Zölle
Sachverhalt
A. Am 7. August 2012 meldete die Zoll Service Online GmbH, Buchs, im EDV Verfahren im Auftrag der A._______ AG, (...), bei der Zollstelle Schaanwald folgende Sendung zur vorübergehenden Einfuhr im Veredelungsverkehr an: Kartoffelflocken "Agenaflock" zur Herstellung von Lebensmitteln, im Umfang von 22'032 kg (brutto), Tarifnummer 2005.2011, Zollansatz Fr. 0.00 je 100 kg brutto. Gleichentags wurde der Veranlagungstyp in der Anmeldung vom Veredelungsverkehr in eine Normalveranlagung - zu einem Zollansatz von Fr. 125.85 je 100 kg brutto - abgeändert. Die Zollstelle nahm eine formelle Kontrolle vor und ordnete im Anschluss an diese eine materielle Kontrolle (Beschau) an. Sie öffnete einen Papiersack und stellte u.a. hellgelbe, feine Flocken, mit ausgeprägtem Kartoffelgeschmack fest. Die Zollstelle nahm deshalb eine provisorische Einreihung unter die Tarifnummer 2005.2011 vor und überwies das anlässlich der Beschau erhobene Muster zwecks Überprüfung der Tarifeinreihung an die Oberzolldirektion (OZD). Das Muster wurde durch die Sektion Chemisch technische Kontrolle (SCTK) der OZD untersucht. Diese stellte fest, die Kartoffelflocken "Agenaflock" bestünden u.a aus "[...] färbenden Gewürzextrakten (Kurkumaextrakt), nicht den Charakter einer Zubereitung aufweisend, [...]. Dem vorliegenden Produkt wurden Gewürzextrakte insbesondere zum Zweck der Farbgebung zugesetzt. Eine Würzung ist jedoch weder geruchlich noch geschmacklich feststellbar." In der Folge übermittelte die Sektion Risikoanalyse der OZD den Zollbefund elektronisch an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, welche ihrerseits die Zollstelle Schaanwald informierte. Letztere leitete die Informationen über das Ergebnis der Kontrolle der Firma Zoll Service Online GmbH weiter. B. B.a Mit Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 18. März 2013 nahm die Zollstelle Schaanwald die definitive Veranlagung gestützt auf den Zollbefund der OZD nach Tarifnummer 1105.2019 zum Ansatz von Fr. 426.-- je 100 kg brutto vor und erhob einen Zollbetrag von Fr. 93'856.30. B.b Bereits am 6. Februar 2013 war die A._______ AG mit einer Tarifanfrage betreffend Kartoffelflocken "Agenaflock 20.701" an die OZD gelangt und hatte als Einreihung die Tarifnummer 2005.2011 vorgeschlagen. Mit Antwort vom 14. Februar 2013 hatte daraufhin die OZD eine verbindliche Zolltarifauskunft des Inhalts erteilt, Agrana Agenaflock (Art.-Nr. 20.701) seien innerhalb des Zollkontingents nach der Tarifnummer 1105.2011, ausserhalb von diesem nach der Tarifnummer 1105.2019 einzuordnen. C. Gegen die Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 18. März 2013 (B.a) erhob die A._______ AG am 14. Mai 2013 Beschwerde und beantragte - wie ursprünglich angemeldet - die Einreihung in die Tarifnummer 2005.2011 zum Zollansatz von Fr. 125.85 je 100 kg brutto. Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013 wies die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Beschwerde ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, den strittigen Kartoffelflocken sei zur Farbgebung Kurkumaextrakt zugeführt worden. Eine Würzung sei gemäss Zollbefund der OZD weder geruchlich noch geschmacklich feststellbar gewesen, weshalb die Kartoffelflocken nicht den Charakter einer Zubereitung aufweisen würden und demzufolge in die Tarifnummer 1105.2019 einzureihen seien. D. Mit Eingabe vom 13. September 2013 erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Zollstelle Schaanwald vom 18. März 2013 sei aufzuheben und die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldete Partie von Kartoffelflocken sei unter der Tarifnummer 2005.2011 zum Ansatz von Fr. 125.85 pro 100 kg [recte: brutto] zu veranlagen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, nach dem Wortlaut der Tarifnummern sei es angezeigt, Kartoffelflocken zur Herstellung von Lebensmitteln unter der Kategorie "Waren der Nahrungsmittelindustrie" und damit unter der Tarifnummer 2005.2011 einzureihen; die Zubereitung sei nicht das entscheidende Kriterium. Auch aus den Anmerkungen zum Zolltarif lasse sich die Einreihung der Kartoffelflocken unter die Tarifnummer 1105 nicht ableiten, da in den Anmerkungen von "zubereitet oder haltbar gemacht" die Rede sei. Aufgrund der alternativen Aufzählung könne für die Einreihung eines Produkts nicht allein auf dessen Eigenschaft "zubereitet" abgestellt werden. Weiter sei in den Anmerkungen zum Kapitel 20 festgehalten, dass zum Kapitel 20 u.a. Gemüse und Früchte nicht gehören, die nach den im Kapitel 11 genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden seien. Hieraus lasse sich schliessen, dass zubereitete Produkte durchaus unter das Kapitel 11 eingereiht werden könnten. Zudem dürften die Erläuterungen zur Einreihung eines Erzeugnisses nur dann herangezogen werden, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkung nicht widersprächen; wobei auch die Erläuterungen letztlich zu keinem anderen Resultat führen würden. Die Art der Zubereitung sei nämlich in den Erläuterungen zur Nummer 1105 nicht genau und abschliessend definiert worden und tauge somit nicht zu einer Unterscheidung von Erzeugnissen und deren Einreihung. Auch wenn man schliesslich lediglich auf die Erläuterungen abstellen würde, sei aufgrund der lebensmittelrechtlichen Einordnung von Kurkumaextrakt und dessen Verwendung im Erzeugnis unzweifelhaft davon auszugehen, dass eine Veranlagung dieses Erzeugnisses unter der Nummer 2005.2011 zu erfolgen habe. Gemäss dieser Einordnung würden u.a. Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, und aromatische Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmittelzubereitungen wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben würden und eine färbende Nebenwirkung hätten, nicht als Farbstoffe gelten. Sodann werde beispielhaft Kurkuma aufgeführt. Letztlich sei aus Gründen des Vertrauensschutzes und aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens von einer Einreihung der Kartoffelflocken unter der Tarifnummer 1105.2019 abzusehen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2013 schliesst die OZD - handelnd für die Zollkreisdirektion Schaffhausen - (nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf die Einreihung der Kartoffelflocken "Agenaflock 20.701" unter die Tarifnummer 1105 auf Abweisung der Beschwerde (Ziff. 1). Jedoch sei die Gegenstand der Beschwerde bildende Sendung nach Tarifnummer 2005.2011 zuzulassen (Ziff. 2). Sie präzisiert, auf den 1. April 2012 seien die Schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1105 angepasst worden. Dort sei ausdrücklich erwähnt, dass Stoffe, die ausschliesslich dazu bestimmt seien, eine gleich bleibende Qualität zu gewährleisten (Standardisierung) sowie im Verlauf der Herstellung verloren gegangene oder geschädigte Stoffe zu ersetzen, toleriert würden; wobei Kurkuma und Kurkumaextrakte als Beispiele aufgezählt würden. Weiter habe die Beschwerdeführerin nie eine auf die Nummer 2005.2011 lautende verbindliche Zolltarifauskunft erhalten. Hierbei räumt die Vorinstanz jedoch ein, aufgrund der Vorgeschichte habe die Beschwerdeführerin bis zum Erhalt der Tarifauskunft vom 14. Februar 2013 in guten Treuen davon ausgehen können, die strittigen Kartoffelflocken seien unter die Tarifnummer 2005.2011 einzureihen. Bei der Überprüfung des Kontrollmusters seien der Vorinstanz nämlich Fehler passiert, die zu einer Verzögerung geführt hätten. Hätte die Vorinstanz diese Zusammenhänge bereits bei der Erstellung des Zollbefunds am 25. Januar 2013 erkannt, hätte sie die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Kartoffelflocken "Agenaflock" nach Tarifnummer 2005.2011 zugelassen. Im Übrigen hält sie an ihren Ausführungen im Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013 fest. F. Auf weitere Sachverhaltselemente und die Parteivorbringen wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen nachfolgender Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) - nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 272/2013 vom 21. November 2013 E. 1.3, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.1 und A 6124/2008 vom 6. September 2010 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der erstinstanzlichen Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 18. März 2013 beantragt (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und D), ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mit angefochten bzw. kann unter Einbezug der gesamten Rechtsschrift geschlossen werden, die Beschwerdeführerin beantrage die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 31. Juli 2013.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt der Einschränkung in Erwägung 1.2 - einzutreten.
E. 1.4.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde. Die Verfügung bzw. vorliegend der Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013 bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 272/2013 vom 21. November 2013 E. 1.4, A 3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.3.1 und A 1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.208, 2.213 und 2.218; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 52 N 41). Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Hierbei legt die beschwerdeführende Partei mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.213).
E. 1.4.2 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. September 2013, die Verfügung der Zollstelle Schaanwald vom 18. März 2013 (bzw. der Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013, vgl. E. 1.2) sei aufzuheben (Ziff. 1) und die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldete Partie von Kartoffelflocken sei unter der Tarifnummer 2005.2011 zum Ansatz von Fr. 125.85 pro 100 kg [recte: brutto] zu veranlagen (Ziff. 2; vgl. Sachverhalt Bst. D). Der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit lediglich auf die Veranlagung der am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Partie von Kartoffelflocken beschränkt. Diesbezüglich sind sich die Parteien über die anzuwendende Tarifnummer (2005.2011) einig (E. 2.1 f. hiernach). Erweist sich dieses Ergebnis als bundesrechtskonform (E. 2.3 hiernach), kann die Frage der generellen Einreihung der Kartoffelflocken "Agenaflock 20.701" unter die Tarifnummer 1105 offen bleiben. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nämlich die verbindliche Zolltarifauskunft vom 14. Februar 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b; zu den konzeptionellen Unterschieden zwischen zollrechtlichen Veranlagungsverfügungen und verbindlicher Zolltarifauskunft vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3). Sollte sich der Antrag der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 8. November 2013 unter Ziffer 1, die Beschwerde sei in Bezug auf die Einreihung der Kartoffelflocken "Agenaflock 20.701" unter die Tarifnummer 1105 abzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. E), auf diese verbindliche Zolltarifauskunft beziehen, so wäre darauf nicht einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 30 Rz. 23), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, A 1217/2011 vom 29. Januar 2012 E. 1.2 und A 7046/2010 vom 1. April 2011 E. 1.2). An die von den Parteien oder der Vorinstanz vorgebrachten Begründungen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 2 Nachfolgend ist in der gebotenen Kürze zu prüfen, wie hinsichtlich des vorliegend einzig zu entscheidenden Streitgegenstands - nämlich der Veranlagung der am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Partie von Kartoffelflocken (vgl. E. 1.4.2) - mit der Einigkeit der Parteien über die anzuwendende Tarifnummer (2005.2011) zu verfahren ist.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. September 2013 unter Ziffer 2 geltend, die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldete Partie von Kartoffelflocken sei unter der Tarifnummer 2005.2011 zum Ansatz von Fr. 125.85 pro 100 kg [recte: brutto] zu veranlagen (vgl. Sachverhalt Bst. D).
E. 2.2 Auch die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2013 unter Ziffer 2, die Gegenstand der Beschwerde bildende Sendung sei nach Tarifnummer 2005.2011 zuzulassen (vgl. Sachverhalt Bst. E).
E. 2.3.1 Somit liegen dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmende Anträge vor, wobei es auch aufgrund der Akten bzw. der angeführten Gründe als bundesrechtskonform erscheint, diesen stattzugeben. Kartoffelflocken mit einem Gehalt von mehr als 80 Gewichtsprozent können nämlich durchaus Gegenstand der Tarifnummer 2005.2011 bilden, sofern sie in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund räumt denn auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ein, die Beschwerdeführerin habe bis zum Erhalt der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 14. Februar 2013 (Sachverhalt B.b) in guten Treuen von der Einreihung der "strittigen Kartoffelflocken" in die Tarifnummer 2005.2011 ausgehen dürfen. Damit ist die Beschwerde gemäss den nunmehr übereinstimmenden Anträgen der Parteien - mit der unter Erwägung 1.2 gemachten Einschränkung - gutzuheissen, der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Vorinstanz antragsgemäss anzuweisen, die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Kartoffelflocken "Agenaflock" nach Tarifnummer 2005.2011 zuzulassen.
E. 2.3.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin - soweit auf ihr Begehren eingetreten werden kann - und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VwVG). Entsprechend hat die Zollkreisdirektion Schaffhausen den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'300.-- zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ebenfalls zurückzuerstatten.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder - mangels Einreichung einer solchen - aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- höchstens Fr. 400.-- beträgt. Die Auslagen der Vertretung werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, sind auch diese Aufwendungen im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht spricht, zu berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7046/2010 vom 1. April 2011 E. 4.2). Die Vorinstanz hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, die vorliegend keine Kostennote eingereicht hat, eine Parteientschädigung auszurichten, die aufgrund der Akten auf Fr. 7'500.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist.
E. 4 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen - soweit darauf eingetreten wird - und der Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013 aufgehoben.
- Die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Kartoffelflocken "Agenaflock" sind unter der Tarifnummer 2005.2011 zuzulassen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'300.-- zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin ebenfalls zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das vorliegende sowie für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'500.-- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5127/2013 Urteil vom 13. März 2014 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______ AG, (...), vertreten durch Urs Reinhard, Fürsprecher, Hodler & Emmenegger, Elfenstrasse 19, Postfach 1009, 3000 Bern 6, Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen,Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Zoll (Tarifierung von Kartoffelflocken). Sachverhalt: A. Am 7. August 2012 meldete die Zoll Service Online GmbH, Buchs, im EDV Verfahren im Auftrag der A._______ AG, (...), bei der Zollstelle Schaanwald folgende Sendung zur vorübergehenden Einfuhr im Veredelungsverkehr an: Kartoffelflocken "Agenaflock" zur Herstellung von Lebensmitteln, im Umfang von 22'032 kg (brutto), Tarifnummer 2005.2011, Zollansatz Fr. 0.00 je 100 kg brutto. Gleichentags wurde der Veranlagungstyp in der Anmeldung vom Veredelungsverkehr in eine Normalveranlagung - zu einem Zollansatz von Fr. 125.85 je 100 kg brutto - abgeändert. Die Zollstelle nahm eine formelle Kontrolle vor und ordnete im Anschluss an diese eine materielle Kontrolle (Beschau) an. Sie öffnete einen Papiersack und stellte u.a. hellgelbe, feine Flocken, mit ausgeprägtem Kartoffelgeschmack fest. Die Zollstelle nahm deshalb eine provisorische Einreihung unter die Tarifnummer 2005.2011 vor und überwies das anlässlich der Beschau erhobene Muster zwecks Überprüfung der Tarifeinreihung an die Oberzolldirektion (OZD). Das Muster wurde durch die Sektion Chemisch technische Kontrolle (SCTK) der OZD untersucht. Diese stellte fest, die Kartoffelflocken "Agenaflock" bestünden u.a aus "[...] färbenden Gewürzextrakten (Kurkumaextrakt), nicht den Charakter einer Zubereitung aufweisend, [...]. Dem vorliegenden Produkt wurden Gewürzextrakte insbesondere zum Zweck der Farbgebung zugesetzt. Eine Würzung ist jedoch weder geruchlich noch geschmacklich feststellbar." In der Folge übermittelte die Sektion Risikoanalyse der OZD den Zollbefund elektronisch an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, welche ihrerseits die Zollstelle Schaanwald informierte. Letztere leitete die Informationen über das Ergebnis der Kontrolle der Firma Zoll Service Online GmbH weiter. B. B.a Mit Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 18. März 2013 nahm die Zollstelle Schaanwald die definitive Veranlagung gestützt auf den Zollbefund der OZD nach Tarifnummer 1105.2019 zum Ansatz von Fr. 426.-- je 100 kg brutto vor und erhob einen Zollbetrag von Fr. 93'856.30. B.b Bereits am 6. Februar 2013 war die A._______ AG mit einer Tarifanfrage betreffend Kartoffelflocken "Agenaflock 20.701" an die OZD gelangt und hatte als Einreihung die Tarifnummer 2005.2011 vorgeschlagen. Mit Antwort vom 14. Februar 2013 hatte daraufhin die OZD eine verbindliche Zolltarifauskunft des Inhalts erteilt, Agrana Agenaflock (Art.-Nr. 20.701) seien innerhalb des Zollkontingents nach der Tarifnummer 1105.2011, ausserhalb von diesem nach der Tarifnummer 1105.2019 einzuordnen. C. Gegen die Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 18. März 2013 (B.a) erhob die A._______ AG am 14. Mai 2013 Beschwerde und beantragte - wie ursprünglich angemeldet - die Einreihung in die Tarifnummer 2005.2011 zum Zollansatz von Fr. 125.85 je 100 kg brutto. Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013 wies die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Beschwerde ab. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, den strittigen Kartoffelflocken sei zur Farbgebung Kurkumaextrakt zugeführt worden. Eine Würzung sei gemäss Zollbefund der OZD weder geruchlich noch geschmacklich feststellbar gewesen, weshalb die Kartoffelflocken nicht den Charakter einer Zubereitung aufweisen würden und demzufolge in die Tarifnummer 1105.2019 einzureihen seien. D. Mit Eingabe vom 13. September 2013 erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Zollstelle Schaanwald vom 18. März 2013 sei aufzuheben und die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldete Partie von Kartoffelflocken sei unter der Tarifnummer 2005.2011 zum Ansatz von Fr. 125.85 pro 100 kg [recte: brutto] zu veranlagen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, nach dem Wortlaut der Tarifnummern sei es angezeigt, Kartoffelflocken zur Herstellung von Lebensmitteln unter der Kategorie "Waren der Nahrungsmittelindustrie" und damit unter der Tarifnummer 2005.2011 einzureihen; die Zubereitung sei nicht das entscheidende Kriterium. Auch aus den Anmerkungen zum Zolltarif lasse sich die Einreihung der Kartoffelflocken unter die Tarifnummer 1105 nicht ableiten, da in den Anmerkungen von "zubereitet oder haltbar gemacht" die Rede sei. Aufgrund der alternativen Aufzählung könne für die Einreihung eines Produkts nicht allein auf dessen Eigenschaft "zubereitet" abgestellt werden. Weiter sei in den Anmerkungen zum Kapitel 20 festgehalten, dass zum Kapitel 20 u.a. Gemüse und Früchte nicht gehören, die nach den im Kapitel 11 genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden seien. Hieraus lasse sich schliessen, dass zubereitete Produkte durchaus unter das Kapitel 11 eingereiht werden könnten. Zudem dürften die Erläuterungen zur Einreihung eines Erzeugnisses nur dann herangezogen werden, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkung nicht widersprächen; wobei auch die Erläuterungen letztlich zu keinem anderen Resultat führen würden. Die Art der Zubereitung sei nämlich in den Erläuterungen zur Nummer 1105 nicht genau und abschliessend definiert worden und tauge somit nicht zu einer Unterscheidung von Erzeugnissen und deren Einreihung. Auch wenn man schliesslich lediglich auf die Erläuterungen abstellen würde, sei aufgrund der lebensmittelrechtlichen Einordnung von Kurkumaextrakt und dessen Verwendung im Erzeugnis unzweifelhaft davon auszugehen, dass eine Veranlagung dieses Erzeugnisses unter der Nummer 2005.2011 zu erfolgen habe. Gemäss dieser Einordnung würden u.a. Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, und aromatische Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmittelzubereitungen wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben würden und eine färbende Nebenwirkung hätten, nicht als Farbstoffe gelten. Sodann werde beispielhaft Kurkuma aufgeführt. Letztlich sei aus Gründen des Vertrauensschutzes und aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens von einer Einreihung der Kartoffelflocken unter der Tarifnummer 1105.2019 abzusehen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2013 schliesst die OZD - handelnd für die Zollkreisdirektion Schaffhausen - (nachfolgend: Vorinstanz) in Bezug auf die Einreihung der Kartoffelflocken "Agenaflock 20.701" unter die Tarifnummer 1105 auf Abweisung der Beschwerde (Ziff. 1). Jedoch sei die Gegenstand der Beschwerde bildende Sendung nach Tarifnummer 2005.2011 zuzulassen (Ziff. 2). Sie präzisiert, auf den 1. April 2012 seien die Schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1105 angepasst worden. Dort sei ausdrücklich erwähnt, dass Stoffe, die ausschliesslich dazu bestimmt seien, eine gleich bleibende Qualität zu gewährleisten (Standardisierung) sowie im Verlauf der Herstellung verloren gegangene oder geschädigte Stoffe zu ersetzen, toleriert würden; wobei Kurkuma und Kurkumaextrakte als Beispiele aufgezählt würden. Weiter habe die Beschwerdeführerin nie eine auf die Nummer 2005.2011 lautende verbindliche Zolltarifauskunft erhalten. Hierbei räumt die Vorinstanz jedoch ein, aufgrund der Vorgeschichte habe die Beschwerdeführerin bis zum Erhalt der Tarifauskunft vom 14. Februar 2013 in guten Treuen davon ausgehen können, die strittigen Kartoffelflocken seien unter die Tarifnummer 2005.2011 einzureihen. Bei der Überprüfung des Kontrollmusters seien der Vorinstanz nämlich Fehler passiert, die zu einer Verzögerung geführt hätten. Hätte die Vorinstanz diese Zusammenhänge bereits bei der Erstellung des Zollbefunds am 25. Januar 2013 erkannt, hätte sie die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Kartoffelflocken "Agenaflock" nach Tarifnummer 2005.2011 zugelassen. Im Übrigen hält sie an ihren Ausführungen im Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013 fest. F. Auf weitere Sachverhaltselemente und die Parteivorbringen wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen nachfolgender Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) - nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 272/2013 vom 21. November 2013 E. 1.3, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.1 und A 6124/2008 vom 6. September 2010 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der erstinstanzlichen Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 18. März 2013 beantragt (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und D), ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mit angefochten bzw. kann unter Einbezug der gesamten Rechtsschrift geschlossen werden, die Beschwerdeführerin beantrage die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 31. Juli 2013. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach - unter Vorbehalt der Einschränkung in Erwägung 1.2 - einzutreten. 1.4 1.4.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde. Die Verfügung bzw. vorliegend der Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013 bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 272/2013 vom 21. November 2013 E. 1.4, A 3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.3.1 und A 1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.208, 2.213 und 2.218; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 52 N 41). Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Hierbei legt die beschwerdeführende Partei mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.213). 1.4.2 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. September 2013, die Verfügung der Zollstelle Schaanwald vom 18. März 2013 (bzw. der Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013, vgl. E. 1.2) sei aufzuheben (Ziff. 1) und die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldete Partie von Kartoffelflocken sei unter der Tarifnummer 2005.2011 zum Ansatz von Fr. 125.85 pro 100 kg [recte: brutto] zu veranlagen (Ziff. 2; vgl. Sachverhalt Bst. D). Der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit lediglich auf die Veranlagung der am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Partie von Kartoffelflocken beschränkt. Diesbezüglich sind sich die Parteien über die anzuwendende Tarifnummer (2005.2011) einig (E. 2.1 f. hiernach). Erweist sich dieses Ergebnis als bundesrechtskonform (E. 2.3 hiernach), kann die Frage der generellen Einreihung der Kartoffelflocken "Agenaflock 20.701" unter die Tarifnummer 1105 offen bleiben. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nämlich die verbindliche Zolltarifauskunft vom 14. Februar 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b; zu den konzeptionellen Unterschieden zwischen zollrechtlichen Veranlagungsverfügungen und verbindlicher Zolltarifauskunft vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3). Sollte sich der Antrag der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 8. November 2013 unter Ziffer 1, die Beschwerde sei in Bezug auf die Einreihung der Kartoffelflocken "Agenaflock 20.701" unter die Tarifnummer 1105 abzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. E), auf diese verbindliche Zolltarifauskunft beziehen, so wäre darauf nicht einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 30 Rz. 23), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, A 1217/2011 vom 29. Januar 2012 E. 1.2 und A 7046/2010 vom 1. April 2011 E. 1.2). An die von den Parteien oder der Vorinstanz vorgebrachten Begründungen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2. Nachfolgend ist in der gebotenen Kürze zu prüfen, wie hinsichtlich des vorliegend einzig zu entscheidenden Streitgegenstands - nämlich der Veranlagung der am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Partie von Kartoffelflocken (vgl. E. 1.4.2) - mit der Einigkeit der Parteien über die anzuwendende Tarifnummer (2005.2011) zu verfahren ist. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. September 2013 unter Ziffer 2 geltend, die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldete Partie von Kartoffelflocken sei unter der Tarifnummer 2005.2011 zum Ansatz von Fr. 125.85 pro 100 kg [recte: brutto] zu veranlagen (vgl. Sachverhalt Bst. D). 2.2 Auch die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2013 unter Ziffer 2, die Gegenstand der Beschwerde bildende Sendung sei nach Tarifnummer 2005.2011 zuzulassen (vgl. Sachverhalt Bst. E). 2.3 2.3.1 Somit liegen dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmende Anträge vor, wobei es auch aufgrund der Akten bzw. der angeführten Gründe als bundesrechtskonform erscheint, diesen stattzugeben. Kartoffelflocken mit einem Gehalt von mehr als 80 Gewichtsprozent können nämlich durchaus Gegenstand der Tarifnummer 2005.2011 bilden, sofern sie in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund räumt denn auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ein, die Beschwerdeführerin habe bis zum Erhalt der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 14. Februar 2013 (Sachverhalt B.b) in guten Treuen von der Einreihung der "strittigen Kartoffelflocken" in die Tarifnummer 2005.2011 ausgehen dürfen. Damit ist die Beschwerde gemäss den nunmehr übereinstimmenden Anträgen der Parteien - mit der unter Erwägung 1.2 gemachten Einschränkung - gutzuheissen, der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Vorinstanz antragsgemäss anzuweisen, die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Kartoffelflocken "Agenaflock" nach Tarifnummer 2005.2011 zuzulassen. 2.3.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin - soweit auf ihr Begehren eingetreten werden kann - und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VwVG). Entsprechend hat die Zollkreisdirektion Schaffhausen den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'300.-- zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ebenfalls zurückzuerstatten. 3.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder - mangels Einreichung einer solchen - aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- höchstens Fr. 400.-- beträgt. Die Auslagen der Vertretung werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, sind auch diese Aufwendungen im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht spricht, zu berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7046/2010 vom 1. April 2011 E. 4.2). Die Vorinstanz hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, die vorliegend keine Kostennote eingereicht hat, eine Parteientschädigung auszurichten, die aufgrund der Akten auf Fr. 7'500.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist.
4. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen - soweit darauf eingetreten wird - und der Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2013 aufgehoben.
2. Die am 7. August 2012 zur Einfuhr angemeldeten Kartoffelflocken "Agenaflock" sind unter der Tarifnummer 2005.2011 zuzulassen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'300.-- zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin ebenfalls zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das vorliegende sowie für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'500.-- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Versand: