Zölle
Sachverhalt
A. A.a Die X._______ GmbH bezweckt laut ihrem Handelsregistereintrag unter anderem den Betrieb einer Metzgerei sowie den Kauf und Verkauf von Fleischprodukten. A.b Sie bezog (unter anderen) von der mittlerweile im Handelsregister gelöschten A._______ GmbH Fleisch, wobei vorliegend Bezüge relevant sind, die in den Zeitraum vom 10. November 2021 bis 5. Februar 2022 fallen. Ausserhalb dieses Zeitraums liegende Fleischbezüge wurden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; nachfolgend auch: Vorinstanz) hier nicht berücksichtigt. A.c Im Rahmen einer Strafuntersuchung unter anderem gegen B._______, den damaligen Geschäftsführer und Inhaber der A._______ GmbH, stellte sich heraus, dass dieser auch der X._______ GmbH Fleisch verkauft hatte, welches mutmasslich aus dem Ausland in die Schweiz verbracht worden war, ohne dass dafür Einfuhrabgaben entrichtet worden waren. Daher führte das BAZG bei der X._______ GmbH am 4. April 2022 eine Hausdurchsuchung durch und befragte die Geschäftsführerin. B. Nachdem der X._______ GmbH mit Anhörbriefen vom 29. Juni 2023, 8. August 2023 und 17. November 2023 (mit letzteren beiden wurde jeweils die Berechnung im vorherigen korrigiert) das rechtliche Gehör gewährt und diese am 17. August 2023 und 1. Dezember 2023 dazu Stellung genommen hatte, erliess die Vorinstanz am 12. Januar 2024 eine Verfügung gegenüber der X._______ GmbH. Darin wurde diese verpflichtet, Fr. 18'681.90 an Einfuhrabgaben bestehend aus Zollabgaben (Fr. 16'716.80), Mehrwertsteuer (Fr. 770.80) und Verzugszins (Fr. 1'194.30) zu bezahlen. Die Vorinstanz begründete die Verfügung zusammengefasst damit, die X._______ GmbH habe von der A._______ GmbH unverzolltes Fleisch gekauft. Insbesondere aufgrund des tiefen Preises hätte sie wissen müssen, dass es sich nicht um «legales» Fleisch gehandelt habe. Für die nicht bezahlten Abgaben hafte sie solidarisch. C. Gegen diese Verfügung erhob die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin am 5. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2024 aufzuheben und festzustellen, dass sie keine Zollabgaben, keine Mehrwertsteuer und keinen Verzugszins schulde - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zusammengefasst führt sie aus, sie habe nicht bemerken müssen, dass das Fleisch unverzollt gewesen sei. Die A._______ GmbH habe auch Fleisch in der Schweiz ge- und wieder verkauft. Zu diesem Fleisch habe kein Preisunterschied bestanden. Bei der Hausdurchsuchung seien gemäss dem Untersuchungsbericht in ihren Räumlichkeiten (den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin) vor allem Fleischwaren aus der Schweiz festgestellt worden. Eine aus dem Ausland stammende Menge Fleisch habe korrekt belegt werden können. Ein etwas tieferer Preis könne auch mit Aktionen zusammenhängen und müsse nicht zum Schluss führen, dass etwas nicht stimme. Die von der Vorinstanz erst in der angefochtenen Verfügung genannten «Marktpreise» seien so nicht nachvollziehbar. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, wobei auf das Feststellungsbegehren mangels Feststellunginteresse nicht einzutreten sei. Sie hält der Beschwerdeführerin entgegen, «früher» (also vor dem hier relevanten Zeitraum) bei B._______ bzw. der A._______ GmbH gekauftes Fleisch sei nicht zwingend Schweizer Fleisch gewesen. Der Preis spreche dagegen. Diesbezüglich seien aber keine Untersuchungen geführt worden. Ein solcher Preisvergleich sage damit nichts aus. Auch ein Preisvergleich mit einer Konkurrentin der A._______ GmbH sei unbeachtlich. Die eingereichten Rechnungen liessen viele Fragen offen, insbesondere ob es sich ebenfalls um geschmuggeltes Fleisch handle. Teilweise handle es sich nicht um den relevanten Zeitpunkt, während bei anderen Rechnungen Gefälligkeitsrechnungen nicht ausgeschlossen werden könnten, da diese ein anderes Layout hätten. Auch ergebe es keinen Sinn, wenn die Konkurrentin zum gleichen Preis verkaufe, wie die A._______ GmbH: Hätte die Konkurrentin bei Letzterer das Fleisch bezogen, hätte sie keinen Gewinn erzielt; hätte sie (die Konkurrentin) hingegen bei einem anderen schweizerischen Lieferanten das Fleisch bezogen, hätte sie ein Verlustgeschäft gemacht, weil Preise für schweizerisches Fleisch viel höher seien als diejenigen für ausländisches Fleisch. Sie (die Vorinstanz) habe als Vergleichsbasis Schweizer Grossistenpreise für entsprechendes Fleisch von zwei Fleischgrosshändlern sowie die Preisempfehlungen des C._______ herangezogen. Es handle sich um einen Preisvergleich auf gleicher Handelsstufe für die relevante Zeitperiode. Dabei habe sich ergeben, dass die Preise der A._______ GmbH um durchschnittlich 38 % (Durchschnitt sämtlicher Abnehmer [Anmerkung BVGer]) und im Falle der Beschwerdeführerin um durchschnittlich 27 % bis hin zu 58 % günstiger gewesen seien, als die entsprechenden jeweils tiefsten Schweizer Grossistenpreise. Die Grossisten hätten ein viel grösseres Marktvolumen als die A._______ GmbH, weshalb die Preise bei Ersteren pro Kilogramm sogar tiefer sein sollten als bei Letzterer. Aktionen oder der Verkauf von Restbeständen könnten den Preisunterschied nicht erklären. Aufgrund der sehr günstigen, marktunüblichen Preise habe die Beschwerdeführerin begründeten Anlass gehabt, der Frage der Herkunft des Fleisches nachzugehen. Weiter führt die Vorinstanz aus, soweit die A._______ GmbH «legales» Fleisch erworben habe, sei dieses den Abnehmern, nach Fleischart getrennt, nach dem Prinzip «first come first served» angerechnet worden. Nur, wenn die A._______ GmbH «legales» Fleisch an Lager gehabt habe, habe solches angerechnet werden können. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, sie habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin ein weiteres Akteneinsichtsgesuch stellen können, was sie nicht getan habe. E. Mit Schreiben vom 26. November 2025 teilte der bisherige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er diese nicht mehr vertrete. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: BGE 142 II 433 E. 3.2.6).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und ist von diesem besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Zudem hat sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher - mit Ausnahme des in E. 1.3 Ausgeführten - einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, es sei festzustellen, dass sie keine Zollabgaben, keine Mehrwertsteuer und keinen Verzugszins schulde. Da Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind (statt vieler: BGE 151 I 19 E. 6.4; BVGE 2019 I/1 E. 3.3, 2015/15 E. 2.7.1; Urteile des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 1.1.2, A-5920/2020 vom 1. Juni 2022 E. 1.2.4) und das Feststellungsbegehren vollständig im Leistungsbegehren (Aufhebung der Verfügung, die genau diese Abgaben umfasst) aufgeht, ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 1.5.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt - unter Mitwirkung der Abgabepflichtigen - von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1, 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-3426/2023 vom 7. November 2025 E. 1.4, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.2.1 f.).
E. 1.5.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, das heisst jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteile des BVGer A-506/2024 vom 25. August 2025 E. 1.5.2, A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 1.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 m.H.a. BGE 119 V 347 E. 1a; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5).
E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Darauf ist vorab einzugehen.
E. 2.1.1 Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört, dass die Partei genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf hat, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die für den Entscheid wesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4) oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können (BGE 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1).
E. 2.1.2 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 122 V 157 E. 1d; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3; Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.5.2; Kölz/Häner/Bertschi/ Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 536 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr seien erst im Rahmen der angefochtenen Verfügung die von der Vorinstanz verwendeten Marktpreise offengelegt worden, wobei keine Belege ins Recht gelegt worden seien. Zudem seien die zur Berechnung beigezogenen Ansätze nicht kommuniziert worden. Zudem ständen verschiedene Abgabebeträge im Raum. Sie rügt diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 2.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung diese Informationen jedoch mitgeteilt. So hat sie offengelegt, wie sie die Marktpreise ermittelt hat. Damit konnte die Beschwerdeführerin die Verfügung in Kenntnis der massgeblichen Unterlagen anfechten. Die Beschwerdeführerin hat - soweit ersichtlich - auch keine Einsicht in allenfalls weitergehende Unterlagen verlangt und auch vor Bundesverwaltungsgericht kein Gesuch um Einsicht in die Akten gestellt, weshalb hier offenbleiben kann, ob ihr eine solche zu gewähren gewesen wäre. Für das vorliegende Verfahren ist damit in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.
E. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).
E. 3.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).
E. 3.2.2 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen. Jene Person, die Waren über die Zollgrenze bringen lässt, wurde im Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [AS 42 287; nachfolgend aZG] als Auftraggeberin bezeichnet. Mit dem Wortlaut im hier anwendbaren neuen ZG von 2005 hat der Gesetzgeber die bereits unter dem aZG geltende Praxis bestätigt. Das Bundesgericht hatte in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Auftraggebers über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn verwendet. Als Auftraggeber bzw. Person, die Waren ins Zollgebiet verbringen lässt, gilt somit nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). Dazu zählt auch derjenige, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt in derartigen Fällen auch dann, wenn Waren ohne vorherige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser aber zuvor seine generelle Bereitschaft zu deren Abnahme bekundet hat. Auch wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2 f.; noch zum aZG: Urteil des BGer 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2).
E. 3.2.3 Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).
E. 3.3.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
E. 3.3.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Vertragsparteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a - f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG).
E. 3.3.3 Der Steuersatz für die Einfuhr von Fleisch zu Lebensmittelzwecken betrug zur Zeit der Einfuhr 2.5 % (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG jeweils in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung gemäss AS 2017 6305).
E. 3.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.5.1, vgl. Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.1, A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.1).
E. 3.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (vgl. BGE 151 II 345 E. 2.2.8, 149 II 129 E. 3.6; Urteile des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 3.6, 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.1-3.1.6.3; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N 5).
E. 3.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (E. 3.2) entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (vgl. BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.2 f., A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.2 f., A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.4; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 70 N 12).
E. 3.5.1 Die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben ist zu schätzen, wenn sie sich nicht genau festlegen lässt (Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.3; s. auch Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 MWSTG, Art. 118 Abs. 4 ZG). Dabei ist es sachgerecht, die diesbezügliche Rechtsprechung zur auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 3.6.4). Bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Inlandsteuern auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung. Dies hat auch für die Einfuhrabgaben zu gelten (vgl. Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.5, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).
E. 3.5.2 Dementsprechend überprüft das Bundesverwaltungsgericht zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.6, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).
E. 3.5.3 Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung als erste Stufe erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.7, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).
E. 3.5.4 Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige auf der genannten dritten Stufe gegen eine zulässigerweise durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.8, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).
E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH zwischen dem 10. November 2021 und 5. Februar 2022 fünf Rechnungen für Fleischlieferungen ausgestellt wurden. Es ist denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hat (vgl. dazu die Rechnungen der A._______ GmbH an die Beschwerdeführerin, die in den vorinstanzlichen Akten [nachfolgend: act.] unter act. ....05.01/5 ff. abgelegt sind; vorliegend sind nur noch die unter act. ....05.01/24-28 abgelegten Rechnungen relevant). Bestritten ist hingegen, dass es sich dabei - wie die Vorinstanz vorbringt - teilweise um ausländisches Fleisch handelt, welches unverzollt über die Grenze verbracht wurde.
E. 4.2 Im Folgenden wird zunächst zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch gekauft hat (E. 4.3). Sollte dies der Fall sein, ist daran anschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Sinne des Zollrechts zu gelten hat, womit sie ohne Weiterungen für die auf dem von ihr bezogenen Fleisch lastenden Zollabgaben nachleistungspflichtig wäre (E. 4.4). Falls die Beschwerdeführerin nachleistungspflichtig ist, ist auf die Menge des von ihr bezogenen unverzollten Fleisches einzugehen und auf die darauf lastenden Abgaben (E. 4.5).
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Frage, ob die A._______ GmbH überhaupt ausländisches, unverzolltes Fleisch erworben hat geltend, es sei D._______ gewesen, der das unverzollte Fleisch in die Schweiz gebracht habe und nicht die A._______ GmbH oder deren Geschäftsführer. Sie bestreitet aber nicht, dass B._______ bzw. die A._______ GmbH von D._______ solches Fleisch übernommen hat. Somit ist unbestritten, dass die A._______ GmbH ausländisches, unverzolltes Fleisch an Lager hatte. Dies ergibt sich auch aus den Akten, auf die hier nur kurz einzugehen ist. Demnach hat D._______ (ob im Auftrag von B._______ oder auf eigenen Antrieb, ist hier nicht wesentlich) verschiedentlich Fleisch in Deutschland bezogen und unverzollt über die Grenze gebracht. Dieses Fleisch wurde von B._______ für die A._______ GmbH übernommen (Einvernahmen von D._______ vom 4. April 2022 [act. ....08.02/000000 ff.] und vom 7. April 2022 [act. ....08.03/000000 ff.], Einvernahmen von B._______ vom 7. April 2022 [act. ....08.03/0001 ff.] und vom 12. April 2022 [act. ....08.04/0001 ff.] sowie jeweils weitere Einvernahmen; Amtsberichte des BAZG vom 7. Februar 2022 [act. ....06.02/0001 ff. = act. ....06.06/0 ff.] und vom 29. März 2022 [act. ....06.05/0001 ff. = act. ....06.09/0 ff.]). Demnach hatte die A._______ GmbH unverzolltes ausländisches Fleisch an Lager.
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die A._______ GmbH habe auch in der Schweiz Fleisch bezogen. Es sei davon auszugehen, dass sie (die Beschwerdeführerin) ausschliesslich dieses Fleisch von der A._______ GmbH bezogen habe. Zudem habe die Vorinstanz ihre Räume am 4. April 2022 gesichtet. Der Grossteil der festgestellten Fleischwaren hätten aus der Schweiz gestammt und eine aus dem Ausland stammende Menge Fleisch habe korrekt belegt werden können (Untersuchungsbericht vom 5. April 2022 [act. ....06.01/0]).
E. 4.3.3 Die Vorinstanz bringt gegen das zweite Argument vor, am 4. April 2022 sei die letzte Fleischlieferung der A._______ GmbH bereits zwei Monate zurückgelegen (Rechnung vom 5. Februar 2022 [act. ....05.01/28]). Die entsprechenden Funde würden nichts über den Bestand zwischen dem 10. November 2021 und 5. Februar 2022 aussagen (dem Zeitraum der Ausstellung der Rechnungen [Anmerkungen BVGer]).
E. 4.3.4 Aufgrund einer Kontrolle des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Amt für Verbraucherschutz, vom 1. September 2021 konnte der Fleischbestand der A._______ GmbH an diesem Tag recht genau festgestellt werden (act. ....05.02/15 ff. insb. die Unterlagen in act. ....05.02/27 f. und 37; Aktennotiz der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 [act. ....10.07/0001 = act. ....10.03/0001]). Zudem rechnete die Vorinstanz dem Bestand der A._______ GmbH jeweils Fleisch an, welches diese von schweizerischen Lieferanten bezogen hatte. Sofern sie halbe oder viertel Tiere kaufte, berechnete die Vorinstanz detailliert, wie viel Fleisch und Fleischprodukte sich daraus gewinnen liessen und rechnete dieses Fleisch bzw. die Produkte ebenfalls als schweizerisches Fleisch an. Hatte die A._______ GmbH danach schweizerisches (oder ordnungsgemäss eingeführtes) Fleisch an Lager, wurde angenommen, dass Käuferinnen und Käufern erst dieses Fleisch verkauft wurde. War - nach dieser Rechenart - kein schweizerisches Fleisch mehr vorhanden, musste es sich beim anschliessend verkauften Fleisch um «illegales» handeln. Dies jedenfalls so lange, bis die A._______ GmbH wieder in der Schweiz Fleisch bezog, welches ihren Kundinnen und Kunden wieder als «legales» Fleisch angerechnet werden konnte. Auf diese Art und Weise gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass unter anderen die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH nicht nur schweizerisches bzw. ordnungsgemäss verzolltes Fleisch, sondern auch unverzolltes Fleisch bezogen hatte. Auf die Berechnungsart der Vorinstanz wird weiter unten noch einzugehen sein (E. 4.5). Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die im von der Vorinstanz kontrollierten Zeitraum fünfmal Fleisch im Umfang von gesamthaft 1'545.39 kg bezog (gemäss Addition der Werte auf den Rechnungen in act. ....05.01/24-28), auch nicht verzolltes Fleisch erhalten hat. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich um 1'369.801 kg solchen Fleisches gehandelt hat, worauf ebenfalls noch einzugehen sein wird (E. 4.5.1).
E. 4.3.5 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch bezogen hat.
E. 4.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im zollrechtlichen Sinne gilt, also als Person, welche die Wareneinfuhr veranlasst hat (E. 3.2.2).
E. 4.4.1 Im hier relevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH fünf Fleischlieferungen erhalten, wobei sie bereits zuvor mehrfach Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hatte (vgl. E. 4.4.2). Die Waren wurden jeweils telefonisch bei der A._______ GmbH bestellt oder direkt bei B._______, wenn er vorbeikam (Aussage E._______ am 4. April 2022 in act. ....08.01/0001). Die Rechnungen datieren vom 25. November 2021, 26. November 2021, 29. November 2021, 1. Dezember 2021 (wobei das Datum von Hand hinzugefügt wurde; gedruckt ist das Datum vom 10. November 2021) und 5. Februar 2022. Vor allem die häufigen Lieferungen Ende November und Anfang Dezember zeigen, dass die Beschwerdeführerin bereit war, von der A._______ GmbH Fleisch zu beziehen. Eine generelle Bereitschaft zur Abnahme war somit vorhanden. Zu klären ist noch, ob die Beschwerdeführerin wusste oder Anlass zur Vermutung gehabt hätte, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte.
E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie habe nicht wissen können, dass es sich um ausländisches und unverzollt eingeführtes Fleisch gehandelt habe. Die A._______ GmbH habe im interessierenden Zeitraum auch Fleisch in der Schweiz gekauft und weiterverkauft. Es sei kein Preisunterschied zwischen früher bezogenem Schweizer Fleisch und dem (angeblich) geschmuggelten Fleisch zu erkennen. Insofern sei der (von der Vorinstanz nicht untersuchte) Zeitraum vor dem 1. September 2021 relevant, da die A._______ GmbH hier legal Fleisch in der Schweiz gekauft habe; der Preis des von ihr bei der A._______ GmbH bezogenen Fleisches sei immer gleichgeblieben. Ab dem 6. Februar 2022 habe sie - die Beschwerdeführerin - zudem von anderen inländischen Lieferanten Fleisch zu vergleichbaren Preisen bezogen. Bei den Preisen käme es zudem darauf an, ob z.B. die Grillsaison bevorstehe oder ob Aktionen durchgeführt würden, um Überbestände abzubauen. Die Beschwerdeführerin legt zum Beweis für ihre Vorbringen verschiedene Rechnungen und Quittungen bei. Die Preise gemäss der Preisvergleichsliste der Vorinstanz - so die Beschwerdeführerin - seien unzutreffend. Selbst wenn der Preis, den die Beschwerdeführerin bezahlt habe, um 27 % unter dem Marktpreis gemäss Preisvergleichsliste gelegen habe, sei dieser Unterschied zu gering, um darauf hinzudeuten, dass etwas «mit dem Fleisch nicht stimm[e]». Zudem habe nicht die A._______ GmbH das Fleisch in die Schweiz eingeführt, sondern D._______. Sie (die Beschwerdeführerin) habe nicht wissen können oder müssen, dass das Fleisch in die Schweiz eingeführt worden sei und dies noch ohne Verzollung. Sie habe auch darum nichts merken müssen, weil die Buchhaltung durch eine Buchhalterin vorgenommen werde; auch dieser sei nichts aufgefallen. Hätte sie sich beim Lieferanten des Fleisches über dessen Herkunft erkundigt, hätte dieser entsprechende Nachweise seiner Schweizer Lieferanten beibringen können. Zu solchen Nachforschungen habe aber kein Anlass bestanden.
E. 4.4.3 Die Vorinstanz hält dagegen, die Preise hätten deutlich, für die Beschwerdeführerin durchschnittlich 27 %, in Einzelfällen aber bis 58 %, unter dem Marktpreis gelegen. Den Marktpreis habe sie (die Vorinstanz) ermittelt, indem sie bei der F._______ AG (nachfolgend: F._______) und der G._______ (nachfolgend: G._______) Preislisten sowie Preisempfehlungen des C._______ ([...]) eingeholt habe. Sofern mehrere Preise im Raum gestanden seien, sei jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin der günstigste als Vergleichspreis gewählt worden. Sie habe den Zeitraum vor dem 1. September 2021 nicht untersucht, weshalb möglich sei, dass die A._______ GmbH schon damals mit geschmuggeltem Fleisch gehandelt habe. Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Preisvergleichen sei nicht ausgeschlossen, dass es sich ebenfalls um geschmuggeltes Fleisch gehandelt habe. Im Übrigen handle es sich nicht um dieselbe Zeitperiode. Aktionen könnten ausgeschlossen werden, da solche nicht mehrere Wochen dauerten; ebenso könne die Grillsaison in den Wintermonaten keinen Einfluss haben. Ob die A._______ GmbH das Fleisch über die Grenze gebracht habe oder D._______, sei nicht relevant. Dass die Buchhaltung selbst nicht von der Beschwerdeführerin vorgenommen werde, sondern von einer Buchhalterin sei ebenso wenig entscheidend. Sofern die A._______ GmbH schweizerisches Fleisch an Lager gehabt habe, sei dieses der Beschwerdeführerin angerechnet worden (dazu E. 4.5.1.3 und 4.5.1.5). Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass es sich beim von der A._______ GmbH bezogenen Fleisch (mehrheitlich) um solches aus dem Ausland gehandelt habe, vor allem auf einen Preisvergleich. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Vergleichspreise aus dem gleichen Zeitraum stammen, in welchem die Beschwerdeführerin das Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hat (dazu die Listen in act. ....06.17/0001 ff. [F._______], act. ....06.20/0001 ff. [G._______] und act. ....10.03/0001 ff. [C._______]). Angemerkt sei, dass von der G._______ AG keine eigentliche Preisliste beiliegt, sondern deren Preise auf einer Liste mit Verkäufen der A._______ GmbH angebracht wurden.
E. 4.4.4 Das Argument, die Beschwerdeführerin habe anhand der Preisunterschiede merken müssen, dass es sich beim von der A._______ GmbH bezogenen Fleisch um ausländisches und unverzolltes Fleisch gehandelt habe, muss etwas relativiert werden, wenn die Vergleichspreise der Vorinstanz miteinander verglichen werden. Die herangezogenen Vergleichspreise weisen untereinander nämlich prozentmässig erhebliche Unterschiede aus. Die prozentmässige Abweichung der von der Beschwerdeführerin bezahlten Preise zum tiefsten Vergleichspreis liegt verglichen zu den Unterschieden zwischen den Vergleichspreisen manchmal tiefer, wie das folgende Beispiel zeigt: Gemäss der Vergleichsliste, die der angefochtenen Verfügung beiliegt (act. ....10.11/0019) liegt in einem Fall der tiefste Vergleichspreis um 48.4 % unter dem höchsten (Pos.-Nr. BAZG 192: Kalbshals mit Knochen [gemäss der Bezeichnung des BAZG]: Preis G._______: Fr. 13.90/kg; Preisempfehlung C._______: Fr. 26.94/kg; der Preis der A._______ GmbH lag mit Fr. 11.--/kg gerundet 21 % aber immer noch klar unter jenem der G._______). Die entsprechende Rechnung datiert vom 29. November 2021. Allerdings liegt die höchste Abweichung zwischen dem Preis der A._______ GmbH und dem tiefsten Vergleichspreis mit 58 % nochmals klar höher als die höchste Differenz zwischen den Vergleichspreisen. Den Unterlagen lassen sich für diesen Zeitraum keine anderen Vergleichspreise entnehmen als jene der Vorinstanz. Allerdings liegen diverse Rechnungen in den Akten, die der A._______ GmbH von deren schweizerischen Lieferanten ausgestellt wurden. Diesen lässt sich entnehmen, dass bei der H._______ AG Fleischwarenproduktion (heute: [...]; nachfolgend: H._______) am 22. Januar 2021 Kalbshals mit Knochen für Fr. 11.07/kg erhältlich war (act. ....06.01/0002). Am 9. April 2021 bis 14. Mai 2021 kostete dieser Fr. 11.27/kg (act. ....06.01/0014, 0016, 0018, 0020, 0022 und 0024) und stieg vom 21. Mai 2021 bis 11. Juni 2021 auf Fr. 11.57/kg an (act. ....06.01/0026, 0028 und 0031 f.). Bei der I._______ AG (nachfolgend: I._______) kostete Kalbshals mit Knochen zwischen dem 24. März 2021 und dem 11. Mai 2021 Fr. 11.80/kg (act. ....06.01/0009, 0011, 0015 und 0017). Dieser Preis war etwas höher als bei der H._______. Selbst wenn der Preis für Kalbshals mit Knochen bis zum hier relevanten Zeitpunkt noch etwas angestiegen wäre, hätte er unter jenem des tiefsten Vergleichspreises gelegen (nämlich Fr. 13.90/kg). Auf jeden Fall lag er über jenem der A._______ GmbH (nämlich Fr. 11.00/kg). Anzumerken ist, dass sowohl bei der H._______ als auch bei der I._______ als Herkunft des Fleisches die Schweiz angegeben ist. Ein weiterer Vergleich ist mit dem «Lamm ganz» möglich, welches die Beschwerdeführerin gemäss Rechnung vom 26. November 2021 von der A._______ GmbH kaufte (Pos.-Nr. BAZG 179). Sie bezahlte dafür Fr. 11.90/kg. Der Vergleichspreis gemäss Vorinstanz lag bei Fr. 15.--/kg, was eine Differenz von 21 % ergab. Am 19. November 2021 bezog die A._______ GmbH von der H._______, und damit einer anderen Anbieterin, ebenfalls ein Lamm zu einem Verkaufspreis von Fr. 14.50/kg (Herkunft: Schweiz; act. ....06.01/0038). Der zu diesem Zeitpunkt von der H._______ verlangte Preis lag nur leicht unter dem Vergleichspreis der Vorinstanz (3.3 %), aber klar über dem Preis der A._______ GmbH (Letztere 17.9 % günstiger). Auch eine andere schweizerische Anbieterin, von der die A._______ GmbH selber zu einem ähnlichen Zeitpunkt Ware bezogen hatte wie die Beschwerdeführerin von Letzterer, bot demnach Ware zu einem höheren Preis an als die A._______ GmbH. Weitere Vergleichspreise für ein ganzes Lamm sind den Akten nicht zu entnehmen. Folgendes ist noch zu erwähnen. Die Vorinstanz scheint für das am 10. November 2021 gekaufte Kalbseckstück (Pos.-Nr. BAZG 145) für Fr. 29.90/kg als Vergleichspreis von F._______ Kopfbäggli von niederländischem Kalb für Fr. 38.80/kg angesetzt zu haben (act. ....06.17/0001). Beim am 5. Februar 2022 verkauften Rindskotelett (Pos.-Nr. BAZG 391; Preis A._______ GmbH: Fr. 19.00/kg) wird ein Vergleichspreis von F._______ mit Fr. 48.80/kg in act. ....06.17/0040 angegeben. Dort finden sich für diesen Preis Rinds Entrecôte oder Rindstomahawk, beides für Rind aus Irland. Ob dieser Preis dem für Rindskotelett entspricht, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts; ebenso die Beantwortung der Frage, warum die Vorinstanz Preise von irischem Rindfleisch und nicht die (soweit ersichtlich) günstigeren für schweizerisches Rindfleisch zugrunde legte, welche sich auf der nächsten Seite der Preislisten von F._______ befinden - auch wenn sich beim schweizerischen Rindfleisch weder Preise für Kotelett noch für Tomahawk finden.
E. 4.4.5 Auch wenn damit gewisse Fragen an den von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichspreisen aufkommen, lässt sich festhalten, dass die Preise der A._______ GmbH - auch unter Berücksichtigung weiterer Akten - immer noch unter jenen anderer Marktteilnehmer liegen, wenn auch nicht unbedingt so ausgeprägt, wie dies die Vorinstanz geltend macht. Auf das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, die Preise (bzw. Preisempfehlungen) der F._______, der G._______ und des C._______ müssten unter jenen der A._______ GmbH liegen, weil sie ein grösseres Marktvolumen hätten, muss unter diesen Umständen gar nicht eingegangen werden.
E. 4.4.6 Die Rechnungen der J._______ GmbH, die die Beschwerdeführerin einreicht, ändern daran nichts. Wie die Vorinstanz ausführt, liegen diese ausserhalb des untersuchten Zeitraums: sie stammen von Februar 2022 und Dezember 2023. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, verlangte die J._______ GmbH am 22. Dezember 2023 für ein kg Kalbshals mit Knochen (Herkunft CH) Fr. 12.20 und am 7. Februar 2022 (Herkunft «aus der Schweiz NZL») sowie am 26. Dezember 2023 (Herkunft NL) einen solchen von Fr. 11.50. Dieser Preis liegt immer noch über jenem, den die A._______ GmbH verlangte (Fr. 11.--/kg), auch wenn eine gewisse Zeit verstrichen ist. Beim günstigeren Preis von Fr. 11.50/kg wurde am 26. Dezember 2023 zudem Kalbsfleisch aus den Niederlanden verkauft; ob das Fleisch, das am 7. Februar 2022 verkauft wurde aus der Schweiz oder aus Neuseeland stammt, lässt sich nicht nachvollziehen. Bei schweizerischem Fleisch betrug der Preis am 22. Dezember 2023 Fr. 12.20/kg. Die Preisdifferenz innerhalb von fünf Tagen im Dezember 2023 lässt sich denn auch einfacher mit der Herkunft des Fleisches erklären als mit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Preisschwankung. Auf der Rechnung der K._______ AG, datierend vom 31. Januar 2024 beträgt dann der Preis für ein Kilo schweizerischer Kalbshals mit Knochen Fr. 11.07/kg. Auffallend ist aber auch hier, dass die Rechnung aus einem Zeitraum rund zwei Jahre nach dem relevanten stammt. Es ist kaum möglich, dass die Beschwerdeführerin nicht zeitlich näherliegende Rechnungen hätte beibringen können. An diesen Erkenntnissen vermöchte auch die von der Beschwerdeführerin angebotene Parteibefragung nichts zu ändern, weshalb eine solche in antizipierter Beweiswürdigung (E. 2.1.2) nicht vorzunehmen ist. Auch die Zeugenbefragung der Buchhalterin der Beschwerdeführerin kann in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben. Es ist Aufgabe einer Buchhalterin, die Buchhaltung korrekt zu führen und nicht, sich bei den Fleischpreisen auf dem schweizerischen Markt auszukennen. Dass sie diesbezüglich über besondere Kenntnisse verfüge, wird denn auch nicht vorgebracht. Sie soll dazu befragt werden, dass ihr nicht aufgefallen sei, dass es bei den Rechnungen der verschiedenen Fleischbezüge, also der A._______ GmbH und Schweizer Lieferanten, markante Unterschiede gebe. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Buchhalterin durchaus wahrheitsgemäss aussagen kann, dass ihr keine solchen Unterschiede aufgefallen seien. Nur wäre eine solche Aussage nicht aussagekräftig, weil es nicht in ihren Bereich fällt, solche Unterschiede festzustellen.
E. 4.4.7 Insgesamt hätte die Beschwerdeführerin also bereits aufgrund der Preise bei der A._______ GmbH Nachfragen zur Herkunft des Fleisches stellen müssen. Ob sie eine ehrliche Antwort erhalten hätte oder die A._______ GmbH ihr Unterlagen für ebenfalls von dieser gekauftes schweizerisches Fleisch vorgelegt hätte, kann offenbleiben. Tatsache ist, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, entsprechende Abklärungen zu tätigen.
E. 4.4.8 Hinzu kommt, dass sie zu einer Nachfrage umso mehr Anlass gehabt hätte, als auf den streitbetroffenen Rechnungen - im Gegensatz zu früheren Rechnungen - keine Herkunftsangaben zum Fleisch vorhanden waren (wobei auch auf den früheren Rechnungen neben der Herkunft Schweiz auch weitere Länder angegeben waren). Damit hätte die Beschwerdeführerin Grund gehabt, sich über die Herkunft des Fleisches zu erkundigen, wenn sie nicht ohnehin von einer ausländischen Herkunft hätte ausgehen müssen. An dieser Stelle ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch rechtlich verpflichtet ist, die Herkunft des von ihr bezogenen Fleisches zu kennen, da sie diese bei Inverkehrbringung des Fleisches selber angeben können muss (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Art. 12 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 [LMG, SR 817.0], Art. 13 Abs. 1 Bst. c LMG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. e und f sowie Art. 39 Abs. 1 und 2 Bst. a und c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV, SR 817.02] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. h, i und j i.V.m. Art. 17 sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel [LIV, SR 817.022.16]).
E. 4.4.9 Dass die Bestellungen jeweils mündlich erfolgten (nämlich telefonisch oder wenn B._______ vorbeikam; vgl. E. 4.4.1) und die Rechnungen gemäss dem Vermerk auf ihnen bar bezahlt wurden, führt dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Vorgänge eingeschränkt ist. So kann beispielsweise nicht mehr festgestellt werden, was die Beschwerdeführerin tatsächlich von B._______ bestellte und was tatsächlich bezahlt wurde; dies gilt unabhängig davon, ob die Rechnungen ordnungsgemäss in die Buchhaltung einflossen.
E. 4.4.10 Ob der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, ist hier nicht relevant und auch nicht zu klären. Festzuhalten ist aber, dass sie aufgrund der Umstände (Preis und Herkunftsangaben) davon ausgehen musste, von der A._______ GmbH ausländisches Fleisch zu beziehen, auch wenn das Fleisch in einem Kühlwagen geliefert wurde.
E. 4.4.11 Damit hat die Beschwerdeführerin gegenüber der A._______ GmbH die generelle Bereitschaft bekundet, von dieser Fleisch zu beziehen, wobei sie davon ausgehen musste, dass sich darunter auch Fleisch befand, das aus dem Ausland eingeführt wurde. Mit der Unterlassung der Herkunftsabklärung - die insbesondere im Fleischhandel bereits aus gesundheitspolizeilichen Gründen verlangt werden muss (vgl. E. 4.4.8) - nahm die Beschwerdeführerin zumindest in Kauf, dass das bezogene Fleisch möglicherweise aus dem Ausland illegal eingeführt wurde (Urteil des BGer 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4). Damit gilt sie im zollrechtlichen Sinn als Person, die die Einfuhr des Fleisches veranlasst hat, und zwar unabhängig davon, ob das Fleisch nach ihrer Bestellung erst noch in die Schweiz eingeführt werden musste oder ob es sich schon in der Schweiz befand (E. 3.2.2).
E. 4.4.12 Als Person, die die Einfuhr veranlasst hat, ist die Beschwerdeführerin ipso facto nachleistungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich einen Vorteil hatte (E. 3.4.3). Daher ist nicht mehr zu klären, ob sie auf andere Weise als im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR indirekt bevorteilt zu gelten hätte.
E. 4.5 Es bleibt, auf die Berechnung der Abgabeforderung einzugehen.
E. 4.5.1 Diese hängt massgeblich davon ab, wie viel unverzolltes Fleisch, also wie viele Kilogramm pro Fleischsorte, die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH übernommen hat.
E. 4.5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich insbesondere vor, die A._______ GmbH habe auch schweizerisches Fleisch bezogen. Ihr (der Beschwerdeführerin) sei dieses Fleisch nicht anzurechnen, sondern es sei - so die Beschwerdeführerin sinngemäss - davon auszugehen, dass sämtliches von ihr bei der A._______ GmbH gekaufte Fleisch legal an sie gegangen sei (damit dürfte gemeint sein, dass es sich um Fleisch schweizerischer Herkunft oder ordnungsgemäss verzolltes gehandelt habe).
E. 4.5.1.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Beschwerdeführerin habe nur «legales» Fleisch beziehen können, wenn und solange die A._______ GmbH solches an Lager gehabt habe.
E. 4.5.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass nie restlos geklärt werden kann, welcher Teil des von der Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH bezogenen Fleisches von Letzterer in der Schweiz gekauft wurde. Die Vorinstanz hat deshalb die Annahme getroffen, dass die A._______ GmbH, wenn sie Fleisch in der Schweiz bezogen hatte, zuerst dieses ihren Abnehmerinnen und Abnehmern verkaufte und auf ohne Zollabgaben eingeführtes Fleisch nur zurückgriff, wenn kein entsprechendes schweizerisches Fleisch mehr an Lager war. Nicht auszuschliessen ist, dass die A._______ GmbH diesem System nicht bzw. nicht vollständig gefolgt ist. Allerdings ist unmöglich festzustellen, an wen die A._______ GmbH das schweizerische Fleisch und an wen sie das ausländische Fleisch verkauft hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die A._______ GmbH nicht bestimmten Abnehmerinnen und Abnehmern ausschliesslich schweizerisches Fleisch und den anderen das ausländische (unverzollt eingeführte) Fleisch verkauft hat. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die A._______ GmbH den Abnehmerinnen und Abnehmern sowohl schweizerisches als auch (unverzollt eingeführtes) ausländisches Fleisch lieferte, je nachdem welches Fleisch sie zur Verfügung hatte.
E. 4.5.1.4 Lässt sich die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben, die hier von der Menge des übernommenen unverzollten Fleisches abhängt (E. 4.5.1) nicht genau festlegen, ist sie zu schätzen. Dies ist hier, wie bereits festgehalten (E. 4.5.1.3) der Fall (erste Stufe; E. 3.5.1 und 3.5.3).
E. 4.5.1.5 Die Schätzung hat sachgerecht zu sein. Eine solche Schätzung hat die Vorinstanz hier vorgenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Annahme der Vorinstanz, die A._______ GmbH habe von jeder Fleischsorte erst das in der Schweizer erstandene Fleisch verkauft - sofern sie solches an Lager hatte -, bevor sie auf importiertes Fleisch zurückgegriffen habe, als sachgerecht zu bezeichnen ist. Dass allenfalls auch andere Methoden möglich gewesen wären, ändert daran nichts und ist hier auch nicht weiter zu prüfen. Die von der Vorinstanz gewählte Methode stellt sicher, dass nicht zwei Abnehmer bzw. Abnehmerinnen für dasselbe Fleisch als solidarisch haftpflichtig erklärt werden. Auch wenn - das ist einer Schätzung immanent - nicht sichergestellt werden kann, dass das Resultat die Wirklichkeit wiedergibt, kommt es dieser doch nahe. Die Annahme der Beschwerdeführerin, sämtliches von ihr gekaufte Fleisch sei «legal» an sie gegangen, ist jedenfalls kein gangbarer Weg. Diesfalls könnten sich nämlich sämtliche Abnehmerinnen und Abnehmer darauf berufen, von der A._______ GmbH in der Schweiz gekauftes Fleisch erstanden zu haben. Damit wäre eine solidarische Haftung sämtlicher Abnehmerinnen und Abnehmer schon aus diesem Grund ausgeschlossen und dem Ziel des Gesetzgebers, die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (E. 3.2.2), würde nicht Genüge getan.
E. 4.5.1.6 Die Vorinstanz hat die Schätzung pflichtgemäss vorgenommen (zweite Stufe; E. 3.5.3).
E. 4.5.1.7 Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihrem pauschalen Argument, die Berechnung der Vorinstanz liesse sich nicht aufrechterhalten, nicht, diese in Frage zu stellen. Dass die eigene Annahme der Beschwerdeführerin zu einem unerwünschten Ergebnis führen würde, wurde bereits festgehalten (E. 4.5.1.5). Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung des Gewichts des durch sie von der A._______ GmbH übernommenen unverzollten Fleisches zu erbringen (dritte Stufe; E. 3.5.3).
E. 4.5.2 Zur Berechnung der Zollabgabe hat die Vorinstanz den jeweils anwendbaren Zollansatz auf die so berechnete Menge Fleisch angewendet. Zolltarifnummer und Zollansatz sind auf der der Beschwerdeführerin vorliegenden Liste der Vorinstanz angebracht. Die Berechnung entspricht dem rechtlichen Vorgehen und ist nicht zu beanstanden. Dass der Vorinstanz bei dieser Berechnung Fehler unterlaufen wären, wird nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht offensichtlich aus den Akten. Die Vorinstanz hat die Zollabgabe somit korrekt berechnet.
E. 4.5.3 Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wurde folgendermassen vorgegangen: Die Rechnungen, die die A._______ GmbH bezahlt hatte und deren Preise der Berechnung der Einfuhrsteuer eigentlich zugrunde zu legen wären, sind nur teilweise vorhanden und konnten daher nicht verwendet werden. Somit war auch die Einfuhrsteuer zu schätzen (erste Stufe; E. 3.5.1 und 3.5.3). Der Berechnung der Mehrwertsteuer hat die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin tatsächlich der A._______ GmbH bezahlten Preis zugrunde gelegt, nicht also etwa die Vergleichspreise. Von diesem Preis, den die Beschwerdeführerin der A._______ GmbH bezahlt hat, hat die Vorinstanz eine Bruttomarge von 17.89 % abgezogen. Sie ging nämlich davon aus, dass die A._______ GmbH einen entsprechenden Gewinn erzielte und der von dieser tatsächlich im Ausland bezahlte (und der Einfuhrsteuer zugrunde zu legende) Preis um diese Marge tiefer war. Bei der genannten Bruttomarge handelt es sich gemäss Abklärungen der Vorinstanz beim Bundesamt für Landwirtschaft um die höchste Bruttowertschöpfung für die Jahre 2021 und 2022 bei Fleisch (act. ....06.28/0008 m.H.a. act. ....10.07/0003). Diese Methode dürfte sich im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken und ist nicht zu beanstanden (zweite Stufe; E. 3.5.3). Anschliessend hat sie den entsprechenden Zollbetrag zu diesem Preis hinzugerechnet (E. 3.3.2). Auf dem so errechneten Preis, auf dem die Einfuhrmehrwertsteuer hätte entrichtet werden müssen, hat sie dann den anwendbaren Mehrwertsteuersatz von 2.5 % angewendet (E. 3.3.3). Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Berechnungsweise nichts vor (dritte Stufe; E. 3.5.3). Wiederum sind keine Berechnungsfehler ersichtlich. Auch die Mehrwertsteuer wurde somit korrekt berechnet.
E. 4.5.4 Das gleiche lässt sich - abgesehen davon, dass diese nicht geschätzt wurden - über die Verzugszinsen sagen. Darauf ist nicht weiter einzugehen und auch diese Berechnung ist zu bestätigen.
E. 4.6 Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 2'900.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-791/2024 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ GmbH, ... Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Leistungspflicht (Zoll und Mehrwertsteuer). Sachverhalt: A. A.a Die X._______ GmbH bezweckt laut ihrem Handelsregistereintrag unter anderem den Betrieb einer Metzgerei sowie den Kauf und Verkauf von Fleischprodukten. A.b Sie bezog (unter anderen) von der mittlerweile im Handelsregister gelöschten A._______ GmbH Fleisch, wobei vorliegend Bezüge relevant sind, die in den Zeitraum vom 10. November 2021 bis 5. Februar 2022 fallen. Ausserhalb dieses Zeitraums liegende Fleischbezüge wurden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; nachfolgend auch: Vorinstanz) hier nicht berücksichtigt. A.c Im Rahmen einer Strafuntersuchung unter anderem gegen B._______, den damaligen Geschäftsführer und Inhaber der A._______ GmbH, stellte sich heraus, dass dieser auch der X._______ GmbH Fleisch verkauft hatte, welches mutmasslich aus dem Ausland in die Schweiz verbracht worden war, ohne dass dafür Einfuhrabgaben entrichtet worden waren. Daher führte das BAZG bei der X._______ GmbH am 4. April 2022 eine Hausdurchsuchung durch und befragte die Geschäftsführerin. B. Nachdem der X._______ GmbH mit Anhörbriefen vom 29. Juni 2023, 8. August 2023 und 17. November 2023 (mit letzteren beiden wurde jeweils die Berechnung im vorherigen korrigiert) das rechtliche Gehör gewährt und diese am 17. August 2023 und 1. Dezember 2023 dazu Stellung genommen hatte, erliess die Vorinstanz am 12. Januar 2024 eine Verfügung gegenüber der X._______ GmbH. Darin wurde diese verpflichtet, Fr. 18'681.90 an Einfuhrabgaben bestehend aus Zollabgaben (Fr. 16'716.80), Mehrwertsteuer (Fr. 770.80) und Verzugszins (Fr. 1'194.30) zu bezahlen. Die Vorinstanz begründete die Verfügung zusammengefasst damit, die X._______ GmbH habe von der A._______ GmbH unverzolltes Fleisch gekauft. Insbesondere aufgrund des tiefen Preises hätte sie wissen müssen, dass es sich nicht um «legales» Fleisch gehandelt habe. Für die nicht bezahlten Abgaben hafte sie solidarisch. C. Gegen diese Verfügung erhob die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin am 5. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2024 aufzuheben und festzustellen, dass sie keine Zollabgaben, keine Mehrwertsteuer und keinen Verzugszins schulde - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zusammengefasst führt sie aus, sie habe nicht bemerken müssen, dass das Fleisch unverzollt gewesen sei. Die A._______ GmbH habe auch Fleisch in der Schweiz ge- und wieder verkauft. Zu diesem Fleisch habe kein Preisunterschied bestanden. Bei der Hausdurchsuchung seien gemäss dem Untersuchungsbericht in ihren Räumlichkeiten (den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin) vor allem Fleischwaren aus der Schweiz festgestellt worden. Eine aus dem Ausland stammende Menge Fleisch habe korrekt belegt werden können. Ein etwas tieferer Preis könne auch mit Aktionen zusammenhängen und müsse nicht zum Schluss führen, dass etwas nicht stimme. Die von der Vorinstanz erst in der angefochtenen Verfügung genannten «Marktpreise» seien so nicht nachvollziehbar. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, wobei auf das Feststellungsbegehren mangels Feststellunginteresse nicht einzutreten sei. Sie hält der Beschwerdeführerin entgegen, «früher» (also vor dem hier relevanten Zeitraum) bei B._______ bzw. der A._______ GmbH gekauftes Fleisch sei nicht zwingend Schweizer Fleisch gewesen. Der Preis spreche dagegen. Diesbezüglich seien aber keine Untersuchungen geführt worden. Ein solcher Preisvergleich sage damit nichts aus. Auch ein Preisvergleich mit einer Konkurrentin der A._______ GmbH sei unbeachtlich. Die eingereichten Rechnungen liessen viele Fragen offen, insbesondere ob es sich ebenfalls um geschmuggeltes Fleisch handle. Teilweise handle es sich nicht um den relevanten Zeitpunkt, während bei anderen Rechnungen Gefälligkeitsrechnungen nicht ausgeschlossen werden könnten, da diese ein anderes Layout hätten. Auch ergebe es keinen Sinn, wenn die Konkurrentin zum gleichen Preis verkaufe, wie die A._______ GmbH: Hätte die Konkurrentin bei Letzterer das Fleisch bezogen, hätte sie keinen Gewinn erzielt; hätte sie (die Konkurrentin) hingegen bei einem anderen schweizerischen Lieferanten das Fleisch bezogen, hätte sie ein Verlustgeschäft gemacht, weil Preise für schweizerisches Fleisch viel höher seien als diejenigen für ausländisches Fleisch. Sie (die Vorinstanz) habe als Vergleichsbasis Schweizer Grossistenpreise für entsprechendes Fleisch von zwei Fleischgrosshändlern sowie die Preisempfehlungen des C._______ herangezogen. Es handle sich um einen Preisvergleich auf gleicher Handelsstufe für die relevante Zeitperiode. Dabei habe sich ergeben, dass die Preise der A._______ GmbH um durchschnittlich 38 % (Durchschnitt sämtlicher Abnehmer [Anmerkung BVGer]) und im Falle der Beschwerdeführerin um durchschnittlich 27 % bis hin zu 58 % günstiger gewesen seien, als die entsprechenden jeweils tiefsten Schweizer Grossistenpreise. Die Grossisten hätten ein viel grösseres Marktvolumen als die A._______ GmbH, weshalb die Preise bei Ersteren pro Kilogramm sogar tiefer sein sollten als bei Letzterer. Aktionen oder der Verkauf von Restbeständen könnten den Preisunterschied nicht erklären. Aufgrund der sehr günstigen, marktunüblichen Preise habe die Beschwerdeführerin begründeten Anlass gehabt, der Frage der Herkunft des Fleisches nachzugehen. Weiter führt die Vorinstanz aus, soweit die A._______ GmbH «legales» Fleisch erworben habe, sei dieses den Abnehmern, nach Fleischart getrennt, nach dem Prinzip «first come first served» angerechnet worden. Nur, wenn die A._______ GmbH «legales» Fleisch an Lager gehabt habe, habe solches angerechnet werden können. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, sie habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin ein weiteres Akteneinsichtsgesuch stellen können, was sie nicht getan habe. E. Mit Schreiben vom 26. November 2025 teilte der bisherige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er diese nicht mehr vertrete. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und ist von diesem besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Zudem hat sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher - mit Ausnahme des in E. 1.3 Ausgeführten - einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, es sei festzustellen, dass sie keine Zollabgaben, keine Mehrwertsteuer und keinen Verzugszins schulde. Da Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind (statt vieler: BGE 151 I 19 E. 6.4; BVGE 2019 I/1 E. 3.3, 2015/15 E. 2.7.1; Urteile des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 1.1.2, A-5920/2020 vom 1. Juni 2022 E. 1.2.4) und das Feststellungsbegehren vollständig im Leistungsbegehren (Aufhebung der Verfügung, die genau diese Abgaben umfasst) aufgeht, ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.5 1.5.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt - unter Mitwirkung der Abgabepflichtigen - von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1, 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-3426/2023 vom 7. November 2025 E. 1.4, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.2.1 f.). 1.5.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, das heisst jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteile des BVGer A-506/2024 vom 25. August 2025 E. 1.5.2, A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 1.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 m.H.a. BGE 119 V 347 E. 1a; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5).
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Darauf ist vorab einzugehen. 2.1 2.1.1 Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört, dass die Partei genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf hat, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die für den Entscheid wesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4) oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können (BGE 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1). 2.1.2 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 122 V 157 E. 1d; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3; Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.5.2; Kölz/Häner/Bertschi/ Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 536 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr seien erst im Rahmen der angefochtenen Verfügung die von der Vorinstanz verwendeten Marktpreise offengelegt worden, wobei keine Belege ins Recht gelegt worden seien. Zudem seien die zur Berechnung beigezogenen Ansätze nicht kommuniziert worden. Zudem ständen verschiedene Abgabebeträge im Raum. Sie rügt diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung diese Informationen jedoch mitgeteilt. So hat sie offengelegt, wie sie die Marktpreise ermittelt hat. Damit konnte die Beschwerdeführerin die Verfügung in Kenntnis der massgeblichen Unterlagen anfechten. Die Beschwerdeführerin hat - soweit ersichtlich - auch keine Einsicht in allenfalls weitergehende Unterlagen verlangt und auch vor Bundesverwaltungsgericht kein Gesuch um Einsicht in die Akten gestellt, weshalb hier offenbleiben kann, ob ihr eine solche zu gewähren gewesen wäre. Für das vorliegende Verfahren ist damit in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. 3. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). 3.2 3.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). 3.2.2 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen. Jene Person, die Waren über die Zollgrenze bringen lässt, wurde im Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [AS 42 287; nachfolgend aZG] als Auftraggeberin bezeichnet. Mit dem Wortlaut im hier anwendbaren neuen ZG von 2005 hat der Gesetzgeber die bereits unter dem aZG geltende Praxis bestätigt. Das Bundesgericht hatte in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Auftraggebers über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn verwendet. Als Auftraggeber bzw. Person, die Waren ins Zollgebiet verbringen lässt, gilt somit nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). Dazu zählt auch derjenige, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt in derartigen Fällen auch dann, wenn Waren ohne vorherige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser aber zuvor seine generelle Bereitschaft zu deren Abnahme bekundet hat. Auch wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2 f.; noch zum aZG: Urteil des BGer 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2). 3.2.3 Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 3.3 3.3.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). 3.3.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Vertragsparteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a - f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). 3.3.3 Der Steuersatz für die Einfuhr von Fleisch zu Lebensmittelzwecken betrug zur Zeit der Einfuhr 2.5 % (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG jeweils in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung gemäss AS 2017 6305). 3.4 3.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.5.1, vgl. Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.1, A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.1). 3.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (vgl. BGE 151 II 345 E. 2.2.8, 149 II 129 E. 3.6; Urteile des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 3.6, 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.1-3.1.6.3; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N 5). 3.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (E. 3.2) entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (vgl. BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.2 f., A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.2 f., A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.4; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 70 N 12). 3.5 3.5.1 Die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben ist zu schätzen, wenn sie sich nicht genau festlegen lässt (Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.3; s. auch Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 MWSTG, Art. 118 Abs. 4 ZG). Dabei ist es sachgerecht, die diesbezügliche Rechtsprechung zur auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 3.6.4). Bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Inlandsteuern auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung. Dies hat auch für die Einfuhrabgaben zu gelten (vgl. Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.5, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 3.5.2 Dementsprechend überprüft das Bundesverwaltungsgericht zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.6, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 3.5.3 Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung als erste Stufe erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.7, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 3.5.4 Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige auf der genannten dritten Stufe gegen eine zulässigerweise durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.8, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH zwischen dem 10. November 2021 und 5. Februar 2022 fünf Rechnungen für Fleischlieferungen ausgestellt wurden. Es ist denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hat (vgl. dazu die Rechnungen der A._______ GmbH an die Beschwerdeführerin, die in den vorinstanzlichen Akten [nachfolgend: act.] unter act. ....05.01/5 ff. abgelegt sind; vorliegend sind nur noch die unter act. ....05.01/24-28 abgelegten Rechnungen relevant). Bestritten ist hingegen, dass es sich dabei - wie die Vorinstanz vorbringt - teilweise um ausländisches Fleisch handelt, welches unverzollt über die Grenze verbracht wurde. 4.2 Im Folgenden wird zunächst zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch gekauft hat (E. 4.3). Sollte dies der Fall sein, ist daran anschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Sinne des Zollrechts zu gelten hat, womit sie ohne Weiterungen für die auf dem von ihr bezogenen Fleisch lastenden Zollabgaben nachleistungspflichtig wäre (E. 4.4). Falls die Beschwerdeführerin nachleistungspflichtig ist, ist auf die Menge des von ihr bezogenen unverzollten Fleisches einzugehen und auf die darauf lastenden Abgaben (E. 4.5). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Frage, ob die A._______ GmbH überhaupt ausländisches, unverzolltes Fleisch erworben hat geltend, es sei D._______ gewesen, der das unverzollte Fleisch in die Schweiz gebracht habe und nicht die A._______ GmbH oder deren Geschäftsführer. Sie bestreitet aber nicht, dass B._______ bzw. die A._______ GmbH von D._______ solches Fleisch übernommen hat. Somit ist unbestritten, dass die A._______ GmbH ausländisches, unverzolltes Fleisch an Lager hatte. Dies ergibt sich auch aus den Akten, auf die hier nur kurz einzugehen ist. Demnach hat D._______ (ob im Auftrag von B._______ oder auf eigenen Antrieb, ist hier nicht wesentlich) verschiedentlich Fleisch in Deutschland bezogen und unverzollt über die Grenze gebracht. Dieses Fleisch wurde von B._______ für die A._______ GmbH übernommen (Einvernahmen von D._______ vom 4. April 2022 [act. ....08.02/000000 ff.] und vom 7. April 2022 [act. ....08.03/000000 ff.], Einvernahmen von B._______ vom 7. April 2022 [act. ....08.03/0001 ff.] und vom 12. April 2022 [act. ....08.04/0001 ff.] sowie jeweils weitere Einvernahmen; Amtsberichte des BAZG vom 7. Februar 2022 [act. ....06.02/0001 ff. = act. ....06.06/0 ff.] und vom 29. März 2022 [act. ....06.05/0001 ff. = act. ....06.09/0 ff.]). Demnach hatte die A._______ GmbH unverzolltes ausländisches Fleisch an Lager. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die A._______ GmbH habe auch in der Schweiz Fleisch bezogen. Es sei davon auszugehen, dass sie (die Beschwerdeführerin) ausschliesslich dieses Fleisch von der A._______ GmbH bezogen habe. Zudem habe die Vorinstanz ihre Räume am 4. April 2022 gesichtet. Der Grossteil der festgestellten Fleischwaren hätten aus der Schweiz gestammt und eine aus dem Ausland stammende Menge Fleisch habe korrekt belegt werden können (Untersuchungsbericht vom 5. April 2022 [act. ....06.01/0]). 4.3.3 Die Vorinstanz bringt gegen das zweite Argument vor, am 4. April 2022 sei die letzte Fleischlieferung der A._______ GmbH bereits zwei Monate zurückgelegen (Rechnung vom 5. Februar 2022 [act. ....05.01/28]). Die entsprechenden Funde würden nichts über den Bestand zwischen dem 10. November 2021 und 5. Februar 2022 aussagen (dem Zeitraum der Ausstellung der Rechnungen [Anmerkungen BVGer]). 4.3.4 Aufgrund einer Kontrolle des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Amt für Verbraucherschutz, vom 1. September 2021 konnte der Fleischbestand der A._______ GmbH an diesem Tag recht genau festgestellt werden (act. ....05.02/15 ff. insb. die Unterlagen in act. ....05.02/27 f. und 37; Aktennotiz der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 [act. ....10.07/0001 = act. ....10.03/0001]). Zudem rechnete die Vorinstanz dem Bestand der A._______ GmbH jeweils Fleisch an, welches diese von schweizerischen Lieferanten bezogen hatte. Sofern sie halbe oder viertel Tiere kaufte, berechnete die Vorinstanz detailliert, wie viel Fleisch und Fleischprodukte sich daraus gewinnen liessen und rechnete dieses Fleisch bzw. die Produkte ebenfalls als schweizerisches Fleisch an. Hatte die A._______ GmbH danach schweizerisches (oder ordnungsgemäss eingeführtes) Fleisch an Lager, wurde angenommen, dass Käuferinnen und Käufern erst dieses Fleisch verkauft wurde. War - nach dieser Rechenart - kein schweizerisches Fleisch mehr vorhanden, musste es sich beim anschliessend verkauften Fleisch um «illegales» handeln. Dies jedenfalls so lange, bis die A._______ GmbH wieder in der Schweiz Fleisch bezog, welches ihren Kundinnen und Kunden wieder als «legales» Fleisch angerechnet werden konnte. Auf diese Art und Weise gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass unter anderen die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH nicht nur schweizerisches bzw. ordnungsgemäss verzolltes Fleisch, sondern auch unverzolltes Fleisch bezogen hatte. Auf die Berechnungsart der Vorinstanz wird weiter unten noch einzugehen sein (E. 4.5). Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die im von der Vorinstanz kontrollierten Zeitraum fünfmal Fleisch im Umfang von gesamthaft 1'545.39 kg bezog (gemäss Addition der Werte auf den Rechnungen in act. ....05.01/24-28), auch nicht verzolltes Fleisch erhalten hat. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich um 1'369.801 kg solchen Fleisches gehandelt hat, worauf ebenfalls noch einzugehen sein wird (E. 4.5.1). 4.3.5 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch bezogen hat. 4.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im zollrechtlichen Sinne gilt, also als Person, welche die Wareneinfuhr veranlasst hat (E. 3.2.2). 4.4.1 Im hier relevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH fünf Fleischlieferungen erhalten, wobei sie bereits zuvor mehrfach Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hatte (vgl. E. 4.4.2). Die Waren wurden jeweils telefonisch bei der A._______ GmbH bestellt oder direkt bei B._______, wenn er vorbeikam (Aussage E._______ am 4. April 2022 in act. ....08.01/0001). Die Rechnungen datieren vom 25. November 2021, 26. November 2021, 29. November 2021, 1. Dezember 2021 (wobei das Datum von Hand hinzugefügt wurde; gedruckt ist das Datum vom 10. November 2021) und 5. Februar 2022. Vor allem die häufigen Lieferungen Ende November und Anfang Dezember zeigen, dass die Beschwerdeführerin bereit war, von der A._______ GmbH Fleisch zu beziehen. Eine generelle Bereitschaft zur Abnahme war somit vorhanden. Zu klären ist noch, ob die Beschwerdeführerin wusste oder Anlass zur Vermutung gehabt hätte, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie habe nicht wissen können, dass es sich um ausländisches und unverzollt eingeführtes Fleisch gehandelt habe. Die A._______ GmbH habe im interessierenden Zeitraum auch Fleisch in der Schweiz gekauft und weiterverkauft. Es sei kein Preisunterschied zwischen früher bezogenem Schweizer Fleisch und dem (angeblich) geschmuggelten Fleisch zu erkennen. Insofern sei der (von der Vorinstanz nicht untersuchte) Zeitraum vor dem 1. September 2021 relevant, da die A._______ GmbH hier legal Fleisch in der Schweiz gekauft habe; der Preis des von ihr bei der A._______ GmbH bezogenen Fleisches sei immer gleichgeblieben. Ab dem 6. Februar 2022 habe sie - die Beschwerdeführerin - zudem von anderen inländischen Lieferanten Fleisch zu vergleichbaren Preisen bezogen. Bei den Preisen käme es zudem darauf an, ob z.B. die Grillsaison bevorstehe oder ob Aktionen durchgeführt würden, um Überbestände abzubauen. Die Beschwerdeführerin legt zum Beweis für ihre Vorbringen verschiedene Rechnungen und Quittungen bei. Die Preise gemäss der Preisvergleichsliste der Vorinstanz - so die Beschwerdeführerin - seien unzutreffend. Selbst wenn der Preis, den die Beschwerdeführerin bezahlt habe, um 27 % unter dem Marktpreis gemäss Preisvergleichsliste gelegen habe, sei dieser Unterschied zu gering, um darauf hinzudeuten, dass etwas «mit dem Fleisch nicht stimm[e]». Zudem habe nicht die A._______ GmbH das Fleisch in die Schweiz eingeführt, sondern D._______. Sie (die Beschwerdeführerin) habe nicht wissen können oder müssen, dass das Fleisch in die Schweiz eingeführt worden sei und dies noch ohne Verzollung. Sie habe auch darum nichts merken müssen, weil die Buchhaltung durch eine Buchhalterin vorgenommen werde; auch dieser sei nichts aufgefallen. Hätte sie sich beim Lieferanten des Fleisches über dessen Herkunft erkundigt, hätte dieser entsprechende Nachweise seiner Schweizer Lieferanten beibringen können. Zu solchen Nachforschungen habe aber kein Anlass bestanden. 4.4.3 Die Vorinstanz hält dagegen, die Preise hätten deutlich, für die Beschwerdeführerin durchschnittlich 27 %, in Einzelfällen aber bis 58 %, unter dem Marktpreis gelegen. Den Marktpreis habe sie (die Vorinstanz) ermittelt, indem sie bei der F._______ AG (nachfolgend: F._______) und der G._______ (nachfolgend: G._______) Preislisten sowie Preisempfehlungen des C._______ ([...]) eingeholt habe. Sofern mehrere Preise im Raum gestanden seien, sei jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin der günstigste als Vergleichspreis gewählt worden. Sie habe den Zeitraum vor dem 1. September 2021 nicht untersucht, weshalb möglich sei, dass die A._______ GmbH schon damals mit geschmuggeltem Fleisch gehandelt habe. Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Preisvergleichen sei nicht ausgeschlossen, dass es sich ebenfalls um geschmuggeltes Fleisch gehandelt habe. Im Übrigen handle es sich nicht um dieselbe Zeitperiode. Aktionen könnten ausgeschlossen werden, da solche nicht mehrere Wochen dauerten; ebenso könne die Grillsaison in den Wintermonaten keinen Einfluss haben. Ob die A._______ GmbH das Fleisch über die Grenze gebracht habe oder D._______, sei nicht relevant. Dass die Buchhaltung selbst nicht von der Beschwerdeführerin vorgenommen werde, sondern von einer Buchhalterin sei ebenso wenig entscheidend. Sofern die A._______ GmbH schweizerisches Fleisch an Lager gehabt habe, sei dieses der Beschwerdeführerin angerechnet worden (dazu E. 4.5.1.3 und 4.5.1.5). Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass es sich beim von der A._______ GmbH bezogenen Fleisch (mehrheitlich) um solches aus dem Ausland gehandelt habe, vor allem auf einen Preisvergleich. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Vergleichspreise aus dem gleichen Zeitraum stammen, in welchem die Beschwerdeführerin das Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hat (dazu die Listen in act. ....06.17/0001 ff. [F._______], act. ....06.20/0001 ff. [G._______] und act. ....10.03/0001 ff. [C._______]). Angemerkt sei, dass von der G._______ AG keine eigentliche Preisliste beiliegt, sondern deren Preise auf einer Liste mit Verkäufen der A._______ GmbH angebracht wurden. 4.4.4 Das Argument, die Beschwerdeführerin habe anhand der Preisunterschiede merken müssen, dass es sich beim von der A._______ GmbH bezogenen Fleisch um ausländisches und unverzolltes Fleisch gehandelt habe, muss etwas relativiert werden, wenn die Vergleichspreise der Vorinstanz miteinander verglichen werden. Die herangezogenen Vergleichspreise weisen untereinander nämlich prozentmässig erhebliche Unterschiede aus. Die prozentmässige Abweichung der von der Beschwerdeführerin bezahlten Preise zum tiefsten Vergleichspreis liegt verglichen zu den Unterschieden zwischen den Vergleichspreisen manchmal tiefer, wie das folgende Beispiel zeigt: Gemäss der Vergleichsliste, die der angefochtenen Verfügung beiliegt (act. ....10.11/0019) liegt in einem Fall der tiefste Vergleichspreis um 48.4 % unter dem höchsten (Pos.-Nr. BAZG 192: Kalbshals mit Knochen [gemäss der Bezeichnung des BAZG]: Preis G._______: Fr. 13.90/kg; Preisempfehlung C._______: Fr. 26.94/kg; der Preis der A._______ GmbH lag mit Fr. 11.--/kg gerundet 21 % aber immer noch klar unter jenem der G._______). Die entsprechende Rechnung datiert vom 29. November 2021. Allerdings liegt die höchste Abweichung zwischen dem Preis der A._______ GmbH und dem tiefsten Vergleichspreis mit 58 % nochmals klar höher als die höchste Differenz zwischen den Vergleichspreisen. Den Unterlagen lassen sich für diesen Zeitraum keine anderen Vergleichspreise entnehmen als jene der Vorinstanz. Allerdings liegen diverse Rechnungen in den Akten, die der A._______ GmbH von deren schweizerischen Lieferanten ausgestellt wurden. Diesen lässt sich entnehmen, dass bei der H._______ AG Fleischwarenproduktion (heute: [...]; nachfolgend: H._______) am 22. Januar 2021 Kalbshals mit Knochen für Fr. 11.07/kg erhältlich war (act. ....06.01/0002). Am 9. April 2021 bis 14. Mai 2021 kostete dieser Fr. 11.27/kg (act. ....06.01/0014, 0016, 0018, 0020, 0022 und 0024) und stieg vom 21. Mai 2021 bis 11. Juni 2021 auf Fr. 11.57/kg an (act. ....06.01/0026, 0028 und 0031 f.). Bei der I._______ AG (nachfolgend: I._______) kostete Kalbshals mit Knochen zwischen dem 24. März 2021 und dem 11. Mai 2021 Fr. 11.80/kg (act. ....06.01/0009, 0011, 0015 und 0017). Dieser Preis war etwas höher als bei der H._______. Selbst wenn der Preis für Kalbshals mit Knochen bis zum hier relevanten Zeitpunkt noch etwas angestiegen wäre, hätte er unter jenem des tiefsten Vergleichspreises gelegen (nämlich Fr. 13.90/kg). Auf jeden Fall lag er über jenem der A._______ GmbH (nämlich Fr. 11.00/kg). Anzumerken ist, dass sowohl bei der H._______ als auch bei der I._______ als Herkunft des Fleisches die Schweiz angegeben ist. Ein weiterer Vergleich ist mit dem «Lamm ganz» möglich, welches die Beschwerdeführerin gemäss Rechnung vom 26. November 2021 von der A._______ GmbH kaufte (Pos.-Nr. BAZG 179). Sie bezahlte dafür Fr. 11.90/kg. Der Vergleichspreis gemäss Vorinstanz lag bei Fr. 15.--/kg, was eine Differenz von 21 % ergab. Am 19. November 2021 bezog die A._______ GmbH von der H._______, und damit einer anderen Anbieterin, ebenfalls ein Lamm zu einem Verkaufspreis von Fr. 14.50/kg (Herkunft: Schweiz; act. ....06.01/0038). Der zu diesem Zeitpunkt von der H._______ verlangte Preis lag nur leicht unter dem Vergleichspreis der Vorinstanz (3.3 %), aber klar über dem Preis der A._______ GmbH (Letztere 17.9 % günstiger). Auch eine andere schweizerische Anbieterin, von der die A._______ GmbH selber zu einem ähnlichen Zeitpunkt Ware bezogen hatte wie die Beschwerdeführerin von Letzterer, bot demnach Ware zu einem höheren Preis an als die A._______ GmbH. Weitere Vergleichspreise für ein ganzes Lamm sind den Akten nicht zu entnehmen. Folgendes ist noch zu erwähnen. Die Vorinstanz scheint für das am 10. November 2021 gekaufte Kalbseckstück (Pos.-Nr. BAZG 145) für Fr. 29.90/kg als Vergleichspreis von F._______ Kopfbäggli von niederländischem Kalb für Fr. 38.80/kg angesetzt zu haben (act. ....06.17/0001). Beim am 5. Februar 2022 verkauften Rindskotelett (Pos.-Nr. BAZG 391; Preis A._______ GmbH: Fr. 19.00/kg) wird ein Vergleichspreis von F._______ mit Fr. 48.80/kg in act. ....06.17/0040 angegeben. Dort finden sich für diesen Preis Rinds Entrecôte oder Rindstomahawk, beides für Rind aus Irland. Ob dieser Preis dem für Rindskotelett entspricht, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts; ebenso die Beantwortung der Frage, warum die Vorinstanz Preise von irischem Rindfleisch und nicht die (soweit ersichtlich) günstigeren für schweizerisches Rindfleisch zugrunde legte, welche sich auf der nächsten Seite der Preislisten von F._______ befinden - auch wenn sich beim schweizerischen Rindfleisch weder Preise für Kotelett noch für Tomahawk finden. 4.4.5 Auch wenn damit gewisse Fragen an den von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichspreisen aufkommen, lässt sich festhalten, dass die Preise der A._______ GmbH - auch unter Berücksichtigung weiterer Akten - immer noch unter jenen anderer Marktteilnehmer liegen, wenn auch nicht unbedingt so ausgeprägt, wie dies die Vorinstanz geltend macht. Auf das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, die Preise (bzw. Preisempfehlungen) der F._______, der G._______ und des C._______ müssten unter jenen der A._______ GmbH liegen, weil sie ein grösseres Marktvolumen hätten, muss unter diesen Umständen gar nicht eingegangen werden. 4.4.6 Die Rechnungen der J._______ GmbH, die die Beschwerdeführerin einreicht, ändern daran nichts. Wie die Vorinstanz ausführt, liegen diese ausserhalb des untersuchten Zeitraums: sie stammen von Februar 2022 und Dezember 2023. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, verlangte die J._______ GmbH am 22. Dezember 2023 für ein kg Kalbshals mit Knochen (Herkunft CH) Fr. 12.20 und am 7. Februar 2022 (Herkunft «aus der Schweiz NZL») sowie am 26. Dezember 2023 (Herkunft NL) einen solchen von Fr. 11.50. Dieser Preis liegt immer noch über jenem, den die A._______ GmbH verlangte (Fr. 11.--/kg), auch wenn eine gewisse Zeit verstrichen ist. Beim günstigeren Preis von Fr. 11.50/kg wurde am 26. Dezember 2023 zudem Kalbsfleisch aus den Niederlanden verkauft; ob das Fleisch, das am 7. Februar 2022 verkauft wurde aus der Schweiz oder aus Neuseeland stammt, lässt sich nicht nachvollziehen. Bei schweizerischem Fleisch betrug der Preis am 22. Dezember 2023 Fr. 12.20/kg. Die Preisdifferenz innerhalb von fünf Tagen im Dezember 2023 lässt sich denn auch einfacher mit der Herkunft des Fleisches erklären als mit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Preisschwankung. Auf der Rechnung der K._______ AG, datierend vom 31. Januar 2024 beträgt dann der Preis für ein Kilo schweizerischer Kalbshals mit Knochen Fr. 11.07/kg. Auffallend ist aber auch hier, dass die Rechnung aus einem Zeitraum rund zwei Jahre nach dem relevanten stammt. Es ist kaum möglich, dass die Beschwerdeführerin nicht zeitlich näherliegende Rechnungen hätte beibringen können. An diesen Erkenntnissen vermöchte auch die von der Beschwerdeführerin angebotene Parteibefragung nichts zu ändern, weshalb eine solche in antizipierter Beweiswürdigung (E. 2.1.2) nicht vorzunehmen ist. Auch die Zeugenbefragung der Buchhalterin der Beschwerdeführerin kann in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben. Es ist Aufgabe einer Buchhalterin, die Buchhaltung korrekt zu führen und nicht, sich bei den Fleischpreisen auf dem schweizerischen Markt auszukennen. Dass sie diesbezüglich über besondere Kenntnisse verfüge, wird denn auch nicht vorgebracht. Sie soll dazu befragt werden, dass ihr nicht aufgefallen sei, dass es bei den Rechnungen der verschiedenen Fleischbezüge, also der A._______ GmbH und Schweizer Lieferanten, markante Unterschiede gebe. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Buchhalterin durchaus wahrheitsgemäss aussagen kann, dass ihr keine solchen Unterschiede aufgefallen seien. Nur wäre eine solche Aussage nicht aussagekräftig, weil es nicht in ihren Bereich fällt, solche Unterschiede festzustellen. 4.4.7 Insgesamt hätte die Beschwerdeführerin also bereits aufgrund der Preise bei der A._______ GmbH Nachfragen zur Herkunft des Fleisches stellen müssen. Ob sie eine ehrliche Antwort erhalten hätte oder die A._______ GmbH ihr Unterlagen für ebenfalls von dieser gekauftes schweizerisches Fleisch vorgelegt hätte, kann offenbleiben. Tatsache ist, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, entsprechende Abklärungen zu tätigen. 4.4.8 Hinzu kommt, dass sie zu einer Nachfrage umso mehr Anlass gehabt hätte, als auf den streitbetroffenen Rechnungen - im Gegensatz zu früheren Rechnungen - keine Herkunftsangaben zum Fleisch vorhanden waren (wobei auch auf den früheren Rechnungen neben der Herkunft Schweiz auch weitere Länder angegeben waren). Damit hätte die Beschwerdeführerin Grund gehabt, sich über die Herkunft des Fleisches zu erkundigen, wenn sie nicht ohnehin von einer ausländischen Herkunft hätte ausgehen müssen. An dieser Stelle ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch rechtlich verpflichtet ist, die Herkunft des von ihr bezogenen Fleisches zu kennen, da sie diese bei Inverkehrbringung des Fleisches selber angeben können muss (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Art. 12 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 [LMG, SR 817.0], Art. 13 Abs. 1 Bst. c LMG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. e und f sowie Art. 39 Abs. 1 und 2 Bst. a und c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV, SR 817.02] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. h, i und j i.V.m. Art. 17 sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel [LIV, SR 817.022.16]). 4.4.9 Dass die Bestellungen jeweils mündlich erfolgten (nämlich telefonisch oder wenn B._______ vorbeikam; vgl. E. 4.4.1) und die Rechnungen gemäss dem Vermerk auf ihnen bar bezahlt wurden, führt dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Vorgänge eingeschränkt ist. So kann beispielsweise nicht mehr festgestellt werden, was die Beschwerdeführerin tatsächlich von B._______ bestellte und was tatsächlich bezahlt wurde; dies gilt unabhängig davon, ob die Rechnungen ordnungsgemäss in die Buchhaltung einflossen. 4.4.10 Ob der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, ist hier nicht relevant und auch nicht zu klären. Festzuhalten ist aber, dass sie aufgrund der Umstände (Preis und Herkunftsangaben) davon ausgehen musste, von der A._______ GmbH ausländisches Fleisch zu beziehen, auch wenn das Fleisch in einem Kühlwagen geliefert wurde. 4.4.11 Damit hat die Beschwerdeführerin gegenüber der A._______ GmbH die generelle Bereitschaft bekundet, von dieser Fleisch zu beziehen, wobei sie davon ausgehen musste, dass sich darunter auch Fleisch befand, das aus dem Ausland eingeführt wurde. Mit der Unterlassung der Herkunftsabklärung - die insbesondere im Fleischhandel bereits aus gesundheitspolizeilichen Gründen verlangt werden muss (vgl. E. 4.4.8) - nahm die Beschwerdeführerin zumindest in Kauf, dass das bezogene Fleisch möglicherweise aus dem Ausland illegal eingeführt wurde (Urteil des BGer 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4). Damit gilt sie im zollrechtlichen Sinn als Person, die die Einfuhr des Fleisches veranlasst hat, und zwar unabhängig davon, ob das Fleisch nach ihrer Bestellung erst noch in die Schweiz eingeführt werden musste oder ob es sich schon in der Schweiz befand (E. 3.2.2). 4.4.12 Als Person, die die Einfuhr veranlasst hat, ist die Beschwerdeführerin ipso facto nachleistungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich einen Vorteil hatte (E. 3.4.3). Daher ist nicht mehr zu klären, ob sie auf andere Weise als im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR indirekt bevorteilt zu gelten hätte. 4.5 Es bleibt, auf die Berechnung der Abgabeforderung einzugehen. 4.5.1 Diese hängt massgeblich davon ab, wie viel unverzolltes Fleisch, also wie viele Kilogramm pro Fleischsorte, die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH übernommen hat. 4.5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich insbesondere vor, die A._______ GmbH habe auch schweizerisches Fleisch bezogen. Ihr (der Beschwerdeführerin) sei dieses Fleisch nicht anzurechnen, sondern es sei - so die Beschwerdeführerin sinngemäss - davon auszugehen, dass sämtliches von ihr bei der A._______ GmbH gekaufte Fleisch legal an sie gegangen sei (damit dürfte gemeint sein, dass es sich um Fleisch schweizerischer Herkunft oder ordnungsgemäss verzolltes gehandelt habe). 4.5.1.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Beschwerdeführerin habe nur «legales» Fleisch beziehen können, wenn und solange die A._______ GmbH solches an Lager gehabt habe. 4.5.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass nie restlos geklärt werden kann, welcher Teil des von der Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH bezogenen Fleisches von Letzterer in der Schweiz gekauft wurde. Die Vorinstanz hat deshalb die Annahme getroffen, dass die A._______ GmbH, wenn sie Fleisch in der Schweiz bezogen hatte, zuerst dieses ihren Abnehmerinnen und Abnehmern verkaufte und auf ohne Zollabgaben eingeführtes Fleisch nur zurückgriff, wenn kein entsprechendes schweizerisches Fleisch mehr an Lager war. Nicht auszuschliessen ist, dass die A._______ GmbH diesem System nicht bzw. nicht vollständig gefolgt ist. Allerdings ist unmöglich festzustellen, an wen die A._______ GmbH das schweizerische Fleisch und an wen sie das ausländische Fleisch verkauft hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die A._______ GmbH nicht bestimmten Abnehmerinnen und Abnehmern ausschliesslich schweizerisches Fleisch und den anderen das ausländische (unverzollt eingeführte) Fleisch verkauft hat. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die A._______ GmbH den Abnehmerinnen und Abnehmern sowohl schweizerisches als auch (unverzollt eingeführtes) ausländisches Fleisch lieferte, je nachdem welches Fleisch sie zur Verfügung hatte. 4.5.1.4 Lässt sich die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben, die hier von der Menge des übernommenen unverzollten Fleisches abhängt (E. 4.5.1) nicht genau festlegen, ist sie zu schätzen. Dies ist hier, wie bereits festgehalten (E. 4.5.1.3) der Fall (erste Stufe; E. 3.5.1 und 3.5.3). 4.5.1.5 Die Schätzung hat sachgerecht zu sein. Eine solche Schätzung hat die Vorinstanz hier vorgenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Annahme der Vorinstanz, die A._______ GmbH habe von jeder Fleischsorte erst das in der Schweizer erstandene Fleisch verkauft - sofern sie solches an Lager hatte -, bevor sie auf importiertes Fleisch zurückgegriffen habe, als sachgerecht zu bezeichnen ist. Dass allenfalls auch andere Methoden möglich gewesen wären, ändert daran nichts und ist hier auch nicht weiter zu prüfen. Die von der Vorinstanz gewählte Methode stellt sicher, dass nicht zwei Abnehmer bzw. Abnehmerinnen für dasselbe Fleisch als solidarisch haftpflichtig erklärt werden. Auch wenn - das ist einer Schätzung immanent - nicht sichergestellt werden kann, dass das Resultat die Wirklichkeit wiedergibt, kommt es dieser doch nahe. Die Annahme der Beschwerdeführerin, sämtliches von ihr gekaufte Fleisch sei «legal» an sie gegangen, ist jedenfalls kein gangbarer Weg. Diesfalls könnten sich nämlich sämtliche Abnehmerinnen und Abnehmer darauf berufen, von der A._______ GmbH in der Schweiz gekauftes Fleisch erstanden zu haben. Damit wäre eine solidarische Haftung sämtlicher Abnehmerinnen und Abnehmer schon aus diesem Grund ausgeschlossen und dem Ziel des Gesetzgebers, die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (E. 3.2.2), würde nicht Genüge getan. 4.5.1.6 Die Vorinstanz hat die Schätzung pflichtgemäss vorgenommen (zweite Stufe; E. 3.5.3). 4.5.1.7 Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihrem pauschalen Argument, die Berechnung der Vorinstanz liesse sich nicht aufrechterhalten, nicht, diese in Frage zu stellen. Dass die eigene Annahme der Beschwerdeführerin zu einem unerwünschten Ergebnis führen würde, wurde bereits festgehalten (E. 4.5.1.5). Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung des Gewichts des durch sie von der A._______ GmbH übernommenen unverzollten Fleisches zu erbringen (dritte Stufe; E. 3.5.3). 4.5.2 Zur Berechnung der Zollabgabe hat die Vorinstanz den jeweils anwendbaren Zollansatz auf die so berechnete Menge Fleisch angewendet. Zolltarifnummer und Zollansatz sind auf der der Beschwerdeführerin vorliegenden Liste der Vorinstanz angebracht. Die Berechnung entspricht dem rechtlichen Vorgehen und ist nicht zu beanstanden. Dass der Vorinstanz bei dieser Berechnung Fehler unterlaufen wären, wird nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht offensichtlich aus den Akten. Die Vorinstanz hat die Zollabgabe somit korrekt berechnet. 4.5.3 Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wurde folgendermassen vorgegangen: Die Rechnungen, die die A._______ GmbH bezahlt hatte und deren Preise der Berechnung der Einfuhrsteuer eigentlich zugrunde zu legen wären, sind nur teilweise vorhanden und konnten daher nicht verwendet werden. Somit war auch die Einfuhrsteuer zu schätzen (erste Stufe; E. 3.5.1 und 3.5.3). Der Berechnung der Mehrwertsteuer hat die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin tatsächlich der A._______ GmbH bezahlten Preis zugrunde gelegt, nicht also etwa die Vergleichspreise. Von diesem Preis, den die Beschwerdeführerin der A._______ GmbH bezahlt hat, hat die Vorinstanz eine Bruttomarge von 17.89 % abgezogen. Sie ging nämlich davon aus, dass die A._______ GmbH einen entsprechenden Gewinn erzielte und der von dieser tatsächlich im Ausland bezahlte (und der Einfuhrsteuer zugrunde zu legende) Preis um diese Marge tiefer war. Bei der genannten Bruttomarge handelt es sich gemäss Abklärungen der Vorinstanz beim Bundesamt für Landwirtschaft um die höchste Bruttowertschöpfung für die Jahre 2021 und 2022 bei Fleisch (act. ....06.28/0008 m.H.a. act. ....10.07/0003). Diese Methode dürfte sich im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken und ist nicht zu beanstanden (zweite Stufe; E. 3.5.3). Anschliessend hat sie den entsprechenden Zollbetrag zu diesem Preis hinzugerechnet (E. 3.3.2). Auf dem so errechneten Preis, auf dem die Einfuhrmehrwertsteuer hätte entrichtet werden müssen, hat sie dann den anwendbaren Mehrwertsteuersatz von 2.5 % angewendet (E. 3.3.3). Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Berechnungsweise nichts vor (dritte Stufe; E. 3.5.3). Wiederum sind keine Berechnungsfehler ersichtlich. Auch die Mehrwertsteuer wurde somit korrekt berechnet. 4.5.4 Das gleiche lässt sich - abgesehen davon, dass diese nicht geschätzt wurden - über die Verzugszinsen sagen. Darauf ist nicht weiter einzugehen und auch diese Berechnung ist zu bestätigen. 4.6 Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 2'900.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: