Zölle
Sachverhalt
A. A.a A.a.a Die X._______ GmbH bezweckt laut Handelsregistereintrag unter anderem das Führen eines Lebensmittelladens. Dieser nennt sich A._______. A.a.b Y._______ ist bzw. war im hier wesentlichen Zeitraum bei der X._______ GmbH als Metzger angestellt. A.b Die X._______ GmbH bezog (unter anderen) von der mittlerweile im Handelsregister gelöschten B._______ GmbH Fleisch, wobei vorliegend Bezüge relevant sind, die in den Zeitraum vom 25. September 2021 bis 26. März 2022 fallen. A.c Im Rahmen einer Strafuntersuchung unter anderem gegen C._______, den damaligen Geschäftsführer und Inhaber der B._______ GmbH, stellte sich heraus, dass dieser auch der X._______ GmbH Fleisch verkauft hatte, welches mutmasslich aus dem Ausland in die Schweiz verbracht worden war, ohne dass dafür Einfuhrabgaben entrichtet worden waren. Daher führte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei der X._______ GmbH am 31. März 2022 eine Hausdurchsuchung durch und befragte den Geschäftsführer, D._______, sowie den Metzger, Y._______. B. B.a Nachdem der X._______ GmbH mit Anhörbrief vom 29. Juni 2023 das rechtliche Gehör gewährt worden war, nahm diese am 30. August 2023 dazu Stellung. Ihren Antrag, das Verfahren eventualiter bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafuntersuchung der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde infolge einer Strafanzeige gegen C._______ und/oder E._______ zu sistieren, wies das BAZG am 19. Oktober 2023 sinngemäss ab, insbesondere mit der Begründung, die Leistungspflicht bestehe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person. Am 17. November 2023 stellte das BAZG der X._______ GmbH einen neuen Anhörbrief zu, mit dem sie die Berechnung im vorherigen korrigierte. Zu diesem zweiten Anhörbrief nahm die X._______ GmbH am 11. Dezember 2023 Stellung. Daraufhin erliess die Vorinstanz am 12. Januar 2024 eine Verfügung gegenüber der X._______ GmbH. Darin wurde diese verpflichtet, Fr. 191'418.15 an Einfuhrabgaben bestehend aus Zollabgaben (Fr. 171'635.50), Mehrwertsteuer (Fr. 7'520.25) und Verzugszins (Fr. 12'262.40) zu bezahlen. Die Vorinstanz begründete die Verfügung zusammengefasst damit, die X._______ GmbH habe von der B._______ GmbH unverzolltes Fleisch gekauft. Insbesondere aufgrund des tiefen Preises hätte sie wissen müssen, dass es sich nicht um «legales» Fleisch gehandelt habe. Für die nicht bezahlten Abgaben hafte sie solidarisch. B.b Y._______ erhielt den ersten Anhörbriefen am 2. August 2023 und den zweiten, korrigierten am 17. November 2023. Er nahm dazu am 31. August 2023 und 7. Dezember 2023 Stellung. Anschliessend erliess die Vorinstanz ihm gegenüber ebenfalls am 12. Januar 2024 eine Verfügung. Darin verpflichtete sie ihn, Fr. 191'955.45 an Einfuhrabgaben bestehend aus Zollabgaben (Fr. 171'635.50), Mehrwertsteuer (Fr. 7'520.25) und Verzugszins (Fr. 12'799.70) zu bezahlen. Die Begründung lautete zur Hauptsache gleich wie jene gegenüber der X._______ GmbH (zuvor: Bst. B.a). C. Gegen die je sie betreffende Verfügung erhoben die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) je unabhängig voneinander am 15. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete zwei Verfahren (A-1006/2024 betreffend den Beschwerdeführer 2 und A-1008/2024 betreffend die Beschwerdeführerin 1). C.a Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2024 aufzuheben, eventualiter die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BAZG zurückzuweisen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. In formeller Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen C._______ und gegen unbekannt, dessen Einleitung sie mit der Strafanzeige vom 12. Februar 2024 beantragt habe, zu sistieren. Weiter seien die Vorakten beizuziehen und ihr sei vollständige Einsicht in die Akten des BAZG-Verfahrens mit der vorliegenden Referenznummer zu gewähren. Danach sei ihr eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde zu setzen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, sie habe bei anderen Lieferanten zu ähnlichen Preisen Fleisch gekauft. Im Zuge der Covid-19 Situation habe ihre Hauptlieferantin teilweise Lieferschwierigkeiten gehabt, weshalb sie (die Beschwerdeführerin 1) im Bedarfsfall auf andere Lieferanten zurückgegriffen habe. Eine Alternative sei die B._______ GmbH gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin 1) habe bei der B._______ GmbH Schweizer Rindfleisch bestellt und die B._______ GmbH habe ihre Fleischlieferungen als Schweizer Rindfleisch ausgewiesen. Sie habe Preise bezahlt, die üblich für gleichwertiges Schweizer Fleisch gewesen seien. Auch sei importiertes Fleisch nicht per se günstiger als Schweizer Fleisch. Sie habe nie eine generelle Abnahmebereitschaft für importiertes Fleisch kundgegeben. Die Vorinstanz habe herausgefunden, dass C._______ sie (die Beschwerdeführerin 1) beispielsweise mit Kalbshälften mit gebrannten Schweizer Stempeln beliefert habe und dass falsche Tatsachen auf den Handelsrechnungen der B._______ GmbH beurkundet worden seien, die C._______ ihr ausgehändigt habe. Sie sei Opfer eines Betruges und könne daher nicht Auftraggeberin für den Import von ausländischem Fleisch sein. Am 12. Februar 2024 habe sie eine Strafanzeige gegen C._______ und unbekannt eingereicht. Die Vorinstanz habe - so die Beschwerdeführerin 1 an verschiedenen Stellen in ihrer Beschwerde - ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie in ihre Erwägungen mutmassliche Erkenntnisse aus Dokumenten einbezogen habe, zu denen sie (die Beschwerdeführerin 1) sich nicht habe äussern können. Die Vorinstanz stütze sich auf nicht aktenkundige Sachverhaltsbehauptungen. Die B._______ GmbH habe in der fraglichen Zeitspanne auch Schweizer Fleisch erworben, wobei die Menge ausreiche, um die Fleischlieferungen an sie (die Beschwerdeführerin 1) zu decken. Die Vorinstanz habe zudem nicht Marktpreise für die Waren ermittelt, welche sie (die Beschwerdeführerin 1) von der B._______ GmbH erworben habe. Sie hält weiter fest, sie sei gutgläubig gewesen. Das Dasein des guten Glaubens werde vermutet, wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben knüpfe. Die Vergleichspreise der Vorinstanz - so die Beschwerdeführerin 1 weiter - könnten nicht stimmen, habe sie selbst doch für vergleichbares wie von der B._______ GmbH bezogenes Fleisch auch vergleichbare Preise bezahlt. Für Rindshohrücken nehme die Vorinstanz zudem einen Vergleichspreis an, obwohl sie gleichzeitig dokumentiere, für Rindshohrücken keinen Vergleichswert gefunden zu haben. Bei «Rind Runder Mocken» habe sie (die Beschwerdeführerin 1) sogar einen Preis bezahlt, der über dem Vergleichspreis gelegen habe. Es treffe auch nicht zu, dass Y._______ und D._______ bestätigt hätten, dass die Preise der B._______ GmbH günstiger gewesen seien als jene anderer Lieferanten. Zudem habe D._______ auch aufgeführt, wie C._______ die günstigeren Preise plausibilisiert habe. Die Vorinstanz habe angenommen, dass alles Fleisch, welches sie (die Beschwerdeführerin 1) in der fraglichen Zeit von der B._______ GmbH übernommen habe, unverzolltes Fleisch gewesen sei. Die mutmasslich relevanten Fahrten von C._______ und E._______ aus Deutschland in die Schweiz korrelierten nicht mit den Daten der Fleischlieferungen an sie (die Beschwerdeführerin 1). Zudem habe die Vorinstanz den tatsächlichen Marktpreis für die streitgegenständlichen Waren ermitteln müssen und nicht jenen für vergleichbare Ware. Die Vorinstanz - so die Beschwerdeführerin 1 - hätte Verarbeitungsstand, die Haltung der Tiere vor der Verarbeitung und die Qualität des relevanten Fleisches berücksichtigen müssen. Preise könnten stark variieren, so habe sie (die Beschwerdeführerin 1) selbst von der F._______ AG total 27.5 kg Schweizer Rindsfilet erworben. 17.46 kg hätten Fr. 25.90/kg und weitere 10.04 kg Fr. 29.90/kg gekostet. Auch andere Geschäftspartner von der B._______ GmbH seien nicht in der Lage gewesen, die mutmasslich illegalen Machenschaften richtig zu deuten. Selbst die Zoll- und Grenzschutzbehörden hätten die Machenschaften nicht erahnen können und es habe einer anonymen Anzeige bedurft, damit die Behörden eine mutmassliche Widerhandlung gegen Bundesrecht hätten aufspüren können. C.b In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 hält die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde fest, er arbeite weisungsgebunden. Er habe keine Befugnisse, selbständig Lieferanten für sie (die Beschwerdeführerin 1) zu bestimmen, ohne Zustimmung des Geschäftsführers irgendwelche Ware einzukaufen oder Rechtsgeschäfte für sie (die Beschwerdeführerin 1) zu zeichnen. Der Beschwerdeführer 2 selbst beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Vereinigung seines Verfahrens mit jenem der Beschwerdeführerin 1 und dass ihm keine separaten Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, die er vorschiessen müsse. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer 2 legte eine Kopie der Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin 1 bei und erklärte, deren Inhalt gelte mutatis mutandis auch für seine Beschwerde. Er fasst die (auch) für ihn geltenden Rügegründe der Beschwerdeführerin 1 kurz zusammen. Er fügt hinzu, er sei weisungsgebundener Arbeitnehmer und verfüge nicht über die notwendigen und ausreichenden Befugnisse, um die Einfuhr von Waren für die Gesellschaft zu veranlassen. Könne er seine Arbeitgeberin vertreten, habe er für diese als Stellvertreter gehandelt und nicht für sich selbst. Die Vorinstanz ignoriere, dass nicht mehrere Personen gleichzeitig einen Auftrag geben könnten. Er habe auch keine generelle Abnahmebereitschaft für importiertes Fleisch kundgegeben. Vertragspartner der B._______ GmbH sei seine Arbeitgeberin. Da er kein Fleisch an Kunden seiner Arbeitgeberin verkaufe, könne er auch nicht in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils kommen. Immerhin werde er in Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung nicht als solidarisch leistungspflichtig für eine Abgabe erklärt. D. Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin 1 und die Vorinstanz über die formellen Anträge des Beschwerdeführers 2 in Kenntnis gesetzt und ihnen Frist zu Stellungnahme angesetzt hatte, erklärten sich beide mit der Verfahrensvereinigung und - im Falle der Beschwerdeführerin 1 - der Auferlegung eines einzigen Kostenvorschusses einverstanden. Daraufhin vereinigte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 die beiden Verfahren, führte diese unter der Geschäftsnummer A-1006/2024 weiter und setzte den Kostenvorschuss an, der in der Folge einging. Mit derselben Zwischenverfügung wies er den Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf Sistierung des Verfahrens ab. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Sie bringt vor, es sei in keiner Weise nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 (wohl von der Verkäuferin) den Beweis für einen schweizerischen Ursprung des Fleischs erhalten habe. Die Beschwerdeführenden hätten selbst ausgesagt, nur die Rechnungen erhalten zu haben. Urkunden oder Herkunftsnachweise seien nicht erwähnt worden. Der Preis des Fleisches der B._______ GmbH sei erheblich oder gar äusserst erheblich unter dem üblichen Marktpreis gelegen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 hätten bestätigt, dass die Fleischpreise der B._______ GmbH günstiger gewesen seien als die Preise anderer Fleischlieferanten. Auch ein Preisvergleich mit Konkurrentinnen sei unbeachtlich. Die eingereichten Rechnungen liessen viele Fragen offen, insbesondere ob es sich ebenfalls um geschmuggeltes Fleisch handle. Die Belege stammten nicht aus dem relevanten Zeitpunkt. Auch ergebe es keinen Sinn, wenn die Konkurrentinnen zum gleichen Preis verkauften wie die B._______ GmbH: Hätten sie bei Letzterer das Fleisch bezogen, hätten sie keinen Gewinn erzielt; hätten sie bei einem anderen schweizerischen Lieferanten das Fleisch bezogen, hätten sie ein Verlustgeschäft gemacht, weil Preise für schweizerisches Fleisch viel höher seien als diejenigen für ausländisches Fleisch. Sie (die Vorinstanz) habe als Vergleichsbasis Schweizer Grossistenpreise für entsprechendes Fleisch von zwei Fleischgrosshändlern sowie die Preisempfehlungen des G._______ (nachfolgende auch: G._______) herangezogen. Es handle sich um einen Preisvergleich auf gleicher Handelsstufe für die relevante Zeitperiode. Dabei habe sich ergeben, dass die Preise der B._______ GmbH um durchschnittlich 38 % (Durchschnitt sämtlicher Abnehmer [Anmerkung BVGer]) und im Falle der Beschwerdeführerin 1 um durchschnittlich 35 % günstiger gewesen seien, als die entsprechenden jeweils tiefsten Schweizer Grossistenpreise. Die Grossisten hätten ein viel grösseres Marktvolumen als die B._______ GmbH, weshalb die Preise bei Ersteren pro Kilogramm sogar tiefer sein sollten als bei Letzterer. Habe sie (die Vorinstanz) keine Grossistenpreise ermitteln können, sei davon ausgegangen worden, dass der von der B._______ GmbH gesetzte Preis dem Marktpreis entsprochen habe. Aufgrund der sehr günstigen, marktunüblichen Preise habe die Beschwerdeführerin 1 begründeten Anlass gehabt, der Frage der Herkunft des Fleisches nachzugehen. Auch sei die Übergabe des Fleisches teils unüblich gewesen. So sei in einem Fall unverpacktes Fleisch zu sehen gewesen, das in einem überladenen Einkaufswagen gelegen habe und so zur Beschwerdeführerin 1 in den Laden gebracht worden sei. Was den Beschwerdeführer 2 anbelange, werde die Darstellung in den Beschwerden durch die Akten widerlegt. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, der Beschwerdeführer 2 sei für die Metzgerei zuständig und kümmere sich selbst um die Geschäftsführung und Buchhaltung. Auch erledige nur dieser die Bestellungen. Überdies habe der Beschwerdeführer 2 bestätigt, die Fleischbestellungen und die Qualitätskontrolle des Fleisches vorgenommen zu haben. Weiter hält die Vorinstanz fest, sie habe der Beschwerdeführerin 1 Einsicht in alle relevanten Akten gegeben. Diese hätte zudem ein neues Einsichtsgesuch stellen können, was sie nicht getan habe. Art und Menge des von der B._______ GmbH an die Laufkundschaft verkauften Fleisches hätten geschätzt werden müssen, da nur der Preis anhand der Kassenbelege habe ermittelt werden können. Auf Aussagen von C._______ habe nicht abgestellt werden können, da diese den übrigen Akten widersprochen hätten. Soweit die B._______ GmbH «legales» Fleisch erworben habe, sei dieses den Abnehmern, nach Fleischart getrennt, nach dem Prinzip «first come first served» angerechnet worden. Nur, wenn die B._______ GmbH «legales» Fleisch an Lager gehabt habe, habe solches angerechnet werden können. Zum Schluss erklärt die Vorinstanz, die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 sei darum um Fr. 537.30 höher, weil er, im Gegensatz zur Beschwerdeführerin 1, nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Bei Letzterer fielen daher auf der geschuldeten Mehrwertsteuer/Einfuhrsteuer keine Verzugszinsen an. F. Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 2. Juli 2024 eine Stellungnahme ein. Sie bringt zunächst vor, an ihren (materiellen) Rechtsbegehren sowie deren Begründungen festzuhalten. Weiter hält sie fest, Handelsrechnungen seien im Geschäftsverkehr Urkunden. Herkunftsnachweise würden bei Exportgeschäften verwendet. Vorliegend habe sie (die Beschwerdeführerin 1) indessen berechtigt auf die Verwirklichung eines reinen Binnensachverhaltes vertraut. Auf Fotos sei der Beschwerdeführer 2 nicht zu sehen. Seine Nichtanwesenheit bei der Lieferung vom 1. Februar 2022 beweise, dass er nicht ihr faktisches Organ sei. Auch dürften von diesem Einzelfall nicht allgemeingültige Rückschlüsse auf die Rechtsgeschäfte zwischen ihr (Beschwerdeführerin 1) und der B._______ GmbH gezogen werden. Erst mit Zustellung der angefochtenen Verfügung habe sie (die Beschwerdeführerin 1) erkennen können, dass die Vorinstanz ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Sie (die Beschwerdeführerin 1) habe in der Beschwerde dargelegt, welche offensichtlich relevanten Akten sie nicht habe einsehen können. Die Vorinstanz lege für ihre Schätzung keine mathematische Formel vor. Die Methode ihrer Schätzung bleibe ihr Geheimnis. Insofern erweise sich die Schätzung als willkürlich. Weiter dürfe die Vorinstanz nicht als Frage die Behauptung in den Raum stellen, dass sie (die Beschwerdeführerin 1) von den Konkurrentinnen geschmuggeltes Fleisch erworben haben könnte. Wenn die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht habe, müsse sie diesen begründen und untersuchen. Auch sei rechtlich zu würdigen, dass die Preisempfehlungen des G._______ entscheidrelevant seien und keine unzulässige Marktbeeinflussung wären. Schliesslich zählt die Vorinstanz die Akten gemäss dem ihr zugesandten Aktenverzeichnis auf, die mangels Akteneinsicht nicht verwendet werden dürften. G. G.a Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 wurde die Beschwerdeführerin 1 eingeladen, innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung mitzuteilen, in welche Akten sie Einsicht nehmen wolle. Bei einer grösseren Aktenmenge werde ein Termin für die Akteneinsicht am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts vereinbart. G.b Nachdem die Beschwerdeführerin 1 die gewünschten Akten genannt hatte, verweigerte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2026 die Einsicht in eines der Unterdossiers und wies darauf hin, dass ein anderes nicht eingereicht worden war, da der entsprechende Ordner nach Angaben der Vorinstanz leer sei. In die anderen von ihr aufgezählten Akten wurde der Beschwerdeführerin 1, in teilweise geschwärzter Form, Einsicht gewährt und mit ihrem Einverständnis ein USB-Stick mit den Akten zugestellt. Dem Rechtsvertreter und den Beschwerdeführenden wurde unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verboten, die aus der Akteneinsicht gewonnenen Informationen für Zwecke ausserhalb des vorliegenden Verfahrens zu verwenden oder zugänglich zu machen. G.c Am 19. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Stellungnahme ein. Sie hält zusammengefasst fest, die Vorinstanz habe sich auf ihr (der Beschwerdeführerin 1) nicht bekannte Geschäftsgeheimnisse Dritter gestützt, um die vorgeblich geschuldeten Abgaben zu berechnen und um ihr (der Beschwerdeführerin 1) eine Rolle als Zollschuldnerin zuzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (74 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die angefochtenen Entscheide sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden (vereinigten) Beschwerdeverfahren zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: BGE 142 II 433 E. 3.2.6).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des angefochtenen, jeweils sie betreffenden Entscheids und sind von diesem besonders berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Zudem haben sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. Ob die Beschwerdeführerin 1 auch zugunsten des Beschwerdeführers 2 Vorbringen machen kann, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer 2 selbst eine Beschwerde eingereicht und die entsprechenden Vorbringen zumindest kurz wiederholt hat.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführenden können mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 1.4.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt - unter Mitwirkung der Abgabepflichtigen - von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1, 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-3426/2023 vom 7. November 2025 E. 1.4, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.2.1 f.).
E. 1.4.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, das heisst jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteile des BVGer A-506/2024 vom 25. August 2025 E. 1.5.2, A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 1.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 m.H.a. BGE 119 V 347 E. 1a; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5).
E. 1.5 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 150 I 195 E. 5.1, 150 V 198 E. 7.2.3, 149 I 354 E. 3.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 149 V 185 E. 5.3, 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2018 III/4 E. 3.4.2.1).
E. 2 Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Darauf ist vorab einzugehen.
E. 2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört, dass die Partei genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf hat, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die für den Entscheid wesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4) oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können (BGE 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz habe Erkenntnisse aus Dokumenten einbezogen, zu denen sie (die Beschwerdeführerin 1) sich nicht habe äussern können. Die Vorinstanz stütze sich zudem auf nicht aktenkundige Sachverhaltsbehauptungen.
E. 2.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 1 mit der angefochtenen Verfügung diese Informationen jedoch mitgeteilt. Auch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin 1 mit Anhörbrief vom 17. November 2023 eine Neuberechnung der Nachforderung bekannt gegeben wurde. Daraus ergab sich, dass die Vorinstanz sich auf neue Erkenntnisse stützte. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin 1 kein (neues) Akteneinsichtsgesuch. Es genügt aber, dass die Beschwerdeführerin 1 Kenntnis davon hatte, dass es neue Akten geben musste. Die Vorinstanz muss nicht von sich aus in sämtliche Akten Einsicht gewähren. Sobald der Beschwerdeführerin 1 das Vorliegen neuer Akten bekannt sein musste, hätte sie ein Einsichtsgesuch stellen können. Das hat sie nicht getan. Für das vorliegende Verfahren ist damit in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Das wird auch durch die nachfolgend (E. 2.4) geschilderten Umstände gestützt.
E. 2.4 Vor Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin 1 ein neues Gesuch um Einsicht in bestimmte Unterdossiers des vorliegenden Verfahrenskomplexes gestellt, welche ihr teilweise gewährt wurde (Sachverhalt Bst. G.b). Daraufhin reichte sie mit Datum vom 19. März 2026 eine Stellungnahme ein (Sachverhalt Bst. G.c). Sie führt darin unter anderem aus, die zuständige Behörde dürfe ihre Verfügung nicht unter Verweis auf Informationen und/oder Aktenstücke begründen, welche sie (die Beschwerdeführerin 1) nicht zuvor habe einsehen können. Derweil sei sie weiterhin von einer Verfügung tangiert, die Aktenstücke und Informationen als Grundlagen der Entscheidung aufweise, in welche sie nicht habe Einsicht nehmen können. Die Beschwerdeführerin 1 unterlässt es aber auszuführen, auf welche Aktenstücke die Vorinstanz abgestellt habe, die sie nicht habe einsehen können. Soweit die Beschwerdeführerin 1 am Schluss ihrer vorgängigen Stellungnahme vom 2. Juli 2024 (Sachverhalt Bst. F) festgehalten hatte, auf welche Aktenstücke nicht abgestellt werden dürfe, weil ihr keine Einsicht in diese gewährt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese im gegen die Beschwerdeführenden geführten Abgabeverfahren ohnehin keine Verwendung gefunden haben.
E. 2.5 In ihrer Stellungnahme vom 19. März 2026 macht die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, indem sie vorbringt, die Vorinstanz habe sich auf Geschäftsgeheimnisse Dritter gestützt, die ihr (der Beschwerdeführerin 1) nicht bekannt sein konnten. Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die Strafandrohung durch das Bundesverwaltungsgericht in der Verfügung zeige, dass das Gericht die Informationen als Geschäftsgeheimnisse der Urheber werte. Es sei notorisch, dass der Allgemeinheit die Geschäftsgeheimnisse von einzelnen Betrieben und Organisationen nicht bekannt seien. In der Folge könnten Geschäftsgeheimnisse wie Preisvergleichslisten und interne Kalkulationen allenfalls einen Einfluss auf den Marktpreis der verfahrensgegenständlichen Waren haben; sie seien aber nicht der Marktpreis und sie (die Beschwerdeführerin 1) könne jedenfalls keinen potenziellen Marktpreis kennen, der von besagten Informationen beeinflusst werde. Die Vorinstanz stütze derweil die Berechnung der vorgeblich geschuldeten Abgaben auf einen Marktwert, den sie (die Vorinstanz) unter Verwendung der besagten Geschäftsgeheimnisse (im Ergebnis willkürlich) festgelegt habe. Die Vorinstanz benutze den besagten, beliebig festgesetzten Marktwert zudem, um ihr (der Beschwerdeführerin 1) eine Rolle als Zollschuldnerin zuzuweisen. In der Folge offenbare die Zwischenverfügung vom 6. Februar 2026 materiell die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz Daten hinzuziehen darf, die als Geschäftsgeheimnisse Dritter gelten. Diese müssen den betroffenen Personen lediglich auf Gesuch hin in geeigneter Form offengelegt werden (vgl. beispielsweise zu den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung oft hinzugezogenen Erfahrungszahlen: Urteil des BGer 9C_302/2024 vom 27. November 2024 [in BGE 151 II 289 nicht publizierte] E. 2.2.7 m.w.H.). Die in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 (und den Beschwerdeführer 2) verwendeten Vergleichspreise hat die Vorinstanz spätestens mit der angefochtenen Verfügung offengelegt (E. 2.3). Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliches Gehör, wie bereits festgehalten, nicht verletzt. Die Vorinstanz hat vorliegend die «Vergleichspreise» auch nicht zur Berechnung der geschuldeten Abgabe verwendet (zur Berechnung der Zollabgabe durch die Vorinstanz: E. 4.5, insb. 4.5.2 ff.; zur Berechnung der Einfuhrsteuer: E. 4.5.3), weshalb dieses Argument der Beschwerdeführerin 1 von vornherein nicht verfängt. Die Vorinstanz hat die Vergleichspreise allerdings dazu verwendet, um nachzuweisen, dass der Beschwerdeführerin 1 hätte auffallen müssen, dass sie (die Beschwerdeführerin 1) für das von der B._______ GmbH bezogene Fleisch zu tiefe Preise bezahlte. Ob sie dies zurecht tat, ist eine materielle Frage, auf die weiter unten einzugehen ist (E. 4.4, insb. E. 4.4.3 ff.).
E. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).
E. 3.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).
E. 3.2.2 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen. Jene Person, die Waren über die Zollgrenze bringen lässt, wurde im Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [AS 42 287; nachfolgend aZG] als Auftraggeberin bezeichnet. Mit dem Wortlaut im hier anwendbaren neuen ZG von 2005 hat der Gesetzgeber die bereits unter dem aZG geltende Praxis bestätigt. Das Bundesgericht hatte in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Auftraggebers über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn verwendet. Als Auftraggeber bzw. Person, die Waren ins Zollgebiet verbringen lässt, gilt somit nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). Dazu zählt auch derjenige, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt in derartigen Fällen auch dann, wenn Waren ohne vorherige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser aber zuvor seine generelle Bereitschaft zu deren Abnahme bekundet hat. Auch wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2 f.; noch zum aZG: Urteil des BGer 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2).
E. 3.2.3 Die Bestimmungen zum Zollschuldner sind auf natürliche Personen selbst dann anwendbar, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (noch zum aZG: Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3 m.H.). Das bedeutet, dass eine natürliche Person, die als Organ einer juristischen Person handelt, unter Umständen diese und zugleich sich selbst im Sinne eines Auftraggebers nach Art. 9 Abs. 1 aZG verpflichtet. Von dieser Rechtsprechung geht explizit auch die Botschaft zum neuen Zollgesetz aus (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 608). Die Rechtsprechung hat auch festgehalten, dass Angestellte und Hilfspersonen des eigentlichen Auftraggebers (selbst auch) zollzahlungspflichtig sind (noch zum aZG: Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3; zum heute geltenden ZG: BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2).
E. 3.2.4 Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).
E. 3.3.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
E. 3.3.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Vertragsparteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a - f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG).
E. 3.3.3 Der Steuersatz für die Einfuhr von Fleisch zu Lebensmittelzwecken betrug zur Zeit der Einfuhr 2.5 % (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG jeweils in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung gemäss AS 2017 6305).
E. 3.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.5.1, vgl. Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.1, A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.1).
E. 3.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (vgl. BGE 151 II 345 E. 2.2.8, 149 II 129 E. 3.6; Urteile des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 3.6, 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.1-3.1.6.3; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N 5).
E. 3.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (E. 3.2) entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (vgl. BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.2 f., A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.2 f., A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.4; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 70 N 12).
E. 3.5.1 Die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben ist zu schätzen, wenn sie sich nicht genau festlegen lässt (Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.3; s. auch Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 MWSTG, Art. 118 Abs. 4 ZG). Dabei ist es sachgerecht, die diesbezügliche Rechtsprechung zur auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 3.6.4). Bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Inlandsteuern auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung. Dies hat auch für die Einfuhrabgaben zu gelten (vgl. Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.5, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).
E. 3.5.2 Dementsprechend überprüft das Bundesverwaltungsgericht zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.6, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).
E. 3.5.3 Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung als erste Stufe erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.7, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).
E. 3.5.4 Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige auf der genannten dritten Stufe gegen eine zulässigerweise durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.8, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).
E. 4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH zwischen dem 25. September 2021 und 26. März 2022 46 Rechnungen (die Vorinstanz spricht von 44 Rechnungen) für Fleischlieferungen ausgestellt wurden. Es ist denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 Fleisch von der B._______ GmbH bezogen hat (vgl. dazu die Rechnungen der B._______ GmbH an die Beschwerdeführerin 1, die in den vorinstanzlichen Akten «Beweismittel» unter der Nr. B.../000002 ff. und Nr. B.../2/000003 abgelegt [bei B.../000041 und B.../000042 handelt es sich um Dubletten, was von der Vorinstanz berücksichtigt wurde] sind). Bestritten ist hingegen, dass es sich dabei - wie die Vorinstanz vorbringt - teilweise um ausländisches Fleisch handelt, welches unverzollt über die Grenze verbracht wurde.
E. 4.2 Im Folgenden wird zunächst zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch gekauft hat (E. 4.3). Sollte dies der Fall sein, ist daran anschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 als Auftraggeberin im Sinne des Zollrechts zu gelten hat, womit sie ohne Weiterungen für die auf dem von ihr bezogenen Fleisch lastenden Zollabgaben nachleistungspflichtig wäre (E. 4.4). Falls die Beschwerdeführerin 1 nachleistungspflichtig ist, ist auf die Menge des von ihr bezogenen unverzollten Fleisches einzugehen und auf die darauf lastenden Abgaben (E. 4.5). Zum Schluss ist auf den Beschwerdeführer 2 einzugehen (E. 4.6).
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 äussert sich nicht konkret dazu, ob die B._______ GmbH überhaupt ausländisches, unverzolltes Fleisch erworben hat. Sie macht nur geltend, die B._______ GmbH habe genug «legales» Fleisch an Lager gehabt, um damit die von ihr (der Beschwerdeführerin 1 getätigten Bezüge zu decken (Beschwerde Rz. 24 und 51). An anderer Stelle bringt sie allerdings vor, sie sei von C._______ betrogen und über die Herkunft des Fleisches getäuscht worden. Dies deutet darauf hin, dass sie nicht nur davon ausgeht, dass die B._______ GmbH unverzolltes ausländisches Fleisch hatte, sondern auch davon, dass sie selbst solches Fleisch von der B._______ GmbH erhalten hat (insbesondere Beschwerde Rz. 18 f.). Somit darf zumindest als unbestritten gelten, dass die B._______ GmbH ausländisches, unverzolltes Fleisch an Lager hatte. Dies ergibt sich auch aus den Akten, auf die hier nur kurz einzugehen ist. Demnach hat E._______ (ob im Auftrag von C._______ oder auf eigenen Antrieb, ist hier nicht wesentlich) verschiedentlich Fleisch in Deutschland bezogen und unverzollt über die Grenze gebracht. Dieses Fleisch wurde von C._______ für die B._______ GmbH übernommen (Einvernahmen von E._______ vom 4. April 2022 [vorinstanzliche Akten {nachfolgend: act.} ....08.02/000000 ff.] und vom 7. April 2022 [act. ....08.03/000000 ff.], Einvernahmen von C._______ vom 7. April 2022 [act. ....08.03/0001 ff.] und vom 12. April 2022 [act. ....08.04/0001 ff.] sowie jeweils weitere Einvernahmen; Amtsberichte des BAZG vom 7. Februar 2022 [act. ....06.02/0001 ff. = act. ....06.06/0 ff.] und vom 29. März 2022 [act. ....06.05/0001 ff. = act. ....06.09/0 ff.]). Demnach hatte die B._______ GmbH unverzolltes ausländisches Fleisch an Lager.
E. 4.3.2 Damit ist näher auf das Argument der Beschwerdeführerin 1 einzugehen, die B._______ GmbH habe auch in der Schweiz Fleisch bezogen. Die Menge habe ausgereicht, um die Fleischlieferungen an sie (die Beschwerdeführerin 1) zu decken.
E. 4.3.3 Aufgrund einer Kontrolle des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Amt für Verbraucherschutz, vom 1. September 2021 konnte der Fleischbestand der B._______ GmbH an diesem Tag recht genau festgestellt werden (act. ....05.02/15 ff. insb. die Unterlagen in act. ....05.02/27 f. und 37; Aktennotiz der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 [act. ....10.07/0001 = act. ....10.03/0001]). Zudem rechnete die Vorinstanz dem Bestand der B._______ GmbH jeweils Fleisch an, welches diese von schweizerischen Lieferanten bezogen hatte. Sofern sie halbe oder viertel Tiere kaufte, berechnete die Vorinstanz detailliert, wie viel Fleisch und Fleischprodukte sich daraus gewinnen liessen und rechnete dieses Fleisch bzw. die Produkte ebenfalls als schweizerisches Fleisch an. Hatte die B._______ GmbH danach schweizerisches (oder ordnungsgemäss eingeführtes) Fleisch an Lager, wurde angenommen, dass Käuferinnen und Käufern erst dieses Fleisch verkauft wurde. War - nach dieser Rechenart - kein schweizerisches Fleisch mehr vorhanden, musste es sich beim anschliessend verkauften Fleisch um «illegales» handeln. Dies jedenfalls so lange, bis die B._______ GmbH wieder in der Schweiz Fleisch bezog, welches ihren Kundinnen und Kunden wieder als «legales» Fleisch angerechnet werden konnte. Auf diese Art und Weise gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass unter anderen die Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH nicht nur schweizerisches bzw. ordnungsgemäss verzolltes Fleisch, sondern auch unverzolltes Fleisch bezogen hatte. Auf die Berechnungsart der Vorinstanz, wird weiter unten noch einzugehen sein (E. 4.5). Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1, die im von der Vorinstanz kontrollierten Zeitraum mehrfach Fleisch im Umfang von gesamthaft 12'108.79 kg bezog (gemäss Addition der Werte auf den Rechnungen in den vorinstanzlichen Akten «Beweismittel» unter der Nr. B.../000002 ff. und Nr. B.../2/000003), auch nicht verzolltes Fleisch erhalten hat. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich um 8'751.066 kg solchen Fleisches gehandelt hat, worauf ebenfalls noch einzugehen sein wird (E. 4.5.1).
E. 4.3.4 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch bezogen hat.
E. 4.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 als Auftraggeberin im zollrechtlichen Sinne gilt, also als Person, welche die Wareneinfuhr veranlasst hat (E. 3.2.2).
E. 4.4.1 Im hier relevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH diverse Fleischlieferungen erhalten. Die Waren wurden jeweils telefonisch bei der B._______ GmbH bestellt (Aussage D._______ am 31. März 2022 in act. ....08.02/000006 und Aussage Y._______ am 31. März 2022 in act. ....08.04/000001 und 000005). Die Rechnungen datieren aus dem Zeitraum zwischen dem 25. September 2021 und 26. März 2022. Die häufigen Lieferungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin 1 bereit war, von der B._______ GmbH Fleisch zu beziehen. Eine generelle Bereitschaft zur Abnahme war somit vorhanden. Zu klären ist noch, ob die Beschwerdeführerin 1 wusste oder Anlass zur Vermutung gehabt hätte, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte.
E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht nun geltend, sie habe nicht wissen können, dass es sich um ausländisches und unverzollt eingeführtes Fleisch gehandelt habe. Die B._______ GmbH habe im interessierenden Zeitraum auch Fleisch in der Schweiz gekauft und weiterverkauft. Sie (die Beschwerdeführerin 1) habe ausdrücklich Schweizer Fleisch bestellt. Der Preis sei mit jenem anderer Lieferanten vergleichbar. Die Beschwerdeführerin 1 legt zum Beweis für ihre Vorbringen verschiedene Rechnungen bei. Die Preise gemäss der Preisvergleichsliste der Vorinstanz - so die Beschwerdeführerin 1 - seien unzutreffend. Es komme auch auf Verarbeitung, Tierhaltung und Qualität des Fleisches an.
E. 4.4.3 Die Vorinstanz hält dagegen, die Preise hätten deutlich, für die Beschwerdeführerin 1 durchschnittlich 35 % unter dem Marktpreis gelegen. Den Marktpreis habe sie (die Vorinstanz) ermittelt, indem sie bei der H.______ AG (nachfolgend: H._______) und der I._______ AG (nachfolgend: I._______) Preislisten sowie Preisempfehlungen des G._______ (nachfolgend: G._______) eingeholt habe. Sofern mehrere Preise im Raum gestanden seien, sei jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin 1 der günstigste als Vergleichspreis gewählt worden. Bei den von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Preisvergleichen sei nicht ausgeschlossen, dass es sich ebenfalls um geschmuggeltes Fleisch gehandelt habe. Im Übrigen handle es sich nicht um dieselbe Zeitperiode. Sofern die B._______ GmbH schweizerisches Fleisch an Lager gehabt habe, sei dieses der Beschwerdeführerin 1 angerechnet worden (dazu E. 4.5.1.3 und 4.5.1.5). Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 habe wissen müssen, dass es sich beim von der B._______ GmbH bezogenen Fleisch (mehrheitlich) um solches aus dem Ausland gehandelt habe, vor allem auf einen Preisvergleich. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Vergleichspreise aus dem gleichen Zeitraum stammen, in welchem die Beschwerdeführerin 1 das Fleisch von der B._______ GmbH bezogen hat (dazu die Listen in act. ....06.17/0001 ff. [H._______], act. ....06.20/0001 ff. [I._______] und act. ....10.03/0001 ff. [G._______]). Angemerkt sei, dass von der I._______ AG keine eigentliche Preisliste beiliegt, sondern deren Preise auf einer Liste mit Verkäufen der B._______ GmbH angebracht wurden.
E. 4.4.4 Das Argument, die Beschwerdeführerin 1 habe anhand der Preisunterschiede merken müssen, dass es sich beim von der B._______ GmbH bezogenen Fleisch um ausländisches und unverzolltes Fleisch gehandelt habe, muss etwas relativiert werden, wenn die Vergleichspreise der Vorinstanz miteinander verglichen werden. Die herangezogenen Vergleichspreise weisen untereinander nämlich prozentmässig erhebliche Unterschiede aus. Die prozentmässige Abweichung der von der Beschwerdeführerin 1 bezahlten Preise zum tiefsten Vergleichspreis liegt verglichen zu den Unterschieden zwischen den Vergleichspreisen manchmal tiefer, wie das folgende Beispiel zeigt: Gemäss der Vergleichsliste, die der angefochtenen Verfügung beiliegt (act. ....10.18/0025 ff.) liegt in einem Fall der tiefste Vergleichspreis um 43.38% unter dem höchsten (Pos.-Nr. BAZG 54: Kalbsnierstück [gemäss der Bezeichnung des BAZG]: Preis I._______: Fr. 33.20/kg; Preisempfehlung G._______: Fr. 58.53/kg; der Preis der B._______ GmbH lag mit Fr. 21.--/kg gerundet 37 % aber immer noch klar unter jenem der I._______). Die entsprechende Rechnung datiert vom 26. Oktober 2021. Allerdings liegen die höchsten Abweichungen zwischen dem Preis der B._______ GmbH und dem tiefsten Vergleichspreis mit je 74 % nochmals klar höher als die höchste Differenz zwischen den Vergleichspreisen (Pos.-Nr. BAZG 465 und 506). Zu erwähnen ist, dass in einem Fall (Pos.-Nr. BAZG 211) der Preis der B._______ GmbH um 22 % und in einem weiteren, den die Beschwerdeführerin 1 erwähnt hat (Pos.-Nr. BAZG 228), um 2 % über jenem des tiefsten Vergleichspreises lag. Bei einigen wenigen weiteren Positionsnummern entsprach der Preis der B._______ GmbH dem tiefsten Vergleichspreis. Den Unterlagen lassen sich für diesen Zeitraum keine anderen Vergleichspreise entnehmen als jene der Vorinstanz. Allerdings liegen diverse Rechnungen in den Akten, die der B._______ GmbH von deren schweizerischen Lieferanten ausgestellt wurden. Ein Vergleich ist mit dem «Lamm ganz» möglich, welches die Beschwerdeführerin 1 gemäss Rechnung vom 3. Dezember 2021 von der B._______ GmbH kaufte (Pos.-Nr. BAZG 201). Sie bezahlte dafür Fr. 12.80/kg. Der Vergleichspreis gemäss Vorinstanz lag bei Fr. 15.--/kg, was eine Differenz von 15 % ergab. Am 19. November 2021 bezog die B._______ GmbH von der J._______, und damit einer anderen Anbieterin, ebenfalls ein Lamm zu einem Verkaufspreis von Fr. 14.50/kg (Herkunft: Schweiz; act. ....06.01/0038). Der zu diesem Zeitpunkt von der J._______ verlangte Preis lag nur leicht unter dem Vergleichspreis der Vorinstanz (3.3 %), aber klar über dem Preis der B._______ GmbH (Letztere 11.7 % günstiger). Auch eine andere schweizerische Anbieterin, von der die B._______ GmbH selber zu einem ähnlichen Zeitpunkt Ware bezogen hatte wie die Beschwerdeführerin von Letzterer, bot demnach Ware zu einem höheren Preis an als die B._______ GmbH. Weitere ganze Lämmer kaufte die Beschwerdeführerin 1 am 19. Februar und 12. März 2022 von der B._______ GmbH (Pos.-Nr. BAZG 485 und 529). Sie bezahlte dafür Fr. 12.--/kg (einmal Fr. 11.99/kg). Der Vergleichspreis gemäss Vorinstanz lag bei Fr. 15.90/kg, was eine Differenz von 25 % ergab. Werden diese Zahlen wiederum mit dem bereits am 19. November 2021 von der J._______ bezogenen Lamm verglichen, so lag dessen gerade genannter Verkaufspreis von Fr. 14.50/kg unter dem Vergleichspreis der Vorinstanz (8.8 %), aber klar über dem Preis der B._______ GmbH (Letztere 17.2 % günstiger). Weitere Vergleichspreise für ein ganzes Lamm sind den Akten nicht zu entnehmen. Folgendes ist noch zu erwähnen. Die Vorinstanz scheint für das am 8. Oktober 2021 gekaufte Kalbseckstück (Pos.-Nr. BAZG 28) für Fr. 31.90/kg als Vergleichspreis von H._______ Kopfbäggli von niederländischem Kalb für Fr. 38.80/kg angesetzt zu haben (act. ....06.17/0008; zu diesem Preis gibt es auf dieser Seite sonst nur noch Fische und Lammrücken). Beim am 29. Oktober 2021 verkauften Rindskotelett (Pos.-Nr. BAZG 85; Preis B._______ GmbH: Fr. 23.--/kg) wird ein Vergleichspreis von H._______ mit Fr. 48.80/kg in act. ....06.17/0014 angegeben. Dort findet sich für diesen Preis Rindstomahawk für Rind aus Irland. Ob dieser Preis dem für Rindskotelett entspricht, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts; ebenso die Beantwortung der Frage, warum die Vorinstanz Preise von irischem Rindfleisch und nicht die (soweit ersichtlich) günstigeren für schweizerisches Rindfleisch zugrunde legte, welche sich auf der nächsten Seite der Preislisten von H._______ befinden - auch wenn sich beim schweizerischen Rindfleisch weder Preise für Kotelett noch für Tomahawk finden.
E. 4.4.5 Auch wenn damit gewisse Fragen an den von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichspreisen aufkommen, lässt sich festhalten, dass die Preise der B._______ GmbH - auch unter Berücksichtigung weiterer Akten - immer noch unter jenen anderer Marktteilnehmer liegen, wenn auch nicht unbedingt so ausgeprägt, wie dies die Vorinstanz geltend macht. Auf das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, die Preise (bzw. Preisempfehlungen) der H._______, der I._______ und des G._______ müssten unter jenen der B._______ GmbH liegen, weil sie ein grösseres Marktvolumen hätten, muss unter diesen Umständen gar nicht eingegangen werden.
E. 4.4.6 In der gebotenen Kürze ist noch auf das Argument der Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde einzugehen, die Vorinstanz habe für Rindshohrücken einen Vergleichspreis angenommen, obwohl sie gleichzeitig dokumentiert habe, für Rindshohrücken keinen Vergleichspreis gefunden zu haben. Die Beschwerdeführerin 1 bezieht sich diesbezüglich auf die Pos.-Nr. BAZG 55 und 157: Bei beiden Positionen hat die Vorinstanz einen Vergleichspreis des G._______ angegeben. Bei der Pos.-Nr. 55 wurde allerdings keine Nachforderung erhoben, weil der Beschwerdeführerin 1 hier schweizerisches Fleisch angerechnet wurde (Spalte «Anrechnung Inlandfleisch in kg»). Dies zeigt auch, dass die Vorinstanz - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 - nicht davon ausgegangen ist, diese habe von der B._______ GmbH nur unverzolltes Fleisch übernommen (dazu auch schon E. 4.3.3 a.E.).
E. 4.4.7 Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben während ihrer jeweiligen Einvernahme verschiedentlich darauf hingewiesen, dass das Fleisch der B._______ GmbH günstiger gewesen sei als jenes der Konkurrenz. So erklärte D._______ anlässlich seiner Einvernahme vom 31. März 2022 Folgendes: «Ich weiss nur soviel, dass wir eigentlich bei C._______ erst bestellt haben, wenn die anderen Lieferanten - vor allem K._______ AG - nicht liefern konnten oder auch teuer waren, das kam sicher auch so vor, vor allem in der letzten Zeit, da wir umgebaut haben und sparen mussten und daher Herr C._______ berücksichtigt haben, da er etwas günstiger war im Preis. Die Preise waren aber nicht sehr viel billiger als z.B. bei K._______ AG. Ich denke, nicht mal Differenz von CHF 10.-- das Kilogramm, egal welches Fleisch und Tiergattung. Wie gesagt, C._______ war nicht extrem billig» (act. ....08.02/000001). Später führte er auf die Frage «Weshalb kaufen Sie Fleisch bei C._______ Fleisch [sic!] ein» aus: «Was ich weiss, war es so, dass manchmal K._______ AG nicht liefern konnte, daher haben wir bei C._______ eingekauft. Ok, es war schon so, dass der Preis günstiger war [...]. Ich weiss auch, dass er (C._______) uns auch angelogen hat und vielmals auf Rückfragen gesagt, dass er Schweizer Firmen hat, die ihm grosse Fleischhälften liefern und die er dann verarbeitet und das Stückfleisch weiterverkauft» (act. ....08.02/000007). Kurz darauf hielt er auf die Frage, wie der Kaufpreis bei C._______ im Vergleich zu anderen Schweizer Lieferanten sei, fest: «Nicht viel billiger was ich weiss. Das können Sie dann mit den verschiedenen Rechnungen vergleichen. Am besten fragen Sie [Y._______]. Es könnte schon sein. [sic!] dass C._______ in der letzten Zeit viel billiger war als die Anderen Fleischlieferanten in der Schweiz» (act. ....08.02/000008). Der Beschwerdeführer 2 gab anlässlich seiner Einvernahme am 31. März 2022 Folgendes zu Protokoll: «Was den Preis anbelangt, waren die Preise von C._______ nicht extrem günstig, aber schon billiger als die Konkurrenz. Ich muss aber auch sagen, dass er Kalbshälften geliefert hat[,] die einen gebrannten Schweizer Stempel hatte. Darum habe ich nie den Verdacht gehabt, dass anderes z.B. Kalbfleisch illegal sein soll» (act. ....08.04/000002). Auf die Frage, weshalb er bei C._______ Fleisch gekauft habe, führte er aus: «Es war nicht nur wegen dem Preis, aber es war auch gut natürlich» (act. ....08.04/000006). Auf die Frage wie der Kaufpreis bei C._______ im Vergleich zu anderen Schweizer Lieferanten sei, erklärte er: «Es war schon etwas billiger, aber nicht extrem» (act. ....08.04/000007). Daraus ergibt sich eindeutig, dass die beiden einvernommenen Personen der Auffassung waren, die Preise von C._______ bzw. der B._______ GmbH seien etwas günstiger gewesen als jene der Konkurrenz. Dass C._______ erklärt habe, er kaufe grosse Fleischhälften, verarbeite diese und verkaufe dann das Stückfleisch, kann nicht als Erklärung dafür dienen, dass er günstiger war als die Konkurrenz. Einzelstücke werden immer aus grösseren hergestellt. Zudem übernahm die Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH auch z.B. ganze Lämmer (E. 4.4.4). Abgesehen davon, dass nicht nachgewiesen ist, dass Kalbshälften mit gebranntem Schweizer Stempel gekauft wurden, würde auch dies nichts am Ausgeführten ändern. So ist unbestritten, dass die B._______ GmbH auch in der Schweiz Fleisch bezog (E. 4.3.3), welches der Beschwerdeführerin 1 teilweise auch angerechnet wurde (vgl. E. 4.4.6). Dass der günstige Preis nicht der Hauptgrund für den Fleischbezug bei der B._______ GmbH gewesen zu sein scheint und eher als willkommener Nebeneffekt dargestellt wird, ändert nichts daran, dass den beiden Befragten bewusst war, dass die Preise der B._______ GmbH günstiger waren als jene der Konkurrenz.
E. 4.4.8 Die Rechnungen, die die Beschwerdeführerin 1 einreicht, ändern daran nichts. Soweit sie nicht ohnehin ausserhalb des untersuchten Zeitraums liegen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich ebenfalls um ohne Zollanmeldung eingeführtes Fleisch handelt. Diesbezüglich ist in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden nicht bekannt gegeben werden muss, falls die Vorinstanz gegen weitere Unternehmen ein Strafverfahren eröffnet haben sollte (vgl. Art. 18c und 18d VStrR e contrario). Zudem zählen Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 5 Bst. c Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [DSG, SR 235.1], der dem damals anwendbaren Art. 3 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [AS 199 1945; nachfolgend: aDSG] entspricht). Dies gilt unabhängig davon, dass das Datenschutzgesetz auf Strafverfahren nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. c aDSG, vgl. heute: Art. 2 Abs. 3 DSG). In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber auf die Anmerkung der Beschwerdeführerin 1 hingewiesen, wonach 1, «die verantwortlichen Personen der Vorinstanz [sich] unter Umständen dem Verdacht der strafbaren Begünstigung im Amt aus[setzen könnten]», wobei die Beschwerdeführerin 1 gegebenenfalls an die zuständigen Aufsichts- oder Strafbehörden zu verweisen ist. Ausserdem kann hier nochmals auf die Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 hingewiesen werden, wonach die B._______ GmbH im Allgemeinen günstiger war als Konkurrentinnen (E. 4.4.7). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus den eingereichten Rechnungen. Dass die Preise der B._______ GmbH in Einzelfällen höher lagen als die Vergleichspreise, ist auch aus den den angefochtenen Entscheiden beiliegenden Tabellen der Vorinstanz ersichtlich (E. 4.4.4). Dass die Abweichungen der Preise oft tiefer ausgefallen sein dürften, als die Vorinstanz mittels ihrer Vergleichspreise feststellte, wurde ebenfalls schon festgehalten (E. 4.4.5). Am Gesamtbild ändert sich dadurch aber nichts.
E. 4.4.9 Insgesamt hätte die Beschwerdeführerin 1 also bereits aufgrund der Preise bei der B._______ GmbH Nachfragen zur Herkunft des Fleisches stellen müssen. Dass die B._______ GmbH auch andere Abnehmer hatte, denen die Preisunterschiede möglicherweise nicht aufgefallen sind, ändert daran nichts. Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, selbst die Vorinstanz habe die Machenschaften nicht erahnen können, ist festzuhalten, dass die Preisüberwachung, zumal im Inland, nicht zu den Aufgaben des BAZG gehört. Dass es Zollbehörden zudem nicht gelingt, jede Schmuggeltätigkeit jederzeit zu unterbinden, darf als notorisch angesehen werden und hat keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren.
E. 4.4.10 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 zu einer Nachfrage umso mehr Anlass gehabt hätte, als auf den streitbetroffenen Rechnungen - im Gegensatz zu früheren hier nicht betroffenen Rechnungen (vorinstanzliche Akten «Beweismittel» Nr. B.../3/000006 ff.) - keine Herkunftsangaben zum Fleisch vorhanden waren (wobei auch auf den früheren Rechnungen neben der Herkunft Schweiz auch weitere Länder angegeben waren). Damit hätte die Beschwerdeführerin 1 Grund gehabt, sich über die Herkunft des Fleisches zu erkundigen, wenn sie nicht ohnehin von einer ausländischen Herkunft hätte ausgehen müssen. An dieser Stelle ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 auch rechtlich verpflichtet ist, die Herkunft des von ihr bezogenen Fleisches zu kennen, da sie diese bei Inverkehrbringung des Fleisches selber angeben können muss (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Art. 12 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 [LMG, SR 817.0], Art. 13 Abs. 1 Bst. c LMG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. e und f sowie Art. 39 Abs. 1 und 2 Bst. a und c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV, SR 817.02] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. h, i und j i.V.m. Art. 17 sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel [LIV, SR 817.022.16]).
E. 4.4.11 Dass die Bestellungen jeweils mündlich erfolgten (nämlich telefonisch; vgl. E. 4.4.1) und die Rechnungen gemäss dem Vermerk auf ihnen bar bezahlt wurden, führt dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Vorgänge eingeschränkt ist. So kann beispielsweise nicht mehr festgestellt werden, was die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich von C._______ bestellte und was tatsächlich bezahlt wurde; dies gilt unabhängig davon, ob die Rechnungen ordnungsgemäss in die Buchhaltung einflossen.
E. 4.4.12 Ob der Beschwerdeführerin 1 in irgendeiner Weise schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, ist hier nicht relevant und auch nicht zu klären. Festzuhalten ist aber, dass sie aufgrund der Umstände (Preis und Herkunftsangaben) davon ausgehen musste, von der B._______ GmbH ausländisches Fleisch zu beziehen, auch wenn das Fleisch in einem Kühlwagen geliefert wurde.
E. 4.4.13 Damit hat die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der B._______ GmbH auch aufgrund der Vielzahl an Bestellungen über einen längeren Zeitraum die generelle Bereitschaft bekundet, von dieser Fleisch zu beziehen, wobei sie davon ausgehen musste, dass sich darunter auch Fleisch befand, das aus dem Ausland eingeführt wurde. Mit der Unterlassung der Herkunftsabklärung - die insbesondere im Fleischhandel bereits aus gesundheitspolizeilichen Gründen verlangt werden muss (vgl. E. 4.4.10) - nahm die Beschwerdeführerin 1 zumindest in Kauf, dass das bezogene Fleisch möglicherweise aus dem Ausland illegal eingeführt wurde (Urteil des BGer 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4). Damit gilt sie im zollrechtlichen Sinn als Person, die die Einfuhr des Fleisches veranlasst hat, und zwar unabhängig davon, ob das Fleisch nach ihrer Bestellung erst noch in die Schweiz eingeführt werden musste oder ob es sich schon in der Schweiz befand (E. 3.2.2).
E. 4.4.14 Als Person, die die Einfuhr veranlasst hat, ist die Beschwerdeführerin 1 ipso facto nachleistungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich einen Vorteil hatte (E. 3.4.3). Daher ist nicht mehr zu klären, ob sie auf andere Weise als im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR indirekt bevorteilt zu gelten hätte.
E. 4.5 Es bleibt, auf die Berechnung der Abgabeforderung einzugehen.
E. 4.5.1 Diese hängt massgeblich davon ab, wie viel unverzolltes Fleisch, also wie viele Kilogramm pro Fleischsorte, die Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH übernommen hat.
E. 4.5.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt diesbezüglich insbesondere vor, die B._______ GmbH habe auch schweizerisches Fleisch bezogen. Ihr (der Beschwerdeführerin 1) sei dieses Fleisch nicht anzurechnen, sondern es sei - so die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss - davon auszugehen, dass sämtliches von ihr bei der B._______ GmbH gekaufte Fleisch legal an sie gegangen sei (damit dürfte gemeint sein, dass es sich um Fleisch schweizerischer Herkunft oder ordnungsgemäss verzolltes gehandelt habe).
E. 4.5.1.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Beschwerdeführerin 1 habe nur «legales» Fleisch beziehen können, wenn und solange die B._______ GmbH solches an Lager gehabt habe.
E. 4.5.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass nie restlos geklärt werden kann, welcher Teil des von der Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH bezogenen Fleisches von Letzterer in der Schweiz gekauft wurde. Die Vorinstanz hat deshalb die Annahme getroffen, dass die B._______ GmbH, wenn sie Fleisch in der Schweiz bezogen hatte, zuerst dieses ihren Abnehmerinnen und Abnehmern verkaufte und auf ohne Zollabgaben eingeführtes Fleisch nur zurückgriff, wenn kein entsprechendes schweizerisches Fleisch mehr an Lager war. Nicht auszuschliessen ist, dass die B._______ GmbH diesem System nicht bzw. nicht vollständig gefolgt ist. Allerdings ist unmöglich festzustellen, an wen die B._______ GmbH das schweizerische Fleisch und an wen sie das ausländische Fleisch verkauft hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die B._______ GmbH nicht bestimmten Abnehmerinnen und Abnehmern ausschliesslich schweizerisches Fleisch und den anderen das ausländische (unverzollt eingeführte) Fleisch verkauft hat. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die B._______ GmbH den Abnehmerinnen und Abnehmern sowohl schweizerisches als auch (unverzollt eingeführtes) ausländisches Fleisch lieferte, je nachdem welches Fleisch sie zur Verfügung hatte.
E. 4.5.1.4 Lässt sich die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben, die hier von der Menge des übernommenen unverzollten Fleisches abhängt (E. 4.5.1) nicht genau festlegen, ist sie zu schätzen. Dies ist hier, wie bereits festgehalten (E. 4.5.1.3) der Fall (erste Stufe; E. 3.5.1 und 3.5.3).
E. 4.5.1.5 Die Schätzung hat sachgerecht zu sein. Eine solche Schätzung hat die Vorinstanz hier vorgenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Annahme der Vorinstanz, die B._______ GmbH habe von jeder Fleischsorte erst das in der Schweizer erstandene Fleisch verkauft - sofern sie solches an Lager hatte -, bevor sie auf importiertes Fleisch zurückgegriffen habe, als sachgerecht zu bezeichnen ist. Dass allenfalls auch andere Methoden möglich gewesen wären, ändert daran nichts und ist hier auch nicht weiter zu prüfen. Die von der Vorinstanz gewählte Methode stellt sicher, dass nicht zwei Abnehmer bzw. Abnehmerinnen für dasselbe Fleisch als solidarisch haftpflichtig erklärt werden. Auch wenn - das ist einer Schätzung immanent - nicht sichergestellt werden kann, dass das Resultat die Wirklichkeit wiedergibt, kommt es dieser doch nahe. Die Annahme der Beschwerdeführerin 1, sämtliches von ihr gekaufte Fleisch sei «legal» an sie gegangen, ist jedenfalls kein gangbarer Weg. Diesfalls könnten sich nämlich sämtliche Abnehmerinnen und Abnehmer darauf berufen, von der B._______ GmbH in der Schweiz gekauftes Fleisch erstanden zu haben. Damit wäre eine solidarische Haftung sämtlicher Abnehmerinnen und Abnehmer schon aus diesem Grund ausgeschlossen und dem Ziel des Gesetzgebers, die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (E. 3.2.2), würde nicht Genüge getan. Auch macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, die Vorinstanz habe keine Formel zur Berechnung offengelegt. Eine solche Formel gibt es jedoch nicht, da die Schätzung nicht aufgrund einer mathematischen Formel, sondern aufgrund einer «Fleischbuchhaltung» vorgenommen wurde (dazu E. 4.5.1.3). Diese Methode wird der Wirklichkeit näherkommen als eine irgendwie geartete Berechnungsformel. Auch insofern ist die Art der Schätzung, die die Vorinstanz gewählt hat, nicht zu beanstanden.
E. 4.5.1.6 Die Vorinstanz hat die Schätzung pflichtgemäss vorgenommen (zweite Stufe; E. 3.5.3).
E. 4.5.1.7 Der Beschwerdeführerin 1 gelingt es mit ihrem pauschalen Argument, die Berechnung der Vorinstanz liesse sich nicht aufrechterhalten, nicht, diese in Frage zu stellen. Dass die eigene Annahme der Beschwerdeführerin 1 zu einem unerwünschten Ergebnis führen würde, wurde bereits festgehalten (E. 4.5.1.5). Damit gelingt es der Beschwerdeführerin 1 nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung des Gewichts des durch sie von der B._______ GmbH übernommenen unverzollten Fleisches zu erbringen (dritte Stufe; E. 3.5.3).
E. 4.5.2 Zur Berechnung der Zollabgabe hat die Vorinstanz den jeweils anwendbaren Zollansatz auf die so berechnete Menge Fleisch angewendet. Zolltarifnummer und Zollansatz sind auf der der Beschwerdeführerin 1 vorliegenden Liste der Vorinstanz angebracht. Die Berechnung entspricht dem rechtlichen Vorgehen und ist nicht zu beanstanden. Dass der Vorinstanz bei dieser Berechnung Fehler unterlaufen wären, wird nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht offensichtlich aus den Akten. Die Vorinstanz hat die Zollabgabe somit korrekt berechnet.
E. 4.5.3 Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wurde folgendermassen vorgegangen: Die Rechnungen, die die B._______ GmbH bezahlt hatte und deren Preise der Berechnung der Einfuhrsteuer eigentlich zugrunde zu legen wären, sind nur teilweise vorhanden und konnten daher nicht verwendet werden. Somit war auch die Einfuhrsteuer zu schätzen (erste Stufe; E. 3.5.1 und 3.5.3). Der Berechnung der Mehrwertsteuer hat die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich der B._______ GmbH bezahlten Preis zugrunde gelegt, nicht also etwa die Vergleichspreise. Von diesem Preis, den die Beschwerdeführerin 1 der B._______ GmbH bezahlt hat, hat die Vorinstanz eine Bruttomarge von 17.89 % abgezogen. Sie ging nämlich davon aus, dass die B._______ GmbH einen entsprechenden Gewinn erzielte und der von dieser tatsächlich im Ausland bezahlte (und der Einfuhrsteuer zugrunde zu legende) Preis um diese Marge tiefer war. Bei der genannten Bruttomarge handelt es sich gemäss Abklärungen der Vorinstanz beim Bundesamt für Landwirtschaft um die höchste Bruttowertschöpfung für die Jahre 2021 und 2022 bei Fleisch (act. 01.06.28/0008 m.H.a. ....10.07/0003). Diese Methode dürfte sich im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin 1 auswirken und ist nicht zu beanstanden (zweite Stufe; E. 3.5.3). Anschliessend hat sie den entsprechenden Zollbetrag zu diesem Preis hinzugerechnet (E. 3.3.2). Auf dem so errechneten Preis, auf dem die Einfuhrmehrwertsteuer hätte entrichtet werden müssen, hat sie dann den anwendbaren Mehrwertsteuersatz von 2.5 % angewendet (E. 3.3.3). Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin 1 bringt gegen diese Berechnungsweise nichts vor (dritte Stufe; E. 3.5.3). Wiederum sind keine Berechnungsfehler ersichtlich. Auch die Mehrwertsteuer wurde somit korrekt berechnet.
E. 4.5.4 Das gleiche lässt sich - abgesehen davon, dass diese nicht geschätzt wurden - grundsätzlich (dazu E. 4.6.4) - über die Verzugszinsen sagen. Darauf ist nicht weiter einzugehen und auch diese Berechnung ist zu bestätigen.
E. 4.6 Es ist auf die Frage der solidarischen Haftbarkeit des Beschwerdeführers 2 einzugehen:
E. 4.6.1 Der Beschwerdeführer 2 war bei der Beschwerdeführerin 1 für die Fleischeinkäufe und deren Kontrolle zuständig. Das ergibt sich aus den Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 selbst. So gab der Geschäftsführer anlässlich seiner Einvernahme vom 31. März 2022 zu Protokoll, er sei für die Beschwerdeführerin 1 verantwortlich und bezahle die Fleischlieferungen meistens; die Lieferungen habe aber grundsätzlich der Beschwerdeführer 2 quittiert und dieser solle auch über die Fleischmenge befragt werden (act. ....08.02/000001). Er (der Geschäftsführer) habe mit den Fleischlieferungen nichts zu tun resp. habe er die Lieferungen nicht quittiert (act. ....08.02/000002). Der Beschwerdeführer 2 sei für die Metzgerei im A._______ verantwortlich und dieser mache auch die Fleischbestellungen. Für gewisse Fragen verwies der Geschäftsführer auf den Beschwerdeführer 2 (act. ....08.02/000004). Der Beschwerdeführer 2 sagte am 31. März 2022 aus, er habe als Verantwortlicher der Metzgerei die Rechnungen bzw. Lieferungen quittiert (act. ....08.04/000000). Er habe auch die Qualitätskontrollen gemacht (act. ....08.04/000001). Er sei für die Fleischbestellungen zuständig gewesen (act. ....08.04/000003).
E. 4.6.2 Wie ausgeführt (E. 3.2.3) können neben Organen auch Angestellte und Hilfspersonen des eigentlichen (nicht im zivilrechtlichen Sinn zu verstehenden) Auftraggebers zollzahlungspflichtig sein. Der Beschwerdeführer 2 war im fraglichen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin 1 angestellt. Indem er das Fleisch bei C._______ bestellte, war er auch diejenige Person, die konkret den Auftrag erteilte, auch wenn er das letztlich für die Beschwerdeführerin 1 tat. Wie bereits festgehalten, war auch ihm bewusst, dass die Preise eher günstig waren (E. 4.4.7) und er somit davon ausgehen musste, dass es sich mitunter um unverzollt eingeführte Ware handelte.
E. 4.6.3 Damit gilt das für die Beschwerdeführerin 1 Ausgeführte analog auch für den Beschwerdeführer 2. Er ist solidarisch haftbar. Diesbezüglich ist ein Missverständnis des Beschwerdeführers 2 betreffend Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung zu klären: Es ist nicht so, dass der Beschwerdeführer 2 nicht als solidarisch leistungspflichtig betrachtet wird. Seine Leistungspflicht hat die Vorinstanz bereits zuvor, insbesondere in Ziff. 8.4 der angefochtenen Verfügung festgestellt. In Ziff. 9 wird nur noch ergänzend festgehalten, dass C._______ und die Beschwerdeführerin 1 mit dem Beschwerdeführer 2 solidarisch haften (auch wenn dies klarer hätte ausgedrückt werden können). Auf die unterschiedlichen Beträge, die aus den unterschiedlich hohen Zinsforderungen resultieren, ist gleich anschliessend einzugehen.
E. 4.6.4 Die Zinsforderung fällt gemäss den angefochtenen Verfügungen für den Beschwerdeführer 2 etwas höher aus als für die Beschwerdeführerin 1. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Mehrwertsteuer vorsteuerabzugsberechtigt sei, weshalb bei ihr auf der Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer) keine Zinsen berechnet würden.
E. 4.6.4.1 Art. 57 Abs. 1 MWSTG bestimmt, dass ein Verzugszins geschuldet ist, wenn die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt wird. In Art. 58 MWSTG finden sich die Ausnahmen von der Verzugszinspflicht. Keine dieser Ausnahmen kommt vorliegend in Betracht.
E. 4.6.4.2 Art. 87 Abs. 2 MWSTG, der in Bezug auf die Mehrwertsteuer allgemein regelt, dass kein Verzugszins bei einer Nachbelastung geschuldet ist, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte, gilt nicht für die Einfuhrsteuer (Urteile des BVGer A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 3.3.3, A-6590/2017 vom 27. November 2018 E. 4.3; zur Auslegung dieses Artikels: Urteil des BGer 2C_809/2017 vom 23. April 2019 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1496/2024, A-1499/2024 vom 30. Januar 2025 E. 3.2.3). Dennoch ist hier darauf hinzuweisen, dass eine solche Ausnahme von der Verzugszinspflicht beispielsweise angenommen werden kann, wenn der Empfänger oder die Empfängerin der Leistung zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (Urteil des BVGer A-1496/2024, A-1499/2024 vom 30. Januar 2025 E. 3.2.3 m.H.).
E. 4.6.4.3 Art. 108 Bst. b MWSTG enthält in Bezug auf die Verzugszinsen eine Delegationsnorm an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Dieses kann Fälle festlegen, in denen kein Verzugszins erhoben wird. Dem ist das EFD mit dem im Zeitpunkt der Einfuhren geltenden Art. 1 Abs. 4 der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021 (AS 2021 432) bzw. Art. 1 Abs. 4 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze (in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung gemäss AS 2016 3573) nachgekommen. Der Wortlaut entspricht sinngemäss dem heute geltenden Art. 3 Abs. 2 der Zinssatzverordnung EFD vom 10. September 2025 (SR 631.014). In den hier anwendbaren Fassungen lautet die Bestimmung wie folgt: «Kein Verzugszins auf der Mehrwertsteuer wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte abziehen können.» (AS 2021 432) «Kein Verzugszins nach Absatz 1 Buchstabe a, c oder d wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die der Eidgenössischen Zollverwaltung nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer hätte abziehen können.» (AS 2016 3573)
E. 4.6.4.4 Der Grundsatz hinter dieser Vorschrift leuchtet ein: Wenn eine Person nachträglich die Einfuhrabgabe entrichten muss, diese Abgabe aber wiederum als Vorsteuer geltend machen kann, läuft dies darauf hinaus, dass diese Person gegenüber dem Staat eine Forderung in Form der Vorsteuer hat, welche gleich hoch wie die dem Staat geschuldete Einfuhrsteuerschuld ist. Diese Forderungen können verrechnet werden und so untergehen. Hier ist nicht auf die Details einer solchen Verrechnungsmöglichkeit einzugehen (dazu beispielsweise Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, § 9 passim, insb. S. 168). Im System der Mehrwertsteuer können nur mehrwertsteuerpflichtige Personen den Vorsteuerabzug geltend machen. Der vorliegende Fall ist mit jenem vergleichbar, der in Bezug auf die Inlandsteuer als ein solcher gilt, bei dem eine Ausnahme von der Verzugszinspflicht angenommen werden kann (E. 4.6.4.2; s.a. E. 4.6.4.5.2).
E. 4.6.4.5 Die Art der Anwendung der Vorschrift durch die Vorinstanz führt im vorliegenden Fall jedoch zu folgendem, nicht konsistent erscheinendem Ergebnis. Zwei Personen haften aufgrund derselben Rechtsgrundlage für dieselbe Forderung solidarisch. Dennoch soll eine Person eine höhere Forderung (nämlich plus Verzugszinsen) begleichen müssen als die andere (nämlich ohne Verzugszinsen). Im vorliegenden Fall ist dies zudem jene Person, die als Angestellte faktisch weniger vom Preis des unverzollt eingeführten Fleisches profitiert hat als die andere Person. Die Vorinstanz erhält dadurch sogar einen höheren Betrag, wenn sie vorliegend die Forderung vom Beschwerdeführer 2 einfordert. Da Zinsen akzessorisch zur Hauptforderung sind, die Hauptforderung aber untergeht, wenn sie von einer der solidarisch haftenden Personen bezahlt wird, erhält die Vorinstanz eine tiefere Summe, wenn sie die Forderung bei der Beschwerdeführerin 1 einzieht. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin 1 bereits einmal eine Vorsteuer für das von ihr bezogene Fleisch geltend machen können, nämlich jene, die auf der Rechnung der B._______ GmbH ausgewiesen war. Daher ist darauf einzugehen, wie die entsprechende Bestimmung der Zinssatzverordnung zu verstehen und anzuwenden ist. 4.6.4.5.1 Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung wird kein Verzugszins erhoben, wenn der Importeur oder die Importeurin die nachzuentrichtende Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte geltend machen können. Dabei ist hier wesentlich, wie der Begriff des Importeurs oder der Importeurin zu verstehen ist. Dieser wird im MWSTG nirgends definiert. Jedoch findet sich eine kurze Definition in Art. 6 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14; nachfolgend: VO Aussenhandelsstatistik). Demnach ist Importeur, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt. Empfänger ist hingegen diejenige natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Zollinland, der die Ware zugeführt wird (Art. 6 Abs. 1 2. Satz VO Aussenhandelsstatistik). Der erste Satz von Art. 6 Abs. 1 VO Aussenhandelsstatistik impliziert, dass oft dieselbe Person Empfänger und Importeur ist, sind doch die Angaben zum Importeur auf der Einfuhrzollanmeldung nur dann aufzuführen, wenn es sich um eine andere Person als den Empfänger der Ware handelt. So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass bei Lieferungen grundsätzlich der Lieferungsempfänger als Importeur zu betrachten sei (Urteil des BGer 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.6 m.H.a. die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis). In der seit 1. Januar 2025 geltenden Richtlinie R-69-01 «Importeur - Steuerpflicht - Steuerobjekt; Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer)» des BAZG wird der Importeur, wenn der Einfuhr wie vorliegend eine Lieferung zugrunde liegt, wie folgt definiert (Ziff. 2.1.5): «Führt eine Lieferung zur Einfuhr, so ist grundsätzlich der Lieferungsempfänger als Importeur in der Zollanmeldung aufzuführen. Lieferungsempfänger ist derjenige, zu dem der Gegenstand im Zeitpunkt, in dem die Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 MWSTG entsteht, zu transportieren ist (Käufer, Mieter, Leasingnehmer). [...] Der Grundsatz, dass der Lieferungsempfänger in der Zollanmeldung als Importeur gilt, ist auch dann anwendbar, wenn mit dem Transport des Gegenstands zum Abnehmer mehrere Lieferungen ausgeführt werden (Reihengeschäfte). Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind jedoch zu beachten [...]» Die Ausnahmen spielen vorliegend keine Rolle, wären aber in anderem Zusammenhang zu berücksichtigen. Ähnliche Definitionen finden sich in den Publikationen des BAZG Nr. 52.25 «Ort der Lieferung und Importeur bei Einfuhren» (in der heute geltenden Fassung ab 1. Januar 2025) Ziff. 1.1.3 und Nr. 52.01 (in der heute geltenden Fassung ab 1. Januar 2025) Ziff. 4.6.1.3. Gemäss der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) herausgegebenen MWST-Info 09 «Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen» ist Importeur jene Person, die unmittelbar nach der Einfuhr über die Gegenstände wirtschaftlich verfügen kann (Ziff. 1.6.3 in der hier anwendbaren Fassung seit Januar 2010 geltenden Fassung, bzw. Ziff. 1.3 in der heute geltenden Fassung, publiziert am 31. Oktober 2025). Unterschiede in den Fassungen des BAZG und der ESTV erweisen sich vorliegend nicht als relevant, weshalb darauf nicht eingegangen wird (zu diesen Unterschieden: Bossart Meier/Clavadetscher, Behördlich eingeschränkter Vorsteuerabzug bei der Einfuhrsteuer? in: Expert Focus 2016, S. 448 ff., S. 450 f.). Nach dieser Interpretation ist nicht jede Person Importeurin, die zollzahlungspflichtig ist, sondern grundsätzlich jene Person, die Leistungsempfängerin ist, an die also, wenn wie hier eine Lieferung vorliegt, der Gegenstand zu befördern ist bzw. welche direkt nach (allenfalls vor) der Einfuhr die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erhält (vgl. auch Schluckebier/Bodemann, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025, Art. 51 N 14 f.). Der Begriff des Importeurs ist gemäss dem Wortlaut eng auszulegen. Der so verstandene Importeur kann die Vorsteuer geltend machen (Benno Suter, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025, Art. 28 N 39; Beatrice Blum, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, Art. 28 N 16 f.). 4.6.4.5.2 Entstehungsgeschichtlich ist darauf hinzuweisen, dass das EFD, abgesehen von der hier relevanten Verordnung, von seiner Befugnis, Ausnahmen von der Zinspflicht vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat. Zum hier nicht anwendbaren Art. 87 Abs. 2 MWSTG findet sich in der Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer folgendes Beispiel: «Ferner ist denkbar, generell aufgrund von Fehlern der Steuerpflichtigen kein Verzugszins zu belasten, wenn diese Fehler für den Bund zu keinen Steuerausfällen führen. Dies ist zum Beispiel dann denkbar, wenn der Empfänger oder die Empfängerin der Leistung zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und daher aus dieser Transaktion für den Bund kein effektiver «Steuermehrertrag» resultiert» (BBl 2008 6885 7024). Auf diese Ausnahme wird auch in der Botschaft vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes hingewiesen: «Denkbar ist zum Beispiel, dass es eine steuerpflichtige Person unterlassen hat, einen Dienstleistungsbezug aus dem Ausland zu versteuern, hierfür aber gleichzeitig vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen wäre» (BBl 2015 2615 2663 f.). Beim letzten Beispiel ging es in der Botschaft allerdings um die Frage, wer nachweisen müsse, dass kein Steuerausfall entstanden ist, hier die steuerpflichtige Person. An diesen Beispielen scheint sich das EFD bei der Verordnungsbestimmung orientiert zu haben. Wie bereits festgehalten (E. 4.6.4.4), lassen sich diese Beispiele grundsätzlich auch auf die Einfuhrsteuer übertragen. Zu beachten ist hierbei, dass die Aussagen in den Botschaften in Bezug auf die Inlandsteuer gemacht wurden, die keinen so weiten Begriff des Abgabeschuldners kennt wie das ZG. Auch das spricht dafür, dass der Begriff des Importeurs eng auszulegen ist, wie es das BAZG und die ESTV in den genannten Dokumenten tun (E. 4.6.4.5.1). 4.6.4.5.3 In systematischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommen kann, welche der solidarisch haftenden Personen eine Schuld begleicht. Zwar ist im Privatrecht bei der sogenannten «unechten Solidarität» möglich, dass verschiedene Personen aus verschiedenen Gründen haften (Art. 51 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220]). Vorliegend haften sie aber gerade aus demselben Rechtsgrund aufgrund desselben Sachverhalts. Dass eine Person gestützt auf dieselben Umstände einen höheren Betrag schuldet als eine andere, ist, wie bereits eingangs erwähnt (E. 4.6.4.5), nicht konsistent und ergibt, keinen Sinn. Vorsteuerabzugsberechtigt ist zudem ebenfalls nur jene Person, für die die Ware eingeführt wird und die darüber wirtschaftlich verfügen kann, also die Lieferungsempfängerin (vgl. Bossart Meier/Clavadetscher, a.a.O., S. 450, wonach es nicht der Steuerpflichtige selbst gewesen sein muss, der die Einfuhrsteuer entrichtet hat; er kann auch die von einem Dritten bezahlte Einfuhrsteuer abziehen und es ist möglich, dass die Einfuhrsteuer von einer Person entrichtet wird, die den Vorsteuerabzug nicht vornehmen kann, weil sie nicht Lieferungsempfängerin ist; vgl. Urteil des BVGer A-6701/2024 vom 19. Mai 2025 E. 2.7.2.3.3 [vor BGer angefochten]). Auch in systematischer Hinsicht ergibt es somit Sinn, wenn der Importeur auf jene Person eingeschränkt wird, die direkt nach der Einfuhr die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand erhält. Denn nur diese Person ist tatsächlich vorsteuerabzugsberechtigt. So ist auch sichergestellt, dass alle solidarisch für die gleichen Abgaben haftenden Personen für denselben Betrag haften. 4.6.4.5.4 Sinn und Zweck des Verzichts auf Verzugszins lassen sich nicht zweifellos belegen. Ein Grund dürfte aber die Vereinfachung gewesen sein, dass nicht eine Steuer erhoben wird, die gleich darauf wieder zurückerstattet werden muss. Auch lassen sich so Zinsfolgen für den Staat vermeiden, der bei einer verspäteten Rückerstattung der Vorsteuer allenfalls vergütungszinspflichtig würde (vgl. Art. 61 MWSTG). Diese Vereinfachung sowie die Vermeidung allfälliger Zinsfolgen für den Staat lassen sich aber nur erreichen, wenn der Begriff des «Importeurs» eng ausgelegt wird.
E. 4.6.4.6 Die Auslegung ergibt somit, dass der Importeur in Bezug auf die Bestimmung in der Zinssatzverordnung eng auszulegen ist. Vorliegend ist es die B._______ GmbH. Für diese wurde die Ware eingeführt und sie konnte darüber wirtschaftlich verfügen. Die B._______ GmbH war vorsteuerabzugsberechtigt und nur sie hätte als Importeurin die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen können. Damit ist auf der Einfuhrsteuer kein Zins geschuldet, weder von der selbst vorsteuerabzugsberechtigten Beschwerdeführerin 1 noch vom selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigten Beschwerdeführer 2. Beide könnten nämlich die Einfuhrsteuer, für die sie mit der B._______ GmbH solidarisch haften, nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie nicht als Importeur gelten. Ob die Importeurin (hier die mittlerweile gelöschte MB Metzger Biro GmbH) den Vorsteuerabzug tatsächlich geltend macht, ist nicht relevant, sondern nur, dass im Zeitpunkt der Einfuhr ein entsprechender Anspruch bestand.
E. 4.7 Insgesamt ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 somit abzuweisen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist einzig insoweit gutzuheissen, dass auch er auf der Einfuhrsteuer keine Verzugszinsen zu entrichten hat.
E. 5.1 Ausgangsgemäss haben die mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführenden die auf Fr. 10'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers 2 wirkt sich aufgrund der Geringfügigkeit (2.8 %) nicht auf die Kostenverteilung aus. Der von der Beschwerdeführerin 1 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin 1 und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Auf die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung an den Beschwerdeführer 2 ist zu verzichten, da - abgesehen vom geringen Umfang des Obsiegens - davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer 2 aus der Einreichung der Beschwerde keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird insoweit gutgeheissen, als er auf der Einfuhrsteuer keine Verzugszinsen zu leisten hat. Im Übrigen wird seine Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin 1 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 2 und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1006/2024 Urteil vom 1. April 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien
1. X._______ GmbH, ..., vertreten durch MLaw Cem Arikan, Rechtsanwalt, LL.M., ...,
2. Y._______, ..., Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Leistungspflicht (Zoll und Mehrwertsteuer). Sachverhalt: A. A.a A.a.a Die X._______ GmbH bezweckt laut Handelsregistereintrag unter anderem das Führen eines Lebensmittelladens. Dieser nennt sich A._______. A.a.b Y._______ ist bzw. war im hier wesentlichen Zeitraum bei der X._______ GmbH als Metzger angestellt. A.b Die X._______ GmbH bezog (unter anderen) von der mittlerweile im Handelsregister gelöschten B._______ GmbH Fleisch, wobei vorliegend Bezüge relevant sind, die in den Zeitraum vom 25. September 2021 bis 26. März 2022 fallen. A.c Im Rahmen einer Strafuntersuchung unter anderem gegen C._______, den damaligen Geschäftsführer und Inhaber der B._______ GmbH, stellte sich heraus, dass dieser auch der X._______ GmbH Fleisch verkauft hatte, welches mutmasslich aus dem Ausland in die Schweiz verbracht worden war, ohne dass dafür Einfuhrabgaben entrichtet worden waren. Daher führte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei der X._______ GmbH am 31. März 2022 eine Hausdurchsuchung durch und befragte den Geschäftsführer, D._______, sowie den Metzger, Y._______. B. B.a Nachdem der X._______ GmbH mit Anhörbrief vom 29. Juni 2023 das rechtliche Gehör gewährt worden war, nahm diese am 30. August 2023 dazu Stellung. Ihren Antrag, das Verfahren eventualiter bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafuntersuchung der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde infolge einer Strafanzeige gegen C._______ und/oder E._______ zu sistieren, wies das BAZG am 19. Oktober 2023 sinngemäss ab, insbesondere mit der Begründung, die Leistungspflicht bestehe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person. Am 17. November 2023 stellte das BAZG der X._______ GmbH einen neuen Anhörbrief zu, mit dem sie die Berechnung im vorherigen korrigierte. Zu diesem zweiten Anhörbrief nahm die X._______ GmbH am 11. Dezember 2023 Stellung. Daraufhin erliess die Vorinstanz am 12. Januar 2024 eine Verfügung gegenüber der X._______ GmbH. Darin wurde diese verpflichtet, Fr. 191'418.15 an Einfuhrabgaben bestehend aus Zollabgaben (Fr. 171'635.50), Mehrwertsteuer (Fr. 7'520.25) und Verzugszins (Fr. 12'262.40) zu bezahlen. Die Vorinstanz begründete die Verfügung zusammengefasst damit, die X._______ GmbH habe von der B._______ GmbH unverzolltes Fleisch gekauft. Insbesondere aufgrund des tiefen Preises hätte sie wissen müssen, dass es sich nicht um «legales» Fleisch gehandelt habe. Für die nicht bezahlten Abgaben hafte sie solidarisch. B.b Y._______ erhielt den ersten Anhörbriefen am 2. August 2023 und den zweiten, korrigierten am 17. November 2023. Er nahm dazu am 31. August 2023 und 7. Dezember 2023 Stellung. Anschliessend erliess die Vorinstanz ihm gegenüber ebenfalls am 12. Januar 2024 eine Verfügung. Darin verpflichtete sie ihn, Fr. 191'955.45 an Einfuhrabgaben bestehend aus Zollabgaben (Fr. 171'635.50), Mehrwertsteuer (Fr. 7'520.25) und Verzugszins (Fr. 12'799.70) zu bezahlen. Die Begründung lautete zur Hauptsache gleich wie jene gegenüber der X._______ GmbH (zuvor: Bst. B.a). C. Gegen die je sie betreffende Verfügung erhoben die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) je unabhängig voneinander am 15. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete zwei Verfahren (A-1006/2024 betreffend den Beschwerdeführer 2 und A-1008/2024 betreffend die Beschwerdeführerin 1). C.a Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2024 aufzuheben, eventualiter die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BAZG zurückzuweisen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. In formeller Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen C._______ und gegen unbekannt, dessen Einleitung sie mit der Strafanzeige vom 12. Februar 2024 beantragt habe, zu sistieren. Weiter seien die Vorakten beizuziehen und ihr sei vollständige Einsicht in die Akten des BAZG-Verfahrens mit der vorliegenden Referenznummer zu gewähren. Danach sei ihr eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde zu setzen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, sie habe bei anderen Lieferanten zu ähnlichen Preisen Fleisch gekauft. Im Zuge der Covid-19 Situation habe ihre Hauptlieferantin teilweise Lieferschwierigkeiten gehabt, weshalb sie (die Beschwerdeführerin 1) im Bedarfsfall auf andere Lieferanten zurückgegriffen habe. Eine Alternative sei die B._______ GmbH gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin 1) habe bei der B._______ GmbH Schweizer Rindfleisch bestellt und die B._______ GmbH habe ihre Fleischlieferungen als Schweizer Rindfleisch ausgewiesen. Sie habe Preise bezahlt, die üblich für gleichwertiges Schweizer Fleisch gewesen seien. Auch sei importiertes Fleisch nicht per se günstiger als Schweizer Fleisch. Sie habe nie eine generelle Abnahmebereitschaft für importiertes Fleisch kundgegeben. Die Vorinstanz habe herausgefunden, dass C._______ sie (die Beschwerdeführerin 1) beispielsweise mit Kalbshälften mit gebrannten Schweizer Stempeln beliefert habe und dass falsche Tatsachen auf den Handelsrechnungen der B._______ GmbH beurkundet worden seien, die C._______ ihr ausgehändigt habe. Sie sei Opfer eines Betruges und könne daher nicht Auftraggeberin für den Import von ausländischem Fleisch sein. Am 12. Februar 2024 habe sie eine Strafanzeige gegen C._______ und unbekannt eingereicht. Die Vorinstanz habe - so die Beschwerdeführerin 1 an verschiedenen Stellen in ihrer Beschwerde - ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie in ihre Erwägungen mutmassliche Erkenntnisse aus Dokumenten einbezogen habe, zu denen sie (die Beschwerdeführerin 1) sich nicht habe äussern können. Die Vorinstanz stütze sich auf nicht aktenkundige Sachverhaltsbehauptungen. Die B._______ GmbH habe in der fraglichen Zeitspanne auch Schweizer Fleisch erworben, wobei die Menge ausreiche, um die Fleischlieferungen an sie (die Beschwerdeführerin 1) zu decken. Die Vorinstanz habe zudem nicht Marktpreise für die Waren ermittelt, welche sie (die Beschwerdeführerin 1) von der B._______ GmbH erworben habe. Sie hält weiter fest, sie sei gutgläubig gewesen. Das Dasein des guten Glaubens werde vermutet, wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben knüpfe. Die Vergleichspreise der Vorinstanz - so die Beschwerdeführerin 1 weiter - könnten nicht stimmen, habe sie selbst doch für vergleichbares wie von der B._______ GmbH bezogenes Fleisch auch vergleichbare Preise bezahlt. Für Rindshohrücken nehme die Vorinstanz zudem einen Vergleichspreis an, obwohl sie gleichzeitig dokumentiere, für Rindshohrücken keinen Vergleichswert gefunden zu haben. Bei «Rind Runder Mocken» habe sie (die Beschwerdeführerin 1) sogar einen Preis bezahlt, der über dem Vergleichspreis gelegen habe. Es treffe auch nicht zu, dass Y._______ und D._______ bestätigt hätten, dass die Preise der B._______ GmbH günstiger gewesen seien als jene anderer Lieferanten. Zudem habe D._______ auch aufgeführt, wie C._______ die günstigeren Preise plausibilisiert habe. Die Vorinstanz habe angenommen, dass alles Fleisch, welches sie (die Beschwerdeführerin 1) in der fraglichen Zeit von der B._______ GmbH übernommen habe, unverzolltes Fleisch gewesen sei. Die mutmasslich relevanten Fahrten von C._______ und E._______ aus Deutschland in die Schweiz korrelierten nicht mit den Daten der Fleischlieferungen an sie (die Beschwerdeführerin 1). Zudem habe die Vorinstanz den tatsächlichen Marktpreis für die streitgegenständlichen Waren ermitteln müssen und nicht jenen für vergleichbare Ware. Die Vorinstanz - so die Beschwerdeführerin 1 - hätte Verarbeitungsstand, die Haltung der Tiere vor der Verarbeitung und die Qualität des relevanten Fleisches berücksichtigen müssen. Preise könnten stark variieren, so habe sie (die Beschwerdeführerin 1) selbst von der F._______ AG total 27.5 kg Schweizer Rindsfilet erworben. 17.46 kg hätten Fr. 25.90/kg und weitere 10.04 kg Fr. 29.90/kg gekostet. Auch andere Geschäftspartner von der B._______ GmbH seien nicht in der Lage gewesen, die mutmasslich illegalen Machenschaften richtig zu deuten. Selbst die Zoll- und Grenzschutzbehörden hätten die Machenschaften nicht erahnen können und es habe einer anonymen Anzeige bedurft, damit die Behörden eine mutmassliche Widerhandlung gegen Bundesrecht hätten aufspüren können. C.b In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 hält die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde fest, er arbeite weisungsgebunden. Er habe keine Befugnisse, selbständig Lieferanten für sie (die Beschwerdeführerin 1) zu bestimmen, ohne Zustimmung des Geschäftsführers irgendwelche Ware einzukaufen oder Rechtsgeschäfte für sie (die Beschwerdeführerin 1) zu zeichnen. Der Beschwerdeführer 2 selbst beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Vereinigung seines Verfahrens mit jenem der Beschwerdeführerin 1 und dass ihm keine separaten Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, die er vorschiessen müsse. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer 2 legte eine Kopie der Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin 1 bei und erklärte, deren Inhalt gelte mutatis mutandis auch für seine Beschwerde. Er fasst die (auch) für ihn geltenden Rügegründe der Beschwerdeführerin 1 kurz zusammen. Er fügt hinzu, er sei weisungsgebundener Arbeitnehmer und verfüge nicht über die notwendigen und ausreichenden Befugnisse, um die Einfuhr von Waren für die Gesellschaft zu veranlassen. Könne er seine Arbeitgeberin vertreten, habe er für diese als Stellvertreter gehandelt und nicht für sich selbst. Die Vorinstanz ignoriere, dass nicht mehrere Personen gleichzeitig einen Auftrag geben könnten. Er habe auch keine generelle Abnahmebereitschaft für importiertes Fleisch kundgegeben. Vertragspartner der B._______ GmbH sei seine Arbeitgeberin. Da er kein Fleisch an Kunden seiner Arbeitgeberin verkaufe, könne er auch nicht in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils kommen. Immerhin werde er in Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung nicht als solidarisch leistungspflichtig für eine Abgabe erklärt. D. Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin 1 und die Vorinstanz über die formellen Anträge des Beschwerdeführers 2 in Kenntnis gesetzt und ihnen Frist zu Stellungnahme angesetzt hatte, erklärten sich beide mit der Verfahrensvereinigung und - im Falle der Beschwerdeführerin 1 - der Auferlegung eines einzigen Kostenvorschusses einverstanden. Daraufhin vereinigte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 die beiden Verfahren, führte diese unter der Geschäftsnummer A-1006/2024 weiter und setzte den Kostenvorschuss an, der in der Folge einging. Mit derselben Zwischenverfügung wies er den Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf Sistierung des Verfahrens ab. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Sie bringt vor, es sei in keiner Weise nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 (wohl von der Verkäuferin) den Beweis für einen schweizerischen Ursprung des Fleischs erhalten habe. Die Beschwerdeführenden hätten selbst ausgesagt, nur die Rechnungen erhalten zu haben. Urkunden oder Herkunftsnachweise seien nicht erwähnt worden. Der Preis des Fleisches der B._______ GmbH sei erheblich oder gar äusserst erheblich unter dem üblichen Marktpreis gelegen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 hätten bestätigt, dass die Fleischpreise der B._______ GmbH günstiger gewesen seien als die Preise anderer Fleischlieferanten. Auch ein Preisvergleich mit Konkurrentinnen sei unbeachtlich. Die eingereichten Rechnungen liessen viele Fragen offen, insbesondere ob es sich ebenfalls um geschmuggeltes Fleisch handle. Die Belege stammten nicht aus dem relevanten Zeitpunkt. Auch ergebe es keinen Sinn, wenn die Konkurrentinnen zum gleichen Preis verkauften wie die B._______ GmbH: Hätten sie bei Letzterer das Fleisch bezogen, hätten sie keinen Gewinn erzielt; hätten sie bei einem anderen schweizerischen Lieferanten das Fleisch bezogen, hätten sie ein Verlustgeschäft gemacht, weil Preise für schweizerisches Fleisch viel höher seien als diejenigen für ausländisches Fleisch. Sie (die Vorinstanz) habe als Vergleichsbasis Schweizer Grossistenpreise für entsprechendes Fleisch von zwei Fleischgrosshändlern sowie die Preisempfehlungen des G._______ (nachfolgende auch: G._______) herangezogen. Es handle sich um einen Preisvergleich auf gleicher Handelsstufe für die relevante Zeitperiode. Dabei habe sich ergeben, dass die Preise der B._______ GmbH um durchschnittlich 38 % (Durchschnitt sämtlicher Abnehmer [Anmerkung BVGer]) und im Falle der Beschwerdeführerin 1 um durchschnittlich 35 % günstiger gewesen seien, als die entsprechenden jeweils tiefsten Schweizer Grossistenpreise. Die Grossisten hätten ein viel grösseres Marktvolumen als die B._______ GmbH, weshalb die Preise bei Ersteren pro Kilogramm sogar tiefer sein sollten als bei Letzterer. Habe sie (die Vorinstanz) keine Grossistenpreise ermitteln können, sei davon ausgegangen worden, dass der von der B._______ GmbH gesetzte Preis dem Marktpreis entsprochen habe. Aufgrund der sehr günstigen, marktunüblichen Preise habe die Beschwerdeführerin 1 begründeten Anlass gehabt, der Frage der Herkunft des Fleisches nachzugehen. Auch sei die Übergabe des Fleisches teils unüblich gewesen. So sei in einem Fall unverpacktes Fleisch zu sehen gewesen, das in einem überladenen Einkaufswagen gelegen habe und so zur Beschwerdeführerin 1 in den Laden gebracht worden sei. Was den Beschwerdeführer 2 anbelange, werde die Darstellung in den Beschwerden durch die Akten widerlegt. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, der Beschwerdeführer 2 sei für die Metzgerei zuständig und kümmere sich selbst um die Geschäftsführung und Buchhaltung. Auch erledige nur dieser die Bestellungen. Überdies habe der Beschwerdeführer 2 bestätigt, die Fleischbestellungen und die Qualitätskontrolle des Fleisches vorgenommen zu haben. Weiter hält die Vorinstanz fest, sie habe der Beschwerdeführerin 1 Einsicht in alle relevanten Akten gegeben. Diese hätte zudem ein neues Einsichtsgesuch stellen können, was sie nicht getan habe. Art und Menge des von der B._______ GmbH an die Laufkundschaft verkauften Fleisches hätten geschätzt werden müssen, da nur der Preis anhand der Kassenbelege habe ermittelt werden können. Auf Aussagen von C._______ habe nicht abgestellt werden können, da diese den übrigen Akten widersprochen hätten. Soweit die B._______ GmbH «legales» Fleisch erworben habe, sei dieses den Abnehmern, nach Fleischart getrennt, nach dem Prinzip «first come first served» angerechnet worden. Nur, wenn die B._______ GmbH «legales» Fleisch an Lager gehabt habe, habe solches angerechnet werden können. Zum Schluss erklärt die Vorinstanz, die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 sei darum um Fr. 537.30 höher, weil er, im Gegensatz zur Beschwerdeführerin 1, nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Bei Letzterer fielen daher auf der geschuldeten Mehrwertsteuer/Einfuhrsteuer keine Verzugszinsen an. F. Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 2. Juli 2024 eine Stellungnahme ein. Sie bringt zunächst vor, an ihren (materiellen) Rechtsbegehren sowie deren Begründungen festzuhalten. Weiter hält sie fest, Handelsrechnungen seien im Geschäftsverkehr Urkunden. Herkunftsnachweise würden bei Exportgeschäften verwendet. Vorliegend habe sie (die Beschwerdeführerin 1) indessen berechtigt auf die Verwirklichung eines reinen Binnensachverhaltes vertraut. Auf Fotos sei der Beschwerdeführer 2 nicht zu sehen. Seine Nichtanwesenheit bei der Lieferung vom 1. Februar 2022 beweise, dass er nicht ihr faktisches Organ sei. Auch dürften von diesem Einzelfall nicht allgemeingültige Rückschlüsse auf die Rechtsgeschäfte zwischen ihr (Beschwerdeführerin 1) und der B._______ GmbH gezogen werden. Erst mit Zustellung der angefochtenen Verfügung habe sie (die Beschwerdeführerin 1) erkennen können, dass die Vorinstanz ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Sie (die Beschwerdeführerin 1) habe in der Beschwerde dargelegt, welche offensichtlich relevanten Akten sie nicht habe einsehen können. Die Vorinstanz lege für ihre Schätzung keine mathematische Formel vor. Die Methode ihrer Schätzung bleibe ihr Geheimnis. Insofern erweise sich die Schätzung als willkürlich. Weiter dürfe die Vorinstanz nicht als Frage die Behauptung in den Raum stellen, dass sie (die Beschwerdeführerin 1) von den Konkurrentinnen geschmuggeltes Fleisch erworben haben könnte. Wenn die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht habe, müsse sie diesen begründen und untersuchen. Auch sei rechtlich zu würdigen, dass die Preisempfehlungen des G._______ entscheidrelevant seien und keine unzulässige Marktbeeinflussung wären. Schliesslich zählt die Vorinstanz die Akten gemäss dem ihr zugesandten Aktenverzeichnis auf, die mangels Akteneinsicht nicht verwendet werden dürften. G. G.a Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 wurde die Beschwerdeführerin 1 eingeladen, innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung mitzuteilen, in welche Akten sie Einsicht nehmen wolle. Bei einer grösseren Aktenmenge werde ein Termin für die Akteneinsicht am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts vereinbart. G.b Nachdem die Beschwerdeführerin 1 die gewünschten Akten genannt hatte, verweigerte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2026 die Einsicht in eines der Unterdossiers und wies darauf hin, dass ein anderes nicht eingereicht worden war, da der entsprechende Ordner nach Angaben der Vorinstanz leer sei. In die anderen von ihr aufgezählten Akten wurde der Beschwerdeführerin 1, in teilweise geschwärzter Form, Einsicht gewährt und mit ihrem Einverständnis ein USB-Stick mit den Akten zugestellt. Dem Rechtsvertreter und den Beschwerdeführenden wurde unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verboten, die aus der Akteneinsicht gewonnenen Informationen für Zwecke ausserhalb des vorliegenden Verfahrens zu verwenden oder zugänglich zu machen. G.c Am 19. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Stellungnahme ein. Sie hält zusammengefasst fest, die Vorinstanz habe sich auf ihr (der Beschwerdeführerin 1) nicht bekannte Geschäftsgeheimnisse Dritter gestützt, um die vorgeblich geschuldeten Abgaben zu berechnen und um ihr (der Beschwerdeführerin 1) eine Rolle als Zollschuldnerin zuzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die angefochtenen Entscheide sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden (vereinigten) Beschwerdeverfahren zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des angefochtenen, jeweils sie betreffenden Entscheids und sind von diesem besonders berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Zudem haben sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. Ob die Beschwerdeführerin 1 auch zugunsten des Beschwerdeführers 2 Vorbringen machen kann, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer 2 selbst eine Beschwerde eingereicht und die entsprechenden Vorbringen zumindest kurz wiederholt hat. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführenden können mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.4 1.4.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt - unter Mitwirkung der Abgabepflichtigen - von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1, 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-3426/2023 vom 7. November 2025 E. 1.4, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.2.1 f.). 1.4.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, das heisst jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteile des BVGer A-506/2024 vom 25. August 2025 E. 1.5.2, A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 1.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 m.H.a. BGE 119 V 347 E. 1a; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5). 1.5 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 150 I 195 E. 5.1, 150 V 198 E. 7.2.3, 149 I 354 E. 3.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 149 V 185 E. 5.3, 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2018 III/4 E. 3.4.2.1).
2. Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Darauf ist vorab einzugehen. 2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört, dass die Partei genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf hat, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die für den Entscheid wesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4) oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können (BGE 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz habe Erkenntnisse aus Dokumenten einbezogen, zu denen sie (die Beschwerdeführerin 1) sich nicht habe äussern können. Die Vorinstanz stütze sich zudem auf nicht aktenkundige Sachverhaltsbehauptungen. 2.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 1 mit der angefochtenen Verfügung diese Informationen jedoch mitgeteilt. Auch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin 1 mit Anhörbrief vom 17. November 2023 eine Neuberechnung der Nachforderung bekannt gegeben wurde. Daraus ergab sich, dass die Vorinstanz sich auf neue Erkenntnisse stützte. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin 1 kein (neues) Akteneinsichtsgesuch. Es genügt aber, dass die Beschwerdeführerin 1 Kenntnis davon hatte, dass es neue Akten geben musste. Die Vorinstanz muss nicht von sich aus in sämtliche Akten Einsicht gewähren. Sobald der Beschwerdeführerin 1 das Vorliegen neuer Akten bekannt sein musste, hätte sie ein Einsichtsgesuch stellen können. Das hat sie nicht getan. Für das vorliegende Verfahren ist damit in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Das wird auch durch die nachfolgend (E. 2.4) geschilderten Umstände gestützt. 2.4 Vor Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin 1 ein neues Gesuch um Einsicht in bestimmte Unterdossiers des vorliegenden Verfahrenskomplexes gestellt, welche ihr teilweise gewährt wurde (Sachverhalt Bst. G.b). Daraufhin reichte sie mit Datum vom 19. März 2026 eine Stellungnahme ein (Sachverhalt Bst. G.c). Sie führt darin unter anderem aus, die zuständige Behörde dürfe ihre Verfügung nicht unter Verweis auf Informationen und/oder Aktenstücke begründen, welche sie (die Beschwerdeführerin 1) nicht zuvor habe einsehen können. Derweil sei sie weiterhin von einer Verfügung tangiert, die Aktenstücke und Informationen als Grundlagen der Entscheidung aufweise, in welche sie nicht habe Einsicht nehmen können. Die Beschwerdeführerin 1 unterlässt es aber auszuführen, auf welche Aktenstücke die Vorinstanz abgestellt habe, die sie nicht habe einsehen können. Soweit die Beschwerdeführerin 1 am Schluss ihrer vorgängigen Stellungnahme vom 2. Juli 2024 (Sachverhalt Bst. F) festgehalten hatte, auf welche Aktenstücke nicht abgestellt werden dürfe, weil ihr keine Einsicht in diese gewährt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese im gegen die Beschwerdeführenden geführten Abgabeverfahren ohnehin keine Verwendung gefunden haben. 2.5 In ihrer Stellungnahme vom 19. März 2026 macht die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, indem sie vorbringt, die Vorinstanz habe sich auf Geschäftsgeheimnisse Dritter gestützt, die ihr (der Beschwerdeführerin 1) nicht bekannt sein konnten. Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die Strafandrohung durch das Bundesverwaltungsgericht in der Verfügung zeige, dass das Gericht die Informationen als Geschäftsgeheimnisse der Urheber werte. Es sei notorisch, dass der Allgemeinheit die Geschäftsgeheimnisse von einzelnen Betrieben und Organisationen nicht bekannt seien. In der Folge könnten Geschäftsgeheimnisse wie Preisvergleichslisten und interne Kalkulationen allenfalls einen Einfluss auf den Marktpreis der verfahrensgegenständlichen Waren haben; sie seien aber nicht der Marktpreis und sie (die Beschwerdeführerin 1) könne jedenfalls keinen potenziellen Marktpreis kennen, der von besagten Informationen beeinflusst werde. Die Vorinstanz stütze derweil die Berechnung der vorgeblich geschuldeten Abgaben auf einen Marktwert, den sie (die Vorinstanz) unter Verwendung der besagten Geschäftsgeheimnisse (im Ergebnis willkürlich) festgelegt habe. Die Vorinstanz benutze den besagten, beliebig festgesetzten Marktwert zudem, um ihr (der Beschwerdeführerin 1) eine Rolle als Zollschuldnerin zuzuweisen. In der Folge offenbare die Zwischenverfügung vom 6. Februar 2026 materiell die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz Daten hinzuziehen darf, die als Geschäftsgeheimnisse Dritter gelten. Diese müssen den betroffenen Personen lediglich auf Gesuch hin in geeigneter Form offengelegt werden (vgl. beispielsweise zu den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung oft hinzugezogenen Erfahrungszahlen: Urteil des BGer 9C_302/2024 vom 27. November 2024 [in BGE 151 II 289 nicht publizierte] E. 2.2.7 m.w.H.). Die in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 (und den Beschwerdeführer 2) verwendeten Vergleichspreise hat die Vorinstanz spätestens mit der angefochtenen Verfügung offengelegt (E. 2.3). Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf rechtliches Gehör, wie bereits festgehalten, nicht verletzt. Die Vorinstanz hat vorliegend die «Vergleichspreise» auch nicht zur Berechnung der geschuldeten Abgabe verwendet (zur Berechnung der Zollabgabe durch die Vorinstanz: E. 4.5, insb. 4.5.2 ff.; zur Berechnung der Einfuhrsteuer: E. 4.5.3), weshalb dieses Argument der Beschwerdeführerin 1 von vornherein nicht verfängt. Die Vorinstanz hat die Vergleichspreise allerdings dazu verwendet, um nachzuweisen, dass der Beschwerdeführerin 1 hätte auffallen müssen, dass sie (die Beschwerdeführerin 1) für das von der B._______ GmbH bezogene Fleisch zu tiefe Preise bezahlte. Ob sie dies zurecht tat, ist eine materielle Frage, auf die weiter unten einzugehen ist (E. 4.4, insb. E. 4.4.3 ff.). 3. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). 3.2 3.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). 3.2.2 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen. Jene Person, die Waren über die Zollgrenze bringen lässt, wurde im Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [AS 42 287; nachfolgend aZG] als Auftraggeberin bezeichnet. Mit dem Wortlaut im hier anwendbaren neuen ZG von 2005 hat der Gesetzgeber die bereits unter dem aZG geltende Praxis bestätigt. Das Bundesgericht hatte in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Auftraggebers über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn verwendet. Als Auftraggeber bzw. Person, die Waren ins Zollgebiet verbringen lässt, gilt somit nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). Dazu zählt auch derjenige, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt in derartigen Fällen auch dann, wenn Waren ohne vorherige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser aber zuvor seine generelle Bereitschaft zu deren Abnahme bekundet hat. Auch wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2 f.; noch zum aZG: Urteil des BGer 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2). 3.2.3 Die Bestimmungen zum Zollschuldner sind auf natürliche Personen selbst dann anwendbar, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (noch zum aZG: Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3 m.H.). Das bedeutet, dass eine natürliche Person, die als Organ einer juristischen Person handelt, unter Umständen diese und zugleich sich selbst im Sinne eines Auftraggebers nach Art. 9 Abs. 1 aZG verpflichtet. Von dieser Rechtsprechung geht explizit auch die Botschaft zum neuen Zollgesetz aus (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 608). Die Rechtsprechung hat auch festgehalten, dass Angestellte und Hilfspersonen des eigentlichen Auftraggebers (selbst auch) zollzahlungspflichtig sind (noch zum aZG: Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3; zum heute geltenden ZG: BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). 3.2.4 Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 3.3 3.3.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). 3.3.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Vertragsparteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a - f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). 3.3.3 Der Steuersatz für die Einfuhr von Fleisch zu Lebensmittelzwecken betrug zur Zeit der Einfuhr 2.5 % (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG jeweils in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung gemäss AS 2017 6305). 3.4 3.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.5.1, vgl. Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.1, A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.1). 3.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (vgl. BGE 151 II 345 E. 2.2.8, 149 II 129 E. 3.6; Urteile des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 3.6, 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.1-3.1.6.3; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N 5). 3.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (E. 3.2) entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (vgl. BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.2 f., A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.2 f., A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.4; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 70 N 12). 3.5 3.5.1 Die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben ist zu schätzen, wenn sie sich nicht genau festlegen lässt (Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.3; s. auch Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 MWSTG, Art. 118 Abs. 4 ZG). Dabei ist es sachgerecht, die diesbezügliche Rechtsprechung zur auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 3.6.4). Bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Inlandsteuern auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung. Dies hat auch für die Einfuhrabgaben zu gelten (vgl. Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.5, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 3.5.2 Dementsprechend überprüft das Bundesverwaltungsgericht zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.6, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 3.5.3 Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung als erste Stufe erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.7, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 3.5.4 Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige auf der genannten dritten Stufe gegen eine zulässigerweise durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.8, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 4. 4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH zwischen dem 25. September 2021 und 26. März 2022 46 Rechnungen (die Vorinstanz spricht von 44 Rechnungen) für Fleischlieferungen ausgestellt wurden. Es ist denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 Fleisch von der B._______ GmbH bezogen hat (vgl. dazu die Rechnungen der B._______ GmbH an die Beschwerdeführerin 1, die in den vorinstanzlichen Akten «Beweismittel» unter der Nr. B.../000002 ff. und Nr. B.../2/000003 abgelegt [bei B.../000041 und B.../000042 handelt es sich um Dubletten, was von der Vorinstanz berücksichtigt wurde] sind). Bestritten ist hingegen, dass es sich dabei - wie die Vorinstanz vorbringt - teilweise um ausländisches Fleisch handelt, welches unverzollt über die Grenze verbracht wurde. 4.2 Im Folgenden wird zunächst zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch gekauft hat (E. 4.3). Sollte dies der Fall sein, ist daran anschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 als Auftraggeberin im Sinne des Zollrechts zu gelten hat, womit sie ohne Weiterungen für die auf dem von ihr bezogenen Fleisch lastenden Zollabgaben nachleistungspflichtig wäre (E. 4.4). Falls die Beschwerdeführerin 1 nachleistungspflichtig ist, ist auf die Menge des von ihr bezogenen unverzollten Fleisches einzugehen und auf die darauf lastenden Abgaben (E. 4.5). Zum Schluss ist auf den Beschwerdeführer 2 einzugehen (E. 4.6). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 äussert sich nicht konkret dazu, ob die B._______ GmbH überhaupt ausländisches, unverzolltes Fleisch erworben hat. Sie macht nur geltend, die B._______ GmbH habe genug «legales» Fleisch an Lager gehabt, um damit die von ihr (der Beschwerdeführerin 1 getätigten Bezüge zu decken (Beschwerde Rz. 24 und 51). An anderer Stelle bringt sie allerdings vor, sie sei von C._______ betrogen und über die Herkunft des Fleisches getäuscht worden. Dies deutet darauf hin, dass sie nicht nur davon ausgeht, dass die B._______ GmbH unverzolltes ausländisches Fleisch hatte, sondern auch davon, dass sie selbst solches Fleisch von der B._______ GmbH erhalten hat (insbesondere Beschwerde Rz. 18 f.). Somit darf zumindest als unbestritten gelten, dass die B._______ GmbH ausländisches, unverzolltes Fleisch an Lager hatte. Dies ergibt sich auch aus den Akten, auf die hier nur kurz einzugehen ist. Demnach hat E._______ (ob im Auftrag von C._______ oder auf eigenen Antrieb, ist hier nicht wesentlich) verschiedentlich Fleisch in Deutschland bezogen und unverzollt über die Grenze gebracht. Dieses Fleisch wurde von C._______ für die B._______ GmbH übernommen (Einvernahmen von E._______ vom 4. April 2022 [vorinstanzliche Akten {nachfolgend: act.} ....08.02/000000 ff.] und vom 7. April 2022 [act. ....08.03/000000 ff.], Einvernahmen von C._______ vom 7. April 2022 [act. ....08.03/0001 ff.] und vom 12. April 2022 [act. ....08.04/0001 ff.] sowie jeweils weitere Einvernahmen; Amtsberichte des BAZG vom 7. Februar 2022 [act. ....06.02/0001 ff. = act. ....06.06/0 ff.] und vom 29. März 2022 [act. ....06.05/0001 ff. = act. ....06.09/0 ff.]). Demnach hatte die B._______ GmbH unverzolltes ausländisches Fleisch an Lager. 4.3.2 Damit ist näher auf das Argument der Beschwerdeführerin 1 einzugehen, die B._______ GmbH habe auch in der Schweiz Fleisch bezogen. Die Menge habe ausgereicht, um die Fleischlieferungen an sie (die Beschwerdeführerin 1) zu decken. 4.3.3 Aufgrund einer Kontrolle des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Amt für Verbraucherschutz, vom 1. September 2021 konnte der Fleischbestand der B._______ GmbH an diesem Tag recht genau festgestellt werden (act. ....05.02/15 ff. insb. die Unterlagen in act. ....05.02/27 f. und 37; Aktennotiz der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 [act. ....10.07/0001 = act. ....10.03/0001]). Zudem rechnete die Vorinstanz dem Bestand der B._______ GmbH jeweils Fleisch an, welches diese von schweizerischen Lieferanten bezogen hatte. Sofern sie halbe oder viertel Tiere kaufte, berechnete die Vorinstanz detailliert, wie viel Fleisch und Fleischprodukte sich daraus gewinnen liessen und rechnete dieses Fleisch bzw. die Produkte ebenfalls als schweizerisches Fleisch an. Hatte die B._______ GmbH danach schweizerisches (oder ordnungsgemäss eingeführtes) Fleisch an Lager, wurde angenommen, dass Käuferinnen und Käufern erst dieses Fleisch verkauft wurde. War - nach dieser Rechenart - kein schweizerisches Fleisch mehr vorhanden, musste es sich beim anschliessend verkauften Fleisch um «illegales» handeln. Dies jedenfalls so lange, bis die B._______ GmbH wieder in der Schweiz Fleisch bezog, welches ihren Kundinnen und Kunden wieder als «legales» Fleisch angerechnet werden konnte. Auf diese Art und Weise gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass unter anderen die Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH nicht nur schweizerisches bzw. ordnungsgemäss verzolltes Fleisch, sondern auch unverzolltes Fleisch bezogen hatte. Auf die Berechnungsart der Vorinstanz, wird weiter unten noch einzugehen sein (E. 4.5). Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1, die im von der Vorinstanz kontrollierten Zeitraum mehrfach Fleisch im Umfang von gesamthaft 12'108.79 kg bezog (gemäss Addition der Werte auf den Rechnungen in den vorinstanzlichen Akten «Beweismittel» unter der Nr. B.../000002 ff. und Nr. B.../2/000003), auch nicht verzolltes Fleisch erhalten hat. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich um 8'751.066 kg solchen Fleisches gehandelt hat, worauf ebenfalls noch einzugehen sein wird (E. 4.5.1). 4.3.4 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch bezogen hat. 4.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 als Auftraggeberin im zollrechtlichen Sinne gilt, also als Person, welche die Wareneinfuhr veranlasst hat (E. 3.2.2). 4.4.1 Im hier relevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH diverse Fleischlieferungen erhalten. Die Waren wurden jeweils telefonisch bei der B._______ GmbH bestellt (Aussage D._______ am 31. März 2022 in act. ....08.02/000006 und Aussage Y._______ am 31. März 2022 in act. ....08.04/000001 und 000005). Die Rechnungen datieren aus dem Zeitraum zwischen dem 25. September 2021 und 26. März 2022. Die häufigen Lieferungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin 1 bereit war, von der B._______ GmbH Fleisch zu beziehen. Eine generelle Bereitschaft zur Abnahme war somit vorhanden. Zu klären ist noch, ob die Beschwerdeführerin 1 wusste oder Anlass zur Vermutung gehabt hätte, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht nun geltend, sie habe nicht wissen können, dass es sich um ausländisches und unverzollt eingeführtes Fleisch gehandelt habe. Die B._______ GmbH habe im interessierenden Zeitraum auch Fleisch in der Schweiz gekauft und weiterverkauft. Sie (die Beschwerdeführerin 1) habe ausdrücklich Schweizer Fleisch bestellt. Der Preis sei mit jenem anderer Lieferanten vergleichbar. Die Beschwerdeführerin 1 legt zum Beweis für ihre Vorbringen verschiedene Rechnungen bei. Die Preise gemäss der Preisvergleichsliste der Vorinstanz - so die Beschwerdeführerin 1 - seien unzutreffend. Es komme auch auf Verarbeitung, Tierhaltung und Qualität des Fleisches an. 4.4.3 Die Vorinstanz hält dagegen, die Preise hätten deutlich, für die Beschwerdeführerin 1 durchschnittlich 35 % unter dem Marktpreis gelegen. Den Marktpreis habe sie (die Vorinstanz) ermittelt, indem sie bei der H.______ AG (nachfolgend: H._______) und der I._______ AG (nachfolgend: I._______) Preislisten sowie Preisempfehlungen des G._______ (nachfolgend: G._______) eingeholt habe. Sofern mehrere Preise im Raum gestanden seien, sei jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin 1 der günstigste als Vergleichspreis gewählt worden. Bei den von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Preisvergleichen sei nicht ausgeschlossen, dass es sich ebenfalls um geschmuggeltes Fleisch gehandelt habe. Im Übrigen handle es sich nicht um dieselbe Zeitperiode. Sofern die B._______ GmbH schweizerisches Fleisch an Lager gehabt habe, sei dieses der Beschwerdeführerin 1 angerechnet worden (dazu E. 4.5.1.3 und 4.5.1.5). Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 habe wissen müssen, dass es sich beim von der B._______ GmbH bezogenen Fleisch (mehrheitlich) um solches aus dem Ausland gehandelt habe, vor allem auf einen Preisvergleich. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Vergleichspreise aus dem gleichen Zeitraum stammen, in welchem die Beschwerdeführerin 1 das Fleisch von der B._______ GmbH bezogen hat (dazu die Listen in act. ....06.17/0001 ff. [H._______], act. ....06.20/0001 ff. [I._______] und act. ....10.03/0001 ff. [G._______]). Angemerkt sei, dass von der I._______ AG keine eigentliche Preisliste beiliegt, sondern deren Preise auf einer Liste mit Verkäufen der B._______ GmbH angebracht wurden. 4.4.4 Das Argument, die Beschwerdeführerin 1 habe anhand der Preisunterschiede merken müssen, dass es sich beim von der B._______ GmbH bezogenen Fleisch um ausländisches und unverzolltes Fleisch gehandelt habe, muss etwas relativiert werden, wenn die Vergleichspreise der Vorinstanz miteinander verglichen werden. Die herangezogenen Vergleichspreise weisen untereinander nämlich prozentmässig erhebliche Unterschiede aus. Die prozentmässige Abweichung der von der Beschwerdeführerin 1 bezahlten Preise zum tiefsten Vergleichspreis liegt verglichen zu den Unterschieden zwischen den Vergleichspreisen manchmal tiefer, wie das folgende Beispiel zeigt: Gemäss der Vergleichsliste, die der angefochtenen Verfügung beiliegt (act. ....10.18/0025 ff.) liegt in einem Fall der tiefste Vergleichspreis um 43.38% unter dem höchsten (Pos.-Nr. BAZG 54: Kalbsnierstück [gemäss der Bezeichnung des BAZG]: Preis I._______: Fr. 33.20/kg; Preisempfehlung G._______: Fr. 58.53/kg; der Preis der B._______ GmbH lag mit Fr. 21.--/kg gerundet 37 % aber immer noch klar unter jenem der I._______). Die entsprechende Rechnung datiert vom 26. Oktober 2021. Allerdings liegen die höchsten Abweichungen zwischen dem Preis der B._______ GmbH und dem tiefsten Vergleichspreis mit je 74 % nochmals klar höher als die höchste Differenz zwischen den Vergleichspreisen (Pos.-Nr. BAZG 465 und 506). Zu erwähnen ist, dass in einem Fall (Pos.-Nr. BAZG 211) der Preis der B._______ GmbH um 22 % und in einem weiteren, den die Beschwerdeführerin 1 erwähnt hat (Pos.-Nr. BAZG 228), um 2 % über jenem des tiefsten Vergleichspreises lag. Bei einigen wenigen weiteren Positionsnummern entsprach der Preis der B._______ GmbH dem tiefsten Vergleichspreis. Den Unterlagen lassen sich für diesen Zeitraum keine anderen Vergleichspreise entnehmen als jene der Vorinstanz. Allerdings liegen diverse Rechnungen in den Akten, die der B._______ GmbH von deren schweizerischen Lieferanten ausgestellt wurden. Ein Vergleich ist mit dem «Lamm ganz» möglich, welches die Beschwerdeführerin 1 gemäss Rechnung vom 3. Dezember 2021 von der B._______ GmbH kaufte (Pos.-Nr. BAZG 201). Sie bezahlte dafür Fr. 12.80/kg. Der Vergleichspreis gemäss Vorinstanz lag bei Fr. 15.--/kg, was eine Differenz von 15 % ergab. Am 19. November 2021 bezog die B._______ GmbH von der J._______, und damit einer anderen Anbieterin, ebenfalls ein Lamm zu einem Verkaufspreis von Fr. 14.50/kg (Herkunft: Schweiz; act. ....06.01/0038). Der zu diesem Zeitpunkt von der J._______ verlangte Preis lag nur leicht unter dem Vergleichspreis der Vorinstanz (3.3 %), aber klar über dem Preis der B._______ GmbH (Letztere 11.7 % günstiger). Auch eine andere schweizerische Anbieterin, von der die B._______ GmbH selber zu einem ähnlichen Zeitpunkt Ware bezogen hatte wie die Beschwerdeführerin von Letzterer, bot demnach Ware zu einem höheren Preis an als die B._______ GmbH. Weitere ganze Lämmer kaufte die Beschwerdeführerin 1 am 19. Februar und 12. März 2022 von der B._______ GmbH (Pos.-Nr. BAZG 485 und 529). Sie bezahlte dafür Fr. 12.--/kg (einmal Fr. 11.99/kg). Der Vergleichspreis gemäss Vorinstanz lag bei Fr. 15.90/kg, was eine Differenz von 25 % ergab. Werden diese Zahlen wiederum mit dem bereits am 19. November 2021 von der J._______ bezogenen Lamm verglichen, so lag dessen gerade genannter Verkaufspreis von Fr. 14.50/kg unter dem Vergleichspreis der Vorinstanz (8.8 %), aber klar über dem Preis der B._______ GmbH (Letztere 17.2 % günstiger). Weitere Vergleichspreise für ein ganzes Lamm sind den Akten nicht zu entnehmen. Folgendes ist noch zu erwähnen. Die Vorinstanz scheint für das am 8. Oktober 2021 gekaufte Kalbseckstück (Pos.-Nr. BAZG 28) für Fr. 31.90/kg als Vergleichspreis von H._______ Kopfbäggli von niederländischem Kalb für Fr. 38.80/kg angesetzt zu haben (act. ....06.17/0008; zu diesem Preis gibt es auf dieser Seite sonst nur noch Fische und Lammrücken). Beim am 29. Oktober 2021 verkauften Rindskotelett (Pos.-Nr. BAZG 85; Preis B._______ GmbH: Fr. 23.--/kg) wird ein Vergleichspreis von H._______ mit Fr. 48.80/kg in act. ....06.17/0014 angegeben. Dort findet sich für diesen Preis Rindstomahawk für Rind aus Irland. Ob dieser Preis dem für Rindskotelett entspricht, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts; ebenso die Beantwortung der Frage, warum die Vorinstanz Preise von irischem Rindfleisch und nicht die (soweit ersichtlich) günstigeren für schweizerisches Rindfleisch zugrunde legte, welche sich auf der nächsten Seite der Preislisten von H._______ befinden - auch wenn sich beim schweizerischen Rindfleisch weder Preise für Kotelett noch für Tomahawk finden. 4.4.5 Auch wenn damit gewisse Fragen an den von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichspreisen aufkommen, lässt sich festhalten, dass die Preise der B._______ GmbH - auch unter Berücksichtigung weiterer Akten - immer noch unter jenen anderer Marktteilnehmer liegen, wenn auch nicht unbedingt so ausgeprägt, wie dies die Vorinstanz geltend macht. Auf das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, die Preise (bzw. Preisempfehlungen) der H._______, der I._______ und des G._______ müssten unter jenen der B._______ GmbH liegen, weil sie ein grösseres Marktvolumen hätten, muss unter diesen Umständen gar nicht eingegangen werden. 4.4.6 In der gebotenen Kürze ist noch auf das Argument der Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde einzugehen, die Vorinstanz habe für Rindshohrücken einen Vergleichspreis angenommen, obwohl sie gleichzeitig dokumentiert habe, für Rindshohrücken keinen Vergleichspreis gefunden zu haben. Die Beschwerdeführerin 1 bezieht sich diesbezüglich auf die Pos.-Nr. BAZG 55 und 157: Bei beiden Positionen hat die Vorinstanz einen Vergleichspreis des G._______ angegeben. Bei der Pos.-Nr. 55 wurde allerdings keine Nachforderung erhoben, weil der Beschwerdeführerin 1 hier schweizerisches Fleisch angerechnet wurde (Spalte «Anrechnung Inlandfleisch in kg»). Dies zeigt auch, dass die Vorinstanz - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 - nicht davon ausgegangen ist, diese habe von der B._______ GmbH nur unverzolltes Fleisch übernommen (dazu auch schon E. 4.3.3 a.E.). 4.4.7 Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben während ihrer jeweiligen Einvernahme verschiedentlich darauf hingewiesen, dass das Fleisch der B._______ GmbH günstiger gewesen sei als jenes der Konkurrenz. So erklärte D._______ anlässlich seiner Einvernahme vom 31. März 2022 Folgendes: «Ich weiss nur soviel, dass wir eigentlich bei C._______ erst bestellt haben, wenn die anderen Lieferanten - vor allem K._______ AG - nicht liefern konnten oder auch teuer waren, das kam sicher auch so vor, vor allem in der letzten Zeit, da wir umgebaut haben und sparen mussten und daher Herr C._______ berücksichtigt haben, da er etwas günstiger war im Preis. Die Preise waren aber nicht sehr viel billiger als z.B. bei K._______ AG. Ich denke, nicht mal Differenz von CHF 10.-- das Kilogramm, egal welches Fleisch und Tiergattung. Wie gesagt, C._______ war nicht extrem billig» (act. ....08.02/000001). Später führte er auf die Frage «Weshalb kaufen Sie Fleisch bei C._______ Fleisch [sic!] ein» aus: «Was ich weiss, war es so, dass manchmal K._______ AG nicht liefern konnte, daher haben wir bei C._______ eingekauft. Ok, es war schon so, dass der Preis günstiger war [...]. Ich weiss auch, dass er (C._______) uns auch angelogen hat und vielmals auf Rückfragen gesagt, dass er Schweizer Firmen hat, die ihm grosse Fleischhälften liefern und die er dann verarbeitet und das Stückfleisch weiterverkauft» (act. ....08.02/000007). Kurz darauf hielt er auf die Frage, wie der Kaufpreis bei C._______ im Vergleich zu anderen Schweizer Lieferanten sei, fest: «Nicht viel billiger was ich weiss. Das können Sie dann mit den verschiedenen Rechnungen vergleichen. Am besten fragen Sie [Y._______]. Es könnte schon sein. [sic!] dass C._______ in der letzten Zeit viel billiger war als die Anderen Fleischlieferanten in der Schweiz» (act. ....08.02/000008). Der Beschwerdeführer 2 gab anlässlich seiner Einvernahme am 31. März 2022 Folgendes zu Protokoll: «Was den Preis anbelangt, waren die Preise von C._______ nicht extrem günstig, aber schon billiger als die Konkurrenz. Ich muss aber auch sagen, dass er Kalbshälften geliefert hat[,] die einen gebrannten Schweizer Stempel hatte. Darum habe ich nie den Verdacht gehabt, dass anderes z.B. Kalbfleisch illegal sein soll» (act. ....08.04/000002). Auf die Frage, weshalb er bei C._______ Fleisch gekauft habe, führte er aus: «Es war nicht nur wegen dem Preis, aber es war auch gut natürlich» (act. ....08.04/000006). Auf die Frage wie der Kaufpreis bei C._______ im Vergleich zu anderen Schweizer Lieferanten sei, erklärte er: «Es war schon etwas billiger, aber nicht extrem» (act. ....08.04/000007). Daraus ergibt sich eindeutig, dass die beiden einvernommenen Personen der Auffassung waren, die Preise von C._______ bzw. der B._______ GmbH seien etwas günstiger gewesen als jene der Konkurrenz. Dass C._______ erklärt habe, er kaufe grosse Fleischhälften, verarbeite diese und verkaufe dann das Stückfleisch, kann nicht als Erklärung dafür dienen, dass er günstiger war als die Konkurrenz. Einzelstücke werden immer aus grösseren hergestellt. Zudem übernahm die Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH auch z.B. ganze Lämmer (E. 4.4.4). Abgesehen davon, dass nicht nachgewiesen ist, dass Kalbshälften mit gebranntem Schweizer Stempel gekauft wurden, würde auch dies nichts am Ausgeführten ändern. So ist unbestritten, dass die B._______ GmbH auch in der Schweiz Fleisch bezog (E. 4.3.3), welches der Beschwerdeführerin 1 teilweise auch angerechnet wurde (vgl. E. 4.4.6). Dass der günstige Preis nicht der Hauptgrund für den Fleischbezug bei der B._______ GmbH gewesen zu sein scheint und eher als willkommener Nebeneffekt dargestellt wird, ändert nichts daran, dass den beiden Befragten bewusst war, dass die Preise der B._______ GmbH günstiger waren als jene der Konkurrenz. 4.4.8 Die Rechnungen, die die Beschwerdeführerin 1 einreicht, ändern daran nichts. Soweit sie nicht ohnehin ausserhalb des untersuchten Zeitraums liegen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich ebenfalls um ohne Zollanmeldung eingeführtes Fleisch handelt. Diesbezüglich ist in der gebotenen Kürze festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden nicht bekannt gegeben werden muss, falls die Vorinstanz gegen weitere Unternehmen ein Strafverfahren eröffnet haben sollte (vgl. Art. 18c und 18d VStrR e contrario). Zudem zählen Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 5 Bst. c Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [DSG, SR 235.1], der dem damals anwendbaren Art. 3 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [AS 199 1945; nachfolgend: aDSG] entspricht). Dies gilt unabhängig davon, dass das Datenschutzgesetz auf Strafverfahren nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. c aDSG, vgl. heute: Art. 2 Abs. 3 DSG). In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber auf die Anmerkung der Beschwerdeführerin 1 hingewiesen, wonach 1, «die verantwortlichen Personen der Vorinstanz [sich] unter Umständen dem Verdacht der strafbaren Begünstigung im Amt aus[setzen könnten]», wobei die Beschwerdeführerin 1 gegebenenfalls an die zuständigen Aufsichts- oder Strafbehörden zu verweisen ist. Ausserdem kann hier nochmals auf die Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 hingewiesen werden, wonach die B._______ GmbH im Allgemeinen günstiger war als Konkurrentinnen (E. 4.4.7). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus den eingereichten Rechnungen. Dass die Preise der B._______ GmbH in Einzelfällen höher lagen als die Vergleichspreise, ist auch aus den den angefochtenen Entscheiden beiliegenden Tabellen der Vorinstanz ersichtlich (E. 4.4.4). Dass die Abweichungen der Preise oft tiefer ausgefallen sein dürften, als die Vorinstanz mittels ihrer Vergleichspreise feststellte, wurde ebenfalls schon festgehalten (E. 4.4.5). Am Gesamtbild ändert sich dadurch aber nichts. 4.4.9 Insgesamt hätte die Beschwerdeführerin 1 also bereits aufgrund der Preise bei der B._______ GmbH Nachfragen zur Herkunft des Fleisches stellen müssen. Dass die B._______ GmbH auch andere Abnehmer hatte, denen die Preisunterschiede möglicherweise nicht aufgefallen sind, ändert daran nichts. Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, selbst die Vorinstanz habe die Machenschaften nicht erahnen können, ist festzuhalten, dass die Preisüberwachung, zumal im Inland, nicht zu den Aufgaben des BAZG gehört. Dass es Zollbehörden zudem nicht gelingt, jede Schmuggeltätigkeit jederzeit zu unterbinden, darf als notorisch angesehen werden und hat keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. 4.4.10 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 zu einer Nachfrage umso mehr Anlass gehabt hätte, als auf den streitbetroffenen Rechnungen - im Gegensatz zu früheren hier nicht betroffenen Rechnungen (vorinstanzliche Akten «Beweismittel» Nr. B.../3/000006 ff.) - keine Herkunftsangaben zum Fleisch vorhanden waren (wobei auch auf den früheren Rechnungen neben der Herkunft Schweiz auch weitere Länder angegeben waren). Damit hätte die Beschwerdeführerin 1 Grund gehabt, sich über die Herkunft des Fleisches zu erkundigen, wenn sie nicht ohnehin von einer ausländischen Herkunft hätte ausgehen müssen. An dieser Stelle ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 auch rechtlich verpflichtet ist, die Herkunft des von ihr bezogenen Fleisches zu kennen, da sie diese bei Inverkehrbringung des Fleisches selber angeben können muss (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Art. 12 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 [LMG, SR 817.0], Art. 13 Abs. 1 Bst. c LMG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. e und f sowie Art. 39 Abs. 1 und 2 Bst. a und c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV, SR 817.02] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. h, i und j i.V.m. Art. 17 sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel [LIV, SR 817.022.16]). 4.4.11 Dass die Bestellungen jeweils mündlich erfolgten (nämlich telefonisch; vgl. E. 4.4.1) und die Rechnungen gemäss dem Vermerk auf ihnen bar bezahlt wurden, führt dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Vorgänge eingeschränkt ist. So kann beispielsweise nicht mehr festgestellt werden, was die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich von C._______ bestellte und was tatsächlich bezahlt wurde; dies gilt unabhängig davon, ob die Rechnungen ordnungsgemäss in die Buchhaltung einflossen. 4.4.12 Ob der Beschwerdeführerin 1 in irgendeiner Weise schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, ist hier nicht relevant und auch nicht zu klären. Festzuhalten ist aber, dass sie aufgrund der Umstände (Preis und Herkunftsangaben) davon ausgehen musste, von der B._______ GmbH ausländisches Fleisch zu beziehen, auch wenn das Fleisch in einem Kühlwagen geliefert wurde. 4.4.13 Damit hat die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der B._______ GmbH auch aufgrund der Vielzahl an Bestellungen über einen längeren Zeitraum die generelle Bereitschaft bekundet, von dieser Fleisch zu beziehen, wobei sie davon ausgehen musste, dass sich darunter auch Fleisch befand, das aus dem Ausland eingeführt wurde. Mit der Unterlassung der Herkunftsabklärung - die insbesondere im Fleischhandel bereits aus gesundheitspolizeilichen Gründen verlangt werden muss (vgl. E. 4.4.10) - nahm die Beschwerdeführerin 1 zumindest in Kauf, dass das bezogene Fleisch möglicherweise aus dem Ausland illegal eingeführt wurde (Urteil des BGer 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4). Damit gilt sie im zollrechtlichen Sinn als Person, die die Einfuhr des Fleisches veranlasst hat, und zwar unabhängig davon, ob das Fleisch nach ihrer Bestellung erst noch in die Schweiz eingeführt werden musste oder ob es sich schon in der Schweiz befand (E. 3.2.2). 4.4.14 Als Person, die die Einfuhr veranlasst hat, ist die Beschwerdeführerin 1 ipso facto nachleistungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich einen Vorteil hatte (E. 3.4.3). Daher ist nicht mehr zu klären, ob sie auf andere Weise als im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR indirekt bevorteilt zu gelten hätte. 4.5 Es bleibt, auf die Berechnung der Abgabeforderung einzugehen. 4.5.1 Diese hängt massgeblich davon ab, wie viel unverzolltes Fleisch, also wie viele Kilogramm pro Fleischsorte, die Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH übernommen hat. 4.5.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt diesbezüglich insbesondere vor, die B._______ GmbH habe auch schweizerisches Fleisch bezogen. Ihr (der Beschwerdeführerin 1) sei dieses Fleisch nicht anzurechnen, sondern es sei - so die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss - davon auszugehen, dass sämtliches von ihr bei der B._______ GmbH gekaufte Fleisch legal an sie gegangen sei (damit dürfte gemeint sein, dass es sich um Fleisch schweizerischer Herkunft oder ordnungsgemäss verzolltes gehandelt habe). 4.5.1.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Beschwerdeführerin 1 habe nur «legales» Fleisch beziehen können, wenn und solange die B._______ GmbH solches an Lager gehabt habe. 4.5.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass nie restlos geklärt werden kann, welcher Teil des von der Beschwerdeführerin 1 von der B._______ GmbH bezogenen Fleisches von Letzterer in der Schweiz gekauft wurde. Die Vorinstanz hat deshalb die Annahme getroffen, dass die B._______ GmbH, wenn sie Fleisch in der Schweiz bezogen hatte, zuerst dieses ihren Abnehmerinnen und Abnehmern verkaufte und auf ohne Zollabgaben eingeführtes Fleisch nur zurückgriff, wenn kein entsprechendes schweizerisches Fleisch mehr an Lager war. Nicht auszuschliessen ist, dass die B._______ GmbH diesem System nicht bzw. nicht vollständig gefolgt ist. Allerdings ist unmöglich festzustellen, an wen die B._______ GmbH das schweizerische Fleisch und an wen sie das ausländische Fleisch verkauft hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die B._______ GmbH nicht bestimmten Abnehmerinnen und Abnehmern ausschliesslich schweizerisches Fleisch und den anderen das ausländische (unverzollt eingeführte) Fleisch verkauft hat. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die B._______ GmbH den Abnehmerinnen und Abnehmern sowohl schweizerisches als auch (unverzollt eingeführtes) ausländisches Fleisch lieferte, je nachdem welches Fleisch sie zur Verfügung hatte. 4.5.1.4 Lässt sich die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben, die hier von der Menge des übernommenen unverzollten Fleisches abhängt (E. 4.5.1) nicht genau festlegen, ist sie zu schätzen. Dies ist hier, wie bereits festgehalten (E. 4.5.1.3) der Fall (erste Stufe; E. 3.5.1 und 3.5.3). 4.5.1.5 Die Schätzung hat sachgerecht zu sein. Eine solche Schätzung hat die Vorinstanz hier vorgenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Annahme der Vorinstanz, die B._______ GmbH habe von jeder Fleischsorte erst das in der Schweizer erstandene Fleisch verkauft - sofern sie solches an Lager hatte -, bevor sie auf importiertes Fleisch zurückgegriffen habe, als sachgerecht zu bezeichnen ist. Dass allenfalls auch andere Methoden möglich gewesen wären, ändert daran nichts und ist hier auch nicht weiter zu prüfen. Die von der Vorinstanz gewählte Methode stellt sicher, dass nicht zwei Abnehmer bzw. Abnehmerinnen für dasselbe Fleisch als solidarisch haftpflichtig erklärt werden. Auch wenn - das ist einer Schätzung immanent - nicht sichergestellt werden kann, dass das Resultat die Wirklichkeit wiedergibt, kommt es dieser doch nahe. Die Annahme der Beschwerdeführerin 1, sämtliches von ihr gekaufte Fleisch sei «legal» an sie gegangen, ist jedenfalls kein gangbarer Weg. Diesfalls könnten sich nämlich sämtliche Abnehmerinnen und Abnehmer darauf berufen, von der B._______ GmbH in der Schweiz gekauftes Fleisch erstanden zu haben. Damit wäre eine solidarische Haftung sämtlicher Abnehmerinnen und Abnehmer schon aus diesem Grund ausgeschlossen und dem Ziel des Gesetzgebers, die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (E. 3.2.2), würde nicht Genüge getan. Auch macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, die Vorinstanz habe keine Formel zur Berechnung offengelegt. Eine solche Formel gibt es jedoch nicht, da die Schätzung nicht aufgrund einer mathematischen Formel, sondern aufgrund einer «Fleischbuchhaltung» vorgenommen wurde (dazu E. 4.5.1.3). Diese Methode wird der Wirklichkeit näherkommen als eine irgendwie geartete Berechnungsformel. Auch insofern ist die Art der Schätzung, die die Vorinstanz gewählt hat, nicht zu beanstanden. 4.5.1.6 Die Vorinstanz hat die Schätzung pflichtgemäss vorgenommen (zweite Stufe; E. 3.5.3). 4.5.1.7 Der Beschwerdeführerin 1 gelingt es mit ihrem pauschalen Argument, die Berechnung der Vorinstanz liesse sich nicht aufrechterhalten, nicht, diese in Frage zu stellen. Dass die eigene Annahme der Beschwerdeführerin 1 zu einem unerwünschten Ergebnis führen würde, wurde bereits festgehalten (E. 4.5.1.5). Damit gelingt es der Beschwerdeführerin 1 nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung des Gewichts des durch sie von der B._______ GmbH übernommenen unverzollten Fleisches zu erbringen (dritte Stufe; E. 3.5.3). 4.5.2 Zur Berechnung der Zollabgabe hat die Vorinstanz den jeweils anwendbaren Zollansatz auf die so berechnete Menge Fleisch angewendet. Zolltarifnummer und Zollansatz sind auf der der Beschwerdeführerin 1 vorliegenden Liste der Vorinstanz angebracht. Die Berechnung entspricht dem rechtlichen Vorgehen und ist nicht zu beanstanden. Dass der Vorinstanz bei dieser Berechnung Fehler unterlaufen wären, wird nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht offensichtlich aus den Akten. Die Vorinstanz hat die Zollabgabe somit korrekt berechnet. 4.5.3 Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wurde folgendermassen vorgegangen: Die Rechnungen, die die B._______ GmbH bezahlt hatte und deren Preise der Berechnung der Einfuhrsteuer eigentlich zugrunde zu legen wären, sind nur teilweise vorhanden und konnten daher nicht verwendet werden. Somit war auch die Einfuhrsteuer zu schätzen (erste Stufe; E. 3.5.1 und 3.5.3). Der Berechnung der Mehrwertsteuer hat die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich der B._______ GmbH bezahlten Preis zugrunde gelegt, nicht also etwa die Vergleichspreise. Von diesem Preis, den die Beschwerdeführerin 1 der B._______ GmbH bezahlt hat, hat die Vorinstanz eine Bruttomarge von 17.89 % abgezogen. Sie ging nämlich davon aus, dass die B._______ GmbH einen entsprechenden Gewinn erzielte und der von dieser tatsächlich im Ausland bezahlte (und der Einfuhrsteuer zugrunde zu legende) Preis um diese Marge tiefer war. Bei der genannten Bruttomarge handelt es sich gemäss Abklärungen der Vorinstanz beim Bundesamt für Landwirtschaft um die höchste Bruttowertschöpfung für die Jahre 2021 und 2022 bei Fleisch (act. 01.06.28/0008 m.H.a. ....10.07/0003). Diese Methode dürfte sich im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin 1 auswirken und ist nicht zu beanstanden (zweite Stufe; E. 3.5.3). Anschliessend hat sie den entsprechenden Zollbetrag zu diesem Preis hinzugerechnet (E. 3.3.2). Auf dem so errechneten Preis, auf dem die Einfuhrmehrwertsteuer hätte entrichtet werden müssen, hat sie dann den anwendbaren Mehrwertsteuersatz von 2.5 % angewendet (E. 3.3.3). Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin 1 bringt gegen diese Berechnungsweise nichts vor (dritte Stufe; E. 3.5.3). Wiederum sind keine Berechnungsfehler ersichtlich. Auch die Mehrwertsteuer wurde somit korrekt berechnet. 4.5.4 Das gleiche lässt sich - abgesehen davon, dass diese nicht geschätzt wurden - grundsätzlich (dazu E. 4.6.4) - über die Verzugszinsen sagen. Darauf ist nicht weiter einzugehen und auch diese Berechnung ist zu bestätigen. 4.6 Es ist auf die Frage der solidarischen Haftbarkeit des Beschwerdeführers 2 einzugehen: 4.6.1 Der Beschwerdeführer 2 war bei der Beschwerdeführerin 1 für die Fleischeinkäufe und deren Kontrolle zuständig. Das ergibt sich aus den Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 selbst. So gab der Geschäftsführer anlässlich seiner Einvernahme vom 31. März 2022 zu Protokoll, er sei für die Beschwerdeführerin 1 verantwortlich und bezahle die Fleischlieferungen meistens; die Lieferungen habe aber grundsätzlich der Beschwerdeführer 2 quittiert und dieser solle auch über die Fleischmenge befragt werden (act. ....08.02/000001). Er (der Geschäftsführer) habe mit den Fleischlieferungen nichts zu tun resp. habe er die Lieferungen nicht quittiert (act. ....08.02/000002). Der Beschwerdeführer 2 sei für die Metzgerei im A._______ verantwortlich und dieser mache auch die Fleischbestellungen. Für gewisse Fragen verwies der Geschäftsführer auf den Beschwerdeführer 2 (act. ....08.02/000004). Der Beschwerdeführer 2 sagte am 31. März 2022 aus, er habe als Verantwortlicher der Metzgerei die Rechnungen bzw. Lieferungen quittiert (act. ....08.04/000000). Er habe auch die Qualitätskontrollen gemacht (act. ....08.04/000001). Er sei für die Fleischbestellungen zuständig gewesen (act. ....08.04/000003). 4.6.2 Wie ausgeführt (E. 3.2.3) können neben Organen auch Angestellte und Hilfspersonen des eigentlichen (nicht im zivilrechtlichen Sinn zu verstehenden) Auftraggebers zollzahlungspflichtig sein. Der Beschwerdeführer 2 war im fraglichen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin 1 angestellt. Indem er das Fleisch bei C._______ bestellte, war er auch diejenige Person, die konkret den Auftrag erteilte, auch wenn er das letztlich für die Beschwerdeführerin 1 tat. Wie bereits festgehalten, war auch ihm bewusst, dass die Preise eher günstig waren (E. 4.4.7) und er somit davon ausgehen musste, dass es sich mitunter um unverzollt eingeführte Ware handelte. 4.6.3 Damit gilt das für die Beschwerdeführerin 1 Ausgeführte analog auch für den Beschwerdeführer 2. Er ist solidarisch haftbar. Diesbezüglich ist ein Missverständnis des Beschwerdeführers 2 betreffend Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung zu klären: Es ist nicht so, dass der Beschwerdeführer 2 nicht als solidarisch leistungspflichtig betrachtet wird. Seine Leistungspflicht hat die Vorinstanz bereits zuvor, insbesondere in Ziff. 8.4 der angefochtenen Verfügung festgestellt. In Ziff. 9 wird nur noch ergänzend festgehalten, dass C._______ und die Beschwerdeführerin 1 mit dem Beschwerdeführer 2 solidarisch haften (auch wenn dies klarer hätte ausgedrückt werden können). Auf die unterschiedlichen Beträge, die aus den unterschiedlich hohen Zinsforderungen resultieren, ist gleich anschliessend einzugehen. 4.6.4 Die Zinsforderung fällt gemäss den angefochtenen Verfügungen für den Beschwerdeführer 2 etwas höher aus als für die Beschwerdeführerin 1. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Mehrwertsteuer vorsteuerabzugsberechtigt sei, weshalb bei ihr auf der Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer) keine Zinsen berechnet würden. 4.6.4.1 Art. 57 Abs. 1 MWSTG bestimmt, dass ein Verzugszins geschuldet ist, wenn die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt wird. In Art. 58 MWSTG finden sich die Ausnahmen von der Verzugszinspflicht. Keine dieser Ausnahmen kommt vorliegend in Betracht. 4.6.4.2 Art. 87 Abs. 2 MWSTG, der in Bezug auf die Mehrwertsteuer allgemein regelt, dass kein Verzugszins bei einer Nachbelastung geschuldet ist, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte, gilt nicht für die Einfuhrsteuer (Urteile des BVGer A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 3.3.3, A-6590/2017 vom 27. November 2018 E. 4.3; zur Auslegung dieses Artikels: Urteil des BGer 2C_809/2017 vom 23. April 2019 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1496/2024, A-1499/2024 vom 30. Januar 2025 E. 3.2.3). Dennoch ist hier darauf hinzuweisen, dass eine solche Ausnahme von der Verzugszinspflicht beispielsweise angenommen werden kann, wenn der Empfänger oder die Empfängerin der Leistung zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (Urteil des BVGer A-1496/2024, A-1499/2024 vom 30. Januar 2025 E. 3.2.3 m.H.). 4.6.4.3 Art. 108 Bst. b MWSTG enthält in Bezug auf die Verzugszinsen eine Delegationsnorm an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Dieses kann Fälle festlegen, in denen kein Verzugszins erhoben wird. Dem ist das EFD mit dem im Zeitpunkt der Einfuhren geltenden Art. 1 Abs. 4 der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021 (AS 2021 432) bzw. Art. 1 Abs. 4 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze (in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung gemäss AS 2016 3573) nachgekommen. Der Wortlaut entspricht sinngemäss dem heute geltenden Art. 3 Abs. 2 der Zinssatzverordnung EFD vom 10. September 2025 (SR 631.014). In den hier anwendbaren Fassungen lautet die Bestimmung wie folgt: «Kein Verzugszins auf der Mehrwertsteuer wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte abziehen können.» (AS 2021 432) «Kein Verzugszins nach Absatz 1 Buchstabe a, c oder d wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die der Eidgenössischen Zollverwaltung nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer hätte abziehen können.» (AS 2016 3573) 4.6.4.4 Der Grundsatz hinter dieser Vorschrift leuchtet ein: Wenn eine Person nachträglich die Einfuhrabgabe entrichten muss, diese Abgabe aber wiederum als Vorsteuer geltend machen kann, läuft dies darauf hinaus, dass diese Person gegenüber dem Staat eine Forderung in Form der Vorsteuer hat, welche gleich hoch wie die dem Staat geschuldete Einfuhrsteuerschuld ist. Diese Forderungen können verrechnet werden und so untergehen. Hier ist nicht auf die Details einer solchen Verrechnungsmöglichkeit einzugehen (dazu beispielsweise Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, § 9 passim, insb. S. 168). Im System der Mehrwertsteuer können nur mehrwertsteuerpflichtige Personen den Vorsteuerabzug geltend machen. Der vorliegende Fall ist mit jenem vergleichbar, der in Bezug auf die Inlandsteuer als ein solcher gilt, bei dem eine Ausnahme von der Verzugszinspflicht angenommen werden kann (E. 4.6.4.2; s.a. E. 4.6.4.5.2). 4.6.4.5 Die Art der Anwendung der Vorschrift durch die Vorinstanz führt im vorliegenden Fall jedoch zu folgendem, nicht konsistent erscheinendem Ergebnis. Zwei Personen haften aufgrund derselben Rechtsgrundlage für dieselbe Forderung solidarisch. Dennoch soll eine Person eine höhere Forderung (nämlich plus Verzugszinsen) begleichen müssen als die andere (nämlich ohne Verzugszinsen). Im vorliegenden Fall ist dies zudem jene Person, die als Angestellte faktisch weniger vom Preis des unverzollt eingeführten Fleisches profitiert hat als die andere Person. Die Vorinstanz erhält dadurch sogar einen höheren Betrag, wenn sie vorliegend die Forderung vom Beschwerdeführer 2 einfordert. Da Zinsen akzessorisch zur Hauptforderung sind, die Hauptforderung aber untergeht, wenn sie von einer der solidarisch haftenden Personen bezahlt wird, erhält die Vorinstanz eine tiefere Summe, wenn sie die Forderung bei der Beschwerdeführerin 1 einzieht. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin 1 bereits einmal eine Vorsteuer für das von ihr bezogene Fleisch geltend machen können, nämlich jene, die auf der Rechnung der B._______ GmbH ausgewiesen war. Daher ist darauf einzugehen, wie die entsprechende Bestimmung der Zinssatzverordnung zu verstehen und anzuwenden ist. 4.6.4.5.1 Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung wird kein Verzugszins erhoben, wenn der Importeur oder die Importeurin die nachzuentrichtende Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte geltend machen können. Dabei ist hier wesentlich, wie der Begriff des Importeurs oder der Importeurin zu verstehen ist. Dieser wird im MWSTG nirgends definiert. Jedoch findet sich eine kurze Definition in Art. 6 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14; nachfolgend: VO Aussenhandelsstatistik). Demnach ist Importeur, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt. Empfänger ist hingegen diejenige natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Zollinland, der die Ware zugeführt wird (Art. 6 Abs. 1 2. Satz VO Aussenhandelsstatistik). Der erste Satz von Art. 6 Abs. 1 VO Aussenhandelsstatistik impliziert, dass oft dieselbe Person Empfänger und Importeur ist, sind doch die Angaben zum Importeur auf der Einfuhrzollanmeldung nur dann aufzuführen, wenn es sich um eine andere Person als den Empfänger der Ware handelt. So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass bei Lieferungen grundsätzlich der Lieferungsempfänger als Importeur zu betrachten sei (Urteil des BGer 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.6 m.H.a. die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis). In der seit 1. Januar 2025 geltenden Richtlinie R-69-01 «Importeur - Steuerpflicht - Steuerobjekt; Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer)» des BAZG wird der Importeur, wenn der Einfuhr wie vorliegend eine Lieferung zugrunde liegt, wie folgt definiert (Ziff. 2.1.5): «Führt eine Lieferung zur Einfuhr, so ist grundsätzlich der Lieferungsempfänger als Importeur in der Zollanmeldung aufzuführen. Lieferungsempfänger ist derjenige, zu dem der Gegenstand im Zeitpunkt, in dem die Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 MWSTG entsteht, zu transportieren ist (Käufer, Mieter, Leasingnehmer). [...] Der Grundsatz, dass der Lieferungsempfänger in der Zollanmeldung als Importeur gilt, ist auch dann anwendbar, wenn mit dem Transport des Gegenstands zum Abnehmer mehrere Lieferungen ausgeführt werden (Reihengeschäfte). Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind jedoch zu beachten [...]» Die Ausnahmen spielen vorliegend keine Rolle, wären aber in anderem Zusammenhang zu berücksichtigen. Ähnliche Definitionen finden sich in den Publikationen des BAZG Nr. 52.25 «Ort der Lieferung und Importeur bei Einfuhren» (in der heute geltenden Fassung ab 1. Januar 2025) Ziff. 1.1.3 und Nr. 52.01 (in der heute geltenden Fassung ab 1. Januar 2025) Ziff. 4.6.1.3. Gemäss der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) herausgegebenen MWST-Info 09 «Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen» ist Importeur jene Person, die unmittelbar nach der Einfuhr über die Gegenstände wirtschaftlich verfügen kann (Ziff. 1.6.3 in der hier anwendbaren Fassung seit Januar 2010 geltenden Fassung, bzw. Ziff. 1.3 in der heute geltenden Fassung, publiziert am 31. Oktober 2025). Unterschiede in den Fassungen des BAZG und der ESTV erweisen sich vorliegend nicht als relevant, weshalb darauf nicht eingegangen wird (zu diesen Unterschieden: Bossart Meier/Clavadetscher, Behördlich eingeschränkter Vorsteuerabzug bei der Einfuhrsteuer? in: Expert Focus 2016, S. 448 ff., S. 450 f.). Nach dieser Interpretation ist nicht jede Person Importeurin, die zollzahlungspflichtig ist, sondern grundsätzlich jene Person, die Leistungsempfängerin ist, an die also, wenn wie hier eine Lieferung vorliegt, der Gegenstand zu befördern ist bzw. welche direkt nach (allenfalls vor) der Einfuhr die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erhält (vgl. auch Schluckebier/Bodemann, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025, Art. 51 N 14 f.). Der Begriff des Importeurs ist gemäss dem Wortlaut eng auszulegen. Der so verstandene Importeur kann die Vorsteuer geltend machen (Benno Suter, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025, Art. 28 N 39; Beatrice Blum, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, Art. 28 N 16 f.). 4.6.4.5.2 Entstehungsgeschichtlich ist darauf hinzuweisen, dass das EFD, abgesehen von der hier relevanten Verordnung, von seiner Befugnis, Ausnahmen von der Zinspflicht vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat. Zum hier nicht anwendbaren Art. 87 Abs. 2 MWSTG findet sich in der Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer folgendes Beispiel: «Ferner ist denkbar, generell aufgrund von Fehlern der Steuerpflichtigen kein Verzugszins zu belasten, wenn diese Fehler für den Bund zu keinen Steuerausfällen führen. Dies ist zum Beispiel dann denkbar, wenn der Empfänger oder die Empfängerin der Leistung zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und daher aus dieser Transaktion für den Bund kein effektiver «Steuermehrertrag» resultiert» (BBl 2008 6885 7024). Auf diese Ausnahme wird auch in der Botschaft vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes hingewiesen: «Denkbar ist zum Beispiel, dass es eine steuerpflichtige Person unterlassen hat, einen Dienstleistungsbezug aus dem Ausland zu versteuern, hierfür aber gleichzeitig vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen wäre» (BBl 2015 2615 2663 f.). Beim letzten Beispiel ging es in der Botschaft allerdings um die Frage, wer nachweisen müsse, dass kein Steuerausfall entstanden ist, hier die steuerpflichtige Person. An diesen Beispielen scheint sich das EFD bei der Verordnungsbestimmung orientiert zu haben. Wie bereits festgehalten (E. 4.6.4.4), lassen sich diese Beispiele grundsätzlich auch auf die Einfuhrsteuer übertragen. Zu beachten ist hierbei, dass die Aussagen in den Botschaften in Bezug auf die Inlandsteuer gemacht wurden, die keinen so weiten Begriff des Abgabeschuldners kennt wie das ZG. Auch das spricht dafür, dass der Begriff des Importeurs eng auszulegen ist, wie es das BAZG und die ESTV in den genannten Dokumenten tun (E. 4.6.4.5.1). 4.6.4.5.3 In systematischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommen kann, welche der solidarisch haftenden Personen eine Schuld begleicht. Zwar ist im Privatrecht bei der sogenannten «unechten Solidarität» möglich, dass verschiedene Personen aus verschiedenen Gründen haften (Art. 51 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220]). Vorliegend haften sie aber gerade aus demselben Rechtsgrund aufgrund desselben Sachverhalts. Dass eine Person gestützt auf dieselben Umstände einen höheren Betrag schuldet als eine andere, ist, wie bereits eingangs erwähnt (E. 4.6.4.5), nicht konsistent und ergibt, keinen Sinn. Vorsteuerabzugsberechtigt ist zudem ebenfalls nur jene Person, für die die Ware eingeführt wird und die darüber wirtschaftlich verfügen kann, also die Lieferungsempfängerin (vgl. Bossart Meier/Clavadetscher, a.a.O., S. 450, wonach es nicht der Steuerpflichtige selbst gewesen sein muss, der die Einfuhrsteuer entrichtet hat; er kann auch die von einem Dritten bezahlte Einfuhrsteuer abziehen und es ist möglich, dass die Einfuhrsteuer von einer Person entrichtet wird, die den Vorsteuerabzug nicht vornehmen kann, weil sie nicht Lieferungsempfängerin ist; vgl. Urteil des BVGer A-6701/2024 vom 19. Mai 2025 E. 2.7.2.3.3 [vor BGer angefochten]). Auch in systematischer Hinsicht ergibt es somit Sinn, wenn der Importeur auf jene Person eingeschränkt wird, die direkt nach der Einfuhr die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand erhält. Denn nur diese Person ist tatsächlich vorsteuerabzugsberechtigt. So ist auch sichergestellt, dass alle solidarisch für die gleichen Abgaben haftenden Personen für denselben Betrag haften. 4.6.4.5.4 Sinn und Zweck des Verzichts auf Verzugszins lassen sich nicht zweifellos belegen. Ein Grund dürfte aber die Vereinfachung gewesen sein, dass nicht eine Steuer erhoben wird, die gleich darauf wieder zurückerstattet werden muss. Auch lassen sich so Zinsfolgen für den Staat vermeiden, der bei einer verspäteten Rückerstattung der Vorsteuer allenfalls vergütungszinspflichtig würde (vgl. Art. 61 MWSTG). Diese Vereinfachung sowie die Vermeidung allfälliger Zinsfolgen für den Staat lassen sich aber nur erreichen, wenn der Begriff des «Importeurs» eng ausgelegt wird. 4.6.4.6 Die Auslegung ergibt somit, dass der Importeur in Bezug auf die Bestimmung in der Zinssatzverordnung eng auszulegen ist. Vorliegend ist es die B._______ GmbH. Für diese wurde die Ware eingeführt und sie konnte darüber wirtschaftlich verfügen. Die B._______ GmbH war vorsteuerabzugsberechtigt und nur sie hätte als Importeurin die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen können. Damit ist auf der Einfuhrsteuer kein Zins geschuldet, weder von der selbst vorsteuerabzugsberechtigten Beschwerdeführerin 1 noch vom selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigten Beschwerdeführer 2. Beide könnten nämlich die Einfuhrsteuer, für die sie mit der B._______ GmbH solidarisch haften, nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie nicht als Importeur gelten. Ob die Importeurin (hier die mittlerweile gelöschte MB Metzger Biro GmbH) den Vorsteuerabzug tatsächlich geltend macht, ist nicht relevant, sondern nur, dass im Zeitpunkt der Einfuhr ein entsprechender Anspruch bestand. 4.7 Insgesamt ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 somit abzuweisen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist einzig insoweit gutzuheissen, dass auch er auf der Einfuhrsteuer keine Verzugszinsen zu entrichten hat. 5. 5.1 Ausgangsgemäss haben die mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführenden die auf Fr. 10'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers 2 wirkt sich aufgrund der Geringfügigkeit (2.8 %) nicht auf die Kostenverteilung aus. Der von der Beschwerdeführerin 1 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin 1 und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Auf die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung an den Beschwerdeführer 2 ist zu verzichten, da - abgesehen vom geringen Umfang des Obsiegens - davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer 2 aus der Einreichung der Beschwerde keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird insoweit gutgeheissen, als er auf der Einfuhrsteuer keine Verzugszinsen zu leisten hat. Im Übrigen wird seine Beschwerde abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin 1 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin 1, den Beschwerdeführer 2 und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: