Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Die X._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin) erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien. B. Nachdem sie die Arbeitgeberin am 10. April 2017 aufgefordert hatte, ihr bis zum 9. Juni 2017 fehlende Unterlagen zum BVG-Anschluss vor dem Jahr 2014 zuzustellen, meldete die Ausgleichskasse des Kantons [...] (nachfolgend: Ausgleichskasse) am 30. Juni 2017 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Arbeitgeberin habe zwar ab dem 1. Januar 2014 den Anschluss an die Sammelstiftung Y._______ gemeldet. Für die Zeit davor sei aber kein BVG-Anschluss bekannt, obschon die Arbeitgeberin in der beruflichen Vorsorge obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt habe. Dem Schreiben legte die Ausgleichskasse diverse Lohnbescheinigungen bei. C. Am 12. Juli 2017 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin auf, dem BVG unterstellte Arbeitnehmende innerhalb von zwei Monaten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge anzuschliessen und ihr (der Vorinstanz) eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten und für diesen Zeitraum gültigen Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen oder eine Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen, wonach die Vorsorgepflicht entfalle. Sie gewährte der Arbeitgeberin eine Frist bis zum 10. September 2017 und wies darauf hin, dass sie (die Vorinstanz) sonst ein kostenpflichtiges Anschlussverfahren durchführen werde. D. Am 20. September 2017 listete die Arbeitgeberin zuhanden der Vorinstanz den AHV-pflichtigen Lohn von vier ihrer Angestellten im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 31. Dezember 2013 auf. Der Aufstellung legte sie die Kopie eines Schreibens an die Ausgleichskasse bei, in welchem die Arbeitgeberin in Bezug auf weitere Personen bestritt, diese versichern zu müssen. E. Am 23. Oktober 2017 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin ein weiteres Mal auf, Unterlagen zur BVG-Pflicht einzureichen. Sie gewährte nunmehr eine Frist bis zum 22. Dezember 2017. Am 29. November 2017 erklärte die Arbeitgeberin, bereits ein Schreiben versandt zu haben. Am 4. Dezember 2017 sandte die Arbeitgeberin der Vorinstanz eine Kopie des Schreibens vom 20. September 2017. F. Am 14. Dezember 2017 teilte die Vorinstanz der Arbeitgeberin mit, bei der Überprüfung der Anschlusspflicht sei sie verpflichtet, sich ausschliesslich auf die Lohnbescheinigungen der jeweiligen Ausgleichskasse zu stützen. Die Auflistung der Arbeitgeberin könne sie daher nicht berücksichtigen. Zu beachten sei, dass ein unterjähriger Lohn auf ein ganzes Kalenderjahr hochgerechnet werde. Die Beiträge würden jedoch nur für jene Monate verrechnet, in welchen der Arbeitnehmer auch tatsächlich einen Lohn erhalten habe. Sollten die bei der AHV gemeldeten Löhne und Beschäftigungsperioden nicht korrekt deklariert sein, könnten diese bei der Ausgleichskasse bereinigt werden. Ihr (der Vorinstanz) sei ein Rektifikat zuzustellen. Ohne Gegenbericht bis zum 29. Dezember 2017 werde sie (die Vorinstanz) der Arbeitgeberin eine beschwerdefähige Verfügung zustellen. G. Am 22. Dezember 2017 bat die Arbeitgeberin um eine Fristerstreckung bis zum 12. Januar 2018. Am 10. Januar 2018 reichte sie eine weitere Liste mit den Löhnen der Arbeitnehmenden ein und legte Ein- und Austrittsmeldungen ebenfalls vom 10. Januar 2018 bei, die sie der Sammelstiftung Y._______ für das Jahr 2013 geschickt habe. H. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass die Arbeitgeberin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 zwangsweise angeschlossen war. Sie begründete dies damit, dass aus der Meldung der Ausgleichskasse hervorgehe, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2013 BVG-pflichtiges Personal beschäftige. Zudem sei den Unterlagen zu entnehmen, dass zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Datum der Verfügung ein oder mehrere Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben hätten. I. Am 15. Februar 2018 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 16. Januar 2018 Beschwerde, welche sie bei der Vorinstanz einreichte. Letztere leitete die Beschwerde am 20. Februar 2018 dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie macht geltend, sie habe die Anmeldungen für die berufliche Vorsorge inzwischen nachgeholt. Mit Schreiben vom 20. September 2017 und 10. Januar 2018 habe sie die Anmeldungen bei der zuständigen Kasse rückwirkend innert Frist vorgenommen und der Vorinstanz eine Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter seien diverse Mitarbeitende während der fraglichen Zeit bei ihr (der Beschwerdeführerin) selbständig tätig gewesen, womit die Verpflichtung zur obligatorischen Vorsorge bei diesen Personen selbst liege. J. In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2018 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2013 obligatorisch bei der beruflichen Vorsorge zu versichernde Personen beschäftigt, sei in diesem Jahr jedoch keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesen. Sie (die Vorinstanz) sei an die Angaben der Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden. Innert Frist habe die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbracht, dass diese Personen versichert oder nicht versicherungspflichtig (gewesen) seien. Da zwischenzeitlich ein Arbeitnehmer, nämlich A._______ (per Ende 2013), aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, sei ein Leistungsfall eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin ohnehin von Gesetzes wegen angeschlossen sei. K. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2018 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie am 10. Januar 2018 die Vorinstanz per Einschreiben darüber informiert habe, dass sie die Anmeldungen zur Personalvorsorge innert Frist getätigt habe. Am 5. Juli 2018 teilte sie mit, dass sie sich mittlerweile bei der Vorinstanz angemeldet habe, da die Sammelstiftung Y._______ die rückwirkenden Mutationen nicht vornehme. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit dies entscheidwesentlich ist, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Vorinstanz kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG, SR 831.40) Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Sie ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es umstritten ist. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.213).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Urteile des BVGer A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.3, A-2298/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 1.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-2298/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 1.3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54; Pierre Moor/ Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5).
E. 2.1.1 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 BVG).
E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen (statt vieler: Urteile des BVGer A-2298/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 2.1, A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 2.1.2, A-6476/2017 vom 11. April 2018 E. 3.1.1). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG) und betrug im vorliegend zu beurteilenden Jahr (2013) Fr. 21'060.-- (Art. 5 BVV 2 in der per 1. Januar 2013 gültigen Fassung [AS 2012 6347]).
E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG; Urteil des BVGer A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.1). Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
E. 2.2.2 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung. Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt (E. 2.2.1) - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Die Auffangeinrichtung amtet auch als «gewöhnliche» Vorsorgeeinrichtung, indem sie Arbeitgeber auf deren Begehren anschliesst (Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG). Im Gegensatz zu allen anderen Vorsorgeeinrichtungen besteht für sie keine Vertragsfreiheit, das heisst sie kann sich ihre Vertragspartner nicht frei auswählen, sondern ist aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG verpflichtet, einen Arbeitgeber, der sich ihr anschliessen will, anzuschliessen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] B 72/04 vom 31. Januar 2006 E. 5.1).
E. 2.2.3 Eine spezielle Konstellation ist in Art. 12 Abs. 1 BVG und Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie auch in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung]; Urteile des BVGer A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 2.3.2, A-6476/2017 vom 11. April 2018 E. 3.1.3). Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, erfolgt der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, von Gesetzes wegen. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss im Fall von Art. 12 und Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter (Urteile des BVGer A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 2.3.2, A-6476/2017 vom 11. April 2018 E. 3.1.3). Sind Leistungsansprüche entstanden, ist somit ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich (Urteil des BVGer A-4677/2016 vom 21. Dezember 2017 E. 2.3.2 m.Hw.). Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss im Fall von Art. 12 und Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (E. 2.2.1). Weist der Arbeitgeber - nach einem Anschluss im Fall von Art. 12 und Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG - nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung).
E. 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung BVG dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement (in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung) bildet gemäss Dispositiv der Anschlussverfügung regelmässig (und auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung.
E. 3.1.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 von Gesetzes wegen an sie angeschlossen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer letzten Stellungnahme vom 5. Juli 2018 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, sich nunmehr für den besagten Zeitraum der Vorinstanz anschliessen zu wollen, da ihre Vorsorgeeinrichtung, die Sammelstiftung Y._______, den Anschluss nicht rückwirkend für diesen Zeitraum übernehme.
E. 3.1.2 Damit bestätigt die Beschwerdeführerin letztlich selber, im Jahr 2013 Personen beschäftigt zu haben, die obligatorisch zu versichern gewesen wären, für diese aber keine Versicherung abgeschlossen zu haben. Dieser Sachverhalt ergibt sich auch aus den Akten, wobei hier nicht auf die einzelnen Arbeitnehmenden eingegangen werden muss. Wie nämlich vorangehend in Erwägung 2.2.1 dargelegt, muss ein Arbeitgeber eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen, sobald er Arbeitnehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind. Demgemäss reicht für eine Anschlusspflicht die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers bzw. einer einzigen Arbeitnehmerin, welche(r) die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllt (Urteile des BVGer A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 3.1.3, A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 3.1.3). Dies ist hier, wie dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 30. Juni 2017 zu entnehmen ist, der Fall.
E. 3.1.3 Die Vorinstanz geht zudem zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen (im in E. 2.2.3 erläuterten Sinn) angeschlossen war. Nach den dem Gericht vorliegenden Akten (den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse) haben mehrere Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen nach Art. 12 BVG erworben. So hat der von der Vorinstanz erwähnte, dem BVG-Obligatorium unterstehende A._______ bereits im Jahr 2013 Anspruch auf eine Austrittsleistung gehabt. Zwar hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, A._______ sei über seine eigene GmbH versichert gewesen, hat dies jedoch nie belegt. Damit bleibt auf die Lohnbescheinigungen abzustellen. Auch B._______, für die sich die Beschwerdeführerin nunmehr bezogen auf das Jahr 2013 bei der Vorinstanz anschliessen möchte, hat das Unternehmen der Beschwerdeführerin verlassen, dies im Jahr 2015, und einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben. Da bereits Leistungsfälle eingetreten sind, bevor sich die Arbeitgeberin für das Jahr 2013 freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung also zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin per Januar 2013 (Datum, an welchem sie sich einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge hätte anschliessen müssen) von Gesetzes wegen angeschlossen war. Ein freiwilliger Anschluss ist daher nicht mehr möglich (E. 2.2.3).
E. 3.2 Es bleibt darauf einzugehen, wie die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2018, dass sie mittlerweile selbst der Vorinstanz den Anschluss beantragt habe, zu werten ist.
E. 3.2.1 Diese Mitteilung der Beschwerdeführerin könnte als Rückzug der Beschwerde gesehen werden. Indessen hat sich die Beschwerdeführerin nicht dahingehend geäussert, sondern nur darum gebeten, ihren Antrag an die Vorinstanz auf Anschluss beim Entscheid zu berücksichtigen. Ein Rückzug der Beschwerde hätte hingegen ausdrücklich und vorbehaltlos zu erfolgen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.212). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat. Dies hat in der vorliegenden Konstellation im Übrigen keine nachteiligen Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin (unten E. 4.1).
E. 3.2.2 Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin zumindest implizit den entscheidrelevanten Sachverhalt inzwischen anerkennt. Sie konzediert, im Jahr 2013 der obligatorischen Versicherung unterstellte Personen beschäftigt zu haben, jedoch für diesen Zeitraum keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesen zu sein. Dies ändert, da von einem förmlichen Rückzug der Beschwerde, der das Verfahren gegenstandslos hätte werden lassen, nicht ausgegangen werden kann, nichts daran, dass die Beschwerde abzuweisen ist. In Bezug auf die Kostenfolgen wird jedoch darauf zurückzukommen sein (E. 4.1).
E. 4.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihre Mitteilung, nunmehr den Anschluss an die Vorinstanz beantragt zu haben, erfolgte zwar erst in einem späten Verfahrensstadium, nämlich nach Durchführung des Schriftenwechsels und Einreichung einer weiteren Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin. Da sie nun aber den Sachverhalt, soweit er entscheidwesentlich ist, anerkennt, war darüber nicht mehr im Detail zu befinden, sondern genügte eine diesbezüglich summarische Prüfung der Akten. Dies ist bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Ergänzt sei Folgendes: Wäre von einem Beschwerderückzug ausgegangen worden, wäre die Beschwerde zufolge Gegenstandlosigkeit abzuschreiben gewesen. Dann hätte geprüft werden müssen, wer diese zu verantworten hatte, und dieser Partei wären die Kosten aufzuerlegen (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wäre dies die Beschwerdeführerin gewesen, weshalb sie auch dann die Kosten zu tragen hätte. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
E. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1050/2018 Urteil vom 10. Dezember 2018 Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______, ..., Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung. Sachverhalt: A. Die X._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin) erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien. B. Nachdem sie die Arbeitgeberin am 10. April 2017 aufgefordert hatte, ihr bis zum 9. Juni 2017 fehlende Unterlagen zum BVG-Anschluss vor dem Jahr 2014 zuzustellen, meldete die Ausgleichskasse des Kantons [...] (nachfolgend: Ausgleichskasse) am 30. Juni 2017 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Arbeitgeberin habe zwar ab dem 1. Januar 2014 den Anschluss an die Sammelstiftung Y._______ gemeldet. Für die Zeit davor sei aber kein BVG-Anschluss bekannt, obschon die Arbeitgeberin in der beruflichen Vorsorge obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt habe. Dem Schreiben legte die Ausgleichskasse diverse Lohnbescheinigungen bei. C. Am 12. Juli 2017 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin auf, dem BVG unterstellte Arbeitnehmende innerhalb von zwei Monaten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge anzuschliessen und ihr (der Vorinstanz) eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten und für diesen Zeitraum gültigen Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen oder eine Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen, wonach die Vorsorgepflicht entfalle. Sie gewährte der Arbeitgeberin eine Frist bis zum 10. September 2017 und wies darauf hin, dass sie (die Vorinstanz) sonst ein kostenpflichtiges Anschlussverfahren durchführen werde. D. Am 20. September 2017 listete die Arbeitgeberin zuhanden der Vorinstanz den AHV-pflichtigen Lohn von vier ihrer Angestellten im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 31. Dezember 2013 auf. Der Aufstellung legte sie die Kopie eines Schreibens an die Ausgleichskasse bei, in welchem die Arbeitgeberin in Bezug auf weitere Personen bestritt, diese versichern zu müssen. E. Am 23. Oktober 2017 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin ein weiteres Mal auf, Unterlagen zur BVG-Pflicht einzureichen. Sie gewährte nunmehr eine Frist bis zum 22. Dezember 2017. Am 29. November 2017 erklärte die Arbeitgeberin, bereits ein Schreiben versandt zu haben. Am 4. Dezember 2017 sandte die Arbeitgeberin der Vorinstanz eine Kopie des Schreibens vom 20. September 2017. F. Am 14. Dezember 2017 teilte die Vorinstanz der Arbeitgeberin mit, bei der Überprüfung der Anschlusspflicht sei sie verpflichtet, sich ausschliesslich auf die Lohnbescheinigungen der jeweiligen Ausgleichskasse zu stützen. Die Auflistung der Arbeitgeberin könne sie daher nicht berücksichtigen. Zu beachten sei, dass ein unterjähriger Lohn auf ein ganzes Kalenderjahr hochgerechnet werde. Die Beiträge würden jedoch nur für jene Monate verrechnet, in welchen der Arbeitnehmer auch tatsächlich einen Lohn erhalten habe. Sollten die bei der AHV gemeldeten Löhne und Beschäftigungsperioden nicht korrekt deklariert sein, könnten diese bei der Ausgleichskasse bereinigt werden. Ihr (der Vorinstanz) sei ein Rektifikat zuzustellen. Ohne Gegenbericht bis zum 29. Dezember 2017 werde sie (die Vorinstanz) der Arbeitgeberin eine beschwerdefähige Verfügung zustellen. G. Am 22. Dezember 2017 bat die Arbeitgeberin um eine Fristerstreckung bis zum 12. Januar 2018. Am 10. Januar 2018 reichte sie eine weitere Liste mit den Löhnen der Arbeitnehmenden ein und legte Ein- und Austrittsmeldungen ebenfalls vom 10. Januar 2018 bei, die sie der Sammelstiftung Y._______ für das Jahr 2013 geschickt habe. H. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass die Arbeitgeberin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 zwangsweise angeschlossen war. Sie begründete dies damit, dass aus der Meldung der Ausgleichskasse hervorgehe, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2013 BVG-pflichtiges Personal beschäftige. Zudem sei den Unterlagen zu entnehmen, dass zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Datum der Verfügung ein oder mehrere Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben hätten. I. Am 15. Februar 2018 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 16. Januar 2018 Beschwerde, welche sie bei der Vorinstanz einreichte. Letztere leitete die Beschwerde am 20. Februar 2018 dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie macht geltend, sie habe die Anmeldungen für die berufliche Vorsorge inzwischen nachgeholt. Mit Schreiben vom 20. September 2017 und 10. Januar 2018 habe sie die Anmeldungen bei der zuständigen Kasse rückwirkend innert Frist vorgenommen und der Vorinstanz eine Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter seien diverse Mitarbeitende während der fraglichen Zeit bei ihr (der Beschwerdeführerin) selbständig tätig gewesen, womit die Verpflichtung zur obligatorischen Vorsorge bei diesen Personen selbst liege. J. In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2018 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2013 obligatorisch bei der beruflichen Vorsorge zu versichernde Personen beschäftigt, sei in diesem Jahr jedoch keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesen. Sie (die Vorinstanz) sei an die Angaben der Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden. Innert Frist habe die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbracht, dass diese Personen versichert oder nicht versicherungspflichtig (gewesen) seien. Da zwischenzeitlich ein Arbeitnehmer, nämlich A._______ (per Ende 2013), aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, sei ein Leistungsfall eingetreten, weshalb die Beschwerdeführerin ohnehin von Gesetzes wegen angeschlossen sei. K. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2018 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie am 10. Januar 2018 die Vorinstanz per Einschreiben darüber informiert habe, dass sie die Anmeldungen zur Personalvorsorge innert Frist getätigt habe. Am 5. Juli 2018 teilte sie mit, dass sie sich mittlerweile bei der Vorinstanz angemeldet habe, da die Sammelstiftung Y._______ die rückwirkenden Mutationen nicht vornehme. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit dies entscheidwesentlich ist, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Vorinstanz kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG, SR 831.40) Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Sie ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es umstritten ist. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.213). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Urteile des BVGer A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.3, A-2298/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 1.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-2298/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 1.3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54; Pierre Moor/ Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5). 2. 2.1 2.1.1 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen (statt vieler: Urteile des BVGer A-2298/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 2.1, A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 2.1.2, A-6476/2017 vom 11. April 2018 E. 3.1.1). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG) und betrug im vorliegend zu beurteilenden Jahr (2013) Fr. 21'060.-- (Art. 5 BVV 2 in der per 1. Januar 2013 gültigen Fassung [AS 2012 6347]). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG; Urteil des BVGer A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.1). Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.2.2 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung. Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt (E. 2.2.1) - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Die Auffangeinrichtung amtet auch als «gewöhnliche» Vorsorgeeinrichtung, indem sie Arbeitgeber auf deren Begehren anschliesst (Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG). Im Gegensatz zu allen anderen Vorsorgeeinrichtungen besteht für sie keine Vertragsfreiheit, das heisst sie kann sich ihre Vertragspartner nicht frei auswählen, sondern ist aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG verpflichtet, einen Arbeitgeber, der sich ihr anschliessen will, anzuschliessen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] B 72/04 vom 31. Januar 2006 E. 5.1). 2.2.3 Eine spezielle Konstellation ist in Art. 12 Abs. 1 BVG und Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie auch in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung]; Urteile des BVGer A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 2.3.2, A-6476/2017 vom 11. April 2018 E. 3.1.3). Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, erfolgt der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, von Gesetzes wegen. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss im Fall von Art. 12 und Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter (Urteile des BVGer A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 2.3.2, A-6476/2017 vom 11. April 2018 E. 3.1.3). Sind Leistungsansprüche entstanden, ist somit ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich (Urteil des BVGer A-4677/2016 vom 21. Dezember 2017 E. 2.3.2 m.Hw.). Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss im Fall von Art. 12 und Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (E. 2.2.1). Weist der Arbeitgeber - nach einem Anschluss im Fall von Art. 12 und Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG - nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung). 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung BVG dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement (in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung) bildet gemäss Dispositiv der Anschlussverfügung regelmässig (und auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung. 3. 3.1 3.1.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 von Gesetzes wegen an sie angeschlossen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer letzten Stellungnahme vom 5. Juli 2018 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, sich nunmehr für den besagten Zeitraum der Vorinstanz anschliessen zu wollen, da ihre Vorsorgeeinrichtung, die Sammelstiftung Y._______, den Anschluss nicht rückwirkend für diesen Zeitraum übernehme. 3.1.2 Damit bestätigt die Beschwerdeführerin letztlich selber, im Jahr 2013 Personen beschäftigt zu haben, die obligatorisch zu versichern gewesen wären, für diese aber keine Versicherung abgeschlossen zu haben. Dieser Sachverhalt ergibt sich auch aus den Akten, wobei hier nicht auf die einzelnen Arbeitnehmenden eingegangen werden muss. Wie nämlich vorangehend in Erwägung 2.2.1 dargelegt, muss ein Arbeitgeber eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen, sobald er Arbeitnehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind. Demgemäss reicht für eine Anschlusspflicht die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers bzw. einer einzigen Arbeitnehmerin, welche(r) die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllt (Urteile des BVGer A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 3.1.3, A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 3.1.3). Dies ist hier, wie dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 30. Juni 2017 zu entnehmen ist, der Fall. 3.1.3 Die Vorinstanz geht zudem zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen (im in E. 2.2.3 erläuterten Sinn) angeschlossen war. Nach den dem Gericht vorliegenden Akten (den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse) haben mehrere Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen nach Art. 12 BVG erworben. So hat der von der Vorinstanz erwähnte, dem BVG-Obligatorium unterstehende A._______ bereits im Jahr 2013 Anspruch auf eine Austrittsleistung gehabt. Zwar hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, A._______ sei über seine eigene GmbH versichert gewesen, hat dies jedoch nie belegt. Damit bleibt auf die Lohnbescheinigungen abzustellen. Auch B._______, für die sich die Beschwerdeführerin nunmehr bezogen auf das Jahr 2013 bei der Vorinstanz anschliessen möchte, hat das Unternehmen der Beschwerdeführerin verlassen, dies im Jahr 2015, und einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben. Da bereits Leistungsfälle eingetreten sind, bevor sich die Arbeitgeberin für das Jahr 2013 freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung also zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin per Januar 2013 (Datum, an welchem sie sich einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge hätte anschliessen müssen) von Gesetzes wegen angeschlossen war. Ein freiwilliger Anschluss ist daher nicht mehr möglich (E. 2.2.3). 3.2 Es bleibt darauf einzugehen, wie die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2018, dass sie mittlerweile selbst der Vorinstanz den Anschluss beantragt habe, zu werten ist. 3.2.1 Diese Mitteilung der Beschwerdeführerin könnte als Rückzug der Beschwerde gesehen werden. Indessen hat sich die Beschwerdeführerin nicht dahingehend geäussert, sondern nur darum gebeten, ihren Antrag an die Vorinstanz auf Anschluss beim Entscheid zu berücksichtigen. Ein Rückzug der Beschwerde hätte hingegen ausdrücklich und vorbehaltlos zu erfolgen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.212). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat. Dies hat in der vorliegenden Konstellation im Übrigen keine nachteiligen Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin (unten E. 4.1). 3.2.2 Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin zumindest implizit den entscheidrelevanten Sachverhalt inzwischen anerkennt. Sie konzediert, im Jahr 2013 der obligatorischen Versicherung unterstellte Personen beschäftigt zu haben, jedoch für diesen Zeitraum keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesen zu sein. Dies ändert, da von einem förmlichen Rückzug der Beschwerde, der das Verfahren gegenstandslos hätte werden lassen, nicht ausgegangen werden kann, nichts daran, dass die Beschwerde abzuweisen ist. In Bezug auf die Kostenfolgen wird jedoch darauf zurückzukommen sein (E. 4.1). 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihre Mitteilung, nunmehr den Anschluss an die Vorinstanz beantragt zu haben, erfolgte zwar erst in einem späten Verfahrensstadium, nämlich nach Durchführung des Schriftenwechsels und Einreichung einer weiteren Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin. Da sie nun aber den Sachverhalt, soweit er entscheidwesentlich ist, anerkennt, war darüber nicht mehr im Detail zu befinden, sondern genügte eine diesbezüglich summarische Prüfung der Akten. Dies ist bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Ergänzt sei Folgendes: Wäre von einem Beschwerderückzug ausgegangen worden, wäre die Beschwerde zufolge Gegenstandlosigkeit abzuschreiben gewesen. Dann hätte geprüft werden müssen, wer diese zu verantworten hatte, und dieser Partei wären die Kosten aufzuerlegen (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wäre dies die Beschwerdeführerin gewesen, weshalb sie auch dann die Kosten zu tragen hätte. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: