Elektrische Anlagen (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Rorschacherberg beschloss am 11. August 2015, im Gemeindegebiet intelligente Messsysteme einzuführen, um die Verbrauchszahlen von Energie und Wasser künftig elektronisch auszulesen. A.b Am 30. Oktober 2017 baute die Gemeinde Rorschacherberg in der Liegenschaft von X._______ in Rorschacherberg ein intelligentes Messsystem («Smart Meter») ein, um die elektrische Energie zu erfassen. A.c X._______ ersuchte die Gemeinde Rorschacherberg am 8. November 2017 darum, den bereits installierten Smart Meter wieder durch einen konventionellen Stromzähler zu ersetzen und zudem den bestehenden mechanischen Wasserzähler beizubehalten. A.d Die Gemeinde Rorschacherberg lehnte die Anträge von X._______ mit Gemeinderatsbeschluss vom 3. Juli 2018 ab. Dagegen gelangte X._______ mit Rekurs vom 16. Juli 2018, ergänzt am 16. November 2018, an das Baudepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Baudepartement). B. Nach einem Meinungsaustausch mit dem Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (EICom) zur Frage der Zuständigkeit überwies das Baudepartement die Angelegenheit mit Entscheid vom 2. April 2020 sowohl in Bezug auf das intelligente Messsystem für den Stromverbrauch als auch dasjenige für den Wasserverbrauch an die EICom. C. Das Fachsekretariat der EICom eröffnete am 15. Mai 2020 ein Verwaltungsverfahren und gab den Parteien Gelegenheit, ihre Anträge und Begründungen anzupassen oder zu ergänzen. X._______ hielt an den im Rekurs an das Baudepartement gestellten Anträgen fest. Die Gemeinde Rorschacherberg beantragte, es sei ihr Beschluss vom 3. Juli 2018 zu schützen. D. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wies die ElCom die Anträge von X._______ ab, soweit sie darauf eintrat. Sie hielt im Dispositiv fest, dass die Gemeinde Rorschacherberg den Smart Meter für die Erfassung der Elektrizität bis zum Ende seiner Lebensdauer bei X._______ einsetzen und die Daten gemäss den Erwägungen der Verfügung bearbeiten dürfe. Auf dessen Antrag, es sei der konventionelle Wasserzähler ohne Kommunikationsanbindung beizubehalten, trat die ElCom nicht ein. E. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 6. April 2021 sei aufzuheben, soweit seine Anträge abgewiesen worden seien (Begehren Nr. 1). Die Gemeinde bzw. Elektrizitätsversorgung Rorschacherberg sei anzuweisen, in seiner Liegenschaft das intelligente Messsystem (Smart Meter) für die Erfassung elektrischer Energie durch einen konventionellen Stromzähler (ohne Kommunikationsanbindung) zu ersetzen (Begehren Nr. 2). Eventualiter sei ihm für die Umstellung auf ein intelligentes Messsystem eine angemessene Übergangsfrist, mindestens bis zum 31. Dezember 2026, nötigenfalls mit dem Recht zur Selbstablesung zu gewähren. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschluss des Gemeinderates Rorschacherberg vom 3. Juli 2018 in Bezug auf das intelligente Messsystem für Strom nichtig sei (Begehren Nr. 3). Soweit die Vorinstanz nicht auf seinen Antrag auf Beibehaltung des konventionellen Wasserzählers eingetreten sei, sei die Sache überdies zur materiellen Beurteilung an die zuständige Behörde (Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen; nachfolgend: Sicherheitsdepartement) zu überweisen (Begehren Nr. 4). F. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung und verwies auf die angefochtene Verfügung. G. Die Gemeinde Rorschacherberg (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) machte von der Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen, keinen Gebrauch. Am 16. August 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Verfügungen der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3.1 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Primäre Verfügungsadressaten, deren Rechtsbeziehungen bzw. deren Rechte und Pflichten von der Behörde verbindlich festgelegt bzw. geregelt werden, verfügen in der Regel über die vorausgesetzte Beziehungsnähe und das erforderliche Interesse an der Anfechtung einer sie belastenden Verfügung. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es besteht grundsätzlich darin, dass die Verfügungsadressaten bei einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung einen aktuellen praktischen Nutzen ziehen bzw. einen materiellen oder ideellen Nachteil abwenden können, den diese mit sich bringen würde (zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-1589/2014 vom 6. März 2015 E. 1.2 m.H.). Bei Feststellungsbegehren ist ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Bestandes, des Nichtbestehens oder des Umfangs eines Rechtsverhältnisses erforderlich (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG; Urteile des BVGer A-4025/2015 vom 22. März 2016 E. 5.2 und A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1 m.H.).
E. 1.3.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert. Er ist in Bezug auf die Beschwerdebegehren Nrn. 1 und 2 ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Fraglich ist dies hingegen für die Begehren Nrn. 3 und 4.
E. 1.4 Mit dem Begehren Nr. 3 verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung der Teilnichtigkeit des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2018, soweit er den Smart Meter zur Erfassung der elektrischen Energie betrifft.
E. 1.4.1 Das Feststellungsinteresse sieht der Beschwerdeführer darin, dass der Beschluss vom 3. Juli 2018 formaljuristisch parallel zur vorliegend angefochtenen Verfügung der Vorinstanz weiterbestehe, obwohl er - in Bezug auf den Smart Meter für Strom - aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin teilnichtig sei. Diese könne den Beschluss daher selbst dann gestützt auf Art. 101 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 des Kantons St. Gallen (VRP; sGS 951.1) durchsetzen, wenn die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben oder geändert würde. Zudem diene es der Rechtssicherheit, in formeller Weise Klarheit zu schaffen.
E. 1.4.2 Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2018 erwuchs nicht in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer focht ihn beim kantonalen Baudepartement an, welches die Angelegenheit zuständigkeitshalber und gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VRP (Weiterleitungspflicht) an die Vorinstanz überwies. Mit dieser Überweisung hat das Baudepartement die Streitsache nicht entschieden bzw. abschliessend behandelt. Die Rechtshängigkeit einer Sache, welche unter anderem die gleichzeitige Beurteilung derselben Angelegenheit durch mehrere Behörden ausschliessen soll, wird vielmehr durch Anrufung auch der unzuständigen Behörde begründet (vgl. BGE 140 II 298 E. 5.5). Sie bleibt im Fall einer Überweisung bestehen (Michel Daum/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 8 Rz. 21; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 8 Rz. 27; Beat Lenel, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, Art. 4b Rz. 3; vgl. auch Urteil des BGer 1P.143/2004 vom 17. August 2004 E. 3.3.3 m.H.). Im Rahmen des fortlaufenden Rechtsgangs wurde der Gemeindebeschluss vom 3. Juli 2018 daher - hinsichtlich des Smart Meters für elektrische Energie - durch den Entscheid der Vorinstanz als zuständiger Behörde ersetzt. Den Antrag der Beschwerdegegnerin, ihren Beschluss zu bestätigen, stützte die Vorinstanz dabei weder in formeller bzw. zuständigkeitsrechtlicher Hinsicht (Rz. 15), noch beliess sie es materiell beim Inhalt des Beschlusses, hielt sie doch, von ihm abweichend, gewisse Schranken der Datenbearbeitung fest (Dispositiv-Ziffer 2 und Rz. 55 ff.). Trat die hier (innerhalb des Systems der Anfechtbarkeit) zu prüfende Verfügung mithin an Stelle des Gemeindebeschlusses, bestehen nicht mehrere Entscheide in derselben Sache formell nebeneinander. Ebenso wenig kann die Beschwerdegegnerin ihren Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers vollstrecken. Es fehlt somit am schutzwürdigen Interesse an der Feststellung einer allfälligen Teilnichtigkeit, weshalb auf das Begehren Nr. 3 nicht einzutreten ist.
E. 1.5 Mit Begehren Nr. 4 beantragt der Beschwerdeführer, die Angelegenheit sei an die zuständige Behörde, das Sicherheitsdepartement, zur materiellen Beurteilung zu überweisen, soweit die Vorinstanz nicht auf seinen Antrag auf Beibehaltung des konventionellen Wasserzählers eingetreten sei.
E. 1.5.1 Für die Prüfung dieses Antrags haben sich sowohl das kantonale Baudepartement als auch die Vorinstanz als nicht zuständig erachtet. Die Vorinstanz trat darauf - unter zutreffendem Verweis auf die Zuständigkeitsregelung von Art. 22 StromVG - nicht ein. Die Frage, ob Messdaten des Wasserverbrauchs elektronisch abgerufen werden dürften, werde nicht im Stromversorgungsrecht geregelt und sei daher nicht von ihr zu beurteilen. Die Vorinstanz sah dabei davon ab, die Überweisung der Sache an die zuständige Behörde formell im Dispositiv ihres Entscheids vorzusehen. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 22. April 2021 - nach Erlass der angefochtenen Verfügung - um deren Wiedererwägung insofern, als die Überweisung formell in den Entscheid aufzunehmen sei. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 lehnte die Vorinstanz eine Wiedererwägung ab, hielt jedoch fest, sie werde die Sache nach Rechtskraft der Verfügung gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Sicherheitsdepartement überweisen.
E. 1.5.2 Dieses Vorgehen der Vorinstanz erachtet der Beschwerdeführer als ungenügend. Sie übersehe, dass das Baudepartement die Überweisung an die Vorinstanz formell angeordnet habe. Ebenso müsse diese die Sache nun formell korrekt an die zuständige Behörde des Kantons überweisen. Andernfalls trage er das Risiko, dass die kantonalen Behörden die Angelegenheit mit dem Entscheid der Vorinstanz als definitiv erledigt betrachten könnten. Nur mittels einer formellen Anordnung bleibe der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2018 in Bezug auf den Wasserzähler im Schwebezustand der Anfechtbarkeit, sodass ihn die zuständige Behörde beurteilen könne.
E. 1.5.3 Angesichts des dargelegten Verfahrensablaufs ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der allfälligen Gutheissung des Begehrens Nr. 4 ein praktischer Nutzen erwachsen könnte. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 die Überweisung an das kantonale Sicherheitsdepartement bereits in schriftlicher Form zugesichert, worauf sie zu behaften ist. Zudem ist, anders als der Beschwerdeführer befürchtet, nicht erkennbar, dass die fortdauernde Anfechtbarkeit des Gemeindebeschlusses betreffend den Wasserzähler von der Form der (unstrittigen) Überweisung abhinge bzw. ohne Korrektur der angefochtenen Verfügung entfiele, d.h. der Beschluss unabänderlich in Rechtskraft erwüchse. Insbesondere gilt nach der kantonalen Verfahrensordnung, dass die Rekursfrist bei Eingabe an eine unzuständige Behörde gewahrt bleibt (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VRP; Anne Kneer, Praxiskommentar VRP; Art. 11 Rz. 13 f. und Rz. 20 [betreffend Überweisung]). Dies ist zugleich Ausdruck des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass der Rechtssuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll; übertriebene Formstrenge ist zu vermeiden (BGE 140 III 636 E. 3.5, BGE 121 I 93 E. 1d; vgl. überdies zur relativierten Rechtskraft von Nichteintretensentscheiden bei negativen Kompetenzkonflikten BGE 143 V 363 E. 2; 139 V 127 E. 5.3; Flückiger, Praxiskommentar VwVG, Art. 8 Rz. 22 m.H.). Daraus, dass die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht auf die Sache eingetreten ist, ergibt sich zudem nicht, dass die materielle Prüfung des Beschlusses definitiv erledigt wäre, sondern ist im Gegenteil erkennbar, dass eine Entscheidung in der Sache durch die zuständige Behörde noch aussteht. Davon geht im Übrigen auch das Baudepartement aus, wenn es in seinem Entscheid (E. 2.5) ausführt, die in den Geschäftskreis des Sicherheitsdepartements fallende Sache sei, sollte die Bundesbehörde ihre Zuständigkeit verneinen, wiederum an den Kanton bzw. dessen zuständige Behörde zu überweisen.
E. 1.5.4 Demnach vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist nicht ersichtlich, inwiefern seine tatsächliche oder rechtliche Situation, würde dem Begehren Nr. 4 entsprochen, unmittelbar beeinflusst werden kann. Vom Eintreten darauf ist daher ebenfalls Umgang zu nehmen. Die Frage, ob und in welchen Fällen die Verwaltungsbehörde in formeller Form eine Überweisung an die zuständige Behörde vorzunehmen hat, ist somit nicht zu prüfen (vgl. die Urteile des BVGer A-459/2011 vom 26. August 2011 E. 4.3, A-6496/2013 vom 19. März 2015 E. 4 und A-3150/2016 vom 3. Juli 2018 E. 9.4.1 und E. 9.5, m.H. auf unterschiedliche Ansichten in der Literatur bei Nichteintreten).
E. 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach lediglich im dargelegten Umfang (Hauptbegehren Nr. 1 und 2) einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den bereits installierten Smart Meter für die Erfassung der elektrischen Energie durch einen konventionellen Stromzähler ohne Kommunikationsanbindung ersetzen muss. Streitig ist unter anderem unter mehreren Aspekten, ob für den Einsatz des Smart Meters ohne das Einverständnis des Beschwerdeführers eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht. Angesichts der Rechtsänderung während des (auf Gemeindeebene hängig gewordenen) Verfahrens ist vorab die strittige Frage zu klären, welches materielle Recht in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist.
E. 3.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid im Kern auf den Abschnitt 2.a. des StromVG betreffend Mess- und Steuersysteme (Art. 17a-c) und die dazu erlassenen Verordnungsbestimmungen (Art. 8a ff. der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Die gesetzliche Regelung wurde mit dem Energiegesetz vom 30. September 2016 (Anhang Ziffer II 9) in das Gesetz eingefügt (AS 2017 6839; 6871, 6883 f.). Mit ihr sollten im Rahmen des ersten Massnahmenpakets für die Energiestrategie 2050 die Rechtsgrundlagen für die Einführung intelligenter Messgeräte geschaffen werden (Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013 [nachfolgend: Botschaft Energiestrategie 2050], BBl 2013 7561, 7597, 7634 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes] vom 13. April 2016 [nachfolgend: Botschaft Stromnetze] BBl 2016 3865, 3898 f., 3928).
E. 3.2 Der betroffene Abschnitt des StromVG (Art. 17a-c) und die einschlägige Änderung der StromVV vom 1. November 2017 traten am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Beschwerdegegnerin hat den Smart Meter bereits zuvor, am 30. Oktober 2017, im Wohnhaus des Beschwerdeführers eingebaut. Er macht deshalb geltend, der Smart Meter sei bereits deshalb zu entfernen und durch einen konventionellen Stromzähler zu ersetzen, weil er vor Inkrafttreten der von der Vorinstanz herangezogenen Rechtsgrundlagen bzw. ohne gesetzliche Grundlage installiert worden sei. Es liege eine unzulässige Vorwirkung von künftigem Recht vor. Der Antrag auf erneute Installation des früheren Zählers beseitige die Folgen der widerrechtlichen Installation und stelle den rechtmässigen Zustand wieder her.
E. 3.3 Soweit Übergangsbestimmungen fehlen, ist in materiell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich dasjenige Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes bzw. des Erlasses des zu prüfenden Verwaltungsaktes Geltung hat (vgl. BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.H., BGE 139 II 263 E. 6, BGE 136 V 24 E. 4.3; Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 5.5 m.H., A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3, A-2849/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 5.2.2 und A-1769/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1; René Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 777). Grundsätzlich unzulässig ist die Anwendung des neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich vor dessen Inkrafttreten abschliessend verwirklicht hat (BGE 137 II 371 E. 4.2; Urteile des BVGer A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 7.3.2 und A-2849/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 5.2.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 21 ff.).
E. 3.4 Der für den Streitgegenstand relevante Sachverhalt besteht vorliegend nicht in erster Linie im Einbau des Smart Meters, welcher vor Inkrafttreten von Art. 17a ff. StromVG erfolgte. Vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer vorab gegen den Einsatz des Smart Meters und dessen Funktionen bzw. die damit verbundene Erfassung von Daten. In diesem Zusammenhang richten sich seine Begehren auf die Auswechslung des Stromzählers und die Erlaubnis zur Selbstablesung. Zu beurteilen ist somit nicht (im Sinne einer sog. echten Rückwirkung) ein Sachverhalt, der sich vor dem 1. Januar 2018 abschliessend zugetragen hätte, sondern die Rechtsmässigkeit des Fortbestands des Smart Meters und die durch ihn - auf Dauer - ermöglichte Datenbearbeitung (vgl. zur grundsätzlich zulässigen Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte: BGE 133 II 97 E. 4.1; Urteil des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 5.5.1; zur besonderen Übergangsregel betreffend die Datensicherheit: E. 6.3.2). Spezifisch nach altem Recht zu beurteilende Anträge (z.B. auf Löschung von vor dem 1. Januar 2018 widerrechtlich gespeicherten Daten) liegen nicht im Streit. Ebenso wenig führt die angefochtene Verfügung zu einer sog. positiven Vorwirkung, da sie nicht unter Nichtanwendung des geltenden Rechts noch nicht in Kraft stehendes Recht anwendet (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 7.3.2). Im Übrigen käme es einem prozessualen Leerlauf nahe, den Smart Meter zu entfernen, wenn in der Folge ohnehin, nach der ab 1. Januar 2018 geltenden Rechtslage, erneut ein intelligentes Messsystem einzubauen wäre.
E. 3.5 Die Vorinstanz hat somit zu Recht und ohne Willkür auf das nach dem 1. Januar 2018 bzw. im Zeitpunkt ihres Entscheids geltende Recht abgestellt.
E. 4.1 Auf verfassungsrechtlicher Ebene beruft sich der Beschwerdeführer unter anderem auf das Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).
E. 4.1.1 Nach Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Im Bereich des Datenschutzes garantiert das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 147 I 346 E. 5.3.1, BGE 146 I 11 E. 3.1.1, BGE 144 I 126 E. 4.1). Unter Personendaten im Sinne der informationellen Selbstbestimmung sind - entsprechend dem Begriff im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) - alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, wobei der Begriff der Personendaten weit zu fassen ist (BGE 147 I 346 E. 5.3.1 m.H.; Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Schweizer/Schindler/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 13 BV Rz. 75; vgl. Art. 3 Bst. a DSG). Der Begriff des Bearbeitens umfasst insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Daten (vgl. Art. 3 Bst. e DSG; BGE 144 I 126 E. 4.1, BGE 143 I 253 E. 3.2).
E. 4.1.2 Betroffen sind vorliegend Daten über den Stromverbrauch. Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Smart Meter erfasst den Verbrauch elektrischer Energie und dessen zeitlichen Verlauf in der privaten Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers. Er lässt grundsätzlich Rückschlüsse auf die Bewohnenden der Liegenschaft, soweit ersichtlich ein Einfamilienhaus, zu (vgl. auch BGE 147 I 346 E. 5.3.2). Es ist daher unstrittig, dass es sich um personenbezogene Daten handelt. Laut Angaben der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2021 werden die Zählerstände (Registerstände) zumindest täglich erfasst (näher E. 7.2). Einmal im Monat (per Monatswechsel) werden die kumulierten Monatsverbrauchswerte (Registerwerte) ausgelesen und elektronisch an das Verrechnungssystem der Beschwerdegegnerin übertragen. Es liegt daher offensichtlich eine Bearbeitung von Daten vor. Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Für die Elektrizitätsversorgung sind ihre «Technischen Betriebe» (eine Einheit der Gemeinde) zuständig. Mit dem Smart Meter bearbeiten diese Messdaten des Beschwerdeführers als Endverbraucher im Bereich der Grundversorgung mit Elektrizität, mithin in Ausübung einer öffentlichen Aufgabe bzw. im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses der Parteien (vgl. BGE 144 III 111 E. 5.1 f.). Über die Grundrechtsbindung der Beschwerdegegnerin besteht Einigkeit (hierzu auch Andre Spielmann, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht. Band III, Bern 2020 [nachfolgend: Kommentar Energierecht III], Art. 17c Rz. 12 mit Fn. 41 und 43). Die Datenbearbeitung bzw. der Einsatz des Smart Meters stellt somit einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung dar.
E. 4.1.3 Wie andere Grundrechte kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Sie müssen zudem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen.
E. 4.2 Unter dem Aspekt der gesetzlichen Grundlage ist im Bereich des Datenschutzes zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 17c Abs. 1 StromVG auf die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit intelligenten Mess-, Steuer- oder Regelsystemen das DSG Anwendung findet (allgemein zum Verhältnis des DSG zu bereichsspezifischen Normen des Datenschutzes: BVGE 2012/14 E. 4.3). Diese datenschutzrechtliche Spezialbestimmung wurde dem genannten Gesetzesabschnitt (Art. 17a-c StromVG) in den parlamentarischen Beratungen zugefügt. Sie bezweckt im Sinne der Rechtssicherheit klarzustellen, dass Bundesrecht und - auch für kantonale und kommunale Betriebe wie die Beschwerdegegnerin - nicht kantonales Datenschutzrecht zur Anwendung gelangt (Amtliches Bulletin [AB] 2015 S 1037; Spielmann, Kommentar zum Energierecht III, Art. 17c StromVG, Rz. 9). Angesichts des öffentlich-rechtlichen Grundverhältnisses der Parteien (siehe E. 4.1.2) sind die für Bundesorgane, d.h. nicht die für Private (Art. 12 ff. DSG) geltenden Bestimmungen des DSG anzuwenden (vgl. Spielmann, Art. 17c StromVG Rz. 12 ff.; allgemein BVGE 2012/14 E. 4.2 ff.). Gemäss Art. 17 Abs. 1 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile dürfen nach Art. 17 Abs. 2 DSG nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder wenn eine Ausnahme nach den Bst. a-c vorliegt (vgl. BGE 143 I 253 E. 3.5 und E. 4.8 f. im Kontext von Art. 13 Abs. 2 und Art. 36 BV).
E. 4.3 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen (allgemein zur Gesetzesdelegation: BVGE 2010/49 E. 8.3.1, Urteil des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin im Anwendungsfall vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (Art. 190 BV). Es darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (zum Ganzen BVGE 2010/49 E. 8.3.2; Urteil des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2 m.H.). Zeigt sich, dass die Verordnungsbestimmung insgesamt oder teilweise gesetz- oder verfassungswidrig ist, bleibt die angefochtene generell-abstrakte Norm zwar weiterhin in Kraft, doch ist der darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt aufzuheben (Urteil des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2).
E. 5.1.1 Art. 17a StromVG definiert das intelligente Messsystem beim Endverbraucher, Erzeuger oder Speicher als Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst (Abs. 1). Die Bestimmung enthält an den Bundesrat gerichtete Delegationsnormen, mit denen nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzungen für den Einsatz intelligenter Messsysteme geschaffen werden sollten (Botschaft Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, 7635 f.; Botschaft Stromnetze, BBl 2016 3865, 3898 f.). Danach kann der Bundesrat Vorgaben zu deren Einführung definieren und die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern oder bei gewissen Gruppen davon die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen (Art. 17a Abs. 2 StromVG; sog. Smart Meter Rollout [BBl 2013 7561, 7636]). Er kann weiter unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen diese zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen (Art. 17a Abs. 3 StromVG).
E. 5.1.2 Mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung der StromVV vom 1. November 2017 erliess der Bundesrat Verordnungsbestimmungen über die intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsysteme sowie den Umgang mit Daten aus solchen Systemen (Art. 8a-d StromVV, AS 2017 7109 ff.). Damit sind die Netzbetreiber allgemein verpflichtet, intelligente Messsysteme für das Messwesen und die Informationsprozesse unter anderem bei Endverbrauchern einzusetzen (Art. 8a StromVV). Die intelligenten Messsysteme sind einer Datensicherheitsprüfung zu unterziehen (Art. 8b Abs. 1 StromVV). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 31e Abs. 1 StromVV müssen bis zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2017 80 Prozent aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet den Anforderungen nach den Art. 8a und 8b StromVV entsprechen; die restlichen 20 Prozent dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist sind beim Ersatz von anderen Messeinrichtungen in jedem Fall intelligente Messsysteme nach den Art. 8a und 8b StromVV einzusetzen (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK], Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016 / Teilrevision der Stromversorgungsverordnung - Erläuterungen vom November 2017 [nachfolgend Erläuterungen StromVV 2017], S. 18, zugänglich unter: www.bfe.admin.ch > Politik > Energiestrategie 2050, besucht am 24. Juni 2022). Innerhalb der zehnjährigen Übergangsfrist bestimmt grundsätzlich der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem ausstatten will (Art. 31e Abs. 2 StromVV). Damit trägt die Verordnung der Vorgabe des Gesetzgebers Rechnung, den Netzbetreibern einen gewissen Spielraum einzuräumen, insbesondere um den Zeitpunkt der Erfüllung der Pflicht zur Einführung intelligenter Messsysteme selbst mitgestalten zu können (Botschaft Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, 7716).
E. 5.1.3 Nach dem vorstehenden Regelungskonzept sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, die Endverbraucher grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (Manuel Blättler, Kommentar Energierecht III, Art. 17a StromVG Rz. 25; Andre Spielmann, Kommentar Energierecht III, Art. 17c StromVG Rz. 12).
E. 5.2 Die Massnahmen im Bereich der intelligenten Messsysteme (Smart Metering Systeme) und der intelligenten Netze (Smart Grids) bilden nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Grundlage, um zusammen mit weiteren Anpassungen den Strommarkt zukunftsfähig gestalten zu können. Als Vorteile der intelligenten Messsysteme werden die wesentlich vereinfachte und kostengünstigere Stromablesung und ein erleichterter Endverbraucher- und Mieterwechsel genannt. Zudem sollen die Smart Meter - etwa durch die optische Visualisierung des Verbrauchs bzw. eine bessere Zugänglichkeit der Verbrauchsdaten für die Endverbraucher - zur Erhöhung der Energieeffizienz beitragen und helfen, Strom und Ressourcen zu sparen. Die intelligenten Zähler (Smart Meters) gelten ferner als zentrale Komponente der (künftigen) Smart Grids. Diese sollen dazu beitragen den Herausforderungen zu begegnen, die vorab mit dem steigenden Anteil an dezentraler Stromerzeugung aus dargebotsabhängigen Energiequellen (z.B. Wind oder Sonne) und der Notwendigkeit, die gesamte Energieeffizienz in der Schweiz zu erhöhen, verbunden sind. Smart Grids sollen einen sicheren, effizienten und zuverlässigen System- und Netzbetrieb gewährleisten und den Netzausbaubedarf verringern, indem sie durch intelligente Steuerung von Stromproduktion, -verbrauch und -speicherung beispielsweise die unregelmässige Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern besser mit dem Strombedarf abgleichen (vgl. zum Ganzen: Botschaft Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, 7636; Botschaft Stromnetze, BBl 2016 3865, 3878 f.; Bundesamt für Energie [BFE], Smart Grid Roadmap Schweiz, Wege in die Zukunft der Schweizer Elektrizitätsnetze vom 27. März 2015, S. 3, 6 [zugänglich unter www.bfe.admin.ch > Versorgung > Stromnetze > Smart Grids, abgerufen am 24. Juni 2022]; Blättler, Kommentar Energierecht III, Art. 17a StromVG Rz. 11 ff. m.H.; ferner Erläuterungen StromVV 2017, S. 2). Das öffentliche Interesse an den intelligenten Stromzählern besteht grundsätzlich im genannten Nutzen, den der Gesetzgeber ihnen als Bestandteilen der Energiestrategie 2050 zuschreibt und im Effizienzgewinn, den die Beschwerdegegnerin sich zu Gunsten ihrer Elektrizitätsgrundversorgung verspricht. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie dazu ausgeführt, dass der Aufwand für die jährliche Ablesung der Stromzähler vor Ort (durch drei Personen) und diejenige anlässlich von Endverbraucherwechseln künftig entfallen werde.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt, dass die stromversorgungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17a ff. StromVG und Art. 8a ff. StromVV aus mehreren Gründen keine hinreichende Gesetzesgrundlage für den zwangsweisen Einsatz des eingebauten Smart Meters sein können.
E. 6.1 In dieser Hinsicht stellt der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Abrede, dass mit den dargestellten Bestimmungen (Art. 17a ff. StromVG und Art. 8a ff. StromVV) eine rechtliche Grundlage für den Einsatz von intelligenten Messsystemen geschaffen wurde bzw. besteht. Er macht jedoch geltend, dass wesentliche Voraussetzungen dieser von der Vorinstanz herangezogenen Regelungen nicht erfüllt seien. So sei keine Datensicherheitsprüfung im Sinne von Art. 8b StromVV durchgeführt worden. Die Bereitschaft des Strombezügers zum Netzanschluss stelle nicht gleichsam eine implizite Zustimmung zu Datenbearbeitungen ohne Beachtung von Art. 8b StromVV dar. Weiter verfüge der Smart Meter über eine fernsteuerbare Abschaltfunktion, für welche die Zustimmung des betroffenen Endverbrauchers zwingend sei und welche nicht gestützt auf Art. 17a StromVG und Art. 8a StromVV zwangsweise installiert werden könne. Der Smart Meter bewirke mit Blick auf Hackerangriffe ein grosses Sicherheitsrisiko. Zu befürchten seien unter anderem unberechtigte Zugriffe, Manipulationen der Stromversorgung seines Wohnhauses sowie eine Verletzung der Datensicherheit u.a. durch ein unzulässiges Auslesen von Daten.
E. 6.2 Die Vorinstanz führt hingegen aus, die Beschwerdegegnerin dürfe den beim Beschwerdeführer installierten Smart Meter einsetzen, obwohl dieser noch keine Datensicherheitsprüfung durchlaufen habe. Den Netzbetreibern sollten nach dem Zweck der verordnungsrechtlichen Übergangsbestimmungen keine Erschwernisse dadurch erwachsen, dass sie mit dem Smart Meter Rollout bereits vor dem 1. Januar 2018 begonnen hätten. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden könne, den Smart Meter durch einen konventionellen Stromzähler ohne Kommunikationsanbindung zu ersetzen.
E. 6.3 Zu prüfen ist zunächst, ob das Erfordernis der Datensicherheitsprüfung dem Einsatz des intelligenten Messsystems entgegensteht.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 8b Abs. 1 StromVV dürfen nur intelligente Messsysteme eingesetzt werden, deren Elemente erfolgreich auf die Gewährleistung der Datensicherheit hin geprüft wurden. Die Prüfung wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) bzw. durch von ihm damit betraute Dritte durchgeführt (Art. 8b Abs. 3 StromVV). Gestützt auf Art. 8b Abs. 2 StromVV und auf Basis der Studie «Schutzbedarfsanalyse Smart Metering in der Schweiz» des BFE vom Juni 2016 hat der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) im Oktober 2018 Richtlinien für die Datensicherheit von intelligenten Messsystemen verabschiedet. Diese legen die zu prüfenden Elemente, die Anforderungen und die Art und Weise der Prüfung fest (zugänglich unter www.metas.ch > Dienstleistungen > Datensicherheitsprüfungen, abgerufen am 24. Juni 2022). Im Frühjahr 2021 haben erste Hersteller laut deren Medienmitteilungen die Zertifikate für die bestandene Sicherheitsprüfung vom METAS erhalten.
E. 6.3.2 Zwar ist unstrittig, dass die nach Art. 8b StromVV vorgesehene Datensicherheitsprüfung für den beim Beschwerdeführer eingebauten Smart Meter bisher nicht stattgefunden hat. Zu beachten sind jedoch die in diesem Zusammenhang auf derselben Normstufe bestehenden Übergangsbestimmungen zur Änderung der StromVV vom 1. November 2017 (Art. 31l Abs. 1 StromVV und zuvor Art. 31e Abs. 3 StromVV in der bis 31. Mai 2019 sowie Art. 31j Abs. 1 StromVV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden, soweit hier relevant je gleichlautenden Fassung [AS 2017 7109, AS 2019 1381, AS 2020 6141]). Diese erlauben es dem Netzbetreiber, Messsysteme, die wie der streitbetroffene Smart Meter den Art. 8a bzw. Art. 8b StromVV noch nicht vollständig entsprechen, zumindest aber bestimmte technische Mindestanforderungen (elektronische Messmittel mit Lastgangmessung der Wirkenergie, ein Kommunikationssystem mit automatisierter Datenübermittlung und ein Datenbearbeitungssystem) erfüllen, bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent der anforderungsgemässen Messeinrichtungen nach Art. 31e Abs. 1 StromVV (siehe E. 5.1.2) zuzurechnen. Dies gilt, sofern die Messsysteme, wie es beim Beschwerdeführer wiederum der Fall ist, vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2017 (d.h. vor dem 1. Januar 2018) installiert wurden oder ihre Beschaffung vor dem 1. Januar 2019 initiiert wurde. Sie dürfen somit übergangsrechtlich weiter eingesetzt werden, wenngleich noch keine Datensicherheitsprüfung nach Art. 8b StromVV erfolgt ist. Diese Regelung besteht nach dem klaren Willen des Verordnungsgebers zu Gunsten derjenigen Verteilnetzbetreiber, die noch vor Inkrafttreten der Art. 17a-c StromVG aus eigener Initiative mit der Einführung intelligenter Messsysteme und der damit verbundenen Digitalisierung begonnen hatten. Um hohe Abschreibungen zulasten der Endverbrauchergemeinschaft zu vermeiden und frühe Ansätze der Digitalisierung nicht zu pönalisieren, sollen die Investitionen der in diesem Sinne progressiven Verteilnetzbetreiber aus Gründen der Kosteneffizienz geschützt werden, ohne dass ihnen Nachteile entstehen. Spätestens beim Ersatz von Elementen eines solchen Systems müssen die Vorgaben der Art. 8a und 8b StromVV indes eingehalten werden (zum Ganzen: UVEK, Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze] / Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, Erläuterungen vom April 2019 [nachfolgend: Erläuterungen StromVV 2019, S. 5, S. 19 [zugänglich unter www.bfe.admin.ch > Versorgung > Stromversorgung > Stromnetze > Strategie Stromnetze, abgerufen am 24. Juni 2022]; Erläuterungen StromVV, 2017, S. 19).
E. 6.3.3 Angesichts dieser übergangsrechtlichen Wertungen lässt sich, zumindest im heutigen Zeitpunkt, nicht mit dem Beschwerdeführer festhalten, dass der eingebaute Smart Meter mit dem Erfordernis der Datensicherheitsprüfung nach Art. 8b StromVV im Widerspruch stünde und es daher an der erforderlichen Rechtsgrundlage für seinen Einsatz fehlen würde.
E. 6.3.4 Dass die Datensicherheitsprüfung nach Art. 8b StromVV noch nicht erfolgt ist, bedeutet ferner, anders als der Beschwerdeführer rügt, nicht zugleich, dass damit ohne Weiteres eine Verletzung der materiellen Anforderungen an die Datensicherheit vorliegt. Auf die Datenbearbeitung bei intelligenten Messsystemen ist das DSG anwendbar (Art. 17c Abs. 1 StromVG); Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden (Art. 7 Abs. 1 DSG). Es handelt sich dabei um eine Dauerpflicht des Datenbearbeitenden (vgl. BVGE 2012/14 E. 9.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Netzbetreiber, auch wenn noch keine Sicherheitsprüfung gemäss Art. 8b StromVV durchgeführt ist, gleichwohl die geltenden (materiellen) Anforderungen an die Datensicherheit zu gewährleisten (Art. 8d Abs. 5 Satz 1 StromVV). Die Datensicherheit umfasst dabei insbesondere Zugriffskontrollen, Protokollierungen sowie die verschlüsselte Übertragung. Ebenso vorgesehen ist der Schutz vor Verlust und Diebstahl sowie vor unerlaubtem Zugriff, Bekanntgabe, Verwendung oder Modifizierung der Daten (vgl. Erläuterungen StromVV 2017, S. 4). Zu beachten hat der Netzbetreiber insbesondere die Art. 8-10 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) sowie allfällige internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen (Art. 8d Abs. 5 Satz 2 StromVV; Erläuterungen StromVV 2017, S. 15). Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf und der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, dass die Beschwerdegegnerin die Sicherheit seiner Daten nicht sicherstellen würde bzw. Daten unbefugt bearbeitet worden oder gefährdet wären. Dies ergibt sich auch nicht aus den von ihm eingereichten Zeitungsberichten über Hackerangriffe, zumal diese sich auf grössere bzw. «kritische» Infrastrukturen und zudem nicht private Wohnliegenschaften beziehen. Im Übrigen liegt in diesem Zusammenhang, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der daraus abgeleiteten Begründungspflicht der Behörde vor, da die Vorinstanz sich in ihrer Verfügung hinreichend mit seinen Einwänden auseinandergesetzt hat (Rz. 38 ff. und Rz. 57).
E. 6.4 Ebenfalls unter dem Aspekt der (Daten-)Sicherheit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die fernsteuerbare Abschaltfunktion des Smart Meters in seiner privaten Liegenschaft.
E. 6.4.1 Der beim Beschwerdeführer eingebaute Typ Smart Meter verfügt gemäss der ihm erteilten Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2021 und dem zugehörigen Datenblatt über eine Abschaltfunktion. Mit dieser Funktion könne die Energiezufuhr laut der Beschwerdegegnerin ferngesteuert und vollständig unterbrochen werden.
E. 6.4.2 Soweit der Smart Meter durch die genannte Funktion den Unterbruch des Strombezugs durch Fernsteuerung bewirken kann, fällt er unter die Definition der intelligenten Steuer- und Regelsysteme, welche in Art. 17b StromVG geregelt sind. Es handelt sich dabei um Einrichtungen, mit denen ferngesteuert auf Verbrauch, Erzeugung oder Speicherung von Strom, namentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs, Einfluss genommen werden kann (Art. 17b Abs. 1 StromVG). Zentrales Element der Definition ist mithin die Möglichkeit der ferngesteuerten Einflussnahme auf die genannten Vorgänge im Zusammenhang mit dem Stromnetz (Manuel Blättler, Kommentar Energierecht III, Art. 17b StromVG Rz. 17). Die Aufnahme der Bestimmung in das Gesetz wurde damit begründet, dass es neben der intelligenten Messung auch einer intelligenten Steuerung und Regelung bedürfe, um Stromverbrauch, Produktion und Stromnetze intelligent zu betreiben (zur Entstehungsgeschichte: AB 2014 N 1258 f., AB 2015 S 1036 f., AB 2016 N 109).
E. 6.4.3 Art. 17b Abs. 3 StromVG hält ausdrücklich fest, dass der Einsatz von Steuer- und Regelsystemen bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern der Zustimmung der Betroffenen bedarf. Erforderlich ist das explizite, aktive Einverständnis der Betroffenen («Opt-In-Modell»): Eine Änderung dieser Norm hin zu einem «Opt-Out-Modell», wonach die Zustimmung der Endverbraucher zur Verwendung von intelligenten Steuer- und Regelsystemen vermutet worden wäre und die Betroffenen diese hätten ablehnen bzw. beschränken können, lehnte das Parlament in der Beratung des Bundesgesetzes über den Um- und Ausbau der Stromnetze (AS 2019 1349) mit der Differenzbereinigung zwischen den Räten ab (vgl. AB 2016 S 1068, AB 2017 S 590, AB 2017 N 773 f., AB 2017 S 825). Für das Opt-In-Modell entschied sich der Gesetzgeber trotz der geäusserten Bedenken zum administrativen Aufwand der Versorgungsunternehmen und der befürchteten Verzögerung und Behinderung der Installation intelligenter Steuer- und Regelsysteme. Hinsichtlich der bereits vor dem 1. Januar 2018 installierten und eingesetzten Systeme (vorab der verbreiteten Rundsteueranlagen) wurde der Kritik insofern Rechnung getragen, als der Netzbetreiber diese - ohne nachträgliches Einholen individueller Zustimmungen - übergangsrechtlich so lange einsetzen darf, bis der Endverbraucher dies ausdrücklich untersagt (Art. 31f StromVV; vgl. zum Ganzen AB 2017 S 590 [Votum Doris Leuthard], AB 2017 N 773 f., Erläuterungen StromVV 2017, S. 19; Blättler, Kommentar Energierecht III, Art. 17b StromVG Rz. 40).
E. 6.4.4 Der Bundesrat hat mit Erlass von Art. 8c StromVV von der ihm in Art. 17b Abs. 2 StromVG delegierten Kompetenz Gebrauch gemacht, den Einsatz intelligenter Steuer- und Regelsysteme durch Vorgaben zu regeln, falls der Betroffene mit deren Einsatz einverstanden ist (vgl. Art. 8c Abs. 1 StromVV; Erläuterungen StromVV 2017, S. 13). Gestützt auf Art. 17b Abs. 3 Satz 2 StromVG hat er zudem Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis vorgesehen. Die Installation eines intelligenten Steuer- und Regelsystems ohne Einverständnis des Endverbrauchers ist dem Netzbetreiber demnach lediglich im Hinblick auf die Abwendung einer unmittelbaren, erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs erlaubt (Art. 8c Abs. 5 StromVV). Tritt diese ein, darf er das System auch ohne Zustimmung des betroffenen Endverbrauchers einsetzen (Art. 8c Abs. 6 StromVV). Erfolgt der Einsatz mithin zur Abwendung einer unmittelbaren, erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs, darf der Netzbetreiber laut Verordnung ohne Einverständnis bzw. Genehmigung auf die Steuer- und Regelsysteme, die er an neuralgischen Punkten im Netz installiert hat, einwirken (vgl. Erläuterungen StromVV 2017, S. 14). Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin den Smart Meter mit Abschaltfunktion mit Blick auf die Verhinderung einer Gefährdungssituation eingebaut hätte bzw. damit Gefährdungen des Netzbetriebs verhindert werden könnten. Die genannten Ausnahmetatbestände lassen sich daher nicht als gegeben annehmen. Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Der Verordnungsgeber folgt dabei dem in Art. 17b Abs. 3 StromVG verankerten Grundsatz, dass der Endverbraucher über die durch intelligente Steuer- und Regelsysteme ermöglichte Flexibilität, d.h. die (direkte oder indirekte) Beeinflussung der Einspeisung und der Speicherung von Energie oder des Verbrauchs, verfügen kann. Es steht ihm frei, wie er seine Flexibilität nutzt bzw. wem er sie anbietet; ein Vorrecht des Netzbetreibers auf die Nutzung der Flexibilität besteht nicht. Die Zustimmung des Endverbrauchers muss freiwillig erfolgen (zum Ganzen: Erläuterungen StromVV 2017, S. 3; Blättler, Kommentar Energierecht III, Art. 17b StromVG Rz. 35).
E. 6.4.5 Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich keine Zustimmung zur fernsteuerbaren Abschaltfunktion erteilt und den vor dem 1. Januar 2018 installierten Smart Meter bzw. dessen Funktionen gegenüber der Beschwerdegegnerin während des ganzen Verfahrens unmissverständlich abgelehnt. Seine Auffassung, wonach unter diesen Umständen keine Rechtsgrundlage für den Einsatz der Abschaltfunktion besteht, erweist sich demnach als zutreffend.
E. 6.4.6 Dies bedeutet indes nicht zwangsläufig, dass der Smart Meter wie beantragt auszuwechseln ist. In Betracht fällt, dass die Abschaltfunktion beim Beschwerdeführer nicht aktiviert ist. Der ihm per E-Mail erteilten Auskunft der Sachbearbeiterin der Elektrizitätsversorgung vom 5. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass die Funktion nur auf Wunsch der Endkunden für ein «Prepayment» (Strombezug gegen Vorauszahlung) eingesetzt wird und sie grundsätzlich ferngesteuert aktiviert werden kann. Es geht daraus jedoch nicht vertieft hervor, wie es sich mit der Abschaltfunktion insbesondere bei den übrigen Kunden in technischer und betrieblicher Hinsicht verhält. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, ob die fernsteuerbare Funktion in der Weise deaktiviert ist oder so deaktiviert werden kann, dass sie sich ohne Mitwirkungshandlung des Beschwerdeführers nicht einseitig (wieder) aktivieren lässt. Es fehlt an Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur Funktionsweise des Smart Meters im Hinblick darauf, ob er sich im bestehenden Zustand oder allenfalls durch Anpassungen mit dem Zustimmungserfordernis nach Art. 17b Abs. 3 StromVG vereinbaren lässt. Unter welchen Voraussetzungen bzw. Aktivierungshindernissen bei nicht aktivierten Funktionen vom zustimmungsbedürftigen Einsatz eines intelligenten Regel- und Steuersystems auszugehen ist, erscheint dabei nicht ohne Weiteres klar. Die angefochtene Verfügung thematisiert die Abschaltfunktion nicht. Erst nach ihrem Erlass wurde mit Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2021 bekannt, dass der Smart Meter über diese verfügt (Beschwerde-Beilage 1). Im Beschwerdeverfahren haben sich weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zur Funktion geäussert. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht verlässlich prüfen, ob es mangels Zustimmung bzw. aufgrund der Ablehnung des Beschwerdeführers an einer Rechtsgrundlage für die Abschaltfunktion fehlt.
E. 6.4.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Es ist nicht am Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz, die ausstehende Prüfung erstmals im Instanzenzug anstelle der zuständigen Fachbehörde zu tätigen. Die noch vorzunehmenden Abklärungen erfordern technisches Fachwissen, wozu die Vorinstanz aufgrund ihrer Fachkenntnis besser geeignet ist (vgl. Urteil des BVGer A-5836/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2). Es ist deshalb eine Rückweisung angezeigt (statt vieler Urteil des BVGer A-3000/2012 vom 28. Dezember 2018 E. 4.6 m.H.). Demgemäss ist die angefochtene Verfügung, soweit sie den Smart Meter für die Erfassung elektrischer Energie betrifft, aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird prüfen müssen, ob der Abschaltfunktion in ihrer bestehenden technischen Ausgestaltung das Zustimmungserfordernis nach Art. 17b Abs. 3 StromVG entgegensteht. Genügt der Smart Meter den Anforderungen nicht, hat sie abzuklären, ob sich das Zustimmungserfordernis durch geeignete technische oder allenfalls organisatorische bzw. betriebliche Massnahmen wahren lässt, und diese aus Gründen der Verhältnismässigkeit der Auswechslung des Smart Meters vorzuziehen sind.
E. 7 Was die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Smart Meter anbelangt, beruht der angefochtene Entscheid ebenfalls auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Hierauf einzugehen rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen für den Fall, dass sich das Zustimmungserfordernis nach Art. 17b Abs. 3 StromVG gemäss der vorzunehmenden Prüfung der Vorinstanz ohne vollständige Entfernung des installierten Smart Meters wahren lässt.
E. 7.1 Wie erwähnt, findet auf die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit intelligenten Mess-, Steuer- oder Regelsystemen das DSG Anwendung (Art. 17c Abs. 1 StromVG). Gemäss Art. 17c Abs. 2 StromVG erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen über die Datenbearbeitung. Er kann besondere Bestimmungen vorsehen, namentlich im Zusammenhang mit Lastgangmessungen. Mit Erlass von Art. 8d StromVV hat der Bundesrat davon Gebrauch gemacht. Diese Norm regelt unter anderem, zu welchen Zwecken Netzbetreiber die Daten aus dem Einsatz von Mess-, Steuer- und Regelsystemen ohne Einwilligung der betroffenen Person bearbeiten dürfen, was wiederum davon abhängt, ob es sich um Daten in pseudonymisierter Form handelt oder nicht (Abs. 1). Bei nicht pseudonymisierten Daten, einschliesslich Lastgangwerten von fünfzehn Minuten und mehr, ist dies für Abrechnungszwecke der Fall (Abs. 1 Bst. b). Art. 8d StromVV enthält zudem eine Bestimmung zur Häufigkeit der Abrufung der Daten (Abs. 4).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt wie im vorinstanzlichen Verfahren, dass der Bundesrat mit Erlass von Art. 8d StromVV die ihm in Art. 17c Abs. 2 StromVG delegierte Kompetenz zur Regelung der Datenbearbeitung durch intelligente Messsysteme überschritten habe und die Verordnungsbestimmung insbesondere gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstosse. Ebenfalls macht der Beschwerdeführer geltend, dass die konkrete Datenbearbeitung durch den Einsatz des Smart Meters unverhältnismässig sei. Er beruft sich in dieser Hinsicht wiederum auf die ihm erteilte Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2021. Laut deren Angaben würden die Zählerstände (Registerwerte) täglich von 04:35 Uhr und 08:35 Uhr erfasst und die Tagesverbrauchswerte nach Hoch- und Niedertarif differenziert. Diese Daten würden ausschliesslich für nachträgliche Wohnungswechsel genutzt und nicht aktiv bewirtschaftet. Per Monatswechsel würden die kumulierten Monatsverbrauchswerte ausgelesen und an das Verrechnungssystem übertragen. Unter Verweis auf diese Angaben stellt der Beschwerdeführer die Einhaltung der Prinzipien der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit in Frage. Auch wenn die Beschwerdegegnerin die Tagesverbrauchswerte nicht aktiv verwende, erfasse sie diese Daten dennoch und könne sie bei Bedarf ferngesteuert auslesen. Für die Rechnungsstellung seien zudem nicht derart häufige (mehrfach tägliche) Abfrageintervalle erforderlich. Die Daten würden somit ohne ersichtlichen Zweck bearbeitet.
E. 7.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 346 E. 5.5, BGE 143 I 403 E. 5.6.3, BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1). Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 143 I 403 E. 5.6.3; BGE 140 I 218 E. 6.7.1). Wie das Bundesgericht in einem neueren Entscheid - betreffend einen Wasserzähler - ausgeführt hat, heisst dies im Bereich des Datenschutzes unter anderem, dass Daten grundsätzlich nur dann und nur soweit bearbeitet werden dürfen, als es nach dem Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit für den sich aus der rechtlichen Grundlage ergebenden Zweck der Datenbearbeitung (z.B. Rechnungsstellung) notwendig sei (BGE 147 I 346 E. 5.5 m.H.; zum Urteil auch Zeller/Lienhard/Tschannen/Tschentscher, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2020 und 2021 (I.-IV.), ZBJV 2021, 565, 585).
E. 7.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mittels einer akzessorischen Normenkontrolle die Vereinbarkeit von Art. 8d StromVV mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 und Art. 36 BV) beurteilt (Rz. 40 ff.). Dabei hat sie geprüft, ob Art. 8d StromVV den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 17 DSG) entspricht. In den Erwägungen zur Verhältnismässigkeit hat sie Bezug auf die im erwähnten BGE 147 I 346 erwähnten Grundsätze (E. 5.5) genommen und im Dispositiv festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Daten «gemäss den Erwägungen» bearbeiten dürfe.
E. 7.5 Die Begründung der Vorinstanz ist aber rein abstrakt ausgefallen, ohne dass sie Sachverhaltsfeststellungen darüber getroffen hat, welche konkreten Daten die Beschwerdegegnerin mit dem betroffenen Smart Meter in welcher zeitlichen Häufigkeit und zu welchen Zwecken tatsächlich bearbeitet. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingereichten Angaben der Beschwerdegegnerin (siehe E. 7.2) blieben entsprechend unberücksichtigt bzw. ungeprüft. Losgelöst davon, welche Daten effektiv erfasst werden, lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob die Datenbearbeitung sich auf eine hinreichende rechtliche Grundlage stützt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt, z.B. die Datenspeicherung in ihrer Häufigkeit, wie der Beschwerdeführer rügt, über den vorgesehenen Zweck hinausgeht (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.4.1 und E. 5.5.1 ff.). Die angefochtene Verfügung geht nicht darauf ein, welche Teilregelung von Art. 8d StromVV als einschlägige Rechtsgrundlage für die Bearbeitung der Messdaten im konkreten Fall dienen kann (nur insoweit stellt sich allenfalls die Frage der konkreten Normenkontrolle). Ebenfalls behandelt sie (im Anschluss an die durchgeführte Normenkontrolle) nicht, ob die Datenerfassung der Beschwerdegegnerin der Regelung von Art. 8d StromVV entspricht oder darüber hinausgeht, was sich ohne Bezug auf die effektiv erfassten Verbrauchsdaten ebenfalls nicht klären lässt (vgl. in anderem Kontext BGE 143 I 253 E. 7). Soweit eine akzessorische Normenkontrolle geboten ist, bleibt auch diese nicht unbeeinflusst davon, wie detailliert das intelligente Messsystem den Energieverbrauch misst. Für die Beurteilung etwa, welche Regelungsinhalte im formellen Gesetz enthalten sein müssen und für welche die Verordnungsstufe der StromVV genügt (Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 17 DSG), kann von Bedeutung sein, ob mit dem intelligenten Messsystem ein Persönlichkeitsprofil (Art. 3 Bst. d DSG) bearbeitet wird (Art. 17 Abs. 2 DSG), was insbesondere mit der zeitlichen Periodizität der Aufzeichnung des Verbrauchs zusammenhängt (vgl. zum Ganzen Spielmann, Kommentar zum Energierecht III, Art. 17c StromVG Rz. 8, Rz. 17 am Ende; Sarah Ballenegger, in: Maurer-Lambrou/Blechta, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Art. 17 DSG Rz. 22 m.H.; ferner BGE 143 I 253 E. 6.3; vgl. auch den von der Vorinstanz angeführten 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011 des EDÖB, Ziff. 1.8.1 und 4.1.1, zugänglich unter www.edoeb.admin.ch > Dokumentation > Tätigkeitsberichte > Ältere Berichte > 18 - 2010/2011, besucht am 24. Juni 2022). Die Beschwerdegegnerin gibt hierzu an, dass sie zumindest keine Lastgangdaten als 15 Minuten-Werte auslese.
E. 7.6 Demnach ergibt sich, dass die Vorinstanz die relevanten Sachverhaltselemente der konkreten Datenbearbeitung der Beschwerdegegnerin zu evaluieren und bei ihrer erneuten Beurteilung zu berücksichtigen hat. Soweit es für die Datenbearbeitung an einer Rechtsgrundlage fehlen oder sie sich als (teilweise) unverhältnismässig erweisen sollte, wäre sie in geeigneter Weise einzuschränken.
E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit sie den Smart Meter für den Strom betrifft und nicht den Wasserzähler zum Gegenstand hat. Die Angelegenheit ist insofern an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Mit Aufhebung des angefochtenen Entscheids entfällt auch die Grundlage für die Kostenverlegung, mit der die Vorinstanz nach dem Unterliegerprinzip und mit Verweis auf BGE 132 II 47 E. 3.3 dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 8'920.00 auferlegt hat (Dispositiv-Ziffer 3; vgl. Urteil des BGer 2C_1142/2016 vom 14. Juli 2017 E. 6). Soweit sich die Beschwerde gegen diese Gebühr richtet, ist sie insofern ebenfalls begründet.
E. 9 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit noch offenem Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 5.2). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten, ist doch die angefochtene Verfügung, soweit sie angefochten ist (vorne, Bst. E), ohne Einschränkung aufzuheben. Das Nichteintreten auf die Beschwerdeanträge Nrn. 2 und 3 rechtfertigt keine andere Kostenverlegung (vgl. Urteil des BVGer A-5323/2015 vom 12. September 2018 E. 8.1 m.H). Der Beschwerdeführer hat folglich keine Kosten zu tragen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Da es sich bei der unterliegenden Beschwerdegegnerin um eine Gemeinde handelt und die Streitsache nicht vermögensrechtliche Interessen betrifft, sind ihr in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Urteile des BVGer A-5870/2014 vom 22. Februar 2016 E. 20.1 und A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 13.1.3). Auch die Vorinstanz hat keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es ist daher auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
E. 9.2.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt als obsiegend und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Vorinstanz hat diese zu tragen, soweit sie keine unterliegende Gegenpartei zu entrichten hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und auf eine Eingabe verzichtet. Art. 64 Abs. 3 VwVG sieht grundsätzlich vor, dass die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Gegenpartei je nach deren Leistungsfähigkeit nur auferlegt werden kann, wenn sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Urteil des BVGer A-5323/2015 vom 12. September 2018 E. 8.1). Dies bezweckt jedoch nicht, einer im Beschwerdeverfahren unterliegenden Hauptpartei die Möglichkeit zu verschaffen, die prozessuale Entschädigungspflicht auf die verfügenden Behörden (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG) zu überwälzen. Es darf daher berücksichtigt werden, ob der Verzicht auf selbständige Anträge auf das fehlende oder geringe Interesse an der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren oder auf die Absicht zurückzuführen ist, sich der Entschädigungspflicht zu entschlagen. Liegt das Interesse der Gegenpartei am Verfahrensausgang auf der Hand, so darf bei der Entschädigungsregelung von der Voraussetzung, dass sie ausdrücklich Antrag gestellt habe, abgesehen werden (BGE 128 II 90 E. 2c; Urteile des BGer 2C_527/2014 vom 25. März 2015 E. 2.5 und 2C_435/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 2.5 m.H.). Die angefochtene Verfügung regelt die Rechte der Beschwerdegegnerin. Diese hat den streitbetroffenen Smart Meter beim Beschwerdeführer eingebaut und war am daraus entstehenden Mehrparteienverfahren der Vorinstanz als Gesuchsgegnerin mit Antrag beteiligt. Im Beschwerdeverfahren bleibt sie notwendige Haupt- bzw. Gegenpartei (vgl. Urteil des BGer 2C_527/2014 vom 25. März 2015 E. 2.3 f. m.H.). Die Beschwerdegegnerin setzt den Smart Meter zur Abwicklung der Stromversorgung bzw. des Rechtsverhältnisses der Parteien ein und bearbeitet die damit verbundenen Daten. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens bzw. am weiteren Einsatz des zur Auswechslung beantragten Systems liegt offenkundig auf der Hand, zumal sie nichts Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht hat. Trotz Verzichts auf eigene Anträge ist es unter diesen Umständen gerechtfertigt, die Parteienschädigung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Kostennote vom 17. August 2021 weist ein Honorar von Fr. 5'375.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %, d.h. einen Gesamtbetrag von Fr. 6'020.45 aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich dabei als angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.- entspricht zudem dem gesetzlichen Rahmen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung von Fr. 6'020.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) zu entrichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit sie nicht den Wasserzähler betrifft. Die Angelegenheit wird zur weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 6'020.45 zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2372/2021 Urteil vom 26. Juli 2022 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Thomas Ritter. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Pascal Baumgardt, Baumgardt Rechtsanwälte & Notare, Beschwerdeführer, gegen Politische Gemeinde Rorschacherberg, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Vorinstanz. Gegenstand Elektrische Anlagen; Einsatz eines intelligenten Mess-systems. Sachverhalt: A. A.a Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Rorschacherberg beschloss am 11. August 2015, im Gemeindegebiet intelligente Messsysteme einzuführen, um die Verbrauchszahlen von Energie und Wasser künftig elektronisch auszulesen. A.b Am 30. Oktober 2017 baute die Gemeinde Rorschacherberg in der Liegenschaft von X._______ in Rorschacherberg ein intelligentes Messsystem («Smart Meter») ein, um die elektrische Energie zu erfassen. A.c X._______ ersuchte die Gemeinde Rorschacherberg am 8. November 2017 darum, den bereits installierten Smart Meter wieder durch einen konventionellen Stromzähler zu ersetzen und zudem den bestehenden mechanischen Wasserzähler beizubehalten. A.d Die Gemeinde Rorschacherberg lehnte die Anträge von X._______ mit Gemeinderatsbeschluss vom 3. Juli 2018 ab. Dagegen gelangte X._______ mit Rekurs vom 16. Juli 2018, ergänzt am 16. November 2018, an das Baudepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Baudepartement). B. Nach einem Meinungsaustausch mit dem Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (EICom) zur Frage der Zuständigkeit überwies das Baudepartement die Angelegenheit mit Entscheid vom 2. April 2020 sowohl in Bezug auf das intelligente Messsystem für den Stromverbrauch als auch dasjenige für den Wasserverbrauch an die EICom. C. Das Fachsekretariat der EICom eröffnete am 15. Mai 2020 ein Verwaltungsverfahren und gab den Parteien Gelegenheit, ihre Anträge und Begründungen anzupassen oder zu ergänzen. X._______ hielt an den im Rekurs an das Baudepartement gestellten Anträgen fest. Die Gemeinde Rorschacherberg beantragte, es sei ihr Beschluss vom 3. Juli 2018 zu schützen. D. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wies die ElCom die Anträge von X._______ ab, soweit sie darauf eintrat. Sie hielt im Dispositiv fest, dass die Gemeinde Rorschacherberg den Smart Meter für die Erfassung der Elektrizität bis zum Ende seiner Lebensdauer bei X._______ einsetzen und die Daten gemäss den Erwägungen der Verfügung bearbeiten dürfe. Auf dessen Antrag, es sei der konventionelle Wasserzähler ohne Kommunikationsanbindung beizubehalten, trat die ElCom nicht ein. E. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 6. April 2021 sei aufzuheben, soweit seine Anträge abgewiesen worden seien (Begehren Nr. 1). Die Gemeinde bzw. Elektrizitätsversorgung Rorschacherberg sei anzuweisen, in seiner Liegenschaft das intelligente Messsystem (Smart Meter) für die Erfassung elektrischer Energie durch einen konventionellen Stromzähler (ohne Kommunikationsanbindung) zu ersetzen (Begehren Nr. 2). Eventualiter sei ihm für die Umstellung auf ein intelligentes Messsystem eine angemessene Übergangsfrist, mindestens bis zum 31. Dezember 2026, nötigenfalls mit dem Recht zur Selbstablesung zu gewähren. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschluss des Gemeinderates Rorschacherberg vom 3. Juli 2018 in Bezug auf das intelligente Messsystem für Strom nichtig sei (Begehren Nr. 3). Soweit die Vorinstanz nicht auf seinen Antrag auf Beibehaltung des konventionellen Wasserzählers eingetreten sei, sei die Sache überdies zur materiellen Beurteilung an die zuständige Behörde (Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen; nachfolgend: Sicherheitsdepartement) zu überweisen (Begehren Nr. 4). F. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2021 auf eine Vernehmlassung und verwies auf die angefochtene Verfügung. G. Die Gemeinde Rorschacherberg (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) machte von der Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen, keinen Gebrauch. Am 16. August 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Verfügungen der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Primäre Verfügungsadressaten, deren Rechtsbeziehungen bzw. deren Rechte und Pflichten von der Behörde verbindlich festgelegt bzw. geregelt werden, verfügen in der Regel über die vorausgesetzte Beziehungsnähe und das erforderliche Interesse an der Anfechtung einer sie belastenden Verfügung. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es besteht grundsätzlich darin, dass die Verfügungsadressaten bei einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung einen aktuellen praktischen Nutzen ziehen bzw. einen materiellen oder ideellen Nachteil abwenden können, den diese mit sich bringen würde (zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-1589/2014 vom 6. März 2015 E. 1.2 m.H.). Bei Feststellungsbegehren ist ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Bestandes, des Nichtbestehens oder des Umfangs eines Rechtsverhältnisses erforderlich (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG; Urteile des BVGer A-4025/2015 vom 22. März 2016 E. 5.2 und A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1 m.H.). 1.3.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert. Er ist in Bezug auf die Beschwerdebegehren Nrn. 1 und 2 ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Fraglich ist dies hingegen für die Begehren Nrn. 3 und 4. 1.4 Mit dem Begehren Nr. 3 verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung der Teilnichtigkeit des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2018, soweit er den Smart Meter zur Erfassung der elektrischen Energie betrifft. 1.4.1 Das Feststellungsinteresse sieht der Beschwerdeführer darin, dass der Beschluss vom 3. Juli 2018 formaljuristisch parallel zur vorliegend angefochtenen Verfügung der Vorinstanz weiterbestehe, obwohl er - in Bezug auf den Smart Meter für Strom - aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin teilnichtig sei. Diese könne den Beschluss daher selbst dann gestützt auf Art. 101 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 des Kantons St. Gallen (VRP; sGS 951.1) durchsetzen, wenn die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben oder geändert würde. Zudem diene es der Rechtssicherheit, in formeller Weise Klarheit zu schaffen. 1.4.2 Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2018 erwuchs nicht in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer focht ihn beim kantonalen Baudepartement an, welches die Angelegenheit zuständigkeitshalber und gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VRP (Weiterleitungspflicht) an die Vorinstanz überwies. Mit dieser Überweisung hat das Baudepartement die Streitsache nicht entschieden bzw. abschliessend behandelt. Die Rechtshängigkeit einer Sache, welche unter anderem die gleichzeitige Beurteilung derselben Angelegenheit durch mehrere Behörden ausschliessen soll, wird vielmehr durch Anrufung auch der unzuständigen Behörde begründet (vgl. BGE 140 II 298 E. 5.5). Sie bleibt im Fall einer Überweisung bestehen (Michel Daum/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 8 Rz. 21; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 8 Rz. 27; Beat Lenel, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, Art. 4b Rz. 3; vgl. auch Urteil des BGer 1P.143/2004 vom 17. August 2004 E. 3.3.3 m.H.). Im Rahmen des fortlaufenden Rechtsgangs wurde der Gemeindebeschluss vom 3. Juli 2018 daher - hinsichtlich des Smart Meters für elektrische Energie - durch den Entscheid der Vorinstanz als zuständiger Behörde ersetzt. Den Antrag der Beschwerdegegnerin, ihren Beschluss zu bestätigen, stützte die Vorinstanz dabei weder in formeller bzw. zuständigkeitsrechtlicher Hinsicht (Rz. 15), noch beliess sie es materiell beim Inhalt des Beschlusses, hielt sie doch, von ihm abweichend, gewisse Schranken der Datenbearbeitung fest (Dispositiv-Ziffer 2 und Rz. 55 ff.). Trat die hier (innerhalb des Systems der Anfechtbarkeit) zu prüfende Verfügung mithin an Stelle des Gemeindebeschlusses, bestehen nicht mehrere Entscheide in derselben Sache formell nebeneinander. Ebenso wenig kann die Beschwerdegegnerin ihren Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers vollstrecken. Es fehlt somit am schutzwürdigen Interesse an der Feststellung einer allfälligen Teilnichtigkeit, weshalb auf das Begehren Nr. 3 nicht einzutreten ist. 1.5 Mit Begehren Nr. 4 beantragt der Beschwerdeführer, die Angelegenheit sei an die zuständige Behörde, das Sicherheitsdepartement, zur materiellen Beurteilung zu überweisen, soweit die Vorinstanz nicht auf seinen Antrag auf Beibehaltung des konventionellen Wasserzählers eingetreten sei. 1.5.1 Für die Prüfung dieses Antrags haben sich sowohl das kantonale Baudepartement als auch die Vorinstanz als nicht zuständig erachtet. Die Vorinstanz trat darauf - unter zutreffendem Verweis auf die Zuständigkeitsregelung von Art. 22 StromVG - nicht ein. Die Frage, ob Messdaten des Wasserverbrauchs elektronisch abgerufen werden dürften, werde nicht im Stromversorgungsrecht geregelt und sei daher nicht von ihr zu beurteilen. Die Vorinstanz sah dabei davon ab, die Überweisung der Sache an die zuständige Behörde formell im Dispositiv ihres Entscheids vorzusehen. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 22. April 2021 - nach Erlass der angefochtenen Verfügung - um deren Wiedererwägung insofern, als die Überweisung formell in den Entscheid aufzunehmen sei. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 lehnte die Vorinstanz eine Wiedererwägung ab, hielt jedoch fest, sie werde die Sache nach Rechtskraft der Verfügung gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Sicherheitsdepartement überweisen. 1.5.2 Dieses Vorgehen der Vorinstanz erachtet der Beschwerdeführer als ungenügend. Sie übersehe, dass das Baudepartement die Überweisung an die Vorinstanz formell angeordnet habe. Ebenso müsse diese die Sache nun formell korrekt an die zuständige Behörde des Kantons überweisen. Andernfalls trage er das Risiko, dass die kantonalen Behörden die Angelegenheit mit dem Entscheid der Vorinstanz als definitiv erledigt betrachten könnten. Nur mittels einer formellen Anordnung bleibe der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2018 in Bezug auf den Wasserzähler im Schwebezustand der Anfechtbarkeit, sodass ihn die zuständige Behörde beurteilen könne. 1.5.3 Angesichts des dargelegten Verfahrensablaufs ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der allfälligen Gutheissung des Begehrens Nr. 4 ein praktischer Nutzen erwachsen könnte. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 die Überweisung an das kantonale Sicherheitsdepartement bereits in schriftlicher Form zugesichert, worauf sie zu behaften ist. Zudem ist, anders als der Beschwerdeführer befürchtet, nicht erkennbar, dass die fortdauernde Anfechtbarkeit des Gemeindebeschlusses betreffend den Wasserzähler von der Form der (unstrittigen) Überweisung abhinge bzw. ohne Korrektur der angefochtenen Verfügung entfiele, d.h. der Beschluss unabänderlich in Rechtskraft erwüchse. Insbesondere gilt nach der kantonalen Verfahrensordnung, dass die Rekursfrist bei Eingabe an eine unzuständige Behörde gewahrt bleibt (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VRP; Anne Kneer, Praxiskommentar VRP; Art. 11 Rz. 13 f. und Rz. 20 [betreffend Überweisung]). Dies ist zugleich Ausdruck des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass der Rechtssuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll; übertriebene Formstrenge ist zu vermeiden (BGE 140 III 636 E. 3.5, BGE 121 I 93 E. 1d; vgl. überdies zur relativierten Rechtskraft von Nichteintretensentscheiden bei negativen Kompetenzkonflikten BGE 143 V 363 E. 2; 139 V 127 E. 5.3; Flückiger, Praxiskommentar VwVG, Art. 8 Rz. 22 m.H.). Daraus, dass die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht auf die Sache eingetreten ist, ergibt sich zudem nicht, dass die materielle Prüfung des Beschlusses definitiv erledigt wäre, sondern ist im Gegenteil erkennbar, dass eine Entscheidung in der Sache durch die zuständige Behörde noch aussteht. Davon geht im Übrigen auch das Baudepartement aus, wenn es in seinem Entscheid (E. 2.5) ausführt, die in den Geschäftskreis des Sicherheitsdepartements fallende Sache sei, sollte die Bundesbehörde ihre Zuständigkeit verneinen, wiederum an den Kanton bzw. dessen zuständige Behörde zu überweisen. 1.5.4 Demnach vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist nicht ersichtlich, inwiefern seine tatsächliche oder rechtliche Situation, würde dem Begehren Nr. 4 entsprochen, unmittelbar beeinflusst werden kann. Vom Eintreten darauf ist daher ebenfalls Umgang zu nehmen. Die Frage, ob und in welchen Fällen die Verwaltungsbehörde in formeller Form eine Überweisung an die zuständige Behörde vorzunehmen hat, ist somit nicht zu prüfen (vgl. die Urteile des BVGer A-459/2011 vom 26. August 2011 E. 4.3, A-6496/2013 vom 19. März 2015 E. 4 und A-3150/2016 vom 3. Juli 2018 E. 9.4.1 und E. 9.5, m.H. auf unterschiedliche Ansichten in der Literatur bei Nichteintreten). 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach lediglich im dargelegten Umfang (Hauptbegehren Nr. 1 und 2) einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den bereits installierten Smart Meter für die Erfassung der elektrischen Energie durch einen konventionellen Stromzähler ohne Kommunikationsanbindung ersetzen muss. Streitig ist unter anderem unter mehreren Aspekten, ob für den Einsatz des Smart Meters ohne das Einverständnis des Beschwerdeführers eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht. Angesichts der Rechtsänderung während des (auf Gemeindeebene hängig gewordenen) Verfahrens ist vorab die strittige Frage zu klären, welches materielle Recht in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist. 3.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid im Kern auf den Abschnitt 2.a. des StromVG betreffend Mess- und Steuersysteme (Art. 17a-c) und die dazu erlassenen Verordnungsbestimmungen (Art. 8a ff. der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Die gesetzliche Regelung wurde mit dem Energiegesetz vom 30. September 2016 (Anhang Ziffer II 9) in das Gesetz eingefügt (AS 2017 6839; 6871, 6883 f.). Mit ihr sollten im Rahmen des ersten Massnahmenpakets für die Energiestrategie 2050 die Rechtsgrundlagen für die Einführung intelligenter Messgeräte geschaffen werden (Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013 [nachfolgend: Botschaft Energiestrategie 2050], BBl 2013 7561, 7597, 7634 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes] vom 13. April 2016 [nachfolgend: Botschaft Stromnetze] BBl 2016 3865, 3898 f., 3928). 3.2 Der betroffene Abschnitt des StromVG (Art. 17a-c) und die einschlägige Änderung der StromVV vom 1. November 2017 traten am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Beschwerdegegnerin hat den Smart Meter bereits zuvor, am 30. Oktober 2017, im Wohnhaus des Beschwerdeführers eingebaut. Er macht deshalb geltend, der Smart Meter sei bereits deshalb zu entfernen und durch einen konventionellen Stromzähler zu ersetzen, weil er vor Inkrafttreten der von der Vorinstanz herangezogenen Rechtsgrundlagen bzw. ohne gesetzliche Grundlage installiert worden sei. Es liege eine unzulässige Vorwirkung von künftigem Recht vor. Der Antrag auf erneute Installation des früheren Zählers beseitige die Folgen der widerrechtlichen Installation und stelle den rechtmässigen Zustand wieder her. 3.3 Soweit Übergangsbestimmungen fehlen, ist in materiell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich dasjenige Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes bzw. des Erlasses des zu prüfenden Verwaltungsaktes Geltung hat (vgl. BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.H., BGE 139 II 263 E. 6, BGE 136 V 24 E. 4.3; Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 5.5 m.H., A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3, A-2849/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 5.2.2 und A-1769/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1; René Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 777). Grundsätzlich unzulässig ist die Anwendung des neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich vor dessen Inkrafttreten abschliessend verwirklicht hat (BGE 137 II 371 E. 4.2; Urteile des BVGer A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 7.3.2 und A-2849/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 5.2.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 21 ff.). 3.4 Der für den Streitgegenstand relevante Sachverhalt besteht vorliegend nicht in erster Linie im Einbau des Smart Meters, welcher vor Inkrafttreten von Art. 17a ff. StromVG erfolgte. Vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer vorab gegen den Einsatz des Smart Meters und dessen Funktionen bzw. die damit verbundene Erfassung von Daten. In diesem Zusammenhang richten sich seine Begehren auf die Auswechslung des Stromzählers und die Erlaubnis zur Selbstablesung. Zu beurteilen ist somit nicht (im Sinne einer sog. echten Rückwirkung) ein Sachverhalt, der sich vor dem 1. Januar 2018 abschliessend zugetragen hätte, sondern die Rechtsmässigkeit des Fortbestands des Smart Meters und die durch ihn - auf Dauer - ermöglichte Datenbearbeitung (vgl. zur grundsätzlich zulässigen Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte: BGE 133 II 97 E. 4.1; Urteil des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 5.5.1; zur besonderen Übergangsregel betreffend die Datensicherheit: E. 6.3.2). Spezifisch nach altem Recht zu beurteilende Anträge (z.B. auf Löschung von vor dem 1. Januar 2018 widerrechtlich gespeicherten Daten) liegen nicht im Streit. Ebenso wenig führt die angefochtene Verfügung zu einer sog. positiven Vorwirkung, da sie nicht unter Nichtanwendung des geltenden Rechts noch nicht in Kraft stehendes Recht anwendet (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 7.3.2). Im Übrigen käme es einem prozessualen Leerlauf nahe, den Smart Meter zu entfernen, wenn in der Folge ohnehin, nach der ab 1. Januar 2018 geltenden Rechtslage, erneut ein intelligentes Messsystem einzubauen wäre. 3.5 Die Vorinstanz hat somit zu Recht und ohne Willkür auf das nach dem 1. Januar 2018 bzw. im Zeitpunkt ihres Entscheids geltende Recht abgestellt. 4. 4.1 Auf verfassungsrechtlicher Ebene beruft sich der Beschwerdeführer unter anderem auf das Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 4.1.1 Nach Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Im Bereich des Datenschutzes garantiert das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 147 I 346 E. 5.3.1, BGE 146 I 11 E. 3.1.1, BGE 144 I 126 E. 4.1). Unter Personendaten im Sinne der informationellen Selbstbestimmung sind - entsprechend dem Begriff im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) - alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, wobei der Begriff der Personendaten weit zu fassen ist (BGE 147 I 346 E. 5.3.1 m.H.; Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Schweizer/Schindler/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 13 BV Rz. 75; vgl. Art. 3 Bst. a DSG). Der Begriff des Bearbeitens umfasst insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Daten (vgl. Art. 3 Bst. e DSG; BGE 144 I 126 E. 4.1, BGE 143 I 253 E. 3.2). 4.1.2 Betroffen sind vorliegend Daten über den Stromverbrauch. Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Smart Meter erfasst den Verbrauch elektrischer Energie und dessen zeitlichen Verlauf in der privaten Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers. Er lässt grundsätzlich Rückschlüsse auf die Bewohnenden der Liegenschaft, soweit ersichtlich ein Einfamilienhaus, zu (vgl. auch BGE 147 I 346 E. 5.3.2). Es ist daher unstrittig, dass es sich um personenbezogene Daten handelt. Laut Angaben der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2021 werden die Zählerstände (Registerstände) zumindest täglich erfasst (näher E. 7.2). Einmal im Monat (per Monatswechsel) werden die kumulierten Monatsverbrauchswerte (Registerwerte) ausgelesen und elektronisch an das Verrechnungssystem der Beschwerdegegnerin übertragen. Es liegt daher offensichtlich eine Bearbeitung von Daten vor. Die Beschwerdegegnerin ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Für die Elektrizitätsversorgung sind ihre «Technischen Betriebe» (eine Einheit der Gemeinde) zuständig. Mit dem Smart Meter bearbeiten diese Messdaten des Beschwerdeführers als Endverbraucher im Bereich der Grundversorgung mit Elektrizität, mithin in Ausübung einer öffentlichen Aufgabe bzw. im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses der Parteien (vgl. BGE 144 III 111 E. 5.1 f.). Über die Grundrechtsbindung der Beschwerdegegnerin besteht Einigkeit (hierzu auch Andre Spielmann, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht. Band III, Bern 2020 [nachfolgend: Kommentar Energierecht III], Art. 17c Rz. 12 mit Fn. 41 und 43). Die Datenbearbeitung bzw. der Einsatz des Smart Meters stellt somit einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung dar. 4.1.3 Wie andere Grundrechte kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Sie müssen zudem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen. 4.2 Unter dem Aspekt der gesetzlichen Grundlage ist im Bereich des Datenschutzes zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 17c Abs. 1 StromVG auf die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit intelligenten Mess-, Steuer- oder Regelsystemen das DSG Anwendung findet (allgemein zum Verhältnis des DSG zu bereichsspezifischen Normen des Datenschutzes: BVGE 2012/14 E. 4.3). Diese datenschutzrechtliche Spezialbestimmung wurde dem genannten Gesetzesabschnitt (Art. 17a-c StromVG) in den parlamentarischen Beratungen zugefügt. Sie bezweckt im Sinne der Rechtssicherheit klarzustellen, dass Bundesrecht und - auch für kantonale und kommunale Betriebe wie die Beschwerdegegnerin - nicht kantonales Datenschutzrecht zur Anwendung gelangt (Amtliches Bulletin [AB] 2015 S 1037; Spielmann, Kommentar zum Energierecht III, Art. 17c StromVG, Rz. 9). Angesichts des öffentlich-rechtlichen Grundverhältnisses der Parteien (siehe E. 4.1.2) sind die für Bundesorgane, d.h. nicht die für Private (Art. 12 ff. DSG) geltenden Bestimmungen des DSG anzuwenden (vgl. Spielmann, Art. 17c StromVG Rz. 12 ff.; allgemein BVGE 2012/14 E. 4.2 ff.). Gemäss Art. 17 Abs. 1 DSG dürfen Bundesorgane Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile dürfen nach Art. 17 Abs. 2 DSG nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder wenn eine Ausnahme nach den Bst. a-c vorliegt (vgl. BGE 143 I 253 E. 3.5 und E. 4.8 f. im Kontext von Art. 13 Abs. 2 und Art. 36 BV). 4.3 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen (allgemein zur Gesetzesdelegation: BVGE 2010/49 E. 8.3.1, Urteil des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin im Anwendungsfall vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (Art. 190 BV). Es darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (zum Ganzen BVGE 2010/49 E. 8.3.2; Urteil des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2 m.H.). Zeigt sich, dass die Verordnungsbestimmung insgesamt oder teilweise gesetz- oder verfassungswidrig ist, bleibt die angefochtene generell-abstrakte Norm zwar weiterhin in Kraft, doch ist der darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt aufzuheben (Urteil des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2). 5. 5.1 5.1.1 Art. 17a StromVG definiert das intelligente Messsystem beim Endverbraucher, Erzeuger oder Speicher als Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst (Abs. 1). Die Bestimmung enthält an den Bundesrat gerichtete Delegationsnormen, mit denen nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzungen für den Einsatz intelligenter Messsysteme geschaffen werden sollten (Botschaft Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, 7635 f.; Botschaft Stromnetze, BBl 2016 3865, 3898 f.). Danach kann der Bundesrat Vorgaben zu deren Einführung definieren und die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern oder bei gewissen Gruppen davon die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen (Art. 17a Abs. 2 StromVG; sog. Smart Meter Rollout [BBl 2013 7561, 7636]). Er kann weiter unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen diese zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen (Art. 17a Abs. 3 StromVG). 5.1.2 Mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung der StromVV vom 1. November 2017 erliess der Bundesrat Verordnungsbestimmungen über die intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsysteme sowie den Umgang mit Daten aus solchen Systemen (Art. 8a-d StromVV, AS 2017 7109 ff.). Damit sind die Netzbetreiber allgemein verpflichtet, intelligente Messsysteme für das Messwesen und die Informationsprozesse unter anderem bei Endverbrauchern einzusetzen (Art. 8a StromVV). Die intelligenten Messsysteme sind einer Datensicherheitsprüfung zu unterziehen (Art. 8b Abs. 1 StromVV). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 31e Abs. 1 StromVV müssen bis zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2017 80 Prozent aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet den Anforderungen nach den Art. 8a und 8b StromVV entsprechen; die restlichen 20 Prozent dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist sind beim Ersatz von anderen Messeinrichtungen in jedem Fall intelligente Messsysteme nach den Art. 8a und 8b StromVV einzusetzen (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK], Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016 / Teilrevision der Stromversorgungsverordnung - Erläuterungen vom November 2017 [nachfolgend Erläuterungen StromVV 2017], S. 18, zugänglich unter: www.bfe.admin.ch > Politik > Energiestrategie 2050, besucht am 24. Juni 2022). Innerhalb der zehnjährigen Übergangsfrist bestimmt grundsätzlich der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem ausstatten will (Art. 31e Abs. 2 StromVV). Damit trägt die Verordnung der Vorgabe des Gesetzgebers Rechnung, den Netzbetreibern einen gewissen Spielraum einzuräumen, insbesondere um den Zeitpunkt der Erfüllung der Pflicht zur Einführung intelligenter Messsysteme selbst mitgestalten zu können (Botschaft Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, 7716). 5.1.3 Nach dem vorstehenden Regelungskonzept sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, die Endverbraucher grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (Manuel Blättler, Kommentar Energierecht III, Art. 17a StromVG Rz. 25; Andre Spielmann, Kommentar Energierecht III, Art. 17c StromVG Rz. 12). 5.2 Die Massnahmen im Bereich der intelligenten Messsysteme (Smart Metering Systeme) und der intelligenten Netze (Smart Grids) bilden nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Grundlage, um zusammen mit weiteren Anpassungen den Strommarkt zukunftsfähig gestalten zu können. Als Vorteile der intelligenten Messsysteme werden die wesentlich vereinfachte und kostengünstigere Stromablesung und ein erleichterter Endverbraucher- und Mieterwechsel genannt. Zudem sollen die Smart Meter - etwa durch die optische Visualisierung des Verbrauchs bzw. eine bessere Zugänglichkeit der Verbrauchsdaten für die Endverbraucher - zur Erhöhung der Energieeffizienz beitragen und helfen, Strom und Ressourcen zu sparen. Die intelligenten Zähler (Smart Meters) gelten ferner als zentrale Komponente der (künftigen) Smart Grids. Diese sollen dazu beitragen den Herausforderungen zu begegnen, die vorab mit dem steigenden Anteil an dezentraler Stromerzeugung aus dargebotsabhängigen Energiequellen (z.B. Wind oder Sonne) und der Notwendigkeit, die gesamte Energieeffizienz in der Schweiz zu erhöhen, verbunden sind. Smart Grids sollen einen sicheren, effizienten und zuverlässigen System- und Netzbetrieb gewährleisten und den Netzausbaubedarf verringern, indem sie durch intelligente Steuerung von Stromproduktion, -verbrauch und -speicherung beispielsweise die unregelmässige Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern besser mit dem Strombedarf abgleichen (vgl. zum Ganzen: Botschaft Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, 7636; Botschaft Stromnetze, BBl 2016 3865, 3878 f.; Bundesamt für Energie [BFE], Smart Grid Roadmap Schweiz, Wege in die Zukunft der Schweizer Elektrizitätsnetze vom 27. März 2015, S. 3, 6 [zugänglich unter www.bfe.admin.ch > Versorgung > Stromnetze > Smart Grids, abgerufen am 24. Juni 2022]; Blättler, Kommentar Energierecht III, Art. 17a StromVG Rz. 11 ff. m.H.; ferner Erläuterungen StromVV 2017, S. 2). Das öffentliche Interesse an den intelligenten Stromzählern besteht grundsätzlich im genannten Nutzen, den der Gesetzgeber ihnen als Bestandteilen der Energiestrategie 2050 zuschreibt und im Effizienzgewinn, den die Beschwerdegegnerin sich zu Gunsten ihrer Elektrizitätsgrundversorgung verspricht. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie dazu ausgeführt, dass der Aufwand für die jährliche Ablesung der Stromzähler vor Ort (durch drei Personen) und diejenige anlässlich von Endverbraucherwechseln künftig entfallen werde.
6. Der Beschwerdeführer rügt, dass die stromversorgungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17a ff. StromVG und Art. 8a ff. StromVV aus mehreren Gründen keine hinreichende Gesetzesgrundlage für den zwangsweisen Einsatz des eingebauten Smart Meters sein können. 6.1 In dieser Hinsicht stellt der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Abrede, dass mit den dargestellten Bestimmungen (Art. 17a ff. StromVG und Art. 8a ff. StromVV) eine rechtliche Grundlage für den Einsatz von intelligenten Messsystemen geschaffen wurde bzw. besteht. Er macht jedoch geltend, dass wesentliche Voraussetzungen dieser von der Vorinstanz herangezogenen Regelungen nicht erfüllt seien. So sei keine Datensicherheitsprüfung im Sinne von Art. 8b StromVV durchgeführt worden. Die Bereitschaft des Strombezügers zum Netzanschluss stelle nicht gleichsam eine implizite Zustimmung zu Datenbearbeitungen ohne Beachtung von Art. 8b StromVV dar. Weiter verfüge der Smart Meter über eine fernsteuerbare Abschaltfunktion, für welche die Zustimmung des betroffenen Endverbrauchers zwingend sei und welche nicht gestützt auf Art. 17a StromVG und Art. 8a StromVV zwangsweise installiert werden könne. Der Smart Meter bewirke mit Blick auf Hackerangriffe ein grosses Sicherheitsrisiko. Zu befürchten seien unter anderem unberechtigte Zugriffe, Manipulationen der Stromversorgung seines Wohnhauses sowie eine Verletzung der Datensicherheit u.a. durch ein unzulässiges Auslesen von Daten. 6.2 Die Vorinstanz führt hingegen aus, die Beschwerdegegnerin dürfe den beim Beschwerdeführer installierten Smart Meter einsetzen, obwohl dieser noch keine Datensicherheitsprüfung durchlaufen habe. Den Netzbetreibern sollten nach dem Zweck der verordnungsrechtlichen Übergangsbestimmungen keine Erschwernisse dadurch erwachsen, dass sie mit dem Smart Meter Rollout bereits vor dem 1. Januar 2018 begonnen hätten. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden könne, den Smart Meter durch einen konventionellen Stromzähler ohne Kommunikationsanbindung zu ersetzen. 6.3 Zu prüfen ist zunächst, ob das Erfordernis der Datensicherheitsprüfung dem Einsatz des intelligenten Messsystems entgegensteht. 6.3.1 Gemäss Art. 8b Abs. 1 StromVV dürfen nur intelligente Messsysteme eingesetzt werden, deren Elemente erfolgreich auf die Gewährleistung der Datensicherheit hin geprüft wurden. Die Prüfung wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) bzw. durch von ihm damit betraute Dritte durchgeführt (Art. 8b Abs. 3 StromVV). Gestützt auf Art. 8b Abs. 2 StromVV und auf Basis der Studie «Schutzbedarfsanalyse Smart Metering in der Schweiz» des BFE vom Juni 2016 hat der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) im Oktober 2018 Richtlinien für die Datensicherheit von intelligenten Messsystemen verabschiedet. Diese legen die zu prüfenden Elemente, die Anforderungen und die Art und Weise der Prüfung fest (zugänglich unter www.metas.ch > Dienstleistungen > Datensicherheitsprüfungen, abgerufen am 24. Juni 2022). Im Frühjahr 2021 haben erste Hersteller laut deren Medienmitteilungen die Zertifikate für die bestandene Sicherheitsprüfung vom METAS erhalten. 6.3.2 Zwar ist unstrittig, dass die nach Art. 8b StromVV vorgesehene Datensicherheitsprüfung für den beim Beschwerdeführer eingebauten Smart Meter bisher nicht stattgefunden hat. Zu beachten sind jedoch die in diesem Zusammenhang auf derselben Normstufe bestehenden Übergangsbestimmungen zur Änderung der StromVV vom 1. November 2017 (Art. 31l Abs. 1 StromVV und zuvor Art. 31e Abs. 3 StromVV in der bis 31. Mai 2019 sowie Art. 31j Abs. 1 StromVV in der bis 31. Dezember 2020 geltenden, soweit hier relevant je gleichlautenden Fassung [AS 2017 7109, AS 2019 1381, AS 2020 6141]). Diese erlauben es dem Netzbetreiber, Messsysteme, die wie der streitbetroffene Smart Meter den Art. 8a bzw. Art. 8b StromVV noch nicht vollständig entsprechen, zumindest aber bestimmte technische Mindestanforderungen (elektronische Messmittel mit Lastgangmessung der Wirkenergie, ein Kommunikationssystem mit automatisierter Datenübermittlung und ein Datenbearbeitungssystem) erfüllen, bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent der anforderungsgemässen Messeinrichtungen nach Art. 31e Abs. 1 StromVV (siehe E. 5.1.2) zuzurechnen. Dies gilt, sofern die Messsysteme, wie es beim Beschwerdeführer wiederum der Fall ist, vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2017 (d.h. vor dem 1. Januar 2018) installiert wurden oder ihre Beschaffung vor dem 1. Januar 2019 initiiert wurde. Sie dürfen somit übergangsrechtlich weiter eingesetzt werden, wenngleich noch keine Datensicherheitsprüfung nach Art. 8b StromVV erfolgt ist. Diese Regelung besteht nach dem klaren Willen des Verordnungsgebers zu Gunsten derjenigen Verteilnetzbetreiber, die noch vor Inkrafttreten der Art. 17a-c StromVG aus eigener Initiative mit der Einführung intelligenter Messsysteme und der damit verbundenen Digitalisierung begonnen hatten. Um hohe Abschreibungen zulasten der Endverbrauchergemeinschaft zu vermeiden und frühe Ansätze der Digitalisierung nicht zu pönalisieren, sollen die Investitionen der in diesem Sinne progressiven Verteilnetzbetreiber aus Gründen der Kosteneffizienz geschützt werden, ohne dass ihnen Nachteile entstehen. Spätestens beim Ersatz von Elementen eines solchen Systems müssen die Vorgaben der Art. 8a und 8b StromVV indes eingehalten werden (zum Ganzen: UVEK, Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze] / Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, Erläuterungen vom April 2019 [nachfolgend: Erläuterungen StromVV 2019, S. 5, S. 19 [zugänglich unter www.bfe.admin.ch > Versorgung > Stromversorgung > Stromnetze > Strategie Stromnetze, abgerufen am 24. Juni 2022]; Erläuterungen StromVV, 2017, S. 19). 6.3.3 Angesichts dieser übergangsrechtlichen Wertungen lässt sich, zumindest im heutigen Zeitpunkt, nicht mit dem Beschwerdeführer festhalten, dass der eingebaute Smart Meter mit dem Erfordernis der Datensicherheitsprüfung nach Art. 8b StromVV im Widerspruch stünde und es daher an der erforderlichen Rechtsgrundlage für seinen Einsatz fehlen würde. 6.3.4 Dass die Datensicherheitsprüfung nach Art. 8b StromVV noch nicht erfolgt ist, bedeutet ferner, anders als der Beschwerdeführer rügt, nicht zugleich, dass damit ohne Weiteres eine Verletzung der materiellen Anforderungen an die Datensicherheit vorliegt. Auf die Datenbearbeitung bei intelligenten Messsystemen ist das DSG anwendbar (Art. 17c Abs. 1 StromVG); Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden (Art. 7 Abs. 1 DSG). Es handelt sich dabei um eine Dauerpflicht des Datenbearbeitenden (vgl. BVGE 2012/14 E. 9.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Netzbetreiber, auch wenn noch keine Sicherheitsprüfung gemäss Art. 8b StromVV durchgeführt ist, gleichwohl die geltenden (materiellen) Anforderungen an die Datensicherheit zu gewährleisten (Art. 8d Abs. 5 Satz 1 StromVV). Die Datensicherheit umfasst dabei insbesondere Zugriffskontrollen, Protokollierungen sowie die verschlüsselte Übertragung. Ebenso vorgesehen ist der Schutz vor Verlust und Diebstahl sowie vor unerlaubtem Zugriff, Bekanntgabe, Verwendung oder Modifizierung der Daten (vgl. Erläuterungen StromVV 2017, S. 4). Zu beachten hat der Netzbetreiber insbesondere die Art. 8-10 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) sowie allfällige internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen (Art. 8d Abs. 5 Satz 2 StromVV; Erläuterungen StromVV 2017, S. 15). Es bestehen keine konkreten Hinweise darauf und der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, dass die Beschwerdegegnerin die Sicherheit seiner Daten nicht sicherstellen würde bzw. Daten unbefugt bearbeitet worden oder gefährdet wären. Dies ergibt sich auch nicht aus den von ihm eingereichten Zeitungsberichten über Hackerangriffe, zumal diese sich auf grössere bzw. «kritische» Infrastrukturen und zudem nicht private Wohnliegenschaften beziehen. Im Übrigen liegt in diesem Zusammenhang, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der daraus abgeleiteten Begründungspflicht der Behörde vor, da die Vorinstanz sich in ihrer Verfügung hinreichend mit seinen Einwänden auseinandergesetzt hat (Rz. 38 ff. und Rz. 57). 6.4 Ebenfalls unter dem Aspekt der (Daten-)Sicherheit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die fernsteuerbare Abschaltfunktion des Smart Meters in seiner privaten Liegenschaft. 6.4.1 Der beim Beschwerdeführer eingebaute Typ Smart Meter verfügt gemäss der ihm erteilten Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2021 und dem zugehörigen Datenblatt über eine Abschaltfunktion. Mit dieser Funktion könne die Energiezufuhr laut der Beschwerdegegnerin ferngesteuert und vollständig unterbrochen werden. 6.4.2 Soweit der Smart Meter durch die genannte Funktion den Unterbruch des Strombezugs durch Fernsteuerung bewirken kann, fällt er unter die Definition der intelligenten Steuer- und Regelsysteme, welche in Art. 17b StromVG geregelt sind. Es handelt sich dabei um Einrichtungen, mit denen ferngesteuert auf Verbrauch, Erzeugung oder Speicherung von Strom, namentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs, Einfluss genommen werden kann (Art. 17b Abs. 1 StromVG). Zentrales Element der Definition ist mithin die Möglichkeit der ferngesteuerten Einflussnahme auf die genannten Vorgänge im Zusammenhang mit dem Stromnetz (Manuel Blättler, Kommentar Energierecht III, Art. 17b StromVG Rz. 17). Die Aufnahme der Bestimmung in das Gesetz wurde damit begründet, dass es neben der intelligenten Messung auch einer intelligenten Steuerung und Regelung bedürfe, um Stromverbrauch, Produktion und Stromnetze intelligent zu betreiben (zur Entstehungsgeschichte: AB 2014 N 1258 f., AB 2015 S 1036 f., AB 2016 N 109). 6.4.3 Art. 17b Abs. 3 StromVG hält ausdrücklich fest, dass der Einsatz von Steuer- und Regelsystemen bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern der Zustimmung der Betroffenen bedarf. Erforderlich ist das explizite, aktive Einverständnis der Betroffenen («Opt-In-Modell»): Eine Änderung dieser Norm hin zu einem «Opt-Out-Modell», wonach die Zustimmung der Endverbraucher zur Verwendung von intelligenten Steuer- und Regelsystemen vermutet worden wäre und die Betroffenen diese hätten ablehnen bzw. beschränken können, lehnte das Parlament in der Beratung des Bundesgesetzes über den Um- und Ausbau der Stromnetze (AS 2019 1349) mit der Differenzbereinigung zwischen den Räten ab (vgl. AB 2016 S 1068, AB 2017 S 590, AB 2017 N 773 f., AB 2017 S 825). Für das Opt-In-Modell entschied sich der Gesetzgeber trotz der geäusserten Bedenken zum administrativen Aufwand der Versorgungsunternehmen und der befürchteten Verzögerung und Behinderung der Installation intelligenter Steuer- und Regelsysteme. Hinsichtlich der bereits vor dem 1. Januar 2018 installierten und eingesetzten Systeme (vorab der verbreiteten Rundsteueranlagen) wurde der Kritik insofern Rechnung getragen, als der Netzbetreiber diese - ohne nachträgliches Einholen individueller Zustimmungen - übergangsrechtlich so lange einsetzen darf, bis der Endverbraucher dies ausdrücklich untersagt (Art. 31f StromVV; vgl. zum Ganzen AB 2017 S 590 [Votum Doris Leuthard], AB 2017 N 773 f., Erläuterungen StromVV 2017, S. 19; Blättler, Kommentar Energierecht III, Art. 17b StromVG Rz. 40). 6.4.4 Der Bundesrat hat mit Erlass von Art. 8c StromVV von der ihm in Art. 17b Abs. 2 StromVG delegierten Kompetenz Gebrauch gemacht, den Einsatz intelligenter Steuer- und Regelsysteme durch Vorgaben zu regeln, falls der Betroffene mit deren Einsatz einverstanden ist (vgl. Art. 8c Abs. 1 StromVV; Erläuterungen StromVV 2017, S. 13). Gestützt auf Art. 17b Abs. 3 Satz 2 StromVG hat er zudem Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis vorgesehen. Die Installation eines intelligenten Steuer- und Regelsystems ohne Einverständnis des Endverbrauchers ist dem Netzbetreiber demnach lediglich im Hinblick auf die Abwendung einer unmittelbaren, erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs erlaubt (Art. 8c Abs. 5 StromVV). Tritt diese ein, darf er das System auch ohne Zustimmung des betroffenen Endverbrauchers einsetzen (Art. 8c Abs. 6 StromVV). Erfolgt der Einsatz mithin zur Abwendung einer unmittelbaren, erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs, darf der Netzbetreiber laut Verordnung ohne Einverständnis bzw. Genehmigung auf die Steuer- und Regelsysteme, die er an neuralgischen Punkten im Netz installiert hat, einwirken (vgl. Erläuterungen StromVV 2017, S. 14). Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin den Smart Meter mit Abschaltfunktion mit Blick auf die Verhinderung einer Gefährdungssituation eingebaut hätte bzw. damit Gefährdungen des Netzbetriebs verhindert werden könnten. Die genannten Ausnahmetatbestände lassen sich daher nicht als gegeben annehmen. Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Der Verordnungsgeber folgt dabei dem in Art. 17b Abs. 3 StromVG verankerten Grundsatz, dass der Endverbraucher über die durch intelligente Steuer- und Regelsysteme ermöglichte Flexibilität, d.h. die (direkte oder indirekte) Beeinflussung der Einspeisung und der Speicherung von Energie oder des Verbrauchs, verfügen kann. Es steht ihm frei, wie er seine Flexibilität nutzt bzw. wem er sie anbietet; ein Vorrecht des Netzbetreibers auf die Nutzung der Flexibilität besteht nicht. Die Zustimmung des Endverbrauchers muss freiwillig erfolgen (zum Ganzen: Erläuterungen StromVV 2017, S. 3; Blättler, Kommentar Energierecht III, Art. 17b StromVG Rz. 35). 6.4.5 Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich keine Zustimmung zur fernsteuerbaren Abschaltfunktion erteilt und den vor dem 1. Januar 2018 installierten Smart Meter bzw. dessen Funktionen gegenüber der Beschwerdegegnerin während des ganzen Verfahrens unmissverständlich abgelehnt. Seine Auffassung, wonach unter diesen Umständen keine Rechtsgrundlage für den Einsatz der Abschaltfunktion besteht, erweist sich demnach als zutreffend. 6.4.6 Dies bedeutet indes nicht zwangsläufig, dass der Smart Meter wie beantragt auszuwechseln ist. In Betracht fällt, dass die Abschaltfunktion beim Beschwerdeführer nicht aktiviert ist. Der ihm per E-Mail erteilten Auskunft der Sachbearbeiterin der Elektrizitätsversorgung vom 5. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass die Funktion nur auf Wunsch der Endkunden für ein «Prepayment» (Strombezug gegen Vorauszahlung) eingesetzt wird und sie grundsätzlich ferngesteuert aktiviert werden kann. Es geht daraus jedoch nicht vertieft hervor, wie es sich mit der Abschaltfunktion insbesondere bei den übrigen Kunden in technischer und betrieblicher Hinsicht verhält. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, ob die fernsteuerbare Funktion in der Weise deaktiviert ist oder so deaktiviert werden kann, dass sie sich ohne Mitwirkungshandlung des Beschwerdeführers nicht einseitig (wieder) aktivieren lässt. Es fehlt an Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur Funktionsweise des Smart Meters im Hinblick darauf, ob er sich im bestehenden Zustand oder allenfalls durch Anpassungen mit dem Zustimmungserfordernis nach Art. 17b Abs. 3 StromVG vereinbaren lässt. Unter welchen Voraussetzungen bzw. Aktivierungshindernissen bei nicht aktivierten Funktionen vom zustimmungsbedürftigen Einsatz eines intelligenten Regel- und Steuersystems auszugehen ist, erscheint dabei nicht ohne Weiteres klar. Die angefochtene Verfügung thematisiert die Abschaltfunktion nicht. Erst nach ihrem Erlass wurde mit Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2021 bekannt, dass der Smart Meter über diese verfügt (Beschwerde-Beilage 1). Im Beschwerdeverfahren haben sich weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zur Funktion geäussert. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht verlässlich prüfen, ob es mangels Zustimmung bzw. aufgrund der Ablehnung des Beschwerdeführers an einer Rechtsgrundlage für die Abschaltfunktion fehlt. 6.4.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Es ist nicht am Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz, die ausstehende Prüfung erstmals im Instanzenzug anstelle der zuständigen Fachbehörde zu tätigen. Die noch vorzunehmenden Abklärungen erfordern technisches Fachwissen, wozu die Vorinstanz aufgrund ihrer Fachkenntnis besser geeignet ist (vgl. Urteil des BVGer A-5836/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2). Es ist deshalb eine Rückweisung angezeigt (statt vieler Urteil des BVGer A-3000/2012 vom 28. Dezember 2018 E. 4.6 m.H.). Demgemäss ist die angefochtene Verfügung, soweit sie den Smart Meter für die Erfassung elektrischer Energie betrifft, aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird prüfen müssen, ob der Abschaltfunktion in ihrer bestehenden technischen Ausgestaltung das Zustimmungserfordernis nach Art. 17b Abs. 3 StromVG entgegensteht. Genügt der Smart Meter den Anforderungen nicht, hat sie abzuklären, ob sich das Zustimmungserfordernis durch geeignete technische oder allenfalls organisatorische bzw. betriebliche Massnahmen wahren lässt, und diese aus Gründen der Verhältnismässigkeit der Auswechslung des Smart Meters vorzuziehen sind.
7. Was die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Smart Meter anbelangt, beruht der angefochtene Entscheid ebenfalls auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Hierauf einzugehen rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen für den Fall, dass sich das Zustimmungserfordernis nach Art. 17b Abs. 3 StromVG gemäss der vorzunehmenden Prüfung der Vorinstanz ohne vollständige Entfernung des installierten Smart Meters wahren lässt. 7.1 Wie erwähnt, findet auf die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit intelligenten Mess-, Steuer- oder Regelsystemen das DSG Anwendung (Art. 17c Abs. 1 StromVG). Gemäss Art. 17c Abs. 2 StromVG erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen über die Datenbearbeitung. Er kann besondere Bestimmungen vorsehen, namentlich im Zusammenhang mit Lastgangmessungen. Mit Erlass von Art. 8d StromVV hat der Bundesrat davon Gebrauch gemacht. Diese Norm regelt unter anderem, zu welchen Zwecken Netzbetreiber die Daten aus dem Einsatz von Mess-, Steuer- und Regelsystemen ohne Einwilligung der betroffenen Person bearbeiten dürfen, was wiederum davon abhängt, ob es sich um Daten in pseudonymisierter Form handelt oder nicht (Abs. 1). Bei nicht pseudonymisierten Daten, einschliesslich Lastgangwerten von fünfzehn Minuten und mehr, ist dies für Abrechnungszwecke der Fall (Abs. 1 Bst. b). Art. 8d StromVV enthält zudem eine Bestimmung zur Häufigkeit der Abrufung der Daten (Abs. 4). 7.2 Der Beschwerdeführer rügt wie im vorinstanzlichen Verfahren, dass der Bundesrat mit Erlass von Art. 8d StromVV die ihm in Art. 17c Abs. 2 StromVG delegierte Kompetenz zur Regelung der Datenbearbeitung durch intelligente Messsysteme überschritten habe und die Verordnungsbestimmung insbesondere gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstosse. Ebenfalls macht der Beschwerdeführer geltend, dass die konkrete Datenbearbeitung durch den Einsatz des Smart Meters unverhältnismässig sei. Er beruft sich in dieser Hinsicht wiederum auf die ihm erteilte Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2021. Laut deren Angaben würden die Zählerstände (Registerwerte) täglich von 04:35 Uhr und 08:35 Uhr erfasst und die Tagesverbrauchswerte nach Hoch- und Niedertarif differenziert. Diese Daten würden ausschliesslich für nachträgliche Wohnungswechsel genutzt und nicht aktiv bewirtschaftet. Per Monatswechsel würden die kumulierten Monatsverbrauchswerte ausgelesen und an das Verrechnungssystem übertragen. Unter Verweis auf diese Angaben stellt der Beschwerdeführer die Einhaltung der Prinzipien der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit in Frage. Auch wenn die Beschwerdegegnerin die Tagesverbrauchswerte nicht aktiv verwende, erfasse sie diese Daten dennoch und könne sie bei Bedarf ferngesteuert auslesen. Für die Rechnungsstellung seien zudem nicht derart häufige (mehrfach tägliche) Abfrageintervalle erforderlich. Die Daten würden somit ohne ersichtlichen Zweck bearbeitet. 7.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 346 E. 5.5, BGE 143 I 403 E. 5.6.3, BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1). Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 143 I 403 E. 5.6.3; BGE 140 I 218 E. 6.7.1). Wie das Bundesgericht in einem neueren Entscheid - betreffend einen Wasserzähler - ausgeführt hat, heisst dies im Bereich des Datenschutzes unter anderem, dass Daten grundsätzlich nur dann und nur soweit bearbeitet werden dürfen, als es nach dem Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit für den sich aus der rechtlichen Grundlage ergebenden Zweck der Datenbearbeitung (z.B. Rechnungsstellung) notwendig sei (BGE 147 I 346 E. 5.5 m.H.; zum Urteil auch Zeller/Lienhard/Tschannen/Tschentscher, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2020 und 2021 (I.-IV.), ZBJV 2021, 565, 585). 7.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mittels einer akzessorischen Normenkontrolle die Vereinbarkeit von Art. 8d StromVV mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 und Art. 36 BV) beurteilt (Rz. 40 ff.). Dabei hat sie geprüft, ob Art. 8d StromVV den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 17 DSG) entspricht. In den Erwägungen zur Verhältnismässigkeit hat sie Bezug auf die im erwähnten BGE 147 I 346 erwähnten Grundsätze (E. 5.5) genommen und im Dispositiv festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Daten «gemäss den Erwägungen» bearbeiten dürfe. 7.5 Die Begründung der Vorinstanz ist aber rein abstrakt ausgefallen, ohne dass sie Sachverhaltsfeststellungen darüber getroffen hat, welche konkreten Daten die Beschwerdegegnerin mit dem betroffenen Smart Meter in welcher zeitlichen Häufigkeit und zu welchen Zwecken tatsächlich bearbeitet. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingereichten Angaben der Beschwerdegegnerin (siehe E. 7.2) blieben entsprechend unberücksichtigt bzw. ungeprüft. Losgelöst davon, welche Daten effektiv erfasst werden, lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob die Datenbearbeitung sich auf eine hinreichende rechtliche Grundlage stützt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt, z.B. die Datenspeicherung in ihrer Häufigkeit, wie der Beschwerdeführer rügt, über den vorgesehenen Zweck hinausgeht (vgl. BGE 147 I 346 E. 5.4.1 und E. 5.5.1 ff.). Die angefochtene Verfügung geht nicht darauf ein, welche Teilregelung von Art. 8d StromVV als einschlägige Rechtsgrundlage für die Bearbeitung der Messdaten im konkreten Fall dienen kann (nur insoweit stellt sich allenfalls die Frage der konkreten Normenkontrolle). Ebenfalls behandelt sie (im Anschluss an die durchgeführte Normenkontrolle) nicht, ob die Datenerfassung der Beschwerdegegnerin der Regelung von Art. 8d StromVV entspricht oder darüber hinausgeht, was sich ohne Bezug auf die effektiv erfassten Verbrauchsdaten ebenfalls nicht klären lässt (vgl. in anderem Kontext BGE 143 I 253 E. 7). Soweit eine akzessorische Normenkontrolle geboten ist, bleibt auch diese nicht unbeeinflusst davon, wie detailliert das intelligente Messsystem den Energieverbrauch misst. Für die Beurteilung etwa, welche Regelungsinhalte im formellen Gesetz enthalten sein müssen und für welche die Verordnungsstufe der StromVV genügt (Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 17 DSG), kann von Bedeutung sein, ob mit dem intelligenten Messsystem ein Persönlichkeitsprofil (Art. 3 Bst. d DSG) bearbeitet wird (Art. 17 Abs. 2 DSG), was insbesondere mit der zeitlichen Periodizität der Aufzeichnung des Verbrauchs zusammenhängt (vgl. zum Ganzen Spielmann, Kommentar zum Energierecht III, Art. 17c StromVG Rz. 8, Rz. 17 am Ende; Sarah Ballenegger, in: Maurer-Lambrou/Blechta, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Art. 17 DSG Rz. 22 m.H.; ferner BGE 143 I 253 E. 6.3; vgl. auch den von der Vorinstanz angeführten 18. Tätigkeitsbericht 2010/2011 des EDÖB, Ziff. 1.8.1 und 4.1.1, zugänglich unter www.edoeb.admin.ch > Dokumentation > Tätigkeitsberichte > Ältere Berichte > 18 - 2010/2011, besucht am 24. Juni 2022). Die Beschwerdegegnerin gibt hierzu an, dass sie zumindest keine Lastgangdaten als 15 Minuten-Werte auslese. 7.6 Demnach ergibt sich, dass die Vorinstanz die relevanten Sachverhaltselemente der konkreten Datenbearbeitung der Beschwerdegegnerin zu evaluieren und bei ihrer erneuten Beurteilung zu berücksichtigen hat. Soweit es für die Datenbearbeitung an einer Rechtsgrundlage fehlen oder sie sich als (teilweise) unverhältnismässig erweisen sollte, wäre sie in geeigneter Weise einzuschränken.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit sie den Smart Meter für den Strom betrifft und nicht den Wasserzähler zum Gegenstand hat. Die Angelegenheit ist insofern an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Mit Aufhebung des angefochtenen Entscheids entfällt auch die Grundlage für die Kostenverlegung, mit der die Vorinstanz nach dem Unterliegerprinzip und mit Verweis auf BGE 132 II 47 E. 3.3 dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 8'920.00 auferlegt hat (Dispositiv-Ziffer 3; vgl. Urteil des BGer 2C_1142/2016 vom 14. Juli 2017 E. 6). Soweit sich die Beschwerde gegen diese Gebühr richtet, ist sie insofern ebenfalls begründet.
9. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit noch offenem Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 5.2). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten, ist doch die angefochtene Verfügung, soweit sie angefochten ist (vorne, Bst. E), ohne Einschränkung aufzuheben. Das Nichteintreten auf die Beschwerdeanträge Nrn. 2 und 3 rechtfertigt keine andere Kostenverlegung (vgl. Urteil des BVGer A-5323/2015 vom 12. September 2018 E. 8.1 m.H). Der Beschwerdeführer hat folglich keine Kosten zu tragen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Da es sich bei der unterliegenden Beschwerdegegnerin um eine Gemeinde handelt und die Streitsache nicht vermögensrechtliche Interessen betrifft, sind ihr in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Urteile des BVGer A-5870/2014 vom 22. Februar 2016 E. 20.1 und A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 13.1.3). Auch die Vorinstanz hat keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es ist daher auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 9.2 9.2.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt als obsiegend und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Vorinstanz hat diese zu tragen, soweit sie keine unterliegende Gegenpartei zu entrichten hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und auf eine Eingabe verzichtet. Art. 64 Abs. 3 VwVG sieht grundsätzlich vor, dass die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Gegenpartei je nach deren Leistungsfähigkeit nur auferlegt werden kann, wenn sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Urteil des BVGer A-5323/2015 vom 12. September 2018 E. 8.1). Dies bezweckt jedoch nicht, einer im Beschwerdeverfahren unterliegenden Hauptpartei die Möglichkeit zu verschaffen, die prozessuale Entschädigungspflicht auf die verfügenden Behörden (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG) zu überwälzen. Es darf daher berücksichtigt werden, ob der Verzicht auf selbständige Anträge auf das fehlende oder geringe Interesse an der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren oder auf die Absicht zurückzuführen ist, sich der Entschädigungspflicht zu entschlagen. Liegt das Interesse der Gegenpartei am Verfahrensausgang auf der Hand, so darf bei der Entschädigungsregelung von der Voraussetzung, dass sie ausdrücklich Antrag gestellt habe, abgesehen werden (BGE 128 II 90 E. 2c; Urteile des BGer 2C_527/2014 vom 25. März 2015 E. 2.5 und 2C_435/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 2.5 m.H.). Die angefochtene Verfügung regelt die Rechte der Beschwerdegegnerin. Diese hat den streitbetroffenen Smart Meter beim Beschwerdeführer eingebaut und war am daraus entstehenden Mehrparteienverfahren der Vorinstanz als Gesuchsgegnerin mit Antrag beteiligt. Im Beschwerdeverfahren bleibt sie notwendige Haupt- bzw. Gegenpartei (vgl. Urteil des BGer 2C_527/2014 vom 25. März 2015 E. 2.3 f. m.H.). Die Beschwerdegegnerin setzt den Smart Meter zur Abwicklung der Stromversorgung bzw. des Rechtsverhältnisses der Parteien ein und bearbeitet die damit verbundenen Daten. Ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens bzw. am weiteren Einsatz des zur Auswechslung beantragten Systems liegt offenkundig auf der Hand, zumal sie nichts Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht hat. Trotz Verzichts auf eigene Anträge ist es unter diesen Umständen gerechtfertigt, die Parteienschädigung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Kostennote vom 17. August 2021 weist ein Honorar von Fr. 5'375.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %, d.h. einen Gesamtbetrag von Fr. 6'020.45 aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich dabei als angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 250.- entspricht zudem dem gesetzlichen Rahmen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung von Fr. 6'020.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit sie nicht den Wasserzähler betrifft. Die Angelegenheit wird zur weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 6'020.45 zu bezahlen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: