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212-00414-2023-08-17-M-Tll9

212-00414 Zugang zu Grundstück für Ablesung und Wechsel Stromzähler

Elcom · 2023-08-17 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Die […] war Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung in der Gemeinde […]. Als solche hat sie das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet betrieben und war im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit der Grundversorgung betraut. Mit Fusionsvertrag vom 10. März 2022 übernahm die […] (Gesuchstellerin) rückwirkend per 31. Dezember 2021 sämtliche Aktiven und Passiven der […], die am 17. März 2022 im Handelsregister gelöscht wurde (act. 1 Rz. 15; act. 1 Beilage 1 Eintrag 92). Seither versorgt die Gesuchstellerin die Liegenschaft […], die sich im Alleineigentum von […] (Gesuchsgegner) befindet, mit elektrischer Energie (act. 1 Rz.1; act. 1 Beilagen 1–3). Für den Anschluss seines Hauses und seiner Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) an das Elektrizitätsnetz sind auf dem Grundstück zwei Stromzähler installiert: die Zähler Nr. […] (Haus) und Nr. […] (PV-Anlage) (act. 1 Rz. 2; act. 1 Beilagen 1–3). 2 Die […] bzw. die Gesuchstellerin konnten seit dem 31. Oktober 2019 die beiden Zähler Nr. […] (Haus) und Nr. […] (PV-Anlage) nicht mehr ablesen, da der Gesuchsgegner nicht auf ihre verschiedenen Versuche, schriftlich oder persönlich mit ihm in Kontakt zu treten, reagiert hat (act. 1 Rz. 3 und. Rz. 20–24; act. 1 Beilagen 6–14). Dabei nahm der Gesuchsgegner unter anderem das Angebot nicht an, die Zähler selber abzulesen und die Stände mitzuteilen (act. 1 Beilage 6) und reagierte nicht auf die Versuche, über seine zwei Schwestern mit ihm in Kontakt zu treten, um die Stromzähler abzulesen und zugleich durch Zähler mit Fernauslesefunktion (Smartmeter) zu ersetzen (act. 1 Beilagen 9 und 10). 3 Seit dem 31. Oktober 2019 stellen die […] bzw. die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner anhand von geschätzten Werten Rechnung für den Strombezug und bezahlen ihm keine Rückliefervergütung (act. 1 Rz. 4; act. 1 Beilagen 11 und 12). 4 Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 teilte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner mit, dass sie aufgrund der erfolglosen Kontaktversuche bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (nachfolgend ElCom) einen Antrag stellen werde, ihr zwecks Ablesung und Auswechslung der Stromzähler den Zugang zu seiner Liegenschaft zu gewähren (act. 1 Beilage 14). B. 5 Mit Eingabe vom 27. Januar 2023, eingegangen am 30. Januar 2023, reichte die Gesuchstellerin bei der ElCom ein Gesuch ein um Erlass einer Verfügung im Streitfall betreffend Zählerablesung und -wechsel betreffend die Liegenschaft des Gesuchsgegners. Darin stellt sie die folgenden Anträge (act. 1): « 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an einem von der verfügenden Behörde festzulegenden Termin, zwecks Ablesung und Auswechslung des Stromzählers, Zugang zur Liegenschaft […] zu gewähren.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.» 6 Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 bestätigte die ElCom den Gesuchseingang der Gesuchstellerin (act. 2). 7 Mit Schreiben an die Parteien vom 21. Februar 2023 (versehentlich datiert auf den 21. Januar

2023) eröffnete das Fachsekretariat der ElCom ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), stellte das Gesuch dem Gesuchsgegner zu und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22. März 2023 an (act. 3, 4).

4/14 ElCom-D-18B13401/31 8 Der Gesuchsgegner holte das Schreiben des Fachsekretariates der ElCom vom 21. Februar 2023 am 22. Februar 2023 ab (act. 5), liess sich aber innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 9 Am 5. April 2023 gewährte die ElCom dem Gesuchsgegner eine Fristerstreckung für die Stellungnahme bis zum 21. April 2023 und wies ihn darauf hin, dass die ElCom bei Ausbleiben einer Stellungnahme die Verfügung gestützt auf die eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin erlassen werde. Bei dieser Gelegenheit wies sie ihn zugleich erneut darauf hin, dass für den Erlass einer Verfügung und die notwendigen Verfahrenshandlungen Gebühren nach dem Verursacherprinzip erhoben und der unterliegenden Partei in Rechnung gestellt werden (act. 6). 10 Innerhalb der erstreckten Frist ist keine Stellungnahme eingegangen. C. 11 Auf Einzelheiten des Sachverhalts und der Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant

– im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

5/14 ElCom-D-18B13401/31 II

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 12 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 13 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.2). Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). 14 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, die Stromzähler auf dem Grundstück des Gesuchsgegners abzulesen und sie durch intelligente Messsysteme zu ersetzen (act. 1, Rz. 6). Die Zählerablesung ermöglicht die Erfüllung mehrerer Pflichten der Netzbetreiber, die im Stromversorgungsgesetz verankert sind (Abrechnung der Energielieferung und Netznutzung, Art. 6 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 und 3 StromVG und i.V.m. Art. 16 der Stromversorgungverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Die Gesuchstellerin ist zudem gemäss Artikel 8 Absatz 1 StromVV für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. Artikel 17a StromVG in Verbindung mit den Artikeln 8a f. StromVV und Artikel 31e StromVV regelt den Einsatz intelligenter Messsysteme. 15 Das Gesuch betrifft somit den Vollzug des Stromversorgungsrechts. Die ElCom ist für die Beurteilung des Gesuchs zuständig (vgl. Verfügung 233-00093 der ElCom vom 6. April 2021 Rz. 15 und Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019 Rz. 15).

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 16 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 17 Mit Fusionsvertrag vom […] übernahm die Gesuchstellerin rückwirkend per […] sämtliche Aktiven und Passiven der […], die am [… im Handelsregister gelöscht wurde (act. 1 Rz. 15; act. 1 Beilage 1 Eintrag 92). Damit gingen sämtliche Rechtspositionen und Verpflichtungen der übertragenen Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz FusG; SR 221.301] sowie www.fusg.ch > Fusion > Materielles und Verfahren > Vollzug der Fusion, N 49, 222 ff., abgerufen am 17. Juli 2023). Die Gesuchstellerin ist folglich auch in die Stellung als Netzbetreiberin auf dem Gebiet der Gemeinde […] eingetreten. 18 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

6/14 ElCom-D-18B13401/31 19 Im vorliegenden Verfahren sind die Ablesung und der Austausch von Zählern auf der Liegenschaft des Gesuchsgegners und der dafür erforderliche Zutritt zu dieser Liegenschaft streitig. Damit ist der Gesuchsgegner vom Ausgang dieses Verfahrens in seinen Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch der Gesuchsgegner hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 20 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Gesuchsgegner wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2023 die Eingabe der Gesuchstellerin unterbreitet und erstmals die Gelegenheit gegeben, zu den Anträgen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 4 und 6). Mit Schreiben vom 5. April 2023 wurde ihm erneut die Gelegenheit gegeben, zu den Anträgen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 6). Der Gesuchsgegner hat keine Stellungnahme eingereicht. Die ElCom wird daher gestützt auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen eine Verfügung erlassen. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 3 Vorbringen der Gesuchstellerin 21 Die Gesuchstellerin bringt vor, sie versorge als Netzbetreiberin den Gesuchsgegner auf dessen Liegenschaft mit leitungsgebundener Energie. Für die Liegenschaft seien zwei Zähler, Nr. […] und […], installiert (act. 1 Rz. 16 f.; act. 1 Beilage 3). Gemäss Artikel 8 Absatz 1 StromVV sei die Gesuchstellerin für das Messwesen und die Informationsprozesse zuständig und auch verantwortlich (act. 1 Rz. 27). Sie sei auch für die Wahl der Messapparate und der Messkonzepte sowie für den Einbau, den Betrieb, die Ablesung und die Wartung der Stromzähler für die vorliegend in Frage stehende Verrechnungsmessung verantwortlich (vgl. auch Ziff. 1.2(1) und 1.2(2) des Metering Codes Schweiz des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE [MC – CH 2022]; act. 1 Rz. 28). Zudem stünden die installierten Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen in ihrem Eigentum (Art. 22.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Netznutzung [act. 1 Beilage 4], sowie Art. 1.3 und 11.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie an Endverbraucher mit Grundversorgung [act. 1 Beilage 5]; vgl. auch MC – CH 2022 Ziff. 1.2(3); act. 1 Rz. 28). Aus diesen Gründen sei der Gesuchstellerin der Zutritt zu den entsprechenden Zählern zu gewähren (Art. 5.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Netznutzung [act. 1 Rz. 28 und act. 1 Beilage 4]). 22 Gemäss Artikel 31e Absatz 1 StromVV sei die Gesuchstellerin verpflichtet, 80 Prozent aller Messeinrichtungen in ihrem Netzgebiet durch intelligente Messsysteme zu ersetzen (vgl. Art. 17a StromVG und Art. 8a und 8b StromVV) (act. 1 Rz. 30). Innerhalb der gesetzlichen Übergangsfrist bestimme der Netzbetreiber, wann die Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem nach den Artikeln 8a und 8b StromVV auszustatten seien (Art. 31e Abs. 2 StromVV; Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019). Es liege somit in der Zuständigkeit der Gesuchstellerin, über die Auswahl und den Einbau der Zähler zu entscheiden und diese gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu ersetzen (act. 1 Rz. 29). 23 Der Gesuchsgegner habe ihr somit an einem von der verfügenden Behörde festgelegten Termin den Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Zähler installiert sind, damit diese abgelesen und ausgewechselt werden können (act. 1 Rz. 32).

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E. 4 Materielle Beurteilung

E. 4.1 Installation von intelligenten Messsystemen ohne Zustimmung 24 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV). Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern und Erzeugern intelligente Messsysteme einzusetzen (Art. 8a Abs. 1 StromVV). 25 Ein intelligentes Messsystem ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Einfluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst (Art. 17a Abs. 1 StromVG). Der Bundesrat ist zuständig, um Vorgaben zu deren Einführung zu machen und kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen (Art. 17a Abs. 2 StromVG). 26 Der Bundesrat hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter anderem eine Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme sowie verschiedene Anforderungen an Messsysteme festgelegt (vgl. Art. 8a ff. StromVV). Die Netzbetreiber müssen bis Ende 2027 80 % der in ihrem Netzgebiet installierten Zähler durch Zähler ersetzen, die den Anforderungen eines intelligenten Messsystems gemäss den Artikeln 8a und 8b StromVV entsprechen (Art. 31e Abs. 1 StromVV). 27 Innerhalb der Übergangsfrist liegt es im Ermessen der Netzbetreiber zu bestimmen, wann sie Endverbraucher und Erzeuger mit intelligenten Messsystemen nach den Artikeln 8a und 8b StromVV ausstatten wollen (Art. 31e Abs. 2 StromVV). Die Endverbraucher sind grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.1.3.). Artikel 8a Absatz 3ter StromVV, wonach der Netzbetreiber die Mehrkosten individuell in Rechnung stellen kann, die ihm dadurch entstehen, dass ein Betroffener die Installation eines intelligenten Messsystems verweigert, ändert daran nichts. Mit dieser Bestimmung wurde lediglich ein zusätzliches Instrument geschaffen, um die Bereitschaft zum Einsatz eines intelligenten Messsystems zu erhöhen (siehe die Erläuterungen des Bundesamts für Energie BFE zur Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze] vom April 2019, S. 17, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Publikationen). Wenn Endverbraucher oder Erzeuger die Installation eines Smartmeters verweigern, steht den Netzbetreibern daher grundsätzlich die Wahl zu, ein Verfahren vor der ElCom einzuleiten oder die Mehrkosten in Rechnung zu stellen (vgl. Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019 Rz. 37). 28 Folglich ist die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8a und Artikel 31e Absätze 1 und 2 StromVV berechtigt, die Stromzähler auf dem Grundstück des Gesuchsgegners durch intelligente Messsysteme zu ersetzen und ihr ist zu diesem Zweck Zugang zur Liegenschaft zu gewähren (vgl. Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019 Rz. 37 u. 44).

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E. 4.2 Ablesung der Zähler 29 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um in ihrem Netzgebiet die festen Endverbraucher jederzeit mit der gewünschten Menge an Elektrizität in der erforderlichen Qualität zu angemessenen Tarifen versorgen zu können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Überdies haben sie für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif festzulegen (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Artikel 14 Absatz 3 StromVG schreibt zusätzlich vor, dass die Netznutzungstarife so festgelegt werden müssen, dass sie unter anderem die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln (Bst. a) und sich am Bezugsprofil orientieren (Bst. c). Als Vorbedingung für die gesetzeskonforme Festlegung der Tarife benötigt der Netzbetreiber somit Kenntnis über die von den Endverbrauchern bezogene Elektrizitätsmenge (vgl. auch Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 und 3 StromVG und i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Art. 18 Abs. 3 StromVV). 30 Die Netzbetreiber sind ebenfalls für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich und haben unter anderem Richtlinien zu den Pflichten der Beteiligten festzulegen (Art. 8 Abs. 1– 3 StromVV). Gemäss dem Metering Code Schweiz sind sie zudem für eine regelmässige Ablesung der Daten verantwortlich (MC – CH 2022 S. 35 Ziff. 4.(1)). Die Netzbetreiber müssen zu diesen Zwecken in der Lage sein, auf die Verbrauchsinformationen der Endverbraucher zuzugreifen. 31 Wie oben erwähnt hat der Gesuchsgegner auf seinem Grundstück eine an das Elektrizitätsnetz angeschlossene PV-Anlage und speist damit in das Netz ein. Als Netzbetreiberin ist die Gesuchsgegnerin zur Abnahme und zur Vergütung dieser Elektrizität verpflichtet, wenn sie aus Anlagen stammt mit einer Leistung von höchstens 3 Megawatt (MW) oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 Megawattstunden (MWh; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730]). Ausserdem hat sie die tatsächlichen Energieflüsse zu messen (Art. 17a Abs. 1 StromVG) und somit auch die Einspeisung. Folglich muss die Gesuchstellerin auch den für den Anschluss der PV-Anlage installierten Zähler ablesen können. Sofern sich die abzulesenden Messgeräte auf dem Grundstück der Betroffenen befinden und – wie vorliegend − nicht fernausgelesen werden können, ist der Netzbetreiberin daher der Zugang zu den Zählern zu ermöglichen. Folglich hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin auch zur Ablesung der Zähler Zugang zu seinem Grundstück zu gewähren.

E. 4.3 Zugang zur Liegenschaft 32 Die Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin den Zutritt zu seinem Grundstück zu gewähren, schränkt ihn insbesondere in der Ausübung seines dinglichen Eigentumsrechts ein. Das Eigentum ist durch Artikel 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) als Grundrecht geschützt. Einschränkungen der Grundrechte sind zulässig, soweit sie die Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung erfüllen. Die Einschränkungen müssen in einer gesetzlichen Grundlage und wenn diese schwerwiegend sind im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausserdem müssen diese durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372 vom 26. Juli 2022 E. 4.1.3). Ferner ist der Kerngehalt des Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 33 Die vorliegende Einschränkung in Form des Zutritts des Netzbetreibers zur Liegenschaft für die Installation eines intelligenten Messsystems sowie für die Ablesung beruht auf gesetzlichen Grundlagen (siehe oben Ziff. 4.1 und 4.2).

9/14 ElCom-D-18B13401/31 34 Die Einschränkungen dienen der korrekten Abrechnung der Energielieferung und der Netznutzung. Es besteht ein Interesse der übrigen Endverbraucher des Netzgebietes, keine ungerechtfertigten Abrechnungsdifferenzen tragen zu müssen. Diese Einschränkungen dienen auch der gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung der Netzbetreiber und damit dem Gesetzesvollzug. Darüber hinaus haben Stromverbrauchsdaten eine systemrelevante Funktion, die durch den politischen Willen zur Einführung von automatisch ablesbaren Zählern zum Ausdruck kommt. Die Einführung von Smartmetern gehört zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050. Sie dient der Schaffung der Grundlage, um zusammen mit weiteren Anpassungen den Strommarkt zukunftsfähig zu gestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf die Botschaften zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013 und zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes] vom 13. April 2016). Gemäss der Smart Grid Roadmap Schweiz des Bundesamtes für Energie BFE vom 27. März 2015 sollen Smart Metering Systeme mit neuen Funktionalitäten zu einem vereinfachten Endverbraucher- und Mieterwechsel sowie zu einer stark vereinfachten Stromablesung beitragen. Um ein möglichst verlässliches Bild des Verbrauchsprofils zu erhalten, ist für den Endverbraucher die Einsicht in historische Lastgangwerte hilfreich. Auf dieser Basis können beispielsweise Stromsparmöglichkeiten oder Eigenverbrauchslösungen optimiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf den erläuternden Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zur Revision der Stromversorgungsverordnung [Art. 8a] vom Oktober 2020 S. 3). Damit ist auch das öffentliche Interesse gegeben. 35 Der einmalige Zugang zum Grundstück für den Wechsel und das Ablesen der Zähler ist nicht nur mit einem minimalen Eingriff in das Eigentum verbunden, sondern bewirkt auch, dass für zukünftige Ablesungen kein Zutritt zum Grundstück mehr erforderlich ist. Die Verhältnismässigkeit ist daher ohne Weiteres gegeben. 36 Die Einschränkung des Eigentumsrechts durch die Zählerablesung und -auswechslung erfüllt die Voraussetzungen des Artikels 36 BV und ist demnach zulässig.

E. 5 Fazit und Folgen 37 Der Netzbetreiber muss Zugang zu den Zählern haben, damit die Messdaten abgelesen und die bestehenden Zähler durch intelligente Messsysteme ersetzt werden können. Endverbraucher, Produzenten und Speicherbetreiber haben ihm den Zugang zu diesen Zwecken zu gewähren (vgl. Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019 Rz. 36).

10/14 ElCom-D-18B13401/31 38 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Zutritt zu seinem Grundstück zu gestatten, damit sie die beiden dort installierten Stromzähler auswechseln und ablesen kann. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin am 18. Oktober 2023 um 10.30 Uhr für die für diese Zwecke notwendige Dauer den Zugang zu gewähren. Falls er an diesem Termin verhindert ist und der Zugang auch nicht durch eine andere Person gewährt werden kann, hat er der Gesuchstellerin spätestens bis zum 4. Oktober 2023 drei andere konkrete Termine (Datum und Zeit) vorzuschlagen. Alle drei Termine müssen zwischen 20 und 60 Tage nach dem Datum der Absendung der Vorschläge liegen. Alle drei Termine müssen an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder zwischen 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Falls der Gesuchsgegner von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass er diese Pflichten erfüllt hat. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner innert 10 Tagen nach Erhalt der Vorschläge schriftlich mitzuteilen, welchen Termin sie wahrnehmen wird und hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass sie diese Pflicht erfüllt hat. Der Gesuchsgegner hat dafür zu sorgen, dass die Gesuchstellerin am gewählten Tag zu der vorgeschlagenen Uhrzeit Zugang zum Grundstück und den beiden darauf installierten Stromzählern hat. 39 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG wird mit Busse bis zu 100‘000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die von den zuständigen Behörden verlangten Auskünfte verweigert oder unrichtig erteilt oder wer einer Verfügung zuwiderhandelt, die ihm unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels zugestellt worden ist. Wird die Verfügung nicht befolgt, so überweist die ElCom die Angelegenheit dem Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens.

E. 6 Gebühren 40 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 41 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 1 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken), 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 1’000 Franken) und 8 anrechenbare Stunden zu einem Gebührensatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend 1’440 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 2’920 Franken. 42 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 43 Durch seine Ignorierung der Kontaktversuche der Gesuchstellerin hat der unterliegende Gesuchsgegner die Ursache für das zu beurteilende Gesuch und die vorliegende Verfügung gesetzt. Deshalb sind ihm die Gebühren aufzuerlegen.

11/14 ElCom-D-18B13401/31 7 Parteientschädigung 44 Die Gesuchstellerin beantragt eine Parteientschädigung. 45 Weder das StromVG noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Aus- richtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, wel- cher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Par- teientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (BGE 132 II 47 E. 5.2 mit weiteren Hinwei- sen). Aus diesem Grund werden vorliegend keine Parteientschädigungen gesprochen.

12/14 ElCom-D-18B13401/31 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. […] wird verpflichtet, der […] zwecks Ablesung und Auswechslung der beiden installierten Stromzähler Nr. […] (Haus) und Nr. […] (PV-Anlage) durch intelligente Messsysteme Zugang zu seinem Grundstück […] zu gewähren. 2. […] wird verpflichtet, der […] am 18. Oktober 2023 um 10.30 Uhr für die in Dispositiv-Ziffer 1 genannten Zwecke notwendige Dauer den Zugang zu seinem Grundstück […] zu gewähren. Falls er an diesem Termin verhindert ist und der Zugang auch nicht durch eine andere Person gewährt werden kann, hat er der […] spätestens bis zum 4. Oktober 2023 drei konkrete Termine vorzuschlagen oder sie zu informieren, dass er Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung eingereicht hat. Alle drei Termine müssen zwischen 20 und 60 Tagen nach dem Datum der Absendung der Vorschläge liegen. Alle drei Termine müssen an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8 und 11 Uhr oder 13 und 16 Uhr liegen. Die […] hat […] innert 10 Tagen ab Erhalt mitzuteilen, von welchem Termin sie Gebrauch macht. […] hat dafür zu sorgen, dass die […] am vereinbarten Datum um die vereinbarte Uhrzeit Zugang zum Grundstück und den beiden darauf installierten Stromzählern hat. 3. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 2 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG lautet wie folgt: «Wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 100’000 Franken bestraft.» 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 2’920 Franken. Sie wird […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 6. Die Verfügung wird […] und […] mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 17. August 2023

13/14 ElCom-D-18B13401/31 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − […] − […]

14/14 ElCom-D-18B13401/31 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-18B13401/31 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 212-00414 Bern, 17. August 2023

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: […]

(Gesuchstellerin) gegen: […]

(Gesuchsgegner) betreffend Ablesung und Zählerwechsel

2/14 ElCom-D-18B13401/31 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................5 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................5 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................5 2.1 Parteien ..............................................................................................................................5 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................6 3 Vorbringen der Gesuchstellerin ..........................................................................................6 4 Materielle Beurteilung.........................................................................................................7 4.1 Installation von intelligenten Messsystemen ohne Zustimmung ........................................7 4.2 Ablesung der Zähler ...........................................................................................................8 4.3 Zugang zur Liegenschaft ....................................................................................................8 5 Fazit und Folgen .................................................................................................................9 6 Gebühren ........................................................................................................................ 10 7 Parteientschädigung........................................................................................................ 11 III Entscheid .................................................................................................................................... 12 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 14

3/14 ElCom-D-18B13401/31 I Sachverhalt A. 1 Die […] war Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung in der Gemeinde […]. Als solche hat sie das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet betrieben und war im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit der Grundversorgung betraut. Mit Fusionsvertrag vom 10. März 2022 übernahm die […] (Gesuchstellerin) rückwirkend per 31. Dezember 2021 sämtliche Aktiven und Passiven der […], die am 17. März 2022 im Handelsregister gelöscht wurde (act. 1 Rz. 15; act. 1 Beilage 1 Eintrag 92). Seither versorgt die Gesuchstellerin die Liegenschaft […], die sich im Alleineigentum von […] (Gesuchsgegner) befindet, mit elektrischer Energie (act. 1 Rz.1; act. 1 Beilagen 1–3). Für den Anschluss seines Hauses und seiner Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) an das Elektrizitätsnetz sind auf dem Grundstück zwei Stromzähler installiert: die Zähler Nr. […] (Haus) und Nr. […] (PV-Anlage) (act. 1 Rz. 2; act. 1 Beilagen 1–3). 2 Die […] bzw. die Gesuchstellerin konnten seit dem 31. Oktober 2019 die beiden Zähler Nr. […] (Haus) und Nr. […] (PV-Anlage) nicht mehr ablesen, da der Gesuchsgegner nicht auf ihre verschiedenen Versuche, schriftlich oder persönlich mit ihm in Kontakt zu treten, reagiert hat (act. 1 Rz. 3 und. Rz. 20–24; act. 1 Beilagen 6–14). Dabei nahm der Gesuchsgegner unter anderem das Angebot nicht an, die Zähler selber abzulesen und die Stände mitzuteilen (act. 1 Beilage 6) und reagierte nicht auf die Versuche, über seine zwei Schwestern mit ihm in Kontakt zu treten, um die Stromzähler abzulesen und zugleich durch Zähler mit Fernauslesefunktion (Smartmeter) zu ersetzen (act. 1 Beilagen 9 und 10). 3 Seit dem 31. Oktober 2019 stellen die […] bzw. die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner anhand von geschätzten Werten Rechnung für den Strombezug und bezahlen ihm keine Rückliefervergütung (act. 1 Rz. 4; act. 1 Beilagen 11 und 12). 4 Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 teilte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner mit, dass sie aufgrund der erfolglosen Kontaktversuche bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (nachfolgend ElCom) einen Antrag stellen werde, ihr zwecks Ablesung und Auswechslung der Stromzähler den Zugang zu seiner Liegenschaft zu gewähren (act. 1 Beilage 14). B. 5 Mit Eingabe vom 27. Januar 2023, eingegangen am 30. Januar 2023, reichte die Gesuchstellerin bei der ElCom ein Gesuch ein um Erlass einer Verfügung im Streitfall betreffend Zählerablesung und -wechsel betreffend die Liegenschaft des Gesuchsgegners. Darin stellt sie die folgenden Anträge (act. 1): « 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an einem von der verfügenden Behörde festzulegenden Termin, zwecks Ablesung und Auswechslung des Stromzählers, Zugang zur Liegenschaft […] zu gewähren.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.» 6 Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 bestätigte die ElCom den Gesuchseingang der Gesuchstellerin (act. 2). 7 Mit Schreiben an die Parteien vom 21. Februar 2023 (versehentlich datiert auf den 21. Januar

2023) eröffnete das Fachsekretariat der ElCom ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), stellte das Gesuch dem Gesuchsgegner zu und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22. März 2023 an (act. 3, 4).

4/14 ElCom-D-18B13401/31 8 Der Gesuchsgegner holte das Schreiben des Fachsekretariates der ElCom vom 21. Februar 2023 am 22. Februar 2023 ab (act. 5), liess sich aber innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. 9 Am 5. April 2023 gewährte die ElCom dem Gesuchsgegner eine Fristerstreckung für die Stellungnahme bis zum 21. April 2023 und wies ihn darauf hin, dass die ElCom bei Ausbleiben einer Stellungnahme die Verfügung gestützt auf die eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin erlassen werde. Bei dieser Gelegenheit wies sie ihn zugleich erneut darauf hin, dass für den Erlass einer Verfügung und die notwendigen Verfahrenshandlungen Gebühren nach dem Verursacherprinzip erhoben und der unterliegenden Partei in Rechnung gestellt werden (act. 6). 10 Innerhalb der erstreckten Frist ist keine Stellungnahme eingegangen. C. 11 Auf Einzelheiten des Sachverhalts und der Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant

– im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

5/14 ElCom-D-18B13401/31 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 12 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). 13 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.2). Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). 14 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, die Stromzähler auf dem Grundstück des Gesuchsgegners abzulesen und sie durch intelligente Messsysteme zu ersetzen (act. 1, Rz. 6). Die Zählerablesung ermöglicht die Erfüllung mehrerer Pflichten der Netzbetreiber, die im Stromversorgungsgesetz verankert sind (Abrechnung der Energielieferung und Netznutzung, Art. 6 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 und 3 StromVG und i.V.m. Art. 16 der Stromversorgungverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Die Gesuchstellerin ist zudem gemäss Artikel 8 Absatz 1 StromVV für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. Artikel 17a StromVG in Verbindung mit den Artikeln 8a f. StromVV und Artikel 31e StromVV regelt den Einsatz intelligenter Messsysteme. 15 Das Gesuch betrifft somit den Vollzug des Stromversorgungsrechts. Die ElCom ist für die Beurteilung des Gesuchs zuständig (vgl. Verfügung 233-00093 der ElCom vom 6. April 2021 Rz. 15 und Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019 Rz. 15). 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 16 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 17 Mit Fusionsvertrag vom […] übernahm die Gesuchstellerin rückwirkend per […] sämtliche Aktiven und Passiven der […], die am [… im Handelsregister gelöscht wurde (act. 1 Rz. 15; act. 1 Beilage 1 Eintrag 92). Damit gingen sämtliche Rechtspositionen und Verpflichtungen der übertragenen Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz FusG; SR 221.301] sowie www.fusg.ch > Fusion > Materielles und Verfahren > Vollzug der Fusion, N 49, 222 ff., abgerufen am 17. Juli 2023). Die Gesuchstellerin ist folglich auch in die Stellung als Netzbetreiberin auf dem Gebiet der Gemeinde […] eingetreten. 18 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

6/14 ElCom-D-18B13401/31 19 Im vorliegenden Verfahren sind die Ablesung und der Austausch von Zählern auf der Liegenschaft des Gesuchsgegners und der dafür erforderliche Zutritt zu dieser Liegenschaft streitig. Damit ist der Gesuchsgegner vom Ausgang dieses Verfahrens in seinen Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch der Gesuchsgegner hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG. 2.2 Rechtliches Gehör 20 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Gesuchsgegner wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2023 die Eingabe der Gesuchstellerin unterbreitet und erstmals die Gelegenheit gegeben, zu den Anträgen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 4 und 6). Mit Schreiben vom 5. April 2023 wurde ihm erneut die Gelegenheit gegeben, zu den Anträgen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 6). Der Gesuchsgegner hat keine Stellungnahme eingereicht. Die ElCom wird daher gestützt auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen eine Verfügung erlassen. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Vorbringen der Gesuchstellerin 21 Die Gesuchstellerin bringt vor, sie versorge als Netzbetreiberin den Gesuchsgegner auf dessen Liegenschaft mit leitungsgebundener Energie. Für die Liegenschaft seien zwei Zähler, Nr. […] und […], installiert (act. 1 Rz. 16 f.; act. 1 Beilage 3). Gemäss Artikel 8 Absatz 1 StromVV sei die Gesuchstellerin für das Messwesen und die Informationsprozesse zuständig und auch verantwortlich (act. 1 Rz. 27). Sie sei auch für die Wahl der Messapparate und der Messkonzepte sowie für den Einbau, den Betrieb, die Ablesung und die Wartung der Stromzähler für die vorliegend in Frage stehende Verrechnungsmessung verantwortlich (vgl. auch Ziff. 1.2(1) und 1.2(2) des Metering Codes Schweiz des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE [MC – CH 2022]; act. 1 Rz. 28). Zudem stünden die installierten Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen in ihrem Eigentum (Art. 22.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Netznutzung [act. 1 Beilage 4], sowie Art. 1.3 und 11.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie an Endverbraucher mit Grundversorgung [act. 1 Beilage 5]; vgl. auch MC – CH 2022 Ziff. 1.2(3); act. 1 Rz. 28). Aus diesen Gründen sei der Gesuchstellerin der Zutritt zu den entsprechenden Zählern zu gewähren (Art. 5.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss und die Netznutzung [act. 1 Rz. 28 und act. 1 Beilage 4]). 22 Gemäss Artikel 31e Absatz 1 StromVV sei die Gesuchstellerin verpflichtet, 80 Prozent aller Messeinrichtungen in ihrem Netzgebiet durch intelligente Messsysteme zu ersetzen (vgl. Art. 17a StromVG und Art. 8a und 8b StromVV) (act. 1 Rz. 30). Innerhalb der gesetzlichen Übergangsfrist bestimme der Netzbetreiber, wann die Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem nach den Artikeln 8a und 8b StromVV auszustatten seien (Art. 31e Abs. 2 StromVV; Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019). Es liege somit in der Zuständigkeit der Gesuchstellerin, über die Auswahl und den Einbau der Zähler zu entscheiden und diese gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu ersetzen (act. 1 Rz. 29). 23 Der Gesuchsgegner habe ihr somit an einem von der verfügenden Behörde festgelegten Termin den Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Zähler installiert sind, damit diese abgelesen und ausgewechselt werden können (act. 1 Rz. 32).

7/14 ElCom-D-18B13401/31 4 Materielle Beurteilung 4.1 Installation von intelligenten Messsystemen ohne Zustimmung 24 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV). Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern und Erzeugern intelligente Messsysteme einzusetzen (Art. 8a Abs. 1 StromVV). 25 Ein intelligentes Messsystem ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Einfluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst (Art. 17a Abs. 1 StromVG). Der Bundesrat ist zuständig, um Vorgaben zu deren Einführung zu machen und kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen (Art. 17a Abs. 2 StromVG). 26 Der Bundesrat hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter anderem eine Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme sowie verschiedene Anforderungen an Messsysteme festgelegt (vgl. Art. 8a ff. StromVV). Die Netzbetreiber müssen bis Ende 2027 80 % der in ihrem Netzgebiet installierten Zähler durch Zähler ersetzen, die den Anforderungen eines intelligenten Messsystems gemäss den Artikeln 8a und 8b StromVV entsprechen (Art. 31e Abs. 1 StromVV). 27 Innerhalb der Übergangsfrist liegt es im Ermessen der Netzbetreiber zu bestimmen, wann sie Endverbraucher und Erzeuger mit intelligenten Messsystemen nach den Artikeln 8a und 8b StromVV ausstatten wollen (Art. 31e Abs. 2 StromVV). Die Endverbraucher sind grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.1.3.). Artikel 8a Absatz 3ter StromVV, wonach der Netzbetreiber die Mehrkosten individuell in Rechnung stellen kann, die ihm dadurch entstehen, dass ein Betroffener die Installation eines intelligenten Messsystems verweigert, ändert daran nichts. Mit dieser Bestimmung wurde lediglich ein zusätzliches Instrument geschaffen, um die Bereitschaft zum Einsatz eines intelligenten Messsystems zu erhöhen (siehe die Erläuterungen des Bundesamts für Energie BFE zur Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze] vom April 2019, S. 17, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Publikationen). Wenn Endverbraucher oder Erzeuger die Installation eines Smartmeters verweigern, steht den Netzbetreibern daher grundsätzlich die Wahl zu, ein Verfahren vor der ElCom einzuleiten oder die Mehrkosten in Rechnung zu stellen (vgl. Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019 Rz. 37). 28 Folglich ist die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8a und Artikel 31e Absätze 1 und 2 StromVV berechtigt, die Stromzähler auf dem Grundstück des Gesuchsgegners durch intelligente Messsysteme zu ersetzen und ihr ist zu diesem Zweck Zugang zur Liegenschaft zu gewähren (vgl. Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019 Rz. 37 u. 44).

8/14 ElCom-D-18B13401/31 4.2 Ablesung der Zähler 29 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um in ihrem Netzgebiet die festen Endverbraucher jederzeit mit der gewünschten Menge an Elektrizität in der erforderlichen Qualität zu angemessenen Tarifen versorgen zu können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Überdies haben sie für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif festzulegen (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Artikel 14 Absatz 3 StromVG schreibt zusätzlich vor, dass die Netznutzungstarife so festgelegt werden müssen, dass sie unter anderem die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln (Bst. a) und sich am Bezugsprofil orientieren (Bst. c). Als Vorbedingung für die gesetzeskonforme Festlegung der Tarife benötigt der Netzbetreiber somit Kenntnis über die von den Endverbrauchern bezogene Elektrizitätsmenge (vgl. auch Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 und 3 StromVG und i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Art. 18 Abs. 3 StromVV). 30 Die Netzbetreiber sind ebenfalls für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich und haben unter anderem Richtlinien zu den Pflichten der Beteiligten festzulegen (Art. 8 Abs. 1– 3 StromVV). Gemäss dem Metering Code Schweiz sind sie zudem für eine regelmässige Ablesung der Daten verantwortlich (MC – CH 2022 S. 35 Ziff. 4.(1)). Die Netzbetreiber müssen zu diesen Zwecken in der Lage sein, auf die Verbrauchsinformationen der Endverbraucher zuzugreifen. 31 Wie oben erwähnt hat der Gesuchsgegner auf seinem Grundstück eine an das Elektrizitätsnetz angeschlossene PV-Anlage und speist damit in das Netz ein. Als Netzbetreiberin ist die Gesuchsgegnerin zur Abnahme und zur Vergütung dieser Elektrizität verpflichtet, wenn sie aus Anlagen stammt mit einer Leistung von höchstens 3 Megawatt (MW) oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 Megawattstunden (MWh; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730]). Ausserdem hat sie die tatsächlichen Energieflüsse zu messen (Art. 17a Abs. 1 StromVG) und somit auch die Einspeisung. Folglich muss die Gesuchstellerin auch den für den Anschluss der PV-Anlage installierten Zähler ablesen können. Sofern sich die abzulesenden Messgeräte auf dem Grundstück der Betroffenen befinden und – wie vorliegend − nicht fernausgelesen werden können, ist der Netzbetreiberin daher der Zugang zu den Zählern zu ermöglichen. Folglich hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin auch zur Ablesung der Zähler Zugang zu seinem Grundstück zu gewähren. 4.3 Zugang zur Liegenschaft 32 Die Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin den Zutritt zu seinem Grundstück zu gewähren, schränkt ihn insbesondere in der Ausübung seines dinglichen Eigentumsrechts ein. Das Eigentum ist durch Artikel 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) als Grundrecht geschützt. Einschränkungen der Grundrechte sind zulässig, soweit sie die Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung erfüllen. Die Einschränkungen müssen in einer gesetzlichen Grundlage und wenn diese schwerwiegend sind im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausserdem müssen diese durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372 vom 26. Juli 2022 E. 4.1.3). Ferner ist der Kerngehalt des Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 33 Die vorliegende Einschränkung in Form des Zutritts des Netzbetreibers zur Liegenschaft für die Installation eines intelligenten Messsystems sowie für die Ablesung beruht auf gesetzlichen Grundlagen (siehe oben Ziff. 4.1 und 4.2).

9/14 ElCom-D-18B13401/31 34 Die Einschränkungen dienen der korrekten Abrechnung der Energielieferung und der Netznutzung. Es besteht ein Interesse der übrigen Endverbraucher des Netzgebietes, keine ungerechtfertigten Abrechnungsdifferenzen tragen zu müssen. Diese Einschränkungen dienen auch der gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung der Netzbetreiber und damit dem Gesetzesvollzug. Darüber hinaus haben Stromverbrauchsdaten eine systemrelevante Funktion, die durch den politischen Willen zur Einführung von automatisch ablesbaren Zählern zum Ausdruck kommt. Die Einführung von Smartmetern gehört zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050. Sie dient der Schaffung der Grundlage, um zusammen mit weiteren Anpassungen den Strommarkt zukunftsfähig zu gestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf die Botschaften zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013 und zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes] vom 13. April 2016). Gemäss der Smart Grid Roadmap Schweiz des Bundesamtes für Energie BFE vom 27. März 2015 sollen Smart Metering Systeme mit neuen Funktionalitäten zu einem vereinfachten Endverbraucher- und Mieterwechsel sowie zu einer stark vereinfachten Stromablesung beitragen. Um ein möglichst verlässliches Bild des Verbrauchsprofils zu erhalten, ist für den Endverbraucher die Einsicht in historische Lastgangwerte hilfreich. Auf dieser Basis können beispielsweise Stromsparmöglichkeiten oder Eigenverbrauchslösungen optimiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf den erläuternden Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zur Revision der Stromversorgungsverordnung [Art. 8a] vom Oktober 2020 S. 3). Damit ist auch das öffentliche Interesse gegeben. 35 Der einmalige Zugang zum Grundstück für den Wechsel und das Ablesen der Zähler ist nicht nur mit einem minimalen Eingriff in das Eigentum verbunden, sondern bewirkt auch, dass für zukünftige Ablesungen kein Zutritt zum Grundstück mehr erforderlich ist. Die Verhältnismässigkeit ist daher ohne Weiteres gegeben. 36 Die Einschränkung des Eigentumsrechts durch die Zählerablesung und -auswechslung erfüllt die Voraussetzungen des Artikels 36 BV und ist demnach zulässig. 5 Fazit und Folgen 37 Der Netzbetreiber muss Zugang zu den Zählern haben, damit die Messdaten abgelesen und die bestehenden Zähler durch intelligente Messsysteme ersetzt werden können. Endverbraucher, Produzenten und Speicherbetreiber haben ihm den Zugang zu diesen Zwecken zu gewähren (vgl. Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019 Rz. 36).

10/14 ElCom-D-18B13401/31 38 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Zutritt zu seinem Grundstück zu gestatten, damit sie die beiden dort installierten Stromzähler auswechseln und ablesen kann. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin am 18. Oktober 2023 um 10.30 Uhr für die für diese Zwecke notwendige Dauer den Zugang zu gewähren. Falls er an diesem Termin verhindert ist und der Zugang auch nicht durch eine andere Person gewährt werden kann, hat er der Gesuchstellerin spätestens bis zum 4. Oktober 2023 drei andere konkrete Termine (Datum und Zeit) vorzuschlagen. Alle drei Termine müssen zwischen 20 und 60 Tage nach dem Datum der Absendung der Vorschläge liegen. Alle drei Termine müssen an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder zwischen 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Falls der Gesuchsgegner von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass er diese Pflichten erfüllt hat. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner innert 10 Tagen nach Erhalt der Vorschläge schriftlich mitzuteilen, welchen Termin sie wahrnehmen wird und hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass sie diese Pflicht erfüllt hat. Der Gesuchsgegner hat dafür zu sorgen, dass die Gesuchstellerin am gewählten Tag zu der vorgeschlagenen Uhrzeit Zugang zum Grundstück und den beiden darauf installierten Stromzählern hat. 39 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG wird mit Busse bis zu 100‘000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die von den zuständigen Behörden verlangten Auskünfte verweigert oder unrichtig erteilt oder wer einer Verfügung zuwiderhandelt, die ihm unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels zugestellt worden ist. Wird die Verfügung nicht befolgt, so überweist die ElCom die Angelegenheit dem Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens. 6 Gebühren 40 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 41 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 1 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken), 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 1’000 Franken) und 8 anrechenbare Stunden zu einem Gebührensatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend 1’440 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 2’920 Franken. 42 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 43 Durch seine Ignorierung der Kontaktversuche der Gesuchstellerin hat der unterliegende Gesuchsgegner die Ursache für das zu beurteilende Gesuch und die vorliegende Verfügung gesetzt. Deshalb sind ihm die Gebühren aufzuerlegen.

11/14 ElCom-D-18B13401/31 7 Parteientschädigung 44 Die Gesuchstellerin beantragt eine Parteientschädigung. 45 Weder das StromVG noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Aus- richtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, wel- cher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Par- teientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (BGE 132 II 47 E. 5.2 mit weiteren Hinwei- sen). Aus diesem Grund werden vorliegend keine Parteientschädigungen gesprochen.

12/14 ElCom-D-18B13401/31 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. […] wird verpflichtet, der […] zwecks Ablesung und Auswechslung der beiden installierten Stromzähler Nr. […] (Haus) und Nr. […] (PV-Anlage) durch intelligente Messsysteme Zugang zu seinem Grundstück […] zu gewähren. 2. […] wird verpflichtet, der […] am 18. Oktober 2023 um 10.30 Uhr für die in Dispositiv-Ziffer 1 genannten Zwecke notwendige Dauer den Zugang zu seinem Grundstück […] zu gewähren. Falls er an diesem Termin verhindert ist und der Zugang auch nicht durch eine andere Person gewährt werden kann, hat er der […] spätestens bis zum 4. Oktober 2023 drei konkrete Termine vorzuschlagen oder sie zu informieren, dass er Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung eingereicht hat. Alle drei Termine müssen zwischen 20 und 60 Tagen nach dem Datum der Absendung der Vorschläge liegen. Alle drei Termine müssen an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8 und 11 Uhr oder 13 und 16 Uhr liegen. Die […] hat […] innert 10 Tagen ab Erhalt mitzuteilen, von welchem Termin sie Gebrauch macht. […] hat dafür zu sorgen, dass die […] am vereinbarten Datum um die vereinbarte Uhrzeit Zugang zum Grundstück und den beiden darauf installierten Stromzählern hat. 3. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 2 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG lautet wie folgt: «Wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 100’000 Franken bestraft.» 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 2’920 Franken. Sie wird […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 6. Die Verfügung wird […] und […] mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 17. August 2023

13/14 ElCom-D-18B13401/31 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − […] − […]

14/14 ElCom-D-18B13401/31 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).