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A-3410/2012

A-3410/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-21 · Deutsch CH

VOC-Abgabe

Sachverhalt

A. Die X._______ AG (nachfolgend: Verarbeiterin) betreibt gemäss Handelsregister ein Kunstroffpress- und -spritzgiesswerk. Das Unternehmen ist nach eigenem Bekunden hauptsächlich in der Produktion von faserverstärkten Kunststoffen, insbesondere Duroplast- und Thermoplastprodukten, tätig. Es bezieht das Produkt (...) der Firma Z._______ (nachfolgend: Herstellerin) aus Deutschland. Dabei handelt es sich um ein Halbzeugprodukt zur Weiterverarbeitung. Gemäss Angaben der Herstellerin waren diese Produkte nicht VOC-pflichtig, was sie auf den Rechnungen und Handelspapieren bestätigte. In der Folge wurden die Produkte nicht als VOC-pflichtig angemeldet und es wurde keine VOC-Abgabe erhoben. B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV), Zollkreisdirektion Schaffhausen, der Verarbeiterin mit, dass ihre Sektion Zollfahndung gegen die Herstellerin eine Zollstrafuntersuchung führe. Letztere habe bis April/Mai 2010 auf verschiedenen Handelsrechnungen den Vermerk «nicht VOC-pflichtig» angebracht, was zu zahleichen Falschanmeldungen geführt habe. In der Folge seien die geschuldeten VOC-Abgaben anlässlich der Einfuhr der Waren in die Schweiz nicht erhoben worden. Einige dieser Sendungen mit dem Produkt (...) seien an die Verarbeiterin geliefert worden. Das Produkt enthalte einen VOC-Anteil von 10.3 %. Die Verarbeiterin schulde daher VOC-Abgaben von Fr. 35'130.25, Zoll von Fr. 0.40, Mehrwertsteuer von Fr. 2'669.10 und einen Zins von Fr. 959.00, zusammen also Fr. 38'758.75. Sie (die EZV) beabsichtige, die betreffenden Abgaben bei der Verarbeiterin und gleichzeitig solidarisch bei der Herstellerin nachzufordern. C. Am 2. Januar 2012 teilte die EZV, Zollkreisdirektion Schaffhausen, der Verarbeiterin mit, die Untersuchung gegen die Herstellerin habe ergeben, dass diese verschiedene Produkte BMC (Bulk Moulding Compound) der Tarifnummer 3907.9100 geliefert habe. Das an die Verarbeiterin gelieferte Produkt (...) enthalte 10.3 % VOC. In der Schweiz würde anlässlich der Verarbeitung eine Vernetzung des Materials stattfinden, wobei das enthaltene Styrol mit dem Harz polymerisiert werde. Die EZV erwähnte ein E-Mail von A._______ (...), in dem dieser erklärt, «dass durch die styroldichte Transportverpackung nur beispielsweise während der Ablösung der Trägerfolien in <kontrollierter> Umgebung Emissionen entstehen und auch bei der Polymerisation das Styrol eine fast vollständige Einbindung/ Umwandlung des Styrols erfolgt und einzig ein sehr geringer Anteil an sog. Reststyrol bleibt» (zitiert aus dem Schreiben der EZV). Die EZV, Zollkreisdirektion Schaffhausen, verfügte den Nachbezug von insgesamt Fr. 38'886.40 (Fr. 35'130.25 VOC-Abgabe, Fr. 0.40 Zoll, Fr. 2'669.10 Mehrwertsteuer sowie nunmehr Fr. 1'086.65 Zins). Sie teilte der Verarbeiterin zudem mit, die Herstellerin werde mit ihr zusammen solidarisch leistungspflichtig erklärt. D. Mit Datum vom 13. Januar 2012 reichte die Verarbeiterin der EZV die Anträge auf Rückerstattung der VOC-Abgabe sowie die VOC-Bilanzen für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 ein. E. Ebenfalls am 13. Januar 2012 reichte die Verarbeiterin bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) eine Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung vom 2. Januar 2012 ein. Zusammengefasst erklärte sie, der Emissionsfaktor für VOC beim Pressen betrage nur 0.5 %. Sie stellte den Antrag, dass ihr nur entsprechend diesem Prozentsatz die Abgabe auferlegt werde. F. Mit Entscheid vom 25. Mai 2012 wies die OZD die Beschwerde ab. Sie begründete dies insbesondere damit, die Frist für die Rückforderung der VOC-Abgabe sei längst abgelaufen. Die Rückerstattungsansprüche seien damit verwirkt. Zudem könne sie (die OZD) die vorgelegten VOC-Bilanzen nicht überprüfen, da sie nicht beurteilen könne, ob die Angaben der Verarbeiterin den Tatsachen entsprächen. G. Gegen diesen Entscheid erhob die Verarbeiterin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den Entscheid der OZD vom 25. Mai 2012 aufzuheben und die VOC-Abgabe für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 auf Basis des Styrolemissionsfaktors von 0.5 % festzulegen, eventualiter die Rückerstattung der den Styrolemissionsfaktor von 0.5 % übersteigende VOC-Lenkungsabgabe zu gewähren. Subeventualiter seien die VOC-Bilanzen für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 dem für die Beurteilung zuständigen Amt für Umwelt des Kantons Solothurn zur Überprüfung der Rückerstattungsansprüche zu überweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, beim importierten Produkt handle es sich um ein Halbzeugprodukt, namentlich BMC-Formmassen, zur Weiterverarbeitung. Styrol in UP-Harzen sei primär ein Reaktionsmittel und entsprechende Messungen hätten ergeben, dass höchstens 5 % des eingesetzten Styrols emittierten und 95 % als Vernetzungsmittel dienten. Für die Styrolemissionen bei der Polyesterharz-Verarbeitung sei im Vollzug eine vereinfachte Bilanzierung eingeführt worden. Betriebe, die - wie die Beschwerdeführerin - glasfaserverstärkte Kunststoffe aus styrol-gelösten UP-Harzen herstellten, könnten einen reduzierten Emissionsfaktor gemäss der von der OZD veröffentlichten Tabelle geltend machen. Dabei müssten lediglich die pro Verfahrenskategorie eingesetzten Harzmengen belegt werden. Für die Verfahrenskategorie «Pressen, Insitu», welche von der Beschwerdeführerin für die Verarbeitung des fraglichen Produkts verwendet werde, gelte ein Emissionsfaktor von 0.5 %. Entsprechend dieser Reduktion sei der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der VOC-Abgabe für das Geschäftsjahr 2011, für welches sie am 14. Mai 2012 den entsprechenden Antrag unter Beilage der VOC-Bilanz eingereicht hatte, am 15. Juni 2012 gewährt worden. H. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2012 beantragt die OZD die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründungen der Parteien in ihren Eingaben wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lo­renz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.149).

E. 1.3 Das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) ist am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Das neue Zollgesetz legt in Art. 132 Abs. 1 ZG fest, dass Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des ZG hängig sind, nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Produkte zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 1. Mai 2007 eingeführt wurden. Da aber das vorliegend massgebliche Recht materiell - zumindest soweit das vorliegende Verfahren betroffen ist - keine Veränderung erfahren hat (vgl. unten E. 2.1.6, 2.2.2 und 2.4.2), muss auf das Übergangsrecht nicht weiter eingegangen werden.

E. 2.1.1 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a und Art. 35c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) und wird in der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018; VOC steht für «Volatile Organic Compounds» zu Deutsch «flüchtige organische Verbindungen») näher ausgeführt. Auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren findet die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist (Art. 35c Abs. 3 USG, Art. 3 VOCV).

E. 2.1.2 Der Abgabe unterliegen VOC der im Anhang 1 zur VOCV aufgeführten Stoff-Positivliste (Art. 2 Bst. a VOCV) sowie die dort aufgeführten VOC in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste im Anhang 2 zur VOCV (Art. 2 Bst. b VOCV). Allerdings unterliegen Produkte, die zwar in der Positivliste aufgeführt sind, jedoch kein oder höchstens 3 % VOC enthalten, nicht der Abgabe (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VOCV; Hansjörg Seiler, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 1999, Art. 35a N. 44). Styrol findet sich in der Stoff-Positivliste im Anhang 1 zur VOCV. Waren der Tarifnummer 3907.9100 sind in der Produkte-Positivliste im Anhang 2 zur VOCV aufgeführt.

E. 2.1.3 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2934/2011 vom 28. November 2012 E. 3.1.3, A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.2).

E. 2.1.4 Die ökologische Problematik von VOC besteht darin, dass sie zu­sammen mit Stickoxid die Bildung von atmosphärischem Ozon bewirken. Das Ozon greift als starkes Oxidationsmittel beim Menschen Atem- und Lungengewebe an und verursacht Schäden an Pflanzen. Mittels einer umweltrechtlichen Lenkungsabgabe - der VOC-Abgabe - soll die Ozon-Belastung verringert werden (Seiler, a.a.O., Art. 35a N. 3, 12, 88). Mit der Abgabe soll nicht erreicht werden, dass keine VOC verwendet werden, sondern dass möglichst wenige VOC in die Umwelt gelangen, wodurch die ökologische Gefahr erst entsteht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3994/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.1, A 2938/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.1; Seiler, a.a.O., Art. 35a N. 60; Xavier Oberson/ Jean-Frédéric Maraia, in: Moor/Favre/ Flückiger [Hrsg.], Loi sur la protection de l'environnement [LPE], Bern 2010, Art. 35a N. 61). Zweck der Abgabe ist deshalb die Belastung der durch die VOC verursachten Umweltbeeinträchtigungen und nicht die fiskalische Belastung eines finanziellen Ertrages. Die VOC-Abgabe ist aus diesem Grund als reine Lenkungsabgabe konzipiert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.3, A 5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.1, A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.1).

E. 2.1.5 Aus praktischen Gründen können VOC im Zeitpunkt ihrer Emission in die Umwelt abgaberechtlich nicht erfasst werden. Basierend auf der Überlegung, dass bei den meisten VOC-haltigen Produkten VOC früher oder später in die Umwelt gelangen, setzt die Abgabepflicht daher bereits beim Import bzw. bei der Herstellung von VOC bzw. VOC-haltigen Stoffe an (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.3). Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG, Art. 35a Abs. 1 USG; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2934/2011 vom 28. November 2012 E. 3.1.3.1, A 3994/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.3, A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.4).

E. 2.1.6 In analoger Anwendung von Art. 69 Bst. c ZG (oben E. 2.1.1) entsteht die Abgabeschuld, falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden, oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 69 N. 17; für die Zeit vor dessen Inkrafttreten am 1. Mai 2007 gilt der ähnlich lautende Art. 11 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Art. 69 Bst. c ZG ist für jene Fälle einschlägig, in denen eine Zollanmeldung gänzlich unterlassen worden ist (Beusch, a.a.O., Art. 69 N. 18). Abgestellt wird auf rein objektive Kriterien. Subjektive Kriterien, etwa die Schuldhaftigkeit des Verhaltens der Beteiligten, sind irrelevant (Beusch, a.a.O., Art. 69 N. 23 mit Hinweis auf Remo Arpagaus, Zollrecht, unter Einschluss der völkerrechtlichen Grundlagen im Rahmen der WTO, der WCO, der UNECE, der EFTA und der Abkommen mit der EU, 2. Aufl., Basel 2007, N. 495).

E. 2.1.7 Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG flüchtige organische Verbindungen, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet (Bst. a), durch- oder ausgeführt (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c). Die Regelung, dass keine Abgabe geschuldet ist, wenn die VOC nicht in die Umwelt gelangen können, ist systemkonform. Das Ziel der Abgabe besteht - wie erwähnt - nicht darin, dass möglichst wenige VOC verwendet werden, sondern dass möglichst wenig in die Umwelt gelangen (oben E. 2.1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.5 auch zum Folgenden). Die in Art. 35a Abs. 3 USG genannten Befreiungstatbestände stellen teilweise auf die konkrete Verwendung der Produkte ab. Da die Verwendung nicht immer zu Beginn feststeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.2.3 und E. 3.2 f.), können sich daraus Unsicherheiten über das Bestehen einer Abgabepflicht ergeben. Diesem Umstand trägt Art. 35c Abs. 2 USG Rechnung, indem die Befreiung in der Form einer nachträglichen Rückerstattung der Abgabe erfolgt, wenn erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind (vgl. dazu Seiler, a.a.O., Art. 35a N. 55, Art. 35c N. 9; Oberson/Maraia, a.a.O., Art. 35a N. 63). Je nachdem, ob bereits vor oder erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 USG erfüllt sind, wird

- die Abgabe gar nicht erst erhoben oder

- vorerst erhoben und nachträglich rückerstattet (Seiler, a.a.O., Art. 35a N. 55; Oberson/Maraia, a.a.O., Art. 35a N. 63). Die zweite Variante der Durchführung der Abgabebefreiung - die Erhebung und nachträgliche Rückerstattung der Abgabe - führt allerdings dazu, dass aus Gründen der Vollzugspraktikabilität und Verwaltungsökonomie Abgaben bezahlt werden müssen, die richtigerweise nicht geschuldet sind. Durch diese Kapitalbindungen entstehen systemwidrige finanzielle Belastungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.3; Seiler, a.a.O., Art. 35c N. 17 und 31). Um diesen Folgen Rechnung zu tragen, wurde ein so genanntes «Verpflichtungsverfahren» eingeführt (vgl. dazu unten E. 2.2.3.2 und E. 2.2.5).

E. 2.2.1 Das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC wird durch den Bundesrat geregelt (Art. 35c Abs. 3 USG). In Ausübung seiner Kompetenz hat der Bundesrat die VOCV erlassen; es handelt sich dabei um eine so genannte unselbständige Verordnung. Für die Fälle der Ein- oder Ausfuhr von VOC schreibt das Gesetz vor, dass die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung zur Anwendung kommen sollen (Art. 35c Abs. 3 USG; oben E. 2.1.1).

E. 2.2.2 Die Verordnung sieht für das Verfahren der Abgabeerhebung das Prinzip der Selbstdeklaration vor (Art. 13 VOCV; Seiler, a.a.O., Art. 35c N. 21). Auch das Zollverfahren (dessen Bestimmungen analog zur Anwendung gelangen; zuvor E. 2.2.1 und oben E. 2.1.1) ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 18 i.V.m. Art. 25 ZG bzw. Art. 31 aZG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 der [per 1. Mai 2007 aufgehobenen] Verordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926 [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). An die zollanmeldepflichtige Person werden hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. statt vieler: vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_32/2001 vom 7. April 2011 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5127/2011 vom 19. Oktober 2012 E. 2.1.2, A 5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Einfuhr ist - wie bereits mehrfach festgehalten - die Zollgesetzgebung zu beachten. Ansonsten gilt aber - da das Verfahren keine Zollveranlagung ist - das VwVG (Art. 3 Bst. e VwVG e contrario; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.5, A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.4.1; vgl. Seiler, a.a.O., Art. 35c N. 21), zumindest sofern das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden geführt wird (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 VwVG; für die Anwendbarkeit vor kantonalen Instanz gilt Art. 1 Abs. 3 VwVG). Die Deklaration dient der OZD als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe, die sie mittels Verfügung festlegt (Art. 13 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1 VOCV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.3.2).

E. 2.2.3.1 In der VOCV finden sich namentlich auch verfahrensrechtliche Ausführungsbestimmungen zum Befreiungstatbestand von Art. 35a Abs. 3 Bst. c und Art. 35c Abs. 2 USG (vgl. dazu oben E. 2.1.7). Unter dem Titel «Abgabebefreiung und VOC-Bilanz» hält Art. 10 Abs. 1 VOCV insbesondere fest, dass, wer eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 Bst. c oder Abs. 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21 VOCV) geltend macht, eine VOC-Buchhaltung zu führen und eine VOC-Bilanz zu erstellen hat; die OZD kann zudem weitere Angaben verlangen. Weitere Ausführungen zur verfahrensrechtlichen Durchführung der Befreiung ohne Erhebung der Abgabe enthält die VOCV nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.3.3 auch zum Folgenden).

E. 2.2.3.2 Eine detaillierte Regelung in der VOCV hat jedoch die Durchführung des Befreiungstatbestands über das Rückerstattungsverfahren erfahren. In Ausführung von Art. 35c Abs. 2 USG hat der Verordnungsgeber die Voraussetzungen der Rückerstattung, die Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen und den Antrag auf Rückerstattung geregelt (Art. 18-20 VOCV).

E. 2.2.4 Gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV verwirken Rückerstattungsansprüche, wenn die entsprechenden Anträge nicht spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. In seinem Urteil A 7518/2006 vom 28. Juli 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Art. 19 Abs. 1 VOCV sich auf übergeordnetes Recht stützt und sich innerhalb von dessen Grenzen bewegt. Die Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG ist zudem zulässig. Art. 19 Abs. 1 VOCV ist demgemäss gesetzes- und verfassungskonform (E. 3.1 des genannten Urteils). Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich um eine Verwirkungsfrist handle (E. 3.1.2 und 3.2 des genannten Urteils). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.2 wurde dies indirekt bestätigt (vgl. in diesem Sinn auch Seiler, a.a.O., Art. 35c N. 18, der ebenfalls von einer Verwirkungsfrist spricht und mit Hinweis auf BGE 112 Ia 260 E. 5 festhält, dass es allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen).

E. 2.2.5 Zur Vermeidung der mit der Durchführung des Befreiungstatbestands von Art. 35a Abs. 3 USG über das Rückerstattungsverfahren einhergehenden systemwidrigen finanziellen Belastungen (vgl. dazu oben E. 2.1.7 am Ende) wurde in den Art. 21-22b VOCV das sog. «Verpflichtungsverfahren» eingeführt. Bereits in der Botschaft wurde in Aussicht gestellt, dass für Verwender von VOC die Möglichkeit geschaffen werden soll, VOC von der Abgabe vorläufig befreit beziehen zu können, nachdem diese sich gegenüber der Vollzugsbehörde schriftlich verpflichtet haben (vgl. BBl 1993 II 1515, 1522 [zu Art. 35a Abs. 3 USG]). Hierzu können die abgabepflichtigen Personen die OZD um die Erteilung einer Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC nachsuchen. Die OZD kann die entsprechende Bewilligung erteilen, wenn die entsprechenden ausschliesslich objektiven Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 21 VOCV). Das Verpflichtungsverfahren regelt damit ein besonderes Verfahren des Bezugs bzw. der Erhebung der VOC-Abgabe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.1). Bewilligungsinhaber können jährlich abrechnen und die Abgabe für VOC, die so verwendet wurden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, nachbezahlen (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 VOCV). Dazu müssen sie eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10 VOCV; vgl. bereits E. 2.2.3.1; zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.3). Sind die jeweils genannten Voraussetzungen eingehalten, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.3.4; Seiler, a.a.O., Art. 35c N. 31).

E. 2.3.1 Merkblätter enthalten Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie stellen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis der Anwendung der Gesetze sicher. Sie dürfen keine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Bestimmungen aufstellen. Für die Verwaltungsbehörde selbst sind sie verbindlich. Die Justizbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (ausführlich: BVGE 2010/33 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

E. 2.3.2 Die Zollverwaltung erliess am 18. Dezember 2006 ein Merkblatt über die «Vereinfachung der VOC-Bilanz für Betriebe, die glasfaserverstärkte Kunststoffe aus Styrol-gelösten UP-Harzen herstellen» (zu finden unter: www.voc.admin.ch > Weitere Publikationen; zuletzt besucht am 7. Januar 2013; nachfolgend: Merkblatt). Darin werden zur Vereinfachung der VOC-Bilanz durchschnittliche Styrol-Emissionsfaktoren bei der UP-Harz-Anwendung festgelegt. In der Tabelle, welche die durchschnittlichen prozentualen Styrolemissonen bezogen auf die eingesetzte Harzmenge wiedergibt, wird unter der Verfahrenskategorie II (Pressen, Insitu [Rohrsanierung]) ein Emissionsfaktor von 0.5 % angegeben. Gemäss Merkblatt können «Betriebe, die glasfaserverstärkte Kunststoffe aus Styrol-gelösten UP-Harzen herstellen, [...] in ihrer VOC-Bilanz die Emissionsfaktoren gem. Tabelle zur Berechnung ihrer VOC-Emissionen verwenden.» Für die diesen Emissionswert übersteigende, im Bilanzjahr eingesetzte Styrolmenge können sie die Rückerstattung der VOC-Abgabe beantragen. Das Merkblatt soll für Betriebe, die zur Rückforderung der geleisteten VOC-Abgabe eine VOC-Bilanz erstellen müssen, eine Erleichterung bringen. Mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Urteils können weitere Ausführungen zum Merkblatt unterbleiben.

E. 2.4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von der Einleitung eines Strafverfahrens noch von einem Verschulden oder gar einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ab (statt vieler: BGE 129 II 385 E. 3.4.3, BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3798/2009 vom 27. März 2012 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2934/2011 vom 28. November 2012 E. 3.4.2, A 5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2, A 3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5 je mit Hinweisen).

E. 2.4.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen nach Art. 70 ZG (bzw. Art. 9 und 13 aZG) zuzurechnen sind. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Diese zollzahlungspflichtigen Personen sind damit ohne weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2, 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.3, A 3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1, A 6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.6 je mit Hinweisen). Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind (Art. 12 Abs. 4 VStrR; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6492/2011, A 6495/2011, A 3199/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.3 und 2.4).

E. 2.5.1 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstellung einer Frist. Art. 24 Abs. 1 VwVG kann aber analog angewendet werden, denn Art. 24 VwVG entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Stefan Vogel, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 2). Demnach kann eine Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Hierfür muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

E. 2.5.2 Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen schweren Erkrankung, welche die Beschwerdeführerin sowohl daran hindert, selbst tätig zu werden, als auch einen Vertreter zu bestellen. Das Hindernis hört auf, unverschuldet zu sein, sobald es der Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a, BGE 114 II 181 E. 2, BGE 112 V 255 E. 2a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.380/2005 vom 8. September 2005 E. 3.2, welches die bundesgerichtliche Praxis bestätigt, wonach nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers oder seines Vertreters die Wiederherstellung zu gewähren ist). Aus Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein (sehr) restriktiv (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.136 ff., insb. 2.139 f.).

E. 2.6 Nach dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV ist das Recht von den Behörden auf alle gleichliegenden Fälle gleich anzuwenden (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 765). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 132 I 157 E. 4). Gleiches gilt für die Gesetzgebung (statt aller: BGE 138 I 225 E. 3.6.1). Innerhalb dieser Grenzen verbleibt dem Gesetzgeber und den rechtsanwendenden Behörden und Gerichten ein weiter Ermessensspielraum.

E. 2.7 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 126 I 112 E. 5b mit Hinweisen).

E. 3.1 Das von der Beschwerdeführerin importierte Produkt wurde unter die Zolltarifnummer 3907.9100 eingereiht. Waren mit dieser Tarifnummer sind in der Produkte-Positivliste (Anhang 2 zur VOCV) aufgeführt (oben E. 2.1.2). Das Produkt weist einen Styrolgehalt von 10.3 % auf. Styrol findet sich in der Stoff-Positivliste (Anhang 1 zur VOCV; oben E. 2.1.2). Dieser Sachverhalt ist nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 die VOC-Abgabe bis auf einen einem Emissionswert von 0.5 % des importierten Produkts entsprechenden Betrag zurückerstattet wurde. Dies ergibt sich aus der entsprechenden VOC-Bilanz in den Beschwerdebeilagen. Es darf vermutet werden, dass der Rückerstattung der VOC-Emissionsfaktor gemäss Merkblatt zugrunde gelegt wurde (oben E. 2.3.2), den die Beschwerdeführerin in ihrer VOC-Bilanz für das Jahr 2011 (wie auch für die übrigen Jahre) geltend gemacht hatte, auch wenn dies in der Rückerstattungsverfügung nicht explizit festgehalten wird.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, für das von ihr verwendete Verfahren «Pressen, Insitu» gelte ein Emissionsfaktor von 0.5 %. Sie sei daher von der Abgabe gemäss Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG und Art. 35a Abs. 4 USG befreit. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation insbesondere auf Sinn und Zweck der VOC-Abgabe. Dieser liege darin, dass VOC nicht in die Umwelt gelangten. Durch die Abgabe sollten Personen, die VOC importieren und/oder verarbeiten, zum gewünschten Verhalten bewegt werden, nämlich dafür zu sorgen, dass möglichst wenige VOC in die Umwelt gelangen (vgl. zu Sinn und Zweck der VOC-Abgabe: oben E. 2.1.4). Damit ist zunächst darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich teilweise von der VOC-Abgabe hätte befreit werden müssen, bzw. ob eine nachträgliche Befreiung noch möglich ist.

E. 3.3.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Befreiungstatbestand von Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG beruft, ist ihr vorab entgegenzuhalten, dass sie selbst nicht annimmt, die in den von ihr verarbeiteten Produkten enthaltenen VOC könnten überhaupt nicht in die Umwelt gelangen (oben E. 2.1.7). Sie geht aber davon aus, dass nur ein geringer Teil in die Umwelt gelangt. Sie möchte daher von der Abgabe befreit werden, soweit diese auf dem den Emissionsfaktor von 0.5 % gemäss Merkblatt übersteigenden Anteil an VOC erhoben wird.

E. 3.3.2 Wie oben festgehalten wurde (oben E. 2.1.7), lässt sich die Verwendung der VOC bei der Einfuhr in der Regel nicht feststellen, weshalb eine definitive Befreiung von Beginn an nicht gewährt wird. Allerdings sieht die VOCV die Möglichkeit eines Verpflichtungsverfahrens vor, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (oben E. 2.2.5). Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die OZD für die Anwendung des Verpflichtungsverfahrens eine Bewilligung erteilt hat (oben E. 2.2.5). An einer solchen für die Abgabebefreiung zwingend notwendigen vorgängigen Bewilligung fehlt es im vorliegenden Fall. Die Gründe hierfür sind dabei irrelevant. Mithin spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss ihren eigenen Angaben der VOC-Pflicht nicht bewusst war und deswegen gar nicht um eine solche Bewilligung ersucht hat. Relevant ist einzig der objektive Umstand, dass eine solche Bewilligung nicht besteht. Nicht weiter einzugehen ist unter diesen Umständen auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für das Verpflichtungsverfahren erfüllt hätte. Als Folge der fehlenden Bewilligung hätte die Beschwerdeführerin damit die VOC-Abgabe, als die Waren über die Zollgrenze verbracht wurden (oben E. 2.1.6), auf der gesamten Menge eingeführter VOC entrichten müssen (somit nicht nur für den Emissionsfaktor von 0.5 % der Masse des importierten Produkts). Da derlei nicht geschehen ist, kann die Zollverwaltung diese Abgabe nunmehr nachfordern (E. 2.4).

E. 3.4 Zu prüfen bleibt mithin, ob die (nach) zu erhebende VOC-Abgabe der Beschwerdeführerin teilweise zurückzuerstatten ist. Dies wäre der Fall, wenn die in Art. 18 f. VOCV statuierten Voraussetzungen erfüllt wären. Dabei ist vorab der in Art. 19 VOCV geregelte formelle Aspekt der Rückerstattung zu betrachten.

E. 3.4.1 Der Anspruch auf Rückerstattung der VOC-Abgabe verwirkt sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs (Art. 19 Abs. 1 VOCV; vgl. auch oben E. 2.2.4).

E. 3.4.2 Eine Verwirkungsfrist bewirkt, dass nach deren Ablauf selbst ein an sich einmal bestehender Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, und zwar unabhängig vom Gesetzeszweck. So spielt vorliegend keine Rolle, dass Sinn und Zweck der VOC-Abgabe die Reduktion der VOC-Emission in die Umwelt ist (oben E. 2.1.4). Damit ist auch nicht relevant, ob dieses Ziel in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die geltend macht, einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der Abgabe zu haben, durch die Abgabe in der von der OZD verfügten Höhe erreicht werden kann. Die VOCV kennt keine Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, 642.21) vergleichbare Regel, wonach für die Stellung eines Antrags auf Rückerstattung eine neue Frist von 60 Tagen zu laufen beginnt, wenn die Steuer erst auf Grund einer Beanstandung der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt wird und die ursprüngliche Frist bereits abgelaufen ist oder von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage verbleiben. Die vorliegend relevante Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV endet in jedem Fall sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge auf Rückerstattung der VOC-Abgabe für die Jahre 2007 bis 2010 lange nach Ablauf der Verwirkungsfrist (Sachverhalt Bst. D). Ihr Anspruch auf teilweise Rückerstattung der VOC-Abgabe ist somit - so er denn überhaupt bestand, was offen bleiben kann - verwirkt.

E. 3.5 Damit bliebe einzig zu prüfen, ob ein Grund für die Wiederherstellung der Frist besteht, doch stellt die Beschwerdeführerin kein entsprechendes Gesuch (zur Wiederherstellung einer Frist oben E. 2.5). Der Vollständigkeit halber kann hier dennoch festgehalten werden, dass ein solches Gesuch abzulehnen gewesen wäre: Unkenntnis über den VOC-Gehalt der von der Beschwerdeführerin importierten Waren ist kein Wiederherstellungsgrund, denn dieser VOC-Gehalt wäre ermittelbar gewesen. Ob die Beschwerdeführerin auf zivilrechtlichem Weg gegen die Herstellerin vorgehen kann, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht zu beurteilen.

E. 3.6 Nicht mehr einzugehen ist damit auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei von einem Emissionsfaktor von 0.5 % auszugehen, wie dies im Merkblatt vorgesehen ist. Abgesehen davon, dass das angewendete Verfahren bislang von der Beschwerdeführerin nur behauptet wurde, gilt das Merkblatt für die Rückforderung von VOC-Abgaben. Eine allfällige Rückerstattungsforderung der Beschwerdeführerin ist aber - wie bereits mehrfach festgehalten - verwirkt. Einerseits erübrigen sich damit Ausführungen zur Beweislast, andererseits erübrigt sich auch eine Überweisung an die zuständige kantonale Behörde, wie die Beschwerdeführerin dies subeventualiter verlangt.

E. 3.7 Es bleibt mithin noch, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, sofern diese nicht bereits implizit oder explizit widerlegt worden sind. So ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, das Rechtsgleichheitsgebot (dazu oben E. 2.6) sei verletzt. Dabei übersieht sie freilich, dass sie unter diesem Aspekt mit anderen Personen zu vergleichen ist, deren Anspruch ebenfalls verwirkt ist, und nicht - wie sie dies geltend macht - mit jenen, deren Anspruch noch nicht verwirkt ist. Allen Personen, die den Antrag auf Rückerstattung der VOC-Abgabe nach Ablauf der in Art. 19 Abs. 1 VOCV statuierten Frist eingereicht haben, wird - Fälle der Fristwiederherstellung ausgenommen - die Abgabe nicht zurückerstattet und zwar unabhängig davon, weshalb die Antragstellung nicht fristgemäss erfolgte. Die Vorinstanz führt hier im Übrigen zu Recht aus, dass eine falsche Deklaration nicht zu einer Besserstellung der Antragstellerin führen darf, indem bei richtiger Deklaration der Antrag auf Rückerstattung nur innerhalb der Frist von Art. 19 Abs. 1 VOCV gestellt werden könnte, bei Falschdeklaration jedoch auch noch nach Ablauf dieser Frist. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (dazu oben E. 2.7), weil sie eine zwanzigfach überhöhte VOC-Abgabe bezahlen müsse. Diesbezüglich wurde bereits zuvor darauf hingewiesen, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen. Hierin ist keine Unverhältnismässigkeit zu sehen. Insbesondere erachtete das Bundesverwaltungsgericht die in Art. 19 Abs. 1 VOCV festgesetzte Verwirkungsfrist als zulässig (oben E. 2.2.4). Die Rückerstattung unterbleibt vorliegend einzig deshalb, weil die Voraussetzungen für eine solche nicht erfüllt sind. Damit wird die Abgabe nicht zurückerstattet und es kann keine Rolle spielen, wie hoch eine Rückerstattung bei Erfüllung der Voraussetzungen - mutmasslich - ausgefallen wäre. Der Anwendungsbereich des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist damit nicht tangiert und auch nicht verletzt. Auch von Willkür kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

E. 3.8 Damit hat die Beschwerdeführerin die nachgeforderte VOC-Abgabe vollständig zu entrichten, während eine allfällige Rückerstattungsforderung verwirkt ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei durchaus nicht, dass die unterschiedlichen Verjährungs- und Verwirkungsfristen (oben E. 2.2.4 und 2.4.2) für die Beschwerdeführerin, die sich offenbar auf die Angaben der Herstellerin verlassen hat, im konkreten Fall zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen, doch hat es die geltenden Bestimmungen anzuwenden.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'500.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 VGKE) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3410/2012 Urteil vom 21. Januar 2013 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi. Parteien X._______ AG, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nachforderung der VOC-Abgaben. Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Verarbeiterin) betreibt gemäss Handelsregister ein Kunstroffpress- und -spritzgiesswerk. Das Unternehmen ist nach eigenem Bekunden hauptsächlich in der Produktion von faserverstärkten Kunststoffen, insbesondere Duroplast- und Thermoplastprodukten, tätig. Es bezieht das Produkt (...) der Firma Z._______ (nachfolgend: Herstellerin) aus Deutschland. Dabei handelt es sich um ein Halbzeugprodukt zur Weiterverarbeitung. Gemäss Angaben der Herstellerin waren diese Produkte nicht VOC-pflichtig, was sie auf den Rechnungen und Handelspapieren bestätigte. In der Folge wurden die Produkte nicht als VOC-pflichtig angemeldet und es wurde keine VOC-Abgabe erhoben. B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV), Zollkreisdirektion Schaffhausen, der Verarbeiterin mit, dass ihre Sektion Zollfahndung gegen die Herstellerin eine Zollstrafuntersuchung führe. Letztere habe bis April/Mai 2010 auf verschiedenen Handelsrechnungen den Vermerk «nicht VOC-pflichtig» angebracht, was zu zahleichen Falschanmeldungen geführt habe. In der Folge seien die geschuldeten VOC-Abgaben anlässlich der Einfuhr der Waren in die Schweiz nicht erhoben worden. Einige dieser Sendungen mit dem Produkt (...) seien an die Verarbeiterin geliefert worden. Das Produkt enthalte einen VOC-Anteil von 10.3 %. Die Verarbeiterin schulde daher VOC-Abgaben von Fr. 35'130.25, Zoll von Fr. 0.40, Mehrwertsteuer von Fr. 2'669.10 und einen Zins von Fr. 959.00, zusammen also Fr. 38'758.75. Sie (die EZV) beabsichtige, die betreffenden Abgaben bei der Verarbeiterin und gleichzeitig solidarisch bei der Herstellerin nachzufordern. C. Am 2. Januar 2012 teilte die EZV, Zollkreisdirektion Schaffhausen, der Verarbeiterin mit, die Untersuchung gegen die Herstellerin habe ergeben, dass diese verschiedene Produkte BMC (Bulk Moulding Compound) der Tarifnummer 3907.9100 geliefert habe. Das an die Verarbeiterin gelieferte Produkt (...) enthalte 10.3 % VOC. In der Schweiz würde anlässlich der Verarbeitung eine Vernetzung des Materials stattfinden, wobei das enthaltene Styrol mit dem Harz polymerisiert werde. Die EZV erwähnte ein E-Mail von A._______ (...), in dem dieser erklärt, «dass durch die styroldichte Transportverpackung nur beispielsweise während der Ablösung der Trägerfolien in <kontrollierter> Umgebung Emissionen entstehen und auch bei der Polymerisation das Styrol eine fast vollständige Einbindung/ Umwandlung des Styrols erfolgt und einzig ein sehr geringer Anteil an sog. Reststyrol bleibt» (zitiert aus dem Schreiben der EZV). Die EZV, Zollkreisdirektion Schaffhausen, verfügte den Nachbezug von insgesamt Fr. 38'886.40 (Fr. 35'130.25 VOC-Abgabe, Fr. 0.40 Zoll, Fr. 2'669.10 Mehrwertsteuer sowie nunmehr Fr. 1'086.65 Zins). Sie teilte der Verarbeiterin zudem mit, die Herstellerin werde mit ihr zusammen solidarisch leistungspflichtig erklärt. D. Mit Datum vom 13. Januar 2012 reichte die Verarbeiterin der EZV die Anträge auf Rückerstattung der VOC-Abgabe sowie die VOC-Bilanzen für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 ein. E. Ebenfalls am 13. Januar 2012 reichte die Verarbeiterin bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) eine Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung vom 2. Januar 2012 ein. Zusammengefasst erklärte sie, der Emissionsfaktor für VOC beim Pressen betrage nur 0.5 %. Sie stellte den Antrag, dass ihr nur entsprechend diesem Prozentsatz die Abgabe auferlegt werde. F. Mit Entscheid vom 25. Mai 2012 wies die OZD die Beschwerde ab. Sie begründete dies insbesondere damit, die Frist für die Rückforderung der VOC-Abgabe sei längst abgelaufen. Die Rückerstattungsansprüche seien damit verwirkt. Zudem könne sie (die OZD) die vorgelegten VOC-Bilanzen nicht überprüfen, da sie nicht beurteilen könne, ob die Angaben der Verarbeiterin den Tatsachen entsprächen. G. Gegen diesen Entscheid erhob die Verarbeiterin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den Entscheid der OZD vom 25. Mai 2012 aufzuheben und die VOC-Abgabe für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 auf Basis des Styrolemissionsfaktors von 0.5 % festzulegen, eventualiter die Rückerstattung der den Styrolemissionsfaktor von 0.5 % übersteigende VOC-Lenkungsabgabe zu gewähren. Subeventualiter seien die VOC-Bilanzen für die Geschäftsjahre 2007 bis 2010 dem für die Beurteilung zuständigen Amt für Umwelt des Kantons Solothurn zur Überprüfung der Rückerstattungsansprüche zu überweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, beim importierten Produkt handle es sich um ein Halbzeugprodukt, namentlich BMC-Formmassen, zur Weiterverarbeitung. Styrol in UP-Harzen sei primär ein Reaktionsmittel und entsprechende Messungen hätten ergeben, dass höchstens 5 % des eingesetzten Styrols emittierten und 95 % als Vernetzungsmittel dienten. Für die Styrolemissionen bei der Polyesterharz-Verarbeitung sei im Vollzug eine vereinfachte Bilanzierung eingeführt worden. Betriebe, die - wie die Beschwerdeführerin - glasfaserverstärkte Kunststoffe aus styrol-gelösten UP-Harzen herstellten, könnten einen reduzierten Emissionsfaktor gemäss der von der OZD veröffentlichten Tabelle geltend machen. Dabei müssten lediglich die pro Verfahrenskategorie eingesetzten Harzmengen belegt werden. Für die Verfahrenskategorie «Pressen, Insitu», welche von der Beschwerdeführerin für die Verarbeitung des fraglichen Produkts verwendet werde, gelte ein Emissionsfaktor von 0.5 %. Entsprechend dieser Reduktion sei der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der VOC-Abgabe für das Geschäftsjahr 2011, für welches sie am 14. Mai 2012 den entsprechenden Antrag unter Beilage der VOC-Bilanz eingereicht hatte, am 15. Juni 2012 gewährt worden. H. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2012 beantragt die OZD die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründungen der Parteien in ihren Eingaben wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lo­renz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.149). 1.3 Das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) ist am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Das neue Zollgesetz legt in Art. 132 Abs. 1 ZG fest, dass Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des ZG hängig sind, nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Produkte zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 1. Mai 2007 eingeführt wurden. Da aber das vorliegend massgebliche Recht materiell - zumindest soweit das vorliegende Verfahren betroffen ist - keine Veränderung erfahren hat (vgl. unten E. 2.1.6, 2.2.2 und 2.4.2), muss auf das Übergangsrecht nicht weiter eingegangen werden. 2. 2.1 2.1.1 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a und Art. 35c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) und wird in der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018; VOC steht für «Volatile Organic Compounds» zu Deutsch «flüchtige organische Verbindungen») näher ausgeführt. Auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren findet die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist (Art. 35c Abs. 3 USG, Art. 3 VOCV). 2.1.2 Der Abgabe unterliegen VOC der im Anhang 1 zur VOCV aufgeführten Stoff-Positivliste (Art. 2 Bst. a VOCV) sowie die dort aufgeführten VOC in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste im Anhang 2 zur VOCV (Art. 2 Bst. b VOCV). Allerdings unterliegen Produkte, die zwar in der Positivliste aufgeführt sind, jedoch kein oder höchstens 3 % VOC enthalten, nicht der Abgabe (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VOCV; Hansjörg Seiler, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 1999, Art. 35a N. 44). Styrol findet sich in der Stoff-Positivliste im Anhang 1 zur VOCV. Waren der Tarifnummer 3907.9100 sind in der Produkte-Positivliste im Anhang 2 zur VOCV aufgeführt. 2.1.3 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2934/2011 vom 28. November 2012 E. 3.1.3, A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.2). 2.1.4 Die ökologische Problematik von VOC besteht darin, dass sie zu­sammen mit Stickoxid die Bildung von atmosphärischem Ozon bewirken. Das Ozon greift als starkes Oxidationsmittel beim Menschen Atem- und Lungengewebe an und verursacht Schäden an Pflanzen. Mittels einer umweltrechtlichen Lenkungsabgabe - der VOC-Abgabe - soll die Ozon-Belastung verringert werden (Seiler, a.a.O., Art. 35a N. 3, 12, 88). Mit der Abgabe soll nicht erreicht werden, dass keine VOC verwendet werden, sondern dass möglichst wenige VOC in die Umwelt gelangen, wodurch die ökologische Gefahr erst entsteht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3994/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.1, A 2938/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.1; Seiler, a.a.O., Art. 35a N. 60; Xavier Oberson/ Jean-Frédéric Maraia, in: Moor/Favre/ Flückiger [Hrsg.], Loi sur la protection de l'environnement [LPE], Bern 2010, Art. 35a N. 61). Zweck der Abgabe ist deshalb die Belastung der durch die VOC verursachten Umweltbeeinträchtigungen und nicht die fiskalische Belastung eines finanziellen Ertrages. Die VOC-Abgabe ist aus diesem Grund als reine Lenkungsabgabe konzipiert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.3, A 5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.1, A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.1). 2.1.5 Aus praktischen Gründen können VOC im Zeitpunkt ihrer Emission in die Umwelt abgaberechtlich nicht erfasst werden. Basierend auf der Überlegung, dass bei den meisten VOC-haltigen Produkten VOC früher oder später in die Umwelt gelangen, setzt die Abgabepflicht daher bereits beim Import bzw. bei der Herstellung von VOC bzw. VOC-haltigen Stoffe an (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.3). Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG, Art. 35a Abs. 1 USG; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2934/2011 vom 28. November 2012 E. 3.1.3.1, A 3994/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.3, A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.4). 2.1.6 In analoger Anwendung von Art. 69 Bst. c ZG (oben E. 2.1.1) entsteht die Abgabeschuld, falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden, oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 69 N. 17; für die Zeit vor dessen Inkrafttreten am 1. Mai 2007 gilt der ähnlich lautende Art. 11 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Art. 69 Bst. c ZG ist für jene Fälle einschlägig, in denen eine Zollanmeldung gänzlich unterlassen worden ist (Beusch, a.a.O., Art. 69 N. 18). Abgestellt wird auf rein objektive Kriterien. Subjektive Kriterien, etwa die Schuldhaftigkeit des Verhaltens der Beteiligten, sind irrelevant (Beusch, a.a.O., Art. 69 N. 23 mit Hinweis auf Remo Arpagaus, Zollrecht, unter Einschluss der völkerrechtlichen Grundlagen im Rahmen der WTO, der WCO, der UNECE, der EFTA und der Abkommen mit der EU, 2. Aufl., Basel 2007, N. 495). 2.1.7 Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3 USG flüchtige organische Verbindungen, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet (Bst. a), durch- oder ausgeführt (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c). Die Regelung, dass keine Abgabe geschuldet ist, wenn die VOC nicht in die Umwelt gelangen können, ist systemkonform. Das Ziel der Abgabe besteht - wie erwähnt - nicht darin, dass möglichst wenige VOC verwendet werden, sondern dass möglichst wenig in die Umwelt gelangen (oben E. 2.1.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.5 auch zum Folgenden). Die in Art. 35a Abs. 3 USG genannten Befreiungstatbestände stellen teilweise auf die konkrete Verwendung der Produkte ab. Da die Verwendung nicht immer zu Beginn feststeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.2.3 und E. 3.2 f.), können sich daraus Unsicherheiten über das Bestehen einer Abgabepflicht ergeben. Diesem Umstand trägt Art. 35c Abs. 2 USG Rechnung, indem die Befreiung in der Form einer nachträglichen Rückerstattung der Abgabe erfolgt, wenn erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind (vgl. dazu Seiler, a.a.O., Art. 35a N. 55, Art. 35c N. 9; Oberson/Maraia, a.a.O., Art. 35a N. 63). Je nachdem, ob bereits vor oder erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 USG erfüllt sind, wird

- die Abgabe gar nicht erst erhoben oder

- vorerst erhoben und nachträglich rückerstattet (Seiler, a.a.O., Art. 35a N. 55; Oberson/Maraia, a.a.O., Art. 35a N. 63). Die zweite Variante der Durchführung der Abgabebefreiung - die Erhebung und nachträgliche Rückerstattung der Abgabe - führt allerdings dazu, dass aus Gründen der Vollzugspraktikabilität und Verwaltungsökonomie Abgaben bezahlt werden müssen, die richtigerweise nicht geschuldet sind. Durch diese Kapitalbindungen entstehen systemwidrige finanzielle Belastungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.3; Seiler, a.a.O., Art. 35c N. 17 und 31). Um diesen Folgen Rechnung zu tragen, wurde ein so genanntes «Verpflichtungsverfahren» eingeführt (vgl. dazu unten E. 2.2.3.2 und E. 2.2.5). 2.2 2.2.1 Das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC wird durch den Bundesrat geregelt (Art. 35c Abs. 3 USG). In Ausübung seiner Kompetenz hat der Bundesrat die VOCV erlassen; es handelt sich dabei um eine so genannte unselbständige Verordnung. Für die Fälle der Ein- oder Ausfuhr von VOC schreibt das Gesetz vor, dass die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung zur Anwendung kommen sollen (Art. 35c Abs. 3 USG; oben E. 2.1.1). 2.2.2 Die Verordnung sieht für das Verfahren der Abgabeerhebung das Prinzip der Selbstdeklaration vor (Art. 13 VOCV; Seiler, a.a.O., Art. 35c N. 21). Auch das Zollverfahren (dessen Bestimmungen analog zur Anwendung gelangen; zuvor E. 2.2.1 und oben E. 2.1.1) ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 18 i.V.m. Art. 25 ZG bzw. Art. 31 aZG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 der [per 1. Mai 2007 aufgehobenen] Verordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926 [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). An die zollanmeldepflichtige Person werden hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. statt vieler: vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_32/2001 vom 7. April 2011 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5127/2011 vom 19. Oktober 2012 E. 2.1.2, A 5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Einfuhr ist - wie bereits mehrfach festgehalten - die Zollgesetzgebung zu beachten. Ansonsten gilt aber - da das Verfahren keine Zollveranlagung ist - das VwVG (Art. 3 Bst. e VwVG e contrario; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.5, A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.4.1; vgl. Seiler, a.a.O., Art. 35c N. 21), zumindest sofern das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden geführt wird (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 VwVG; für die Anwendbarkeit vor kantonalen Instanz gilt Art. 1 Abs. 3 VwVG). Die Deklaration dient der OZD als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe, die sie mittels Verfügung festlegt (Art. 13 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1 VOCV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.3.2). 2.2.3 2.2.3.1 In der VOCV finden sich namentlich auch verfahrensrechtliche Ausführungsbestimmungen zum Befreiungstatbestand von Art. 35a Abs. 3 Bst. c und Art. 35c Abs. 2 USG (vgl. dazu oben E. 2.1.7). Unter dem Titel «Abgabebefreiung und VOC-Bilanz» hält Art. 10 Abs. 1 VOCV insbesondere fest, dass, wer eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 Bst. c oder Abs. 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21 VOCV) geltend macht, eine VOC-Buchhaltung zu führen und eine VOC-Bilanz zu erstellen hat; die OZD kann zudem weitere Angaben verlangen. Weitere Ausführungen zur verfahrensrechtlichen Durchführung der Befreiung ohne Erhebung der Abgabe enthält die VOCV nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.3.3 auch zum Folgenden). 2.2.3.2 Eine detaillierte Regelung in der VOCV hat jedoch die Durchführung des Befreiungstatbestands über das Rückerstattungsverfahren erfahren. In Ausführung von Art. 35c Abs. 2 USG hat der Verordnungsgeber die Voraussetzungen der Rückerstattung, die Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen und den Antrag auf Rückerstattung geregelt (Art. 18-20 VOCV). 2.2.4 Gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV verwirken Rückerstattungsansprüche, wenn die entsprechenden Anträge nicht spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. In seinem Urteil A 7518/2006 vom 28. Juli 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Art. 19 Abs. 1 VOCV sich auf übergeordnetes Recht stützt und sich innerhalb von dessen Grenzen bewegt. Die Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG ist zudem zulässig. Art. 19 Abs. 1 VOCV ist demgemäss gesetzes- und verfassungskonform (E. 3.1 des genannten Urteils). Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich um eine Verwirkungsfrist handle (E. 3.1.2 und 3.2 des genannten Urteils). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.2 wurde dies indirekt bestätigt (vgl. in diesem Sinn auch Seiler, a.a.O., Art. 35c N. 18, der ebenfalls von einer Verwirkungsfrist spricht und mit Hinweis auf BGE 112 Ia 260 E. 5 festhält, dass es allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen). 2.2.5 Zur Vermeidung der mit der Durchführung des Befreiungstatbestands von Art. 35a Abs. 3 USG über das Rückerstattungsverfahren einhergehenden systemwidrigen finanziellen Belastungen (vgl. dazu oben E. 2.1.7 am Ende) wurde in den Art. 21-22b VOCV das sog. «Verpflichtungsverfahren» eingeführt. Bereits in der Botschaft wurde in Aussicht gestellt, dass für Verwender von VOC die Möglichkeit geschaffen werden soll, VOC von der Abgabe vorläufig befreit beziehen zu können, nachdem diese sich gegenüber der Vollzugsbehörde schriftlich verpflichtet haben (vgl. BBl 1993 II 1515, 1522 [zu Art. 35a Abs. 3 USG]). Hierzu können die abgabepflichtigen Personen die OZD um die Erteilung einer Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC nachsuchen. Die OZD kann die entsprechende Bewilligung erteilen, wenn die entsprechenden ausschliesslich objektiven Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 21 VOCV). Das Verpflichtungsverfahren regelt damit ein besonderes Verfahren des Bezugs bzw. der Erhebung der VOC-Abgabe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.1). Bewilligungsinhaber können jährlich abrechnen und die Abgabe für VOC, die so verwendet wurden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, nachbezahlen (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 VOCV). Dazu müssen sie eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10 VOCV; vgl. bereits E. 2.2.3.1; zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.3). Sind die jeweils genannten Voraussetzungen eingehalten, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.3.4; Seiler, a.a.O., Art. 35c N. 31). 2.3 2.3.1 Merkblätter enthalten Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie stellen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis der Anwendung der Gesetze sicher. Sie dürfen keine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Bestimmungen aufstellen. Für die Verwaltungsbehörde selbst sind sie verbindlich. Die Justizbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (ausführlich: BVGE 2010/33 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2.3.2 Die Zollverwaltung erliess am 18. Dezember 2006 ein Merkblatt über die «Vereinfachung der VOC-Bilanz für Betriebe, die glasfaserverstärkte Kunststoffe aus Styrol-gelösten UP-Harzen herstellen» (zu finden unter: www.voc.admin.ch > Weitere Publikationen; zuletzt besucht am 7. Januar 2013; nachfolgend: Merkblatt). Darin werden zur Vereinfachung der VOC-Bilanz durchschnittliche Styrol-Emissionsfaktoren bei der UP-Harz-Anwendung festgelegt. In der Tabelle, welche die durchschnittlichen prozentualen Styrolemissonen bezogen auf die eingesetzte Harzmenge wiedergibt, wird unter der Verfahrenskategorie II (Pressen, Insitu [Rohrsanierung]) ein Emissionsfaktor von 0.5 % angegeben. Gemäss Merkblatt können «Betriebe, die glasfaserverstärkte Kunststoffe aus Styrol-gelösten UP-Harzen herstellen, [...] in ihrer VOC-Bilanz die Emissionsfaktoren gem. Tabelle zur Berechnung ihrer VOC-Emissionen verwenden.» Für die diesen Emissionswert übersteigende, im Bilanzjahr eingesetzte Styrolmenge können sie die Rückerstattung der VOC-Abgabe beantragen. Das Merkblatt soll für Betriebe, die zur Rückforderung der geleisteten VOC-Abgabe eine VOC-Bilanz erstellen müssen, eine Erleichterung bringen. Mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Urteils können weitere Ausführungen zum Merkblatt unterbleiben. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von der Einleitung eines Strafverfahrens noch von einem Verschulden oder gar einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ab (statt vieler: BGE 129 II 385 E. 3.4.3, BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3798/2009 vom 27. März 2012 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2934/2011 vom 28. November 2012 E. 3.4.2, A 5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2, A 3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5 je mit Hinweisen). 2.4.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen nach Art. 70 ZG (bzw. Art. 9 und 13 aZG) zuzurechnen sind. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Diese zollzahlungspflichtigen Personen sind damit ohne weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2, 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.3, A 3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1, A 6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.6 je mit Hinweisen). Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind (Art. 12 Abs. 4 VStrR; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6492/2011, A 6495/2011, A 3199/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.3 und 2.4). 2.5 2.5.1 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstellung einer Frist. Art. 24 Abs. 1 VwVG kann aber analog angewendet werden, denn Art. 24 VwVG entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Stefan Vogel, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 2). Demnach kann eine Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Hierfür muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.5.2 Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen schweren Erkrankung, welche die Beschwerdeführerin sowohl daran hindert, selbst tätig zu werden, als auch einen Vertreter zu bestellen. Das Hindernis hört auf, unverschuldet zu sein, sobald es der Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a, BGE 114 II 181 E. 2, BGE 112 V 255 E. 2a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.380/2005 vom 8. September 2005 E. 3.2, welches die bundesgerichtliche Praxis bestätigt, wonach nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers oder seines Vertreters die Wiederherstellung zu gewähren ist). Aus Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein (sehr) restriktiv (vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.136 ff., insb. 2.139 f.). 2.6 Nach dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV ist das Recht von den Behörden auf alle gleichliegenden Fälle gleich anzuwenden (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 765). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 132 I 157 E. 4). Gleiches gilt für die Gesetzgebung (statt aller: BGE 138 I 225 E. 3.6.1). Innerhalb dieser Grenzen verbleibt dem Gesetzgeber und den rechtsanwendenden Behörden und Gerichten ein weiter Ermessensspielraum. 2.7 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 126 I 112 E. 5b mit Hinweisen). 3. 3.1 Das von der Beschwerdeführerin importierte Produkt wurde unter die Zolltarifnummer 3907.9100 eingereiht. Waren mit dieser Tarifnummer sind in der Produkte-Positivliste (Anhang 2 zur VOCV) aufgeführt (oben E. 2.1.2). Das Produkt weist einen Styrolgehalt von 10.3 % auf. Styrol findet sich in der Stoff-Positivliste (Anhang 1 zur VOCV; oben E. 2.1.2). Dieser Sachverhalt ist nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 die VOC-Abgabe bis auf einen einem Emissionswert von 0.5 % des importierten Produkts entsprechenden Betrag zurückerstattet wurde. Dies ergibt sich aus der entsprechenden VOC-Bilanz in den Beschwerdebeilagen. Es darf vermutet werden, dass der Rückerstattung der VOC-Emissionsfaktor gemäss Merkblatt zugrunde gelegt wurde (oben E. 2.3.2), den die Beschwerdeführerin in ihrer VOC-Bilanz für das Jahr 2011 (wie auch für die übrigen Jahre) geltend gemacht hatte, auch wenn dies in der Rückerstattungsverfügung nicht explizit festgehalten wird. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, für das von ihr verwendete Verfahren «Pressen, Insitu» gelte ein Emissionsfaktor von 0.5 %. Sie sei daher von der Abgabe gemäss Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG und Art. 35a Abs. 4 USG befreit. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation insbesondere auf Sinn und Zweck der VOC-Abgabe. Dieser liege darin, dass VOC nicht in die Umwelt gelangten. Durch die Abgabe sollten Personen, die VOC importieren und/oder verarbeiten, zum gewünschten Verhalten bewegt werden, nämlich dafür zu sorgen, dass möglichst wenige VOC in die Umwelt gelangen (vgl. zu Sinn und Zweck der VOC-Abgabe: oben E. 2.1.4). Damit ist zunächst darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich teilweise von der VOC-Abgabe hätte befreit werden müssen, bzw. ob eine nachträgliche Befreiung noch möglich ist. 3.3 3.3.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Befreiungstatbestand von Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG beruft, ist ihr vorab entgegenzuhalten, dass sie selbst nicht annimmt, die in den von ihr verarbeiteten Produkten enthaltenen VOC könnten überhaupt nicht in die Umwelt gelangen (oben E. 2.1.7). Sie geht aber davon aus, dass nur ein geringer Teil in die Umwelt gelangt. Sie möchte daher von der Abgabe befreit werden, soweit diese auf dem den Emissionsfaktor von 0.5 % gemäss Merkblatt übersteigenden Anteil an VOC erhoben wird. 3.3.2 Wie oben festgehalten wurde (oben E. 2.1.7), lässt sich die Verwendung der VOC bei der Einfuhr in der Regel nicht feststellen, weshalb eine definitive Befreiung von Beginn an nicht gewährt wird. Allerdings sieht die VOCV die Möglichkeit eines Verpflichtungsverfahrens vor, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (oben E. 2.2.5). Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die OZD für die Anwendung des Verpflichtungsverfahrens eine Bewilligung erteilt hat (oben E. 2.2.5). An einer solchen für die Abgabebefreiung zwingend notwendigen vorgängigen Bewilligung fehlt es im vorliegenden Fall. Die Gründe hierfür sind dabei irrelevant. Mithin spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss ihren eigenen Angaben der VOC-Pflicht nicht bewusst war und deswegen gar nicht um eine solche Bewilligung ersucht hat. Relevant ist einzig der objektive Umstand, dass eine solche Bewilligung nicht besteht. Nicht weiter einzugehen ist unter diesen Umständen auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für das Verpflichtungsverfahren erfüllt hätte. Als Folge der fehlenden Bewilligung hätte die Beschwerdeführerin damit die VOC-Abgabe, als die Waren über die Zollgrenze verbracht wurden (oben E. 2.1.6), auf der gesamten Menge eingeführter VOC entrichten müssen (somit nicht nur für den Emissionsfaktor von 0.5 % der Masse des importierten Produkts). Da derlei nicht geschehen ist, kann die Zollverwaltung diese Abgabe nunmehr nachfordern (E. 2.4). 3.4 Zu prüfen bleibt mithin, ob die (nach) zu erhebende VOC-Abgabe der Beschwerdeführerin teilweise zurückzuerstatten ist. Dies wäre der Fall, wenn die in Art. 18 f. VOCV statuierten Voraussetzungen erfüllt wären. Dabei ist vorab der in Art. 19 VOCV geregelte formelle Aspekt der Rückerstattung zu betrachten. 3.4.1 Der Anspruch auf Rückerstattung der VOC-Abgabe verwirkt sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs (Art. 19 Abs. 1 VOCV; vgl. auch oben E. 2.2.4). 3.4.2 Eine Verwirkungsfrist bewirkt, dass nach deren Ablauf selbst ein an sich einmal bestehender Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, und zwar unabhängig vom Gesetzeszweck. So spielt vorliegend keine Rolle, dass Sinn und Zweck der VOC-Abgabe die Reduktion der VOC-Emission in die Umwelt ist (oben E. 2.1.4). Damit ist auch nicht relevant, ob dieses Ziel in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die geltend macht, einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der Abgabe zu haben, durch die Abgabe in der von der OZD verfügten Höhe erreicht werden kann. Die VOCV kennt keine Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, 642.21) vergleichbare Regel, wonach für die Stellung eines Antrags auf Rückerstattung eine neue Frist von 60 Tagen zu laufen beginnt, wenn die Steuer erst auf Grund einer Beanstandung der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt wird und die ursprüngliche Frist bereits abgelaufen ist oder von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage verbleiben. Die vorliegend relevante Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV endet in jedem Fall sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge auf Rückerstattung der VOC-Abgabe für die Jahre 2007 bis 2010 lange nach Ablauf der Verwirkungsfrist (Sachverhalt Bst. D). Ihr Anspruch auf teilweise Rückerstattung der VOC-Abgabe ist somit - so er denn überhaupt bestand, was offen bleiben kann - verwirkt. 3.5 Damit bliebe einzig zu prüfen, ob ein Grund für die Wiederherstellung der Frist besteht, doch stellt die Beschwerdeführerin kein entsprechendes Gesuch (zur Wiederherstellung einer Frist oben E. 2.5). Der Vollständigkeit halber kann hier dennoch festgehalten werden, dass ein solches Gesuch abzulehnen gewesen wäre: Unkenntnis über den VOC-Gehalt der von der Beschwerdeführerin importierten Waren ist kein Wiederherstellungsgrund, denn dieser VOC-Gehalt wäre ermittelbar gewesen. Ob die Beschwerdeführerin auf zivilrechtlichem Weg gegen die Herstellerin vorgehen kann, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht zu beurteilen. 3.6 Nicht mehr einzugehen ist damit auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei von einem Emissionsfaktor von 0.5 % auszugehen, wie dies im Merkblatt vorgesehen ist. Abgesehen davon, dass das angewendete Verfahren bislang von der Beschwerdeführerin nur behauptet wurde, gilt das Merkblatt für die Rückforderung von VOC-Abgaben. Eine allfällige Rückerstattungsforderung der Beschwerdeführerin ist aber - wie bereits mehrfach festgehalten - verwirkt. Einerseits erübrigen sich damit Ausführungen zur Beweislast, andererseits erübrigt sich auch eine Überweisung an die zuständige kantonale Behörde, wie die Beschwerdeführerin dies subeventualiter verlangt. 3.7 Es bleibt mithin noch, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, sofern diese nicht bereits implizit oder explizit widerlegt worden sind. So ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, das Rechtsgleichheitsgebot (dazu oben E. 2.6) sei verletzt. Dabei übersieht sie freilich, dass sie unter diesem Aspekt mit anderen Personen zu vergleichen ist, deren Anspruch ebenfalls verwirkt ist, und nicht - wie sie dies geltend macht - mit jenen, deren Anspruch noch nicht verwirkt ist. Allen Personen, die den Antrag auf Rückerstattung der VOC-Abgabe nach Ablauf der in Art. 19 Abs. 1 VOCV statuierten Frist eingereicht haben, wird - Fälle der Fristwiederherstellung ausgenommen - die Abgabe nicht zurückerstattet und zwar unabhängig davon, weshalb die Antragstellung nicht fristgemäss erfolgte. Die Vorinstanz führt hier im Übrigen zu Recht aus, dass eine falsche Deklaration nicht zu einer Besserstellung der Antragstellerin führen darf, indem bei richtiger Deklaration der Antrag auf Rückerstattung nur innerhalb der Frist von Art. 19 Abs. 1 VOCV gestellt werden könnte, bei Falschdeklaration jedoch auch noch nach Ablauf dieser Frist. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (dazu oben E. 2.7), weil sie eine zwanzigfach überhöhte VOC-Abgabe bezahlen müsse. Diesbezüglich wurde bereits zuvor darauf hingewiesen, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen. Hierin ist keine Unverhältnismässigkeit zu sehen. Insbesondere erachtete das Bundesverwaltungsgericht die in Art. 19 Abs. 1 VOCV festgesetzte Verwirkungsfrist als zulässig (oben E. 2.2.4). Die Rückerstattung unterbleibt vorliegend einzig deshalb, weil die Voraussetzungen für eine solche nicht erfüllt sind. Damit wird die Abgabe nicht zurückerstattet und es kann keine Rolle spielen, wie hoch eine Rückerstattung bei Erfüllung der Voraussetzungen - mutmasslich - ausgefallen wäre. Der Anwendungsbereich des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist damit nicht tangiert und auch nicht verletzt. Auch von Willkür kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 3.8 Damit hat die Beschwerdeführerin die nachgeforderte VOC-Abgabe vollständig zu entrichten, während eine allfällige Rückerstattungsforderung verwirkt ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei durchaus nicht, dass die unterschiedlichen Verjährungs- und Verwirkungsfristen (oben E. 2.2.4 und 2.4.2) für die Beschwerdeführerin, die sich offenbar auf die Angaben der Herstellerin verlassen hat, im konkreten Fall zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen, doch hat es die geltenden Bestimmungen anzuwenden.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'500.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 VGKE) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: