VOC-Abgabe
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 dass die X._______AG, [Ort 1], am 5. August 2015 bei der Zollstelle Schaanwald eine Sendung Acrylpolymere der Zolltarifnummer 3906.9090 im EDV-Verfahren anmeldete; dass sie dabei angab, der VOC-Gehalt der Acrylpolymere betrage 45 %, dass die Zollstelle Schaanwald die Veranlagung antragsgemäss mit dem Selektionsergebnis «frei ohne» annahm und die Ware ohne Beschau freigab, dass sie mit Veranlagungsverfügung vom 6. August 2015 gestützt auf die Angaben in der Einfuhrzollanmeldung eine VOC-Abgabe von Fr. 6'075.-- erhob, dass die X._______ AG, [Ort 1], bei der Zollstelle Schaanwald am 12. August 2015 und 18. August 2015 gegen diese Veranlagung Beschwerde erhob, wobei sie geltend machte, sie sei von ihrer Kundin informiert worden, dass VOC-Abgaben verrechnet worden seien, obwohl die Produkte VOC-frei seien, dass die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz), welcher das Gesuch zuständigkeitshalber zur Behandlung überwiesen worden war, der X._______ AG, [Ort 1], mit Schreiben vom 31. August 2015 eine Nachfrist bis zum 21. September 2015 zum Beibringen von geeigneten Beweismitteln gewährte, worauf die X._______ AG, [Ort 1], mit E-Mail vom 17. September 2015 das Datenblatt des Produktes «A***1» einreichte, dass die Vorinstanz der X._______ AG, [Ort 1], am 13. Oktober 2015 mitteilte, dass mit dem eingereichten Datenblatt die von ihr geltend gemachte VOC-abgabebefreite Einfuhr für das eingeführte Produkt «A***1.2» (Material-Nr. ...) nicht bewiesen werde, und darauf hinwies, dass die Beschwerde kostenpflichtig sei, dass die X._______ AG, [Ort 1], der Vorinstanz am 30. Oktober 2015 ein E-Mail der Lieferantin mit einer Tabelle der stofflichen Zusammensetzung des Produktes «A***» weiterleitete, dass die Vorinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 4. November 2015 die Beschwerde der X._______ AG, [Ort 1], abwies, weil sie den (fehlenden) VOC-Gehalt nicht als erwiesen ansah, dass die X._______ AG, [Ort 1] (eine Zweigniederlassung der X._______ AG, [Ort 2]; letztere wird nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet), gegen diesen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz am 24. November 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob, wobei sie nochmals erklärte, das Produkt enthalte kein VOC, und insbesondere geltend machte, sie sei aufgrund einer telefonischen Auskunft, wonach sie Beweismittel auch per E-Mail einreichen könne, davon ausgegangen, dass die Beweise ausreichen würden, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 einerseits darauf hinweist, die Beweismittel hätten nicht deshalb nicht ausgereicht, weil sie per E-Mail nachgereicht worden seien, sondern weil nicht klar gewesen sei, ob wirklich das eingeführte Produkt beschrieben worden sei und wann diese Beweismittel erstellt worden waren; dass sie andererseits erklärt, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel würden nun den Beweis erbringen, dass das eingeführte Produkt einen VOC-Gehalt von nicht mehr als 3 % aufweisen würde, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei; dass die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht und jene vor der Vorinstanz teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Februar 2016 grundsätzlich mit der teilweisen Auferlegung der Kosten einverstanden erklärt hat,
E. 2.1 dass Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, dass im Verfahren vor dieser Instanz die Zollverwaltung durch die OZD vertreten wird (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]), dass sich das Verfahren - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 48 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) deshalb einzutreten ist,
E. 2.2 dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt; dass aber eine Mitwirkungspflicht der Parteien besteht; dass die Behörde die Betroffenen darüber aufzuklären hat, worin die Mitwirkungspflicht besteht und welche Beweismittel beizubringen sind (Patrick Krauskopf/Katrin Emenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 13 N. 51; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1625 ff.); dass diese Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren in Art. 52 Abs. 1 VwVG konkretisiert wird, wonach die Beschwerde zu begründen und mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen ist (Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 13 Rz. 16),
E. 3 dass die VOC-Abgabe ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a und Art. 35c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) hat und in der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018; VOC steht für «Volatile Organic Compounds», zu Deutsch «flüchtige organische Verbindungen») näher ausgeführt wird; dass auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung findet, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist (Art. 35c Abs. 3 USG, Art. 3 VOCV), dass der Abgabe VOC der im Anhang 1 zur VOCV aufgeführten Stoff-Positivliste (Art. 2 Bst. a VOCV) sowie die dort aufgeführten VOC in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste im Anhang 2 zur VOCV (Art. 2 Bst. b VOCV) unterliegen; dass allerdings Produkte, die zwar in der Positivliste aufgeführt sind, jedoch kein oder höchstens 3 % VOC enthalten, nicht der Abgabe unterliegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VOCV); dass Produkte der Zolltarifnummer 3906.9090 auf dieser Liste enthalten sind, dass, wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten hat (Art. 35a Abs. 1 USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.1-2.1.3),
E. 4 dass nunmehr von beiden Parteien die Gutheissung der Beschwerde beantragt wird, weil beide davon ausgehen, der VOC-Gehalt der eingeführten und im vorliegenden Verfahren streitigen Produkte liege unter 3 %, weshalb keine VOC-Abgabe geschuldet sei, dass den Akten nichts zu entnehmen ist, was gegen eine Gutheissung der Beschwerde sprechen könnte, dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist,
E. 5.1 dass damit über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden ist, dass die Vorinstanz beantragt, die Kosten seien teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; dass die Beschwerdeführerin sich damit grundsätzlich einverstanden erklärt hat, dass über die Auflage der Kosten von Amtes wegen zu entscheiden ist (Marcel Maillard, in: Praxiskommentar, Art. 63 N. 26), zumal der Vorinstanz keine Kosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass dem Wunsch der Beschwerdeführerin, vor definitiver Akzeptanz dieser Kosten eine Angabe über deren Höhe zu erhalten, deshalb nicht nachzukommen ist,
E. 5.2 dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass einer obsiegenden Partei dann Kosten auferlegt werden können, wenn sie diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass eine solche Verletzung von Verfahrenspflichten insbesondere dann vorliegt, wenn Beweismittel, die zur Gutheissung der Beschwerde geführt haben, erst spät eingereicht wurden (BVGE 2012/21 E. 8.1; Urteil des BVGer A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 12.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.52). dass auf das streitige Zollverfahren - abgesehen von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen - gemäss dem Verweis in Art. 116 Abs. 4 ZG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind; dass damit auch auf das vorinstanzliche Verfahren grundsätzlich die Bestimmungen des VwVG anzuwenden sind (Urteil des BVGer A 484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.2), dass das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren im Sinn von Art. 116 Abs. 1 ZG nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 116 Abs. 4 ZG), dass sich die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Auflage der Verfahrenskosten vor der Zollkreisdirektion als Beschwerdeinstanz demnach nach Art. 63 VwVG richten,
E. 5.3 dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. September 2015 zunächst ein Datenblatt des Produkts «A***1.2» einreichte, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 der Beschwerdeführerin mitteilte, dieses Datenblatt genüge nicht als Beweismittel, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30. Oktober 2015 ein E-Mail der Herstellerfirma ebenfalls vom 30. Oktober 2015 an die Vorinstanz weiterleitete, in welchem die Herstellerfirma darauf hinwies, der VOC-Gehalt des Produkts «A***» betrage unter 1 % und zudem eine Liste mit Komponenten des Produkts inklusive Angaben in Prozent hinzufügte, dass die Vorinstanz im Beschwerdeentscheid vom 4. November 2015 zum Schluss kam, auch dieses Beweismittel sei nicht ausreichend,
E. 5.4 dass die Vorinstanz zu Recht zunächst auf die Angaben in der Zollanmeldung abstellte, zumal sie aufgrund der Positivliste (E. 3) davon ausgehen durfte, das eingeführte Produkt enthalte VOC, dass sie im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin den Sachverhalt von Amtes wegen zu klären hat; dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Mitwirkungspflicht Beweismittel beizubringen hat (E. 2.2), dass sich im Datenblatt, das die Beschwerdeführerin eingereicht hatte, keine Angaben zum VOC-Gehalt oder der Zusammensetzung des Produkts finden, dass bei der Tabelle im E-Mail der Herstellerin, das die Beschwerdeführerin der Vorinstanz weitergeleitet hatte, nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses Beweismittel nachträglich erstellt worden ist, und auch nicht klar ist, aus welchen Originalunterlagen die Angaben stammen, dass die Vorinstanz damit zu Recht davon ausgegangen ist, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel würden für den Beweis, dass die importierten Produkte weniger als 3 % VOC enthalten, nicht ausreichen, dass es der Vorinstanz jedoch, da sie den Sachverhalt unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin von Amtes wegen abzuklären hat (E. 2.2), zuzumuten gewesen wäre, bei der Beschwerdeführerin Originalunterlagen oder Kopien von Originalunterlagen zu verlangen, zumal sie einer Übermittlung von Beweismitteln per E-Mail zugestimmt hatte, dass es sich daher aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Einzelfall, insbesondere auch aufgrund der übereinstimmenden Anträge auf teilweise Kostenauflage an die Beschwerdeführerin, rechtfertigt, die Kosten letzterer zur Hälfte aufzuerlegen, dass damit die auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 300.-- aufzuerlegen sind, wobei diese in diesem Umfang dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass ihr somit auch für das vorinstanzliche Verfahren die Kosten nur zur Hälfte, also im Umfang von Fr. 500.--, aufzuerlegen sind, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 und Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 VGKE) und eine solche auch nicht verlangt wird.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in der Sache gutgeheissen. Ziff. 1 des Beschwerdeentscheids der Vorinstanz vom 4. November 2015 wird aufgehoben. Ziff. 2 des Beschwerdeentscheids der Vorinstanz vom 4. November 2015 wird in dem Sinn revidiert, dass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt werden.
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'300. - entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7604/2015 Urteil vom 2. März 2016 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ AG, ..., Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand VOC-Abgabe. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. dass die X._______AG, [Ort 1], am 5. August 2015 bei der Zollstelle Schaanwald eine Sendung Acrylpolymere der Zolltarifnummer 3906.9090 im EDV-Verfahren anmeldete; dass sie dabei angab, der VOC-Gehalt der Acrylpolymere betrage 45 %, dass die Zollstelle Schaanwald die Veranlagung antragsgemäss mit dem Selektionsergebnis «frei ohne» annahm und die Ware ohne Beschau freigab, dass sie mit Veranlagungsverfügung vom 6. August 2015 gestützt auf die Angaben in der Einfuhrzollanmeldung eine VOC-Abgabe von Fr. 6'075.-- erhob, dass die X._______ AG, [Ort 1], bei der Zollstelle Schaanwald am 12. August 2015 und 18. August 2015 gegen diese Veranlagung Beschwerde erhob, wobei sie geltend machte, sie sei von ihrer Kundin informiert worden, dass VOC-Abgaben verrechnet worden seien, obwohl die Produkte VOC-frei seien, dass die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz), welcher das Gesuch zuständigkeitshalber zur Behandlung überwiesen worden war, der X._______ AG, [Ort 1], mit Schreiben vom 31. August 2015 eine Nachfrist bis zum 21. September 2015 zum Beibringen von geeigneten Beweismitteln gewährte, worauf die X._______ AG, [Ort 1], mit E-Mail vom 17. September 2015 das Datenblatt des Produktes «A***1» einreichte, dass die Vorinstanz der X._______ AG, [Ort 1], am 13. Oktober 2015 mitteilte, dass mit dem eingereichten Datenblatt die von ihr geltend gemachte VOC-abgabebefreite Einfuhr für das eingeführte Produkt «A***1.2» (Material-Nr. ...) nicht bewiesen werde, und darauf hinwies, dass die Beschwerde kostenpflichtig sei, dass die X._______ AG, [Ort 1], der Vorinstanz am 30. Oktober 2015 ein E-Mail der Lieferantin mit einer Tabelle der stofflichen Zusammensetzung des Produktes «A***» weiterleitete, dass die Vorinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 4. November 2015 die Beschwerde der X._______ AG, [Ort 1], abwies, weil sie den (fehlenden) VOC-Gehalt nicht als erwiesen ansah, dass die X._______ AG, [Ort 1] (eine Zweigniederlassung der X._______ AG, [Ort 2]; letztere wird nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet), gegen diesen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz am 24. November 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob, wobei sie nochmals erklärte, das Produkt enthalte kein VOC, und insbesondere geltend machte, sie sei aufgrund einer telefonischen Auskunft, wonach sie Beweismittel auch per E-Mail einreichen könne, davon ausgegangen, dass die Beweise ausreichen würden, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 einerseits darauf hinweist, die Beweismittel hätten nicht deshalb nicht ausgereicht, weil sie per E-Mail nachgereicht worden seien, sondern weil nicht klar gewesen sei, ob wirklich das eingeführte Produkt beschrieben worden sei und wann diese Beweismittel erstellt worden waren; dass sie andererseits erklärt, die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel würden nun den Beweis erbringen, dass das eingeführte Produkt einen VOC-Gehalt von nicht mehr als 3 % aufweisen würde, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei; dass die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht und jene vor der Vorinstanz teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Februar 2016 grundsätzlich mit der teilweisen Auferlegung der Kosten einverstanden erklärt hat, 2. 2.1. dass Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, dass im Verfahren vor dieser Instanz die Zollverwaltung durch die OZD vertreten wird (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]), dass sich das Verfahren - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 48 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) deshalb einzutreten ist, 2.2. dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt; dass aber eine Mitwirkungspflicht der Parteien besteht; dass die Behörde die Betroffenen darüber aufzuklären hat, worin die Mitwirkungspflicht besteht und welche Beweismittel beizubringen sind (Patrick Krauskopf/Katrin Emenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 13 N. 51; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1625 ff.); dass diese Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren in Art. 52 Abs. 1 VwVG konkretisiert wird, wonach die Beschwerde zu begründen und mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen ist (Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 13 Rz. 16), 3. dass die VOC-Abgabe ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a und Art. 35c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) hat und in der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018; VOC steht für «Volatile Organic Compounds», zu Deutsch «flüchtige organische Verbindungen») näher ausgeführt wird; dass auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung findet, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist (Art. 35c Abs. 3 USG, Art. 3 VOCV), dass der Abgabe VOC der im Anhang 1 zur VOCV aufgeführten Stoff-Positivliste (Art. 2 Bst. a VOCV) sowie die dort aufgeführten VOC in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste im Anhang 2 zur VOCV (Art. 2 Bst. b VOCV) unterliegen; dass allerdings Produkte, die zwar in der Positivliste aufgeführt sind, jedoch kein oder höchstens 3 % VOC enthalten, nicht der Abgabe unterliegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VOCV); dass Produkte der Zolltarifnummer 3906.9090 auf dieser Liste enthalten sind, dass, wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten hat (Art. 35a Abs. 1 USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.1-2.1.3), 4. dass nunmehr von beiden Parteien die Gutheissung der Beschwerde beantragt wird, weil beide davon ausgehen, der VOC-Gehalt der eingeführten und im vorliegenden Verfahren streitigen Produkte liege unter 3 %, weshalb keine VOC-Abgabe geschuldet sei, dass den Akten nichts zu entnehmen ist, was gegen eine Gutheissung der Beschwerde sprechen könnte, dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist, 5. 5.1. dass damit über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden ist, dass die Vorinstanz beantragt, die Kosten seien teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; dass die Beschwerdeführerin sich damit grundsätzlich einverstanden erklärt hat, dass über die Auflage der Kosten von Amtes wegen zu entscheiden ist (Marcel Maillard, in: Praxiskommentar, Art. 63 N. 26), zumal der Vorinstanz keine Kosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass dem Wunsch der Beschwerdeführerin, vor definitiver Akzeptanz dieser Kosten eine Angabe über deren Höhe zu erhalten, deshalb nicht nachzukommen ist, 5.2. dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass einer obsiegenden Partei dann Kosten auferlegt werden können, wenn sie diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass eine solche Verletzung von Verfahrenspflichten insbesondere dann vorliegt, wenn Beweismittel, die zur Gutheissung der Beschwerde geführt haben, erst spät eingereicht wurden (BVGE 2012/21 E. 8.1; Urteil des BVGer A-2830/2010 vom 20. Mai 2014 E. 12.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.52). dass auf das streitige Zollverfahren - abgesehen von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen - gemäss dem Verweis in Art. 116 Abs. 4 ZG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind; dass damit auch auf das vorinstanzliche Verfahren grundsätzlich die Bestimmungen des VwVG anzuwenden sind (Urteil des BVGer A 484/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.2), dass das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren im Sinn von Art. 116 Abs. 1 ZG nicht als kostenfreies Verfahren ausgestaltet ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 116 Abs. 4 ZG), dass sich die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Auflage der Verfahrenskosten vor der Zollkreisdirektion als Beschwerdeinstanz demnach nach Art. 63 VwVG richten, 5.3. dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. September 2015 zunächst ein Datenblatt des Produkts «A***1.2» einreichte, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 der Beschwerdeführerin mitteilte, dieses Datenblatt genüge nicht als Beweismittel, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30. Oktober 2015 ein E-Mail der Herstellerfirma ebenfalls vom 30. Oktober 2015 an die Vorinstanz weiterleitete, in welchem die Herstellerfirma darauf hinwies, der VOC-Gehalt des Produkts «A***» betrage unter 1 % und zudem eine Liste mit Komponenten des Produkts inklusive Angaben in Prozent hinzufügte, dass die Vorinstanz im Beschwerdeentscheid vom 4. November 2015 zum Schluss kam, auch dieses Beweismittel sei nicht ausreichend, 5.4. dass die Vorinstanz zu Recht zunächst auf die Angaben in der Zollanmeldung abstellte, zumal sie aufgrund der Positivliste (E. 3) davon ausgehen durfte, das eingeführte Produkt enthalte VOC, dass sie im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin den Sachverhalt von Amtes wegen zu klären hat; dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Mitwirkungspflicht Beweismittel beizubringen hat (E. 2.2), dass sich im Datenblatt, das die Beschwerdeführerin eingereicht hatte, keine Angaben zum VOC-Gehalt oder der Zusammensetzung des Produkts finden, dass bei der Tabelle im E-Mail der Herstellerin, das die Beschwerdeführerin der Vorinstanz weitergeleitet hatte, nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses Beweismittel nachträglich erstellt worden ist, und auch nicht klar ist, aus welchen Originalunterlagen die Angaben stammen, dass die Vorinstanz damit zu Recht davon ausgegangen ist, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel würden für den Beweis, dass die importierten Produkte weniger als 3 % VOC enthalten, nicht ausreichen, dass es der Vorinstanz jedoch, da sie den Sachverhalt unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin von Amtes wegen abzuklären hat (E. 2.2), zuzumuten gewesen wäre, bei der Beschwerdeführerin Originalunterlagen oder Kopien von Originalunterlagen zu verlangen, zumal sie einer Übermittlung von Beweismitteln per E-Mail zugestimmt hatte, dass es sich daher aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Einzelfall, insbesondere auch aufgrund der übereinstimmenden Anträge auf teilweise Kostenauflage an die Beschwerdeführerin, rechtfertigt, die Kosten letzterer zur Hälfte aufzuerlegen, dass damit die auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 300.-- aufzuerlegen sind, wobei diese in diesem Umfang dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass ihr somit auch für das vorinstanzliche Verfahren die Kosten nur zur Hälfte, also im Umfang von Fr. 500.--, aufzuerlegen sind, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 und Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 VGKE) und eine solche auch nicht verlangt wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in der Sache gutgeheissen. Ziff. 1 des Beschwerdeentscheids der Vorinstanz vom 4. November 2015 wird aufgehoben. Ziff. 2 des Beschwerdeentscheids der Vorinstanz vom 4. November 2015 wird in dem Sinn revidiert, dass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt werden.
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'300. - entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: