Zölle
Sachverhalt
A. A.a Die X._______ GmbH bezweckt laut Handelsregistereintrag unter anderem die Produktion und den Vertrieb von Fleischprodukten sowie den Import und Export von Fleisch. A.b Sie bezog (unter anderen) von der mittlerweile im Handelsregister gelöschten A._______ GmbH Fleisch, wobei es vorliegend um Bezüge gemäss Rechnungen vom 19. und 24. Februar 2022 geht. A.c Im Rahmen einer Strafuntersuchung unter anderem gegen B._______, den damaligen Geschäftsführer und Inhaber der A._______ GmbH, stellte sich heraus, dass dieser auch der X._______ GmbH Fleisch verkauft hatte, welches mutmasslich aus dem Ausland in die Schweiz verbracht worden war, ohne dass dafür Einfuhrabgaben entrichtet worden waren. Daher sprach das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; nachfolgend auch: Vorinstanz) bei der X._______ GmbH am 13. April 2022 vor, beschlagnahmte die beiden vorerwähnten Rechnungen und befragte den Geschäftsführer, C._______ (nachfolgend: Geschäftsführer). B. Nachdem der X._______ GmbH mit Anhörbriefen vom 29. Juni 2023 und 17. November 2023 (mit letzterem wurde die Berechnung im vorherigen korrigiert) das rechtliche Gehör gewährt und diese am 4. Juli 2023 und 28. November 2023 dazu Stellung genommen hatte, erliess die Vorinstanz am 12. Januar 2024 eine Verfügung gegenüber der X._______ GmbH. Darin wurde diese verpflichtet, Fr. 9'627.25 an Einfuhrabgaben bestehend aus Zollabgaben (Fr. 8'612.15), Mehrwertsteuer (Fr. 399.80) und Verzugszins (Fr. 615.30) zu bezahlen. Die Vorinstanz begründete die Verfügung zusammengefasst damit, die X._______ GmbH habe von der A._______ GmbH unverzolltes Fleisch gekauft. Insbesondere aufgrund des tiefen Preises hätte sie wissen müssen, dass es sich nicht um «legales» Fleisch gehandelt habe. Für die nicht bezahlten Abgaben hafte sie solidarisch. C. Gegen diese Verfügung erhob die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin am 14. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2024 aufzuheben - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zusammengefasst führt sie aus, sie sei erst 2022 eröffnet worden und habe daher noch nicht direkt Fleisch von der D._______ AG (nachfolgend: D._______) beziehen können. Daher habe ihr Geschäftsführer der zuvor zehn Jahre bei der E._______ AG gearbeitet und daher das Fleisch der D._______ sehr gut gekannt habe, über B._______ Fleisch von der D._______ kaufen lassen. Ihr Geschäftsführer habe die Preise gut gekannt und es sei vereinbart worden, dass B._______ ihr (der Beschwerdeführerin) für das bestellte Rindshackfleisch und das Rindsvoressen den Einkaufspreis weiterverrechne. Die Bestellung sei am 19. Februar 2022 in grünen D._______-Kisten mit Etiketten der D._______ AG geliefert worden. Zudem habe B._______ am 19. Februar 2022 ein Import-Lamm mitgebracht, das gemäss seinen Angaben von der F._______ AG (nachfolgend: F._______) gewesen sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe am 24. Februar 2022 nochmals Import-Lamm der F._______ von B._______ erhalten. B._______ sei als Zeuge zu befragen. Schon aufgrund des Preises sei erkennbar, dass es sich nicht um unverzollte Ware aus dem Ausland gehandelt habe. Es habe sich um branchenübliche Preise gehandelt. Das ergebe sich auch aus einer Rechnung der D._______ an sie vom 20. April 2020 [recte: 2022]. Ihr Geschäftsführer habe ausdrücklich Schweizer Fleisch bestellt, bei der Anlieferung als Branchenkenner auch kontrolliert und alles als überzeugend richtig beurteilt. Das Lammfleisch sei von der F._______ verzollt worden. Selbst wenn es sich um unverzolltes Fleisch aus dem Ausland handeln würde, hätte ihr Geschäftsführer aufgrund seiner Erfahrungen und die durchgeführte Kontrolle dies jedenfalls in keiner Art und Weise annehmen müssen. Sie habe keinen unrechtmässigen Vorteil erlangt. Selbst das BAZG habe festgestellt, dass zumindest ein Teil des von ihr gekauften Fleisches inländisches bzw. verzolltes gewesen sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, B._______ habe während der interessierenden Zeitperiode keine Einkäufe bei der D._______ oder der F._______ getätigt. Die D._______ sei aufgefordert worden, auch auf die G._______ GmbH lautende Rechnungen einzureichen, damit sichergestellt werden könne, dass auch diejenigen Schweizer Fleischeinkäufe hätten berücksichtigt werden können, die B._______ unter anderem Namen getätigt habe. Einer von der Beschwerdeführerin eingereichten und von B._______ unterzeichneten Erklärung, die die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätige, komme praktisch keine Beweiskraft zu, weil sich die Beschwerdeführerin und B._______ so gegenseitig entlasteten. Die Beschwerdeführerin könne bei der D._______ und der F._______ nachfragen, ob diese B._______ das entsprechende Fleisch verkauft hätten. Hätte B._______ der Beschwerdeführerin einfach die Einkaufspreise weiterverrechnet, hätte er ein Verlustgeschäft gemacht; so hätte er beispielsweise die Transportkosten selbst tragen müssen. Die Beschwerdeführerin vergleiche mittels der eingereichten Rechnung Rindsvoressen mit Rindshackfleisch und Rindshackfleisch mit Rindswurstfleisch, wobei es sich jedoch nicht um dieselben Produkte handle. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: BGE 142 II 433 E. 3.2.6).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und ist von diesem besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Zudem hat sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 1.4.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt - unter Mitwirkung der Abgabepflichtigen - von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1, 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-3426/2023 vom 7. November 2025 E. 1.4, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.2.1 f.).
E. 1.4.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, das heisst jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteile des BVGer A-506/2024 vom 25. August 2025 E. 1.5.2, A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 1.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 m.H.a. BGE 119 V 347 E. 1a; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5).
E. 1.5 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 122 V 157 E. 1d; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3; Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.5.2; Kölz/Häner/Bertschi/ Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 536 f.).
E. 1.6 Gemäss Eintrag im elektronischen Handelsregister (letztmals abgerufen am 19. Dezember 2025) hat die Beschwerdeführerin eine neue Domiziladresse. Das Rubrum wird in diesem Urteil daher entsprechend angepasst.
E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).
E. 2.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).
E. 2.2.2 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen. Jene Person, die Waren über die Zollgrenze bringen lässt, wurde im Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [AS 42 287; nachfolgend aZG] als Auftraggeberin bezeichnet. Mit dem Wortlaut im hier anwendbaren neuen ZG von 2005 hat der Gesetzgeber die bereits unter dem aZG geltende Praxis bestätigt. Das Bundesgericht hatte in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Auftraggebers über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn verwendet. Als Auftraggeber bzw. Person, die Waren ins Zollgebiet verbringen lässt, gilt somit nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). Dazu zählt auch derjenige, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt in derartigen Fällen auch dann, wenn Waren ohne vorherige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser aber zuvor seine generelle Bereitschaft zu deren Abnahme bekundet hat. Auch wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2 f.; noch zum aZG: Urteil des BGer 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2).
E. 2.2.3 Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).
E. 2.3.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
E. 2.3.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Vertragsparteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a - f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG).
E. 2.3.3 Der Steuersatz für die Einfuhr von Fleisch zu Lebensmittelzwecken betrug zur Zeit der Einfuhr 2.5 % (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG jeweils in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung gemäss AS 2017 6305).
E. 2.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.5.1, vgl. Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.1, A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.1).
E. 2.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (vgl. BGE 151 II 345 E. 2.2.8, 149 II 129 E. 3.6; Urteile des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 3.6, 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.1-3.1.6.3; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N 5).
E. 2.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (E. 3.2) entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (vgl. BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.2 f., A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.2 f., A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.4; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 70 N 12).
E. 2.5.1 Die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben ist zu schätzen, wenn sie sich nicht genau festlegen lässt (Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.3; s. auch Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 MWSTG, Art. 118 Abs. 4 ZG). Dabei ist es sachgerecht, die diesbezügliche Rechtsprechung zur auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 3.6.4). Bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Inlandsteuern auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung. Dies hat auch für die Einfuhrabgaben zu gelten (vgl. Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.5, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).
E. 2.5.2 Dementsprechend überprüft das Bundesverwaltungsgericht zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.6, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).
E. 2.5.3 Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung als erste Stufe erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.7, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).
E. 2.5.4 Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige auf der genannten dritten Stufe gegen eine zulässigerweise durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.8, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH am 19. und 24. Februar 2022 zwei Rechnungen für Fleischlieferungen ausgestellt wurden. Es ist denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hat (vgl. dazu die Rechnungen der A._______ GmbH an die Beschwerdeführerin, die in den vorinstanzlichen Akten «Beweismittel» unter der Nr. B.../000003 f. abgelegt sind). Bestritten ist hingegen, dass es sich dabei - wie die Vorinstanz vorbringt - teilweise um ausländisches Fleisch handelt, welches unverzollt über die Grenze verbracht wurde.
E. 3.2 Im Folgenden wird zunächst zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch gekauft hat (E. 3.3). Sollte dies der Fall sein, ist daran anschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Sinne des Zollrechts zu gelten hat, womit sie ohne Weiterungen für die auf dem von ihr bezogenen Fleisch lastenden Zollabgaben nachleistungspflichtig wäre (E. 3.4). Falls die Beschwerdeführerin nachleistungspflichtig ist, ist auf die Menge des von ihr bezogenen unverzollten Fleisches einzugehen und auf die darauf lastenden Abgaben (E. 3.5).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin äussert sich gar nicht zu den Ausführungen der Vorinstanz, wonach für die A._______ GmbH unverzolltes Fleisch eingeführt wurde und diese solches an Lager hatte. Darauf ist kurz einzugehen, denn nur, wenn die A._______ GmbH solches Fleisch hatte, konnte sie es weiterverkaufen. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: H._______ hat (ob im Auftrag von B._______ oder auf eigenen Antrieb, ist hier nicht wesentlich) verschiedentlich Fleisch in Deutschland bezogen und unverzollt über die Grenze gebracht. Dieses Fleisch wurde von B._______ für die A._______ GmbH übernommen (Einvernahmen von H._______ vom 4. April 2022 [vorinstanzliche Akten {nachfolgend: act.} ....08.02/000000 ff.] und vom 7. April 2022 [act. ....08.03/000000 ff.], Einvernahmen von B._______ vom 7. April 2022 [act. ....08.03/0001 ff.] und vom 12. April 2022 [act. ....08.04/0001 ff.] sowie jeweils weitere Einvernahmen; Amtsberichte des BAZG vom 7. Februar 2022 [act. ....06.02/0001 ff. = act. ....06.06/0 ff.] und vom 29. März 2022 [act. ....06.05/0001 ff. = act. ....06.09/0 ff.]). Demnach hatte die A._______ GmbH unverzolltes ausländisches Fleisch an Lager.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe B._______ beauftragt, bei der D._______ Schweizer Fleisch zu beziehen, welches in grünen D._______-Kisten geliefert worden sei. Gleichzeitig habe B._______ auch Import-Fleisch der F._______ mitgebracht, welches sie (die Beschwerdeführerin) übernommen habe. Daraufhin habe sie B._______ beauftragt, noch einmal Import-Fleisch von der F._______ für sie zu beziehen. Sie habe B._______ jeweils den von diesem bezahlten Preis erstattet. Sie kenne die Preise, und die von B._______ weiterverrechneten, würden den schweizerischen Preisen entsprechen. Zudem habe die A._______ GmbH auch in der Schweiz Fleisch bezogen.
E. 3.3.3 Die Vorinstanz bringt dagegen vor. B._______ habe während der interessierenden Zeitperiode keine Einkäufe bei der D._______ oder der F._______ getätigt. Auch widerspreche es dem Geschäftsalltag, wenn B._______ das Fleisch zum gleichen Preis weiterverkauft habe, zu dem er es bezogen habe.
E. 3.3.4 Tatsächlich finden sich in den Akten für den relevanten Zeitraum weder von der D._______ noch der F._______ noch anderen schweizerischen Lieferanten Rechnungen an B._______, die A._______ GmbH, die G._______ GmbH oder ein weiteres Unternehmen, in dessen Namen B._______ Bestellungen aufgab. Insofern ist die Vorinstanz sorgfältig allen Hinweisen nachgegangen, um die Menge an schweizerischem oder ordnungsgemäss verzolltem Fleisch festzustellen, die die A._______ GmbH an Lager hatte. Damit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum weder Fleisch von der D._______ noch von der F._______ erhalten hat. Dass das Fleisch der Beschwerdeführerin gemäss deren Vorbringen in grünen D._______-Kisten geliefert worden sei, würde daran nichts ändern, selbst wenn es sich bei dieser Aussage um mehr als nur eine Parteibehauptung handeln würde.
E. 3.3.5 Zudem ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund einer Kontrolle des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Amt für Verbraucherschutz, vom 1. September 2021 konnte der Fleischbestand der A._______ GmbH an diesem Tag recht genau festgestellt werden (act. ....05.02/15 ff. insb. die Unterlagen in act. ....05.02/27 f. und 37; Aktennotiz der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 [act. ....10.07/0001 = act. ....10.03/0001]). Zudem rechnete die Vorinstanz dem Bestand der A._______ GmbH jeweils Fleisch an, welches diese von schweizerischen Lieferanten bezogen hatte. Sofern sie halbe oder viertel Tiere kaufte, berechnete die Vorinstanz detailliert, wie viel Fleisch und Fleischprodukte sich daraus gewinnen liessen und rechnete dieses Fleisch bzw. die Produkte ebenfalls als schweizerisches Fleisch an. Hatte die A._______ GmbH danach schweizerisches (oder ordnungsgemäss eingeführtes) Fleisch an Lager, wurde angenommen, dass Käuferinnen und Käufern erst dieses Fleisch verkauft wurde. War - nach dieser Rechenart - kein schweizerisches Fleisch mehr vorhanden, musste es sich beim anschliessend verkauften Fleisch um «illegales» handeln. Dies jedenfalls so lange, bis die A._______ GmbH wieder in der Schweiz Fleisch bezog, welches ihren Kundinnen und Kunden wieder als «legales» Fleisch angerechnet werden konnte. Auf diese Art und Weise gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass unter anderen die Beschwerdeführerin - eben weil nicht genügend schweizerisches Fleisch vorhanden war - von der A._______ GmbH nicht nur schweizerisches bzw. ordnungsgemäss verzolltes Fleisch, sondern auch unverzolltes Fleisch bezogen hatte. Auf die Berechnungsart der Vorinstanz wird weiter unten noch einzugehen sein (E. 3.5). Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die im von der Vorinstanz kontrollierten Zeitraum zweimal Fleisch im Umfang von gesamthaft 930.5 kg bezog (gemäss Addition der Werte auf den Rechnungen in den act. ....10.04/0002 f.), auch nicht verzolltes Fleisch erhalten hat. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich um 735.135 kg solchen Fleisches gehandelt hat, worauf ebenfalls noch einzugehen sein wird (E. 3.5.1).
E. 3.3.6 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH (auch) unverzollt eingeführtes Fleisch bezogen hat. Auf das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe das Fleisch zu Preisen für schweizerisches bzw. ordnungsgemäss verzolltes Fleisch bezogen, ist weiter unten einzugehen (E. 3.4.4).
E. 3.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im zollrechtlichen Sinne gilt, also als Person, welche die Wareneinfuhr veranlasst hat (E. 2.2.2).
E. 3.4.1 Im hier relevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH zwei Fleischlieferungen erhalten. Die Waren wurden jeweils direkt bei B._______ bestellt (Aussage C._______ am 8. April 2022 in act. ....08.01/0001). Die Rechnungen datieren vom 19. und 24. Februar 2022. Da die Beschwerdeführerin direkt bei B._______ Fleisch bestellt hat und anlässlich der ersten Lieferung gleich nochmals Fleisch bei ihm bestellte, hat sie eine generelle Bereitschaft zur Abnahme bekundet. Zu klären ist noch, ob die Beschwerdeführerin wusste oder Anlass zur Vermutung gehabt hätte, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte bzw. unverzollt ins schweizerische Zollgebiet verbracht worden war.
E. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn sie von B._______ ausländisches und unverzollt eingeführtes Fleisch erhalten habe, habe sie das nicht bemerken müssen. Sie habe schweizerisches Fleisch bestellt und dann über B._______ schweizerisches Fleisch von der D._______ sowie ausländisches und korrekt verzolltes Fleisch von der F._______ bezogen. Die Preise seien - so die Beschwerdeführerin sinngemäss - marktüblich gewesen.
E. 3.4.3 Die Vorinstanz hält dagegen, die Preise hätten deutlich, konkret 23 % für das Lammfleisch und 31 % für das Rindsvoressen, unter dem Marktpreis gelegen. Den Marktpreis habe sie (die Vorinstanz) ermittelt, indem sie bei der I._______ AG (nachfolgend: I._______) und der J._______ AG (nachfolgend: J._______) Preislisten sowie Preisempfehlungen des K._______ (nachfolgend: K._______) eingeholt habe. Sofern mehrere Preise im Raum gestanden seien, sei jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin der günstigste als Vergleichspreis gewählt worden. Dass B._______ der Beschwerdeführerin das Fleisch zum von ihm bezahlten Kaufpreis weiterverkauft haben solle, sei unüblich, zumal er Transportkosten gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe - so die Vorinstanz sinngemäss weiter - anhand der von ihr eingereichten Rechnung die falschen Produkte miteinander verglichen (vgl. Sachverhalt Bst. D in fine). Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass es sich beim von der A._______ GmbH bezogenen Fleisch (mehrheitlich) um solches aus dem Ausland gehandelt habe, vor allem auf einen Preisvergleich. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Vergleichspreise aus dem gleichen Zeitraum stammen, in welchem die Beschwerdeführerin das Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hat (dazu die Listen in act. ....06.17/0001 ff. [I._______], act. ....06.20/0001 ff. [J._______] und act. ....10.03/0001 ff. [K._______]). Angemerkt sei, dass von der J._______ AG keine eigentliche Preisliste beiliegt, sondern deren Preise auf einer Liste mit Verkäufen der A._______ GmbH angebracht wurden.
E. 3.4.4 Das Argument, die Beschwerdeführerin habe anhand der Preisunterschiede merken müssen, dass es sich beim von der A._______ GmbH bezogenen Fleisch um ausländisches und unverzolltes Fleisch gehandelt habe, muss etwas relativiert werden, wenn die Vergleichspreise der Vorinstanz miteinander verglichen werden. Die herangezogenen Vergleichspreise weisen untereinander nämlich prozentmässig erhebliche Unterschiede aus, wie das folgende Beispiel zeigt: Gemäss der Vergleichsliste, die der angefochtenen Verfügung beiliegt (act. ....10.09/0017) liegt in einem Fall der tiefste Vergleichspreis um 19.3 % unter dem höchsten (Pos.-Nr. BAZG 479: Rindsbraten/-lempen/-voressen [gemäss der Bezeichnung des BAZG]: Preis J._______: Fr. 17.50/kg; Preisempfehlung K._______: Fr. 21.69/kg; der Preis der A._______ GmbH lag mit Fr. 12.--/kg und damit rund 31 % klar unter jenem der J._______). Dabei handelt es sich um die höchste Abweichung zwischen dem Preis der A._______ GmbH und dem tiefsten Vergleichspreis. Die entsprechende Rechnung datiert vom 19. Februar 2022. Den Unterlagen lassen sich für diesen Zeitraum keine anderen Vergleichspreise entnehmen als jene der Vorinstanz. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin allerdings eine Rechnung der D._______ eingereicht, welche am 20. April 2022 ausgestellt wurde. Zwischen dieser und den streitbetroffenen Rechnungen liegen zwar ungefähr zwei Monate. Es lassen sich daraus aber dennoch gewisse Schlüsse ziehen. So hat die Beschwerdeführerin der A._______ GmbH am 19. Februar 2022 Fr. 9.80/kg für Rindshackfleisch bezahlt. Rund zwei Monate später verlangte die D._______ für Rindshackfleisch Fr. 12.50/kg (nicht Fr. 9.60/kg, wie die Beschwerdeführerin meint; dabei handelt es sich vielmehr um den Preis für Rindswurstfleisch, wie die Vorinstanz zu Recht festhält). Damit lag der Preis, den die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2022 der A._______ GmbH bezahlte um 21.6 % tiefer als jener, den sie am 20. April 2022 der D._______ bezahlte. Gemäss Rechnungen in den Akten, die der A._______ GmbH von deren schweizerischen Lieferanten ausgestellt wurden, kostete Rindshackfleisch schweizerischer Herkunft am 6. Februar und 16. März 2021 bereits Fr. 12.--/kg (act. ....06.01/0005 und 0007). Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass dieser Preis bis Februar 2022 auf Fr. 9.80/kg fiel und dann bis April erneut sprunghaft auf Fr. 12.50/kg anstieg. Es darf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2022 kein Rindshackfleisch der D._______ übernommen hat. Weiter ergibt sich daraus, dass dem für die Beschwerdeführerin handelnden Geschäftsführer, der sich nach Angaben der Beschwerdeführerin bestens mit den Preisen auskennt, hätte bewusst sein müssen, dass es sich bei diesem Preis nicht um schweizerisches Fleisch handeln konnte. Was das Rindvoressen anbelangt, finden sich in den Akten keine weiteren Unterlagen zu schweizerischem Fleisch als jene, die die Vorinstanz für ihre Vergleichspreise hinzugezogen hat. Bei der F._______ kostete allerdings Rindsvoressen ohne Haut aus Deutschland zwischen dem 30. April und 11. Juni 2021 Fr. 12.80/kg. Dieser Preis würde zwar recht nah an den von der Beschwerdeführerin bezahlten Fr. 12.--/kg kommen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich einerseits beim hier genannten Fleisch der F._______ um deutsches Fleisch und andererseits um Preise aus einem anderen Zeitraum handelt. Auch hieraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2022 kein schweizerisches Rindsvoressen bezog. Nicht einzugehen ist hier auf den Umstand, dass die J._______ - anders als der K._______ - für Rindshackfleisch und Rindsvoressen denselben Preis angegeben hat. Ein weiterer Vergleich ist mit dem «Lamm ganz» möglich, welches die Beschwerdeführerin gemäss Rechnungen vom 19. und 24. Februar 2022 von der A._______ GmbH kaufte (Pos.-Nr. BAZG 478 und 498). Sie bezahlte dafür Fr. 12.30/kg. Der Vergleichspreis gemäss Vorinstanz lag bei Fr. 15.90/kg, was eine Differenz von gerundet 23 % ergab. Am 19. November 2021 bezog die A._______ GmbH von der F._______, und damit einer anderen Anbieterin, ebenfalls ein Lamm zu einem Verkaufspreis von Fr. 14.50/kg (Herkunft: Schweiz; act. ....06.01/0038). Der zu diesem Zeitpunkt von der F._______ verlangte Preis lag nur leicht unter dem Vergleichspreis der Vorinstanz (3.3 %), aber klar über dem Preis der A._______ GmbH (Letztere 15 % günstiger). Auch eine andere schweizerische Anbieterin, von der die A._______ GmbH selber zu einem ähnlichen Zeitpunkt Ware bezogen hatte wie die Beschwerdeführerin von Letzterer, bot demnach Ware zu einem höheren Preis an als die A._______ GmbH. Weitere Vergleichspreise für ein ganzes Lamm sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 3.4.5 Auch wenn damit gewisse Fragen an den von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichspreisen aufkommen, lässt sich festhalten, dass die Preise der A._______ GmbH - auch unter Berücksichtigung weiterer Akten - immer noch unter jenen anderer Marktteilnehmer liegen, wenn auch nicht unbedingt so ausgeprägt, wie dies die Vorinstanz geltend macht. Auf das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, die Preise (bzw. Preisempfehlungen) der I._______, der J._______ und des K._______ müssten unter jenen der A._______ GmbH liegen, weil sie ein grösseres Marktvolumen hätten, muss unter diesen Umständen gar nicht eingegangen werden. An diesen Erkenntnissen vermöchte auch die von der Beschwerdeführerin angebotene Parteibefragung nichts zu ändern, weshalb eine solche in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.5) nicht vorzunehmen ist. Auch die Zeugenbefragung von B._______ kann in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben. Die Beschwerdeführerin hat bereits ein von ihm unterschriebenes Dokument eingereicht, in dem er die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigt. Die darin enthaltene Aussage stimmt nicht mit der Aktenlage überein und erscheint daher nicht glaubhaft. Daran vermöchte selbst eine gleich lautende Zeugenaussage nichts zu ändern.
E. 3.4.6 Insgesamt hätte die Beschwerdeführerin also bereits aufgrund der Preise bei der A._______ GmbH Nachfragen zur Herkunft des Fleisches stellen müssen. Ob sie eine ehrliche Antwort erhalten hätte oder die A._______ GmbH ihr Unterlagen für ebenfalls von dieser gekauftes schweizerisches Fleisch vorgelegt hätte, kann offenbleiben. Tatsache ist, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, entsprechende Abklärungen zu tätigen.
E. 3.4.7 Hinzu kommt, dass sie zu einer Nachfrage umso mehr Anlass gehabt hätte, als auf den streitbetroffenen Rechnungen keine Herkunftsangaben zum Fleisch vorhanden waren. Damit hätte die Beschwerdeführerin Grund gehabt, sich über die Herkunft des Fleisches zu erkundigen, wenn sie nicht ohnehin von einer ausländischen Herkunft hätte ausgehen müssen. Da beim Lamm die ausländische Herkunft bekannt war, wäre eine Nachfrage umso mehr angezeigt gewesen. An dieser Stelle ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch rechtlich verpflichtet ist, die Herkunft des von ihr bezogenen Fleisches zu kennen, da sie diese bei Inverkehrbringung des Fleisches selber angeben können muss (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Art. 12 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 [LMG, SR 817.0], Art. 13 Abs. 1 Bst. c LMG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. e und f sowie Art. 39 Abs. 1 und 2 Bst. a und c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV, SR 817.02] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. h, i und j i.V.m. Art. 17 sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel [LIV, SR 817.022.16]).
E. 3.4.8 Dass die Bestellungen jeweils mündlich erfolgten (vgl. E. 3.4.1) und die Rechnungen gemäss Aussage des Geschäftsführers bar bezahlt wurden, führt dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Vorgänge eingeschränkt ist. So kann beispielsweise nicht mehr festgestellt werden, was die Beschwerdeführerin tatsächlich von B._______ bestellte und was tatsächlich bezahlt wurde; dies gilt unabhängig davon, ob die Rechnungen ordnungsgemäss in die Buchhaltung einflossen. Zuletzt kann erwähnt werden, dass unklar ist, warum die Beschwerdeführerin das Fleisch nicht direkt von der D._______ beziehen konnte, wie sie vorbringt. Ihr Argument, sie sei erst 2022 (also frühestens rund anderthalb Monate vor der ersten Lieferung) eröffnet worden, ist in der Kürze nicht nachvollziehbar. Sie wurde bereits am 10. Oktober 2019 im Handelsregister eingetragen und es gibt keine Hinweise darauf, dass die unentbehrlichen Organe nicht bestellt gewesen wären. Demnach war sie rechts- und handlungsfähig (Art. 52 Abs. 1, Art. 53 und Art. 54 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und hätte auch Bestellungen in ihrem Namen vornehmen können.
E. 3.4.9 Ob der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, ist hier nicht relevant und auch nicht zu klären. Festzuhalten ist aber, dass sie aufgrund der Umstände (Preis und Herkunftsangaben) davon ausgehen musste, von der A._______ GmbH ausländisches Fleisch zu beziehen, auch wenn das Fleisch in einem Kühlwagen und - so wird es vorgebracht - in grünen D._______-Kisten geliefert wurde.
E. 3.4.10 Damit hat die Beschwerdeführerin gegenüber der A._______ GmbH nicht nur die generelle Bereitschaft bekundet, von dieser ausländisches Fleisch zu beziehen, sondern solches konkret bestellt (vgl. oben E. 3.3.2 [«Import-Fleisch der F._______»]). Dabei wusste sie, dass sich darunter auch Fleisch befand, das aus dem Ausland eingeführt wurde. Mit der Unterlassung der Herkunftsabklärung - die insbesondere im Fleischhandel bereits aus gesundheitspolizeilichen Gründen verlangt werden muss (vgl. E. 3.4.7) - nahm die Beschwerdeführerin zumindest in Kauf, dass das bezogene Fleisch möglicherweise aus dem Ausland illegal eingeführt wurde (Urteil des BGer 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4). Damit gilt sie im zollrechtlichen Sinn als Person, die die Einfuhr des Fleisches veranlasst hat, und zwar unabhängig davon, ob das Fleisch nach ihrer Bestellung erst noch in die Schweiz eingeführt werden musste oder ob es sich schon in der Schweiz befand (E. 2.2.2).
E. 3.4.11 Als Person, die die Einfuhr veranlasst hat, ist die Beschwerdeführerin ipso facto nachleistungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich einen Vorteil hatte (E. 2.4.3). Daher ist nicht mehr zu klären, ob sie auf andere Weise als im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR indirekt bevorteilt zu gelten hätte.
E. 3.5 Es bleibt, auf die Berechnung der Abgabeforderung einzugehen.
E. 3.5.1 Diese hängt massgeblich davon ab, wie viel unverzolltes Fleisch, also wie viele Kilogramm pro Fleischsorte, die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH übernommen hat.
E. 3.5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich insbesondere vor, sie habe von der A._______ GmbH nur schweizerisches bzw. korrekt verzolltes Import-Fleisch bezogen.
E. 3.5.1.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Beschwerdeführerin habe nur «legales» Fleisch beziehen können, wenn und solange die A._______ GmbH solches an Lager gehabt habe.
E. 3.5.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass nie restlos geklärt werden kann, welcher Teil des von der Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH bezogenen Fleisches von Letzterer in der Schweiz gekauft wurde. Die Vorinstanz hat deshalb die Annahme getroffen, dass die A._______ GmbH, wenn sie Fleisch in der Schweiz bezogen hatte, zuerst dieses ihren Abnehmerinnen und Abnehmern verkaufte und auf ohne Zollabgaben eingeführtes Fleisch nur zurückgriff, wenn kein entsprechendes schweizerisches Fleisch mehr an Lager war. Nicht auszuschliessen ist, dass die A._______ GmbH diesem System nicht bzw. nicht vollständig gefolgt ist. Allerdings ist unmöglich festzustellen, an wen die A._______ GmbH das schweizerische Fleisch und an wen sie das ausländische Fleisch verkauft hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die A._______ GmbH nicht bestimmten Abnehmerinnen und Abnehmern ausschliesslich schweizerisches Fleisch und den anderen das ausländische (unverzollt eingeführte) Fleisch verkauft hat. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die A._______ GmbH den Abnehmerinnen und Abnehmern sowohl schweizerisches als auch (unverzollt eingeführtes) ausländisches Fleisch lieferte, je nachdem welches Fleisch sie zur Verfügung hatte.
E. 3.5.1.4 Lässt sich die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben, die hier von der Menge des übernommenen unverzollten Fleisches abhängt (E. 3.5.1) nicht genau festlegen, ist sie zu schätzen. Dies ist hier, wie bereits festgehalten (E. 3.5.1.3) der Fall (erste Stufe; E. 2.5.1 und 2.5.3).
E. 3.5.1.5 Die Schätzung hat sachgerecht zu sein. Eine solche Schätzung hat die Vorinstanz hier vorgenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Annahme der Vorinstanz, die A._______ GmbH habe von jeder Fleischsorte erst das in der Schweizer erstandene Fleisch verkauft - sofern sie solches an Lager hatte -, bevor sie auf importiertes Fleisch zurückgegriffen habe, als sachgerecht zu bezeichnen ist. Dass allenfalls auch andere Methoden möglich gewesen wären, ändert daran nichts und ist hier auch nicht weiter zu prüfen. Die von der Vorinstanz gewählte Methode stellt sicher, dass nicht zwei Abnehmer bzw. Abnehmerinnen für dasselbe Fleisch als solidarisch haftpflichtig erklärt werden. Auch wenn - das ist einer Schätzung immanent - nicht sichergestellt werden kann, dass das Resultat die Wirklichkeit wiedergibt, kommt es dieser doch nahe. Die Annahme der Beschwerdeführerin, sämtliches von ihr gekaufte Fleisch sei «legal» an sie gegangen, ist jedenfalls kein gangbarer Weg. Diesfalls könnten sich nämlich sämtliche Abnehmerinnen und Abnehmer darauf berufen, von der A._______ GmbH in der Schweiz gekauftes Fleisch erstanden zu haben. Damit wäre eine solidarische Haftung sämtlicher Abnehmerinnen und Abnehmer schon aus diesem Grund ausgeschlossen und dem Ziel des Gesetzgebers, die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (E. 2.2.2), würde nicht Genüge getan. Darauf, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass das Fleisch von der D._______ und der F._______ stammte, wurde bereits eingegangen (E. 3.3.4).
E. 3.5.1.6 Die Vorinstanz hat die Schätzung pflichtgemäss vorgenommen (zweite Stufe; E. 2.5.3).
E. 3.5.1.7 Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihrem pauschalen Argument, sie habe schweizerisches bzw. ordentlich verzolltes Fleisch von der D._______ und der F._______ bestellt und sei aufgrund der Umstände (Preis, Art der Anlieferung) davon ausgegangen, auch solches zu erhalten, nicht, diese Berechnung in Frage zu stellen. Dass die eigene Annahme der Beschwerdeführerin zu einem unerwünschten Ergebnis führen würde, wurde bereits festgehalten (E. 3.5.1.5). Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung des Gewichts des durch sie von der A._______ GmbH übernommenen unverzollten Fleisches zu erbringen (dritte Stufe; E. 2.5.3).
E. 3.5.2 Zur Berechnung der Zollabgabe hat die Vorinstanz den jeweils anwendbaren Zollansatz auf die so berechnete Menge Fleisch angewendet. Zolltarifnummer und Zollansatz sind auf der der Beschwerdeführerin vorliegenden Liste der Vorinstanz angebracht. Die Berechnung entspricht dem rechtlichen Vorgehen und ist nicht zu beanstanden. Dass der Vorinstanz bei dieser Berechnung Fehler unterlaufen wären, wird nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht offensichtlich aus den Akten. Die Vorinstanz hat die Zollabgabe somit korrekt berechnet.
E. 3.5.3 Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wurde folgendermassen vorgegangen: Die Rechnungen, die die A._______ GmbH bezahlt hatte und deren Preise der Berechnung der Einfuhrsteuer eigentlich zugrunde zu legen wären, sind nur teilweise vorhanden und konnten daher nicht verwendet werden. Somit war auch die Einfuhrsteuer zu schätzen (erste Stufe; E. 2.5.1 und 2.5.3). Der Berechnung der Mehrwertsteuer hat die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin tatsächlich der A._______ GmbH bezahlten Preis zugrunde gelegt, nicht also etwa die Vergleichspreise. Von diesem Preis, den die Beschwerdeführerin der A._______ GmbH bezahlt hat, hat die Vorinstanz eine Bruttomarge von 17.89 % abgezogen. Sie ging nämlich davon aus, dass die A._______ GmbH einen entsprechenden Gewinn erzielte und der von dieser tatsächlich im Ausland bezahlte (und der Einfuhrsteuer zugrunde zu legende) Preis um diese Marge tiefer war. Bei der genannten Bruttomarge handelt es sich gemäss Abklärungen der Vorinstanz beim Bundesamt für Landwirtschaft um die höchste Bruttowertschöpfung für die Jahre 2021 und 2022 bei Fleisch (act. ....06.28/0008 m.H.a. ....10.07/0003). Diese Methode dürfte sich im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken und ist nicht zu beanstanden (zweite Stufe; E. 2.5.3). Anschliessend hat sie den entsprechenden Zollbetrag zu diesem Preis hinzugerechnet (E. 2.3.2). Auf dem so errechneten Preis, auf dem die Einfuhrmehrwertsteuer hätte entrichtet werden müssen, hat sie dann den anwendbaren Mehrwertsteuersatz von 2.5 % angewendet (E. 2.3.3). Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Berechnungsweise nichts vor (dritte Stufe; E. 2.5.3). Wiederum sind keine Berechnungsfehler ersichtlich. Auch die Mehrwertsteuer wurde somit korrekt berechnet.
E. 3.5.4 Das gleiche lässt sich - abgesehen davon, dass diese nicht geschätzt wurden - über die Verzugszinsen sagen. Darauf ist nicht weiter einzugehen und auch diese Berechnung ist zu bestätigen.
E. 3.6 Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 1'900.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-972/2024 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ GmbH, ..., vertreten durch Dr. iur. Peter Steiner, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Leistungspflicht (Zoll und Mehrwertsteuer). Sachverhalt: A. A.a Die X._______ GmbH bezweckt laut Handelsregistereintrag unter anderem die Produktion und den Vertrieb von Fleischprodukten sowie den Import und Export von Fleisch. A.b Sie bezog (unter anderen) von der mittlerweile im Handelsregister gelöschten A._______ GmbH Fleisch, wobei es vorliegend um Bezüge gemäss Rechnungen vom 19. und 24. Februar 2022 geht. A.c Im Rahmen einer Strafuntersuchung unter anderem gegen B._______, den damaligen Geschäftsführer und Inhaber der A._______ GmbH, stellte sich heraus, dass dieser auch der X._______ GmbH Fleisch verkauft hatte, welches mutmasslich aus dem Ausland in die Schweiz verbracht worden war, ohne dass dafür Einfuhrabgaben entrichtet worden waren. Daher sprach das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; nachfolgend auch: Vorinstanz) bei der X._______ GmbH am 13. April 2022 vor, beschlagnahmte die beiden vorerwähnten Rechnungen und befragte den Geschäftsführer, C._______ (nachfolgend: Geschäftsführer). B. Nachdem der X._______ GmbH mit Anhörbriefen vom 29. Juni 2023 und 17. November 2023 (mit letzterem wurde die Berechnung im vorherigen korrigiert) das rechtliche Gehör gewährt und diese am 4. Juli 2023 und 28. November 2023 dazu Stellung genommen hatte, erliess die Vorinstanz am 12. Januar 2024 eine Verfügung gegenüber der X._______ GmbH. Darin wurde diese verpflichtet, Fr. 9'627.25 an Einfuhrabgaben bestehend aus Zollabgaben (Fr. 8'612.15), Mehrwertsteuer (Fr. 399.80) und Verzugszins (Fr. 615.30) zu bezahlen. Die Vorinstanz begründete die Verfügung zusammengefasst damit, die X._______ GmbH habe von der A._______ GmbH unverzolltes Fleisch gekauft. Insbesondere aufgrund des tiefen Preises hätte sie wissen müssen, dass es sich nicht um «legales» Fleisch gehandelt habe. Für die nicht bezahlten Abgaben hafte sie solidarisch. C. Gegen diese Verfügung erhob die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin am 14. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2024 aufzuheben - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zusammengefasst führt sie aus, sie sei erst 2022 eröffnet worden und habe daher noch nicht direkt Fleisch von der D._______ AG (nachfolgend: D._______) beziehen können. Daher habe ihr Geschäftsführer der zuvor zehn Jahre bei der E._______ AG gearbeitet und daher das Fleisch der D._______ sehr gut gekannt habe, über B._______ Fleisch von der D._______ kaufen lassen. Ihr Geschäftsführer habe die Preise gut gekannt und es sei vereinbart worden, dass B._______ ihr (der Beschwerdeführerin) für das bestellte Rindshackfleisch und das Rindsvoressen den Einkaufspreis weiterverrechne. Die Bestellung sei am 19. Februar 2022 in grünen D._______-Kisten mit Etiketten der D._______ AG geliefert worden. Zudem habe B._______ am 19. Februar 2022 ein Import-Lamm mitgebracht, das gemäss seinen Angaben von der F._______ AG (nachfolgend: F._______) gewesen sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe am 24. Februar 2022 nochmals Import-Lamm der F._______ von B._______ erhalten. B._______ sei als Zeuge zu befragen. Schon aufgrund des Preises sei erkennbar, dass es sich nicht um unverzollte Ware aus dem Ausland gehandelt habe. Es habe sich um branchenübliche Preise gehandelt. Das ergebe sich auch aus einer Rechnung der D._______ an sie vom 20. April 2020 [recte: 2022]. Ihr Geschäftsführer habe ausdrücklich Schweizer Fleisch bestellt, bei der Anlieferung als Branchenkenner auch kontrolliert und alles als überzeugend richtig beurteilt. Das Lammfleisch sei von der F._______ verzollt worden. Selbst wenn es sich um unverzolltes Fleisch aus dem Ausland handeln würde, hätte ihr Geschäftsführer aufgrund seiner Erfahrungen und die durchgeführte Kontrolle dies jedenfalls in keiner Art und Weise annehmen müssen. Sie habe keinen unrechtmässigen Vorteil erlangt. Selbst das BAZG habe festgestellt, dass zumindest ein Teil des von ihr gekauften Fleisches inländisches bzw. verzolltes gewesen sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, B._______ habe während der interessierenden Zeitperiode keine Einkäufe bei der D._______ oder der F._______ getätigt. Die D._______ sei aufgefordert worden, auch auf die G._______ GmbH lautende Rechnungen einzureichen, damit sichergestellt werden könne, dass auch diejenigen Schweizer Fleischeinkäufe hätten berücksichtigt werden können, die B._______ unter anderem Namen getätigt habe. Einer von der Beschwerdeführerin eingereichten und von B._______ unterzeichneten Erklärung, die die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätige, komme praktisch keine Beweiskraft zu, weil sich die Beschwerdeführerin und B._______ so gegenseitig entlasteten. Die Beschwerdeführerin könne bei der D._______ und der F._______ nachfragen, ob diese B._______ das entsprechende Fleisch verkauft hätten. Hätte B._______ der Beschwerdeführerin einfach die Einkaufspreise weiterverrechnet, hätte er ein Verlustgeschäft gemacht; so hätte er beispielsweise die Transportkosten selbst tragen müssen. Die Beschwerdeführerin vergleiche mittels der eingereichten Rechnung Rindsvoressen mit Rindshackfleisch und Rindshackfleisch mit Rindswurstfleisch, wobei es sich jedoch nicht um dieselben Produkte handle. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und ist von diesem besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Zudem hat sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.4 1.4.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt - unter Mitwirkung der Abgabepflichtigen - von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1, 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-3426/2023 vom 7. November 2025 E. 1.4, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.2.1 f.). 1.4.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, das heisst jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteile des BVGer A-506/2024 vom 25. August 2025 E. 1.5.2, A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 1.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 m.H.a. BGE 119 V 347 E. 1a; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5). 1.5 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 122 V 157 E. 1d; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3; Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.5.2; Kölz/Häner/Bertschi/ Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 536 f.). 1.6 Gemäss Eintrag im elektronischen Handelsregister (letztmals abgerufen am 19. Dezember 2025) hat die Beschwerdeführerin eine neue Domiziladresse. Das Rubrum wird in diesem Urteil daher entsprechend angepasst. 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). 2.2 2.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). 2.2.2 Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen. Jene Person, die Waren über die Zollgrenze bringen lässt, wurde im Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [AS 42 287; nachfolgend aZG] als Auftraggeberin bezeichnet. Mit dem Wortlaut im hier anwendbaren neuen ZG von 2005 hat der Gesetzgeber die bereits unter dem aZG geltende Praxis bestätigt. Das Bundesgericht hatte in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Auftraggebers über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn verwendet. Als Auftraggeber bzw. Person, die Waren ins Zollgebiet verbringen lässt, gilt somit nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5247/2023 vom 5. Mai 2025 E. 2.2). Dazu zählt auch derjenige, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt in derartigen Fällen auch dann, wenn Waren ohne vorherige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser aber zuvor seine generelle Bereitschaft zu deren Abnahme bekundet hat. Auch wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn mitveranlasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2 f.; noch zum aZG: Urteil des BGer 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2). 2.2.3 Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 2.3 2.3.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). 2.3.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Vertragsparteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a - f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). 2.3.3 Der Steuersatz für die Einfuhr von Fleisch zu Lebensmittelzwecken betrug zur Zeit der Einfuhr 2.5 % (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG jeweils in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung gemäss AS 2017 6305). 2.4 2.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.5.1, vgl. Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.1, A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.1). 2.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (vgl. BGE 151 II 345 E. 2.2.8, 149 II 129 E. 3.6; Urteile des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 3.6, 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.1-3.1.6.3; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N 5). 2.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (E. 3.2) entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (vgl. BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.2 f., A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.2 f., A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.4; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 70 N 12). 2.5 2.5.1 Die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben ist zu schätzen, wenn sie sich nicht genau festlegen lässt (Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.3; s. auch Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Art. 79 Abs. 1 MWSTG, Art. 118 Abs. 4 ZG). Dabei ist es sachgerecht, die diesbezügliche Rechtsprechung zur auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 3.6.4). Bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Inlandsteuern auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung. Dies hat auch für die Einfuhrabgaben zu gelten (vgl. Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.5, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 2.5.2 Dementsprechend überprüft das Bundesverwaltungsgericht zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der Schätzung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.6, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 2.5.3 Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung als erste Stufe erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.7, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 2.5.4 Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung von hinterzogenen oder nachzuentrichtenden Einfuhrabgaben selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige auf der genannten dritten Stufe gegen eine zulässigerweise durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des BVGer A-482/2022 vom 1. November 2023 E. 2.5.8, A-4600/2019 vom 6. Juli 2022 E. 4.2.2). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH am 19. und 24. Februar 2022 zwei Rechnungen für Fleischlieferungen ausgestellt wurden. Es ist denn auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hat (vgl. dazu die Rechnungen der A._______ GmbH an die Beschwerdeführerin, die in den vorinstanzlichen Akten «Beweismittel» unter der Nr. B.../000003 f. abgelegt sind). Bestritten ist hingegen, dass es sich dabei - wie die Vorinstanz vorbringt - teilweise um ausländisches Fleisch handelt, welches unverzollt über die Grenze verbracht wurde. 3.2 Im Folgenden wird zunächst zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH unverzollt eingeführtes Fleisch gekauft hat (E. 3.3). Sollte dies der Fall sein, ist daran anschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Sinne des Zollrechts zu gelten hat, womit sie ohne Weiterungen für die auf dem von ihr bezogenen Fleisch lastenden Zollabgaben nachleistungspflichtig wäre (E. 3.4). Falls die Beschwerdeführerin nachleistungspflichtig ist, ist auf die Menge des von ihr bezogenen unverzollten Fleisches einzugehen und auf die darauf lastenden Abgaben (E. 3.5). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin äussert sich gar nicht zu den Ausführungen der Vorinstanz, wonach für die A._______ GmbH unverzolltes Fleisch eingeführt wurde und diese solches an Lager hatte. Darauf ist kurz einzugehen, denn nur, wenn die A._______ GmbH solches Fleisch hatte, konnte sie es weiterverkaufen. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: H._______ hat (ob im Auftrag von B._______ oder auf eigenen Antrieb, ist hier nicht wesentlich) verschiedentlich Fleisch in Deutschland bezogen und unverzollt über die Grenze gebracht. Dieses Fleisch wurde von B._______ für die A._______ GmbH übernommen (Einvernahmen von H._______ vom 4. April 2022 [vorinstanzliche Akten {nachfolgend: act.} ....08.02/000000 ff.] und vom 7. April 2022 [act. ....08.03/000000 ff.], Einvernahmen von B._______ vom 7. April 2022 [act. ....08.03/0001 ff.] und vom 12. April 2022 [act. ....08.04/0001 ff.] sowie jeweils weitere Einvernahmen; Amtsberichte des BAZG vom 7. Februar 2022 [act. ....06.02/0001 ff. = act. ....06.06/0 ff.] und vom 29. März 2022 [act. ....06.05/0001 ff. = act. ....06.09/0 ff.]). Demnach hatte die A._______ GmbH unverzolltes ausländisches Fleisch an Lager. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe B._______ beauftragt, bei der D._______ Schweizer Fleisch zu beziehen, welches in grünen D._______-Kisten geliefert worden sei. Gleichzeitig habe B._______ auch Import-Fleisch der F._______ mitgebracht, welches sie (die Beschwerdeführerin) übernommen habe. Daraufhin habe sie B._______ beauftragt, noch einmal Import-Fleisch von der F._______ für sie zu beziehen. Sie habe B._______ jeweils den von diesem bezahlten Preis erstattet. Sie kenne die Preise, und die von B._______ weiterverrechneten, würden den schweizerischen Preisen entsprechen. Zudem habe die A._______ GmbH auch in der Schweiz Fleisch bezogen. 3.3.3 Die Vorinstanz bringt dagegen vor. B._______ habe während der interessierenden Zeitperiode keine Einkäufe bei der D._______ oder der F._______ getätigt. Auch widerspreche es dem Geschäftsalltag, wenn B._______ das Fleisch zum gleichen Preis weiterverkauft habe, zu dem er es bezogen habe. 3.3.4 Tatsächlich finden sich in den Akten für den relevanten Zeitraum weder von der D._______ noch der F._______ noch anderen schweizerischen Lieferanten Rechnungen an B._______, die A._______ GmbH, die G._______ GmbH oder ein weiteres Unternehmen, in dessen Namen B._______ Bestellungen aufgab. Insofern ist die Vorinstanz sorgfältig allen Hinweisen nachgegangen, um die Menge an schweizerischem oder ordnungsgemäss verzolltem Fleisch festzustellen, die die A._______ GmbH an Lager hatte. Damit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum weder Fleisch von der D._______ noch von der F._______ erhalten hat. Dass das Fleisch der Beschwerdeführerin gemäss deren Vorbringen in grünen D._______-Kisten geliefert worden sei, würde daran nichts ändern, selbst wenn es sich bei dieser Aussage um mehr als nur eine Parteibehauptung handeln würde. 3.3.5 Zudem ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund einer Kontrolle des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Amt für Verbraucherschutz, vom 1. September 2021 konnte der Fleischbestand der A._______ GmbH an diesem Tag recht genau festgestellt werden (act. ....05.02/15 ff. insb. die Unterlagen in act. ....05.02/27 f. und 37; Aktennotiz der Vorinstanz vom 31. Mai 2023 [act. ....10.07/0001 = act. ....10.03/0001]). Zudem rechnete die Vorinstanz dem Bestand der A._______ GmbH jeweils Fleisch an, welches diese von schweizerischen Lieferanten bezogen hatte. Sofern sie halbe oder viertel Tiere kaufte, berechnete die Vorinstanz detailliert, wie viel Fleisch und Fleischprodukte sich daraus gewinnen liessen und rechnete dieses Fleisch bzw. die Produkte ebenfalls als schweizerisches Fleisch an. Hatte die A._______ GmbH danach schweizerisches (oder ordnungsgemäss eingeführtes) Fleisch an Lager, wurde angenommen, dass Käuferinnen und Käufern erst dieses Fleisch verkauft wurde. War - nach dieser Rechenart - kein schweizerisches Fleisch mehr vorhanden, musste es sich beim anschliessend verkauften Fleisch um «illegales» handeln. Dies jedenfalls so lange, bis die A._______ GmbH wieder in der Schweiz Fleisch bezog, welches ihren Kundinnen und Kunden wieder als «legales» Fleisch angerechnet werden konnte. Auf diese Art und Weise gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass unter anderen die Beschwerdeführerin - eben weil nicht genügend schweizerisches Fleisch vorhanden war - von der A._______ GmbH nicht nur schweizerisches bzw. ordnungsgemäss verzolltes Fleisch, sondern auch unverzolltes Fleisch bezogen hatte. Auf die Berechnungsart der Vorinstanz wird weiter unten noch einzugehen sein (E. 3.5). Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die im von der Vorinstanz kontrollierten Zeitraum zweimal Fleisch im Umfang von gesamthaft 930.5 kg bezog (gemäss Addition der Werte auf den Rechnungen in den act. ....10.04/0002 f.), auch nicht verzolltes Fleisch erhalten hat. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich um 735.135 kg solchen Fleisches gehandelt hat, worauf ebenfalls noch einzugehen sein wird (E. 3.5.1). 3.3.6 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH (auch) unverzollt eingeführtes Fleisch bezogen hat. Auf das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe das Fleisch zu Preisen für schweizerisches bzw. ordnungsgemäss verzolltes Fleisch bezogen, ist weiter unten einzugehen (E. 3.4.4). 3.4 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im zollrechtlichen Sinne gilt, also als Person, welche die Wareneinfuhr veranlasst hat (E. 2.2.2). 3.4.1 Im hier relevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH zwei Fleischlieferungen erhalten. Die Waren wurden jeweils direkt bei B._______ bestellt (Aussage C._______ am 8. April 2022 in act. ....08.01/0001). Die Rechnungen datieren vom 19. und 24. Februar 2022. Da die Beschwerdeführerin direkt bei B._______ Fleisch bestellt hat und anlässlich der ersten Lieferung gleich nochmals Fleisch bei ihm bestellte, hat sie eine generelle Bereitschaft zur Abnahme bekundet. Zu klären ist noch, ob die Beschwerdeführerin wusste oder Anlass zur Vermutung gehabt hätte, dass das Fleisch aus dem Ausland stammte bzw. unverzollt ins schweizerische Zollgebiet verbracht worden war. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn sie von B._______ ausländisches und unverzollt eingeführtes Fleisch erhalten habe, habe sie das nicht bemerken müssen. Sie habe schweizerisches Fleisch bestellt und dann über B._______ schweizerisches Fleisch von der D._______ sowie ausländisches und korrekt verzolltes Fleisch von der F._______ bezogen. Die Preise seien - so die Beschwerdeführerin sinngemäss - marktüblich gewesen. 3.4.3 Die Vorinstanz hält dagegen, die Preise hätten deutlich, konkret 23 % für das Lammfleisch und 31 % für das Rindsvoressen, unter dem Marktpreis gelegen. Den Marktpreis habe sie (die Vorinstanz) ermittelt, indem sie bei der I._______ AG (nachfolgend: I._______) und der J._______ AG (nachfolgend: J._______) Preislisten sowie Preisempfehlungen des K._______ (nachfolgend: K._______) eingeholt habe. Sofern mehrere Preise im Raum gestanden seien, sei jeweils zugunsten der Beschwerdeführerin der günstigste als Vergleichspreis gewählt worden. Dass B._______ der Beschwerdeführerin das Fleisch zum von ihm bezahlten Kaufpreis weiterverkauft haben solle, sei unüblich, zumal er Transportkosten gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe - so die Vorinstanz sinngemäss weiter - anhand der von ihr eingereichten Rechnung die falschen Produkte miteinander verglichen (vgl. Sachverhalt Bst. D in fine). Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass es sich beim von der A._______ GmbH bezogenen Fleisch (mehrheitlich) um solches aus dem Ausland gehandelt habe, vor allem auf einen Preisvergleich. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Vergleichspreise aus dem gleichen Zeitraum stammen, in welchem die Beschwerdeführerin das Fleisch von der A._______ GmbH bezogen hat (dazu die Listen in act. ....06.17/0001 ff. [I._______], act. ....06.20/0001 ff. [J._______] und act. ....10.03/0001 ff. [K._______]). Angemerkt sei, dass von der J._______ AG keine eigentliche Preisliste beiliegt, sondern deren Preise auf einer Liste mit Verkäufen der A._______ GmbH angebracht wurden. 3.4.4 Das Argument, die Beschwerdeführerin habe anhand der Preisunterschiede merken müssen, dass es sich beim von der A._______ GmbH bezogenen Fleisch um ausländisches und unverzolltes Fleisch gehandelt habe, muss etwas relativiert werden, wenn die Vergleichspreise der Vorinstanz miteinander verglichen werden. Die herangezogenen Vergleichspreise weisen untereinander nämlich prozentmässig erhebliche Unterschiede aus, wie das folgende Beispiel zeigt: Gemäss der Vergleichsliste, die der angefochtenen Verfügung beiliegt (act. ....10.09/0017) liegt in einem Fall der tiefste Vergleichspreis um 19.3 % unter dem höchsten (Pos.-Nr. BAZG 479: Rindsbraten/-lempen/-voressen [gemäss der Bezeichnung des BAZG]: Preis J._______: Fr. 17.50/kg; Preisempfehlung K._______: Fr. 21.69/kg; der Preis der A._______ GmbH lag mit Fr. 12.--/kg und damit rund 31 % klar unter jenem der J._______). Dabei handelt es sich um die höchste Abweichung zwischen dem Preis der A._______ GmbH und dem tiefsten Vergleichspreis. Die entsprechende Rechnung datiert vom 19. Februar 2022. Den Unterlagen lassen sich für diesen Zeitraum keine anderen Vergleichspreise entnehmen als jene der Vorinstanz. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin allerdings eine Rechnung der D._______ eingereicht, welche am 20. April 2022 ausgestellt wurde. Zwischen dieser und den streitbetroffenen Rechnungen liegen zwar ungefähr zwei Monate. Es lassen sich daraus aber dennoch gewisse Schlüsse ziehen. So hat die Beschwerdeführerin der A._______ GmbH am 19. Februar 2022 Fr. 9.80/kg für Rindshackfleisch bezahlt. Rund zwei Monate später verlangte die D._______ für Rindshackfleisch Fr. 12.50/kg (nicht Fr. 9.60/kg, wie die Beschwerdeführerin meint; dabei handelt es sich vielmehr um den Preis für Rindswurstfleisch, wie die Vorinstanz zu Recht festhält). Damit lag der Preis, den die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2022 der A._______ GmbH bezahlte um 21.6 % tiefer als jener, den sie am 20. April 2022 der D._______ bezahlte. Gemäss Rechnungen in den Akten, die der A._______ GmbH von deren schweizerischen Lieferanten ausgestellt wurden, kostete Rindshackfleisch schweizerischer Herkunft am 6. Februar und 16. März 2021 bereits Fr. 12.--/kg (act. ....06.01/0005 und 0007). Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass dieser Preis bis Februar 2022 auf Fr. 9.80/kg fiel und dann bis April erneut sprunghaft auf Fr. 12.50/kg anstieg. Es darf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2022 kein Rindshackfleisch der D._______ übernommen hat. Weiter ergibt sich daraus, dass dem für die Beschwerdeführerin handelnden Geschäftsführer, der sich nach Angaben der Beschwerdeführerin bestens mit den Preisen auskennt, hätte bewusst sein müssen, dass es sich bei diesem Preis nicht um schweizerisches Fleisch handeln konnte. Was das Rindvoressen anbelangt, finden sich in den Akten keine weiteren Unterlagen zu schweizerischem Fleisch als jene, die die Vorinstanz für ihre Vergleichspreise hinzugezogen hat. Bei der F._______ kostete allerdings Rindsvoressen ohne Haut aus Deutschland zwischen dem 30. April und 11. Juni 2021 Fr. 12.80/kg. Dieser Preis würde zwar recht nah an den von der Beschwerdeführerin bezahlten Fr. 12.--/kg kommen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich einerseits beim hier genannten Fleisch der F._______ um deutsches Fleisch und andererseits um Preise aus einem anderen Zeitraum handelt. Auch hieraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2022 kein schweizerisches Rindsvoressen bezog. Nicht einzugehen ist hier auf den Umstand, dass die J._______ - anders als der K._______ - für Rindshackfleisch und Rindsvoressen denselben Preis angegeben hat. Ein weiterer Vergleich ist mit dem «Lamm ganz» möglich, welches die Beschwerdeführerin gemäss Rechnungen vom 19. und 24. Februar 2022 von der A._______ GmbH kaufte (Pos.-Nr. BAZG 478 und 498). Sie bezahlte dafür Fr. 12.30/kg. Der Vergleichspreis gemäss Vorinstanz lag bei Fr. 15.90/kg, was eine Differenz von gerundet 23 % ergab. Am 19. November 2021 bezog die A._______ GmbH von der F._______, und damit einer anderen Anbieterin, ebenfalls ein Lamm zu einem Verkaufspreis von Fr. 14.50/kg (Herkunft: Schweiz; act. ....06.01/0038). Der zu diesem Zeitpunkt von der F._______ verlangte Preis lag nur leicht unter dem Vergleichspreis der Vorinstanz (3.3 %), aber klar über dem Preis der A._______ GmbH (Letztere 15 % günstiger). Auch eine andere schweizerische Anbieterin, von der die A._______ GmbH selber zu einem ähnlichen Zeitpunkt Ware bezogen hatte wie die Beschwerdeführerin von Letzterer, bot demnach Ware zu einem höheren Preis an als die A._______ GmbH. Weitere Vergleichspreise für ein ganzes Lamm sind den Akten nicht zu entnehmen. 3.4.5 Auch wenn damit gewisse Fragen an den von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichspreisen aufkommen, lässt sich festhalten, dass die Preise der A._______ GmbH - auch unter Berücksichtigung weiterer Akten - immer noch unter jenen anderer Marktteilnehmer liegen, wenn auch nicht unbedingt so ausgeprägt, wie dies die Vorinstanz geltend macht. Auf das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, die Preise (bzw. Preisempfehlungen) der I._______, der J._______ und des K._______ müssten unter jenen der A._______ GmbH liegen, weil sie ein grösseres Marktvolumen hätten, muss unter diesen Umständen gar nicht eingegangen werden. An diesen Erkenntnissen vermöchte auch die von der Beschwerdeführerin angebotene Parteibefragung nichts zu ändern, weshalb eine solche in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.5) nicht vorzunehmen ist. Auch die Zeugenbefragung von B._______ kann in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben. Die Beschwerdeführerin hat bereits ein von ihm unterschriebenes Dokument eingereicht, in dem er die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigt. Die darin enthaltene Aussage stimmt nicht mit der Aktenlage überein und erscheint daher nicht glaubhaft. Daran vermöchte selbst eine gleich lautende Zeugenaussage nichts zu ändern. 3.4.6 Insgesamt hätte die Beschwerdeführerin also bereits aufgrund der Preise bei der A._______ GmbH Nachfragen zur Herkunft des Fleisches stellen müssen. Ob sie eine ehrliche Antwort erhalten hätte oder die A._______ GmbH ihr Unterlagen für ebenfalls von dieser gekauftes schweizerisches Fleisch vorgelegt hätte, kann offenbleiben. Tatsache ist, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, entsprechende Abklärungen zu tätigen. 3.4.7 Hinzu kommt, dass sie zu einer Nachfrage umso mehr Anlass gehabt hätte, als auf den streitbetroffenen Rechnungen keine Herkunftsangaben zum Fleisch vorhanden waren. Damit hätte die Beschwerdeführerin Grund gehabt, sich über die Herkunft des Fleisches zu erkundigen, wenn sie nicht ohnehin von einer ausländischen Herkunft hätte ausgehen müssen. Da beim Lamm die ausländische Herkunft bekannt war, wäre eine Nachfrage umso mehr angezeigt gewesen. An dieser Stelle ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch rechtlich verpflichtet ist, die Herkunft des von ihr bezogenen Fleisches zu kennen, da sie diese bei Inverkehrbringung des Fleisches selber angeben können muss (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Art. 12 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 [LMG, SR 817.0], Art. 13 Abs. 1 Bst. c LMG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. e und f sowie Art. 39 Abs. 1 und 2 Bst. a und c der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [LGV, SR 817.02] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. h, i und j i.V.m. Art. 17 sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel [LIV, SR 817.022.16]). 3.4.8 Dass die Bestellungen jeweils mündlich erfolgten (vgl. E. 3.4.1) und die Rechnungen gemäss Aussage des Geschäftsführers bar bezahlt wurden, führt dazu, dass die Nachverfolgbarkeit der Vorgänge eingeschränkt ist. So kann beispielsweise nicht mehr festgestellt werden, was die Beschwerdeführerin tatsächlich von B._______ bestellte und was tatsächlich bezahlt wurde; dies gilt unabhängig davon, ob die Rechnungen ordnungsgemäss in die Buchhaltung einflossen. Zuletzt kann erwähnt werden, dass unklar ist, warum die Beschwerdeführerin das Fleisch nicht direkt von der D._______ beziehen konnte, wie sie vorbringt. Ihr Argument, sie sei erst 2022 (also frühestens rund anderthalb Monate vor der ersten Lieferung) eröffnet worden, ist in der Kürze nicht nachvollziehbar. Sie wurde bereits am 10. Oktober 2019 im Handelsregister eingetragen und es gibt keine Hinweise darauf, dass die unentbehrlichen Organe nicht bestellt gewesen wären. Demnach war sie rechts- und handlungsfähig (Art. 52 Abs. 1, Art. 53 und Art. 54 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und hätte auch Bestellungen in ihrem Namen vornehmen können. 3.4.9 Ob der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, ist hier nicht relevant und auch nicht zu klären. Festzuhalten ist aber, dass sie aufgrund der Umstände (Preis und Herkunftsangaben) davon ausgehen musste, von der A._______ GmbH ausländisches Fleisch zu beziehen, auch wenn das Fleisch in einem Kühlwagen und - so wird es vorgebracht - in grünen D._______-Kisten geliefert wurde. 3.4.10 Damit hat die Beschwerdeführerin gegenüber der A._______ GmbH nicht nur die generelle Bereitschaft bekundet, von dieser ausländisches Fleisch zu beziehen, sondern solches konkret bestellt (vgl. oben E. 3.3.2 [«Import-Fleisch der F._______»]). Dabei wusste sie, dass sich darunter auch Fleisch befand, das aus dem Ausland eingeführt wurde. Mit der Unterlassung der Herkunftsabklärung - die insbesondere im Fleischhandel bereits aus gesundheitspolizeilichen Gründen verlangt werden muss (vgl. E. 3.4.7) - nahm die Beschwerdeführerin zumindest in Kauf, dass das bezogene Fleisch möglicherweise aus dem Ausland illegal eingeführt wurde (Urteil des BGer 2A.602/2003 vom 10. Mai 2004 E. 4.3.4). Damit gilt sie im zollrechtlichen Sinn als Person, die die Einfuhr des Fleisches veranlasst hat, und zwar unabhängig davon, ob das Fleisch nach ihrer Bestellung erst noch in die Schweiz eingeführt werden musste oder ob es sich schon in der Schweiz befand (E. 2.2.2). 3.4.11 Als Person, die die Einfuhr veranlasst hat, ist die Beschwerdeführerin ipso facto nachleistungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich einen Vorteil hatte (E. 2.4.3). Daher ist nicht mehr zu klären, ob sie auf andere Weise als im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR indirekt bevorteilt zu gelten hätte. 3.5 Es bleibt, auf die Berechnung der Abgabeforderung einzugehen. 3.5.1 Diese hängt massgeblich davon ab, wie viel unverzolltes Fleisch, also wie viele Kilogramm pro Fleischsorte, die Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH übernommen hat. 3.5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich insbesondere vor, sie habe von der A._______ GmbH nur schweizerisches bzw. korrekt verzolltes Import-Fleisch bezogen. 3.5.1.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die Beschwerdeführerin habe nur «legales» Fleisch beziehen können, wenn und solange die A._______ GmbH solches an Lager gehabt habe. 3.5.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass nie restlos geklärt werden kann, welcher Teil des von der Beschwerdeführerin von der A._______ GmbH bezogenen Fleisches von Letzterer in der Schweiz gekauft wurde. Die Vorinstanz hat deshalb die Annahme getroffen, dass die A._______ GmbH, wenn sie Fleisch in der Schweiz bezogen hatte, zuerst dieses ihren Abnehmerinnen und Abnehmern verkaufte und auf ohne Zollabgaben eingeführtes Fleisch nur zurückgriff, wenn kein entsprechendes schweizerisches Fleisch mehr an Lager war. Nicht auszuschliessen ist, dass die A._______ GmbH diesem System nicht bzw. nicht vollständig gefolgt ist. Allerdings ist unmöglich festzustellen, an wen die A._______ GmbH das schweizerische Fleisch und an wen sie das ausländische Fleisch verkauft hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die A._______ GmbH nicht bestimmten Abnehmerinnen und Abnehmern ausschliesslich schweizerisches Fleisch und den anderen das ausländische (unverzollt eingeführte) Fleisch verkauft hat. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die A._______ GmbH den Abnehmerinnen und Abnehmern sowohl schweizerisches als auch (unverzollt eingeführtes) ausländisches Fleisch lieferte, je nachdem welches Fleisch sie zur Verfügung hatte. 3.5.1.4 Lässt sich die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht von Einfuhrabgaben, die hier von der Menge des übernommenen unverzollten Fleisches abhängt (E. 3.5.1) nicht genau festlegen, ist sie zu schätzen. Dies ist hier, wie bereits festgehalten (E. 3.5.1.3) der Fall (erste Stufe; E. 2.5.1 und 2.5.3). 3.5.1.5 Die Schätzung hat sachgerecht zu sein. Eine solche Schätzung hat die Vorinstanz hier vorgenommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Annahme der Vorinstanz, die A._______ GmbH habe von jeder Fleischsorte erst das in der Schweizer erstandene Fleisch verkauft - sofern sie solches an Lager hatte -, bevor sie auf importiertes Fleisch zurückgegriffen habe, als sachgerecht zu bezeichnen ist. Dass allenfalls auch andere Methoden möglich gewesen wären, ändert daran nichts und ist hier auch nicht weiter zu prüfen. Die von der Vorinstanz gewählte Methode stellt sicher, dass nicht zwei Abnehmer bzw. Abnehmerinnen für dasselbe Fleisch als solidarisch haftpflichtig erklärt werden. Auch wenn - das ist einer Schätzung immanent - nicht sichergestellt werden kann, dass das Resultat die Wirklichkeit wiedergibt, kommt es dieser doch nahe. Die Annahme der Beschwerdeführerin, sämtliches von ihr gekaufte Fleisch sei «legal» an sie gegangen, ist jedenfalls kein gangbarer Weg. Diesfalls könnten sich nämlich sämtliche Abnehmerinnen und Abnehmer darauf berufen, von der A._______ GmbH in der Schweiz gekauftes Fleisch erstanden zu haben. Damit wäre eine solidarische Haftung sämtlicher Abnehmerinnen und Abnehmer schon aus diesem Grund ausgeschlossen und dem Ziel des Gesetzgebers, die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (E. 2.2.2), würde nicht Genüge getan. Darauf, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass das Fleisch von der D._______ und der F._______ stammte, wurde bereits eingegangen (E. 3.3.4). 3.5.1.6 Die Vorinstanz hat die Schätzung pflichtgemäss vorgenommen (zweite Stufe; E. 2.5.3). 3.5.1.7 Der Beschwerdeführerin gelingt es mit ihrem pauschalen Argument, sie habe schweizerisches bzw. ordentlich verzolltes Fleisch von der D._______ und der F._______ bestellt und sei aufgrund der Umstände (Preis, Art der Anlieferung) davon ausgegangen, auch solches zu erhalten, nicht, diese Berechnung in Frage zu stellen. Dass die eigene Annahme der Beschwerdeführerin zu einem unerwünschten Ergebnis führen würde, wurde bereits festgehalten (E. 3.5.1.5). Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung des Gewichts des durch sie von der A._______ GmbH übernommenen unverzollten Fleisches zu erbringen (dritte Stufe; E. 2.5.3). 3.5.2 Zur Berechnung der Zollabgabe hat die Vorinstanz den jeweils anwendbaren Zollansatz auf die so berechnete Menge Fleisch angewendet. Zolltarifnummer und Zollansatz sind auf der der Beschwerdeführerin vorliegenden Liste der Vorinstanz angebracht. Die Berechnung entspricht dem rechtlichen Vorgehen und ist nicht zu beanstanden. Dass der Vorinstanz bei dieser Berechnung Fehler unterlaufen wären, wird nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht offensichtlich aus den Akten. Die Vorinstanz hat die Zollabgabe somit korrekt berechnet. 3.5.3 Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wurde folgendermassen vorgegangen: Die Rechnungen, die die A._______ GmbH bezahlt hatte und deren Preise der Berechnung der Einfuhrsteuer eigentlich zugrunde zu legen wären, sind nur teilweise vorhanden und konnten daher nicht verwendet werden. Somit war auch die Einfuhrsteuer zu schätzen (erste Stufe; E. 2.5.1 und 2.5.3). Der Berechnung der Mehrwertsteuer hat die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin tatsächlich der A._______ GmbH bezahlten Preis zugrunde gelegt, nicht also etwa die Vergleichspreise. Von diesem Preis, den die Beschwerdeführerin der A._______ GmbH bezahlt hat, hat die Vorinstanz eine Bruttomarge von 17.89 % abgezogen. Sie ging nämlich davon aus, dass die A._______ GmbH einen entsprechenden Gewinn erzielte und der von dieser tatsächlich im Ausland bezahlte (und der Einfuhrsteuer zugrunde zu legende) Preis um diese Marge tiefer war. Bei der genannten Bruttomarge handelt es sich gemäss Abklärungen der Vorinstanz beim Bundesamt für Landwirtschaft um die höchste Bruttowertschöpfung für die Jahre 2021 und 2022 bei Fleisch (act. ....06.28/0008 m.H.a. ....10.07/0003). Diese Methode dürfte sich im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken und ist nicht zu beanstanden (zweite Stufe; E. 2.5.3). Anschliessend hat sie den entsprechenden Zollbetrag zu diesem Preis hinzugerechnet (E. 2.3.2). Auf dem so errechneten Preis, auf dem die Einfuhrmehrwertsteuer hätte entrichtet werden müssen, hat sie dann den anwendbaren Mehrwertsteuersatz von 2.5 % angewendet (E. 2.3.3). Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Berechnungsweise nichts vor (dritte Stufe; E. 2.5.3). Wiederum sind keine Berechnungsfehler ersichtlich. Auch die Mehrwertsteuer wurde somit korrekt berechnet. 3.5.4 Das gleiche lässt sich - abgesehen davon, dass diese nicht geschätzt wurden - über die Verzugszinsen sagen. Darauf ist nicht weiter einzugehen und auch diese Berechnung ist zu bestätigen. 3.6 Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 1'900.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: