Energie (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Heuberge AG (ehemals Arflina AG) betreibt auf den Fideriser Heubergen knapp 2'000 m.ü.M. verschiedene Unterkünfte, zwei Restaurantbetriebe und weitere touristische Infrastrukturen, bestehend aus zwei Häusergruppen. Vom Dorf Fideris (897 m.ü.M.) führt eine Strasse durch den Malanser Wald zu den Heubergen. Beide Häusergruppen befinden sich in raumplanerischer Hinsicht in einer Zone für touristische Einrichtungen gemäss Art. 29 des Raumplanungsgesetzes vom 6. Dezember 2004 für den Kanton Graubünden (KRG, 801.100). Im Sommer 2009 ersuchte die Heuberge AG die Repower Schweiz AG (ehemals Repower Klosters AG) als Betreiberin des fraglichen lokalen Verteilnetzes Nr. 217 um Erstellung eines Netzanschlusses für ihre Berghäuser. Die Parteien konnten sich jedoch betreffend die durch den Netzanschluss entstehenden Kosten nicht einigen. Die Verteilnetzbetreiberin stellte sich auf den Standpunkt, der von der Heuberge AG zu übernehmende Anschlussbeitrag umfasse die gesamten Kosten der neu zu erstellenden Verteilleitung vom Dorf Fideris bis auf die Fideriser Heuberge inklusive Transformer-Stationen und eines zusätzlichen Netzkostenbeitrags für das bereits vorbestehende Verteilnetz, was einen Betrag von CHF (...) (Variante 1) bzw. CHF (...) (Variante 2) ausmache. Zusätzlich würden jährliche Netznutzungskosten von CHF (...) (Variante 1) bzw. CHF (...) (Variante 2) anfallen. Die Heuberge AG stellte die Bezahlung eines Anschlussbeitrags nicht grundsätzlich in Abrede, hielt aber fest, die Anschlusskosten dürften nicht derart ausgestaltet sein, dass eine Inanspruchnahme des gesetzlichen Anschlussrechts faktisch verunmöglicht werde. B. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 gelangte die Heuberge AG in der Folge an die Regierung des Kantons Graubünden. Streitig war im damaligen Verfahren, ob eine Anschlussverpflichtung der Repower Schweiz AG als Verteilnetzbetreiberin des entsprechenden Netzgebiets bestehe und von wem allfällige Anschlusskosten zu tragen seien. Die Regierung des Kantons Graubünden kam zum Schluss, die Fideriser Heuberge lägen zwar ausserhalb der Bauzone, da die Liegenschaften jedoch ganzjährig bewohnt seien, bestehe gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) eine Anschlusspflicht. Dementsprechend verpflichtete sie die Repower Schweiz AG mit Beschluss vom 3. Juli 2012 (Protokoll Nr. 680), die Berghäuser der Heuberge AG ans elektrische Verteilnetz anzuschliessen. Zur Regelung der Anschlusskosten (Netzanschlusskosten und Netzkostenbeitrag) erklärte sie sich unzuständig und trat demzufolge auf die entsprechenden Begehren der Heuberge AG nicht ein. Die Kantone könnten Bestimmungen zur Tragung von Anschlusskosten erlassen; der Kanton Graubünden habe von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht. Dieser Regierungsbeschluss wurde nicht angefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Im Nachgang schlossen die Parteien am 18. September 2012 eine Vereinbarung, wonach sich die Verteilnetzbetreiberin bereit erklärte, im Dorf Fideris eine durch die Heuberge AG zu finanzierende Anschlussleitung ans Mittelspannungsnetz anzuschliessen. Die Erstellung, der Betrieb und der Unterhalt der Leitung lägen in der Verantwortung der Heuberge AG. Diese behielt sich vor, die Frage der Kostentragungspflicht der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) vorzulegen. Ausdrücklich festgehalten wurde in der vorgenannten Vereinbarung, dass sich die definitive Übernahme der Anschlusskosten nach dem rechtskräftigen Entscheid der ElCom bzw. einer dafür zuständigen Gerichtsbehörde richte. Die Anschlussleitung vom Dorf Fideris in die Heuberge wurde zwischenzeitlich erstellt. C. Am 23. Mai 2013 reichte die Heuberge AG bei der ElCom ein Gesuch mit folgenden Begehren ein: "1. Es sei festzustellen, dass die für den Anschluss ihrer Berghäuser erforderlichen elektrischen Verteilleitungen und Transformer-Stationen vom Verteilnetz (TS Fideris Dorf) bis zu ihrer Grundstücksgrenze den anrechenbaren Kosten des Verteilnetzes der Repower Klosters AG (REK, heutige Repower Schweiz AG) zuzuordnen seien und diese für die Kosten aufzukommen habe.
2. Es sei festzustellen, dass der von ihr zu entrichtende Anschlussbeitrag (Netzanschlusskosten und Netzkostenbeitrag) der üblichen, von der REK bei Hausanschlüssen innerhalb der Bauzone in Rechnung gestellten Pauschale zu entsprechen habe.
3. Die REK sei zu verpflichten, ihr die Kosten für die Mittelspannungszuleitung und Transformer-Stationen im Umfang von CHF (...) zuzüglich Zinsen ab Einreichung des Gesuchs zurückzuerstatten." D. Die ElCom stellte mit Verfügung vom 15. April 2014 fest, sie sei für die Festlegung der Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge nicht zuständig. E. Gegen diesen Entscheid erhebt die Heuberge AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) sei zur Beurteilung sämtlicher Rechtsbegehren gemäss Gesuch vom 23. Mai 2013 zuständig zu erklären. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2014 wird der Kanton Graubünden beigeladen und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere, um sich zu seiner bisherigen Praxis im Zusammenhang mit Kompetenzausscheidungsfragen im strittigen Bereich der Festlegung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen zu äussern. G. Der Kanton Graubünden (nachfolgend: Beigeladener) nimmt mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Stellung. Er erklärt, die vorliegende Streitsache sei bislang der einzige Fall, in welchem sich die Frage der Zuständigkeit zur Festlegung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen gestellt habe. Es bestehe daher keine entsprechende kantonale Praxis. Im Rahmen seiner Aufgabe als Koordinationsstelle für die kantonsinternen Prüfungen von Starkstromanlagen habe das Amt für Energie und Verkehr (AEV) jedoch Kenntnis betreffend zahlreiche ähnlich gelagerte Netzanschlussfälle in kantonalrechtlichen Zonen für touristische Einrichtungen erhalten. Betroffen seien dabei insbesondere Bergbahngesellschaften und Bergrestaurants. In jenen Fällen sei jeweils unbestritten gewesen, dass der Anschlussnehmer die Kosten für den Netzanschluss nach der expliziten Regelung der Kostenübernahme für Neuanschlüsse gemäss allgemeinen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzanbieters selber zu übernehmen habe. Der Beigeladene hält fest, dass die Regierung nach wie vor die Auffassung gemäss Beschluss vom 3. Juli 2012 teile, wonach Rechtsfragen, welche über die Feststellung der Anschlusspflicht als solcher hinausgingen, nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen würden. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. I. Die Repower Schweiz AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Schreiben vom 24. Juli 2014, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihr seien keine Verfahrens- oder Parteikosten aufzuerlegen. Sie verweist auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme vom 25. September 2013 und erklärt, an ihrer damaligen Auffassung festzuhalten, wonach die Vorinstanz zur Behandlung der seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsbegehren Nr. 1 bis 3 zuständig sei. J. Mit Schreiben vom 28. August 2014, 3. September 2014 und 8. September 2014 verzichten die Verfahrensbeteiligten darauf, ergänzende Schlussbemerkungen einzureichen. K. Auf weitere Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des VGG (vgl. Art. 37 VGG). Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG u.a. auch Zwischenverfügungen. Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit ist die Beschwerde zulässig. Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden (Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG). Verneint eine Behörde wie vorliegend ihre Zuständigkeit, schliesst sie damit das Verfahren i.S.v. Art. 44 VwVG diesbezüglich ab und erlässt somit einen Endentscheid (Uhlmann/Wälle-Bär in: Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Art. 45 Rz. 15 mit Hinweisen). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als beteiligte Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung, welche die Zuständigkeit betreffend die Regelung der Kostentragung für den Anschluss ihrer Berghäuser ans Verteilnetz der Beschwerdegegnerin verneint, besonders betroffen bzw. materiell beschwert. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG).
E. 2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der vorinstanzliche Entscheid; er bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann mithin nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f.; vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6689/2012 vom 18. Februar 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können grundsätzlich keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden (vgl. statt vieler BGE 138 III 48 E. 1.2). Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung, welches nötigenfalls nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen ist. Die Begründung und allfällig darin enthaltene Meinungsäusserungen oder Empfehlungen sind nicht anfechtbar, es sei denn, das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids verweise ausdrücklich auf die Erwägungen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.9 mit Hinweisen). Der vorliegende Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zur Überprüfung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen betreffend die Leitung vom Dorf Fideris ins Skigebiet Heuberge zur Erschliessung des Ski- und Berghauses Arflina zuständig ist. Sofern zu deren Beantwortung nötig, sind materiell-rechtliche Fragestellungen vorfrageweise einzubeziehen. Es ist jedoch nicht zu entscheiden, wer die Kosten für die erstellte Leitung vom Dorf Fideris bis zum Grundstück der Beschwerdeführerin zu tragen hat bzw. wie eine allfällige Kostenaufteilung zwischen der Anschlussnehmerin und der Gesamtheit der Netznutzer auszugestalten wäre.
E. 3.1 Die Vorinstanz erklärt sich gestützt auf Art. 14 und 15 StromVG hinsichtlich der Frage betreffend Netznutzungsentgelt im Verteilnetz und damit auch hinsichtlich der Bestimmung des Anschlusspunktes für zuständig. Zur Überprüfung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen sei sie jedoch mit Verweis auf die Materialien und die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht kompetent. Diese würden durch das kantonale Recht geregelt.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, der in die vorinstanzliche Zuständigkeit fallende Entscheid über die anrechenbaren Netzkosten beeinflusse die Höhe der Anschlusskosten massgebend. Würden die für den Anschluss der Berghäuser erforderlichen elektrischen Anlagen im Sinne einer Netzerweiterung den anrechenbaren Kosten des Verteilnetzes zugeordnet, so reduzierten sich die individuell anzulastenden Anschlusskosten. Im umgekehrten Fall würden sie sich erhöhen, was bis zur wirtschaftlichen Verunmöglichung des bundesrechtlich gewährten Anschlussrechtes führen könne.
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Frage, ob eine bestimmte Anlage zum elektrischen Verteilnetz gehöre und ob es sich bei den Kosten um anrechenbare Kosten i.S. des StromVG handle, falle in die Zuständigkeit der Vorinstanz. Auch für die Grundsatzfrage, ob eine differenzierte Behandlung von Anschlüssen inner- und ausserhalb der Bauzone StromVG-konform sei und sich mit der rechtsgleichen Behandlung aller Netznutzer vereinbaren lasse, sei die Vorinstanz zuständig. Die Beschwerdeführerin beantrage, dass die Verteilnetzbetreiberin die Kosten für die sieben km lange Anschlussleitung vom Verteilnetz zu deren entlegenen touristischen Liegenschaften übernehmen und diese Kosten der Gesamtheit der Netznutzer überwälzen solle. Dies hätte Signalwirkung für weitere Fälle auch ausserhalb ihres Netzgebiets. In ihren allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss sei vorgesehen, die gesamten Erschliessungskosten dem jeweiligen Netzanschlussnehmer anzulasten, was verursachergerecht sei und für Gleichbehandlung aller Netzanschlussnehmer sorge. Es widerspräche dem Verursacherprinzip, wenn die Allgemeinheit für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone, die lediglich den Partikulärinteressen Einzelner dienten, aufkommen müsste.
E. 3.4 Der Beigeladene verweist auf den engen Konnex zwischen Anschlusskosten und Netznutzungsentgelten und -tarifen. Als individuell in Rechnung zu stellende Kosten beeinflussten die Anschlusskosten massgeblich die Höhe der Netzkosten. Letztlich handle es sich um die Frage der Aufteilung der Kosten für die Anschlussleitung zwischen dem betroffenen Anschlussnehmer und der Gesamtheit der Netznutzer. Für den Entscheid über diese Frage sei keine kantonale Zuständigkeit gegeben. Im gleichen Sinn liess das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden im vorinstanzlichen Verfahren verlauten, die Begründung des Regierungsbeschlusses vom 3. Juli 2012 bedürfe betreffend die erforderliche Differenzierung zwischen Anschlusskosten einerseits und Netznutzungsentgelten und -tarifen, zu deren Überprüfung die ElCom zuständig sei andererseits, weiterer Erläuterung. Es dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass zwischen diesen beiden Bereichen ein enger Konnex bestehe. Individuell in Rechnung gestellte Kosten müssten bei der Festsetzung der Netzkosten ausgeschlossen werden und seien von den anrechenbaren Kosten gemäss Art. 15 StromVG, welche für die Festlegung des Netznutzungsentgelts relevant seien, abzugrenzen.
E. 4 Von den Beteiligten wird zur Begründung der vorinstanzlichen Zuständigkeit also hauptsächlich vorgebracht, es bestünde ein Zusammenhang zwischen den Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen einerseits und dem Netznutzungsentgelt bzw. den anrechenbaren Netznutzungskosten andererseits, für deren Überprüfung die Vorinstanz unbestrittenermassen zuständig sei. Zunächst wird daher dargelegt, was unter Anschlusskosten zu verstehen ist und in welchem Verhältnis sie zu den Netznutzungskosten stehen.
E. 4.1 Bei gewissen Erschliessungsanlagen können sowohl einmalige Anschlussgebühren wie auch periodische Benützungsgebühren (Benützungsgebühren im engeren Sinne) erhoben werden. Zu unterscheiden ist zwischen Anschlussbeiträgen und Anschlussgebühren: Der Anschlussbeitrag ist - als Vorzugslast - bereits geschuldet, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an das betreffende Versorgungsnetz geschaffen wird, wodurch ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Demgegenüber wird eine als Anschlussgebühr ausgestaltete Abgabe - als Benützungsgebühr im weiteren Sinne - erst dann fällig, wenn das Grundstück tatsächlich an die betreffende öffentliche Einrichtung angeschlossen wird. Anschlussgebühren dienen regelmässig der Deckung der Erstellungskosten der öffentlichen Anlage und für ihre Bemessung darf ebenfalls auf das Ausmass des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abgestellt werden (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts: eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin in: ZBl 104/2003 S. 509 f. mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.279/2003 vom 11. November 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 4.2 Die Deckung der anteiligen Kosten eines Netzanschlusses durch den Netzanschlussnehmer kann gemäss Branchenempfehlung des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) mittels zweier Beitragskomponenten erfolgen (Branchenempfehlung VSE zum Netzanschluss www.strom.ch Download Umsetzungsdokument Netzanschluss, Empfehlung Netzanschluss [für alle Netzanschlussnehmer an das Verteilnetz], NA/RR - CH, Ausgabe 2013, besucht am 15. Mai 2015, Ziff. 4.1 Rz. 1 S. 12; zur Rechtsnatur von Branchenempfehlungen vgl. detailliert Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 9.5.1 mit Hinweisen und www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen 2010 > Rechtsnatur von Richtlinien und Branchendokumenten vom 1. Februar 2010, S. 4 f.; besucht am 15. Mai 2015):
- Netzanschlussbeitrag, entsprechend den erforderlichen Aufwendungen für die Erstellung des Netzanschlusses des Netzanschlussnehmers,
- Netzkostenbeitrag, entsprechend der bestellten Leistungsbeanspruchung des Verteilnetzes, ungeachtet allfälliger Netzausbauten für den Netzanschluss. Der Netzanschlussbeitrag ist verursachergerecht und diskriminierungsfrei zu erheben und geht wie erwähnt zu Lasten des Netzanschlussnehmers. In der Regel deckt er alle Aufwendungen zur Erstellung des Netzanschlusses vom Netzanschlusspunkt bis und mit Anschlussüberstromunterbrecher, ungeachtet davon, wer später Eigentümer der Anlage ist (Branchenempfehlung Netzanschluss, a.a.O., Ziff. 1 Rz. 4 S. 5 und Ziff. 4.1 Rz. 1 f. S. 12, Ziff. 4.1.1 Rz. 1 und 3 S. 12).
E. 4.3 Gemäss Branchenempfehlung des VSE Distribution Code Schweiz, reicht das Verteilnetz einer Netzbetreiberin bis zum Anschlusspunkt. Die damit zusammenhängenden Kosten fallen unter die anrechenbaren Kosten, welche der Netzbetreiberin über das Netznutzungsentgelt abgegolten werden. Ab dem Anschlusspunkt erfolgt der vom Endverbraucher mittels Netzanschlusskosten und Netzkostenbeitrag zu finanzierende Netzanschluss (vgl. Branchenempfehlung des VSE zum Strommarkt Schweiz, Schlüsseldokument Distribution Code Schweiz, Technische Bestimmungen zu Anschluss, Betrieb und Nutzung des Verteilnetzes www.strom.ch > Download > Schlüsseldokument Distribution Code Schweiz DC-CH, Ausgabe 2014, besucht am 15. Mai 2015, vgl. insbesondere Abbildung Ziff. 8.3).
E. 4.4 Bei den Netzanschlusskosten handelt es sich also gemäss zutreffender Ansicht der Vorinstanz in der Regel um diejenigen Aufwendungen, welche durch das Verlegen der Leitung entstehen (Graben, Kabel, Einlegen etc.) und denen eine direkte Gegenleistung entspricht. Unter Netzkostenbeiträgen wird im Allgemeinen der von gewissen Verteilnetzbetreibern für die Erschliessung und Beanspruchung des Netzes erhobene Betrag verstanden ("Einkaufspreis in das bestehende Netz"; vgl. vorinstanzliche Verfügung Rz. 18). Demgegenüber gehen die Aufwendungen für den Bau, Betrieb und Unterhalt des elektrischen Verteilnetzes zulasten der Netzbetreiberin bzw. sind als anrechenbare Kosten von der Allgemeinheit zu bezahlen (vgl. Art. 8 Abs. 1 StromVG).
E. 4.5.1 Als Verteilnetz gilt das Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG). Den Netzbetreibern obliegt gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG u.a. die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes und somit auch der Bau, die Erweiterung, der Betrieb und Unterhalt ihres Netzbereichs. Das Entgelt für die Netznutzung und die anrechenbaren Netzkosten sind in Art. 14 ff. StromVG geregelt. Hingegen regelt das StromVG die Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge nicht. Diese Begriffe werden jedoch in Art. 7 Abs. 3 Bst. i der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) erwähnt: In der Kostenrechnung sind alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat auszuweisen, insbesondere auch die Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge. Die Botschaft zum StromVG hält diesbezüglich fest, dass bereits den Netznutzern in Rechnung gestellte Kosten nicht Teil des Netznutzungstarifs bilden. Als solche individuell angerechneten Kosten seien zum Beispiel die Kosten für den Netzanschluss zu qualifizieren (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 [Botschaft StromVG] BBl 2005 1652). Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge sind demnach als individuell anzurechnende Kosten anzusehen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. i und j StromVV) und somit nicht als Netznutzungstarif und -entgelt zu qualifizieren bzw. bei der Festlegung des Netznutzungstarifs als individuell in Rechnung gestellte Kosten auszuschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. d StromVG; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2812/2010 vom 11. Februar 2013 E. 5.4.2.1).
E. 4.5.2 Die Netzanschlusskosten als individuell in Rechnung zu stellende Kosten sind also von den Netznutzungskosten abzugrenzen. Die Qualifikation bestimmter Kosten als Netzanschlusskosten oder Netzkostenbeiträge führt dazu, dass diese nicht als Netznutzungskosten zu qualifizieren sind und umgekehrt. Massgebend für die Kostenzuordnung ist, an welcher Stelle der Netzanschlusspunkt zu liegen kommt. Je näher dieser Punkt am anzuschliessenden Grundstück liegt, desto geringere individuelle Kosten fallen beim betroffenen Endverbraucher an und desto höher sind die anrechenbaren Netzkosten und umgekehrt. Die Anschlusskosten und damit auch die Netznutzungskosten variieren somit, je nachdem, wo der Anschlusspunkt für die Ein- bzw. Ausspeisung festgesetzt wird. Für die Frage der Zuordnung der Aufwendungen an einen Kostenträger ist demnach zunächst festzulegen, bis wohin das von der Verteilnetzbetreiberin zu erstellende Elektrizitätsnetz reicht. Dieser Sachzusammenhang zwischen Netznutzungsentgelt und Anschlusskosten an sich sagt jedoch nichts aus über die Ausgestaltung der Zuständigkeitsordnung gemäss StromVG. Daraus kann insbesondere nicht eine Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz im Bereich der Netzanschlusskosten abgeleitet werden.
E. 5 Gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG sind die Netzbetreiber verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Diese bundesrechtliche Regelung statuiert eine Anschlusspflicht, bestimmt jedoch die Anschlussbedingungen und die Kostentragung des Anschlusses nicht näher. Art. 5 Abs. 4 StromVG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Kantone Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen können. Art. 30 Abs. 1 StromVG legt weiter fest, dass die Kantone die Art. 5 Abs. 1 bis 4 des StromVG vollziehen.
E. 5.1 Gemäss Art. 13 StromVG des Kantons Graubünden vom 23. April 2009 (StromVG GR, BR 812.100) entscheidet der Kanton Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der ElCom fallen. Vorliegend ist nicht der Netzzugang an sich, sondern die damit zusammenhängende Kostentragung umstritten. Art. 12 Abs. 2 StromVG GR regelt die Kostentragungspflicht für Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits gestützt auf Bundesrecht ans Verteilnetz anzuschliessen sind. Das kantonale Ausführungsgesetz enthält jedoch keine Vorschrift betreffend die Kostentragungspflicht für den Fall von Anschlüssen ganzjährig bewohnter Liegenschaften ausserhalb der Bauzone, für welche nach Art. 5 Abs. 2 StromVG eine Anschlusspflicht besteht. Es stellt sich die Frage, ob der kantonale Gesetzgeber bewusst von einer Regelung abgesehen hat oder ob das StromVG GR lückenhaft ist. Auszugehen ist von Letzterem. Diesbezüglich ist in der entsprechenden regierungsrätlichen Botschaft vom 23. April 2009 (Heft Nr. 18/2008 - 2009) im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht ausserhalb der Bauzone in Ziff. 3.2. S. 958 nämlich Folgendes festgehalten: Das StromVG verpflichtet die Netzbetreiber, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Diese bundesrechtliche Regelung derogiert anderslautendes kantonales Recht. Den Kantonen verbleibt somit die Möglichkeit, Bestimmungen über Anschlüsse von nicht ganzjährig bewohnten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone sowie deren Kostentragung zu erlassen. Das geltende kantonale Raumplanungsgesetz sieht keine Regelung für die Stromversorgung ausserhalb der Bauzone vor, es existiert auch kein Mustererschliessungsreglement im Elektrizitätsbereich. Seitens der Raumplanung ist deshalb eine gesetzliche Regelung verlangt worden, die zu einer einheitlichen Anschlusspraxis im Kanton führen soll. Das StromVG GR sieht vor, dass Endverbraucher in nicht ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone ein Anschlussrecht haben, wenn sie kumulativ drei Voraussetzungen erfüllen: Eine Selbstversorgung kann ihnen technisch und wirtschaftlich nicht zugemutet werden, der Anschluss ist für den Netzbetreiber technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig und am Anschluss des Endverbrauchers besteht ein öffentliches Interesse. Weiter regelt das StromVG GR, dass die Kosten dieser Anschlüsse vom jeweiligen Endverbraucher zu tragen sind. Die Botschaft weist lediglich auf die Möglichkeit der Kantone hin, Bestimmungen betreffend die Kostentragung bei Anschlüssen von nicht ganzjährig bewohnten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone zu erlassen und befasst sich in der Folge nur mit diesen Anschlüssen. Zur Kostentragung bei bundesrechtlich vorgesehener Anschlusspflicht im Fall von ganzjährig bewohnten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG äussern sich weder das kantonale Ausführungsgesetz noch die dazugehörige Botschaft. Es besteht demnach diesbezüglich keine gesetzliche kantonale Regelung und auch keine entsprechende Praxis, obschon Art. 5 Abs. 4 StromVG vorsieht, die Kantone könnten Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. Diese kantonale Kompetenz besteht allgemein für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone, also unabhängig davon, ob die entsprechenden Liegenschaften ganzjährig bewohnt sind oder nicht und ob dementsprechend eine bundesrechtliche Anschlusspflicht besteht oder nicht. Bis anhin war diese Kostentragung im Kanton Graubünden offenbar nie strittig, sondern wurde einvernehmlich zwischen der jeweils betroffenen Verteilnetzbetreiberin und dem jeweils betroffenen Endverbraucher geregelt.
E. 5.2 Andere kantonale Ausführungsgesetze zum StromVG regeln die Kostentragung für Anschlüsse ausserhalb der Bauzonen hingegen gestützt auf Art. 5 Abs. 4 StromVG unterscheidungslos.
E. 5.2.1 So bestimmt beispielsweise das Einführungsgesetz des Kantons St. Gallen vom 16. November 2010 zum StromVG (741.2) in Art. 7: Werden Endverbraucher und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone angeschlossen, tragen sie die Kosten für die Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz und für die Beanspruchung des vorgelagerten Netzes (Abs. 1). Von dieser Regelung kann gemäss Abs. 2 abgewichen werden, soweit die Beiträge von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeugern die nach Abs. 1 dieser Bestimmung berechneten Kosten nicht übersteigen. Wird die Anschlusspflicht bestritten, entscheidet das zuständige Departement (Art. 8 Abs. 1 StromVG SG).
E. 5.2.2 In ähnlichem Sinn statuiert § 12 des Einführungsgesetzes des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2010 zum StromVG (734.1), dass Endverbraucher ausserhalb der Bauzone die Kosten für den Netzanschluss grundsätzlich selbst zu tragen haben (Abs. 1). Liegen besondere sachliche Gründe vor, kann der Netzbetreiber des betreffenden Netzgebietes zu einer verhältnismässigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet werden (Abs. 2). Der Netzbetreiber kann den Anschluss an das Netz ablehnen, wenn die Selbstversorgung technisch und wirtschaftlich zumutbar sowie gesamthaft effizienter ist (Abs. 3). Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht entscheidet das Departement (§ 13 Abs. 1 StromVG TG). Im erläuternden Bericht zum StromVG TG wird betreffend § 13 festgehalten, die Regelungen bezüglich Anschlusspflicht stützten sich zwar auf Möglichkeiten, die das Bundesrecht den Kantonen biete, seien aber letztlich kantonales Recht. Dementsprechend würden Streitigkeiten bezüglich dieser Bestimmungen auch nicht von der ElCom beurteilt. Sachgerecht sei ein erstinstanzlicher Entscheid des Departementes, gegen den nach den üblichen Regeln des verwaltungsrechtlichen Verfahrens die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich sei.
E. 5.3 Die sachliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde für den Erlass einer Verfügung wird in aller Regel durch das anwendbare Spezialgesetz normiert (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 475). Die Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich damit primär aus dem StromVG. Dessen Geltungsbereich bezieht sich gemäss Art. 2 Abs. 1 StromVG auf Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden. Der Bundesrat kann den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze ausdehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen (Art. 2 Abs. 2 StromVG). Die vorinstanzlichen Zuständigkeiten sind in Art. 22 StromVG in nicht abschliessender Aufzählung näher bestimmt. Die ElCom überwacht demnach die Einhaltung des Stromversorgungsgesetzes, trifft diejenigen Entscheide und erlässt diejenigen Verfügungen, die für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG) und für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Gemäss Botschaft zum StromVG (BBl 2005 1661) enthält Art. 21 Abs. 1 des Entwurfs StromVG (vgl. BBl 2005 1698) - der abgesehen von einer bloss redaktionellen Änderung mit Art. 22 Abs. 1 StromVG übereinstimmt - die umfassende Kompetenz der Vorinstanz, die Einhaltung der Bestimmungen des StromVG zu überwachen und die für dessen Vollzug notwendigen Entscheide zu treffen bzw. Verfügungen zu erlassen. Die Vorinstanz sei überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sei. Die nicht abschliessende Aufzählung der einzelnen Kompetenzen in Art. 21 Abs. 2 des Entwurfs StromVG - der mit Art. 22 Abs. 2 StromVG übereinstimmt (vgl. BBl 2005 1698) - fasse die wichtigsten Zuständigkeiten der Vorinstanz übersichtlich zusammen. Die Vorinstanz ist demnach als Aufsichtsbehörde für die Beurteilung von Rechtsfragen, welche sich im Zusammenhang mit der Stromversorgungsgesetzgebung stellen, sachlich zuständig (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen, A-6689/2012 vom 18. Februar 2014 E. 8.5 und A 549/2013 vom 4. August 2014 E. 1.1.2 in fine und E. 5.5).
E. 5.4 Die Rechtsgrundlagen der schweizerischen Elektrizitätsversorgung sind historisch gewachsen und sehr unterschiedlich ausgestaltet. Sie umfassen privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Regelungen auf verschiedensten Stufen und von grosser Vielfalt. Das StromVG will nicht die gesamte Stromversorgung abschliessend regeln, sondern dafür einen regulatorischen Rahmen schaffen, der weiterhin auf dem Grundsatz der Subsidiarität und Kooperation aufbaut und primär diejenigen Aufgaben hoheitlich regelt, welche durch die Energiewirtschaft nicht selber im Gesamtinteresse wahrgenommen werden, unter Berücksichtigung bestehender Vereinbarungen und in Zusammenarbeit mit betroffenen Organisationen (BBl 2005 1615, 1617; vgl. auch Art. 3 StromVG). Es ersetzt nicht die ganze bisherige Regelung. Bundesrechtlich sind durch das StromVG nur einzelne Aspekte wie z.B. - mit bestimmten Ausnahmen - die Tarifaufsicht und das Netznutzungsentgelt abschliessend festgelegt. Im Übrigen wird aber die Elektrizitätsversorgung in dem durch das Bundesrecht gezogenen Rahmen nach wie vor in bedeutendem Umfang durch kantonales Recht, Reglemente lokaler oder regionaler Elektrizitätswerke sowie privat- oder öffentlich-rechtliche Verträge geregelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_300/2014 vom 9. Februar 201 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 5.5 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält wie erwähnt keine explizite Grundlage für die Bemessung von Netzanschlusskosten. In der Botschaft zum StromVG wird ausgeführt, Beiträge für Netzkosten und Netzanschluss seien so weit sinnvoll, politisch erwünscht und zumutbar, den Verursachern individuell anzulasten (vgl. auch vorne E. 4.5.1). Die konkrete Umsetzung solle wie bis anhin auf der Stufe Kanton, Gemeinde oder Versorgungsunternehmen geregelt werden (BBl 2005 1618). Im Zusammenhang mit den Vollzugsaufgaben der Kantone hält die Botschaft zum StromVG fest, es handle sich hierbei um Bereiche, in denen bereits nach geltendem Recht in verschiedenen Kantonen kantonale und kommunale Vorschriften bestehen und von den dort zuständigen Behörden vollzogen würden (BBl 2005 1665). Die Kantone sollen Bestimmungen über die Anschlussbedingungen ausserhalb des Siedlungsgebiets und über die Netzkosten- und Netzanschlussbeiträge erlassen können (BBl 2005 1618). Dementsprechend ermöglicht Art. 5 Abs. 4 StromVG den Kantonen, bestimmte Ausnahmen von der Anschlusspflicht vorzusehen, beispielsweise für stark abgelegene Gebiete, wo die Anschlusskosten unverhältnismässig hoch sind und den Bewohnern den Betrieb einer Selbstversorgungsanlage wirtschaftlich zugemutet werden kann. Das Siedlungsgebiet ist in der Regel kleiner als das Netzgebiet eines Netzbetreibers. Unter dem Begriff Siedlungsgebiet werden Bauzonen und die möglichen Bauzonenerweiterungen gemäss der kantonalen Richtplanung verstanden. Ferner können die Kantone auch vorsehen, dass der Grundsatz des diskriminierungsfreien Netzzugangs nicht durch prohibitiv hohe Anschlusskosten unterlaufen wird (BBl 2005 1644 f.).
E. 5.6 Den Materialien lässt sich folglich entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge keine bundesrechtlichen Kompetenzen vorsehen wollte, sondern diese Fragen wie bisher kantonal, kommunal oder direkt vertraglich zwischen dem betroffenen Endverbraucher und der entsprechenden Netzbetreiberin geregelt werden sollten. So wurden sowohl vor als auch nach Inkraftreten des StromVG Fälle ans Bundesgericht getragen, in welchen die Bauabteilung einer Gemeinde oder ein Gemeinderat einen Netzkostenbeitrag für die Elektrizitätsversorgung als öffentliche Abgabe in Rechnung gestellt hatte. In all diesen Fällen war die kommunale Zuständigkeit nicht umstritten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_742/2013 vom 23. Januar 2014 Sachverhalt A, 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005 Sachverhalt A und 2P.279/2003 vom 11. November 2003 E. 1, E. 2.1.3, E. 2.2, E. 3.2, E. 3.3.4 ). Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang auf die Regelung der Anschlusskostentragung in einem verwandten Rechtsgebiet: Der nicht mehr in Kraft stehende Art. 7 Abs. 6 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) sah vor, dass die Kantone die jeweils zuständige Behörde bestimmten, welche in Streitfällen die Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten festlegten (vgl. Botschaft zum Energiegesetz BBl 1996 IV 1097). Nun sieht Art. 2 Abs. 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) vor, dass die Netzbetreiber und Produzenten von Energie sich vertraglich über die Anschlussbedingungen, insbesondere die Anschlusskosten, einigen und statuiert damit den Vorrang von entsprechenden Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien und beschränkt behördliche Eingriffe auf strittige Fälle (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 857/2014 vom 13. November 2014 E. 5.3.3). In einem Fall betreffend Netzebenenzuordnung prüfte das Bundesverwaltungsgericht, ob das Reglement der betreffenden Netzbetreiberin, welches Bestimmungen bezüglich Anschlussbedingungen und Anschlusskosten enthielt, der Stromversorgungsgesetzgebung nicht widerspreche. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde für die Beurteilung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Stromversorgungsgesetzgebung als zur Regelung der Anschlusskosten im Streitfall zuständig erachtet wurde. Vielmehr hielt das Bundesverwaltungsgericht damals fest, weder das StromVG noch die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen würden die Anschlusskosten regeln (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8629/2010 vom 19. September 2011 E. 6.3).
E. 6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass betreffend ganzjährig bewohnte Liegenschaften ausserhalb der Bauzone, welche gestützt auf Art. 5 Abs. 2 StromVG ans Elektrizitätsnetz anzuschliessen sind, im StromVG GR eine Regelung bezüglich Kostentragung fehlt, obschon Art. 5 Abs. 4 StromVG vorsieht, dass die Kantone u.a. Bestimmungen über die Kostentragung von Anschlüssen ausserhalb der Bauzone erlassen können. Für solche Streitigkeiten betreffend die Anschlusskosten, die unbestrittenermassen im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht bzw. dem Netzzugang stehen, besteht aber auch keine bundesrechtliche Regelung. Das StromVG statuiert in Art. 5 Abs. 2 lediglich eine Anschlusspflicht, ohne die entsprechende Kostentragung zu regeln. Wie aufgezeigt, sollte Letztere nach dem Willen des Bundesgesetzgebers wie bis anhin nach kantonalem bzw. kommunalem Recht oder vertraglich zwischen den Parteien bestimmt werden. Es erscheint zudem sinnvoll, diesen Bereich, welcher eng mit kantonalem und kommunalem Raumplanungsrecht verbunden ist, in die kantonale Kompetenz zu stellen.
E. 7.1 Für die Frage, ob es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin offerierten Betrag für den Netzanschluss tatsächlich um Netzanschlusskosten handelt und nicht um anrechenbare Kosten i.S.v. Art. 15 StromVG, wird zunächst festzulegen sein, bis wohin das Elektrizitätsnetz reicht. In diesem Zusammenhang stellen sich auch erschliessungsrechtliche, raumplanerische und baurechtliche Fragen, welche von den nach kantonalem und kommunalem Recht zuständigen Behörden zu beurteilen sind. Fraglich ist beispielsweise, wie nahe die strittige Leitung an die anzuschliessenden Liegenschaften geführt werden muss, damit ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG SR 700]). Wie in ihren Erwägungen festgehalten, erachtet sich die Vorinstanz zur Festlegung bzw. Überprüfung des Anschlusspunkts und im Bereich der Netznutzungstarife und -entgelte als zuständig. Die Beurteilung, welcher Teil der Anschlussleitung noch zum Verteilnetz zählt und an welcher Stelle somit der Netzanschlusspunkt zu liegen kommt, fällt unbestrittenermassen in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz. Ebenso Fragestellungen im Zusammenhang mit den anrechenbaren Netzkosten, nicht jedoch solche im Bereich der Anschlusskosten (Kostentragungspflicht, konkrete Höhe der Anschlusskosten). Die Beschwerdeführerin kann somit davon ausgehen, dass ihre Rechtsbegehren, sofern sie die Überprüfung des Netzanschlusspunktes und Fragen des Netznutzungsentgelts betreffen, seitens der Vorinstanz anhand genommen werden. Dies ist insbesondere nicht der Fall bei Rechtsbegehren Nr. 2 betreffend die Höhe des Anschlussbeitrags. Das vorinstanzliche Vorgehen, die Überprüfung des Netzanschlusspunkts vorfrageweise zu behandeln, erscheint wie erwähnt sinnvoll. In der Folge wird es der Vorinstanz möglich sein, diejenigen Rechtsbegehren, für welche sie zuständig ist, materiell-rechtlich zu behandeln. Je nachdem, ob der Anschlusspunkt bei der Transformatorenstation Fideris Dorf oder an der Grundstücksgrenze zu den Fideriser Heubergen zu liegen kommt, ist die auf die Heuberge führende Leitung als Teil des Verteilnetzes zu qualifizieren oder aber als Anschlussleitung und ist die Vorinstanz zur Beurteilung der Rechtsbegehren 1 und 3 zuständig oder nicht.
E. 7.2 Dass das bundesrechtlich verankerte Recht auf Netzzugang gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG nicht durch kantonalrechtliche Regelungen vereitelt wird, dafür wird die Vorinstanz im Rahmen der Festlegung bzw. Überprüfung des Netzanschlusspunkts besorgt sein. Allenfalls kann in Absprache mit den beteiligten Akteuren - auch mit der betroffenen Gemeinde - eine einvernehmliche Lösung gefunden werden unter Bezugnahme auf ähnlich gelagerte Fälle von Ausflugszielen ausserhalb der Bauzone.
E. 7.3 Die Vorinstanz erklärt sich zusammenfassend zu Recht für die Festlegung der Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge als nicht zuständig bzw. beschränkt ihre Zuständigkeit auf die Überprüfung des Netzanschlusspunktes und eine allfällige Kontrolle des Netznutzungsentgelts. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7.4 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht, die wie die vorliegende nicht in die Zuständigkeit der ElCom fallen, sind nach Art. 13 StromVG GR vom Kanton zu behandeln. Für den Vollzug der kantonalen Aufgaben gemäss StromVG ist im Kanton Graubünden die Regierung zuständig (vgl. Art. 18 StromVG GR). Die Beschwerdeführerin wird der Regierung des Kantons Graubünden demzufolge mit Bezug auf die Regelung der Anschlusskosten erneut ein Gesuch stellen können oder sie im Rahmen der vom kantonalen Verwaltungsrecht vorgesehenen Möglichkeiten darum ersuchen, auf ihren rechtskräftigen Nichteintretensentscheid zurückzukommen.
E. 8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vor-instanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit ohne Vermögensinteresse, welche keine direkten finanziellen Auswirkungen hat und bei der es auch nicht mittelbar um einen konkreten Geldbetrag geht, CHF 200 bis CHF 5'000 (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. auch Michael Beusch, VwVG-Kommentar 2008, Art. 63 Rz. 32 mit Beispielen). Vorliegend war (nur) die Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung der Anschlusskosten strittig, weshalb die Kosten auf CHF 2'500 festgesetzt werden und bei diesem Prozessausgang der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.
E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Ebenso wenig haben die Vorinstanz, der Beigeladene und die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE sowie Art. 8 Abs. 1 VGKE e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von CHF 2'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von CHF 2'500 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 212-00057 (alt: 952-13-023); Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) - den Beigeladenen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2850/2014 Urteil vom 28. Mai 2015 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien Heuberge AG,Postfach 18, 7235 Fideris, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel,Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur , Beschwerdeführerin, gegen Repower Schweiz AG,Talstrasse 10, 7250 Klosters, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz, Kanton Graubünden, vertreten durch das Bau, Verkehrs- und Forstdepartement, vertreten durch Herrn Regierungsrat Dr. iur. Mario Cavigelli, Stadtgartenweg 11, 7000 Chur, Beigeladener. Gegenstand Anschluss Fideriser Heuberge; Zuständigkeit zur Festlegung der Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge. Sachverhalt: A. Die Heuberge AG (ehemals Arflina AG) betreibt auf den Fideriser Heubergen knapp 2'000 m.ü.M. verschiedene Unterkünfte, zwei Restaurantbetriebe und weitere touristische Infrastrukturen, bestehend aus zwei Häusergruppen. Vom Dorf Fideris (897 m.ü.M.) führt eine Strasse durch den Malanser Wald zu den Heubergen. Beide Häusergruppen befinden sich in raumplanerischer Hinsicht in einer Zone für touristische Einrichtungen gemäss Art. 29 des Raumplanungsgesetzes vom 6. Dezember 2004 für den Kanton Graubünden (KRG, 801.100). Im Sommer 2009 ersuchte die Heuberge AG die Repower Schweiz AG (ehemals Repower Klosters AG) als Betreiberin des fraglichen lokalen Verteilnetzes Nr. 217 um Erstellung eines Netzanschlusses für ihre Berghäuser. Die Parteien konnten sich jedoch betreffend die durch den Netzanschluss entstehenden Kosten nicht einigen. Die Verteilnetzbetreiberin stellte sich auf den Standpunkt, der von der Heuberge AG zu übernehmende Anschlussbeitrag umfasse die gesamten Kosten der neu zu erstellenden Verteilleitung vom Dorf Fideris bis auf die Fideriser Heuberge inklusive Transformer-Stationen und eines zusätzlichen Netzkostenbeitrags für das bereits vorbestehende Verteilnetz, was einen Betrag von CHF (...) (Variante 1) bzw. CHF (...) (Variante 2) ausmache. Zusätzlich würden jährliche Netznutzungskosten von CHF (...) (Variante 1) bzw. CHF (...) (Variante 2) anfallen. Die Heuberge AG stellte die Bezahlung eines Anschlussbeitrags nicht grundsätzlich in Abrede, hielt aber fest, die Anschlusskosten dürften nicht derart ausgestaltet sein, dass eine Inanspruchnahme des gesetzlichen Anschlussrechts faktisch verunmöglicht werde. B. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 gelangte die Heuberge AG in der Folge an die Regierung des Kantons Graubünden. Streitig war im damaligen Verfahren, ob eine Anschlussverpflichtung der Repower Schweiz AG als Verteilnetzbetreiberin des entsprechenden Netzgebiets bestehe und von wem allfällige Anschlusskosten zu tragen seien. Die Regierung des Kantons Graubünden kam zum Schluss, die Fideriser Heuberge lägen zwar ausserhalb der Bauzone, da die Liegenschaften jedoch ganzjährig bewohnt seien, bestehe gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) eine Anschlusspflicht. Dementsprechend verpflichtete sie die Repower Schweiz AG mit Beschluss vom 3. Juli 2012 (Protokoll Nr. 680), die Berghäuser der Heuberge AG ans elektrische Verteilnetz anzuschliessen. Zur Regelung der Anschlusskosten (Netzanschlusskosten und Netzkostenbeitrag) erklärte sie sich unzuständig und trat demzufolge auf die entsprechenden Begehren der Heuberge AG nicht ein. Die Kantone könnten Bestimmungen zur Tragung von Anschlusskosten erlassen; der Kanton Graubünden habe von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht. Dieser Regierungsbeschluss wurde nicht angefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Im Nachgang schlossen die Parteien am 18. September 2012 eine Vereinbarung, wonach sich die Verteilnetzbetreiberin bereit erklärte, im Dorf Fideris eine durch die Heuberge AG zu finanzierende Anschlussleitung ans Mittelspannungsnetz anzuschliessen. Die Erstellung, der Betrieb und der Unterhalt der Leitung lägen in der Verantwortung der Heuberge AG. Diese behielt sich vor, die Frage der Kostentragungspflicht der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) vorzulegen. Ausdrücklich festgehalten wurde in der vorgenannten Vereinbarung, dass sich die definitive Übernahme der Anschlusskosten nach dem rechtskräftigen Entscheid der ElCom bzw. einer dafür zuständigen Gerichtsbehörde richte. Die Anschlussleitung vom Dorf Fideris in die Heuberge wurde zwischenzeitlich erstellt. C. Am 23. Mai 2013 reichte die Heuberge AG bei der ElCom ein Gesuch mit folgenden Begehren ein: "1. Es sei festzustellen, dass die für den Anschluss ihrer Berghäuser erforderlichen elektrischen Verteilleitungen und Transformer-Stationen vom Verteilnetz (TS Fideris Dorf) bis zu ihrer Grundstücksgrenze den anrechenbaren Kosten des Verteilnetzes der Repower Klosters AG (REK, heutige Repower Schweiz AG) zuzuordnen seien und diese für die Kosten aufzukommen habe.
2. Es sei festzustellen, dass der von ihr zu entrichtende Anschlussbeitrag (Netzanschlusskosten und Netzkostenbeitrag) der üblichen, von der REK bei Hausanschlüssen innerhalb der Bauzone in Rechnung gestellten Pauschale zu entsprechen habe.
3. Die REK sei zu verpflichten, ihr die Kosten für die Mittelspannungszuleitung und Transformer-Stationen im Umfang von CHF (...) zuzüglich Zinsen ab Einreichung des Gesuchs zurückzuerstatten." D. Die ElCom stellte mit Verfügung vom 15. April 2014 fest, sie sei für die Festlegung der Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge nicht zuständig. E. Gegen diesen Entscheid erhebt die Heuberge AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) sei zur Beurteilung sämtlicher Rechtsbegehren gemäss Gesuch vom 23. Mai 2013 zuständig zu erklären. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2014 wird der Kanton Graubünden beigeladen und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere, um sich zu seiner bisherigen Praxis im Zusammenhang mit Kompetenzausscheidungsfragen im strittigen Bereich der Festlegung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen zu äussern. G. Der Kanton Graubünden (nachfolgend: Beigeladener) nimmt mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Stellung. Er erklärt, die vorliegende Streitsache sei bislang der einzige Fall, in welchem sich die Frage der Zuständigkeit zur Festlegung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen gestellt habe. Es bestehe daher keine entsprechende kantonale Praxis. Im Rahmen seiner Aufgabe als Koordinationsstelle für die kantonsinternen Prüfungen von Starkstromanlagen habe das Amt für Energie und Verkehr (AEV) jedoch Kenntnis betreffend zahlreiche ähnlich gelagerte Netzanschlussfälle in kantonalrechtlichen Zonen für touristische Einrichtungen erhalten. Betroffen seien dabei insbesondere Bergbahngesellschaften und Bergrestaurants. In jenen Fällen sei jeweils unbestritten gewesen, dass der Anschlussnehmer die Kosten für den Netzanschluss nach der expliziten Regelung der Kostenübernahme für Neuanschlüsse gemäss allgemeinen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzanbieters selber zu übernehmen habe. Der Beigeladene hält fest, dass die Regierung nach wie vor die Auffassung gemäss Beschluss vom 3. Juli 2012 teile, wonach Rechtsfragen, welche über die Feststellung der Anschlusspflicht als solcher hinausgingen, nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen würden. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. I. Die Repower Schweiz AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Schreiben vom 24. Juli 2014, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihr seien keine Verfahrens- oder Parteikosten aufzuerlegen. Sie verweist auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme vom 25. September 2013 und erklärt, an ihrer damaligen Auffassung festzuhalten, wonach die Vorinstanz zur Behandlung der seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsbegehren Nr. 1 bis 3 zuständig sei. J. Mit Schreiben vom 28. August 2014, 3. September 2014 und 8. September 2014 verzichten die Verfahrensbeteiligten darauf, ergänzende Schlussbemerkungen einzureichen. K. Auf weitere Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des VGG (vgl. Art. 37 VGG). Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG u.a. auch Zwischenverfügungen. Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit ist die Beschwerde zulässig. Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden (Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG). Verneint eine Behörde wie vorliegend ihre Zuständigkeit, schliesst sie damit das Verfahren i.S.v. Art. 44 VwVG diesbezüglich ab und erlässt somit einen Endentscheid (Uhlmann/Wälle-Bär in: Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Art. 45 Rz. 15 mit Hinweisen). Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als beteiligte Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung, welche die Zuständigkeit betreffend die Regelung der Kostentragung für den Anschluss ihrer Berghäuser ans Verteilnetz der Beschwerdegegnerin verneint, besonders betroffen bzw. materiell beschwert. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG).
2. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der vorinstanzliche Entscheid; er bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann mithin nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f.; vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6689/2012 vom 18. Februar 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können grundsätzlich keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden (vgl. statt vieler BGE 138 III 48 E. 1.2). Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung, welches nötigenfalls nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen ist. Die Begründung und allfällig darin enthaltene Meinungsäusserungen oder Empfehlungen sind nicht anfechtbar, es sei denn, das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids verweise ausdrücklich auf die Erwägungen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.9 mit Hinweisen). Der vorliegende Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zur Überprüfung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen betreffend die Leitung vom Dorf Fideris ins Skigebiet Heuberge zur Erschliessung des Ski- und Berghauses Arflina zuständig ist. Sofern zu deren Beantwortung nötig, sind materiell-rechtliche Fragestellungen vorfrageweise einzubeziehen. Es ist jedoch nicht zu entscheiden, wer die Kosten für die erstellte Leitung vom Dorf Fideris bis zum Grundstück der Beschwerdeführerin zu tragen hat bzw. wie eine allfällige Kostenaufteilung zwischen der Anschlussnehmerin und der Gesamtheit der Netznutzer auszugestalten wäre. 3. 3.1 Die Vorinstanz erklärt sich gestützt auf Art. 14 und 15 StromVG hinsichtlich der Frage betreffend Netznutzungsentgelt im Verteilnetz und damit auch hinsichtlich der Bestimmung des Anschlusspunktes für zuständig. Zur Überprüfung von Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen sei sie jedoch mit Verweis auf die Materialien und die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht kompetent. Diese würden durch das kantonale Recht geregelt. 3.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, der in die vorinstanzliche Zuständigkeit fallende Entscheid über die anrechenbaren Netzkosten beeinflusse die Höhe der Anschlusskosten massgebend. Würden die für den Anschluss der Berghäuser erforderlichen elektrischen Anlagen im Sinne einer Netzerweiterung den anrechenbaren Kosten des Verteilnetzes zugeordnet, so reduzierten sich die individuell anzulastenden Anschlusskosten. Im umgekehrten Fall würden sie sich erhöhen, was bis zur wirtschaftlichen Verunmöglichung des bundesrechtlich gewährten Anschlussrechtes führen könne. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Frage, ob eine bestimmte Anlage zum elektrischen Verteilnetz gehöre und ob es sich bei den Kosten um anrechenbare Kosten i.S. des StromVG handle, falle in die Zuständigkeit der Vorinstanz. Auch für die Grundsatzfrage, ob eine differenzierte Behandlung von Anschlüssen inner- und ausserhalb der Bauzone StromVG-konform sei und sich mit der rechtsgleichen Behandlung aller Netznutzer vereinbaren lasse, sei die Vorinstanz zuständig. Die Beschwerdeführerin beantrage, dass die Verteilnetzbetreiberin die Kosten für die sieben km lange Anschlussleitung vom Verteilnetz zu deren entlegenen touristischen Liegenschaften übernehmen und diese Kosten der Gesamtheit der Netznutzer überwälzen solle. Dies hätte Signalwirkung für weitere Fälle auch ausserhalb ihres Netzgebiets. In ihren allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss sei vorgesehen, die gesamten Erschliessungskosten dem jeweiligen Netzanschlussnehmer anzulasten, was verursachergerecht sei und für Gleichbehandlung aller Netzanschlussnehmer sorge. Es widerspräche dem Verursacherprinzip, wenn die Allgemeinheit für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone, die lediglich den Partikulärinteressen Einzelner dienten, aufkommen müsste. 3.4 Der Beigeladene verweist auf den engen Konnex zwischen Anschlusskosten und Netznutzungsentgelten und -tarifen. Als individuell in Rechnung zu stellende Kosten beeinflussten die Anschlusskosten massgeblich die Höhe der Netzkosten. Letztlich handle es sich um die Frage der Aufteilung der Kosten für die Anschlussleitung zwischen dem betroffenen Anschlussnehmer und der Gesamtheit der Netznutzer. Für den Entscheid über diese Frage sei keine kantonale Zuständigkeit gegeben. Im gleichen Sinn liess das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden im vorinstanzlichen Verfahren verlauten, die Begründung des Regierungsbeschlusses vom 3. Juli 2012 bedürfe betreffend die erforderliche Differenzierung zwischen Anschlusskosten einerseits und Netznutzungsentgelten und -tarifen, zu deren Überprüfung die ElCom zuständig sei andererseits, weiterer Erläuterung. Es dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass zwischen diesen beiden Bereichen ein enger Konnex bestehe. Individuell in Rechnung gestellte Kosten müssten bei der Festsetzung der Netzkosten ausgeschlossen werden und seien von den anrechenbaren Kosten gemäss Art. 15 StromVG, welche für die Festlegung des Netznutzungsentgelts relevant seien, abzugrenzen.
4. Von den Beteiligten wird zur Begründung der vorinstanzlichen Zuständigkeit also hauptsächlich vorgebracht, es bestünde ein Zusammenhang zwischen den Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträgen einerseits und dem Netznutzungsentgelt bzw. den anrechenbaren Netznutzungskosten andererseits, für deren Überprüfung die Vorinstanz unbestrittenermassen zuständig sei. Zunächst wird daher dargelegt, was unter Anschlusskosten zu verstehen ist und in welchem Verhältnis sie zu den Netznutzungskosten stehen. 4.1 Bei gewissen Erschliessungsanlagen können sowohl einmalige Anschlussgebühren wie auch periodische Benützungsgebühren (Benützungsgebühren im engeren Sinne) erhoben werden. Zu unterscheiden ist zwischen Anschlussbeiträgen und Anschlussgebühren: Der Anschlussbeitrag ist - als Vorzugslast - bereits geschuldet, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an das betreffende Versorgungsnetz geschaffen wird, wodurch ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Demgegenüber wird eine als Anschlussgebühr ausgestaltete Abgabe - als Benützungsgebühr im weiteren Sinne - erst dann fällig, wenn das Grundstück tatsächlich an die betreffende öffentliche Einrichtung angeschlossen wird. Anschlussgebühren dienen regelmässig der Deckung der Erstellungskosten der öffentlichen Anlage und für ihre Bemessung darf ebenfalls auf das Ausmass des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abgestellt werden (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts: eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin in: ZBl 104/2003 S. 509 f. mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.279/2003 vom 11. November 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2 Die Deckung der anteiligen Kosten eines Netzanschlusses durch den Netzanschlussnehmer kann gemäss Branchenempfehlung des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) mittels zweier Beitragskomponenten erfolgen (Branchenempfehlung VSE zum Netzanschluss www.strom.ch Download Umsetzungsdokument Netzanschluss, Empfehlung Netzanschluss [für alle Netzanschlussnehmer an das Verteilnetz], NA/RR - CH, Ausgabe 2013, besucht am 15. Mai 2015, Ziff. 4.1 Rz. 1 S. 12; zur Rechtsnatur von Branchenempfehlungen vgl. detailliert Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 9.5.1 mit Hinweisen und www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen 2010 > Rechtsnatur von Richtlinien und Branchendokumenten vom 1. Februar 2010, S. 4 f.; besucht am 15. Mai 2015):
- Netzanschlussbeitrag, entsprechend den erforderlichen Aufwendungen für die Erstellung des Netzanschlusses des Netzanschlussnehmers,
- Netzkostenbeitrag, entsprechend der bestellten Leistungsbeanspruchung des Verteilnetzes, ungeachtet allfälliger Netzausbauten für den Netzanschluss. Der Netzanschlussbeitrag ist verursachergerecht und diskriminierungsfrei zu erheben und geht wie erwähnt zu Lasten des Netzanschlussnehmers. In der Regel deckt er alle Aufwendungen zur Erstellung des Netzanschlusses vom Netzanschlusspunkt bis und mit Anschlussüberstromunterbrecher, ungeachtet davon, wer später Eigentümer der Anlage ist (Branchenempfehlung Netzanschluss, a.a.O., Ziff. 1 Rz. 4 S. 5 und Ziff. 4.1 Rz. 1 f. S. 12, Ziff. 4.1.1 Rz. 1 und 3 S. 12). 4.3 Gemäss Branchenempfehlung des VSE Distribution Code Schweiz, reicht das Verteilnetz einer Netzbetreiberin bis zum Anschlusspunkt. Die damit zusammenhängenden Kosten fallen unter die anrechenbaren Kosten, welche der Netzbetreiberin über das Netznutzungsentgelt abgegolten werden. Ab dem Anschlusspunkt erfolgt der vom Endverbraucher mittels Netzanschlusskosten und Netzkostenbeitrag zu finanzierende Netzanschluss (vgl. Branchenempfehlung des VSE zum Strommarkt Schweiz, Schlüsseldokument Distribution Code Schweiz, Technische Bestimmungen zu Anschluss, Betrieb und Nutzung des Verteilnetzes www.strom.ch > Download > Schlüsseldokument Distribution Code Schweiz DC-CH, Ausgabe 2014, besucht am 15. Mai 2015, vgl. insbesondere Abbildung Ziff. 8.3). 4.4 Bei den Netzanschlusskosten handelt es sich also gemäss zutreffender Ansicht der Vorinstanz in der Regel um diejenigen Aufwendungen, welche durch das Verlegen der Leitung entstehen (Graben, Kabel, Einlegen etc.) und denen eine direkte Gegenleistung entspricht. Unter Netzkostenbeiträgen wird im Allgemeinen der von gewissen Verteilnetzbetreibern für die Erschliessung und Beanspruchung des Netzes erhobene Betrag verstanden ("Einkaufspreis in das bestehende Netz"; vgl. vorinstanzliche Verfügung Rz. 18). Demgegenüber gehen die Aufwendungen für den Bau, Betrieb und Unterhalt des elektrischen Verteilnetzes zulasten der Netzbetreiberin bzw. sind als anrechenbare Kosten von der Allgemeinheit zu bezahlen (vgl. Art. 8 Abs. 1 StromVG). 4.5 4.5.1 Als Verteilnetz gilt das Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG). Den Netzbetreibern obliegt gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG u.a. die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes und somit auch der Bau, die Erweiterung, der Betrieb und Unterhalt ihres Netzbereichs. Das Entgelt für die Netznutzung und die anrechenbaren Netzkosten sind in Art. 14 ff. StromVG geregelt. Hingegen regelt das StromVG die Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge nicht. Diese Begriffe werden jedoch in Art. 7 Abs. 3 Bst. i der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) erwähnt: In der Kostenrechnung sind alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat auszuweisen, insbesondere auch die Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge. Die Botschaft zum StromVG hält diesbezüglich fest, dass bereits den Netznutzern in Rechnung gestellte Kosten nicht Teil des Netznutzungstarifs bilden. Als solche individuell angerechneten Kosten seien zum Beispiel die Kosten für den Netzanschluss zu qualifizieren (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 [Botschaft StromVG] BBl 2005 1652). Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge sind demnach als individuell anzurechnende Kosten anzusehen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. i und j StromVV) und somit nicht als Netznutzungstarif und -entgelt zu qualifizieren bzw. bei der Festlegung des Netznutzungstarifs als individuell in Rechnung gestellte Kosten auszuschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. d StromVG; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2812/2010 vom 11. Februar 2013 E. 5.4.2.1). 4.5.2 Die Netzanschlusskosten als individuell in Rechnung zu stellende Kosten sind also von den Netznutzungskosten abzugrenzen. Die Qualifikation bestimmter Kosten als Netzanschlusskosten oder Netzkostenbeiträge führt dazu, dass diese nicht als Netznutzungskosten zu qualifizieren sind und umgekehrt. Massgebend für die Kostenzuordnung ist, an welcher Stelle der Netzanschlusspunkt zu liegen kommt. Je näher dieser Punkt am anzuschliessenden Grundstück liegt, desto geringere individuelle Kosten fallen beim betroffenen Endverbraucher an und desto höher sind die anrechenbaren Netzkosten und umgekehrt. Die Anschlusskosten und damit auch die Netznutzungskosten variieren somit, je nachdem, wo der Anschlusspunkt für die Ein- bzw. Ausspeisung festgesetzt wird. Für die Frage der Zuordnung der Aufwendungen an einen Kostenträger ist demnach zunächst festzulegen, bis wohin das von der Verteilnetzbetreiberin zu erstellende Elektrizitätsnetz reicht. Dieser Sachzusammenhang zwischen Netznutzungsentgelt und Anschlusskosten an sich sagt jedoch nichts aus über die Ausgestaltung der Zuständigkeitsordnung gemäss StromVG. Daraus kann insbesondere nicht eine Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz im Bereich der Netzanschlusskosten abgeleitet werden.
5. Gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG sind die Netzbetreiber verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Diese bundesrechtliche Regelung statuiert eine Anschlusspflicht, bestimmt jedoch die Anschlussbedingungen und die Kostentragung des Anschlusses nicht näher. Art. 5 Abs. 4 StromVG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die Kantone Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen können. Art. 30 Abs. 1 StromVG legt weiter fest, dass die Kantone die Art. 5 Abs. 1 bis 4 des StromVG vollziehen. 5.1 Gemäss Art. 13 StromVG des Kantons Graubünden vom 23. April 2009 (StromVG GR, BR 812.100) entscheidet der Kanton Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der ElCom fallen. Vorliegend ist nicht der Netzzugang an sich, sondern die damit zusammenhängende Kostentragung umstritten. Art. 12 Abs. 2 StromVG GR regelt die Kostentragungspflicht für Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits gestützt auf Bundesrecht ans Verteilnetz anzuschliessen sind. Das kantonale Ausführungsgesetz enthält jedoch keine Vorschrift betreffend die Kostentragungspflicht für den Fall von Anschlüssen ganzjährig bewohnter Liegenschaften ausserhalb der Bauzone, für welche nach Art. 5 Abs. 2 StromVG eine Anschlusspflicht besteht. Es stellt sich die Frage, ob der kantonale Gesetzgeber bewusst von einer Regelung abgesehen hat oder ob das StromVG GR lückenhaft ist. Auszugehen ist von Letzterem. Diesbezüglich ist in der entsprechenden regierungsrätlichen Botschaft vom 23. April 2009 (Heft Nr. 18/2008 - 2009) im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht ausserhalb der Bauzone in Ziff. 3.2. S. 958 nämlich Folgendes festgehalten: Das StromVG verpflichtet die Netzbetreiber, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Diese bundesrechtliche Regelung derogiert anderslautendes kantonales Recht. Den Kantonen verbleibt somit die Möglichkeit, Bestimmungen über Anschlüsse von nicht ganzjährig bewohnten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone sowie deren Kostentragung zu erlassen. Das geltende kantonale Raumplanungsgesetz sieht keine Regelung für die Stromversorgung ausserhalb der Bauzone vor, es existiert auch kein Mustererschliessungsreglement im Elektrizitätsbereich. Seitens der Raumplanung ist deshalb eine gesetzliche Regelung verlangt worden, die zu einer einheitlichen Anschlusspraxis im Kanton führen soll. Das StromVG GR sieht vor, dass Endverbraucher in nicht ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone ein Anschlussrecht haben, wenn sie kumulativ drei Voraussetzungen erfüllen: Eine Selbstversorgung kann ihnen technisch und wirtschaftlich nicht zugemutet werden, der Anschluss ist für den Netzbetreiber technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig und am Anschluss des Endverbrauchers besteht ein öffentliches Interesse. Weiter regelt das StromVG GR, dass die Kosten dieser Anschlüsse vom jeweiligen Endverbraucher zu tragen sind. Die Botschaft weist lediglich auf die Möglichkeit der Kantone hin, Bestimmungen betreffend die Kostentragung bei Anschlüssen von nicht ganzjährig bewohnten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone zu erlassen und befasst sich in der Folge nur mit diesen Anschlüssen. Zur Kostentragung bei bundesrechtlich vorgesehener Anschlusspflicht im Fall von ganzjährig bewohnten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG äussern sich weder das kantonale Ausführungsgesetz noch die dazugehörige Botschaft. Es besteht demnach diesbezüglich keine gesetzliche kantonale Regelung und auch keine entsprechende Praxis, obschon Art. 5 Abs. 4 StromVG vorsieht, die Kantone könnten Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen. Diese kantonale Kompetenz besteht allgemein für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone, also unabhängig davon, ob die entsprechenden Liegenschaften ganzjährig bewohnt sind oder nicht und ob dementsprechend eine bundesrechtliche Anschlusspflicht besteht oder nicht. Bis anhin war diese Kostentragung im Kanton Graubünden offenbar nie strittig, sondern wurde einvernehmlich zwischen der jeweils betroffenen Verteilnetzbetreiberin und dem jeweils betroffenen Endverbraucher geregelt. 5.2 Andere kantonale Ausführungsgesetze zum StromVG regeln die Kostentragung für Anschlüsse ausserhalb der Bauzonen hingegen gestützt auf Art. 5 Abs. 4 StromVG unterscheidungslos. 5.2.1 So bestimmt beispielsweise das Einführungsgesetz des Kantons St. Gallen vom 16. November 2010 zum StromVG (741.2) in Art. 7: Werden Endverbraucher und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone angeschlossen, tragen sie die Kosten für die Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz und für die Beanspruchung des vorgelagerten Netzes (Abs. 1). Von dieser Regelung kann gemäss Abs. 2 abgewichen werden, soweit die Beiträge von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeugern die nach Abs. 1 dieser Bestimmung berechneten Kosten nicht übersteigen. Wird die Anschlusspflicht bestritten, entscheidet das zuständige Departement (Art. 8 Abs. 1 StromVG SG). 5.2.2 In ähnlichem Sinn statuiert § 12 des Einführungsgesetzes des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2010 zum StromVG (734.1), dass Endverbraucher ausserhalb der Bauzone die Kosten für den Netzanschluss grundsätzlich selbst zu tragen haben (Abs. 1). Liegen besondere sachliche Gründe vor, kann der Netzbetreiber des betreffenden Netzgebietes zu einer verhältnismässigen Beteiligung an den Kosten verpflichtet werden (Abs. 2). Der Netzbetreiber kann den Anschluss an das Netz ablehnen, wenn die Selbstversorgung technisch und wirtschaftlich zumutbar sowie gesamthaft effizienter ist (Abs. 3). Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht entscheidet das Departement (§ 13 Abs. 1 StromVG TG). Im erläuternden Bericht zum StromVG TG wird betreffend § 13 festgehalten, die Regelungen bezüglich Anschlusspflicht stützten sich zwar auf Möglichkeiten, die das Bundesrecht den Kantonen biete, seien aber letztlich kantonales Recht. Dementsprechend würden Streitigkeiten bezüglich dieser Bestimmungen auch nicht von der ElCom beurteilt. Sachgerecht sei ein erstinstanzlicher Entscheid des Departementes, gegen den nach den üblichen Regeln des verwaltungsrechtlichen Verfahrens die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich sei. 5.3 Die sachliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde für den Erlass einer Verfügung wird in aller Regel durch das anwendbare Spezialgesetz normiert (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 475). Die Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich damit primär aus dem StromVG. Dessen Geltungsbereich bezieht sich gemäss Art. 2 Abs. 1 StromVG auf Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden. Der Bundesrat kann den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze ausdehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen (Art. 2 Abs. 2 StromVG). Die vorinstanzlichen Zuständigkeiten sind in Art. 22 StromVG in nicht abschliessender Aufzählung näher bestimmt. Die ElCom überwacht demnach die Einhaltung des Stromversorgungsgesetzes, trifft diejenigen Entscheide und erlässt diejenigen Verfügungen, die für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG) und für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Gemäss Botschaft zum StromVG (BBl 2005 1661) enthält Art. 21 Abs. 1 des Entwurfs StromVG (vgl. BBl 2005 1698) - der abgesehen von einer bloss redaktionellen Änderung mit Art. 22 Abs. 1 StromVG übereinstimmt - die umfassende Kompetenz der Vorinstanz, die Einhaltung der Bestimmungen des StromVG zu überwachen und die für dessen Vollzug notwendigen Entscheide zu treffen bzw. Verfügungen zu erlassen. Die Vorinstanz sei überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sei. Die nicht abschliessende Aufzählung der einzelnen Kompetenzen in Art. 21 Abs. 2 des Entwurfs StromVG - der mit Art. 22 Abs. 2 StromVG übereinstimmt (vgl. BBl 2005 1698) - fasse die wichtigsten Zuständigkeiten der Vorinstanz übersichtlich zusammen. Die Vorinstanz ist demnach als Aufsichtsbehörde für die Beurteilung von Rechtsfragen, welche sich im Zusammenhang mit der Stromversorgungsgesetzgebung stellen, sachlich zuständig (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.2 mit Hinweisen, A-6689/2012 vom 18. Februar 2014 E. 8.5 und A 549/2013 vom 4. August 2014 E. 1.1.2 in fine und E. 5.5). 5.4 Die Rechtsgrundlagen der schweizerischen Elektrizitätsversorgung sind historisch gewachsen und sehr unterschiedlich ausgestaltet. Sie umfassen privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Regelungen auf verschiedensten Stufen und von grosser Vielfalt. Das StromVG will nicht die gesamte Stromversorgung abschliessend regeln, sondern dafür einen regulatorischen Rahmen schaffen, der weiterhin auf dem Grundsatz der Subsidiarität und Kooperation aufbaut und primär diejenigen Aufgaben hoheitlich regelt, welche durch die Energiewirtschaft nicht selber im Gesamtinteresse wahrgenommen werden, unter Berücksichtigung bestehender Vereinbarungen und in Zusammenarbeit mit betroffenen Organisationen (BBl 2005 1615, 1617; vgl. auch Art. 3 StromVG). Es ersetzt nicht die ganze bisherige Regelung. Bundesrechtlich sind durch das StromVG nur einzelne Aspekte wie z.B. - mit bestimmten Ausnahmen - die Tarifaufsicht und das Netznutzungsentgelt abschliessend festgelegt. Im Übrigen wird aber die Elektrizitätsversorgung in dem durch das Bundesrecht gezogenen Rahmen nach wie vor in bedeutendem Umfang durch kantonales Recht, Reglemente lokaler oder regionaler Elektrizitätswerke sowie privat- oder öffentlich-rechtliche Verträge geregelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_300/2014 vom 9. Februar 201 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.5 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält wie erwähnt keine explizite Grundlage für die Bemessung von Netzanschlusskosten. In der Botschaft zum StromVG wird ausgeführt, Beiträge für Netzkosten und Netzanschluss seien so weit sinnvoll, politisch erwünscht und zumutbar, den Verursachern individuell anzulasten (vgl. auch vorne E. 4.5.1). Die konkrete Umsetzung solle wie bis anhin auf der Stufe Kanton, Gemeinde oder Versorgungsunternehmen geregelt werden (BBl 2005 1618). Im Zusammenhang mit den Vollzugsaufgaben der Kantone hält die Botschaft zum StromVG fest, es handle sich hierbei um Bereiche, in denen bereits nach geltendem Recht in verschiedenen Kantonen kantonale und kommunale Vorschriften bestehen und von den dort zuständigen Behörden vollzogen würden (BBl 2005 1665). Die Kantone sollen Bestimmungen über die Anschlussbedingungen ausserhalb des Siedlungsgebiets und über die Netzkosten- und Netzanschlussbeiträge erlassen können (BBl 2005 1618). Dementsprechend ermöglicht Art. 5 Abs. 4 StromVG den Kantonen, bestimmte Ausnahmen von der Anschlusspflicht vorzusehen, beispielsweise für stark abgelegene Gebiete, wo die Anschlusskosten unverhältnismässig hoch sind und den Bewohnern den Betrieb einer Selbstversorgungsanlage wirtschaftlich zugemutet werden kann. Das Siedlungsgebiet ist in der Regel kleiner als das Netzgebiet eines Netzbetreibers. Unter dem Begriff Siedlungsgebiet werden Bauzonen und die möglichen Bauzonenerweiterungen gemäss der kantonalen Richtplanung verstanden. Ferner können die Kantone auch vorsehen, dass der Grundsatz des diskriminierungsfreien Netzzugangs nicht durch prohibitiv hohe Anschlusskosten unterlaufen wird (BBl 2005 1644 f.). 5.6 Den Materialien lässt sich folglich entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge keine bundesrechtlichen Kompetenzen vorsehen wollte, sondern diese Fragen wie bisher kantonal, kommunal oder direkt vertraglich zwischen dem betroffenen Endverbraucher und der entsprechenden Netzbetreiberin geregelt werden sollten. So wurden sowohl vor als auch nach Inkraftreten des StromVG Fälle ans Bundesgericht getragen, in welchen die Bauabteilung einer Gemeinde oder ein Gemeinderat einen Netzkostenbeitrag für die Elektrizitätsversorgung als öffentliche Abgabe in Rechnung gestellt hatte. In all diesen Fällen war die kommunale Zuständigkeit nicht umstritten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_742/2013 vom 23. Januar 2014 Sachverhalt A, 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005 Sachverhalt A und 2P.279/2003 vom 11. November 2003 E. 1, E. 2.1.3, E. 2.2, E. 3.2, E. 3.3.4 ). Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang auf die Regelung der Anschlusskostentragung in einem verwandten Rechtsgebiet: Der nicht mehr in Kraft stehende Art. 7 Abs. 6 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) sah vor, dass die Kantone die jeweils zuständige Behörde bestimmten, welche in Streitfällen die Anschlussbedingungen für Eigenproduzenten festlegten (vgl. Botschaft zum Energiegesetz BBl 1996 IV 1097). Nun sieht Art. 2 Abs. 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) vor, dass die Netzbetreiber und Produzenten von Energie sich vertraglich über die Anschlussbedingungen, insbesondere die Anschlusskosten, einigen und statuiert damit den Vorrang von entsprechenden Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien und beschränkt behördliche Eingriffe auf strittige Fälle (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 857/2014 vom 13. November 2014 E. 5.3.3). In einem Fall betreffend Netzebenenzuordnung prüfte das Bundesverwaltungsgericht, ob das Reglement der betreffenden Netzbetreiberin, welches Bestimmungen bezüglich Anschlussbedingungen und Anschlusskosten enthielt, der Stromversorgungsgesetzgebung nicht widerspreche. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde für die Beurteilung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Stromversorgungsgesetzgebung als zur Regelung der Anschlusskosten im Streitfall zuständig erachtet wurde. Vielmehr hielt das Bundesverwaltungsgericht damals fest, weder das StromVG noch die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen würden die Anschlusskosten regeln (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8629/2010 vom 19. September 2011 E. 6.3).
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass betreffend ganzjährig bewohnte Liegenschaften ausserhalb der Bauzone, welche gestützt auf Art. 5 Abs. 2 StromVG ans Elektrizitätsnetz anzuschliessen sind, im StromVG GR eine Regelung bezüglich Kostentragung fehlt, obschon Art. 5 Abs. 4 StromVG vorsieht, dass die Kantone u.a. Bestimmungen über die Kostentragung von Anschlüssen ausserhalb der Bauzone erlassen können. Für solche Streitigkeiten betreffend die Anschlusskosten, die unbestrittenermassen im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht bzw. dem Netzzugang stehen, besteht aber auch keine bundesrechtliche Regelung. Das StromVG statuiert in Art. 5 Abs. 2 lediglich eine Anschlusspflicht, ohne die entsprechende Kostentragung zu regeln. Wie aufgezeigt, sollte Letztere nach dem Willen des Bundesgesetzgebers wie bis anhin nach kantonalem bzw. kommunalem Recht oder vertraglich zwischen den Parteien bestimmt werden. Es erscheint zudem sinnvoll, diesen Bereich, welcher eng mit kantonalem und kommunalem Raumplanungsrecht verbunden ist, in die kantonale Kompetenz zu stellen. 7. 7.1 Für die Frage, ob es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin offerierten Betrag für den Netzanschluss tatsächlich um Netzanschlusskosten handelt und nicht um anrechenbare Kosten i.S.v. Art. 15 StromVG, wird zunächst festzulegen sein, bis wohin das Elektrizitätsnetz reicht. In diesem Zusammenhang stellen sich auch erschliessungsrechtliche, raumplanerische und baurechtliche Fragen, welche von den nach kantonalem und kommunalem Recht zuständigen Behörden zu beurteilen sind. Fraglich ist beispielsweise, wie nahe die strittige Leitung an die anzuschliessenden Liegenschaften geführt werden muss, damit ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG SR 700]). Wie in ihren Erwägungen festgehalten, erachtet sich die Vorinstanz zur Festlegung bzw. Überprüfung des Anschlusspunkts und im Bereich der Netznutzungstarife und -entgelte als zuständig. Die Beurteilung, welcher Teil der Anschlussleitung noch zum Verteilnetz zählt und an welcher Stelle somit der Netzanschlusspunkt zu liegen kommt, fällt unbestrittenermassen in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz. Ebenso Fragestellungen im Zusammenhang mit den anrechenbaren Netzkosten, nicht jedoch solche im Bereich der Anschlusskosten (Kostentragungspflicht, konkrete Höhe der Anschlusskosten). Die Beschwerdeführerin kann somit davon ausgehen, dass ihre Rechtsbegehren, sofern sie die Überprüfung des Netzanschlusspunktes und Fragen des Netznutzungsentgelts betreffen, seitens der Vorinstanz anhand genommen werden. Dies ist insbesondere nicht der Fall bei Rechtsbegehren Nr. 2 betreffend die Höhe des Anschlussbeitrags. Das vorinstanzliche Vorgehen, die Überprüfung des Netzanschlusspunkts vorfrageweise zu behandeln, erscheint wie erwähnt sinnvoll. In der Folge wird es der Vorinstanz möglich sein, diejenigen Rechtsbegehren, für welche sie zuständig ist, materiell-rechtlich zu behandeln. Je nachdem, ob der Anschlusspunkt bei der Transformatorenstation Fideris Dorf oder an der Grundstücksgrenze zu den Fideriser Heubergen zu liegen kommt, ist die auf die Heuberge führende Leitung als Teil des Verteilnetzes zu qualifizieren oder aber als Anschlussleitung und ist die Vorinstanz zur Beurteilung der Rechtsbegehren 1 und 3 zuständig oder nicht. 7.2 Dass das bundesrechtlich verankerte Recht auf Netzzugang gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG nicht durch kantonalrechtliche Regelungen vereitelt wird, dafür wird die Vorinstanz im Rahmen der Festlegung bzw. Überprüfung des Netzanschlusspunkts besorgt sein. Allenfalls kann in Absprache mit den beteiligten Akteuren - auch mit der betroffenen Gemeinde - eine einvernehmliche Lösung gefunden werden unter Bezugnahme auf ähnlich gelagerte Fälle von Ausflugszielen ausserhalb der Bauzone. 7.3 Die Vorinstanz erklärt sich zusammenfassend zu Recht für die Festlegung der Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge als nicht zuständig bzw. beschränkt ihre Zuständigkeit auf die Überprüfung des Netzanschlusspunktes und eine allfällige Kontrolle des Netznutzungsentgelts. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7.4 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht, die wie die vorliegende nicht in die Zuständigkeit der ElCom fallen, sind nach Art. 13 StromVG GR vom Kanton zu behandeln. Für den Vollzug der kantonalen Aufgaben gemäss StromVG ist im Kanton Graubünden die Regierung zuständig (vgl. Art. 18 StromVG GR). Die Beschwerdeführerin wird der Regierung des Kantons Graubünden demzufolge mit Bezug auf die Regelung der Anschlusskosten erneut ein Gesuch stellen können oder sie im Rahmen der vom kantonalen Verwaltungsrecht vorgesehenen Möglichkeiten darum ersuchen, auf ihren rechtskräftigen Nichteintretensentscheid zurückzukommen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vor-instanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit ohne Vermögensinteresse, welche keine direkten finanziellen Auswirkungen hat und bei der es auch nicht mittelbar um einen konkreten Geldbetrag geht, CHF 200 bis CHF 5'000 (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG und Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. auch Michael Beusch, VwVG-Kommentar 2008, Art. 63 Rz. 32 mit Beispielen). Vorliegend war (nur) die Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung der Anschlusskosten strittig, weshalb die Kosten auf CHF 2'500 festgesetzt werden und bei diesem Prozessausgang der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Ebenso wenig haben die Vorinstanz, der Beigeladene und die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE sowie Art. 8 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 2'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von CHF 2'500 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 212-00057 (alt: 952-13-023); Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- den Beigeladenen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: