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Neuverfügung der anrechenbaren Netzkosten der CKW für das Tarifjahr 2008/2009

Elcom · 2014-07-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

1 Mit Teilverfügung vom 7. Juli 2011 legte die ElCom für die Verfügungsadressatin die anrechenbaren Netzkosten für das Tarifjahr 2008/09 fest. Am 14. September 2011 erhob die Verfügungsadressatin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 29. Januar 2013 (A-5141/2011) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beteiligten Parteien teilweise gut. Die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Teilverfügung vom 7. Juli 2011 wurden aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der Kosten des voran- gegangenen Verfahrens an die ElCom zurückgewiesen (Ziff. 2 des Dispositivs). 2 Mit Schreiben vom 28. März 2013 (act. 1) nahm das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) das Verfahren wieder auf, um die anrechenbaren Kosten der Verfügungsadressatin unter Berücksichtigung des ergangenen Urteils neu festzulegen. 3 Die Verfügungsadressatin hält mit Schreiben vom 3. Juli 2013 fest (act. 5), die anrechenbaren Kapitalkosten, zurück zu führen auf Vermögenswerten, deren Restwerte auf Wiederbeschaffungsprei- sen basieren, würden insgesamt […] Franken betragen. In einem nachfolgenden Schreiben vom

15. Oktober 2013 (act. 7) beantragte die Verfügungsadressatin, dass die Zinsen für das Nettoumlauf- vermögen nach der bilanziellen Methode zu bestimmen seien und […] Franken betragen. 4 Mit Urteilen vom 7. Juni 2013 (A-5781/2011, E. 5 und 6) und 11. Juni 2013 (A-3014/2012, E. 4) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass einem Endverbraucher im Rahmen eines Tarifprü- fungsverfahrens keine Parteistellung zukommt. Mit Brief vom 18. September 2013 (act. 8) hat das Fachsekretariat der ElCom der vonRoll casting (emmenbrücke) ag, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann und Rechtsanwalt Thomas Baumberger, Bachmann Baumberger Rechtsanwäl- te, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich (Gesuchstellerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren) die Parteistellung aberkannt. 5 Im Urteil vom 10. Dezember 2013 (A-3343/2013) führte das Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen zu den Kompetenzen der ElCom aus, dass soweit die diesbezüglich allgemeinen Erwä- gungen in den beiden erwähnten Urteilen die Kompetenz der ElCom einschränkender umschreiben, daran nicht festgehalten werden könne (E. 1.1.2.8). Dem Beschwerdeführer wird hinsichtlich einer Fragestellung betreffend das Netznutzungsentgelt ohne weitere Begründung Parteistellung gewährt. Mit Blick auf die Parteistellung bestand damit eine widersprüchliche Ausgangslage. Aus den genann- ten Gründen wurde die Verfahrensbeteiligte mit Schreiben vom 19. März 2014 vorbehältlich anderwei- tiger Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wieder in das vorliegende Verfahren einbezogen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 12).

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II

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit

E. 6 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesonde- re zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12–19, Art. 22 und Art. 26 StromVV).

E. 7 Die vorliegende Verfügung setzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2013 (A- 5141/2011) um. Die ElCom war zuständig, die ursprüngliche Verfügung betreffend die anrechenbaren Netzkosten der Verfügungsadressatin für das Geschäftsjahr 2008/09 zu erlassen. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom auch im vorliegenden Verfahren gegeben. 2 Parteien

E. 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung be- rühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

E. 9 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Parteistellung ist damit denjenigen Per- sonen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung direkt festgelegt werden sollen.

E. 10 Die Verfügungsadressatin (Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht) war im erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsge- richt als Partei beteiligt. Ihr kommt daher auch im vorliegenden Verfahren, in welchem das rechtskräf- tige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2013 neu beurteilt wird, Parteistellung zu.

E. 11 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 7. Juni 2013 ein Urteil insbesondere zur Parteistellung in Tarifüberprüfungsverfahren erlassen (A-5781/2011). Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei im We- sentlichen festgehalten, dass Endverbraucher, die sich bei der ElCom über die Tarife eines Netz- betreibers beschweren, Anzeiger darstellen, die gemäss Artikel 71 Absatz 2 VwVG über keine Partei- rechte verfügen (E. 4.5 sowie E. 5 und 6). Aus diesem Grund wurde die vonRoll casting (emmenbrü- cke) ag aus dem vorliegenden Verfahren betreffend die anrechenbaren Netzkosten des Geschäftsjah- res 2008/09 der Verfügungsadressatin ausgeschlossen (act. 8). Gestützt auf ein anderslautendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 (A-3343/2013), in welchem das Ge- richt auf eine Beschwerde eines Endverbrauchers in Bezug auf das Netznutzungsentgelt eintrat, hat das Fachsekretariat der ElCom die Verfahrensbeteiligte vorbehältlich eines anders lautenden Ent- scheids des Bundesverwaltungsgerichts wieder in das vorliegende Verfahren als Partei aufgenom- men.

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3 Erwägungen 3.1 Geschäftsgeheimnisse

E. 12 In ihrer Eingabe vom 22. Mai 2014 bringt die Verfahrensbeteiligte vor, dass eine Parteistellung ohne Akteneinsichtsrecht wertlos sei. Aus diesem Grund könne der Argumentation der ElCom nicht gefolgt werden. Dies bedeute im Ergebnis nichts anderes, als dass die der Verfahrensbeteiligten pro forma gewährte Parteistellung ihres zentralen Gehaltes entleert werde (act. 16).

E. 13 Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Verfügungen der ElCom vom 15. April 2013 betreffend die Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/09 (Ziff. 5.3) sowie die Verfügung vom 7. Juli 2011 betreffend die Überprüfung der anrechenbaren Netzkosten für das Ge- schäftsjahr 2008/09 (Ziff. 5.2) im Verfahren 957-08-141 verwiesen. Die Verfahrensbeteiligte verfügte in diesen Verfahren über Parteistellung. Die ElCom hat in den beiden Verfahren betreffend Geschäfts- geheimnisse im Wesentlichen folgendes festgehalten:

E. 14 Geschäftsgeheimnisse umfassen alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhal- tung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Mit anderen Worten handelt es sich um Geschäftsgeheim- nisse, wenn bestimmte wirtschaftliche Vorgänge vorliegen, deren Geheimhaltung die Geheimnisträge- rin will und an deren Geheimhaltung sie ein schützenswertes Interesse hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002, E. 3b.dd mit Hinweis).

E. 15 Gemäss Artikel 26 StromVG unterstehen Personen, die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt sind, dem Amtsgeheimnis und dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist darüber hinaus auch strafrechtlich von Relevanz (Art. 162 und Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StGB; SR 311.0).

E. 16 In Analogie zum Strafrecht stellt ein Geheimnis eine Tatsache dar, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt ist, also nicht öffentlich zugänglich ist. Der Geheimnisherr muss zudem einen subjektiven Geheimhaltungswillen haben, das heisst, die Tatsache darf aus seiner Sicht nicht weiter verbreitet werden. Darüber hinaus muss ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehen. Ein sol- ches liegt beispielsweise vor, wenn die fragliche Tatsache einen wirtschaftlichen Wert für ein Unter- nehmen hat, und sich die Tatsache auf ein einzelnes Unternehmen bezieht und Rückschlüsse auf dieses einzelne Unternehmen zulässt (vgl. zum Ganzen auch: Trechsel Stefan/Vest Hans, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 320, N 3 ff., mit weiteren Verweisen; „Merkblatt: Ge- schäftsgeheimnisse“ der Wettbewerbskommission WEKO vom 30. April 2008, abrufbar unter www.weko.admin.ch).

E. 17 Sofern die im Rahmen von Tarifüberprüfungen erhaltenen Informationen Geschäftsgeheimnisse enthalten, müssen sie somit von den zuständigen Behörden geheim gehalten werden (vgl. dazu auch die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. De- zember 2004, nachfolgend: Botschaft StromVG, S. 1662 f.). Diese Geheimhaltungspflicht steht in ei- nem Spannungsverhältnis zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör.

E. 18 Die Verfügungsadressatin hat in ihren jüngsten Eingaben im Wesentlichen die konkreten Frankenbe- träge geschwärzt. Bei den von der Verfügungsadressatin geschwärzten und als Geschäftsgeheimnis- se bezeichneten Informationen handelt es sich nicht um öffentlich zugängliche Daten. Grundsätzlich liegt also ein Geheimnis vor.

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E. 19 Mit der Bezeichnung und Schwärzung der Geschäftsgeheimnisse hat die Verfügungsadressatin geäussert, welche Tatsachen aus ihrer Sicht nicht weiter verbreitet werden dürfen. Sie hat damit ihr subjektives Geheimhaltungsinteresse manifestiert.

E. 20 Aufgrund des Gesagten stellen die nicht offen gelegten Akten Geschäftsgeheimnisse der Verfügung- sadressatin dar, an welchen ein subjektiver Geheimhaltungswille wie auch ein objektives Geheimhal- tungsinteresse besteht. Es handelt sich bei diesen Informationen um sensible interne Unternehmens- daten (vgl. dazu auch die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-08-005, S. 9 f.), an deren Geheimhaltung gegenüber Gegenparteien bzw. Konkurrenten die Verfügungsadressatin ein Interesse hat. Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen wer- den, müssen im Übrigen sogar innerhalb des gleichen Unternehmens vertraulich behandelt werden und dürfen nicht für andere Tätigkeitsbereiche genutzt werden (Art. 10 Abs. 2 StromVG; vgl. auch die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezem- ber 2004, S. 1649).

E. 21 Zentraler Gegenstand der vorliegenden Neuverfügung bildet die Beurteilung, ob die Verfügungsadres- satin eine sachgerechte und branchenübliche Methode für die synthetische Bewertung ihrer Anlagen verwendet. Die Methode der synthetischen Bewertung ist für die Verfahrensbeteiligte auch bei den von der Verfügungsadressatin vorgenommenen Schwärzungen aus den Akten erkennbar (vgl. insbe- sondere act. 5, act. 7, act. 11). Die Grundsätze für die Festlegung der Verzinsung des Nettoumlauf- vermögens (NUV) entsprechen den Grundsätzen in der Verfügung vom 7. Juli 2011 (Rz. 105 und 106). Zudem sind die Grundsätze ohne weiteres aus der vorliegenden Verfügung erkennbar (vgl. Rz. 38 ff.).

E. 22 Die von der ElCom angewandten Grundsätze für die Prüfung der Tarife finden sich ausserdem ungeschwärzt in den Erwägungen der vorliegenden Verfügung (vgl. unten Rz. 24 ff.). Damit ist es der Gesuchstellerin möglich, die Überlegungen der ElCom, welche zum vorliegenden Resultat geführt haben, nachzuvollziehen.

E. 23 Aus diesen Gründen überwiegt vorliegend das Geheimhaltungsinteresse der Verfügungsadressatin gegenüber dem entgegenstehenden Interesse der Gesuchstellerin an einer möglichst umfassenden Einsicht in nicht geschwärzte Akten. Aufgrund dieser Interessenabwägung und im Lichte von Artikel

E. 26 Die Verfügungsadressatin macht folgende synthetische Werte geltend (act. 5): Tabelle 1: Kapitalkosten basierend auf Wiederbeschaffungswerten

E. 27 Für diese Überprüfung der Vermögenswerte basierend auf Wiederbeschaffungspreisen hat die Verfügungsadressatin am 3. Juli 2013 entsprechende Unterlagen eingereicht. Im Rahmen dieser Ein- gabe beantragt sie die Anerkennung der nach Wiederbeschaffungspreisen bewerteten Vermögens- werte. Weiter wird beantragt, dass der in Artikel 13 Absatz 4 StromVV vorgesehene Malus im vorlie- genden Fall nicht zur Anwendung gelange. Die Verfügungsadressatin führt aus, inwiefern sie die Kri- tikpunkte des Bundesverwaltungsgerichts in der neu eingereichten Berechnung berücksichtigt und umgesetzt hat (act. 5, Rz. 6 ff.).

E. 28 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Erwägung 9.5 des einleitend erwähnten Urteils zum Schluss, dass das Alter der zu bewertenden Anlage eine wichtige Rolle bei der Restwertbestimmung spielt. Hierbei verweist es auf die Vorgaben der „Merkur Access Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Netzbewertung von Verteilnetzen der Schweiz, NBVN-CH Ausgabe 2007“, herausgegeben durch den VSE. Die Verfügungsadressatin hat die hieraus resultierenden Empfehlungen bei der Bestimmung der Altersstruktur ihrer Anlagen berücksichtigt. Namentlich kann beim Vorgehen der Verfügungsadressatin auch ausgeschlossen werden, dass Teilstücken eines Trassee unterschiedliche Alter zugeordnet wer- den.

E. 29 Aufgrund ihrer Bautätigkeit verfügt die Verfügungsadressatin über eigene Baukostenabrechnungen. Das erlaubt ihr, einen Einheitspreis pro Laufmeter und Bodenbedeckungsart zu ermitteln, welcher auf tatsächlich bezahlte Rechnungen zurückführbar ist. Für die synthetische Anlagebewertung hat die Verfügungsadressatin diese Einheitspreise für die relevanten Netzanlagen (Kabel MS, Kabel NS und Trassen) aus 40 Bauinvestitionen der Netzebenen 5 und 7 in den Jahren 2005 und 2006 ermittelt. In diesem Zusammenhang bringt die Verfügungsadressatin vor, dass die ermittelten Wiederbeschaf- fungsneuwerte tiefer liegen als die entsprechenden Normalwerte bzw. Standardkostenvorgaben von NeVal. Die Preisindizes zur Ermittlung der Anschaffungswerte wurden aus der Weisung 3/2010 der ElCom vom 10. Juni 2010 übernommen (Weisung im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). Diese Indexreihen erfüllen die seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Erwägung 9.3.3 skizzierten Voraussetzungen von langfristigen und offiziell ausgewiesenen Preisin- Kapitalkosten basierend auf Wiederbeschaffungswerten Stichtag 30.9.2009 WBW Restwert kalk. Zinsen kalk. Abschreibungen Kapitalkosten Trassee MS [...] [...] [...] [...] [...] Kabel MS [...] [...] [...] [...] [...] Trasse NS [...] [...] [...] [...] [...] Kabel NS [...] [...] [...] [...] [...] Total -

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dices. Die Rückindexierung wurde mit der VSE-Software „NeVal 5.0.1 Ausgabe 2008“ unter Verwen- dung der ermittelten Einheitspreise und der ElCom-Indizes durchgeführt.

E. 30 In der Eingabe vom 15. Oktober 2013 bringt die Verfügungsadressatin bezüglich der synthetischen Anlagebewertung zusätzlich vor, dass sie, um dem Kostentreiber „Überdeckung“ (bzw. Bodenbede- ckung) Rechnung zu tragen, die unterschiedlichen Bodenbeläge nach den Vorgaben der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV; SR 211.432.21) ein- zeln bewerte. Für die Anlagenerfassung komme zudem seit 1993 das geographische Informationssys- tem (GIS) zum Einsatz, wobei sämtliche Leitungen und Trasse vor Ort vermessen und im GIS erfasst würden. Bei der Zuordnung der Bodenbedeckungen (örtliche Feststellung des Bodenbelags) über- nimmt die Verfügungsadressatin die Daten, welche im Rahmen der amtlichen Vermessung vom Kan- ton Luzern erhoben werden. Anhand eines Beispiels zeigt die Verfügungsadressatin auf, wie auf diese Weise ein synthetisch berechneter Restwert für ein Trassee ermittelt wird (act. 7, Rz. 9 ff.).

E. 31 Im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Neuprüfung fand eine technische Demonstration durch die Verfügungsadressatin statt. Dabei zeigte sie auf, wie sie bei der Erfassung der Anlagenteile vorgegangen ist. Hierbei stellte sich heraus, dass die Anlagen von der Verfügungs- adressatin sehr detailliert erfasst werden (Lage, Länge, Alter, technische Details). Ein wesentlicher Kostenfaktor ist im Weiteren die Beschaffenheit des Bodens, in welchem die Trasse verlaufen. Die Branche stützt sich hierbei auf einen durch das Unternehmen festzulegenden Schätzwert für das ge- samte Trassee. Die Verfügungsadressatin ist in der Lage, aufgrund der ihr vorliegenden Daten betref- fend der Bodenbeschaffenheit (Quelle: amtliche Vermessung des Kantons Luzern) das gesamte Tras- see in verschiedene Abschnitte zu unterteilen, aufgeteilt nach der jeweiligen Bodenbedeckung.

E. 32 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügungsadressatin im Vergleich zu einer branchenüblichen Ermittlung der synthetisch bewerteten Anlagenwerte noch einen Schritt weiter geht. Dabei muss nicht auf Kostenschätzungen zurückgegriffen werden. Vielmehr ist es möglich, ein den effektiven Baukosten sehr nahe kommender Wert zu ermitteln, womit auch dem Erfordernis des Bun- desverwaltungsgerichts, wonach Tarife anhand belegbarer Kosten berechnet werden müssen (E. 9.2.3), Genüge getan ist. Damit ist das Verfahren der Verfügungsadressatin detaillierter und präzi- ser als beispielsweise eine Kostenschätzung über die gesamte Länge eines Trassee, wie sie in der branchenüblichen Methode zur Anwendung kommt.

E. 33 Aufgrund des höheren Detaillierungsgrads anerkennt die ElCom das Vorgehen der Verfügungsadres- satin als mindestens gleichwertig im Vergleich mit einem branchenüblichen Verfahren.

E. 34 Artikel 13 Absatz 4 StromVV sieht vor, dass von den ermittelten Wiederbeschaffungswerten 20 Prozent in Abzug zu bringen sind. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass wenn der Abzug von 20% kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen werde, dies gesetzeswidrig sei. Der Abzug von 20% gemäss StromVV sei ein pauschaler Wert, der solange anzu- wenden ist, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass er zu einer gesetzeswidrigen Bewertung führt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2012, 2C_25/2011 und 2C_58/2011, E. 7.7).

E. 35 Ganz grundsätzlich gibt es verschiedene Gründe, weshalb vom Abzug von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV abgewichen werden kann. Zum einen kann ein Unternehmen durch geeignete Belege nachweisen, dass die verwendeten Einheitswerte pro Anlage unter Verwendung der Preisindi- zes gemäss der Weisung der ElCom 3/2010 so nahe an den historischen Werten liegen, dass ein Abzug nicht oder nur in geringerem Umfang angezeigt ist. Zum andern kann summarisch die Bewer- tung von Referenzanlagen auf der Basis von historischen Werten auf synthetisch bewertete Anlagen

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derselben Art umgelegt und damit gezeigt werden, dass der Abzug nicht oder in geringerem Umfang vorzunehmen ist.

E. 36 Die Verfügungsadressatin hat ihre Einheitspreise für die synthetische Bewertung anhand von 40 eigenen Bauinvestitionen mit vorhandenen Baukostenabrechnungen ermittelt. Damit liegen die ver- wendeten Einheitswerte pro Anlage so nahe an den historischen Werten, dass ein Abzug gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV nicht vorzunehmen ist.

E. 37 Somit ergeben sich folgende anrechenbare Kapitalkosten: Tabelle 2: Anrechenbare Kapitalkosten unter Berücksichtigung der Vermögenswerte, deren Restwerte auf Wiederbeschaffungspreisen basieren

3.3 Verzinsung des Nettoumlaufvermögens (NUV)

E. 38 In ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2013 führt die Verfügungsadressatin aus, dass sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit dem NUV bzw. dessen Verzinsung befasse, die entsprechenden Er- wägungen aber keine Berücksichtigung im Dispositiv fänden und daher nicht in Rechtskraft erwach- sen. Die Verfügungsadressatin ist der Auffassung, dass der von ihr angewendete bilanzielle Ansatz zur Berechnung der Zinsen auf dem NUV zutreffender sei als die von der ElCom verwendete Metho- de. Daher hält sie an ihrem ursprünglichen Antrag auf Anerkennung von Zinsen auf dem betriebsnot- wendigen Nettoumlaufvermögen (CHF […]) in der Höhe von CHF […] fest (act. 7, Rz. 49 ff.).

E. 39 Die ElCom berechnet die Zinsen für das NUV wie folgt: Neben den Betriebs- und Kapitalkosten sind auch die Netzkosten und die Kosten für die Systemdienstleistungen der Vorlieger sowie die Vorräte als betriebsnotwendiges NUV zu betrachten (siehe Verfügung vom 7. Juli 2011, Rz. 105 und 106).

E. 40 Da die Verfügungsadressatin alle 4.2 Monate Rechnung stellt, muss die Verfügungsadressatin liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese 4.2 Monate bereit halten. Damit ist das not- wendige Kapital durch 2.86 (hier gerundet) zu dividieren (12 Monate dividiert durch 4.2 Monate). Die- ses wird mit dem WACC-Zinssatz von 4.55 Prozent (vgl. Weisung 2/2008 der ElCom) verzinst (für die Berechnung der Zinsen des NUV ist auf die Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 im Verfahren 952-08-005, S. 39 ff., vom 4. März 2010 im Verfahren 952-09-131, Rz. 197 ff. sowie vom 11. Novem- ber 2010 im Verfahren 952-10-017, Rz. 129 ff. betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu verweisen, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Do- kumentation > Verfügungen).

E. 41 Das Bundesverwaltungsgericht führt diesbezüglich in seinem Urteil aus, dass die Betrachtungsweise der ElCom in der Verfügung vom 7. Juli 2011 (E. 6.2.3.3.4, Verfügung der ElCom vom 7. Juli 2011, Rz. 104 bis 107) logisch erscheine, da die rein bilanzielle Betrachtung der Beschwerdeführerin sta- tisch sei (Stichtag) und das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit nicht ausreichend berücksichtige (E. 11.3.2). Stichtag: 30.9.2009 [CHF] Kapitalkosten der Vermögenswerte mit historischen Anschaffungs-, bzw. Herstellkosten als Basis […] Kapitalkosten der Vermögenswerte, deren Restwerte auf Wiederbeschaffungspreisen basieren […]

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E. 42 Ausserdem hält das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 (2C_25/2011) in Erwägung 9.4 fest, dass weder das StromVG noch die StromVV nähere Regeln zur Höhe des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens enthalten. Es sei daher grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die ElCom im Rahmen ihrer Überprüfungszuständigkeiten (Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG) das anrechenbare Umlauf- vermögen näher präzisiere.

E. 43 Aus der erwähnten Rechtsprechung ergibt sich damit, dass die von der ElCom verwendete Methode zur Bestimmung der Verzinsung auf dem NUV den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung entspricht. Sie wird von der ElCom in Tarifüberprüfungsverfahren regelmässig zur Anwendung ge- bracht und entspricht damit der gängigen Praxis (vgl. hierzu www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen, Untersuchung der Netztarife von SAK, 15. März 2012; Überprüfung der Netznutzungsta- rife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife der IWB, 9. September 2013; Untersuchung der Elektrizi- tätstarife von ESR, 17. Oktober 2013).

E. 44 Im vorliegenden Fall verteilen sich die für die Ermittlung des Nettoumlaufvermögens massgeblichen Kosten wie folgt:

Tabelle 2: massgebliche Kosten zur Ermittlung des Nettoumlaufvermögens

E. 45 Gemäss dem oben beschriebenen Vorgehen werden die Zinsen für das Nettoumlaufvermögen unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Rechnungsstellung ermittelt:

Tabelle 3: Ermittlung der Zinskosten für das Nettoumlaufvermögen

E. 46 Die ElCom hält aus den genannten Gründen an ihrer Praxis zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Verzinsung des Nettoumlaufvermögens fest. Sie belaufen sich im vorliegenden Fall auf CHF […]. Stichtag 30.9.2009 [CHF] Betriebskosten […] Kapitalkosten […] Netzkosten & SDL Vorlieger […] Vorräte […] gesamtes notwendiges Kapital […] Stichtag 30.9.2009 [CHF] gesamtes notwendiges Kapital […] maximal notwendiges Kapital am Tag X […] Zinssatz 4.55% Total Zinskosten NUV [CHF] […] Faktor NUV 2.86 Monate/Jahr 12 Periodizität der Rechnungen 4.2

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3.4 Schlussergebnis

E. 47 Damit ergeben sich anrechenbare Netzkosten der Verfügungsadressatin für das Tarifjahr 2008/09 wie folgt:

Tabelle 3: Anrechenbare Netzkosten der Verfügungsadressatin im Tarifjahr 2008/09

E. 48 Die aus diesem Schlussergebnis resultierenden Deckungsdifferenzen sind durch die Verfügungs- adressatin zu berechnen und der ElCom 30 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Prüfung vorzulegen. Zu viel vereinnahmte Netznutzungsentgelte sind über die Deckungsdifferenzen gemäss der Weisung 1/2012 zur Senkung der Netznutzungsentgelte zu verwenden (Art. 19 Abs. 2 StromVV). 4 Neuverlegung der Gebühren

E. 49 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2013 die Sache auch zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an die ElCom zurückgewiesen und die entsprechende Ziffer 6 des Dispositivs aufgehoben (Ziff. 2 des Dispositivs). Da die Beschwerde der Verfügungsadressatin teilweise gutzuheissen sei, habe die ElCom im Rahmen der erneuten Prüfung eine allenfalls reduzierte Auferlegung der erstinstanzlichen Gebühren zu prüfen (E. 12). Die mit Verfü- gung vom 7. Juli 2011 der Verfahrensbeteiligten auferlegte Gebühr von CHF […] hat die Verfahrens- beteiligte nicht angefochten. Die Gebühr von CHF […] ist damit für die Verfahrensbeteiligte rechtskräf- tig verfügt.

E. 50 In der Verfügung vom 7. Juli 2011 hat die ElCom der Verfügungsadressatin Gebühren in der Höhe von CHF […] auferlegt (Rz. 114, Ziff. 6 des Dispositivs). Vor dem Hintergrund der bundesverwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung und der vorliegenden Neuverfügung werden der Verfügungsadressatin für die Überprüfung der anrechenbaren Kosten keine Gebühren auferlegt. Für die beiden abgewiese- nen Verfahrensanträge gemäss Ziffer 1 und Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Juli 2011 werden der Verfügungsadressatin […] Franken in Rechnung gestellt. 5 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung 51 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und Stichtag 30.9.2009 [CHF] Betriebskosten […] Kapitalkosten […] Total Zinskosten NUV […] Netzkosten & SDL Vorlieger […] Energiekosten […] Gesamte anrechenbare Kosten der Elektrizitätstarife 2008/09 […]

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betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 52 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 53 Der Erlass der vorliegenden Verfügung erfolgt, da die Verfügungsadressatin mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 7. Juli 2011 teilweise durchgedrungen ist. Im vorliegenden Ver- fahren wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2013 (A-5141/2011) umgesetzt. Aus diesem Grund werden für das vorliegende Verfahren keine Gebühren erhoben.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die anrechenbaren Netzkosten der Verfügungsadressatin für das Tarifjahr 2008/09 betragen […] Franken.
  2. Zu viel vereinnahmte Netznutzungsentgelte sind über die Deckungsdifferenzen gemäss der Weisung 1/2012 zur Senkung der Netznutzungsentgelte zu verwenden.
  3. Deckungsdifferenzen sind durch die Verfügungsadressatin zu berechnen und der ElCom innert 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Prüfung vorzulegen.
  4. Der Anteil an den Gebühren für die erstinstanzliche Verfügung vom 7. Juli 2011 beträgt für die Verfügungsadressatin […] Franken. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung zugestellt.
  5. Für die vorliegende Neuverfügung der anrechenbaren Netzkosten werden keine Gebühren auf- erlegt.
  6. Diese Verfügung wird der Verfügungsadressatin mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

COO.2207.105.2.126029

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

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Referenz/Aktenzeichen: 211-00011 (alt: 957-08-141) Bern, 3. Juli 2014

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger in Sachen: Centralschweizerische Kraftwerke AG, vertreten durch Staiger, Schwald & Partner AG, Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim, Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich (Verfügungsadressatin)

und vonRoll casting (emmenbrücke) ag, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann und Rechtsanwalt Thomas Baumberger, Bachmann Baumberger Rechtsanwälte, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich (Verfahrensbeteiligte) betreffend Neuverfügung der anrechenbaren Netzkosten gemäss Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 29. Januar 2013

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I Sachverhalt 1 Mit Teilverfügung vom 7. Juli 2011 legte die ElCom für die Verfügungsadressatin die anrechenbaren Netzkosten für das Tarifjahr 2008/09 fest. Am 14. September 2011 erhob die Verfügungsadressatin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 29. Januar 2013 (A-5141/2011) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beteiligten Parteien teilweise gut. Die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Teilverfügung vom 7. Juli 2011 wurden aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverlegung der Kosten des voran- gegangenen Verfahrens an die ElCom zurückgewiesen (Ziff. 2 des Dispositivs). 2 Mit Schreiben vom 28. März 2013 (act. 1) nahm das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) das Verfahren wieder auf, um die anrechenbaren Kosten der Verfügungsadressatin unter Berücksichtigung des ergangenen Urteils neu festzulegen. 3 Die Verfügungsadressatin hält mit Schreiben vom 3. Juli 2013 fest (act. 5), die anrechenbaren Kapitalkosten, zurück zu führen auf Vermögenswerten, deren Restwerte auf Wiederbeschaffungsprei- sen basieren, würden insgesamt […] Franken betragen. In einem nachfolgenden Schreiben vom

15. Oktober 2013 (act. 7) beantragte die Verfügungsadressatin, dass die Zinsen für das Nettoumlauf- vermögen nach der bilanziellen Methode zu bestimmen seien und […] Franken betragen. 4 Mit Urteilen vom 7. Juni 2013 (A-5781/2011, E. 5 und 6) und 11. Juni 2013 (A-3014/2012, E. 4) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass einem Endverbraucher im Rahmen eines Tarifprü- fungsverfahrens keine Parteistellung zukommt. Mit Brief vom 18. September 2013 (act. 8) hat das Fachsekretariat der ElCom der vonRoll casting (emmenbrücke) ag, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann und Rechtsanwalt Thomas Baumberger, Bachmann Baumberger Rechtsanwäl- te, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich (Gesuchstellerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren) die Parteistellung aberkannt. 5 Im Urteil vom 10. Dezember 2013 (A-3343/2013) führte das Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen zu den Kompetenzen der ElCom aus, dass soweit die diesbezüglich allgemeinen Erwä- gungen in den beiden erwähnten Urteilen die Kompetenz der ElCom einschränkender umschreiben, daran nicht festgehalten werden könne (E. 1.1.2.8). Dem Beschwerdeführer wird hinsichtlich einer Fragestellung betreffend das Netznutzungsentgelt ohne weitere Begründung Parteistellung gewährt. Mit Blick auf die Parteistellung bestand damit eine widersprüchliche Ausgangslage. Aus den genann- ten Gründen wurde die Verfahrensbeteiligte mit Schreiben vom 19. März 2014 vorbehältlich anderwei- tiger Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wieder in das vorliegende Verfahren einbezogen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 12).

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II Erwägungen 1 Zuständigkeit 6 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesonde- re zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und StromVV) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes und zu den Systemdienstleistungen (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12–19, Art. 22 und Art. 26 StromVV). 7 Die vorliegende Verfügung setzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2013 (A- 5141/2011) um. Die ElCom war zuständig, die ursprüngliche Verfügung betreffend die anrechenbaren Netzkosten der Verfügungsadressatin für das Geschäftsjahr 2008/09 zu erlassen. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom auch im vorliegenden Verfahren gegeben. 2 Parteien 8 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung be- rühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 9 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Parteistellung ist damit denjenigen Per- sonen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung direkt festgelegt werden sollen. 10 Die Verfügungsadressatin (Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht) war im erstinstanzlichen Verfahren vor der ElCom sowie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsge- richt als Partei beteiligt. Ihr kommt daher auch im vorliegenden Verfahren, in welchem das rechtskräf- tige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2013 neu beurteilt wird, Parteistellung zu. 11 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 7. Juni 2013 ein Urteil insbesondere zur Parteistellung in Tarifüberprüfungsverfahren erlassen (A-5781/2011). Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei im We- sentlichen festgehalten, dass Endverbraucher, die sich bei der ElCom über die Tarife eines Netz- betreibers beschweren, Anzeiger darstellen, die gemäss Artikel 71 Absatz 2 VwVG über keine Partei- rechte verfügen (E. 4.5 sowie E. 5 und 6). Aus diesem Grund wurde die vonRoll casting (emmenbrü- cke) ag aus dem vorliegenden Verfahren betreffend die anrechenbaren Netzkosten des Geschäftsjah- res 2008/09 der Verfügungsadressatin ausgeschlossen (act. 8). Gestützt auf ein anderslautendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2013 (A-3343/2013), in welchem das Ge- richt auf eine Beschwerde eines Endverbrauchers in Bezug auf das Netznutzungsentgelt eintrat, hat das Fachsekretariat der ElCom die Verfahrensbeteiligte vorbehältlich eines anders lautenden Ent- scheids des Bundesverwaltungsgerichts wieder in das vorliegende Verfahren als Partei aufgenom- men.

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3 Erwägungen 3.1 Geschäftsgeheimnisse 12 In ihrer Eingabe vom 22. Mai 2014 bringt die Verfahrensbeteiligte vor, dass eine Parteistellung ohne Akteneinsichtsrecht wertlos sei. Aus diesem Grund könne der Argumentation der ElCom nicht gefolgt werden. Dies bedeute im Ergebnis nichts anderes, als dass die der Verfahrensbeteiligten pro forma gewährte Parteistellung ihres zentralen Gehaltes entleert werde (act. 16). 13 Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Verfügungen der ElCom vom 15. April 2013 betreffend die Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für das Geschäftsjahr 2008/09 (Ziff. 5.3) sowie die Verfügung vom 7. Juli 2011 betreffend die Überprüfung der anrechenbaren Netzkosten für das Ge- schäftsjahr 2008/09 (Ziff. 5.2) im Verfahren 957-08-141 verwiesen. Die Verfahrensbeteiligte verfügte in diesen Verfahren über Parteistellung. Die ElCom hat in den beiden Verfahren betreffend Geschäfts- geheimnisse im Wesentlichen folgendes festgehalten: 14 Geschäftsgeheimnisse umfassen alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhal- tung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Mit anderen Worten handelt es sich um Geschäftsgeheim- nisse, wenn bestimmte wirtschaftliche Vorgänge vorliegen, deren Geheimhaltung die Geheimnisträge- rin will und an deren Geheimhaltung sie ein schützenswertes Interesse hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002, E. 3b.dd mit Hinweis). 15 Gemäss Artikel 26 StromVG unterstehen Personen, die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt sind, dem Amtsgeheimnis und dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist darüber hinaus auch strafrechtlich von Relevanz (Art. 162 und Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StGB; SR 311.0). 16 In Analogie zum Strafrecht stellt ein Geheimnis eine Tatsache dar, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt ist, also nicht öffentlich zugänglich ist. Der Geheimnisherr muss zudem einen subjektiven Geheimhaltungswillen haben, das heisst, die Tatsache darf aus seiner Sicht nicht weiter verbreitet werden. Darüber hinaus muss ein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehen. Ein sol- ches liegt beispielsweise vor, wenn die fragliche Tatsache einen wirtschaftlichen Wert für ein Unter- nehmen hat, und sich die Tatsache auf ein einzelnes Unternehmen bezieht und Rückschlüsse auf dieses einzelne Unternehmen zulässt (vgl. zum Ganzen auch: Trechsel Stefan/Vest Hans, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 320, N 3 ff., mit weiteren Verweisen; „Merkblatt: Ge- schäftsgeheimnisse“ der Wettbewerbskommission WEKO vom 30. April 2008, abrufbar unter www.weko.admin.ch). 17 Sofern die im Rahmen von Tarifüberprüfungen erhaltenen Informationen Geschäftsgeheimnisse enthalten, müssen sie somit von den zuständigen Behörden geheim gehalten werden (vgl. dazu auch die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. De- zember 2004, nachfolgend: Botschaft StromVG, S. 1662 f.). Diese Geheimhaltungspflicht steht in ei- nem Spannungsverhältnis zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. 18 Die Verfügungsadressatin hat in ihren jüngsten Eingaben im Wesentlichen die konkreten Frankenbe- träge geschwärzt. Bei den von der Verfügungsadressatin geschwärzten und als Geschäftsgeheimnis- se bezeichneten Informationen handelt es sich nicht um öffentlich zugängliche Daten. Grundsätzlich liegt also ein Geheimnis vor.

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19 Mit der Bezeichnung und Schwärzung der Geschäftsgeheimnisse hat die Verfügungsadressatin geäussert, welche Tatsachen aus ihrer Sicht nicht weiter verbreitet werden dürfen. Sie hat damit ihr subjektives Geheimhaltungsinteresse manifestiert. 20 Aufgrund des Gesagten stellen die nicht offen gelegten Akten Geschäftsgeheimnisse der Verfügung- sadressatin dar, an welchen ein subjektiver Geheimhaltungswille wie auch ein objektives Geheimhal- tungsinteresse besteht. Es handelt sich bei diesen Informationen um sensible interne Unternehmens- daten (vgl. dazu auch die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen im Verfahren 952-08-005, S. 9 f.), an deren Geheimhaltung gegenüber Gegenparteien bzw. Konkurrenten die Verfügungsadressatin ein Interesse hat. Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen wer- den, müssen im Übrigen sogar innerhalb des gleichen Unternehmens vertraulich behandelt werden und dürfen nicht für andere Tätigkeitsbereiche genutzt werden (Art. 10 Abs. 2 StromVG; vgl. auch die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezem- ber 2004, S. 1649). 21 Zentraler Gegenstand der vorliegenden Neuverfügung bildet die Beurteilung, ob die Verfügungsadres- satin eine sachgerechte und branchenübliche Methode für die synthetische Bewertung ihrer Anlagen verwendet. Die Methode der synthetischen Bewertung ist für die Verfahrensbeteiligte auch bei den von der Verfügungsadressatin vorgenommenen Schwärzungen aus den Akten erkennbar (vgl. insbe- sondere act. 5, act. 7, act. 11). Die Grundsätze für die Festlegung der Verzinsung des Nettoumlauf- vermögens (NUV) entsprechen den Grundsätzen in der Verfügung vom 7. Juli 2011 (Rz. 105 und 106). Zudem sind die Grundsätze ohne weiteres aus der vorliegenden Verfügung erkennbar (vgl. Rz. 38 ff.). 22 Die von der ElCom angewandten Grundsätze für die Prüfung der Tarife finden sich ausserdem ungeschwärzt in den Erwägungen der vorliegenden Verfügung (vgl. unten Rz. 24 ff.). Damit ist es der Gesuchstellerin möglich, die Überlegungen der ElCom, welche zum vorliegenden Resultat geführt haben, nachzuvollziehen. 23 Aus diesen Gründen überwiegt vorliegend das Geheimhaltungsinteresse der Verfügungsadressatin gegenüber dem entgegenstehenden Interesse der Gesuchstellerin an einer möglichst umfassenden Einsicht in nicht geschwärzte Akten. Aufgrund dieser Interessenabwägung und im Lichte von Artikel 26 StromVG kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Verfügungsadressatin geltend gemach- ten Geschäftsgeheimnisse anzuerkennen sind. 3.2 Neufestsetzung der anrechenbaren Netzkosten 24 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die historischen Anschaffungs- und Herstellkosten, sowie die Kosten für die Anlagen im Bau unbestritten. Die Kapital- kosten der historisch bewerteten Anlagen belaufen sich auf CHF […] (vgl. hierzu das Urteil vom 29. Januar 2013, A-5141/2011, E. 11.2.1). Gegen die in der Verfügung der ElCom vom 7. Juli 2011 (957- 08-141) bestimmten Betriebskosten von CHF […] wurde keine Beschwerde erhoben. Massgeblich für die Ermittlung des Nettoumlaufvermögens sind des weiteren noch die Vorräte (CHF […], ebenfalls in der Verfügung vom 7. Juli 2011 festgelegt). 25 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in seinem Urteil vom 29. Januar 2013 zum Schluss, dass die Verfügungsadressatin glaubhaft darlegen konnte, dass und aus welchen Gründen sie die Anschaf- fungs- und Herstellkosten für gewisse Anlagen nicht mehr nachweisen kann. Somit gelangt die syn- thetische Methode für die relevanten beiden Anlageklassen (Kabel und Trassee) zur Anwendung (E. 8.6). Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass die Verfügungsadressatin eine synthetische Bewer-

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tungsmethode verwendet habe, die nicht derjenigen von NeVal entspreche. Daher sei mit der ElCom einig zu gehen, dass die angewendete Bewertungsmethode nicht den Vorgaben von Artikel 13 Absatz 4 StromVV entspreche, wonach die Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückzurechnen sind (E. 9.5.3). Die ElCom habe die von der Verfügungsadressatin geltend gemachten synthetischen Kapi- talkosten erneut einer Prüfung zu unterziehen, wobei die Verfügungsadressatin anzuweisen sei, die entsprechenden Kosten unter Anwendung einer der Methoden des VSE-Branchendokuments zur Bestimmung des Baujahrs oder einer anderen Methode zur korrekten Zeitwertermittlung und darauf- folgender Rückindexierung gemäss NeVal oder mit individuellen Preisindizes zu berechnen (E. 10). 26 Die Verfügungsadressatin macht folgende synthetische Werte geltend (act. 5): Tabelle 1: Kapitalkosten basierend auf Wiederbeschaffungswerten

27 Für diese Überprüfung der Vermögenswerte basierend auf Wiederbeschaffungspreisen hat die Verfügungsadressatin am 3. Juli 2013 entsprechende Unterlagen eingereicht. Im Rahmen dieser Ein- gabe beantragt sie die Anerkennung der nach Wiederbeschaffungspreisen bewerteten Vermögens- werte. Weiter wird beantragt, dass der in Artikel 13 Absatz 4 StromVV vorgesehene Malus im vorlie- genden Fall nicht zur Anwendung gelange. Die Verfügungsadressatin führt aus, inwiefern sie die Kri- tikpunkte des Bundesverwaltungsgerichts in der neu eingereichten Berechnung berücksichtigt und umgesetzt hat (act. 5, Rz. 6 ff.). 28 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Erwägung 9.5 des einleitend erwähnten Urteils zum Schluss, dass das Alter der zu bewertenden Anlage eine wichtige Rolle bei der Restwertbestimmung spielt. Hierbei verweist es auf die Vorgaben der „Merkur Access Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Netzbewertung von Verteilnetzen der Schweiz, NBVN-CH Ausgabe 2007“, herausgegeben durch den VSE. Die Verfügungsadressatin hat die hieraus resultierenden Empfehlungen bei der Bestimmung der Altersstruktur ihrer Anlagen berücksichtigt. Namentlich kann beim Vorgehen der Verfügungsadressatin auch ausgeschlossen werden, dass Teilstücken eines Trassee unterschiedliche Alter zugeordnet wer- den. 29 Aufgrund ihrer Bautätigkeit verfügt die Verfügungsadressatin über eigene Baukostenabrechnungen. Das erlaubt ihr, einen Einheitspreis pro Laufmeter und Bodenbedeckungsart zu ermitteln, welcher auf tatsächlich bezahlte Rechnungen zurückführbar ist. Für die synthetische Anlagebewertung hat die Verfügungsadressatin diese Einheitspreise für die relevanten Netzanlagen (Kabel MS, Kabel NS und Trassen) aus 40 Bauinvestitionen der Netzebenen 5 und 7 in den Jahren 2005 und 2006 ermittelt. In diesem Zusammenhang bringt die Verfügungsadressatin vor, dass die ermittelten Wiederbeschaf- fungsneuwerte tiefer liegen als die entsprechenden Normalwerte bzw. Standardkostenvorgaben von NeVal. Die Preisindizes zur Ermittlung der Anschaffungswerte wurden aus der Weisung 3/2010 der ElCom vom 10. Juni 2010 übernommen (Weisung im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). Diese Indexreihen erfüllen die seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Erwägung 9.3.3 skizzierten Voraussetzungen von langfristigen und offiziell ausgewiesenen Preisin- Kapitalkosten basierend auf Wiederbeschaffungswerten Stichtag 30.9.2009 WBW Restwert kalk. Zinsen kalk. Abschreibungen Kapitalkosten Trassee MS [...] [...] [...] [...] [...] Kabel MS [...] [...] [...] [...] [...] Trasse NS [...] [...] [...] [...] [...] Kabel NS [...] [...] [...] [...] [...] Total -

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dices. Die Rückindexierung wurde mit der VSE-Software „NeVal 5.0.1 Ausgabe 2008“ unter Verwen- dung der ermittelten Einheitspreise und der ElCom-Indizes durchgeführt. 30 In der Eingabe vom 15. Oktober 2013 bringt die Verfügungsadressatin bezüglich der synthetischen Anlagebewertung zusätzlich vor, dass sie, um dem Kostentreiber „Überdeckung“ (bzw. Bodenbede- ckung) Rechnung zu tragen, die unterschiedlichen Bodenbeläge nach den Vorgaben der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV; SR 211.432.21) ein- zeln bewerte. Für die Anlagenerfassung komme zudem seit 1993 das geographische Informationssys- tem (GIS) zum Einsatz, wobei sämtliche Leitungen und Trasse vor Ort vermessen und im GIS erfasst würden. Bei der Zuordnung der Bodenbedeckungen (örtliche Feststellung des Bodenbelags) über- nimmt die Verfügungsadressatin die Daten, welche im Rahmen der amtlichen Vermessung vom Kan- ton Luzern erhoben werden. Anhand eines Beispiels zeigt die Verfügungsadressatin auf, wie auf diese Weise ein synthetisch berechneter Restwert für ein Trassee ermittelt wird (act. 7, Rz. 9 ff.). 31 Im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Neuprüfung fand eine technische Demonstration durch die Verfügungsadressatin statt. Dabei zeigte sie auf, wie sie bei der Erfassung der Anlagenteile vorgegangen ist. Hierbei stellte sich heraus, dass die Anlagen von der Verfügungs- adressatin sehr detailliert erfasst werden (Lage, Länge, Alter, technische Details). Ein wesentlicher Kostenfaktor ist im Weiteren die Beschaffenheit des Bodens, in welchem die Trasse verlaufen. Die Branche stützt sich hierbei auf einen durch das Unternehmen festzulegenden Schätzwert für das ge- samte Trassee. Die Verfügungsadressatin ist in der Lage, aufgrund der ihr vorliegenden Daten betref- fend der Bodenbeschaffenheit (Quelle: amtliche Vermessung des Kantons Luzern) das gesamte Tras- see in verschiedene Abschnitte zu unterteilen, aufgeteilt nach der jeweiligen Bodenbedeckung. 32 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügungsadressatin im Vergleich zu einer branchenüblichen Ermittlung der synthetisch bewerteten Anlagenwerte noch einen Schritt weiter geht. Dabei muss nicht auf Kostenschätzungen zurückgegriffen werden. Vielmehr ist es möglich, ein den effektiven Baukosten sehr nahe kommender Wert zu ermitteln, womit auch dem Erfordernis des Bun- desverwaltungsgerichts, wonach Tarife anhand belegbarer Kosten berechnet werden müssen (E. 9.2.3), Genüge getan ist. Damit ist das Verfahren der Verfügungsadressatin detaillierter und präzi- ser als beispielsweise eine Kostenschätzung über die gesamte Länge eines Trassee, wie sie in der branchenüblichen Methode zur Anwendung kommt. 33 Aufgrund des höheren Detaillierungsgrads anerkennt die ElCom das Vorgehen der Verfügungsadres- satin als mindestens gleichwertig im Vergleich mit einem branchenüblichen Verfahren. 34 Artikel 13 Absatz 4 StromVV sieht vor, dass von den ermittelten Wiederbeschaffungswerten 20 Prozent in Abzug zu bringen sind. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass wenn der Abzug von 20% kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen werde, dies gesetzeswidrig sei. Der Abzug von 20% gemäss StromVV sei ein pauschaler Wert, der solange anzu- wenden ist, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass er zu einer gesetzeswidrigen Bewertung führt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2012, 2C_25/2011 und 2C_58/2011, E. 7.7). 35 Ganz grundsätzlich gibt es verschiedene Gründe, weshalb vom Abzug von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV abgewichen werden kann. Zum einen kann ein Unternehmen durch geeignete Belege nachweisen, dass die verwendeten Einheitswerte pro Anlage unter Verwendung der Preisindi- zes gemäss der Weisung der ElCom 3/2010 so nahe an den historischen Werten liegen, dass ein Abzug nicht oder nur in geringerem Umfang angezeigt ist. Zum andern kann summarisch die Bewer- tung von Referenzanlagen auf der Basis von historischen Werten auf synthetisch bewertete Anlagen

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derselben Art umgelegt und damit gezeigt werden, dass der Abzug nicht oder in geringerem Umfang vorzunehmen ist. 36 Die Verfügungsadressatin hat ihre Einheitspreise für die synthetische Bewertung anhand von 40 eigenen Bauinvestitionen mit vorhandenen Baukostenabrechnungen ermittelt. Damit liegen die ver- wendeten Einheitswerte pro Anlage so nahe an den historischen Werten, dass ein Abzug gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV nicht vorzunehmen ist. 37 Somit ergeben sich folgende anrechenbare Kapitalkosten: Tabelle 2: Anrechenbare Kapitalkosten unter Berücksichtigung der Vermögenswerte, deren Restwerte auf Wiederbeschaffungspreisen basieren

3.3 Verzinsung des Nettoumlaufvermögens (NUV) 38 In ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2013 führt die Verfügungsadressatin aus, dass sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit dem NUV bzw. dessen Verzinsung befasse, die entsprechenden Er- wägungen aber keine Berücksichtigung im Dispositiv fänden und daher nicht in Rechtskraft erwach- sen. Die Verfügungsadressatin ist der Auffassung, dass der von ihr angewendete bilanzielle Ansatz zur Berechnung der Zinsen auf dem NUV zutreffender sei als die von der ElCom verwendete Metho- de. Daher hält sie an ihrem ursprünglichen Antrag auf Anerkennung von Zinsen auf dem betriebsnot- wendigen Nettoumlaufvermögen (CHF […]) in der Höhe von CHF […] fest (act. 7, Rz. 49 ff.). 39 Die ElCom berechnet die Zinsen für das NUV wie folgt: Neben den Betriebs- und Kapitalkosten sind auch die Netzkosten und die Kosten für die Systemdienstleistungen der Vorlieger sowie die Vorräte als betriebsnotwendiges NUV zu betrachten (siehe Verfügung vom 7. Juli 2011, Rz. 105 und 106). 40 Da die Verfügungsadressatin alle 4.2 Monate Rechnung stellt, muss die Verfügungsadressatin liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese 4.2 Monate bereit halten. Damit ist das not- wendige Kapital durch 2.86 (hier gerundet) zu dividieren (12 Monate dividiert durch 4.2 Monate). Die- ses wird mit dem WACC-Zinssatz von 4.55 Prozent (vgl. Weisung 2/2008 der ElCom) verzinst (für die Berechnung der Zinsen des NUV ist auf die Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 im Verfahren 952-08-005, S. 39 ff., vom 4. März 2010 im Verfahren 952-09-131, Rz. 197 ff. sowie vom 11. Novem- ber 2010 im Verfahren 952-10-017, Rz. 129 ff. betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen zu verweisen, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Do- kumentation > Verfügungen). 41 Das Bundesverwaltungsgericht führt diesbezüglich in seinem Urteil aus, dass die Betrachtungsweise der ElCom in der Verfügung vom 7. Juli 2011 (E. 6.2.3.3.4, Verfügung der ElCom vom 7. Juli 2011, Rz. 104 bis 107) logisch erscheine, da die rein bilanzielle Betrachtung der Beschwerdeführerin sta- tisch sei (Stichtag) und das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit nicht ausreichend berücksichtige (E. 11.3.2). Stichtag: 30.9.2009 [CHF] Kapitalkosten der Vermögenswerte mit historischen Anschaffungs-, bzw. Herstellkosten als Basis […] Kapitalkosten der Vermögenswerte, deren Restwerte auf Wiederbeschaffungspreisen basieren […]

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42 Ausserdem hält das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 (2C_25/2011) in Erwägung 9.4 fest, dass weder das StromVG noch die StromVV nähere Regeln zur Höhe des betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögens enthalten. Es sei daher grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die ElCom im Rahmen ihrer Überprüfungszuständigkeiten (Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG) das anrechenbare Umlauf- vermögen näher präzisiere. 43 Aus der erwähnten Rechtsprechung ergibt sich damit, dass die von der ElCom verwendete Methode zur Bestimmung der Verzinsung auf dem NUV den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung entspricht. Sie wird von der ElCom in Tarifüberprüfungsverfahren regelmässig zur Anwendung ge- bracht und entspricht damit der gängigen Praxis (vgl. hierzu www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen, Untersuchung der Netztarife von SAK, 15. März 2012; Überprüfung der Netznutzungsta- rife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife der IWB, 9. September 2013; Untersuchung der Elektrizi- tätstarife von ESR, 17. Oktober 2013). 44 Im vorliegenden Fall verteilen sich die für die Ermittlung des Nettoumlaufvermögens massgeblichen Kosten wie folgt:

Tabelle 2: massgebliche Kosten zur Ermittlung des Nettoumlaufvermögens

45 Gemäss dem oben beschriebenen Vorgehen werden die Zinsen für das Nettoumlaufvermögen unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Rechnungsstellung ermittelt:

Tabelle 3: Ermittlung der Zinskosten für das Nettoumlaufvermögen 46 Die ElCom hält aus den genannten Gründen an ihrer Praxis zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Verzinsung des Nettoumlaufvermögens fest. Sie belaufen sich im vorliegenden Fall auf CHF […]. Stichtag 30.9.2009 [CHF] Betriebskosten […] Kapitalkosten […] Netzkosten & SDL Vorlieger […] Vorräte […] gesamtes notwendiges Kapital […] Stichtag 30.9.2009 [CHF] gesamtes notwendiges Kapital […] maximal notwendiges Kapital am Tag X […] Zinssatz 4.55% Total Zinskosten NUV [CHF] […] Faktor NUV 2.86 Monate/Jahr 12 Periodizität der Rechnungen 4.2

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3.4 Schlussergebnis 47 Damit ergeben sich anrechenbare Netzkosten der Verfügungsadressatin für das Tarifjahr 2008/09 wie folgt:

Tabelle 3: Anrechenbare Netzkosten der Verfügungsadressatin im Tarifjahr 2008/09

48 Die aus diesem Schlussergebnis resultierenden Deckungsdifferenzen sind durch die Verfügungs- adressatin zu berechnen und der ElCom 30 Tage nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Prüfung vorzulegen. Zu viel vereinnahmte Netznutzungsentgelte sind über die Deckungsdifferenzen gemäss der Weisung 1/2012 zur Senkung der Netznutzungsentgelte zu verwenden (Art. 19 Abs. 2 StromVV). 4 Neuverlegung der Gebühren 49 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2013 die Sache auch zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an die ElCom zurückgewiesen und die entsprechende Ziffer 6 des Dispositivs aufgehoben (Ziff. 2 des Dispositivs). Da die Beschwerde der Verfügungsadressatin teilweise gutzuheissen sei, habe die ElCom im Rahmen der erneuten Prüfung eine allenfalls reduzierte Auferlegung der erstinstanzlichen Gebühren zu prüfen (E. 12). Die mit Verfü- gung vom 7. Juli 2011 der Verfahrensbeteiligten auferlegte Gebühr von CHF […] hat die Verfahrens- beteiligte nicht angefochten. Die Gebühr von CHF […] ist damit für die Verfahrensbeteiligte rechtskräf- tig verfügt. 50 In der Verfügung vom 7. Juli 2011 hat die ElCom der Verfügungsadressatin Gebühren in der Höhe von CHF […] auferlegt (Rz. 114, Ziff. 6 des Dispositivs). Vor dem Hintergrund der bundesverwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung und der vorliegenden Neuverfügung werden der Verfügungsadressatin für die Überprüfung der anrechenbaren Kosten keine Gebühren auferlegt. Für die beiden abgewiese- nen Verfahrensanträge gemäss Ziffer 1 und Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Juli 2011 werden der Verfügungsadressatin […] Franken in Rechnung gestellt. 5 Gebühren für die vorliegende Neuverfügung 51 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und Stichtag 30.9.2009 [CHF] Betriebskosten […] Kapitalkosten […] Total Zinskosten NUV […] Netzkosten & SDL Vorlieger […] Energiekosten […] Gesamte anrechenbare Kosten der Elektrizitätstarife 2008/09 […]

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betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 52 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. 53 Der Erlass der vorliegenden Verfügung erfolgt, da die Verfügungsadressatin mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 7. Juli 2011 teilweise durchgedrungen ist. Im vorliegenden Ver- fahren wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2013 (A-5141/2011) umgesetzt. Aus diesem Grund werden für das vorliegende Verfahren keine Gebühren erhoben.

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III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die anrechenbaren Netzkosten der Verfügungsadressatin für das Tarifjahr 2008/09 betragen […] Franken. 2. Zu viel vereinnahmte Netznutzungsentgelte sind über die Deckungsdifferenzen gemäss der Weisung 1/2012 zur Senkung der Netznutzungsentgelte zu verwenden. 3. Deckungsdifferenzen sind durch die Verfügungsadressatin zu berechnen und der ElCom innert 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Prüfung vorzulegen. 4. Der Anteil an den Gebühren für die erstinstanzliche Verfügung vom 7. Juli 2011 beträgt für die Verfügungsadressatin […] Franken. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Ver- fügung zugestellt. 5. Für die vorliegende Neuverfügung der anrechenbaren Netzkosten werden keine Gebühren auf- erlegt. 6. Diese Verfügung wird der Verfügungsadressatin mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

Bern, 3. Juli 2014

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand:

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Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Centralschweizerische Kraftwerke AG, vertreten durch Staiger, Schwald & Partner AG, Rechtsan- walt Dr. Marc Bernheim, Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich - vonRoll casting (emmenbrücke) ag, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann und Rechtsanwalt Thomas Baumberger, Bachmann Baumberger Rechtsanwälte, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich Mitzuteilen an: - Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen (Ref. A-5141/2011)

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.