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A-1005/2024

A-1005/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-24 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. A.a Im Rahmen einer Strafuntersuchung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; nachfolgend auch: Vorinstanz) unter anderem gegen A._______, den damaligen Geschäftsführer und Inhaber der B._______ GmbH, stellte sich heraus, dass X._______ für diesen verschiedentlich Waren aus dem Ausland in die Schweiz verbracht hatte. Gegen X._______ wurde am 21. Januar 2022 eine Zollstrafuntersuchung eröffnet. X._______ bestätigte am 30. März 2022 den entsprechenden Beschluss erhalten zu haben. A.b Im Zuge der Untersuchung befragte das BAZG diverse Personen, darunter auch X._______, und führte Observationen durch. A.c Am 30. März 2022 wurde unter anderem die Wohnung von X._______ durchsucht. B. Nachdem X._______ mit Anhörbrief vom 7. Juli 2023 das rechtliche Gehör gewährt und dieser am 21. August 2023 und 27. September 2023 dazu Stellung genommen hatte, erliess die Vorinstanz am 12. Januar 2024 eine Verfügung gegenüber X._______. Darin wurde dieser verpflichtet, Fr. 128'597.40 an Einfuhrabgaben bestehend aus Zollabgaben (Fr. 114'096.40), Mehrwertsteuer (Fr. 5'926.05) und Verzugszins (Fr. 8'574.95) zu bezahlen. Die Vorinstanz begründet die Verfügung zusammengefasst damit, X._______ habe von A._______ bestelltes Fleisch ohne Zollanmeldung und somit unverzollt in einem Fahrzeug in die Schweiz verbracht und zur B._______ GmbH geliefert. Zwischen dem 3. September 2021 und Ende März 2022 habe er im Auftrag von A._______ auf diese Weise 8'190.278 kg Fleisch, Fleischwaren und Lebensmittel von Deutschland ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt. X._______ habe mehrheitlich einen auf ihn eingelösten Personenwagen für die Fahrten verwendet, gelegentlich auch ein anderes Fahrzeug. Die Vorinstanz führt für einige Einfuhren, beginnend ab dem 27. Dezember 2021, detailliert aus, wie sich diese nach ihren Erkenntnissen abgespielt hätten. Als Warenführer gehöre X._______ zu den Zollschuldnern und sei für die Abgaben leistungspflichtig. Weiter führt die Vorinstanz aus, wie sie die Abgabenforderung berechnet habe. C. Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2024 aufzuheben und die Abgabenberechnung so durchzuführen, dass diese keine Fahrten vor dem 27. Dezember 2021 berücksichtige. Zusätzlich sei die Abgabenberechnung so durchzuführen, dass sämtliche Nichtfleischwaren aus der Abgabenberechnung ausgenommen würden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neuberechnung der nachzufordernden Abgaben an die Vorinstanz zurückzuweisen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zusammengefasst führt er aus, die Annahme der Vorinstanz, dass Fahrten vor dem 27. Dezember 2021 stattgefunden hätten, stützten sich wohl nur auf eine widersprüchliche Aussage von C._______ [Anmerkung BVGer: einem Lieferanten der B._______ GmbH]. Vor dem 27. Dezember 2021 sei er (der Beschwerdeführer) nicht nachleistungspflichtig, weil er keinen unrechtmässigen Vorteil erlangt habe. Er habe in diesem Zeitraum keine Ware über die Grenze gefahren und sei auch nicht Empfänger der Vergütung eines Beitrages. Auch habe die Vorinstanz keine Schätzungen des nachzuleistenden Betrages vorgenommen, sondern diesen anhand konkreter Rechnungen exakt festgelegt. Daher habe die Vorinstanz grundsätzlich den entsprechenden Nachweis für strafbares Verhalten bzw. für die Leistungspflicht zu erbringen. Zudem könne die Vorinstanz den Umfang der Leistungspflicht schätzen, nicht aber, ab wann eine nachleistungspflichtige Tätigkeit zeitlich begonnen habe. Er (der Beschwerdeführer) habe nur Fleischtransporte durchgeführt, nicht jedoch den Transport anderer Produkte. D. Das ebenfalls im Rahmen der vorerwähnten Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Advokat Christian Möcklin-Doss als unentgeltlichem Rechtsbeistand, wurde mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 gutgeheissen. In der gleichen Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Beizug der vorinstanzlichen Akten sinngemäss gutgeheissen, in dem die Vorinstanz, wie üblich, aufgefordert wurde, die vorinstanzlichen Akten einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Für die Zeit vor dem 27. Dezember 2021 lägen Rechnungen des Fachgeschäfts C._______ und Aussagen von C._______ vor. Die Vorinstanz stellt den Ablauf der Untersuchung dar und führt aus, warum Observationen erst später durchgeführt werden konnten und weshalb auch Aufzeichnungen der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) erst ab Ende Dezember 2021 vorlägen. Weiter führt sie aus, der Beschwerdeführer habe wohl sein Mobiltelefon zurückgesetzt und so Beweise gelöscht. So hätten sich auf dem Mobiltelefon von A._______ mehr Anrufe an den Beschwerdeführer befunden als auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, nicht nachgeschaut zu haben, was C._______ für A._______ bereitgestellt habe. Er habe aber die bereitgestellten Kisten umgeladen. Auch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, nur Fleisch eingeführt zu haben. Bei Sichtung der Rechnungen habe er nur jeweils bemerkt, diese würden ihm nichts sagen. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: BGE 142 II 433 E. 3.2.6).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und ist von diesem besonders berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Zudem hat er am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen.

E. 1.3 Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

E. 1.5.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt - unter Mitwirkung der Abgabepflichtigen - von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1, 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-3426/2023 vom 7. November 2025 E. 1.4, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.2.1 f.).

E. 1.5.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, das heisst jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteile des BVGer A-506/2024 vom 25. August 2025 E. 1.5.2, A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 1.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 m.H.a. BGE 119 V 347 E. 1a; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5).

E. 1.6 Des Weiteren gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Abgaberecht gilt, dass die Abgabebehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BGer 9C_181/2024 vom 27. März 2025 E. 5.1, 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2087/2021 vom 8. Februar 2023 [in BVGE 2023/10 nicht publizierte] E. 1.6, A-4610/2019 vom 11. März 2020 E. 1.4, je m.H.).

E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).

E. 2.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).

E. 2.2.2 Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG).

E. 2.3.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG).

E. 2.3.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Vertragsparteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a - f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG).

E. 2.3.3 Der Steuersatz für die Einfuhr von Fleisch zu Lebensmittelzwecken betrug zur Zeit der Einfuhr 2.5 % (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG jeweils in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung gemäss AS 2017 6305).

E. 2.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.5.1, vgl. Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.1, A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.1).

E. 2.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (vgl. BGE 151 II 345 E. 2.2.8, 149 II 129 E. 3.6; Urteile des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 3.6, 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.1-3.1.6.3; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N 5).

E. 2.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (E. 2.2.1) entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (vgl. BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.2 f., A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.2 f., A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.4; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 70 N 12).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist nicht grundsätzlich bestritten, dass der Beschwerdeführer für A._______ bzw. die B._______ GmbH Waren ohne Zollanmeldung und ohne Einfuhrabgaben zu entrichten von Deutschland in die Schweiz verbracht hat. Dieser Umstand ist in den Akten zu Genüge belegt. Bestritten ist jedoch, dass dies bereits vor dem 27. Dezember 2021 geschehen sein soll und dass der Beschwerdeführer (auch) andere als Fleischwaren über die Grenze gebracht habe. Damit ist als erstes darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer bereits zwischen dem 3. September 2021 und dem 26. Dezember 2021 unverzollte Waren von Deutschland in die Schweiz transportiert hat (E. 3.1). Daran anschliessend ist zu prüfen, welcher Art diese Waren waren (E. 3.2). Anschliessend wird kurz auf die Berechnung der Nachforderung einzugehen sein (E. 3.3).

E. 3.1.1 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe bei C._______, der D._______ GmbH und E._______ in Deutschland Waren abgeholt und ohne Zollanmeldung in die Schweiz gebracht. Im untersuchten Zeitraum hätten keine Verzollungsnachweise für das Fleisch aufgefunden werden können. Für die Fahrten habe der Beschwerdeführer mehrheitlich den auf ihn eingelösten Personenwagen [Fahrzeug 1] mit dem Kennzeichen [Nr. 1], gelegentlich auch das [Fahrzeug 2] mit der Immatrikulation [Nr. 2] verwendet. Durch die AFV-Aufzeichnungen seien die Einfuhren plausibilisiert worden. Weiter habe sie (die Vorinstanz) unzählige Warenanlieferungen durch den Beschwerdeführer an die B._______ GmbH beobachtet. Ein Angestellter der B._______ GmbH habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer ca. 50 % des Fleisches gebracht habe. Bei Ferienabwesenheit von A._______ habe er (der Angestellte) jeweils direkt ausländische Fleischbestellungen beim Beschwerdeführer in Auftrag gegeben. C._______ habe für jeden Einkauf einen Lieferschein oder eine Rechnung ausgestellt. Diese lägen in den Akten. Die Waren habe A._______ organisiert und direkt bei C._______ bestellt. Der Beschwerdeführer habe diese abgeholt. Das habe der Beschwerdeführer bestätigt. In der Vernehmlassung präzisiert die Vorinstanz, dass sie für den Zeitraum vor dem 27. Dezember 2021 auf die bei C._______ beschlagnahmten Rechnungen sowie dessen konstante und glaubhafte Aussagen abstelle. Danach habe nur der Beschwerdeführer für A._______ bei ihm Waren abgeholt. Dabei handle es sich um ein starkes Indiz, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der seit dem 3. September 2021 die Waren bei C._______ abgeholt und in die Schweiz gebracht habe. Ein Observierungsantrag habe erst gestellt werden können, nachdem eine Anzeige eingegangen sei. Mit der Observation habe danach begonnen werden können. Im Rahmen dieser Observationen sei der Beschwerdeführer als Person festgestellt worden, die der B._______ GmbH Waren geliefert habe. Daraufhin sei gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden. Die AFV-Aufzeichnungen seien da nur noch ab dem 27. Dezember 2021 vorhanden gewesen. Da auf dem Handy von A._______ mehr Telefonverbindungen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer hätten festgestellt werden können als auf dem Handy des Beschwerdeführers, sei letzteres offenbar kurz vor der IT-Auswertung auf den Werkzustand zurückgesetzt worden. Damit habe der Beschwerdeführer Daten unwiderruflich gelöscht, die allenfalls als Beweismittel hätten verwendet werden können. Relevant - so die Vorinstanz sinngemäss weiter - sei nicht, wohin der Beschwerdeführer die Ware geliefert habe, sondern dass er sie ohne Zollanmeldung über die Grenze gefahren habe. Es läge auch kein Widerspruch darin, dass C._______ angegeben habe, dass A._______ die Waren bestellt, aber der Beschwerdeführer diese abgeholt habe. Der Beschwerdeführer bringe keine eigenen Elemente vor, die beweisen würden, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie von ihm behauptet. Er stütze sich auf das Nichtvorhandensein von AFV-Aufzeichnungen, Observationen und Mobiltelefon-Daten, die nach dem Ausgeführten gar nicht vorliegen könnten. Die Rechnungen lauteten auf Drittpersonen, weil A._______ dies so gewollt habe. In Bezug auf die F._______ GmbH habe A._______ selbst ausgesagt, das auf Erstere bestellte Fleisch sei für die B._______ GmbH bestimmt gewesen und von dieser bezahlt worden. In Bezug auf «G._______» (nachfolgend: G._______) führt die Vorinstanz aus, es handle sich um einen Familienbetrieb, der bis Ende 2018 betrieben worden sei. Anschliessend sei der Geschäftsbetrieb eingestellt und die Liegenschaft kurzfristig anderweitig vermietet worden. Danach sei das Gebäude nicht mehr vermietet worden. Eine Geschäftsbeziehung zwischen C._______ bzw. A._______ und dem G._______ habe es nie gegeben. Betreffend die E._______ präzisiert die Vorinstanz, das Lager dieses Unternehmens, [...], sei von C._______ genutzt worden [vgl. Ermittlungsbericht des Zollfahndungsamts [Stadt 1 {DE}] vom 24. Oktober 2022 in act. ....07.04/0001 f.).

E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer erwidert, der Beginn der angeblichen Schmuggelfahrten dürfe nicht geschätzt werden. Im Zeitraum von September 2021 bis zum 27. Dezember 2021 sei er weder in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt noch zur Abgabe verpflichtet (er habe keine Waren über die Grenze gefahren) noch sei er Empfänger der Vergütung eines Beitrags. In den Akten sei kein eigentlicher Nachweis für Fahrten zwischen September 2021 und Ende Dezember 2021 gefunden worden. Auf dem Telefon von A._______ fänden sich allenfalls Nachweise frühestens ab dem 18. Dezember 2021. Dort sei ein Foto eines Zettels mit einer Fleischauflistung, dem Datum vom 27. Dezember 2021 und dem Vermerk «[Vorname des Beschwerdeführers]» gefunden worden. Auf seinem Telefon (dem Telefon des Beschwerdeführers) fänden sich allenfalls Nachweise für Fahrten ab dem 25. März 2022. Auf dem AFV fänden sich Nachweise für Zollübertritte ab dem 23. Dezember 2021 [recte wohl: 27. Dezember 2021]. Oberservierte bzw. in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich genannte Einzelfahrten begännen frühestens ab dem 27. Dezember 2021. Rechnungen von C._______ für die F._______ GmbH begännen am 17. Dezember 2021. Für das Datum 3. September 2021 werde wohl einzig auf widersprüchliche Aussagen von C._______ abgestellt. In den Akten fände sich kein Nachweis, wonach er (der Beschwerdeführer) das G._______ beliefert habe. Die Rechnungen von C._______ begännen für das G._______ am 3. September 2021. Zudem sei er (der Beschwerdeführer) nicht der einzige Fleischtransporteur von A._______ gewesen. In seiner zweiten Aussage habe C._______ angegeben, seit 2019 Waren an A._______ verkauft zu haben. Dies stehe in deutlichem Widerspruch zur Aussage von C._______, wonach immer er (der Beschwerdeführer) für A._______ die Waren abgeholt haben solle. Es gebe in den Akten somit klare Hinweise, dass Lieferungen ab dem 3. September 2021 fälschlicherweise ihm (dem Beschwerdeführer) zugeordnet worden seien. Die Festsetzung der Nachleistungspflicht sei somit offensichtlich fehlerhaft und in Bezug auf den Beginn der Schmuggelfahrten so zu korrigieren, dass die Nachleistungspflicht erst mit der ersten, mutmasslich nachgewiesenen Schmuggelfahrt vom 27. Dezember 2021 bzw. mit einer behaupteten Schmuggelfahrt beginne, welche sich auf einen konkreten und handfesten Nachweis in den Akten stütze.

E. 3.1.3 Bevor auf die Akten eingegangen wird, kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer als Beginn der Schmuggelfahrten den 27. Dezember 2021 akzeptiert. Für dieses Datum wurde eine Bestellung auf dem Handy von A._______ mit dem Vermerk «[Vorname des Beschwerdeführers]» festgestellt und es liegen Aufzeichnungen aus der AFV vor. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, können Observationsfotos und -berichte erst vorliegen, nachdem eine Observation angeordnet und durchgeführt wurde. Das Fehlen von entsprechenden Fotos und Berichten besagt damit nichts über die Zeit zuvor. Der Umstand, dass Observationen rasch erfolgreich waren und auf den AFV-Aufzeichnungen im Zeitraum, für den Aufzeichnungen vorhanden waren, sofort Grenzübertritte zu sehen waren, ist allerdings ein starkes Indiz dafür, dass bereits bevor diese Massnahmen ergriffen bzw. die Aufzeichnungen gesichtet werden konnten, entsprechende Fahrten stattfanden. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Beginn der «Schmuggelfahrten» nicht geschätzt, sondern sie hat die ihr vorliegenden Beweise gewürdigt. Daher ist im Folgenden nicht auf eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen einzugehen, sondern die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz die Beweiswürdigung rechtmässig vorgenommen hat. Für die Zeit vor dem 27. Dezember 2021 liegen Aussagen, insbesondere des Beschwerdeführers und von C._______, und Rechnungen von Letzterem vor. Im Folgenden ist darauf und vereinzelte weitere Beweismittel einzugehen.

E. 3.1.3.1 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 30. März 2022 noch angegeben hatte, kein Fleisch geschmuggelt zu haben und zu vorgehaltenen Beweismitteln nichts sagen zu können bzw. sich auf Nichtwissen zu berufen (vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] ....08.01/000000 ff.), gab er in der folgenden Einvernahme vom 4. April 2022 zu, Fleisch unverzollt über die Grenze gebracht zu haben. Er sprach von insgesamt vier Fahrten, wobei er zweimal ca. 50 kg und zweimal je ca. 120 kg Fleisch transportiert habe (act. ....08.02/000000). Bei einer dieser vier Lieferungen habe er zwei Lämmer bei der Firma D._______ in [Stadt 2] (D) geholt. Der Mitarbeiter habe gewusst, was er (der Beschwerdeführer) brauche. Diese Lämmer wögen 16 - 18 kg. Wahrscheinlich sei noch etwas Vakuumiertes dabei gewesen. Letzteres habe er an der «[Strasse]» in [Stadt 3 {DE}] abgeholt. Das seien wohl 15 kg verpackt in einer Schachtel gewesen. Die anderen drei Lieferungen habe er auch bei diesem Geschäft in [Stadt 3 {DE}] geholt. Es habe sich um vakuumiertes Fleisch gehandelt, einmal ca. 80-90 kg, wohl 87 kg, einmal 116 kg und einmal 47-48 kg. Auch in [Stadt 3 {DE}] sei das Fleisch jeweils abholbereit in Plastikkisten dagestanden. Er habe es in Plastiksäcke umgepackt. Er sei davon ausgegangen, dass A._______ vorgängig alles erledigt habe und er einfach durch den Zoll fahren könne (act. ....08.02/000001). Die Fahrten habe er wohl so Januar bis März 2022 durchgeführt (act. ....08.02/000002). Auf den Vorhalt, dass ein Angestellter der B._______ GmbH ihn (den Beschwerdeführer) in den letzten zwei Monaten dort 10 bis 15 mal gesehen habe, antwortete der Beschwerdeführer, das könne sein, da er immer wieder nach dem ihm zustehenden Geld gefragt habe. Das abgeholte Fleisch sei kühl, aber nicht gefroren gewesen (act. ....08.02/000003). Auf den Vorhalt, der Angestellte habe weiter ausgesagt, dass er (der Beschwerdeführer) zusammen mit A._______ Fleisch mit holländischen Etiketten zur B._______ GmbH gebracht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nie zusammen mit A._______ Fleisch zur B._______ GmbH gebracht, diesem aber ab und zu geholfen, Fleisch in die Metzgerei zu tragen. Auch habe er geholfen, Fleisch von der Metzgerei in den Lieferwagen von A._______ zu tragen. Auf Etiketten habe er nicht geachtet (act. ....08.02/000004). Auf Vorhalt einer entsprechenden Aussage von A._______ (act. ....08.02/0004) antwortete der Beschwerdeführer, er habe Ersterem nicht zehnmal Fleisch geliefert (act. ....08.02/000005). In der nächsten Einvernahme von 7. April 2022 gab der Beschwerdeführer an, zusätzlich noch zwei- bis dreimal Fleisch transportiert zu haben. Das seien jeweils so zwischen 20 und 40 kg Rindfleisch für Hackfleisch gewesen. Dieses habe er von D._______ bezogen (act. ....08.03/000000). Auch gab er an, gewusst zu haben, dass er das Fleisch illegal über die Grenze gebracht habe (act. ....08.03/000001; dies hatte er zuvor noch bestritten [act. ....08.02/000002]). Schliesslich erklärte er, es könne sein, dass er acht- bis neunmal Fleisch illegal eingeführt habe. Er erinnere sich nicht mehr so genau, es sei ja schon ein bis zwei Monate her. Es habe sich um kleine Mengen gehandelt (act. ....08.03/000004). Am 13. April 2022 gab er zu, zwei weitere Fahrten unternommen zu haben, insgesamt also elf (act. ....08.04/000003). Am 19. April 2022 sagte der Beschwerdeführer auf Vorhalt eines Fotos vom 21. Januar 2022, das die Einreise seines Wagens in die Schweiz zeigt, sowie von Fotos, auf denen zu sehen ist, wie etwas später eine grössere Menge Fleisch bei der B._______ GmbH aus diesem Wagen ausgeladen wird, aus, das könne er sich nicht erklären; er habe nie so viel Fleisch gebracht; normalerweise führen nur er und seine [Familienmitglieder] das Auto, aber wenn ein Kollege bei A._______ das Auto für ein paar Minuten haben wolle, sage er (der Beschwerdeführer) nicht nein (act. ....08.05/000000 f.). Auch auf den Vorhalt, dass gemäss Amtsbericht BAZG-Mitarbeitende gesehen hätten, dass er (der Beschwerdeführer) zusammen mit A._______ das Fleisch ausgeladen habe, blieb der Beschwerdeführer bei seiner Aussage, das sage ihm nichts und er könne sich das nicht erklären (act. ....08.05/000001). Auch zu einer weiteren Beobachtung von BAGZ-Mitarbeitenden und Vorlage von Fotos, dieses Mal vom 26. Januar 2022, auf denen wiederum sein Auto und das Ausladen von Fleischwaren zu sehen waren, gab der Beschwerdeführer an, dazu nichts sagen zu können und den Mann auf den Fotos nicht zu kennen (act. ....08.05/000002). Hingegen erklärte er auf Vorlage von Bildern vom 28. Januar 2022, dass er dort die zwei bis drei Lämmer gebracht habe, von denen er schon gesprochen habe (act. ....08.05/000002). Auf Vorhalt von Fotos vom 3. Februar 2022, die den Wagen des Beschwerdeführers und das Ausladen von Fleisch - gemäss Vorhalt und Amtsbericht - in [Stadt 4 {CH}] zeigen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe an diesem Tag wohl sieben Lämmer geliefert. Er sei auch sonst schon in [Stadt 4 {CH}] gewesen, habe aber keine Waren dabeigehabt (act. ....08.05/000003). Auf Vorhalt von Fotos, welche zeigen, wie der Beschwerdeführer im D._______ in [Stadt 2] (DE) den Wagen mit ganzen Tieren belädt und dann das Ausladen von - gemäss BAZG - elf ganzen Tieren sowie eines blauen Plastiksacks bei der B._______ GmbH, sagte der Beschwerdeführer aus, das sei schon möglich; er könne sich aber nicht genau erinnern. Elf Stück könne er sich aber nicht vorstellen; vielleicht sechs oder sieben. Er sei über die Grenze gefahren, ohne die Waren anzumelden (act. ....08.05/000003 f.). Auf Vorhalt von weiteren Fotos, wonach der Beschwerdeführer am 24. März 2022 mit seinem Fahrzeug zum D._______ gefahren, das Fahrzeug mit grossen Fleischmengen beladen und dann ohne Zollanmeldung zur B._______ GmbH gefahren sei, wo er zehn ganze Tierkörper, zwei transparente Plastiksäcke mit Fleisch und zwei weisse Kartonschachteln ausgeladen habe, antwortete der Beschwerdeführer, daran könne er sich nicht erinnern. Er habe nie zehn Lämmer im Auto gehabt; vielleicht sechs oder sieben Stück, aber nicht zehn. Auch an das mit den Kartons könne er sich nicht erinnern (act. ....08.05/000004 f.). Auch auf Vorhalt einer weiteren Beobachtung, dieses Mal vom 25. März 2022, konnte der Beschwerdeführer nichts sagen. Auf den zusammenfassenden Vorhalt, im beobachteten Zeitraum vom 13. Januar 2022 bis 3. Februar 2022 habe er sechsmal und im Zeitraum vom 23. bis 25. März dreimal Fleisch ohne Zollanmeldung von Deutschland eingeführt und es müsse davon ausgegangen werden, dass er im nicht beobachteten Zeitraum regelmässig Fleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse wirklich nicht, wie oft er das gemacht habe (act. ....08.05/000005). Am 21. April 2022 gab der Beschwerdeführer auf Nachfragen hin an, vielleicht vier- bis fünfmal Mengen über 100 kg gebracht zu haben (act. ....08.06/000008). In der Einvernahme vom 31. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Bild aus dem Mobiltelefon von A._______ vorgehalten. Auf diesem waren Fleischmengen mit dem Namen «[Vorname des Beschwerdeführers]» geschrieben. Der zu sehende Zettel trug das Datum vom 27. Dezember 2021 (act. ....08.08/0029). Die AFV-Daten zeigten, dass der Wagen des Beschwerdeführers an diesem Tag mehrfach die Grenze überquert hatte (act. ....08.08/0030-0032). Der Beschwerdeführer meinte dazu, er wisse nicht mehr, ob er das gemacht habe (act. ....08.08/0001 f.). Auf Vorhalt, dass auf demselben Zettel auch Fleisch mit dem Datum vom 28. Dezember 2021 verzeichnet sei (act. ....08.08/0029) erklärte der Beschwerdeführer, das sei keine Ware von ihm, das sage ihm nichts (act. ....08.08/0002). Auf Vorhalt eines weiteren Fotos mit den Daten vom 29. bis 31. Dezember 2021 (act. ....08.08/0033) sagte der Beschwerdeführer zu allen drei Daten sinngemäss aus, das sage ihm nichts und damit habe er nichts zu tun (act. ....08.08/0002-0004). Gleiches sagte er auf Vorlage eines Fotos mit einem Zettel, auf dem die Daten 14. bis 18. Dezember 2021 (act. ....08.08/0034) jeweils mit Fleischmengen verzeichnet waren (act. ....08.08/0004-0006). Weiter erklärte er, sich nicht mit Fleischmarken auszukennen und dass er die auf einem ihm vorgelegten Foto abgebildeten Kartons nicht kenne (act. ....08.08/0006). In Bezug auf C._______ sagte der Beschwerdeführer aus, er sei ein bis zweimal dagewesen und habe von A._______ bestelltes Fleisch abgeholt. Soweit er sich erinnern könne, habe es sich um 100-120 kg Rindsfleisch für Hackfleisch gehandelt (act. ....08.08/0007). Auf Vorhalt, C._______ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe zwei- bis dreimal pro Woche bei ihm Fleisch abgeholt, erklärte der Beschwerdeführer, das stimme nicht (act. ....08.08/0007 f.). Er wiederholte verschiedentlich, er sei ein- bis zweimal dagewesen (act. ....08.08/0009 und 0025). Auf die Vorlage verschiedener Rechnungen von C._______ meinte er, das sage ihm gar nichts (act. ....08.08/0009 ff.).

E. 3.1.3.2 C._______ sagte am 19. Oktober 2022 aus, ausländischen Kunden würden in der Regel eine Rechnung und ein Lieferschein ausgestellt und Schweizer Kunden würden in der Regel bar bezahlen (act. ....07.03/0002 = act. ....07.07/0002). Er sagte auch aus, A._______ schulde ihm noch ca. EUR 40'000.-- (anlässlich einer Durchsuchung seiner Räumlichkeiten hatte er noch von EUR 30'000.-- gesprochen [act. ....07.04/0002 = act. ....07.08/0002]). Er (C._______) habe ihn (A._______) öfter gemahnt, die Rechnungen zu bezahlen (act. ....07.03/0003 = act. ....07.07/0003). Er erkannte A._______ und den Beschwerdeführer auf den ihm vorgelegten Fotos (act. ....07.03/0003 = act. ....07.07/0003 und act. ....07.01/0010 f. = act. ....07.02/0028 f.). Zum Beschwerdeführer fügte er zudem an, dieser habe im Auftrag von A._______ bei ihm (C._______) als Kurier Waren abgeholt. Das sei so zwei- bis dreimal die Woche gewesen (act. ....07.03/0003 = act. ....07.07/0003). Bestellt worden, seien die Waren von A._______. Abgeholt habe sie der Beschwerdeführer. Die abgeholten Mengen entsprächen jenen auf den Rechnungen. Dem Beschwerdeführer oder A._______ seien Lieferscheine und Rechnungen ausgestellt worden (act. ....07.03/0004 = act. ....07.07/0004). Das Datum auf der Rechnung müsse aber nicht dem Abholdatum entsprechen. Meistens sei die Ware am Montag telefonisch bestellt worden. Am Mittwoch sei die Ware abgeholt und auf dem Lieferschein das aktuelle Datum eingetragen worden. Die Rechnungsstellung sei z.B. am darauffolgenden Samstag erfolgt. Es seien alle auf den erstellten Unterlagen aufgezeichneten Waren vom Beschwerdeführer abgeholt worden (act. ....07.03/0005 = act. ....07.07/0005). Niemand ausser dem Beschwerdeführer habe die Waren abgeholt. C._______ fügte an, dass er hoffe, seine Rechnungen bezahlt zu bekommen (act. ....07.03/0006 = act. ....07.07/0006). Anlässlich der Hausdurchsuchung bei C._______ druckte dieser diverse Rechnungen über Warenbezüge aus, die A._______ betrafen (act. ....07.05/0002 ff. = act. ....07.09/0002 ff.). Am 26. Juni 2023 wurde C._______ ein weiteres Mal einvernommen (act. ....08.01/0001 ff.). Er ergänzte, der Beschwerdeführer habe «[m]indestens» zwei- bis dreimal die Woche Fleisch abgeholt (act. ....08.01/0003). Auf Vorlage der Rechnungen bestätigte er, es handle sich um die Bestellungen von A._______, die der Beschwerdeführer bei ihm abgeholt habe. Es handle sich um Waren von über EUR 56'000.-- ohne seinen Gewinn, wobei die Rechnungen seinen Gewinn enthielten (act. ....08.01/0004). Auf entsprechende Frage antwortete C._______, dass er die Rechnungen nach Angaben von A._______ auf die F._______ GmbH bzw. das G._______ ausgestellt habe (act. ....08.01/0004 f.). Er gehe davon aus, dass die Waren in die Schweiz gebracht worden seien, sei aber nicht nachgefahren (act. ....08.01/0005). Zu Rechnungen, die nach dem 30. März 2022 datiert worden waren, meinte C._______, er habe Rechnungen immer später ausgestellt. Die konkreten Rechnungen habe er zwecks Quartalsabrechnung der deutschen Mehrwertsteuer im April ausgestellt. So habe er diese ein wenig aufteilen können, weil A._______ ihn für fast keinen seiner Bezüge bezahlt habe. Er habe ihm höchstens EUR 10'000.-- in bar bezahlt. Die Waren seien aber allesamt im März durch den Beschwerdeführer abgeholt worden (act. ....08.01/0005 f.).

E. 3.1.3.3 Die vom Beschwerdeführer beantragte Konfrontationseinvernahme mit C._______ (Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 24. Januar 2024, act. ....09.04/0001, Erwähnung in der Beschwerde), fand am 10. April 2024 statt. Das entsprechende Protokoll ist in act. ....08.02 abgelegt. Auch wenn es nach Beschwerdeeinreichung entstanden ist, kann es vorliegend berücksichtigt werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bereits darauf hinwies. Im Übrigen besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Novenverbot (vgl. dazu Urteile des BVGer A-4156/2021 und A-4180/2021 vom 16. April 2024 E. 3.6 [das BGer ist mit Urteil 1C_330/2024 vom 4. Juni 2024 auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil nicht eingetreten], A-1316/2009 vom 17. August 2009 E. 3.5; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.204; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 31, je m.H.; vgl. Urteil des BGer 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.4.1, wonach sich allein aus der nachträglichen Erstellung von Unterlagen kein eingeschränkter Beweiswert ergibt; auch nachträglich erstellte Unterlagen nicht von einer detaillierten Beweiswürdigung entbinden). C._______ erkannte den Beschwerdeführer auf den ihm vorgelegten Fotos (act. ....08.02/0002 und 0009). Dieses Mal erklärte er, A._______ schulde ihm fast EUR 65'000.-- (act. ....08.02/0002). Nur der Beschwerdeführer habe bei ihm für A._______ Waren abgeholt. Die Waren seien vom Beschwerdeführer bei der Abholung oder von A._______, wenn er vorbeikam, bezahlt worden. Der Beschwerdeführer sei etwa zweimal pro Woche vorbeigekommen und habe 200-300 kg Fleisch abgeholt; das meiste seien ca. 250 kg gewesen. Gewisse Rechnungen habe er wegen der Mehrwertsteuer später ausgestellt. Er habe auf das Geld von A._______ gewartet, dann aber die Rechnungen ausgestellt, als dieser verhaftet worden sei, weil er die Mehrwertsteuer habe angeben müssen (act. ....08.02/0003). Die Rechnungen habe er auf die von A._______ genannten Adressen ausgestellt. In der Regel stelle er die Rechnungen bei Bezahlung aus oder mit einem «Zahlungsziel». Wann genau die Waren ausgehändigt worden seien, könne er nicht sagen. Das sei aber sicher vor dem Rechnungsdatum gewesen. Er habe ausgerechnet, dass - so C._______ sinngemäss - zwischen September 2021 und März 2022 Lebensmittel im Wert von ca. EUR 60'000.-- bis 65'000.-- an A._______ verkauft worden seien. Dieser habe jedes Mal für EUR 10'000.-- bis 12'000.-- eingekauft. Insgesamt habe er (A._______) EUR 18'000.-- bis 25'000.-- bezahlt und schulde noch immer «ca. CHF 40'000» (gemeint sind wohl EUR; act. ....08.02/0004). Auf die Frage, warum A._______ noch Fr. 40'000.-- schulde, wenn die Rechnungen im Zeitpunkt der Bezahlung ausgestellt worden seien, führte C._______ sinngemäss aus, A._______ habe jeweils Teilzahlungen geleistet. Irgendwann habe er (C._______) A._______ gesagt, dass es so nicht weitergehe (act. ....08.02/0004 f.). Auf entsprechende Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der nun Fragen stellen durfte, antwortete C._______, bei ihm habe A._______ keine weiteren Kuriere gehabt. Bei ihm sei nur der Beschwerdeführer gewesen. Auf weitere Frage des Rechtsvertreters, ob nur der Kunde/Besteller oder auch der Abnehmer der Ware auf dem Lieferschein vermerkt sei bzw. ob der Abholer für den Empfang der Ware unterschreibe, antwortete C._______, unterschrieben habe keiner und auf dem Lieferschein sei die bezogene Ware angegeben gewesen. Auf dem Lieferschein habe er «[Vorname von A._______]» von Hand geschrieben, also den Besteller der Ware. Der Zoll habe ihm gesagt, dass keine Lieferscheine im Wagen gefunden worden seien (act. ....08.02/0006). Der Rechtsvertreter hielt fest, keiner der objektiven Beweise deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor Ende Dezember 2021 Fleischfahrten durchgeführt habe; Rechnungen seien aber bereits ab September 2021 eingereicht worden. Darauf antwortete C._______, «er» habe es vielleicht abgeholt. Es könne sein, dass sie mehrere Fahrzeuge gehabt hätten oder es irgendwo umgeladen hätten. Es könne sein, dass mehrere Personen, die er nicht kenne, mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet hätten (act. ....08.02/0007).

E. 3.1.3.4 H._______, der Geschäftsführer der F._______ GmbH, sagte am 30. März 2022 aus, A._______ sei, so glaube er, seit August 2021 bei ihm Untermieter (act. ....08.01/1). Der Beschwerdeführer sei etwa einmal pro Woche vorbeigekommen und habe Fleisch in die Metzgerei gebracht (act. ....08.01/2). Er erkannte sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Auto auf den vorgelegten Fotos (act. ....08.01/2 und 4 f.). Weiter sagte H._______ aus, er könne nicht genau sagen, in welchem Umfang Fleisch angeliefert worden sei; manchmal habe er fünf Kisten gesehen, manchmal viel mehr oder auch ganze Tiere am Stück. [Das Fahrzeug 1] sei manchmal zweimal am Tag gekommen, manchmal nur alle zwei Tage. Er könne nicht genau sagen, seit wann das so gehe (act. ....08.01/6). Am 28. März 2023 sagte H._______ aus, ihm sei bekannt, dass A._______ seinen Firmennamen ohne Erlaubnis bei vielen Schweizer Lieferanten und offenbar auch C._______ missbraucht habe (act. ....08.03/0003, vgl. 0006 f.).

E. 3.1.3.5 A._______ sagte am 4. April 2022 aus, der Beschwerdeführer habe ihm maximal zehnmal Fleisch geliefert. Er komme aber sicher jeden zweiten Tag, um Kaffee zu trinken (act. ....08.02/0004). Er wisse nicht, woher das Fleisch stammte, aber es habe sich um illegales Fleisch gehandelt (act. ....08.02/0004 f.). Er habe dem Beschwerdeführer jeweils gesagt, er solle ihm Fleisch bringen, egal was und wieviel. Der Beschwerdeführer habe ihm frühestens seit Januar 2022 Fleisch gebracht. Davor habe er nie ein Gramm Fleisch illegal eingekauft. Der Beschwerdeführer habe ganze Lämmer, ab und zu auch Rindfleisch ohne Knochen gebracht, aber kein Kalbfleisch. An die Mengen könne er sich nicht mehr erinnern (act. ....08.02/0005). Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. April 2022 blieb A._______ bei seiner Aussage, der Beschwerdeführer habe ihm Fleisch gebracht und er habe es abgekauft. Er - so A._______ sinngemäss - habe es nicht bei den ausländischen Unternehmen bestellt (act. ....08.03/0002 f.; vgl. auch Einvernahme vom 28. Juni 2023 act. ....08.07/0002). Er erklärte auch, er habe dem Beschwerdeführer das Geld zum Einkaufen gegeben und dieser habe dann das Fleisch bezahlt (act. ....08.03/0003). Weiter gab A._______ zu, Bestellungen über die F._______ GmbH abgewickelt zu haben (act. ....08.03/0003 f.). Am 12. April 2022 erklärte A._______, es stimme, dass er dem Beschwerdeführer das Fleisch bei der Anlieferung bezahlt habe. Er wisse nicht, wie oft und wieviel Fleisch er vom Beschwerdeführer erhalten habe (act. ....08.04/0001). Dann wiederum sagte er aus, der Beschwerdeführer habe so 500 bis 600 kg geliefert. Er sei sehr oft gekommen. Mit Fleisch sei er so sechs- bis siebenmal gekommen. Es könne auch acht- bis neunmal gewesen sein. Der Beschwerdeführer sei nicht regelmässig gekommen und er wisse nicht mehr, seit wann (act. ....08.04/0002). Auch erklärte er (in der Einvernahme vom 28. Juni 2023), mit C._______ nie direkt Kontakt gehabt zu haben; ihm gegenüber habe er auch die Adresse der F._______ GmbH nicht angegeben (act. ....08.07/0003 f.). Auch kenne er das G._______ nicht und wisse nicht, wie C._______ auf diese Adresse gekommen sei (act. ....08.07/0004).

E. 3.1.3.6 In den Akten liegen diverse von C._______ ausgestellte Rechnungen (act. ....07.09/0002 ff. = act. ....07.05/0002 ff.). Sie sind an «F._______, A._______» oder «G._______» adressiert. Die erste in den Akten liegende Rechnung an die F._______ GmbH datiert vom 17. Dezember 2021 (act. ....07.09/0002 = act. ....07.05/0002); die erste ans G._______ vom 23. März 2019 (act. ....07.09/0039 = act. ....07.05/0039). Die Vorinstanz hat Rechnungen ans G._______ ab dem 3. September 2021 einbezogen (diese befinden sich in act. ....07.09/0092 ff. = act. ....07.05/0092 ff.).

E. 3.1.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen wenig stringent. So erklärte er zunächst, sich nicht mehr erinnern zu können, gab dann aber nach und nach verschiedene Fahrten zu, insbesondere wenn er mit Beweismitteln konfrontiert wurde. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2022 jene Fahrten zu, bei denen er auf den Bildern eindeutig identifizierbar war (act. ....08.05/000002; Bilder: act. ....08.05/000013 und 000015; act. ....08.05/0003; Bild: act. ....08.05/000020). Auch gab er zu, gewusst zu haben, dass die Waren nicht verzollt gewesen waren (act. ....08.03/000001), nachdem er dies zuvor noch zumindest teilweise geleugnet hatte (act. ....08.01/000001 ff.) bzw. angegeben hatte, gar nichts gemacht zu haben (act. ....08.01/000001 und 000003). Auch erklärte er, nicht nein zu sagen, wenn ein Kollege bei A._______ frage, ob er sein Auto für ein paar Minuten ausleihen dürfe; dies obwohl eigentlich nur er und seine [Familienmitglieder] das Auto führen (act. ....08.05/0001). Allerdings dürfte es länger als ein paar Minuten gedauert haben, das Auto über die Grenze und wieder zurückzufahren und dazwischen noch Waren zu kaufen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, der mehrfach seine Aussagen änderte, führt dazu, dass seine Aussagen als wenig glaubhaft anzusehen sind. Als beschuldigte Person hatte er offenkundig ein Interesse daran, seine Beteiligung an den Fahrten mit unverzollten Waren herunterzuspielen. Hingegen sagte C._______ konsequent aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm das zuvor von A._______ bestellte Fleisch abgeholt habe. Zwar schwanken die von C._______ genannten Beträge, die A._______ ihm angeblich noch schulde, doch waren seine Aussagen in Bezug auf die Abholung der Ware sowie die Rechnungsstellung konstant, was diese glaubhaft erscheinen lässt. Auch auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, A._______ habe wohl mehrere Kuriere gehabt, blieb C._______ bei seiner Aussage, nur der Beschwerdeführer habe bei ihm die für A._______ bestimmten Waren abgeholt. Da es A._______ ist, der C._______ nach dessen Aussagen Geld schulde, und nicht der Beschwerdeführer, erscheint C._______ diesbezüglich auch glaubwürdig. Die Aussagen von C._______ betreffend die Häufigkeit der Warenlieferungen decken sich zudem tendenziell mit den Aussagen von H._______, auch wenn dessen Aussagen vager waren und er nicht genau sagen konnte, wie oft, in welchem Umfang und seit wann der Beschwerdeführer der B._______ GmbH Waren lieferte. Dennoch stützen die als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen von H._______ jene von C._______. Es gibt in Bezug auf H._______ keine Hinweise darauf, dass er dem Beschwerdeführer gegenüber nicht neutral wäre, weshalb er als glaubwürdig anzusehen ist. Schliesslich werden die Aussagen von C._______ durch die ausgestellten Rechnungen gestützt, auch wenn es C._______ war, der diese Rechnungen ausstellte. Die auf die F._______ GmbH ausgestellten Rechnungen enthalten zudem den Namen von A._______. In Bezug auf die Rechnungen von C._______ bestreitet A._______ zwar, die Firma verwendet zu haben. Allerdings befindet sich seine Metzgerei an derselben Adresse bzw. in den Räumlichkeiten des Ladens der F._______ GmbH, weshalb nicht abwegig erscheint, dass er die entsprechende Anschrift benutzt hat. Zudem hat er gegenüber anderen Lieferanten die F._______ GmbH als Adresse angegeben. So waren die Rechnungen der I._______ AG an die F._______ GmbH ausgestellt (act. ....06.01/0004 ff.), ebenso jene der J._______ AG (act. ....06.02/0003 f.). Dass die Ware, die auf den auf das G._______ ausgestellten Rechnungen aufgeführt ist, ebenfalls für A._______ bestimmt war, geht zwar nur aus den Aussagen von C._______ hervor. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass A._______ auch die F._______ GmbH als Anschrift benutzt hat, diesbezüglich also eine ähnliche Vorgehensweise an den Tag legte, und die Aussagen von C._______ glaubhaft sind, bestehen jedoch keine ernsthaften Zweifel, dass A._______ auch das G._______ gegenüber C._______ als Lieferadresse angegeben hat. Hinzu kommt, dass es das G._______ zum Zeitpunkt, in dem die Rechnungen ausgestellt wurden, gar nicht mehr gab (Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz hier in E. 3.1.1 wiedergegeben und act. ....05.03/0003 [Verkauf der Liegenschaft durch die ehemaligen Restaurantbesitzer an [...]; Grundbuchanmeldung vom [...] 2019]; act. ....06.01/0001 ff. [Untersuchungsbericht vom 21. März 2023]; act. ....06.02/0001 [Aktennotiz vom 22. März 2023]). Die Lieferungen konnten somit nicht für dieses bestimmt sein. Die Aussagen von A._______ erscheinen hingegen wenig glaubhaft. Er versucht offensichtlich, alle Handlungen dem Beschwerdeführer anzulasten (die Aussagen wurden im Rahmen eines Strafverfahrens gemacht, wobei es im vorliegenden Verfahren um die Einfuhrabgaben geht und die Schuldfrage nicht entscheidend ist). Ausserdem gilt er als Beschuldigter nicht als glaubwürdig. Zwar gibt auch er an, dass der Beschwerdeführer - wie auch dieser ausgesagt hat - ihm deutlich seltener Waren geliefert habe und sie sich oft zum Kaffeetrinken getroffen hätten (der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach seinem Geld gefragt, wobei sich diese Aussagen nicht ausschliessen). Dass ändert aber nichts daran, dass sowohl A._______ als auch der Beschwerdeführer ein Interesse daran haben, die Anzahl und Menge der Fleischlieferungen herunterzuspielen.

E. 3.1.5 Insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von C._______ sowie der von diesem ausgestellten Rechnungen ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem von der Vorinstanz angesetzten Stichtag, dem 3. September 2021, Waren bei C._______ in Deutschland abgeholt und ohne Zollanmeldung über die Grenze in die Schweiz gebracht hat. Bestärkt werden diese Aussagen dadurch, dass - wie oben bereits festgehalten - Observierungen und die noch vorhandenen AFV-Aufzeichnungen sofort Ergebnisse lieferten, was ein starkes Indiz dafür ist, dass schon zuvor entsprechende Grenzübertritte erfolgt waren. Auch vereinzelte Käufe im D._______ in Deutschland und der anschliessende Transport des Fleisches in die Schweiz ohne Verzollung ergibt sich aus den Akten und ist auch nicht bestritten. Auf die Zeit vor dem genannten Stichtag ist hier nicht einzugehen, da die Vorinstanz ihre Untersuchung auf diesen Zeitraum beschränkte.

E. 3.1.6 Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. September 2021, und zwar in der von der Vorinstanz festgestellten Frequenz Waren aus Deutschland in die Schweiz verbrachte, ohne diese ordnungsgemäss zu verzollen und die Einfuhrabgaben zu entrichten.

E. 3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nur Fleisch, nicht aber andere Waren transportiert.

E. 3.2.1 Diesbezüglich bringt die Vorinstanz vor, C._______ habe bestätigt, die Waren gemäss den Bestellungen bereitgestellt zu haben. Auch der Beschwerdeführer habe angegeben, das Fleisch sei abholbereit in Kisten bereitgestanden. Er habe es in Plastiksäcke umgeladen, wobei er nicht genau sagen könne, um was für Fleisch es sich gehandelt habe, da es in Säcken verpackt und vakuumiert gewesen sei. Er habe nicht geschaut, was für Waren ihm C._______ mitgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, Fleisch in [Stadt 3 {DE}] in einem Gewerbegebiet an der [Strasse] geholt zu haben, obwohl dort kein eigentlicher Laden gewesen sei, sondern eine Art Lagerhalle. Diese Lagerhalle - so die Vorinstanz - sei von C._______ genutzt worden. Bei Vorlage der Rechnungen habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, nur Fleisch transportiert zu haben, sondern immer nur ausgesagt, die Rechnung sage ihm nichts. Demgegenüber habe C._______ bestätigt, dass die Waren gemäss den Rechnungen vom Beschwerdeführer abgeholt worden seien. Die Vorinstanz hält schliesslich fest, Fotobeweise über andere als Fleischwaren lägen nicht vor, weil die Waren in Säcken oder Kisten transportiert worden seien. Mittels der Rechnungen und der Aussagen von C._______ sei aber bewiesen, dass der Beschwerdeführer die Waren, also Fleisch und die übrigen Lebensmittel, abgeholt und in die Schweiz transportiert habe.

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe nur Fleischtransporte durchgeführt. In der angefochtenen Verfügung fänden sich jedoch auch Rechnungen für andere Produkte. Es fänden sich keine objektiven Beweise, wonach er auch andere Produkte transportiert habe. Insbesondere gebe es keine Observationen dazu. Mit den Observationsergebnissen bestehe eine gewisse Vermutung für die Richtigkeit seiner Angaben.

E. 3.2.3 An der Einvernahme vom 13. April 2022 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe von der Firma an der [Strasse] 5-6 halbvolle Säcke bezogen, welche je rund 10 kg gewogen hätten. Er wisse nicht genau, was darin gewesen sei. Da A._______ ihm gesagt habe, er solle dort Fleisch abholen, nehme er an, dass es sich um Fleisch gehandelt habe. Bei der Ware von «diesem [Angabe einer Staatsbürgerschaft]» könne er nicht sagen, um was für Fleisch es sich gehandelt habe. Da es in Säcken oder vakuumiert gewesen sei. Bei anderem Fleisch habe er es gesehen. Er habe auch einmal ein paar Kartons gebracht. Es seien vielleicht fünf oder sechs Kartons gewesen, die sehr leicht gewesen seien, vielleicht ein bis zwei Kilo (act. ....08.04/000002 - 000004). Am 31. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, C._______ habe auf die Frage «Welche Unterlagen wurden jeweils [X._______] und [A._______] ausgestellt, als diese bei Ihnen Fleisch eingekauft haben?» folgende Aussage gemacht «Lieferscheine und Rechnungen». Der Beschwerdeführer meinte daraufhin, er habe ein- bis zweimal Waren bei C._______ abgeholt, aber nicht einmal geschaut, was es für Ware gewesen sei. Er habe keine Ahnung, was dort drin gewesen sei. Er habe auch keine Rechnung erhalten (act. ....08.08/0008). Wie bereits oben festgehalten (E. 3.1.3.1 a.E.), führte der Beschwerdeführer auf Vorlage verschiedener Rechnungen von C._______ aus, das sage ihm gar nichts (act. ....08.08/0009 ff.).

E. 3.2.4 An der Konfrontationseinvernahme vom 10. April 2024 wurde C._______ von der Vorinstanz vorgehalten, die Rechnungen beinhalteten auch sonstige Lebensmittel. Auf die Frage, ob er solche an den Beschwerdeführer übergeben habe, antwortete C._______, der Beschwerdeführer habe 20 kg Pommes und andere Sachen mitgenommen, z.B. Tintenfisch. Er (der Beschwerdeführer) habe diese Waren gemäss Rechnungen mitgenommen. Dazu steht im Protokoll vermerkt, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei mit der Fragestellung nicht einverstanden, weil sie suggestiv sei; er wünsche sich eine offene Fragestellung dahingehend, was der Beschwerdeführer alles für [A._______] abgeholt habe. Soweit ersichtlich, wurde die Frage in der Folge nicht so, wie gewünscht, gestellt (act. ....08.02/0005). Weiter erklärte C._______ auf Frage hin, er denke schon, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, was er eingepackt habe. Die Waren seien in roten Kisten bereitgestanden und der Beschwerdeführer habe sie in schwarze Säcke umgepackt (act. ....08.02/0005). Anzumerken ist, dass C._______ hier nur von Fleisch sprach, allfällige andere Waren aber unerwähnt liess. Auf die Frage, der Beschwerdeführer mache via seinen Rechtsvertreter geltend, dass er keine Transporte mit anderen Waren als Fleisch getätigt habe, antwortete C._______, «[w]enn er das sagt. [Der Beschwerdeführer] muss sich auch rausreden. Dann hat er wohl auch kein Fleisch geholt, wenn er diese Waren nicht bei mir geholt hat. Er soll denken, was er will.» (act. ....08.02/0006). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt C._______ vor, bei der Erstaussage sei es nur um Fleisch gegangen, nicht um Nichtfleischwaren; was er (C._______) dazu sage. Letzterer antwortete, es sei hauptsächlich Fleisch gewesen, aber es sei verschieden gewesen. Die Waren, die auf den Rechnungen stünden, hätten «sie» (sic!) mitgenommen und es sei hauptsächlich Fleisch gewesen. Andere Sachen hätten «sie» auch mitgenommen (act. ....08.02/0006). Andere Kunden aus der Schweiz habe er nicht gehabt. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob Waren, welche andere Kunden bezogen hätten, in die nachträglich auf A._______ ausgestellten Rechnungen eingetragen worden seien, antwortete C._______, das sei nicht der Fall gewesen. Der einzige Kunde, der die Ware bekommen habe, sei A._______ gewesen und der habe die Ware nicht selbst abgeholt (act. ....08.02/0007).

E. 3.2.5 Für die Darstellung des Beschwerdeführers spricht, dass in den Observationsberichten vom 7. Februar 2022 (act. ....06.02/0001 ff. = ....06.06/0 ff.) und 29. März 2022 (act. ....06.05/0001 f. = ....06.09/0 f.) immer nur von «Fleisch» und «Fleischwaren» die Rede ist. Allerdings wird dort der Inhalt von Transportbehältern nicht immer erwähnt, was damit zusammenhängen dürfte, dass der Inhalt solcher Behälter nicht ersichtlich ist. Auch wurden auf den Mobiltelefonen des Beschwerdeführers und von A._______ nur Notizen über Fleisch gefunden (act. ....06.08/0003 und 0008, act. ....06.09/0002-0004).

E. 3.2.6 Dagegen sprechen aber die klaren Aussagen von C._______ und die von diesem ausgestellten Rechnungen. Dessen Aussagen sind weiterhin und auch in Bezug auf die Frage der Art der Waren als glaubhaft anzusehen. C._______ sagte konstant und auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme und gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe auch andere von A._______ bestellte Waren und nicht nur Fleisch abgeholt. Der Beschwerdeführer selbst gibt verschiedentlich an, nicht gewusst zu haben, was sich in den Verpackungen befunden habe. Demnach kann er aber auch nicht ausschliessen, dass sich darin andere als Fleischwaren befanden. Auf Vorhalt von Rechnungen, auf denen auch andere als Fleischwaren aufgeführt waren, sagte der Beschwerdeführer aus, das sage ihm nichts. Obwohl er den Fleischschmuggel zu diesem Zeitpunkt schon zugegeben hatte, machte er nicht etwa geltend, zumindest die anderen als Fleischwaren habe er nicht transportiert. Selbst wenn dieses Aussageverhalten in einem Strafprozess als Aussageverweigerung zu würdigen wäre (das ist hier nicht zu entscheidend), ist es im vorliegenden Veranlagungsverfahren wie gerade geschildert zu werten. Auch darf davon ausgegangen werden, dass C._______ nicht grundlos Rechnungen ausstellte (über die er nach eigenen Aussagen die deutsche Mehrwertsteuer abrechnen musste), die teilweise auf A._______ lauteten. Zwar wird auf den Rechnungen an das G._______ A._______ nicht genannt. Wie aber schon zuvor erwähnt (E. 3.1.4) bestand das G._______ gar nicht mehr, weshalb die Waren nicht für dieses bestimmt sein konnten. A._______ hat auch sonst insbesondere die F._______ GmbH als Empfängerin von Waren angegeben, obwohl diese für die B._______ GmbH bestimmt waren, also die gleiche Vorgehensweise an den Tag gelegt. Zudem sind die Aussagen von C._______ glaubhaft und es ist nicht ersichtlich, warum er hätte aussagen sollen, die Rechnungen seien auf Wunsch von A._______ auf das G._______ ausgestellt worden, wenn dies nicht der Wahrheit entsprach.

E. 3.2.7 Insgesamt ergibt die Beweiswürdigung (E. 1.5) damit, dass auf die glaubhaften Aussagen von C._______ und die von diesem ausgestellten Rechnungen abzustellen ist.

E. 3.3 Es ist kurz auf die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Abgabenforderung einzugehen.

E. 3.3.1 Wie bereits festgehalten, hat die Vorinstanz den Anfangszeitpunkt der Schmuggelfahrten nicht geschätzt (E. 3.1.3). Da, wie vorstehend erwogen, auf die Rechnungen von C._______ und dessen Aussagen abzustellen ist, würden sich auch Fahrten vor dem 1. September 2021 nachweisen lassen. Wohl aus Opportunitätsgründen hat die Vorinstanz den zeitlichen Umfang ihrer Ermittlungen jedoch auf die Zeit ab dem 1. September 2021 beschränkt. An diesem Tag fand eine Kontrolle des Amtes für Verbraucherschutz des Kantons Aargau bei der B._______ GmbH statt, so dass sich die dort befindliche Fleischmenge zu diesen Zeitpunkt recht genau feststellen liess. Diese Menge erweist sich zwar für das Verfahren des Beschwerdeführers als nicht direkt relevant, wohl aber für weitere Verfahren im Umfeld der B._______ GmbH. Es erscheint sinnvoll, dass die Vorinstanz auch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf diesen Zeitraum beschränkt hat.

E. 3.3.2 Für die konkrete Berechnung hat die Vorinstanz auf die vorhandenen Rechnungen von C._______, der D._______ GmbH und der E._______ abgestellt. Für die Zollabgaben hat sie aufgrund der Warenbezeichnung die anwendbare Zolltarifnummer verwendet und dann das Gewicht der entsprechenden Ware zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise entspricht den rechtlichen Vorgaben. Für die Mehrwertsteuer hat sie den Wert der Waren zum entsprechenden Wechselkurs in Schweizer Franken umgerechnet, die Zollabgaben hinzugerechnet und den damals geltenden Mehrwertsteuersatz von 2.5 % angewendet. Auch dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Auch der Zins wurde gesetzeskonform berechnet. Gegen die konkrete Berechnung bringt der Beschwerdeführer nichts vor.

E. 3.3.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die geschuldete Abgabe korrekt berechnet hat.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer ist als Person, die die Waren über die Grenze gefahren hat, abgabepflichtig (E. 2.2.1). Zudem wurde durch die Einfuhr der Waren ohne Zollanmeldung auch der objektive Tatbestand zumindest einer Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung erfüllt (E. 2.4.1), weshalb der Beschwerdeführer die Abgaben auch gestützt auf Art. 12 VStrR nachzuentrichten hat (E. 2.4.2 f.). Angefügt werden kann, dass der Beschwerdeführer selbst dann abgabepflichtig wäre, wenn er - wie er ursprünglich ausgesagt hatte - davon ausgegangen war, A._______ habe vorab die Zollformalitäten erledigt. Abgaberechtlich würde dies nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer nachleistungspflichtig ist.

E. 3.5 Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

E. 4.1 Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Der Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Er hat somit Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Diese richtet sich sinngemäss nach den Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2; vgl. Art. 12 VGKE). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung für den amtlich bestellten Anwalt aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren ist die Entschädigung im Gesamten auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er nach Art. 65 Abs. 4 VwVG dem Bundesverwaltungsgericht für die erwähnte Entschädigung Ersatz zu leisten hat, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat Christian Möcklin-Doss, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 6'000.-- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1005/2024 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______, ..., vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, ..., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Leistungspflicht (Zoll und Mehrwertsteuer). Sachverhalt: A. A.a Im Rahmen einer Strafuntersuchung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG; nachfolgend auch: Vorinstanz) unter anderem gegen A._______, den damaligen Geschäftsführer und Inhaber der B._______ GmbH, stellte sich heraus, dass X._______ für diesen verschiedentlich Waren aus dem Ausland in die Schweiz verbracht hatte. Gegen X._______ wurde am 21. Januar 2022 eine Zollstrafuntersuchung eröffnet. X._______ bestätigte am 30. März 2022 den entsprechenden Beschluss erhalten zu haben. A.b Im Zuge der Untersuchung befragte das BAZG diverse Personen, darunter auch X._______, und führte Observationen durch. A.c Am 30. März 2022 wurde unter anderem die Wohnung von X._______ durchsucht. B. Nachdem X._______ mit Anhörbrief vom 7. Juli 2023 das rechtliche Gehör gewährt und dieser am 21. August 2023 und 27. September 2023 dazu Stellung genommen hatte, erliess die Vorinstanz am 12. Januar 2024 eine Verfügung gegenüber X._______. Darin wurde dieser verpflichtet, Fr. 128'597.40 an Einfuhrabgaben bestehend aus Zollabgaben (Fr. 114'096.40), Mehrwertsteuer (Fr. 5'926.05) und Verzugszins (Fr. 8'574.95) zu bezahlen. Die Vorinstanz begründet die Verfügung zusammengefasst damit, X._______ habe von A._______ bestelltes Fleisch ohne Zollanmeldung und somit unverzollt in einem Fahrzeug in die Schweiz verbracht und zur B._______ GmbH geliefert. Zwischen dem 3. September 2021 und Ende März 2022 habe er im Auftrag von A._______ auf diese Weise 8'190.278 kg Fleisch, Fleischwaren und Lebensmittel von Deutschland ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt. X._______ habe mehrheitlich einen auf ihn eingelösten Personenwagen für die Fahrten verwendet, gelegentlich auch ein anderes Fahrzeug. Die Vorinstanz führt für einige Einfuhren, beginnend ab dem 27. Dezember 2021, detailliert aus, wie sich diese nach ihren Erkenntnissen abgespielt hätten. Als Warenführer gehöre X._______ zu den Zollschuldnern und sei für die Abgaben leistungspflichtig. Weiter führt die Vorinstanz aus, wie sie die Abgabenforderung berechnet habe. C. Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2024 aufzuheben und die Abgabenberechnung so durchzuführen, dass diese keine Fahrten vor dem 27. Dezember 2021 berücksichtige. Zusätzlich sei die Abgabenberechnung so durchzuführen, dass sämtliche Nichtfleischwaren aus der Abgabenberechnung ausgenommen würden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neuberechnung der nachzufordernden Abgaben an die Vorinstanz zurückzuweisen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zusammengefasst führt er aus, die Annahme der Vorinstanz, dass Fahrten vor dem 27. Dezember 2021 stattgefunden hätten, stützten sich wohl nur auf eine widersprüchliche Aussage von C._______ [Anmerkung BVGer: einem Lieferanten der B._______ GmbH]. Vor dem 27. Dezember 2021 sei er (der Beschwerdeführer) nicht nachleistungspflichtig, weil er keinen unrechtmässigen Vorteil erlangt habe. Er habe in diesem Zeitraum keine Ware über die Grenze gefahren und sei auch nicht Empfänger der Vergütung eines Beitrages. Auch habe die Vorinstanz keine Schätzungen des nachzuleistenden Betrages vorgenommen, sondern diesen anhand konkreter Rechnungen exakt festgelegt. Daher habe die Vorinstanz grundsätzlich den entsprechenden Nachweis für strafbares Verhalten bzw. für die Leistungspflicht zu erbringen. Zudem könne die Vorinstanz den Umfang der Leistungspflicht schätzen, nicht aber, ab wann eine nachleistungspflichtige Tätigkeit zeitlich begonnen habe. Er (der Beschwerdeführer) habe nur Fleischtransporte durchgeführt, nicht jedoch den Transport anderer Produkte. D. Das ebenfalls im Rahmen der vorerwähnten Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Advokat Christian Möcklin-Doss als unentgeltlichem Rechtsbeistand, wurde mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 gutgeheissen. In der gleichen Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Beizug der vorinstanzlichen Akten sinngemäss gutgeheissen, in dem die Vorinstanz, wie üblich, aufgefordert wurde, die vorinstanzlichen Akten einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Für die Zeit vor dem 27. Dezember 2021 lägen Rechnungen des Fachgeschäfts C._______ und Aussagen von C._______ vor. Die Vorinstanz stellt den Ablauf der Untersuchung dar und führt aus, warum Observationen erst später durchgeführt werden konnten und weshalb auch Aufzeichnungen der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) erst ab Ende Dezember 2021 vorlägen. Weiter führt sie aus, der Beschwerdeführer habe wohl sein Mobiltelefon zurückgesetzt und so Beweise gelöscht. So hätten sich auf dem Mobiltelefon von A._______ mehr Anrufe an den Beschwerdeführer befunden als auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, nicht nachgeschaut zu haben, was C._______ für A._______ bereitgestellt habe. Er habe aber die bereitgestellten Kisten umgeladen. Auch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, nur Fleisch eingeführt zu haben. Bei Sichtung der Rechnungen habe er nur jeweils bemerkt, diese würden ihm nichts sagen. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. statt vieler: BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und ist von diesem besonders berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Zudem hat er am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. 1.3 Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.5 1.5.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt - unter Mitwirkung der Abgabepflichtigen - von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.1, 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-3426/2023 vom 7. November 2025 E. 1.4, A-5286/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.2.1 f.). 1.5.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, das heisst jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteile des BVGer A-506/2024 vom 25. August 2025 E. 1.5.2, A-620/2024 vom 13. August 2025 E. 1.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54 m.H.a. BGE 119 V 347 E. 1a; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5). 1.6 Des Weiteren gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Abgaberecht gilt, dass die Abgabebehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BGer 9C_181/2024 vom 27. März 2025 E. 5.1, 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2087/2021 vom 8. Februar 2023 [in BVGE 2023/10 nicht publizierte] E. 1.6, A-4610/2019 vom 11. März 2020 E. 1.4, je m.H.). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). 2.2 2.2.1 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). 2.2.2 Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 2.3 2.3.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). 2.3.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Vertragsparteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a - f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). 2.3.3 Der Steuersatz für die Einfuhr von Fleisch zu Lebensmittelzwecken betrug zur Zeit der Einfuhr 2.5 % (Art. 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG jeweils in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung gemäss AS 2017 6305). 2.4 2.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.5.1, vgl. Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.1, A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.1). 2.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (vgl. BGE 151 II 345 E. 2.2.8, 149 II 129 E. 3.6; Urteile des BGer 2C_890/2019 vom 21. Dezember 2022 E. 3.6, 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.1-3.1.6.3; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N 5). 2.4.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (E. 2.2.1) entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (vgl. BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BVGer A-4789/2021 vom 23. Oktober 2025 E. 3.7.2 f., A-3587/2023 vom 4. April 2025 E. 4.2.2 f., A-2545/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1.6.4; Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 70 N 12).

3. Im vorliegenden Fall ist nicht grundsätzlich bestritten, dass der Beschwerdeführer für A._______ bzw. die B._______ GmbH Waren ohne Zollanmeldung und ohne Einfuhrabgaben zu entrichten von Deutschland in die Schweiz verbracht hat. Dieser Umstand ist in den Akten zu Genüge belegt. Bestritten ist jedoch, dass dies bereits vor dem 27. Dezember 2021 geschehen sein soll und dass der Beschwerdeführer (auch) andere als Fleischwaren über die Grenze gebracht habe. Damit ist als erstes darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer bereits zwischen dem 3. September 2021 und dem 26. Dezember 2021 unverzollte Waren von Deutschland in die Schweiz transportiert hat (E. 3.1). Daran anschliessend ist zu prüfen, welcher Art diese Waren waren (E. 3.2). Anschliessend wird kurz auf die Berechnung der Nachforderung einzugehen sein (E. 3.3). 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe bei C._______, der D._______ GmbH und E._______ in Deutschland Waren abgeholt und ohne Zollanmeldung in die Schweiz gebracht. Im untersuchten Zeitraum hätten keine Verzollungsnachweise für das Fleisch aufgefunden werden können. Für die Fahrten habe der Beschwerdeführer mehrheitlich den auf ihn eingelösten Personenwagen [Fahrzeug 1] mit dem Kennzeichen [Nr. 1], gelegentlich auch das [Fahrzeug 2] mit der Immatrikulation [Nr. 2] verwendet. Durch die AFV-Aufzeichnungen seien die Einfuhren plausibilisiert worden. Weiter habe sie (die Vorinstanz) unzählige Warenanlieferungen durch den Beschwerdeführer an die B._______ GmbH beobachtet. Ein Angestellter der B._______ GmbH habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer ca. 50 % des Fleisches gebracht habe. Bei Ferienabwesenheit von A._______ habe er (der Angestellte) jeweils direkt ausländische Fleischbestellungen beim Beschwerdeführer in Auftrag gegeben. C._______ habe für jeden Einkauf einen Lieferschein oder eine Rechnung ausgestellt. Diese lägen in den Akten. Die Waren habe A._______ organisiert und direkt bei C._______ bestellt. Der Beschwerdeführer habe diese abgeholt. Das habe der Beschwerdeführer bestätigt. In der Vernehmlassung präzisiert die Vorinstanz, dass sie für den Zeitraum vor dem 27. Dezember 2021 auf die bei C._______ beschlagnahmten Rechnungen sowie dessen konstante und glaubhafte Aussagen abstelle. Danach habe nur der Beschwerdeführer für A._______ bei ihm Waren abgeholt. Dabei handle es sich um ein starkes Indiz, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der seit dem 3. September 2021 die Waren bei C._______ abgeholt und in die Schweiz gebracht habe. Ein Observierungsantrag habe erst gestellt werden können, nachdem eine Anzeige eingegangen sei. Mit der Observation habe danach begonnen werden können. Im Rahmen dieser Observationen sei der Beschwerdeführer als Person festgestellt worden, die der B._______ GmbH Waren geliefert habe. Daraufhin sei gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden. Die AFV-Aufzeichnungen seien da nur noch ab dem 27. Dezember 2021 vorhanden gewesen. Da auf dem Handy von A._______ mehr Telefonverbindungen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer hätten festgestellt werden können als auf dem Handy des Beschwerdeführers, sei letzteres offenbar kurz vor der IT-Auswertung auf den Werkzustand zurückgesetzt worden. Damit habe der Beschwerdeführer Daten unwiderruflich gelöscht, die allenfalls als Beweismittel hätten verwendet werden können. Relevant - so die Vorinstanz sinngemäss weiter - sei nicht, wohin der Beschwerdeführer die Ware geliefert habe, sondern dass er sie ohne Zollanmeldung über die Grenze gefahren habe. Es läge auch kein Widerspruch darin, dass C._______ angegeben habe, dass A._______ die Waren bestellt, aber der Beschwerdeführer diese abgeholt habe. Der Beschwerdeführer bringe keine eigenen Elemente vor, die beweisen würden, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie von ihm behauptet. Er stütze sich auf das Nichtvorhandensein von AFV-Aufzeichnungen, Observationen und Mobiltelefon-Daten, die nach dem Ausgeführten gar nicht vorliegen könnten. Die Rechnungen lauteten auf Drittpersonen, weil A._______ dies so gewollt habe. In Bezug auf die F._______ GmbH habe A._______ selbst ausgesagt, das auf Erstere bestellte Fleisch sei für die B._______ GmbH bestimmt gewesen und von dieser bezahlt worden. In Bezug auf «G._______» (nachfolgend: G._______) führt die Vorinstanz aus, es handle sich um einen Familienbetrieb, der bis Ende 2018 betrieben worden sei. Anschliessend sei der Geschäftsbetrieb eingestellt und die Liegenschaft kurzfristig anderweitig vermietet worden. Danach sei das Gebäude nicht mehr vermietet worden. Eine Geschäftsbeziehung zwischen C._______ bzw. A._______ und dem G._______ habe es nie gegeben. Betreffend die E._______ präzisiert die Vorinstanz, das Lager dieses Unternehmens, [...], sei von C._______ genutzt worden [vgl. Ermittlungsbericht des Zollfahndungsamts [Stadt 1 {DE}] vom 24. Oktober 2022 in act. ....07.04/0001 f.). 3.1.2 Der Beschwerdeführer erwidert, der Beginn der angeblichen Schmuggelfahrten dürfe nicht geschätzt werden. Im Zeitraum von September 2021 bis zum 27. Dezember 2021 sei er weder in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt noch zur Abgabe verpflichtet (er habe keine Waren über die Grenze gefahren) noch sei er Empfänger der Vergütung eines Beitrags. In den Akten sei kein eigentlicher Nachweis für Fahrten zwischen September 2021 und Ende Dezember 2021 gefunden worden. Auf dem Telefon von A._______ fänden sich allenfalls Nachweise frühestens ab dem 18. Dezember 2021. Dort sei ein Foto eines Zettels mit einer Fleischauflistung, dem Datum vom 27. Dezember 2021 und dem Vermerk «[Vorname des Beschwerdeführers]» gefunden worden. Auf seinem Telefon (dem Telefon des Beschwerdeführers) fänden sich allenfalls Nachweise für Fahrten ab dem 25. März 2022. Auf dem AFV fänden sich Nachweise für Zollübertritte ab dem 23. Dezember 2021 [recte wohl: 27. Dezember 2021]. Oberservierte bzw. in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich genannte Einzelfahrten begännen frühestens ab dem 27. Dezember 2021. Rechnungen von C._______ für die F._______ GmbH begännen am 17. Dezember 2021. Für das Datum 3. September 2021 werde wohl einzig auf widersprüchliche Aussagen von C._______ abgestellt. In den Akten fände sich kein Nachweis, wonach er (der Beschwerdeführer) das G._______ beliefert habe. Die Rechnungen von C._______ begännen für das G._______ am 3. September 2021. Zudem sei er (der Beschwerdeführer) nicht der einzige Fleischtransporteur von A._______ gewesen. In seiner zweiten Aussage habe C._______ angegeben, seit 2019 Waren an A._______ verkauft zu haben. Dies stehe in deutlichem Widerspruch zur Aussage von C._______, wonach immer er (der Beschwerdeführer) für A._______ die Waren abgeholt haben solle. Es gebe in den Akten somit klare Hinweise, dass Lieferungen ab dem 3. September 2021 fälschlicherweise ihm (dem Beschwerdeführer) zugeordnet worden seien. Die Festsetzung der Nachleistungspflicht sei somit offensichtlich fehlerhaft und in Bezug auf den Beginn der Schmuggelfahrten so zu korrigieren, dass die Nachleistungspflicht erst mit der ersten, mutmasslich nachgewiesenen Schmuggelfahrt vom 27. Dezember 2021 bzw. mit einer behaupteten Schmuggelfahrt beginne, welche sich auf einen konkreten und handfesten Nachweis in den Akten stütze. 3.1.3 Bevor auf die Akten eingegangen wird, kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer als Beginn der Schmuggelfahrten den 27. Dezember 2021 akzeptiert. Für dieses Datum wurde eine Bestellung auf dem Handy von A._______ mit dem Vermerk «[Vorname des Beschwerdeführers]» festgestellt und es liegen Aufzeichnungen aus der AFV vor. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, können Observationsfotos und -berichte erst vorliegen, nachdem eine Observation angeordnet und durchgeführt wurde. Das Fehlen von entsprechenden Fotos und Berichten besagt damit nichts über die Zeit zuvor. Der Umstand, dass Observationen rasch erfolgreich waren und auf den AFV-Aufzeichnungen im Zeitraum, für den Aufzeichnungen vorhanden waren, sofort Grenzübertritte zu sehen waren, ist allerdings ein starkes Indiz dafür, dass bereits bevor diese Massnahmen ergriffen bzw. die Aufzeichnungen gesichtet werden konnten, entsprechende Fahrten stattfanden. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Beginn der «Schmuggelfahrten» nicht geschätzt, sondern sie hat die ihr vorliegenden Beweise gewürdigt. Daher ist im Folgenden nicht auf eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen einzugehen, sondern die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz die Beweiswürdigung rechtmässig vorgenommen hat. Für die Zeit vor dem 27. Dezember 2021 liegen Aussagen, insbesondere des Beschwerdeführers und von C._______, und Rechnungen von Letzterem vor. Im Folgenden ist darauf und vereinzelte weitere Beweismittel einzugehen. 3.1.3.1 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 30. März 2022 noch angegeben hatte, kein Fleisch geschmuggelt zu haben und zu vorgehaltenen Beweismitteln nichts sagen zu können bzw. sich auf Nichtwissen zu berufen (vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] ....08.01/000000 ff.), gab er in der folgenden Einvernahme vom 4. April 2022 zu, Fleisch unverzollt über die Grenze gebracht zu haben. Er sprach von insgesamt vier Fahrten, wobei er zweimal ca. 50 kg und zweimal je ca. 120 kg Fleisch transportiert habe (act. ....08.02/000000). Bei einer dieser vier Lieferungen habe er zwei Lämmer bei der Firma D._______ in [Stadt 2] (D) geholt. Der Mitarbeiter habe gewusst, was er (der Beschwerdeführer) brauche. Diese Lämmer wögen 16 - 18 kg. Wahrscheinlich sei noch etwas Vakuumiertes dabei gewesen. Letzteres habe er an der «[Strasse]» in [Stadt 3 {DE}] abgeholt. Das seien wohl 15 kg verpackt in einer Schachtel gewesen. Die anderen drei Lieferungen habe er auch bei diesem Geschäft in [Stadt 3 {DE}] geholt. Es habe sich um vakuumiertes Fleisch gehandelt, einmal ca. 80-90 kg, wohl 87 kg, einmal 116 kg und einmal 47-48 kg. Auch in [Stadt 3 {DE}] sei das Fleisch jeweils abholbereit in Plastikkisten dagestanden. Er habe es in Plastiksäcke umgepackt. Er sei davon ausgegangen, dass A._______ vorgängig alles erledigt habe und er einfach durch den Zoll fahren könne (act. ....08.02/000001). Die Fahrten habe er wohl so Januar bis März 2022 durchgeführt (act. ....08.02/000002). Auf den Vorhalt, dass ein Angestellter der B._______ GmbH ihn (den Beschwerdeführer) in den letzten zwei Monaten dort 10 bis 15 mal gesehen habe, antwortete der Beschwerdeführer, das könne sein, da er immer wieder nach dem ihm zustehenden Geld gefragt habe. Das abgeholte Fleisch sei kühl, aber nicht gefroren gewesen (act. ....08.02/000003). Auf den Vorhalt, der Angestellte habe weiter ausgesagt, dass er (der Beschwerdeführer) zusammen mit A._______ Fleisch mit holländischen Etiketten zur B._______ GmbH gebracht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nie zusammen mit A._______ Fleisch zur B._______ GmbH gebracht, diesem aber ab und zu geholfen, Fleisch in die Metzgerei zu tragen. Auch habe er geholfen, Fleisch von der Metzgerei in den Lieferwagen von A._______ zu tragen. Auf Etiketten habe er nicht geachtet (act. ....08.02/000004). Auf Vorhalt einer entsprechenden Aussage von A._______ (act. ....08.02/0004) antwortete der Beschwerdeführer, er habe Ersterem nicht zehnmal Fleisch geliefert (act. ....08.02/000005). In der nächsten Einvernahme von 7. April 2022 gab der Beschwerdeführer an, zusätzlich noch zwei- bis dreimal Fleisch transportiert zu haben. Das seien jeweils so zwischen 20 und 40 kg Rindfleisch für Hackfleisch gewesen. Dieses habe er von D._______ bezogen (act. ....08.03/000000). Auch gab er an, gewusst zu haben, dass er das Fleisch illegal über die Grenze gebracht habe (act. ....08.03/000001; dies hatte er zuvor noch bestritten [act. ....08.02/000002]). Schliesslich erklärte er, es könne sein, dass er acht- bis neunmal Fleisch illegal eingeführt habe. Er erinnere sich nicht mehr so genau, es sei ja schon ein bis zwei Monate her. Es habe sich um kleine Mengen gehandelt (act. ....08.03/000004). Am 13. April 2022 gab er zu, zwei weitere Fahrten unternommen zu haben, insgesamt also elf (act. ....08.04/000003). Am 19. April 2022 sagte der Beschwerdeführer auf Vorhalt eines Fotos vom 21. Januar 2022, das die Einreise seines Wagens in die Schweiz zeigt, sowie von Fotos, auf denen zu sehen ist, wie etwas später eine grössere Menge Fleisch bei der B._______ GmbH aus diesem Wagen ausgeladen wird, aus, das könne er sich nicht erklären; er habe nie so viel Fleisch gebracht; normalerweise führen nur er und seine [Familienmitglieder] das Auto, aber wenn ein Kollege bei A._______ das Auto für ein paar Minuten haben wolle, sage er (der Beschwerdeführer) nicht nein (act. ....08.05/000000 f.). Auch auf den Vorhalt, dass gemäss Amtsbericht BAZG-Mitarbeitende gesehen hätten, dass er (der Beschwerdeführer) zusammen mit A._______ das Fleisch ausgeladen habe, blieb der Beschwerdeführer bei seiner Aussage, das sage ihm nichts und er könne sich das nicht erklären (act. ....08.05/000001). Auch zu einer weiteren Beobachtung von BAGZ-Mitarbeitenden und Vorlage von Fotos, dieses Mal vom 26. Januar 2022, auf denen wiederum sein Auto und das Ausladen von Fleischwaren zu sehen waren, gab der Beschwerdeführer an, dazu nichts sagen zu können und den Mann auf den Fotos nicht zu kennen (act. ....08.05/000002). Hingegen erklärte er auf Vorlage von Bildern vom 28. Januar 2022, dass er dort die zwei bis drei Lämmer gebracht habe, von denen er schon gesprochen habe (act. ....08.05/000002). Auf Vorhalt von Fotos vom 3. Februar 2022, die den Wagen des Beschwerdeführers und das Ausladen von Fleisch - gemäss Vorhalt und Amtsbericht - in [Stadt 4 {CH}] zeigen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe an diesem Tag wohl sieben Lämmer geliefert. Er sei auch sonst schon in [Stadt 4 {CH}] gewesen, habe aber keine Waren dabeigehabt (act. ....08.05/000003). Auf Vorhalt von Fotos, welche zeigen, wie der Beschwerdeführer im D._______ in [Stadt 2] (DE) den Wagen mit ganzen Tieren belädt und dann das Ausladen von - gemäss BAZG - elf ganzen Tieren sowie eines blauen Plastiksacks bei der B._______ GmbH, sagte der Beschwerdeführer aus, das sei schon möglich; er könne sich aber nicht genau erinnern. Elf Stück könne er sich aber nicht vorstellen; vielleicht sechs oder sieben. Er sei über die Grenze gefahren, ohne die Waren anzumelden (act. ....08.05/000003 f.). Auf Vorhalt von weiteren Fotos, wonach der Beschwerdeführer am 24. März 2022 mit seinem Fahrzeug zum D._______ gefahren, das Fahrzeug mit grossen Fleischmengen beladen und dann ohne Zollanmeldung zur B._______ GmbH gefahren sei, wo er zehn ganze Tierkörper, zwei transparente Plastiksäcke mit Fleisch und zwei weisse Kartonschachteln ausgeladen habe, antwortete der Beschwerdeführer, daran könne er sich nicht erinnern. Er habe nie zehn Lämmer im Auto gehabt; vielleicht sechs oder sieben Stück, aber nicht zehn. Auch an das mit den Kartons könne er sich nicht erinnern (act. ....08.05/000004 f.). Auch auf Vorhalt einer weiteren Beobachtung, dieses Mal vom 25. März 2022, konnte der Beschwerdeführer nichts sagen. Auf den zusammenfassenden Vorhalt, im beobachteten Zeitraum vom 13. Januar 2022 bis 3. Februar 2022 habe er sechsmal und im Zeitraum vom 23. bis 25. März dreimal Fleisch ohne Zollanmeldung von Deutschland eingeführt und es müsse davon ausgegangen werden, dass er im nicht beobachteten Zeitraum regelmässig Fleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse wirklich nicht, wie oft er das gemacht habe (act. ....08.05/000005). Am 21. April 2022 gab der Beschwerdeführer auf Nachfragen hin an, vielleicht vier- bis fünfmal Mengen über 100 kg gebracht zu haben (act. ....08.06/000008). In der Einvernahme vom 31. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Bild aus dem Mobiltelefon von A._______ vorgehalten. Auf diesem waren Fleischmengen mit dem Namen «[Vorname des Beschwerdeführers]» geschrieben. Der zu sehende Zettel trug das Datum vom 27. Dezember 2021 (act. ....08.08/0029). Die AFV-Daten zeigten, dass der Wagen des Beschwerdeführers an diesem Tag mehrfach die Grenze überquert hatte (act. ....08.08/0030-0032). Der Beschwerdeführer meinte dazu, er wisse nicht mehr, ob er das gemacht habe (act. ....08.08/0001 f.). Auf Vorhalt, dass auf demselben Zettel auch Fleisch mit dem Datum vom 28. Dezember 2021 verzeichnet sei (act. ....08.08/0029) erklärte der Beschwerdeführer, das sei keine Ware von ihm, das sage ihm nichts (act. ....08.08/0002). Auf Vorhalt eines weiteren Fotos mit den Daten vom 29. bis 31. Dezember 2021 (act. ....08.08/0033) sagte der Beschwerdeführer zu allen drei Daten sinngemäss aus, das sage ihm nichts und damit habe er nichts zu tun (act. ....08.08/0002-0004). Gleiches sagte er auf Vorlage eines Fotos mit einem Zettel, auf dem die Daten 14. bis 18. Dezember 2021 (act. ....08.08/0034) jeweils mit Fleischmengen verzeichnet waren (act. ....08.08/0004-0006). Weiter erklärte er, sich nicht mit Fleischmarken auszukennen und dass er die auf einem ihm vorgelegten Foto abgebildeten Kartons nicht kenne (act. ....08.08/0006). In Bezug auf C._______ sagte der Beschwerdeführer aus, er sei ein bis zweimal dagewesen und habe von A._______ bestelltes Fleisch abgeholt. Soweit er sich erinnern könne, habe es sich um 100-120 kg Rindsfleisch für Hackfleisch gehandelt (act. ....08.08/0007). Auf Vorhalt, C._______ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe zwei- bis dreimal pro Woche bei ihm Fleisch abgeholt, erklärte der Beschwerdeführer, das stimme nicht (act. ....08.08/0007 f.). Er wiederholte verschiedentlich, er sei ein- bis zweimal dagewesen (act. ....08.08/0009 und 0025). Auf die Vorlage verschiedener Rechnungen von C._______ meinte er, das sage ihm gar nichts (act. ....08.08/0009 ff.). 3.1.3.2 C._______ sagte am 19. Oktober 2022 aus, ausländischen Kunden würden in der Regel eine Rechnung und ein Lieferschein ausgestellt und Schweizer Kunden würden in der Regel bar bezahlen (act. ....07.03/0002 = act. ....07.07/0002). Er sagte auch aus, A._______ schulde ihm noch ca. EUR 40'000.-- (anlässlich einer Durchsuchung seiner Räumlichkeiten hatte er noch von EUR 30'000.-- gesprochen [act. ....07.04/0002 = act. ....07.08/0002]). Er (C._______) habe ihn (A._______) öfter gemahnt, die Rechnungen zu bezahlen (act. ....07.03/0003 = act. ....07.07/0003). Er erkannte A._______ und den Beschwerdeführer auf den ihm vorgelegten Fotos (act. ....07.03/0003 = act. ....07.07/0003 und act. ....07.01/0010 f. = act. ....07.02/0028 f.). Zum Beschwerdeführer fügte er zudem an, dieser habe im Auftrag von A._______ bei ihm (C._______) als Kurier Waren abgeholt. Das sei so zwei- bis dreimal die Woche gewesen (act. ....07.03/0003 = act. ....07.07/0003). Bestellt worden, seien die Waren von A._______. Abgeholt habe sie der Beschwerdeführer. Die abgeholten Mengen entsprächen jenen auf den Rechnungen. Dem Beschwerdeführer oder A._______ seien Lieferscheine und Rechnungen ausgestellt worden (act. ....07.03/0004 = act. ....07.07/0004). Das Datum auf der Rechnung müsse aber nicht dem Abholdatum entsprechen. Meistens sei die Ware am Montag telefonisch bestellt worden. Am Mittwoch sei die Ware abgeholt und auf dem Lieferschein das aktuelle Datum eingetragen worden. Die Rechnungsstellung sei z.B. am darauffolgenden Samstag erfolgt. Es seien alle auf den erstellten Unterlagen aufgezeichneten Waren vom Beschwerdeführer abgeholt worden (act. ....07.03/0005 = act. ....07.07/0005). Niemand ausser dem Beschwerdeführer habe die Waren abgeholt. C._______ fügte an, dass er hoffe, seine Rechnungen bezahlt zu bekommen (act. ....07.03/0006 = act. ....07.07/0006). Anlässlich der Hausdurchsuchung bei C._______ druckte dieser diverse Rechnungen über Warenbezüge aus, die A._______ betrafen (act. ....07.05/0002 ff. = act. ....07.09/0002 ff.). Am 26. Juni 2023 wurde C._______ ein weiteres Mal einvernommen (act. ....08.01/0001 ff.). Er ergänzte, der Beschwerdeführer habe «[m]indestens» zwei- bis dreimal die Woche Fleisch abgeholt (act. ....08.01/0003). Auf Vorlage der Rechnungen bestätigte er, es handle sich um die Bestellungen von A._______, die der Beschwerdeführer bei ihm abgeholt habe. Es handle sich um Waren von über EUR 56'000.-- ohne seinen Gewinn, wobei die Rechnungen seinen Gewinn enthielten (act. ....08.01/0004). Auf entsprechende Frage antwortete C._______, dass er die Rechnungen nach Angaben von A._______ auf die F._______ GmbH bzw. das G._______ ausgestellt habe (act. ....08.01/0004 f.). Er gehe davon aus, dass die Waren in die Schweiz gebracht worden seien, sei aber nicht nachgefahren (act. ....08.01/0005). Zu Rechnungen, die nach dem 30. März 2022 datiert worden waren, meinte C._______, er habe Rechnungen immer später ausgestellt. Die konkreten Rechnungen habe er zwecks Quartalsabrechnung der deutschen Mehrwertsteuer im April ausgestellt. So habe er diese ein wenig aufteilen können, weil A._______ ihn für fast keinen seiner Bezüge bezahlt habe. Er habe ihm höchstens EUR 10'000.-- in bar bezahlt. Die Waren seien aber allesamt im März durch den Beschwerdeführer abgeholt worden (act. ....08.01/0005 f.). 3.1.3.3 Die vom Beschwerdeführer beantragte Konfrontationseinvernahme mit C._______ (Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 24. Januar 2024, act. ....09.04/0001, Erwähnung in der Beschwerde), fand am 10. April 2024 statt. Das entsprechende Protokoll ist in act. ....08.02 abgelegt. Auch wenn es nach Beschwerdeeinreichung entstanden ist, kann es vorliegend berücksichtigt werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bereits darauf hinwies. Im Übrigen besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Novenverbot (vgl. dazu Urteile des BVGer A-4156/2021 und A-4180/2021 vom 16. April 2024 E. 3.6 [das BGer ist mit Urteil 1C_330/2024 vom 4. Juni 2024 auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil nicht eingetreten], A-1316/2009 vom 17. August 2009 E. 3.5; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.204; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 31, je m.H.; vgl. Urteil des BGer 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.4.1, wonach sich allein aus der nachträglichen Erstellung von Unterlagen kein eingeschränkter Beweiswert ergibt; auch nachträglich erstellte Unterlagen nicht von einer detaillierten Beweiswürdigung entbinden). C._______ erkannte den Beschwerdeführer auf den ihm vorgelegten Fotos (act. ....08.02/0002 und 0009). Dieses Mal erklärte er, A._______ schulde ihm fast EUR 65'000.-- (act. ....08.02/0002). Nur der Beschwerdeführer habe bei ihm für A._______ Waren abgeholt. Die Waren seien vom Beschwerdeführer bei der Abholung oder von A._______, wenn er vorbeikam, bezahlt worden. Der Beschwerdeführer sei etwa zweimal pro Woche vorbeigekommen und habe 200-300 kg Fleisch abgeholt; das meiste seien ca. 250 kg gewesen. Gewisse Rechnungen habe er wegen der Mehrwertsteuer später ausgestellt. Er habe auf das Geld von A._______ gewartet, dann aber die Rechnungen ausgestellt, als dieser verhaftet worden sei, weil er die Mehrwertsteuer habe angeben müssen (act. ....08.02/0003). Die Rechnungen habe er auf die von A._______ genannten Adressen ausgestellt. In der Regel stelle er die Rechnungen bei Bezahlung aus oder mit einem «Zahlungsziel». Wann genau die Waren ausgehändigt worden seien, könne er nicht sagen. Das sei aber sicher vor dem Rechnungsdatum gewesen. Er habe ausgerechnet, dass - so C._______ sinngemäss - zwischen September 2021 und März 2022 Lebensmittel im Wert von ca. EUR 60'000.-- bis 65'000.-- an A._______ verkauft worden seien. Dieser habe jedes Mal für EUR 10'000.-- bis 12'000.-- eingekauft. Insgesamt habe er (A._______) EUR 18'000.-- bis 25'000.-- bezahlt und schulde noch immer «ca. CHF 40'000» (gemeint sind wohl EUR; act. ....08.02/0004). Auf die Frage, warum A._______ noch Fr. 40'000.-- schulde, wenn die Rechnungen im Zeitpunkt der Bezahlung ausgestellt worden seien, führte C._______ sinngemäss aus, A._______ habe jeweils Teilzahlungen geleistet. Irgendwann habe er (C._______) A._______ gesagt, dass es so nicht weitergehe (act. ....08.02/0004 f.). Auf entsprechende Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der nun Fragen stellen durfte, antwortete C._______, bei ihm habe A._______ keine weiteren Kuriere gehabt. Bei ihm sei nur der Beschwerdeführer gewesen. Auf weitere Frage des Rechtsvertreters, ob nur der Kunde/Besteller oder auch der Abnehmer der Ware auf dem Lieferschein vermerkt sei bzw. ob der Abholer für den Empfang der Ware unterschreibe, antwortete C._______, unterschrieben habe keiner und auf dem Lieferschein sei die bezogene Ware angegeben gewesen. Auf dem Lieferschein habe er «[Vorname von A._______]» von Hand geschrieben, also den Besteller der Ware. Der Zoll habe ihm gesagt, dass keine Lieferscheine im Wagen gefunden worden seien (act. ....08.02/0006). Der Rechtsvertreter hielt fest, keiner der objektiven Beweise deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor Ende Dezember 2021 Fleischfahrten durchgeführt habe; Rechnungen seien aber bereits ab September 2021 eingereicht worden. Darauf antwortete C._______, «er» habe es vielleicht abgeholt. Es könne sein, dass sie mehrere Fahrzeuge gehabt hätten oder es irgendwo umgeladen hätten. Es könne sein, dass mehrere Personen, die er nicht kenne, mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet hätten (act. ....08.02/0007). 3.1.3.4 H._______, der Geschäftsführer der F._______ GmbH, sagte am 30. März 2022 aus, A._______ sei, so glaube er, seit August 2021 bei ihm Untermieter (act. ....08.01/1). Der Beschwerdeführer sei etwa einmal pro Woche vorbeigekommen und habe Fleisch in die Metzgerei gebracht (act. ....08.01/2). Er erkannte sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Auto auf den vorgelegten Fotos (act. ....08.01/2 und 4 f.). Weiter sagte H._______ aus, er könne nicht genau sagen, in welchem Umfang Fleisch angeliefert worden sei; manchmal habe er fünf Kisten gesehen, manchmal viel mehr oder auch ganze Tiere am Stück. [Das Fahrzeug 1] sei manchmal zweimal am Tag gekommen, manchmal nur alle zwei Tage. Er könne nicht genau sagen, seit wann das so gehe (act. ....08.01/6). Am 28. März 2023 sagte H._______ aus, ihm sei bekannt, dass A._______ seinen Firmennamen ohne Erlaubnis bei vielen Schweizer Lieferanten und offenbar auch C._______ missbraucht habe (act. ....08.03/0003, vgl. 0006 f.). 3.1.3.5 A._______ sagte am 4. April 2022 aus, der Beschwerdeführer habe ihm maximal zehnmal Fleisch geliefert. Er komme aber sicher jeden zweiten Tag, um Kaffee zu trinken (act. ....08.02/0004). Er wisse nicht, woher das Fleisch stammte, aber es habe sich um illegales Fleisch gehandelt (act. ....08.02/0004 f.). Er habe dem Beschwerdeführer jeweils gesagt, er solle ihm Fleisch bringen, egal was und wieviel. Der Beschwerdeführer habe ihm frühestens seit Januar 2022 Fleisch gebracht. Davor habe er nie ein Gramm Fleisch illegal eingekauft. Der Beschwerdeführer habe ganze Lämmer, ab und zu auch Rindfleisch ohne Knochen gebracht, aber kein Kalbfleisch. An die Mengen könne er sich nicht mehr erinnern (act. ....08.02/0005). Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. April 2022 blieb A._______ bei seiner Aussage, der Beschwerdeführer habe ihm Fleisch gebracht und er habe es abgekauft. Er - so A._______ sinngemäss - habe es nicht bei den ausländischen Unternehmen bestellt (act. ....08.03/0002 f.; vgl. auch Einvernahme vom 28. Juni 2023 act. ....08.07/0002). Er erklärte auch, er habe dem Beschwerdeführer das Geld zum Einkaufen gegeben und dieser habe dann das Fleisch bezahlt (act. ....08.03/0003). Weiter gab A._______ zu, Bestellungen über die F._______ GmbH abgewickelt zu haben (act. ....08.03/0003 f.). Am 12. April 2022 erklärte A._______, es stimme, dass er dem Beschwerdeführer das Fleisch bei der Anlieferung bezahlt habe. Er wisse nicht, wie oft und wieviel Fleisch er vom Beschwerdeführer erhalten habe (act. ....08.04/0001). Dann wiederum sagte er aus, der Beschwerdeführer habe so 500 bis 600 kg geliefert. Er sei sehr oft gekommen. Mit Fleisch sei er so sechs- bis siebenmal gekommen. Es könne auch acht- bis neunmal gewesen sein. Der Beschwerdeführer sei nicht regelmässig gekommen und er wisse nicht mehr, seit wann (act. ....08.04/0002). Auch erklärte er (in der Einvernahme vom 28. Juni 2023), mit C._______ nie direkt Kontakt gehabt zu haben; ihm gegenüber habe er auch die Adresse der F._______ GmbH nicht angegeben (act. ....08.07/0003 f.). Auch kenne er das G._______ nicht und wisse nicht, wie C._______ auf diese Adresse gekommen sei (act. ....08.07/0004). 3.1.3.6 In den Akten liegen diverse von C._______ ausgestellte Rechnungen (act. ....07.09/0002 ff. = act. ....07.05/0002 ff.). Sie sind an «F._______, A._______» oder «G._______» adressiert. Die erste in den Akten liegende Rechnung an die F._______ GmbH datiert vom 17. Dezember 2021 (act. ....07.09/0002 = act. ....07.05/0002); die erste ans G._______ vom 23. März 2019 (act. ....07.09/0039 = act. ....07.05/0039). Die Vorinstanz hat Rechnungen ans G._______ ab dem 3. September 2021 einbezogen (diese befinden sich in act. ....07.09/0092 ff. = act. ....07.05/0092 ff.). 3.1.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen wenig stringent. So erklärte er zunächst, sich nicht mehr erinnern zu können, gab dann aber nach und nach verschiedene Fahrten zu, insbesondere wenn er mit Beweismitteln konfrontiert wurde. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2022 jene Fahrten zu, bei denen er auf den Bildern eindeutig identifizierbar war (act. ....08.05/000002; Bilder: act. ....08.05/000013 und 000015; act. ....08.05/0003; Bild: act. ....08.05/000020). Auch gab er zu, gewusst zu haben, dass die Waren nicht verzollt gewesen waren (act. ....08.03/000001), nachdem er dies zuvor noch zumindest teilweise geleugnet hatte (act. ....08.01/000001 ff.) bzw. angegeben hatte, gar nichts gemacht zu haben (act. ....08.01/000001 und 000003). Auch erklärte er, nicht nein zu sagen, wenn ein Kollege bei A._______ frage, ob er sein Auto für ein paar Minuten ausleihen dürfe; dies obwohl eigentlich nur er und seine [Familienmitglieder] das Auto führen (act. ....08.05/0001). Allerdings dürfte es länger als ein paar Minuten gedauert haben, das Auto über die Grenze und wieder zurückzufahren und dazwischen noch Waren zu kaufen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, der mehrfach seine Aussagen änderte, führt dazu, dass seine Aussagen als wenig glaubhaft anzusehen sind. Als beschuldigte Person hatte er offenkundig ein Interesse daran, seine Beteiligung an den Fahrten mit unverzollten Waren herunterzuspielen. Hingegen sagte C._______ konsequent aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm das zuvor von A._______ bestellte Fleisch abgeholt habe. Zwar schwanken die von C._______ genannten Beträge, die A._______ ihm angeblich noch schulde, doch waren seine Aussagen in Bezug auf die Abholung der Ware sowie die Rechnungsstellung konstant, was diese glaubhaft erscheinen lässt. Auch auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, A._______ habe wohl mehrere Kuriere gehabt, blieb C._______ bei seiner Aussage, nur der Beschwerdeführer habe bei ihm die für A._______ bestimmten Waren abgeholt. Da es A._______ ist, der C._______ nach dessen Aussagen Geld schulde, und nicht der Beschwerdeführer, erscheint C._______ diesbezüglich auch glaubwürdig. Die Aussagen von C._______ betreffend die Häufigkeit der Warenlieferungen decken sich zudem tendenziell mit den Aussagen von H._______, auch wenn dessen Aussagen vager waren und er nicht genau sagen konnte, wie oft, in welchem Umfang und seit wann der Beschwerdeführer der B._______ GmbH Waren lieferte. Dennoch stützen die als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen von H._______ jene von C._______. Es gibt in Bezug auf H._______ keine Hinweise darauf, dass er dem Beschwerdeführer gegenüber nicht neutral wäre, weshalb er als glaubwürdig anzusehen ist. Schliesslich werden die Aussagen von C._______ durch die ausgestellten Rechnungen gestützt, auch wenn es C._______ war, der diese Rechnungen ausstellte. Die auf die F._______ GmbH ausgestellten Rechnungen enthalten zudem den Namen von A._______. In Bezug auf die Rechnungen von C._______ bestreitet A._______ zwar, die Firma verwendet zu haben. Allerdings befindet sich seine Metzgerei an derselben Adresse bzw. in den Räumlichkeiten des Ladens der F._______ GmbH, weshalb nicht abwegig erscheint, dass er die entsprechende Anschrift benutzt hat. Zudem hat er gegenüber anderen Lieferanten die F._______ GmbH als Adresse angegeben. So waren die Rechnungen der I._______ AG an die F._______ GmbH ausgestellt (act. ....06.01/0004 ff.), ebenso jene der J._______ AG (act. ....06.02/0003 f.). Dass die Ware, die auf den auf das G._______ ausgestellten Rechnungen aufgeführt ist, ebenfalls für A._______ bestimmt war, geht zwar nur aus den Aussagen von C._______ hervor. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass A._______ auch die F._______ GmbH als Anschrift benutzt hat, diesbezüglich also eine ähnliche Vorgehensweise an den Tag legte, und die Aussagen von C._______ glaubhaft sind, bestehen jedoch keine ernsthaften Zweifel, dass A._______ auch das G._______ gegenüber C._______ als Lieferadresse angegeben hat. Hinzu kommt, dass es das G._______ zum Zeitpunkt, in dem die Rechnungen ausgestellt wurden, gar nicht mehr gab (Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz hier in E. 3.1.1 wiedergegeben und act. ....05.03/0003 [Verkauf der Liegenschaft durch die ehemaligen Restaurantbesitzer an [...]; Grundbuchanmeldung vom [...] 2019]; act. ....06.01/0001 ff. [Untersuchungsbericht vom 21. März 2023]; act. ....06.02/0001 [Aktennotiz vom 22. März 2023]). Die Lieferungen konnten somit nicht für dieses bestimmt sein. Die Aussagen von A._______ erscheinen hingegen wenig glaubhaft. Er versucht offensichtlich, alle Handlungen dem Beschwerdeführer anzulasten (die Aussagen wurden im Rahmen eines Strafverfahrens gemacht, wobei es im vorliegenden Verfahren um die Einfuhrabgaben geht und die Schuldfrage nicht entscheidend ist). Ausserdem gilt er als Beschuldigter nicht als glaubwürdig. Zwar gibt auch er an, dass der Beschwerdeführer - wie auch dieser ausgesagt hat - ihm deutlich seltener Waren geliefert habe und sie sich oft zum Kaffeetrinken getroffen hätten (der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach seinem Geld gefragt, wobei sich diese Aussagen nicht ausschliessen). Dass ändert aber nichts daran, dass sowohl A._______ als auch der Beschwerdeführer ein Interesse daran haben, die Anzahl und Menge der Fleischlieferungen herunterzuspielen. 3.1.5 Insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von C._______ sowie der von diesem ausgestellten Rechnungen ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem von der Vorinstanz angesetzten Stichtag, dem 3. September 2021, Waren bei C._______ in Deutschland abgeholt und ohne Zollanmeldung über die Grenze in die Schweiz gebracht hat. Bestärkt werden diese Aussagen dadurch, dass - wie oben bereits festgehalten - Observierungen und die noch vorhandenen AFV-Aufzeichnungen sofort Ergebnisse lieferten, was ein starkes Indiz dafür ist, dass schon zuvor entsprechende Grenzübertritte erfolgt waren. Auch vereinzelte Käufe im D._______ in Deutschland und der anschliessende Transport des Fleisches in die Schweiz ohne Verzollung ergibt sich aus den Akten und ist auch nicht bestritten. Auf die Zeit vor dem genannten Stichtag ist hier nicht einzugehen, da die Vorinstanz ihre Untersuchung auf diesen Zeitraum beschränkte. 3.1.6 Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. September 2021, und zwar in der von der Vorinstanz festgestellten Frequenz Waren aus Deutschland in die Schweiz verbrachte, ohne diese ordnungsgemäss zu verzollen und die Einfuhrabgaben zu entrichten. 3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nur Fleisch, nicht aber andere Waren transportiert. 3.2.1 Diesbezüglich bringt die Vorinstanz vor, C._______ habe bestätigt, die Waren gemäss den Bestellungen bereitgestellt zu haben. Auch der Beschwerdeführer habe angegeben, das Fleisch sei abholbereit in Kisten bereitgestanden. Er habe es in Plastiksäcke umgeladen, wobei er nicht genau sagen könne, um was für Fleisch es sich gehandelt habe, da es in Säcken verpackt und vakuumiert gewesen sei. Er habe nicht geschaut, was für Waren ihm C._______ mitgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, Fleisch in [Stadt 3 {DE}] in einem Gewerbegebiet an der [Strasse] geholt zu haben, obwohl dort kein eigentlicher Laden gewesen sei, sondern eine Art Lagerhalle. Diese Lagerhalle - so die Vorinstanz - sei von C._______ genutzt worden. Bei Vorlage der Rechnungen habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, nur Fleisch transportiert zu haben, sondern immer nur ausgesagt, die Rechnung sage ihm nichts. Demgegenüber habe C._______ bestätigt, dass die Waren gemäss den Rechnungen vom Beschwerdeführer abgeholt worden seien. Die Vorinstanz hält schliesslich fest, Fotobeweise über andere als Fleischwaren lägen nicht vor, weil die Waren in Säcken oder Kisten transportiert worden seien. Mittels der Rechnungen und der Aussagen von C._______ sei aber bewiesen, dass der Beschwerdeführer die Waren, also Fleisch und die übrigen Lebensmittel, abgeholt und in die Schweiz transportiert habe. 3.2.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe nur Fleischtransporte durchgeführt. In der angefochtenen Verfügung fänden sich jedoch auch Rechnungen für andere Produkte. Es fänden sich keine objektiven Beweise, wonach er auch andere Produkte transportiert habe. Insbesondere gebe es keine Observationen dazu. Mit den Observationsergebnissen bestehe eine gewisse Vermutung für die Richtigkeit seiner Angaben. 3.2.3 An der Einvernahme vom 13. April 2022 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe von der Firma an der [Strasse] 5-6 halbvolle Säcke bezogen, welche je rund 10 kg gewogen hätten. Er wisse nicht genau, was darin gewesen sei. Da A._______ ihm gesagt habe, er solle dort Fleisch abholen, nehme er an, dass es sich um Fleisch gehandelt habe. Bei der Ware von «diesem [Angabe einer Staatsbürgerschaft]» könne er nicht sagen, um was für Fleisch es sich gehandelt habe. Da es in Säcken oder vakuumiert gewesen sei. Bei anderem Fleisch habe er es gesehen. Er habe auch einmal ein paar Kartons gebracht. Es seien vielleicht fünf oder sechs Kartons gewesen, die sehr leicht gewesen seien, vielleicht ein bis zwei Kilo (act. ....08.04/000002 - 000004). Am 31. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, C._______ habe auf die Frage «Welche Unterlagen wurden jeweils [X._______] und [A._______] ausgestellt, als diese bei Ihnen Fleisch eingekauft haben?» folgende Aussage gemacht «Lieferscheine und Rechnungen». Der Beschwerdeführer meinte daraufhin, er habe ein- bis zweimal Waren bei C._______ abgeholt, aber nicht einmal geschaut, was es für Ware gewesen sei. Er habe keine Ahnung, was dort drin gewesen sei. Er habe auch keine Rechnung erhalten (act. ....08.08/0008). Wie bereits oben festgehalten (E. 3.1.3.1 a.E.), führte der Beschwerdeführer auf Vorlage verschiedener Rechnungen von C._______ aus, das sage ihm gar nichts (act. ....08.08/0009 ff.). 3.2.4 An der Konfrontationseinvernahme vom 10. April 2024 wurde C._______ von der Vorinstanz vorgehalten, die Rechnungen beinhalteten auch sonstige Lebensmittel. Auf die Frage, ob er solche an den Beschwerdeführer übergeben habe, antwortete C._______, der Beschwerdeführer habe 20 kg Pommes und andere Sachen mitgenommen, z.B. Tintenfisch. Er (der Beschwerdeführer) habe diese Waren gemäss Rechnungen mitgenommen. Dazu steht im Protokoll vermerkt, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei mit der Fragestellung nicht einverstanden, weil sie suggestiv sei; er wünsche sich eine offene Fragestellung dahingehend, was der Beschwerdeführer alles für [A._______] abgeholt habe. Soweit ersichtlich, wurde die Frage in der Folge nicht so, wie gewünscht, gestellt (act. ....08.02/0005). Weiter erklärte C._______ auf Frage hin, er denke schon, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, was er eingepackt habe. Die Waren seien in roten Kisten bereitgestanden und der Beschwerdeführer habe sie in schwarze Säcke umgepackt (act. ....08.02/0005). Anzumerken ist, dass C._______ hier nur von Fleisch sprach, allfällige andere Waren aber unerwähnt liess. Auf die Frage, der Beschwerdeführer mache via seinen Rechtsvertreter geltend, dass er keine Transporte mit anderen Waren als Fleisch getätigt habe, antwortete C._______, «[w]enn er das sagt. [Der Beschwerdeführer] muss sich auch rausreden. Dann hat er wohl auch kein Fleisch geholt, wenn er diese Waren nicht bei mir geholt hat. Er soll denken, was er will.» (act. ....08.02/0006). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt C._______ vor, bei der Erstaussage sei es nur um Fleisch gegangen, nicht um Nichtfleischwaren; was er (C._______) dazu sage. Letzterer antwortete, es sei hauptsächlich Fleisch gewesen, aber es sei verschieden gewesen. Die Waren, die auf den Rechnungen stünden, hätten «sie» (sic!) mitgenommen und es sei hauptsächlich Fleisch gewesen. Andere Sachen hätten «sie» auch mitgenommen (act. ....08.02/0006). Andere Kunden aus der Schweiz habe er nicht gehabt. Auf die Frage des Rechtsvertreters, ob Waren, welche andere Kunden bezogen hätten, in die nachträglich auf A._______ ausgestellten Rechnungen eingetragen worden seien, antwortete C._______, das sei nicht der Fall gewesen. Der einzige Kunde, der die Ware bekommen habe, sei A._______ gewesen und der habe die Ware nicht selbst abgeholt (act. ....08.02/0007). 3.2.5 Für die Darstellung des Beschwerdeführers spricht, dass in den Observationsberichten vom 7. Februar 2022 (act. ....06.02/0001 ff. = ....06.06/0 ff.) und 29. März 2022 (act. ....06.05/0001 f. = ....06.09/0 f.) immer nur von «Fleisch» und «Fleischwaren» die Rede ist. Allerdings wird dort der Inhalt von Transportbehältern nicht immer erwähnt, was damit zusammenhängen dürfte, dass der Inhalt solcher Behälter nicht ersichtlich ist. Auch wurden auf den Mobiltelefonen des Beschwerdeführers und von A._______ nur Notizen über Fleisch gefunden (act. ....06.08/0003 und 0008, act. ....06.09/0002-0004). 3.2.6 Dagegen sprechen aber die klaren Aussagen von C._______ und die von diesem ausgestellten Rechnungen. Dessen Aussagen sind weiterhin und auch in Bezug auf die Frage der Art der Waren als glaubhaft anzusehen. C._______ sagte konstant und auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme und gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe auch andere von A._______ bestellte Waren und nicht nur Fleisch abgeholt. Der Beschwerdeführer selbst gibt verschiedentlich an, nicht gewusst zu haben, was sich in den Verpackungen befunden habe. Demnach kann er aber auch nicht ausschliessen, dass sich darin andere als Fleischwaren befanden. Auf Vorhalt von Rechnungen, auf denen auch andere als Fleischwaren aufgeführt waren, sagte der Beschwerdeführer aus, das sage ihm nichts. Obwohl er den Fleischschmuggel zu diesem Zeitpunkt schon zugegeben hatte, machte er nicht etwa geltend, zumindest die anderen als Fleischwaren habe er nicht transportiert. Selbst wenn dieses Aussageverhalten in einem Strafprozess als Aussageverweigerung zu würdigen wäre (das ist hier nicht zu entscheidend), ist es im vorliegenden Veranlagungsverfahren wie gerade geschildert zu werten. Auch darf davon ausgegangen werden, dass C._______ nicht grundlos Rechnungen ausstellte (über die er nach eigenen Aussagen die deutsche Mehrwertsteuer abrechnen musste), die teilweise auf A._______ lauteten. Zwar wird auf den Rechnungen an das G._______ A._______ nicht genannt. Wie aber schon zuvor erwähnt (E. 3.1.4) bestand das G._______ gar nicht mehr, weshalb die Waren nicht für dieses bestimmt sein konnten. A._______ hat auch sonst insbesondere die F._______ GmbH als Empfängerin von Waren angegeben, obwohl diese für die B._______ GmbH bestimmt waren, also die gleiche Vorgehensweise an den Tag gelegt. Zudem sind die Aussagen von C._______ glaubhaft und es ist nicht ersichtlich, warum er hätte aussagen sollen, die Rechnungen seien auf Wunsch von A._______ auf das G._______ ausgestellt worden, wenn dies nicht der Wahrheit entsprach. 3.2.7 Insgesamt ergibt die Beweiswürdigung (E. 1.5) damit, dass auf die glaubhaften Aussagen von C._______ und die von diesem ausgestellten Rechnungen abzustellen ist. 3.3 Es ist kurz auf die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Abgabenforderung einzugehen. 3.3.1 Wie bereits festgehalten, hat die Vorinstanz den Anfangszeitpunkt der Schmuggelfahrten nicht geschätzt (E. 3.1.3). Da, wie vorstehend erwogen, auf die Rechnungen von C._______ und dessen Aussagen abzustellen ist, würden sich auch Fahrten vor dem 1. September 2021 nachweisen lassen. Wohl aus Opportunitätsgründen hat die Vorinstanz den zeitlichen Umfang ihrer Ermittlungen jedoch auf die Zeit ab dem 1. September 2021 beschränkt. An diesem Tag fand eine Kontrolle des Amtes für Verbraucherschutz des Kantons Aargau bei der B._______ GmbH statt, so dass sich die dort befindliche Fleischmenge zu diesen Zeitpunkt recht genau feststellen liess. Diese Menge erweist sich zwar für das Verfahren des Beschwerdeführers als nicht direkt relevant, wohl aber für weitere Verfahren im Umfeld der B._______ GmbH. Es erscheint sinnvoll, dass die Vorinstanz auch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf diesen Zeitraum beschränkt hat. 3.3.2 Für die konkrete Berechnung hat die Vorinstanz auf die vorhandenen Rechnungen von C._______, der D._______ GmbH und der E._______ abgestellt. Für die Zollabgaben hat sie aufgrund der Warenbezeichnung die anwendbare Zolltarifnummer verwendet und dann das Gewicht der entsprechenden Ware zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise entspricht den rechtlichen Vorgaben. Für die Mehrwertsteuer hat sie den Wert der Waren zum entsprechenden Wechselkurs in Schweizer Franken umgerechnet, die Zollabgaben hinzugerechnet und den damals geltenden Mehrwertsteuersatz von 2.5 % angewendet. Auch dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Auch der Zins wurde gesetzeskonform berechnet. Gegen die konkrete Berechnung bringt der Beschwerdeführer nichts vor. 3.3.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die geschuldete Abgabe korrekt berechnet hat. 3.4 Der Beschwerdeführer ist als Person, die die Waren über die Grenze gefahren hat, abgabepflichtig (E. 2.2.1). Zudem wurde durch die Einfuhr der Waren ohne Zollanmeldung auch der objektive Tatbestand zumindest einer Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung erfüllt (E. 2.4.1), weshalb der Beschwerdeführer die Abgaben auch gestützt auf Art. 12 VStrR nachzuentrichten hat (E. 2.4.2 f.). Angefügt werden kann, dass der Beschwerdeführer selbst dann abgabepflichtig wäre, wenn er - wie er ursprünglich ausgesagt hatte - davon ausgegangen war, A._______ habe vorab die Zollformalitäten erledigt. Abgaberechtlich würde dies nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer nachleistungspflichtig ist. 3.5 Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Er hat somit Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Diese richtet sich sinngemäss nach den Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2; vgl. Art. 12 VGKE). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung für den amtlich bestellten Anwalt aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren ist die Entschädigung im Gesamten auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er nach Art. 65 Abs. 4 VwVG dem Bundesverwaltungsgericht für die erwähnte Entschädigung Ersatz zu leisten hat, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat Christian Möcklin-Doss, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 6'000.-- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: