Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Die Ausgleichskasse des Kantons (...) (nachfolgend: Ausgleichskasse) meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit Schreiben vom 4. August 2017 A._______ als Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma B._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) zum zwangsweisen Anschluss, da dieser die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe. Gemäss Lohnbescheinigung des Jahres 2016 habe er nämlich versicherungspflichtiges Personal beschäftigt, sei jedoch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen. A.b Auf Anfrage der Auffangeinrichtung stellte ihr die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 15. August 2017 die Lohnbescheinigungen der Jahre 2013 bis 2015 zu. A.c Mit Schreiben vom 18. August 2017 gewährte die Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber das rechtliche Gehör und forderte ihn auf, ihr bis zum 17. Oktober 2017 die Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung per 1. Dezember 2014 einzureichen oder nachzuweisen, dass die Versicherungspflicht entfalle. In weiterer Korrespondenz machte der Arbeitgeber u.a. geltend, C._______ (nachfolgend auch: Arbeitnehmer) sei bereits [früh]pensioniert, woraufhin ihn die Auffangeinrichtung darauf aufmerksam machte, dass die obligatorische Versicherungspflicht erst mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters beendet werde. Der Arbeitnehmer - so die Auffangeinrichtung - erziele Einkommen über der Eintrittsschwelle von Fr. 21'150.-- und sei demnach BVG-pflichtig. Zudem könne der Arbeitgeber allfällige Lohnkorrekturen bei der Ausgleichskasse veranlassen mit der Zustellung eines Rektifikats an die Auffangeinrichtung. Die Auffangeinrichtung gewährte dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 erneut das rechtliche Gehör und forderte ihn wiederum auf, ihr bis zum 13. Februar 2018 die Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen. Dieses Einschreiben wurde vom Arbeitgeber nicht abgeholt. Zwischenzeitlich stellte die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung die Lohnbescheinigung des Jahres 2017 zu. A.d Mit Verfügung vom 16. März 2018 stellte die Auffangeinrichtung den rückwirkenden, zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers seit dem 1. Januar 2016 fest (Ziff. I des Dispositivs). In Ziff. II des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hielt sie sodann fest, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, welche zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten. Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, aus der Meldung der zuständigen Ausgleichskasse gehe hervor, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2016 Personen beschäftigt habe, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt gewesen seien und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe der Arbeitgeber innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. B. B.a Mit Eingabe vom 29. März 2018 an die Auffangeinrichtung machte der Arbeitgeber geltend, sein ehemaliger Buchhalter habe den Lohn des besagten Arbeitnehmers für das Jahr 2016 gegenüber der Ausgleichskasse falsch deklariert und verwies auf den beigelegten Lohnausweis 2016, welcher für Januar bis Dezember 2016 lediglich einen Lohn von Fr. 18'811.-- aufführte. B.b Mit Schreiben vom 4. April 2018 teilte die Auffangeinrichtung (nochmals) mit, dass sie sich auf die bei der Ausgleichskasse deklarierten Löhne stütze, weshalb sie den zugestellten Lohnausweis nicht berücksichtigen könne. Bei der Ausgleichskasse sei - nach telefonischer Abklärung - noch keine Lohnkorrektur gemeldet worden; diese habe er zu veranlassen, mit der Zustellung eines Rektifikats an die Auffangeinrichtung. B.c Mit Schreiben vom 20. April 2018 teilte der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung mit, dass er bei der Ausgleichskasse eine Lohnkorrektur für den Arbeitnehmer beantragt habe, was die Ausgleichskasse auf Anfrage bestätigte. B.d Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 forderte die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber auf, vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldungen der zu versichernden Personen einzureichen. Die Anmeldeformulare lauteten dabei auf C._______ und D._______. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 ordnete die Auffangeinrichtung an, das Anschlussdatum erfolge neu per 1. Januar 2017 (Ziff. 1), wobei die für die Verfügung und den Zwangsanschluss in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 825.-- zulasten des Arbeitgebers gingen (Ziff. 2). Dies mit der Begründung, die Lohnbescheinigung des Jahres 2016 sei korrigiert worden, weshalb die BVG-Pflicht für das besagte Jahr erloschen sei. Daher wurde das Anschlussdatum neu auf den 1. Januar 2017 festgelegt. D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 6. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Auffangeinrichtung. In der Verfügung vom 6. Juni 2018 sei festgehalten worden, dass für das Jahr 2016 keine Versicherungspflicht mehr bestehe, wobei nicht begründet worden sei, weshalb nun neu ein Zwangsanschluss ab 1. Januar 2017 verfügt wurde. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2018 beantragt die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. C._______ unterliege tatsächlich nicht der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge, wohingegen bei D._______ für das Jahr 2017 die Eintrittsschwelle zur Versicherungspflicht überschritten worden sei. Die notwendigen Informationen zur inhaltlichen Beurteilung hätten Dokumenten, welche im Zeitpunkt der Verfügung bereits vorgelegen hätten, entnommen werden können. Die Begründungspflicht sei folglich nicht verletzt worden. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 1.3.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2018. Mit dieser wurde einerseits der mit Anschlussverfügung vom 16. März 2018 festgestellte Zwangsanschluss per 1. Januar 2016 aufgehoben und andererseits neu ein Zwangsanschluss per 1. Januar 2017 festgestellt. Zwar nicht in förmlicher, aber in materieller Sicht wurde damit erstere Verfügung aufgehoben und die für den Zwangsanschluss insgesamt nur einmal erhobenen Kosten von Fr. 825.-- in der späteren Verfügung bestätigt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach richtiger Leseart gegen den per 1. Januar 2017 festgestellten Zwangsanschluss und die auferlegten Kosten von Fr. 825.--.
E. 1.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
E. 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (zum Ganzen: Moser et al., a.a.O., Rz. 1.49, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a, BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.1 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.52).
E. 1.4.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 1.4.2 und A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.2, mit weiteren Hinweisen; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.149 ff.).
E. 1.5.1 Aufgrund des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Rechts auf einen begründeten Entscheid muss dieser so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.6 und A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f., mit Hinweisen). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen fest-zulegen. Die notwendige Begründungsdichte ist dabei insbesondere ab-hängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (BGE 142 II 324 E. 3.6 und BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2016 E. 3.1, mit weiterem Hinweis).
E. 1.5.2 Bei Verstössen gegen die behördliche Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung gibt oder die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteile des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.7 und A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214).
E. 1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 1.7.2).
E. 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG).
E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1). Im vorliegend relevanten Zeitraum lag die Schwelle bei Fr. 21'150.-- (AS 2014 3343). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4, mit Hinweis).
E. 2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.5, mit Hinweis).
E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
E. 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
E. 2.3.1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, mit weiterem Hinweis).
E. 2.3.2 Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: VOAA]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3.2 und A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.4). Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden; der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter (Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen). Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG gilt der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (E. 2.2.1, Art. 3 Abs. 1 VOAA; Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2.3).
E. 2.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAA erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (vorliegend in der Fassung vom 1. Januar 2018). Dieses Reglement sieht unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.-- vor.
E. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es unabhängig davon, ob die erwähnte Regelung des Kostenreglements anwendbar ist, aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zulässig, dass die Auffangeinrichtung bei einem Anschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG je separat ausgewiesene Kosten von Fr. 450.-- für die Verfügung und von Fr. 375.-- für den Zwangsanschluss in Rechnung stellt (vgl. Urteile des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.4.2, A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 3.9 und A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.2 f.).
E. 3 Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz mittels angefochtener Verfügung vom 6. Juni 2018 zu Recht festgestellt hat, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2017 der Auffangeinrichtung zwangsweise angeschlossen ist.
E. 3.1 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer im Jahr 2017 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Somit ist als erstes der Frage nachzugehen, ob eine Versicherungspflicht bestand:
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der ursprünglich falsch deklarierte Lohn von C._______ für das Jahr 2016 sei mittlerweile von der Ausgleichskasse «nach unten» korrigiert worden. In der Verfügung vom 6. Juni 2018 sei festgehalten worden, dass für das Jahr 2016 keine Versicherungspflicht mehr bestehe, wobei nicht begründet worden sei, weshalb nun neu ein Zwangsanschluss ab 1. Januar 2017 verfügt wurde. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der der Ausgleichskasse vorliegenden Lohnmeldung für das Jahr 2017, aus welcher entnommen werden könne, dass keine Löhne verzeichnet seien, welche die Eintrittsschwelle überschreiten würden und der Beschwerdeführer im Jahr 2017 folglich keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Da der Zwangsanschluss zu Unrecht erfolgt sei, müsse der Beschwerdeführer auch die festgelegten Kosten [in Höhe von Fr. 825.--] nicht bezahlen (vgl. Sachverhalt Bst. D).
E. 3.1.2 Die Vorinstanz macht in der Vernehmlassung namentlich geltend, die massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse für C._______ hätten ergeben, dass er für die Jahre 2015 bis und mit 2017 nicht der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge unterliege. Aus jenen für D._______ hätte sich hingegen ergeben, dass im Jahr 2017 bei der bei unterjähriger Beschäftigung gesetzlich vorgesehenen Hochrechnung auf einen Jahreslohn die Eintrittsschwelle zur Versicherungspflicht überschritten worden sei. Sein Lohn vom 1. Januar bis 31. August 2017 habe gemäss Lohnbescheinigung 2017 Fr. 18'986.-- betragen; dies ergebe ein aufgerechnetes Jahreseinkommen von Fr. 28'479.-- (Fr. 18'986.-- / 8 × 12). In ihrem damaligen Anmeldeformular betreffend D._______ seien sie noch von einem Jahreslohn von Fr. 32'547.56 (Fr. 18'986.-- / 7 × 12) ausgegangen. Da bei beiden Berechnungsarten ein Jahreseinkommen über der Eintrittsschwelle resultiere, könne die konkrete Ermittlung offengelassen werden. In ihrer Verfügung vom 6. Juni 2018 hätte sie zwar nicht explizit auf D._______ Bezug genommen, aus Dokumenten, welche im Zeitpunkt der Verfügung aber bereits vorgelegen hätten, hätten die notwendigen Informationen zur inhaltlichen Beurteilung entnommen werden können. Die Begründungspflicht sei folglich nicht verletzt worden. Da bereits Leistungsansprüche eingetreten seien, sei der Zwangsanschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG per 1. Januar 2017 erfolgt (vgl. Sachverhalt Bst. E).
E. 3.1.3 Wie vorangehend in Erwägung 2.2.1 dargelegt, muss ein Arbeitgeber eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen, sobald er Arbeitnehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind. Demgemäss reicht für eine Anschlusspflicht die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers bzw. einer einzigen Arbeitnehmerin, welche(r) die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllt (Urteile des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 3.1.3 und A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.2.1). Aus der dem Gericht vorliegenden - massgebenden (vgl. E. 2.1.2) - Lohnbescheinigung 2017 ergibt sich, dass D._______ vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2017 einen Lohn in Höhe von insgesamt Fr. 18'986.-- bezogen hat. Entsprechend dem in Erwägung 2.1.2 Dargelegten ist in Fällen, in welchen eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, von demjenigen Lohn auszugehen, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Vorliegend war D._______ bis Ende August 2017 beim Arbeitgeber angestellt. Da er im Monat Juli 2017 offenbar keinen Lohn erzielt hatte, stellt sich die Frage der Berechnungsmethode (also ob von einer Beschäftigung von 7 oder 8 Monaten ausgegangen werden muss). Das Gericht kann (gleich wie auch die Vorinstanz es getan hat) die Frage offen lassen, weil sich nach beiden möglichen Berechnungsmethoden ein Jahreslohn über dem massgebenden Grenzwert für eine BVG-Pflicht ergibt (Fr. 28'479.-- [Fr. 18'986.-- / 8 × 12] bzw. Fr. 32'547.56 [Fr. 18'986.-- / 7 × 12]; vgl. E. 2.1.2). Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäss Art. 1j BVV 2 (vgl. E. 2.1.3) wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dergleichen aus den Akten.
E. 3.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 mindestens eine Person beschäftigt hat, welche der BVG-Pflicht unterstand. Damit wäre er verpflichtet gewesen, sich per 1. Januar 2017 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. eine solche zu errichten (vgl. E. 2.2.1). An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb nun neu ein Zwangsanschluss ab 1. Januar 2017 verfügt wurde, nichts zu ändern. Zwar nimmt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2018 tatsächlich keinen Bezug auf D._______. Aus der Beilage zum Schreiben vom 9. Mai 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. B.d) war für den Beschwerdeführer aber ersichtlich, dass die Vorinstanz betreffend D._______ für das Jahr 2017 von einem aufgerechneten Jahreslohn von Fr. 32'547.56 ausging. Selbst unter Annahme eines Verstosses gegen die behördliche Begründungspflicht könnte vorliegend der Mangel als behoben erachtet werden, da das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 1.3.2) und die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung eine genügende Begründung nachgeschoben hat (vgl. E. 1.5.2).
E. 3.2 Nach den dem Gericht vorliegenden Akten hat D._______ das Unternehmen des Beschwerdeführers verlassen, dies Ende August 2017. Damit hat er einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt [Freizügigkeitsfall], Anspruch auf eine Austrittsleistung haben). Es ist somit ein Freizügigkeitsfall eingetreten, bevor sich der Arbeitgeber freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Damit wurde der Beschwerdeführer nach der in Erwägung 2.3.2 genannten Ordnung von Gesetzes wegen - also sozusagen «automatisch» - per Datum des Stellenantrittes des betreffenden Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen.
E. 3.3 Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2018, mit welcher die Vorinstanz u.a. den zwangsweisen Anschluss des Beschwerdeführers per 1. Januar 2017 feststellt (vgl. E. 1.3.1), als rechtskonform. Zu bestätigen sind auch die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (vgl. dazu E. 2.4.2), wozu in der Beschwerde denn auch keine Rüge vorgebracht worden ist.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
E. 4 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3935/2018 Urteil vom 10. Oktober 2018 Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______, (...), vertreten durch Monica Armesto, Advokatin, indemnis, (...), Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz, Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Sachverhalt: A. A.a Die Ausgleichskasse des Kantons (...) (nachfolgend: Ausgleichskasse) meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit Schreiben vom 4. August 2017 A._______ als Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma B._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) zum zwangsweisen Anschluss, da dieser die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe. Gemäss Lohnbescheinigung des Jahres 2016 habe er nämlich versicherungspflichtiges Personal beschäftigt, sei jedoch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen. A.b Auf Anfrage der Auffangeinrichtung stellte ihr die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 15. August 2017 die Lohnbescheinigungen der Jahre 2013 bis 2015 zu. A.c Mit Schreiben vom 18. August 2017 gewährte die Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber das rechtliche Gehör und forderte ihn auf, ihr bis zum 17. Oktober 2017 die Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung per 1. Dezember 2014 einzureichen oder nachzuweisen, dass die Versicherungspflicht entfalle. In weiterer Korrespondenz machte der Arbeitgeber u.a. geltend, C._______ (nachfolgend auch: Arbeitnehmer) sei bereits [früh]pensioniert, woraufhin ihn die Auffangeinrichtung darauf aufmerksam machte, dass die obligatorische Versicherungspflicht erst mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters beendet werde. Der Arbeitnehmer - so die Auffangeinrichtung - erziele Einkommen über der Eintrittsschwelle von Fr. 21'150.-- und sei demnach BVG-pflichtig. Zudem könne der Arbeitgeber allfällige Lohnkorrekturen bei der Ausgleichskasse veranlassen mit der Zustellung eines Rektifikats an die Auffangeinrichtung. Die Auffangeinrichtung gewährte dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 erneut das rechtliche Gehör und forderte ihn wiederum auf, ihr bis zum 13. Februar 2018 die Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen. Dieses Einschreiben wurde vom Arbeitgeber nicht abgeholt. Zwischenzeitlich stellte die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung die Lohnbescheinigung des Jahres 2017 zu. A.d Mit Verfügung vom 16. März 2018 stellte die Auffangeinrichtung den rückwirkenden, zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers seit dem 1. Januar 2016 fest (Ziff. I des Dispositivs). In Ziff. II des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hielt sie sodann fest, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, welche zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten. Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, aus der Meldung der zuständigen Ausgleichskasse gehe hervor, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2016 Personen beschäftigt habe, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt gewesen seien und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe der Arbeitgeber innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. B. B.a Mit Eingabe vom 29. März 2018 an die Auffangeinrichtung machte der Arbeitgeber geltend, sein ehemaliger Buchhalter habe den Lohn des besagten Arbeitnehmers für das Jahr 2016 gegenüber der Ausgleichskasse falsch deklariert und verwies auf den beigelegten Lohnausweis 2016, welcher für Januar bis Dezember 2016 lediglich einen Lohn von Fr. 18'811.-- aufführte. B.b Mit Schreiben vom 4. April 2018 teilte die Auffangeinrichtung (nochmals) mit, dass sie sich auf die bei der Ausgleichskasse deklarierten Löhne stütze, weshalb sie den zugestellten Lohnausweis nicht berücksichtigen könne. Bei der Ausgleichskasse sei - nach telefonischer Abklärung - noch keine Lohnkorrektur gemeldet worden; diese habe er zu veranlassen, mit der Zustellung eines Rektifikats an die Auffangeinrichtung. B.c Mit Schreiben vom 20. April 2018 teilte der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung mit, dass er bei der Ausgleichskasse eine Lohnkorrektur für den Arbeitnehmer beantragt habe, was die Ausgleichskasse auf Anfrage bestätigte. B.d Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 forderte die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber auf, vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldungen der zu versichernden Personen einzureichen. Die Anmeldeformulare lauteten dabei auf C._______ und D._______. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 ordnete die Auffangeinrichtung an, das Anschlussdatum erfolge neu per 1. Januar 2017 (Ziff. 1), wobei die für die Verfügung und den Zwangsanschluss in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 825.-- zulasten des Arbeitgebers gingen (Ziff. 2). Dies mit der Begründung, die Lohnbescheinigung des Jahres 2016 sei korrigiert worden, weshalb die BVG-Pflicht für das besagte Jahr erloschen sei. Daher wurde das Anschlussdatum neu auf den 1. Januar 2017 festgelegt. D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 6. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Auffangeinrichtung. In der Verfügung vom 6. Juni 2018 sei festgehalten worden, dass für das Jahr 2016 keine Versicherungspflicht mehr bestehe, wobei nicht begründet worden sei, weshalb nun neu ein Zwangsanschluss ab 1. Januar 2017 verfügt wurde. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2018 beantragt die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. C._______ unterliege tatsächlich nicht der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge, wohingegen bei D._______ für das Jahr 2017 die Eintrittsschwelle zur Versicherungspflicht überschritten worden sei. Die notwendigen Informationen zur inhaltlichen Beurteilung hätten Dokumenten, welche im Zeitpunkt der Verfügung bereits vorgelegen hätten, entnommen werden können. Die Begründungspflicht sei folglich nicht verletzt worden. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2018. Mit dieser wurde einerseits der mit Anschlussverfügung vom 16. März 2018 festgestellte Zwangsanschluss per 1. Januar 2016 aufgehoben und andererseits neu ein Zwangsanschluss per 1. Januar 2017 festgestellt. Zwar nicht in förmlicher, aber in materieller Sicht wurde damit erstere Verfügung aufgehoben und die für den Zwangsanschluss insgesamt nur einmal erhobenen Kosten von Fr. 825.-- in der späteren Verfügung bestätigt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach richtiger Leseart gegen den per 1. Januar 2017 festgestellten Zwangsanschluss und die auferlegten Kosten von Fr. 825.--. 1.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 1.4 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (zum Ganzen: Moser et al., a.a.O., Rz. 1.49, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a, BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.1 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.52). 1.4.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 1.4.2 und A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.2, mit weiteren Hinweisen; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.149 ff.). 1.5 1.5.1 Aufgrund des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Rechts auf einen begründeten Entscheid muss dieser so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.6 und A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f., mit Hinweisen). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen fest-zulegen. Die notwendige Begründungsdichte ist dabei insbesondere ab-hängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (BGE 142 II 324 E. 3.6 und BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2016 E. 3.1, mit weiterem Hinweis). 1.5.2 Bei Verstössen gegen die behördliche Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung gibt oder die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteile des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.7 und A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214). 1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 1.7.2). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1). Im vorliegend relevanten Zeitraum lag die Schwelle bei Fr. 21'150.-- (AS 2014 3343). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4, mit Hinweis). 2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.5, mit Hinweis). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.3 2.3.1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, mit weiterem Hinweis). 2.3.2 Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: VOAA]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3.2 und A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.4). Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden; der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter (Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen). Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG gilt der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (E. 2.2.1, Art. 3 Abs. 1 VOAA; Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2.3). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAA erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (vorliegend in der Fassung vom 1. Januar 2018). Dieses Reglement sieht unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.-- vor. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es unabhängig davon, ob die erwähnte Regelung des Kostenreglements anwendbar ist, aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zulässig, dass die Auffangeinrichtung bei einem Anschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG je separat ausgewiesene Kosten von Fr. 450.-- für die Verfügung und von Fr. 375.-- für den Zwangsanschluss in Rechnung stellt (vgl. Urteile des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.4.2, A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 3.9 und A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.2 f.).
3. Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz mittels angefochtener Verfügung vom 6. Juni 2018 zu Recht festgestellt hat, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2017 der Auffangeinrichtung zwangsweise angeschlossen ist. 3.1 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer im Jahr 2017 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Somit ist als erstes der Frage nachzugehen, ob eine Versicherungspflicht bestand: 3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der ursprünglich falsch deklarierte Lohn von C._______ für das Jahr 2016 sei mittlerweile von der Ausgleichskasse «nach unten» korrigiert worden. In der Verfügung vom 6. Juni 2018 sei festgehalten worden, dass für das Jahr 2016 keine Versicherungspflicht mehr bestehe, wobei nicht begründet worden sei, weshalb nun neu ein Zwangsanschluss ab 1. Januar 2017 verfügt wurde. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der der Ausgleichskasse vorliegenden Lohnmeldung für das Jahr 2017, aus welcher entnommen werden könne, dass keine Löhne verzeichnet seien, welche die Eintrittsschwelle überschreiten würden und der Beschwerdeführer im Jahr 2017 folglich keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Da der Zwangsanschluss zu Unrecht erfolgt sei, müsse der Beschwerdeführer auch die festgelegten Kosten [in Höhe von Fr. 825.--] nicht bezahlen (vgl. Sachverhalt Bst. D). 3.1.2 Die Vorinstanz macht in der Vernehmlassung namentlich geltend, die massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse für C._______ hätten ergeben, dass er für die Jahre 2015 bis und mit 2017 nicht der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge unterliege. Aus jenen für D._______ hätte sich hingegen ergeben, dass im Jahr 2017 bei der bei unterjähriger Beschäftigung gesetzlich vorgesehenen Hochrechnung auf einen Jahreslohn die Eintrittsschwelle zur Versicherungspflicht überschritten worden sei. Sein Lohn vom 1. Januar bis 31. August 2017 habe gemäss Lohnbescheinigung 2017 Fr. 18'986.-- betragen; dies ergebe ein aufgerechnetes Jahreseinkommen von Fr. 28'479.-- (Fr. 18'986.-- / 8 × 12). In ihrem damaligen Anmeldeformular betreffend D._______ seien sie noch von einem Jahreslohn von Fr. 32'547.56 (Fr. 18'986.-- / 7 × 12) ausgegangen. Da bei beiden Berechnungsarten ein Jahreseinkommen über der Eintrittsschwelle resultiere, könne die konkrete Ermittlung offengelassen werden. In ihrer Verfügung vom 6. Juni 2018 hätte sie zwar nicht explizit auf D._______ Bezug genommen, aus Dokumenten, welche im Zeitpunkt der Verfügung aber bereits vorgelegen hätten, hätten die notwendigen Informationen zur inhaltlichen Beurteilung entnommen werden können. Die Begründungspflicht sei folglich nicht verletzt worden. Da bereits Leistungsansprüche eingetreten seien, sei der Zwangsanschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG per 1. Januar 2017 erfolgt (vgl. Sachverhalt Bst. E). 3.1.3 Wie vorangehend in Erwägung 2.2.1 dargelegt, muss ein Arbeitgeber eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen, sobald er Arbeitnehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind. Demgemäss reicht für eine Anschlusspflicht die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers bzw. einer einzigen Arbeitnehmerin, welche(r) die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllt (Urteile des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 3.1.3 und A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.2.1). Aus der dem Gericht vorliegenden - massgebenden (vgl. E. 2.1.2) - Lohnbescheinigung 2017 ergibt sich, dass D._______ vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2017 einen Lohn in Höhe von insgesamt Fr. 18'986.-- bezogen hat. Entsprechend dem in Erwägung 2.1.2 Dargelegten ist in Fällen, in welchen eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, von demjenigen Lohn auszugehen, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Vorliegend war D._______ bis Ende August 2017 beim Arbeitgeber angestellt. Da er im Monat Juli 2017 offenbar keinen Lohn erzielt hatte, stellt sich die Frage der Berechnungsmethode (also ob von einer Beschäftigung von 7 oder 8 Monaten ausgegangen werden muss). Das Gericht kann (gleich wie auch die Vorinstanz es getan hat) die Frage offen lassen, weil sich nach beiden möglichen Berechnungsmethoden ein Jahreslohn über dem massgebenden Grenzwert für eine BVG-Pflicht ergibt (Fr. 28'479.-- [Fr. 18'986.-- / 8 × 12] bzw. Fr. 32'547.56 [Fr. 18'986.-- / 7 × 12]; vgl. E. 2.1.2). Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäss Art. 1j BVV 2 (vgl. E. 2.1.3) wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dergleichen aus den Akten. 3.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 mindestens eine Person beschäftigt hat, welche der BVG-Pflicht unterstand. Damit wäre er verpflichtet gewesen, sich per 1. Januar 2017 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. eine solche zu errichten (vgl. E. 2.2.1). An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb nun neu ein Zwangsanschluss ab 1. Januar 2017 verfügt wurde, nichts zu ändern. Zwar nimmt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2018 tatsächlich keinen Bezug auf D._______. Aus der Beilage zum Schreiben vom 9. Mai 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. B.d) war für den Beschwerdeführer aber ersichtlich, dass die Vorinstanz betreffend D._______ für das Jahr 2017 von einem aufgerechneten Jahreslohn von Fr. 32'547.56 ausging. Selbst unter Annahme eines Verstosses gegen die behördliche Begründungspflicht könnte vorliegend der Mangel als behoben erachtet werden, da das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 1.3.2) und die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung eine genügende Begründung nachgeschoben hat (vgl. E. 1.5.2). 3.2 Nach den dem Gericht vorliegenden Akten hat D._______ das Unternehmen des Beschwerdeführers verlassen, dies Ende August 2017. Damit hat er einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt [Freizügigkeitsfall], Anspruch auf eine Austrittsleistung haben). Es ist somit ein Freizügigkeitsfall eingetreten, bevor sich der Arbeitgeber freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Damit wurde der Beschwerdeführer nach der in Erwägung 2.3.2 genannten Ordnung von Gesetzes wegen - also sozusagen «automatisch» - per Datum des Stellenantrittes des betreffenden Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen. 3.3 Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2018, mit welcher die Vorinstanz u.a. den zwangsweisen Anschluss des Beschwerdeführers per 1. Januar 2017 feststellt (vgl. E. 1.3.1), als rechtskonform. Zu bestätigen sind auch die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (vgl. dazu E. 2.4.2), wozu in der Beschwerde denn auch keine Rüge vorgebracht worden ist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: