Zölle
Sachverhalt
A. A.a B._______ ist Inhaber des Einzelunternehmens "Y._______" mit Sitz in C._______ (früher D._______ und E._______). Das Unternehmen bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Import von und den Handel mit Lebensmitteln. A.b Eine von der Zollkreisdirektion Lugano in Zusammenarbeit mit der Zollkreisdirektion Schaffhausen durchgeführte Zollstrafuntersuchung ergab, dass B.________ mehrfach Wurstwaren aus Italien in die Schweiz einführte oder einführen liess, ohne diese zur Zollbehandlung anzumelden. Diese illegal eingeführten Waren verkaufte B.________ mittels der "Y.________" an verschiedene Abnehmerinnen und Abnehmer in der Schweiz. B. Am 31. Oktober 2011 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine Nachforderungsverfügung gegen A._______, Inhaber des Einzelunternehmens "X._______" in F._______, über den Betrag von Fr. 33'605.90 (Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugszins). Diese Verfügung betraf mehrere Lieferungen von unverzollten Fleisch- und Wurstwaren der "Y._______" an die "X._______" im Zeitraum vom 6. Dezember 2007 bis zum 18. Juni 2010. C. Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 wies die Oberzolldirektion (OZD) eine von A._______ gegen die genannte Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde vollumfänglich ab. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2014 beantragt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer):
1) In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2014 und die Nachforderungsverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Schaffhausen, vom 31. Oktober 2011 aufzuheben und es sei festzustellen, dass den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von B._______, Y._______, eingeführten Lebensmitteln keine Pflicht zur Nachleistung von Abgaben (Zoll/Mehrwertsteuer) trifft;
2) In Gutheissung der Beschwerde seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen;
3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2014 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG). Er hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss E. 1.3 - einzutreten.
E. 1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Entscheid der OZD vom 17. Januar 2014. Dieser ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2). Auf den Antrag, die Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 31. Oktober 2011 sei aufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten.
E. 1.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 126 II 300 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3, BVGE 2007/24 E. 1.3). Mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, stellt der Beschwerdeführer ein umfassendes Leistungsbegehren, weil bei allfälliger Gutheissung dieses Antrages die Nachleistungspflicht ohne Weiteres entfällt. Auf den Antrag "es sei festzustellen, dass den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von B._______, Y._______, eingeführten Lebensmitteln keine Pflicht zur Nachleistung von Abgaben (Zoll/Mehrwertsteuer) trifft" ist daher mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4).
E. 1.6 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum von Dezember 2007 bis 18. Juni 2010 verwirklicht. Somit ist das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene ZG und die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) anwendbar. Für die vor dem 31. Dezember 2009 erfolgten Einfuhren finden sodann das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und die Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) Anwendung und für den Zeitraum danach das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201).
E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 74 aMWSTG).
E. 2.2 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG, Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Zu den Zollschuldnerinnen oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG u.a. die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen. Mit dieser Bestimmung wurde die unter der Geltung des früheren Rechts entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert (Michael Beusch in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 70 N. 4). Im Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).
E. 2.2.1 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch der Begriff des Auftraggebers weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4). Als Auftraggeber wird unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat. Auch wenn sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befindet, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Eine generelle Abnahmebereitschaft hat das Bundesgericht zum Beispiel in einem Fall bejaht, in welchem der Erstabnehmer in der Schweiz über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmässig unverzollte Fleischwaren einkaufte, insgesamt in einem Umfang von über 2'800 kg (Urteil des Bundesgerichts 2A.603.2003 vom 10. Mai 2004). In gleicher Weise erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Abnahmebereitschaft bei einem Erstabnehmer als gegeben, der während eines Jahres ca. einmal monatlich illegal eingeführte Lebensmittel (total rund 2'800 kg [netto]) bezog, wobei die einzelnen Lieferungen jeweils erst erfolgten, nachdem sich der Lieferant beim Abnehmer telefonisch über den aktuellen Bedarf erkundigt hatte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-762/2007 vom 21. Januar 2009).
E. 2.3 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG, Art. 85 aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2).
E. 2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten.
E. 2.4.1 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2).
E. 2.4.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70 ZG (vorne E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Michael Beusch, a.a.O., Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteile des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.4.2, A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.2).
E. 2.4.3 Neben den Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern gemäss Art. 70 ZG sind weitere Personen nachleistungspflichtig, sofern sie durch die Widerhandlung in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangen bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen haben (BGE 110 Ib 306 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2009 vom 14. Februar 2011 E. 5.6). Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben wird. Ein solcher Vorteil liegt vor, wenn die unverzollt eingeführte Ware zu einem Preis erworben wird, der günstiger ist als der auf dem legalen Markt übliche. Sofern ein unrechtmässiger Vorteil erzielt wird, kann auch eine Person der Nachleistungspflicht unterliegen, welche nicht Ersterwerber, sondern späterer Inhaber bzw. Zwischenhändler (sog. indirekt Begünstigter) der eingeführten Ware ist und welche nicht nach Art. 70 ZG zollzahlungspflichtig wäre. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass lediglich der effektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtsprechung lediglich für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudizielles Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines Endverbrauchers erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen noch einen minimen Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Verdachtsmomente hinsichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6427/2012 vom 17. Februar 2014 E. 6.2.4, A-2822/2007 vom 21. November 2009 E. 3.2, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.2).
E. 2.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.5, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Dezember 2007 bis zum 18. Juni 2010 insgesamt 2'873 kg (netto) unverzollt und unversteuert in die Schweiz eingeführte Fleisch- und Wurstwaren zu einem Gesamtpreis von Fr. 60'873.-- von B._______ bezogen hat.
E. 3.1 Indem B._______ Fleisch- und Wurstwaren bei der Einfuhr nicht zur Zollbehandlung angemeldet hat, hat er eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung und damit einen Verstoss gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen (E. 2.3). Folglich sind die hinterzogenen Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nachzuentrichten (E. 2.4).
E. 3.2 Zu klären ist vorab, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als Auftraggeber und damit als Zollschuldner qualifiziert hat, der gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR in vollem Umfang für die nicht bezahlten Zollabgaben nachleistungspflichtig ist (E. 2.4.2).
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Eigenschaft als Auftraggeber. Er macht geltend, es habe zwischen ihm und der Y._______ keine längerfristige oder über mehrere Etappen laufende Liefervereinbarung bestanden. Die Bestellungen seien jeweils telefonisch nur für eine einzige Lieferung erfolgt. Es sei nie dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer über die nächste konkrete Lieferung hinaus Waren bestellt oder weitere Bestellungen in Aussicht gestellt habe. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Y._______ eine generelle Abnahmebereitschaft signalisiert habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnis davon hatte, ob die von ihm bestellten Waren in Italien beschafft werden mussten, von Y._______ in der Schweiz eingekauft wurden, oder sich schon länger im Lager der Y._______ befanden. Von einer Abnahmeverpflichtung für zukünftige, von Y._______ einzuführende Waren könne bei der erwähnten Sachlage ohnehin nicht gesprochen werden.
E. 3.2.2 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Y._______ im massgebenden Zeitraum, welcher rund 30 Monate umfasste, rund 90-mal mit unrechtmässig eingeführten Fleisch- und Wurstwaren beliefert wurde. Dabei erfolgten die Lieferungen in der Regel alle ein bis zwei Wochen, nur ausnahmsweise in einem grösseren zeitlichen Abstand. Die einzelnen Lieferungen lagen betragsmässig in der Regel im Bereich von mehreren Fr. 100.--. Der Beschwerdeführer hat im relevanten Zeitraum wiederholt die gleichen Fleisch- und Wurstwaren bezogen, so insbesondere mehrere Kilogramm Bresaola, Prosciutto crudo/Prosciutto di Parma, Salame Ventricina/Milano und Mortadella.
E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Annahme einer generellen Abnahmebereitschaft nicht vorausgesetzt ist, dass eine längerfristige Liefervereinbarung abgeschlossen wurde. Ebenso wenig ist verlangt, dass eine dauerhafte Abnahmeverpflichtung eingegangen wurde. Es genügt in tatsächlicher Hinsicht ein Verhalten, durch welches eine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kund getan wird (E. 2.2.1).
E. 3.2.4 Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer in Anbetracht der beachtlichen Zahl der Warenbezüge (90 innerhalb von 30 Monaten), der Regelmässigkeit der Lieferungen (alle ein bis zwei Wochen), der Tatsache, dass wiederholt dieselben oder gleichartige Produkte bezogen wurden, der Gesamtmenge von 2'873 kg (netto) sowie eines Gesamtwerts der Waren von mehr als Fr. 60'000.-- im Sinne der Rechtsprechung seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan. Daran ändert auch nichts, dass die einzelne Lieferung nur nach vorgängiger telefonischer Bestellung erfolgte (E. 2.2.2 in fine).
E. 3.2.5 In der Einvernahme vom 24. Juni 2010 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass B._______ eines Tages bei ihm vorgesprochen und gesagt habe, dass er bei ihm Lebensmittel (italienische Spezialitäten) bestellen könne und er ihm dann diese Waren aus Italien importieren würde. Ein paar Monate nach der ersten Vorsprache habe B._______ ihm mitgeteilt, dass er verschiedene Lebensmittelprodukte aus Italien eingeführt habe, und er habe ihm diese Produkte zum Kauf angeboten. Der Beschwerdeführer gab weiter an, gewusst zu haben, dass die Y._______ ihren Sitz im Kanton G._______ habe. Weiter habe er bei der Y._______ eingekauft, weil B._______ ihm die Lebensmittel etwas günstiger zum Kauf angeboten habe als andere Firmen. Nach dem Gesagten wusste der Beschwerdeführer oder musste zumindest annehmen, dass die von ihm bezogenen Waren von der Y._______ direkt in die Schweiz importiert und nicht etwa - wie behauptet - in der Schweiz eingekauft wurden. Weil der Beschwerdeführer zudem seine generelle Abnahmebereitschaft solcher Ware kund getan hat, ist unerheblich, ob sich die Ware zum Zeitpunkt der telefonischen Bestellung noch im Ausland oder bereits in der Schweiz befunden hat (E. 2.2.1 in fine). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keinerlei Kenntnis davon gehabt, ob die von ihm bestellten Waren in Italien beschafft werden mussten oder sich schon länger im Lager der Y._______ befunden haben, erweist sich daher als unbegründet.
E. 3.2.6 Nach dem Gesagten qualifiziert der Beschwerdeführer, selbst wenn er nichts von der fehlenden Zolldeklaration wusste (E. 2.4.2), im Sinne der Rechtsprechung als Auftraggeber und damit als Zollschuldner. Er ist folglich - solidarisch mit weiteren Leistungspflichtigen - nachleistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR.
E. 3.3 Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als indirekt Begünstigter zu gelten hat (E. 2.4.3). Auf die Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach er - mangels vergünstigter Preise - nicht in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils gekommen sei und wonach er gutgläubig gewesen sei, wobei sich insbesondere aus dem fehlenden Mehrwertsteuervermerk auf den Rechnungen nichts zu seinen Lasten ableiten lasse, ist daher nicht näher einzugehen.
E. 4 Mit Recht hat die Vorinstanz damit die Nachforderung der Zollabgaben und Einfuhrsteuern bestätigt. Rechnerisch ist die Nachforderung zu Recht nicht bestritten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden. Ein Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-823/2014 Urteil vom 21. Oktober 2014 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg. Parteien A._______, ..., vertreten durch lic. iur. Jürg Bettoni, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Bettoni & Partner, ..., Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nachforderung (Zoll und Mehrwertsteuer). Sachverhalt: A. A.a B._______ ist Inhaber des Einzelunternehmens "Y._______" mit Sitz in C._______ (früher D._______ und E._______). Das Unternehmen bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Import von und den Handel mit Lebensmitteln. A.b Eine von der Zollkreisdirektion Lugano in Zusammenarbeit mit der Zollkreisdirektion Schaffhausen durchgeführte Zollstrafuntersuchung ergab, dass B.________ mehrfach Wurstwaren aus Italien in die Schweiz einführte oder einführen liess, ohne diese zur Zollbehandlung anzumelden. Diese illegal eingeführten Waren verkaufte B.________ mittels der "Y.________" an verschiedene Abnehmerinnen und Abnehmer in der Schweiz. B. Am 31. Oktober 2011 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine Nachforderungsverfügung gegen A._______, Inhaber des Einzelunternehmens "X._______" in F._______, über den Betrag von Fr. 33'605.90 (Zoll und Einfuhrsteuer inkl. Verzugszins). Diese Verfügung betraf mehrere Lieferungen von unverzollten Fleisch- und Wurstwaren der "Y._______" an die "X._______" im Zeitraum vom 6. Dezember 2007 bis zum 18. Juni 2010. C. Mit Entscheid vom 17. Januar 2014 wies die Oberzolldirektion (OZD) eine von A._______ gegen die genannte Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde vollumfänglich ab. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2014 beantragt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer):
1) In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2014 und die Nachforderungsverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Schaffhausen, vom 31. Oktober 2011 aufzuheben und es sei festzustellen, dass den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von B._______, Y._______, eingeführten Lebensmitteln keine Pflicht zur Nachleistung von Abgaben (Zoll/Mehrwertsteuer) trifft;
2) In Gutheissung der Beschwerde seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen;
3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2014 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG). Er hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss E. 1.3 - einzutreten. 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Entscheid der OZD vom 17. Januar 2014. Dieser ersetzt aufgrund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2). Auf den Antrag, die Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 31. Oktober 2011 sei aufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten. 1.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 126 II 300 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3, BVGE 2007/24 E. 1.3). Mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, stellt der Beschwerdeführer ein umfassendes Leistungsbegehren, weil bei allfälliger Gutheissung dieses Antrages die Nachleistungspflicht ohne Weiteres entfällt. Auf den Antrag "es sei festzustellen, dass den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von B._______, Y._______, eingeführten Lebensmitteln keine Pflicht zur Nachleistung von Abgaben (Zoll/Mehrwertsteuer) trifft" ist daher mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4). 1.6 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum von Dezember 2007 bis 18. Juni 2010 verwirklicht. Somit ist das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene ZG und die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) anwendbar. Für die vor dem 31. Dezember 2009 erfolgten Einfuhren finden sodann das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und die Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) Anwendung und für den Zeitraum danach das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 74 aMWSTG). 2.2 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG, Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Zu den Zollschuldnerinnen oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG u.a. die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen. Mit dieser Bestimmung wurde die unter der Geltung des früheren Rechts entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert (Michael Beusch in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, 2009, Art. 70 N. 4). Im Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). 2.2.1 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist daher auch der Begriff des Auftraggebers weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4). Als Auftraggeber wird unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat. Auch wenn sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz befindet, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2.2.2 Eine generelle Abnahmebereitschaft hat das Bundesgericht zum Beispiel in einem Fall bejaht, in welchem der Erstabnehmer in der Schweiz über einen Zeitraum von fünf Jahren regelmässig unverzollte Fleischwaren einkaufte, insgesamt in einem Umfang von über 2'800 kg (Urteil des Bundesgerichts 2A.603.2003 vom 10. Mai 2004). In gleicher Weise erachtete das Bundesverwaltungsgericht eine generelle Abnahmebereitschaft bei einem Erstabnehmer als gegeben, der während eines Jahres ca. einmal monatlich illegal eingeführte Lebensmittel (total rund 2'800 kg [netto]) bezog, wobei die einzelnen Lieferungen jeweils erst erfolgten, nachdem sich der Lieferant beim Abnehmer telefonisch über den aktuellen Bedarf erkundigt hatte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-762/2007 vom 21. Januar 2009). 2.3 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG, Art. 85 aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2). 2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. 2.4.1 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2). 2.4.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70 ZG (vorne E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Michael Beusch, a.a.O., Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteile des Bundesgerichts 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.4.2, A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.2). 2.4.3 Neben den Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern gemäss Art. 70 ZG sind weitere Personen nachleistungspflichtig, sofern sie durch die Widerhandlung in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangen bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen haben (BGE 110 Ib 306 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2009 vom 14. Februar 2011 E. 5.6). Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben wird. Ein solcher Vorteil liegt vor, wenn die unverzollt eingeführte Ware zu einem Preis erworben wird, der günstiger ist als der auf dem legalen Markt übliche. Sofern ein unrechtmässiger Vorteil erzielt wird, kann auch eine Person der Nachleistungspflicht unterliegen, welche nicht Ersterwerber, sondern späterer Inhaber bzw. Zwischenhändler (sog. indirekt Begünstigter) der eingeführten Ware ist und welche nicht nach Art. 70 ZG zollzahlungspflichtig wäre. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass lediglich der effektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtsprechung lediglich für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudizielles Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines Endverbrauchers erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen noch einen minimen Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Verdachtsmomente hinsichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6427/2012 vom 17. Februar 2014 E. 6.2.4, A-2822/2007 vom 21. November 2009 E. 3.2, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.2). 2.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.5, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1).
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Dezember 2007 bis zum 18. Juni 2010 insgesamt 2'873 kg (netto) unverzollt und unversteuert in die Schweiz eingeführte Fleisch- und Wurstwaren zu einem Gesamtpreis von Fr. 60'873.-- von B._______ bezogen hat. 3.1 Indem B._______ Fleisch- und Wurstwaren bei der Einfuhr nicht zur Zollbehandlung angemeldet hat, hat er eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung und damit einen Verstoss gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begangen (E. 2.3). Folglich sind die hinterzogenen Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nachzuentrichten (E. 2.4). 3.2 Zu klären ist vorab, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als Auftraggeber und damit als Zollschuldner qualifiziert hat, der gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR in vollem Umfang für die nicht bezahlten Zollabgaben nachleistungspflichtig ist (E. 2.4.2). 3.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Eigenschaft als Auftraggeber. Er macht geltend, es habe zwischen ihm und der Y._______ keine längerfristige oder über mehrere Etappen laufende Liefervereinbarung bestanden. Die Bestellungen seien jeweils telefonisch nur für eine einzige Lieferung erfolgt. Es sei nie dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer über die nächste konkrete Lieferung hinaus Waren bestellt oder weitere Bestellungen in Aussicht gestellt habe. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Y._______ eine generelle Abnahmebereitschaft signalisiert habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnis davon hatte, ob die von ihm bestellten Waren in Italien beschafft werden mussten, von Y._______ in der Schweiz eingekauft wurden, oder sich schon länger im Lager der Y._______ befanden. Von einer Abnahmeverpflichtung für zukünftige, von Y._______ einzuführende Waren könne bei der erwähnten Sachlage ohnehin nicht gesprochen werden. 3.2.2 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Y._______ im massgebenden Zeitraum, welcher rund 30 Monate umfasste, rund 90-mal mit unrechtmässig eingeführten Fleisch- und Wurstwaren beliefert wurde. Dabei erfolgten die Lieferungen in der Regel alle ein bis zwei Wochen, nur ausnahmsweise in einem grösseren zeitlichen Abstand. Die einzelnen Lieferungen lagen betragsmässig in der Regel im Bereich von mehreren Fr. 100.--. Der Beschwerdeführer hat im relevanten Zeitraum wiederholt die gleichen Fleisch- und Wurstwaren bezogen, so insbesondere mehrere Kilogramm Bresaola, Prosciutto crudo/Prosciutto di Parma, Salame Ventricina/Milano und Mortadella. 3.2.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Annahme einer generellen Abnahmebereitschaft nicht vorausgesetzt ist, dass eine längerfristige Liefervereinbarung abgeschlossen wurde. Ebenso wenig ist verlangt, dass eine dauerhafte Abnahmeverpflichtung eingegangen wurde. Es genügt in tatsächlicher Hinsicht ein Verhalten, durch welches eine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kund getan wird (E. 2.2.1). 3.2.4 Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer in Anbetracht der beachtlichen Zahl der Warenbezüge (90 innerhalb von 30 Monaten), der Regelmässigkeit der Lieferungen (alle ein bis zwei Wochen), der Tatsache, dass wiederholt dieselben oder gleichartige Produkte bezogen wurden, der Gesamtmenge von 2'873 kg (netto) sowie eines Gesamtwerts der Waren von mehr als Fr. 60'000.-- im Sinne der Rechtsprechung seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan. Daran ändert auch nichts, dass die einzelne Lieferung nur nach vorgängiger telefonischer Bestellung erfolgte (E. 2.2.2 in fine). 3.2.5 In der Einvernahme vom 24. Juni 2010 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass B._______ eines Tages bei ihm vorgesprochen und gesagt habe, dass er bei ihm Lebensmittel (italienische Spezialitäten) bestellen könne und er ihm dann diese Waren aus Italien importieren würde. Ein paar Monate nach der ersten Vorsprache habe B._______ ihm mitgeteilt, dass er verschiedene Lebensmittelprodukte aus Italien eingeführt habe, und er habe ihm diese Produkte zum Kauf angeboten. Der Beschwerdeführer gab weiter an, gewusst zu haben, dass die Y._______ ihren Sitz im Kanton G._______ habe. Weiter habe er bei der Y._______ eingekauft, weil B._______ ihm die Lebensmittel etwas günstiger zum Kauf angeboten habe als andere Firmen. Nach dem Gesagten wusste der Beschwerdeführer oder musste zumindest annehmen, dass die von ihm bezogenen Waren von der Y._______ direkt in die Schweiz importiert und nicht etwa - wie behauptet - in der Schweiz eingekauft wurden. Weil der Beschwerdeführer zudem seine generelle Abnahmebereitschaft solcher Ware kund getan hat, ist unerheblich, ob sich die Ware zum Zeitpunkt der telefonischen Bestellung noch im Ausland oder bereits in der Schweiz befunden hat (E. 2.2.1 in fine). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keinerlei Kenntnis davon gehabt, ob die von ihm bestellten Waren in Italien beschafft werden mussten oder sich schon länger im Lager der Y._______ befunden haben, erweist sich daher als unbegründet. 3.2.6 Nach dem Gesagten qualifiziert der Beschwerdeführer, selbst wenn er nichts von der fehlenden Zolldeklaration wusste (E. 2.4.2), im Sinne der Rechtsprechung als Auftraggeber und damit als Zollschuldner. Er ist folglich - solidarisch mit weiteren Leistungspflichtigen - nachleistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR. 3.3 Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als indirekt Begünstigter zu gelten hat (E. 2.4.3). Auf die Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach er - mangels vergünstigter Preise - nicht in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils gekommen sei und wonach er gutgläubig gewesen sei, wobei sich insbesondere aus dem fehlenden Mehrwertsteuervermerk auf den Rechnungen nichts zu seinen Lasten ableiten lasse, ist daher nicht näher einzugehen.
4. Mit Recht hat die Vorinstanz damit die Nachforderung der Zollabgaben und Einfuhrsteuern bestätigt. Rechnerisch ist die Nachforderung zu Recht nicht bestritten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden. Ein Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: