Zölle
Sachverhalt
A. A.a Am 28. Februar 2024 meldete die X._______ AG (nachfolgend: Spediteurin) über das IT-System «e-dec» eine Sendung Pumpenteile mit der Zolltarifnummer 8413.9100 mit einem Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto und einem Mehrwertsteuerwert von Fr. 37'745.-- beim Zoll Nord - Pratteln (nachfolgend: Zollstelle) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an (Einfuhrzollanmeldung Nr. [...]). Als Versender der Ware wurde die A._______ aufgeführt. Als Empfängerin/Importeurin wurde «B._______, Adresse, Ort» genannt. Zusammen mit der Zollanmeldung wurde die «Intercompany Invoice» (Nr. [...] vom 23. Februar 2024) eingereicht, auf der als Empfängerin «B._______, C._______, Adresse, Ort» aufgeführt ist. Die elektronische Zollanmeldung wurde von «e-dec» angenommen und mit dem Ergebnis «frei ohne» selektioniert. A.b Mit Veranlagungsverfügung Zoll und Mehrwertsteuer (MWST) vom 29. Februar 2024 (Nr. [...]) erhob die Zollstelle aufgrund der erwähnten Zollanmeldung einen Zollbetrag von Fr. 0.00 und einen Einfuhrsteuerbetrag von Fr. 3'057.35. Die Einfuhrsteuer wurde dem Abrechnungskonto der Spediteurin belastet. B. B.a Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 ersuchte die Spediteurin die Zollstelle um Berichtigung des Warenwertes und Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer. Die Sendung sei fälschlicherweise mit der «Intercompany Invoice» (Nr. [...] vom 23. Februar 2024) veranlagt worden. Zudem sei die falsche Währung (Euro anstatt Schwedische Kronen) verwendet worden. Die Spediteurin reichte gleichentags einen Berichtigungsantrag (Nr. [...]) sowie das von ihr als «Handelsrechnung Nummer (...) vom 22. Februar 2024» bezeichnete Dokument mit dem Titel «Accusé de Réception» ein. B.b Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 orientierte die Zollstelle die Spediteurin, dass davon auszugehen sei, dass der Importeurin das Recht auf Vorsteuerabzug zustehe. Daher könne das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) der Spediteurin gestützt auf Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) zu viel erhobene Einfuhrsteuern nicht rückerstatten. Sollte die Annahme über die Vorsteuerabzugsberechtigung der Importeurin nicht zutreffen, wurde um entsprechende Mitteilung mit Angabe der Gründe und allfälliger Zustellung von entsprechenden Beweismitteln gebeten. Am 3. Juni 2024 gab die Zollstelle den Berichtigungsantrag in «e-dec» manuell frei und eine neue Veranlagungsverfügung Zoll wurde ausgestellt (Nr. [...]). Die Veranlagungsverfügung MWST vom 29. Februar 2024 blieb bestehen. C. C.a Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 (Datum der Postaufgabe: 1. Juli 2024) ersuchte die Spediteurin die Zollstelle erneut um Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer. Sie machte geltend, dass der Vorsteuerabzug aufgrund der folgenden Gründe nicht möglich sei:
1. Da die Veranlagungsverfügung falsch ausgestellt wurde, sei die Importeurin nicht bereit, die Mehrwertsteuer zu übernehmen.
2. Die korrekte Importeurin («C._______» statt «B._______») könne nicht eingesetzt werden, da die Beschwerdefrist für eine Berichtigung der Veranlagungsverfügung verfallen sei.
3. Die Spediteurin könne die Mehrwertsteuer bei der ESTV nicht geltend machen, da sie nicht Verfügungsberechtigte der Ware sei und diese Art von Geschäften nicht zu ihrem Tätigkeitsbereich gehöre. C.b Mit E-Mail vom 2. Juli 2024 bestätigte die Zollstelle die Ansicht der Spediteurin, wonach die Angaben zur Importeurin nicht mehr korrigiert werden könne. Jedoch sei die korrekte Importeurin «C._______» vorsteuerabzugsberechtigt und könne die zu viel belastete MWST mit der ESTV abrechnen, weshalb die Rückerstattung der MWST an die Spediteurin abzulehnen sei. Die Spediteurin hielt mit E-Mail vom 2. Juli 2024 daran fest, dass ein Vorsteuerabzug durch die Importeurin nicht möglich sei. Die Zollstelle überwies sodann die Eingabe der Spediteurin am 3. Juli 2024 zuständigkeitshalber an Zoll Nord (auch: Zollkreisdirektion Nord, nachfolgend auch: ZKD), welche diese als Beschwerde entgegennahm. C.c Am 9. Juli 2024 teilte die ZKD der Spediteurin schriftlich mit, dass keine Unterlagen vorlägen, welche nachweisen, dass der Importeurin für diese Sendung das Recht auf den vollen Vorsteuerabzug nicht zustehe. Der Antrag der Spediteurin müsse daher abgelehnt werden. Der Spediteurin wurde Frist gesetzt bis 31. Juli 2024 entweder ihre Beschwerde zurückzuziehen oder sie unter Leistung eines Kostenvorschusses fortzusetzen. Die Spediteurin leistete den Kostenvorschuss am 23. Juli 2024 ohne Einreichung weiterer Unterlagen. D. Mit Beschwerdeentscheid vom 26. September 2024 wies die ZKD die Beschwerde kostenpflichtig ab. Der Begründung kann insbesondere entnommen werden, dass zu viel erhobene oder nicht geschuldete Einfuhrsteuern nicht rückerstattet werden, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende Steuer als Vorsteuer nach Art. 28 MWSTG abziehen kann. Die Importeurin «C._______» sei unter der Nr. (...) im Register der Steuerpflichtigen eingetragen und rechne nach der effektiven Methode ab. Aufgrund dieser Sachlage und der Art der eingeführten Gegenstände müsse davon ausgegangen werden, dass der Importeurin das Recht auf Vorsteuerabzug zustehe. Weiter sei trotz der nicht vollständigen Angaben auf der Veranlagungsverfügung ersichtlich, dass es sich bei der angemeldeten Importeurin «B._______» um dieselbe Firma wie «C._______» handle. Der Vorsteuerabzug der Importeurin scheitere sodann nicht alleine daran, dass das Einfuhrdokument die Angaben zur Importeurin nicht korrekt wiedergebe. Damit ziele das von der Spediteurin vorgebrachte Argument, dass sich die Importeurin aufgrund der fehlerhaften Angaben in der Veranlagungsverfügung weigere, die Abgaben zu bezahlen, ins Leere. Es handle sich um ein zivilrechtliches Verfahren zwischen der Spediteurin und der Importeurin. E. Dagegen erhob die Spediteurin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass die Ablehnung der Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer aufgrund von Art. 59 Abs. 2 MWSTG im Widerspruch zu dem in Art. 59 Abs. 1 MWSTG verankerten Anspruch auf Rückerstattung stehe. Die Importeurin übernehme die Mehrwertsteuerabgabe nicht, da die Veranlagungsverfügung falsch ausgestellt wurde. Damit liege der Umstand vor, dass der Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden könne. Zudem sei die Mehrwertsteuer in dieser Höhe nicht geschuldet, sondern nur durch eine falsche Berechnung entstanden. Die Importeurin müsse diesen zusätzlichen Betrag tragen, bis die periodische Abrechnung vorgenommen werde. Die vorliegende Konstellation führe dazu, dass die Zuständigkeit für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer wieder beim BAZG liege. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die «Wertschätzung» ihrer Begründung im Beschwerdeentscheid der Vor-instanz. F. Der Direktionsbereich Grundlagen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), handelnd für die ZKD (nachfolgend auch: Vorinstanz), beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern diese nicht zur Behandlung an die Oberzolldirektion überwiesen werde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten, wird - sofern und soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Beschwerdeentscheiden) der ZKD handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 31 VGG; Art. 116 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Der Zoll Nord als eine Zollkreisdirektion im Sinne von Art. 91 Abs. 1 ZG (vgl. Art. 221e der Zollverordnung vom 1. November 2007 [ZV, SR 631.01] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit prinzipiell zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Für die abschliessende Beurteilung der Zuständigkeit sind jedoch weitere Ausführungen erforderlich, die in der nachstehenden Erwägung 1.2 vorgenommen werden.
E. 1.2.1 Im Bereich der Einfuhrsteuer besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Steuerrückerstattung für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Dieser Anspruch kann auch nach Ablauf der in Art. 34 Abs. 3 ZG statuierten 30-tägigen Frist für Berichtigungsanträge und nach Ablauf der 60-tägigen Frist für Beschwerden gegen die Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 ZG geltend gemacht werden, nämlich innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (Art. 59 Abs. 3 MWSTG). Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die eingeführten Gegenstände den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, sind Begehren um Erstattung der zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Einfuhrsteuer an die Zollkreisdirektion zu richten, in deren Kreis die Einfuhrveranlagung stattfand (Ziff. 4.11.1 Abs. 4 der Publikation 52.01 des BAZG mit dem Titel «Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen [Einfuhrsteuer]»; Urteile des BVGer A-5148/2014 vom 22. Juni 2015 E. 1.2.1.2, A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.5.3). Die Veranlagungsverfügungen Zoll und MWST ergingen am 29. Februar 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Das Gesuch um Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer vom 22. Mai 2024 der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) ist nach Ablauf der in Art. 34 Abs. 3 ZG statuierten 30-tägigen Frist für Berichtigungsanträge und nach Ablauf der 60-tägigen Frist für Beschwerden gegen die Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 ZG bei der Zollstelle eingereicht worden. Somit hat die Zollstelle das Gesuch zu Recht zuständigkeitshalber an die ZKD weitergeleitet. Beim Entscheid vom 26. September 2024 der ZKD handelt es sich vor diesem Hintergrund nicht um einen Beschwerdeentscheid, sondern um eine erstinstanzliche Verfügung. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen ist grundsätzlich nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern nach Art. 116 Abs. 1bis ZG die Oberzolldirektion (OZD) zuständig.
E. 1.2.2 Mit Blick auf den Grundsatz der Wahrung des Instanzenzuges und in Anwendung der Bestimmung über die Überweisungspflicht (Art. 8 Abs. 1 VwVG) besteht für das Bundesverwaltungsgericht in einer Konstellation wie der hier gegebenen prinzipiell kein Anlass, anstelle der sachlich und funktionell zuständigen Behörde (- vorliegend die OZD -) in der Sache selbst zu entscheiden. Stattdessen ist die Sache grundsätzlich an die zuständige Behörde zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Von der gesetzlich vorgesehenen Instanzenfolge kann aber ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen abgewichen werden, wenn die Überweisung zu einem Leerlauf führen würde, namentlich weil die sachlich sowie funktionell zuständige Behörde ihre Auffassung bereits klar zu erkennen gegeben hat (vgl. Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 7.1 m.w.H.; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 8 N. 15; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.56). Da sich der Direktionsbereich Grundlagen des BAZG, als Teil der OZD (vgl. Urteil des BVGer A-4116/2021 vom 17. November 2023 E. 1.1), bereits in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 dahingehend geäussert hat, dass kein Anspruch auf Rückerstattung der Einfuhrsteuer besteht, und dementsprechend ein allfälliger Beschwerdeentscheid ihrerseits erwartungsgemäss gleich lauten würde wie der angefochtene Entscheid der ZKD, mit welchem Letztere einen solchen Anspruch verneint hatte, käme eine Überweisung an die OZD zum Entscheid einem prozessualen Leerlauf gleich. Demzufolge ist aus prozessökonomischen Gründen auf eine Überweisung an die OZD zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer A-5148/2014 vom 22. Juni 2015 E. 1.2.1.2, A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 3.2.1). Auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil höher zu gewichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 3.1). Damit ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren zu bejahen.
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einschlägig (BGE 143 II 646 E. 2.2.2, 142 II 433 E. 3.2.6; Urteil des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.6).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.6 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2, vgl. auch Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140).
E. 1.7.1 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gutheissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst, statt die Sache mit verbindlichen Weisungen an die jeweilige Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Gericht kann sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung beschränken und die Angelegenheit an die Vor-instanz zurückweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist namentlich dann angezeigt, wenn eine aufwendigere Beweiserhebung nachgeholt werden muss, da Vorinstanzen mit den Verhältnissen besser vertraut und aufgrund ihrer funktionellen und instrumentellen Ausstattung in der Regel besser in der Lage sind, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen (vgl. Urteile des BVGer A-4354/2020 vom 21. September 2020 E. 4.1, A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.3). Zudem bleibt der betroffenen Partei der doppelte Instanzenzug erhalten. Aus diesem Grund ist bei Überspringung einer zuständigen Instanz (vgl. E. 1.2.2) von einem reformatorischen Entscheid eher abzusehen (vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 3.194).
E. 1.7.2 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2; 141 V 330 E. 1.1). Sie können (nur, aber immerhin) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.2). Dient ein Rückweisungsentscheid aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und verbleibt der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr, nimmt die Praxis einen anfechtbaren (Quasi-)Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 142 II 20 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_676 vom 22. August 2018 E. 2.3; Urteile des BVGer A-696/2024 vom 9. Januar 2025 E. 1.5.2, A-5826/2022 vom 23. April 2024 E. 1.5.1, A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.3.3).
E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Nach Art. 62 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch das BAZG, welches die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügungen vornimmt.
E. 2.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Selbstdeklarationssteuern, zu denen u.a. auch die Einfuhrsteuer gehört, basieren auf dem System der gemischten Veranlagung. Die Veranlagung erfolgt durch Verfügung der Behörde (Art. 38 ZG, Art. 62 Abs. 1 MWSTG), wobei in Geltung des Untersuchungsgrundsatzes der Behörde umfangreiche Untersuchungs- und Überprüfungsbefugnisse zukommen (Art. 32 ff. ZG, Art. 62 Abs. 2 MWSTG). Daneben bestehen aber auch weitreichende Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen (vgl. E. 2.5; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollhandkommentar], Art. 85 N. 1, Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2019, Art. 2 N. 8, vgl. Niklaus Honauer et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: Handbuch MWSTG], Rz. 2518).
E. 2.3 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftraggeber sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Der Kreis der Zollschuldner ist weit zu ziehen. Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Als Auftraggeberin gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.3, A-1704/2021 vom 6. April 2022 E. 3.3). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).
E. 2.4 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
E. 2.5 Die Veranlagung und die Erhebung von Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem ZG, stehen aber unter dem Vorbehalt von spezialgesetzlichen Regelungen (Art. 90 Abs. 1 ZG; Regine Schluckebier, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015], Art. 62 N. 3). Art. 62 Abs. 2 MWSTG sieht denn in Bezug auf die Einfuhrsteuer vor, dass die Organe des BAZG befugt sind, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Dabei hat die steuerpflichtige Person - in Konkretisierung der Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Einfuhrsteuer - dem BAZG «über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen» (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 MWSTG).
E. 2.6.1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete (Einfuhr-)Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Typische Gründe für eine unzutreffende Festsetzung der Abgabenschuld können namentlich ein Fehler im Zollveranlagungsverfahren sein. Hierzu gehören einfache Schreib- oder Rechenfehler, Angabe von unrichtigen Warennummern oder einer unrichtigen Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer (vgl. Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2019], Art. 59 N. 4).
E. 2.6.2 Art. 59 Abs. 2 MWSTG regelt, ob die Rückerstattung durch das BAZG oder über den Vorsteuerabzug (vgl. dazu die nachfolgende E. 2.7.2) im Rahmen der MWST-Abrechnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu erfolgen hat: Durch das BAZG nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Art. 34 und 51 Abs. 3 ZG oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Art. 49 Abs. 4, 51 Abs. 3, 58 Abs. 3 und 59 Abs. 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die der BAZG zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann (Art. 59 Abs. 2 MWSTG). Die zu viel erhobene Einfuhrsteuer ist bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung in der MWST-Abrechnung im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend zu machen. Hinter Art. 59 Abs. 2 MWSTG steht teleologisch der Gedanke, dass es sich für alle Beteiligten um ein «Nullsummenspiel» handelt, wenn das BAZG als Teil der Zentralverwaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 14 und 15 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Februar 2010 [OV-EFD, SR 172.215.1]) zu Unrecht Einfuhrsteuern erhebt, diese Einfuhrsteuern von der ESTV als weiterem Zweig der Zentralverwaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vgl. Art. 12 und 13 OV-EFD) in der Folge aber als Vorsteuerüberhang zurückvergütet werden. Der Mangel bei der Erhebung der Einfuhrsteuer wird durch die Zulassung des Vorsteuerabzugs durch die ESTV also gewissermassen «geheilt»; eine Rückabwicklung ist weder beim BAZG noch bei der ESTV erforderlich. Damit von einem «Nullsummenspiel» ausgegangen werden kann, muss der Vorsteuerabzug tatsächlich gewährt worden sein (Urteil des BGer 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 4.3). Ist die steuerpflichtige Person nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt oder rechnet sie mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen ab oder handelt es sich nicht um eine steuerpflichtige Person, ist der Antrag auf Berichtigung der Einfuhrsteuer bei der Zollkreisdirektion einzureichen, in deren Kreis die Einfuhr stattfand (MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen [MI 09; webbasierte Fassung], Ziff. 1.6.3).
E. 2.7.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 BV).
E. 2.7.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG kann eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von Art. 29 und 33 MWSTG, die von ihr entrichtete oder zu entrichtende (vgl. E. 2.7.2.4) Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer als Vorsteuer abziehen.
E. 2.7.2.2 Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit der Importeur den Vorsteuerabzug auf der Einfuhrsteuer geltend machen kann:
- Er ist im Besitz der Veranlagungsverfügung des BAZG bzw. der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV), lautend auf Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person (Importeur).
- Er ist tatsächlich Importeur und kann deshalb unmittelbar nach der Einfuhr über die Gegenstände wirtschaftlich verfügen und dies auch entsprechend belegen (z. B. beim Verkaufsgeschäft anhand einer korrekt verbuchten Einkaufsrechnung). Lautet die Veranlagungsverfügung des BAZG bzw. die eVV auf eine andere Person als den eigentlichen steuerpflichtigen Importeur, kann dieser den Vorsteuerabzug dennoch vornehmen, wenn er die übrigen vorstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt (MI 09, Ziff. 1.6.3).
E. 2.7.2.3 2.7.2.3.1 Als weitere Voraussetzung für den Abzug der Vorsteuer muss die steuerpflichtige Person nachweisen können, dass sie die Vorsteuer bezahlt bzw. wirtschaftlich tatsächlich getragen hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG; vgl. BGE 142 II 488 E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1418/2023 vom 30. Januar 2025 E. 6.2, A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2; Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuem Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 7 N. 11 und 12). 2.7.2.3.2 Der Nachweis durch die steuerpflichtige Person, dass sie die Vorsteuern bezahlt bzw. wirtschaftlich tatsächlich getragen hat, ist an keine besondere Form gebunden (Beatrice Blum, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 28 N. 38, Barbara Henzen, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 28 N. 40). Die Rechtsprechung erachtet - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Beweismittelfreiheit (vgl. E. 1.6) - insbesondere Buchungs- und Zahlungsbelege als taugliche Beweismittel hierfür (vgl. Urteil des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_111/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6]; Blum, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 28 N. 38, Henzen, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 28 N. 40). Kann der Nachweis der Entrichtung der Vorsteuer nicht erbracht werden, ist der geltend gemachte Vorsteuerabzug zu verweigern (Urteile des BVGer A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.5.3, A-5712/2022 vom 8. September 2023 E. 2.2.3; Henzen, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 28 N. 42). 2.7.2.3.3 Da der Kreis der Einfuhrsteuerpflichtigen sehr weit gezogen ist (Art. 51 MWSTG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG, vgl. E. 2.3), ist es durchaus möglich, dass die Einfuhrsteuer von einer Person (z.B. Spediteurin) dem BAZG entrichtet wird, welche den Vorsteuerabzug nicht vornehmen kann, weil sie nicht Lieferungsempfängerin ist und den Gegenstand nicht «für ihr Unternehmen bezieht». In einem solchen Fall kann der die Einfuhrsteuer Zahlende diese auf denjenigen überwälzen, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Bossart Meier/Clavadetscher, a.a.O., S. 450). Die steuerpflichtige Person kann sodann die von einem Dritten (z.B. Spediteurin) für ihre Rechnung dem BAZG bezahlte Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen (Peter Spinnler, Die Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69, S. 586).
E. 2.7.2.4 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 56 Abs. 1 MWSTG). Die Zollschuld entsteht - sofern die Zollanmeldung nicht unterlassen wurde - im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG). Gemäss Art. 56 Abs. 2 MWSTG kann die Einfuhrsteuer über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) beglichen werden, wobei eine Zahlungsfrist von 60 Tagen ab Rechnungsstellung gilt. Sobald dem steuerpflichtigen Importeur die Veranlagungsverfügung vorliegt, kann er die Einfuhrsteuer - noch vor deren effektiver Zahlung - in seiner MWST-Abrechnung gegenüber der ESTV als Vorsteuer geltend machen. Dies ist deshalb möglich, weil der Anspruch auf Vorsteuerabzug gemäss Art. 40 Abs. 4 MWSTG am Ende jener Abrechnungsperiode entsteht, in der die Steuer festgesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch die «abgeschwächte» Formulierung in Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG zu verstehen, wonach die Einfuhrsteuer für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs lediglich «zu entrichten» sein muss. Dies entbindet die steuerpflichtige Person jedoch nicht von der Pflicht, den Anspruch auf Vorsteuerabzug nachzuweisen - insbesondere die tatsächliche Bezahlung der Einfuhrsteuer (Art. 28 Abs. 3 MWSTG). Wird die als Vorsteuer deklarierte Einfuhrsteuer gar nicht bezahlt oder kann die Bezahlung nicht nachgewiesen werden, müsste der Vorsteuerabzug vollständig rückgängig gemacht werden (vgl. MI 09, Ziff. 1.7.1 und 1.7.3; Bossart Meier/Clavadetscher, Behördlich eingeschränkter Vorsteuerabzug bei der Einfuhrsteuer?, in: Expert Focus [EF] 6-7/16, S. 449 f.; Thomas Eyer, Wenn Waren in die Schweiz geliefert werden - Einfuhr und Inlandsteuer, in: Zoll + MWST Revue 3/2017, S. 4).
E. 2.7.3 Die Überwälzung der Mehrwertsteuer richtet sich gemäss Art. 6 Abs. 1 MWSTG nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig (Art. 6 Abs. 2 MWSTG).
E. 2.8.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4140/2021 vom 20. April 2023 E. 2.7.1, A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 2.1.1, A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.4 m.w.H.).
E. 2.8.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Rechtsprechungsgemäss kann eine nicht schwerwiegende Verletzung jedoch als geheilt gelten, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Darüber hinaus ist - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.7.2, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2).
E. 3.1 Vorab ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, es fehle an der «Wertschätzung ihrer Begründung» im Beschwerdeentscheid der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. E). Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.8).
E. 3.2 Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgeht und auf welche rechtlichen Grundlagen sie die Abweisung der Rückerstattung der Mehrwertsteuer stützt. Im Weiteren hat sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb diese nicht zu hören sind. Sie hat ihre Verfügung sodann hinreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor.
E. 4 Im vorliegenden Fall ist der zu beurteilende Sachverhalt unbestritten. Die Beschwerdeführerin hat Pumpenteile zur Einfuhr angemeldet, die infolge einer fehlerhaften Währungsumrechnung (Euro anstatt Schwedische Kronen) mit einem zu hohen Wert veranlagt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Die (zu hohe) Einfuhrsteurer wurde dem Abrechnungskonto der Beschwerdeführerin belastet (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). In rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht aufgrund Art. 59 Abs. 2 MWSTG die (teilweise) Rückerstattung der Einfuhrsteuer verweigert hat. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin sind sich einig, dass nach Art. 59 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch besteht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin jedoch davon aus, dass die Importeurin die entsprechenden Vorsteuern nicht abziehen könne und deshalb das BAZG die zu viel erhobenen Einfuhrsteuern zurückzuerstatten habe (vgl. Art. 59 Abs. 2 MWSTG e contrario). Für die Klärung der Frage, ob das BAZG die zu viel bezahlte Einfuhrsteuer gemäss Art. 59 MWSTG zurückzuerstatten hat oder die Importeurin im Rahmen der Vorsteuerabrechnung gemäss Art. 28 MWSTG die entsprechenden Einfuhrsteuern bei der ESTV geltend machen muss, ist zunächst zu prüfen, wer als Importeurin gehandelt hat (E. 4.1). Im Weiteren ist zu klären, ob die entsprechende Importeurin mit Bezug auf die (zu hohen) Einfuhrsteuern vorsteuerabzugsberechtigt ist (E. 4.2).
E. 4.1 Hinsichtlich der Person der Importeurin ergibt sich Folgendes: In der Veranlagungsverfügung ist unter Importeurin «B._______, Adresse, Ort» vermerkt. Auf den vorgelegten Begleitpapieren, namentlich der «Intercompany Invoice» und «Accusé de Réception», erscheint unter der Lieferadresse jeweils «B._______, C._______, Adresse, Ort». Im Zentralen Firmenindex findet sich kein Eintrag für die Firma «B._______». Hingegen ist im Handelsregister des Kantons (...) unter vorgenannter Adresse die Firma «C._______» verzeichnet (Zentraler Firmenindex, www.zefix.ch, zuletzt abgerufen am 10. März 2025). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in der Veranlagungsverfügung irrtümlich der vollständige Firmenname «C._______» nicht aufgenommen wurde. Folglich ist die Importeurin die «C._______», was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
E. 4.2.1 Art. 59 Abs. 2 MWSTG verweist zur Klärung der Frage, ob die Rückerstattung durch das BAZG oder über den Vorsteuerabzug im Rahmen der MWST-Abrechnung bei der ESTV zu erfolgen hat, auf den gesamten Art. 28 MWSTG (vgl. auch Urteil des BGer 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 4.3, in dem Art. 28 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 28 Abs. 3 MWSTG erwähnt werden).
E. 4.2.2 Art. 28 Abs. 3 MWSTG setzt für die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs der Einfuhrsteuer voraus, dass die Importeurin diese selbst bezahlt oder wirtschaftlich tatsächlich getragen hat (vgl. E. 2.7.2.3). Vorliegend wurde die Einfuhrsteuer dem Abrechnungskonto der Beschwerdeführerin belastet und gilt somit als durch sie bezahlt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Aufgrund von Fehlern in der Veranlagungsverfügung (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und C.a) ist die Importeurin laut der Beschwerdeführerin jedoch nicht bereit, die von der Beschwerdeführerin geleistete Einfuhrsteuer zu übernehmen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Zwar ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als die Nichtbegleichung der Einfuhrsteuer durch die Importeurin grundsätzlich eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen dieser und der Beschwerdeführerin darstellt (vgl. E. 2.7.3). Allerdings führt die Nichtbegleichung der Rechnung dazu, dass die Importeurin die Einfuhrsteuer wirtschaftlich nicht getragen hat. Somit erfüllt die Importeurin die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach Art. 28 Abs. 3 MWSTG - die Bezahlung bzw. wirtschaftliche Tragung der Einfuhrsteuer (vgl. E. 2.7.2.3.2) - nicht. Es ist bereits deshalb nicht zulässig, dass die Importeurin die entsprechenden (zu hohen) Einfuhrsteuern als Vorsteuern geltend macht. Aufgrund der fehlenden tatsächlichen Gewährung des Vorsteuerabzugs liegt aus Sicht der Beteiligten kein «Nullsummenspiel» vor (vgl. Urteil des BGer 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 4.3; vgl. E. 2.6.2). Die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 MWSTG sind nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihr zu viel bezahlten Einfuhrsteuern durch das BAZG hat. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Importeurin nicht steuerpflichtig ist, mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnet, die eingeführten Gegenstände nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder sie aus einem anderen Grund nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
E. 5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu hohe Einfuhrsteuern geleistet, weshalb ein Anspruch auf Rückerstattung gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTG besteht. Da aufgrund Art. 28 Abs. 3 MWSTG der Vorsteuerabzug durch die Importeurin nicht zulässig ist, hat das BAZG der Beschwerdeführerin die von ihr zu viel bezahlten Einfuhrsteuern zurückzuerstatten (Art. 59 Abs. 2 MWSTG e contrario). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Vorliegend erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht der zu viel erhobene Einfuhrsteuerbetrag aus den Akten nicht zweifelsfrei. Die Sache ist deshalb zur Berechnung des zu viel erhobenen Einfuhrsteuerbetrags an die übersprungene Instanz (Direktionsbereich Grundlagen des BAZG als Teil der OZD, vgl. E. 1.2) zurückzuweisen (vgl. E. 1.7).
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 6.2 Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Der Entscheid vom 26. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Berechnung des rückzuerstattenden Einfuhrsteuerbetrags an den Direktionsbereich Grundlagen des BAZG zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und den Direktionsbereich Grundlagen des BAZG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - Direktionsbereich Grundlagen des BAZG (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-6701/2024 Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser. Parteien X._______ AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Zoll Nord, Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einfuhrveranlagung, Rückerstattung Einfuhrsteuer. Sachverhalt: A. A.a Am 28. Februar 2024 meldete die X._______ AG (nachfolgend: Spediteurin) über das IT-System «e-dec» eine Sendung Pumpenteile mit der Zolltarifnummer 8413.9100 mit einem Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto und einem Mehrwertsteuerwert von Fr. 37'745.-- beim Zoll Nord - Pratteln (nachfolgend: Zollstelle) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an (Einfuhrzollanmeldung Nr. [...]). Als Versender der Ware wurde die A._______ aufgeführt. Als Empfängerin/Importeurin wurde «B._______, Adresse, Ort» genannt. Zusammen mit der Zollanmeldung wurde die «Intercompany Invoice» (Nr. [...] vom 23. Februar 2024) eingereicht, auf der als Empfängerin «B._______, C._______, Adresse, Ort» aufgeführt ist. Die elektronische Zollanmeldung wurde von «e-dec» angenommen und mit dem Ergebnis «frei ohne» selektioniert. A.b Mit Veranlagungsverfügung Zoll und Mehrwertsteuer (MWST) vom 29. Februar 2024 (Nr. [...]) erhob die Zollstelle aufgrund der erwähnten Zollanmeldung einen Zollbetrag von Fr. 0.00 und einen Einfuhrsteuerbetrag von Fr. 3'057.35. Die Einfuhrsteuer wurde dem Abrechnungskonto der Spediteurin belastet. B. B.a Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 ersuchte die Spediteurin die Zollstelle um Berichtigung des Warenwertes und Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer. Die Sendung sei fälschlicherweise mit der «Intercompany Invoice» (Nr. [...] vom 23. Februar 2024) veranlagt worden. Zudem sei die falsche Währung (Euro anstatt Schwedische Kronen) verwendet worden. Die Spediteurin reichte gleichentags einen Berichtigungsantrag (Nr. [...]) sowie das von ihr als «Handelsrechnung Nummer (...) vom 22. Februar 2024» bezeichnete Dokument mit dem Titel «Accusé de Réception» ein. B.b Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 orientierte die Zollstelle die Spediteurin, dass davon auszugehen sei, dass der Importeurin das Recht auf Vorsteuerabzug zustehe. Daher könne das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) der Spediteurin gestützt auf Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) zu viel erhobene Einfuhrsteuern nicht rückerstatten. Sollte die Annahme über die Vorsteuerabzugsberechtigung der Importeurin nicht zutreffen, wurde um entsprechende Mitteilung mit Angabe der Gründe und allfälliger Zustellung von entsprechenden Beweismitteln gebeten. Am 3. Juni 2024 gab die Zollstelle den Berichtigungsantrag in «e-dec» manuell frei und eine neue Veranlagungsverfügung Zoll wurde ausgestellt (Nr. [...]). Die Veranlagungsverfügung MWST vom 29. Februar 2024 blieb bestehen. C. C.a Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 (Datum der Postaufgabe: 1. Juli 2024) ersuchte die Spediteurin die Zollstelle erneut um Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer. Sie machte geltend, dass der Vorsteuerabzug aufgrund der folgenden Gründe nicht möglich sei:
1. Da die Veranlagungsverfügung falsch ausgestellt wurde, sei die Importeurin nicht bereit, die Mehrwertsteuer zu übernehmen.
2. Die korrekte Importeurin («C._______» statt «B._______») könne nicht eingesetzt werden, da die Beschwerdefrist für eine Berichtigung der Veranlagungsverfügung verfallen sei.
3. Die Spediteurin könne die Mehrwertsteuer bei der ESTV nicht geltend machen, da sie nicht Verfügungsberechtigte der Ware sei und diese Art von Geschäften nicht zu ihrem Tätigkeitsbereich gehöre. C.b Mit E-Mail vom 2. Juli 2024 bestätigte die Zollstelle die Ansicht der Spediteurin, wonach die Angaben zur Importeurin nicht mehr korrigiert werden könne. Jedoch sei die korrekte Importeurin «C._______» vorsteuerabzugsberechtigt und könne die zu viel belastete MWST mit der ESTV abrechnen, weshalb die Rückerstattung der MWST an die Spediteurin abzulehnen sei. Die Spediteurin hielt mit E-Mail vom 2. Juli 2024 daran fest, dass ein Vorsteuerabzug durch die Importeurin nicht möglich sei. Die Zollstelle überwies sodann die Eingabe der Spediteurin am 3. Juli 2024 zuständigkeitshalber an Zoll Nord (auch: Zollkreisdirektion Nord, nachfolgend auch: ZKD), welche diese als Beschwerde entgegennahm. C.c Am 9. Juli 2024 teilte die ZKD der Spediteurin schriftlich mit, dass keine Unterlagen vorlägen, welche nachweisen, dass der Importeurin für diese Sendung das Recht auf den vollen Vorsteuerabzug nicht zustehe. Der Antrag der Spediteurin müsse daher abgelehnt werden. Der Spediteurin wurde Frist gesetzt bis 31. Juli 2024 entweder ihre Beschwerde zurückzuziehen oder sie unter Leistung eines Kostenvorschusses fortzusetzen. Die Spediteurin leistete den Kostenvorschuss am 23. Juli 2024 ohne Einreichung weiterer Unterlagen. D. Mit Beschwerdeentscheid vom 26. September 2024 wies die ZKD die Beschwerde kostenpflichtig ab. Der Begründung kann insbesondere entnommen werden, dass zu viel erhobene oder nicht geschuldete Einfuhrsteuern nicht rückerstattet werden, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die dem BAZG zu entrichtende Steuer als Vorsteuer nach Art. 28 MWSTG abziehen kann. Die Importeurin «C._______» sei unter der Nr. (...) im Register der Steuerpflichtigen eingetragen und rechne nach der effektiven Methode ab. Aufgrund dieser Sachlage und der Art der eingeführten Gegenstände müsse davon ausgegangen werden, dass der Importeurin das Recht auf Vorsteuerabzug zustehe. Weiter sei trotz der nicht vollständigen Angaben auf der Veranlagungsverfügung ersichtlich, dass es sich bei der angemeldeten Importeurin «B._______» um dieselbe Firma wie «C._______» handle. Der Vorsteuerabzug der Importeurin scheitere sodann nicht alleine daran, dass das Einfuhrdokument die Angaben zur Importeurin nicht korrekt wiedergebe. Damit ziele das von der Spediteurin vorgebrachte Argument, dass sich die Importeurin aufgrund der fehlerhaften Angaben in der Veranlagungsverfügung weigere, die Abgaben zu bezahlen, ins Leere. Es handle sich um ein zivilrechtliches Verfahren zwischen der Spediteurin und der Importeurin. E. Dagegen erhob die Spediteurin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass die Ablehnung der Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer aufgrund von Art. 59 Abs. 2 MWSTG im Widerspruch zu dem in Art. 59 Abs. 1 MWSTG verankerten Anspruch auf Rückerstattung stehe. Die Importeurin übernehme die Mehrwertsteuerabgabe nicht, da die Veranlagungsverfügung falsch ausgestellt wurde. Damit liege der Umstand vor, dass der Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden könne. Zudem sei die Mehrwertsteuer in dieser Höhe nicht geschuldet, sondern nur durch eine falsche Berechnung entstanden. Die Importeurin müsse diesen zusätzlichen Betrag tragen, bis die periodische Abrechnung vorgenommen werde. Die vorliegende Konstellation führe dazu, dass die Zuständigkeit für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer wieder beim BAZG liege. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die «Wertschätzung» ihrer Begründung im Beschwerdeentscheid der Vor-instanz. F. Der Direktionsbereich Grundlagen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), handelnd für die ZKD (nachfolgend auch: Vorinstanz), beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern diese nicht zur Behandlung an die Oberzolldirektion überwiesen werde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten, wird - sofern und soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Beschwerdeentscheiden) der ZKD handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 31 VGG; Art. 116 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Der Zoll Nord als eine Zollkreisdirektion im Sinne von Art. 91 Abs. 1 ZG (vgl. Art. 221e der Zollverordnung vom 1. November 2007 [ZV, SR 631.01] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit prinzipiell zuständig zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Für die abschliessende Beurteilung der Zuständigkeit sind jedoch weitere Ausführungen erforderlich, die in der nachstehenden Erwägung 1.2 vorgenommen werden. 1.2 1.2.1 Im Bereich der Einfuhrsteuer besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Steuerrückerstattung für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Dieser Anspruch kann auch nach Ablauf der in Art. 34 Abs. 3 ZG statuierten 30-tägigen Frist für Berichtigungsanträge und nach Ablauf der 60-tägigen Frist für Beschwerden gegen die Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 ZG geltend gemacht werden, nämlich innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (Art. 59 Abs. 3 MWSTG). Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die eingeführten Gegenstände den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, sind Begehren um Erstattung der zu viel erhobenen oder nicht geschuldeten Einfuhrsteuer an die Zollkreisdirektion zu richten, in deren Kreis die Einfuhrveranlagung stattfand (Ziff. 4.11.1 Abs. 4 der Publikation 52.01 des BAZG mit dem Titel «Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen [Einfuhrsteuer]»; Urteile des BVGer A-5148/2014 vom 22. Juni 2015 E. 1.2.1.2, A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.5.3). Die Veranlagungsverfügungen Zoll und MWST ergingen am 29. Februar 2024 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Das Gesuch um Teilrückerstattung der Mehrwertsteuer vom 22. Mai 2024 der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) ist nach Ablauf der in Art. 34 Abs. 3 ZG statuierten 30-tägigen Frist für Berichtigungsanträge und nach Ablauf der 60-tägigen Frist für Beschwerden gegen die Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 ZG bei der Zollstelle eingereicht worden. Somit hat die Zollstelle das Gesuch zu Recht zuständigkeitshalber an die ZKD weitergeleitet. Beim Entscheid vom 26. September 2024 der ZKD handelt es sich vor diesem Hintergrund nicht um einen Beschwerdeentscheid, sondern um eine erstinstanzliche Verfügung. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen ist grundsätzlich nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern nach Art. 116 Abs. 1bis ZG die Oberzolldirektion (OZD) zuständig. 1.2.2 Mit Blick auf den Grundsatz der Wahrung des Instanzenzuges und in Anwendung der Bestimmung über die Überweisungspflicht (Art. 8 Abs. 1 VwVG) besteht für das Bundesverwaltungsgericht in einer Konstellation wie der hier gegebenen prinzipiell kein Anlass, anstelle der sachlich und funktionell zuständigen Behörde (- vorliegend die OZD -) in der Sache selbst zu entscheiden. Stattdessen ist die Sache grundsätzlich an die zuständige Behörde zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Von der gesetzlich vorgesehenen Instanzenfolge kann aber ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen abgewichen werden, wenn die Überweisung zu einem Leerlauf führen würde, namentlich weil die sachlich sowie funktionell zuständige Behörde ihre Auffassung bereits klar zu erkennen gegeben hat (vgl. Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 7.1 m.w.H.; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 8 N. 15; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.56). Da sich der Direktionsbereich Grundlagen des BAZG, als Teil der OZD (vgl. Urteil des BVGer A-4116/2021 vom 17. November 2023 E. 1.1), bereits in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 dahingehend geäussert hat, dass kein Anspruch auf Rückerstattung der Einfuhrsteuer besteht, und dementsprechend ein allfälliger Beschwerdeentscheid ihrerseits erwartungsgemäss gleich lauten würde wie der angefochtene Entscheid der ZKD, mit welchem Letztere einen solchen Anspruch verneint hatte, käme eine Überweisung an die OZD zum Entscheid einem prozessualen Leerlauf gleich. Demzufolge ist aus prozessökonomischen Gründen auf eine Überweisung an die OZD zu verzichten (vgl. Urteile des BVGer A-5148/2014 vom 22. Juni 2015 E. 1.2.1.2, A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 3.2.1). Auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil höher zu gewichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 3.1). Damit ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren zu bejahen. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einschlägig (BGE 143 II 646 E. 2.2.2, 142 II 433 E. 3.2.6; Urteil des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.6). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2, vgl. auch Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). 1.7 1.7.1 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gutheissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst, statt die Sache mit verbindlichen Weisungen an die jeweilige Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das Gericht kann sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung beschränken und die Angelegenheit an die Vor-instanz zurückweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist namentlich dann angezeigt, wenn eine aufwendigere Beweiserhebung nachgeholt werden muss, da Vorinstanzen mit den Verhältnissen besser vertraut und aufgrund ihrer funktionellen und instrumentellen Ausstattung in der Regel besser in der Lage sind, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen (vgl. Urteile des BVGer A-4354/2020 vom 21. September 2020 E. 4.1, A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.3). Zudem bleibt der betroffenen Partei der doppelte Instanzenzug erhalten. Aus diesem Grund ist bei Überspringung einer zuständigen Instanz (vgl. E. 1.2.2) von einem reformatorischen Entscheid eher abzusehen (vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 3.194). 1.7.2 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2; 141 V 330 E. 1.1). Sie können (nur, aber immerhin) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.2). Dient ein Rückweisungsentscheid aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und verbleibt der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr, nimmt die Praxis einen anfechtbaren (Quasi-)Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 142 II 20 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_676 vom 22. August 2018 E. 2.3; Urteile des BVGer A-696/2024 vom 9. Januar 2025 E. 1.5.2, A-5826/2022 vom 23. April 2024 E. 1.5.1, A-1028/2021 vom 26. August 2021 E. 1.3.3). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Nach Art. 62 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch das BAZG, welches die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügungen vornimmt. 2.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Selbstdeklarationssteuern, zu denen u.a. auch die Einfuhrsteuer gehört, basieren auf dem System der gemischten Veranlagung. Die Veranlagung erfolgt durch Verfügung der Behörde (Art. 38 ZG, Art. 62 Abs. 1 MWSTG), wobei in Geltung des Untersuchungsgrundsatzes der Behörde umfangreiche Untersuchungs- und Überprüfungsbefugnisse zukommen (Art. 32 ff. ZG, Art. 62 Abs. 2 MWSTG). Daneben bestehen aber auch weitreichende Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen (vgl. E. 2.5; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollhandkommentar], Art. 85 N. 1, Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2019, Art. 2 N. 8, vgl. Niklaus Honauer et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: Handbuch MWSTG], Rz. 2518). 2.3 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftraggeber sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Der Kreis der Zollschuldner ist weit zu ziehen. Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Als Auftraggeberin gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.3, A-1704/2021 vom 6. April 2022 E. 3.3). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 2.4 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). 2.5 Die Veranlagung und die Erhebung von Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem ZG, stehen aber unter dem Vorbehalt von spezialgesetzlichen Regelungen (Art. 90 Abs. 1 ZG; Regine Schluckebier, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015], Art. 62 N. 3). Art. 62 Abs. 2 MWSTG sieht denn in Bezug auf die Einfuhrsteuer vor, dass die Organe des BAZG befugt sind, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Dabei hat die steuerpflichtige Person - in Konkretisierung der Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Einfuhrsteuer - dem BAZG «über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen» (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 MWSTG). 2.6 2.6.1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete (Einfuhr-)Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Typische Gründe für eine unzutreffende Festsetzung der Abgabenschuld können namentlich ein Fehler im Zollveranlagungsverfahren sein. Hierzu gehören einfache Schreib- oder Rechenfehler, Angabe von unrichtigen Warennummern oder einer unrichtigen Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer (vgl. Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2019], Art. 59 N. 4). 2.6.2 Art. 59 Abs. 2 MWSTG regelt, ob die Rückerstattung durch das BAZG oder über den Vorsteuerabzug (vgl. dazu die nachfolgende E. 2.7.2) im Rahmen der MWST-Abrechnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu erfolgen hat: Durch das BAZG nicht zurückerstattet werden zu viel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach den Art. 34 und 51 Abs. 3 ZG oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Art. 49 Abs. 4, 51 Abs. 3, 58 Abs. 3 und 59 Abs. 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die der BAZG zu entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abziehen kann (Art. 59 Abs. 2 MWSTG). Die zu viel erhobene Einfuhrsteuer ist bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung in der MWST-Abrechnung im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend zu machen. Hinter Art. 59 Abs. 2 MWSTG steht teleologisch der Gedanke, dass es sich für alle Beteiligten um ein «Nullsummenspiel» handelt, wenn das BAZG als Teil der Zentralverwaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 14 und 15 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Februar 2010 [OV-EFD, SR 172.215.1]) zu Unrecht Einfuhrsteuern erhebt, diese Einfuhrsteuern von der ESTV als weiterem Zweig der Zentralverwaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vgl. Art. 12 und 13 OV-EFD) in der Folge aber als Vorsteuerüberhang zurückvergütet werden. Der Mangel bei der Erhebung der Einfuhrsteuer wird durch die Zulassung des Vorsteuerabzugs durch die ESTV also gewissermassen «geheilt»; eine Rückabwicklung ist weder beim BAZG noch bei der ESTV erforderlich. Damit von einem «Nullsummenspiel» ausgegangen werden kann, muss der Vorsteuerabzug tatsächlich gewährt worden sein (Urteil des BGer 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 4.3). Ist die steuerpflichtige Person nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt oder rechnet sie mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen ab oder handelt es sich nicht um eine steuerpflichtige Person, ist der Antrag auf Berichtigung der Einfuhrsteuer bei der Zollkreisdirektion einzureichen, in deren Kreis die Einfuhr stattfand (MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen [MI 09; webbasierte Fassung], Ziff. 1.6.3). 2.7 2.7.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 BV). 2.7.2 2.7.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG kann eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von Art. 29 und 33 MWSTG, die von ihr entrichtete oder zu entrichtende (vgl. E. 2.7.2.4) Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer als Vorsteuer abziehen. 2.7.2.2 Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit der Importeur den Vorsteuerabzug auf der Einfuhrsteuer geltend machen kann:
- Er ist im Besitz der Veranlagungsverfügung des BAZG bzw. der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV), lautend auf Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person (Importeur).
- Er ist tatsächlich Importeur und kann deshalb unmittelbar nach der Einfuhr über die Gegenstände wirtschaftlich verfügen und dies auch entsprechend belegen (z. B. beim Verkaufsgeschäft anhand einer korrekt verbuchten Einkaufsrechnung). Lautet die Veranlagungsverfügung des BAZG bzw. die eVV auf eine andere Person als den eigentlichen steuerpflichtigen Importeur, kann dieser den Vorsteuerabzug dennoch vornehmen, wenn er die übrigen vorstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt (MI 09, Ziff. 1.6.3). 2.7.2.3 2.7.2.3.1 Als weitere Voraussetzung für den Abzug der Vorsteuer muss die steuerpflichtige Person nachweisen können, dass sie die Vorsteuer bezahlt bzw. wirtschaftlich tatsächlich getragen hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG; vgl. BGE 142 II 488 E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1418/2023 vom 30. Januar 2025 E. 6.2, A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2; Ivo P. Baumgartner et al., Vom alten zum neuem Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 7 N. 11 und 12). 2.7.2.3.2 Der Nachweis durch die steuerpflichtige Person, dass sie die Vorsteuern bezahlt bzw. wirtschaftlich tatsächlich getragen hat, ist an keine besondere Form gebunden (Beatrice Blum, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 28 N. 38, Barbara Henzen, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 28 N. 40). Die Rechtsprechung erachtet - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Beweismittelfreiheit (vgl. E. 1.6) - insbesondere Buchungs- und Zahlungsbelege als taugliche Beweismittel hierfür (vgl. Urteil des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 9C_111/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6]; Blum, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 28 N. 38, Henzen, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 28 N. 40). Kann der Nachweis der Entrichtung der Vorsteuer nicht erbracht werden, ist der geltend gemachte Vorsteuerabzug zu verweigern (Urteile des BVGer A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.5.3, A-5712/2022 vom 8. September 2023 E. 2.2.3; Henzen, MWSTG-Kommentar 2015, Art. 28 N. 42). 2.7.2.3.3 Da der Kreis der Einfuhrsteuerpflichtigen sehr weit gezogen ist (Art. 51 MWSTG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG, vgl. E. 2.3), ist es durchaus möglich, dass die Einfuhrsteuer von einer Person (z.B. Spediteurin) dem BAZG entrichtet wird, welche den Vorsteuerabzug nicht vornehmen kann, weil sie nicht Lieferungsempfängerin ist und den Gegenstand nicht «für ihr Unternehmen bezieht». In einem solchen Fall kann der die Einfuhrsteuer Zahlende diese auf denjenigen überwälzen, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Bossart Meier/Clavadetscher, a.a.O., S. 450). Die steuerpflichtige Person kann sodann die von einem Dritten (z.B. Spediteurin) für ihre Rechnung dem BAZG bezahlte Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen (Peter Spinnler, Die Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69, S. 586). 2.7.2.4 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 56 Abs. 1 MWSTG). Die Zollschuld entsteht - sofern die Zollanmeldung nicht unterlassen wurde - im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG). Gemäss Art. 56 Abs. 2 MWSTG kann die Einfuhrsteuer über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) beglichen werden, wobei eine Zahlungsfrist von 60 Tagen ab Rechnungsstellung gilt. Sobald dem steuerpflichtigen Importeur die Veranlagungsverfügung vorliegt, kann er die Einfuhrsteuer - noch vor deren effektiver Zahlung - in seiner MWST-Abrechnung gegenüber der ESTV als Vorsteuer geltend machen. Dies ist deshalb möglich, weil der Anspruch auf Vorsteuerabzug gemäss Art. 40 Abs. 4 MWSTG am Ende jener Abrechnungsperiode entsteht, in der die Steuer festgesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch die «abgeschwächte» Formulierung in Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG zu verstehen, wonach die Einfuhrsteuer für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs lediglich «zu entrichten» sein muss. Dies entbindet die steuerpflichtige Person jedoch nicht von der Pflicht, den Anspruch auf Vorsteuerabzug nachzuweisen - insbesondere die tatsächliche Bezahlung der Einfuhrsteuer (Art. 28 Abs. 3 MWSTG). Wird die als Vorsteuer deklarierte Einfuhrsteuer gar nicht bezahlt oder kann die Bezahlung nicht nachgewiesen werden, müsste der Vorsteuerabzug vollständig rückgängig gemacht werden (vgl. MI 09, Ziff. 1.7.1 und 1.7.3; Bossart Meier/Clavadetscher, Behördlich eingeschränkter Vorsteuerabzug bei der Einfuhrsteuer?, in: Expert Focus [EF] 6-7/16, S. 449 f.; Thomas Eyer, Wenn Waren in die Schweiz geliefert werden - Einfuhr und Inlandsteuer, in: Zoll + MWST Revue 3/2017, S. 4). 2.7.3 Die Überwälzung der Mehrwertsteuer richtet sich gemäss Art. 6 Abs. 1 MWSTG nach privatrechtlichen Vereinbarungen. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig (Art. 6 Abs. 2 MWSTG). 2.8 2.8.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4140/2021 vom 20. April 2023 E. 2.7.1, A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 2.1.1, A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.4 m.w.H.). 2.8.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Rechtsprechungsgemäss kann eine nicht schwerwiegende Verletzung jedoch als geheilt gelten, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Darüber hinaus ist - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.7.2, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2). 3. 3.1 Vorab ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, es fehle an der «Wertschätzung ihrer Begründung» im Beschwerdeentscheid der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. E). Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.8). 3.2 Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgeht und auf welche rechtlichen Grundlagen sie die Abweisung der Rückerstattung der Mehrwertsteuer stützt. Im Weiteren hat sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ausgeführt, weshalb diese nicht zu hören sind. Sie hat ihre Verfügung sodann hinreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demzufolge nicht vor.
4. Im vorliegenden Fall ist der zu beurteilende Sachverhalt unbestritten. Die Beschwerdeführerin hat Pumpenteile zur Einfuhr angemeldet, die infolge einer fehlerhaften Währungsumrechnung (Euro anstatt Schwedische Kronen) mit einem zu hohen Wert veranlagt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Die (zu hohe) Einfuhrsteurer wurde dem Abrechnungskonto der Beschwerdeführerin belastet (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). In rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht aufgrund Art. 59 Abs. 2 MWSTG die (teilweise) Rückerstattung der Einfuhrsteuer verweigert hat. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin sind sich einig, dass nach Art. 59 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch besteht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin jedoch davon aus, dass die Importeurin die entsprechenden Vorsteuern nicht abziehen könne und deshalb das BAZG die zu viel erhobenen Einfuhrsteuern zurückzuerstatten habe (vgl. Art. 59 Abs. 2 MWSTG e contrario). Für die Klärung der Frage, ob das BAZG die zu viel bezahlte Einfuhrsteuer gemäss Art. 59 MWSTG zurückzuerstatten hat oder die Importeurin im Rahmen der Vorsteuerabrechnung gemäss Art. 28 MWSTG die entsprechenden Einfuhrsteuern bei der ESTV geltend machen muss, ist zunächst zu prüfen, wer als Importeurin gehandelt hat (E. 4.1). Im Weiteren ist zu klären, ob die entsprechende Importeurin mit Bezug auf die (zu hohen) Einfuhrsteuern vorsteuerabzugsberechtigt ist (E. 4.2). 4.1 Hinsichtlich der Person der Importeurin ergibt sich Folgendes: In der Veranlagungsverfügung ist unter Importeurin «B._______, Adresse, Ort» vermerkt. Auf den vorgelegten Begleitpapieren, namentlich der «Intercompany Invoice» und «Accusé de Réception», erscheint unter der Lieferadresse jeweils «B._______, C._______, Adresse, Ort». Im Zentralen Firmenindex findet sich kein Eintrag für die Firma «B._______». Hingegen ist im Handelsregister des Kantons (...) unter vorgenannter Adresse die Firma «C._______» verzeichnet (Zentraler Firmenindex, www.zefix.ch, zuletzt abgerufen am 10. März 2025). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in der Veranlagungsverfügung irrtümlich der vollständige Firmenname «C._______» nicht aufgenommen wurde. Folglich ist die Importeurin die «C._______», was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. 4.2 4.2.1 Art. 59 Abs. 2 MWSTG verweist zur Klärung der Frage, ob die Rückerstattung durch das BAZG oder über den Vorsteuerabzug im Rahmen der MWST-Abrechnung bei der ESTV zu erfolgen hat, auf den gesamten Art. 28 MWSTG (vgl. auch Urteil des BGer 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 4.3, in dem Art. 28 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 28 Abs. 3 MWSTG erwähnt werden). 4.2.2 Art. 28 Abs. 3 MWSTG setzt für die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs der Einfuhrsteuer voraus, dass die Importeurin diese selbst bezahlt oder wirtschaftlich tatsächlich getragen hat (vgl. E. 2.7.2.3). Vorliegend wurde die Einfuhrsteuer dem Abrechnungskonto der Beschwerdeführerin belastet und gilt somit als durch sie bezahlt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Aufgrund von Fehlern in der Veranlagungsverfügung (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und C.a) ist die Importeurin laut der Beschwerdeführerin jedoch nicht bereit, die von der Beschwerdeführerin geleistete Einfuhrsteuer zu übernehmen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Zwar ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als die Nichtbegleichung der Einfuhrsteuer durch die Importeurin grundsätzlich eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen dieser und der Beschwerdeführerin darstellt (vgl. E. 2.7.3). Allerdings führt die Nichtbegleichung der Rechnung dazu, dass die Importeurin die Einfuhrsteuer wirtschaftlich nicht getragen hat. Somit erfüllt die Importeurin die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach Art. 28 Abs. 3 MWSTG - die Bezahlung bzw. wirtschaftliche Tragung der Einfuhrsteuer (vgl. E. 2.7.2.3.2) - nicht. Es ist bereits deshalb nicht zulässig, dass die Importeurin die entsprechenden (zu hohen) Einfuhrsteuern als Vorsteuern geltend macht. Aufgrund der fehlenden tatsächlichen Gewährung des Vorsteuerabzugs liegt aus Sicht der Beteiligten kein «Nullsummenspiel» vor (vgl. Urteil des BGer 2C_1127/2018 vom 30. September 2019 E. 4.3; vgl. E. 2.6.2). Die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 MWSTG sind nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihr zu viel bezahlten Einfuhrsteuern durch das BAZG hat. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Importeurin nicht steuerpflichtig ist, mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen abrechnet, die eingeführten Gegenstände nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder sie aus einem anderen Grund nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu hohe Einfuhrsteuern geleistet, weshalb ein Anspruch auf Rückerstattung gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTG besteht. Da aufgrund Art. 28 Abs. 3 MWSTG der Vorsteuerabzug durch die Importeurin nicht zulässig ist, hat das BAZG der Beschwerdeführerin die von ihr zu viel bezahlten Einfuhrsteuern zurückzuerstatten (Art. 59 Abs. 2 MWSTG e contrario). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Vorliegend erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht der zu viel erhobene Einfuhrsteuerbetrag aus den Akten nicht zweifelsfrei. Die Sache ist deshalb zur Berechnung des zu viel erhobenen Einfuhrsteuerbetrags an die übersprungene Instanz (Direktionsbereich Grundlagen des BAZG als Teil der OZD, vgl. E. 1.2) zurückzuweisen (vgl. E. 1.7). 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die nicht vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Der Entscheid vom 26. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Berechnung des rückzuerstattenden Einfuhrsteuerbetrags an den Direktionsbereich Grundlagen des BAZG zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und den Direktionsbereich Grundlagen des BAZG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- Direktionsbereich Grundlagen des BAZG (Gerichtsurkunde)