Sachverhalt
A. 1 Die […] (Gesuchstellerin) ist Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung in der Gemeinde […]. Als solche betreibt sie das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet und ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit der Grundversorgung betraut. Sie versorgt als Netzbetreiberin das Grundstück von Herrn […] (Gesuchsgegner) an der […] in […] mit elektrischer Energie (act. 1). 2 Mit Schreiben vom Dezember 2023 informierte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner über den geplanten Austausch des bisherigen Stromzählers mit der Nummer 03411 durch einen Smartmeter. Als Termin für den Austausch war der 8. Januar 2024 vorgesehen. Die Gesuchstellerin wies den Gesuchsgegner zudem darauf hin, dass er online (www.[…].ch) ein neues Zeitfenster buchen kann, wenn der geplante Termin nicht passt (act. 1, Beilage). 3 Der Gesuchsgegner gewährte weder der Gesuchstellerin am 8. Januar 2024 Zugang zum Stromzähler noch verschob er diesen Termin. Mehrere Kontaktaufnahmen der Gesuchstellerin für die Auswechslung des Zählers blieben erfolglos (act. 1). B. 4 Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung im Streitfall betreffend Zählerwechsel auf dem Grundstück des Gesuchsgegners eingereicht. Darin stellt sie folgende Anträge (act. 1): «1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, dem beauftragten Elektroinstallationsunternehmen der Gesuchstellerin Zugang zu gewähren.
2. Der Gesuchsgegner habe innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung drei Termine (exkl. Feiertage) zwischen 8h und 11h oder zwischen 13h und 16h vorzuschlagen.
3. Die Gesuchstellerin habe innert Wochenfrist mitzuteilen, von welchem Termin sie Gebrauch mache.
4. Der Gesuchsgegner habe dafür zu sorgen, dass die Gesuchstellerin an diesem Datum und um die betreffende Uhrzeit Zugang zum Grundstück sowie zum Zähler habe.
5. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung sei eine Busse anzudrohen; gegebenenfalls habe die ElCom die Angelegenheit zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens an das Bundesamt für Energie weiterzuleiten.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.» 5 Mit Schreiben an die Parteien vom 17. Juni 2024 hat das Fachsekretariat der ElCom ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet, das Gesuch dem Gesuchsgegner zugestellt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 12. Juli 2024 gesetzt (act. 2). Der Gesuchsgegner hat sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen. 6 Das Fachsekretariat hat mit Schreiben vom 9. August 2024 die Frist zur Stellungnahme bis zum
6. September 2024 verlängert und den Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass das Verfahren fortgeführt wird, wenn er auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 3). Innert der verlängerten Frist hat der Gesuchsgegner keine Stellungnahme eingereicht.
ElCom-D-C1FE3401/111 4/14 7 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin um Informationen betreffend eine mögliche Abschaltfunktion des Smartmeters ersucht (act. 4). Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 die geforderten Informationen eingereicht (act. 5). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 hat das Fachsekretariat dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin zugestellt und darauf hingewiesen, dass es die Sache als spruchreif erachte (act. 6). C. 8 Auf die Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
ElCom-D-C1FE3401/111 5/14 II
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit 9 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 10 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 11 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu. Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungs- kompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). 12 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beim Gesuchsgegner eingebauten Zähler durch einen Smartmeter zu ersetzen. Die Gesuchstellerin ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Stromversorgungverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. Artikel 17a StromVG in Verbindung mit den Artikeln 8asexies, 8b und 8d StromVV sowie den Artikeln 31e, 31l und 31n StromVV regelt den Einsatz intelligenter Messsysteme. Beim einzubauenden Smartmeter handelt es sich unbestrittenermassen um ein intelligentes Messsystem im Sinne dieser Bestimmungen. Demnach betrifft das Verfahren im Wesentlichen den Vollzug des StromVG und der StromVV. Da keine Vorschrift die Entscheidkompetenz für das Messwesen einer anderen Behörde zuweist, ist die ElCom insoweit für die Beurteilung des Gesuchs zuständig.
E. 2 Parteien und rechtliches Gehör
E. 2.1 Parteien 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 14 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht, das darauf abzielt, sie zur Auswechslung des bisherigen Stromzählers des Gesuchsgegners zu berechtigen und den Gesuchsgegner zu verpflichten, dies zu dulden. Damit ist der Gesuchsgegner vom Ausgang des Verfahrens in seinen Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Folglich sind sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner Verfügungsadressaten. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
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E. 2.2 Rechtliches Gehör 15 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Gesuchsgegner wurde mit der Verfahrenseröffnung vom 17. Juni 2024 die Eingabe der Gesuchstellerin unterbreitet und Gelegenheit gegeben, zu den Anträgen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 2). Der Gesuchsgegner hat auch nach einer Fristverlängerung (act. 3) keine Stellungnahme eingereicht. Die Antwort der Gesuchstellerin vom 6. Dezember 2024 (act. 5) auf die Rückfragen der ElCom zum Smartmeter vom 3. Dezember 2024 (act. 4) wurde dem Gesuchsgegner zugestellt (act. 6). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
E. 3 Vorbringen der Parteien 16 Zur Begründung ihrer Anträge bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei als lokale Netzbetreiberin für das Messwesen verantwortlich. Bei den neuen Zählern des Herstellers Landis+Gyr, Modell E450 handle es sich um intelligente Messsysteme im Sinne von Artikel 17a StromVG. Der Smartmeter Roll-Out sei gemäss StromVV innert zehn Jahren vorgeschrieben. Die ElCom sei für die Behandlung von Gesuchen zur Anordnung der Auswechslung zuständig. Dementsprechend sei der Gesuchsgegner anzuweisen, der Gesuchstellerin bzw. dem von ihr beauftragten Elektroinstallationsunternehmen zwecks Auswechslung des Zählers Zugang zu gewähren (act. 1). 17 Der Gesuchsgegner hat sich nicht vernehmen lassen.
E. 4 Materielle Beurteilung
E. 4.1 Installation des Smartmeters ohne Zustimmung 18 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV). Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern, Erzeugungsanlagen und Speichern intelligente Messsysteme einzusetzen (Art. 8asexies Abs. 1 StromVV). Personelle Vorschriften zum Vollzug dieser Pflicht stellt das Stromversorgungsrecht nicht auf. Falls die Gesuchstellerin Dritte wie ein Elektroinstallationsunternehmen mit dem Zählerwechsel beauftragt, stehen das StromVG und die StromVV dem nicht entgegen. Die Gesuchstellerin bleibt aber verantwortlich für die korrekte Ausführung der Installationsarbeiten und ihre weiteren Pflichten nach dem StromVG und der StromVV. Nimmt ein Dritter den Zählerwechsel vor, hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vorab mitzuteilen, wer die Arbeiten vornimmt. Der Dritte hat sich dem Gesuchsgegner als Beauftragter der Gesuchstellerin auszuweisen 19 Ein intelligentes Messsystem ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Einfluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst (Art. 17a Abs. 1 StromVG). Der Bundesrat ist zuständig, um Vorgaben zu deren Einführung zu machen und kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern oder bei gewissen Gruppen davon die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen (Art. 17a Abs. 2 StromVG). Er kann weiter unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen diese zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen (Art. 17a Abs. 3 StromVG).
ElCom-D-C1FE3401/111 7/14 20 Der Bundesrat hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter anderem eine Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme sowie verschiedene Anforderungen an Messsysteme festgelegt (vgl. Art. 8asexies ff. StromVV). Die Netzbetreiber sind damit verpflichtet, bis Ende 2027 80 % der in ihrem Netzgebiet installierten Zähler durch Zähler zu ersetzen, die den Anforderungen eines intelligenten Messsystems gemäss den Artikeln 8a und 8b StromVV entsprechen (Art. 31e Abs. 1 StromVV). Artikel 31e StromVV verweist auf den bisherigen Artikel 8a StromVV (in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2024), welcher dem geltenden Artikel 8asexies StromVV entspricht (in Kraft seit dem 1. Januar 2025). Nach Ende 2027 sind beim Ersatz von anderen Messeinrichtungen in jedem Fall intelligente Messsysteme nach den Art. 8asexies und 8b StromVV einzusetzen (siehe Erläuterungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom November 2017 zum neuen Energiegesetz vom
30. September 2016, Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, S. 18, abrufbar unter: www.bfe.admin.ch > Politik > Energiestrategie 2050). 21 Innerhalb der Übergangsfrist liegt es im Ermessen der Netzbetreiber zu bestimmen, wann sie Endverbraucher und Erzeuger mit intelligenten Messsystemen nach den Artikeln 8asexies und 8b StromVV ausstatten wollen (Art. 31e Abs. 2 StromVV). Die Endverbraucher sind grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom
26. Juli 2022, E. 5.1.3.). Artikel 8asexies Absatz 7 StromVV, wonach der Netzbetreiber die Mehrkosten individuell in Rechnung stellen kann, die ihm dadurch entstehen, dass ein Betroffener die Installation eines intelligenten Messsystems verweigert, ändert daran nichts. Mit dieser Bestimmung wurde lediglich ein zusätzliches Instrument geschaffen, um die Bereitschaft zum Einsatz eines intelligenten Messsystems zu erhöhen (siehe Erläuterungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom April 2019 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze], Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, S. 15, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Publikationen). Aus der in Artikel 8asexies Absatz 7 StromVV vorgesehenen Möglichkeit für den Netzbetreiber, eine Verweigerung kostenpflichtig zu akzeptieren, können Endverbraucher folglich kein Recht auf Verweigerung ableiten. Wenn Endverbraucher die Installation eines Smartmeters verweigern, steht den Netzbetreibern daher grundsätzlich die Wahl zu, ein Verfahren vor der ElCom einzuleiten oder die Mehrkosten in Rechnung zu stellen (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 27 sowie Verfügung 233-00091 vom 11. Juni 2019, Rz. 35; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 22 Im Bereich des Messwesens und der Steuersysteme besteht ein Zustimmungserfordernis von Gesetzes wegen einzig für den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems, wodurch ferngesteuert auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom, namentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs, Einfluss genommen werden kann (Art. 17b StromVG). Insoweit ein Smartmeter über Funktionen verfügt, womit der Unterbruch des Strombezugs durch Fernsteuerung bewirkt werden kann, handelt es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um ein intelligentes Steuer- und Regelsystem gemäss Artikel 17b StromVG (Urteil A-2372/2021 vom 26. Juli 2022, E. 6.4.2). Dessen Absatz 3 halte ausdrücklich fest, dass der Einsatz von Steuer- und Regelsystemen bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern der Zustimmung des Betroffenen bedürfe (E. 6.4.3). 23 Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 erklärt, sie sehe vor, das Modell Landis+Gyr, E450 einzusetzen. Die genaue Typenbezeichnung laute ZMXi310CQU1L1DO.35 S4. Mit diesem Modell sei es nicht möglich, Einfluss auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom zu nehmen (act. 5).
ElCom-D-C1FE3401/111 8/14 24 Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass der Smartmeter, den die Gesuchstellerin einzubauen beabsichtigt, über eine ferngesteuerte Abschaltfunktion verfügt. Das Modell Landis+Gyr, E450 ist mit einer Option für die ferngesteuerte Trennschaltung erhältlich. Gemäss Datenblatt verfügt das Modell mit der Typenbezeichnung ZMWi310CQU1L1D0.35 S4 jedoch über einen 0-poligen Trennschalter. Dies bedeutet, dass keine ferngesteuerte Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Verbrauch möglich ist (act. 5, Beilage 1). Der vorliegende Smartmeter Modell Landis+Gyr, E450 fällt nicht unter die Definition eines intelligenten Steuer- und Regelsystems gemäss Artikel 17b StromVV (vgl. Urteil A-2372/2021 vom 26. Juli 2022, E. 6.4.2). Das Zustimmungserfordernis (Art. 17b Abs. 3 StromVG) gilt für das vorliegende intelligente Messsystem nach Artikel 17a StromVG nicht. 25 Gemäss Artikel 8b StromVV dürfen nur intelligente Messsysteme eingesetzt werden, deren Elemente erfolgreich auf die Gewährleistung der Datensicherheit hin geprüft wurden. Die Prüfung wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) bzw. durch von ihm damit betraute Dritte durchgeführt (Art. 8b Abs. 3 StromVV). Vom Gesuchsgegner wird nicht bestritten, dass das intelligente Messsystem, das die Gesuchstellerin einzusetzen beabsichtigt, den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Gültige Datensicherheitszertifikate gemäss Artikel 8b StromVV sind für den streitigen Smartmeter (Landis+Gyr, E450 S4) sodann auf der Internetseite des METAS abrufbar (www.metas.ch > Dienstleistungen > Konformitätsbewertungsstelle METAS-Cert > Zertifikatssuche CertSearch). 26 Folglich ist die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 17a Absatz 2 StromVG, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8asexies und 8b, Artikel 31e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31n StromVV berechtigt, den bestehenden Zähler auf dem Grundstück des Gesuchsgegners durch ein intelligentes Messsystem zu ersetzen (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 28 sowie Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 37).
E. 4.2 Geltung der Grundrechte und Zugang zum Grundstück 27 Die Netzbetreiber haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern in der Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient namentlich die Grundversorgung mit Elektrizität öffentlichen Interessen und werden damit öffentliche Aufgaben wahrgenommen (BGE 144 III 111, E. 5.2). Die Netzbetreiber nehmen die Grundversorgung wahr (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Sie haben zudem die Aufgabe, einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). 28 Soweit die Gesuchstellerin im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben ein intelligentes Messsystem installiert, ist sie an die Grundrechte gebunden. Die Installation ist somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erfüllt sind. Einschränkungen der Grundrechte bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen ausserdem im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausserdem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372 vom
26. Juli 2022, E. 4.1.3). Ferner ist der Kerngehalt des Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
ElCom-D-C1FE3401/111 9/14 29 Die Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin den Zugang zu seinem Grundstück zu gewähren, schränkt ihn insbesondere in der Ausübung seines dinglichen Eigentumsrechts ein. Gemäss Grundbuch des Kantons […] (zuletzt besucht am
19. Februar 2025, www.[...].ch/de/verwaltung/dfr/geoporta > Online Karten) ist der Gesuchsgegner im Rahmen einer Erbengemeinschaft Gesamteigentümer des betroffenen Grundstücks und bewohnt die Liegenschaft. Das Eigentum ist durch Artikel 26 BV als Grundrecht geschützt. 30 Die vorliegende Einschränkung in Form des Zugangs der Gesuchstellerin zum Grundstück für die Installation eines intelligenten Messsystems beruht auf gesetzlichen Grundlagen (siehe oben Ziff. 4.1). 31 Die Einschränkungen dienen der korrekten Abrechnung der Energieausspeisung sowie der Netznutzung. Es besteht ein Interesse der übrigen Endverbraucher des Netzgebietes, keine ungerechtfertigten Abrechnungsdifferenzen tragen zu müssen. Diese Einschränkungen dienen auch der gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung der Gesuchstellerin und damit dem Gesetzesvollzug. Weiter dienen sie der besseren Kontrolle des Stromkonsums und damit einem sparsamen sowie rationellen Energieverbrauch, woran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 89 BV). Darüber hinaus haben Stromverbrauchsdaten eine systemrelevante Funktion, die durch den politischen Willen zur Einführung von fernablesbaren Zählern zum Ausdruck kommt. Die Einführung von Smartmetern gehört zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie
2050. Sie dient der Schaffung der Grundlage, um zusammen mit weiteren Anpassungen den Strommarkt zukunftsfähig zu gestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf die Botschaften zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013 und zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes] vom 13. April 2016). Gemäss der Smart Grid Roadmap Schweiz des Bundesamtes für Energie BFE vom 27. März 2015 sollen Smart Metering Systeme mit neuen Funktionalitäten zu einem vereinfachten Endverbraucher- und Mieterwechsel sowie zu einer stark vereinfachten Stromablesung beitragen. Um ein möglichst verlässliches Bild des Verbrauchsprofils zu erhalten, ist für den Endverbraucher die Einsicht in historische Lastgangwerte hilfreich. Auf dieser Basis können beispielsweise Stromsparmöglichkeiten oder Eigenverbrauchslösungen optimiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf den erläuternden Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zur Revision der Stromversorgungsverordnung [Art. 8a] vom Oktober 2020 S. 3). Damit liegen öffentliche Interessen vor, welche die Grundrechtseinschränkung rechtfertigen. 32 Der einmalige Zugang zum Grundstück für den Wechsel des bestehenden Zählers ist nicht nur mit einem minimalen Eingriff in das Eigentum verbunden, sondern bewirkt auch, dass für zukünftige Zählerablesungen kein Zugang zum Grundstück mehr erforderlich ist. Die Verhältnismässigkeit ist daher ohne Weiteres gegeben. 33 Somit erfüllt die Einschränkung des Eigentumsrechts durch die Zählerauswechslung die Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe (Art. 36 BV) und ist demnach zulässig. Der Netzbetreiberin ist zu diesem Zweck Zugang zum gesuchsgegnerischen Grundstück zu gewähren (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 31 u. 35 f. sowie Verfügung 233- 00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 36 f. u. 44).
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E. 5 Fazit und Folgen 34 Netzbetreiber müssen Zugang zu Stromzählern haben, damit die Messdaten abgelesen und die bestehenden Zähler durch intelligente Messsysteme ersetzt werden können. Endverbraucher, Produzenten und Speicherbetreiber haben ihnen den Zugang zu diesen Zwecken zu gewähren (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 37 sowie 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 36). 35 Die Gesuchstellerin ist berechtigt, den bestehenden Zähler auf dem Grundstück des Gesuchsgegners durch einen Smartmeter ohne ferngesteuerte Abschaltfunktion auszuwechseln. Sie verletzt dadurch nicht in unzulässiger Weise die Grundrechte des Gesuchsgegners. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen. 36 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin bzw. einem durch diese beauftragten Elektroinstallationsunternehmen den Zugang zu seinem Grundstück zu gestatten, um den installierten Zähler Nr. 03411 auszuwechseln. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin bzw. einem durch diese beauftragten Elektroinstallationsunternehmen für die für diese Zwecke notwendige Dauer den Zugang zu gewähren. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin spätestens bis zum 7. April 2025 drei konkrete Termine (Datum und Zeit), vorzuschlagen. Alle drei Termine müssen an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder zwischen 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Der Gesuchsgegner hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass er diese Pflichten erfüllt hat. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner innert Wochenfrist nach Erhalt der Vorschläge schriftlich mitzuteilen, welchen Termin sie wahrnehmen wird und hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass sie diese Pflicht erfüllt hat. Der Gesuchsgegner hat dafür zu sorgen, dass die Gesuchstellerin oder ein von ihr beauftragtes Elektroinstallationsunternehmen am gewählten Tag zu der vorgeschlagenen Uhrzeit Zugang zum Grundstück und dem darauf installierten Stromzähler hat. 37 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG wird mit Busse bis zu 100‘000 Franken bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Verfügung verstösst, die ihm unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels zugestellt worden ist. Wird die Verfügung nicht befolgt, so überweist die ElCom die Angelegenheit dem Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Art. 29 Abs. 3 StromVG).
E. 6 Gebühren 38 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 39 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken), 13 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 2’600 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 3’080 Franken.
ElCom-D-C1FE3401/111 11/14 40 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 41 Durch seine Weigerung, den Zähler auswechseln zu lassen, hat der unterliegende Gesuchsgegner die Ursache für das zu beurteilende Gesuch gesetzt. Indem er sich diesem widersetzt, hat er zudem die vorliegende Verfügung veranlasst. Deshalb sind ihm die Gebühren aufzuerlegen. 7 Parteientschädigung 42 Weder das StromVG noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (BGE 132 II 47, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund werden vorliegend keine Parteientschädigungen gesprochen.
ElCom-D-C1FE3401/111 12/14 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Herr […] wird verpflichtet, der […] oder dem durch diese beauftragten Elektroinstallationsunternehmen zwecks Auswechslung des Zählers Nr. 03411 durch einen Smartmeter ohne Abschaltfunktion Zugang zu seinem Grundstück an der […] in […] zu gewähren. 2. Herr […] wird verpflichtet, der […] oder dem durch diese beauftragten Elektroinstallationsunternehmen für die in Dispositiv-Ziffer 1 genannten Zwecke notwendige Dauer den Zugang zu seinem Grundstück an der […] in […] zu gewähren. Er hat der […] spätestens bis zum 7. April 2025 drei konkrete Termine vorzuschlagen oder sie zu informieren, dass er Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung eingereicht hat. Alle drei Termine müssen an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Die […] hat Herrn […] innert Wochenfrist ab Erhalt mitzuteilen, von welchem Termin sie Gebrauch macht. Herr […] hat dafür zu sorgen, dass die […] oder das durch diese beauftragte Elektroinstallationsunternehmen am vereinbarten Datum um die vereinbarte Uhrzeit Zugang zum Grundstück und dem darauf installierten Stromzähler hat. 3. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 2 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG lautet wie folgt: «Wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 100’000 Franken bestraft.» 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 3’080 Franken. Sie wird Herrn […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 6. Die Verfügung wird der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 4. März 2025
ElCom-D-C1FE3401/111 13/14 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Laurianne Altwegg Vizepräsidentin Urs Meister Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: […] […]
ElCom-D-C1FE3401/111 14/14 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5 , 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-C1FE3401/111 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 233-00120 Bern, 4. März 2025 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: […] (Gesuchstellerin) gegen: […] (Gesuchsgegner) betreffend Auswechslung konventioneller Stromzähler durch intelligentes Messsystem (Smartmeter)
ElCom-D-C1FE3401/111 2/14 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt...................................................................................................................................3 II Erwägungen..................................................................................................................................5 1 Zuständigkeit .....................................................................................................................5 2 Parteien und rechtliches Gehör.........................................................................................5 2.1 Parteien .............................................................................................................................5 2.2 Rechtliches Gehör.............................................................................................................6 3 Vorbringen der Parteien ....................................................................................................6 4 Materielle Beurteilung........................................................................................................6 4.1 Installation des Smartmeters ohne Zustimmung ...............................................................6 4.2 Geltung der Grundrechte und Zugang zum Grundstück ...................................................8 5 Fazit und Folgen..............................................................................................................10 6 Gebühren.........................................................................................................................10 7 Parteientschädigung........................................................................................................11 III Entscheid ....................................................................................................................................12 IV Rechtsmittelbelehrung ..............................................................................................................14
ElCom-D-C1FE3401/111 3/14 I Sachverhalt A. 1 Die […] (Gesuchstellerin) ist Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung in der Gemeinde […]. Als solche betreibt sie das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet und ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit der Grundversorgung betraut. Sie versorgt als Netzbetreiberin das Grundstück von Herrn […] (Gesuchsgegner) an der […] in […] mit elektrischer Energie (act. 1). 2 Mit Schreiben vom Dezember 2023 informierte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner über den geplanten Austausch des bisherigen Stromzählers mit der Nummer 03411 durch einen Smartmeter. Als Termin für den Austausch war der 8. Januar 2024 vorgesehen. Die Gesuchstellerin wies den Gesuchsgegner zudem darauf hin, dass er online (www.[…].ch) ein neues Zeitfenster buchen kann, wenn der geplante Termin nicht passt (act. 1, Beilage). 3 Der Gesuchsgegner gewährte weder der Gesuchstellerin am 8. Januar 2024 Zugang zum Stromzähler noch verschob er diesen Termin. Mehrere Kontaktaufnahmen der Gesuchstellerin für die Auswechslung des Zählers blieben erfolglos (act. 1). B. 4 Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung im Streitfall betreffend Zählerwechsel auf dem Grundstück des Gesuchsgegners eingereicht. Darin stellt sie folgende Anträge (act. 1): «1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, dem beauftragten Elektroinstallationsunternehmen der Gesuchstellerin Zugang zu gewähren.
2. Der Gesuchsgegner habe innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung drei Termine (exkl. Feiertage) zwischen 8h und 11h oder zwischen 13h und 16h vorzuschlagen.
3. Die Gesuchstellerin habe innert Wochenfrist mitzuteilen, von welchem Termin sie Gebrauch mache.
4. Der Gesuchsgegner habe dafür zu sorgen, dass die Gesuchstellerin an diesem Datum und um die betreffende Uhrzeit Zugang zum Grundstück sowie zum Zähler habe.
5. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung sei eine Busse anzudrohen; gegebenenfalls habe die ElCom die Angelegenheit zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens an das Bundesamt für Energie weiterzuleiten.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.» 5 Mit Schreiben an die Parteien vom 17. Juni 2024 hat das Fachsekretariat der ElCom ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet, das Gesuch dem Gesuchsgegner zugestellt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 12. Juli 2024 gesetzt (act. 2). Der Gesuchsgegner hat sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen. 6 Das Fachsekretariat hat mit Schreiben vom 9. August 2024 die Frist zur Stellungnahme bis zum
6. September 2024 verlängert und den Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass das Verfahren fortgeführt wird, wenn er auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 3). Innert der verlängerten Frist hat der Gesuchsgegner keine Stellungnahme eingereicht.
ElCom-D-C1FE3401/111 4/14 7 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin um Informationen betreffend eine mögliche Abschaltfunktion des Smartmeters ersucht (act. 4). Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 die geforderten Informationen eingereicht (act. 5). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 hat das Fachsekretariat dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin zugestellt und darauf hingewiesen, dass es die Sache als spruchreif erachte (act. 6). C. 8 Auf die Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
ElCom-D-C1FE3401/111 5/14 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 9 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 10 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 11 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu. Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungs- kompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). 12 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beim Gesuchsgegner eingebauten Zähler durch einen Smartmeter zu ersetzen. Die Gesuchstellerin ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Stromversorgungverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. Artikel 17a StromVG in Verbindung mit den Artikeln 8asexies, 8b und 8d StromVV sowie den Artikeln 31e, 31l und 31n StromVV regelt den Einsatz intelligenter Messsysteme. Beim einzubauenden Smartmeter handelt es sich unbestrittenermassen um ein intelligentes Messsystem im Sinne dieser Bestimmungen. Demnach betrifft das Verfahren im Wesentlichen den Vollzug des StromVG und der StromVV. Da keine Vorschrift die Entscheidkompetenz für das Messwesen einer anderen Behörde zuweist, ist die ElCom insoweit für die Beurteilung des Gesuchs zuständig. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 13 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 14 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht, das darauf abzielt, sie zur Auswechslung des bisherigen Stromzählers des Gesuchsgegners zu berechtigen und den Gesuchsgegner zu verpflichten, dies zu dulden. Damit ist der Gesuchsgegner vom Ausgang des Verfahrens in seinen Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Folglich sind sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner Verfügungsadressaten. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
ElCom-D-C1FE3401/111 6/14 2.2 Rechtliches Gehör 15 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Gesuchsgegner wurde mit der Verfahrenseröffnung vom 17. Juni 2024 die Eingabe der Gesuchstellerin unterbreitet und Gelegenheit gegeben, zu den Anträgen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 2). Der Gesuchsgegner hat auch nach einer Fristverlängerung (act. 3) keine Stellungnahme eingereicht. Die Antwort der Gesuchstellerin vom 6. Dezember 2024 (act. 5) auf die Rückfragen der ElCom zum Smartmeter vom 3. Dezember 2024 (act. 4) wurde dem Gesuchsgegner zugestellt (act. 6). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Vorbringen der Parteien 16 Zur Begründung ihrer Anträge bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei als lokale Netzbetreiberin für das Messwesen verantwortlich. Bei den neuen Zählern des Herstellers Landis+Gyr, Modell E450 handle es sich um intelligente Messsysteme im Sinne von Artikel 17a StromVG. Der Smartmeter Roll-Out sei gemäss StromVV innert zehn Jahren vorgeschrieben. Die ElCom sei für die Behandlung von Gesuchen zur Anordnung der Auswechslung zuständig. Dementsprechend sei der Gesuchsgegner anzuweisen, der Gesuchstellerin bzw. dem von ihr beauftragten Elektroinstallationsunternehmen zwecks Auswechslung des Zählers Zugang zu gewähren (act. 1). 17 Der Gesuchsgegner hat sich nicht vernehmen lassen. 4 Materielle Beurteilung 4.1 Installation des Smartmeters ohne Zustimmung 18 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV). Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern, Erzeugungsanlagen und Speichern intelligente Messsysteme einzusetzen (Art. 8asexies Abs. 1 StromVV). Personelle Vorschriften zum Vollzug dieser Pflicht stellt das Stromversorgungsrecht nicht auf. Falls die Gesuchstellerin Dritte wie ein Elektroinstallationsunternehmen mit dem Zählerwechsel beauftragt, stehen das StromVG und die StromVV dem nicht entgegen. Die Gesuchstellerin bleibt aber verantwortlich für die korrekte Ausführung der Installationsarbeiten und ihre weiteren Pflichten nach dem StromVG und der StromVV. Nimmt ein Dritter den Zählerwechsel vor, hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vorab mitzuteilen, wer die Arbeiten vornimmt. Der Dritte hat sich dem Gesuchsgegner als Beauftragter der Gesuchstellerin auszuweisen 19 Ein intelligentes Messsystem ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Einfluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst (Art. 17a Abs. 1 StromVG). Der Bundesrat ist zuständig, um Vorgaben zu deren Einführung zu machen und kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern oder bei gewissen Gruppen davon die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen (Art. 17a Abs. 2 StromVG). Er kann weiter unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen diese zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen (Art. 17a Abs. 3 StromVG).
ElCom-D-C1FE3401/111 7/14 20 Der Bundesrat hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter anderem eine Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme sowie verschiedene Anforderungen an Messsysteme festgelegt (vgl. Art. 8asexies ff. StromVV). Die Netzbetreiber sind damit verpflichtet, bis Ende 2027 80 % der in ihrem Netzgebiet installierten Zähler durch Zähler zu ersetzen, die den Anforderungen eines intelligenten Messsystems gemäss den Artikeln 8a und 8b StromVV entsprechen (Art. 31e Abs. 1 StromVV). Artikel 31e StromVV verweist auf den bisherigen Artikel 8a StromVV (in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2024), welcher dem geltenden Artikel 8asexies StromVV entspricht (in Kraft seit dem 1. Januar 2025). Nach Ende 2027 sind beim Ersatz von anderen Messeinrichtungen in jedem Fall intelligente Messsysteme nach den Art. 8asexies und 8b StromVV einzusetzen (siehe Erläuterungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom November 2017 zum neuen Energiegesetz vom
30. September 2016, Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, S. 18, abrufbar unter: www.bfe.admin.ch > Politik > Energiestrategie 2050). 21 Innerhalb der Übergangsfrist liegt es im Ermessen der Netzbetreiber zu bestimmen, wann sie Endverbraucher und Erzeuger mit intelligenten Messsystemen nach den Artikeln 8asexies und 8b StromVV ausstatten wollen (Art. 31e Abs. 2 StromVV). Die Endverbraucher sind grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom
26. Juli 2022, E. 5.1.3.). Artikel 8asexies Absatz 7 StromVV, wonach der Netzbetreiber die Mehrkosten individuell in Rechnung stellen kann, die ihm dadurch entstehen, dass ein Betroffener die Installation eines intelligenten Messsystems verweigert, ändert daran nichts. Mit dieser Bestimmung wurde lediglich ein zusätzliches Instrument geschaffen, um die Bereitschaft zum Einsatz eines intelligenten Messsystems zu erhöhen (siehe Erläuterungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom April 2019 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze], Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, S. 15, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Publikationen). Aus der in Artikel 8asexies Absatz 7 StromVV vorgesehenen Möglichkeit für den Netzbetreiber, eine Verweigerung kostenpflichtig zu akzeptieren, können Endverbraucher folglich kein Recht auf Verweigerung ableiten. Wenn Endverbraucher die Installation eines Smartmeters verweigern, steht den Netzbetreibern daher grundsätzlich die Wahl zu, ein Verfahren vor der ElCom einzuleiten oder die Mehrkosten in Rechnung zu stellen (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 27 sowie Verfügung 233-00091 vom 11. Juni 2019, Rz. 35; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 22 Im Bereich des Messwesens und der Steuersysteme besteht ein Zustimmungserfordernis von Gesetzes wegen einzig für den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems, wodurch ferngesteuert auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom, namentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs, Einfluss genommen werden kann (Art. 17b StromVG). Insoweit ein Smartmeter über Funktionen verfügt, womit der Unterbruch des Strombezugs durch Fernsteuerung bewirkt werden kann, handelt es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um ein intelligentes Steuer- und Regelsystem gemäss Artikel 17b StromVG (Urteil A-2372/2021 vom 26. Juli 2022, E. 6.4.2). Dessen Absatz 3 halte ausdrücklich fest, dass der Einsatz von Steuer- und Regelsystemen bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern der Zustimmung des Betroffenen bedürfe (E. 6.4.3). 23 Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 erklärt, sie sehe vor, das Modell Landis+Gyr, E450 einzusetzen. Die genaue Typenbezeichnung laute ZMXi310CQU1L1DO.35 S4. Mit diesem Modell sei es nicht möglich, Einfluss auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom zu nehmen (act. 5).
ElCom-D-C1FE3401/111 8/14 24 Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass der Smartmeter, den die Gesuchstellerin einzubauen beabsichtigt, über eine ferngesteuerte Abschaltfunktion verfügt. Das Modell Landis+Gyr, E450 ist mit einer Option für die ferngesteuerte Trennschaltung erhältlich. Gemäss Datenblatt verfügt das Modell mit der Typenbezeichnung ZMWi310CQU1L1D0.35 S4 jedoch über einen 0-poligen Trennschalter. Dies bedeutet, dass keine ferngesteuerte Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Verbrauch möglich ist (act. 5, Beilage 1). Der vorliegende Smartmeter Modell Landis+Gyr, E450 fällt nicht unter die Definition eines intelligenten Steuer- und Regelsystems gemäss Artikel 17b StromVV (vgl. Urteil A-2372/2021 vom 26. Juli 2022, E. 6.4.2). Das Zustimmungserfordernis (Art. 17b Abs. 3 StromVG) gilt für das vorliegende intelligente Messsystem nach Artikel 17a StromVG nicht. 25 Gemäss Artikel 8b StromVV dürfen nur intelligente Messsysteme eingesetzt werden, deren Elemente erfolgreich auf die Gewährleistung der Datensicherheit hin geprüft wurden. Die Prüfung wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) bzw. durch von ihm damit betraute Dritte durchgeführt (Art. 8b Abs. 3 StromVV). Vom Gesuchsgegner wird nicht bestritten, dass das intelligente Messsystem, das die Gesuchstellerin einzusetzen beabsichtigt, den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Gültige Datensicherheitszertifikate gemäss Artikel 8b StromVV sind für den streitigen Smartmeter (Landis+Gyr, E450 S4) sodann auf der Internetseite des METAS abrufbar (www.metas.ch > Dienstleistungen > Konformitätsbewertungsstelle METAS-Cert > Zertifikatssuche CertSearch). 26 Folglich ist die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 17a Absatz 2 StromVG, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8asexies und 8b, Artikel 31e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31n StromVV berechtigt, den bestehenden Zähler auf dem Grundstück des Gesuchsgegners durch ein intelligentes Messsystem zu ersetzen (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 28 sowie Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 37). 4.2 Geltung der Grundrechte und Zugang zum Grundstück 27 Die Netzbetreiber haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern in der Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient namentlich die Grundversorgung mit Elektrizität öffentlichen Interessen und werden damit öffentliche Aufgaben wahrgenommen (BGE 144 III 111, E. 5.2). Die Netzbetreiber nehmen die Grundversorgung wahr (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Sie haben zudem die Aufgabe, einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). 28 Soweit die Gesuchstellerin im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben ein intelligentes Messsystem installiert, ist sie an die Grundrechte gebunden. Die Installation ist somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erfüllt sind. Einschränkungen der Grundrechte bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen ausserdem im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausserdem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372 vom
26. Juli 2022, E. 4.1.3). Ferner ist der Kerngehalt des Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
ElCom-D-C1FE3401/111 9/14 29 Die Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin den Zugang zu seinem Grundstück zu gewähren, schränkt ihn insbesondere in der Ausübung seines dinglichen Eigentumsrechts ein. Gemäss Grundbuch des Kantons […] (zuletzt besucht am
19. Februar 2025, www.[...].ch/de/verwaltung/dfr/geoporta > Online Karten) ist der Gesuchsgegner im Rahmen einer Erbengemeinschaft Gesamteigentümer des betroffenen Grundstücks und bewohnt die Liegenschaft. Das Eigentum ist durch Artikel 26 BV als Grundrecht geschützt. 30 Die vorliegende Einschränkung in Form des Zugangs der Gesuchstellerin zum Grundstück für die Installation eines intelligenten Messsystems beruht auf gesetzlichen Grundlagen (siehe oben Ziff. 4.1). 31 Die Einschränkungen dienen der korrekten Abrechnung der Energieausspeisung sowie der Netznutzung. Es besteht ein Interesse der übrigen Endverbraucher des Netzgebietes, keine ungerechtfertigten Abrechnungsdifferenzen tragen zu müssen. Diese Einschränkungen dienen auch der gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung der Gesuchstellerin und damit dem Gesetzesvollzug. Weiter dienen sie der besseren Kontrolle des Stromkonsums und damit einem sparsamen sowie rationellen Energieverbrauch, woran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 89 BV). Darüber hinaus haben Stromverbrauchsdaten eine systemrelevante Funktion, die durch den politischen Willen zur Einführung von fernablesbaren Zählern zum Ausdruck kommt. Die Einführung von Smartmetern gehört zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie
2050. Sie dient der Schaffung der Grundlage, um zusammen mit weiteren Anpassungen den Strommarkt zukunftsfähig zu gestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf die Botschaften zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013 und zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes] vom 13. April 2016). Gemäss der Smart Grid Roadmap Schweiz des Bundesamtes für Energie BFE vom 27. März 2015 sollen Smart Metering Systeme mit neuen Funktionalitäten zu einem vereinfachten Endverbraucher- und Mieterwechsel sowie zu einer stark vereinfachten Stromablesung beitragen. Um ein möglichst verlässliches Bild des Verbrauchsprofils zu erhalten, ist für den Endverbraucher die Einsicht in historische Lastgangwerte hilfreich. Auf dieser Basis können beispielsweise Stromsparmöglichkeiten oder Eigenverbrauchslösungen optimiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf den erläuternden Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zur Revision der Stromversorgungsverordnung [Art. 8a] vom Oktober 2020 S. 3). Damit liegen öffentliche Interessen vor, welche die Grundrechtseinschränkung rechtfertigen. 32 Der einmalige Zugang zum Grundstück für den Wechsel des bestehenden Zählers ist nicht nur mit einem minimalen Eingriff in das Eigentum verbunden, sondern bewirkt auch, dass für zukünftige Zählerablesungen kein Zugang zum Grundstück mehr erforderlich ist. Die Verhältnismässigkeit ist daher ohne Weiteres gegeben. 33 Somit erfüllt die Einschränkung des Eigentumsrechts durch die Zählerauswechslung die Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe (Art. 36 BV) und ist demnach zulässig. Der Netzbetreiberin ist zu diesem Zweck Zugang zum gesuchsgegnerischen Grundstück zu gewähren (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 31 u. 35 f. sowie Verfügung 233- 00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 36 f. u. 44).
ElCom-D-C1FE3401/111 10/14 5 Fazit und Folgen 34 Netzbetreiber müssen Zugang zu Stromzählern haben, damit die Messdaten abgelesen und die bestehenden Zähler durch intelligente Messsysteme ersetzt werden können. Endverbraucher, Produzenten und Speicherbetreiber haben ihnen den Zugang zu diesen Zwecken zu gewähren (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 37 sowie 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 36). 35 Die Gesuchstellerin ist berechtigt, den bestehenden Zähler auf dem Grundstück des Gesuchsgegners durch einen Smartmeter ohne ferngesteuerte Abschaltfunktion auszuwechseln. Sie verletzt dadurch nicht in unzulässiger Weise die Grundrechte des Gesuchsgegners. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen. 36 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin bzw. einem durch diese beauftragten Elektroinstallationsunternehmen den Zugang zu seinem Grundstück zu gestatten, um den installierten Zähler Nr. 03411 auszuwechseln. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin bzw. einem durch diese beauftragten Elektroinstallationsunternehmen für die für diese Zwecke notwendige Dauer den Zugang zu gewähren. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin spätestens bis zum 7. April 2025 drei konkrete Termine (Datum und Zeit), vorzuschlagen. Alle drei Termine müssen an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder zwischen 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Der Gesuchsgegner hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass er diese Pflichten erfüllt hat. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner innert Wochenfrist nach Erhalt der Vorschläge schriftlich mitzuteilen, welchen Termin sie wahrnehmen wird und hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass sie diese Pflicht erfüllt hat. Der Gesuchsgegner hat dafür zu sorgen, dass die Gesuchstellerin oder ein von ihr beauftragtes Elektroinstallationsunternehmen am gewählten Tag zu der vorgeschlagenen Uhrzeit Zugang zum Grundstück und dem darauf installierten Stromzähler hat. 37 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG wird mit Busse bis zu 100‘000 Franken bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Verfügung verstösst, die ihm unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels zugestellt worden ist. Wird die Verfügung nicht befolgt, so überweist die ElCom die Angelegenheit dem Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Art. 29 Abs. 3 StromVG). 6 Gebühren 38 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 39 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken), 13 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 2’600 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 3’080 Franken.
ElCom-D-C1FE3401/111 11/14 40 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 41 Durch seine Weigerung, den Zähler auswechseln zu lassen, hat der unterliegende Gesuchsgegner die Ursache für das zu beurteilende Gesuch gesetzt. Indem er sich diesem widersetzt, hat er zudem die vorliegende Verfügung veranlasst. Deshalb sind ihm die Gebühren aufzuerlegen. 7 Parteientschädigung 42 Weder das StromVG noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (BGE 132 II 47, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Aus diesem Grund werden vorliegend keine Parteientschädigungen gesprochen.
ElCom-D-C1FE3401/111 12/14 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Herr […] wird verpflichtet, der […] oder dem durch diese beauftragten Elektroinstallationsunternehmen zwecks Auswechslung des Zählers Nr. 03411 durch einen Smartmeter ohne Abschaltfunktion Zugang zu seinem Grundstück an der […] in […] zu gewähren. 2. Herr […] wird verpflichtet, der […] oder dem durch diese beauftragten Elektroinstallationsunternehmen für die in Dispositiv-Ziffer 1 genannten Zwecke notwendige Dauer den Zugang zu seinem Grundstück an der […] in […] zu gewähren. Er hat der […] spätestens bis zum 7. April 2025 drei konkrete Termine vorzuschlagen oder sie zu informieren, dass er Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung eingereicht hat. Alle drei Termine müssen an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Die […] hat Herrn […] innert Wochenfrist ab Erhalt mitzuteilen, von welchem Termin sie Gebrauch macht. Herr […] hat dafür zu sorgen, dass die […] oder das durch diese beauftragte Elektroinstallationsunternehmen am vereinbarten Datum um die vereinbarte Uhrzeit Zugang zum Grundstück und dem darauf installierten Stromzähler hat. 3. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 2 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG lautet wie folgt: «Wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 100’000 Franken bestraft.» 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 3’080 Franken. Sie wird Herrn […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 6. Die Verfügung wird der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 4. März 2025
ElCom-D-C1FE3401/111 13/14 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Laurianne Altwegg Vizepräsidentin Urs Meister Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: […] […]
ElCom-D-C1FE3401/111 14/14 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).