Zölle
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Abnehmer 1) ist Geschäftsführer der B._______ AG (nachfolgend: Abnehmerin 2) mit Sitz in (...). Diese bezweckt gemäss Handelsregister (...). Der Abnehmer 1 ist bei der Abnehmerin 2 insbesondere für den Ankauf von Fleisch alleinig zuständig. B. B.a Am 4. Oktober 2021 stoppten Beamte der Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: BAZG) C._______, als er Handelswaren, namentlich Fleischwaren, an ein Restaurant in der Westschweiz lieferte. C._______ hatte die Ware kurz vorher mit einem Fahrzeug ohne ausreichende Kühlung und ohne Meldung über den Grenzübergang Veigy eingeführt. B.b Dieser Vorfall führte zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch den Bereich Strafverfolgung, Zollfahndung West (nachfolgend: ZF West). B.c Die Untersuchungen der ZF West ergaben, dass der Geschäftsführer des betroffenen Restaurants in der Westschweiz die illegal eingeführten Waren am 4. Oktober 2021 bei D._______ bestellt hatte. Die Einfuhren erfolgten auf Verlangen und nach den Anweisungen von D._______ und E._______ . Im Rahmen der Untersuchungen wurden diese beiden Personen als die führenden Köpfe einer im Bereich des Lebensmittelschmuggels tätigen kriminellen Organisation (nachfolgend: Schmuggler-Organisation) identifiziert. B.d Die Untersuchungen der ZF West ergaben weiter, dass die illegale Einfuhr am 4. Oktober 2021 kein Einzelfall, sondern vielmehr Bestandteil eines komplexeren Betrugsmusters der Schmuggler-Organisation war und dass auch die Abnehmerin 2 Fleischwaren bei der besagten Organisation bezogen hat. Am 3. November 2021 informierte das BAZG die Abnehmerin 2, dass eine Verwaltungsstrafuntersuchung eröffnet wurde wegen Verstössen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20), da der Verdacht auf Lieferung von bei der Einfuhr in die Schweiz nicht angemeldeten Waren ausländischer Herkunft bestehe. Im Rahmen der Untersuchung durchsuchte die ZF West die Räumlichkeiten der Abnehmerin 2 und vernahm den Abnehmer 1. B.e Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 setzte die ZF West den Abnehmern 1 und 2 eine Frist zur Stellungnahme zu einer eventuellen Leistungspflicht hinsichtlich der Abgaben, die infolge der illegalen Wareneinfuhr und den Warenverkauf hinterzogen worden waren. Nach gewährter Akteneinsicht und mehreren Fristverlängerungen richteten die Abnehmer 1 und 2 am 15. August 2022 eine Stellungnahme an die ZF West. C. Mit zwei separat erlassenen, identisch begründeten Verfügungen vom 21. August 2023 verpflichtete das BAZG einerseits den Abnehmer 1, andererseits die Abnehmerin 2 zur Zahlung von Fr. 43'539.10 (Zoll Fr. 40'561.50, Mehrwertsteuer Fr. 1'305.55 und Verzugszins Fr. 1'672.05), unter solidarischer Haftung. Die Verfügung betreffend den Abnehmer 1 wurde am 23. August 2023 zugestellt. Die Verfügung betreffend die Abnehmerin 2 wurde am 29. September 2023 zugestellt. D. Gegen diese Verfügungen erheben die Abnehmer 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2, gemeinsam: Beschwerdeführende) mit gemeinsamen Eingaben vom 21. September 2023 und vom 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen jeweils die Aufhebung der sie betreffenden Verfügung und die Einstellung des entsprechenden Zollverfahrens. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden solidarisch haftend zur Nachzahlung eines Betrags von Rp. 80 pro kg Fleisch zu verpflichten und im Übrigen sei das Verfahren einzustellen. Subeventualiter beantragen sie die Rückweisung des Verfahrens zur Neuentscheidung gemäss Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Mit gemeinsamer Beschwerde vom 30. Oktober 2023 beantragen die Beschwerdeführenden ferner die Vereinigung der die Beschwerdeführenden betreffenden Verfahren. Die Beschwerdeführenden stellen sodann die Verfahrensanträge, es seien die vollständigen Verfahrensakten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die vollständigen Akten der Verfahren gegen bestimmte Personen der Schmuggler-Organisation beizuziehen. Ferner seien die Verfahren gegen sie (die Beschwerdeführenden) solange zu sistieren, bis das Verwaltungs- bzw. Strafverfahren gegen namentlich genannte Personen der Schmuggler-Organisation rechtskräftig abgeschlossen seien. Schliesslich sei der Beschwerdeführer 1 gerichtlich zu befragen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2023 vereinigt das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführenden mit den Geschäftsnummern A-5247/2023 und A-5960/2023 und führt das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-5247/2023 fort. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2023 beantragt das BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der beiden Beschwerden vom 21. September 2023 und 30. Oktober 2023 und reicht aufforderungsgemäss die Verfahrensakten ein. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 äussern sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz und beantragen, die Vorinstanz zu verpflichten, Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit gegen die an der Schmuggler-Organisation beteiligten Personen und Unternehmen verwaltungsrechtliche Sanktionsverfahren eröffnet worden sind bzw. geführt würden. H. Mit als Duplik bezeichnete Eingabe vom 2. April 2024 nimmt die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. Februar 2024 Stellung. I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. April 2024 nehmen die Beschwerdeführenden zur Eingabe der Vorinstanz vom 2. April 2024 Stellung und verweisen auf die bisherigen Eingaben. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit diese für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.1).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführenden können mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.4 mit Hinweisen).
E. 1.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5, A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 131 I 153 E. 3; statt vieler: Urteil des BVGer A-2151/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 1.8 mit Hinweisen).
E. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin sistieren. Die Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.14 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung fällt eine Sistierung unter dem Aspekt der Prozessökonomie insbesondere in Betracht, wenn der Entscheid in einem anderen Verfahren den Verfahrensausgang beeinflussen kann (BGE 131 V 362 E. 3.2, 130 V 90 E. 5, Urteil des BVGer A-3924/2012 E. 3.1, je mit Hinweisen). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b).
E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG).
E. 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Begriff des Zollschuldners ist weit zu verstehen (BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftraggeber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZG). Als solche Personen gelten nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche nach dem klaren Willen des Gesetzgebers explizit in das aktuelle Zollgesetz überführt wurde, wird unter einem Zollschuldner unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Veranlassers in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteil des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen; BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Weiter sind die Bestimmungen zum Zollschuldner auf natürliche Personen selbst dann anwendbar, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass eine natürliche Person, die als Organ einer juristischen Person handelt, unter Umständen diese und zugleich sich selbst im Sinne eines Auftraggebers nach Art. 9 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG; AS 2007 1411) verpflichtet. Von dieser Rechtsprechung geht explizit auch die Botschaft zum neuen Zollgesetz aus (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, S. 608, zu Art. 21 E-ZG; Urteil des BGer 2A.586/1998 vom 7. Juli 1999 E. 7). Die Rechtsprechung hat auch festgehalten, dass Angestellte und Hilfspersonen des eigentlichen Auftraggebers (selber auch) zollzahlungspflichtig sind (Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3; BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).
E. 2.3.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.1).
E. 2.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
E. 2.3.3 Zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
E. 2.3.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2, 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1, 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen).
E. 2.4.1 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 ZTG i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist dabei grundsätzlich das Warenbruttogewicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZTG).
E. 2.4.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (SR 0.632.20; nachfolgend: GATT/WTO-Abkommen; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2). Obwohl der Generaltarif weder in der Amtlichen noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert wird, hat er Gesetzesrang und ist gemäss Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgeblich (BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1). Der Generaltarif kann laut den Anhängen 1 und 2 des ZTG mitsamt seinen Änderungen auf der Website des BAZG abgerufen werden.
E. 2.4.3 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.1).
E. 2.4.4 Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fest (Art. 7 ff.). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund u.a. die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs zur Verfügung (Art. 21 ff. LwG). Dabei wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz (Kontingentszollansatz; nachfolgend: KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann. Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden versteigert (Art. 48 Abs. 1 LwG). Für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll (Ausserkontingentszollansatz; nachfolgend: AKZA) bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1; Urteile des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1, A-1399/2020 vom 17. November 2022 E. 4.1), denn der Sinn und Zweck der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse besteht im Schutz der einheimischen Produktion. Um dieses Ziel zu erreichen, soll verhindert werden, dass mehr der jeweiligen Ware importiert wird, als entsprechende Kontingente bestehen. Andernfalls würde das System ausgehebelt (Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.8.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.1.4).
E. 2.4.5 Die Einfuhrsteuer wird für den Fall, dass Art. 51 Abs. 1 Bst. a-f MWSTG nichts anderes vorsehen, auf dem Marktwert der eingeführten Ware berechnet (Art. 51 Abs. 1 Bst. g MWSTG). Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 51 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind ferner die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 51 Abs. 3 Bst. a MWSTG).
E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 sämtliche deren Einkäufe tätigt und auch die diesbezüglichen Zahlungen verwaltet. Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 am 4. März 2021 Fleischwaren mit einem Gesamtgewicht von 809.70 kg für Fr. 5'149.65 (629.70 kg frische Kalbsbrust ohne Knochen für Fr. 4'006.15 und 179.80 kg frisches Rindfleisch für Fr. 1'143.50) und am 14. April 2021 Fleischwaren mit einem Gesamtgewicht von 1'024 kg für Fr. 6'512.65 (514 kg frische Kalbsbrust ohne Knochen für Fr. 3'269.- und 510 kg frisches Rindfleisch für Fr. 3'243.60) von der Schmuggler-Organisation gekauft und übernommen hat. Insgesamt hat sie somit Total 1'833.70 kg frische Fleischwaren für Fr. 11'662.30 bezogen. Diese Fleischwaren (nachfolgend: streitbetroffenes Fleisch) wurden jeweils von F._______ (nachfolgend: Unterhändler) direkt an den Geschäftssitz der Beschwerdeführerin 2 geliefert und stammten gemäss Etikettierung und Rechnung jeweils aus dem Ausland. Der Kaufpreis von insgesamt Fr. 11'662.30 wurde jeweils direkt in bar bezahlt.
E. 3.2 Da das streitbetroffene Fleisch aus dem Ausland eingeführt wurde, ohne dass Belege für deren Einfuhr bestehen, gilt es für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs die Zollanmeldung unterblieben ist und daher der objektive Tatbestand von Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG erfüllt ist (vgl. E. 2.3.2). Denn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann bei dieser Ausgangslage (vgl. Sachverhalt Bst. B.c f.) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Schmuggler-Organisation auf dem streitbetroffenen Fleisch die geschuldeten Zoll- und Einfuhrabgaben entrichtet hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Schmuggler-Organisation das streitbetroffene Fleisch zu einem Durchschnittspreis von unter Fr. 6.50 pro kg veräussern konnte (Fr. 11'662.30 / 1833.70 kg; E. 3.1), was weit unter dem auf das streitbetroffene Fleisch anwendbaren Zolltarif liegt (vgl. E. 4.1 f.). Folglich sind diese Zoll- und Einfuhrabgaben auf dem streitbetroffenen Fleisch gemäss Art. 12 VStrR nachzuentrichten (E. 2.3.2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten vorliegend ihre Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR. Zu klären ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführenden bezüglich des streitbetroffenen Fleisches zu Recht als Zollschuldner qualifiziert hat, welche in vollem Umfang für die nicht bezahlten Abgaben nachleistungspflichtig sind (vgl. E. 2.3.3).
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass sie nicht als nachleistungspflichtige Zollschuldner in Frage kämen. Sie hätten nie etwas bei der Schmuggler-Organisation bestellt. Der Unterhändler hätte sich nachweislich beim Beschwerdeführer 1 gemeldet bzw. sei am Geschäftssitz der Beschwerdeführerin 2 vorstellig geworden. Bereits aus diesem Grund sei eine Förderung oder Veranlassung eines Imports ausgeschlossen. Dies gelte im Besonderen für den Beschwerdeführer 1, welcher nie als Privatperson, sondern ausschliesslich in seiner geschäftlichen Funktion als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 gehandelt habe. Überdies sei der Beschwerdeführer 1 nur bei der ersten Lieferung am 4. März 2021 anwesend gewesen. Bei der zweiten Lieferung habe dieser sich im Ausland befunden. Dass ein Mitarbeiter den Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Übergabe angerufen und um Rat bzw. Instruktion gebeten habe, könne diesem nicht vorgeworfen werden.
E. 3.4.2 Im Übrigen weisen die Beschwerdeführenden den Vorwurf der ungenügenden Wachsamkeit im Zusammenhang mit der Lieferung des streitbetroffenen Fleisches von sich. Der Umstand, dass die ausgestellten Rechnungen fehlerhaft gewesen seien, sei absolut nicht geeignet, einen Rückschluss auf die (fehlende) Verzollung zu ermöglichen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 der französischen Sprache nicht mächtig sei. Dieser habe einen Lieferschein verlangt und die Firmenanschrift sowie die UID-Nr. kontrolliert. Insgesamt könne - so die Beschwerdeführenden - aus den Lieferscheinen nichts Nachteiliges zu ihren Lasten abgeleitet werden.
E. 3.4.3 Weiter stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass sie keine generelle Bereitschaft zum Kauf von Fleisch aus dem Ausland kundgetan hätten. Nach der Gerichtspraxis bedürfe es für die Annahme einer generellen Bereitschaft mehr als bloss die zwei erfolgten Lieferungen, bei welchen die Unterhändler jeweils direkt am Produktionsstandort der Beschwerdeführerin 2 mit waadtländischen Fahrzeugen vorgefahren und zusätzlich noch Lieferpapier einer juristischen Person mit Sitz im Welschland ausgehändigt hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe mit seinem Verhalten, insbesondere mit dem Verlangen von Lieferpapieren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine illegalen Geschäfte zu tätigen bereit sei, was sich im Übrigen auch aus der professionellen Buchhaltung ergebe. Ohnehin sei eine Veranlassung der Lieferung unverzollter Waren bereits aufgrund der Sprachbarriere bzw. Kommunikationsschwierigkeiten ausgeschlossen.
E. 3.5 Wie bereits ausgeführt, gelten in Konstellationen, in welchen eine natürliche Person als Organ einer juristischen Person handelt und dabei Waren über die Zollgrenze bringen lässt, sowohl die juristische als auch die natürliche Person als Zollschuldner (E. 2.2). Vorliegend ist der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 unbestrittenermassen aktenkundig für sämtliche Fleischeinkäufe der Beschwerdeführerin 2 verantwortlich und er wickelt auch die entsprechenden Zahlungen ab. Folglich sind vorliegend beide Beschwerdeführenden als Zollschuldner zu betrachten, sofern der Beschwerdeführer 1 wusste oder wissen musste, dass die von der Schmuggler-Organisation gelieferte Menge von 1'833.7 kg Fleisch aus dem Ausland stammte (sogleich in E. 3.6) und er die Ware vor der Einfuhr bestellt oder zumindest eine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hatte (sogleich in E. 3.7). Dass der Beschwerdeführer 1 bei der zweiten Lieferung nicht vor Ort war, ändert am Ausgeführten nichts, zumal aktenkundig er allein für den Ankauf von Fleischwaren bei der Beschwerdeführerin 2 zuständig ist und er überdies mit dem Angestellten der Beschwerdeführer 2 während der Übergabe in telefonischem Kontakt stand.
E. 3.6 Als Erstes ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer 1 wusste oder wissen musste, dass das streitbetroffene Fleisch aus dem Ausland stammt. Aufgrund der Würdigung der rechtserheblichen Tatsachen durch das Gericht ist dies klar zu bejahen: Aus den Akten ergibt sich, dass sämtliche gelieferten Fleischwaren mit einer Etikette versehen waren, welche die ausländische Herkunft des Fleisches auswiesen (Vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] 56.10.06 / Beleg 5, S. 4). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass der Unterhändler vor der ersten Lieferung mit einem Muster von 20 kg Fleisch für Wurstwaren beim Beschwerdeführer 1 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 vorstellig wurde, deren Herkunft mit Frankreich etikettiert war (act. 56.10.06 / Beleg 5, S. 4). Als sich der Beschwerdeführer 1 nach dem Grund dieser Etikettierung erkundigt hatte, antwortete ihm der Unterhändler, dass dieser das Fleisch «mit Bewilligung» aus Frankreich importiert habe. Ferner war die ausländische Herkunft des streitbetroffenen Fleisches jeweils auf den ausgestellten Rechnungen ausgewiesen (act. 56.10.06 / Beleg 4, S. 8 ff.).
E. 3.7 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden vor den streitbetroffenen Lieferungen eine generelle Bereitschaft zur Abnahme entsprechender Waren kundgetan haben. Auch dies ist aufgrund der Würdigung der rechtserheblichen Tatsachen durch das Gericht zu bejahen:
E. 3.7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 ab dem 16. Februar 2021 in einem Austausch mit dem Unterhändler stand (act. 56.10.06 / Beleg 11, S. 4 ff.). Dabei kommunizierte der Unterhändler mit einer französischen, einer belgischen und einer schweizerischen Telefonnummer mit dem Beschwerdeführer 1 (act. 56.10.06 / Beleg 5, S. 4). Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 2 bzw. der mit dem Fleischeinkauf befasste Beschwerdeführer 1 in diesem Zeitraum auf der Suche nach weiteren «Schweizer» Fleischlieferanten war (act. 56.10.06 / Beleg 5, S. 3). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass der Unterhändler vor der ersten Lieferung mit einem Muster von 20 kg Fleisch für Wurstwaren beim Beschwerdeführer 1 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 vorstellig wurde (act. 56.10.06 / Beleg 5, S. 3). Obwohl der Beschwerdeführer 1, handelnd als Organ der Beschwerdeführerin 2, gemäss Einvernahme-Protokoll aufgrund des überschrittenen Ablaufdatums das besagte Fleischmuster nicht gekauft hatte, forderte er den Unterhändler erneut dazu auf, mit einer grossen Fleischladung vorbeizukommen, nachdem der Unterhändler telefonisch angekündigt hatte, dass er mehrere Tonnen frisches Fleisch liefern könne (act. 56.10.06 / Beleg 5 S. 3). Als der Unterhändler in der Folge am 4. März 2021 Fleischwaren mit einem Gesamtgewicht von 809.7 kg vorbeibrachte, übernahmen die Beschwerdeführenden die gesamte Fleischware und bezahlten den Kaufpreis sogleich in bar. Im gleichen Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer 1 jeweils auch eine Rechnung ausgehändigt, welche neben dem Preis jeweils die Fleischsorte und das Gewicht festhielt, wobei bei der Übergabe jeweils handschriftlich kleine Änderungen an der Rechnung vorgenommen wurden. Die physischen Rechnungen wurden jeweils im Voraus, d.h. vor dem Transport, von D._______ auf Basis der Informationen, welche ihm der Unterhändler mitgeteilt hat, ausgestellt (act. 56.10.06 / Beleg 6 S. 4 und Beleg 9 S. 4).
E. 3.7.2 Aus diesen Umständen gilt es für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer 1, handelnd als Organ der Beschwerdeführerin 2, gegenüber dem Unterhändler bereits vor der ersten Lieferung am 4. März 2021 eine generelle Bereitschaft zur Abnahme grosser Fleischmengen kundgetan hat. So ist nicht zu vermuten, dass sich der Unterhändler erneut beim Beschwerdeführer 1 gemeldet hätte, um ihm derart grosse Mengen Fleisch anzubieten, wenn dieser vorab keine entsprechende generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren und Mengen kundgetan hätte. Dabei fällt weiter ins Gewicht, dass der Unterhändler bei seinem ersten Besuch im Vergleich zu den späteren Lieferungen lediglich mit 20 kg Fleisch vorstellig geworden war und der Beschwerdeführer 1 aktenkundig auf der Suche nach weiteren Fleischlieferanten war. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Unterhändler jeweils bei der Übergabe bereits eine physisch ausgedruckte Rechnung aushändigen konnte und insofern die gewünschte Fleischsorte und Menge bereits vor der Übergabe gekannt haben muss.
E. 3.8 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer 1, handelnd als Organ der Beschwerdeführerin 2, wusste, dass die streitbetroffenen Fleischwaren aus dem Ausland importiert wurden (E. 3.6) und die Beschwerdeführenden bereits vor der ersten Lieferung eine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Fleischwaren kundgetan haben (E. 3.7), gilt sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 als Zollschuldner gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG. Als solche sind sie gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR - solidarisch mit den weiteren Leistungspflichtigen - nachleistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern (E. 2.3.3). Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag am Ausgeführten nichts zu ändern:
E. 3.8.1 Sofern die Beschwerdeführenden geltend machen, dass der Beschwerdeführer 1 nie als Privatperson, sondern immer als Organ der Beschwerdeführerin 2 Fleisch gekauft habe, verkennen sie, dass der Begriff des Zollschuldners weit zu verstehen ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche nach dem klaren Willen des Gesetzgebers explizit in das aktuelle Zollgesetz überführt wurde, sind die Bestimmungen zum Zollschuldner auf natürliche Personen selbst dann anwendbar, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (E. 2.2).
E. 3.8.2 Dem Standpunkt der Beschwerdeführenden, wonach es für die Annahme einer generellen Bereitschaft zur Abnahme von Waren nach der Gerichtspraxis mehr als bloss zwei Lieferungen bedürfe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin 2 über einen relativ kurzen Zeitraum (4. März 2021 bis 14. April 2021) zwei Lieferungen Fleisch in beträchtlichen Mengen (insgesamt mehr als 1'800 kg) entgegengenommen und bezahlt. Ob sie diese Mengen nun in zwei grossen oder mehreren kleinen Lieferungen entgegengenommen hat, kann für die Frage, ob sie eine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat, keine Rolle spielen. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden bereits ab dem 16. Februar 2021 mit dem Unterhändler in telefonischem Kontakt standen und auf der Suche nach neuen Fleischlieferanten waren (E. 3.7.1).
E. 3.8.3 Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach eine Veranlassung der Lieferung unverzollter Waren bereits aufgrund der Sprachbarriere bzw. Kommunikationsschwierigkeiten ausgeschlossen sei, überzeugt nicht. Wenn es dem Beschwerdeführer 1 möglich war, dem Unterhändler mitzuteilen, dass dieser mit grossen Mengen von frischem Fleisch vorfahren solle und er überdies zum Ausdruck bringen konnte, welche Art von Fleisch er benötige, ist nicht einzusehen, weshalb eine Veranlassung der Einfuhr dieser Waren nicht möglich sein sollte.
E. 3.8.4 Schliesslich können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 Lieferpapiere für die beiden Lieferungen verlangt hat und die Beschwerdeführerin 2 ihre Buchhaltung professionell führen lässt, für die vorliegenden Zwecke nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Zollschuldnereigenschaft kommt auch dann einer Person zu, wenn sie nichts von den fehlenden Zolldeklarationen wusste und ihr in diesem Zusammenhang kein Vorsatz unterstellt werden kann (vgl. E. 2.3.2).
E. 4 Als Nächstes ist auf die Höhe der geschuldeten Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs einzugehen.
E. 4.1 Hinsichtlich der Zollabgaben hat die Vorinstanz für die 1'143.9 kg frische Kalbsbrust ohne Knochen den Zolltarif 0201.3019 und für die 689.80 kg frisches Rindfleisch den Zolltarif 0201.0399 angewendet. Für diese beiden Tarifnummern kommt ein Zollansatz von Fr. 2'212.- je 100 kg Bruttogewicht zur Anwendung. Dies führt bei einem Bruttogewicht des streitbetroffenen Fleischs von insgesamt 1'833.7 kg (1'143.90 kg frische Kalbsbrust ohne Knochen + 689.80 kg frisches Rindfleisch) zu einem Zollbetrag von Fr. 40'561.45 (Fr. 2'212.- x 1'833.70 kg / 100 kg).
E. 4.2 Die gegen die Höhe der nachgeforderten Zollabgaben vorgebrachten Rügen gehen allesamt ins Leere:
E. 4.2.1 Indem die Beschwerdeführenden die unverhältnismässige Höhe der nachgeforderten Zollabgaben monieren, verkennen sie, dass der Zolltarif für Fleischerzeugnisse ausserhalb von Kontingenten bewusst eine prohibitive Wirkung hat, um die einheimische Produktion zu schützen (E. 2.4.4). Da dem Generaltarif Gesetzesrang zukommt und insofern gemäss Art. 190 BV für die rechtsanwenden Behörden massgeblich ist (E. 2.4.2), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
E. 4.2.2 Auch den Ausführungen, wonach es sich bei diesen Zollabgaben um eine verwaltungsrechtliche Sanktion handelt, bei welcher die Grundsätze des Strafrechts beachtet werden müssten und insofern zwingend das Tatbestandselement des Verschuldens berücksichtigt werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die in Art. 12 Abs. 2 VStrR statuierte Leistungspflicht keinen Strafcharakter. So hängt die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr werden aufgrund dieser Bestimmung die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben nacherhoben. Dabei ist gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist. Aufgrund einer gesetzlichen Vermutung gilt dabei insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete, d.h. für die Zwecke von Zollabgaben der Kreis der Zollschuldner, als (allenfalls solidarisch) leistungspflichtig (E. 2.3.3).
E. 4.3 Die restlichen Nachforderungen (Einfuhrsteuer und Verzugszins) sind rechnerisch zu Recht nicht bestritten.
E. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist die Höhe der verfügten Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeanträge gemäss Ziff. 1 der Beschwerde vom 21. September 2023 und gemäss Ziff. 2 der Beschwerde vom 30. Oktober 2023 einschliesslich der diesbezüglichen Eventualanträge sind demnach abzuweisen.
E. 5 Als Nächstes ist auf die Subeventualbegehren der Beschwerdeführenden auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung gemäss Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen.
E. 5.1 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihnen ein vollumfängliches Einsichtsrecht in die Verfahrensakten der Schmuggler-Organisation verwehrt worden sei, um daraus allenfalls Argumente und Beweisunterlagen zu ihren Gunsten geltend zu machen. Im Übrigen sei in der angefochtenen Verfügung nicht die gesamte Funktionsweise der in der Schmuggler-Organisation offengelegt worden. Weiter sei das rechtliche Gehör in unzulässiger Weise beschnitten worden, weil hinsichtlich der Kundgabe einer generellen Bereitschaft zum Kauf von Fleischwaren nicht ausgeführt worden sei, aufgrund welcher Tatbestandselement dieses Kriterium vorliegend erfüllt sei. Weiter erblicken die Beschwerdeführenden in der Berechnung der geschuldeten Abgabe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer 1 kein Spezialist von Zollabgaben sei und daher der generelle Verweis auf eine Datenbank im Internet eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle.
E. 5.2 Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs nachzuerhebenden Abgaben. Entsprechend bezieht sich das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden auf Unterlagen, welche zu dieser Sache gehören und geht nicht darüber hinaus (vgl. Urteil des BGer 9C_317/2024 vom 24. März 2025 E. 4.2). Den Beschwerdeführenden wurde Einsicht in die Verfahrensakten und dabei insbesondere in sie betreffende Ausschnitte der Einvernahme-Protokolle von D._______ und des Unterhändlers gewährt. Diese beiden Personen wurden denn auch mit den Beschwerdeführenden für die nachzuentrichtenden Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs für solidarisch haftbar erklärt. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden verlangten darüberhinausgehenden bzw. vollständigen Einsicht in die Verfahrensakten betreffend die in die Schmuggler-Organisation involvierten Personen ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht weiter geltend gemacht, inwiefern diese Einsicht zusätzliche Erkenntnis für das vorliegende Verfahren bringen könnte. Zumal sich die verlangten Akten gerade nicht auf die Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs, sondern auf Fleischwaren, die an andere Personen geliefert wurden, beziehen. Die entsprechenden Akten wurden denn auch nicht in die streitbetroffenen Verfahren einbezogen. Entsprechend erstreckt sich der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht nicht auf die hier einschlägigen Akten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der gewährten Akteneinsicht nicht zu beanstanden.
E. 5.3 Ferner ist vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu erblicken. So ergibt sich aus den angefochtenen Verfügungen hinreichend klar, aufgrund welcher Funktionsweise der Schmuggler-Organisation das streitbetroffene Fleisch ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist und weshalb die Beschwerdeführenden als Zollschuldner zu qualifizieren und entsprechend nachleistungspflichtig sind. Schliesslich wurde auch die Berechnung der Abgaben in rechtsgenügender Weise begründet. So wurden jeweils in einer Beilage zu den angefochtenen Verfügungen die hinterzogenen Abgaben detailliert tabellarisch aufgeschlüsselt. Die Beilagen waren ferner mit einer Legende versehen, welche die verwendeten Begriffe wie Tarifeinreihung und Zollansatz erklären. Diesbezüglich gilt es ferner anzumerken, dass die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdeführer 1 kein Zollspezialist sei, ohnehin ins Leere zielt.
E. 5.4 Demzufolge wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt und deren Subeventualanträge, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, sind abzuweisen.
E. 6 Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.
E. 7 Schliesslich ist auf die Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden einzugehen.
E. 7.1.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, dass die Verfahrensakten der Verfahren gegen D._______, den Unterhändler und weitere an der Schmuggler-Organisation beteiligte Personen zu den Verfahrensakten beizuziehen und diese soweit notwendig auf Deutsch zu übersetzen seien und dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit gegen die an der Schmuggler-Organisation beteiligten Personen und Unternehmen verwaltungsrechtliche Sanktionsverfahren eröffnet worden sind bzw. geführt würden.
E. 7.1.2 Rechtsprechungsgemäss kann die urteilende Behörde in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (E. 1.6). Im vorliegenden Verfahren wurden insbesondere die die Beschwerdeführenden betreffenden Teile der Einvernahme-Protokolle zu den Befragungen des Unterhändlers und D._______ von der Vorinstanz beigezogen und den Beschwerdeführenden bereits im Vorverfahren zugänglich gemacht. Dabei wurden lediglich persönliche Angaben wie die Adresse der vernommenen Personen oder die Vornamen deren Eltern geschwärzt. Im Übrigen ist der Sachverhalt bereits aus den vorliegenden Verfahrensakten genügend erstellt, sodass nicht ersichtlich ist, welche neuen Erkenntnisse aus den beantragten Verfahrensakten anderer Verfahren, welche gerade nicht die Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs behandeln, gewonnen werden könnten. Diesbezüglich ist (erneut) festzuhalten, dass die das vorliegende Verfahren betreffende Akten aus den genannten Verfahren den Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren zugänglich gemacht worden sind. Es war den Beschwerdeführenden somit möglich, sich zu den relevanten Beweisstücken zu äussern, was sie auch mit gemeinsamer Stellungnahme vom 15. August 2022 und mit den vorliegenden Beschwerden getan haben. Entsprechend ist auf den Beizug weiterer Verfahrensakten in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was aus der Information, inwieweit gegen die an der Schmuggler-Organisation beteiligten Personen und Unternehmen verwaltungsrechtliche Sanktionsverfahren eröffnet worden sind bzw. geführt würden, für das vorliegende Verfahren gewonnen werden könnte. Sind doch vorliegend die streitbetroffenen Abgaben ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einzelner Personen geschuldet (Art. 12 Abs. 1 VStrR; E. 2.3.2). Entsprechend ist auch der Antrag der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz zu verpflichten, Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit gegen die an der Schmuggler-Organisation beteiligten Personen und Unternehmen verwaltungsrechtliche Sanktionsverfahren eröffnet worden sind bzw. geführt würden, in antizipierte Beweiswürdigung abzuweisen.
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen ferner, dass die sie betreffenden Verfahren solange zu sistieren seien, bis die Verwaltungs- bzw. Strafverfahren gegen D._______, den Unterhändler und weitere an der Schmuggler-Organisation beteiligte Personen rechtskräftig abgeschlossen seien.
E. 7.2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nachforderung von Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs. Sofern wie vorliegend mehrere Personen im Sinne von Art. 12 VStrR nachleistungspflichtig sind, haften diese solidarisch für die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben (E. 2.3.3). Solidarhaftung bedeutet, dass der ganze geschuldete Abgabebetrag von jedem Nachleistungspflichtigen eingefordert werden kann, so dass das BAZG einen beliebigen Solidarverpflichteten in Anspruch nehmen kann. Der Gesetzgeber hat die Solidarhaftung der Zollpflichtigen eingeführt, um die Einbringlichkeit der Abgabenforderung zu erleichtern (zum Ganzen: BGE 107 Ib 205 E. 2a; Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 5.2). Entsprechend ist die Leistungspflicht der Beschwerdeführenden vorliegend nicht in dem Sinne nachrangig, als dass das BAZG den geschuldeten Abgabebetrag vorgängig bei anderen Personen einfordern müsste. Das vorliegende Erkenntnisverfahren ist somit unabhängig von allfällige parallel geführten Verwaltungs- oder Strafverfahren betreffend D._______, den Unterhändler und weitere an der Schmuggler-Organisation beteiligte Personen. Es liegt folglich kein zureichender Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens vor (E. 1.7), weshalb der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist.
E. 7.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, dass der Beschwerdeführer 1 in pflichtgemässem Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts zu befragen sei.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren befragt und hatte ferner diverse Gelegenheiten, sich zum Kauf des streitbetroffenen Fleischs zu äussern. Vor diesem Hintergrund ist der genannte Verfahrensantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da nicht anzunehmen ist, dass aufgrund einer erneuten Befragung neue Erkenntnisse für das Verfahren gewonnen werden könnten (E. 1.6).
E. 8 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.- festzusetzen und vollumfänglich den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungsfolgen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Der Sistierungsantrag sowie die weiteren Verfahrensanträge werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführerenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Gregor Gassmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5247/2023 Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann. Parteien
1. A._______, (...),
2. B._______ AG, (...), beide vertreten durch lic. iur. Stephan Stulz, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Stulz, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Abnehmer 1) ist Geschäftsführer der B._______ AG (nachfolgend: Abnehmerin 2) mit Sitz in (...). Diese bezweckt gemäss Handelsregister (...). Der Abnehmer 1 ist bei der Abnehmerin 2 insbesondere für den Ankauf von Fleisch alleinig zuständig. B. B.a Am 4. Oktober 2021 stoppten Beamte der Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: BAZG) C._______, als er Handelswaren, namentlich Fleischwaren, an ein Restaurant in der Westschweiz lieferte. C._______ hatte die Ware kurz vorher mit einem Fahrzeug ohne ausreichende Kühlung und ohne Meldung über den Grenzübergang Veigy eingeführt. B.b Dieser Vorfall führte zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch den Bereich Strafverfolgung, Zollfahndung West (nachfolgend: ZF West). B.c Die Untersuchungen der ZF West ergaben, dass der Geschäftsführer des betroffenen Restaurants in der Westschweiz die illegal eingeführten Waren am 4. Oktober 2021 bei D._______ bestellt hatte. Die Einfuhren erfolgten auf Verlangen und nach den Anweisungen von D._______ und E._______ . Im Rahmen der Untersuchungen wurden diese beiden Personen als die führenden Köpfe einer im Bereich des Lebensmittelschmuggels tätigen kriminellen Organisation (nachfolgend: Schmuggler-Organisation) identifiziert. B.d Die Untersuchungen der ZF West ergaben weiter, dass die illegale Einfuhr am 4. Oktober 2021 kein Einzelfall, sondern vielmehr Bestandteil eines komplexeren Betrugsmusters der Schmuggler-Organisation war und dass auch die Abnehmerin 2 Fleischwaren bei der besagten Organisation bezogen hat. Am 3. November 2021 informierte das BAZG die Abnehmerin 2, dass eine Verwaltungsstrafuntersuchung eröffnet wurde wegen Verstössen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20), da der Verdacht auf Lieferung von bei der Einfuhr in die Schweiz nicht angemeldeten Waren ausländischer Herkunft bestehe. Im Rahmen der Untersuchung durchsuchte die ZF West die Räumlichkeiten der Abnehmerin 2 und vernahm den Abnehmer 1. B.e Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 setzte die ZF West den Abnehmern 1 und 2 eine Frist zur Stellungnahme zu einer eventuellen Leistungspflicht hinsichtlich der Abgaben, die infolge der illegalen Wareneinfuhr und den Warenverkauf hinterzogen worden waren. Nach gewährter Akteneinsicht und mehreren Fristverlängerungen richteten die Abnehmer 1 und 2 am 15. August 2022 eine Stellungnahme an die ZF West. C. Mit zwei separat erlassenen, identisch begründeten Verfügungen vom 21. August 2023 verpflichtete das BAZG einerseits den Abnehmer 1, andererseits die Abnehmerin 2 zur Zahlung von Fr. 43'539.10 (Zoll Fr. 40'561.50, Mehrwertsteuer Fr. 1'305.55 und Verzugszins Fr. 1'672.05), unter solidarischer Haftung. Die Verfügung betreffend den Abnehmer 1 wurde am 23. August 2023 zugestellt. Die Verfügung betreffend die Abnehmerin 2 wurde am 29. September 2023 zugestellt. D. Gegen diese Verfügungen erheben die Abnehmer 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2, gemeinsam: Beschwerdeführende) mit gemeinsamen Eingaben vom 21. September 2023 und vom 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen jeweils die Aufhebung der sie betreffenden Verfügung und die Einstellung des entsprechenden Zollverfahrens. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden solidarisch haftend zur Nachzahlung eines Betrags von Rp. 80 pro kg Fleisch zu verpflichten und im Übrigen sei das Verfahren einzustellen. Subeventualiter beantragen sie die Rückweisung des Verfahrens zur Neuentscheidung gemäss Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Mit gemeinsamer Beschwerde vom 30. Oktober 2023 beantragen die Beschwerdeführenden ferner die Vereinigung der die Beschwerdeführenden betreffenden Verfahren. Die Beschwerdeführenden stellen sodann die Verfahrensanträge, es seien die vollständigen Verfahrensakten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die vollständigen Akten der Verfahren gegen bestimmte Personen der Schmuggler-Organisation beizuziehen. Ferner seien die Verfahren gegen sie (die Beschwerdeführenden) solange zu sistieren, bis das Verwaltungs- bzw. Strafverfahren gegen namentlich genannte Personen der Schmuggler-Organisation rechtskräftig abgeschlossen seien. Schliesslich sei der Beschwerdeführer 1 gerichtlich zu befragen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2023 vereinigt das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführenden mit den Geschäftsnummern A-5247/2023 und A-5960/2023 und führt das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-5247/2023 fort. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2023 beantragt das BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der beiden Beschwerden vom 21. September 2023 und 30. Oktober 2023 und reicht aufforderungsgemäss die Verfahrensakten ein. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 äussern sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz und beantragen, die Vorinstanz zu verpflichten, Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit gegen die an der Schmuggler-Organisation beteiligten Personen und Unternehmen verwaltungsrechtliche Sanktionsverfahren eröffnet worden sind bzw. geführt würden. H. Mit als Duplik bezeichnete Eingabe vom 2. April 2024 nimmt die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. Februar 2024 Stellung. I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. April 2024 nehmen die Beschwerdeführenden zur Eingabe der Vorinstanz vom 2. April 2024 Stellung und verweisen auf die bisherigen Eingaben. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit diese für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.1). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführenden können mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5, A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1.6 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 131 I 153 E. 3; statt vieler: Urteil des BVGer A-2151/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 1.8 mit Hinweisen). 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin sistieren. Die Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.14 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung fällt eine Sistierung unter dem Aspekt der Prozessökonomie insbesondere in Betracht, wenn der Entscheid in einem anderen Verfahren den Verfahrensausgang beeinflussen kann (BGE 131 V 362 E. 3.2, 130 V 90 E. 5, Urteil des BVGer A-3924/2012 E. 3.1, je mit Hinweisen). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Begriff des Zollschuldners ist weit zu verstehen (BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftraggeber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZG). Als solche Personen gelten nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche nach dem klaren Willen des Gesetzgebers explizit in das aktuelle Zollgesetz überführt wurde, wird unter einem Zollschuldner unter anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Veranlassers in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteil des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen; BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Weiter sind die Bestimmungen zum Zollschuldner auf natürliche Personen selbst dann anwendbar, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass eine natürliche Person, die als Organ einer juristischen Person handelt, unter Umständen diese und zugleich sich selbst im Sinne eines Auftraggebers nach Art. 9 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG; AS 2007 1411) verpflichtet. Von dieser Rechtsprechung geht explizit auch die Botschaft zum neuen Zollgesetz aus (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, S. 608, zu Art. 21 E-ZG; Urteil des BGer 2A.586/1998 vom 7. Juli 1999 E. 7). Die Rechtsprechung hat auch festgehalten, dass Angestellte und Hilfspersonen des eigentlichen Auftraggebers (selber auch) zollzahlungspflichtig sind (Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3; BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 2.3 2.3.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.1). 2.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 2.3.3 Zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.3.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2, 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1, 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 ZTG i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist dabei grundsätzlich das Warenbruttogewicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZTG). 2.4.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (SR 0.632.20; nachfolgend: GATT/WTO-Abkommen; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2). Obwohl der Generaltarif weder in der Amtlichen noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert wird, hat er Gesetzesrang und ist gemäss Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgeblich (BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1). Der Generaltarif kann laut den Anhängen 1 und 2 des ZTG mitsamt seinen Änderungen auf der Website des BAZG abgerufen werden. 2.4.3 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.1). 2.4.4 Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fest (Art. 7 ff.). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund u.a. die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs zur Verfügung (Art. 21 ff. LwG). Dabei wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz (Kontingentszollansatz; nachfolgend: KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann. Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden versteigert (Art. 48 Abs. 1 LwG). Für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll (Ausserkontingentszollansatz; nachfolgend: AKZA) bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1; Urteile des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1, A-1399/2020 vom 17. November 2022 E. 4.1), denn der Sinn und Zweck der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse besteht im Schutz der einheimischen Produktion. Um dieses Ziel zu erreichen, soll verhindert werden, dass mehr der jeweiligen Ware importiert wird, als entsprechende Kontingente bestehen. Andernfalls würde das System ausgehebelt (Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.8.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.1.4). 2.4.5 Die Einfuhrsteuer wird für den Fall, dass Art. 51 Abs. 1 Bst. a-f MWSTG nichts anderes vorsehen, auf dem Marktwert der eingeführten Ware berechnet (Art. 51 Abs. 1 Bst. g MWSTG). Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 51 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind ferner die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen (Art. 51 Abs. 3 Bst. a MWSTG). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 sämtliche deren Einkäufe tätigt und auch die diesbezüglichen Zahlungen verwaltet. Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 am 4. März 2021 Fleischwaren mit einem Gesamtgewicht von 809.70 kg für Fr. 5'149.65 (629.70 kg frische Kalbsbrust ohne Knochen für Fr. 4'006.15 und 179.80 kg frisches Rindfleisch für Fr. 1'143.50) und am 14. April 2021 Fleischwaren mit einem Gesamtgewicht von 1'024 kg für Fr. 6'512.65 (514 kg frische Kalbsbrust ohne Knochen für Fr. 3'269.- und 510 kg frisches Rindfleisch für Fr. 3'243.60) von der Schmuggler-Organisation gekauft und übernommen hat. Insgesamt hat sie somit Total 1'833.70 kg frische Fleischwaren für Fr. 11'662.30 bezogen. Diese Fleischwaren (nachfolgend: streitbetroffenes Fleisch) wurden jeweils von F._______ (nachfolgend: Unterhändler) direkt an den Geschäftssitz der Beschwerdeführerin 2 geliefert und stammten gemäss Etikettierung und Rechnung jeweils aus dem Ausland. Der Kaufpreis von insgesamt Fr. 11'662.30 wurde jeweils direkt in bar bezahlt. 3.2 Da das streitbetroffene Fleisch aus dem Ausland eingeführt wurde, ohne dass Belege für deren Einfuhr bestehen, gilt es für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs die Zollanmeldung unterblieben ist und daher der objektive Tatbestand von Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG erfüllt ist (vgl. E. 2.3.2). Denn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann bei dieser Ausgangslage (vgl. Sachverhalt Bst. B.c f.) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Schmuggler-Organisation auf dem streitbetroffenen Fleisch die geschuldeten Zoll- und Einfuhrabgaben entrichtet hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Schmuggler-Organisation das streitbetroffene Fleisch zu einem Durchschnittspreis von unter Fr. 6.50 pro kg veräussern konnte (Fr. 11'662.30 / 1833.70 kg; E. 3.1), was weit unter dem auf das streitbetroffene Fleisch anwendbaren Zolltarif liegt (vgl. E. 4.1 f.). Folglich sind diese Zoll- und Einfuhrabgaben auf dem streitbetroffenen Fleisch gemäss Art. 12 VStrR nachzuentrichten (E. 2.3.2). 3.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten vorliegend ihre Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR. Zu klären ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführenden bezüglich des streitbetroffenen Fleisches zu Recht als Zollschuldner qualifiziert hat, welche in vollem Umfang für die nicht bezahlten Abgaben nachleistungspflichtig sind (vgl. E. 2.3.3). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass sie nicht als nachleistungspflichtige Zollschuldner in Frage kämen. Sie hätten nie etwas bei der Schmuggler-Organisation bestellt. Der Unterhändler hätte sich nachweislich beim Beschwerdeführer 1 gemeldet bzw. sei am Geschäftssitz der Beschwerdeführerin 2 vorstellig geworden. Bereits aus diesem Grund sei eine Förderung oder Veranlassung eines Imports ausgeschlossen. Dies gelte im Besonderen für den Beschwerdeführer 1, welcher nie als Privatperson, sondern ausschliesslich in seiner geschäftlichen Funktion als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 gehandelt habe. Überdies sei der Beschwerdeführer 1 nur bei der ersten Lieferung am 4. März 2021 anwesend gewesen. Bei der zweiten Lieferung habe dieser sich im Ausland befunden. Dass ein Mitarbeiter den Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Übergabe angerufen und um Rat bzw. Instruktion gebeten habe, könne diesem nicht vorgeworfen werden. 3.4.2 Im Übrigen weisen die Beschwerdeführenden den Vorwurf der ungenügenden Wachsamkeit im Zusammenhang mit der Lieferung des streitbetroffenen Fleisches von sich. Der Umstand, dass die ausgestellten Rechnungen fehlerhaft gewesen seien, sei absolut nicht geeignet, einen Rückschluss auf die (fehlende) Verzollung zu ermöglichen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 der französischen Sprache nicht mächtig sei. Dieser habe einen Lieferschein verlangt und die Firmenanschrift sowie die UID-Nr. kontrolliert. Insgesamt könne - so die Beschwerdeführenden - aus den Lieferscheinen nichts Nachteiliges zu ihren Lasten abgeleitet werden. 3.4.3 Weiter stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass sie keine generelle Bereitschaft zum Kauf von Fleisch aus dem Ausland kundgetan hätten. Nach der Gerichtspraxis bedürfe es für die Annahme einer generellen Bereitschaft mehr als bloss die zwei erfolgten Lieferungen, bei welchen die Unterhändler jeweils direkt am Produktionsstandort der Beschwerdeführerin 2 mit waadtländischen Fahrzeugen vorgefahren und zusätzlich noch Lieferpapier einer juristischen Person mit Sitz im Welschland ausgehändigt hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe mit seinem Verhalten, insbesondere mit dem Verlangen von Lieferpapieren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine illegalen Geschäfte zu tätigen bereit sei, was sich im Übrigen auch aus der professionellen Buchhaltung ergebe. Ohnehin sei eine Veranlassung der Lieferung unverzollter Waren bereits aufgrund der Sprachbarriere bzw. Kommunikationsschwierigkeiten ausgeschlossen. 3.5 Wie bereits ausgeführt, gelten in Konstellationen, in welchen eine natürliche Person als Organ einer juristischen Person handelt und dabei Waren über die Zollgrenze bringen lässt, sowohl die juristische als auch die natürliche Person als Zollschuldner (E. 2.2). Vorliegend ist der Beschwerdeführer 1 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 unbestrittenermassen aktenkundig für sämtliche Fleischeinkäufe der Beschwerdeführerin 2 verantwortlich und er wickelt auch die entsprechenden Zahlungen ab. Folglich sind vorliegend beide Beschwerdeführenden als Zollschuldner zu betrachten, sofern der Beschwerdeführer 1 wusste oder wissen musste, dass die von der Schmuggler-Organisation gelieferte Menge von 1'833.7 kg Fleisch aus dem Ausland stammte (sogleich in E. 3.6) und er die Ware vor der Einfuhr bestellt oder zumindest eine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hatte (sogleich in E. 3.7). Dass der Beschwerdeführer 1 bei der zweiten Lieferung nicht vor Ort war, ändert am Ausgeführten nichts, zumal aktenkundig er allein für den Ankauf von Fleischwaren bei der Beschwerdeführerin 2 zuständig ist und er überdies mit dem Angestellten der Beschwerdeführer 2 während der Übergabe in telefonischem Kontakt stand. 3.6 Als Erstes ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer 1 wusste oder wissen musste, dass das streitbetroffene Fleisch aus dem Ausland stammt. Aufgrund der Würdigung der rechtserheblichen Tatsachen durch das Gericht ist dies klar zu bejahen: Aus den Akten ergibt sich, dass sämtliche gelieferten Fleischwaren mit einer Etikette versehen waren, welche die ausländische Herkunft des Fleisches auswiesen (Vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] 56.10.06 / Beleg 5, S. 4). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass der Unterhändler vor der ersten Lieferung mit einem Muster von 20 kg Fleisch für Wurstwaren beim Beschwerdeführer 1 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 vorstellig wurde, deren Herkunft mit Frankreich etikettiert war (act. 56.10.06 / Beleg 5, S. 4). Als sich der Beschwerdeführer 1 nach dem Grund dieser Etikettierung erkundigt hatte, antwortete ihm der Unterhändler, dass dieser das Fleisch «mit Bewilligung» aus Frankreich importiert habe. Ferner war die ausländische Herkunft des streitbetroffenen Fleisches jeweils auf den ausgestellten Rechnungen ausgewiesen (act. 56.10.06 / Beleg 4, S. 8 ff.). 3.7 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden vor den streitbetroffenen Lieferungen eine generelle Bereitschaft zur Abnahme entsprechender Waren kundgetan haben. Auch dies ist aufgrund der Würdigung der rechtserheblichen Tatsachen durch das Gericht zu bejahen: 3.7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 ab dem 16. Februar 2021 in einem Austausch mit dem Unterhändler stand (act. 56.10.06 / Beleg 11, S. 4 ff.). Dabei kommunizierte der Unterhändler mit einer französischen, einer belgischen und einer schweizerischen Telefonnummer mit dem Beschwerdeführer 1 (act. 56.10.06 / Beleg 5, S. 4). Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 2 bzw. der mit dem Fleischeinkauf befasste Beschwerdeführer 1 in diesem Zeitraum auf der Suche nach weiteren «Schweizer» Fleischlieferanten war (act. 56.10.06 / Beleg 5, S. 3). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass der Unterhändler vor der ersten Lieferung mit einem Muster von 20 kg Fleisch für Wurstwaren beim Beschwerdeführer 1 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 vorstellig wurde (act. 56.10.06 / Beleg 5, S. 3). Obwohl der Beschwerdeführer 1, handelnd als Organ der Beschwerdeführerin 2, gemäss Einvernahme-Protokoll aufgrund des überschrittenen Ablaufdatums das besagte Fleischmuster nicht gekauft hatte, forderte er den Unterhändler erneut dazu auf, mit einer grossen Fleischladung vorbeizukommen, nachdem der Unterhändler telefonisch angekündigt hatte, dass er mehrere Tonnen frisches Fleisch liefern könne (act. 56.10.06 / Beleg 5 S. 3). Als der Unterhändler in der Folge am 4. März 2021 Fleischwaren mit einem Gesamtgewicht von 809.7 kg vorbeibrachte, übernahmen die Beschwerdeführenden die gesamte Fleischware und bezahlten den Kaufpreis sogleich in bar. Im gleichen Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer 1 jeweils auch eine Rechnung ausgehändigt, welche neben dem Preis jeweils die Fleischsorte und das Gewicht festhielt, wobei bei der Übergabe jeweils handschriftlich kleine Änderungen an der Rechnung vorgenommen wurden. Die physischen Rechnungen wurden jeweils im Voraus, d.h. vor dem Transport, von D._______ auf Basis der Informationen, welche ihm der Unterhändler mitgeteilt hat, ausgestellt (act. 56.10.06 / Beleg 6 S. 4 und Beleg 9 S. 4). 3.7.2 Aus diesen Umständen gilt es für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer 1, handelnd als Organ der Beschwerdeführerin 2, gegenüber dem Unterhändler bereits vor der ersten Lieferung am 4. März 2021 eine generelle Bereitschaft zur Abnahme grosser Fleischmengen kundgetan hat. So ist nicht zu vermuten, dass sich der Unterhändler erneut beim Beschwerdeführer 1 gemeldet hätte, um ihm derart grosse Mengen Fleisch anzubieten, wenn dieser vorab keine entsprechende generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren und Mengen kundgetan hätte. Dabei fällt weiter ins Gewicht, dass der Unterhändler bei seinem ersten Besuch im Vergleich zu den späteren Lieferungen lediglich mit 20 kg Fleisch vorstellig geworden war und der Beschwerdeführer 1 aktenkundig auf der Suche nach weiteren Fleischlieferanten war. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Unterhändler jeweils bei der Übergabe bereits eine physisch ausgedruckte Rechnung aushändigen konnte und insofern die gewünschte Fleischsorte und Menge bereits vor der Übergabe gekannt haben muss. 3.8 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer 1, handelnd als Organ der Beschwerdeführerin 2, wusste, dass die streitbetroffenen Fleischwaren aus dem Ausland importiert wurden (E. 3.6) und die Beschwerdeführenden bereits vor der ersten Lieferung eine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Fleischwaren kundgetan haben (E. 3.7), gilt sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 als Zollschuldner gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG. Als solche sind sie gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR - solidarisch mit den weiteren Leistungspflichtigen - nachleistungspflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern (E. 2.3.3). Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag am Ausgeführten nichts zu ändern: 3.8.1 Sofern die Beschwerdeführenden geltend machen, dass der Beschwerdeführer 1 nie als Privatperson, sondern immer als Organ der Beschwerdeführerin 2 Fleisch gekauft habe, verkennen sie, dass der Begriff des Zollschuldners weit zu verstehen ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche nach dem klaren Willen des Gesetzgebers explizit in das aktuelle Zollgesetz überführt wurde, sind die Bestimmungen zum Zollschuldner auf natürliche Personen selbst dann anwendbar, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (E. 2.2). 3.8.2 Dem Standpunkt der Beschwerdeführenden, wonach es für die Annahme einer generellen Bereitschaft zur Abnahme von Waren nach der Gerichtspraxis mehr als bloss zwei Lieferungen bedürfe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin 2 über einen relativ kurzen Zeitraum (4. März 2021 bis 14. April 2021) zwei Lieferungen Fleisch in beträchtlichen Mengen (insgesamt mehr als 1'800 kg) entgegengenommen und bezahlt. Ob sie diese Mengen nun in zwei grossen oder mehreren kleinen Lieferungen entgegengenommen hat, kann für die Frage, ob sie eine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat, keine Rolle spielen. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden bereits ab dem 16. Februar 2021 mit dem Unterhändler in telefonischem Kontakt standen und auf der Suche nach neuen Fleischlieferanten waren (E. 3.7.1). 3.8.3 Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach eine Veranlassung der Lieferung unverzollter Waren bereits aufgrund der Sprachbarriere bzw. Kommunikationsschwierigkeiten ausgeschlossen sei, überzeugt nicht. Wenn es dem Beschwerdeführer 1 möglich war, dem Unterhändler mitzuteilen, dass dieser mit grossen Mengen von frischem Fleisch vorfahren solle und er überdies zum Ausdruck bringen konnte, welche Art von Fleisch er benötige, ist nicht einzusehen, weshalb eine Veranlassung der Einfuhr dieser Waren nicht möglich sein sollte. 3.8.4 Schliesslich können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 Lieferpapiere für die beiden Lieferungen verlangt hat und die Beschwerdeführerin 2 ihre Buchhaltung professionell führen lässt, für die vorliegenden Zwecke nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Zollschuldnereigenschaft kommt auch dann einer Person zu, wenn sie nichts von den fehlenden Zolldeklarationen wusste und ihr in diesem Zusammenhang kein Vorsatz unterstellt werden kann (vgl. E. 2.3.2).
4. Als Nächstes ist auf die Höhe der geschuldeten Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs einzugehen. 4.1 Hinsichtlich der Zollabgaben hat die Vorinstanz für die 1'143.9 kg frische Kalbsbrust ohne Knochen den Zolltarif 0201.3019 und für die 689.80 kg frisches Rindfleisch den Zolltarif 0201.0399 angewendet. Für diese beiden Tarifnummern kommt ein Zollansatz von Fr. 2'212.- je 100 kg Bruttogewicht zur Anwendung. Dies führt bei einem Bruttogewicht des streitbetroffenen Fleischs von insgesamt 1'833.7 kg (1'143.90 kg frische Kalbsbrust ohne Knochen + 689.80 kg frisches Rindfleisch) zu einem Zollbetrag von Fr. 40'561.45 (Fr. 2'212.- x 1'833.70 kg / 100 kg). 4.2 Die gegen die Höhe der nachgeforderten Zollabgaben vorgebrachten Rügen gehen allesamt ins Leere: 4.2.1 Indem die Beschwerdeführenden die unverhältnismässige Höhe der nachgeforderten Zollabgaben monieren, verkennen sie, dass der Zolltarif für Fleischerzeugnisse ausserhalb von Kontingenten bewusst eine prohibitive Wirkung hat, um die einheimische Produktion zu schützen (E. 2.4.4). Da dem Generaltarif Gesetzesrang zukommt und insofern gemäss Art. 190 BV für die rechtsanwenden Behörden massgeblich ist (E. 2.4.2), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 4.2.2 Auch den Ausführungen, wonach es sich bei diesen Zollabgaben um eine verwaltungsrechtliche Sanktion handelt, bei welcher die Grundsätze des Strafrechts beachtet werden müssten und insofern zwingend das Tatbestandselement des Verschuldens berücksichtigt werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die in Art. 12 Abs. 2 VStrR statuierte Leistungspflicht keinen Strafcharakter. So hängt die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr werden aufgrund dieser Bestimmung die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben nacherhoben. Dabei ist gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist. Aufgrund einer gesetzlichen Vermutung gilt dabei insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete, d.h. für die Zwecke von Zollabgaben der Kreis der Zollschuldner, als (allenfalls solidarisch) leistungspflichtig (E. 2.3.3). 4.3 Die restlichen Nachforderungen (Einfuhrsteuer und Verzugszins) sind rechnerisch zu Recht nicht bestritten. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist die Höhe der verfügten Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeanträge gemäss Ziff. 1 der Beschwerde vom 21. September 2023 und gemäss Ziff. 2 der Beschwerde vom 30. Oktober 2023 einschliesslich der diesbezüglichen Eventualanträge sind demnach abzuweisen.
5. Als Nächstes ist auf die Subeventualbegehren der Beschwerdeführenden auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung gemäss Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen. 5.1 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihnen ein vollumfängliches Einsichtsrecht in die Verfahrensakten der Schmuggler-Organisation verwehrt worden sei, um daraus allenfalls Argumente und Beweisunterlagen zu ihren Gunsten geltend zu machen. Im Übrigen sei in der angefochtenen Verfügung nicht die gesamte Funktionsweise der in der Schmuggler-Organisation offengelegt worden. Weiter sei das rechtliche Gehör in unzulässiger Weise beschnitten worden, weil hinsichtlich der Kundgabe einer generellen Bereitschaft zum Kauf von Fleischwaren nicht ausgeführt worden sei, aufgrund welcher Tatbestandselement dieses Kriterium vorliegend erfüllt sei. Weiter erblicken die Beschwerdeführenden in der Berechnung der geschuldeten Abgabe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer 1 kein Spezialist von Zollabgaben sei und daher der generelle Verweis auf eine Datenbank im Internet eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. 5.2 Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs nachzuerhebenden Abgaben. Entsprechend bezieht sich das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden auf Unterlagen, welche zu dieser Sache gehören und geht nicht darüber hinaus (vgl. Urteil des BGer 9C_317/2024 vom 24. März 2025 E. 4.2). Den Beschwerdeführenden wurde Einsicht in die Verfahrensakten und dabei insbesondere in sie betreffende Ausschnitte der Einvernahme-Protokolle von D._______ und des Unterhändlers gewährt. Diese beiden Personen wurden denn auch mit den Beschwerdeführenden für die nachzuentrichtenden Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs für solidarisch haftbar erklärt. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden verlangten darüberhinausgehenden bzw. vollständigen Einsicht in die Verfahrensakten betreffend die in die Schmuggler-Organisation involvierten Personen ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht weiter geltend gemacht, inwiefern diese Einsicht zusätzliche Erkenntnis für das vorliegende Verfahren bringen könnte. Zumal sich die verlangten Akten gerade nicht auf die Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs, sondern auf Fleischwaren, die an andere Personen geliefert wurden, beziehen. Die entsprechenden Akten wurden denn auch nicht in die streitbetroffenen Verfahren einbezogen. Entsprechend erstreckt sich der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht nicht auf die hier einschlägigen Akten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der gewährten Akteneinsicht nicht zu beanstanden. 5.3 Ferner ist vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu erblicken. So ergibt sich aus den angefochtenen Verfügungen hinreichend klar, aufgrund welcher Funktionsweise der Schmuggler-Organisation das streitbetroffene Fleisch ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist und weshalb die Beschwerdeführenden als Zollschuldner zu qualifizieren und entsprechend nachleistungspflichtig sind. Schliesslich wurde auch die Berechnung der Abgaben in rechtsgenügender Weise begründet. So wurden jeweils in einer Beilage zu den angefochtenen Verfügungen die hinterzogenen Abgaben detailliert tabellarisch aufgeschlüsselt. Die Beilagen waren ferner mit einer Legende versehen, welche die verwendeten Begriffe wie Tarifeinreihung und Zollansatz erklären. Diesbezüglich gilt es ferner anzumerken, dass die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdeführer 1 kein Zollspezialist sei, ohnehin ins Leere zielt. 5.4 Demzufolge wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt und deren Subeventualanträge, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, sind abzuweisen.
6. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.
7. Schliesslich ist auf die Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden einzugehen. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, dass die Verfahrensakten der Verfahren gegen D._______, den Unterhändler und weitere an der Schmuggler-Organisation beteiligte Personen zu den Verfahrensakten beizuziehen und diese soweit notwendig auf Deutsch zu übersetzen seien und dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit gegen die an der Schmuggler-Organisation beteiligten Personen und Unternehmen verwaltungsrechtliche Sanktionsverfahren eröffnet worden sind bzw. geführt würden. 7.1.2 Rechtsprechungsgemäss kann die urteilende Behörde in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (E. 1.6). Im vorliegenden Verfahren wurden insbesondere die die Beschwerdeführenden betreffenden Teile der Einvernahme-Protokolle zu den Befragungen des Unterhändlers und D._______ von der Vorinstanz beigezogen und den Beschwerdeführenden bereits im Vorverfahren zugänglich gemacht. Dabei wurden lediglich persönliche Angaben wie die Adresse der vernommenen Personen oder die Vornamen deren Eltern geschwärzt. Im Übrigen ist der Sachverhalt bereits aus den vorliegenden Verfahrensakten genügend erstellt, sodass nicht ersichtlich ist, welche neuen Erkenntnisse aus den beantragten Verfahrensakten anderer Verfahren, welche gerade nicht die Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs behandeln, gewonnen werden könnten. Diesbezüglich ist (erneut) festzuhalten, dass die das vorliegende Verfahren betreffende Akten aus den genannten Verfahren den Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren zugänglich gemacht worden sind. Es war den Beschwerdeführenden somit möglich, sich zu den relevanten Beweisstücken zu äussern, was sie auch mit gemeinsamer Stellungnahme vom 15. August 2022 und mit den vorliegenden Beschwerden getan haben. Entsprechend ist auf den Beizug weiterer Verfahrensakten in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was aus der Information, inwieweit gegen die an der Schmuggler-Organisation beteiligten Personen und Unternehmen verwaltungsrechtliche Sanktionsverfahren eröffnet worden sind bzw. geführt würden, für das vorliegende Verfahren gewonnen werden könnte. Sind doch vorliegend die streitbetroffenen Abgaben ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einzelner Personen geschuldet (Art. 12 Abs. 1 VStrR; E. 2.3.2). Entsprechend ist auch der Antrag der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz zu verpflichten, Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit gegen die an der Schmuggler-Organisation beteiligten Personen und Unternehmen verwaltungsrechtliche Sanktionsverfahren eröffnet worden sind bzw. geführt würden, in antizipierte Beweiswürdigung abzuweisen. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen ferner, dass die sie betreffenden Verfahren solange zu sistieren seien, bis die Verwaltungs- bzw. Strafverfahren gegen D._______, den Unterhändler und weitere an der Schmuggler-Organisation beteiligte Personen rechtskräftig abgeschlossen seien. 7.2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nachforderung von Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs. Sofern wie vorliegend mehrere Personen im Sinne von Art. 12 VStrR nachleistungspflichtig sind, haften diese solidarisch für die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben (E. 2.3.3). Solidarhaftung bedeutet, dass der ganze geschuldete Abgabebetrag von jedem Nachleistungspflichtigen eingefordert werden kann, so dass das BAZG einen beliebigen Solidarverpflichteten in Anspruch nehmen kann. Der Gesetzgeber hat die Solidarhaftung der Zollpflichtigen eingeführt, um die Einbringlichkeit der Abgabenforderung zu erleichtern (zum Ganzen: BGE 107 Ib 205 E. 2a; Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 5.2). Entsprechend ist die Leistungspflicht der Beschwerdeführenden vorliegend nicht in dem Sinne nachrangig, als dass das BAZG den geschuldeten Abgabebetrag vorgängig bei anderen Personen einfordern müsste. Das vorliegende Erkenntnisverfahren ist somit unabhängig von allfällige parallel geführten Verwaltungs- oder Strafverfahren betreffend D._______, den Unterhändler und weitere an der Schmuggler-Organisation beteiligte Personen. Es liegt folglich kein zureichender Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens vor (E. 1.7), weshalb der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, dass der Beschwerdeführer 1 in pflichtgemässem Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts zu befragen sei. 7.3.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren befragt und hatte ferner diverse Gelegenheiten, sich zum Kauf des streitbetroffenen Fleischs zu äussern. Vor diesem Hintergrund ist der genannte Verfahrensantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da nicht anzunehmen ist, dass aufgrund einer erneuten Befragung neue Erkenntnisse für das Verfahren gewonnen werden könnten (E. 1.6).
8. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.- festzusetzen und vollumfänglich den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungsfolgen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Sistierungsantrag sowie die weiteren Verfahrensanträge werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdeführerenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Gregor Gassmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: