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A-1069/2024

A-1069/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-24 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. A.a Die X._______ GmbH bezweckt laut Handelsregistereintrag unter anderem das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie. A.b Sie bezog von der mittlerweile im Handelsregister gelöschten A._______ GmbH Fleisch, wobei vorliegend Bezüge relevant sind, die in den Zeitraum vom 8. September 2021 bis 12. März 2022 fallen. A.c Im Rahmen einer Strafuntersuchung unter anderem gegen B._______, den damaligen Geschäftsführer und Inhaber der A._______ GmbH, stellte sich heraus, dass dieser auch der X._______ GmbH Fleisch verkauft hatte, welches mutmasslich aus dem Ausland in die Schweiz verbracht worden war, ohne dass dafür Einfuhrabgaben entrichtet worden waren. Daher führte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei der X._______ GmbH am 5. April 2022 eine Hausdurchsuchung durch und befragte die verantwortliche Person, C._______. B. Nachdem der X._______ GmbH mit Anhörbriefen vom 29. Juni 2023 und 17. November 2023 (mit Letzterem wurde die Berechnung im vorherigen korrigiert) das rechtliche Gehör gewährt und diese am 24. und 26. September 2023 sowie 4. Dezember 2023 dazu Stellung genommen hatte, erliess die Vorinstanz am 12. Januar 2024 eine Verfügung gegenüber der X._______ GmbH. Darin wurde diese verpflichtet, Fr. 48'482.45 an Einfuhrabgaben bestehend aus Zollabgaben (Fr. 42'800.05), Mehrwertsteuer (Fr. 2'449.55) und Verzugszins (Fr. 3'232.85) zu bezahlen. Die Vorinstanz begründete die Verfügung zusammengefasst damit, die X._______ GmbH habe von der A._______ GmbH unverzolltes Fleisch gekauft. Insbesondere aufgrund des tiefen Preises hätte sie wissen müssen, dass es sich nicht um «legales» Fleisch gehandelt habe. Für die nicht bezahlten Abgaben hafte sie solidarisch. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin am 13. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2024 aufzuheben - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, das Verfahren sei bis zum Entscheid über das hängige Ausstandsverfahren gegen die Zollbehörde zu sistieren. Zusammengefasst führt sie aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt illegales Fleisch von der A._______ GmbH bezogen. In den Einvernahmen von B._______ und seinem Fahrer, D._______, sei sie (die Beschwerdeführerin) nie erwähnt worden. Es lägen keine Quittungen über die angeblich von der A._______ GmbH im Ausland getätigten Fleischkäufe vor. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der Lieferant der A._______ GmbH in Deutschland, E._______, habe gewusst, dass der Fahrer ein Fahrzeug ohne Kühlung verwendet habe; der Zoll schütze Ersteren aber, indem gegen diesen keine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei. Implizit beantragt die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache, da die Verfügung - so die Beschwerdeführerin wohl sinngemäss - unverständlich sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe nicht misstrauisch werden müssen. Die A._______ GmbH habe auch Fleisch in der Schweiz ge- und wieder verkauft. Zu diesem Fleisch habe kein Preisunterschied bestanden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich marktwirtschaftlich verhalten. Die Preise der A._______ GmbH seien mit denen weiterer Fleischhändler identisch bzw. gar höher. Die Zollbehörde nehme Vergleichspreise von Höchstpreislieferanten und beziehe sich auf Preise für kleine Mengen. Das Verfahren sei weder gerecht noch fair verlaufen, sondern es sei gegen die Schweizerische Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen worden. Das Verfahren sei zu sistieren, da wegen Befangenheit gegen die «Zoll-Machenschaften» ein Verfahren gestützt auf Art. 312 und Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) eröffnet werden müsse. C.b Mit Datum ebenfalls vom 13. Februar 2023 (Datum Poststempel: 19. Februar 2023) reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift mit einer Ergänzung auf S. 3 erneut ein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und des Ausstandsbegehrens. Sie hält fest, den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt zu haben. Willkür läge nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Die Vorinstanz wiederholt, wie sie die Bezüge von Schweizer Fleisch durch die A._______ GmbH berechnet habe. Habe die A._______ GmbH «grobes» Fleisch erworben, seien Art und Umfang an verkaufsfertigem Fleisch, welches aus dem Zerlegungsprozess habe gewonnen werden können, bestimmt worden und zu Gunsten von B._______ und den inländischen Abnehmern berücksichtigt worden. Legal von der A._______ GmbH gekauftes Fleisch sei nach Fleischsorte aufgeteilt den Bezügern nach dem Prinzip «first come first served» angerechnet worden. Habe die A._______ GmbH nach dieser Bestandesrechnung kein «legales» Fleisch an Lager gehabt und habe sie dennoch Fleisch verkauft, ohne über die Herkunft Angaben machen zu können, sei das ein starker Hinweis auf eine ausländische Herkunft des Fleisches. Sinngemäss führt die Vorinstanz aus, auf diese Weise sei die Menge des unverzollten Fleisches, welches an die Beschwerdeführerin verkauft worden sei, berechnet worden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Preislisten stammten entweder aus einem späteren Zeitpunkt oder seien undatiert. Sie (die Vorinstanz) habe als Vergleichsbasis Schweizer Grossistenpreise für entsprechendes Fleisch von zwei Fleischgrosshändlern sowie die Preisempfehlungen des F._______ herangezogen. Es handle sich nicht um «Höchstpreis-Lieferanten», sondern um Händler von frischem Fleisch und Fleischprodukten, die andere Lebensmittelfachgeschäfte und Metzgereien belieferten, analog der A._______ GmbH. Es handle sich um einen Preisvergleich auf gleicher Handelsstufe für die relevante Zeitperiode. Die Grossisten hätten ein viel grösseres Marktvolumen als die A._______ GmbH, weshalb die Preise bei Ersteren pro Kilogramm sogar tiefer sein sollten als bei Letzterer. Die Beschwerdeführerin habe teilweise 76 % weniger bezahlt als für Waren gleicher Qualität bei anderen Schweizer Lieferanten, wobei der durchschnittliche Preisvorteil über den ganzen Zeitraum bei 43 % gelegen habe. Nicht nur aufgrund der sehr günstigen Preise habe die Beschwerdeführerin der Herkunft des Fleisches nachgehen müssen, sondern auch, weil im Fleischhandel schon aus gesundheitspolizeilichen Gründen eine Abklärungspflicht über die Herkunft bestehe. Die Beschwerdeführerin habe damit zumindest in Kauf genommen, dass das Fleisch aus dem Ausland illegal eingeführt worden sein könnte, zumal sie um die ausländische Herkunft des Fleisches hätte wissen müssen. Die Beschwerdeführerin ginge aufgrund des Umstandes, dass sie (die Vorinstanz) nicht auf die Preisvergleichslisten der Beschwerdeführerin abstelle von einer Befangenheit aus. Sie (die Vorinstanz) habe aber zurecht nicht auf diese Listen abgestellt. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin seien haltlos und entbehrten jeglicher Grundlage. Schliesslich verkenne die Beschwerdeführerin, dass die Leistungspflicht vorliegend weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden noch der Einleitung eines Strafverfahrens abhänge. E. Mit Replik vom 21. Juni 2024 (Datum Poststempel: 24. Juni 2024) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz vermische ihr Verfahren (das Verfahren der Beschwerdeführerin) mit jenem gegen B._______. Im Übrigen kritisiert sie die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz. Sie legt eine Preisliste einer Konkurrentin vom 1. Juni 2024 bei. Sie habe aufgrund der Preise keinen Verdacht schöpfen müssen. F. In ihrer Duplik vom 16. Juli 2024 hält die Vorinstanz lediglich fest, die eingereichte Preisliste datiere zeitlich nach dem vorliegend massgeblichen Zeitraum. G. Mit einer weiteren Eingabe vom 12. August 2024 (Datum Poststempel: 13. August 2024) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Die dort enthaltenen Preise beträfen den relevanten Zeitraum. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: BGE 142 II 433 E. 3.2.6).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und ist von diesem besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Zudem hat sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

E. 1.4.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt - unter Mitwirkung der Abgabepflichtigen - von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1, 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-3426/2023 vom 7. November 2025 E. 1.4, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.2.1 f.).

E. 1.4.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, das heisst jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteile des BVGer A-506/2024 vom 25. August 2025 E. 1.5.2, A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 1.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 m.H.a. BGE 119 V 347 E. 1a; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5).

E. 2 Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht, «[d]as Verfahren sei zu sistieren bis zum Entscheid über das hängige Ausstandsverfahren gegen die Zollbehörde. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass ein Ausstandsverfahren hängig ist und die Beschwerdeführerin äussert sich dazu auch nicht weiter. Sie macht dann allerdings eine Befangenheit der mit der Sache befassten Mitarbeitenden der Vorinstanz geltend. Dabei stützt sie sich darauf, die Vorinstanz schütze den deutschen Lieferanten der A._______ GmbH, E._______. Dieser Vorwurf ist jedoch eine reine Behauptung, die die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert. Für eine allfällige Strafverfolgung von E._______ wären aufgrund des Territorialitätsprinzips ohnehin die deutschen Behörden zuständig (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ausserdem ist in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass das BAZG der Beschwerdeführerin nicht bekannt geben müsste, falls es gegen andere Personen ein Strafverfahren eröffnet haben sollte (vgl. Art. 18c und 18d des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] e contrario). Zudem zählen Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 5 Bst. c Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [DSG, SR 235.1], der dem damals anwendbaren Art. 3 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [AS 1993 1945; nachfolgend: aDSG] entspricht). Dies gilt unabhängig davon, dass das Datenschutzgesetz auf Strafverfahren nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. c aDSG, vgl. heute: Art. 2 Abs. 3 DSG). Diesbezüglich ist eine Befangenheit der Mitarbeitenden der Vorinstanz nicht ansatzweise erkennbar. In der Begründung bringt die Beschwerdeführerin auch vor, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, da wegen Befangenheit gestützt auf Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) und Art. 181 StGB (Nötigung) ein Verfahren eröffnet werden müsse. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis über ein entsprechendes Verfahren hat und ihrer Ansicht nach kein solches läuft. Aus den Akten ergeben sich zudem nicht einmal ansatzweise Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Mitarbeitenden der Vorinstanz. Dass die Beschwerdeführerin mit der Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz und deren rechtliche Würdigung nicht einverstanden ist, liegt in der Natur der Sache. Ein allenfalls strafbares Verhalten ist in keiner Weise zu erblicken. Da somit weder ein Ausstandsverfahren gegen Mitarbeitende der Vorinstanz läuft noch von Amtes wegen ein solches oder gar ein Strafverfahren zu eröffnen ist, besteht auch kein Grund für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Damit ist der entsprechende Verfahrensantrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzuweisen.

E. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).

E. 3.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).

E. 3.2.2 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen. Jene Person, die Waren über die Zollgrenze bringen lässt, wurde im Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [AS 42 287; nachfolgend: aZG] als Auftraggeberin bezeichnet. Mit dem Wortlaut im hier anwendbaren neuen ZG von 2005 hat der Gesetzgeber die bereits unter dem aZG geltende Praxis bestätigt. Das Bundesgericht hatte in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Auftraggebers über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn verwendet. Als Auftraggeber bzw. Person, die Waren ins Zollgebiet verbringen lässt, gilt somit nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). Dazu zählt auch derjenige, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt in derartigen Fällen auch dann, wenn Waren ohne vorherige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser aber zuvor seine generelle Bereitschaft zu deren Abnahme bekundet hat. Auch wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2 f.; noch zum aZG: Urteil des BGer 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2).

E. 3.2.3 Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).

E. 3.3.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG).

E. 3.3.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Vertragsparteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a - f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG).

E. 3.3.3 Der Steuersatz für die Einfuhr von Fleisch zu Lebensmittelzwecken betrug zur Zeit der Einfuhr 2.5 % (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG jeweils in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung gemäss AS 2017 6305).

E. 3.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das VStrR Anwendung (Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.5.1, vgl. Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.1, A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.1).

E. 3.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (vgl. BGE 151 II 345 E. 2.2.8, 149 II 129 E. 3.6; Urteile des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 3.6, 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.1-3.1.6.3; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N 5).

E. 3.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (E. 3.2) entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (vgl. BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.2 f., A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.2 f., A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.4; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 70 N 12).

E. 3.5.1 Die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben ist zu schätzen, wenn sie sich nicht genau festlegen lässt (Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.3; s. auch Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 MWSTG, Art. 118 Abs. 4 ZG). Dabei ist es sachgerecht, die diesbezügliche Rechtsprechung zur auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 3.6.4). Bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Inlandsteuern auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung. Dies hat auch für die Einfuhrabgaben zu gelten (vgl. Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.5, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).

E. 3.5.2 Dementsprechend überprüft das Bundesverwaltungsgericht zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.6, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).

E. 3.5.3 Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung als erste Stufe erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.7, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).

E. 3.5.4 Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige auf der genannten dritten Stufe gegen eine zulässigerweise durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.8, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).

E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH zwischen dem 8. September 2021 und dem 12. März 2022 14 (recte: 16) Rechnungen für Fleischlieferungen ausgestellt wurden. Es ist denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hat (vgl. dazu die Rechnungen der A._______ GmbH an die Beschwerdeführerin, die in den vorinstanzlichen Akten «Beweismittel» unter der Nr. B.../000071 sowie B.../000003-000009 und B.../000017-000023 und 000025 abgelegt sind). Bestritten ist hingegen, dass es sich dabei - wie die Vorinstanz vorbringt - teilweise um ausländisches Fleisch handelt, welches unverzollt über die Grenze verbracht wurde.

E. 4.2 Im Folgenden wird zunächst zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch gekauft hat (E. 4.3). Sollte dies der Fall sein, ist daran anschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Sinne des Zollrechts zu gelten hat, womit sie ohne Weiterungen für die auf dem von ihr bezogenen Fleisch lastenden Zollabgaben nachleistungspflichtig wäre (E. 4.4). Falls die Beschwerdeführerin nachleistungspflichtig ist, ist auf die Menge des von ihr bezogenen unverzollten Fleisches einzugehen und auf die darauf lastenden Abgaben (E. 4.5). Vorab ist festzuhalten, dass es hier nicht um eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin geht. Im vorliegenden Verfahren ist nur die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu prüfen, auch wenn dazu Bestimmungen aus dem Verwaltungsstrafrecht zu berücksichtigen sind und von einer «Strafuntersuchung» die Rede ist. Im vorliegenden Verfahren ist festzustellen, ob die Beschwerdeführerin (solidarisch) für die nicht abgelieferten Einfuhrabgaben haftet. Dazu ist - wie gerade erwähnt - festzustellen, ob sie von der A._______ GmbH unverzollt aus dem Ausland importiertes Fleisch gekauft hat. Dies kann nur festgestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die A._______ GmbH (über die für sie handelnden Personen oder deren Auftragnehmer) solches Fleisch eingeführt hat. Zu diesem Zweck ist auch auf das Verhalten dieser Personen einzugehen. Dies führt in keiner Weise zu einer «Vermischung» der entsprechenden Verfahren, wie die Beschwerdeführerin ausführt. Ebenfalls ist in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine juristische Person ist. Als solche haftet sie für den allenfalls geschuldeten Betrag unabhängig davon, wer ihre Organe und/oder ihre Eigentümer sind (E. 3.2.1). Die Haftung geht bei einem Wechsel dieser Personen nicht unter (vgl. Art. 70 Abs. 6 ZG). Ob die Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, damit die Vorinstanz zusätzlich gestützt auf Art. 70 Abs. 6 ZG gegen den ehemaligen «Verantwortlichen, Gesellschafter und GF» der Beschwerdeführerin hätte vorgehen können (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 11. Juli 2023; act. ....10.04/0001), ist hier nicht zu klären. Ohnehin würde sich dann ein Rückgriff nach Privatrecht richten (Art. 70 Abs. 3 ZG). Soweit ehemalige Organe, Eigentümer oder Angestellte gegenüber der juristischen Person noch gestützt auf Gesellschaftsrecht haften, hat die juristische Person selbst eine solche Forderung gegenüber den genannten Personen auf dem Zivilweg geltend zu machen. Im Aussenverhältnis, hier gegenüber dem BAZG, spielen solche Vorgänge keine Rolle.

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht grundsätzlich, dass die A._______ GmbH ausländisches, unverzolltes Fleisch erworben habe. Sie führt aber zusammengefasst aus, der deutsche Hauptlieferant sei nicht glaubwürdig. Somit ist unbestritten, dass die A._______ GmbH ausländisches, unverzolltes Fleisch an Lager hatte. Dies ergibt sich auch aus den Akten, auf die hier nur kurz einzugehen ist. Demnach hat D._______ (ob im Auftrag von B._______ oder auf eigenen Antrieb, ist hier nicht wesentlich) verschiedentlich Fleisch in Deutschland bezogen und unverzollt über die Grenze gebracht. Dieses Fleisch wurde von B._______ für die A._______ GmbH übernommen (Einvernahmen von D._______ vom 4. April 2022 [vorinstanzliche Akten {nachfolgend: act.} ....08.02/000000 ff.] und vom 7. April 2022 [act. ....08.03/000000 ff.], Einvernahmen von B._______ vom 7. April 2022 [act. ....08.03/0001 ff.] und vom 12. April 2022 [act. ....08.04/0001 ff.] sowie jeweils weitere Einvernahmen; Amtsberichte des BAZG vom 7. Februar 2022 [act. ....06.02/0001 ff. = act. ....06.06/0 ff.] und vom 29. März 2022 [act. ....06.05/0001 ff. = act. ....06.09/0 ff.]). Demnach hatte die A._______ GmbH unverzolltes ausländisches Fleisch an Lager.

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die A._______ GmbH habe auch in der Schweiz Fleisch bezogen und auch selbst geschlachtete Tiere zerteilt. Der Umstand, dass B._______ und der Fahrer D._______ in ihren Aussagen sie (die Beschwerdeführerin) nie erwähnt hätten, zeige, dass sie kein illegal importiertes Fleisch erhalten habe. Die Zeitpunkte, in denen die Rechnungen aus Deutschland erstellt worden seien und die Beobachtungen des BAZG stimmten nicht mit den an sie (die Beschwerdeführerin) ausgestellten Rechnungen überein. Zudem lägen aus Deutschland nur Rechnungen, nicht aber Quittungen vor.

E. 4.3.3 Aufgrund einer Kontrolle des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Amt für Verbraucherschutz, vom 1. September 2021 konnte der Fleischbestand der A._______ GmbH an diesem Tag recht genau festgestellt werden (act. ....05.02/15 ff. insb. die Unterlagen in act. ....05.02/27 f. und 37; Aktennotiz der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 [act. ....10.07/0001 = act. ....10.03/0001]). Zudem rechnete die Vorinstanz dem Bestand der A._______ GmbH jeweils Fleisch an, welches diese von schweizerischen Lieferanten bezogen hatte. Sofern sie halbe oder viertel Tiere kaufte, berechnete die Vorinstanz detailliert, wie viel Fleisch und Fleischprodukte sich daraus gewinnen liessen und rechnete dieses Fleisch bzw. die Produkte ebenfalls als schweizerisches Fleisch an. Hatte die A._______ GmbH danach schweizerisches (oder ordnungsgemäss eingeführtes) Fleisch an Lager, wurde angenommen, dass Käuferinnen und Käufern erst dieses Fleisch verkauft wurde. War - nach dieser Rechenart - kein schweizerisches Fleisch mehr vorhanden, musste es sich beim anschliessend verkauften Fleisch um «illegales» handeln. Dies jedenfalls so lange, bis die A._______ GmbH wieder in der Schweiz Fleisch bezog, welches ihren Kundinnen und Kunden wieder als «legales» Fleisch angerechnet werden konnte. Auf diese Art und Weise gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass unter anderen die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH nicht nur schweizerisches bzw. ordnungsgemäss verzolltes Fleisch, sondern auch unverzolltes Fleisch bezogen hatte. Auf die Berechnungsart der Vorinstanz wird weiter unten noch einzugehen sein (E. 4.5). Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die im von der Vorinstanz kontrollierten Zeitraum mehrfach Fleisch im Umfang von gesamthaft 3'106.64 kg bezog (gemäss Addition der Werte auf den Rechnungen in den vorinstanzlichen Akten; s. E. 4.1), auch nicht verzolltes Fleisch erhalten hat. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich um 2'577.495 kg solchen Fleisches gehandelt hat, worauf ebenfalls noch einzugehen sein wird (E. 4.5.1).

E. 4.3.4 Dass weder B._______ noch D._______ die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen erwähnten - wie die Beschwerdeführerin vorbringt -, ändert daran nichts. So werden in den Aussagen auch andere Abnehmerinnen nicht erwähnt. Ob die Aussagen des deutschen Lieferanten, E._______, glaubhaft sind, ist unter den gegebenen Umständen unerheblich. Erstellt ist jedenfalls, dass die A._______ GmbH unverzolltes ausländisches Fleisch an Lager hatte. Schweizer Fleisch konnte sie nur verkaufen, solange sie solches an Lager hatte. Folglich muss es sich bei der darüber hinausgehenden Fleischmenge um ausländisches Fleisch handeln. Da keine Verzollungsunterlagen vorliegen, wurde das Fleisch nicht ordnungsgemäss verzollt. Ob dieses Fleisch von E._______ stammt oder aus einer anderen ausländischen Quelle, ist dabei unerheblich. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht weiter auf die von E._______ ausgestellten Rechnungen einzugehen. Inwiefern neben diesen noch Quittungen bestehen müssten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Auf den Rechnungen ist «Barzahlung» als Zahlungsart vermerkt, womit diese auch als Quittung dienen. Zudem wurden auch der Beschwerdeführerin selbst - soweit ersichtlich - keine zusätzlichen Quittungen (neben den Rechnungen) ausgestellt.

E. 4.3.5 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch bezogen hat.

E. 4.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im zollrechtlichen Sinne gilt, also als Person, welche die Wareneinfuhr veranlasst hat (E. 3.2.2). Der Begriff der «Auftraggeberin» im Zollrecht entspricht dabei nicht dem zivilrechtlichen Begriff (E. 3.2.2). Schon gar nicht ist der Begriff mit einer Anstifterin gemäss Art. 24 StGB gleichzusetzen. Zwar ist möglich, dass in einem konkreten Fall alle drei Begriffe auf dieselbe Person zutreffen, dies ist aber nicht notwendigerweise so. Vorliegend geht es einzig um den zollrechtlichen Begriff der «Auftraggeberin».

E. 4.4.1 Im hier relevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH mehrere Fleischlieferungen erhalten. Die Waren wurden jeweils telefonisch oder per SMS bei der A._______ GmbH bestellt (Aussage C._______ am 5. April 2022 in act. ....08.01/0001). Die Rechnungen datieren aus dem Zeitraum vom 8. September 2021 bis 12. März 2022. Die häufigen Lieferungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin bereit war, von der A._______ GmbH Fleisch zu beziehen. Gemäss Aussage von C._______ war sie gar die einzige Fleischlieferantin. Eine generelle Bereitschaft zur Abnahme war somit vorhanden. Zu klären ist noch, ob die Beschwerdeführerin wusste oder Anlass zur Vermutung gehabt hätte, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte.

E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie habe nicht wissen können, dass es sich um ausländisches und unverzollt eingeführtes Fleisch gehandelt habe. Die A._______ GmbH habe im interessierenden Zeitraum auch Fleisch in der Schweiz gekauft und weiterverkauft. Es sei kein Preisunterschied zwischen Schweizer Fleisch und dem (angeblich) geschmuggelten Fleisch zu erkennen. Der Beschwerde sind Preislisten anderer Schweizer Fleischlieferanten beigelegt. Diese - so die Beschwerdeführerin weiter - würden belegen, dass die Preise der A._______ GmbH marktkonform gewesen seien. Zwar seien die Preise für Kalbsrippchen bei der «[...]metzgerei» etwas höher, das Fleisch dort enthalte aber viel Knochen, während es bei der A._______ GmbH «grössere Mengen» (wohl an Fleisch im Verhältnis zu Knochen; Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) seien. Die Vorinstanz habe Vergleichspreise aus dem Hochpreissegment herangezogen. Die Händler, von denen die eingereichten Listen stammten, hätten in den letzten Jahren etwas angehoben. Sie seien damals ca. 5-8 % tiefer gewesen als heute. Sie (die Beschwerdeführerin) erhalte beste Preise, weil sie pro Jahr tonnenweise Fleisch verkaufe. Der Schweizer Fleischmarkt sei zudem hart umkämpft.

E. 4.4.3 Die Vorinstanz hält dagegen, die im Vorverfahren bereits (und mit der Beschwerde nochmals) eingereichte Preisliste habe in zeitlicher Hinsicht nach dem massgeblichen Zeitraum gelegen. Auch die (übrigen) vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Listen beträfen nicht den massgeblichen Zeitraum. Auf diese Preise könne sich die Beschwerdeführerin nicht berufen. Preise hätten deutlich, für die Beschwerdeführerin durchschnittlich 43 % unter dem Marktpreis gelegen. Den Marktpreis habe sie (die Vorinstanz) ermittelt, indem sie bei der G._______ AG (nachfolgend: G._______) und der H._______ AG (nachfolgend: H._______) Preislisten sowie Preisempfehlungen des F._______ (nachfolgend: F._______) eingeholt habe. Sofern mehrere Preise im Raum gestanden seien, sei jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin der günstigste als Vergleichspreis gewählt worden. Sofern die A._______ GmbH schweizerisches Fleisch an Lager gehabt habe, sei dieses der Beschwerdeführerin angerechnet worden (dazu E. 4.5.1.3 und 4.5.1.5). Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass es sich beim von der A._______ GmbH bezogenen Fleisch (mehrheitlich) um solches aus dem Ausland gehandelt habe, vor allem auf einen Preisvergleich. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Vergleichspreise aus dem gleichen Zeitraum stammen, in welchem die Beschwerdeführerin das Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hat (dazu die Listen in act. ....06.17/0001 ff. [G._______], act. ....06.20/0001 ff. [H._______] und act. ....10.03/0001 ff. [F._______]). Angemerkt sei, dass von der H._______ AG keine eigentliche Preisliste beiliegt, sondern deren Preise auf einer Liste mit Verkäufen der A._______ GmbH angebracht wurden.

E. 4.4.4 Das Argument, die Beschwerdeführerin habe anhand der Preisunterschiede merken müssen, dass es sich beim von der A._______ GmbH bezogenen Fleisch um ausländisches und unverzolltes Fleisch gehandelt habe, muss etwas relativiert werden, wenn die Vergleichspreise der Vorinstanz miteinander verglichen werden. Die herangezogenen Vergleichspreise weisen untereinander nämlich prozentmässig erhebliche Unterschiede aus, wie das folgende Beispiel zeigt: Gemäss der Vergleichsliste, die der angefochtenen Verfügung beiliegt (act. ....10.13/0021) liegt in einem Fall der tiefste Vergleichspreis um 40.2 % unter dem höchsten (Pos.-Nr. BAZG 186: Lammrippen [gemäss der Bezeichnung des BAZG]: Preis G._______: Fr. 66.80/kg; Preisempfehlung F._______: Fr. 41.15/kg; der Preis der A._______ GmbH lag mit Fr. 9.90/kg gerundet 76 % klar unter jenem der Preisempfehlungen). Die entsprechende Rechnung datiert vom 27. November 2021. Festzuhalten ist, dass sich der Vergleichspreis der G._______ auf Lammracks (AU RR Ambassador) bezieht (act. ....06.17/0025) und jener des F._______ auf ein Lammkotelettstück [act. ....10.03/0004). Ob diese Fleischstücke miteinander und mit den «Lammrippen» der A._______ GmbH vergleichbar sind, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Allerdings hat die A._______ GmbH Lammkoteletten bzw. Lammracks für einen deutlich höheren Preis verkauft (Fr. 24.-- bis Fr. 26.90/kg). Zudem stammt das Fleisch der G._______ (deren Preis hier allerdings nicht als Vergleichspreis verwendet wurde) aus Australien und nicht aus der Schweiz. Die Abkürzung «RR» auf der Preisliste der G._______ weist darauf hin, dass es sich um hochwertiges und damit tendenziell teureres Fleisch handelt. Den Unterlagen lassen sich für diesen Zeitraum keine anderen Vergleichspreise entnehmen als jene der Vorinstanz. Allerdings liegen diverse Rechnungen in den Akten, die der A._______ GmbH von deren schweizerischen Lieferanten ausgestellt wurden. Die Beschwerdeführerin reicht als «Beilage X» eine eigene Liste ein, in der sie die Preise der A._______ GmbH mit schweizerischen Lieferanten vergleicht. Wie bereits erwähnt, stammen diese Listen nicht aus dem vorliegend relevanten Zeitraum, sondern einem späteren. Zudem handelt es sich bei verschiedenen «Vergleichswerten» um solche für ausländisches importiertes Fleisch. So stammt das Fleisch der I._______ aus Polen und Neuseeland, jenes der J._______ aus Irland und jenes der K._______ aus Brasilien, Österreich und Neuseeland. Eine Preisliste der L._______ liegt nicht bei, auch wenn sich auf der Liste der Beschwerdeführerin ein Preis dieses Unternehmens findet. Bei der M._______ fehlen Angaben zu den Herkunftsländern. Übrig bleibt die N._______, die allerdings durchwegs höhere Preise hat als die A._______ GmbH. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Fleischpreise seien zwischen dem massgeblichen Zeitraum und dem Zeitraum, aus dem die Preislisten stammen, um ca. 5-8 % gestiegen. Sie weist dies aber in keiner Weise nach. Mit ihrer Eingabe vom 21. Juni 2024 reicht die Beschwerdeführerin eine neue Offerte der N._______ ein, bei der zwei Preise deutlich unter den zuvor von diesem Unternehmen angegebenen liegen, wobei die A._______ GmbH immer noch zumindest nicht teurer war. Daraus lässt sich allenfalls schliessen, dass die Fleischpreise im Vergleich zu den etwas älteren, aber immer noch nach dem massgeblichen Zeitraum liegenden Preisen gesunken sind. Über den relevanten Zeitraum besagt dies nichts. Schon gar nicht lässt sich damit ein zwischenzeitlicher Preisanstieg beweisen. Der Preisunterschied zur alten Liste lässt sich auch nicht mit einer grösseren Abnahmemenge erklären, zumal auf der neuen Liste Gewichte von 1-5 kg angegeben werden.

E. 4.4.5 Auch wenn insgesamt gewisse Fragen an den von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichspreisen aufkommen, lässt sich festhalten, dass die Preise der A._______ GmbH - auch unter Berücksichtigung weiterer Akten - immer noch unter jenen anderer Marktteilnehmer liegen, wenn auch nicht unbedingt so ausgeprägt, wie dies die Vorinstanz geltend macht. Auf das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, die Preise (bzw. Preisempfehlungen) der G._______, der H._______ und des F._______ müssten unter jenen der A._______ GmbH liegen, weil sie ein grösseres Marktvolumen hätten, muss unter diesen Umständen gar nicht eingegangen werden.

E. 4.4.6 Insgesamt hätte die Beschwerdeführerin also bereits aufgrund der Preise bei der A._______ GmbH Nachfragen zur Herkunft des Fleisches stellen müssen. Ob sie eine ehrliche Antwort erhalten hätte oder die A._______ GmbH ihr Unterlagen für ebenfalls von dieser gekauftes schweizerisches Fleisch vorgelegt hätte, kann offenbleiben. Tatsache ist, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, entsprechende Abklärungen zu tätigen.

E. 4.4.7 An dieser Stelle ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch rechtlich verpflichtet ist, die Herkunft des von ihr bezogenen Fleisches zu kennen, da sie diese bei Inverkehrbringung des Fleisches selber angeben können muss (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Art. 12 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 [LMG, SR 817.0], Art. 13 Abs. 1 Bst. c LMG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. e und f sowie Art. 39 Abs. 1 und 2 Bst. a und c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV, SR 817.02] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. h, i und j i.V.m. Art. 17 sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel [LIV, SR 817.022.16]). Dies hat sie offensichtlich unterlassen, führt sie doch in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2024 selbst aus, «Wie man Fleisch ohne Etiketten unterscheiden kann zwischen unverzolltem Fleisch und in der CH erworbenes [...] ist für die X._______ GmbH nicht objektiv-rational nachvollziehbar.» Wenn sie die Herkunft des Fleisches nicht bestimmen kann, hat sie damit ihre Pflichten als Händlerin verletzt.

E. 4.4.8 Dass die Bestellungen meistens mündlich erfolgten (nämlich telefonisch oder per SMS; vgl. E. 4.4.1) und die Rechnungen gemäss dem Vermerk auf ihnen in der Regel bar bezahlt wurden, führt dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Vorgänge eingeschränkt ist. So kann beispielsweise nicht mehr festgestellt werden, was die Beschwerdeführerin tatsächlich von B._______ bestellte und was tatsächlich bezahlt wurde; dies gilt unabhängig davon, ob die Rechnungen ordnungsgemäss in die Buchhaltung einflossen.

E. 4.4.9 Ob der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, ist hier nicht relevant und auch nicht zu klären. Festzuhalten ist aber, dass sie aufgrund der Umstände (Preis und Herkunftsangaben) davon ausgehen musste, von der A._______ GmbH ausländisches Fleisch zu beziehen, auch wenn das Fleisch in einem Kühlwagen geliefert wurde.

E. 4.4.10 Damit hat die Beschwerdeführerin gegenüber der A._______ GmbH die generelle Bereitschaft bekundet, von dieser Fleisch zu beziehen, wobei sie davon ausgehen musste, dass sich darunter auch Fleisch befand, das aus dem Ausland eingeführt wurde. Mit der Unterlassung der Herkunftsabklärung - die insbesondere im Fleischhandel bereits aus gesundheitspolizeilichen Gründen verlangt werden muss (vgl. E. 4.4.8) - nahm die Beschwerdeführerin zumindest in Kauf, dass das bezogene Fleisch möglicherweise aus dem Ausland illegal eingeführt wurde (Urteil des BGer 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4). Damit gilt sie im zollrechtlichen Sinn als Person, die die Einfuhr des Fleisches veranlasst hat, und zwar unabhängig davon, ob das Fleisch nach ihrer Bestellung erst noch in die Schweiz eingeführt werden musste oder ob es sich schon in der Schweiz befand (E. 3.2.2).

E. 4.4.11 Als Person, die die Einfuhr veranlasst hat, ist die Beschwerdeführerin ipso facto nachleistungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich einen Vorteil hatte (E. 3.4.3). Daher ist nicht mehr zu klären, ob sie auf andere Weise als im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR indirekt bevorteilt zu gelten hätte.

E. 4.5 Es bleibt, auf die Berechnung der Abgabeforderung einzugehen.

E. 4.5.1 Diese hängt massgeblich davon ab, wie viel unverzolltes Fleisch, also wie viele Kilogramm pro Fleischsorte, die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH übernommen hat.

E. 4.5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich insbesondere vor, die A._______ GmbH habe auch schweizerisches Fleisch bezogen. Sinngemäss macht sie geltend, sie habe nur Fleisch schweizerischer Herkunft oder ordnungsgemäss eingeführtes Fleisch gekauft.

E. 4.5.1.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Beschwerdeführerin habe nur «legales» Fleisch beziehen können, wenn und solange die A._______ GmbH solches an Lager gehabt habe.

E. 4.5.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass nie restlos geklärt werden kann, welcher Teil des von der Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH bezogenen Fleisches von Letzterer in der Schweiz gekauft wurde. Die Vorinstanz hat deshalb die Annahme getroffen, dass die A._______ GmbH, wenn sie Fleisch in der Schweiz bezogen hatte, zuerst dieses ihren Abnehmerinnen und Abnehmern verkaufte und auf ohne Zollabgaben eingeführtes Fleisch nur zurückgriff, wenn kein entsprechendes schweizerisches Fleisch mehr an Lager war. Nicht auszuschliessen ist, dass die A._______ GmbH diesem System nicht bzw. nicht vollständig gefolgt ist. Allerdings ist unmöglich festzustellen, an wen die A._______ GmbH das schweizerische Fleisch und an wen sie das ausländische Fleisch verkauft hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die A._______ GmbH nicht bestimmten Abnehmerinnen und Abnehmern ausschliesslich schweizerisches Fleisch und den anderen das ausländische (unverzollt eingeführte) Fleisch verkauft hat. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die A._______ GmbH den Abnehmerinnen und Abnehmern sowohl schweizerisches als auch (unverzollt eingeführtes) ausländisches Fleisch lieferte, je nachdem welches Fleisch sie zur Verfügung hatte.

E. 4.5.1.4 Lässt sich die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben, die hier von der Menge des übernommenen unverzollten Fleisches abhängt (E. 4.5.1) nicht genau festlegen, ist sie zu schätzen. Dies ist hier, wie bereits festgehalten (E. 4.5.1.3) der Fall (erste Stufe; E. 3.5.1 und 3.5.3).

E. 4.5.1.5 Die Schätzung hat sachgerecht zu sein. Eine solche Schätzung hat die Vorinstanz hier vorgenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Annahme der Vorinstanz, die A._______ GmbH habe von jeder Fleischsorte erst das in der Schweizer erstandene Fleisch verkauft - sofern sie solches an Lager hatte -, bevor sie auf importiertes Fleisch zurückgegriffen habe, als sachgerecht zu bezeichnen ist. Dass allenfalls auch andere Methoden möglich gewesen wären, ändert daran nichts und ist hier auch nicht weiter zu prüfen. Die von der Vorinstanz gewählte Methode stellt sicher, dass nicht zwei Abnehmer bzw. Abnehmerinnen für dasselbe Fleisch als solidarisch haftpflichtig erklärt werden. Auch wenn - das ist einer Schätzung immanent - nicht sichergestellt werden kann, dass das Resultat die Wirklichkeit wiedergibt, kommt es dieser doch nahe.

E. 4.5.1.6 Die Vorinstanz hat die Schätzung pflichtgemäss vorgenommen (zweite Stufe; E. 3.5.3).

E. 4.5.1.7 Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihrem pauschalen Argument, die sich in erster Linie auf die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz sowie ihre eigene Schuldlosigkeit beziehen, nicht, diese in Frage zu stellen. Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung des Gewichts des durch sie von der A._______ GmbH übernommenen unverzollten Fleisches zu erbringen (dritte Stufe; E. 3.5.3).

E. 4.5.2 Zur Berechnung der Zollabgabe hat die Vorinstanz den jeweils anwendbaren Zollansatz auf die so berechnete Menge Fleisch angewendet. Zolltarifnummer und Zollansatz sind auf der der Beschwerdeführerin vorliegenden Liste der Vorinstanz angebracht. Die Berechnung entspricht dem rechtlichen Vorgehen und ist nicht zu beanstanden. Dass der Vorinstanz bei dieser Berechnung Fehler unterlaufen wären, wird nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht offensichtlich aus den Akten. Die Vorinstanz hat die Zollabgabe somit korrekt berechnet.

E. 4.5.3 Für der Berechnung der Mehrwertsteuer wurde folgendermassen vorgegangen: Die Rechnungen, die die A._______ GmbH bezahlt hatte und deren Preise der Berechnung der Einfuhrsteuer eigentlich zugrunde zu legen wären, sind nur teilweise vorhanden und konnten daher nicht verwendet werden. Somit war auch die Einfuhrsteuer zu schätzen (erste Stufe; E. 3.5.1 und 3.5.3). Der Berechnung der Mehrwertsteuer hat die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin tatsächlich der A._______ GmbH bezahlten Preis zugrunde gelegt, nicht also etwa die Vergleichspreise. Von diesem Preis, den die Beschwerdeführerin der A._______ GmbH bezahlt hat, hat die Vorinstanz eine Bruttomarge von 17.89 % abgezogen. Sie ging nämlich davon aus, dass die A._______ GmbH einen entsprechenden Gewinn erzielte und der von dieser tatsächlich im Ausland bezahlte (und der Einfuhrsteuer zugrunde zu legende) Preis um diese Marge tiefer war. Bei der genannten Bruttomarge handelt es sich gemäss Abklärungen der Vorinstanz beim Bundesamt für Landwirtschaft um die höchste Bruttowertschöpfung für die Jahre 2021 und 2022 bei Fleisch (act. ....06.28/0008 m.H.a. ....10.07/0003). Diese Methode dürfte sich im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken und ist nicht zu beanstanden (zweite Stufe; E. 3.5.3). Anschliessend hat sie den entsprechenden Zollbetrag zu diesem Preis hinzugerechnet (E. 3.3.2). Auf dem so errechneten Preis, auf dem die Einfuhrmehrwertsteuer hätte entrichtet werden müssen, hat sie dann den anwendbaren Mehrwertsteuersatz von 2.5 % angewendet (E. 3.3.3). Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Berechnungsweise nichts vor (dritte Stufe; E. 3.5.3). Wiederum sind keine Berechnungsfehler ersichtlich. Auch die Mehrwertsteuer wurde somit korrekt berechnet.

E. 4.5.4 Das gleiche lässt sich - abgesehen davon, dass diese nicht geschätzt wurden - über die Verzugszinsen sagen. Darauf ist nicht weiter einzugehen und auch diese Berechnung ist zu bestätigen.

E. 4.6 Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen.

E. 5.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 4'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1069/2024 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ GmbH, ..., Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Leistungspflicht (Zoll und Mehrwertsteuer). Sachverhalt: A. A.a Die X._______ GmbH bezweckt laut Handelsregistereintrag unter anderem das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie. A.b Sie bezog von der mittlerweile im Handelsregister gelöschten A._______ GmbH Fleisch, wobei vorliegend Bezüge relevant sind, die in den Zeitraum vom 8. September 2021 bis 12. März 2022 fallen. A.c Im Rahmen einer Strafuntersuchung unter anderem gegen B._______, den damaligen Geschäftsführer und Inhaber der A._______ GmbH, stellte sich heraus, dass dieser auch der X._______ GmbH Fleisch verkauft hatte, welches mutmasslich aus dem Ausland in die Schweiz verbracht worden war, ohne dass dafür Einfuhrabgaben entrichtet worden waren. Daher führte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei der X._______ GmbH am 5. April 2022 eine Hausdurchsuchung durch und befragte die verantwortliche Person, C._______. B. Nachdem der X._______ GmbH mit Anhörbriefen vom 29. Juni 2023 und 17. November 2023 (mit Letzterem wurde die Berechnung im vorherigen korrigiert) das rechtliche Gehör gewährt und diese am 24. und 26. September 2023 sowie 4. Dezember 2023 dazu Stellung genommen hatte, erliess die Vorinstanz am 12. Januar 2024 eine Verfügung gegenüber der X._______ GmbH. Darin wurde diese verpflichtet, Fr. 48'482.45 an Einfuhrabgaben bestehend aus Zollabgaben (Fr. 42'800.05), Mehrwertsteuer (Fr. 2'449.55) und Verzugszins (Fr. 3'232.85) zu bezahlen. Die Vorinstanz begründete die Verfügung zusammengefasst damit, die X._______ GmbH habe von der A._______ GmbH unverzolltes Fleisch gekauft. Insbesondere aufgrund des tiefen Preises hätte sie wissen müssen, dass es sich nicht um «legales» Fleisch gehandelt habe. Für die nicht bezahlten Abgaben hafte sie solidarisch. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin am 13. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2024 aufzuheben - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, das Verfahren sei bis zum Entscheid über das hängige Ausstandsverfahren gegen die Zollbehörde zu sistieren. Zusammengefasst führt sie aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt illegales Fleisch von der A._______ GmbH bezogen. In den Einvernahmen von B._______ und seinem Fahrer, D._______, sei sie (die Beschwerdeführerin) nie erwähnt worden. Es lägen keine Quittungen über die angeblich von der A._______ GmbH im Ausland getätigten Fleischkäufe vor. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der Lieferant der A._______ GmbH in Deutschland, E._______, habe gewusst, dass der Fahrer ein Fahrzeug ohne Kühlung verwendet habe; der Zoll schütze Ersteren aber, indem gegen diesen keine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei. Implizit beantragt die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache, da die Verfügung - so die Beschwerdeführerin wohl sinngemäss - unverständlich sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe nicht misstrauisch werden müssen. Die A._______ GmbH habe auch Fleisch in der Schweiz ge- und wieder verkauft. Zu diesem Fleisch habe kein Preisunterschied bestanden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich marktwirtschaftlich verhalten. Die Preise der A._______ GmbH seien mit denen weiterer Fleischhändler identisch bzw. gar höher. Die Zollbehörde nehme Vergleichspreise von Höchstpreislieferanten und beziehe sich auf Preise für kleine Mengen. Das Verfahren sei weder gerecht noch fair verlaufen, sondern es sei gegen die Schweizerische Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen worden. Das Verfahren sei zu sistieren, da wegen Befangenheit gegen die «Zoll-Machenschaften» ein Verfahren gestützt auf Art. 312 und Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) eröffnet werden müsse. C.b Mit Datum ebenfalls vom 13. Februar 2023 (Datum Poststempel: 19. Februar 2023) reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift mit einer Ergänzung auf S. 3 erneut ein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und des Ausstandsbegehrens. Sie hält fest, den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt zu haben. Willkür läge nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Die Vorinstanz wiederholt, wie sie die Bezüge von Schweizer Fleisch durch die A._______ GmbH berechnet habe. Habe die A._______ GmbH «grobes» Fleisch erworben, seien Art und Umfang an verkaufsfertigem Fleisch, welches aus dem Zerlegungsprozess habe gewonnen werden können, bestimmt worden und zu Gunsten von B._______ und den inländischen Abnehmern berücksichtigt worden. Legal von der A._______ GmbH gekauftes Fleisch sei nach Fleischsorte aufgeteilt den Bezügern nach dem Prinzip «first come first served» angerechnet worden. Habe die A._______ GmbH nach dieser Bestandesrechnung kein «legales» Fleisch an Lager gehabt und habe sie dennoch Fleisch verkauft, ohne über die Herkunft Angaben machen zu können, sei das ein starker Hinweis auf eine ausländische Herkunft des Fleisches. Sinngemäss führt die Vorinstanz aus, auf diese Weise sei die Menge des unverzollten Fleisches, welches an die Beschwerdeführerin verkauft worden sei, berechnet worden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Preislisten stammten entweder aus einem späteren Zeitpunkt oder seien undatiert. Sie (die Vorinstanz) habe als Vergleichsbasis Schweizer Grossistenpreise für entsprechendes Fleisch von zwei Fleischgrosshändlern sowie die Preisempfehlungen des F._______ herangezogen. Es handle sich nicht um «Höchstpreis-Lieferanten», sondern um Händler von frischem Fleisch und Fleischprodukten, die andere Lebensmittelfachgeschäfte und Metzgereien belieferten, analog der A._______ GmbH. Es handle sich um einen Preisvergleich auf gleicher Handelsstufe für die relevante Zeitperiode. Die Grossisten hätten ein viel grösseres Marktvolumen als die A._______ GmbH, weshalb die Preise bei Ersteren pro Kilogramm sogar tiefer sein sollten als bei Letzterer. Die Beschwerdeführerin habe teilweise 76 % weniger bezahlt als für Waren gleicher Qualität bei anderen Schweizer Lieferanten, wobei der durchschnittliche Preisvorteil über den ganzen Zeitraum bei 43 % gelegen habe. Nicht nur aufgrund der sehr günstigen Preise habe die Beschwerdeführerin der Herkunft des Fleisches nachgehen müssen, sondern auch, weil im Fleischhandel schon aus gesundheitspolizeilichen Gründen eine Abklärungspflicht über die Herkunft bestehe. Die Beschwerdeführerin habe damit zumindest in Kauf genommen, dass das Fleisch aus dem Ausland illegal eingeführt worden sein könnte, zumal sie um die ausländische Herkunft des Fleisches hätte wissen müssen. Die Beschwerdeführerin ginge aufgrund des Umstandes, dass sie (die Vorinstanz) nicht auf die Preisvergleichslisten der Beschwerdeführerin abstelle von einer Befangenheit aus. Sie (die Vorinstanz) habe aber zurecht nicht auf diese Listen abgestellt. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin seien haltlos und entbehrten jeglicher Grundlage. Schliesslich verkenne die Beschwerdeführerin, dass die Leistungspflicht vorliegend weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden noch der Einleitung eines Strafverfahrens abhänge. E. Mit Replik vom 21. Juni 2024 (Datum Poststempel: 24. Juni 2024) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz vermische ihr Verfahren (das Verfahren der Beschwerdeführerin) mit jenem gegen B._______. Im Übrigen kritisiert sie die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz. Sie legt eine Preisliste einer Konkurrentin vom 1. Juni 2024 bei. Sie habe aufgrund der Preise keinen Verdacht schöpfen müssen. F. In ihrer Duplik vom 16. Juli 2024 hält die Vorinstanz lediglich fest, die eingereichte Preisliste datiere zeitlich nach dem vorliegend massgeblichen Zeitraum. G. Mit einer weiteren Eingabe vom 12. August 2024 (Datum Poststempel: 13. August 2024) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Die dort enthaltenen Preise beträfen den relevanten Zeitraum. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und ist von diesem besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Zudem hat sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.4 1.4.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt - unter Mitwirkung der Abgabepflichtigen - von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1, 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-3426/2023 vom 7. November 2025 E. 1.4, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.2.1 f.). 1.4.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, das heisst jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteile des BVGer A-506/2024 vom 25. August 2025 E. 1.5.2, A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 1.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 m.H.a. BGE 119 V 347 E. 1a; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5).

2. Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht, «[d]as Verfahren sei zu sistieren bis zum Entscheid über das hängige Ausstandsverfahren gegen die Zollbehörde. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass ein Ausstandsverfahren hängig ist und die Beschwerdeführerin äussert sich dazu auch nicht weiter. Sie macht dann allerdings eine Befangenheit der mit der Sache befassten Mitarbeitenden der Vorinstanz geltend. Dabei stützt sie sich darauf, die Vorinstanz schütze den deutschen Lieferanten der A._______ GmbH, E._______. Dieser Vorwurf ist jedoch eine reine Behauptung, die die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert. Für eine allfällige Strafverfolgung von E._______ wären aufgrund des Territorialitätsprinzips ohnehin die deutschen Behörden zuständig (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ausserdem ist in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass das BAZG der Beschwerdeführerin nicht bekannt geben müsste, falls es gegen andere Personen ein Strafverfahren eröffnet haben sollte (vgl. Art. 18c und 18d des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] e contrario). Zudem zählen Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 5 Bst. c Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [DSG, SR 235.1], der dem damals anwendbaren Art. 3 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [AS 1993 1945; nachfolgend: aDSG] entspricht). Dies gilt unabhängig davon, dass das Datenschutzgesetz auf Strafverfahren nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. c aDSG, vgl. heute: Art. 2 Abs. 3 DSG). Diesbezüglich ist eine Befangenheit der Mitarbeitenden der Vorinstanz nicht ansatzweise erkennbar. In der Begründung bringt die Beschwerdeführerin auch vor, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, da wegen Befangenheit gestützt auf Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) und Art. 181 StGB (Nötigung) ein Verfahren eröffnet werden müsse. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis über ein entsprechendes Verfahren hat und ihrer Ansicht nach kein solches läuft. Aus den Akten ergeben sich zudem nicht einmal ansatzweise Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Mitarbeitenden der Vorinstanz. Dass die Beschwerdeführerin mit der Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz und deren rechtliche Würdigung nicht einverstanden ist, liegt in der Natur der Sache. Ein allenfalls strafbares Verhalten ist in keiner Weise zu erblicken. Da somit weder ein Ausstandsverfahren gegen Mitarbeitende der Vorinstanz läuft noch von Amtes wegen ein solches oder gar ein Strafverfahren zu eröffnen ist, besteht auch kein Grund für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Damit ist der entsprechende Verfahrensantrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzuweisen. 3. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). 3.2 3.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). 3.2.2 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen. Jene Person, die Waren über die Zollgrenze bringen lässt, wurde im Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [AS 42 287; nachfolgend: aZG] als Auftraggeberin bezeichnet. Mit dem Wortlaut im hier anwendbaren neuen ZG von 2005 hat der Gesetzgeber die bereits unter dem aZG geltende Praxis bestätigt. Das Bundesgericht hatte in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Auftraggebers über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn verwendet. Als Auftraggeber bzw. Person, die Waren ins Zollgebiet verbringen lässt, gilt somit nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). Dazu zählt auch derjenige, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt in derartigen Fällen auch dann, wenn Waren ohne vorherige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser aber zuvor seine generelle Bereitschaft zu deren Abnahme bekundet hat. Auch wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2 f.; noch zum aZG: Urteil des BGer 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2). 3.2.3 Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 3.3 3.3.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). 3.3.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Vertragsparteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a - f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). 3.3.3 Der Steuersatz für die Einfuhr von Fleisch zu Lebensmittelzwecken betrug zur Zeit der Einfuhr 2.5 % (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG jeweils in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung gemäss AS 2017 6305). 3.4 3.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das VStrR Anwendung (Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.5.1, vgl. Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.1, A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.1). 3.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (vgl. BGE 151 II 345 E. 2.2.8, 149 II 129 E. 3.6; Urteile des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 3.6, 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.1-3.1.6.3; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N 5). 3.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (E. 3.2) entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (vgl. BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.2 f., A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.2 f., A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.4; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 70 N 12). 3.5 3.5.1 Die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben ist zu schätzen, wenn sie sich nicht genau festlegen lässt (Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.3; s. auch Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 MWSTG, Art. 118 Abs. 4 ZG). Dabei ist es sachgerecht, die diesbezügliche Rechtsprechung zur auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 3.6.4). Bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Inlandsteuern auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung. Dies hat auch für die Einfuhrabgaben zu gelten (vgl. Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.5, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 3.5.2 Dementsprechend überprüft das Bundesverwaltungsgericht zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.6, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 3.5.3 Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung als erste Stufe erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.7, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 3.5.4 Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige auf der genannten dritten Stufe gegen eine zulässigerweise durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.8, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH zwischen dem 8. September 2021 und dem 12. März 2022 14 (recte: 16) Rechnungen für Fleischlieferungen ausgestellt wurden. Es ist denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hat (vgl. dazu die Rechnungen der A._______ GmbH an die Beschwerdeführerin, die in den vorinstanzlichen Akten «Beweismittel» unter der Nr. B.../000071 sowie B.../000003-000009 und B.../000017-000023 und 000025 abgelegt sind). Bestritten ist hingegen, dass es sich dabei - wie die Vorinstanz vorbringt - teilweise um ausländisches Fleisch handelt, welches unverzollt über die Grenze verbracht wurde. 4.2 Im Folgenden wird zunächst zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch gekauft hat (E. 4.3). Sollte dies der Fall sein, ist daran anschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Sinne des Zollrechts zu gelten hat, womit sie ohne Weiterungen für die auf dem von ihr bezogenen Fleisch lastenden Zollabgaben nachleistungspflichtig wäre (E. 4.4). Falls die Beschwerdeführerin nachleistungspflichtig ist, ist auf die Menge des von ihr bezogenen unverzollten Fleisches einzugehen und auf die darauf lastenden Abgaben (E. 4.5). Vorab ist festzuhalten, dass es hier nicht um eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin geht. Im vorliegenden Verfahren ist nur die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu prüfen, auch wenn dazu Bestimmungen aus dem Verwaltungsstrafrecht zu berücksichtigen sind und von einer «Strafuntersuchung» die Rede ist. Im vorliegenden Verfahren ist festzustellen, ob die Beschwerdeführerin (solidarisch) für die nicht abgelieferten Einfuhrabgaben haftet. Dazu ist - wie gerade erwähnt - festzustellen, ob sie von der A._______ GmbH unverzollt aus dem Ausland importiertes Fleisch gekauft hat. Dies kann nur festgestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die A._______ GmbH (über die für sie handelnden Personen oder deren Auftragnehmer) solches Fleisch eingeführt hat. Zu diesem Zweck ist auch auf das Verhalten dieser Personen einzugehen. Dies führt in keiner Weise zu einer «Vermischung» der entsprechenden Verfahren, wie die Beschwerdeführerin ausführt. Ebenfalls ist in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine juristische Person ist. Als solche haftet sie für den allenfalls geschuldeten Betrag unabhängig davon, wer ihre Organe und/oder ihre Eigentümer sind (E. 3.2.1). Die Haftung geht bei einem Wechsel dieser Personen nicht unter (vgl. Art. 70 Abs. 6 ZG). Ob die Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, damit die Vorinstanz zusätzlich gestützt auf Art. 70 Abs. 6 ZG gegen den ehemaligen «Verantwortlichen, Gesellschafter und GF» der Beschwerdeführerin hätte vorgehen können (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 11. Juli 2023; act. ....10.04/0001), ist hier nicht zu klären. Ohnehin würde sich dann ein Rückgriff nach Privatrecht richten (Art. 70 Abs. 3 ZG). Soweit ehemalige Organe, Eigentümer oder Angestellte gegenüber der juristischen Person noch gestützt auf Gesellschaftsrecht haften, hat die juristische Person selbst eine solche Forderung gegenüber den genannten Personen auf dem Zivilweg geltend zu machen. Im Aussenverhältnis, hier gegenüber dem BAZG, spielen solche Vorgänge keine Rolle. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht grundsätzlich, dass die A._______ GmbH ausländisches, unverzolltes Fleisch erworben habe. Sie führt aber zusammengefasst aus, der deutsche Hauptlieferant sei nicht glaubwürdig. Somit ist unbestritten, dass die A._______ GmbH ausländisches, unverzolltes Fleisch an Lager hatte. Dies ergibt sich auch aus den Akten, auf die hier nur kurz einzugehen ist. Demnach hat D._______ (ob im Auftrag von B._______ oder auf eigenen Antrieb, ist hier nicht wesentlich) verschiedentlich Fleisch in Deutschland bezogen und unverzollt über die Grenze gebracht. Dieses Fleisch wurde von B._______ für die A._______ GmbH übernommen (Einvernahmen von D._______ vom 4. April 2022 [vorinstanzliche Akten {nachfolgend: act.} ....08.02/000000 ff.] und vom 7. April 2022 [act. ....08.03/000000 ff.], Einvernahmen von B._______ vom 7. April 2022 [act. ....08.03/0001 ff.] und vom 12. April 2022 [act. ....08.04/0001 ff.] sowie jeweils weitere Einvernahmen; Amtsberichte des BAZG vom 7. Februar 2022 [act. ....06.02/0001 ff. = act. ....06.06/0 ff.] und vom 29. März 2022 [act. ....06.05/0001 ff. = act. ....06.09/0 ff.]). Demnach hatte die A._______ GmbH unverzolltes ausländisches Fleisch an Lager. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die A._______ GmbH habe auch in der Schweiz Fleisch bezogen und auch selbst geschlachtete Tiere zerteilt. Der Umstand, dass B._______ und der Fahrer D._______ in ihren Aussagen sie (die Beschwerdeführerin) nie erwähnt hätten, zeige, dass sie kein illegal importiertes Fleisch erhalten habe. Die Zeitpunkte, in denen die Rechnungen aus Deutschland erstellt worden seien und die Beobachtungen des BAZG stimmten nicht mit den an sie (die Beschwerdeführerin) ausgestellten Rechnungen überein. Zudem lägen aus Deutschland nur Rechnungen, nicht aber Quittungen vor. 4.3.3 Aufgrund einer Kontrolle des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Amt für Verbraucherschutz, vom 1. September 2021 konnte der Fleischbestand der A._______ GmbH an diesem Tag recht genau festgestellt werden (act. ....05.02/15 ff. insb. die Unterlagen in act. ....05.02/27 f. und 37; Aktennotiz der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 [act. ....10.07/0001 = act. ....10.03/0001]). Zudem rechnete die Vorinstanz dem Bestand der A._______ GmbH jeweils Fleisch an, welches diese von schweizerischen Lieferanten bezogen hatte. Sofern sie halbe oder viertel Tiere kaufte, berechnete die Vorinstanz detailliert, wie viel Fleisch und Fleischprodukte sich daraus gewinnen liessen und rechnete dieses Fleisch bzw. die Produkte ebenfalls als schweizerisches Fleisch an. Hatte die A._______ GmbH danach schweizerisches (oder ordnungsgemäss eingeführtes) Fleisch an Lager, wurde angenommen, dass Käuferinnen und Käufern erst dieses Fleisch verkauft wurde. War - nach dieser Rechenart - kein schweizerisches Fleisch mehr vorhanden, musste es sich beim anschliessend verkauften Fleisch um «illegales» handeln. Dies jedenfalls so lange, bis die A._______ GmbH wieder in der Schweiz Fleisch bezog, welches ihren Kundinnen und Kunden wieder als «legales» Fleisch angerechnet werden konnte. Auf diese Art und Weise gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass unter anderen die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH nicht nur schweizerisches bzw. ordnungsgemäss verzolltes Fleisch, sondern auch unverzolltes Fleisch bezogen hatte. Auf die Berechnungsart der Vorinstanz wird weiter unten noch einzugehen sein (E. 4.5). Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die im von der Vorinstanz kontrollierten Zeitraum mehrfach Fleisch im Umfang von gesamthaft 3'106.64 kg bezog (gemäss Addition der Werte auf den Rechnungen in den vorinstanzlichen Akten; s. E. 4.1), auch nicht verzolltes Fleisch erhalten hat. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich um 2'577.495 kg solchen Fleisches gehandelt hat, worauf ebenfalls noch einzugehen sein wird (E. 4.5.1). 4.3.4 Dass weder B._______ noch D._______ die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen erwähnten - wie die Beschwerdeführerin vorbringt -, ändert daran nichts. So werden in den Aussagen auch andere Abnehmerinnen nicht erwähnt. Ob die Aussagen des deutschen Lieferanten, E._______, glaubhaft sind, ist unter den gegebenen Umständen unerheblich. Erstellt ist jedenfalls, dass die A._______ GmbH unverzolltes ausländisches Fleisch an Lager hatte. Schweizer Fleisch konnte sie nur verkaufen, solange sie solches an Lager hatte. Folglich muss es sich bei der darüber hinausgehenden Fleischmenge um ausländisches Fleisch handeln. Da keine Verzollungsunterlagen vorliegen, wurde das Fleisch nicht ordnungsgemäss verzollt. Ob dieses Fleisch von E._______ stammt oder aus einer anderen ausländischen Quelle, ist dabei unerheblich. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht weiter auf die von E._______ ausgestellten Rechnungen einzugehen. Inwiefern neben diesen noch Quittungen bestehen müssten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Auf den Rechnungen ist «Barzahlung» als Zahlungsart vermerkt, womit diese auch als Quittung dienen. Zudem wurden auch der Beschwerdeführerin selbst - soweit ersichtlich - keine zusätzlichen Quittungen (neben den Rechnungen) ausgestellt. 4.3.5 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch bezogen hat. 4.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im zollrechtlichen Sinne gilt, also als Person, welche die Wareneinfuhr veranlasst hat (E. 3.2.2). Der Begriff der «Auftraggeberin» im Zollrecht entspricht dabei nicht dem zivilrechtlichen Begriff (E. 3.2.2). Schon gar nicht ist der Begriff mit einer Anstifterin gemäss Art. 24 StGB gleichzusetzen. Zwar ist möglich, dass in einem konkreten Fall alle drei Begriffe auf dieselbe Person zutreffen, dies ist aber nicht notwendigerweise so. Vorliegend geht es einzig um den zollrechtlichen Begriff der «Auftraggeberin». 4.4.1 Im hier relevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH mehrere Fleischlieferungen erhalten. Die Waren wurden jeweils telefonisch oder per SMS bei der A._______ GmbH bestellt (Aussage C._______ am 5. April 2022 in act. ....08.01/0001). Die Rechnungen datieren aus dem Zeitraum vom 8. September 2021 bis 12. März 2022. Die häufigen Lieferungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin bereit war, von der A._______ GmbH Fleisch zu beziehen. Gemäss Aussage von C._______ war sie gar die einzige Fleischlieferantin. Eine generelle Bereitschaft zur Abnahme war somit vorhanden. Zu klären ist noch, ob die Beschwerdeführerin wusste oder Anlass zur Vermutung gehabt hätte, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie habe nicht wissen können, dass es sich um ausländisches und unverzollt eingeführtes Fleisch gehandelt habe. Die A._______ GmbH habe im interessierenden Zeitraum auch Fleisch in der Schweiz gekauft und weiterverkauft. Es sei kein Preisunterschied zwischen Schweizer Fleisch und dem (angeblich) geschmuggelten Fleisch zu erkennen. Der Beschwerde sind Preislisten anderer Schweizer Fleischlieferanten beigelegt. Diese - so die Beschwerdeführerin weiter - würden belegen, dass die Preise der A._______ GmbH marktkonform gewesen seien. Zwar seien die Preise für Kalbsrippchen bei der «[...]metzgerei» etwas höher, das Fleisch dort enthalte aber viel Knochen, während es bei der A._______ GmbH «grössere Mengen» (wohl an Fleisch im Verhältnis zu Knochen; Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) seien. Die Vorinstanz habe Vergleichspreise aus dem Hochpreissegment herangezogen. Die Händler, von denen die eingereichten Listen stammten, hätten in den letzten Jahren etwas angehoben. Sie seien damals ca. 5-8 % tiefer gewesen als heute. Sie (die Beschwerdeführerin) erhalte beste Preise, weil sie pro Jahr tonnenweise Fleisch verkaufe. Der Schweizer Fleischmarkt sei zudem hart umkämpft. 4.4.3 Die Vorinstanz hält dagegen, die im Vorverfahren bereits (und mit der Beschwerde nochmals) eingereichte Preisliste habe in zeitlicher Hinsicht nach dem massgeblichen Zeitraum gelegen. Auch die (übrigen) vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Listen beträfen nicht den massgeblichen Zeitraum. Auf diese Preise könne sich die Beschwerdeführerin nicht berufen. Preise hätten deutlich, für die Beschwerdeführerin durchschnittlich 43 % unter dem Marktpreis gelegen. Den Marktpreis habe sie (die Vorinstanz) ermittelt, indem sie bei der G._______ AG (nachfolgend: G._______) und der H._______ AG (nachfolgend: H._______) Preislisten sowie Preisempfehlungen des F._______ (nachfolgend: F._______) eingeholt habe. Sofern mehrere Preise im Raum gestanden seien, sei jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin der günstigste als Vergleichspreis gewählt worden. Sofern die A._______ GmbH schweizerisches Fleisch an Lager gehabt habe, sei dieses der Beschwerdeführerin angerechnet worden (dazu E. 4.5.1.3 und 4.5.1.5). Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass es sich beim von der A._______ GmbH bezogenen Fleisch (mehrheitlich) um solches aus dem Ausland gehandelt habe, vor allem auf einen Preisvergleich. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Vergleichspreise aus dem gleichen Zeitraum stammen, in welchem die Beschwerdeführerin das Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hat (dazu die Listen in act. ....06.17/0001 ff. [G._______], act. ....06.20/0001 ff. [H._______] und act. ....10.03/0001 ff. [F._______]). Angemerkt sei, dass von der H._______ AG keine eigentliche Preisliste beiliegt, sondern deren Preise auf einer Liste mit Verkäufen der A._______ GmbH angebracht wurden. 4.4.4 Das Argument, die Beschwerdeführerin habe anhand der Preisunterschiede merken müssen, dass es sich beim von der A._______ GmbH bezogenen Fleisch um ausländisches und unverzolltes Fleisch gehandelt habe, muss etwas relativiert werden, wenn die Vergleichspreise der Vorinstanz miteinander verglichen werden. Die herangezogenen Vergleichspreise weisen untereinander nämlich prozentmässig erhebliche Unterschiede aus, wie das folgende Beispiel zeigt: Gemäss der Vergleichsliste, die der angefochtenen Verfügung beiliegt (act. ....10.13/0021) liegt in einem Fall der tiefste Vergleichspreis um 40.2 % unter dem höchsten (Pos.-Nr. BAZG 186: Lammrippen [gemäss der Bezeichnung des BAZG]: Preis G._______: Fr. 66.80/kg; Preisempfehlung F._______: Fr. 41.15/kg; der Preis der A._______ GmbH lag mit Fr. 9.90/kg gerundet 76 % klar unter jenem der Preisempfehlungen). Die entsprechende Rechnung datiert vom 27. November 2021. Festzuhalten ist, dass sich der Vergleichspreis der G._______ auf Lammracks (AU RR Ambassador) bezieht (act. ....06.17/0025) und jener des F._______ auf ein Lammkotelettstück [act. ....10.03/0004). Ob diese Fleischstücke miteinander und mit den «Lammrippen» der A._______ GmbH vergleichbar sind, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Allerdings hat die A._______ GmbH Lammkoteletten bzw. Lammracks für einen deutlich höheren Preis verkauft (Fr. 24.-- bis Fr. 26.90/kg). Zudem stammt das Fleisch der G._______ (deren Preis hier allerdings nicht als Vergleichspreis verwendet wurde) aus Australien und nicht aus der Schweiz. Die Abkürzung «RR» auf der Preisliste der G._______ weist darauf hin, dass es sich um hochwertiges und damit tendenziell teureres Fleisch handelt. Den Unterlagen lassen sich für diesen Zeitraum keine anderen Vergleichspreise entnehmen als jene der Vorinstanz. Allerdings liegen diverse Rechnungen in den Akten, die der A._______ GmbH von deren schweizerischen Lieferanten ausgestellt wurden. Die Beschwerdeführerin reicht als «Beilage X» eine eigene Liste ein, in der sie die Preise der A._______ GmbH mit schweizerischen Lieferanten vergleicht. Wie bereits erwähnt, stammen diese Listen nicht aus dem vorliegend relevanten Zeitraum, sondern einem späteren. Zudem handelt es sich bei verschiedenen «Vergleichswerten» um solche für ausländisches importiertes Fleisch. So stammt das Fleisch der I._______ aus Polen und Neuseeland, jenes der J._______ aus Irland und jenes der K._______ aus Brasilien, Österreich und Neuseeland. Eine Preisliste der L._______ liegt nicht bei, auch wenn sich auf der Liste der Beschwerdeführerin ein Preis dieses Unternehmens findet. Bei der M._______ fehlen Angaben zu den Herkunftsländern. Übrig bleibt die N._______, die allerdings durchwegs höhere Preise hat als die A._______ GmbH. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Fleischpreise seien zwischen dem massgeblichen Zeitraum und dem Zeitraum, aus dem die Preislisten stammen, um ca. 5-8 % gestiegen. Sie weist dies aber in keiner Weise nach. Mit ihrer Eingabe vom 21. Juni 2024 reicht die Beschwerdeführerin eine neue Offerte der N._______ ein, bei der zwei Preise deutlich unter den zuvor von diesem Unternehmen angegebenen liegen, wobei die A._______ GmbH immer noch zumindest nicht teurer war. Daraus lässt sich allenfalls schliessen, dass die Fleischpreise im Vergleich zu den etwas älteren, aber immer noch nach dem massgeblichen Zeitraum liegenden Preisen gesunken sind. Über den relevanten Zeitraum besagt dies nichts. Schon gar nicht lässt sich damit ein zwischenzeitlicher Preisanstieg beweisen. Der Preisunterschied zur alten Liste lässt sich auch nicht mit einer grösseren Abnahmemenge erklären, zumal auf der neuen Liste Gewichte von 1-5 kg angegeben werden. 4.4.5 Auch wenn insgesamt gewisse Fragen an den von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichspreisen aufkommen, lässt sich festhalten, dass die Preise der A._______ GmbH - auch unter Berücksichtigung weiterer Akten - immer noch unter jenen anderer Marktteilnehmer liegen, wenn auch nicht unbedingt so ausgeprägt, wie dies die Vorinstanz geltend macht. Auf das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, die Preise (bzw. Preisempfehlungen) der G._______, der H._______ und des F._______ müssten unter jenen der A._______ GmbH liegen, weil sie ein grösseres Marktvolumen hätten, muss unter diesen Umständen gar nicht eingegangen werden. 4.4.6 Insgesamt hätte die Beschwerdeführerin also bereits aufgrund der Preise bei der A._______ GmbH Nachfragen zur Herkunft des Fleisches stellen müssen. Ob sie eine ehrliche Antwort erhalten hätte oder die A._______ GmbH ihr Unterlagen für ebenfalls von dieser gekauftes schweizerisches Fleisch vorgelegt hätte, kann offenbleiben. Tatsache ist, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, entsprechende Abklärungen zu tätigen. 4.4.7 An dieser Stelle ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch rechtlich verpflichtet ist, die Herkunft des von ihr bezogenen Fleisches zu kennen, da sie diese bei Inverkehrbringung des Fleisches selber angeben können muss (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Art. 12 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 [LMG, SR 817.0], Art. 13 Abs. 1 Bst. c LMG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. e und f sowie Art. 39 Abs. 1 und 2 Bst. a und c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV, SR 817.02] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. h, i und j i.V.m. Art. 17 sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel [LIV, SR 817.022.16]). Dies hat sie offensichtlich unterlassen, führt sie doch in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2024 selbst aus, «Wie man Fleisch ohne Etiketten unterscheiden kann zwischen unverzolltem Fleisch und in der CH erworbenes [...] ist für die X._______ GmbH nicht objektiv-rational nachvollziehbar.» Wenn sie die Herkunft des Fleisches nicht bestimmen kann, hat sie damit ihre Pflichten als Händlerin verletzt. 4.4.8 Dass die Bestellungen meistens mündlich erfolgten (nämlich telefonisch oder per SMS; vgl. E. 4.4.1) und die Rechnungen gemäss dem Vermerk auf ihnen in der Regel bar bezahlt wurden, führt dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Vorgänge eingeschränkt ist. So kann beispielsweise nicht mehr festgestellt werden, was die Beschwerdeführerin tatsächlich von B._______ bestellte und was tatsächlich bezahlt wurde; dies gilt unabhängig davon, ob die Rechnungen ordnungsgemäss in die Buchhaltung einflossen. 4.4.9 Ob der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, ist hier nicht relevant und auch nicht zu klären. Festzuhalten ist aber, dass sie aufgrund der Umstände (Preis und Herkunftsangaben) davon ausgehen musste, von der A._______ GmbH ausländisches Fleisch zu beziehen, auch wenn das Fleisch in einem Kühlwagen geliefert wurde. 4.4.10 Damit hat die Beschwerdeführerin gegenüber der A._______ GmbH die generelle Bereitschaft bekundet, von dieser Fleisch zu beziehen, wobei sie davon ausgehen musste, dass sich darunter auch Fleisch befand, das aus dem Ausland eingeführt wurde. Mit der Unterlassung der Herkunftsabklärung - die insbesondere im Fleischhandel bereits aus gesundheitspolizeilichen Gründen verlangt werden muss (vgl. E. 4.4.8) - nahm die Beschwerdeführerin zumindest in Kauf, dass das bezogene Fleisch möglicherweise aus dem Ausland illegal eingeführt wurde (Urteil des BGer 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4). Damit gilt sie im zollrechtlichen Sinn als Person, die die Einfuhr des Fleisches veranlasst hat, und zwar unabhängig davon, ob das Fleisch nach ihrer Bestellung erst noch in die Schweiz eingeführt werden musste oder ob es sich schon in der Schweiz befand (E. 3.2.2). 4.4.11 Als Person, die die Einfuhr veranlasst hat, ist die Beschwerdeführerin ipso facto nachleistungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich einen Vorteil hatte (E. 3.4.3). Daher ist nicht mehr zu klären, ob sie auf andere Weise als im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR indirekt bevorteilt zu gelten hätte. 4.5 Es bleibt, auf die Berechnung der Abgabeforderung einzugehen. 4.5.1 Diese hängt massgeblich davon ab, wie viel unverzolltes Fleisch, also wie viele Kilogramm pro Fleischsorte, die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH übernommen hat. 4.5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich insbesondere vor, die A._______ GmbH habe auch schweizerisches Fleisch bezogen. Sinngemäss macht sie geltend, sie habe nur Fleisch schweizerischer Herkunft oder ordnungsgemäss eingeführtes Fleisch gekauft. 4.5.1.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Beschwerdeführerin habe nur «legales» Fleisch beziehen können, wenn und solange die A._______ GmbH solches an Lager gehabt habe. 4.5.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass nie restlos geklärt werden kann, welcher Teil des von der Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH bezogenen Fleisches von Letzterer in der Schweiz gekauft wurde. Die Vorinstanz hat deshalb die Annahme getroffen, dass die A._______ GmbH, wenn sie Fleisch in der Schweiz bezogen hatte, zuerst dieses ihren Abnehmerinnen und Abnehmern verkaufte und auf ohne Zollabgaben eingeführtes Fleisch nur zurückgriff, wenn kein entsprechendes schweizerisches Fleisch mehr an Lager war. Nicht auszuschliessen ist, dass die A._______ GmbH diesem System nicht bzw. nicht vollständig gefolgt ist. Allerdings ist unmöglich festzustellen, an wen die A._______ GmbH das schweizerische Fleisch und an wen sie das ausländische Fleisch verkauft hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die A._______ GmbH nicht bestimmten Abnehmerinnen und Abnehmern ausschliesslich schweizerisches Fleisch und den anderen das ausländische (unverzollt eingeführte) Fleisch verkauft hat. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die A._______ GmbH den Abnehmerinnen und Abnehmern sowohl schweizerisches als auch (unverzollt eingeführtes) ausländisches Fleisch lieferte, je nachdem welches Fleisch sie zur Verfügung hatte. 4.5.1.4 Lässt sich die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben, die hier von der Menge des übernommenen unverzollten Fleisches abhängt (E. 4.5.1) nicht genau festlegen, ist sie zu schätzen. Dies ist hier, wie bereits festgehalten (E. 4.5.1.3) der Fall (erste Stufe; E. 3.5.1 und 3.5.3). 4.5.1.5 Die Schätzung hat sachgerecht zu sein. Eine solche Schätzung hat die Vorinstanz hier vorgenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Annahme der Vorinstanz, die A._______ GmbH habe von jeder Fleischsorte erst das in der Schweizer erstandene Fleisch verkauft - sofern sie solches an Lager hatte -, bevor sie auf importiertes Fleisch zurückgegriffen habe, als sachgerecht zu bezeichnen ist. Dass allenfalls auch andere Methoden möglich gewesen wären, ändert daran nichts und ist hier auch nicht weiter zu prüfen. Die von der Vorinstanz gewählte Methode stellt sicher, dass nicht zwei Abnehmer bzw. Abnehmerinnen für dasselbe Fleisch als solidarisch haftpflichtig erklärt werden. Auch wenn - das ist einer Schätzung immanent - nicht sichergestellt werden kann, dass das Resultat die Wirklichkeit wiedergibt, kommt es dieser doch nahe. 4.5.1.6 Die Vorinstanz hat die Schätzung pflichtgemäss vorgenommen (zweite Stufe; E. 3.5.3). 4.5.1.7 Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihrem pauschalen Argument, die sich in erster Linie auf die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz sowie ihre eigene Schuldlosigkeit beziehen, nicht, diese in Frage zu stellen. Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung des Gewichts des durch sie von der A._______ GmbH übernommenen unverzollten Fleisches zu erbringen (dritte Stufe; E. 3.5.3). 4.5.2 Zur Berechnung der Zollabgabe hat die Vorinstanz den jeweils anwendbaren Zollansatz auf die so berechnete Menge Fleisch angewendet. Zolltarifnummer und Zollansatz sind auf der der Beschwerdeführerin vorliegenden Liste der Vorinstanz angebracht. Die Berechnung entspricht dem rechtlichen Vorgehen und ist nicht zu beanstanden. Dass der Vorinstanz bei dieser Berechnung Fehler unterlaufen wären, wird nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht offensichtlich aus den Akten. Die Vorinstanz hat die Zollabgabe somit korrekt berechnet. 4.5.3 Für der Berechnung der Mehrwertsteuer wurde folgendermassen vorgegangen: Die Rechnungen, die die A._______ GmbH bezahlt hatte und deren Preise der Berechnung der Einfuhrsteuer eigentlich zugrunde zu legen wären, sind nur teilweise vorhanden und konnten daher nicht verwendet werden. Somit war auch die Einfuhrsteuer zu schätzen (erste Stufe; E. 3.5.1 und 3.5.3). Der Berechnung der Mehrwertsteuer hat die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin tatsächlich der A._______ GmbH bezahlten Preis zugrunde gelegt, nicht also etwa die Vergleichspreise. Von diesem Preis, den die Beschwerdeführerin der A._______ GmbH bezahlt hat, hat die Vorinstanz eine Bruttomarge von 17.89 % abgezogen. Sie ging nämlich davon aus, dass die A._______ GmbH einen entsprechenden Gewinn erzielte und der von dieser tatsächlich im Ausland bezahlte (und der Einfuhrsteuer zugrunde zu legende) Preis um diese Marge tiefer war. Bei der genannten Bruttomarge handelt es sich gemäss Abklärungen der Vorinstanz beim Bundesamt für Landwirtschaft um die höchste Bruttowertschöpfung für die Jahre 2021 und 2022 bei Fleisch (act. ....06.28/0008 m.H.a. ....10.07/0003). Diese Methode dürfte sich im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken und ist nicht zu beanstanden (zweite Stufe; E. 3.5.3). Anschliessend hat sie den entsprechenden Zollbetrag zu diesem Preis hinzugerechnet (E. 3.3.2). Auf dem so errechneten Preis, auf dem die Einfuhrmehrwertsteuer hätte entrichtet werden müssen, hat sie dann den anwendbaren Mehrwertsteuersatz von 2.5 % angewendet (E. 3.3.3). Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Berechnungsweise nichts vor (dritte Stufe; E. 3.5.3). Wiederum sind keine Berechnungsfehler ersichtlich. Auch die Mehrwertsteuer wurde somit korrekt berechnet. 4.5.4 Das gleiche lässt sich - abgesehen davon, dass diese nicht geschätzt wurden - über die Verzugszinsen sagen. Darauf ist nicht weiter einzugehen und auch diese Berechnung ist zu bestätigen. 4.6 Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 4'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: