Zölle
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und mit der Niederlassungsbewilligung (C) in (Wohnort) im Kanton (...) wohnhaft. Seinen Angaben zufolge verbrachte er im Mai 2021 das im Eigentum seiner Mutter stehende Fahrzeug Aston Martin V8 Volante (nachfolgend: Fahrzeug) von Deutschland in die Schweiz. Drei Monate danach, zwischen dem 11. und 12. August 2021, verstarb die in Deutschland lebende Mutter. In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 telefonisch und zwei Tage später per E-Mail an die Zollstelle (Ort), um Abklärungen bezüglich der Anmeldung von Erbschaftsgut, u.a. des Fahrzeugs, zu treffen. Der E-Mail beigelegt war die auf den 19. Januar 2022 datierte Fahrzeugbeurteilung der Firma B._______ in (Ort), welche den aktuellen Wert des Fahrzeugs auf Fr. 120'000.- geschätzt hatte. Da dieser Wert den Betrag von Fr. 100'000.- übersteigt, verwies die Zollstelle (Ort) den Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an den Aufgabenvollzug, Zoll Nordost. Dieser unternahm intern Abklärungen betreffend den Standort des Fahrzeugs und dessen Abfertigung als Erbschaftsgut (E-Mail vom 28. Januar 2022, Beilage 3 der Akten zur Vernehmlassung). A.b Der Beschwerdeführer meldete bei der Zollstelle (Ort) mit dem auf den 5. Februar 2022 datierten Formular Nr. 18.46 diverse, auf einer Inventarliste aufgeführte Hausratsgegenstände für deren abgabenbefreite Veranlagung als Erbschaftsgut an; wie beispielsweise Möbel, Lampen und Bilder. Die Zollstelle (Ort) nahm die Veranlagung der Hausratsgegenstände antragsgemäss an; das entsprechende Formular sowie die Inventarliste wurden am 9. Februar 2022 abgestempelt und unterzeichnet. Das Fahrzeug wurde am 12. Juli 2022 bei der Zollstelle (Ort) provisorisch zur Einfuhrveranlagung angemeldet. Als Grund für die provisorische Anmeldung wurde «Erbschaftsgut» angegeben. Die Zollstelle (Ort) führte eine Beschau durch und erhob eine Mehrwertsteuer von Fr. 9'631.80 sowie weitere Abgaben von Fr. 5'088.10 (Zollabgaben in der Höhe von Fr. 270.-, Automobilsteuer in der Höhe von Fr. 4'811.10 und andere Gebühren von Fr. 7.-), also insgesamt Abgaben von Fr. 14'719.90. Im Beschaubefund vom 13. Juli 2022 vermerkte sie, dass sich das Fahrzeug in der Garage des Beschwerdeführers in (Wohnort) befunden habe. Die Abgaben entrichtete der Beschwerdeführer vor Ort in bar. A.c Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Zollstelle (Ort) die Veranlagung des Fahrzeugs als Erbschaftsgut und die Rückerstattung der bereits geleisteten Einfuhrabgaben. Die Zollstelle (Ort) leitete das Schreiben am 25. Juli 2022 zuständigkeitshalber an den Zoll Nordost weiter. Nachdem der Zoll Nordost die für die Behandlung des Antrags erforderlichen Abklärungen getroffen hatte, erliess er am 26. August 2022 eine Verfügung, mit welcher er den Antrag vom 18. Juli 2022 abwies. Zudem verfügte er, dass die provisorische Verfügung der Einfuhrzollanmeldung vom 12. Juli 2022 in eine definitive Verfügung umgewandelt werde und das Fahrzeug nach den allgemeinen Vorschriften verzollt und versteuert werden müsse. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2022 Beschwerde bei der Oberzolldirektion. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, da sie willkürlich, treuwidrig und unsachgemäss sei und keine Pflichtverletzung zu belegen vermöge. Nach weiteren Abklärungen und Einholen von Stellungnahmen resp. Wahrnehmungsberichten des Zolls Nordost, der Zollstelle (Ort) sowie des Beschwerdeführers wies das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 15. Mai 2023 ab. B. B.a Gegen den Beschwerdeentscheid vom 15. Mai 2023 des BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vom 15. Mai 2023 sei aufzuheben. Das Gesuch um abgabenfreie Einfuhr des PKW Aston Martin im Rahmen von Erbschaftsgut sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer seien die provisorisch erhobenen Einfuhrabgaben vollumfänglich zurückzuerstatten. 2.Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuerzuschlag).» Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Beschwerdeentscheid sei nicht rechtmässig, denn er ziehe aus einer (fahrlässig) unterbliebenen Zollanmeldung haltlose Konsequenzen und verletze den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben in willkürlicher und gehörsverletzender Weise. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er (der Beschwerdeführer) sein Recht auf eine zollbegünstigte Einfuhr als Erbschaftsgut verwirkt habe. Eventualiter macht er geltend, die Vorinstanz sei weder auf seine detaillierten Sachverhaltsdarstellungen eingegangen, noch habe sie die offerierten Beweise abgenommen. Sein rechtliches Gehör sei verletzt. B.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. B.c Am 27. September 2023 wiederholt der Beschwerdeführer seine beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen und betont, dass es keine Grundlage dafür gebe, ihm das Recht auf Vertrauensschutz abzusprechen. B.d In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2023 hält die Vorinstanz ihrerseits am Antrag in der Vernehmlassung fest. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismit-tel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse, womit er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 ff. VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6).
E. 1.4 Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dennoch auch in Steuerverfahren an, soweit diese nicht durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten eingeschränkt ist (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5, A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1). Es nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5, A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
E. 1.6.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt im Rahmen der Sachverhaltserstellung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.7). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 3.141). Gelangt das Gericht - trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes - nicht zu einem solchen Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung, d.h. es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5) mit sich bringt, gilt im Zoll-, Automobil- und Einfuhrmehrwertsteuerrecht - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 4.1.1 ff.).
E. 1.6.2 Das Beweisverfahren kann geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil es ihnen an der Beweiseignung fehlt oder umgekehrt die betreffende Tatsache bereits aus den Akten genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen am Ergebnis nichts ändern würden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 11.1; Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 1.5.2 m.w.H.).
E. 2.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe eine Vertrauensgrundlage verneint, ohne sich mit seinen Vorbringen genügend auseinanderzusetzen. Ausserdem habe sie die von ihm vorgeschlagenen Personen nicht als Zeugen befragt und damit auch das Recht auf Beweisabnahme verletzt. Deshalb verletze der angefochtene Entscheid auch den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltungsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären habe.
E. 2.2.1 Der Anspruch auf das in Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) und Art. 29 VwVG verankerte rechtliche Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N 28, 70 i.V.m. 102). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
E. 2.2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 f. m.H.; BVGE 2016/9 E. 5.1). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, was indessen nicht bedeutet, dass sich diese ausdrücklich mit jedem Sachvorbringen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 142 I 135 E. 2.1, 129 I 232 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_495/2020 vom 12. August 2021; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 103).
E. 2.3 Im angefochtenen Beschwerdeentscheid hat sich die Vorinstanz mit den Standpunkten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren Entscheid detailliert begründet. Sie hat insbesondere dargelegt, ob die Voraussetzungen für die Veranlagung des Fahrzeugs als abgabefreies Erbschaftsgut erfüllt waren. Dabei hat sie nicht sämtliche Sachvorbringen oder Argumente des Beschwerdeführers in extenso, sondern in angemessener Kürze wiedergegeben. Zwar hat sie sich im Beschwerdeentscheid zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht explizit geäussert; vernehmlassungsweise legt sie jedoch dar, es sei aufgrund der Akten nachvollziehbar, dass eine Befragung der involvierten Personen keine neuen Erkenntnisse bringen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre vorliegend demzufolge nur als leicht zu beurteilen und mit der nachgeholten Begründung im Rahmen der Vernehmlassung vom 7. September 2023 geheilt worden. Insgesamt war eine sachgerechte Anfechtung des Beschwerdeentscheids beim Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres möglich; die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet.
E. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG), wie das hier interessierende Verfahren betreffend die Einfuhr von Erbschaftsgut (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG).
E. 3.2 Der Bundesrat kann Erbschaftsgut für zollfrei erklären (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG). Art. 16 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) regelt die Bedingungen hierfür. Erbschaftsgut ist zollfrei, wenn es im Eigentum und Gebrauch einer Erblasserin oder eines Erblassers mit letztem Wohnsitz im Zollausland gestanden hat (Abs. 1 Bst. a) und die erbende oder bedachte Person zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Erblassers und der Einfuhr des Erbschaftsgutes ihren Wohnsitz im Zollgebiet hat (Abs. 1 Bst. b). Als Erbschaftsgut gelten u.a. Beförderungsmittel (Abs. 2 Bst. d). Das Erbschaftsgut ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall einzuführen. Weist die erbende oder bedachte Person nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden (Abs. 3). Gemäss Abs. 4 ist auch Erbschaftsgut zollfrei, welches die Erblasserin oder der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und bei Lebzeiten einer Erbin oder einem Erben unter Anrechnung auf das Erbteil zuwendet. Im Weiteren bestimmt Abs. 5, dass für Erbschaftsgut, dessen Wert Fr. 100'000.- übersteigt, bei der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung eingereicht werden muss.
E. 3.3 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Zuführungspflicht; Art. 21 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person ist auch anmeldepflichtig (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. Warenführer, der Importeur und der Empfänger gilt (Art. 75 ZV). Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Zweck der Zollüberwachung und Zollprüfung ist die Überwachung der Ein- und Ausfuhren sowie die Sicherstellung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse. Damit soll in erster Linie die ordnungsgemässe Entrichtung von Einfuhrabgaben wie Zöllen, Mehrwertsteuer oder Verbrauchssteuern gesichert und die Einhaltung von handelspolitischen Massnahmen sichergestellt werden (Barbara Henzen, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 23 N 4).
E. 3.4 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Anmeldepflicht; Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Die Anmeldung bildet die Grundlage einer jeden Zollveranlagung, ohne Zollanmeldung kann keine Ware in ein Zollverfahren überführt werden. Eine Zollanmeldung muss Angaben über die Beschaffenheit der Ware (Gattung, Zusammensetzung, Stückzahl, Menge, Wert und Erzeugungsland) enthalten (Henzen, Zollkommentar, Art. 25 N 4 f.). Mit der Zollanmeldung sind Zollermässigungen, -befreiungen, -erleichterungen, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung zu beantragen (Art. 75 Abs. 1 und Art. 2 ZG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV).
E. 3.5 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt. Damit überbindet das Zollgesetz der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung und stellt hohe Anforderungen an deren Sorgfaltspflicht (Barbara Schmid, Zollkommentar, Art. 18 N 3 f.). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3078/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.3.2 m.w.H.).
E. 3.6 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwert- oder Automobilsteuergesetzgebung) durch das BAZG zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 vom 28. September 2021 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer2C_880/2021 vom 22. September 2021], A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2).
E. 3.7 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
E. 3.8.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 624). Aufgrund der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht kommt dem Vertrauensschutz in diesem Bereich allerdings lediglich beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.2.2, 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann überhaupt nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1; Urteile des BVGer A-7384/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.5.1, A-2911/2017 vom 3. April 2019 E. 10.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 4.1.3).
E. 3.8.2 Der Vertrauensschutz ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Zunächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben (BGE 134 I 23 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 627). Dies geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber - wie erwähnt - auch durch anderes Verhalten der Behörde entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft bzw. die Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn a) die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den betroffenen Bürger berührende Angelegenheit bezieht, c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilte, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen traf, f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die Gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung ist, sowie g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627 E. 6.1; Urteile des BVGer A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.5.2, A-7384/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.5.2, A-2911/2017 vom 3. April 2019 E. 10.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 4.1.1).
E. 4 Streitig und vorliegend zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 15. Mai 2023 zu Recht bestätigt hat, dass das Fahrzeug nach den allgemeinen Vorschriften und nicht, wie vom Beschwerdeführer verlangt, als abgabefreies Erbschaftsgut zu veranlagen ist (E. 4.1). Im Weiteren ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz gegen den Vertrauensgrundsatz verstossen hat (E. 4.2).
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, er habe das im Eigentum seiner Mutter stehende Fahrzeug von deren Wohnsitz in (Wohnort) (Deutschland) in die Schweiz verbracht, da es als Oldtimer-Fahrzeug nicht an einem beliebigen Platz sicher abgestellt werden könne und eine öffentliche Garage für die Aufbewahrung nicht geeignet sei. Auf Wunsch seiner Mutter hin habe er das Fahrzeug deshalb vorübergehend in seiner Garage in (Ort) eingestellt, ohne es zu benutzen. Es verstehe sich von selbst, dass der Antrag auf abgabefreie Einfuhr als Erbschaftsgut beim Verbringen des Fahrzeugs in die Schweiz zur Aufbewahrung nicht habe gestellt werden können. Die entsprechenden Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen, weil die Eigentümerin des Fahrzeugs noch gelebt habe. Die Vorinstanz nehme es sich zu leicht, wenn sie unter diesen Vorgaben aus einer (fahrlässig) unterbliebenen Zollanmeldung für eine beabsichtigte vorübergehende Aufbewahrung eine nicht erfolgte Anmeldung zur Zollbefreiung als Erbschaftsgut zu konstruieren versuche. Es fehle an der Kausalität zwischen einer etwaigen Anmeldepflichtverletzung beim Verbringen des Fahrzeugs in die Schweiz zur Stationierung und den erst später eingetretenen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung als Erbschaftsgut. Schliesslich handle es sich bei der Mutter und ihm um zwei verschiedene Rechtssubjekte. Selbst wenn man nicht ausschliessen wolle, dass die unterbliebene Zollanmeldung Auswirkungen auf die nachträgliche Zollbehandlung als Erbschaftsgut haben könne, müssten die daraus gezogenen Konsequenzen einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. Die Vorinstanz berufe sich auf eine «konstante Rechtsprechung», wonach bei ihrer Einfuhr in die Schweiz nicht zur Zollveranlagung angemeldete Waren den Anspruch auf eine mögliche Zollbefreiung verlören. Vorliegend gelte es jedoch zu unterscheiden, ob das Fahrzeug im Zollgebiet verwendet oder bloss abgestellt worden sei. Im Sinne einer Einzelfallbeurteilung sei von einer «Schematisierung» abzuweichen, wenn besondere, aussergewöhnliche Umstände, eine atypische Situation oder ein atypischer Härtefall vorlägen. Eine solche Situation sei hier gegeben.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das Fahrzeug bei dessen Verbringung in die Schweiz zu Lebzeiten seiner Mutter nicht angemeldet und damit gegen die zollrechtlichen Bestimmungen verstossen hat. Er geht jedoch davon aus, dass die nach dem Tod der Mutter vorgenommene, nachträgliche Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen (ausnahmsweise) genügen würde und er ausserdem einen Anspruch auf eine zollfreie Veranlagung des Fahrzeugs als Erbschaftsgut habe. Aus Art. 21 Abs. 1 ZG geht jedoch klar hervor, dass das Fahrzeug mit dem Verbringen in die Schweiz «unverzüglich und unverändert» der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen war; und zwar in der Beschaffenheit oder Eigenschaft, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat (E. 3.3 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt es vorliegend somit nicht zu unterscheiden, ob er das Fahrzeug in der Schweiz nur abgestellt oder auch verwendet hat, sondern welche rechtliche Eigenschaft es in dem Zeitpunkt gehabt hat, als er damit über die Grenze gefahren ist. Zu diesem Zeitpunkt gehörte es unbestrittenermassen der Mutter; es ist demnach als zollpflichtige Ware i.S.v. Art. 7 ZG zu definieren. Erst nach dem Tod der Mutter und nachdem das Fahrzeug infolge des Erbfalls auf den Beschwerdeführer übergegangen war, war es als Erbschaftsgut i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG zu qualifizieren (vgl. E. 3.1 f.). Da für die Veranlagung der Zeitpunkt der Verbringung des Fahrzeugs ins Zollgebiet massgebend ist, hatte sie zollpflichtig zu erfolgen (E. 3.1). Eine Zollbefreiung fiel zu diesem Zeitpunkt aufgrund der fehlenden Eigenschaft des Fahrzeugs als Erbschaftsgut ausser Betracht.
E. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, aufgrund der vorliegend atypischen Situation sei sein Anspruch auf eine Zollbefreiung nicht verwirkt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Frage der Verwirkung von vornherein nicht stellt. Dem Beschwerdeführer stand - wie hiervor dargelegt (E. 4.1.2) - bei der Verbringung des Fahrzeugs in die Schweiz kein Recht auf Zollbefreiung als Erbschaftsgut zu; demzufolge kann dieses Recht, das im massgebenden Zeitpunkt der Einfuhr nicht bestanden hat, im Nachhinein auch nicht verwirken. Ebenfalls ist der Einwand unbegründet, der Beschwerdeführer habe die Zollanmeldung lediglich fahrlässig unterlassen. Er war als Verbringer des Fahrzeugs in die Schweiz zuführungs- und anmeldepflichtige Person i.S.v. Art. 21 Abs. 1 ZG (E. 3.3). Er hat jedoch nicht nur die ordentliche Anmeldung versäumt, sondern ganz grundsätzlich keine Zuführung oder Anmeldung bei der Einfuhr des Fahrzeugs in die Schweiz vorgenommen. Demzufolge hat er eine Zollwiderhandlung begangen, welche bereits bei Fahrlässigkeit gegeben ist (E. 3.7). So war die gesetzlich gebotene Zollüberwachung (E. 3.3) von vornherein ausgeschlossen. Daraus, dass er das Fahrzeug nach dem Tod der Mutter und erst nachdem es zur Erbschaftssache geworden war, angemeldet hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Fehlende Kenntnisse der Bestimmungen zur Anmeldepflicht schützen ihn nicht vor den entsprechenden Rechtsfolgen, denn der Beschwerdeführer hatte basierend auf dem Selbstdeklarationsprinzip die Verpflichtung, sich vor Verbringung des Fahrzeugs in die Schweiz über die zollrechtlichen Grundlagen zu informieren (E. 3.5). Aufgrund dieser eindeutigen Sach- und Gesetzeslage rechtfertigt sich vorliegend keine von der gesetzlichen Anmeldepflicht abweichende «Einzelfallbeurteilung», wie sie der Beschwerdeführer verlangt; zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorliegenden Umstände dermassen atypisch sind oder einen Härtefall darstellen, dass eine ordentliche Zollanmeldung im Zeitpunkt der Einfuhr des Fahrzeugs in die Schweiz nicht hat erfolgen können.
E. 4.1.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten klar erstellt, dass das Fahrzeug als zollpflichtige Ware grundsätzlich ordentlich zu veranlagen ist.
E. 4.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.
E. 4.2.1 Zusammengefasst macht er geltend, anlässlich der Teileinfuhr diverser Nachlassgegenstände am 9. Februar 2022 hätten alle Beteiligten gewusst, dass sich das Fahrzeug ohne vorgängige Zollanmeldung längst in der Schweiz befunden habe. Im Beisein seiner Ehefrau habe der Mitarbeiter der Zollstelle (Ort) verlauten lassen, er habe bereits mit dem Mitarbeiter des Zolls Nordost einvernehmlich besprochen, dass die zollbegünstige Einfuhr auch für das Fahrzeug erfolgen könne. Voraussetzung sei, dass das Fahrzeug vor dem 12. August 2022 vorgeführt und das notwendige Gesuch um Veranlagung als Erbschaftsgut gestellt werde. Es sei nicht bei vagen Äusserungen geblieben, sondern konkret die Rede davon gewesen, dass der «Anmeldungsmangel» durch «Selbstanzeige» als geheilt betrachtet werden könne. Er (der Beschwerdeführer) habe sich am 9. Februar 2022 mit Fug und Recht darauf verlassen, dass die kommunizierte Absprache zwischen der Lokalebene und dem Zoll Nordost auf der Grundlage der allseits bekannten Situation erfolgt sei. Mit Verweis auf den Wahrnehmungsbericht des Mitarbeiters von der Zollstelle (Ort) vom 17. Oktober 2022 führt er weiter aus, die zumindest implizierte Absprache werde darin bestätigt. Indem die Vorinstanz [recte: der Zoll Nordost] nun den provisorischen in einen definitiven Entscheid umgewandelt habe, sei gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verstossen sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer opponiert nicht gegen den Inhalt des Wahrnehmungsberichts des Mitarbeiters der Zollstelle (Ort) vom 17. Oktober 2022 (nachfolgend: Bericht; Beilage 20 der Akten zur Vernehmlassung). Insbesondere bestreitet er nicht die darin enthaltene Aussage, dass er mit seiner Anfrage betreffend die Verzollung des Fahrzeugs an die Zollstelle Nordost weiterverwiesen worden sei, da der Wert des Fahrzeugs über Fr. 100'000.- betrage. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass er trotz Unzuständigkeit erneut die Zollstelle (Ort) kontaktiert und Fotos sowie die Fahrzeugbewertung übermittelt hat. Ausserdem lässt sich - wie der Beschwerdeführer richtig ausführt - daraus entnehmen, dass der Mitarbeiter der Zollstelle (Ort) die folgende Vorgehensweise mit dem Mitarbeiter des Zolls Nordost bestätigt hat: «Das Fahrzeug muss der Zollstelle (Ort) vorgeführt und provisorisch angemeldet werden. Die Abgaben können im Anschluss mittels Rückerstattungsverfahren zurückgefordert werden». Die vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, dass es sich dabei um eine gesicherte Auskunft handelt, ist hingegen nicht haltbar. Allein die Formulierung «Die Abgaben können [...] zurückgefordert werden» bringt deutlich zum Ausdruck, dass nur aufgrund bestimmter, zu prüfender Umstände die Möglichkeit für die Rückerstattung besteht und nicht bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer das entsprechende Formular eingereicht hat.
E. 4.2.3 Weitere Hinweise, dass von der Zollstelle (Ort) keine verbindliche Zusage erteilt worden ist, lassen sich auch aus dem Ablauf des Veranlagungsverfahrens entnehmen: Der Beschwerdeführer wurde zunächst aufgefordert, Abgabegebühren in der Höhe von Fr. 14'719.90 zu leisten, welche er direkt vor Ort in bar entrichtete. Nachdem er den Antrag auf Veranlagung als Erbschaftsgut inkl. Rückerstattungsgesuch gestellt hatte, erkundigte er sich am 8. August 2022 telefonisch bei der Zollstelle (Ort) nach dem Stand der Dinge. Als ihm deren Mitarbeiter erklärt hatte, dass sein Gesuch noch in Prüfung sei und er so schnell wie möglich Bescheid erhalten werde, war er damit einverstanden (Beilage 12 der Akten zur Vernehmlassung). Er hat also offensichtlich vor der Anmeldung des Fahrzeugs damit gerechnet, Abgabegebühren bezahlen zu müssen. Auch war ihm klar, dass sein Gesuch erst überprüft werden musste, bevor ein definitiver Entscheid über eine Abgabepflicht gefällt werden konnte. Somit ist sowohl aufgrund der klaren, unbestrittenen Formulierung im Wahrnehmungsbericht als auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers erstellt, dass weder von der Zollstelle (Ort) noch vom Zoll Nordost eine vorbehaltlose Auskunft erteilt worden ist. Dass ein Mitarbeiter des Zollservices «C._______», auf Empfehlung der Zollstelle (Ort) hin, dem Beschwerdeführer dabei entgeltlich behilflich war, das Rückerstattungsformular auszufüllen, steht dem nicht entgegen. In den Akten der Vorinstanz liegen zudem keine weiteren Unterlagen, die eine vorbehaltlose Zusicherung der Rückerstattung belegen könnten. Das zwischen dem Mitarbeiter der Zollstelle (Ort) und ihm, im Beisein seiner Frau und weiteren Personen geführte Gespräch kann ausserdem nicht als ausreichende Vertrauensgrundlage gesehen werden, um eine Verletzung des Vertrauensprinzips geltend machen zu können. Der Beschwerdeführer wusste bereits im Januar 2022, dass nicht die Zollstelle (Ort), sondern der Zoll Nordost für die Prüfung der Abgabegebühren zuständig war (vgl. E-Mailverkehr vom 27. Januar 2022; Beilage 3 der Akten zur Vernehmlassung). Demzufolge muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass eine Aussage des Mitarbeiters der Zollstelle (Ort) keine Verbindlichkeit haben kann (vgl. E. 3.8.2). Schliesslich oblag es ihm, das Fahrzeug bei der Verbringung in die Schweiz vollständig und richtig zu deklarieren; er trägt für sein Versäumnis die volle Verantwortung. Dazu gehört auch, sich an die zuständige Stelle (hier der Zoll Nordost) zu wenden, und sich im Voraus über das Abfertigungsverfahren zu informieren (E. 3.5). Insgesamt kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern beim Beschwerdeführer ein Vertrauen gegründet worden sein soll, aufgrund welchem er davon ausgehen konnte, dass er die geleisteten Zahlungsbeträge ohne jegliche materielle Prüfung seines Antrags um Veranlagung des Fahrzeugs als Erbschaftsgut samt Rückerstattungsgesuch zurückerhalten werde. Dementsprechend fehlt es bereits an mindestens zwei Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz. Da sämtliche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (E. 3.8.2), erübrigt sich die Prüfung weiterer Punkte. Ebenso kann aufgrund des eindeutigen Ergebnisses auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer als Beweismittel beantragten Zeugen, nämlich seiner Ehefrau, dem Garagisten D._______, der Mitarbeiter der Zollstelle (Ort) und des Zolls Nordost in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.6.2).
E. 5 Zusammenfassend ist der angefochtene Beschwerdeentscheid - der betragsmässig unbestritten ist - nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang wird auch berücksichtigt, dass die fehlende Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die beantragten Zeugeneinvernahmen vorliegend nicht dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer in der Vorbereitung seiner Verteidigung eingeschränkt gewesen wäre. Dieser konnte vielmehr die entscheidwesentlichen Beweggründe der Vorinstanz nachvollziehen und eine gehörige Anfechtung vortragen (vgl. E. 2.3). Aus diesem Grund ist keine Reduktion bei den Verfahrenskosten vorzunehmen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3426/2023 Urteil vom 7. November 2025 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, vertreten durchMichael Lauper, Rechtsanwalt, Advokatur Grass Lauper, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz. Gegenstand abgabefreie Einfuhr als Erbschaftsgut. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und mit der Niederlassungsbewilligung (C) in (Wohnort) im Kanton (...) wohnhaft. Seinen Angaben zufolge verbrachte er im Mai 2021 das im Eigentum seiner Mutter stehende Fahrzeug Aston Martin V8 Volante (nachfolgend: Fahrzeug) von Deutschland in die Schweiz. Drei Monate danach, zwischen dem 11. und 12. August 2021, verstarb die in Deutschland lebende Mutter. In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 telefonisch und zwei Tage später per E-Mail an die Zollstelle (Ort), um Abklärungen bezüglich der Anmeldung von Erbschaftsgut, u.a. des Fahrzeugs, zu treffen. Der E-Mail beigelegt war die auf den 19. Januar 2022 datierte Fahrzeugbeurteilung der Firma B._______ in (Ort), welche den aktuellen Wert des Fahrzeugs auf Fr. 120'000.- geschätzt hatte. Da dieser Wert den Betrag von Fr. 100'000.- übersteigt, verwies die Zollstelle (Ort) den Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an den Aufgabenvollzug, Zoll Nordost. Dieser unternahm intern Abklärungen betreffend den Standort des Fahrzeugs und dessen Abfertigung als Erbschaftsgut (E-Mail vom 28. Januar 2022, Beilage 3 der Akten zur Vernehmlassung). A.b Der Beschwerdeführer meldete bei der Zollstelle (Ort) mit dem auf den 5. Februar 2022 datierten Formular Nr. 18.46 diverse, auf einer Inventarliste aufgeführte Hausratsgegenstände für deren abgabenbefreite Veranlagung als Erbschaftsgut an; wie beispielsweise Möbel, Lampen und Bilder. Die Zollstelle (Ort) nahm die Veranlagung der Hausratsgegenstände antragsgemäss an; das entsprechende Formular sowie die Inventarliste wurden am 9. Februar 2022 abgestempelt und unterzeichnet. Das Fahrzeug wurde am 12. Juli 2022 bei der Zollstelle (Ort) provisorisch zur Einfuhrveranlagung angemeldet. Als Grund für die provisorische Anmeldung wurde «Erbschaftsgut» angegeben. Die Zollstelle (Ort) führte eine Beschau durch und erhob eine Mehrwertsteuer von Fr. 9'631.80 sowie weitere Abgaben von Fr. 5'088.10 (Zollabgaben in der Höhe von Fr. 270.-, Automobilsteuer in der Höhe von Fr. 4'811.10 und andere Gebühren von Fr. 7.-), also insgesamt Abgaben von Fr. 14'719.90. Im Beschaubefund vom 13. Juli 2022 vermerkte sie, dass sich das Fahrzeug in der Garage des Beschwerdeführers in (Wohnort) befunden habe. Die Abgaben entrichtete der Beschwerdeführer vor Ort in bar. A.c Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Zollstelle (Ort) die Veranlagung des Fahrzeugs als Erbschaftsgut und die Rückerstattung der bereits geleisteten Einfuhrabgaben. Die Zollstelle (Ort) leitete das Schreiben am 25. Juli 2022 zuständigkeitshalber an den Zoll Nordost weiter. Nachdem der Zoll Nordost die für die Behandlung des Antrags erforderlichen Abklärungen getroffen hatte, erliess er am 26. August 2022 eine Verfügung, mit welcher er den Antrag vom 18. Juli 2022 abwies. Zudem verfügte er, dass die provisorische Verfügung der Einfuhrzollanmeldung vom 12. Juli 2022 in eine definitive Verfügung umgewandelt werde und das Fahrzeug nach den allgemeinen Vorschriften verzollt und versteuert werden müsse. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2022 Beschwerde bei der Oberzolldirektion. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, da sie willkürlich, treuwidrig und unsachgemäss sei und keine Pflichtverletzung zu belegen vermöge. Nach weiteren Abklärungen und Einholen von Stellungnahmen resp. Wahrnehmungsberichten des Zolls Nordost, der Zollstelle (Ort) sowie des Beschwerdeführers wies das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 15. Mai 2023 ab. B. B.a Gegen den Beschwerdeentscheid vom 15. Mai 2023 des BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vom 15. Mai 2023 sei aufzuheben. Das Gesuch um abgabenfreie Einfuhr des PKW Aston Martin im Rahmen von Erbschaftsgut sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer seien die provisorisch erhobenen Einfuhrabgaben vollumfänglich zurückzuerstatten. 2.Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuerzuschlag).» Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Beschwerdeentscheid sei nicht rechtmässig, denn er ziehe aus einer (fahrlässig) unterbliebenen Zollanmeldung haltlose Konsequenzen und verletze den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben in willkürlicher und gehörsverletzender Weise. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er (der Beschwerdeführer) sein Recht auf eine zollbegünstigte Einfuhr als Erbschaftsgut verwirkt habe. Eventualiter macht er geltend, die Vorinstanz sei weder auf seine detaillierten Sachverhaltsdarstellungen eingegangen, noch habe sie die offerierten Beweise abgenommen. Sein rechtliches Gehör sei verletzt. B.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. B.c Am 27. September 2023 wiederholt der Beschwerdeführer seine beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen und betont, dass es keine Grundlage dafür gebe, ihm das Recht auf Vertrauensschutz abzusprechen. B.d In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2023 hält die Vorinstanz ihrerseits am Antrag in der Vernehmlassung fest. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismit-tel wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse, womit er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 ff. VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.4 Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dennoch auch in Steuerverfahren an, soweit diese nicht durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten eingeschränkt ist (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5, A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1). Es nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5, A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.6 1.6.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt im Rahmen der Sachverhaltserstellung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.7). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 3.141). Gelangt das Gericht - trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes - nicht zu einem solchen Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung, d.h. es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5) mit sich bringt, gilt im Zoll-, Automobil- und Einfuhrmehrwertsteuerrecht - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 4.1.1 ff.). 1.6.2 Das Beweisverfahren kann geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil es ihnen an der Beweiseignung fehlt oder umgekehrt die betreffende Tatsache bereits aus den Akten genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen am Ergebnis nichts ändern würden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 11.1; Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 1.5.2 m.w.H.). 2. 2.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe eine Vertrauensgrundlage verneint, ohne sich mit seinen Vorbringen genügend auseinanderzusetzen. Ausserdem habe sie die von ihm vorgeschlagenen Personen nicht als Zeugen befragt und damit auch das Recht auf Beweisabnahme verletzt. Deshalb verletze der angefochtene Entscheid auch den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltungsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären habe. 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf das in Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) und Art. 29 VwVG verankerte rechtliche Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N 28, 70 i.V.m. 102). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. 2.2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 f. m.H.; BVGE 2016/9 E. 5.1). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, was indessen nicht bedeutet, dass sich diese ausdrücklich mit jedem Sachvorbringen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 142 I 135 E. 2.1, 129 I 232 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_495/2020 vom 12. August 2021; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 103). 2.3 Im angefochtenen Beschwerdeentscheid hat sich die Vorinstanz mit den Standpunkten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren Entscheid detailliert begründet. Sie hat insbesondere dargelegt, ob die Voraussetzungen für die Veranlagung des Fahrzeugs als abgabefreies Erbschaftsgut erfüllt waren. Dabei hat sie nicht sämtliche Sachvorbringen oder Argumente des Beschwerdeführers in extenso, sondern in angemessener Kürze wiedergegeben. Zwar hat sie sich im Beschwerdeentscheid zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht explizit geäussert; vernehmlassungsweise legt sie jedoch dar, es sei aufgrund der Akten nachvollziehbar, dass eine Befragung der involvierten Personen keine neuen Erkenntnisse bringen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre vorliegend demzufolge nur als leicht zu beurteilen und mit der nachgeholten Begründung im Rahmen der Vernehmlassung vom 7. September 2023 geheilt worden. Insgesamt war eine sachgerechte Anfechtung des Beschwerdeentscheids beim Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres möglich; die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet. 3. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]) und - sofern es sich um Automobile handelt - der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG), wie das hier interessierende Verfahren betreffend die Einfuhr von Erbschaftsgut (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG). 3.2 Der Bundesrat kann Erbschaftsgut für zollfrei erklären (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG). Art. 16 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) regelt die Bedingungen hierfür. Erbschaftsgut ist zollfrei, wenn es im Eigentum und Gebrauch einer Erblasserin oder eines Erblassers mit letztem Wohnsitz im Zollausland gestanden hat (Abs. 1 Bst. a) und die erbende oder bedachte Person zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Erblassers und der Einfuhr des Erbschaftsgutes ihren Wohnsitz im Zollgebiet hat (Abs. 1 Bst. b). Als Erbschaftsgut gelten u.a. Beförderungsmittel (Abs. 2 Bst. d). Das Erbschaftsgut ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall einzuführen. Weist die erbende oder bedachte Person nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden (Abs. 3). Gemäss Abs. 4 ist auch Erbschaftsgut zollfrei, welches die Erblasserin oder der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und bei Lebzeiten einer Erbin oder einem Erben unter Anrechnung auf das Erbteil zuwendet. Im Weiteren bestimmt Abs. 5, dass für Erbschaftsgut, dessen Wert Fr. 100'000.- übersteigt, bei der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung eingereicht werden muss. 3.3 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Zuführungspflicht; Art. 21 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person ist auch anmeldepflichtig (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. Warenführer, der Importeur und der Empfänger gilt (Art. 75 ZV). Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Zweck der Zollüberwachung und Zollprüfung ist die Überwachung der Ein- und Ausfuhren sowie die Sicherstellung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse. Damit soll in erster Linie die ordnungsgemässe Entrichtung von Einfuhrabgaben wie Zöllen, Mehrwertsteuer oder Verbrauchssteuern gesichert und die Einhaltung von handelspolitischen Massnahmen sichergestellt werden (Barbara Henzen, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 23 N 4). 3.4 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Anmeldepflicht; Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Die Anmeldung bildet die Grundlage einer jeden Zollveranlagung, ohne Zollanmeldung kann keine Ware in ein Zollverfahren überführt werden. Eine Zollanmeldung muss Angaben über die Beschaffenheit der Ware (Gattung, Zusammensetzung, Stückzahl, Menge, Wert und Erzeugungsland) enthalten (Henzen, Zollkommentar, Art. 25 N 4 f.). Mit der Zollanmeldung sind Zollermässigungen, -befreiungen, -erleichterungen, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung zu beantragen (Art. 75 Abs. 1 und Art. 2 ZG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV). 3.5 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt. Damit überbindet das Zollgesetz der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung und stellt hohe Anforderungen an deren Sorgfaltspflicht (Barbara Schmid, Zollkommentar, Art. 18 N 3 f.). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3078/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). 3.6 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwert- oder Automobilsteuergesetzgebung) durch das BAZG zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 vom 28. September 2021 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer2C_880/2021 vom 22. September 2021], A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2). 3.7 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. 3.8 3.8.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 624). Aufgrund der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht kommt dem Vertrauensschutz in diesem Bereich allerdings lediglich beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.2.2, 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann überhaupt nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1; Urteile des BVGer A-7384/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.5.1, A-2911/2017 vom 3. April 2019 E. 10.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 4.1.3). 3.8.2 Der Vertrauensschutz ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Zunächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben (BGE 134 I 23 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 627). Dies geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber - wie erwähnt - auch durch anderes Verhalten der Behörde entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft bzw. die Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn a) die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den betroffenen Bürger berührende Angelegenheit bezieht, c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilte, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen traf, f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die Gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung ist, sowie g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627 E. 6.1; Urteile des BVGer A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.5.2, A-7384/2018 vom 3. Juni 2020 E. 2.5.2, A-2911/2017 vom 3. April 2019 E. 10.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 4.1.1).
4. Streitig und vorliegend zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 15. Mai 2023 zu Recht bestätigt hat, dass das Fahrzeug nach den allgemeinen Vorschriften und nicht, wie vom Beschwerdeführer verlangt, als abgabefreies Erbschaftsgut zu veranlagen ist (E. 4.1). Im Weiteren ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz gegen den Vertrauensgrundsatz verstossen hat (E. 4.2). 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, er habe das im Eigentum seiner Mutter stehende Fahrzeug von deren Wohnsitz in (Wohnort) (Deutschland) in die Schweiz verbracht, da es als Oldtimer-Fahrzeug nicht an einem beliebigen Platz sicher abgestellt werden könne und eine öffentliche Garage für die Aufbewahrung nicht geeignet sei. Auf Wunsch seiner Mutter hin habe er das Fahrzeug deshalb vorübergehend in seiner Garage in (Ort) eingestellt, ohne es zu benutzen. Es verstehe sich von selbst, dass der Antrag auf abgabefreie Einfuhr als Erbschaftsgut beim Verbringen des Fahrzeugs in die Schweiz zur Aufbewahrung nicht habe gestellt werden können. Die entsprechenden Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen, weil die Eigentümerin des Fahrzeugs noch gelebt habe. Die Vorinstanz nehme es sich zu leicht, wenn sie unter diesen Vorgaben aus einer (fahrlässig) unterbliebenen Zollanmeldung für eine beabsichtigte vorübergehende Aufbewahrung eine nicht erfolgte Anmeldung zur Zollbefreiung als Erbschaftsgut zu konstruieren versuche. Es fehle an der Kausalität zwischen einer etwaigen Anmeldepflichtverletzung beim Verbringen des Fahrzeugs in die Schweiz zur Stationierung und den erst später eingetretenen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung als Erbschaftsgut. Schliesslich handle es sich bei der Mutter und ihm um zwei verschiedene Rechtssubjekte. Selbst wenn man nicht ausschliessen wolle, dass die unterbliebene Zollanmeldung Auswirkungen auf die nachträgliche Zollbehandlung als Erbschaftsgut haben könne, müssten die daraus gezogenen Konsequenzen einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. Die Vorinstanz berufe sich auf eine «konstante Rechtsprechung», wonach bei ihrer Einfuhr in die Schweiz nicht zur Zollveranlagung angemeldete Waren den Anspruch auf eine mögliche Zollbefreiung verlören. Vorliegend gelte es jedoch zu unterscheiden, ob das Fahrzeug im Zollgebiet verwendet oder bloss abgestellt worden sei. Im Sinne einer Einzelfallbeurteilung sei von einer «Schematisierung» abzuweichen, wenn besondere, aussergewöhnliche Umstände, eine atypische Situation oder ein atypischer Härtefall vorlägen. Eine solche Situation sei hier gegeben. 4.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das Fahrzeug bei dessen Verbringung in die Schweiz zu Lebzeiten seiner Mutter nicht angemeldet und damit gegen die zollrechtlichen Bestimmungen verstossen hat. Er geht jedoch davon aus, dass die nach dem Tod der Mutter vorgenommene, nachträgliche Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen (ausnahmsweise) genügen würde und er ausserdem einen Anspruch auf eine zollfreie Veranlagung des Fahrzeugs als Erbschaftsgut habe. Aus Art. 21 Abs. 1 ZG geht jedoch klar hervor, dass das Fahrzeug mit dem Verbringen in die Schweiz «unverzüglich und unverändert» der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen war; und zwar in der Beschaffenheit oder Eigenschaft, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat (E. 3.3 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt es vorliegend somit nicht zu unterscheiden, ob er das Fahrzeug in der Schweiz nur abgestellt oder auch verwendet hat, sondern welche rechtliche Eigenschaft es in dem Zeitpunkt gehabt hat, als er damit über die Grenze gefahren ist. Zu diesem Zeitpunkt gehörte es unbestrittenermassen der Mutter; es ist demnach als zollpflichtige Ware i.S.v. Art. 7 ZG zu definieren. Erst nach dem Tod der Mutter und nachdem das Fahrzeug infolge des Erbfalls auf den Beschwerdeführer übergegangen war, war es als Erbschaftsgut i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG zu qualifizieren (vgl. E. 3.1 f.). Da für die Veranlagung der Zeitpunkt der Verbringung des Fahrzeugs ins Zollgebiet massgebend ist, hatte sie zollpflichtig zu erfolgen (E. 3.1). Eine Zollbefreiung fiel zu diesem Zeitpunkt aufgrund der fehlenden Eigenschaft des Fahrzeugs als Erbschaftsgut ausser Betracht. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, aufgrund der vorliegend atypischen Situation sei sein Anspruch auf eine Zollbefreiung nicht verwirkt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Frage der Verwirkung von vornherein nicht stellt. Dem Beschwerdeführer stand - wie hiervor dargelegt (E. 4.1.2) - bei der Verbringung des Fahrzeugs in die Schweiz kein Recht auf Zollbefreiung als Erbschaftsgut zu; demzufolge kann dieses Recht, das im massgebenden Zeitpunkt der Einfuhr nicht bestanden hat, im Nachhinein auch nicht verwirken. Ebenfalls ist der Einwand unbegründet, der Beschwerdeführer habe die Zollanmeldung lediglich fahrlässig unterlassen. Er war als Verbringer des Fahrzeugs in die Schweiz zuführungs- und anmeldepflichtige Person i.S.v. Art. 21 Abs. 1 ZG (E. 3.3). Er hat jedoch nicht nur die ordentliche Anmeldung versäumt, sondern ganz grundsätzlich keine Zuführung oder Anmeldung bei der Einfuhr des Fahrzeugs in die Schweiz vorgenommen. Demzufolge hat er eine Zollwiderhandlung begangen, welche bereits bei Fahrlässigkeit gegeben ist (E. 3.7). So war die gesetzlich gebotene Zollüberwachung (E. 3.3) von vornherein ausgeschlossen. Daraus, dass er das Fahrzeug nach dem Tod der Mutter und erst nachdem es zur Erbschaftssache geworden war, angemeldet hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Fehlende Kenntnisse der Bestimmungen zur Anmeldepflicht schützen ihn nicht vor den entsprechenden Rechtsfolgen, denn der Beschwerdeführer hatte basierend auf dem Selbstdeklarationsprinzip die Verpflichtung, sich vor Verbringung des Fahrzeugs in die Schweiz über die zollrechtlichen Grundlagen zu informieren (E. 3.5). Aufgrund dieser eindeutigen Sach- und Gesetzeslage rechtfertigt sich vorliegend keine von der gesetzlichen Anmeldepflicht abweichende «Einzelfallbeurteilung», wie sie der Beschwerdeführer verlangt; zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorliegenden Umstände dermassen atypisch sind oder einen Härtefall darstellen, dass eine ordentliche Zollanmeldung im Zeitpunkt der Einfuhr des Fahrzeugs in die Schweiz nicht hat erfolgen können. 4.1.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten klar erstellt, dass das Fahrzeug als zollpflichtige Ware grundsätzlich ordentlich zu veranlagen ist. 4.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. 4.2.1 Zusammengefasst macht er geltend, anlässlich der Teileinfuhr diverser Nachlassgegenstände am 9. Februar 2022 hätten alle Beteiligten gewusst, dass sich das Fahrzeug ohne vorgängige Zollanmeldung längst in der Schweiz befunden habe. Im Beisein seiner Ehefrau habe der Mitarbeiter der Zollstelle (Ort) verlauten lassen, er habe bereits mit dem Mitarbeiter des Zolls Nordost einvernehmlich besprochen, dass die zollbegünstige Einfuhr auch für das Fahrzeug erfolgen könne. Voraussetzung sei, dass das Fahrzeug vor dem 12. August 2022 vorgeführt und das notwendige Gesuch um Veranlagung als Erbschaftsgut gestellt werde. Es sei nicht bei vagen Äusserungen geblieben, sondern konkret die Rede davon gewesen, dass der «Anmeldungsmangel» durch «Selbstanzeige» als geheilt betrachtet werden könne. Er (der Beschwerdeführer) habe sich am 9. Februar 2022 mit Fug und Recht darauf verlassen, dass die kommunizierte Absprache zwischen der Lokalebene und dem Zoll Nordost auf der Grundlage der allseits bekannten Situation erfolgt sei. Mit Verweis auf den Wahrnehmungsbericht des Mitarbeiters von der Zollstelle (Ort) vom 17. Oktober 2022 führt er weiter aus, die zumindest implizierte Absprache werde darin bestätigt. Indem die Vorinstanz [recte: der Zoll Nordost] nun den provisorischen in einen definitiven Entscheid umgewandelt habe, sei gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verstossen sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden. 4.2.2 Der Beschwerdeführer opponiert nicht gegen den Inhalt des Wahrnehmungsberichts des Mitarbeiters der Zollstelle (Ort) vom 17. Oktober 2022 (nachfolgend: Bericht; Beilage 20 der Akten zur Vernehmlassung). Insbesondere bestreitet er nicht die darin enthaltene Aussage, dass er mit seiner Anfrage betreffend die Verzollung des Fahrzeugs an die Zollstelle Nordost weiterverwiesen worden sei, da der Wert des Fahrzeugs über Fr. 100'000.- betrage. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass er trotz Unzuständigkeit erneut die Zollstelle (Ort) kontaktiert und Fotos sowie die Fahrzeugbewertung übermittelt hat. Ausserdem lässt sich - wie der Beschwerdeführer richtig ausführt - daraus entnehmen, dass der Mitarbeiter der Zollstelle (Ort) die folgende Vorgehensweise mit dem Mitarbeiter des Zolls Nordost bestätigt hat: «Das Fahrzeug muss der Zollstelle (Ort) vorgeführt und provisorisch angemeldet werden. Die Abgaben können im Anschluss mittels Rückerstattungsverfahren zurückgefordert werden». Die vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, dass es sich dabei um eine gesicherte Auskunft handelt, ist hingegen nicht haltbar. Allein die Formulierung «Die Abgaben können [...] zurückgefordert werden» bringt deutlich zum Ausdruck, dass nur aufgrund bestimmter, zu prüfender Umstände die Möglichkeit für die Rückerstattung besteht und nicht bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer das entsprechende Formular eingereicht hat. 4.2.3 Weitere Hinweise, dass von der Zollstelle (Ort) keine verbindliche Zusage erteilt worden ist, lassen sich auch aus dem Ablauf des Veranlagungsverfahrens entnehmen: Der Beschwerdeführer wurde zunächst aufgefordert, Abgabegebühren in der Höhe von Fr. 14'719.90 zu leisten, welche er direkt vor Ort in bar entrichtete. Nachdem er den Antrag auf Veranlagung als Erbschaftsgut inkl. Rückerstattungsgesuch gestellt hatte, erkundigte er sich am 8. August 2022 telefonisch bei der Zollstelle (Ort) nach dem Stand der Dinge. Als ihm deren Mitarbeiter erklärt hatte, dass sein Gesuch noch in Prüfung sei und er so schnell wie möglich Bescheid erhalten werde, war er damit einverstanden (Beilage 12 der Akten zur Vernehmlassung). Er hat also offensichtlich vor der Anmeldung des Fahrzeugs damit gerechnet, Abgabegebühren bezahlen zu müssen. Auch war ihm klar, dass sein Gesuch erst überprüft werden musste, bevor ein definitiver Entscheid über eine Abgabepflicht gefällt werden konnte. Somit ist sowohl aufgrund der klaren, unbestrittenen Formulierung im Wahrnehmungsbericht als auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers erstellt, dass weder von der Zollstelle (Ort) noch vom Zoll Nordost eine vorbehaltlose Auskunft erteilt worden ist. Dass ein Mitarbeiter des Zollservices «C._______», auf Empfehlung der Zollstelle (Ort) hin, dem Beschwerdeführer dabei entgeltlich behilflich war, das Rückerstattungsformular auszufüllen, steht dem nicht entgegen. In den Akten der Vorinstanz liegen zudem keine weiteren Unterlagen, die eine vorbehaltlose Zusicherung der Rückerstattung belegen könnten. Das zwischen dem Mitarbeiter der Zollstelle (Ort) und ihm, im Beisein seiner Frau und weiteren Personen geführte Gespräch kann ausserdem nicht als ausreichende Vertrauensgrundlage gesehen werden, um eine Verletzung des Vertrauensprinzips geltend machen zu können. Der Beschwerdeführer wusste bereits im Januar 2022, dass nicht die Zollstelle (Ort), sondern der Zoll Nordost für die Prüfung der Abgabegebühren zuständig war (vgl. E-Mailverkehr vom 27. Januar 2022; Beilage 3 der Akten zur Vernehmlassung). Demzufolge muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass eine Aussage des Mitarbeiters der Zollstelle (Ort) keine Verbindlichkeit haben kann (vgl. E. 3.8.2). Schliesslich oblag es ihm, das Fahrzeug bei der Verbringung in die Schweiz vollständig und richtig zu deklarieren; er trägt für sein Versäumnis die volle Verantwortung. Dazu gehört auch, sich an die zuständige Stelle (hier der Zoll Nordost) zu wenden, und sich im Voraus über das Abfertigungsverfahren zu informieren (E. 3.5). Insgesamt kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern beim Beschwerdeführer ein Vertrauen gegründet worden sein soll, aufgrund welchem er davon ausgehen konnte, dass er die geleisteten Zahlungsbeträge ohne jegliche materielle Prüfung seines Antrags um Veranlagung des Fahrzeugs als Erbschaftsgut samt Rückerstattungsgesuch zurückerhalten werde. Dementsprechend fehlt es bereits an mindestens zwei Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz. Da sämtliche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (E. 3.8.2), erübrigt sich die Prüfung weiterer Punkte. Ebenso kann aufgrund des eindeutigen Ergebnisses auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer als Beweismittel beantragten Zeugen, nämlich seiner Ehefrau, dem Garagisten D._______, der Mitarbeiter der Zollstelle (Ort) und des Zolls Nordost in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.6.2).
5. Zusammenfassend ist der angefochtene Beschwerdeentscheid - der betragsmässig unbestritten ist - nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang wird auch berücksichtigt, dass die fehlende Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die beantragten Zeugeneinvernahmen vorliegend nicht dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer in der Vorbereitung seiner Verteidigung eingeschränkt gewesen wäre. Dieser konnte vielmehr die entscheidwesentlichen Beweggründe der Vorinstanz nachvollziehen und eine gehörige Anfechtung vortragen (vgl. E. 2.3). Aus diesem Grund ist keine Reduktion bei den Verfahrenskosten vorzunehmen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)