Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 10. Mai 2022 ge- mäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und be- straft. Dagegen meldete sie Berufung an (Urk. 32) und erklärte nach Zustellung des begründeten Urteils Berufung (Urk. 39).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 1. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 41). Mit Eingabe vom
8. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43).
E. 1.3 Am 16. Januar 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Erschienen sind die Beschuldigte und ihr erbetener Verteidiger (Prot. II S. 3).
E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstrich 2, Dispositiv-Ziffer 2, 9-12 und 14 des vorinstanzlichen Entscheids (Prot. II S. 5, Urk. 49 S. 1). Dies ist vorab mittels
- 6 - Beschluss festzuhalten. Es gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.
E. 3 Beweismittel, Verwertbarkeit und Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutref- fend dargestellt (Urk. 37 S. 9-11 E. [III.] 3.3. ff.), darauf kann verwiesen werden. Zudem hat die Vorinstanz die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend auf- gelistet und korrekte Ausführungen zu deren Verwertbarkeit gemacht (a.a.O. S. 8
f. E. [III.] 3.1. f.), worauf vorab ebenfalls zu verweisen ist. Ergänzend ist festzuhal- ten, dass auch die Durchsuchungsprotokolle, Sicherstellungsverzeichnisse und - listen sowie Fotografien der durchgeführten Hausdurchsuchung (Urk. 10/4-11) ak- tenkundig sind, die ebenfalls vollständig verwertbar sind.
E. 4 Würdigung
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, das in der Wohnung der Beschuldigten sicherge- stellte Methamphetamin entspreche zwischen 50 und 100 Portionen und habe ei- nem Verkaufswert zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.–. Dass dieser Vorrat ledig- lich dem Eigenkonsum gedient haben soll, sei eine reine Schutzbehauptung, da die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in knappen finanziellen Verhältnis- sen lebe. Darüber hinaus ergäben auch die weiteren Sachbeweise ein eindeuti- ges Bild: Bei der Beschuldigten seien eine Feinwaage und diverse leere Minigrips gefunden worden, welche Gegenstände bekanntermassen für den Drogenverkauf verwendet würden. An der Hauptverhandlung darauf angesprochen, habe die Be- schuldigte erklärt, die Feinwaage habe sie nur zur Kontrolle ihrer Einkäufe und ih- res eigenen Konsums verwendet. Sie habe jeweils zwei bis drei Säckchen zu je einem halben bis einem ganzen Gramm abgefüllt und diese dann zur Arbeit mit- genommen, damit sie nicht mit einem grossen Sack unterwegs sein müsse. Diese
- 8 - Erklärungen seien – auch angesichts der einschlägigen kriminellen Vorgeschichte der Beschuldigen – unglaubhaft und als Ausflüchte zu werten, zumal die von ihr abgepackten Drogenmengen – auch gemäss ihren eigenen Angaben – keine Konsumportionen darstellten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Be- schuldigte Minigrips in grosser Menge zum Eigenkonsum bräuchte. Sie habe sich insofern im Übrigen auch widersprüchlich geäussert, da sie sich einerseits als nicht drogensüchtig bezeichnet habe, gleichzeitig aber Drogen als behauptete Tagesration mit sich herumtrage, die in diesem Umfang höchstens von Schwer- stabhängigen konsumiert würden. Nicht ausgeschlossen werden könne aller- dings, dass die Beschuldigte auch selbst Methamphetamin konsumiert habe. Nachdem die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten die Hälfte des bei ihr zuhause aufgefunden Methamphetamins (wie auch dasjenige, das sie auf sich getragen habe) als für den Eigenkonsum anrechne, sei das Gericht in Nachachtung des Anklageprinzips daran gebunden. Zu ihren Gunsten sei somit davon auszugehen, dass nur die Hälfte, d.h. 4.69 Gramm des Methamphetamins, das bei ihr zuhause sichergestellt worden sei, zum Weiterverkauf gedacht gewesen sei. Nach dem Gesagten sei dieser Teil des Anklagesachverhalts erstellt (Urk. 37 S. 16 f. E. [III.] 6.3. f. und 7., unter Hinweis auf die Akten). Entsprechend erwog die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst, in Bezug auf die zum Weiterverkauf be- stimmte Menge von 4.69 Gramm habe sich die Beschuldigte im Sinne von Art. 19 lit. d BetmG schuldig gemacht (a.a.O., S. 18 f. E. IV.).
E. 4.2 Mit dem Umstand, dass die Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig vor- bestraft ist (Urk. 38), lässt sich im konkreten Fall kein Tatbeweis erbringen. Die weiteren dargelegten Erwägungen der Vorinstanz sind indessen zutreffend und zu übernehmen (E. II.4.1.). Mit der Vorinstanz zeigt sich, dass die Angaben der Beschuldigten teils widersprüchlich und insgesamt alles andere als überzeugend sind. Zudem gibt es neben den vorliegenden Sachbeweisen, namentlich der si- chergestellten Feinwaage und den sichergestellten Minigrips die Aussagen der Auskunftspersonen B._____ und C._____ (Urk. 4/2 und Urk. 7/1), die ebenfalls auf eine Beteiligung der Beschuldigten am Drogenhandel hindeuten. Zuzu- stimmen ist der Beschuldigten lediglich darin, dass man schon für wenige Fran- ken automatisch eine sehr grosse Menge Minigrips erhält (vgl. dazu Prot. I S. 15),
- 9 - woraus sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Beschuldigte gab nach ihrer Verhaftung an, ihre monatlichen Nettoeinkünfte beliefen sich auf ca. Fr. 600.– bis Fr. 900.– (Urk. 3/1 F/A 24 und Urk. 3/2 S. 4). Dass die in derart knappen finanziellen Verhältnissen lebende Beschuldigte sich einen für den Ei- genkonsum bestimmten Methamphetaminvorrat von 50 bis 100 Portionen im Wert von zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 2'000.– anzulegen vermag, ist abwegig. Auch aufgrund der angetroffenen Portionierung sowie der von der Beschuldigten dazu gemachten Aussagen erscheint ein Eigenkonsum nicht plausibel. Bei ihrer Ver- haftung trug die Beschuldigte 1.2 Gramm brutto Methamphetamin auf sich. Diese angetroffene Portionierung korrespondiert weder mit ihrem angeblichen Konsum- verhalten von zwischen 0.3 und 0.7 Gramm am Tag (Urk. 48 S. 5 und 7) noch mit ihren Aussagen zur Portionierung, wonach sie das Methamphetamin für ihren täg- lichen Konsum portioniert habe (a.a.O. S. 7 und Prot. I S. 15 f.). Auf diese Unver- einbarkeiten angesprochen, änderte die Beschuldigte ihr Aussageverhalten im Berufungsverfahren und erklärte, die angetroffene Portionierung hätte ihren Kon- sum für zwei bis drei Tage gedeckt (Urk. 48 S. 8), was als nachgeschobene Aus- flucht zu werten ist. Die Beschuldigte trägt gemäss ihren Angaben Methamphe- tamin als behauptete Tagesration mit sich herum, welche Menge höchstens von Schwerstabhängigen konsumiert wird, bezeichnet sich aber gleichzeitig als nicht drogensüchtig (Prot. I S. 14 und 16). Gemäss ihren Angaben hat sie zudem wäh- rend gerade einmal 80 Tagen in Haft den Drogen den Rücken zugekehrt (Urk. 48 S. 4 f.), was bei einer schweren Drogenabhängigkeit kaum ohne weiteres gelingt. Sie legte bereits früher ein- bis zweiwöchige Pausen vom Methamphetaminkon- sum ein (Urk. 3/3 /F/A 39) oder reduzierte nach Bedarf ihren Konsum (Urk. 3/4 F/A 18). Die im Berufungsverfahren nachgeschobenen Äusserungen der Be- schuldigten bezüglich einer schweren Drogensüchtigkeit (Urk. 48 S. 4) sind daher unglaubhaft. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb anlässlich der Haus- durchsuchung am Wohnort der Beschuldigten die obgenannten Betäubungsmit- telutensilien und diverse weitere Gegenstände aber kein einziges Konsumwerk- zeug (gemäss den Angaben der Beschuldigten Pfeifen; Urk. 48 S. 5) sicherge- stellt wurde (vgl. Urk. 10/4 und Urk. 10/7-10). Schliesslich vermag die sicherge-
- 10 - stellte, für die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten grosse Bargeldmenge in handelsüblicher Stückelung (a.a.O.) die Beschuldigte nicht zu entlasten.
E. 4.3 Die von der Staatsanwaltschaft der Beschuldigten als für den Eigenkonsum angerechnete Menge (vgl. E. II.4.1.) ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen als durchaus grosszügig zu werten. Die Anrechnung ist klarerweise zu Gunsten der Beschuldigten ausgefallen.
E. 4.4 Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der im Berufungsver- fahren noch zur Diskussion stehende Teil des Anklagesachverhalts erstellt ist. Es ist erstellt, dass die Beschuldigten 4.69 Gramm netto Methamphetamin zum Weiterverkauf besass.
E. 4.5 Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung (Urk. 37 S. 18 E. IV.1.) ist zutreffend und kann ergänzungslos übernommen werden. Sie wird von der Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt.
E. 5 Fazit Die Beschuldigte ist zudem des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungskriterien, den Strafrahmen, die angezeigte Strafart zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 19-21 E. V.1.-3.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Zur Strafart hat sie ins- besondere richtig festgehalten, dass die Beschuldigte vier Vorstrafen im Bereich von Betäubungsmitteldelikten aufweist, wobei der letzte diesbezügliche Strafbe- fehl erst am 28. Juni 2021 erging (vgl. Urk. 38) und Geldstrafen die Beschuldigte offenbar nicht von weiterer Delinquenz abhalten, weshalb sie für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden muss (a.a.O., S. 20 E. 2.3.).
- 11 -
2. Konkrete Strafzumessung, Widerruf und Gesamtstrafe Die Vorinstanz hat zunächst die objektive und die subjektive Tatschwere des Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz abgehandelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 37 S. 22 E. V.64.), auf die verwiesen werden kann. Auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (a.a.O., 23 E. V.5.). Ergänzend ist in diesem Zusammen- hang hinsichtlich Täterkomponente zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass die Beschuldigte ein monatliches Einkommen von Fr. 3'400.– erzielt, wobei ihr Lohn gepfändet wird, ihr monatlich Fr. 1'200.– verbleiben und sie aktuell Schulden in Höhe von Fr. 13'000.– bis Fr. 14'000.– hat (Urk. 48 S. 1 ff.). Dass die Beschuldigte aufgrund einer schweren Drogenabhängigkeit delinquiert hätte, ist nicht erstellt (vgl. E.II.4.2.). Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich sodann zutreffend zu den Voraussetzungen des Widerrufs (Urk. 37 S. 24 f. E. VI.1.1.f.), auch darauf kann verwiesen werden. Ebenso kann auf die zutreffen- de Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 25 E. VI.1.3.f.). Was die (rechtskräftig abgeurteilte) mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes anbelangt, kann schliesslich ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 24 E.V.6. und 8.).
3. Ergebnis Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Juni 2021 ausgefällte bedingte Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe ist zu widerrufen. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Eidgenössischen Spiel- bankenkommission vom 19. Juni 2019 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessät- zen zu je Fr. 30.– ist dagegen abzusehen und die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint (unter Einbezug der widerrufenen Strafe) eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 600.– angemessen. Einer höheren Strafe stünde zudem das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 80 Tagen an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen.
- 12 - IV. Vollzug Was den Vollzug anbelangt, kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 26 f. VIII.). Ergänzend ist
– entgegen den Behauptungen der Verteidigung – festzuhalten, dass die Be- schuldigte für ein Betäubungsmitteldelikt auch schon mit einer bedingen Frei- heitsstrafe bestraft worden war und dies gerade einmal rund eineinhalb Monate bevor sie die vorliegende gleichartige Tat verübte (Urk. 38). Die Beschuldigte de- linquiert seit mehreren Jahren in regelmässigen Abständen und scheint unbelehr- bar zu sein. Die bedingte Freiheitsstrafe beeindruckte sie offenkundig nicht. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit mangels günstiger Prognose nicht aufzu- schieben. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen. Bezahlt die Beschul- digte die Busse nicht, so tritt anderen Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen (vgl. zum letzten Satz E.III.2.). V. Beschlagnahmung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für Beschlagnahmungen und Ein- ziehungen dargelegt (Urk. 37 S. 27 E. IX.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Entgegen der Vorinstanz (a.a.O. S. 27 f. E. IX.3.) lässt sich nicht erstellen, dass die sichergestellte Barschaft mit dem An- und Verkauf von Betäubungsmitteln in Zusammenhang steht. Es ist jedoch auch nicht belegt, dass die sichergestellte Barschaft – wie von der Verteidigung vor Vorinstanz behauptet (Urk. 29 S. 8 und Urk. 49 S. 7) – dem Partner der Beschuldigten, D._____, gehört. Die mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'330.40 (A015'288'296, A015'288'309, A015'288'310 und A015'288'343) ist deshalb in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO einzuziehen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten zu verwenden.
- 13 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 37 S. 29 f. E. X.) erweist sich ausgangsgemäss als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträ- gen vollumfänglich. Demzufolge sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Der Teilrückzug der Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung rechtfertigt keine andere Verteilung. Entsprechend ist ihr auch keine Prozessent- schädigung für ihre anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
- […]
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-8. […]
E. 9 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2022 be- schlagnahmte Mobiltelefon (A015'287'942) wird der Beschuldigten nach Eintritt der
- 14 - Rechtskraft dieses Urteils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird.
E. 10 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Feinwaage (A015'288'194) − Betäubungsmittel (A015'288'218) − Betäubungsmittel (A015'288'229) − Leere Minigrips (A015'288'230) − Betäubungsmittel (A015'288'252) − Betäubungsmittel (A015'288'263) − Betäubungsmittel (A015'287'953) − Papierware (A015'288'434) − Betäubungsmittel (A015'288'161)
E. 11 Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'289'073) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'353) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'364) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'375) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'386) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'535) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'546) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'557)
E. 12 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.00 Gutachten FOR Fr. 1'500.00 Auslagen Untersuchung (Durchsuchung Mobiltelefon) Fr. 4'296.55 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 13 […]
- 15 -
E. 14 Es wird festgehalten, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger bereits mit Fr. 4'296.55 aus der Staatskasse entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung bei der Beschuldigten über die Hälfte dieser Aufwendungen.
E. 15 […]
E. 16 [Mitteilung]
E. 17 [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Juni 2021 ausgefällte bedingte Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe wird widerrufen.
- Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Eidgenössischen Spielbanken- kommission vom 19. Juni 2019 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 wird nicht widerrufen. Die Probezeit von 4 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
- Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.00 bestraft.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. - 16 -
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'330.40 (A015'288'296, A015'288'309, A015'288'310 und A015'288'343) wird eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 15) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (per E-Mail) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (per E-Mail) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Nr. A-3/2021/9885 − die Eidgenössische Spielbankenkommission (Akten Nr. 62-2015-067).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220411-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und der Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreibe- rin MLaw N. Hunziker Urteil vom 16. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin MLaw C. Weisser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Mai 2022 (GG220070)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2022 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 30 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Juni 2021 ausgefällte bedingte Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe wird widerrufen.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom
19. Juni 2019 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 wird nicht wider- rufen. Die Probezeit von 4 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
5. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind, so- wie mit einer Busse von Fr. 600.00 bestraft.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
7. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 6 Tagen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2022 beschlagnahm- te Barschaft von Fr. 1'330.40 (A015'288'296, A015'288'309, A015'288'310 und A015'288'343) wird zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2022 beschlagnahm- te Mobiltelefon (A015'287'942) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses
- 3 - Urteils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird.
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Feinwaage (A015'288'194) − Betäubungsmittel (A015'288'218) − Betäubungsmittel (A015'288'229) − Leere Minigrips (A015'288'230) − Betäubungsmittel (A015'288'252) − Betäubungsmittel (A015'288'263) − Betäubungsmittel (A015'287'953) − Papierware (A015'288'434) − Betäubungsmittel (A015'288'161)
11. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'289'073) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'353) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'364) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'375) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'386) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'535) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'546) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'557)
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.00 Gutachten FOR Fr. 1'500.00 Auslagen Untersuchung (Durchsuchung Mobiltelefon) Fr. 4'296.55 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.
- 4 -
14. Es wird festgehalten, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als amt- licher Verteidiger bereits mit Fr. 4'296.55 aus der Staatskasse entschädigt worden ist. Vor- behalten bleibt eine Nachforderung bei der Beschuldigten über die Hälfte dieser Aufwen- dungen.
15. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'400.00 (pauschal, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt ausdrücklich vorbehalten.
16. [Mitteilung]
17. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1) "1. Die Ziffern 1, 1. Spiegelstrich, 3 bis 8 sowie 13 und 15 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
2. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freizusprechen.
3. Der Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung in Höhe von Fr. 16'000.– aus der Staatskasse auszurichten.
4. Der Beschuldigten sei eine volle Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 4'557.75 für das vorinstanzliche Verfahren, sowie eine Prozessentschä- digung gemäss heute zu den Akten gereichter Honorarnote für das Beru- fungsverfahren auszurichten.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'330.40 sei dem Berechtigten herauszu- geben.
- 5 -
6. Eventualiter sei der Vollzug der auszufällenden Strafe unter Ansetzung einer Probezeit aufzuschieben.
7. Die Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien und des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskas- se zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 43, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 10. Mai 2022 ge- mäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und be- straft. Dagegen meldete sie Berufung an (Urk. 32) und erklärte nach Zustellung des begründeten Urteils Berufung (Urk. 39). 1.2. Mit Verfügung vom 1. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 41). Mit Eingabe vom
8. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). 1.3. Am 16. Januar 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Erschienen sind die Beschuldigte und ihr erbetener Verteidiger (Prot. II S. 3).
2. Umfang der Berufung Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstrich 2, Dispositiv-Ziffer 2, 9-12 und 14 des vorinstanzlichen Entscheids (Prot. II S. 5, Urk. 49 S. 1). Dies ist vorab mittels
- 6 - Beschluss festzuhalten. Es gilt das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.
3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsge- richt kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 18 S. 2 f.), darauf kann verwiesen werden.
2. Ausgangslage / Standpunkt der Beschuldigten Im Berufungsverfahren steht nur noch zur Diskussion, ob die Beschuldigte die Hälfte bzw. ca. 4.69 Gramm netto Methamphetamin des am 10. August 2021 an ihrem Wohnort anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellten Metamphe- tamins zum Weiterverkauf besass. Unstrittig ist bzw. aufgrund der Akten erstellt ist, dass anlässlich der obgenannten Hausdurchsuchung insgesamt ca. 13.2 Gramm Methamphetamin (Reinmenge: 9.39 Gramm) und Betäubungsmittelutensilien – u.a. eine Feinwaage sowie diver- se Minigrips – sichergestellt werden konnten, die der Beschuldigten gehörten. Die Vorinstanz rechnete der Staatsanwaltschaft folgend der Beschuldigten die Hälfte des bei ihr zuhause aufgefundenen Metamphetamins (wie auch dasjenige, das sie auf sich getragen hatte) als für den Eigenkonsum gedacht an (Urk. 37 S. 17
- 7 - E. [III.]7.). Der entsprechende Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist rechtskräftig (E. I.2.). Die Beschuldigte macht im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz und im Untersuchungsverfahren geltend, sie habe das gesamte an ihrem Wohnort si- chergestellte Methamphetamin bzw. auch die zweite Hälfte zum eigenen Konsum besessen (vgl. in diesem Sinne letztmals Prot. I S. 9 ff. und Urk. 48 S. 6 ff.).
3. Beweismittel, Verwertbarkeit und Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutref- fend dargestellt (Urk. 37 S. 9-11 E. [III.] 3.3. ff.), darauf kann verwiesen werden. Zudem hat die Vorinstanz die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend auf- gelistet und korrekte Ausführungen zu deren Verwertbarkeit gemacht (a.a.O. S. 8
f. E. [III.] 3.1. f.), worauf vorab ebenfalls zu verweisen ist. Ergänzend ist festzuhal- ten, dass auch die Durchsuchungsprotokolle, Sicherstellungsverzeichnisse und - listen sowie Fotografien der durchgeführten Hausdurchsuchung (Urk. 10/4-11) ak- tenkundig sind, die ebenfalls vollständig verwertbar sind.
4. Würdigung 4.1. Die Vorinstanz erwog, das in der Wohnung der Beschuldigten sicherge- stellte Methamphetamin entspreche zwischen 50 und 100 Portionen und habe ei- nem Verkaufswert zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.–. Dass dieser Vorrat ledig- lich dem Eigenkonsum gedient haben soll, sei eine reine Schutzbehauptung, da die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in knappen finanziellen Verhältnis- sen lebe. Darüber hinaus ergäben auch die weiteren Sachbeweise ein eindeuti- ges Bild: Bei der Beschuldigten seien eine Feinwaage und diverse leere Minigrips gefunden worden, welche Gegenstände bekanntermassen für den Drogenverkauf verwendet würden. An der Hauptverhandlung darauf angesprochen, habe die Be- schuldigte erklärt, die Feinwaage habe sie nur zur Kontrolle ihrer Einkäufe und ih- res eigenen Konsums verwendet. Sie habe jeweils zwei bis drei Säckchen zu je einem halben bis einem ganzen Gramm abgefüllt und diese dann zur Arbeit mit- genommen, damit sie nicht mit einem grossen Sack unterwegs sein müsse. Diese
- 8 - Erklärungen seien – auch angesichts der einschlägigen kriminellen Vorgeschichte der Beschuldigen – unglaubhaft und als Ausflüchte zu werten, zumal die von ihr abgepackten Drogenmengen – auch gemäss ihren eigenen Angaben – keine Konsumportionen darstellten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Be- schuldigte Minigrips in grosser Menge zum Eigenkonsum bräuchte. Sie habe sich insofern im Übrigen auch widersprüchlich geäussert, da sie sich einerseits als nicht drogensüchtig bezeichnet habe, gleichzeitig aber Drogen als behauptete Tagesration mit sich herumtrage, die in diesem Umfang höchstens von Schwer- stabhängigen konsumiert würden. Nicht ausgeschlossen werden könne aller- dings, dass die Beschuldigte auch selbst Methamphetamin konsumiert habe. Nachdem die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten die Hälfte des bei ihr zuhause aufgefunden Methamphetamins (wie auch dasjenige, das sie auf sich getragen habe) als für den Eigenkonsum anrechne, sei das Gericht in Nachachtung des Anklageprinzips daran gebunden. Zu ihren Gunsten sei somit davon auszugehen, dass nur die Hälfte, d.h. 4.69 Gramm des Methamphetamins, das bei ihr zuhause sichergestellt worden sei, zum Weiterverkauf gedacht gewesen sei. Nach dem Gesagten sei dieser Teil des Anklagesachverhalts erstellt (Urk. 37 S. 16 f. E. [III.] 6.3. f. und 7., unter Hinweis auf die Akten). Entsprechend erwog die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst, in Bezug auf die zum Weiterverkauf be- stimmte Menge von 4.69 Gramm habe sich die Beschuldigte im Sinne von Art. 19 lit. d BetmG schuldig gemacht (a.a.O., S. 18 f. E. IV.). 4.2. Mit dem Umstand, dass die Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig vor- bestraft ist (Urk. 38), lässt sich im konkreten Fall kein Tatbeweis erbringen. Die weiteren dargelegten Erwägungen der Vorinstanz sind indessen zutreffend und zu übernehmen (E. II.4.1.). Mit der Vorinstanz zeigt sich, dass die Angaben der Beschuldigten teils widersprüchlich und insgesamt alles andere als überzeugend sind. Zudem gibt es neben den vorliegenden Sachbeweisen, namentlich der si- chergestellten Feinwaage und den sichergestellten Minigrips die Aussagen der Auskunftspersonen B._____ und C._____ (Urk. 4/2 und Urk. 7/1), die ebenfalls auf eine Beteiligung der Beschuldigten am Drogenhandel hindeuten. Zuzu- stimmen ist der Beschuldigten lediglich darin, dass man schon für wenige Fran- ken automatisch eine sehr grosse Menge Minigrips erhält (vgl. dazu Prot. I S. 15),
- 9 - woraus sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Beschuldigte gab nach ihrer Verhaftung an, ihre monatlichen Nettoeinkünfte beliefen sich auf ca. Fr. 600.– bis Fr. 900.– (Urk. 3/1 F/A 24 und Urk. 3/2 S. 4). Dass die in derart knappen finanziellen Verhältnissen lebende Beschuldigte sich einen für den Ei- genkonsum bestimmten Methamphetaminvorrat von 50 bis 100 Portionen im Wert von zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 2'000.– anzulegen vermag, ist abwegig. Auch aufgrund der angetroffenen Portionierung sowie der von der Beschuldigten dazu gemachten Aussagen erscheint ein Eigenkonsum nicht plausibel. Bei ihrer Ver- haftung trug die Beschuldigte 1.2 Gramm brutto Methamphetamin auf sich. Diese angetroffene Portionierung korrespondiert weder mit ihrem angeblichen Konsum- verhalten von zwischen 0.3 und 0.7 Gramm am Tag (Urk. 48 S. 5 und 7) noch mit ihren Aussagen zur Portionierung, wonach sie das Methamphetamin für ihren täg- lichen Konsum portioniert habe (a.a.O. S. 7 und Prot. I S. 15 f.). Auf diese Unver- einbarkeiten angesprochen, änderte die Beschuldigte ihr Aussageverhalten im Berufungsverfahren und erklärte, die angetroffene Portionierung hätte ihren Kon- sum für zwei bis drei Tage gedeckt (Urk. 48 S. 8), was als nachgeschobene Aus- flucht zu werten ist. Die Beschuldigte trägt gemäss ihren Angaben Methamphe- tamin als behauptete Tagesration mit sich herum, welche Menge höchstens von Schwerstabhängigen konsumiert wird, bezeichnet sich aber gleichzeitig als nicht drogensüchtig (Prot. I S. 14 und 16). Gemäss ihren Angaben hat sie zudem wäh- rend gerade einmal 80 Tagen in Haft den Drogen den Rücken zugekehrt (Urk. 48 S. 4 f.), was bei einer schweren Drogenabhängigkeit kaum ohne weiteres gelingt. Sie legte bereits früher ein- bis zweiwöchige Pausen vom Methamphetaminkon- sum ein (Urk. 3/3 /F/A 39) oder reduzierte nach Bedarf ihren Konsum (Urk. 3/4 F/A 18). Die im Berufungsverfahren nachgeschobenen Äusserungen der Be- schuldigten bezüglich einer schweren Drogensüchtigkeit (Urk. 48 S. 4) sind daher unglaubhaft. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb anlässlich der Haus- durchsuchung am Wohnort der Beschuldigten die obgenannten Betäubungsmit- telutensilien und diverse weitere Gegenstände aber kein einziges Konsumwerk- zeug (gemäss den Angaben der Beschuldigten Pfeifen; Urk. 48 S. 5) sicherge- stellt wurde (vgl. Urk. 10/4 und Urk. 10/7-10). Schliesslich vermag die sicherge-
- 10 - stellte, für die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten grosse Bargeldmenge in handelsüblicher Stückelung (a.a.O.) die Beschuldigte nicht zu entlasten. 4.3. Die von der Staatsanwaltschaft der Beschuldigten als für den Eigenkonsum angerechnete Menge (vgl. E. II.4.1.) ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen als durchaus grosszügig zu werten. Die Anrechnung ist klarerweise zu Gunsten der Beschuldigten ausgefallen. 4.4. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der im Berufungsver- fahren noch zur Diskussion stehende Teil des Anklagesachverhalts erstellt ist. Es ist erstellt, dass die Beschuldigten 4.69 Gramm netto Methamphetamin zum Weiterverkauf besass. 4.5. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung (Urk. 37 S. 18 E. IV.1.) ist zutreffend und kann ergänzungslos übernommen werden. Sie wird von der Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt.
5. Fazit Die Beschuldigte ist zudem des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz hat die allgemeinen Strafzumessungskriterien, den Strafrahmen, die angezeigte Strafart zutreffend dargelegt (Urk. 37 S. 19-21 E. V.1.-3.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Zur Strafart hat sie ins- besondere richtig festgehalten, dass die Beschuldigte vier Vorstrafen im Bereich von Betäubungsmitteldelikten aufweist, wobei der letzte diesbezügliche Strafbe- fehl erst am 28. Juni 2021 erging (vgl. Urk. 38) und Geldstrafen die Beschuldigte offenbar nicht von weiterer Delinquenz abhalten, weshalb sie für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden muss (a.a.O., S. 20 E. 2.3.).
- 11 -
2. Konkrete Strafzumessung, Widerruf und Gesamtstrafe Die Vorinstanz hat zunächst die objektive und die subjektive Tatschwere des Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz abgehandelt und dazu zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 37 S. 22 E. V.64.), auf die verwiesen werden kann. Auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Täterkomponente kann verwiesen werden (a.a.O., 23 E. V.5.). Ergänzend ist in diesem Zusammen- hang hinsichtlich Täterkomponente zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass die Beschuldigte ein monatliches Einkommen von Fr. 3'400.– erzielt, wobei ihr Lohn gepfändet wird, ihr monatlich Fr. 1'200.– verbleiben und sie aktuell Schulden in Höhe von Fr. 13'000.– bis Fr. 14'000.– hat (Urk. 48 S. 1 ff.). Dass die Beschuldigte aufgrund einer schweren Drogenabhängigkeit delinquiert hätte, ist nicht erstellt (vgl. E.II.4.2.). Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich sodann zutreffend zu den Voraussetzungen des Widerrufs (Urk. 37 S. 24 f. E. VI.1.1.f.), auch darauf kann verwiesen werden. Ebenso kann auf die zutreffen- de Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 25 E. VI.1.3.f.). Was die (rechtskräftig abgeurteilte) mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes anbelangt, kann schliesslich ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 24 E.V.6. und 8.).
3. Ergebnis Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Juni 2021 ausgefällte bedingte Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe ist zu widerrufen. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Eidgenössischen Spiel- bankenkommission vom 19. Juni 2019 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessät- zen zu je Fr. 30.– ist dagegen abzusehen und die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint (unter Einbezug der widerrufenen Strafe) eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 600.– angemessen. Einer höheren Strafe stünde zudem das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 80 Tagen an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen.
- 12 - IV. Vollzug Was den Vollzug anbelangt, kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 26 f. VIII.). Ergänzend ist
– entgegen den Behauptungen der Verteidigung – festzuhalten, dass die Be- schuldigte für ein Betäubungsmitteldelikt auch schon mit einer bedingen Frei- heitsstrafe bestraft worden war und dies gerade einmal rund eineinhalb Monate bevor sie die vorliegende gleichartige Tat verübte (Urk. 38). Die Beschuldigte de- linquiert seit mehreren Jahren in regelmässigen Abständen und scheint unbelehr- bar zu sein. Die bedingte Freiheitsstrafe beeindruckte sie offenkundig nicht. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit mangels günstiger Prognose nicht aufzu- schieben. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu vollziehen. Bezahlt die Beschul- digte die Busse nicht, so tritt anderen Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen (vgl. zum letzten Satz E.III.2.). V. Beschlagnahmung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für Beschlagnahmungen und Ein- ziehungen dargelegt (Urk. 37 S. 27 E. IX.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Entgegen der Vorinstanz (a.a.O. S. 27 f. E. IX.3.) lässt sich nicht erstellen, dass die sichergestellte Barschaft mit dem An- und Verkauf von Betäubungsmitteln in Zusammenhang steht. Es ist jedoch auch nicht belegt, dass die sichergestellte Barschaft – wie von der Verteidigung vor Vorinstanz behauptet (Urk. 29 S. 8 und Urk. 49 S. 7) – dem Partner der Beschuldigten, D._____, gehört. Die mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'330.40 (A015'288'296, A015'288'309, A015'288'310 und A015'288'343) ist deshalb in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO einzuziehen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten zu verwenden.
- 13 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 37 S. 29 f. E. X.) erweist sich ausgangsgemäss als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträ- gen vollumfänglich. Demzufolge sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Der Teilrückzug der Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung rechtfertigt keine andere Verteilung. Entsprechend ist ihr auch keine Prozessent- schädigung für ihre anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig
- […]
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird die Beschuldigte freigesprochen. 3.-8. […]
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2022 be- schlagnahmte Mobiltelefon (A015'287'942) wird der Beschuldigten nach Eintritt der
- 14 - Rechtskraft dieses Urteils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird.
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Feinwaage (A015'288'194) − Betäubungsmittel (A015'288'218) − Betäubungsmittel (A015'288'229) − Leere Minigrips (A015'288'230) − Betäubungsmittel (A015'288'252) − Betäubungsmittel (A015'288'263) − Betäubungsmittel (A015'287'953) − Papierware (A015'288'434) − Betäubungsmittel (A015'288'161)
11. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'289'073) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'353) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'364) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'375) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'386) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'535) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'546) − DNA-Spur-Wattetupfer (A015'293'557)
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 450.00 Gutachten FOR Fr. 1'500.00 Auslagen Untersuchung (Durchsuchung Mobiltelefon) Fr. 4'296.55 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. […]
- 15 -
14. Es wird festgehalten, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger bereits mit Fr. 4'296.55 aus der Staatskasse entschädigt worden ist. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung bei der Beschuldigten über die Hälfte dieser Aufwendungen.
15. […]
16. [Mitteilung]
17. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Juni 2021 ausgefällte bedingte Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe wird widerrufen.
3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Eidgenössischen Spielbanken- kommission vom 19. Juni 2019 ausgefällten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 wird nicht widerrufen. Die Probezeit von 4 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
4. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.00 bestraft.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- 16 -
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. März 2022 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'330.40 (A015'288'296, A015'288'309, A015'288'310 und A015'288'343) wird eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.
8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 15) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
11. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (per E-Mail) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (per E-Mail) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Nr. A-3/2021/9885 − die Eidgenössische Spielbankenkommission (Akten Nr. 62-2015-067).
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker