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231-00042-oMwx4R

231-00042 Verzugszinsen auf der Rückerstattung für in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Akontozahlungen 08.03.2017

Elcom · 2017-10-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 In der Verfügung vom 6. März 2009 im Verfahren 212-00004 (alt: 952-08-005) betreffend Kos- ten und Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (SDL) hielt die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) im Dispositiv unter anderem Folgendes fest: „2. Der Tarif 2009 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2009 auf 0.77 Rappen/kWh festgelegt. Davon werden 0.40 Rappen/kWh den Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie angelastet.

3. Der Tarif 2009 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2009 0.45 Rappen/kWh (…).“ 2 In Anhang 2 dieser Verfügung waren die Gesuchstellerinnen als Kraftwerksbetreiberin mit einer elektrischen Mindestleistung von 50 MW aufgeführt. Die Gesuchstellerinnen erhob gegen die Verfügung vom 6. März 2009 Beschwerde. 3 Im Nachgang an die Verfügung vom 6. März 2009 stellte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstel- lerinnen für SDL-Kosten im Jahr 2009 verschiedene Akontorechnungen (act. 1, Beilagen 3 und 4). Diese Rechnungen wurden von den Gesuchstellerinnen bezahlt. 4 Mit Urteil vom 24. Mai 2011 im Beschwerdeverfahren A-2502/2009 gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Gesuchstellerinnen nicht mit Kosten für allgemeine SDL belastet werden dürfen und hob Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Gesuchstellerinnen auf. 5 Nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile A-2502/2009 stellten die Gesuchstellerinnen der Ge- suchsgegnerin die für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen in Rechnung (act. 1, Beilagen 3 und 4). 6 Am 10. August 2011 erstattete die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen die in Zusam- menhang mir den SDL-Akontozahlungen 2009 geleisteten Beträge zurück (act. 14, Beilage). B. 7 In ihrer Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netz- ebene 1 und Systemdienstleistungen (212-00005; alt: 952-09-131) hielt die ElCom im Dispositiv unter anderem Folgendes fest: "4. Der Tarif 2010 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2010 auf 0.76 Rappen/kWh festgelegt. Davon werden 0.40 Rappen/kWh den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie angelastet.

5. Der Tarif 2010 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2010 0.42 Rappen/kWh (…)."

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8 In Anhang 2 dieser Verfügung waren die Gesuchstellerinnen als Kraftwerksbetreiberinnen mit einer elektrischen Mindestleistung von 50 MW aufgeführt. Die Gesuchstellerinnen erhob gegen die Verfügung vom 4. März 2010 keine Beschwerde. 9 Im Nachgang an die Verfügung vom 4. März 2010 stellte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstel- lerinnen für SDL-Kosten im Jahr 2010 verschiedene Akontorechnungen (act. 1, Beilagen 6 und 8). Diese Rechnungen wurden von den Gesuchstellerinnen bezahlt. C. 10 In ihrer Verfügung vom 14. April 2011 (231-00011; alt: 925-09-004) setzte die ElCom die defini- tiven SDL-Kosten im Jahr 2009 fest. 19 Kraftwerksgesellschaften – nicht jedoch die Gesuchstel- lerinnen – führten gegen diese Verfügung Beschwerde. 11 Die 19 beschwerdeführenden Kraftwerksgesellschaften beantragten unter anderem die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, soweit diese sie überhaupt betreffe. Weiter sei festzustel- len, dass sie als Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Mindestleistung von 50 MW für das Jahr 2009 nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürften beziehungsweise Arti- kel 31b Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 i.S. Gommerkraftwerke AG in Bezug auf sie nicht mehr angewendet werden dürfe. 12 Mit Urteil vom 9. Mai 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der betreffen- den Kraftwerksgesellschaften im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die ElCom zurück. In den Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, bei der Verfügung vom 6. März 2009 handle es sich nicht lediglich um eine Zwischenverfügung, sondern um einen verbindlichen Endentscheid über die SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2009. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 habe für all jene Kraftwerksgesellschaften Gültigkeit, welche diesbezüglich keine Beschwerde geführt hätten. Die ElCom sei zu Recht auf Wiedererwägungsgesuche von Kraftwerksgesell- schaften nicht eingetreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2012, A-3103/2011, E. 4). 13 Die betreffenden 19 Kraftwerksgesellschaften fochten das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vor Bundesgericht an. Sie beantragten unter anderem, das angefochtene Urteil sei aufzu- heben, soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nur im Sinne der Erwägungen gutgeheissen habe und soweit es auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Zudem sei festzu- stellen, dass die Beschwerdeführerinnen für das Jahr 2009 nicht mit SDL-Kosten belastet wer- den dürfen. 14 Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 27. März 2013 (2C_572/2012, 2C_573/2012) die Be- schwerde der betreffenden 19 Kraftwerksgesellschaften gut und hob Dispositivziffer 3 der Ver- fügung vom 6. März 2009 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen auf. Gemäss diesem Urteil ist die Verfügung der ElCom vom 14. April 2011 (231-00011; alt: 925-04-009) als Endentscheid über die grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2009 zu betrachten. Bei Dispositiv- ziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 handle es sich hingegen lediglich um einen provisori- schen Zwischenentscheid (Urteil 2C_572/2012, 2C_573/2012 des Bundesgerichts vom

27. März 2013 E. 3.4.3).

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D. 15 Da die ElCom in Bezug auf die für das Jahr 2010 angefallenen SDL-Kosten noch keinen En- dentscheid gefällt hatte, war über die Frage der SDL-Kostentragungspflicht für dieses Jahr noch nicht rechtskräftig entschieden. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 (925-13-001) wurde die Ge- suchsgegnerin angewiesen, den Gesuchstellerinnen die für das Jahr 2010 geleisteten SDL- Akontozahlungen zurückzuerstatten. 16 Nach Rechtskraft der Verfügung vom 4. Juli 2013 überwies die Gesuchsgegnerin der Gesuch- stellerin 1 für die im Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen am 4. Oktober 2013 einen Be- trag von Fr. […] (act. 1, Beilage 7). Der Gesuchstellerin 2 erstattete sie in diesem Zusammen- hang einen Betrag von Fr. […] (act. 1, Beilage 9). E. 17 Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 (act. 1) bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom stellten die Gesuchstellerinnen folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der

a) Gesuchstellerin 1 Beträge in der Höhe von aa) Fr. […] zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 10. August 2011 und bb) Fr. […] zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 4. Oktober 2013 sowie der

b) Gesuchstellerin 2 Beträge in der Höhe von aa) Fr. […] zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 10. August 2011 und bb) Fr. […] zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 4. Oktober 2013 zu bezahlen

2. Unter o/e-Kostenfolge. 18 Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 (act. 2) eröffnete die ElCom in dieser Sache ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Die Gesuchsgegnerin wurde aufgefordert, bis zum 18. August 2014 zum Gesuch der Gesuchstellerinnen Stellung zu nehmen. 19 Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 3. September 2014 (act. 5) eine Eingabe ein. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich dahingehend, dass Ver- zugszinsen erst ab dem Zeitpunkt einer gehörigen Mahnung geschuldet seien. Überdies bean- tragte die Gesuchsgegnerin, dass im Dispositiv der zu erlassenden Verfügung ausdrücklich festgehalten werde, dass die Unterdeckung, welche ihr durch allfällige zu leistende Zinszahlun- gen entstehe, in den Folgejahren in den allgemeinen SDL-Tarif der Netzebene 1 einzurechnen sei. 20 Mit Schreiben vom 5. September 2014 (act. 6) wurden die Gesuchstellerinnen im Rahmen der Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts darum ersucht, dem Fachsekretariat bis zum

29. September 2014 mitzuteilen, wann sie die Gesuchsgegnerin erstmals unmissverständlich zur Rückerstattung der für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Zahlungen aufgefordert hatten. Zu- dem wurden die Gesuchstellerinnen aufgefordert, dem Fachsekretariat mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Zahlungen be-

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trieben hatten. Am 29. September 2014 (act. 7) reichten die Gesuchstellerinnen diesbezüglich eine Eingabe ein. F. 21 Das Bundesverwaltungsgericht wies in 12 Urteilen vom 6. März 2015 diverse Beschwerden von Kraftwerksbetreiberinnen betreffend die Höhe der Verzinsung auf der Rückerstattung für in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Zahlungen ab und bestätigte die erstinstanzlichen Verfü- gungen der ElCom (z.B. A-129/2014). In neun Verfahren erhoben die Krafwerksbetreiber eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht. 22 Mit Schreiben vom 16. April 2015 (act. 9) wurden die Gesuchstellerinnen eingeladen, vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2015 ihre Rechtsbegehren anzupassen. Zudem wurden die Gesuchstellerinnen darum ersucht, bis zum 11. Mai 2015 Be- lege für die geltend gemachten Forderungen einzureichen. Einem Fristerstreckungsgesuch der Gesuchstellerinnen wurde entsprochen und die Frist bis zum 26. Mai 2015 erstreckt (act. 11, 12). 23 Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 beantragten die Gesuchstellerinnen, dass das vorliegende Ver- fahren bis zum Erlass der neun an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerden anderer Kraftwerksbetreiber zu sistieren sei. Zudem reichten die Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom

12. Juni 2015 die einverlangten Unterlagen zu den Akten (act. 13). 24 Das Verfahren wurde mit Schreiben vom 19. Juni 2015 an die Parteien bis zum Abschluss der vor Bundesgericht hängigen Beschwerden anderer Kraftwerksbetreiber sistiert (act. 15, 16). G. 25 Mit Urteilen vom 23. Mai 2016 (2C_348/2015 bis 2C_356/2015) wurden die Beschwerden der betreffenden Kraftwerksbetreiber gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom

6. Marz 2015 abgewiesen und die ursprünglichen Verfügungen der ElCom rechtskräftig. Die Bundesgerichtsurteile wurden der ElCom am 14. Oktober 2016 zugestellt. 26 Das Verfahren wurde nach Zustellung dieser Urteile wieder aufgenommen. Den Gesuchstelle- rinnen wurde mit Schreiben vom 28. November 2016 Gelegenheit gegeben, ihre Rechtsbege- hen vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzupassen (act. 17). 27 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 änderten die Gesuchstellerinnen ihre Rechtsbegehren im Gesuch vom 9. Juli 2014 ab (act. 18). 28 Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 wurde die Angelegenheit für spruchreif erklärt und den Par- teien ein aktuelles Aktenverzeichnis zugestellt (act. 19, 20). 29 Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ein (act. 21). 30 Am 18. Januar 2017 wurden die Gesuchstellerinnen auf das Schreiben der ElCom vom 16. April 2015 aufmerksam gemacht (act. 22). 31 Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 (act. 23) passten die Gesuchstellerinnen ihre Rechtsbegeh- ren erneut an. „1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten,

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a. der Gesuchstellerin 1 CHF […] zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Oktober 2013 sowie

b. der Gesuchstellerin 2 CHF […] zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Oktober 2013 zu bezahlen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.“ 32 Mit E-Mail vom 17. Februar 2017 (act. 25) reichte die Gesuchsgegnerin weitere Zahlungsbelege zu den Akten.

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II

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 33 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 34 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Gesuch hin. Zwischen den Parteien ist die Höhe der von der Gesuchsgegnerin auf der Rückerstattung für SDL-Akontozahlungen 2009 und 2010 ge- schuldeten Verzugszinsen streitig. 35 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Kosten für SDL gelten grundsätzlich als anrechenbare Kosten (Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Es handelt sich um eine Streitig- keit im Sinne von Artikel 22 StromVG. Der ElCom kommt hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des StromVG und seiner Ausführungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheidkompetenz zu (vgl. Art. 22 Abs.1 und 2 StromVG; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). In der vorliegenden Verfügung ent- scheidet die ElCom über die Folgen, die daraus resultieren, dass die Gesuchstellerinnen der Gesuchsgegnerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 Akontozahlungen für den Anteil an den SDL- Kosten leisteten, den sie gemäss der damals geltenden verfassungs-und gesetzeswidrigen Be- stimmung von aArt.31b Abs. 2 StromVV übernehmen sollten. Die ElCom ist damit für diesen Entscheid zuständig (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-129/2014 vom 6. März 2015 E. 1.1).

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 36 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 37 Die Gesuchstellerinnen haben bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung einge- reicht. Sie sind somit materielle Verfügungsadressatinnen. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Vorliegend ist die Höhe der Verzugszinsen auf der Rückerstattung für von den Gesuchstellerinnen in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Akontozahlungen streitig. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

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E. 2.2 Rechtliches Gehör 38 Den Parteien wurde vorliegend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Gesuchsgegnerin wurde aufgefordert, sich zum Gesuch der Gesuchstellerinnen vom 9. Juli 2014 (act. 1) zu äus- sern und reichte am 2. September 2014 eine Stellungnahme ein (act. 5). Die betreffende Ein- gabe wurde den Gesuchstellerinnen am 5. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6). Zudem wurden der Gesuchsgegnerin alle weiteren Eingaben der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (act. 8, 16, 19, 24). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die die- sen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 3 der Verfügung vom 6. März 2009 auf. Anlässlich einer Revision der Stromversorgungsverord- nung wurde Artikel 31b StromVV per 1. März 2013 formell ausser Kraft gesetzt (AS 2013 559). Es fehlt somit an einer Bestimmung in der Stromversorgungsgesetzgebung, gestützt auf welche Kraftwerksbetreibern allgemeine SDL-Kosten auferlegt werden könnten. 40 Rechtsgrundlos geleistete Zahlungen können nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Be- reicherung zurückverlangt werden. Analog zu den privatrechtlichen Bestimmungen über die un- gerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) gilt auch im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückzuerstatten sind (BGE 124 II 570 E. 4; 105 Ia 214 E. 5; THOMAS FLEINER-GERSTER, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungs- rechts, Zürich 1980, 361 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 148 ff.). Ungerechtfertigt sind namentlich Leistungen, auf welche materiell-rechtlich kein Anspruch besteht (BGE 98 V 274 E. 2). 41 In analoger Anwendung der privatrechtlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Berei- cherung hatten die Gesuchstellerinnen gegenüber der Gesuchsgegnerin somit einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer rechtsgrundlos geleisteten SDL-Akontozahlungen. 42 Nach Rechtskraft des Urteils vom 24. Mai 2011 (A-2502/2009) erstattete die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen die für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen am 10. August 2011 zurück (act. 14, Beilage). In ihrer Verfügung vom 4. Juli 2013 (925-13-001) wies die El- Com die Gesuchsgegnerin an, den Gesuchstellerinnen die für das Jahr 2010 als Kraftwerksbe- treiberin geleisteten SDL-Akontozahlungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung durch die Gesuchsgegnerin erfolgte am 4. Oktober 2013 (act. 1, Beilagen 7 und 9).

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E. 3.1 Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Rückerstattung der in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen 39 In seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009; BVGE 2010/49) sowie in diversen nachfolgen- den Entscheiden stellte das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzes- und Verfassungswidrig- keit von Artikel 31b Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) fest und hob in Bezug auf die betreffenden Beschwerdeführerinnen Dispositivziffer

E. 3.2 Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung von Verzugszinsen 43 Eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen ist zu bejahen, unabhängig davon, ob die in Rech- nung gestellten Kosten privater oder öffentlich-rechtlicher Natur sind. Rechtsprechung und Leh- re anerkennen seit langem, dass auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen ein Verzugszins geschuldet ist, sofern dies nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (BGE 101 Ib 252 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-129/2014 vom 6. März 2015, E. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O, Rz. 156 ff; JACQUES DUBEY/JEAN- BAPTISTE ZUFFEREY, Droit administratif général, 2014, Rz. 756). In Bezug auf die Rückerstattung von in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen wurde dieser Grundsatz vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2015 vom 23. Mai 2016 E. 5.2.1). 44 Somit ist die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang verpflichtet, Verzugszinsen zu leisten, falls die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist.

E. 3.3 Fälligkeit der Rückerstattungsforderungen 45 Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen setzt einerseits die Fälligkeit der Forderung (vgl. sogleich, Rz. 46) und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus (BGE 129 III 535 E. 3.2; vgl. nachfolgend, Rz. 50 ff.). 46 Fälligkeit ist eine Eigenschaft der Forderung. Sie bedeutet, dass die Gläubigerin die Leistung einfordern und im Fall der Nichtleistung einklagen darf. Vor der Fälligkeit kann der Schuldner- verzug nicht eintreten und es besteht insofern auch keine Pflicht zur Leistung von Verzugszin- sen (PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, Band II, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 2156 ff.; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, Rz. 65.05). 47 Gemäss Artikel 75 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) wird eine Forde- rung sofort fällig, falls die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses in abweichender Weise bestimmt ist. Insofern ist die Fälligkeit jeweils im Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Rechnungen für SDL durch die Gesuchstellerin eingetre- ten. Von diesem Moment an entstand im entsprechenden frankenmässigen Umfang ein Rück- erstattungsanspruch der Gesuchstellerinnen gegenüber der Gesuchsgegnerin.

E. 3.4 Höhe des Zinssatzes bei Verzugszinsforderungen 48 In ihrer Eingabe vom 9. Juli 2014 beantragten die Gesuchstellerinnen, dass zur Berechnung der geschuldeten Verzinsung auf der Rückerstattung für die in den Jahren 2009 und 2010 geleiste- ten SDL-Akontozahlungen ein Zinssatz von 5 Prozent zu verwenden sei (act. 1, Rz. 5). 49 In der Stromversorgungsgesetzgebung findet sich keine Bestimmung zur Höhe des Zinssatzes bezüglich einer Geldforderung im Falle des Schuldnerverzugs. Folglich beträgt der Zinssatz im Zusammenhang mit der Rückerstattung von nicht geschuldeten SDL-Akontozahlungen in ana- loger Anwendung von Artikel 104 Absatz 1 OR 5 Prozent. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging in einem Urteil vom 29. November 2011 davon aus, dass in Bezug auf die Rückerstattun- gen von Akontozahlungen für den SDL-Kraftwerkstarif mit einem Verzugszinssatz von 5 Pro- zent zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5).

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E. 3.5 Massgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Zinsenlaufs 50 In der Stromversorgungsgesetzgebung findet sich keine spezielle Regelung zum massgebli- chen Zeitpunkt für den Beginn des Zinsenlaufs im Falle des Schuldnerverzugs, so dass die Bestimmungen des OR beizuziehen sind. 51 Verzugszins ist in direkter oder – sofern es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt

– in analoger Anwendung von Artikel 102 Absatz 1 OR grundsätzlich vom Zeitpunkt an ge- schuldet, in dem der Gläubiger den Schuldner mahnt. Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willensäusserung. Mit der Mahnung wird der Schuldner in Verzug gesetzt. (WOLFGANG WIEGAND, in: Heinrich Honsell/Nedim P. Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl. Basel 2011, Rz. 9 zu Art. 102). Aus einer Mahnung muss neben der unmissverständlichen Aufforderung an den Schuldner zur Leistung auch klar hervorgehen, in welchem Umfang der Gläubiger die Mahnung ausspricht. Mit der Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann jedoch zum Beispiel verzichtet werden, wenn damit auf eine früher zugestellte, den Geldbetrag enthal- tende Rechnung verwiesen wird (BGE 129 III 535 E. 3.2; PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2709). 52 Nach Artikel 102 Absatz 2 OR kann auf eine Mahnung verzichtet werden, wenn zwischen den Parteien für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag vereinbart wurde. In einer solchen Konstella- tion muss sich der Schuldner auch ohne Mahnung bewusst sein, dass er zur Leistung verpflich- tet ist. Durch eine solche Vereinbarung hat der Gläubiger seinen Forderungswillen unmissver- ständlich beurkundet (PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2711; INGEBORG SCHWENZER, a.a.O., Rz. 65.10). 53 Abgesehen von Artikel 102 Absatz 2 OR ist eine Mahnung etwa auch dann entbehrlich, wenn sie zwecklos oder dem Gläubiger nicht zumutbar ist (INGEBORG SCHWENZER, a.a.O., Rz. 65.13). In solchen Konstellationen ergibt sich der Eintritt des Verzugs aus der ratio legis sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (WOLFGANG WIEGAND, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 102). 54 Nachfolgend ist unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze zu prüfen, ob und falls ja, ab welchem Zeitpunkt die Gesuchsgegnerin in Verzug gesetzt wurde und zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtet war.

E. 3.5.1 SDL-Akontozahlungen 2009 55 Ursprünglich verlangten die Gesuchstellerinnen in ihrem Gesuch auch für die für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen Verzugszinsen, wobei sie für den Beginn des Zinsenlaufs auf das Datum der Zustellung ihrer Beschwerden gegen die Tarifverfügung der ElCom vom 6. März 2009 (212-00004; alt: 952-08-005) an die Gesuchsgegnerin abstellten (act. 1, Rz. 7 ff.). 56 Mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 (A-2502/2009) äusserte sich die Gesuchsgegnerin dahingehend, dass die Zustellung der Beschwerden nicht verzugszinsauslösend gewesen sei (act. 5, S. 2). 57 In diversen Urteilen vom 23. Mai 2016 hat das Bundesgericht festgehalten, dass solche Be- schwerdeschriften nicht den Charakter von Mahnungen hinsichtlich der Rückerstattung der SDL-Zahlungen hatten, da die jeweiligen Kraftwerksbetreiber – wie auch vorliegend die Ge- suchstellerinnen – darin lediglich die Aufhebung von bestimmten Dispositiv-Ziffern der ElCom- Tarifverfügungen beantragten, ohne explizit die Leistung der betreffenden Frankenbeträge von

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der Gesuchsgegnerin zu verlangen (z.B. Urteil 2C_350/2015 des Bundesgerichts vom 23. Mai 2016 E. 5.4.2). 58 Vor diesem Hintergrund änderten die Gesuchstellerinnen ihre Rechtsbegehren ab und verzich- teten darauf, im Zusammenhang mit den für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen Verzugszinsforderungen zu stellen (act. 23). Aus diesem Grund erübrigen sich weitere diesbe- zügliche Ausführungen.

E. 3.5.2 SDL-Akontozahlungen 2010 59 In ihrem Gesuch vom 9. Juli 2014 verlangten die Gesuchstellerinnen ursprünglich in ihrem Hauptbegehren, dass Verzugszins ab dem jeweiligen Datum der Entrichtung der SDL-Akonto- zahlungen 2010 an die Gesuchsgegnerin geschuldet sei. Sie hätten die SDL-Akontozahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet. Ihr Anspruch auf Verzugszinsen ab Datum der Zahlung unter Vorbehalt stütze sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (act. 1, Rz. 26 ff., act. 7, Rz. 8). 60 In ihrer Eingabe vom 22. April 2014 führt die Gesuchsgegnerin aus, ihrer Auffassung nach stelle das Bezahlen einer Rechnung unter Vorbehalt keine Mahnung im Sinne von Artikel 102 Ab- satz 1 OR dar (act. 5, S. 2). 61 Diverse Kraftwerksbetreiber, welche sich mit ihren Verzugszinsforderungen an das Bundesge- richt wandten, stützten ihre Ansprüche ab dem Datum des Zahlungseingangs bei der Gesuchs- gegnerin primär auf vor den erstmaligen Zahlungen an diese gerichtete Schreiben, worin sie sich das Recht vorbehielten, bei einem die Rechtmässigkeit der SDL-Zahlungspflicht vernei- nenden späteren Gerichtsentscheid die geleisteten Beträge zurückzufordern. Das Bundesge- richt äusserte sich dahingehend, dass solche Erklärungen keine Zahlungsaufforderung enthal- ten, sondern einen blossen Vorbehalt eines allfälligen Rückforderungsrechts für den Fall, dass sich die Rechnung als unberechtigt oder überhöht erweisen sollte. Solche Erklärungen können angesichts der geltenden Anforderungen zur Verzugszinsauslösung nicht als Mahnung gelten (z.B. Urteil 2C_353/2015 des Bundesgerichts vom 23. Mai 2016 E. 5.3.2). 62 Nach Bekanntwerden der Urteile des Bundesgerichts vom 23. Mai 2016 änderten die Gesuch- stellerinnen ihre Rechtsbegehren ab und machten nicht mehr Verzugszinsen ab dem Datum der Zahlung der SDL-Akontozahlungen geltend. 63 Die Gesuchstellerinnen stützen ihre Rechtsbegehren neuerdings auf ein Schreiben der Ge- suchsgegnerin vom 9. Februar 2011, welches sämtlichen ursprünglich zur Tragung von SDL- Kosten verpflichteten Kraftwerksbetreibern zugestellt wurde (act. 23). 64 Erklärt der Schuldner unmissverständlich, dass er nicht leisten wird, so erweist sich eine Mah- nung als überflüssig und der Verzug tritt nach Abgabe der entsprechenden Erklärung ein (ana- loge Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR). Dies setzt voraus, dass eine eindeutige und definitive Verweigerungserklärung des Schuldners vorliegt (WOLFGANG WIEGAND, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 102). Die Aufforderung zur Leistungserfüllung müsste sich im konkreten Fall ohne Zweifel als zwecklos erweisen (BGE 110 II 141 E. 1). 65 Im Schreiben vom 9. Februar 2011 (act. 9, 12) führt die Gesuchsgegnerin aus, aufgrund einiger Wiedererwägungsgesuche von nicht beschwerdeführenden Kraftwerksbetreibern habe die El- Com den Grundsatzentscheid gefällt, die Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 ge- genüber diesen Unternehmen nicht in Wiedererwägung zu ziehen. Die ElCom habe dies in ih- rem Newsletter 01/2011 so bestätigt. Zudem habe die ElCom ihr die Sachlage auf ihre Anfrage hin in einem Schreiben vom 28. Januar 2011 noch einmal separat bestätigt. Insofern würden die

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Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 für nicht beschwerdeführende Kraftwerksbe- treiber unverändert gelten. Dies führe dazu, dass die betreffenden Unternehmen in den Jahren 2009 und 2010 weiterhin zur Tragung von allgemeinen SDL-Kosten verpflichtet seien. Die Ge- suchsgegnerin machte die Gesuchstellerinnen in diesem Schreiben überdies darauf aufmerk- sam, dass sie aufgrund der Tatsache, dass die betreffenden Verfügungen nicht in Wiedererwä- gung gezogen würden, die Restkostenverrechnung der SDL-Kosten im Jahr 2010 anlog zum Jahr 2009 abwickeln und die diesbezügliche Sistierung aufheben werde (act. 5, 6). 66 Die Gesuchsgegnerin gab den Gesuchstellerinnen mit diesem Schreiben zu verstehen, dass sie aufgrund des Newsletters und des Bestätigungsschreibens der ElCom zum damaligen Zeitpunkt davon überzeugt war, dass die Gesuchstellerinnen als nicht gegen die Verfügungen vom

E. 3.6 Relevanz von Artikel 85 Absatz 1 OR 68 Gemäss Artikel 85 Absatz 1 OR darf sich der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen lassen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Die Gesuchs- gegnerin schuldete der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt von Rückerstattungen einerseits den je- weils ausstehenden SDL-Restbetrag sowie andererseits die bis zum betreffenden Stichtag auf- gelaufenen Verzugszinsen. Aufgrund der in Artikel 85 Absatz 1 OR vorgesehen Regelung werden im Falle einer Rückerstattung vorab die zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Zinsen ge- tilgt. Sofern die Höhe der Rückerstattung der geschuldeten Kapitalforderung ohne Verzugszin- sen entspricht, hat dies zur Folge, dass auf dem Differenzbetrag (Gesamtschuld abzüglich Ka- pitalforderung = bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung aufgelaufener Verzugszins) der Verzugszins weiterläuft (vgl. nachfolgend, Rz. 71 und 75).

E. 3.7 Höhe der Verzinsungsforderung der Gesuchstellerin 1 69 Die Gesuchstellerin 1 macht im Zusammenhang mit den für das Jahr 2010 geleisteten SDL- Akontozahlungen Verzugszinsforderungen von […] Franken zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit

4. Oktober 2013 geltend (act. 23). 70 Die Gesuchstellerin 1 erstattete der Gesuchsgegnerin im Rahmen von fünf SDL-Akonto- Rechnungen von Mai bis Juli 2010 einen Betrag von […] Franken (act. 1, Beilage 6). Zudem leistete die Gesuchstellerin 1 der Gesuchsgegnerin am 26. Mai 2011 einen Betrag von […] Franken (act. 25). Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 1 per 4. Oktober 2013 einen Rückerstattungsbetrag von […] Franken. Zudem schuldete die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 3. Oktober 2013 (953 Tage) aufgelaufene Verzugszinsen auf […] Franken, ausmachend […] Franken. Weiter schuldete Gesuchsgegnerin aufgelaufene Ver- zugszinsen vom 27. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 (846 Tage) auf […] Franken, ausma-

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chend […] Franken; dies, weil die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer definitiven Leitungsverwei- gerung vom 10. Februar 2011 unmittelbar nach der Zahlung der letzten SDL-Rechnung vom 26. Mai 2011 in Schuldnerverzugs geriet. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuch- stellerin damit einen Betrag von […] Franken. Am 4. Oktober 2013 erstattete die Gesuchsgeg- nerin der Gesuchstellerin 1 einen Betrag von […] Franken zurück (act. 1, Beilage 7). Somit ver- bleibt eine Restforderung von […] Franken zugunsten der Gesuchstellerin 1. 71 Mit der Teilzahlung von […] Franken wurde vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 68). Auf der Restforderung läuft der Verzugszins weiter. Somit hat die Gesuchsgeg- nerin der Gesuchstellerin 1 einen Betrag von […] Franken zuzüglich Verzugszinsen von 5 Pro- zent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. 72 Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 1 abzuweisen. Er beruhte auf aufgelaufenen Ver- zugszinsen bis zum 4. Oktober 2013 auf dem Betrag für die entrichteten SDL-Akonto- rechnungen, obwohl der Rückerstattungsbetrag an diesem Tag von der Gesuchsgegnerin be- zahlt wurde. Korrekterweise war der aufgelaufene Verzugszins lediglich bis zum 3. Oktober 2013 geschuldet. Ab dem 4. Oktober 2013 läuft der Verzugszins auf der Restforderung weiter. Zudem geht die Gesuchstellerin 1 bei der Berechnung der Anzahl verzugszinsberechtigter Tage von 366 Tagen pro Jahr im Jahr 2012 aus. Die deutsche Usanz (Bond-Methode), die regelmäs- sig auch in der Schweiz angewendet wird, geht von einem Jahr mit 360 Tagen aus, wobei jeder Monat auf eine Länge von 30 Tagen standardisiert wird. Fällt der Zinstermin auf den 31. Tag ei- nes Monats, wird dennoch als Zinstermin der 30. Tag angenommen. Andererseits wird auch der Februar als ganzer Monat mit 30 Tagen angesetzt (ALEXANDER BLAESER, Die Zinsen im schwei- zerischen Obligationenrecht – Geltendes Recht und Vorschlag für eine Revision, Diss. Zü- rich/St. Gallen 2011, S. 11). Vorliegend wird wie in den übrigen bereits zu dieser Thematik er- lassenen Verfügungen der ElCom betreffend Verzugszinsen mit 360 Tagen pro Jahr und 30 Tagen pro Monat gerechnet (vgl. z.B. Verfügung 925-11-002 der ElCom vom 14. November 2013, Rz. 88 ff.).

E. 3.8 Höhe der Verzinsungsforderung der Gesuchstellerin 2 73 Die Gesuchstellerin 2 macht im Zusammenhang mit den für das Jahr 2010 geleisteten SDL- Akontozahlungen Verzugszinsforderungen von […] Franken zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 4. Oktober 2013 geltend (act. 23). 74 Die Gesuchstellerin 2 erstattete der Gesuchsgegnerin im Rahmen von fünf SDL-Akonto- Rechnungen von Mai bis Juli 2010 einen Betrag von […] Franken (act. 1, Beilage 8). Zudem leistete die Gesuchstellerin 2 der Gesuchsgegnerin am 26. Mai 2011 einen Betrag von […] Franken (act. 25). Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 per 4. Oktober 2013 einen Rückerstattungsbetrag von […] Franken. Zudem schuldete die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 3. Oktober 2013 (953 Tage) aufgelaufene Verzugszinsen auf […] Franken, ausmachend 33‘602.15 Franken. Weiter schuldete Gesuchsgegnerin aufgelaufe- ne Verzugszinsen vom 27. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 (846 Tage) auf […] Franken, ausmachend […] Franken; dies, weil die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer definitiven Leitungs- verweigerung vom 10. Februar 2011 unmittelbar nach Zahlung der letzten SDL-Rechnung vom

26. Mai 2011 in Schuldnerverzugs geriet. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Ge- suchstellerin damit einen Betrag von […] Franken. Am 4. Oktober 2013 erstattete die Gesuchs- gegnerin der Gesuchstellerin 2 einen Betrag von […] Franken zurück (act. 1, Beilage 9). Somit verbleibt eine Restforderung von […] Franken zugunsten der Gesuchstellerin 2. 75 Mit der Teilzahlung von […] Franken wurde vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 68). Auf der Differenzforderung läuft der Verzugszins weiter. Somit hat die Gesuchs-

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gegnerin der Gesuchstellerin 2 einen Betrag von […] Franken zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. 76 Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 2 abzuweisen. Dieser beruhte ebenfalls fälschli- cherweise auf aufgelaufenen Verzugszinsen bis zum 4. Oktober 2013 und wich von der übli- chen Zinsdauer von 360 Tagen pro Jahr und 30 Tagen pro Monat ab (vgl. vorne, Rz. 72). 4 Eintarifierung von Rückerstattungskosten in den allgemei- nen SDL-Tarif der Folgejahre 77 Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 2. September 2014, im Dispositiv der zu erlassenden Verfügung sei ausdrücklich festzuhalten, dass sie die Unterdeckung, welche ihr durch eine allfällige Zinszahlung entstehe, in den Folgejahren in den allgemeinen SDL-Tarif ein- rechnen dürfe (act. 5). 78 In seinem Urteil vom 7. Oktober 2013 führte das Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen aus, bei Verzugszinsen handle es sich nicht um anrechenbare Kapitalkosten. Zur Frage, ob Verzugszinsen unter gewissen Voraussetzungen anrechenbare Betriebskosten sein können, äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 7. Oktober 2013, A-2487/2012, E. 8.5.5). 79 Grundsätzlich geht die ElCom davon aus, dass es sich bei Verzugszinsen nicht um anrechen- bare Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG handelt. Wenn ein Unternehmen im Elektrizitäts- bereich eine Dienstleistung bezieht, hierfür eine Rechnung erhält, diese nicht bezahlt und schliesslich vom Gläubiger dieser Forderung im entsprechenden Umfang in Verzug gesetzt wird, ist kein Grund ersichtlich, wieso die aufgrund der angefallenen Verzugszinsen geschulde- ten Zusatzkosten anrechenbar sein sollen. Für die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfä- higen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG) wären solche Kosten gerade nicht erfor- derlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine derartige Konstellation. Vielmehr stellte sich erst im Nachhinein aufgrund eines entsprechend lautenden Bundesgerichtsurteils heraus, dass die Gesuchstellerinnen im Jahr 2010 gegenüber der Gesuchsgegnerin SDL-Akon- tozahlungen ohne Rechtsgrund erbrachten. 80 In der Verfügung vom 4. März 2010 setzte die ElCom für das Tarifjahr 2010 gestützt auf den damals geltenden Artikel 31b Absatz 2 StromVV den SDL-Kraftwerkstarif fest. Die Gesuchstel- lerinnen erhoben gegen diese Tarifverfügung keine Beschwerde. In der Folge gingen die El- Com, die Gesuchsgegnerin und weitere Akteure der Elektrizitätswirtschaft davon aus, dass die grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht für nicht gegen diese Verfügung Beschwerde füh- rende Kraftwerksgesellschaften rechtskräftig verfügt war, was entsprechend in der Öffentlichkeit kommuniziert wurde (vgl. z.B. Newsletter 01/2011 der ElCom vom 24. Januar 2011; im Internet abrufbar unter http://www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Newsletter > Newsletter 2011). 81 In der Verfügung vom 14. April 2011 legte die ElCom im Dispositiv einzig die Höhe der effektiv im Jahr 2009 angefallenen SDL-Kosten fest. Da die ElCom damals davon ausging, dass über die Frage, wer im betreffenden Tarifjahr SDL-Kosten zu tragen hatte, bereits definitiv entschie- den war, äusserte sie sich nicht mehr zum Aspekt der grundsätzlichen SDL-Kostentragungs- pflicht. Auf entsprechende Beschwerde der Gesuchstellerin sowie 18 weiterer Kraftwerksgesell- schaften hin bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der damaligen Rechtspre- chung, dass es sich bei der Verfügung vom 6. März 2009 um eine Tarifverfügung und damit um eine Endverfügung über die grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2009 gehandelt habe.

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82 Im vorliegenden Zusammenhang war sich die Gesuchsgegnerin frühestens mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2013 (2C_572/2012, 2C_573/2012) bewusst, dass sie nicht be- rechtigt war, die Gesuchstellerin als Kraftwerksbetreiberin im Jahr 2010 mit allgemeinen SDL- Kosten zu belasten. Diesem Bundesgerichtsentscheid lag eine Praxisänderung hinsichtlich der Rechtswirkungen der Tarifverfügung vom 6. März 2009 in Bezug auf SDL zugrunde. Der Bun- desgerichtsentscheid vom 27. März 2013 führte in der Konsequenz dazu, dass die ElCom zum Urteilszeitpunkt – mangels eines entsprechenden Endentscheids – die SDL-Kosten- tragungspflicht im Jahr 2010 noch nicht rechtskräftig verfügt hatte. Die Rückerstattung der für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen erfolgte umgehend nach Rechtskraft der Ver- fügung der ElCom vom 4. Juli 2013 (925-13-001); des diesbezüglichen Endentscheids (vgl. vorne, Rz. 16). 83 Es ist nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin vor Rechtskraft des betreffenden Bundesge- richtsurteils respektive der Verfügung der ElCom vom 4. Juli 2013 den gegen die Verfügung vom 14. April 2011 Beschwerde führenden Kraftwerksbetreibern die im Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen nicht zurückerstattete; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des im Sinne der ursprünglichen Auffassung der ElCom lautenden vorinstanzlichen Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts zur Frage der grundsätzlichen SDL-Kostentragungspflicht im Tarifjahr 2009. 84 Aufgrund dieser besonderen Umstände ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, die sich aus der vorliegenden Verfügung ergebenden Kosten in den Folgejahren in den SDL-Tarif der Netzebe- ne 1 einzurechnen. Es handelt sich bei diesen Kosten um SDL-Betriebskosten, die in Zusam- menhang mit der Rückabwicklung eines höherinstanzlichen Gerichtsurteils entstanden sind. 5 Gebühren 85 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 100 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 86 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 87 Vorliegend zieht die ElCom die Verfügung vom 12. Dezember 2013 von Amtes wegen in Wie- dererwägung und erlässt hinsichtlich Dispositivziffer 2 eine neue Verfügung. In Bezug auf den in diesem Zusammenhang angefallenen Arbeitsaufwand wird auf die Erhebung einer Gebühr ver- zichtet. 88 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.

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89 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). 90 Vorliegend haben die Gesuchstellerinnen ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht und darin ein Leistungsbegehren gestellt (act. 1, 23). Die Gesuchsgegnerin hat die Abweisung des Gesuchs beantragt (act. 21). Aufgrund des im Verfügungsdispositiv festgehaltenen Ergeb- nisses sind die Gesuchstellerinnen grösstenteils obsiegend und die Gesuchsgegnerin unterlie- gend. 91 Aufgrund der konkreten Verhältnisse rechtfertigt es sich deshalb, der Gesuchsgegnerin die Ver- fahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.

E. 6 Parteientschädigung

92 In ihrem Gesuch machen die Gesuchstellerinnen Parteikosten geltend. 93 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine ech- te Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 E. 5.2). Aus diesem Grund wird vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Aletsch AG im Zusammenhang mit der Rückerstattung von für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen […] Franken zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen.
  2. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Kraftwerk Lötschen AG im Zusammenhang mit der Rückerstattung von für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen […] Franken zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen.
  3. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen abgewiesen
  4. Die Swissgrid AG darf die sich aus den Dispositivziffern 1 und 2 ergebenden Kosten in den Folgejahren in den SDL-Tarif der Netzebene 1 einrechnen.
  5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  6. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  7. Die Verfügung wird der Aletsch AG, der Kraftwerk Lötschen AG und der Swissgrid AG mit ein- geschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.164120

Referenz/Aktenzeichen: 231-00042

Bern, 08.03.2017

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger

in Sachen: Aletsch AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp (Gesuchstellerin 1)

Kraftwerk Lötschen AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp (Gesuchstellerin 2) beide vertreten durch Prof. Dr. Markus Schott, Rechtsanwalt, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich gegen Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg (Gesuchsgegnerin) betreffend Verzugszinsen auf der Rückerstattung für in den Jahren 2009 und 2010 geleis- tete SDL-Akontozahlungen.

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Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ............................................................................................................................... 3 II Erwägungen .............................................................................................................................. 8 1 Zuständigkeit .............................................................................................................................. 8 2 Parteien und rechtliches Gehör .................................................................................................. 8 2.1 Parteien ...................................................................................................................................... 8 2.2 Rechtliches Gehör ...................................................................................................................... 9 3 Anträge der Gesuchstellerinnen auf Leistung von Verzugszinsen ............................................. 9 3.1 Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Rückerstattung der in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen ............................................................................................. 9 3.2 Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung von Verzugszinsen ..................................... 10 3.3 Fälligkeit der Rückerstattungsforderungen ............................................................................... 10 3.4 Höhe des Zinssatzes bei Verzugszinsforderungen .................................................................. 10 3.5 Massgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Zinsenlaufs ........................................................ 11 3.5.1 SDL-Akontozahlungen 2009 .............................................................................................. 11 3.5.2 SDL-Akontozahlungen 2010 .............................................................................................. 12 3.6 Relevanz von Artikel 85 Absatz 1 OR ...................................................................................... 13 3.7 Höhe der Verzinsungsforderung der Gesuchstellerin 1 ........................................................... 13 3.8 Höhe der Verzinsungsforderung der Gesuchstellerin 2 ........................................................... 14 4 Eintarifierung von Rückerstattungskosten in den allgemeinen SDL-Tarif der Folgejahre ....... 15 5 Gebühren .................................................................................................................................. 16 6 Parteientschädigung ................................................................................................................. 17 III Entscheid ................................................................................................................................. 18 IV Rechtsmittelbelehrung ........................................................................................................... 20

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I Sachverhalt A. 1 In der Verfügung vom 6. März 2009 im Verfahren 212-00004 (alt: 952-08-005) betreffend Kos- ten und Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (SDL) hielt die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) im Dispositiv unter anderem Folgendes fest: „2. Der Tarif 2009 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2009 auf 0.77 Rappen/kWh festgelegt. Davon werden 0.40 Rappen/kWh den Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie angelastet.

3. Der Tarif 2009 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2009 0.45 Rappen/kWh (…).“ 2 In Anhang 2 dieser Verfügung waren die Gesuchstellerinnen als Kraftwerksbetreiberin mit einer elektrischen Mindestleistung von 50 MW aufgeführt. Die Gesuchstellerinnen erhob gegen die Verfügung vom 6. März 2009 Beschwerde. 3 Im Nachgang an die Verfügung vom 6. März 2009 stellte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstel- lerinnen für SDL-Kosten im Jahr 2009 verschiedene Akontorechnungen (act. 1, Beilagen 3 und 4). Diese Rechnungen wurden von den Gesuchstellerinnen bezahlt. 4 Mit Urteil vom 24. Mai 2011 im Beschwerdeverfahren A-2502/2009 gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Gesuchstellerinnen nicht mit Kosten für allgemeine SDL belastet werden dürfen und hob Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Gesuchstellerinnen auf. 5 Nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile A-2502/2009 stellten die Gesuchstellerinnen der Ge- suchsgegnerin die für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen in Rechnung (act. 1, Beilagen 3 und 4). 6 Am 10. August 2011 erstattete die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen die in Zusam- menhang mir den SDL-Akontozahlungen 2009 geleisteten Beträge zurück (act. 14, Beilage). B. 7 In ihrer Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netz- ebene 1 und Systemdienstleistungen (212-00005; alt: 952-09-131) hielt die ElCom im Dispositiv unter anderem Folgendes fest: "4. Der Tarif 2010 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2010 auf 0.76 Rappen/kWh festgelegt. Davon werden 0.40 Rappen/kWh den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie angelastet.

5. Der Tarif 2010 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2010 0.42 Rappen/kWh (…)."

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8 In Anhang 2 dieser Verfügung waren die Gesuchstellerinnen als Kraftwerksbetreiberinnen mit einer elektrischen Mindestleistung von 50 MW aufgeführt. Die Gesuchstellerinnen erhob gegen die Verfügung vom 4. März 2010 keine Beschwerde. 9 Im Nachgang an die Verfügung vom 4. März 2010 stellte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstel- lerinnen für SDL-Kosten im Jahr 2010 verschiedene Akontorechnungen (act. 1, Beilagen 6 und 8). Diese Rechnungen wurden von den Gesuchstellerinnen bezahlt. C. 10 In ihrer Verfügung vom 14. April 2011 (231-00011; alt: 925-09-004) setzte die ElCom die defini- tiven SDL-Kosten im Jahr 2009 fest. 19 Kraftwerksgesellschaften – nicht jedoch die Gesuchstel- lerinnen – führten gegen diese Verfügung Beschwerde. 11 Die 19 beschwerdeführenden Kraftwerksgesellschaften beantragten unter anderem die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, soweit diese sie überhaupt betreffe. Weiter sei festzustel- len, dass sie als Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Mindestleistung von 50 MW für das Jahr 2009 nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürften beziehungsweise Arti- kel 31b Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 i.S. Gommerkraftwerke AG in Bezug auf sie nicht mehr angewendet werden dürfe. 12 Mit Urteil vom 9. Mai 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der betreffen- den Kraftwerksgesellschaften im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die ElCom zurück. In den Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, bei der Verfügung vom 6. März 2009 handle es sich nicht lediglich um eine Zwischenverfügung, sondern um einen verbindlichen Endentscheid über die SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2009. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 habe für all jene Kraftwerksgesellschaften Gültigkeit, welche diesbezüglich keine Beschwerde geführt hätten. Die ElCom sei zu Recht auf Wiedererwägungsgesuche von Kraftwerksgesell- schaften nicht eingetreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2012, A-3103/2011, E. 4). 13 Die betreffenden 19 Kraftwerksgesellschaften fochten das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vor Bundesgericht an. Sie beantragten unter anderem, das angefochtene Urteil sei aufzu- heben, soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nur im Sinne der Erwägungen gutgeheissen habe und soweit es auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Zudem sei festzu- stellen, dass die Beschwerdeführerinnen für das Jahr 2009 nicht mit SDL-Kosten belastet wer- den dürfen. 14 Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 27. März 2013 (2C_572/2012, 2C_573/2012) die Be- schwerde der betreffenden 19 Kraftwerksgesellschaften gut und hob Dispositivziffer 3 der Ver- fügung vom 6. März 2009 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen auf. Gemäss diesem Urteil ist die Verfügung der ElCom vom 14. April 2011 (231-00011; alt: 925-04-009) als Endentscheid über die grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2009 zu betrachten. Bei Dispositiv- ziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 handle es sich hingegen lediglich um einen provisori- schen Zwischenentscheid (Urteil 2C_572/2012, 2C_573/2012 des Bundesgerichts vom

27. März 2013 E. 3.4.3).

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D. 15 Da die ElCom in Bezug auf die für das Jahr 2010 angefallenen SDL-Kosten noch keinen En- dentscheid gefällt hatte, war über die Frage der SDL-Kostentragungspflicht für dieses Jahr noch nicht rechtskräftig entschieden. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 (925-13-001) wurde die Ge- suchsgegnerin angewiesen, den Gesuchstellerinnen die für das Jahr 2010 geleisteten SDL- Akontozahlungen zurückzuerstatten. 16 Nach Rechtskraft der Verfügung vom 4. Juli 2013 überwies die Gesuchsgegnerin der Gesuch- stellerin 1 für die im Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen am 4. Oktober 2013 einen Be- trag von Fr. […] (act. 1, Beilage 7). Der Gesuchstellerin 2 erstattete sie in diesem Zusammen- hang einen Betrag von Fr. […] (act. 1, Beilage 9). E. 17 Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 (act. 1) bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom stellten die Gesuchstellerinnen folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der

a) Gesuchstellerin 1 Beträge in der Höhe von aa) Fr. […] zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 10. August 2011 und bb) Fr. […] zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 4. Oktober 2013 sowie der

b) Gesuchstellerin 2 Beträge in der Höhe von aa) Fr. […] zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 10. August 2011 und bb) Fr. […] zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 4. Oktober 2013 zu bezahlen

2. Unter o/e-Kostenfolge. 18 Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 (act. 2) eröffnete die ElCom in dieser Sache ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Die Gesuchsgegnerin wurde aufgefordert, bis zum 18. August 2014 zum Gesuch der Gesuchstellerinnen Stellung zu nehmen. 19 Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 3. September 2014 (act. 5) eine Eingabe ein. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich dahingehend, dass Ver- zugszinsen erst ab dem Zeitpunkt einer gehörigen Mahnung geschuldet seien. Überdies bean- tragte die Gesuchsgegnerin, dass im Dispositiv der zu erlassenden Verfügung ausdrücklich festgehalten werde, dass die Unterdeckung, welche ihr durch allfällige zu leistende Zinszahlun- gen entstehe, in den Folgejahren in den allgemeinen SDL-Tarif der Netzebene 1 einzurechnen sei. 20 Mit Schreiben vom 5. September 2014 (act. 6) wurden die Gesuchstellerinnen im Rahmen der Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts darum ersucht, dem Fachsekretariat bis zum

29. September 2014 mitzuteilen, wann sie die Gesuchsgegnerin erstmals unmissverständlich zur Rückerstattung der für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Zahlungen aufgefordert hatten. Zu- dem wurden die Gesuchstellerinnen aufgefordert, dem Fachsekretariat mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Zahlungen be-

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trieben hatten. Am 29. September 2014 (act. 7) reichten die Gesuchstellerinnen diesbezüglich eine Eingabe ein. F. 21 Das Bundesverwaltungsgericht wies in 12 Urteilen vom 6. März 2015 diverse Beschwerden von Kraftwerksbetreiberinnen betreffend die Höhe der Verzinsung auf der Rückerstattung für in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Zahlungen ab und bestätigte die erstinstanzlichen Verfü- gungen der ElCom (z.B. A-129/2014). In neun Verfahren erhoben die Krafwerksbetreiber eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht. 22 Mit Schreiben vom 16. April 2015 (act. 9) wurden die Gesuchstellerinnen eingeladen, vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2015 ihre Rechtsbegehren anzupassen. Zudem wurden die Gesuchstellerinnen darum ersucht, bis zum 11. Mai 2015 Be- lege für die geltend gemachten Forderungen einzureichen. Einem Fristerstreckungsgesuch der Gesuchstellerinnen wurde entsprochen und die Frist bis zum 26. Mai 2015 erstreckt (act. 11, 12). 23 Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 beantragten die Gesuchstellerinnen, dass das vorliegende Ver- fahren bis zum Erlass der neun an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerden anderer Kraftwerksbetreiber zu sistieren sei. Zudem reichten die Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom

12. Juni 2015 die einverlangten Unterlagen zu den Akten (act. 13). 24 Das Verfahren wurde mit Schreiben vom 19. Juni 2015 an die Parteien bis zum Abschluss der vor Bundesgericht hängigen Beschwerden anderer Kraftwerksbetreiber sistiert (act. 15, 16). G. 25 Mit Urteilen vom 23. Mai 2016 (2C_348/2015 bis 2C_356/2015) wurden die Beschwerden der betreffenden Kraftwerksbetreiber gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom

6. Marz 2015 abgewiesen und die ursprünglichen Verfügungen der ElCom rechtskräftig. Die Bundesgerichtsurteile wurden der ElCom am 14. Oktober 2016 zugestellt. 26 Das Verfahren wurde nach Zustellung dieser Urteile wieder aufgenommen. Den Gesuchstelle- rinnen wurde mit Schreiben vom 28. November 2016 Gelegenheit gegeben, ihre Rechtsbege- hen vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzupassen (act. 17). 27 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 änderten die Gesuchstellerinnen ihre Rechtsbegehren im Gesuch vom 9. Juli 2014 ab (act. 18). 28 Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 wurde die Angelegenheit für spruchreif erklärt und den Par- teien ein aktuelles Aktenverzeichnis zugestellt (act. 19, 20). 29 Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ein (act. 21). 30 Am 18. Januar 2017 wurden die Gesuchstellerinnen auf das Schreiben der ElCom vom 16. April 2015 aufmerksam gemacht (act. 22). 31 Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 (act. 23) passten die Gesuchstellerinnen ihre Rechtsbegeh- ren erneut an. „1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten,

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a. der Gesuchstellerin 1 CHF […] zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Oktober 2013 sowie

b. der Gesuchstellerin 2 CHF […] zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Oktober 2013 zu bezahlen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.“ 32 Mit E-Mail vom 17. Februar 2017 (act. 25) reichte die Gesuchsgegnerin weitere Zahlungsbelege zu den Akten.

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 33 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestim- mungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netz- nutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 34 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Gesuch hin. Zwischen den Parteien ist die Höhe der von der Gesuchsgegnerin auf der Rückerstattung für SDL-Akontozahlungen 2009 und 2010 ge- schuldeten Verzugszinsen streitig. 35 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Kosten für SDL gelten grundsätzlich als anrechenbare Kosten (Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Es handelt sich um eine Streitig- keit im Sinne von Artikel 22 StromVG. Der ElCom kommt hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des StromVG und seiner Ausführungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheidkompetenz zu (vgl. Art. 22 Abs.1 und 2 StromVG; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). In der vorliegenden Verfügung ent- scheidet die ElCom über die Folgen, die daraus resultieren, dass die Gesuchstellerinnen der Gesuchsgegnerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 Akontozahlungen für den Anteil an den SDL- Kosten leisteten, den sie gemäss der damals geltenden verfassungs-und gesetzeswidrigen Be- stimmung von aArt.31b Abs. 2 StromVV übernehmen sollten. Die ElCom ist damit für diesen Entscheid zuständig (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-129/2014 vom 6. März 2015 E. 1.1). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 36 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 37 Die Gesuchstellerinnen haben bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung einge- reicht. Sie sind somit materielle Verfügungsadressatinnen. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Vorliegend ist die Höhe der Verzugszinsen auf der Rückerstattung für von den Gesuchstellerinnen in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Akontozahlungen streitig. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

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2.2 Rechtliches Gehör 38 Den Parteien wurde vorliegend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Gesuchsgegnerin wurde aufgefordert, sich zum Gesuch der Gesuchstellerinnen vom 9. Juli 2014 (act. 1) zu äus- sern und reichte am 2. September 2014 eine Stellungnahme ein (act. 5). Die betreffende Ein- gabe wurde den Gesuchstellerinnen am 5. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6). Zudem wurden der Gesuchsgegnerin alle weiteren Eingaben der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (act. 8, 16, 19, 24). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die die- sen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Anträge der Gesuchstellerinnen auf Leistung von Verzugs- zinsen 3.1 Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Rückerstattung der in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen 39 In seinem Urteil vom 8. Juli 2010 (A-2607/2009; BVGE 2010/49) sowie in diversen nachfolgen- den Entscheiden stellte das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzes- und Verfassungswidrig- keit von Artikel 31b Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) fest und hob in Bezug auf die betreffenden Beschwerdeführerinnen Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 auf. Anlässlich einer Revision der Stromversorgungsverord- nung wurde Artikel 31b StromVV per 1. März 2013 formell ausser Kraft gesetzt (AS 2013 559). Es fehlt somit an einer Bestimmung in der Stromversorgungsgesetzgebung, gestützt auf welche Kraftwerksbetreibern allgemeine SDL-Kosten auferlegt werden könnten. 40 Rechtsgrundlos geleistete Zahlungen können nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Be- reicherung zurückverlangt werden. Analog zu den privatrechtlichen Bestimmungen über die un- gerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) gilt auch im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückzuerstatten sind (BGE 124 II 570 E. 4; 105 Ia 214 E. 5; THOMAS FLEINER-GERSTER, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungs- rechts, Zürich 1980, 361 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 148 ff.). Ungerechtfertigt sind namentlich Leistungen, auf welche materiell-rechtlich kein Anspruch besteht (BGE 98 V 274 E. 2). 41 In analoger Anwendung der privatrechtlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Berei- cherung hatten die Gesuchstellerinnen gegenüber der Gesuchsgegnerin somit einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer rechtsgrundlos geleisteten SDL-Akontozahlungen. 42 Nach Rechtskraft des Urteils vom 24. Mai 2011 (A-2502/2009) erstattete die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen die für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen am 10. August 2011 zurück (act. 14, Beilage). In ihrer Verfügung vom 4. Juli 2013 (925-13-001) wies die El- Com die Gesuchsgegnerin an, den Gesuchstellerinnen die für das Jahr 2010 als Kraftwerksbe- treiberin geleisteten SDL-Akontozahlungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung durch die Gesuchsgegnerin erfolgte am 4. Oktober 2013 (act. 1, Beilagen 7 und 9).

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3.2 Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung von Verzugszinsen 43 Eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen ist zu bejahen, unabhängig davon, ob die in Rech- nung gestellten Kosten privater oder öffentlich-rechtlicher Natur sind. Rechtsprechung und Leh- re anerkennen seit langem, dass auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen ein Verzugszins geschuldet ist, sofern dies nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (BGE 101 Ib 252 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-129/2014 vom 6. März 2015, E. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O, Rz. 156 ff; JACQUES DUBEY/JEAN- BAPTISTE ZUFFEREY, Droit administratif général, 2014, Rz. 756). In Bezug auf die Rückerstattung von in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen wurde dieser Grundsatz vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2015 vom 23. Mai 2016 E. 5.2.1). 44 Somit ist die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang verpflichtet, Verzugszinsen zu leisten, falls die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist. 3.3 Fälligkeit der Rückerstattungsforderungen 45 Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen setzt einerseits die Fälligkeit der Forderung (vgl. sogleich, Rz. 46) und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus (BGE 129 III 535 E. 3.2; vgl. nachfolgend, Rz. 50 ff.). 46 Fälligkeit ist eine Eigenschaft der Forderung. Sie bedeutet, dass die Gläubigerin die Leistung einfordern und im Fall der Nichtleistung einklagen darf. Vor der Fälligkeit kann der Schuldner- verzug nicht eintreten und es besteht insofern auch keine Pflicht zur Leistung von Verzugszin- sen (PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationen- recht Allgemeiner Teil, Band II, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 2156 ff.; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, Rz. 65.05). 47 Gemäss Artikel 75 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) wird eine Forde- rung sofort fällig, falls die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses in abweichender Weise bestimmt ist. Insofern ist die Fälligkeit jeweils im Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Rechnungen für SDL durch die Gesuchstellerin eingetre- ten. Von diesem Moment an entstand im entsprechenden frankenmässigen Umfang ein Rück- erstattungsanspruch der Gesuchstellerinnen gegenüber der Gesuchsgegnerin. 3.4 Höhe des Zinssatzes bei Verzugszinsforderungen 48 In ihrer Eingabe vom 9. Juli 2014 beantragten die Gesuchstellerinnen, dass zur Berechnung der geschuldeten Verzinsung auf der Rückerstattung für die in den Jahren 2009 und 2010 geleiste- ten SDL-Akontozahlungen ein Zinssatz von 5 Prozent zu verwenden sei (act. 1, Rz. 5). 49 In der Stromversorgungsgesetzgebung findet sich keine Bestimmung zur Höhe des Zinssatzes bezüglich einer Geldforderung im Falle des Schuldnerverzugs. Folglich beträgt der Zinssatz im Zusammenhang mit der Rückerstattung von nicht geschuldeten SDL-Akontozahlungen in ana- loger Anwendung von Artikel 104 Absatz 1 OR 5 Prozent. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging in einem Urteil vom 29. November 2011 davon aus, dass in Bezug auf die Rückerstattun- gen von Akontozahlungen für den SDL-Kraftwerkstarif mit einem Verzugszinssatz von 5 Pro- zent zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5).

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3.5 Massgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Zinsenlaufs 50 In der Stromversorgungsgesetzgebung findet sich keine spezielle Regelung zum massgebli- chen Zeitpunkt für den Beginn des Zinsenlaufs im Falle des Schuldnerverzugs, so dass die Bestimmungen des OR beizuziehen sind. 51 Verzugszins ist in direkter oder – sofern es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt

– in analoger Anwendung von Artikel 102 Absatz 1 OR grundsätzlich vom Zeitpunkt an ge- schuldet, in dem der Gläubiger den Schuldner mahnt. Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willensäusserung. Mit der Mahnung wird der Schuldner in Verzug gesetzt. (WOLFGANG WIEGAND, in: Heinrich Honsell/Nedim P. Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl. Basel 2011, Rz. 9 zu Art. 102). Aus einer Mahnung muss neben der unmissverständlichen Aufforderung an den Schuldner zur Leistung auch klar hervorgehen, in welchem Umfang der Gläubiger die Mahnung ausspricht. Mit der Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann jedoch zum Beispiel verzichtet werden, wenn damit auf eine früher zugestellte, den Geldbetrag enthal- tende Rechnung verwiesen wird (BGE 129 III 535 E. 3.2; PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2709). 52 Nach Artikel 102 Absatz 2 OR kann auf eine Mahnung verzichtet werden, wenn zwischen den Parteien für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag vereinbart wurde. In einer solchen Konstella- tion muss sich der Schuldner auch ohne Mahnung bewusst sein, dass er zur Leistung verpflich- tet ist. Durch eine solche Vereinbarung hat der Gläubiger seinen Forderungswillen unmissver- ständlich beurkundet (PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/SUSAN EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2711; INGEBORG SCHWENZER, a.a.O., Rz. 65.10). 53 Abgesehen von Artikel 102 Absatz 2 OR ist eine Mahnung etwa auch dann entbehrlich, wenn sie zwecklos oder dem Gläubiger nicht zumutbar ist (INGEBORG SCHWENZER, a.a.O., Rz. 65.13). In solchen Konstellationen ergibt sich der Eintritt des Verzugs aus der ratio legis sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (WOLFGANG WIEGAND, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 102). 54 Nachfolgend ist unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze zu prüfen, ob und falls ja, ab welchem Zeitpunkt die Gesuchsgegnerin in Verzug gesetzt wurde und zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtet war. 3.5.1 SDL-Akontozahlungen 2009 55 Ursprünglich verlangten die Gesuchstellerinnen in ihrem Gesuch auch für die für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen Verzugszinsen, wobei sie für den Beginn des Zinsenlaufs auf das Datum der Zustellung ihrer Beschwerden gegen die Tarifverfügung der ElCom vom 6. März 2009 (212-00004; alt: 952-08-005) an die Gesuchsgegnerin abstellten (act. 1, Rz. 7 ff.). 56 Mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 (A-2502/2009) äusserte sich die Gesuchsgegnerin dahingehend, dass die Zustellung der Beschwerden nicht verzugszinsauslösend gewesen sei (act. 5, S. 2). 57 In diversen Urteilen vom 23. Mai 2016 hat das Bundesgericht festgehalten, dass solche Be- schwerdeschriften nicht den Charakter von Mahnungen hinsichtlich der Rückerstattung der SDL-Zahlungen hatten, da die jeweiligen Kraftwerksbetreiber – wie auch vorliegend die Ge- suchstellerinnen – darin lediglich die Aufhebung von bestimmten Dispositiv-Ziffern der ElCom- Tarifverfügungen beantragten, ohne explizit die Leistung der betreffenden Frankenbeträge von

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der Gesuchsgegnerin zu verlangen (z.B. Urteil 2C_350/2015 des Bundesgerichts vom 23. Mai 2016 E. 5.4.2). 58 Vor diesem Hintergrund änderten die Gesuchstellerinnen ihre Rechtsbegehren ab und verzich- teten darauf, im Zusammenhang mit den für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen Verzugszinsforderungen zu stellen (act. 23). Aus diesem Grund erübrigen sich weitere diesbe- zügliche Ausführungen. 3.5.2 SDL-Akontozahlungen 2010 59 In ihrem Gesuch vom 9. Juli 2014 verlangten die Gesuchstellerinnen ursprünglich in ihrem Hauptbegehren, dass Verzugszins ab dem jeweiligen Datum der Entrichtung der SDL-Akonto- zahlungen 2010 an die Gesuchsgegnerin geschuldet sei. Sie hätten die SDL-Akontozahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet. Ihr Anspruch auf Verzugszinsen ab Datum der Zahlung unter Vorbehalt stütze sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (act. 1, Rz. 26 ff., act. 7, Rz. 8). 60 In ihrer Eingabe vom 22. April 2014 führt die Gesuchsgegnerin aus, ihrer Auffassung nach stelle das Bezahlen einer Rechnung unter Vorbehalt keine Mahnung im Sinne von Artikel 102 Ab- satz 1 OR dar (act. 5, S. 2). 61 Diverse Kraftwerksbetreiber, welche sich mit ihren Verzugszinsforderungen an das Bundesge- richt wandten, stützten ihre Ansprüche ab dem Datum des Zahlungseingangs bei der Gesuchs- gegnerin primär auf vor den erstmaligen Zahlungen an diese gerichtete Schreiben, worin sie sich das Recht vorbehielten, bei einem die Rechtmässigkeit der SDL-Zahlungspflicht vernei- nenden späteren Gerichtsentscheid die geleisteten Beträge zurückzufordern. Das Bundesge- richt äusserte sich dahingehend, dass solche Erklärungen keine Zahlungsaufforderung enthal- ten, sondern einen blossen Vorbehalt eines allfälligen Rückforderungsrechts für den Fall, dass sich die Rechnung als unberechtigt oder überhöht erweisen sollte. Solche Erklärungen können angesichts der geltenden Anforderungen zur Verzugszinsauslösung nicht als Mahnung gelten (z.B. Urteil 2C_353/2015 des Bundesgerichts vom 23. Mai 2016 E. 5.3.2). 62 Nach Bekanntwerden der Urteile des Bundesgerichts vom 23. Mai 2016 änderten die Gesuch- stellerinnen ihre Rechtsbegehren ab und machten nicht mehr Verzugszinsen ab dem Datum der Zahlung der SDL-Akontozahlungen geltend. 63 Die Gesuchstellerinnen stützen ihre Rechtsbegehren neuerdings auf ein Schreiben der Ge- suchsgegnerin vom 9. Februar 2011, welches sämtlichen ursprünglich zur Tragung von SDL- Kosten verpflichteten Kraftwerksbetreibern zugestellt wurde (act. 23). 64 Erklärt der Schuldner unmissverständlich, dass er nicht leisten wird, so erweist sich eine Mah- nung als überflüssig und der Verzug tritt nach Abgabe der entsprechenden Erklärung ein (ana- loge Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR). Dies setzt voraus, dass eine eindeutige und definitive Verweigerungserklärung des Schuldners vorliegt (WOLFGANG WIEGAND, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 102). Die Aufforderung zur Leistungserfüllung müsste sich im konkreten Fall ohne Zweifel als zwecklos erweisen (BGE 110 II 141 E. 1). 65 Im Schreiben vom 9. Februar 2011 (act. 9, 12) führt die Gesuchsgegnerin aus, aufgrund einiger Wiedererwägungsgesuche von nicht beschwerdeführenden Kraftwerksbetreibern habe die El- Com den Grundsatzentscheid gefällt, die Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 ge- genüber diesen Unternehmen nicht in Wiedererwägung zu ziehen. Die ElCom habe dies in ih- rem Newsletter 01/2011 so bestätigt. Zudem habe die ElCom ihr die Sachlage auf ihre Anfrage hin in einem Schreiben vom 28. Januar 2011 noch einmal separat bestätigt. Insofern würden die

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Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 für nicht beschwerdeführende Kraftwerksbe- treiber unverändert gelten. Dies führe dazu, dass die betreffenden Unternehmen in den Jahren 2009 und 2010 weiterhin zur Tragung von allgemeinen SDL-Kosten verpflichtet seien. Die Ge- suchsgegnerin machte die Gesuchstellerinnen in diesem Schreiben überdies darauf aufmerk- sam, dass sie aufgrund der Tatsache, dass die betreffenden Verfügungen nicht in Wiedererwä- gung gezogen würden, die Restkostenverrechnung der SDL-Kosten im Jahr 2010 anlog zum Jahr 2009 abwickeln und die diesbezügliche Sistierung aufheben werde (act. 5, 6). 66 Die Gesuchsgegnerin gab den Gesuchstellerinnen mit diesem Schreiben zu verstehen, dass sie aufgrund des Newsletters und des Bestätigungsschreibens der ElCom zum damaligen Zeitpunkt davon überzeugt war, dass die Gesuchstellerinnen als nicht gegen die Verfügungen vom

6. März 2009 und 4. März 2010 beschwerdeführende Kraftwerksbetreiberinnen definitiv zur Tra- gung von SDL-Kosten verpflichtet waren und darum keinen Rückerstattungsanspruch hatten. Andernfalls hätte die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die SDL-Restkostenabrechnung für das Jahr 2010 nicht klar kommuniziert, dass sie von nun an diesbezüglich wieder aktiv werden wer- de. Aufgrund des Schreibens der Gesuchsgegnerin vom 9. Februar 2011 wird offensichtlich, dass sie den Gesuchstellerinnen die Rückerstattung der für das Jahr 2010 geleisteten SDL- Akontozahlungen definitiv verweigerte. Eine Mahnung erwies sich damit als überflüssig. 67 Somit ist das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 9. Februar 2011 für den Beginn des Zinsen- laufs hinsichtlich der geltend gemachten Verzugszinsforderungen zu berücksichtigen. Es ist da- von auszugehen, dass dieses Schreiben den Gesuchstellerinnen am Folgetag zugestellt wurde. Somit befand sich die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Rückerstattung der für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen ab dem 10. Februar 2011 in Schuldnerverzug. 3.6 Relevanz von Artikel 85 Absatz 1 OR 68 Gemäss Artikel 85 Absatz 1 OR darf sich der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen lassen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Die Gesuchs- gegnerin schuldete der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt von Rückerstattungen einerseits den je- weils ausstehenden SDL-Restbetrag sowie andererseits die bis zum betreffenden Stichtag auf- gelaufenen Verzugszinsen. Aufgrund der in Artikel 85 Absatz 1 OR vorgesehen Regelung werden im Falle einer Rückerstattung vorab die zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Zinsen ge- tilgt. Sofern die Höhe der Rückerstattung der geschuldeten Kapitalforderung ohne Verzugszin- sen entspricht, hat dies zur Folge, dass auf dem Differenzbetrag (Gesamtschuld abzüglich Ka- pitalforderung = bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung aufgelaufener Verzugszins) der Verzugszins weiterläuft (vgl. nachfolgend, Rz. 71 und 75). 3.7 Höhe der Verzinsungsforderung der Gesuchstellerin 1 69 Die Gesuchstellerin 1 macht im Zusammenhang mit den für das Jahr 2010 geleisteten SDL- Akontozahlungen Verzugszinsforderungen von […] Franken zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit

4. Oktober 2013 geltend (act. 23). 70 Die Gesuchstellerin 1 erstattete der Gesuchsgegnerin im Rahmen von fünf SDL-Akonto- Rechnungen von Mai bis Juli 2010 einen Betrag von […] Franken (act. 1, Beilage 6). Zudem leistete die Gesuchstellerin 1 der Gesuchsgegnerin am 26. Mai 2011 einen Betrag von […] Franken (act. 25). Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 1 per 4. Oktober 2013 einen Rückerstattungsbetrag von […] Franken. Zudem schuldete die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 3. Oktober 2013 (953 Tage) aufgelaufene Verzugszinsen auf […] Franken, ausmachend […] Franken. Weiter schuldete Gesuchsgegnerin aufgelaufene Ver- zugszinsen vom 27. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 (846 Tage) auf […] Franken, ausma-

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chend […] Franken; dies, weil die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer definitiven Leitungsverwei- gerung vom 10. Februar 2011 unmittelbar nach der Zahlung der letzten SDL-Rechnung vom 26. Mai 2011 in Schuldnerverzugs geriet. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuch- stellerin damit einen Betrag von […] Franken. Am 4. Oktober 2013 erstattete die Gesuchsgeg- nerin der Gesuchstellerin 1 einen Betrag von […] Franken zurück (act. 1, Beilage 7). Somit ver- bleibt eine Restforderung von […] Franken zugunsten der Gesuchstellerin 1. 71 Mit der Teilzahlung von […] Franken wurde vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 68). Auf der Restforderung läuft der Verzugszins weiter. Somit hat die Gesuchsgeg- nerin der Gesuchstellerin 1 einen Betrag von […] Franken zuzüglich Verzugszinsen von 5 Pro- zent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. 72 Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 1 abzuweisen. Er beruhte auf aufgelaufenen Ver- zugszinsen bis zum 4. Oktober 2013 auf dem Betrag für die entrichteten SDL-Akonto- rechnungen, obwohl der Rückerstattungsbetrag an diesem Tag von der Gesuchsgegnerin be- zahlt wurde. Korrekterweise war der aufgelaufene Verzugszins lediglich bis zum 3. Oktober 2013 geschuldet. Ab dem 4. Oktober 2013 läuft der Verzugszins auf der Restforderung weiter. Zudem geht die Gesuchstellerin 1 bei der Berechnung der Anzahl verzugszinsberechtigter Tage von 366 Tagen pro Jahr im Jahr 2012 aus. Die deutsche Usanz (Bond-Methode), die regelmäs- sig auch in der Schweiz angewendet wird, geht von einem Jahr mit 360 Tagen aus, wobei jeder Monat auf eine Länge von 30 Tagen standardisiert wird. Fällt der Zinstermin auf den 31. Tag ei- nes Monats, wird dennoch als Zinstermin der 30. Tag angenommen. Andererseits wird auch der Februar als ganzer Monat mit 30 Tagen angesetzt (ALEXANDER BLAESER, Die Zinsen im schwei- zerischen Obligationenrecht – Geltendes Recht und Vorschlag für eine Revision, Diss. Zü- rich/St. Gallen 2011, S. 11). Vorliegend wird wie in den übrigen bereits zu dieser Thematik er- lassenen Verfügungen der ElCom betreffend Verzugszinsen mit 360 Tagen pro Jahr und 30 Tagen pro Monat gerechnet (vgl. z.B. Verfügung 925-11-002 der ElCom vom 14. November 2013, Rz. 88 ff.). 3.8 Höhe der Verzinsungsforderung der Gesuchstellerin 2 73 Die Gesuchstellerin 2 macht im Zusammenhang mit den für das Jahr 2010 geleisteten SDL- Akontozahlungen Verzugszinsforderungen von […] Franken zuzüglich Zins zu 5 Prozent seit 4. Oktober 2013 geltend (act. 23). 74 Die Gesuchstellerin 2 erstattete der Gesuchsgegnerin im Rahmen von fünf SDL-Akonto- Rechnungen von Mai bis Juli 2010 einen Betrag von […] Franken (act. 1, Beilage 8). Zudem leistete die Gesuchstellerin 2 der Gesuchsgegnerin am 26. Mai 2011 einen Betrag von […] Franken (act. 25). Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 per 4. Oktober 2013 einen Rückerstattungsbetrag von […] Franken. Zudem schuldete die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 3. Oktober 2013 (953 Tage) aufgelaufene Verzugszinsen auf […] Franken, ausmachend 33‘602.15 Franken. Weiter schuldete Gesuchsgegnerin aufgelaufe- ne Verzugszinsen vom 27. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 (846 Tage) auf […] Franken, ausmachend […] Franken; dies, weil die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer definitiven Leitungs- verweigerung vom 10. Februar 2011 unmittelbar nach Zahlung der letzten SDL-Rechnung vom

26. Mai 2011 in Schuldnerverzugs geriet. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Ge- suchstellerin damit einen Betrag von […] Franken. Am 4. Oktober 2013 erstattete die Gesuchs- gegnerin der Gesuchstellerin 2 einen Betrag von […] Franken zurück (act. 1, Beilage 9). Somit verbleibt eine Restforderung von […] Franken zugunsten der Gesuchstellerin 2. 75 Mit der Teilzahlung von […] Franken wurde vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 68). Auf der Differenzforderung läuft der Verzugszins weiter. Somit hat die Gesuchs-

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gegnerin der Gesuchstellerin 2 einen Betrag von […] Franken zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. 76 Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 2 abzuweisen. Dieser beruhte ebenfalls fälschli- cherweise auf aufgelaufenen Verzugszinsen bis zum 4. Oktober 2013 und wich von der übli- chen Zinsdauer von 360 Tagen pro Jahr und 30 Tagen pro Monat ab (vgl. vorne, Rz. 72). 4 Eintarifierung von Rückerstattungskosten in den allgemei- nen SDL-Tarif der Folgejahre 77 Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 2. September 2014, im Dispositiv der zu erlassenden Verfügung sei ausdrücklich festzuhalten, dass sie die Unterdeckung, welche ihr durch eine allfällige Zinszahlung entstehe, in den Folgejahren in den allgemeinen SDL-Tarif ein- rechnen dürfe (act. 5). 78 In seinem Urteil vom 7. Oktober 2013 führte das Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen aus, bei Verzugszinsen handle es sich nicht um anrechenbare Kapitalkosten. Zur Frage, ob Verzugszinsen unter gewissen Voraussetzungen anrechenbare Betriebskosten sein können, äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 7. Oktober 2013, A-2487/2012, E. 8.5.5). 79 Grundsätzlich geht die ElCom davon aus, dass es sich bei Verzugszinsen nicht um anrechen- bare Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG handelt. Wenn ein Unternehmen im Elektrizitäts- bereich eine Dienstleistung bezieht, hierfür eine Rechnung erhält, diese nicht bezahlt und schliesslich vom Gläubiger dieser Forderung im entsprechenden Umfang in Verzug gesetzt wird, ist kein Grund ersichtlich, wieso die aufgrund der angefallenen Verzugszinsen geschulde- ten Zusatzkosten anrechenbar sein sollen. Für die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfä- higen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG) wären solche Kosten gerade nicht erfor- derlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine derartige Konstellation. Vielmehr stellte sich erst im Nachhinein aufgrund eines entsprechend lautenden Bundesgerichtsurteils heraus, dass die Gesuchstellerinnen im Jahr 2010 gegenüber der Gesuchsgegnerin SDL-Akon- tozahlungen ohne Rechtsgrund erbrachten. 80 In der Verfügung vom 4. März 2010 setzte die ElCom für das Tarifjahr 2010 gestützt auf den damals geltenden Artikel 31b Absatz 2 StromVV den SDL-Kraftwerkstarif fest. Die Gesuchstel- lerinnen erhoben gegen diese Tarifverfügung keine Beschwerde. In der Folge gingen die El- Com, die Gesuchsgegnerin und weitere Akteure der Elektrizitätswirtschaft davon aus, dass die grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht für nicht gegen diese Verfügung Beschwerde füh- rende Kraftwerksgesellschaften rechtskräftig verfügt war, was entsprechend in der Öffentlichkeit kommuniziert wurde (vgl. z.B. Newsletter 01/2011 der ElCom vom 24. Januar 2011; im Internet abrufbar unter http://www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Newsletter > Newsletter 2011). 81 In der Verfügung vom 14. April 2011 legte die ElCom im Dispositiv einzig die Höhe der effektiv im Jahr 2009 angefallenen SDL-Kosten fest. Da die ElCom damals davon ausging, dass über die Frage, wer im betreffenden Tarifjahr SDL-Kosten zu tragen hatte, bereits definitiv entschie- den war, äusserte sie sich nicht mehr zum Aspekt der grundsätzlichen SDL-Kostentragungs- pflicht. Auf entsprechende Beschwerde der Gesuchstellerin sowie 18 weiterer Kraftwerksgesell- schaften hin bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der damaligen Rechtspre- chung, dass es sich bei der Verfügung vom 6. März 2009 um eine Tarifverfügung und damit um eine Endverfügung über die grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2009 gehandelt habe.

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82 Im vorliegenden Zusammenhang war sich die Gesuchsgegnerin frühestens mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2013 (2C_572/2012, 2C_573/2012) bewusst, dass sie nicht be- rechtigt war, die Gesuchstellerin als Kraftwerksbetreiberin im Jahr 2010 mit allgemeinen SDL- Kosten zu belasten. Diesem Bundesgerichtsentscheid lag eine Praxisänderung hinsichtlich der Rechtswirkungen der Tarifverfügung vom 6. März 2009 in Bezug auf SDL zugrunde. Der Bun- desgerichtsentscheid vom 27. März 2013 führte in der Konsequenz dazu, dass die ElCom zum Urteilszeitpunkt – mangels eines entsprechenden Endentscheids – die SDL-Kosten- tragungspflicht im Jahr 2010 noch nicht rechtskräftig verfügt hatte. Die Rückerstattung der für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen erfolgte umgehend nach Rechtskraft der Ver- fügung der ElCom vom 4. Juli 2013 (925-13-001); des diesbezüglichen Endentscheids (vgl. vorne, Rz. 16). 83 Es ist nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin vor Rechtskraft des betreffenden Bundesge- richtsurteils respektive der Verfügung der ElCom vom 4. Juli 2013 den gegen die Verfügung vom 14. April 2011 Beschwerde führenden Kraftwerksbetreibern die im Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen nicht zurückerstattete; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des im Sinne der ursprünglichen Auffassung der ElCom lautenden vorinstanzlichen Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts zur Frage der grundsätzlichen SDL-Kostentragungspflicht im Tarifjahr 2009. 84 Aufgrund dieser besonderen Umstände ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, die sich aus der vorliegenden Verfügung ergebenden Kosten in den Folgejahren in den SDL-Tarif der Netzebe- ne 1 einzurechnen. Es handelt sich bei diesen Kosten um SDL-Betriebskosten, die in Zusam- menhang mit der Rückabwicklung eines höherinstanzlichen Gerichtsurteils entstanden sind. 5 Gebühren 85 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand be- rechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 100 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 86 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 87 Vorliegend zieht die ElCom die Verfügung vom 12. Dezember 2013 von Amtes wegen in Wie- dererwägung und erlässt hinsichtlich Dispositivziffer 2 eine neue Verfügung. In Bezug auf den in diesem Zusammenhang angefallenen Arbeitsaufwand wird auf die Erhebung einer Gebühr ver- zichtet. 88 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechen- bare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Fran- ken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.

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89 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). 90 Vorliegend haben die Gesuchstellerinnen ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht und darin ein Leistungsbegehren gestellt (act. 1, 23). Die Gesuchsgegnerin hat die Abweisung des Gesuchs beantragt (act. 21). Aufgrund des im Verfügungsdispositiv festgehaltenen Ergeb- nisses sind die Gesuchstellerinnen grösstenteils obsiegend und die Gesuchsgegnerin unterlie- gend. 91 Aufgrund der konkreten Verhältnisse rechtfertigt es sich deshalb, der Gesuchsgegnerin die Ver- fahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 6 Parteientschädigung

92 In ihrem Gesuch machen die Gesuchstellerinnen Parteikosten geltend. 93 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine ech- te Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 E. 5.2). Aus diesem Grund wird vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Aletsch AG im Zusammenhang mit der Rückerstattung von für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen […] Franken zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. 2. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Kraftwerk Lötschen AG im Zusammenhang mit der Rückerstattung von für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen […] Franken zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. 3. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen abgewiesen 4. Die Swissgrid AG darf die sich aus den Dispositivziffern 1 und 2 ergebenden Kosten in den Folgejahren in den SDL-Tarif der Netzebene 1 einrechnen. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 6. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 7. Die Verfügung wird der Aletsch AG, der Kraftwerk Lötschen AG und der Swissgrid AG mit ein- geschriebenem Brief eröffnet. Bern, 08.03.2017

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:

- Aletsch AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp - Kraftwerke Lötschen AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp

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beide vertreten durch Prof. Dr. Markus Schott, Rechtsanwalt, Bär & Karrer AG, Brandschen- kestrasse 90, 8027 Zürich - Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.