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212-00403-2025-12-16-2cjicr

212-00403 Auswechslung konventioneller Stromzähler durch intelligentes Messsystem (Smart Meter)

Elcom · 2025-12-16 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Die BKW Energie AG (nachfolgend Gesuchstellerin) ist Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung in der Gemeinde […]. Als solche betreibt sie das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet. Sie versorgt den Endverbraucher […] (Gesuchsgegner) an der […], mit elektrischer Energie (act. 1). 2 Der bestehende Elektrizitätszähler des Gesuchsgegners mit der Zählernummer […] ist in das Los mit der Nummer […] (sogenanntes Prüf-Los) eingeteilt. Mehrere Zähler aus diesem Los haben nach einer Prüfung auf der Eichstrasse im Jahr 2020 die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllt. Das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS hat die Gesuchstellerin am 10. September 2020 informiert, dass alle Zähler aus dem Los […] bis spätestens am 31. Dezember 2021 ausgebaut sein müssen (act. 1, Beilagen 6 und 7). Am 7. April 2021 hat die Gesuchstellerin erstmals vergeblich versucht, den Zähler des Gesuchsgegners vor Ort auszuwechseln. Weitere Versuche der Gesuchstellerin sind gescheitert (act. 1). B. 3 Mit Eingabe vom

1. Juli 2022 hat die Gesuchstellerin bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung im Streitfall betreffend Zählerwechsel beim Gesuchsgegner eingereicht. Darin stellt sie folgende Anträge (act. 1): «1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an einem von der verfügenden Behörde festzulegenden Termin, zwecks Auswechslung des Stromzählers, Zugang zur Liegenschaft an der […] zu gewähren.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.» 4 Mit Schreiben an die Parteien vom 18. Juli 2022 hat das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet, das Gesuch dem Gesuchsgegner zugestellt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. September 2022 gesetzt. Weiter wies es darauf hin, dass die Gesuchstellerin zwar nur sinngemäss, aber doch unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass sie beabsichtige, das Messgerät in der Liegenschaft des Gesuchsgegners durch einen Smart Meter zu ersetzen und vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren gegen die ElCom-Verfügung 233-00093 hängig sei, die ebenfalls den Einsatz eines intelligenten Messsystems bzw. eines Smart Meters ohne Zustimmung des Endverbrauchers betreffe. Deshalb beabsichtige das Fachsekretariat, das vorliegende Verfahren bis zu einem vollstreckbaren Entscheid in jenem Verfahren zu sistieren und hat den Parteien Gelegenheit gegeben, innert der gleichen Frist zu dieser Frage Stellung zu nehmen (act. 2). 5 Anlässlich des Telefongesprächs vom 14. September 2022 mit dem Fachsekretariat hat der Gesuchsgegner festgehalten, dass es in letzter Zeit mehrfach geplante Stromunterbrüche gegeben habe. Weil er ein Geschäft […] habe, habe er die Gesuchstellerin ersucht, den Zähler während eines solchen Unterbruchs zu wechseln. Die Gesuchstellerin sei seinem Wunsch jedoch nicht nachgekommen. Als Nebenpunkt hat der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass er eigentlich keinen Smart Meter möchte. Falls das Bundesverwaltungsgericht feststelle, dass ein solcher nicht zulässig sei, möchte er auch von diesem Entscheid profitieren können (act. 3). 6 Mit E-Mail vom 22. September 2022 teilte der Gesuchsgegner dem Fachsekretariat unter anderem mit, dass er sich mit der Gesuchstellerin bezüglich Zählerwechsel im Austausch befinde. Er habe angeboten, dass beim nächsten, durch äussere Umstände erzwungenen, Stromunter- bruch und frühzeitiger Orientierung der Austausch des Zählers veranlasst werden könne (act. 4).

ElCom-D-52023501/59 4/26 7 Mit Schreiben vom 28. September 2022 an die Parteien hat das Fachsekretariat das Verfahren sistiert, bis im Verfahren 233-00093 ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt (act. 5). 8 Das Fachsekretariat hat den Parteien mit Schreiben vom 8. Januar 2025 die Aufhebung der Sistierung mitgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Verfügung der ElCom mit Urteil vom

26. Juli 2022 teilweise aufgehoben und die Angelegenheit an die ElCom zurückgewiesen. Es hat sie angewiesen, die relevanten Sachverhaltselemente der einzelnen konkreten Datenbearbeitungen zu evaluieren und zu prüfen, ob diese sich auf eine ausreichende rechtliche Grundlage stützen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren oder einzuschränken sind. Am 5. Dezember 2023 hat die EICom erneut eine Verfügung im Verfahren 233-00093 erlassen. Sie kam dabei unter anderem zum Schluss, dass die Bearbeitungen der Messdaten durch die Netzbetreiberin sich mehrheitlich auf hinreichende rechtliche Grundlage stützen und verhältnismässig sind. Bei wenigen Datenbearbeitungen ordnete sie Anpassungen an. Diese Verfügung wurde wiederum beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Mit Blick auf die Vorgabe, dass die Netzbetreiber bis Ende 2027 80 Prozent aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet durch intelligente Messsysteme zu ersetzen haben (Art. 31e Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008; StromVV; SR 734.71), hat das Fachsekretariat entschieden, das Verfahren weiterzuführen. Da aus den Akten ersichtlich ist, dass sich der Gesuchsgegner nicht grundsätzlich dem Einbau eines Smart Meters widersetzt, hat ihm das Fachsekretariat drei Termine vorgeschlagen, um ihm anlässlich eines Telefongesprächs seine rechtliche Situation zu erläutern und um die Optionen zur Verfahrenserledigung, gegebenenfalls ohne Verfügung, aufzuzeigen (act. 6). 9 Der Gesuchsgegner hat mit E-Mail vom 15. Januar 2025 für die Vorbereitung des Telefongesprächs um Sistierung des Verfahrens bis Ende Februar 2025 und um vollumfängliche Akteneinsicht ersucht (act. 7). Diesem Antrag hat das Fachsekretariat mit Schreiben vom

21. Januar 2025 entsprochen und die Sistierung entgegen dem Brief vom 8. Januar 2025 (act. 6) bis zum 28. Februar 2025 verlängert. Dabei hat es den Gesuchsgegner informiert, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs alle verfahrensrelevanten Dokumente bereits erhalten hat und ihm zur Überprüfung ein Aktenverzeichnis zugestellt (act. 8). 10 Mit Schreiben vom 7. März 2025 hat der Gesuchsgegner um eine Fristerstreckung von drei Wochen ersucht. Weiter hat er festgehalten, dass er sich vor allem aus Datenschutzgründen gegen einen Smart Meter wehre und in den drei Wochen prüfen wolle, wie weit sich die Rechtslage dahingehend verändert habe (act. 9). Das Fachsekretariat hat mit Brief vom 14. März 2025 antragsgemäss eine letztmalige Erstreckung der Frist bis zum 31. März 2025 gewährt (act. 10). 11 Der Gesuchsgegner hat mit E-Mail vom 16. März 2025 um die Zustellung sämtlicher Entscheidungen ersucht, um sich über den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu orientieren (act. 11). Mit E-Mail vom 24. März 2025 hat das Fachsekretariat die Rechtslage mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 und die Verfügungen der ElCom 233-00093 vom 5. Dezember 2023 sowie 212-00414 vom 17. August 2023 erläutert (act. 12). Am 10. April 2025 fand ein informelles Telefongespräch statt (act. 13-15). 12 Die Gesuchstellerin hat anlässlich des Telefonats vom 24. April 2025 ihre Absicht bestätigt, den bisherigen Zähler des Gesuchsgegners mit einem Smart Meter zu ersetzen (act. 16). Mit E-Mail vom 24. April 2025 hat sie ausgeführt, dass sie den Zählertyp Kamstrup OMNIPOWER installieren würde. Dieser verfüge über keine Breakerfunktion, mit der sie die Stromzufuhr des Gesuchsgegners aus der Ferne einseitig unterbrechen könne. Weiter weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Smart Meter vorläufig mit einer anderen als der standardmässig eingesetzten Kommunikationstechnologie ausgestattet werde, da der Smart Meter-Rollout in der Ortschaft des Gesuchsgegners noch nicht stattgefunden habe und die erforderliche Kommunikations- infrastruktur noch nicht eingerichtet sei. Sie würden dann beim Gesuchsgegner nochmals vorbeigehen, um beim Smart Meter die standardmässige Kommunikationstechnologie einschalten, sobald der Smart Meter-Rollout in der entsprechenden Ortschaft erfolgt sei (act. 17).

ElCom-D-52023501/59 5/26 13 Mit Schreiben vom 25. April 2025 hat das Fachsekretariat dem Gesuchsgegner noch einmal das Gesuch der Gesuchstellerin vom 1. Juli 2022 mit allen Gesuchsbeilagen zugestellt. Am Telefongespräch vom 10. April 2025 brachte er vor, dass die Gesuchstellerin bisher nicht geltend gemacht habe, dass die Eichgültigkeit des Zählers abgelaufen sei. Das Fachsekretariat wies unter Angabe der einschlägigen Aktenstellen darauf hin, dass die Gesuchstellerin im Gesuch und der als Beilage eingereichten Korrespondenz zwischen den Parteien mehrmaIs erwähnt hat, dass die Eichgültigkeit des bei ihm installierten Zählers Nr. […] abgelaufen ist und dieser Zähler deshalb ausgewechselt werden muss. Weiter hat das Fachsekretariat den Gesuchsgegner aufgefordert, sich bis zum 16. Mai 2025 mit der Gesuchstellerin in Verbindung zu setzen und einen Termin für die Auswechslung des Zählers zu vereinbaren. Nach der Installation könnte das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und auf die Erhebung der bis dahin angefallenen Gebühren ausnahmsweise verzichtet werden. Sei bis zum 16. Mai 2025 kein Termin vereinbart, werde sie das Verfahren auf Erlass eines gebührenpflichtigen Entscheids fortsetzen (act. 18). 14 Der Gesuchsgegner hat mit Eingabe vom 9. Mai 2025 sein Einverständnis erklärt, dass der Zähler ausgewechselt werden dürfe. Der neue Zähler müsse bis auf weiteres sowieso so umgebaut werden, dass er gleichermassen funktioniere wie der zu ersetzende «alte» Zähler, also ohne smarte Funktionen. Wenn dann die Gesuchstellerin in seiner Gemeinde am Rollout betreffend smarte Zähler sei, weil die technischen Voraussetzungen dafür in der Gemeinde vorhanden sein werden, sei dannzumal über das weitere Vorgehen zu entscheiden (act. 19). 15 Der Gesuchsgegner hat seine Antwort-E-Mail an die Gesuchstellerin vom 21. Mai 2025 ebenfalls an das Fachsekretariat geschickt. Daraus ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner mit Hinweis auf das Schreiben des Fachsekretariats vom 25. April 2025 (act. 18) um Meldung bittet, um einen Termin für den Zählerwechsel zu vereinbaren. Der Gesuchsgegner hat mit Verweis auf sein Schreiben vom 9. Mai 2025 an das Fachsekretariat geantwortet, ohne einen Termin vorzuschlagen (act. 20). 16 Das Fachsekretariat hat die Parteien mit Brief vom 2. Juni 2025 informiert, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, da der Zähler bisher noch nicht ausgewechselt werden konnte. Weiter hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin eine Frist bis zum 4. Juli 2025 gesetzt, um Fragen zur Übertragung der Messdaten vom Elektrizitätszähler zu beantworten und um Zertifikate des METAS einzureichen, die bestätigen, dass die Elemente der intelligenten Messsysteme erfolgreich auf die Gewährung der Datensicherheit hin geprüft wurden (act. 21). 17 Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 hat die Gesuchstellerin den Abruf der Messdaten erläutert und die Data Security Examination Certificate No CH-DS-21009-04 eingereicht (act. 22). 18 Mit Urteil vom A-484/2024 vom 20. Juni 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die ElCom-Verfügung 233-00093 vom 5. Dezember 2023 in allen inhaltlichen Punkten abgewiesen. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und damit ist auch die Verfügung der ElCom inhaltlich rechtskräftig und vollstreckbar geworden. 19 Das Fachsekretariat hat dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin mit Brief vom 4. Juli 2025 zugestellt und festgehalten, dass es die Sache damit als spruchreif erachtet (act. 23). 20 Mit E-Mail vom 7. Juli 2025 hat der Gesuchsgegner das Fachsekretariat ersucht, die ihm zugestellten Unterlagen der Gesuchstellerin in einer verständlichen Art und Weise zu kommentieren und aufzuschlüsseln, die offen Fragen und Themen anzusprechen und sich dazu und zu den Schlussfolgerungen, die das Fachsekretariat daraus zu ziehen beabsichtigt, konkret zu äussern (act. 24). Mit E-Mail vom 31. Juli 2025 hat er dem Fachsekretariat Auszüge aus einem Entscheid zukommen lassen (act. 25).

ElCom-D-52023501/59 6/26 C. 21 Auf die Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

ElCom-D-52023501/59 7/26 II

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 22 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem VwVG. Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 23 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Sie entscheidet im Streitfall als auch von Amtes wegen insbesondere über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). 24 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu. Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungs- kompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). 25 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beim Gesuchsgegner eingebauten Zähler durch einen Smart Meter zu ersetzen. Die Gesuchstellerin ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 StromVV für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. Artikel 17a StromVG in Verbindung mit den Artikeln 8asexies, 8b und 8d StromVV sowie den Artikeln 31e, 31l und 31n StromVV regelt den Einsatz intelligenter Messsysteme. Beim einzubauenden Smart Meter handelt es sich unbestrittenermassen um einen Bestandteil eines intelligentes Messsystems im Sinne dieser Bestimmungen. Demnach betrifft das Verfahren im Wesentlichen den Vollzug des StromVG und der StromVV. Da keine Vorschrift die Entscheidkompetenz für das Messwesen einer anderen Behörde zuweist, ist die ElCom insoweit für die Beurteilung des Gesuchs zuständig.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 26 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 27 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht, welche sie zur Auswechslung des bisherigen Stromzählers des Gesuchsgegners berechtigt, und den Gesuchsgegner verpflichtet, dies zu dulden. Damit ist der Gesuchsgegner vom Ausgang des Verfahrens in seinen Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Folglich sind sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner Verfügungsadressaten. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

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E. 2.2 Rechtliches Gehör 28 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Gesuchsgegner wurde mit der Verfahrenseröffnung vom 18. Juli 2022 die Eingabe der Gesuchstellerin unterbreitet und Gelegenheit gegeben, zu den Anträgen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 2). Die Schreiben des Fachsekretariats an die Parteien wurden der Gegenpartei jeweils in Kopie zur Kenntnis sowie die Eingaben der Parteien jeweils an die Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. 29 Der Gesuchsgegner hat mit E-Mail vom 7. Juli 2025 um Schlussfolgerungen ersucht, die das Fachsekretariat aus den Unterlagen der Gesuchsgegnerin vom 24. Juni 2025 zu ziehen beabsichtigt und ihm danach die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren (act. 24). Das rechtliche Gehör begründet keinen allgemeinen Anspruch darauf, auf vorgängige Anhörung zur Fragen der Rechtsanwendung (vgl. WALDMANN BERNHARD / BICKEL JÜRG, in: Waldmann/ Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 30 N 21 m.w.H. zur Rechtsprechung). Damit das rechtliche Gehör gewahrt wird genügt es, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2). Der Gesuchsgegner hat mehrfach Gelegenheit erhalten, sich zu den Anträgen und Argumenten der Gesuchstellerin zu äussern. Das Fachsekretariat hat ihm die Rechtslage mit Verweis auf Urteile und Verfügungen mehrfach erläutert, auch telefonisch. Die Sistierung hat das Fachsekretariat antragsgemäss erst zwei Monate nach der Ankündigung aufgehoben und eine weitere Fristerstreckung gewährt, damit der Gesuchsgegner genügend Zeit zur Erstellung seiner Eingaben hatte. Es ist dem Gesuchsgegner freigestanden, sich fachlich beraten zu lassen. Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch darauf, dass ihm das Fachsekretariat einen Verfügungsentwurf mit der Rechtsanwendung der ElCom zur vorgängigen Stellungnahme zustellen muss. 30 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Installation eines Smart Meters beim Gesuchsgegner. In der vorliegenden Verfügung werden die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente für den Entscheid bezüglich der Installation des Smart Meters hinreichend festgestellt und gewürdigt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt. Soweit der Beschwerdegegner Argumente vorbringt, welche nicht relevant sind für die Frage, ob der Einbau des Smart Meters anzuordnen sei, ist darauf nicht im Detail einzugehen.

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E. 3 Vorbringen der Parteien

E. 3.1 Vorbringen der Gesuchstellerin 31 Zur Begründung ihrer Anträge gemäss Gesuch vom 1. Juli 2022 bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei als Netzbetreiberin und Eigentümerin der Messeinrichtungen zuständig und verantwortlich, einerseits für die Installation der gesetzlich vorgesehenen Messgeräte und andererseits für die rechtskonforme Abrechnung von Strombezug und -abgabe zu sorgen. Sie dürfe insbesondere nur geeichte Stromzähler als Verrechnungszähler in ihrem Netzgebiet einsetzen. Im vorliegenden Fall hätten mehrere Zähler aus dem Los Nr. […] (sogenanntes Prüf-Los), in welches der Zähler Nummer […] des Gesuchsgegners eingeteilt sei, nach einer Prüfung im Jahr 2020 auf der Eichstrasse die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllt. Somit falle die Eichgültigkeit des gesamten Prüf-Loses respektive aller dem statischen Prüfverfahren unterstellten Zähler weg. Dies habe zur Folge, dass die Eichgültigkeit des gesuchsgegnerischen Zählers Nummer […] ebenfalls verfallen sei. Dieser hätte bis spätestens zum Ende des Jahres 2021 ausser Betrieb genommen werden sollen. Das METAS habe sie mit E-Mail vom 10. September 2020 über dieses Ergebnis informiert (act. 1). 32 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass sie dem Gesuchsgegner zuerst mitgeteilt habe, auf den Einbau eines Smart Meters vorerst zu verzichten. Dieses Angebot sei unpräjudiziell als Entgegenkommen erfolgt, um überhaupt Zugang zur Liegenschaft zu erhalten und den Zähler ohne gültige Eichung mindestens durch einen elektronischen Zähler ersetzen zu können. Da sich der Gesuchsgegner bis heute einer Zählerauswechslung widersetzt habe, sei dieses Angebot hinfällig geworden. Es liege in der Verantwortung der Gesuchstellerin festzulegen, welcher Zählertyp eingebaut werde (act. 1). 33 Mit E-Mail vom 24. März 2025 hat die Gesuchstellerin ausgeführt, dass sie den Zählertyp Kamstrup OMNIPOWER installieren würde. Dieser verfüge über keine Breakerfunktion. Der Zählerwechsel bringe während der Installation einen Stromunterbruch von zirka fünfzehn Minuten mit sich. Wie lange ein Zählerwechsel insgesamt dauert, variiere je nach Gegebenheit, in der Regel dauerte ein Zählerwechsel nicht länger als eine Stunde. Weiter weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Smart Meter vorläufig mit einer anderen als der standardmässig eingesetzten Kommunikationstechnologie ausgestattet werde, da der Smart Meter-Rollout in der Ortschaft des Gesuchsgegners noch nicht stattgefunden habe und die erforderliche Kommunikations- infrastruktur noch nicht eingerichtet sei. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie beim Gesuchsgegner nochmals vorbeigehen werde, um beim Smart Meter die standardmässige Kommunikationstechnologie einzuschalten, sobald der Smart Meter-Rollout in der entsprechenden Ortschaft erfolgt sei (act. 17). 34 Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 hat die Gesuchstellerin das «Data Security Examination Certificate No CH-DS-21009-04» des METAS eingereicht und die Datenübertragung erläutert. Es müsse eine Differenzierung zwischen der Übertragung der Messdaten vom Elektrizitätszähler zum HES (Kommunikationssystem) und dem Abrufen der Messdaten aus dem MDMS und damit dem intelligenten Messsystem zur weiteren Verarbeitung und Analyse beachtet werden. Das verwendete Radio Mesh Netzwerk für die Übertragungstechnologie erfordere es, dass die Messdaten vier Mal pro Tag vom Elektrizitätszähler über den Datenkonzentrator an das Head End System übertragen werden. Es sei nicht möglich, in die Übertragungstechnologie und deren Algorithmen einzugreifen und die Häufigkeit der Übertragung der Messdaten zu verringern. Hiervon sei das Abrufen der Messdaten aus dem MDMS und damit dem intelligenten Messsystem zu unterscheiden. Das Abrufen der Messdaten vom MDMS erfolge ein Mal pro Tag für die Er– stellung der Abrechnung sowie die Visualisierung des Stromverbrauchs auf dem Kundenportal (act. 22).

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E. 3.2 Vorbringen des Gesuchgegners 35 Der Gesuchsgegner bringt in seiner E-Mail vom 16. März 2025 vor, dass die durch das Smart Metering anfallenden Daten kritisch seien. Es bestehe die Möglichkeit, Nutzungsprofile einzelner Personen zu erstellen. Auf der Grundlage des Stromverbrauchs lasse sich durch Smart Metering detailliert darstellen, wann ein Verbraucher zu Bett gehe, wie er seine Mahlzeiten zubereite, wie häufig er seine Waschmaschine nutze und wann er ausser Haus sei. Des Weiteren sei die Datenerhebung intransparent, da sich die Messgeräte zumeist im Keller befinden und der Verbraucher nicht vor Augen habe, dass im grossen Masse personenbezogene Daten von ihm erhoben werden (act. 11). 36 Weiter führt der Gesuchsgegner aus, dass es seine Sache und niemals die Sache des EW sei, wann er wieviel Strom verbrauche. Nicht zuletzt auch, weil beispielsweise regelmässige Abwesenheiten oder gar Ferienabwesenheiten damit leicht feststellbar seien und früher oder später Tür und Tor für Einbrecher und andere Unbefugte öffne. Die angeblichen Bedürfnisse der EW könnten auch ohne weiteres befriedigt werden, wenn die Daten nicht personalisiert gesammelt würden, also beispielsweise quartier- oder strassenbezogen. Sein Vertrauen zur Gesuchstellerin sei auf Null. Sehr viele Leute hätten Zugriff zu den aktuellen Verbrauchsdaten. Der Gesuchsgegner hat festgehalten, dass der Datenschutz schweizweit ein sehr hohes Gut sei und es vorliegend überhaupt keine unabdingbare Notwendigkeit gebe, in jedem privaten Haus einen smarten Zähler einzusetzen. Die Gesuchstellerin solle auf die Installation von smarten Stromzählern in seiner Liegenschaft verzichten (act. 11). 37 In seiner Eingabe vom 9. Mai 2025 bringt der Gesuchsgegner vor, dass es gemäss der aktuell gültigen Gesetzgebung über die Stromversorgung offensichtlich keine Duldungspflicht für Smart Meter gebe. Weiter führt er aus, dass es vorliegend um zwei verschiedene Sachen gehe: Einerseits soll das «Los» des bei ihm montierten Zählers vollumfänglich ersetzt werden. Dieser Punkt habe aber rein gar nichts mit der Frage zum Smart Meter zu tun. Genau deshalb gebe es bei den neuen Zählern die Montage in der bisherigen Art, also ohne smarte Funktionen. Anderseits sei die Gesuchstellerin über die nächsten Jahre hinweg am Ersetzen der nicht smarten Zähler. Der Ersatz des «ausgelosten» Zählers habe derzeit und bis auf weiters überhaupt nichts mit dem Einsatz von Smartzählern zu tun, eben weil die technischen Voraussetzungen − gemäss der Gesuchstellerin − derzeit, und noch längere Zeit, gar nicht vorhanden seien. Der Gesuchsgegner hat sein Einverständnis mit der Auswechslung des gemäss Los angeblich nicht mehr funktionsfähigen Zählers erklärt, welcher gemäss verbindlicher Erklärung der Gesuchstellerin bis auf weiteres sowieso so umgebaut werden müsse, dass er gleichermassen funktioniere wie der zu ersetzende «alte» Zähler, also ohne smarte Funktionen. Damit sei das vorliegende Verfahren abgeschlossen (act. 19). 38 Mit E-Mail vom 31. Juli 2025 verweist der Gesuchsgegner auf einen Entscheid, wonach die Erfassung über elektronische Zähler im «betriebsnotwendigen Rahmen» zulässig sei, die Speicherung der Stundenwerte des Verbrauchs während 252 Tagen auf dem Zähler sowie das Aussenden dieser Daten in kurzen Intervallen aber unzulässig. Verbrauchsdaten seien grundsätzlich persönliche Daten und würden der Informationellen Selbstbestimmung unterliegen. Egal wie sicher die Systeme vor unbefugtem Zugriff durch Verschlüsselung geschützt seien und wie unwahrscheinlich eine missbräuchliche Nutzung durch die Werke und ihre Mitarbeiter auch sein mag, sei damit eine Datenerfassung in «unverhältnismässigen Umfang» nicht gerechtfertigt. Ein Funkübertragungsmodul könne zulässig sein, wenn der Einsatz verhältnismässig ist (act. 25).

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E. 4 Materielle Beurteilung

E. 4.1 Installation des Smart Meters 39 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass es vorliegend um den vollumfänglichen Ersatz des Loses gehe, welche nichts mit der Frage nach Smart Metern zu tun habe. Er ist mit der Auswechslung seines bisherigen Zählers grundsätzlich einverstanden, aber ohne smarte Funktionen (act. 19). 40 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV). Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern, Erzeugungsanlagen und Speichern intelligente Messsysteme einzusetzen (Art. 8asexies Abs. 1 StromVV). Ein intelligentes Messsystem ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst (Art. 17a Abs. 1 StromVG). Der Bundesrat ist zuständig, um Vorgaben zu deren Einführung zu machen und kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern oder bei gewissen Gruppen davon die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen (Art. 17a Abs. 2 StromVG). Er kann weiter unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen diese zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen (Art. 17a Abs. 3 StromVG). 41 Der Bundesrat hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter anderem eine Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme sowie verschiedene Anforderungen an Messsysteme festgelegt (vgl. Art. 8asexies ff. StromVV). Die Netzbetreiber sind damit verpflichtet, bis Ende 2027 80 % der in ihrem Netzgebiet installierten Zähler durch Zähler zu ersetzen, die den Anforderungen eines intelligenten Messsystems gemäss den Artikeln 8a und 8b StromVV entsprechen (Art. 31e Abs. 1 StromVV). Artikel 31e StromVV verweist auf den bisherigen Artikel 8a StromVV (in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2024), welcher dem geltenden Artikel 8asexies StromVV entspricht (in Kraft seit dem 1. Januar 2025). 42 Innerhalb der Übergangsfrist liegt es im Ermessen der Netzbetreiber zu bestimmen, wann sie Endverbraucher und Erzeuger mit intelligenten Messsystemen nach den Artikeln 8asexies und 8b StromVV ausstatten wollen (Art. 31e Abs. 2 StromVV). Nach Ende 2027 sind beim Ersatz von anderen Messeinrichtungen in jedem Fall intelligente Messsysteme nach den Artikeln 8asexies und 8b StromVV einzusetzen. Im Sinne eines effizienten Netzbetriebs ersetzt ein Netzbetreiber in erster Linie bisherige Messeinrichtungen, die nicht mehr funktionieren bzw. deren Lebensdauer am Ende ist und die abgeschrieben sind. Dadurch sollen so wenige Restwerte wie möglich verloren gehen. Die Lebensdauer einer bisherigen Messeinrichtung darf aber nicht durch den Austausch von Kernkomponenten verlängert werden (siehe Erläuterungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom November 2017 zu den Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, S. 18, abrufbar unter: www.bfe.admin.ch > Politik > Energie- strategie 2050).

ElCom-D-52023501/59 12/26 43 Der bisherige Zähler des Gesuchsgegners unterliegt dem statischen Prüfverfahren. Zähler können gemäss Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung vom 26. August 2015 (SR 941.251; EMmV) auf Antrag der Verwenderin dem statistischen Prüfverfahren nach Anhang 4 unterzogen werden. Die dem statistischen Prüfverfahren unterstellten Zähler behalten ihre Eichgültigkeit, solange die Zähler der Stichprobe die Anforderungen nach Anhang 4 Buchstabe F einhalten. Gibt das METAS das Los frei, so gelten die Zähler des freigegebenen Loses für weitere fünf Jahre als geeicht, sofern sie dem statischen Prüfverfahren unterstellt bleiben (Anhang 4 EMmV, Buchstabe F, Ziffer 1). Erfüllt die Stichprobe die Anforderungen nicht, so müssen alle Zähler des betreffenden Loses bis spätestens zum Ende des Jahres, das auf das Prüfjahr folgt, ausser Betrieb genommen werden (Anhang 4 EMmV, Buchstabe F, Ziffer 2). 44 Vorliegend hat das METAS die Gesuchstellerin informiert, dass die Zähler aus dem Los […], in welches auch der Zähler des Gesuchsgegners mit der Nummer […] fällt, bis spätestens am

31. Dezember 2021 ausgewechselt werden müssen. Mehrere Zähler aus diesem Los haben nach einer Prüfung im Jahr 2020 auf der Eichstrasse die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllt (act. 1, Beilagen 6 und 7). Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, den Zähler des Gesuchgegner zu ersetzen, da dieser den rechtlichen Anforderungen nicht mehr entspricht. 45 Da die Gesuchstellerin wie oben ausgeführt (Rz. 41 f.) verpflichtet ist, bis Ende 2027 bei den Endverbrauchern intelligente Messsysteme einzusetzen (Art. 31e Abs. 1 StromVV) und es im Ermessen der Gesuchstellerin liegt, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem er Endverbraucher oder Erzeuger mit intelligenten Messsystemen ausstattet (Art. 31e Abs. 2 StromVV), hat der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf Ersatz seines bisherigen Zählers mit einem konventionellen Zähler ohne intelligente Funktionen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom

20. Juni 2025 E. 5.2.6). Aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin den grossflächigen Smart Meter-Rollout in […] noch nicht durchgeführt hat, kann der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies zumal sie den Rollout gemäss den Angaben auf ihrer Website für das Jahr 2026 plant (Strom in der Grundversorgung > Strom beziehen > Stromkosten & Rechnung > Stromzähler & Ablesung > Smart Meter > Status: Smart Meter Einbau im Versorgungsgebiet der BKW; zuletzt abgerufen am 28. Oktober 2025). Das Vorgehen der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden. 46 Der Gesuchsteller bringt vor, dass es aktuell keine Duldungspflicht für Smart Meter gebe (act. 18). Dem ist nicht zu folgen. Die Endverbraucher sind grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.1 und A- 2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.1.3.). Artikel 8asexies Absatz 7 StromVV, wonach der Netzbetreiber die Mehrkosten individuell in Rechnung stellen kann, die ihm dadurch entstehen, dass ein Betroffener die Installation eines intelligenten Messsystems verweigert, ändert daran nichts. Mit dieser Bestimmung wurde lediglich ein zusätzliches Instrument geschaffen, um die Bereitschaft zum Einsatz eines intelligenten Messsystems zu erhöhen (siehe Erläuterungen des UVEK vom April 2019 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze], Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, S. 15, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Versorgung > Stromversorgung > Stromnetze > Strategie Stromnetze). Die in Artikel 8asexies Absatz 7 StromVV vorgesehenen Möglichkeit für den Netzbetreiber, eine Verweigerung kostenpflichtig zu akzeptieren, begründet kein Wahlrecht des Endverbrauchers (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.2). Wenn Endverbraucher die Installation eines Smart Meters verweigern, steht den Netzbetreibern daher grundsätzlich die Wahl zu, ein Verfahren vor der ElCom einzuleiten oder die Mehrkosten in Rechnung zu stellen (vgl. Verfügung 233-00120 der ElCom vom 4. März 2025, Rz. 21, Verfügung 233-00099 der ElCom vom 4. März 2025, Rz. 37 sowie Verfügung 233-00093 der ElCom vom

E. 4.2 Geltung der Grundrechte und Zugang zum Grundstück 49 Die Netzbetreiber haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern in der Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient namentlich die Grundversorgung mit Elektrizität öffentlichen Interessen und werden damit öffentliche Aufgaben wahrgenommen (BGE 144 III 111 E. 5.2). Die Netzbetreiber nehmen die Grundversorgung wahr (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Sie haben zudem die Aufgabe, einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). 50 Soweit die Gesuchstellerin im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben ein intelligentes Messsystem installiert, ist sie an die Grundrechte gebunden. Die Installation ist somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erfüllt sind. Einschränkungen der Grundrechte bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen ausserdem im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausserdem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.1.3). Ferner ist der Kerngehalt des Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 51 Die Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin den Zugang zu seinem Grundstück zu gewähren, hat Einfluss auf den Schutz der Privatsphäre gemäss Artikel 13 BV und des Eigentums gemäss Artikel 26 BV, welche als Grundrechte geschützt sind. 52 Die vorliegende Einschränkung in Form des Zugangs der Gesuchstellerin zum Grundstück des Gesuchsgegners für die Installation eines intelligenten Messsystems beruht auf gesetzlichen Grundlagen (siehe oben Ziff. 4.1).

ElCom-D-52023501/59 14/26 53 Die Einschränkungen dienen der korrekten Abrechnung der Energieausspeisung sowie der Netznutzung. Es besteht ein Interesse der übrigen Endverbraucher des Netzgebietes, keine ungerechtfertigten Abrechnungsdifferenzen tragen zu müssen. Diese Einschränkungen dienen auch der gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung der Gesuchstellerin und damit dem Gesetzesvollzug. Weiter dienen sie der besseren Kontrolle des Stromkonsums und damit einem sparsamen sowie rationellen Energieverbrauch, woran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 89 BV). Die Einführung intelligenter Messsysteme gehört zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050. Sie dient der Schaffung der Grundlage, um zusammen mit weiteren Anpassungen den Strommarkt zukunftsfähig zu gestalten. Smart Metering Systeme mit neuen Funktionalitäten sollen zu einem erleichterten Endverbraucher- und Mieterwechsel sowie zu einer stark vereinfachten und kostengünstigeren Stromablesung beitragen. Um ein möglichst verlässliches Bild des Verbrauchsprofils zu erhalten, ist für den Endverbraucher die Einsicht in historische Lastgangwerte hilfreich. Auf dieser Basis können beispielsweise Stromspar- möglichkeiten oder Eigenverbrauchslösungen optimiert werden (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.7.1 und Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf die Botschaften zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013 und zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes] vom 13. April 2016). Damit liegen öffentliche Interessen vor, welche die Grundrechtseinschränkung rechtfertigen. 54 Der einmalige Zugang zum Grundstück des Gesuchsgegners für den Wechsel des bestehenden Zählers ist nicht nur mit einem minimalen Eingriff in das Grundrecht verbunden, sondern bewirkt auch, dass für zukünftige Zählerablesungen kein Zugang zum Grundstück mehr erforderlich ist. Die Verhältnismässigkeit ist daher ohne Weiteres gegeben. 55 Somit erfüllt die Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre und des Eigentumsrechts durch die Zählerauswechslung die Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe (Art. 36 BV) und ist demnach zulässig. Der Gesuchstellerin ist zu diesem Zweck Zugang zum gesuchsgegnerischen Grundstück zu gewähren (vgl. Verfügung 233-00120 der ElCom vom 4. März 2025, Rz. 34 ff., Verfügung 233-00099 der ElCom vom 4. März 2025, Rz. 56 ff., Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 32 ff. sowie Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 36 f.).

E. 4.3 Datenbearbeitung durch die Gesuchstellerin

Der Gesuchsgegner bringt vor allem datenschutzrechtliche Bedenken vor. Die durch das Smart Metering anfallenden Daten seien kritisch, da Nutzungsprofile einzelner Personen erstellt werden können und regelmässige Abwesenheiten oder Ferienabwesenheiten leicht feststellbar seien. Dies öffne Tür und Tor für Einbrecher und andere Unbefugte (act. 11). 57 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Datenbearbeitung durch die Netzbetreiber bzw. der Einsatz des Smart Meters einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung bedeutet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.5.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.1.2). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert, dass jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen grundsätzlich bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden. Der Begriff der Personendaten entspricht jenem im Bundesgesetz über den Datenschutz vom

25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und erfasst somit alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 5 Bst. a DSG; vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1; 146 I 11 E. 3.1.1; BGE 144 I 126 E. 4.1).

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Nachfolgend wird daher geprüft, ob die Datenbearbeitung der Gesuchstellerin über eine genügende rechtliche Grundlage verfügt, sich auf ein öffentliches Interesse stützen kann, verhältnismässig ist und der Kerngehalt gewahrt bleibt (Art. 36 BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.5.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.1.3; BGE 147 I 346 E. 5.4; BGE 146 I 11 E. 3.1.2).

E. 4.3.1 Gesetzliche Grundlage

Für die Datenverarbeitung gemäss StromVG kommen die Bestimmungen über das DSG zur Anwendung (Art. 17c Abs. 1 StromVG). Das DSG unterscheidet, ob Personendaten durch private Personen bearbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG) oder durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG). Als Bundesorgane gelten auch Personen, welche mit Bundesaufgaben betraut werden. Mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind solche Rechtsträger, wenn sie hoheitlich handeln und ein Subordinationsverhältnis besteht (vgl. DRECHSLER CHRISTIAN, in: Vasella/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. Basel 2023, Art. 2, Rz. 11). Auf Grund des öffentlich-rechtlichen Grundverhältnis der Parteien sind die für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des DSG anzuwenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom

26. Juli 2022 E. 4.2).

Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 34 Abs. 1 DSG). Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder ein Profiling, oder könnte der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen, dürfen diese nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht (Art. 34 Abs. 2 Bst. a-c DSG). Der Smart Meter des Gesuchsgegners erfasst den gesamten Stromverbrauch und dessen zeitlichen Verlauf und keine schützenswerte Personendaten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.6.3 und Verfügung 233- 00093 der ElCom vom 5. Dezember 2023, Rz. 142-150). Gemäss Artikel 5 Buchstabe f DSG gilt als Profiling jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. Eine Analyse kann beispielsweise erfolgen, um herauszufinden, ob eine Person für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist. Ein Profiling ist mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass Personendaten automatisiert ausgewertet werden, um auf der Grundlage dieser Auswertung, ebenfalls in automatisierter Weise, die Merkmale einer Person zu bewerten. Beim Profiling werden bestimmte Merkmale einer Person auf der Grundlage von automatisiert bearbeiteten Personendaten, namentlich mittels Algorithmen, bewertet. Ein Profiling liegt somit nur vor, wenn eine Bewertung erfolgt und der Prozess vollständig automatisiert ist (BBI 2017 6941, 7021 f., 7109).

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Die mit intelligenten Messsystemen erhobenen Stromverbrauchsdaten ermöglichen zwar Rückschlüsse über die An- und Abwesenheiten und die Gewohnheiten der betroffenen Endverbraucher und Erzeuger. Sie werden aber nicht für die Bewertung der Merkmale dieser Personen verwendet (BBI 2017 6941, 7109). Vorliegend gibt es keine Hinweise in den Akten, dass die Gesuchstellerin die Verbrauchsdaten des Gesuchsgegners automatisch auswerten und für ein Profiling verwenden würde. Die Gesuchstellerin bearbeitet die Daten für die Erstellung der Abrechnung sowie die Visualisierung des Stromverbrauchs auf dem Kundenportal für die Kundinnen und Kunden (act. 22). Auch auf der Internetseite der Gesuchstellerin ist ersichtlich, dass sie die Messdaten ausschliesslich auf der Grundlage des anwendbaren Rechts bearbeitet und diese benötigt werden, um das Stromnetz effizient, sicher und leistungsfähig zu betreiben und in das Abrechnungssystem einfliessen (vgl. www.bkw.ch > Strom in der Grundversorgung > Stromkosten & Rechnung > Stromzähler & Ablesung > Smart Meter; zuletzt besucht am 21. November 2025). Eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn wird für die Datenverarbeitung nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.6.2 und Verfügung der ElCom 233-00093 vom 5. Dezember 2023, Rz. 146 m.w.H.).

Gemäss Artikel 17a StromVG erfassen intelligente Messsysteme den zeitlichen Verlauf der Energieflüsse bei Endverbrauchern, Erzeugern oder Speichern. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Bearbeitung der Daten. Er kann besondere Bestimmungen vorsehen, namentlich im Zusammenhang mit Lastgangmessungen (Art. 17c Abs. 2 StromVG).

Auf Verordnungsebene werden die zwingenden Bestandteile eines intelligenten Messsystems konkretisiert. Danach besteht es neben einem beim Betroffenen installierten elektronischen Elektrizitätszähler aus einem Datenbearbeitungssystem, mit dem die Daten abgerufen werden und einem digitalen Kommunikationssystem zur automatisierten Datenübermittlung zwischen den beiden Erstgenannten (Art. 8asexies Abs. 1 Bst. a-c StromVV).

Gemäss StromVV speichert der Elektrizitätszähler Lastgänge, welche mit einer Periode von fünfzehn Minuten ermittelt werden, mindestens 60 Tage (Art. 8asexies Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 StromVV). Der Gesuchsgegner bringt mit Verweis auf einen nicht näher genannten Entscheid vor, dass die Speicherung der Stundenwerte des Verbrauchs während 252 Tagen auf dem Zähler unzulässig sei (act. 25). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der von der Gesuchstellerin vorgesehene Smart Meter die Messdaten während 252 Tagen speichert. Dies wird vom Gesuchsgegner auch nicht weiter begründet. In der StromVV wird die minimale Dauer der Speicherung der Messdaten von 60 Tagen geregelt, eine maximale Speicherungsdauer auf dem Smart Meter selbst ist nicht ersichtlich. Personendaten müssen zudem fünf Jahren aufbewahrt werden, wenn sie abrechnungsrelevant sind (Art. 8d Abs. 3 StromVV) und die Lastgangwerte von fünfzehn Minuten, die während der jeweils letzten fünf Jahre erfasst wurden, müssen abrufbar sein und heruntergeladen werden können (Art. 8asexies Abs. 3 Bst. c StromVV).

Der Netzbetreiber ruft die Daten von intelligenten Messsystemen maximal einmal täglich ab, sofern der Netzbetrieb nicht eine häufigere Abrufung erfordert (Art. 8d Abs. 4 StromVV). Artikel 8d StromVV regelt den Umgang mit Daten aus intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen. Personendaten in nicht pseudonymisierter Form, einschliesslich der Lastgangwerte von fünfzehn Minuten und mehr, dürfen nur für die Abrechnung der Energielieferung, des Netznutzungsentgelts und der Vergütung für den Einsatz von Steuer- und Regelsystemen im Zusammenhang mit der Nutzung von Flexibilitäten bearbeitet werden (Art. 8d Abs. 1 Bst. b StromVV). Personendaten müssen fünf Jahre aufbewahrt und danach gelöscht werden, sofern sie nicht abrechnungsrelevant oder anonymisiert sind (Art. 8asexies Abs. 3 Bst. c und 8d Abs. 3 StromVV). In pseudonymisierter Form dürfen Personendaten, einschliesslich der Lastgangwerte, gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVV verwendet werden, insbesondere für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb (Art. 8d Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 StromVV).

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Der Gesuchsgegner bringt vor, dass das Aussenden der Messdaten in kurzen Intervallen unzulässig sei (act. 25). Die Gesuchstellerin führt dazu aus, dass differenziert werden müsse zwischen der Übertragung der Messdaten vom Elektrizitätszähler zum HES (Kommunikationssystem) und dem Abrufen der Messdaten aus dem MDMS und damit dem intelligenten Messsystem zur weiteren Verarbeitung und Analyse (act. 22).

Vorliegend gilt es zu unterscheiden, ob - die Messdaten des Elektrizitätszählers (Smart Meter) automatisch vom Kommunikations- system auf das Datenverarbeitungssystem (Head End System HES und/oder Messdaten Management System MDMS) übertragen werden und noch innerhalb des intelligenten Messsystems bleiben (Übertragung zwischen dessen verschiedenen Bestandteilen) oder - durch den Netzbetreiber vom intelligenten Messsystem auf ein anderes System abgerufen werden für die weitere Datenverarbeitung wie es die Gesuchsgegnerin ausschliesslich für die Rechnungsstellung oder die Verbrauchsvisualisierung im Kundenportal tut. 68 Die StromVV gibt wie oben ausgeführt (Rz. 63) vor, aus welchen Elementen ein intelligentes Messsystem bestehen muss. Der Elektrizitätszähler (Smart Meter) ist Teil des intelligenten Messsystems und muss eine Schnittstelle für die bidirektionale Kommunikation mit einem Datenbearbeitungssystem aufweisen (Art. 8asexies Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 StromVV). Weitere Vorgaben zum Kommunikationssystem gehen aus der StromVV nicht hervor; grundsätzlich bestimmt der Netzbetreiber das digitale Kommunikationssystem. Es steht ihm dabei frei zu wählen, wie die Datenübermittlung erfolgt (ob über Stromkabel, Glasfaserkabel, Funk etc.). Das Kommunikationssystem soll aber effizient sein (siehe Erläuterungen des UVEK vom November 2017 zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Teilrevision der Stromversorgungs- verordnung, S. 11, abrufbar unter: www.bfe.admin.ch > Politik > Energiestrategie 2050).

Die Gesuchstellerin setzt für die Kommunikation ein Radio Mesh Netzwerk ein (act. 22). Da das Stromversorgungsrecht keine weiteren Regelungen für das Kommunikationssystem vorsieht, kann die ElCom Branchendokumente des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) beachten, sofern sich die darin enthaltenen Bestimmungen im Rahmen von StromVG und StromVV bewegen und als sachgerecht erweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 8630/2010 vom 6. März 2012 E. 3.2). Gemäss Handbuch des VSE zu intelligenten Messystemen (HB iMS – CH 2019) gibt es zwei unterschiedliche Kommunikationskonzepte: direkt (Punkt zu Punkt) und indirekt (Punkt zu Multipunkt). Beim Radio Mesh Netzwerk handelt es sich um ein indirektes Kommunikationskonzept, bei welchem zwischen dem intelligenten Messgerät (Zähler/Smart Meter) und dem Zähldatenverarbeitungssystem (Head End System HES und/oder Messdaten Management System MDMS) weitere Kommunikationsgeräte notwendig sind (vgl. HB iMS – CH 2019 S. 28 und 29, Abb. 5).

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Abb. 1: Kommunikation Point to Multipoint, Quelle: VSE HB iMS CH-2019 (Abb. 5)

Vorliegend kommunizieren die Smart Meter der Gesuchstellerin per Radio untereinander und mit Datenkonzentratoren, um Messdaten zu übertragen. Ein Smart Meter kann Messdaten übertragen und empfangen. Jeder Smart Meter überträgt vier Mal pro Tag Messdaten. Die Messdatenübertragung dauert jeweils 4-12 Sekunden. Ein Smart Meter überträgt die Messdaten entweder direkt an einen Datenkonzentrator oder an einen anderen Smart Meter, welcher die Messdaten weiterleitet, bis sie einen Datenkonzentrator erreichen. Die Datenkonzentratoren übermitteln die gesammelten Messdaten per Mobilfunk an die Gesuchstellerin. Die Daten bleiben entlang der digitalen Kommunikationskette im intelligenten Messsystem durchgehend pseudonymisiert und verschlüsselt (vgl. www.bkw.ch > Strom in der Grundversorgung > Stromkosten & Rechnung > Stromzähler & Ablesung > Smart Meter; zuletzt besucht am

E. 4.3.2 Öffentliches Interesse

Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Einsatz von Smart Metern im öffentlichen Interesse (vgl. Rz. 53). Zur Erhebung von viertelstündlichen Messdaten kann weiter festgehalten werden, dass Smart Metering-Systeme zentrale Elemente zukünftiger Smart Grids sind und zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und zuverlässigen System- und Netzbetriebs beitragen und den Netzausbaubedarf verringern sollen. Dies indem sie durch intelligente Steuerung von Stromproduktion, -verbrauch und -speicherung beispielsweise die unregelmässige Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern besser mit dem Strombedarf abgleichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass ein öffentliches Interesse an viertelstündlichen Lastgangdaten und deren Analyse in der Verbesserung der Effizienz des Netzbetriebs und des Verbrauchsverhaltens der Endverbraucher besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.7.3).

E. 4.3.3 Verhältnismässigkeit 76 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann. Im Bereich des Datenschutzes heisst dies unter anderem, dass Daten nur dann und nur soweit bearbeitet werden dürfen, als es für den Zweck der Datenbearbeitung notwendig ist (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.8 m.w.H. zur Rechtsprechung).

Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die Bedürfnisse der Gesuchstellerin auch befriedigt werden könnten, wenn die Daten nicht personalisiert (nicht haus- oder wohnungsbezogen) gesammelt würden, also beispielsweise quartier- oder strassenbezogen (act. 11).

Wie bereits festgestellt, analysiert die Gesuchstellerin die Daten nicht im Sinne eines Profilings (vgl. oben Rz. 60). Für Netzregulierungszwecke darf die Gesuchsgegnerin die Messdaten zudem nur in pseudonymisierter Form bearbeiten (Art. 8d Abs. 1 Bst. a StromVV). Dass die Gesuchstellerin zu netzdienlichen Zwecken die Daten unpseudonymisiert bearbeitet, kann den Akten nicht entnommen werden.

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Zum Kundenportal ist darauf hinzuweisen, dass dieses Endverbraucherinnen und Endverbrauchern ermöglichen soll, Einblick in die historischen Lastgangwerte zu erhalten, um ihnen ein zuverlässiges Bild ihres Strombezugsprofils zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050 sollen die Informationen über den eigenen Stromverbrauch sowohl die Motivation als auch die Möglichkeiten der Verbraucher zur Steigerung der Energieeffizienz unterstützen. Gestützt auf die Visualisierung können zum Beispiel Möglichkeiten zum Stromsparen oder Eigenverbrauchslösungen optimiert werden (Erläuternder Bericht zur Revision der Stromversorgungsverordnung vom Oktober 2020 [Erläuternder Bericht StromVV 2020] S. 1 u. 3; abrufbar unter www.bfe.admin.ch > News und Medien > Publikationen; zuletzt besucht am 21. November 2025). Die Endverbraucher können nach geltendem Recht aber nicht dazu verpflichtet werden, das Kundenportal zu nutzen, Strom zu sparen oder Eigenverbrauchslösungen zu nutzen, Wenn ein Endverbraucher wie der Gesuchsgegner unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er möglichst wenig Datenbearbeitungen wünscht, kann der Zweck der Datenübertragung in das Kundenportal daher nicht erreicht werden. Folglich sind die Abrufe der Lastgangwerte vom MDMS in das Kundenportal und die Aufbewahrung nicht erforderlich und damit ist die Verhältnismässigkeit im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 BV nicht gegeben. Sofern der Gesuchsgegner nicht das Gegenteil wünscht, hat die Gesuchstellerin auf die Datenübertragung ins Kundenportal zu verzichten. 80 Im Übrigen erfolgen die Datenbearbeitungen durch die Gesuchstellerin zu in Artikel 8d Absatz 1 StromVV erwähnten Zwecken, sind geeignet, sowie erforderlich, diese zu erfüllen. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Erhebung und mehrjährige Speicherung viertelstündlicher Lastgangdaten eine zeitgenaue Grundlage des Energieverbrauchs bieten und mit Blick auf die Effizienz und Stabilität des Netzbetriebs und die Koordination der Netznutzung erforderlich sind. Eine Verletzung des Prinzips der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ist nicht zu erkennen, weil nicht ersichtlich ist und der Gesuchsgegnern nicht dartut, wie die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele mit weniger häufig erfassten oder für eine kürzere Zeitdauer gespeicherten Daten erreicht werden könnten. Eine Beschränkung der Datenbearbeitung auf beispielsweise kumulierte Werte oder Verbrauchsmessungen an vorgelagerten Netzknoten, an denen Leitungen oder Transformatoren miteinander verbunden sind, fällt als milderes Mittel nicht in Betracht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.8.2 ff.). Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch darauf, dass die Gesuchstellerin Daten für die Bearbeitung gemäss Artikel 8d Abs. 1 Bst. a StromVV lediglich quartier- oder strassenbezogen erhebt. 81 Die mit den intelligenten Messsystemen und der Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung einheitlicher Messdaten verfolgten öffentlichen Interessen an der Verbesserung der Effizienz des Netzbetriebs und Energieverbrauchs sind von grosser Bedeutung für die Allgemeinheit, während die Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung durch die Datenbearbeitungen für die betroffenen Endverbraucher nicht als schwer erscheinen. Der Gesuchsgegner tut jedenfalls keine Gründe dar, welche die Einschränkungen als nicht zumutbar wirken lassen könnten. Die Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung des Gesuchsgegners gemäss Artikel 8d StromVV ist mit Blick auf das öffentliche Interesse zumutbar. 82 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Vorgehen der Gesuchstellerin gemäss Artikel 8d StromVV für die Erfassung und Bearbeitung von Messdaten des Gesuchsgegners geeignet, erforderlich, zumutbar und im Ergebnis verhältnismässig ist. Nicht verhältnismässig sind Übertragungen ins Kundenportal gegen den Willen des Gesuchsgegners. Darauf ist zu verzichten.

E. 4.3.4 Kerngehalt 83 Die Datenbearbeitung der Gesuchstellerin erweist sich als recht- und verhältnismässig. Soweit die Daten mit geeigneten technischen oder organisatorischen Mitteln gegen Eingriffe unbefugter Dritter geschützt werden, wird der Kerngehalt der informationellen Selbstbestimmung nicht tangiert (vgl. Verfügung 233-00093 der ElCom vom 5. Dezember 2023, Rz. 218).

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E. 4.3.5 Fazit Datenbearbeitung

Die Datenerfassung und -bearbeitung der Gesuchstellerin hat mit Artikel 17a und Artikel 17c StromVG sowie Artikel 8asexies und 8d StromVV eine genügende rechtliche Grundlage (vgl. oben Punkt 4.3.1). Das Vorgehen der Gesuchstellerin liegt im öffentlichen Interesse (vgl. oben Punkt 4.3.2) und ist mit Ausnahme der Übertragungen ins Kundenportal verhältnismässig (vgl. oben Punkt 4.3.3). Es liegt kein Eingriff in den Kerngehalt der informationellen Selbstbestimmung vor (vgl. oben Punkt 4.3.4). 5 Fazit und Folgen 85 Die Gesuchstellerin ist berechtigt, den bestehenden Zähler auf dem Grundstück des Gesuchsgegners durch einen Smart Meter ohne ferngesteuerte Abschaltfunktion auszuwechseln und die viertelstündlichen Messdaten gemäss Artikel 8d StromVV zu bearbeiten. Sie verletzt dadurch nicht in unzulässiger Weise die Grundrechte des Gesuchsgegners. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen. Die Gesuchstellerin darf mit dem intelligenten Messsystem allerdings keine Übertragungen ins Kundenportal gegen den Willen des Gesuchsgegners vornehmen. Da das Messsystem noch nicht installiert ist, muss dies nicht in das Dispositiv der Verfügung aufgenommen werden. 86 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Zugang zu seinem Grundstück zu gestatten, um den bisherigen Zähler auszuwechseln. Die Gesuchstellerin hat beantragt, dass die ElCom einen Termin für den Zugang zur Liegenschaft festlegt. Um einen reibungslosen Zugang zu gewähren, ist die Mithilfe des Gesuchsgegners notwendig. Er ist verpflichtet, den notwendigen Zugang zu gewähren, was nur während seiner Anwesenheit oder durch die Organisation von seiner Seite möglich ist. Die fixe Festlegung eines Termins durch die ElCom ist nicht zielführend. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin spätestens bis zum

E. 5 Dezember 2023, Rz. 98; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Publikationen & Veranstaltungen > Verfügungen).

ElCom-D-52023501/59 13/26 47 Gemäss Artikel 8b StromVV dürfen nur auf die Gewährleistung der Datensicherheit hin geprüfte intelligente Messsysteme eingesetzt werden. Die Prüfung wird vom METAS bzw. durch von ihm damit betraute Dritte durchgeführt und bei erfolgreichem Ausgang mit einem Zertifikat bestätigt (Art. 8b Abs. 3 StromVV; siehe auch den Leitfaden des METAS für die Datensicherheitsprüfung nach Artikel 8b Stromversorgungsverordnung; abrufbar unter www.metas.ch > Dienstleistungen > Datensicherheitsprüfungen, zuletzt besucht am 27. Oktober 2025). Vom Gesuchsgegner wird nicht bestritten, dass das intelligente Messsystem, das die Gesuchstellerin einzusetzen beabsichtigt, den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Gesuchstellerin hat mit E-Mail vom

24. März 2025 erklärt, dass sie den Zählertyp Kamstrup OMNIPOWER installieren wird und für diesen Smart Meter ein gültiges Zertifikat des METAS gemäss Artikel 8b StromVV eingereicht (act. 16). 48 Folglich ist die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 17a Absatz 2 StromVG, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8asexies und 8b, Artikel 31e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31n StromVV berechtigt, den bestehenden Zähler, der die rechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, auf dem Grundstück des Gesuchsgegners durch ein intelligentes Messsystem zu ersetzen (vgl. Verfügung 233-00120 der ElCom vom 4. März 2025, Rz. 26, Verfügung 233-00099 der ElCom vom 4. März 2025, Rz. 45, Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 28 sowie Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 37).

E. 8 Oktober 2025). Gemäss Gesuchstellerin ist es nicht möglich in die Übertragungstechnologie und deren Algorithmen einzugreifen und die Häufigkeit der Übertragung der Messdaten zu verringern (act. 22)

ElCom-D-52023501/59 19/26 Abb. 2: wie funktioniert das intelligente Messsystem der BKW?

Das Radio Mesh Netzwerk ist als Kommunikationstechnologie in der Branche explizit vorgesehen und stromversorgungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Diese Technologie wird in der Schweiz ebenfalls von anderen Netzbetreibern genutzt (siehe z.B. www.ckw.ch > Energie > Netz und Infrastruktur > Smart Meter Solution; zuletzt besucht am 8. Oktober 2025). In den USA ist dies die gebräuchlichste Kommunikationstechnologie bei Smart Metern (vgl. HB iMS – CH 2019 S. 33). Weder dem Stromversorgungsrecht noch den Branchendokumenten kann entnommen werden, dass das Kommunikationssystem die Daten aus dem Smart Meter nicht viermal täglich auslesen darf. Da die Gesuchstellerin gemäss ihren unbestrittenen Angaben nicht in den Algorithmus der Übertragungstechnologie eingreifen kann, ist eine weniger häufige Auslesung innerhalb des intelligenten Messsystems soweit ersichtlich nicht möglich. Die Gesuchstellerin müsste folglich zumindest ihr standardmässiges Kommunikationssystem ersetzen, wenn Artikel 8d Absatz 4 StromVV auch auf die Auslesung innerhalb des intelligenten Messsystems angewendet wird. Dies hätte − allenfalls erhebliche − finanzielle Folgen für die Gesuchstellerin (und weitere Netzbetreiber) und damit letztendlich für die Endverbraucher, da die Netzbetreiber die Kosten von intelligenten Messsystemen über das Netz- bzw. zukünftig das Messentgelt an die Endverbraucher weitergeben (Art. 14 Abs. 1 und 2 StromVG und Art. 13abis Bst. a StromVV bzw. ab 1. Januar 2026 Art. 17a Abs. 3 des revidierten StromVG und Art. 8a Abs. 1 u. 8abis Abs. 1 der revidierten StromVV; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 5.2.5 m.W.H.). Überdies werden die Daten innerhalb des intelligenten Messsystems verschlüsselt und pseudonymisiert übertragen und es sind keine objektiven Kriterien ersichtlich, dass durch die viermal pro Tag durchgeführten Abrufe schwer in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen würde (ElCom-Verfügung 233-00093 vom 5. Dezember 2023 Rz. 151 ff.). Daher sind diese Abrufe zumutbar. Eine analoge Anwendung von Artikel 8d Absatz 4 StromVG auf den Datenabruf innerhalb des intelligenten Messystems wäre nicht verhältnismässig.

Der Abruf vom intelligenten Messsystem (Datenverarbeitungssystem, MDMS) erfolgt gemäss Gesuchstellerin einmal pro Tag für die Erstellung der Abrechnung sowie die Visualisierung des Stromverbrauchs im Kundenportal (act. 22). Dies widerspricht Artikel 8d Absatz 4 StromVV nicht und ist insoweit nicht zu beanstanden.

Im Weiteren bestehen keine Hinweise, dass die Gesuchstellerin Daten über die rechtliche Grundlage von Artikel 8d StromVV hinaus abrufen, erheben oder bearbeiten würde. Insbesondere bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass dies mit der Kommunikationstechnologie erfolgen würde, welche die Gesuchsgegnerin provisorisch einsetzen wird. So ist auch diese ein Bestandteil des intelligenten Messsystems, welche die Lastgangwerte vom Smart Meter an das Datenbearbeitungssystem und somit innerhalb des intelligenten Messsystems überträgt (vgl. oben Rz. 68 ff). Zudem bringt der Gesuchsteller nicht vor, dass die Gesuchstellerin damit häufigere Abrufe als mit dem standardmässigen Kommunikationssystem vornimmt.

Somit lässt sich festhalten, dass die Gesuchstellerin die Messdaten des Gesuchsgegners gestützt auf die rechtlichen Grundlagen von Artikel 17a und 17c StromVG, Artikel 8asexies und Artikel 8d StromVV erhebt und bearbeitet.

ElCom-D-52023501/59 20/26

E. 12 Februar 2026 drei konkrete Termine (Datum und Zeit), vorzuschlagen. Alle drei vorgeschlagenen Termine müssen vor Ende März 2026 an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder zwischen 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Der Gesuchsgegner hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass er diese Pflichten erfüllt hat. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner innert Wochenfrist nach Erhalt der Vorschläge schriftlich mitzuteilen, welchen Termin sie wahrnehmen will, und hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass sie diese Pflicht erfüllt hat. Der Gesuchsgegner hat dafür zu sorgen, dass die Gesuchstellerin am gewählten Tag zu der vorgeschlagenen Uhrzeit Zugang zum Grundstück und dem dort installierten Stromzähler hat. 87 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG wird mit Busse bis zu 100‘000 Franken bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Verfügung verstösst, die ihm unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels zugestellt worden ist. Wird die Verfügung nicht befolgt, so überweist die ElCom die Angelegenheit dem Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Art. 29 Abs. 3 StromVG). 6 Gebühren 88 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

ElCom-D-52023501/59 23/26 89 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken), 24 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 4’800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 5’280 Franken. 90 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI/BUNDI LIVIO, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 91 Durch seine Weigerung, den Zähler auswechseln zu lassen, hat der unterliegende Gesuchsgegner die Ursache für das zu beurteilende Gesuch gesetzt. Indem er sich diesem widersetzt, hat er zudem die vorliegende Verfügung veranlasst. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV- En können die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. Denkbar ist dies insbesondere aus (Billigkeits-)Gründen, welche es als unverhältnismässig erscheinen lassen, einer Partei die Kosten aufzuerlegen. Ein wichtiger Grund kann unter anderem vorliegen, wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitsache bzw. deren allgemeine Tragweite dies rechtfertigt (vgl. BGE 132 II 47 E. 4.7; Art. 46a Abs. 4 RVOG). Bei der Verwirklichung von Grundrechten ist es grundsätzlich gerechtfertigt, strengere Anforderung an die Gebührenhöhe zu stellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 8.4.7). Vorliegend ist der Gesuchsgegner zwar als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Der Aufwand war vorliegend zu einem Teil höher, weil grundlegende Abklärungen zu treffen waren, die in künftigen ähnlichen Fällen zu weniger Zeitaufwand führen werden. Der Mehraufwand ist aber vor allem angefallen, weil der Gesuchsteller eine Vielzahl unaufgeforderter Eingaben eingereicht hat, die zu einem grossen Teil Ausführungen enthalten, die für den Entscheid in der Sache nicht wesentlich waren, aber trotzdem bearbeitet werden mussten (wenn auch in einem tieferen Detailierungsgrad). Das Fachsekretariat hat die Parteien in der Verfahrenseröffnung vom 28. Mai 2024 (act. 2) darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip der unterliegenden Partei auferlegt werden. Im Schreiben an den Gesuchsgegner vom 25. April 2025 hat das Fachsekretariat ihn nochmals auf diesen Umstand hingewiesen und darauf hingewiesen, dass eine Einigung zwischen den Parteien zu einer effizienteren Lösung führt (act. 18). Es haben Telefongespräche mit ihm stattgefunden, um ihm die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes von intelligenten Messsystemen zu erläutern und er hat wiederholt sein Einverständnis zum Ersatz seines bisherigen Zählers gegeben. Eine Einigung konnte trotzdem nicht erreicht werden. Die Bemühungen dafür haben jedoch erheblichen Aufwand verursacht. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Gebühr um 1'000 Franken. Die restlichen 4'280 Franken sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 7 Parteientschädigung 92 Weder das StromVG noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (BGE 132 II 47 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird keine Parteientschädigung gesprochen.

ElCom-D-52023501/59 24/26 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. […] wird verpflichtet, der BKW Energie AG zwecks Auswechslung des Zählers durch einen Smart Meter ohne ferngesteuerte Abschaltfunktion Zugang zu seinem Grundstück an der […] zu gewähren. 2. […] hat der BKW Energie AG spätestens bis zum 12. Februar 2026 drei konkrete Termine vorzuschlagen oder sie zu informieren, dass er Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung eingereicht hat. Alle drei vorgeschlagenen Termine müssen vor Ende März 2026 an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Die BKW Energie AG hat […] innert Wochenfrist ab Erhalt mitzuteilen, von welchem Termin sie Gebrauch macht. […] hat dafür zu sorgen, dass die BKW Energie AG am vereinbarten Datum um die vereinbarte Uhrzeit Zugang zum Grundstück und dem darauf installierten Stromzähler hat. 3. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 2 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG lautet wie folgt: «Wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 100’000 Franken bestraft.» 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 4’280 Franken. Sie wird […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 6. Die Verfügung wird der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 16. Dezember 2025

ElCom-D-52023501/59 25/26 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern − […]

ElCom-D-52023501/59 26/26 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5 , 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-52023501/59 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 212-00403 Bern, 16. Dezember 2025

V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Felix Vontobel (Vizepräsident), Madeleine Camprubi Hüser, Katia Delbiaggio, Anne Gillardin, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli in Sachen: BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern (Gesuchstellerin) gegen: […] (Gesuchsgegner) betreffend Auswechslung konventioneller Stromzähler durch intelligentes Messsystem (Smart Meter)

ElCom-D-52023501/59 2/26 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt ....................................................................................................................................3 II Erwägungen ...................................................................................................................................7 1 Zuständigkeit ......................................................................................................................7 2 Parteien und rechtliches Gehör ..........................................................................................7 2.1 Parteien ..............................................................................................................................7 2.2 Rechtliches Gehör ..............................................................................................................8 3 Vorbringen der Parteien .....................................................................................................9 3.1 Vorbringen der Gesuchstellerin ..........................................................................................9 3.2 Vorbringen des Gesuchgegners ..................................................................................... 10 4 Materielle Beurteilung...................................................................................................... 11 4.1 Installation des Smart Meters .......................................................................................... 11 4.2 Geltung der Grundrechte und Zugang zum Grundstück ................................................. 13 4.3 Datenbearbeitung durch die Gesuchstellerin .................................................................. 14 5 Fazit und Folgen .............................................................................................................. 22 6 Gebühren ........................................................................................................................ 22 7 Parteientschädigung........................................................................................................ 23 III Entscheid .................................................................................................................................... 24 IV Rechtsmittelbelehrung .............................................................................................................. 26

ElCom-D-52023501/59 3/26 I Sachverhalt A. 1 Die BKW Energie AG (nachfolgend Gesuchstellerin) ist Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung in der Gemeinde […]. Als solche betreibt sie das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet. Sie versorgt den Endverbraucher […] (Gesuchsgegner) an der […], mit elektrischer Energie (act. 1). 2 Der bestehende Elektrizitätszähler des Gesuchsgegners mit der Zählernummer […] ist in das Los mit der Nummer […] (sogenanntes Prüf-Los) eingeteilt. Mehrere Zähler aus diesem Los haben nach einer Prüfung auf der Eichstrasse im Jahr 2020 die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllt. Das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS hat die Gesuchstellerin am 10. September 2020 informiert, dass alle Zähler aus dem Los […] bis spätestens am 31. Dezember 2021 ausgebaut sein müssen (act. 1, Beilagen 6 und 7). Am 7. April 2021 hat die Gesuchstellerin erstmals vergeblich versucht, den Zähler des Gesuchsgegners vor Ort auszuwechseln. Weitere Versuche der Gesuchstellerin sind gescheitert (act. 1). B. 3 Mit Eingabe vom

1. Juli 2022 hat die Gesuchstellerin bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung im Streitfall betreffend Zählerwechsel beim Gesuchsgegner eingereicht. Darin stellt sie folgende Anträge (act. 1): «1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an einem von der verfügenden Behörde festzulegenden Termin, zwecks Auswechslung des Stromzählers, Zugang zur Liegenschaft an der […] zu gewähren.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.» 4 Mit Schreiben an die Parteien vom 18. Juli 2022 hat das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet, das Gesuch dem Gesuchsgegner zugestellt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. September 2022 gesetzt. Weiter wies es darauf hin, dass die Gesuchstellerin zwar nur sinngemäss, aber doch unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass sie beabsichtige, das Messgerät in der Liegenschaft des Gesuchsgegners durch einen Smart Meter zu ersetzen und vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren gegen die ElCom-Verfügung 233-00093 hängig sei, die ebenfalls den Einsatz eines intelligenten Messsystems bzw. eines Smart Meters ohne Zustimmung des Endverbrauchers betreffe. Deshalb beabsichtige das Fachsekretariat, das vorliegende Verfahren bis zu einem vollstreckbaren Entscheid in jenem Verfahren zu sistieren und hat den Parteien Gelegenheit gegeben, innert der gleichen Frist zu dieser Frage Stellung zu nehmen (act. 2). 5 Anlässlich des Telefongesprächs vom 14. September 2022 mit dem Fachsekretariat hat der Gesuchsgegner festgehalten, dass es in letzter Zeit mehrfach geplante Stromunterbrüche gegeben habe. Weil er ein Geschäft […] habe, habe er die Gesuchstellerin ersucht, den Zähler während eines solchen Unterbruchs zu wechseln. Die Gesuchstellerin sei seinem Wunsch jedoch nicht nachgekommen. Als Nebenpunkt hat der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass er eigentlich keinen Smart Meter möchte. Falls das Bundesverwaltungsgericht feststelle, dass ein solcher nicht zulässig sei, möchte er auch von diesem Entscheid profitieren können (act. 3). 6 Mit E-Mail vom 22. September 2022 teilte der Gesuchsgegner dem Fachsekretariat unter anderem mit, dass er sich mit der Gesuchstellerin bezüglich Zählerwechsel im Austausch befinde. Er habe angeboten, dass beim nächsten, durch äussere Umstände erzwungenen, Stromunter- bruch und frühzeitiger Orientierung der Austausch des Zählers veranlasst werden könne (act. 4).

ElCom-D-52023501/59 4/26 7 Mit Schreiben vom 28. September 2022 an die Parteien hat das Fachsekretariat das Verfahren sistiert, bis im Verfahren 233-00093 ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt (act. 5). 8 Das Fachsekretariat hat den Parteien mit Schreiben vom 8. Januar 2025 die Aufhebung der Sistierung mitgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Verfügung der ElCom mit Urteil vom

26. Juli 2022 teilweise aufgehoben und die Angelegenheit an die ElCom zurückgewiesen. Es hat sie angewiesen, die relevanten Sachverhaltselemente der einzelnen konkreten Datenbearbeitungen zu evaluieren und zu prüfen, ob diese sich auf eine ausreichende rechtliche Grundlage stützen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren oder einzuschränken sind. Am 5. Dezember 2023 hat die EICom erneut eine Verfügung im Verfahren 233-00093 erlassen. Sie kam dabei unter anderem zum Schluss, dass die Bearbeitungen der Messdaten durch die Netzbetreiberin sich mehrheitlich auf hinreichende rechtliche Grundlage stützen und verhältnismässig sind. Bei wenigen Datenbearbeitungen ordnete sie Anpassungen an. Diese Verfügung wurde wiederum beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Mit Blick auf die Vorgabe, dass die Netzbetreiber bis Ende 2027 80 Prozent aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet durch intelligente Messsysteme zu ersetzen haben (Art. 31e Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008; StromVV; SR 734.71), hat das Fachsekretariat entschieden, das Verfahren weiterzuführen. Da aus den Akten ersichtlich ist, dass sich der Gesuchsgegner nicht grundsätzlich dem Einbau eines Smart Meters widersetzt, hat ihm das Fachsekretariat drei Termine vorgeschlagen, um ihm anlässlich eines Telefongesprächs seine rechtliche Situation zu erläutern und um die Optionen zur Verfahrenserledigung, gegebenenfalls ohne Verfügung, aufzuzeigen (act. 6). 9 Der Gesuchsgegner hat mit E-Mail vom 15. Januar 2025 für die Vorbereitung des Telefongesprächs um Sistierung des Verfahrens bis Ende Februar 2025 und um vollumfängliche Akteneinsicht ersucht (act. 7). Diesem Antrag hat das Fachsekretariat mit Schreiben vom

21. Januar 2025 entsprochen und die Sistierung entgegen dem Brief vom 8. Januar 2025 (act. 6) bis zum 28. Februar 2025 verlängert. Dabei hat es den Gesuchsgegner informiert, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs alle verfahrensrelevanten Dokumente bereits erhalten hat und ihm zur Überprüfung ein Aktenverzeichnis zugestellt (act. 8). 10 Mit Schreiben vom 7. März 2025 hat der Gesuchsgegner um eine Fristerstreckung von drei Wochen ersucht. Weiter hat er festgehalten, dass er sich vor allem aus Datenschutzgründen gegen einen Smart Meter wehre und in den drei Wochen prüfen wolle, wie weit sich die Rechtslage dahingehend verändert habe (act. 9). Das Fachsekretariat hat mit Brief vom 14. März 2025 antragsgemäss eine letztmalige Erstreckung der Frist bis zum 31. März 2025 gewährt (act. 10). 11 Der Gesuchsgegner hat mit E-Mail vom 16. März 2025 um die Zustellung sämtlicher Entscheidungen ersucht, um sich über den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu orientieren (act. 11). Mit E-Mail vom 24. März 2025 hat das Fachsekretariat die Rechtslage mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 und die Verfügungen der ElCom 233-00093 vom 5. Dezember 2023 sowie 212-00414 vom 17. August 2023 erläutert (act. 12). Am 10. April 2025 fand ein informelles Telefongespräch statt (act. 13-15). 12 Die Gesuchstellerin hat anlässlich des Telefonats vom 24. April 2025 ihre Absicht bestätigt, den bisherigen Zähler des Gesuchsgegners mit einem Smart Meter zu ersetzen (act. 16). Mit E-Mail vom 24. April 2025 hat sie ausgeführt, dass sie den Zählertyp Kamstrup OMNIPOWER installieren würde. Dieser verfüge über keine Breakerfunktion, mit der sie die Stromzufuhr des Gesuchsgegners aus der Ferne einseitig unterbrechen könne. Weiter weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Smart Meter vorläufig mit einer anderen als der standardmässig eingesetzten Kommunikationstechnologie ausgestattet werde, da der Smart Meter-Rollout in der Ortschaft des Gesuchsgegners noch nicht stattgefunden habe und die erforderliche Kommunikations- infrastruktur noch nicht eingerichtet sei. Sie würden dann beim Gesuchsgegner nochmals vorbeigehen, um beim Smart Meter die standardmässige Kommunikationstechnologie einschalten, sobald der Smart Meter-Rollout in der entsprechenden Ortschaft erfolgt sei (act. 17).

ElCom-D-52023501/59 5/26 13 Mit Schreiben vom 25. April 2025 hat das Fachsekretariat dem Gesuchsgegner noch einmal das Gesuch der Gesuchstellerin vom 1. Juli 2022 mit allen Gesuchsbeilagen zugestellt. Am Telefongespräch vom 10. April 2025 brachte er vor, dass die Gesuchstellerin bisher nicht geltend gemacht habe, dass die Eichgültigkeit des Zählers abgelaufen sei. Das Fachsekretariat wies unter Angabe der einschlägigen Aktenstellen darauf hin, dass die Gesuchstellerin im Gesuch und der als Beilage eingereichten Korrespondenz zwischen den Parteien mehrmaIs erwähnt hat, dass die Eichgültigkeit des bei ihm installierten Zählers Nr. […] abgelaufen ist und dieser Zähler deshalb ausgewechselt werden muss. Weiter hat das Fachsekretariat den Gesuchsgegner aufgefordert, sich bis zum 16. Mai 2025 mit der Gesuchstellerin in Verbindung zu setzen und einen Termin für die Auswechslung des Zählers zu vereinbaren. Nach der Installation könnte das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und auf die Erhebung der bis dahin angefallenen Gebühren ausnahmsweise verzichtet werden. Sei bis zum 16. Mai 2025 kein Termin vereinbart, werde sie das Verfahren auf Erlass eines gebührenpflichtigen Entscheids fortsetzen (act. 18). 14 Der Gesuchsgegner hat mit Eingabe vom 9. Mai 2025 sein Einverständnis erklärt, dass der Zähler ausgewechselt werden dürfe. Der neue Zähler müsse bis auf weiteres sowieso so umgebaut werden, dass er gleichermassen funktioniere wie der zu ersetzende «alte» Zähler, also ohne smarte Funktionen. Wenn dann die Gesuchstellerin in seiner Gemeinde am Rollout betreffend smarte Zähler sei, weil die technischen Voraussetzungen dafür in der Gemeinde vorhanden sein werden, sei dannzumal über das weitere Vorgehen zu entscheiden (act. 19). 15 Der Gesuchsgegner hat seine Antwort-E-Mail an die Gesuchstellerin vom 21. Mai 2025 ebenfalls an das Fachsekretariat geschickt. Daraus ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner mit Hinweis auf das Schreiben des Fachsekretariats vom 25. April 2025 (act. 18) um Meldung bittet, um einen Termin für den Zählerwechsel zu vereinbaren. Der Gesuchsgegner hat mit Verweis auf sein Schreiben vom 9. Mai 2025 an das Fachsekretariat geantwortet, ohne einen Termin vorzuschlagen (act. 20). 16 Das Fachsekretariat hat die Parteien mit Brief vom 2. Juni 2025 informiert, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, da der Zähler bisher noch nicht ausgewechselt werden konnte. Weiter hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin eine Frist bis zum 4. Juli 2025 gesetzt, um Fragen zur Übertragung der Messdaten vom Elektrizitätszähler zu beantworten und um Zertifikate des METAS einzureichen, die bestätigen, dass die Elemente der intelligenten Messsysteme erfolgreich auf die Gewährung der Datensicherheit hin geprüft wurden (act. 21). 17 Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 hat die Gesuchstellerin den Abruf der Messdaten erläutert und die Data Security Examination Certificate No CH-DS-21009-04 eingereicht (act. 22). 18 Mit Urteil vom A-484/2024 vom 20. Juni 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die ElCom-Verfügung 233-00093 vom 5. Dezember 2023 in allen inhaltlichen Punkten abgewiesen. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und damit ist auch die Verfügung der ElCom inhaltlich rechtskräftig und vollstreckbar geworden. 19 Das Fachsekretariat hat dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin mit Brief vom 4. Juli 2025 zugestellt und festgehalten, dass es die Sache damit als spruchreif erachtet (act. 23). 20 Mit E-Mail vom 7. Juli 2025 hat der Gesuchsgegner das Fachsekretariat ersucht, die ihm zugestellten Unterlagen der Gesuchstellerin in einer verständlichen Art und Weise zu kommentieren und aufzuschlüsseln, die offen Fragen und Themen anzusprechen und sich dazu und zu den Schlussfolgerungen, die das Fachsekretariat daraus zu ziehen beabsichtigt, konkret zu äussern (act. 24). Mit E-Mail vom 31. Juli 2025 hat er dem Fachsekretariat Auszüge aus einem Entscheid zukommen lassen (act. 25).

ElCom-D-52023501/59 6/26 C. 21 Auf die Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

ElCom-D-52023501/59 7/26 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 22 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem VwVG. Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 23 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Sie entscheidet im Streitfall als auch von Amtes wegen insbesondere über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). 24 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu. Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungs- kompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). 25 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beim Gesuchsgegner eingebauten Zähler durch einen Smart Meter zu ersetzen. Die Gesuchstellerin ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 StromVV für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. Artikel 17a StromVG in Verbindung mit den Artikeln 8asexies, 8b und 8d StromVV sowie den Artikeln 31e, 31l und 31n StromVV regelt den Einsatz intelligenter Messsysteme. Beim einzubauenden Smart Meter handelt es sich unbestrittenermassen um einen Bestandteil eines intelligentes Messsystems im Sinne dieser Bestimmungen. Demnach betrifft das Verfahren im Wesentlichen den Vollzug des StromVG und der StromVV. Da keine Vorschrift die Entscheidkompetenz für das Messwesen einer anderen Behörde zuweist, ist die ElCom insoweit für die Beurteilung des Gesuchs zuständig. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 26 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 27 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht, welche sie zur Auswechslung des bisherigen Stromzählers des Gesuchsgegners berechtigt, und den Gesuchsgegner verpflichtet, dies zu dulden. Damit ist der Gesuchsgegner vom Ausgang des Verfahrens in seinen Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Folglich sind sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner Verfügungsadressaten. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

ElCom-D-52023501/59 8/26 2.2 Rechtliches Gehör 28 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Gesuchsgegner wurde mit der Verfahrenseröffnung vom 18. Juli 2022 die Eingabe der Gesuchstellerin unterbreitet und Gelegenheit gegeben, zu den Anträgen der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 2). Die Schreiben des Fachsekretariats an die Parteien wurden der Gegenpartei jeweils in Kopie zur Kenntnis sowie die Eingaben der Parteien jeweils an die Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. 29 Der Gesuchsgegner hat mit E-Mail vom 7. Juli 2025 um Schlussfolgerungen ersucht, die das Fachsekretariat aus den Unterlagen der Gesuchsgegnerin vom 24. Juni 2025 zu ziehen beabsichtigt und ihm danach die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren (act. 24). Das rechtliche Gehör begründet keinen allgemeinen Anspruch darauf, auf vorgängige Anhörung zur Fragen der Rechtsanwendung (vgl. WALDMANN BERNHARD / BICKEL JÜRG, in: Waldmann/ Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 30 N 21 m.w.H. zur Rechtsprechung). Damit das rechtliche Gehör gewahrt wird genügt es, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2). Der Gesuchsgegner hat mehrfach Gelegenheit erhalten, sich zu den Anträgen und Argumenten der Gesuchstellerin zu äussern. Das Fachsekretariat hat ihm die Rechtslage mit Verweis auf Urteile und Verfügungen mehrfach erläutert, auch telefonisch. Die Sistierung hat das Fachsekretariat antragsgemäss erst zwei Monate nach der Ankündigung aufgehoben und eine weitere Fristerstreckung gewährt, damit der Gesuchsgegner genügend Zeit zur Erstellung seiner Eingaben hatte. Es ist dem Gesuchsgegner freigestanden, sich fachlich beraten zu lassen. Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch darauf, dass ihm das Fachsekretariat einen Verfügungsentwurf mit der Rechtsanwendung der ElCom zur vorgängigen Stellungnahme zustellen muss. 30 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Installation eines Smart Meters beim Gesuchsgegner. In der vorliegenden Verfügung werden die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente für den Entscheid bezüglich der Installation des Smart Meters hinreichend festgestellt und gewürdigt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt. Soweit der Beschwerdegegner Argumente vorbringt, welche nicht relevant sind für die Frage, ob der Einbau des Smart Meters anzuordnen sei, ist darauf nicht im Detail einzugehen.

ElCom-D-52023501/59 9/26 3 Vorbringen der Parteien 3.1 Vorbringen der Gesuchstellerin 31 Zur Begründung ihrer Anträge gemäss Gesuch vom 1. Juli 2022 bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei als Netzbetreiberin und Eigentümerin der Messeinrichtungen zuständig und verantwortlich, einerseits für die Installation der gesetzlich vorgesehenen Messgeräte und andererseits für die rechtskonforme Abrechnung von Strombezug und -abgabe zu sorgen. Sie dürfe insbesondere nur geeichte Stromzähler als Verrechnungszähler in ihrem Netzgebiet einsetzen. Im vorliegenden Fall hätten mehrere Zähler aus dem Los Nr. […] (sogenanntes Prüf-Los), in welches der Zähler Nummer […] des Gesuchsgegners eingeteilt sei, nach einer Prüfung im Jahr 2020 auf der Eichstrasse die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllt. Somit falle die Eichgültigkeit des gesamten Prüf-Loses respektive aller dem statischen Prüfverfahren unterstellten Zähler weg. Dies habe zur Folge, dass die Eichgültigkeit des gesuchsgegnerischen Zählers Nummer […] ebenfalls verfallen sei. Dieser hätte bis spätestens zum Ende des Jahres 2021 ausser Betrieb genommen werden sollen. Das METAS habe sie mit E-Mail vom 10. September 2020 über dieses Ergebnis informiert (act. 1). 32 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass sie dem Gesuchsgegner zuerst mitgeteilt habe, auf den Einbau eines Smart Meters vorerst zu verzichten. Dieses Angebot sei unpräjudiziell als Entgegenkommen erfolgt, um überhaupt Zugang zur Liegenschaft zu erhalten und den Zähler ohne gültige Eichung mindestens durch einen elektronischen Zähler ersetzen zu können. Da sich der Gesuchsgegner bis heute einer Zählerauswechslung widersetzt habe, sei dieses Angebot hinfällig geworden. Es liege in der Verantwortung der Gesuchstellerin festzulegen, welcher Zählertyp eingebaut werde (act. 1). 33 Mit E-Mail vom 24. März 2025 hat die Gesuchstellerin ausgeführt, dass sie den Zählertyp Kamstrup OMNIPOWER installieren würde. Dieser verfüge über keine Breakerfunktion. Der Zählerwechsel bringe während der Installation einen Stromunterbruch von zirka fünfzehn Minuten mit sich. Wie lange ein Zählerwechsel insgesamt dauert, variiere je nach Gegebenheit, in der Regel dauerte ein Zählerwechsel nicht länger als eine Stunde. Weiter weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Smart Meter vorläufig mit einer anderen als der standardmässig eingesetzten Kommunikationstechnologie ausgestattet werde, da der Smart Meter-Rollout in der Ortschaft des Gesuchsgegners noch nicht stattgefunden habe und die erforderliche Kommunikations- infrastruktur noch nicht eingerichtet sei. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie beim Gesuchsgegner nochmals vorbeigehen werde, um beim Smart Meter die standardmässige Kommunikationstechnologie einzuschalten, sobald der Smart Meter-Rollout in der entsprechenden Ortschaft erfolgt sei (act. 17). 34 Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 hat die Gesuchstellerin das «Data Security Examination Certificate No CH-DS-21009-04» des METAS eingereicht und die Datenübertragung erläutert. Es müsse eine Differenzierung zwischen der Übertragung der Messdaten vom Elektrizitätszähler zum HES (Kommunikationssystem) und dem Abrufen der Messdaten aus dem MDMS und damit dem intelligenten Messsystem zur weiteren Verarbeitung und Analyse beachtet werden. Das verwendete Radio Mesh Netzwerk für die Übertragungstechnologie erfordere es, dass die Messdaten vier Mal pro Tag vom Elektrizitätszähler über den Datenkonzentrator an das Head End System übertragen werden. Es sei nicht möglich, in die Übertragungstechnologie und deren Algorithmen einzugreifen und die Häufigkeit der Übertragung der Messdaten zu verringern. Hiervon sei das Abrufen der Messdaten aus dem MDMS und damit dem intelligenten Messsystem zu unterscheiden. Das Abrufen der Messdaten vom MDMS erfolge ein Mal pro Tag für die Er– stellung der Abrechnung sowie die Visualisierung des Stromverbrauchs auf dem Kundenportal (act. 22).

ElCom-D-52023501/59 10/26 3.2 Vorbringen des Gesuchgegners 35 Der Gesuchsgegner bringt in seiner E-Mail vom 16. März 2025 vor, dass die durch das Smart Metering anfallenden Daten kritisch seien. Es bestehe die Möglichkeit, Nutzungsprofile einzelner Personen zu erstellen. Auf der Grundlage des Stromverbrauchs lasse sich durch Smart Metering detailliert darstellen, wann ein Verbraucher zu Bett gehe, wie er seine Mahlzeiten zubereite, wie häufig er seine Waschmaschine nutze und wann er ausser Haus sei. Des Weiteren sei die Datenerhebung intransparent, da sich die Messgeräte zumeist im Keller befinden und der Verbraucher nicht vor Augen habe, dass im grossen Masse personenbezogene Daten von ihm erhoben werden (act. 11). 36 Weiter führt der Gesuchsgegner aus, dass es seine Sache und niemals die Sache des EW sei, wann er wieviel Strom verbrauche. Nicht zuletzt auch, weil beispielsweise regelmässige Abwesenheiten oder gar Ferienabwesenheiten damit leicht feststellbar seien und früher oder später Tür und Tor für Einbrecher und andere Unbefugte öffne. Die angeblichen Bedürfnisse der EW könnten auch ohne weiteres befriedigt werden, wenn die Daten nicht personalisiert gesammelt würden, also beispielsweise quartier- oder strassenbezogen. Sein Vertrauen zur Gesuchstellerin sei auf Null. Sehr viele Leute hätten Zugriff zu den aktuellen Verbrauchsdaten. Der Gesuchsgegner hat festgehalten, dass der Datenschutz schweizweit ein sehr hohes Gut sei und es vorliegend überhaupt keine unabdingbare Notwendigkeit gebe, in jedem privaten Haus einen smarten Zähler einzusetzen. Die Gesuchstellerin solle auf die Installation von smarten Stromzählern in seiner Liegenschaft verzichten (act. 11). 37 In seiner Eingabe vom 9. Mai 2025 bringt der Gesuchsgegner vor, dass es gemäss der aktuell gültigen Gesetzgebung über die Stromversorgung offensichtlich keine Duldungspflicht für Smart Meter gebe. Weiter führt er aus, dass es vorliegend um zwei verschiedene Sachen gehe: Einerseits soll das «Los» des bei ihm montierten Zählers vollumfänglich ersetzt werden. Dieser Punkt habe aber rein gar nichts mit der Frage zum Smart Meter zu tun. Genau deshalb gebe es bei den neuen Zählern die Montage in der bisherigen Art, also ohne smarte Funktionen. Anderseits sei die Gesuchstellerin über die nächsten Jahre hinweg am Ersetzen der nicht smarten Zähler. Der Ersatz des «ausgelosten» Zählers habe derzeit und bis auf weiters überhaupt nichts mit dem Einsatz von Smartzählern zu tun, eben weil die technischen Voraussetzungen − gemäss der Gesuchstellerin − derzeit, und noch längere Zeit, gar nicht vorhanden seien. Der Gesuchsgegner hat sein Einverständnis mit der Auswechslung des gemäss Los angeblich nicht mehr funktionsfähigen Zählers erklärt, welcher gemäss verbindlicher Erklärung der Gesuchstellerin bis auf weiteres sowieso so umgebaut werden müsse, dass er gleichermassen funktioniere wie der zu ersetzende «alte» Zähler, also ohne smarte Funktionen. Damit sei das vorliegende Verfahren abgeschlossen (act. 19). 38 Mit E-Mail vom 31. Juli 2025 verweist der Gesuchsgegner auf einen Entscheid, wonach die Erfassung über elektronische Zähler im «betriebsnotwendigen Rahmen» zulässig sei, die Speicherung der Stundenwerte des Verbrauchs während 252 Tagen auf dem Zähler sowie das Aussenden dieser Daten in kurzen Intervallen aber unzulässig. Verbrauchsdaten seien grundsätzlich persönliche Daten und würden der Informationellen Selbstbestimmung unterliegen. Egal wie sicher die Systeme vor unbefugtem Zugriff durch Verschlüsselung geschützt seien und wie unwahrscheinlich eine missbräuchliche Nutzung durch die Werke und ihre Mitarbeiter auch sein mag, sei damit eine Datenerfassung in «unverhältnismässigen Umfang» nicht gerechtfertigt. Ein Funkübertragungsmodul könne zulässig sein, wenn der Einsatz verhältnismässig ist (act. 25).

ElCom-D-52023501/59 11/26 4 Materielle Beurteilung 4.1 Installation des Smart Meters 39 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass es vorliegend um den vollumfänglichen Ersatz des Loses gehe, welche nichts mit der Frage nach Smart Metern zu tun habe. Er ist mit der Auswechslung seines bisherigen Zählers grundsätzlich einverstanden, aber ohne smarte Funktionen (act. 19). 40 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV). Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern, Erzeugungsanlagen und Speichern intelligente Messsysteme einzusetzen (Art. 8asexies Abs. 1 StromVV). Ein intelligentes Messsystem ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst (Art. 17a Abs. 1 StromVG). Der Bundesrat ist zuständig, um Vorgaben zu deren Einführung zu machen und kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern oder bei gewissen Gruppen davon die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen (Art. 17a Abs. 2 StromVG). Er kann weiter unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen diese zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen (Art. 17a Abs. 3 StromVG). 41 Der Bundesrat hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter anderem eine Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme sowie verschiedene Anforderungen an Messsysteme festgelegt (vgl. Art. 8asexies ff. StromVV). Die Netzbetreiber sind damit verpflichtet, bis Ende 2027 80 % der in ihrem Netzgebiet installierten Zähler durch Zähler zu ersetzen, die den Anforderungen eines intelligenten Messsystems gemäss den Artikeln 8a und 8b StromVV entsprechen (Art. 31e Abs. 1 StromVV). Artikel 31e StromVV verweist auf den bisherigen Artikel 8a StromVV (in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2024), welcher dem geltenden Artikel 8asexies StromVV entspricht (in Kraft seit dem 1. Januar 2025). 42 Innerhalb der Übergangsfrist liegt es im Ermessen der Netzbetreiber zu bestimmen, wann sie Endverbraucher und Erzeuger mit intelligenten Messsystemen nach den Artikeln 8asexies und 8b StromVV ausstatten wollen (Art. 31e Abs. 2 StromVV). Nach Ende 2027 sind beim Ersatz von anderen Messeinrichtungen in jedem Fall intelligente Messsysteme nach den Artikeln 8asexies und 8b StromVV einzusetzen. Im Sinne eines effizienten Netzbetriebs ersetzt ein Netzbetreiber in erster Linie bisherige Messeinrichtungen, die nicht mehr funktionieren bzw. deren Lebensdauer am Ende ist und die abgeschrieben sind. Dadurch sollen so wenige Restwerte wie möglich verloren gehen. Die Lebensdauer einer bisherigen Messeinrichtung darf aber nicht durch den Austausch von Kernkomponenten verlängert werden (siehe Erläuterungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom November 2017 zu den Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, S. 18, abrufbar unter: www.bfe.admin.ch > Politik > Energie- strategie 2050).

ElCom-D-52023501/59 12/26 43 Der bisherige Zähler des Gesuchsgegners unterliegt dem statischen Prüfverfahren. Zähler können gemäss Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung vom 26. August 2015 (SR 941.251; EMmV) auf Antrag der Verwenderin dem statistischen Prüfverfahren nach Anhang 4 unterzogen werden. Die dem statistischen Prüfverfahren unterstellten Zähler behalten ihre Eichgültigkeit, solange die Zähler der Stichprobe die Anforderungen nach Anhang 4 Buchstabe F einhalten. Gibt das METAS das Los frei, so gelten die Zähler des freigegebenen Loses für weitere fünf Jahre als geeicht, sofern sie dem statischen Prüfverfahren unterstellt bleiben (Anhang 4 EMmV, Buchstabe F, Ziffer 1). Erfüllt die Stichprobe die Anforderungen nicht, so müssen alle Zähler des betreffenden Loses bis spätestens zum Ende des Jahres, das auf das Prüfjahr folgt, ausser Betrieb genommen werden (Anhang 4 EMmV, Buchstabe F, Ziffer 2). 44 Vorliegend hat das METAS die Gesuchstellerin informiert, dass die Zähler aus dem Los […], in welches auch der Zähler des Gesuchsgegners mit der Nummer […] fällt, bis spätestens am

31. Dezember 2021 ausgewechselt werden müssen. Mehrere Zähler aus diesem Los haben nach einer Prüfung im Jahr 2020 auf der Eichstrasse die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllt (act. 1, Beilagen 6 und 7). Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, den Zähler des Gesuchgegner zu ersetzen, da dieser den rechtlichen Anforderungen nicht mehr entspricht. 45 Da die Gesuchstellerin wie oben ausgeführt (Rz. 41 f.) verpflichtet ist, bis Ende 2027 bei den Endverbrauchern intelligente Messsysteme einzusetzen (Art. 31e Abs. 1 StromVV) und es im Ermessen der Gesuchstellerin liegt, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem er Endverbraucher oder Erzeuger mit intelligenten Messsystemen ausstattet (Art. 31e Abs. 2 StromVV), hat der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf Ersatz seines bisherigen Zählers mit einem konventionellen Zähler ohne intelligente Funktionen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom

20. Juni 2025 E. 5.2.6). Aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin den grossflächigen Smart Meter-Rollout in […] noch nicht durchgeführt hat, kann der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies zumal sie den Rollout gemäss den Angaben auf ihrer Website für das Jahr 2026 plant (Strom in der Grundversorgung > Strom beziehen > Stromkosten & Rechnung > Stromzähler & Ablesung > Smart Meter > Status: Smart Meter Einbau im Versorgungsgebiet der BKW; zuletzt abgerufen am 28. Oktober 2025). Das Vorgehen der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden. 46 Der Gesuchsteller bringt vor, dass es aktuell keine Duldungspflicht für Smart Meter gebe (act. 18). Dem ist nicht zu folgen. Die Endverbraucher sind grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.1 und A- 2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.1.3.). Artikel 8asexies Absatz 7 StromVV, wonach der Netzbetreiber die Mehrkosten individuell in Rechnung stellen kann, die ihm dadurch entstehen, dass ein Betroffener die Installation eines intelligenten Messsystems verweigert, ändert daran nichts. Mit dieser Bestimmung wurde lediglich ein zusätzliches Instrument geschaffen, um die Bereitschaft zum Einsatz eines intelligenten Messsystems zu erhöhen (siehe Erläuterungen des UVEK vom April 2019 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze], Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, S. 15, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Versorgung > Stromversorgung > Stromnetze > Strategie Stromnetze). Die in Artikel 8asexies Absatz 7 StromVV vorgesehenen Möglichkeit für den Netzbetreiber, eine Verweigerung kostenpflichtig zu akzeptieren, begründet kein Wahlrecht des Endverbrauchers (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.2.2). Wenn Endverbraucher die Installation eines Smart Meters verweigern, steht den Netzbetreibern daher grundsätzlich die Wahl zu, ein Verfahren vor der ElCom einzuleiten oder die Mehrkosten in Rechnung zu stellen (vgl. Verfügung 233-00120 der ElCom vom 4. März 2025, Rz. 21, Verfügung 233-00099 der ElCom vom 4. März 2025, Rz. 37 sowie Verfügung 233-00093 der ElCom vom

5. Dezember 2023, Rz. 98; abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Publikationen & Veranstaltungen > Verfügungen).

ElCom-D-52023501/59 13/26 47 Gemäss Artikel 8b StromVV dürfen nur auf die Gewährleistung der Datensicherheit hin geprüfte intelligente Messsysteme eingesetzt werden. Die Prüfung wird vom METAS bzw. durch von ihm damit betraute Dritte durchgeführt und bei erfolgreichem Ausgang mit einem Zertifikat bestätigt (Art. 8b Abs. 3 StromVV; siehe auch den Leitfaden des METAS für die Datensicherheitsprüfung nach Artikel 8b Stromversorgungsverordnung; abrufbar unter www.metas.ch > Dienstleistungen > Datensicherheitsprüfungen, zuletzt besucht am 27. Oktober 2025). Vom Gesuchsgegner wird nicht bestritten, dass das intelligente Messsystem, das die Gesuchstellerin einzusetzen beabsichtigt, den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Gesuchstellerin hat mit E-Mail vom

24. März 2025 erklärt, dass sie den Zählertyp Kamstrup OMNIPOWER installieren wird und für diesen Smart Meter ein gültiges Zertifikat des METAS gemäss Artikel 8b StromVV eingereicht (act. 16). 48 Folglich ist die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 17a Absatz 2 StromVG, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8asexies und 8b, Artikel 31e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31n StromVV berechtigt, den bestehenden Zähler, der die rechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, auf dem Grundstück des Gesuchsgegners durch ein intelligentes Messsystem zu ersetzen (vgl. Verfügung 233-00120 der ElCom vom 4. März 2025, Rz. 26, Verfügung 233-00099 der ElCom vom 4. März 2025, Rz. 45, Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 28 sowie Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 37). 4.2 Geltung der Grundrechte und Zugang zum Grundstück 49 Die Netzbetreiber haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern in der Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient namentlich die Grundversorgung mit Elektrizität öffentlichen Interessen und werden damit öffentliche Aufgaben wahrgenommen (BGE 144 III 111 E. 5.2). Die Netzbetreiber nehmen die Grundversorgung wahr (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Sie haben zudem die Aufgabe, einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). 50 Soweit die Gesuchstellerin im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben ein intelligentes Messsystem installiert, ist sie an die Grundrechte gebunden. Die Installation ist somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erfüllt sind. Einschränkungen der Grundrechte bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen ausserdem im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausserdem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.1.3). Ferner ist der Kerngehalt des Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 51 Die Verpflichtung des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin den Zugang zu seinem Grundstück zu gewähren, hat Einfluss auf den Schutz der Privatsphäre gemäss Artikel 13 BV und des Eigentums gemäss Artikel 26 BV, welche als Grundrechte geschützt sind. 52 Die vorliegende Einschränkung in Form des Zugangs der Gesuchstellerin zum Grundstück des Gesuchsgegners für die Installation eines intelligenten Messsystems beruht auf gesetzlichen Grundlagen (siehe oben Ziff. 4.1).

ElCom-D-52023501/59 14/26 53 Die Einschränkungen dienen der korrekten Abrechnung der Energieausspeisung sowie der Netznutzung. Es besteht ein Interesse der übrigen Endverbraucher des Netzgebietes, keine ungerechtfertigten Abrechnungsdifferenzen tragen zu müssen. Diese Einschränkungen dienen auch der gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung der Gesuchstellerin und damit dem Gesetzesvollzug. Weiter dienen sie der besseren Kontrolle des Stromkonsums und damit einem sparsamen sowie rationellen Energieverbrauch, woran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 89 BV). Die Einführung intelligenter Messsysteme gehört zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050. Sie dient der Schaffung der Grundlage, um zusammen mit weiteren Anpassungen den Strommarkt zukunftsfähig zu gestalten. Smart Metering Systeme mit neuen Funktionalitäten sollen zu einem erleichterten Endverbraucher- und Mieterwechsel sowie zu einer stark vereinfachten und kostengünstigeren Stromablesung beitragen. Um ein möglichst verlässliches Bild des Verbrauchsprofils zu erhalten, ist für den Endverbraucher die Einsicht in historische Lastgangwerte hilfreich. Auf dieser Basis können beispielsweise Stromspar- möglichkeiten oder Eigenverbrauchslösungen optimiert werden (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.7.1 und Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf die Botschaften zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013 und zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes] vom 13. April 2016). Damit liegen öffentliche Interessen vor, welche die Grundrechtseinschränkung rechtfertigen. 54 Der einmalige Zugang zum Grundstück des Gesuchsgegners für den Wechsel des bestehenden Zählers ist nicht nur mit einem minimalen Eingriff in das Grundrecht verbunden, sondern bewirkt auch, dass für zukünftige Zählerablesungen kein Zugang zum Grundstück mehr erforderlich ist. Die Verhältnismässigkeit ist daher ohne Weiteres gegeben. 55 Somit erfüllt die Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre und des Eigentumsrechts durch die Zählerauswechslung die Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe (Art. 36 BV) und ist demnach zulässig. Der Gesuchstellerin ist zu diesem Zweck Zugang zum gesuchsgegnerischen Grundstück zu gewähren (vgl. Verfügung 233-00120 der ElCom vom 4. März 2025, Rz. 34 ff., Verfügung 233-00099 der ElCom vom 4. März 2025, Rz. 56 ff., Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 32 ff. sowie Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 36 f.). 4.3 Datenbearbeitung durch die Gesuchstellerin

Der Gesuchsgegner bringt vor allem datenschutzrechtliche Bedenken vor. Die durch das Smart Metering anfallenden Daten seien kritisch, da Nutzungsprofile einzelner Personen erstellt werden können und regelmässige Abwesenheiten oder Ferienabwesenheiten leicht feststellbar seien. Dies öffne Tür und Tor für Einbrecher und andere Unbefugte (act. 11). 57 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Datenbearbeitung durch die Netzbetreiber bzw. der Einsatz des Smart Meters einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung bedeutet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.5.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.1.2). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert, dass jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen grundsätzlich bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden. Der Begriff der Personendaten entspricht jenem im Bundesgesetz über den Datenschutz vom

25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und erfasst somit alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 5 Bst. a DSG; vgl. BGE 147 I 346 E. 5.3.1; 146 I 11 E. 3.1.1; BGE 144 I 126 E. 4.1).

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Nachfolgend wird daher geprüft, ob die Datenbearbeitung der Gesuchstellerin über eine genügende rechtliche Grundlage verfügt, sich auf ein öffentliches Interesse stützen kann, verhältnismässig ist und der Kerngehalt gewahrt bleibt (Art. 36 BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.5.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 4.1.3; BGE 147 I 346 E. 5.4; BGE 146 I 11 E. 3.1.2). 4.3.1 Gesetzliche Grundlage

Für die Datenverarbeitung gemäss StromVG kommen die Bestimmungen über das DSG zur Anwendung (Art. 17c Abs. 1 StromVG). Das DSG unterscheidet, ob Personendaten durch private Personen bearbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG) oder durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG). Als Bundesorgane gelten auch Personen, welche mit Bundesaufgaben betraut werden. Mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind solche Rechtsträger, wenn sie hoheitlich handeln und ein Subordinationsverhältnis besteht (vgl. DRECHSLER CHRISTIAN, in: Vasella/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. Basel 2023, Art. 2, Rz. 11). Auf Grund des öffentlich-rechtlichen Grundverhältnis der Parteien sind die für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des DSG anzuwenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom

26. Juli 2022 E. 4.2).

Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 34 Abs. 1 DSG). Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder ein Profiling, oder könnte der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen, dürfen diese nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht (Art. 34 Abs. 2 Bst. a-c DSG). Der Smart Meter des Gesuchsgegners erfasst den gesamten Stromverbrauch und dessen zeitlichen Verlauf und keine schützenswerte Personendaten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.6.3 und Verfügung 233- 00093 der ElCom vom 5. Dezember 2023, Rz. 142-150). Gemäss Artikel 5 Buchstabe f DSG gilt als Profiling jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. Eine Analyse kann beispielsweise erfolgen, um herauszufinden, ob eine Person für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist. Ein Profiling ist mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass Personendaten automatisiert ausgewertet werden, um auf der Grundlage dieser Auswertung, ebenfalls in automatisierter Weise, die Merkmale einer Person zu bewerten. Beim Profiling werden bestimmte Merkmale einer Person auf der Grundlage von automatisiert bearbeiteten Personendaten, namentlich mittels Algorithmen, bewertet. Ein Profiling liegt somit nur vor, wenn eine Bewertung erfolgt und der Prozess vollständig automatisiert ist (BBI 2017 6941, 7021 f., 7109).

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Die mit intelligenten Messsystemen erhobenen Stromverbrauchsdaten ermöglichen zwar Rückschlüsse über die An- und Abwesenheiten und die Gewohnheiten der betroffenen Endverbraucher und Erzeuger. Sie werden aber nicht für die Bewertung der Merkmale dieser Personen verwendet (BBI 2017 6941, 7109). Vorliegend gibt es keine Hinweise in den Akten, dass die Gesuchstellerin die Verbrauchsdaten des Gesuchsgegners automatisch auswerten und für ein Profiling verwenden würde. Die Gesuchstellerin bearbeitet die Daten für die Erstellung der Abrechnung sowie die Visualisierung des Stromverbrauchs auf dem Kundenportal für die Kundinnen und Kunden (act. 22). Auch auf der Internetseite der Gesuchstellerin ist ersichtlich, dass sie die Messdaten ausschliesslich auf der Grundlage des anwendbaren Rechts bearbeitet und diese benötigt werden, um das Stromnetz effizient, sicher und leistungsfähig zu betreiben und in das Abrechnungssystem einfliessen (vgl. www.bkw.ch > Strom in der Grundversorgung > Stromkosten & Rechnung > Stromzähler & Ablesung > Smart Meter; zuletzt besucht am 21. November 2025). Eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn wird für die Datenverarbeitung nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.6.2 und Verfügung der ElCom 233-00093 vom 5. Dezember 2023, Rz. 146 m.w.H.).

Gemäss Artikel 17a StromVG erfassen intelligente Messsysteme den zeitlichen Verlauf der Energieflüsse bei Endverbrauchern, Erzeugern oder Speichern. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Bearbeitung der Daten. Er kann besondere Bestimmungen vorsehen, namentlich im Zusammenhang mit Lastgangmessungen (Art. 17c Abs. 2 StromVG).

Auf Verordnungsebene werden die zwingenden Bestandteile eines intelligenten Messsystems konkretisiert. Danach besteht es neben einem beim Betroffenen installierten elektronischen Elektrizitätszähler aus einem Datenbearbeitungssystem, mit dem die Daten abgerufen werden und einem digitalen Kommunikationssystem zur automatisierten Datenübermittlung zwischen den beiden Erstgenannten (Art. 8asexies Abs. 1 Bst. a-c StromVV).

Gemäss StromVV speichert der Elektrizitätszähler Lastgänge, welche mit einer Periode von fünfzehn Minuten ermittelt werden, mindestens 60 Tage (Art. 8asexies Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 StromVV). Der Gesuchsgegner bringt mit Verweis auf einen nicht näher genannten Entscheid vor, dass die Speicherung der Stundenwerte des Verbrauchs während 252 Tagen auf dem Zähler unzulässig sei (act. 25). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der von der Gesuchstellerin vorgesehene Smart Meter die Messdaten während 252 Tagen speichert. Dies wird vom Gesuchsgegner auch nicht weiter begründet. In der StromVV wird die minimale Dauer der Speicherung der Messdaten von 60 Tagen geregelt, eine maximale Speicherungsdauer auf dem Smart Meter selbst ist nicht ersichtlich. Personendaten müssen zudem fünf Jahren aufbewahrt werden, wenn sie abrechnungsrelevant sind (Art. 8d Abs. 3 StromVV) und die Lastgangwerte von fünfzehn Minuten, die während der jeweils letzten fünf Jahre erfasst wurden, müssen abrufbar sein und heruntergeladen werden können (Art. 8asexies Abs. 3 Bst. c StromVV).

Der Netzbetreiber ruft die Daten von intelligenten Messsystemen maximal einmal täglich ab, sofern der Netzbetrieb nicht eine häufigere Abrufung erfordert (Art. 8d Abs. 4 StromVV). Artikel 8d StromVV regelt den Umgang mit Daten aus intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen. Personendaten in nicht pseudonymisierter Form, einschliesslich der Lastgangwerte von fünfzehn Minuten und mehr, dürfen nur für die Abrechnung der Energielieferung, des Netznutzungsentgelts und der Vergütung für den Einsatz von Steuer- und Regelsystemen im Zusammenhang mit der Nutzung von Flexibilitäten bearbeitet werden (Art. 8d Abs. 1 Bst. b StromVV). Personendaten müssen fünf Jahre aufbewahrt und danach gelöscht werden, sofern sie nicht abrechnungsrelevant oder anonymisiert sind (Art. 8asexies Abs. 3 Bst. c und 8d Abs. 3 StromVV). In pseudonymisierter Form dürfen Personendaten, einschliesslich der Lastgangwerte, gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVV verwendet werden, insbesondere für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb (Art. 8d Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 StromVV).

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Der Gesuchsgegner bringt vor, dass das Aussenden der Messdaten in kurzen Intervallen unzulässig sei (act. 25). Die Gesuchstellerin führt dazu aus, dass differenziert werden müsse zwischen der Übertragung der Messdaten vom Elektrizitätszähler zum HES (Kommunikationssystem) und dem Abrufen der Messdaten aus dem MDMS und damit dem intelligenten Messsystem zur weiteren Verarbeitung und Analyse (act. 22).

Vorliegend gilt es zu unterscheiden, ob - die Messdaten des Elektrizitätszählers (Smart Meter) automatisch vom Kommunikations- system auf das Datenverarbeitungssystem (Head End System HES und/oder Messdaten Management System MDMS) übertragen werden und noch innerhalb des intelligenten Messsystems bleiben (Übertragung zwischen dessen verschiedenen Bestandteilen) oder - durch den Netzbetreiber vom intelligenten Messsystem auf ein anderes System abgerufen werden für die weitere Datenverarbeitung wie es die Gesuchsgegnerin ausschliesslich für die Rechnungsstellung oder die Verbrauchsvisualisierung im Kundenportal tut. 68 Die StromVV gibt wie oben ausgeführt (Rz. 63) vor, aus welchen Elementen ein intelligentes Messsystem bestehen muss. Der Elektrizitätszähler (Smart Meter) ist Teil des intelligenten Messsystems und muss eine Schnittstelle für die bidirektionale Kommunikation mit einem Datenbearbeitungssystem aufweisen (Art. 8asexies Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 StromVV). Weitere Vorgaben zum Kommunikationssystem gehen aus der StromVV nicht hervor; grundsätzlich bestimmt der Netzbetreiber das digitale Kommunikationssystem. Es steht ihm dabei frei zu wählen, wie die Datenübermittlung erfolgt (ob über Stromkabel, Glasfaserkabel, Funk etc.). Das Kommunikationssystem soll aber effizient sein (siehe Erläuterungen des UVEK vom November 2017 zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Teilrevision der Stromversorgungs- verordnung, S. 11, abrufbar unter: www.bfe.admin.ch > Politik > Energiestrategie 2050).

Die Gesuchstellerin setzt für die Kommunikation ein Radio Mesh Netzwerk ein (act. 22). Da das Stromversorgungsrecht keine weiteren Regelungen für das Kommunikationssystem vorsieht, kann die ElCom Branchendokumente des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) beachten, sofern sich die darin enthaltenen Bestimmungen im Rahmen von StromVG und StromVV bewegen und als sachgerecht erweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 8630/2010 vom 6. März 2012 E. 3.2). Gemäss Handbuch des VSE zu intelligenten Messystemen (HB iMS – CH 2019) gibt es zwei unterschiedliche Kommunikationskonzepte: direkt (Punkt zu Punkt) und indirekt (Punkt zu Multipunkt). Beim Radio Mesh Netzwerk handelt es sich um ein indirektes Kommunikationskonzept, bei welchem zwischen dem intelligenten Messgerät (Zähler/Smart Meter) und dem Zähldatenverarbeitungssystem (Head End System HES und/oder Messdaten Management System MDMS) weitere Kommunikationsgeräte notwendig sind (vgl. HB iMS – CH 2019 S. 28 und 29, Abb. 5).

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Abb. 1: Kommunikation Point to Multipoint, Quelle: VSE HB iMS CH-2019 (Abb. 5)

Vorliegend kommunizieren die Smart Meter der Gesuchstellerin per Radio untereinander und mit Datenkonzentratoren, um Messdaten zu übertragen. Ein Smart Meter kann Messdaten übertragen und empfangen. Jeder Smart Meter überträgt vier Mal pro Tag Messdaten. Die Messdatenübertragung dauert jeweils 4-12 Sekunden. Ein Smart Meter überträgt die Messdaten entweder direkt an einen Datenkonzentrator oder an einen anderen Smart Meter, welcher die Messdaten weiterleitet, bis sie einen Datenkonzentrator erreichen. Die Datenkonzentratoren übermitteln die gesammelten Messdaten per Mobilfunk an die Gesuchstellerin. Die Daten bleiben entlang der digitalen Kommunikationskette im intelligenten Messsystem durchgehend pseudonymisiert und verschlüsselt (vgl. www.bkw.ch > Strom in der Grundversorgung > Stromkosten & Rechnung > Stromzähler & Ablesung > Smart Meter; zuletzt besucht am

8. Oktober 2025). Gemäss Gesuchstellerin ist es nicht möglich in die Übertragungstechnologie und deren Algorithmen einzugreifen und die Häufigkeit der Übertragung der Messdaten zu verringern (act. 22)

ElCom-D-52023501/59 19/26 Abb. 2: wie funktioniert das intelligente Messsystem der BKW?

Das Radio Mesh Netzwerk ist als Kommunikationstechnologie in der Branche explizit vorgesehen und stromversorgungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Diese Technologie wird in der Schweiz ebenfalls von anderen Netzbetreibern genutzt (siehe z.B. www.ckw.ch > Energie > Netz und Infrastruktur > Smart Meter Solution; zuletzt besucht am 8. Oktober 2025). In den USA ist dies die gebräuchlichste Kommunikationstechnologie bei Smart Metern (vgl. HB iMS – CH 2019 S. 33). Weder dem Stromversorgungsrecht noch den Branchendokumenten kann entnommen werden, dass das Kommunikationssystem die Daten aus dem Smart Meter nicht viermal täglich auslesen darf. Da die Gesuchstellerin gemäss ihren unbestrittenen Angaben nicht in den Algorithmus der Übertragungstechnologie eingreifen kann, ist eine weniger häufige Auslesung innerhalb des intelligenten Messsystems soweit ersichtlich nicht möglich. Die Gesuchstellerin müsste folglich zumindest ihr standardmässiges Kommunikationssystem ersetzen, wenn Artikel 8d Absatz 4 StromVV auch auf die Auslesung innerhalb des intelligenten Messsystems angewendet wird. Dies hätte − allenfalls erhebliche − finanzielle Folgen für die Gesuchstellerin (und weitere Netzbetreiber) und damit letztendlich für die Endverbraucher, da die Netzbetreiber die Kosten von intelligenten Messsystemen über das Netz- bzw. zukünftig das Messentgelt an die Endverbraucher weitergeben (Art. 14 Abs. 1 und 2 StromVG und Art. 13abis Bst. a StromVV bzw. ab 1. Januar 2026 Art. 17a Abs. 3 des revidierten StromVG und Art. 8a Abs. 1 u. 8abis Abs. 1 der revidierten StromVV; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 5.2.5 m.W.H.). Überdies werden die Daten innerhalb des intelligenten Messsystems verschlüsselt und pseudonymisiert übertragen und es sind keine objektiven Kriterien ersichtlich, dass durch die viermal pro Tag durchgeführten Abrufe schwer in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen würde (ElCom-Verfügung 233-00093 vom 5. Dezember 2023 Rz. 151 ff.). Daher sind diese Abrufe zumutbar. Eine analoge Anwendung von Artikel 8d Absatz 4 StromVG auf den Datenabruf innerhalb des intelligenten Messystems wäre nicht verhältnismässig.

Der Abruf vom intelligenten Messsystem (Datenverarbeitungssystem, MDMS) erfolgt gemäss Gesuchstellerin einmal pro Tag für die Erstellung der Abrechnung sowie die Visualisierung des Stromverbrauchs im Kundenportal (act. 22). Dies widerspricht Artikel 8d Absatz 4 StromVV nicht und ist insoweit nicht zu beanstanden.

Im Weiteren bestehen keine Hinweise, dass die Gesuchstellerin Daten über die rechtliche Grundlage von Artikel 8d StromVV hinaus abrufen, erheben oder bearbeiten würde. Insbesondere bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass dies mit der Kommunikationstechnologie erfolgen würde, welche die Gesuchsgegnerin provisorisch einsetzen wird. So ist auch diese ein Bestandteil des intelligenten Messsystems, welche die Lastgangwerte vom Smart Meter an das Datenbearbeitungssystem und somit innerhalb des intelligenten Messsystems überträgt (vgl. oben Rz. 68 ff). Zudem bringt der Gesuchsteller nicht vor, dass die Gesuchstellerin damit häufigere Abrufe als mit dem standardmässigen Kommunikationssystem vornimmt.

Somit lässt sich festhalten, dass die Gesuchstellerin die Messdaten des Gesuchsgegners gestützt auf die rechtlichen Grundlagen von Artikel 17a und 17c StromVG, Artikel 8asexies und Artikel 8d StromVV erhebt und bearbeitet.

ElCom-D-52023501/59 20/26 4.3.2 Öffentliches Interesse

Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Einsatz von Smart Metern im öffentlichen Interesse (vgl. Rz. 53). Zur Erhebung von viertelstündlichen Messdaten kann weiter festgehalten werden, dass Smart Metering-Systeme zentrale Elemente zukünftiger Smart Grids sind und zur Gewährleistung eines sicheren, effizienten und zuverlässigen System- und Netzbetriebs beitragen und den Netzausbaubedarf verringern sollen. Dies indem sie durch intelligente Steuerung von Stromproduktion, -verbrauch und -speicherung beispielsweise die unregelmässige Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern besser mit dem Strombedarf abgleichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass ein öffentliches Interesse an viertelstündlichen Lastgangdaten und deren Analyse in der Verbesserung der Effizienz des Netzbetriebs und des Verbrauchsverhaltens der Endverbraucher besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.7.3). 4.3.3 Verhältnismässigkeit 76 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann. Im Bereich des Datenschutzes heisst dies unter anderem, dass Daten nur dann und nur soweit bearbeitet werden dürfen, als es für den Zweck der Datenbearbeitung notwendig ist (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.8 m.w.H. zur Rechtsprechung).

Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die Bedürfnisse der Gesuchstellerin auch befriedigt werden könnten, wenn die Daten nicht personalisiert (nicht haus- oder wohnungsbezogen) gesammelt würden, also beispielsweise quartier- oder strassenbezogen (act. 11).

Wie bereits festgestellt, analysiert die Gesuchstellerin die Daten nicht im Sinne eines Profilings (vgl. oben Rz. 60). Für Netzregulierungszwecke darf die Gesuchsgegnerin die Messdaten zudem nur in pseudonymisierter Form bearbeiten (Art. 8d Abs. 1 Bst. a StromVV). Dass die Gesuchstellerin zu netzdienlichen Zwecken die Daten unpseudonymisiert bearbeitet, kann den Akten nicht entnommen werden.

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Zum Kundenportal ist darauf hinzuweisen, dass dieses Endverbraucherinnen und Endverbrauchern ermöglichen soll, Einblick in die historischen Lastgangwerte zu erhalten, um ihnen ein zuverlässiges Bild ihres Strombezugsprofils zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050 sollen die Informationen über den eigenen Stromverbrauch sowohl die Motivation als auch die Möglichkeiten der Verbraucher zur Steigerung der Energieeffizienz unterstützen. Gestützt auf die Visualisierung können zum Beispiel Möglichkeiten zum Stromsparen oder Eigenverbrauchslösungen optimiert werden (Erläuternder Bericht zur Revision der Stromversorgungsverordnung vom Oktober 2020 [Erläuternder Bericht StromVV 2020] S. 1 u. 3; abrufbar unter www.bfe.admin.ch > News und Medien > Publikationen; zuletzt besucht am 21. November 2025). Die Endverbraucher können nach geltendem Recht aber nicht dazu verpflichtet werden, das Kundenportal zu nutzen, Strom zu sparen oder Eigenverbrauchslösungen zu nutzen, Wenn ein Endverbraucher wie der Gesuchsgegner unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er möglichst wenig Datenbearbeitungen wünscht, kann der Zweck der Datenübertragung in das Kundenportal daher nicht erreicht werden. Folglich sind die Abrufe der Lastgangwerte vom MDMS in das Kundenportal und die Aufbewahrung nicht erforderlich und damit ist die Verhältnismässigkeit im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 BV nicht gegeben. Sofern der Gesuchsgegner nicht das Gegenteil wünscht, hat die Gesuchstellerin auf die Datenübertragung ins Kundenportal zu verzichten. 80 Im Übrigen erfolgen die Datenbearbeitungen durch die Gesuchstellerin zu in Artikel 8d Absatz 1 StromVV erwähnten Zwecken, sind geeignet, sowie erforderlich, diese zu erfüllen. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Erhebung und mehrjährige Speicherung viertelstündlicher Lastgangdaten eine zeitgenaue Grundlage des Energieverbrauchs bieten und mit Blick auf die Effizienz und Stabilität des Netzbetriebs und die Koordination der Netznutzung erforderlich sind. Eine Verletzung des Prinzips der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ist nicht zu erkennen, weil nicht ersichtlich ist und der Gesuchsgegnern nicht dartut, wie die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele mit weniger häufig erfassten oder für eine kürzere Zeitdauer gespeicherten Daten erreicht werden könnten. Eine Beschränkung der Datenbearbeitung auf beispielsweise kumulierte Werte oder Verbrauchsmessungen an vorgelagerten Netzknoten, an denen Leitungen oder Transformatoren miteinander verbunden sind, fällt als milderes Mittel nicht in Betracht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 6.8.2 ff.). Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch darauf, dass die Gesuchstellerin Daten für die Bearbeitung gemäss Artikel 8d Abs. 1 Bst. a StromVV lediglich quartier- oder strassenbezogen erhebt. 81 Die mit den intelligenten Messsystemen und der Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung einheitlicher Messdaten verfolgten öffentlichen Interessen an der Verbesserung der Effizienz des Netzbetriebs und Energieverbrauchs sind von grosser Bedeutung für die Allgemeinheit, während die Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung durch die Datenbearbeitungen für die betroffenen Endverbraucher nicht als schwer erscheinen. Der Gesuchsgegner tut jedenfalls keine Gründe dar, welche die Einschränkungen als nicht zumutbar wirken lassen könnten. Die Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung des Gesuchsgegners gemäss Artikel 8d StromVV ist mit Blick auf das öffentliche Interesse zumutbar. 82 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Vorgehen der Gesuchstellerin gemäss Artikel 8d StromVV für die Erfassung und Bearbeitung von Messdaten des Gesuchsgegners geeignet, erforderlich, zumutbar und im Ergebnis verhältnismässig ist. Nicht verhältnismässig sind Übertragungen ins Kundenportal gegen den Willen des Gesuchsgegners. Darauf ist zu verzichten. 4.3.4 Kerngehalt 83 Die Datenbearbeitung der Gesuchstellerin erweist sich als recht- und verhältnismässig. Soweit die Daten mit geeigneten technischen oder organisatorischen Mitteln gegen Eingriffe unbefugter Dritter geschützt werden, wird der Kerngehalt der informationellen Selbstbestimmung nicht tangiert (vgl. Verfügung 233-00093 der ElCom vom 5. Dezember 2023, Rz. 218).

ElCom-D-52023501/59 22/26 4.3.5 Fazit Datenbearbeitung

Die Datenerfassung und -bearbeitung der Gesuchstellerin hat mit Artikel 17a und Artikel 17c StromVG sowie Artikel 8asexies und 8d StromVV eine genügende rechtliche Grundlage (vgl. oben Punkt 4.3.1). Das Vorgehen der Gesuchstellerin liegt im öffentlichen Interesse (vgl. oben Punkt 4.3.2) und ist mit Ausnahme der Übertragungen ins Kundenportal verhältnismässig (vgl. oben Punkt 4.3.3). Es liegt kein Eingriff in den Kerngehalt der informationellen Selbstbestimmung vor (vgl. oben Punkt 4.3.4). 5 Fazit und Folgen 85 Die Gesuchstellerin ist berechtigt, den bestehenden Zähler auf dem Grundstück des Gesuchsgegners durch einen Smart Meter ohne ferngesteuerte Abschaltfunktion auszuwechseln und die viertelstündlichen Messdaten gemäss Artikel 8d StromVV zu bearbeiten. Sie verletzt dadurch nicht in unzulässiger Weise die Grundrechte des Gesuchsgegners. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen. Die Gesuchstellerin darf mit dem intelligenten Messsystem allerdings keine Übertragungen ins Kundenportal gegen den Willen des Gesuchsgegners vornehmen. Da das Messsystem noch nicht installiert ist, muss dies nicht in das Dispositiv der Verfügung aufgenommen werden. 86 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Zugang zu seinem Grundstück zu gestatten, um den bisherigen Zähler auszuwechseln. Die Gesuchstellerin hat beantragt, dass die ElCom einen Termin für den Zugang zur Liegenschaft festlegt. Um einen reibungslosen Zugang zu gewähren, ist die Mithilfe des Gesuchsgegners notwendig. Er ist verpflichtet, den notwendigen Zugang zu gewähren, was nur während seiner Anwesenheit oder durch die Organisation von seiner Seite möglich ist. Die fixe Festlegung eines Termins durch die ElCom ist nicht zielführend. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin spätestens bis zum

12. Februar 2026 drei konkrete Termine (Datum und Zeit), vorzuschlagen. Alle drei vorgeschlagenen Termine müssen vor Ende März 2026 an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder zwischen 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Der Gesuchsgegner hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass er diese Pflichten erfüllt hat. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner innert Wochenfrist nach Erhalt der Vorschläge schriftlich mitzuteilen, welchen Termin sie wahrnehmen will, und hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass sie diese Pflicht erfüllt hat. Der Gesuchsgegner hat dafür zu sorgen, dass die Gesuchstellerin am gewählten Tag zu der vorgeschlagenen Uhrzeit Zugang zum Grundstück und dem dort installierten Stromzähler hat. 87 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG wird mit Busse bis zu 100‘000 Franken bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Verfügung verstösst, die ihm unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels zugestellt worden ist. Wird die Verfügung nicht befolgt, so überweist die ElCom die Angelegenheit dem Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Art. 29 Abs. 3 StromVG). 6 Gebühren 88 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

ElCom-D-52023501/59 23/26 89 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 230 Franken), 24 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 4’800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 5’280 Franken. 90 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI/BUNDI LIVIO, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). 91 Durch seine Weigerung, den Zähler auswechseln zu lassen, hat der unterliegende Gesuchsgegner die Ursache für das zu beurteilende Gesuch gesetzt. Indem er sich diesem widersetzt, hat er zudem die vorliegende Verfügung veranlasst. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV- En können die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. Denkbar ist dies insbesondere aus (Billigkeits-)Gründen, welche es als unverhältnismässig erscheinen lassen, einer Partei die Kosten aufzuerlegen. Ein wichtiger Grund kann unter anderem vorliegen, wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitsache bzw. deren allgemeine Tragweite dies rechtfertigt (vgl. BGE 132 II 47 E. 4.7; Art. 46a Abs. 4 RVOG). Bei der Verwirklichung von Grundrechten ist es grundsätzlich gerechtfertigt, strengere Anforderung an die Gebührenhöhe zu stellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-484/2024 vom 20. Juni 2025 E. 8.4.7). Vorliegend ist der Gesuchsgegner zwar als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Der Aufwand war vorliegend zu einem Teil höher, weil grundlegende Abklärungen zu treffen waren, die in künftigen ähnlichen Fällen zu weniger Zeitaufwand führen werden. Der Mehraufwand ist aber vor allem angefallen, weil der Gesuchsteller eine Vielzahl unaufgeforderter Eingaben eingereicht hat, die zu einem grossen Teil Ausführungen enthalten, die für den Entscheid in der Sache nicht wesentlich waren, aber trotzdem bearbeitet werden mussten (wenn auch in einem tieferen Detailierungsgrad). Das Fachsekretariat hat die Parteien in der Verfahrenseröffnung vom 28. Mai 2024 (act. 2) darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip der unterliegenden Partei auferlegt werden. Im Schreiben an den Gesuchsgegner vom 25. April 2025 hat das Fachsekretariat ihn nochmals auf diesen Umstand hingewiesen und darauf hingewiesen, dass eine Einigung zwischen den Parteien zu einer effizienteren Lösung führt (act. 18). Es haben Telefongespräche mit ihm stattgefunden, um ihm die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes von intelligenten Messsystemen zu erläutern und er hat wiederholt sein Einverständnis zum Ersatz seines bisherigen Zählers gegeben. Eine Einigung konnte trotzdem nicht erreicht werden. Die Bemühungen dafür haben jedoch erheblichen Aufwand verursacht. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich eine Herabsetzung der Gebühr um 1'000 Franken. Die restlichen 4'280 Franken sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 7 Parteientschädigung 92 Weder das StromVG noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (BGE 132 II 47 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird keine Parteientschädigung gesprochen.

ElCom-D-52023501/59 24/26 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. […] wird verpflichtet, der BKW Energie AG zwecks Auswechslung des Zählers durch einen Smart Meter ohne ferngesteuerte Abschaltfunktion Zugang zu seinem Grundstück an der […] zu gewähren. 2. […] hat der BKW Energie AG spätestens bis zum 12. Februar 2026 drei konkrete Termine vorzuschlagen oder sie zu informieren, dass er Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung eingereicht hat. Alle drei vorgeschlagenen Termine müssen vor Ende März 2026 an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Die BKW Energie AG hat […] innert Wochenfrist ab Erhalt mitzuteilen, von welchem Termin sie Gebrauch macht. […] hat dafür zu sorgen, dass die BKW Energie AG am vereinbarten Datum um die vereinbarte Uhrzeit Zugang zum Grundstück und dem darauf installierten Stromzähler hat. 3. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 2 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG lautet wie folgt: «Wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 100’000 Franken bestraft.» 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 4’280 Franken. Sie wird […] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 6. Die Verfügung wird der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 16. Dezember 2025

ElCom-D-52023501/59 25/26 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: − BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern − […]

ElCom-D-52023501/59 26/26 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).