die wohl mangelnde Kommunikation und Instruktion betreffend den Ablauf und die Zuständigkeiten in Zusammenhang mit dem Zollverfahren und sodann auf jeden Fall die mangelnde Sorgfalt bei der Überprüfung der (nicht) erfolgten Formalitäten.

E. 3.5.2 Damit liegt insgesamt ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Fehlverhalten im Zollverfahren vor. Dabei ist es auch unerheblich, dass es sich bei der Hilfsperson angeblich, gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin, um einen professionellen Importeur handele. Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten bei der Verzollung sind denn auch bei jeder Einfuhr von Waren ins Zollgebiet einzuhaltenden (E. 2.1.4 vorstehend). Auch wenn dies im Einzelfall zu stossenden Ergebnissen führen mag, ist diese Vorgehensweise im sehr technisch geprägten Zollwesen aus verwaltungsökonomischer Sicht und im Sinne der Rechtssicherheit hinzunehmen (Urteil des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 7.2.2).

E. 3.5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, schliesst ein Fehlverfahren im Veranlagungsverfahren aber den Erlass gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG aus, da die Bestimmung nicht dazu dienen soll, die finanziellen Folgen früherer (selbstverschuldeter) Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, das wie hier mit entsprechender Sorgfalt hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren (E. 2.6.4.1).

E. 3.5.4 Andere Gründe, die vorliegend als aussergewöhnlich im Sinne der Härtefallklausel zu qualifizieren wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Höhe der Abgabe keinen aussergewöhnlichen Umstand dar (E. 2.6.4.1 vorstehend). Auch liegt weder ein komplexer Sachverhalt noch eine schwierige Rechtslage vor (ebenfalls E. 2.6.4.1 vorstehend).

E. 3.5.5 Damit kommt ein Erlass der Zollabgaben vorliegend bereits mangels Vorliegen eines aussergewöhnlichen Umstands nicht in Betracht. Folglich müssen die weiteren Voraussetzungen (der aussergewöhnliche Grund liegt nicht in der Bemessung der Abgabe und die besondere Härte) nicht mehr geprüft werden. Die Beschwerdeführerin ist für etwaige Ansprüche gegenüber der Hilfsperson auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 3.6 Für den Erlass der Einfuhrsteuern fehlt es vorliegend an einer einschlägigen Rechtsgrundlage. Weder wurden vorliegend Gegenstände ganz oder teilweise vernichtet oder aber über die Grenze zurückgewiesen bzw. wieder aus dem Inland ausgeführt (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG), noch liegt eine Nachforderung im Sinn von Art. 85 ZG vor (Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Letztlich ist auch kein Fall gegeben, in welchem die mit der Zollanmeldung beauftragte Person die Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht an diesen weiterbelasten kann (Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Deswegen und in Anbetracht dessen, dass die gesetzlichen Erlassgründe abschliessend sind und ein «gnadeweiser» Erlass der Einfuhrsteuer nicht in Frage kommt (E. 2.5.2), kann der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten kein Erlass der Mehrwertsteuer gewährt werden (vgl. Urteile des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 8.3 und A-657/2016 vom 11. Dezember 2016 E. 5.2.4).

E. 3.7 Betreffend den Erlass der Automobilsteuer gemäss Art. 21 AStG kann auf das zum Erlass der Zollabgaben Gesagte verwiesen werden. Der Erlasstatbestand des Art. 21 Abs. 1 Bst. a AStG scheidet mangels Vorliegen eines Irrtums auf Seiten der Vorinstanz bei der Festsetzung der Abgabe gemäss Art. 19 AStG aus (vgl. E. 2.8.2). Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG enthält eine Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG nachgebildete Härtefallklausel, die entsprechenden für das Zollgesetz entwickelten Grundsätze finden auch bei der Automobilsteuer Anwendung (E. 1.4.6 sowie E. 2.8.3). Wie oben dargelegt, liegt aber vorliegend kein aussergewöhnlicher Umstand vor, sodass auch die Voraussetzungen für einen Erlass der Automobilsteuer nicht erfüllt sind.

E. 3.8 Ähnliches gilt für den Verzugszins. Wie bereits oben ausgeführt (E. 2.9) richtet sich der Erlass von Verzugszinsen ebenfalls nach den Voraussetzungen von Art. 86 ZG und Art. 64 MWSTG bzw. 21 AStG. Wie dargelegt sind vorliegend die Voraussetzungen für einen Erlass nach Art. 86 ZG, Art. 64 MWSTG und Art. 21 AStG jedoch nicht erfüllt, weshalb auch die akzessorischen Verzugszinsen nicht erlassen werden können.

E. 3.9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Erlass der Zollabgaben und der Automobilsteuer aufgrund des der Beschwerdeführerin zurechenbaren Fehlverhaltens der Hilfsperson und auch aufgrund eigener Versäumnisse der Beschwerdeführerin am Fehlen eines aussergewöhnlichen Grundes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG scheitert. Für den Erlass der Einfuhrabgaben liegt keine einschlägige Rechtsgrundlage vor. Aufgrund dieser Sachlage kommt im Ergebnis auch ein Erlass für die akzessorischen Verzugszinsen nicht in Betracht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 3.9.2 Dieses Ergebnis ergibt sich aus der korrekten Anwendung der einschlägigen Normen und somit kann darin auch keine Rechtsverweigerung erblickt werden, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht. Die Praxis zum Zollerlass mag streng sein, jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, wie die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6645/2023 vom 18. Oktober 2024 zutreffend ausführt (vgl. dazu auch Meienberg, a. a. O., ASA 93-5, S. 3 f.).

E. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 10'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

E. 5 Entscheide betreffend Erlass von Abgaben sind aufgrund des Ausschlusses von Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) nicht vor dem Bundesgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Beusch, Zollkommentar, Art. 86 N 44). Das Urteil wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

E Ur Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2541/2025 Urteil vom 7. Oktober 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg. Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Stephan Erbe, Rechtsanwalt, ThomannFischer Advokatur und Notariat Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz. Gegenstand Erlass Einfuhrabgaben Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Ausstellerin) betreibt ein Museum, führt Ausstellungen durch und verkauft Luxus-Fahrzeuge. Für eine Sonderausstellung wurde A._______ (nachfolgend: beauftragte Person) mit dem Transport zweier solcher Luxus-Fahrzeuge aus dem Ausland an den Ausstellungsort in (...) beauftragt. Gemäss den Leihverträgen wiesen die Fahrzeuge [hohe] Werte auf (...) (vgl. Ausführungen zum Sachverhalt im vorangegangenen Verfahren betreffend die Forderung: [...]). A.b Am (...) 2011 um 20.35 Uhr verbrachte die beauftragte Person die Fahrzeuge über den Grenzübergang (...) in das Schweizer Zollgebiet. Für das günstigere Fahrzeug hatte diese keine Verzollungsmassnahmen vorgenommen. Es wurde vor Abschluss der Ausstellung an einen in der Schweiz wohnhaften Käufer zu einem Preis von (...) verkauft und von diesem übernommen. Für das teurere Fahrzeug hatte die beauftragte Person in Deutschland Ausfuhrpapiere erstellen lassen. Zudem liess sie das Fahrzeug beim Passieren des deutschen Zolls auf einem sogenannten Warenausweis vermerken. Die beauftragte Person führte dieses Fahrzeug nach Ende der Ausstellung nach Deutschland zurück (vgl. [...]). A.c Am 13. Dezember 2017 eröffnete die (damalige) Eidgenössische Zollverwaltung (EZV, heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, nachfolgend: BAZG) eine Zollstrafuntersuchung gegen die beauftragte Person wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) und das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51). Mit Verfügung vom 20. September 2018 forderte die Zollkreisdirektion (...) gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) von der beauftragten Person Abgaben nach im Betrag von Fr. 3'889'158.95 (Fr. 231.60 Zoll, Fr. 1'044'009.25 Automobilsteuer, Fr. 673'378.90 Zinsen und Fr. 2'171'5 39.20 Mehrwertsteuer), da er am (...) 2011 im Auftrag der Ausstellerin zwei Fahrzeuge ohne entsprechende Einfuhrzollabfertigung in die Schweiz verbracht hatte. Die Ausstellerin wurde für den gleichen Betrag solidarisch leistungspflichtig erklärt (...). A.d Mit Beschwerdeentscheid vom 31. August 2021 der Oberzolldirektion, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) und mit Urteil des Bundesgerichts (...) wurden die jeweiligen Beschwerden abgewiesen. Mit dem Urteil des Bundesgerichts erwuchs die Verfügung vom 20. September 2018 somit in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 beantragte die Ausstellerin, die mit Verfügung vom 20. September 2018 auferlegte Nachforderung inkl. Verzugszins sei vollständig zu erlassen. B.b Mit Verfügung vom 10. März 2025 weist das BAZG das Erlassgesuch ab. C. C.a Gegen diese Verfügung erhebt die Ausstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Erlassgesuchs. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und zusammengefasst aus, der Erlass der Zollabgaben richte sich nach Art. 86 Abs. 2 des Zollgesetzes. Ihr sei kein Verschulden anzulasten, da sie nicht hätte wissen können, dass die beauftragte Person die Fahrzeuge ohne Zollanmeldung einführen würde. Auch sei ihr das Verhalten der Hilfsperson nicht zuzurechnen, da dieses völlig ausserhalb jeden vernünftigen Verhaltens liege und in keinem Zusammenhang mehr zur Ausübung der vertraglichen Pflichten gestanden habe. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, das Fehlverhalten der beauftragten Person zu korrigieren. Sie sei in ihrer wirtschaftlichen Existenz konkret und ernsthaft bedroht. Damit entspreche der vorliegende Fall einem klassischen Anwendungsfall für einen Erlass. Eine andere Auffassung würde zu einer Rechtsverweigerung führen, was keinen richterlichen Schutz verdiene. Analoges gelte für die Automobilsteuer, die Mehrwertsteuer und die Verzugszinsen. C.b Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 beantragt das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Es führt zusammengefasst aus, vorliegend sei Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG anwendbar, nicht Art. 86 Abs. 2 ZG, was aber letztlich zum gleichen Ergebnis führe. Das Rechtsinstitut des Erlasses werde auch nicht ausgehöhlt, da es durchaus Fälle gebe, in denen die Voraussetzungen erfüllt seien. Da ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Fehlverhalten vorliege, sei ein Erlass im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Aus den Akten ergebe sich insbesondere, dass offenbar Uneinigkeit zwischen den Beteiligten bestanden habe, wer die Zollanmeldung vorzunehmen habe, darin sei mindestens eine unzureichende Vorbereitung oder Instruktion abzuleiten, was ein Verschulden der Beschwerdeführerin darstelle. Die Beschwerdeführerin hätte die fehlende Anmeldung auch bemerken müssen und hätte dann die Möglichkeit gehabt diese nachzuholen. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Einfuhrabgaben seien nicht erfüllt. Auf die übrigen Vorbringen wird, sofern und soweit relevant, in den nach-folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die angefochten Verfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG bzw. die vormalige EZV (vertreten durch die Oberzolldirektion) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Entscheide des BAZG betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben (Art. 59 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013], Art. 64 Abs. 2 MWSTG und Art. 21 AStG, können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2025 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 1.4.1 An dieser Stelle ist zunächst auf das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht einzugehen. Das Zollgesetz sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Damit sind sowohl die materiell- als auch die verfahrensrechtlichen Be-stimmungen dieser Erlasse im vorliegenden Fall grundsätzlich anzuwenden (vgl. Urteile des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3, A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.3; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.1). 1.4.2 Das Zollgesetz wurde zwischenzeitlich einer Revision unterzogen (AS 2016 2429) und die entsprechenden Änderungen - namentlich die hier interessierende Einführung einer neuen Erlassmöglichkeit in Art. 86 Abs. 2 ZG - traten per 1. August 2016 in Kraft. 1.4.3 Nachdem diesbezüglich keine explizite übergangsrechtliche Regelung getroffen wurde, gelten die allgemeinen intertemporalen Regeln (vgl. BGE 143 V 446 E. 3.3; 130 V 445 E. 1.2.1). Diese besagen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-gebend sind, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 144 II 273 E. 2.2.4; 130 V 1 E. 3.2), in materieller Hinsicht dagegen die Rechtssätze, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1; 130 V 445 E. 1.2.1; 129 V 1 E. 1.2; BVGE 2007/25 E. 3.1; Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.3). 1.4.4 Da es sich beim Steuererlass um ein Institut des materiellen Rechts handelt (vgl. Urteil des BVGer A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2 m.w.H.), ist somit dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt des relevanten Sachverhalts anwendbar war. Eine rückwirkende Anwendung von Art. 86 Abs. 2 ZG auf Sachverhalte, welche sich vor dem 1. August 2016 verwirklicht haben, ist nicht zulässig (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3; A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.4.4; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.3; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.2). 1.4.5 Vorliegend hat sich der relevante Sachverhalt, d.h. die Einfuhr der Fahrzeuge am (...) 2011 zugetragen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Art. 86 Abs. 2 ZG ist demnach - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - vorliegend nicht anwendbar (vgl. ausführlich zum Verhältnis zwischen Art. 86 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3; dazu auch: Katharina Meienberg, Zollerlass: Über die Aussergewöhnlichkeit der aussergewöhnlichen Gründe und zur Präzisierung der Rechtsprechung, Archiv für Schweizerisches Abgabenrecht [ASA] 93-5, S. 3 f.). 1.4.6 Für die Automobilsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das AStG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 7 AStG). 1.4.7 Soweit die Art. 50 ff. MWSTG nichts anderes anordnen, gilt für die Einfuhrsteuer ebenfalls die Zollgesetzgebung (vgl. Art. 50 MWSTG). 2. 2.1 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG sowie Art. 53 MWSTG). 2.1.2 Zur Gewährleistung der allgemeinen Zollpflicht muss, wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Zum so umrissenen Kreis der zuführungspflichtigen Personen gehören gemäss der präzisierenden Festlegung der Zollverordnung insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Zuführungs- respektive die Zollmeldepflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4411/2021 vom 28. September 2022 E. 2.2 m.w.H.). 2.1.3 Die zuführungspflichtigen Personen sind gleichzeitig - neben den mit der Zollanmeldung beauftragten Personen und Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern - auch anmeldepflichtige Personen (Art. 26 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-4411/2021 vom 28. September 2022 E. 2.3, A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 je vom 28. September 2021 E. 2.3.1 m.w.H.). 2.1.4 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 ZG N. 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.2.1). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2). 2.1.5 Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b), und auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Unter Bst. a bzw. c fallen die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 5.2 m.w.H.). Der Zollschuldner nach Art. 70 ZG ist auch für die Automobilsteuer steuerpflichtig (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG). 2.1.6 2.1.6.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll-, Mehrwertsteuer- bzw. Automobilsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG und Art. 36 AStG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- und die Automobilsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Verwaltungsstrafrecht Anwendung (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1 m.w.H.). 2.1.6.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. 2.1.6.3 Art. 12 Abs. 1 VStrR präzisiert, dass dies «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person [Hervorhebung durch das Gericht]» gilt. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2. m.w.H.). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2 m.w.H.). 2.1.6.4 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere die «zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d; Urteil des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.2.2 m.w.H.) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2; Michael Beusch, in: Zollkommentar, Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 und 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 5.1). 2.2 Art. 101 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 (OR, SR 220) («Haftung für Hilfspersonen») ist nicht nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Privaten analog anwendbar, sondern auch im Verkehr zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten; grundlegend: BGE 107 Ia 168 E. 2c; vgl. auch Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.; Tarkan Göksu, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts [1875-2020], 10. Aufl., 2021, Art. 101 N 1). Wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H., worin sich die Partei zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht einer Erfüllungsgehilfin bedient). Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.). Dass die Hilfsperson eine sogar strafrechtlich unerlaubte Handlung begeht, befreit den Schuldner ebenfalls nicht (Rolf H. Weber/Susan Emmenegger, in: Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., 2020, Art. 101 N 121). 2.3 Der Erlass von Abgaben stellt einen einseitigen Verzicht des öffentlichen Gläubigers auf eine ihm kraft öffentlichen Rechts zustehende Forderung dar (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421; Beusch, in: Zollkommentar, Art. 86 N 1). Ein Erlass kann stets nur dann erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Abgabe vorliegt. Folgerichtig ist somit in den jeweiligen Erlassverfahren ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Nie kann es in einem solchen Verfahren hingegen um die Revision der Veranlagung sowie um die Begründetheit der Abgabeforderung als solche gehen (vgl. Urteil des BGer 2A.556/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3, in: ASA 74 S. 246 ff.; Urteile des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.1, A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, die Veranlagung nachzuprüfen (Beusch, Zollkommentar, Art. 86 N 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.1). Ein «gnadeweiser» Erlass bzw. eine «gnadeweise» Rückerstattung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt mit Blick auf die gesetzlich festgelegte, begrenzte Zahl der möglichen Erlass- bzw. Rückerstattungsgründe nicht in Betracht (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.2 m.w.H.). 2.4 2.4.1 Der Erlass von Zollabgaben im Speziellen richtet sich nach Art. 86 ZG. Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen von einem der in dieser Bestimmung festgelegten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden behördlichen Ermessen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.1.2, A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.1, A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.2 m.w.H., zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.3). 2.4.2 Die Regelungen in Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG betreffen den Erlass in Fällen, in welchen Waren ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt wurden. 2.4.3 Im Weiteren kann gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ein Zollbetrag erlassen werden, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde. Bei der «Nachforderung» entsprechend dieser Bestimmung handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend um eine solche nach Art. 85 ZG. Dieser Artikel bestimmt, dass das BAZG den geschuldeten Betrag nachfordern kann, wenn es irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt hat. Liegt die Verantwortung für die Falschberechnung nicht in diesem Sinn beim BAZG findet Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG keine Anwendung (vgl. BGE 94 I 475 E. 2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.2 m.w.H.; vgl. auch Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl., 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], Art. 64 N 14). 2.4.4 Sodann enthält Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG eine Härteklausel. Diese ist als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert. Nach Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG muss ein Zollnachlass auch in anderen Fällen gewährt werden, sofern aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen. Diese drei Vor-aussetzungen - auf welche im Folgenden detailliert eingegangen wird - müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3 m.w.H.). 2.4.4.1 Erstens müssen gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG «aussergewöhnliche Gründe» vorliegen. Solche aussergewöhnlichen Gründe sind nach der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Denn eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.5, in: ASA 74 S. 246 ff.; BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). 2.4.4.2 Nach der Rechtsprechung müssen diese aussergewöhnlichen Gründe «mit Bezug auf das Zollverfahren» vorliegen (zumindest in der Regel, siehe dazu den letzten Absatz dieser Erwägung hiernach; vgl. statt vieler: BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). In - restriktiv zu handhabenden - Ausnahmefällen können allerdings auch die finanzielle Situation der Gesellschaft oder eine aktuelle konjunkturelle Lage aussergewöhnliche Umstände begründen und einen (zumindest teilweisen) Erlass der Zollabgabe rechtfertigen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). 2.4.4.3 Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten, dass die Bestimmung nicht dazu dienen solle, die finanziellen Folgen früherer (selbstverschuldeter) Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, sei nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren (BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3, A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.1, A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3, A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.1). Mit anderen Worten ist gemäss der Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die ausserordentlichen Umstände nicht der gesuchstellenden Person zuzuschreiben sind (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3 und 8.2). Angesichts der hohen Anforderungen an die Selbstdeklaration ist jedoch praktisch jedes Fehlverhalten - zumindest soweit es im Unternehmen der gesuchstellenden Person auftritt - als Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zu betrachten (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3; Sonja Bossart Meier/Dominique Da Silva, Die Zollerlassgründe der «subjektiven Unbilligkeit» im Zollgesetz, in: Ordre Romand des Experts Fiscaux Diplômés [Hrsg.], Au carrefour des contributions - Mélanges de droit fiscal en l'honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, 2020, S. 343). Ein Erlass wäre aber immerhin dann denkbar, wenn das Fehlverhalten aufgrund der Komplexität der fraglichen Verfahrensbestimmungen nachvollziehbar war (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). 2.4.5 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Gründe dürfen zweitens nach dem Gesetzeswortlaut «nicht die Bemessung der Abgaben» betreffen. Ein Zollnachlass darf folglich nicht zur Korrektur derTarifierung und der angewendeten Zollansätze führen (BVGE 2015/24 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.2, A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3 m.w.H.). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.2 m.w.H.). 2.4.6 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine «besondere Härte» darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person (BVGE 2015/24 E. 3.3.2 m.w.H.). Darunter ist das Missverhältnis zwischen dem geschuldeten Betrag und der finanziellen Leistungsfähigkeit der abgabepflichtigen Person zu verstehen (Urteil des BVGerA-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3 m.w.H.). Die Härte muss sich dabei aus der Erhebung des Zolls selbst ergeben (statt vieler: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3). Der Zollerlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (statt vieler zum Ganzen: Urteil des BVGerA-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.3 m.w.H.). 2.4.7 Somit kann man die Anwendbarkeit der Erlassgründe nach Art. 86 ZG wie folgt zusammenfassen: In Fällen, in welchen Waren ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt wurden, kommt Art. 86 Abs. 1 Bst a und b ZG als Erlassgrund in Betracht (vgl. E. 2.6.2 vorstehend); in Fällen von Art. 85 ZG kommt ein Erlass nach Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG in Frage (E. 2.6.3 vorstehend) und in allen übrigen Fällen - im Sinne einer subsidiären Härtefallklausel - kommt Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG (E. 2.6.4) zur Anwendung (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-1148/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.6). 2.5 2.5.1 Der Erlass der auf der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer) richtet sich nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a-d MWSTG. 2.5.2 In Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG wird die Erlassmöglichkeit für Fälle geregelt, in welchen Gegenstände ganz oder teilweise vernichtetoder aber über die Grenze zurückgewiesen bzw. wieder aus dem Inland ausgeführt worden sind. 2.5.3 Weiter wird in Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG die Erlassmöglichkeit in Fällen festgelegt, in denen eine Nachforderung im Sinn von Art. 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person (nach Art. 51 MWSTG) unbillig belasten würde. 2.5.4 Sodann kann der Erlassgrund von Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG zum Tragen kommen, wenn die mit der Zollanmeldung beauftragte Person die Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht an diesen weiterbelasten kann (vgl. Schluckebier, MWSTG-Kommentar, Art. 64 N 17; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nachfolgend: Untergang], S. 220; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2.3). 2.6 2.6.1 Der Erlass von Automobilsteuer richtet sich nach Art. 21 AStG. Das Erlassgesuch ist innerhalb eines Jahres ab der Steuerfestsetzung einzureichen (Art. 21 Abs. 2 AStG). 2.6.2 Die Regelungen in Art. 21 Abs. 1 Bst. a AStG («wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf die besondere Umstände die steuerpflichtige Person unverhältnismässig belasten würde») ist dem Erlasstatbestand des Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG nachgebildet. Da die Zollgesetzgebung auf das AStG Anwendung findet (vgl. E. 1.4.6) können auch die zu dieser Gesetzgebung entwickelten Grundsätze analog übernommen werden. Demnach kommt dieser Erlasstatbestand nur in Betracht, wenn ein Fehler im Veranlagungsverfahren auf Seiten der Zollbehörde vorgelegen hat (Art. 19 AStG). 2.6.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Steuer betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen liessen («du fait de circonstances extraordinaires non liées à la détermination de l'impôt, le paiement revêtirait un caractère particulièrement rigoureux»). Dieser Erlasstatbestand entspricht in der deutschen und französischen Sprachfassung beinahe wortwörtlich der Härtefallklausel gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG («wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen» bzw. «du fait de circonstances extraordinaires non liées à la détermination des droits de douane, le paiement aurait un caractère particulièrement rigoureux»). Auch wenn die italienischen Sprachfassungen der beiden Vorschriften leicht voneinander abweichen («un rigore particolare» in Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG und «rigore eccessivo» in Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG), kann aus der parallelen Konzeption der Norm und der Systematik des Gesetzes geschlossen werden, dass bei Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG eine Anlehnung an die Härtefallklausel gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG beabsichtigt war. Somit können auch hier die zur Härtefallklausel des Zollgesetzes entwickelten Grundsätze übertragen werden. Es gilt das vorstehend zu Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG Gesagte analog (E. 2.6.5). 2.7 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG). Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ebenfalls ein Verzugszins geschuldet (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Gleiches gilt für Nachforderungen, die gestützt auf Art. 12 VStR erhoben werden (Art. 12 Abs. 1 VStR). Verzugszinsen haben ihren Ursprung in der verspäteten Zahlung einer Forderung und dienen dazu, den der Steuerverwaltung auf dieser Forderung entstandenen Zinsverlust auszugleichen. Verzugszinsen treten zur Forderung hinzu und teilen ihr Schicksal (vgl. BVGE 2015/50 E. 2.9 m.w.H.). Der Erlass von Verzugszinsen richtet sich ebenfalls nach den Voraussetzungen von Art. 86 ZG, Art. 64 MWSTG und Art. 21 AStG. Wird also die Zollabgabe bzw. die Automobilsteuer erlassen, so sind grundsätzlich auch die - dazu akzessorischen - Verzugszinsen vom Erlass erfasst (ausser der Erlass würde nur teilweise gewährt; Urteil des BVGer A-3942/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4.7; Beusch, Untergang, S. 205, 263; derselbe, Zollkommentar, Art. 74 N 9; betreffend die Einfuhrsteuer siehe Schluckebier, MWSTG-Kommentar, Art. 64 N 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.3). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall liegen Erlassgründe gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG unbestrittenermassen nicht vor. Die Waren wurden weder ganz oder teilweise vernichtet noch auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt (vgl. oben E. 2.6.2). Es liegt unbestrittenermassen auch keine Nachforderung aufgrund eines Irrtums des BAZG bei der Festsetzung der Zollabgaben im Sinne von Art. 85 ZG vor. Der Erlassgrund von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ist daher nicht anwendbar (vgl. oben E. 2.6.3). 3.2 Es bleibt somit zu klären, ob vorliegend ein Erlass gestützt auf die Härtefallklausel des Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG möglich ist. Dafür müsste, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 2.6.4 vorstehend), ein aussergewöhnlicher Grund vorliegen, der nicht die Bemessung der Abgabe betrifft und eine besondere Härte darstellt. 3.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, ihr sei kein Verschulden anzulasten. Sie habe nicht gewusst und nicht wissen können, dass die beauftragte Person die Fahrzeuge ohne Zollanmeldung einführen würde. Auch sei ihr das Verhalten dieser Hilfsperson nicht zuzurechnen, da dieses völlig ausserhalb jeden vernünftigen Verhaltes gelegen habe und in keinem Zusammenhang mehr zur Ausübung der vertraglichen Pflichten gestanden habe. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, das Fehlverhalten der beauftragten Person zu korrigieren. 3.4 Die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführerin habe als Auftraggeberin die Verantwortung für die korrekte Zollanmeldung zu tragen. Auch in der mangelnden Vorbereitung und Instruktion sei ein Verschulden zu erblicken. Hätte sie sich an alle Vorgaben gehalten, hätte sie die Zollabfertigung auch noch nachholen können. Auch dieses Versäumnis sei ihr zuzurechnen. 3.5 3.5.1 Im Lichte der klaren rechtlichen und auch vorliegend einschlägigen Vorgaben zur «Haftung für Hilfspersonen» (E. 2.2) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass sich die beauftragte Person allenfalls instruktionswidrig verhalten und die Einfuhrzollanmeldungen unterlassen hat. Somit muss sich die Beschwerdeführerin das Verhalten der Hilfsperson zurechnen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn die Unterlassung der beauftragten Person als strafrechtlich relevant einzustufen wäre, was vorliegend nicht geprüft werden muss. Sodann liegt das Verhalten der Hilfsperson auch nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhaltens, erfolgte die unterbliebenen Zollanmeldungen doch gerade in Zusammenhang mit der beauftragten Tätigkeit, nämlich dem Transport der Fahrzeuge aus dem Ausland an den Ausstellungsort. Selbst wenn das Verhalten der Hilfsperson der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen wäre, so liegen doch darüber hinaus auch eigene Versäumnisse der Beschwerdeführerin vor. Zunächst die wohl mangelnde Kommunikation und Instruktion betreffend den Ablauf und die Zuständigkeiten in Zusammenhang mit dem Zollverfahren und sodann auf jeden Fall die mangelnde Sorgfalt bei der Überprüfung der (nicht) erfolgten Formalitäten. 3.5.2 Damit liegt insgesamt ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Fehlverhalten im Zollverfahren vor. Dabei ist es auch unerheblich, dass es sich bei der Hilfsperson angeblich, gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin, um einen professionellen Importeur handele. Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten bei der Verzollung sind denn auch bei jeder Einfuhr von Waren ins Zollgebiet einzuhaltenden (E. 2.1.4 vorstehend). Auch wenn dies im Einzelfall zu stossenden Ergebnissen führen mag, ist diese Vorgehensweise im sehr technisch geprägten Zollwesen aus verwaltungsökonomischer Sicht und im Sinne der Rechtssicherheit hinzunehmen (Urteil des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 7.2.2). 3.5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, schliesst ein Fehlverfahren im Veranlagungsverfahren aber den Erlass gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG aus, da die Bestimmung nicht dazu dienen soll, die finanziellen Folgen früherer (selbstverschuldeter) Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, das wie hier mit entsprechender Sorgfalt hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren (E. 2.6.4.1). 3.5.4 Andere Gründe, die vorliegend als aussergewöhnlich im Sinne der Härtefallklausel zu qualifizieren wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Höhe der Abgabe keinen aussergewöhnlichen Umstand dar (E. 2.6.4.1 vorstehend). Auch liegt weder ein komplexer Sachverhalt noch eine schwierige Rechtslage vor (ebenfalls E. 2.6.4.1 vorstehend). 3.5.5 Damit kommt ein Erlass der Zollabgaben vorliegend bereits mangels Vorliegen eines aussergewöhnlichen Umstands nicht in Betracht. Folglich müssen die weiteren Voraussetzungen (der aussergewöhnliche Grund liegt nicht in der Bemessung der Abgabe und die besondere Härte) nicht mehr geprüft werden. Die Beschwerdeführerin ist für etwaige Ansprüche gegenüber der Hilfsperson auf den Zivilweg zu verweisen. 3.6 Für den Erlass der Einfuhrsteuern fehlt es vorliegend an einer einschlägigen Rechtsgrundlage. Weder wurden vorliegend Gegenstände ganz oder teilweise vernichtet oder aber über die Grenze zurückgewiesen bzw. wieder aus dem Inland ausgeführt (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG), noch liegt eine Nachforderung im Sinn von Art. 85 ZG vor (Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Letztlich ist auch kein Fall gegeben, in welchem die mit der Zollanmeldung beauftragte Person die Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht an diesen weiterbelasten kann (Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Deswegen und in Anbetracht dessen, dass die gesetzlichen Erlassgründe abschliessend sind und ein «gnadeweiser» Erlass der Einfuhrsteuer nicht in Frage kommt (E. 2.5.2), kann der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten kein Erlass der Mehrwertsteuer gewährt werden (vgl. Urteile des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 8.3 und A-657/2016 vom 11. Dezember 2016 E. 5.2.4). 3.7 Betreffend den Erlass der Automobilsteuer gemäss Art. 21 AStG kann auf das zum Erlass der Zollabgaben Gesagte verwiesen werden. Der Erlasstatbestand des Art. 21 Abs. 1 Bst. a AStG scheidet mangels Vorliegen eines Irrtums auf Seiten der Vorinstanz bei der Festsetzung der Abgabe gemäss Art. 19 AStG aus (vgl. E. 2.8.2). Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG enthält eine Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG nachgebildete Härtefallklausel, die entsprechenden für das Zollgesetz entwickelten Grundsätze finden auch bei der Automobilsteuer Anwendung (E. 1.4.6 sowie E. 2.8.3). Wie oben dargelegt, liegt aber vorliegend kein aussergewöhnlicher Umstand vor, sodass auch die Voraussetzungen für einen Erlass der Automobilsteuer nicht erfüllt sind. 3.8 Ähnliches gilt für den Verzugszins. Wie bereits oben ausgeführt (E. 2.9) richtet sich der Erlass von Verzugszinsen ebenfalls nach den Voraussetzungen von Art. 86 ZG und Art. 64 MWSTG bzw. 21 AStG. Wie dargelegt sind vorliegend die Voraussetzungen für einen Erlass nach Art. 86 ZG, Art. 64 MWSTG und Art. 21 AStG jedoch nicht erfüllt, weshalb auch die akzessorischen Verzugszinsen nicht erlassen werden können. 3.9 3.9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Erlass der Zollabgaben und der Automobilsteuer aufgrund des der Beschwerdeführerin zurechenbaren Fehlverhaltens der Hilfsperson und auch aufgrund eigener Versäumnisse der Beschwerdeführerin am Fehlen eines aussergewöhnlichen Grundes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG scheitert. Für den Erlass der Einfuhrabgaben liegt keine einschlägige Rechtsgrundlage vor. Aufgrund dieser Sachlage kommt im Ergebnis auch ein Erlass für die akzessorischen Verzugszinsen nicht in Betracht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3.9.2 Dieses Ergebnis ergibt sich aus der korrekten Anwendung der einschlägigen Normen und somit kann darin auch keine Rechtsverweigerung erblickt werden, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht. Die Praxis zum Zollerlass mag streng sein, jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, wie die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6645/2023 vom 18. Oktober 2024 zutreffend ausführt (vgl. dazu auch Meienberg, a. a. O., ASA 93-5, S. 3 f.). 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 10'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

5. Entscheide betreffend Erlass von Abgaben sind aufgrund des Ausschlusses von Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) nicht vor dem Bundesgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Beusch, Zollkommentar, Art. 86 N 44). Das Urteil wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)