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A-3343/2013

A-3343/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-10 · Deutsch CH

Energie (Übriges)

Sachverhalt

A. Am 28. Oktober 2012 gelangte A._______ an die Eidgenössische Elek-trizitätskommission ElCom und beantragte, es sei festzustellen, dass die "Kostenpositionen mit der Bezeichnung 'Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)' auf den Stromrechnungen der B._______ keine übereinstimmende Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR darstellen". Ausserdem sei die B._______ zu verpflichten, ihm den für die Jahre 2010 - 2012 mit dieser Rechnungsposition in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 23.10 zurückzuerstatten. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 wies die ElCom das Begehren von A._______ im Sinne der Erwägungen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verteilnetzbetreiber seien gemäss der gesetzlichen Regelung berechtigt, den Endverbrauchern die Kosten für die Systemdienstleistungen (SDL) der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG (nachfolgend: swissgrid) entsprechend der bezogenen elektrischen Energie als Teil des Netznutzungsentgelts in Rechnung zu stellen. Da A._______ von der B._______ Elektrizität beziehe und ihr somit ein Netznutzungsentgelt schulde, habe er folglich auch das ihm in Rechnung gestellte Entgelt für die SDL zu bezahlen. Dieses würde ihm mit der Rechnungsposition "Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)" im Übrigen entgegen seiner Darstellung weder doppelt noch in Verletzung des gesetzlichen Transparenzgebots verrechnet. C. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt in der Sache, es seien seine - in der Beschwerde nicht aufgeführten - Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen. Zur Begründung bringt er sinngemäss namentlich vor, die Endverbraucher hätten durch die SDL von swissgrid keinerlei materielle Vorteile. Diese Leistungen könnten daher nicht Gegenstand des zwischen den Endverbrauchern und den Verteilnetzbetreibern bestehenden Kaufvertrags sein. Es könne folglich auch nicht gesagt werden, hinsichtlich des ihm von der B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für diese Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts bestehe ein Konsens. D. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reicht der Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 ein ausformuliertes Rechtsbegehren ein. Darin beantragt er im Wesentlichen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seinem bereits vor der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) gestellten Begehren stattzugeben. E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 verzichtet die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. F. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie namentlich aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass die Weiterverrechnung von anrechenbaren Kosten gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung erfolge, seine ausdrückliche Zustimmung zur Verrechnung von SDL daher nicht erforderlich sei. G. In seinen Schlussbemerkungen vom 13. August 2013 lässt der Beschwerdeführer eine Rüge fallen und macht einige präzisierende, korrigierende und ergänzende Ausführungen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

E. 1.1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.3, BGE 131 II 13 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2010 vom 19. Januar 2011 E. 2.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich usw. 2013, Rz. 325). Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wird das Begehren des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die "Kostenpositionen mit der Bezeichnung 'Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)' auf den Stromrechnungen der B._______ keine übereinstimmende Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR darstellen", abgewiesen. Abgewiesen wird ausserdem sein Begehren auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung des ihm für die Jahre 2010 - 2012 mit dieser Rechnungsposition in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 23.10. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit grundsätzlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG.

E. 1.1.2 Der Erlass einer Verfügung setzt die Verfügungsbefugnis der anordnenden Behörde voraus (vgl. Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weis-senberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich usw. 2009, nachfolgend: Praxiskommentar VwVG, Art. 5 N. 21; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 870). Fehlt die sachliche Zuständigkeit, leidet die Verfügung an einem schwerwiegenden Mangel, der nach der Praxis einen Nichtigkeitsgrund darstellt, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf die Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.3, BGE 129 V 485 E. 2.3, BGE 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2546/2013 vom 26. September 2013 E. 5.4.4, A-4130/2013 vom 11. September 2013 S. 10, A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1, A-5011/2009 vom 18. März 2010 S. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 961). Im vorliegenden Fall liegt ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG demnach grundsätzlich nur vor bzw. kann - sofern auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind - grundsätzlich nur auf die Beschwerde eingetreten werden, wenn die Vorinstanz - wie sie unter Verweis auf Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. a und b des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) geltend macht - zum Erlass der angefochtenen Verfügung sachlich zuständig war (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2, BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4130/2013 vom 11. September 2013 S. 10, A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3; Yvo Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und Scheinverfügungen, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2003, S. 1054; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, nachfolgend: Kommentar VwVG, Art. 44 N. 1). Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz ist nun allerdings nicht ohne Weiteres klar. Zwar besteht zwischen den Parteien eine Rechtsstreitigkeit über einen Bestandteil des Tarifs, der dem Beschwerdeführer für den Bezug der Elektrizität von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt wurde bzw. inskünftig gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden wird. Es ist daher grundsätzlich denkbar, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG (vgl. dazu nachfolgend E. 1.1.2.2 ff.) zum Entscheid befugt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes in den allgemeinen Erwägungen seiner Urteile A-5781/2011 vom 7. Juni 2013 und A-3014/2012 vom 11. Juni 2013 die Kompetenz, die der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung hinsichtlich der Elektrizitätstarife zukommt, auf gewisse Streitfälle beschränkt (vgl. E. 4.4 und 4.4.1 ff. im erst- und E. 3.2.3.1 ff. im zweitgenannten Urteil). Es ist nachfolgend daher mittels Auslegung zu klären, ob die Vorinstanz vorliegend nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt war.

E. 1.1.2.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist dieser nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dieser zugrunde liegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt ihr eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 138 II 440 E. 13 m.w.H.).

E. 1.1.2.2 Nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG ist die Vorinstanz insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall ("en cas de litige", "in caso di controversia") über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife ("tarifs de l'électricité", "tariffe dell'energia elettrica"). Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen. Nach "WAHRIG Deutsches Wörterbuch" bedeutet "im Streitfall" "im Fall eines Rechtsstreites, falls es zum Rechtsstreit kommt" (vgl. WAHRIG Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh/München 2011, S. 1430). "Rechtsstreit" wiederum bedeutet "Streit, der gerichtlich entschieden wird, worden ist oder werden muss" oder "Meinungsverschiedenheit in der Gesetzesauffassung" (vgl. WAHRIG Deutsches Wörterbuch, a.a.O., S. 1207). Nach "Le Petit Robert - Dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française" bedeutet "litige" "contestation donnant matière à procès" oder "contestation". Als sinnverwandte Wörter werden "affaire, cause, procès, différend, dispute" genannt (vgl. Le Petit Robert - Dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, 2012, p. 1469). Gemäss "Il Grande Dizionario Garzanti della lingua italiana" bedeutet "controversia" "differenza di opinioni e contrasto che ne può nascere; disputa; discussione" oder "contesta di interessi portato dinanzi al giudice o ad arbitri; causa; lite" (vgl. Il Grande Dizionario Garzanti della lingua italiana, 1987, p. 460). Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG legt somit in allen drei Sprachfassungen nahe, dass die Vorinstanz entscheidungsbefugt ist, wenn ein konkreter Rechtsstreit besteht. Auch wenn dies in Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG nicht explizit gesagt wird, erscheint klar, dass sich der Rechtsstreit auf die in dieser Bestimmung genannten Gegenstände beziehen muss, mithin insbesondere auf die Elektrizitätstarife. Was unter "Elektrizitätstarife" zu verstehen ist, wird gestützt auf die grammatische Auslegung allerdings nicht deutlich, könnten damit doch, in einem engen Sinn, lediglich die Tarife für die Elektrizität als solche, aber auch, in einem weiteren Sinn, alle Tarife für den Bezug der Elektrizität gemeint sein. Das Gleiche gilt für die in der französischen und italienischen Fassung verwendeten Begriffe "tarifs de l'électricité" und "tariffe dell'energia elettrica". Nicht gänzlich klar ist ausserdem, ob die Zuständigkeit der Vorinstanz für sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätstarife besteht. Immerhin legt das Fehlen einer Einschränkung auf bestimmte Rechtsstreitigkeiten eine grundsätzlich umfassende Kompetenz der Vorinstanz nahe.

E. 1.1.2.3 Zur Klärung der hier interessierenden Frage sind somit die weiteren Auslegungsmittel heranzuziehen. Von Bedeutung ist dabei namentlich die systematische Auslegung. Dies gilt zunächst für die Interpretation des Begriffs "Elektrizitätstarife". Dieser Begriff wird im StromVG neben Art. 22 Abs. 2 Bst. a noch in Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 sowie in Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 Bst. b verwendet. Er bezeichnet in den beiden erstgenannten Bestimmungen die Tarife, die den festen Endverbrauchern bzw. den Endverbrauchern, die sich für die abgesicherte Stromversorgung entschieden haben, von den Betreibern der Verteilnetze in Rechnung gestellt werden und aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen sind. In Art. 12 Abs. 1 StromVG wird der Begriff in der gleichen Weise verwendet (vgl. Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1649). Es liegt entsprechend nahe, auch den in Art. 22 Abs. 2 Bst. a - und Bst. b - StromVG verwendeten Begriff in diesem Sinn zu interpretieren. Ein Streitfall über die Elektrizitätstarife betrifft demnach die Elektrizitätstarife nach Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 StromVG, mithin die Tarife, die den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, die nicht am liberalisierten Strommarkt teilnehmen. Diese Auslegung wird durch die italienische Fassung des StromVG gestützt, die in Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und 12 Abs. 1 den Begriff "tariffari per l'energia elettrica" verwendet, der weitestgehend mit dem in Art. 22 Abs. 2 Bst. a - und Bst. b - StromVG gebrauchten Begriff übereinstimmt (vgl. dazu E. 1.1.2.2). Die französische Fassung verwendet in den Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 StromVG zwar den Begriff "tarifs", ohne diese Tarife näher zu umschreiben, spricht in Art. 12 Abs. 1 StromVG jedoch von "tarifs d'électricité", was weitestgehend mit dem in Art. 22 Abs. 2 Bst. a - und Bst. b - StromVG verwendeten Begriff übereinstimmt (vgl. dazu E. 1.1.2.2). Sie legt demnach die gleiche Auslegung nahe wie die deutsche und italienische Fassung.

E. 1.1.2.4 Die systematische Auslegung ist weiter auch hinsichtlich der Frage relevant, für welche Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätstarife die vorinstanzliche Entscheidungskompetenz besteht. Von Bedeutung ist dabei zunächst Art. 22 Abs. 1 StromVG. Danach überwacht die Vorinstanz die Einhaltung des StromVG, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des StromVG und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Diese weit gefasste Aufgaben- und Kompetenznorm legt nahe, dass der Vorinstanz hinsichtlich konkreter Rechtsstreitigkeiten über die in Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG genannten Tarife und Entgelte eine umfassende Entscheidungskompetenz zukommt, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betreffen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Diese Auslegung wird auch durch Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG gestützt. Danach ist die Vorinstanz insbesondere zuständig für die Überwachung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben auch hier Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen. Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG berechtigt die Vorinstanz somit, die gleichen Tarife und Entgelte, hinsichtlich welcher sie gemäss dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG im Streitfall entscheidungsbefugt ist, auch von Amtes wegen zu überprüfen und gegebenenfalls in der erwähnten Weise zu ändern oder deren Änderung zu untersagen. Diese Systematik legt nahe, dass die beiden Bestimmungen der Vorinstanz hinsichtlich dieser Tarife und Entgelte im Einklang mit Art. 22 Abs. 1 StromVG eine umfassende Kompetenz einräumen sollen und einander insofern ergänzen, als Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG die Kompetenz der Vorinstanz in all jenen Fällen begründen soll, in denen eine konkrete Rechtsstreitigkeit über diese Tarife und Entgelte besteht, die das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betrifft, während Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG ihr die Befugnis einräumen soll, hinsichtlich dieser Tarife und Entgelte im Interesse der Einhaltung und der korrekten Umsetzung des StromVG und der Ausführungsbestimmungen ungeachtet und ausserhalb einer derartigen Streitigkeit tätig zu werden. Vorbehalten bleiben in beiden Fällen Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Die systematische Auslegung ergibt demnach, dass die Vorinstanz nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG mit dem erwähnten Vorbehalt für sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätstarife nach Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 StromVG zuständig ist, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betreffen.

E. 1.1.2.5 Das bisher erzielte Auslegungsergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte des StromVG gestützt. Gemäss der Botschaft enthält Art. 21 Abs. 1 des Entwurfs StromVG (vgl. BBl 2005 1698; nachfolgend: Entwurf StromVG) - der von einer bloss redaktionellen Änderung abgesehen mit Art. 22 Abs. 1 StromVG übereinstimmt - die umfassende Kompetenz der Vorinstanz, die Einhaltung der Bestimmungen des StromVG zu überwachen und die für dessen Vollzug notwendigen Entscheide zu treffen bzw. Verfügungen zu erlassen. Die Vorinstanz sei überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sei (vgl. BBl 2005 1661). Die nichtabschliessende Aufzählung von Art. 21 Abs. 2 Entwurf StromVG - der mit Art. 22 Abs. 2 StromVG übereinstimmt (vgl. BBl 2005 1698) - fasse die wichtigsten Zuständigkeiten der Vorinstanz übersichtlich zusammen. Bst. a regle die Zuständigkeit der Vorinstanz im Streitfall, Bst. b deren von Amtes wegen bestehenden Überprüfungsaufgaben. Die Vorinstanz könne auch von sich aus tätig werden, ohne dass ein konkreter Streitfall vorliege. Ihre Eingriffe von Amtes wegen könnten ex post (Absenkungen verfügen) oder ex ante (Erhöhungen untersagen) erfolgen (vgl. BBl 2005 1661). Diese Ausführungen legen nahe, dass der Vorinstanz hinsichtlich der in Art. 21 Abs. 2 Bst. a und b Entwurf StromVG genannten Tarife und Entgelte - vorbehältlich der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen - eine umfassende Kompetenz eingeräumt werden sollte, um sowohl im Falle einer konkreten Rechtsstreitigkeit als auch ungeachtet und ausserhalb einer solchen für die Einhaltung und die korrekte Umsetzung des StromVG und der Ausführungsbestimmungen sorgen zu können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr nach Art. 21 Abs. 2 Bst. a Entwurf StromVG mit dem erwähnten Vorbehalt die Entscheidungskompetenz für sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über diese Tarife und Entgelte zukommen sollte, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betreffen. Der Gesetzgeber übernahm die Regelung von Art. 21 Abs. 1 und 2 Entwurf StromVG - von der erwähnten redaktionellen Änderung abgesehen - unverändert als Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG. Es ist daher von einer identischen Regelungsabsicht auszugehen und Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG in gleicher Weise auszulegen wie Art. 21 Abs. 2 Bst. a Entwurf StromVG.

E. 1.1.2.6 Anzeichen dafür, dass die Entscheidungskompetenz der Vorinstanz bezüglich der Elektrizitätstarife auf bestimmte Streitigkeiten eingeschränkt oder abweichend von der hinsichtlich der Netznutzungstarife und -entgelte bestehenden Entscheidungskompetenz geregelt werden sollte, ergeben sich weder aus der Botschaft noch den Protokollen der parlamentarischen Beratung. Solches geht insbesondere nicht aus den Ausführungen in der Botschaft zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Vorinstanz und der Preisüberwachung hervor. Danach ist die Vorinstanz - anstelle des Preisüberwachers - zuständig für die Kontrolle der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife für Haushalte (in der ersten Marktöffnungsetappe) bzw. für sog. WAS-Kunden, d.h. Haushalte, welche auf den Netzzugang verzichten (in der zweiten Marktöffnungsetappe). Vor ihren Entscheiden höre sie den Preisüberwacher gemäss Art. 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.2) an. Hingegen besitze sie keine Kompetenzen zur Überwachung und Kontrolle der dem Wettbewerb ausgesetzten Elektrizitätspreise. Diese Kompetenzen verblieben wie bis anhin bei der Preisüberwachung bzw. der Wettbewerbskommission (vgl. BBl 2005 1661). Mit diesen Ausführungen wird lediglich gesagt, dass der Vorinstanz hinsichtlich der im StromVG und den Ausführungsbestimmungen regulierten Tarife und Entgelte - jedoch nur hinsichtlich dieser - nach Art. 15 Abs. 1 PüG grundsätzlich auch die Kompetenzen des Preisüberwachers, nicht aber, dass ihr hinsichtlich sämtlicher oder einzelner dieser Tarife und Entgelte nur diese Kompetenzen zukommen sollen.

E. 1.1.2.7 Das bisher erzielte Auslegungsergebnis wird weiter durch die teleologische Auslegung gestützt, soll Art. 22 StromVG der Vorinstanz doch mit Blick auf den im Netzbereich auch nach der partiellen Öffnung des Elektrizitätsmarkts weiterhin fehlenden Wettbewerb umfassende Überwachungs- und Regulierungskompetenzen einräumen (vgl. BBl 2005 1660; E. 1.1.2.4 ff.). Es trägt ausserdem der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung, da ein Entscheid der Vorinstanz in einer konkreten Rechtsstreitigkeit über die Elektrizitätstarife grundsätzlich ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen (vgl. insb. Art. 23 StromVG) und die Rechtsstreitigkeit so einer richterlichen Behörde im Sinne dieser Bestimmung vorgelegt werden kann (vgl. BGE 137 III 522 E. 1.5; zur Rechtsnatur der Vorinstanz [keine richterliche Behörde] Rolf H. Weber/Brigitta Kratz, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elekrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 6 Rz. 9, und BGE 131 II 13 E. 3.2 m.w.H. [zur Kommunikationskommission ComCom]).

E. 1.1.2.8 Im Ergebnis legen somit sämtliche massgebliche Auslegungselemente nahe, dass die Vorinstanz nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG für sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätstarife nach Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 StromVG entscheidungsbefugt ist, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betreffen. Vorbehalten bleiben Leistungen und Abgaben an Gemeinwesen. Dieses Auslegungsergebnis, das auch durch die Literatur gestützt wird (vgl. Weber/Kratz, a.a.O., § 6 Rz. 28), trägt zudem der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV Rechnung. Soweit die erwähnten allgemeinen Erwägungen in den Urteilen A-5781/2011 vom 7. Juni 2013 und A-3014/2012 vom 11. Juni 2013 des Bundesverwaltungsgerichts die Kompetenz der Vorinstanz einschränkender umschreiben (vgl. vorne E. 1.1.2), kann daran daher nicht festgehalten werden.

E. 1.1.2.9 Gemäss der vorstehend dargelegten Auslegung war die Vorinstanz im vorliegenden Fall somit nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt. Das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts im Sinne von Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG ist demnach zu bejahen.

E. 1.1.3 Die angefochtene Verfügung stammt im Weiteren von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Rechtsbegehren nicht durchgedrungen. Er ist somit durch die angefochtene Verfügung formell und materiell beschwert und entsprechend grundsätzlich (vgl. E. 1.3) zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Wie erwähnt (vgl. Bst. A und D sowie E. 1.1.1), beantragt der Beschwerdeführer neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückerstattung des ihm für die Jahre 2010 - 2012 für die SDL in Rechnung gestellten Betrags die Feststellung, dass "die Kostenpositionen mit der Bezeichnung 'Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)' auf den Stromrechnungen der Beschwerdegegnerin keine übereinstimmende Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR darstellen".

E. 1.3.1 Für Feststellungsbegehren gilt auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Art. 25 Abs. 2 VwVG. Danach ist solchen Begehren nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn durch den Erlass einer Feststellungsverfügung nachteilige Dispositionen vermieden werden können. Ein Feststellungsbegehren ist weiter nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 135 III 378 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2009 vom 24. September 2009 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1067/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.1, A-3505/2011 vom 26. März 2012 E. 1.3, B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.1; Isabelle Häner, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N. 16 ff.; Beatrice Weber-Dürler, in: Kommentar VwVG, Art. 25 N. 16).

E. 1.3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt dem Wortlaut seines Feststellungsbegehrens nach zwar lediglich die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beanstandeten Rechnungsposition keine vertragliche Einigung zustande gekommen sei. Seine Ausführungen und sein Rückerstattungsbegehren machen aber deutlich, dass es ihm nicht bloss um diese Frage, sondern weiter gehend um die grundsätzliche Feststellung geht, dass er nicht verpflichtet sei, das ihm für die SDL in Rechnung gestellte Entgelt zu entrichten. Sein Begehren ist daher in diesem Sinn zu interpretieren.

E. 1.3.2.2 Der Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer das Entgelt für die SDL nicht mehr zu entrichten hätte. Die beantragte Feststellung ermöglichte ihm also, die aus seiner Sicht nachteiligen, weil nicht gerechtfertigten Dispositionen inskünftig zu vermeiden. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse im dargelegten Sinn ist deshalb zu bejahen.

E. 1.3.2.3 Nicht unmittelbar klar erscheint hingegen, ob das Feststellungsbegehren auch mit dem Subsidiaritätserfordernis vereinbar ist. Da über die grundsätzliche Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, das Entgelt für die SDL zu entrichten, auch bei der Prüfung seines Leistungsbegehrens zu befinden ist, ergäbe sich eine allfällige Verneinung dieser Frage bereits aus den Erwägungen zu diesem Begehren. Damit läge allerdings für die Zukunft, anders als bei einer Gutheissung des Feststellungsbegehrens, kein der Rechtskraft zugänglicher Entscheid vor. Ob das Subsidiaritätserfordernis gewahrt ist, kann letztlich aber offen bleiben, erweist sich das Feststellungsbegehren doch in materieller Hinsicht als unbegründet (vgl. E. 4).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb - mit der vorstehenden Einschränkung (vgl. E. 1.3.2.3) - auf sie einzutreten ist.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen ist (vgl. Art. 21 f. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung ihrer Verfügungen. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die vorinstanzliche Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet weiter in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013 E. 3 m.w.H; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155).

E. 3.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. C), ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt, ihm zusätzlich zu den übrigen die Netznutzung betreffenden Rechnungspositionen ein Entgelt für die SDL in Rechnung zu stellen. Die Endverbraucher hätten durch diese Leistungen keinerlei materielle Vorteile; die Leistungen wiesen ausserdem nicht die physikalischen Eigenschaften von Strom auf und gingen nicht in den Herrschafts- und Gefahrenbereich der Endverbraucher über. Mit dem Entgelt für die SDL verlange die Beschwerdegegnerin daher eine Leistung, für die sie keine Gegenleistung erbringe bzw. für etwas, das nicht Gegenstand des zwischen den Endverbrauchern und den Verteilnetzbetreibern bestehenden Kaufvertrags über Naturkräfte im Sinne von Art. 713 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bilden könne. Es könne folglich auch nicht gesagt werden, hinsichtlich des ihm für die SDL in Rechnung gestellten Entgelts bestehe ein Konsens.

E. 3.2 Art. 14 und 15 StromVG änderten an diesem Ergebnis nichts, enthielten sie doch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den Verteilnetzbetreibern und den Endverbrauchern keine massgebliche Regelung. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass swissgrid den Netzbetreibern die SDL in Rechnung stellen dürfe, da der Gesetzgeber die Befugnis zur Weiterverrechnung der SDL ausschliesslich swissgrid, nicht aber den Netzbetreibern habe einräumen wollen. Obschon die Vorinstanz im Weiteren darauf hinweise, die Kostenrechnung dürfe nicht mit der Rechnung an die Endverbraucher verwechselt werden, habe sie nichts gegen die "Vermischung" der beiden Rechnungen einzuwenden, wenn es um die Freiheiten der Netzbetreiber gehe; dies erscheine willkürlich. Die Vorinstanz habe schliesslich auch nicht abgeklärt, ob eine Doppelverrechnung der Kosten für die SDL allenfalls deshalb zu bejahen sei, weil die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Netznutzungstarifs einen unangemessen hohen Betriebsgewinn einberechnet haben könnte; dies sei willkürlich.

E. 4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 StromVG sind die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet, den festen Endverbrauchern in ihrem Netzgebiet, d.h. Haushalten - wozu der Beschwerdeführer zählt - und Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte (vgl. Art. 6 Abs. 2 StromVG), jederzeit die gewünschte Menge Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu liefern. Im Gegenzug sind sie berechtigt, einen Elektrizitätstarif in Rechnung zu stellen, der "angemessen" zu sein hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Dieser Tarif setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen und umfasst insbesondere den Tarifbestandteil für die Energielieferung und jenen für die Netznutzung (vgl. insb. Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 StromVG; E. 1.1.2.3). Mit Letzterem wird im Unterschied zu Ersterem nicht der gelieferte Strom als solcher abgegolten, sondern die Nutzung der Verteilnetze zu dessen Lieferung bzw. - letztlich - die Bereitstellung und der Betrieb dieser Netze durch die Verteilnetzbetreiber. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Qualifikation des Stromlieferungsverhältnisses als privatrechtlicher Kaufvertrag vorbringt, der Tarif für die Netznutzung dürfe einzig Leistungen zum Gegenstand haben, die die physikalischen Eigenschaften des gelieferten Stroms (Kaufgegenstand) aufwiesen und in den Herrschafts- und Gefahrenbereich der Endverbraucher übergingen, widerspricht dies daher der gesetzlichen Regelung.

E. 4.2 Der sichere Betrieb der Verteilnetze kann von den Verteilnetzbetreibern nun jedoch nicht allein gewährleistet werden. Er setzt vielmehr gewisse Hilfsdienste voraus, die von swissgrid sichergestellt werden (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG und Art. 22 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV, SR 734.71]). Diese sog. Systemdienstleistungen bzw. SDL, die insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste umfassen (vgl. Art 4 Abs. 1 Bst. g StromVG; BVGE 2010/49 E. 8.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8641/2010 vom 2. Mai 2013 E. 6.2), ermöglichen den Verteilnetzbetreibern somit überhaupt erst die zuverlässige Belieferung der Endverbraucher mit Strom. Es kann daher nicht die Rede davon sein, sie kämen den Endverbrauchern nicht zugute bzw. diese hätten dadurch keinerlei materielle Vorteile.

E. 4.3 Im Zusammenhang mit der Sicherstellung der SDL erwachsen swissgrid Kosten. Soweit es sich dabei um Kosten für allgemeine SDL handelt, die keinem Akteur zugerechnet werden können, mithin um Kosten, wie sie vorliegend streitig sind, stellt sie diese den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher in Rechnung (vgl. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV; BVGE 2010/49 E. 8.5 und 9.2, BVGE 2013/13 E. 5.2). Gemäss dem per 1. März 2013 aufgehobenen Art. 31b StromVV (vgl. AS 2008 6468) hätte sie dies in den Jahren 2009 - 2013 lediglich im Umfang von höchsten 0,4 Rappen pro kWh tun dürfen (Abs. 1). Der Restbetrag wäre von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 mW zu tragen gewesen (Abs. 2). Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 (1. Piloturteil zu den Strompreisen 2009; teilweise abgedruckt in BVGE 2010/49) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Bestimmung jedoch als rechtswidrig und nicht anwendbar erklärt (vgl. E. 10.1 und 12.2). Diesen Entscheid hat es in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. insb. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 [zweites Piloturteil zu den Strompreisen 2009] E. 16.6 und 16.10.3 und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 7.2.2 f. m.w.H.). Damit bleibt es auch für diese Jahre grundsätzlich bei der Regelung von Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV.

E. 4.4 Durch die Überwälzung der Kosten für die allgemeinen SDL entstehen den Verteilnetzbetreibern Kosten für Leistungen, die direkt mit dem Betrieb der Netze zusammenhängen. Art. 15 Abs. 2 StromVG, der die Netzbetriebskosten in diesem Sinn definiert, zählt die Kosten für die (allgemeinen) SDL daher ausdrücklich zu diesen Kosten. Damit gehören sie zu den anrechenbaren Netzkosten nach Art. 15 Abs. 1 StromVG, die neben den Betriebskosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes die Kapitalkosten eines solchen Netzes sowie einen angemessenen Betriebsgewinn umfassen und zusammen mit den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen die Obergrenze für das Netznutzungsentgelt bilden (vgl. Art. 14 Abs. 1 StromVG; sog. Kostendeckungsprinzip; BVGE 2013/13 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8641/2010 vom 2. Mai 2013 E. 4). Sie dürfen entsprechend bei der Festlegung des Tarifbestandteils für die Netznutzung berücksichtigt und den festen Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden (vgl. Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 14 Abs. 2 StromVG; vgl. auch E. 4.6.1). Die Ansicht des Beschwerdeführers, Art. 14 und 15 StromVG enthielten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den Verteilnetzbetreibern und den Endverbrauchern keine massgebliche Regelung bzw. Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV schliesse eine Weiterverrechnung der Kosten für die allgemeinen SDL an die Endverbraucher durch die Verteilnetzbetreiber aus, erweist sich demnach als unzutreffend.

E. 4.5 Gemäss Art. 11 Abs. 1 StromVG erstellen die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen für jedes Netz eine Jahres- und eine Kostenrechnung, die von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, so namentlich die Kosten für die SDL (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. e StromVV). Nach Art. 12 Abs. 2 StromVG stellen die Netzbetreiber weiter für die Netznutzung transparent und vergleichbar Rechnung. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und die Zuschläge auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes sind gesondert auszuweisen. Nach der diese Bestimmung konkretisierenden Weisung der Vorinstanz ist die Rechnung für die Netznutzung mindestens in den Grund- und den Leistungstarif (jeweils falls vorhanden) sowie den Arbeitstarif aufzugliedern (vgl. Weisung 2/2011 der Vorinstanz vom 12. Mai 2011; so bereits die Vorgängerweisung 4/2009 der Vorinstanz vom 13. Juli 2009).

E. 4.5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2010 - 2012 die SDL in der Kostenstellenrechnung und im Formular "Erlöse aus Netznutzungsentgelten" der Kostenrechnung separat auswies. Sie stellte zudem, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegt, die Kosten für die SDL auch gesondert in Rechnung, verrechnete sie also nicht doppelt, d.h. einmal mit der Rechnungsposition für die SDL und ein weiteres Mal mit den übrigen die Netznutzung betreffenden Rechnungspositionen. Mit der gesonderten Inrechnungstellung ging sie zwar über die Anforderungen der erwähnten Weisungen hinaus. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dies aber zulässig, da es sich dabei um Mindestanforderungen handelt und eine weitergehende Aufschlüsselung die Transparenz erhöht.

E. 4.5.2 Inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz die Kostenrechnung mit der Rechnung für die Endverbraucher "vermischen" und die Netzbetreiber bzw. die Beschwerdegegnerin in willkürlicher Weise bevorteilen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erläutert seinen Vorwurf denn auch nicht weiter. Ebenso wenig macht er geltend, das Entgelt für die allgemeinen SDL sei bereits in einer der übrigen die Netznutzung betreffenden Rechnungspositionen enthalten. Eine allfällige Doppelverrechnung soll sich neu vielmehr daraus ergeben, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Netznutzungstarifs einen unangemessen hohen Betriebsgewinn einberechnet haben könnte. Die Höhe des einberechneten Gewinns hat mit der Frage der Doppelverrechnung des Entgelts für die allgemeinen SDL indes nichts zu tun, auch wenn sowohl die Berücksichtigung eines zu hohen Gewinns als auch eine Doppelverrechnung dazu führen mag, dass den Endverbrauchern ein überhöhtes Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt wird. Die Vorinstanz war daher im Rahmen des ihr vorgelegten Verfahrensgegenstands nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen. Sie hat sich entsprechend auch nicht willkürlich verhalten.

E. 4.5.3 Klarzustellen ist schliesslich, dass mit der Ausscheidung der Rechnungsposition für die allgemeinen SDL kein Zuschlag zum Netznutzungsentgelt erhoben wird, wie der Beschwerdeführer offenbar annimmt, sondern einzig ein Teil dieses Entgelts separat in Rechnung gestellt wird. Eine zusätzliche rechtliche Grundlage ist dafür daher nicht erforderlich.

E. 4.6 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach der geltenden Regelung befugt ist, dem Beschwerdeführer Kosten für die allgemeinen SDL zu überwälzen, und sie diese Kosten in der Weise in Rechnung stellen darf, wie sie es in den Jahren 2010 - 2012 getan hat. Diese Befugnisse kamen ihr auch nach der in diesen Jahren geltenden Regelung zu. Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, das ihm in Rechnung gestellte Entgelt für die allgemeinen SDL zu bezahlen, oder eine solche Pflicht zu verneinen ist, weil, wie er geltend macht, diesbezüglich kein Konsens bestehe.

E. 4.6.1 Wie erläutert (vgl. E. 4.1 ff.), haben die Verteilnetzbetreiber nach Art. 6 StromVG die Pflicht, die festen Endverbraucher mit Elektrizität zu beliefern, und im Gegenzug das Recht, von diesen u.a. ein Netznutzungsentgelt entsprechend den in Gesetz und Verordnung enthaltenen Vorgaben einzufordern. Soweit sie ein entsprechendes Netznutzungsentgelt verlangen, sind die festen Endverbraucher gemäss der heutigen Regelung, die auch in den Jahren 2010 - 2012 galt, zu dessen Bezahlung verpflichtet. Sie sind somit namentlich zur Bezahlung eines vorgabegemässen Entgelts für die allgemeinen SDL verpflichtet, da dieses Bestandteil des Netznutzungsentgelts bildet. Diese Pflicht ergibt sich implizit bereits aus Art. 6 StromVG (vgl. Abs. 1, 3 und 4) und wird in Art. 14 Abs. 2 StromVG, wonach das Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten ist (sog. Ausspeiseprinzip; vgl. BVGE 2010/49 E. 8.4.1, 10.1 und 12.2, BVGE 2013/13 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8641/2010 vom 2. Mai 2013 E. 10.3), ausdrücklich und grundsätzlich statuiert.

E. 4.6.2 Die vorstehend dargelegte Regelung ist zwingender Natur, wird damit doch das Stromlieferungsverhältnis zwischen den Verteilnetzbetreibern und den festen Endverbrauchern nach Art. 6 StromVG in grundlegender Weise normiert. Das erwähnte Recht der Verteilnetzbetreiber und die erwähnte Pflicht der festen Endverbraucher wie auch die Vorgaben für die Festlegung des Netznutzungsentgelts gelten somit für dieses Stromlieferungsverhältnis unmittelbar von Gesetzes wegen und bedürfen keiner Übernahme durch die daran beteiligten Parteien. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich diese in dieser Hinsicht einigen bzw. diesbezüglich ein - tatsächlicher oder normativer - Konsens besteht. Es kann demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder gesagt werden, das Entgelt für die allgemeinen SDL könne nicht Gegenstand dieses Stromlieferungsverhältnisses bilden, weil es nicht die Stromlieferung als solche betreffe, noch, die Pflicht der festen Endverbraucher zur Bezahlung dieses Entgelts setze einen Konsens voraus.

E. 4.6.3 Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ein Stromlieferungsverhältnis nach Art. 6 StromVG besteht. Der Beschwerdeführer ist daher - wie auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zutreffend vorbringen - unmittelbar von Gesetzes wegen und ohne dass ein entsprechender Konsens erforderlich wäre, zur Bezahlung des Entgelts für die allgemeinen SDL verpflichtet, soweit dieses den rechtlichen Vorgaben entspricht. Die Beschwerdegegnerin hält in ihren auf ihrer Internetseite publizierten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-E) für Lieferung elektrischer Energie, Netznutzung und Netzabschluss" vom 12. September 2007 entsprechend zu Recht fest, sie sei berechtigt, neben der Netznutzung auch die Bereitstellung der SDL in Rechnung zu stellen (vgl. Ziff. 3.3; vgl. auch die am gleichen Ort publizierten Preisblätter zum Netznutzungspreis für die Jahre 2012 und 2013). Soweit der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Weise seine Verpflichtung zur Bezahlung des Entgelts für die allgemeinen SDL bestreitet, erweist sich dies demnach als unzutreffend.

E. 4.6.4 Unbestritten ist weiter, dass das Stromlieferungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bereits in den Jahre 2010 - 2012, für die der Beschwerdeführer die Rückerstattung des Entgelts für die allgemeinen SDL verlangt, bestand. Der Beschwerdeführer war daher auch insoweit zur Bezahlung dieses Entgelts verpflichtet, vorausgesetzt, dieses entsprach den rechtlichen Vorgaben. Dass dies nicht der Fall war, wird vom Beschwerdeführer über die bereits behandelten, unzutreffenden Einwände hinaus (vgl. E. 4.5.1 ff.) indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hielt sich zudem an die Vorgaben für die Kostenrechnung und die Rechnungsstellung (vgl. E. 4.5.1 ff.). Soweit der Beschwerdeführer für die Jahre 2010 - 2012 eine Pflicht zur Bezahlung dieses Entgelts bestreitet und dessen Rückerstattung verlangt, vermag dies deshalb ebenfalls nicht zu überzeugen.

E. 4.6.5 Die Vorinstanz hat das Begehren des Beschwerdeführers demnach zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Die gegen ihren Entscheid gerichtete Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Sie wird vom Gericht aufgrund der Akten festgesetzt, wenn keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend obsiegen die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Erstere hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Sie ist dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 957-11-095; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3343/2013 Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Jürg Steiger, Richter André Moser, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Pascal Baur. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Allen Fuchs, Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich , Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Rückerstattung SDL. Sachverhalt: A. Am 28. Oktober 2012 gelangte A._______ an die Eidgenössische Elek-trizitätskommission ElCom und beantragte, es sei festzustellen, dass die "Kostenpositionen mit der Bezeichnung 'Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)' auf den Stromrechnungen der B._______ keine übereinstimmende Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR darstellen". Ausserdem sei die B._______ zu verpflichten, ihm den für die Jahre 2010 - 2012 mit dieser Rechnungsposition in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 23.10 zurückzuerstatten. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 wies die ElCom das Begehren von A._______ im Sinne der Erwägungen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verteilnetzbetreiber seien gemäss der gesetzlichen Regelung berechtigt, den Endverbrauchern die Kosten für die Systemdienstleistungen (SDL) der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG (nachfolgend: swissgrid) entsprechend der bezogenen elektrischen Energie als Teil des Netznutzungsentgelts in Rechnung zu stellen. Da A._______ von der B._______ Elektrizität beziehe und ihr somit ein Netznutzungsentgelt schulde, habe er folglich auch das ihm in Rechnung gestellte Entgelt für die SDL zu bezahlen. Dieses würde ihm mit der Rechnungsposition "Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)" im Übrigen entgegen seiner Darstellung weder doppelt noch in Verletzung des gesetzlichen Transparenzgebots verrechnet. C. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt in der Sache, es seien seine - in der Beschwerde nicht aufgeführten - Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen. Zur Begründung bringt er sinngemäss namentlich vor, die Endverbraucher hätten durch die SDL von swissgrid keinerlei materielle Vorteile. Diese Leistungen könnten daher nicht Gegenstand des zwischen den Endverbrauchern und den Verteilnetzbetreibern bestehenden Kaufvertrags sein. Es könne folglich auch nicht gesagt werden, hinsichtlich des ihm von der B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für diese Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts bestehe ein Konsens. D. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reicht der Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 ein ausformuliertes Rechtsbegehren ein. Darin beantragt er im Wesentlichen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seinem bereits vor der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) gestellten Begehren stattzugeben. E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 verzichtet die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. F. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie namentlich aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass die Weiterverrechnung von anrechenbaren Kosten gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung erfolge, seine ausdrückliche Zustimmung zur Verrechnung von SDL daher nicht erforderlich sei. G. In seinen Schlussbemerkungen vom 13. August 2013 lässt der Beschwerdeführer eine Rüge fallen und macht einige präzisierende, korrigierende und ergänzende Ausführungen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.3, BGE 131 II 13 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2010 vom 19. Januar 2011 E. 2.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich usw. 2013, Rz. 325). Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wird das Begehren des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die "Kostenpositionen mit der Bezeichnung 'Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)' auf den Stromrechnungen der B._______ keine übereinstimmende Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR darstellen", abgewiesen. Abgewiesen wird ausserdem sein Begehren auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung des ihm für die Jahre 2010 - 2012 mit dieser Rechnungsposition in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 23.10. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit grundsätzlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. 1.1.2 Der Erlass einer Verfügung setzt die Verfügungsbefugnis der anordnenden Behörde voraus (vgl. Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weis-senberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich usw. 2009, nachfolgend: Praxiskommentar VwVG, Art. 5 N. 21; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 870). Fehlt die sachliche Zuständigkeit, leidet die Verfügung an einem schwerwiegenden Mangel, der nach der Praxis einen Nichtigkeitsgrund darstellt, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf die Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.3, BGE 129 V 485 E. 2.3, BGE 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2546/2013 vom 26. September 2013 E. 5.4.4, A-4130/2013 vom 11. September 2013 S. 10, A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1, A-5011/2009 vom 18. März 2010 S. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 961). Im vorliegenden Fall liegt ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG demnach grundsätzlich nur vor bzw. kann - sofern auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind - grundsätzlich nur auf die Beschwerde eingetreten werden, wenn die Vorinstanz - wie sie unter Verweis auf Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. a und b des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) geltend macht - zum Erlass der angefochtenen Verfügung sachlich zuständig war (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2, BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4130/2013 vom 11. September 2013 S. 10, A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3; Yvo Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und Scheinverfügungen, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2003, S. 1054; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, nachfolgend: Kommentar VwVG, Art. 44 N. 1). Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz ist nun allerdings nicht ohne Weiteres klar. Zwar besteht zwischen den Parteien eine Rechtsstreitigkeit über einen Bestandteil des Tarifs, der dem Beschwerdeführer für den Bezug der Elektrizität von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt wurde bzw. inskünftig gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden wird. Es ist daher grundsätzlich denkbar, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG (vgl. dazu nachfolgend E. 1.1.2.2 ff.) zum Entscheid befugt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes in den allgemeinen Erwägungen seiner Urteile A-5781/2011 vom 7. Juni 2013 und A-3014/2012 vom 11. Juni 2013 die Kompetenz, die der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung hinsichtlich der Elektrizitätstarife zukommt, auf gewisse Streitfälle beschränkt (vgl. E. 4.4 und 4.4.1 ff. im erst- und E. 3.2.3.1 ff. im zweitgenannten Urteil). Es ist nachfolgend daher mittels Auslegung zu klären, ob die Vorinstanz vorliegend nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt war. 1.1.2.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist dieser nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dieser zugrunde liegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt ihr eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 138 II 440 E. 13 m.w.H.). 1.1.2.2 Nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG ist die Vorinstanz insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall ("en cas de litige", "in caso di controversia") über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife ("tarifs de l'électricité", "tariffe dell'energia elettrica"). Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen. Nach "WAHRIG Deutsches Wörterbuch" bedeutet "im Streitfall" "im Fall eines Rechtsstreites, falls es zum Rechtsstreit kommt" (vgl. WAHRIG Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl., Gütersloh/München 2011, S. 1430). "Rechtsstreit" wiederum bedeutet "Streit, der gerichtlich entschieden wird, worden ist oder werden muss" oder "Meinungsverschiedenheit in der Gesetzesauffassung" (vgl. WAHRIG Deutsches Wörterbuch, a.a.O., S. 1207). Nach "Le Petit Robert - Dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française" bedeutet "litige" "contestation donnant matière à procès" oder "contestation". Als sinnverwandte Wörter werden "affaire, cause, procès, différend, dispute" genannt (vgl. Le Petit Robert - Dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, 2012, p. 1469). Gemäss "Il Grande Dizionario Garzanti della lingua italiana" bedeutet "controversia" "differenza di opinioni e contrasto che ne può nascere; disputa; discussione" oder "contesta di interessi portato dinanzi al giudice o ad arbitri; causa; lite" (vgl. Il Grande Dizionario Garzanti della lingua italiana, 1987, p. 460). Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG legt somit in allen drei Sprachfassungen nahe, dass die Vorinstanz entscheidungsbefugt ist, wenn ein konkreter Rechtsstreit besteht. Auch wenn dies in Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG nicht explizit gesagt wird, erscheint klar, dass sich der Rechtsstreit auf die in dieser Bestimmung genannten Gegenstände beziehen muss, mithin insbesondere auf die Elektrizitätstarife. Was unter "Elektrizitätstarife" zu verstehen ist, wird gestützt auf die grammatische Auslegung allerdings nicht deutlich, könnten damit doch, in einem engen Sinn, lediglich die Tarife für die Elektrizität als solche, aber auch, in einem weiteren Sinn, alle Tarife für den Bezug der Elektrizität gemeint sein. Das Gleiche gilt für die in der französischen und italienischen Fassung verwendeten Begriffe "tarifs de l'électricité" und "tariffe dell'energia elettrica". Nicht gänzlich klar ist ausserdem, ob die Zuständigkeit der Vorinstanz für sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätstarife besteht. Immerhin legt das Fehlen einer Einschränkung auf bestimmte Rechtsstreitigkeiten eine grundsätzlich umfassende Kompetenz der Vorinstanz nahe. 1.1.2.3 Zur Klärung der hier interessierenden Frage sind somit die weiteren Auslegungsmittel heranzuziehen. Von Bedeutung ist dabei namentlich die systematische Auslegung. Dies gilt zunächst für die Interpretation des Begriffs "Elektrizitätstarife". Dieser Begriff wird im StromVG neben Art. 22 Abs. 2 Bst. a noch in Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 sowie in Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 Bst. b verwendet. Er bezeichnet in den beiden erstgenannten Bestimmungen die Tarife, die den festen Endverbrauchern bzw. den Endverbrauchern, die sich für die abgesicherte Stromversorgung entschieden haben, von den Betreibern der Verteilnetze in Rechnung gestellt werden und aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen sind. In Art. 12 Abs. 1 StromVG wird der Begriff in der gleichen Weise verwendet (vgl. Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1649). Es liegt entsprechend nahe, auch den in Art. 22 Abs. 2 Bst. a - und Bst. b - StromVG verwendeten Begriff in diesem Sinn zu interpretieren. Ein Streitfall über die Elektrizitätstarife betrifft demnach die Elektrizitätstarife nach Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 StromVG, mithin die Tarife, die den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, die nicht am liberalisierten Strommarkt teilnehmen. Diese Auslegung wird durch die italienische Fassung des StromVG gestützt, die in Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und 12 Abs. 1 den Begriff "tariffari per l'energia elettrica" verwendet, der weitestgehend mit dem in Art. 22 Abs. 2 Bst. a - und Bst. b - StromVG gebrauchten Begriff übereinstimmt (vgl. dazu E. 1.1.2.2). Die französische Fassung verwendet in den Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 StromVG zwar den Begriff "tarifs", ohne diese Tarife näher zu umschreiben, spricht in Art. 12 Abs. 1 StromVG jedoch von "tarifs d'électricité", was weitestgehend mit dem in Art. 22 Abs. 2 Bst. a - und Bst. b - StromVG verwendeten Begriff übereinstimmt (vgl. dazu E. 1.1.2.2). Sie legt demnach die gleiche Auslegung nahe wie die deutsche und italienische Fassung. 1.1.2.4 Die systematische Auslegung ist weiter auch hinsichtlich der Frage relevant, für welche Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätstarife die vorinstanzliche Entscheidungskompetenz besteht. Von Bedeutung ist dabei zunächst Art. 22 Abs. 1 StromVG. Danach überwacht die Vorinstanz die Einhaltung des StromVG, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des StromVG und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Diese weit gefasste Aufgaben- und Kompetenznorm legt nahe, dass der Vorinstanz hinsichtlich konkreter Rechtsstreitigkeiten über die in Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG genannten Tarife und Entgelte eine umfassende Entscheidungskompetenz zukommt, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betreffen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Diese Auslegung wird auch durch Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG gestützt. Danach ist die Vorinstanz insbesondere zuständig für die Überwachung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben auch hier Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen. Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG berechtigt die Vorinstanz somit, die gleichen Tarife und Entgelte, hinsichtlich welcher sie gemäss dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG im Streitfall entscheidungsbefugt ist, auch von Amtes wegen zu überprüfen und gegebenenfalls in der erwähnten Weise zu ändern oder deren Änderung zu untersagen. Diese Systematik legt nahe, dass die beiden Bestimmungen der Vorinstanz hinsichtlich dieser Tarife und Entgelte im Einklang mit Art. 22 Abs. 1 StromVG eine umfassende Kompetenz einräumen sollen und einander insofern ergänzen, als Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG die Kompetenz der Vorinstanz in all jenen Fällen begründen soll, in denen eine konkrete Rechtsstreitigkeit über diese Tarife und Entgelte besteht, die das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betrifft, während Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG ihr die Befugnis einräumen soll, hinsichtlich dieser Tarife und Entgelte im Interesse der Einhaltung und der korrekten Umsetzung des StromVG und der Ausführungsbestimmungen ungeachtet und ausserhalb einer derartigen Streitigkeit tätig zu werden. Vorbehalten bleiben in beiden Fällen Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Die systematische Auslegung ergibt demnach, dass die Vorinstanz nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG mit dem erwähnten Vorbehalt für sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätstarife nach Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 StromVG zuständig ist, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betreffen. 1.1.2.5 Das bisher erzielte Auslegungsergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte des StromVG gestützt. Gemäss der Botschaft enthält Art. 21 Abs. 1 des Entwurfs StromVG (vgl. BBl 2005 1698; nachfolgend: Entwurf StromVG) - der von einer bloss redaktionellen Änderung abgesehen mit Art. 22 Abs. 1 StromVG übereinstimmt - die umfassende Kompetenz der Vorinstanz, die Einhaltung der Bestimmungen des StromVG zu überwachen und die für dessen Vollzug notwendigen Entscheide zu treffen bzw. Verfügungen zu erlassen. Die Vorinstanz sei überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sei (vgl. BBl 2005 1661). Die nichtabschliessende Aufzählung von Art. 21 Abs. 2 Entwurf StromVG - der mit Art. 22 Abs. 2 StromVG übereinstimmt (vgl. BBl 2005 1698) - fasse die wichtigsten Zuständigkeiten der Vorinstanz übersichtlich zusammen. Bst. a regle die Zuständigkeit der Vorinstanz im Streitfall, Bst. b deren von Amtes wegen bestehenden Überprüfungsaufgaben. Die Vorinstanz könne auch von sich aus tätig werden, ohne dass ein konkreter Streitfall vorliege. Ihre Eingriffe von Amtes wegen könnten ex post (Absenkungen verfügen) oder ex ante (Erhöhungen untersagen) erfolgen (vgl. BBl 2005 1661). Diese Ausführungen legen nahe, dass der Vorinstanz hinsichtlich der in Art. 21 Abs. 2 Bst. a und b Entwurf StromVG genannten Tarife und Entgelte - vorbehältlich der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen - eine umfassende Kompetenz eingeräumt werden sollte, um sowohl im Falle einer konkreten Rechtsstreitigkeit als auch ungeachtet und ausserhalb einer solchen für die Einhaltung und die korrekte Umsetzung des StromVG und der Ausführungsbestimmungen sorgen zu können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr nach Art. 21 Abs. 2 Bst. a Entwurf StromVG mit dem erwähnten Vorbehalt die Entscheidungskompetenz für sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über diese Tarife und Entgelte zukommen sollte, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betreffen. Der Gesetzgeber übernahm die Regelung von Art. 21 Abs. 1 und 2 Entwurf StromVG - von der erwähnten redaktionellen Änderung abgesehen - unverändert als Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG. Es ist daher von einer identischen Regelungsabsicht auszugehen und Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG in gleicher Weise auszulegen wie Art. 21 Abs. 2 Bst. a Entwurf StromVG. 1.1.2.6 Anzeichen dafür, dass die Entscheidungskompetenz der Vorinstanz bezüglich der Elektrizitätstarife auf bestimmte Streitigkeiten eingeschränkt oder abweichend von der hinsichtlich der Netznutzungstarife und -entgelte bestehenden Entscheidungskompetenz geregelt werden sollte, ergeben sich weder aus der Botschaft noch den Protokollen der parlamentarischen Beratung. Solches geht insbesondere nicht aus den Ausführungen in der Botschaft zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Vorinstanz und der Preisüberwachung hervor. Danach ist die Vorinstanz - anstelle des Preisüberwachers - zuständig für die Kontrolle der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife für Haushalte (in der ersten Marktöffnungsetappe) bzw. für sog. WAS-Kunden, d.h. Haushalte, welche auf den Netzzugang verzichten (in der zweiten Marktöffnungsetappe). Vor ihren Entscheiden höre sie den Preisüberwacher gemäss Art. 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.2) an. Hingegen besitze sie keine Kompetenzen zur Überwachung und Kontrolle der dem Wettbewerb ausgesetzten Elektrizitätspreise. Diese Kompetenzen verblieben wie bis anhin bei der Preisüberwachung bzw. der Wettbewerbskommission (vgl. BBl 2005 1661). Mit diesen Ausführungen wird lediglich gesagt, dass der Vorinstanz hinsichtlich der im StromVG und den Ausführungsbestimmungen regulierten Tarife und Entgelte - jedoch nur hinsichtlich dieser - nach Art. 15 Abs. 1 PüG grundsätzlich auch die Kompetenzen des Preisüberwachers, nicht aber, dass ihr hinsichtlich sämtlicher oder einzelner dieser Tarife und Entgelte nur diese Kompetenzen zukommen sollen. 1.1.2.7 Das bisher erzielte Auslegungsergebnis wird weiter durch die teleologische Auslegung gestützt, soll Art. 22 StromVG der Vorinstanz doch mit Blick auf den im Netzbereich auch nach der partiellen Öffnung des Elektrizitätsmarkts weiterhin fehlenden Wettbewerb umfassende Überwachungs- und Regulierungskompetenzen einräumen (vgl. BBl 2005 1660; E. 1.1.2.4 ff.). Es trägt ausserdem der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Rechnung, da ein Entscheid der Vorinstanz in einer konkreten Rechtsstreitigkeit über die Elektrizitätstarife grundsätzlich ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen (vgl. insb. Art. 23 StromVG) und die Rechtsstreitigkeit so einer richterlichen Behörde im Sinne dieser Bestimmung vorgelegt werden kann (vgl. BGE 137 III 522 E. 1.5; zur Rechtsnatur der Vorinstanz [keine richterliche Behörde] Rolf H. Weber/Brigitta Kratz, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elekrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 6 Rz. 9, und BGE 131 II 13 E. 3.2 m.w.H. [zur Kommunikationskommission ComCom]). 1.1.2.8 Im Ergebnis legen somit sämtliche massgebliche Auslegungselemente nahe, dass die Vorinstanz nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG für sämtliche konkrete Rechtsstreitigkeiten über die Elektrizitätstarife nach Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 StromVG entscheidungsbefugt ist, soweit diese Streitigkeiten das StromVG oder die Ausführungsbestimmungen betreffen. Vorbehalten bleiben Leistungen und Abgaben an Gemeinwesen. Dieses Auslegungsergebnis, das auch durch die Literatur gestützt wird (vgl. Weber/Kratz, a.a.O., § 6 Rz. 28), trägt zudem der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV Rechnung. Soweit die erwähnten allgemeinen Erwägungen in den Urteilen A-5781/2011 vom 7. Juni 2013 und A-3014/2012 vom 11. Juni 2013 des Bundesverwaltungsgerichts die Kompetenz der Vorinstanz einschränkender umschreiben (vgl. vorne E. 1.1.2), kann daran daher nicht festgehalten werden. 1.1.2.9 Gemäss der vorstehend dargelegten Auslegung war die Vorinstanz im vorliegenden Fall somit nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt. Das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts im Sinne von Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG ist demnach zu bejahen. 1.1.3 Die angefochtene Verfügung stammt im Weiteren von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Rechtsbegehren nicht durchgedrungen. Er ist somit durch die angefochtene Verfügung formell und materiell beschwert und entsprechend grundsätzlich (vgl. E. 1.3) zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Wie erwähnt (vgl. Bst. A und D sowie E. 1.1.1), beantragt der Beschwerdeführer neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückerstattung des ihm für die Jahre 2010 - 2012 für die SDL in Rechnung gestellten Betrags die Feststellung, dass "die Kostenpositionen mit der Bezeichnung 'Systemdienstleistungen swissgrid (SDL)' auf den Stromrechnungen der Beschwerdegegnerin keine übereinstimmende Willensäusserung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR darstellen". 1.3.1 Für Feststellungsbegehren gilt auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Art. 25 Abs. 2 VwVG. Danach ist solchen Begehren nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn durch den Erlass einer Feststellungsverfügung nachteilige Dispositionen vermieden werden können. Ein Feststellungsbegehren ist weiter nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 135 III 378 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2009 vom 24. September 2009 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1067/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.1, A-3505/2011 vom 26. März 2012 E. 1.3, B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.1; Isabelle Häner, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N. 16 ff.; Beatrice Weber-Dürler, in: Kommentar VwVG, Art. 25 N. 16). 1.3.2 1.3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt dem Wortlaut seines Feststellungsbegehrens nach zwar lediglich die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der beanstandeten Rechnungsposition keine vertragliche Einigung zustande gekommen sei. Seine Ausführungen und sein Rückerstattungsbegehren machen aber deutlich, dass es ihm nicht bloss um diese Frage, sondern weiter gehend um die grundsätzliche Feststellung geht, dass er nicht verpflichtet sei, das ihm für die SDL in Rechnung gestellte Entgelt zu entrichten. Sein Begehren ist daher in diesem Sinn zu interpretieren. 1.3.2.2 Der Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer das Entgelt für die SDL nicht mehr zu entrichten hätte. Die beantragte Feststellung ermöglichte ihm also, die aus seiner Sicht nachteiligen, weil nicht gerechtfertigten Dispositionen inskünftig zu vermeiden. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse im dargelegten Sinn ist deshalb zu bejahen. 1.3.2.3 Nicht unmittelbar klar erscheint hingegen, ob das Feststellungsbegehren auch mit dem Subsidiaritätserfordernis vereinbar ist. Da über die grundsätzliche Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, das Entgelt für die SDL zu entrichten, auch bei der Prüfung seines Leistungsbegehrens zu befinden ist, ergäbe sich eine allfällige Verneinung dieser Frage bereits aus den Erwägungen zu diesem Begehren. Damit läge allerdings für die Zukunft, anders als bei einer Gutheissung des Feststellungsbegehrens, kein der Rechtskraft zugänglicher Entscheid vor. Ob das Subsidiaritätserfordernis gewahrt ist, kann letztlich aber offen bleiben, erweist sich das Feststellungsbegehren doch in materieller Hinsicht als unbegründet (vgl. E. 4). 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb - mit der vorstehenden Einschränkung (vgl. E. 1.3.2.3) - auf sie einzutreten ist.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen ist (vgl. Art. 21 f. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung ihrer Verfügungen. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die vorinstanzliche Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet weiter in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013 E. 3 m.w.H; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155). 3. 3.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. C), ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei nicht befugt, ihm zusätzlich zu den übrigen die Netznutzung betreffenden Rechnungspositionen ein Entgelt für die SDL in Rechnung zu stellen. Die Endverbraucher hätten durch diese Leistungen keinerlei materielle Vorteile; die Leistungen wiesen ausserdem nicht die physikalischen Eigenschaften von Strom auf und gingen nicht in den Herrschafts- und Gefahrenbereich der Endverbraucher über. Mit dem Entgelt für die SDL verlange die Beschwerdegegnerin daher eine Leistung, für die sie keine Gegenleistung erbringe bzw. für etwas, das nicht Gegenstand des zwischen den Endverbrauchern und den Verteilnetzbetreibern bestehenden Kaufvertrags über Naturkräfte im Sinne von Art. 713 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bilden könne. Es könne folglich auch nicht gesagt werden, hinsichtlich des ihm für die SDL in Rechnung gestellten Entgelts bestehe ein Konsens. 3.2 Art. 14 und 15 StromVG änderten an diesem Ergebnis nichts, enthielten sie doch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den Verteilnetzbetreibern und den Endverbrauchern keine massgebliche Regelung. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass swissgrid den Netzbetreibern die SDL in Rechnung stellen dürfe, da der Gesetzgeber die Befugnis zur Weiterverrechnung der SDL ausschliesslich swissgrid, nicht aber den Netzbetreibern habe einräumen wollen. Obschon die Vorinstanz im Weiteren darauf hinweise, die Kostenrechnung dürfe nicht mit der Rechnung an die Endverbraucher verwechselt werden, habe sie nichts gegen die "Vermischung" der beiden Rechnungen einzuwenden, wenn es um die Freiheiten der Netzbetreiber gehe; dies erscheine willkürlich. Die Vorinstanz habe schliesslich auch nicht abgeklärt, ob eine Doppelverrechnung der Kosten für die SDL allenfalls deshalb zu bejahen sei, weil die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Netznutzungstarifs einen unangemessen hohen Betriebsgewinn einberechnet haben könnte; dies sei willkürlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 StromVG sind die Betreiber der Verteilnetze verpflichtet, den festen Endverbrauchern in ihrem Netzgebiet, d.h. Haushalten - wozu der Beschwerdeführer zählt - und Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte (vgl. Art. 6 Abs. 2 StromVG), jederzeit die gewünschte Menge Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu liefern. Im Gegenzug sind sie berechtigt, einen Elektrizitätstarif in Rechnung zu stellen, der "angemessen" zu sein hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG). Dieser Tarif setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen und umfasst insbesondere den Tarifbestandteil für die Energielieferung und jenen für die Netznutzung (vgl. insb. Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 StromVG; E. 1.1.2.3). Mit Letzterem wird im Unterschied zu Ersterem nicht der gelieferte Strom als solcher abgegolten, sondern die Nutzung der Verteilnetze zu dessen Lieferung bzw. - letztlich - die Bereitstellung und der Betrieb dieser Netze durch die Verteilnetzbetreiber. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Qualifikation des Stromlieferungsverhältnisses als privatrechtlicher Kaufvertrag vorbringt, der Tarif für die Netznutzung dürfe einzig Leistungen zum Gegenstand haben, die die physikalischen Eigenschaften des gelieferten Stroms (Kaufgegenstand) aufwiesen und in den Herrschafts- und Gefahrenbereich der Endverbraucher übergingen, widerspricht dies daher der gesetzlichen Regelung. 4.2 Der sichere Betrieb der Verteilnetze kann von den Verteilnetzbetreibern nun jedoch nicht allein gewährleistet werden. Er setzt vielmehr gewisse Hilfsdienste voraus, die von swissgrid sichergestellt werden (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. b StromVG und Art. 22 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV, SR 734.71]). Diese sog. Systemdienstleistungen bzw. SDL, die insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste umfassen (vgl. Art 4 Abs. 1 Bst. g StromVG; BVGE 2010/49 E. 8.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8641/2010 vom 2. Mai 2013 E. 6.2), ermöglichen den Verteilnetzbetreibern somit überhaupt erst die zuverlässige Belieferung der Endverbraucher mit Strom. Es kann daher nicht die Rede davon sein, sie kämen den Endverbrauchern nicht zugute bzw. diese hätten dadurch keinerlei materielle Vorteile. 4.3 Im Zusammenhang mit der Sicherstellung der SDL erwachsen swissgrid Kosten. Soweit es sich dabei um Kosten für allgemeine SDL handelt, die keinem Akteur zugerechnet werden können, mithin um Kosten, wie sie vorliegend streitig sind, stellt sie diese den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher in Rechnung (vgl. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV; BVGE 2010/49 E. 8.5 und 9.2, BVGE 2013/13 E. 5.2). Gemäss dem per 1. März 2013 aufgehobenen Art. 31b StromVV (vgl. AS 2008 6468) hätte sie dies in den Jahren 2009 - 2013 lediglich im Umfang von höchsten 0,4 Rappen pro kWh tun dürfen (Abs. 1). Der Restbetrag wäre von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 mW zu tragen gewesen (Abs. 2). Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 (1. Piloturteil zu den Strompreisen 2009; teilweise abgedruckt in BVGE 2010/49) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Bestimmung jedoch als rechtswidrig und nicht anwendbar erklärt (vgl. E. 10.1 und 12.2). Diesen Entscheid hat es in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. insb. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 [zweites Piloturteil zu den Strompreisen 2009] E. 16.6 und 16.10.3 und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 7.2.2 f. m.w.H.). Damit bleibt es auch für diese Jahre grundsätzlich bei der Regelung von Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV. 4.4 Durch die Überwälzung der Kosten für die allgemeinen SDL entstehen den Verteilnetzbetreibern Kosten für Leistungen, die direkt mit dem Betrieb der Netze zusammenhängen. Art. 15 Abs. 2 StromVG, der die Netzbetriebskosten in diesem Sinn definiert, zählt die Kosten für die (allgemeinen) SDL daher ausdrücklich zu diesen Kosten. Damit gehören sie zu den anrechenbaren Netzkosten nach Art. 15 Abs. 1 StromVG, die neben den Betriebskosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes die Kapitalkosten eines solchen Netzes sowie einen angemessenen Betriebsgewinn umfassen und zusammen mit den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen die Obergrenze für das Netznutzungsentgelt bilden (vgl. Art. 14 Abs. 1 StromVG; sog. Kostendeckungsprinzip; BVGE 2013/13 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8641/2010 vom 2. Mai 2013 E. 4). Sie dürfen entsprechend bei der Festlegung des Tarifbestandteils für die Netznutzung berücksichtigt und den festen Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden (vgl. Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 14 Abs. 2 StromVG; vgl. auch E. 4.6.1). Die Ansicht des Beschwerdeführers, Art. 14 und 15 StromVG enthielten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den Verteilnetzbetreibern und den Endverbrauchern keine massgebliche Regelung bzw. Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV schliesse eine Weiterverrechnung der Kosten für die allgemeinen SDL an die Endverbraucher durch die Verteilnetzbetreiber aus, erweist sich demnach als unzutreffend. 4.5 Gemäss Art. 11 Abs. 1 StromVG erstellen die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen für jedes Netz eine Jahres- und eine Kostenrechnung, die von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, so namentlich die Kosten für die SDL (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. e StromVV). Nach Art. 12 Abs. 2 StromVG stellen die Netzbetreiber weiter für die Netznutzung transparent und vergleichbar Rechnung. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und die Zuschläge auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes sind gesondert auszuweisen. Nach der diese Bestimmung konkretisierenden Weisung der Vorinstanz ist die Rechnung für die Netznutzung mindestens in den Grund- und den Leistungstarif (jeweils falls vorhanden) sowie den Arbeitstarif aufzugliedern (vgl. Weisung 2/2011 der Vorinstanz vom 12. Mai 2011; so bereits die Vorgängerweisung 4/2009 der Vorinstanz vom 13. Juli 2009). 4.5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2010 - 2012 die SDL in der Kostenstellenrechnung und im Formular "Erlöse aus Netznutzungsentgelten" der Kostenrechnung separat auswies. Sie stellte zudem, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegt, die Kosten für die SDL auch gesondert in Rechnung, verrechnete sie also nicht doppelt, d.h. einmal mit der Rechnungsposition für die SDL und ein weiteres Mal mit den übrigen die Netznutzung betreffenden Rechnungspositionen. Mit der gesonderten Inrechnungstellung ging sie zwar über die Anforderungen der erwähnten Weisungen hinaus. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dies aber zulässig, da es sich dabei um Mindestanforderungen handelt und eine weitergehende Aufschlüsselung die Transparenz erhöht. 4.5.2 Inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz die Kostenrechnung mit der Rechnung für die Endverbraucher "vermischen" und die Netzbetreiber bzw. die Beschwerdegegnerin in willkürlicher Weise bevorteilen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erläutert seinen Vorwurf denn auch nicht weiter. Ebenso wenig macht er geltend, das Entgelt für die allgemeinen SDL sei bereits in einer der übrigen die Netznutzung betreffenden Rechnungspositionen enthalten. Eine allfällige Doppelverrechnung soll sich neu vielmehr daraus ergeben, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Netznutzungstarifs einen unangemessen hohen Betriebsgewinn einberechnet haben könnte. Die Höhe des einberechneten Gewinns hat mit der Frage der Doppelverrechnung des Entgelts für die allgemeinen SDL indes nichts zu tun, auch wenn sowohl die Berücksichtigung eines zu hohen Gewinns als auch eine Doppelverrechnung dazu führen mag, dass den Endverbrauchern ein überhöhtes Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt wird. Die Vorinstanz war daher im Rahmen des ihr vorgelegten Verfahrensgegenstands nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen. Sie hat sich entsprechend auch nicht willkürlich verhalten. 4.5.3 Klarzustellen ist schliesslich, dass mit der Ausscheidung der Rechnungsposition für die allgemeinen SDL kein Zuschlag zum Netznutzungsentgelt erhoben wird, wie der Beschwerdeführer offenbar annimmt, sondern einzig ein Teil dieses Entgelts separat in Rechnung gestellt wird. Eine zusätzliche rechtliche Grundlage ist dafür daher nicht erforderlich. 4.6 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach der geltenden Regelung befugt ist, dem Beschwerdeführer Kosten für die allgemeinen SDL zu überwälzen, und sie diese Kosten in der Weise in Rechnung stellen darf, wie sie es in den Jahren 2010 - 2012 getan hat. Diese Befugnisse kamen ihr auch nach der in diesen Jahren geltenden Regelung zu. Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, das ihm in Rechnung gestellte Entgelt für die allgemeinen SDL zu bezahlen, oder eine solche Pflicht zu verneinen ist, weil, wie er geltend macht, diesbezüglich kein Konsens bestehe. 4.6.1 Wie erläutert (vgl. E. 4.1 ff.), haben die Verteilnetzbetreiber nach Art. 6 StromVG die Pflicht, die festen Endverbraucher mit Elektrizität zu beliefern, und im Gegenzug das Recht, von diesen u.a. ein Netznutzungsentgelt entsprechend den in Gesetz und Verordnung enthaltenen Vorgaben einzufordern. Soweit sie ein entsprechendes Netznutzungsentgelt verlangen, sind die festen Endverbraucher gemäss der heutigen Regelung, die auch in den Jahren 2010 - 2012 galt, zu dessen Bezahlung verpflichtet. Sie sind somit namentlich zur Bezahlung eines vorgabegemässen Entgelts für die allgemeinen SDL verpflichtet, da dieses Bestandteil des Netznutzungsentgelts bildet. Diese Pflicht ergibt sich implizit bereits aus Art. 6 StromVG (vgl. Abs. 1, 3 und 4) und wird in Art. 14 Abs. 2 StromVG, wonach das Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten ist (sog. Ausspeiseprinzip; vgl. BVGE 2010/49 E. 8.4.1, 10.1 und 12.2, BVGE 2013/13 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8641/2010 vom 2. Mai 2013 E. 10.3), ausdrücklich und grundsätzlich statuiert. 4.6.2 Die vorstehend dargelegte Regelung ist zwingender Natur, wird damit doch das Stromlieferungsverhältnis zwischen den Verteilnetzbetreibern und den festen Endverbrauchern nach Art. 6 StromVG in grundlegender Weise normiert. Das erwähnte Recht der Verteilnetzbetreiber und die erwähnte Pflicht der festen Endverbraucher wie auch die Vorgaben für die Festlegung des Netznutzungsentgelts gelten somit für dieses Stromlieferungsverhältnis unmittelbar von Gesetzes wegen und bedürfen keiner Übernahme durch die daran beteiligten Parteien. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich diese in dieser Hinsicht einigen bzw. diesbezüglich ein - tatsächlicher oder normativer - Konsens besteht. Es kann demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder gesagt werden, das Entgelt für die allgemeinen SDL könne nicht Gegenstand dieses Stromlieferungsverhältnisses bilden, weil es nicht die Stromlieferung als solche betreffe, noch, die Pflicht der festen Endverbraucher zur Bezahlung dieses Entgelts setze einen Konsens voraus. 4.6.3 Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ein Stromlieferungsverhältnis nach Art. 6 StromVG besteht. Der Beschwerdeführer ist daher - wie auch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zutreffend vorbringen - unmittelbar von Gesetzes wegen und ohne dass ein entsprechender Konsens erforderlich wäre, zur Bezahlung des Entgelts für die allgemeinen SDL verpflichtet, soweit dieses den rechtlichen Vorgaben entspricht. Die Beschwerdegegnerin hält in ihren auf ihrer Internetseite publizierten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-E) für Lieferung elektrischer Energie, Netznutzung und Netzabschluss" vom 12. September 2007 entsprechend zu Recht fest, sie sei berechtigt, neben der Netznutzung auch die Bereitstellung der SDL in Rechnung zu stellen (vgl. Ziff. 3.3; vgl. auch die am gleichen Ort publizierten Preisblätter zum Netznutzungspreis für die Jahre 2012 und 2013). Soweit der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Weise seine Verpflichtung zur Bezahlung des Entgelts für die allgemeinen SDL bestreitet, erweist sich dies demnach als unzutreffend. 4.6.4 Unbestritten ist weiter, dass das Stromlieferungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bereits in den Jahre 2010 - 2012, für die der Beschwerdeführer die Rückerstattung des Entgelts für die allgemeinen SDL verlangt, bestand. Der Beschwerdeführer war daher auch insoweit zur Bezahlung dieses Entgelts verpflichtet, vorausgesetzt, dieses entsprach den rechtlichen Vorgaben. Dass dies nicht der Fall war, wird vom Beschwerdeführer über die bereits behandelten, unzutreffenden Einwände hinaus (vgl. E. 4.5.1 ff.) indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hielt sich zudem an die Vorgaben für die Kostenrechnung und die Rechnungsstellung (vgl. E. 4.5.1 ff.). Soweit der Beschwerdeführer für die Jahre 2010 - 2012 eine Pflicht zur Bezahlung dieses Entgelts bestreitet und dessen Rückerstattung verlangt, vermag dies deshalb ebenfalls nicht zu überzeugen. 4.6.5 Die Vorinstanz hat das Begehren des Beschwerdeführers demnach zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Die gegen ihren Entscheid gerichtete Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Sie wird vom Gericht aufgrund der Akten festgesetzt, wenn keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend obsiegen die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Erstere hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Sie ist dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 957-11-095; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: