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233-00099-2025-03-04-RfWluc

233-00099 Auswechslung konventioneller Stromzähler durch intelligentes Messsystem (Smartmeter)

Elcom · 2025-03-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Die […] (Gesuchstellerin) ist Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung in der Gemeinde […]. Als solche betreibt sie das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet und ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit der Grundversorgung betraut (vgl. […] > Über uns; zuletzt besucht am 12. Februar 2025). Sie versorgt als Netzbetreiberin das Grundstück von Frau [...] (Gesuchsgegnerin) an der [...] in [...] mit elektrischer Energie (act. 1). 2 Am 27. November 2022 hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin mit E-Mail mitgeteilt, dass jene den Einbau eines intelligenten Messsystems auf ihrem Grundstück nicht akzeptiere (act. 1, Beilage). 3 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 hat die Gesuchstellerin zur Ablehnung der Gesuchsgegnerin Stellung genommen und dieser Auszüge aus der ElCom-Mitteilungen «Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050» im Zusammenhang mit der Einführung von intelligenten Messsystemen zugestellt. Weiter kündigte die Gesuchstellerin an, bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung einzureichen, sollte die Gesuchsgegnerin einen Smartmeter weiterhin ablehnen (act. 1, Beilage). 4 Am 23. Dezember 2022 bestätigte die Gesuchsgegnerin per E-Mail den Erhalt der Stellungnahme und forderte die Gesuchstellerin auf, ihr Informationen betreffend die Übertragungstechnologie des Smartmeters zu liefern. Ausserdem verlangte die Gesuchsgegnerin eine Klarstellung darüber, ob die Endkunden im Netzgebiet der Gesuchstellerin über die Einführung von intelligenten Messsystemen schriftlich informiert worden seien und ob ein schriftlicher Vertrag zwischen ihr und der Gesuchstellerin vorläge (act. 1, Beilage). 5 Die Gesuchstellerin hat mit E-Mail vom 2. Januar 2023 geantwortet, dass die Datenübermittlung einmal täglich über Powerline Communications (PLC) erfolge. Im Weiteren verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 (act. 1, Beilage). 6 Mit E-Mail vom 22. Februar 2022 hat die Gesuchstellerin bei der Gesuchsgegnerin unter erneutem Verweis auf die Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 nachgefragt, ob sie an ihrem Entscheid vom 27. November 2022 festhalte (act. 1, Beilage). 7 Die Gesuchsgegnerin hat mit Brief vom 1. März 2023 der Gesuchstellerin gegenüber bekräftigt, dass sie weiterhin die Montage und Inbetriebnahme eines Smartmeters ablehne (act. 1, Beilage). 8 Am 9. März 2023 hat die Gesuchstellerin den Eingang des Schreibens vom 1. März 2023 bestätigt und der Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass bei der ElCom ein Gesuch eingereicht werde und die Messdatenerfassung bis zum Entscheid durch die ElCom manuell im Quartalsrhythmus erfolge. Für jede manuelle Erfassung würden der Gesuchsgegnerin Mehrkosten von 50 Franken in Rechnung gestellt (act. 1, Beilage).

ElCom-D-C1FE3401/107 4/17 B. 9 Mit Eingabe vom 14. März 2023 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung im Streitfall betreffend Zählerwechsel auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin eingereicht. Das Gesuch beinhaltet keine konkreten Anträge, wird jedoch damit begründet, dass die Bemühungen vonseiten der Gesuchstellerin nicht gefruchtet hätten, weshalb ein «Gesuch zur Verfügung für den Einbau eines Smart Meters» gestellt werde (act. 1). Dies ist sinngemäss dahingehend auszulegen, dass die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin den Zugang zu ihrem Grundstück zwecks Einbaus des Smartmeters zu gewähren. Das Fachsekretariat hat der Gesuchstellerin mit E-Mail vom selben Tag den Eingang des Gesuchs bestätigt (act. 2). 10 Am 21. März 2024 hat das Fachsekretariat mit Schreiben an die Parteien ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet, das Gesuch der Gesuchsgegnerin zugestellt und ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. April 2024 gesetzt (act. 3). 11 Die Gesuchsgegnerin ersuchte das Fachsekretariat mit Schreiben vom 17. April 2024 um eine Fristerstreckung bis zum 10. Mai 2024 und wies darauf hin, dass ihr trotz ihrer Anfrage von der Gesuchstellerin keine beglaubigte Vertragskopie zugestellt worden sei. Zudem bat sie das Fachsekretariat darum, ihr die in der Verfahrenseröffnung vom 14. März 2023 erwähnten «unterschriebenen Gesetze» schriftlich zuzustellen (act. 4). 12 Mit Schreiben vom 23. April 2024 hat das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die Frist zur Eingabe einer Stellungnahme antragsgemäss bis zum 10. Mai 2024 erstreckt. Weiter hat das Fachsekretariat darauf hingewiesen, dass alle in der Verfahrenseröffnung vom 21. März 2024 zitierten Rechtsgrundlagen, Verfügungen und Urteile frei zugänglich seien und über die im besagten Schreiben erwähnten Internetseiten abgerufen werden können (act. 5). 13 Ebenfalls mit Schreiben vom 23. April 2024 hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin aufgefordert, den von der Gesuchsgegnerin erwähnten Vertrag einzureichen (act. 6). Die Gesuchstellerin hat mit E-Mail vom 25. April 2024 gegenüber der ElCom erklärt, dass sie nicht nachvollziehen könne, welchen Vertrag die Gesuchsgegnerin meint. Das Fachsekretariat hat am selben Tag mit E-Mail bei der Gesuchstellerin nachgefragt, ob generell zwischen ihr und der Gesuchsgegnerin Verträge bestünden, welche direkt oder indirekt den stromversorgungsrechtlichen Bereich betreffen (act. 7). Dies wurde von der Gesuchstellerin mit E-Mail vom 26. April 2024 verneint (act. 8). Das Fachsekretariat hat der Gesuchsgegnerin die entsprechende E-Mail-Korrespondenz mit Schreiben vom 1. Mai 2024 zugestellt (act. 9). 14 Mit Schreiben vom 9. Mai 2024 gab die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat bekannt, vom Umstand, dass zwischen ihr und der Gesuchstellerin keine Verträge bestehen, Kenntnis genommen zu haben. Weiter ersuchte sie das Fachsekretariat erneut um die Zusendung von «rechtsgültig unterzeichneten Gesetzen» bis zum 7. Juni 2024 (act. 10). 15 Das Fachsekretariat hat mit Schreiben vom 16. Mai 2024 zu den Vorbringen der Gesuchsgegnerin Stellung genommen und ihr Erläuterungen und Literaturhinweise zur Rechtsetzung auf Bundesebene, zur Publikation von Erlassen und zur Rechtskraft von Verfügungen und Urteilen geliefert. Zudem wurde ihr die Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Juni 2024 erstreckt (act. 11). 16 Am 7. Juni 2024 hat die Gesuchsgegnerin der ElCom gegenüber schriftlich festgestellt, dass ihr weder ein Vertrag noch unterzeichnete Gesetze vorgelegt wurden und sie deshalb keine Stellungnahme einreichen könne. In ihrem Schreiben forderte sie das Fachsekretariat erneut auf, ihr diese Unterlagen bis zum 28. Juni 2024 zuzustellen (act. 12).

ElCom-D-C1FE3401/107 5/17 17 Mit E-Mail vom 19. Juni 2024 hat das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zu einem persönlichen Telefongespräch eingeladen, um ihr die Rechtslage aus Sicht der ElCom zu erläutern und allfällige Fragen zu klären (act. 13). Die Gesuchsgegnerin hat mit Schreiben vom

24. Juni 2024 geantwortet und das Fachsekretariat darum ersucht, von Angeboten, die nicht ausschliesslich ihrer Person zum Vorteil gereichten, zukünftig abzusehen (act. 14). C. 18 Das Fachsekretariat hat der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. Juni 2024 die Korrespondenz mit der Gesuchsgegnerin zwischen dem 7. Juni 2024 und dem 24. Juni 2024 zugestellt. Ausserdem wurde die Gesuchstellerin um Informationen betreffend eine mögliche Abschaltfunktion (Breaker) des einzubauenden Smartmeters ersucht (act. 15). Auf Rückfrage des Fachsekretariats vom 16. September 2024 hat die Lieferantin der Gesuchstellerin mit E-Mail vom

27. September 2024 bestätigt, dass der ursprünglich bei der Gesuchsgegnerin einzubauende Smartmeter über einen nichtdeaktivierbaren Breaker verfüge. Sie werde der Gesuchstellerin deshalb einen neuen Zähler ohne Breaker liefern (act. 16). Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin darüber informiert, dass die angeforderten Unterlagen zum neuen Zähler bislang nicht eingereicht worden seien und forderte sie auf, dies bis zum

31. Januar 2025 nachzuholen, sofern an der Fortsetzung des Verfahrens Interesse bestehe (act. 17). Die Lieferantin der Gesuchstellerin hat die geforderten Informationen mit E-Mail vom

30. Januar 2025 eingereicht (act. 18). 19 Mit Brief vom 12. Februar 2025 hat das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die Eingabe der Lieferantin der Gesuchstellerin zugestellt und darauf hingewiesen, dass es die Sache als spruchreif erachte (act. 19). 20 Auf die Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 21 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 22 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 23 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu. Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). 24 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den bei der Gesuchsgegnerin eingebauten Zähler durch einen Smartmeter zu ersetzen. Die Gesuchstellerin ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Stromversorgungverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. Artikel 17a StromVG in Verbindung mit den Artikeln 8asexies, 8b und 8d StromVV sowie den Artikeln 31e, 31l und 31n StromVV regelt den Einsatz intelligenter Messsysteme. Beim einzubauenden Smartmeter handelt es sich unbestrittenermassen um ein intelligentes Messsystem im Sinne dieser Bestimmungen. Demnach betrifft das Verfahren im Wesentlichen den Vollzug des StromVG und der StromVV. Da keine Vorschrift die Entscheidkompetenz für das Messwesen einer anderen Behörde zuweist, ist die ElCom insoweit für die Beurteilung des Gesuchs zuständig.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 25 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 26 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht, das darauf abzielt, sie zur Auswechslung des bisherigen Stromzählers der Gesuchsgegnerin zu berechtigen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dies zu dulden. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang des Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Folglich sind sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin Verfügungsadressaten. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

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E. 2.2 Rechtliches Gehör 27 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Gesuchsgegnerin wurde mit der Verfahrenseröffnung vom 21. März 2023 die Eingabe der Gesuchstellerin unterbreitet und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (act. 3). Die Korrespondenz zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Fachsekretariat im Zusammenhang mit Fristerstreckungen und inhaltlichen Vorbringen wurde der Gesuchstellerin am 23. April 2024 zugestellt (act. 5). Der Gesuchsgegnerin wurde die darauffolgende E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Fachsekretariat und der Gesuchstellerin betreffend möglichen Verträgen mit der Gesuchsgegnerin am 1. Mai 2024 zur Kenntnis übermittelt (act. 9). Mit Schreiben vom

28. Juni 2024 hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin den Schriftverkehr mit der Gesuchsgegnerin im Zeitraum zwischen dem 7. und 24. Juni 2024 ebenfalls zur Kenntnis unterbreitet. Die übrige verfahrensrelevante Korrespondenz zwischen dem Fachsekretariat und der Gesuchstellerin oder der Gesuchsgegnerin wurde der jeweils anderen Partei in Kopie übersendet (act. 6; act. 11; act. 15; act. 17; act. 19). 28 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

E. 3 Vorbringen der Parteien 29 Zur Begründung ihres Antrags bringt die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin vor, sie unterliege wie alle rund 630 Netzbetreiber in der Schweiz den gesetzlichen Bestimmungen zum Messwesen und halte sich an diese. Mit Verweis auf Auszüge der ElCom-Mitteilungen «Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050» teilt sie der Gesuchsgegnerin mit, dass lokale Netzbetreiber verpflichtet seien, für das Messwesen und die Informationsprozesse bei den Endverbrauchern, Erzeugern oder Speichern intelligente Messsysteme einzusetzen. Als Netzbetreiberin beziehe sie die einzubauenden Energiezähler bei namhaften Lieferanten, welche schweizweit Smartmeter lieferten. Die Geräte seien überdies geprüft und entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen. Lehnt ein Endverbraucher ein intelligentes Messystem ab, sei die ElCom für die Behandlung von Gesuchen zur Anordnung der Auswechslung zuständig. Da die Gesuchsgegnerin die Montage und Inbetriebnahme eines intelligenten Messsystems nicht akzeptiert, werde der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung gestellt. Sinngemäss sei die Gesuchsgegnerin dementsprechend anzuweisen, der Gesuchstellerin zwecks Auswechslung des Zählers Zugang zu ihrem Grundstück zu gewähren (act. 1). 30 Die Gesuchsgegnerin führt als Grund für ihre Ablehnung zunächst an, dass ein Smartmeter nicht sicher sein kann, weil dieser digital funktioniere und mit einem Netzwerk verbunden sei. Zudem handle es sich bei «SMART»-Geräten um «Militär-Waffensystem[e]» (act. 1, Beilage). 31 Entgegen dem, was die Gesuchstellerin ihr mit Verweis auf die Inhalte in der ElCom-Mitteilungen «Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050» mitgeteilt hat, sei eine Ablehnung des Smartmeters gestützt auf Artikel 8a Absatz 3ter StromVV sehr wohl möglich. Dass die Gesuchstellerin ihre Endkunden dahingehend informiere, dass dies nicht der Fall sei, komme einer Täuschung gleich (act. 1, Beilage). 32 Die Gesuchsgegnerin führt zudem mehrfach ins Feld, dass kein Vertrag zwischen ihr und der Netzbetreiberin bestehe und ihr keine rechtsgültig unterzeichneten Gesetze und Urteile unterbreitet worden seien. Somit existierten keine Dokumente, aus denen hervorgehe, dass sie den Einbau eines Smartmeters dulden müsse. Überdies sei unklar, wer «schlussendlich die Verantwortung [trage] und die Haftung [übernehme]» (act. 10; act. 12; act. 14). Da keine «rechtsgültigen Unterlagen» vorlägen, habe sie auch keine Stellungnahme eingeben können (act. 10; act. 12). Die Angelegenheit sei für sie daher erledigt (act. 14).

ElCom-D-C1FE3401/107 8/17 33 Schliesslich erklärt die Gesuchsgegnerin, dass ein Smartmeter für sie ein Datenschutz- und Sicherheitsrisiko sowie ein potenzielles Gesundheitsrisiko darstelle und begründet ihre Ablehnung damit, dass durch die Installation und den Einsatz eines Smartmeters diverse verfassungsmässige und völkerrechtlich verankerte Rechte verletzt würden (Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 [BV; SR 101] sowie Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]). Zudem würde die Einführung von intelligenten Messsystemen auch aus ökologischer Sicht keinen Sinn machen (act. 1, Beilage).

E. 4 Materielle Beurteilung

E. 4.1 Installation des Smartmeters ohne Zustimmung 34 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV). Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern, Erzeugungsanlagen und Speichern intelligente Messsysteme einzusetzen (Art. 8asexies Abs. 1 StromVV). 35 Ein intelligentes Messsystem ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Einfluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst (Art. 17a Abs. 1 StromVG). Der Bundesrat ist zuständig, um Vorgaben zu deren Einführung zu machen und kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern oder bei gewissen Gruppen davon die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen (Art. 17a Abs. 2 StromVG). Er kann weiter unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen diese zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen (Art. 17a Abs. 3 StromVG). 36 Der Bundesrat hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter anderem eine Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme sowie verschiedene Anforderungen an Messsysteme festgelegt (vgl. Art. 8asexies ff. StromVV). Die Netzbetreiber sind damit verpflichtet, bis Ende 2027 80 % der in ihrem Netzgebiet installierten Zähler durch Zähler zu ersetzen, die den Anforderungen eines intelligenten Messsystems gemäss den Artikeln 8a und 8b StromVV entsprechen (Art. 31e Abs. 1 StromVV). Artikel 31e StromVV verweist auf den bisherigen Artikel 8a StromVV (in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2024), welcher dem geltenden Artikel 8asexies StromVV entspricht (in Kraft seit dem 1. Januar 2025). Nach Ende 2027 sind beim Ersatz von anderen Messeinrichtungen in jedem Fall intelligente Messsysteme nach den Art. 8asexies und 8b StromVV einzusetzen (siehe Erläuterungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom November 2017 zum neuen Energiegesetz vom

30. September 2016, Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, S. 18, abrufbar unter: www.bfe.admin.ch > Politik > Energiestrategie 2050).

ElCom-D-C1FE3401/107 9/17 37 Innerhalb der Übergangsfrist liegt es im Ermessen der Netzbetreiber zu bestimmen, wann sie Endverbraucher und Erzeuger mit intelligenten Messsystemen nach den Artikeln 8asexies und 8b StromVV ausstatten wollen (Art. 31e Abs. 2 StromVV). Die Endverbraucher sind grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom

26. Juli 2022, E. 5.1.3.). Artikel 8asexies Absatz 7 StromVV, wonach der Netzbetreiber die Mehrkosten individuell in Rechnung stellen kann, die ihm dadurch entstehen, dass ein Betroffener die Installation eines intelligenten Messsystems verweigert, ändert daran nichts. Mit dieser Bestimmung wurde lediglich ein zusätzliches Instrument geschaffen, um die Bereitschaft zum Einsatz eines intelligenten Messsystems zu erhöhen (siehe Erläuterungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom April 2019 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze], Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, S. 15, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Publikationen). Aus der in Artikel 8asexies Absatz 7 StromVV vorgesehenen Möglichkeit für den Netzbetreiber, eine Verweigerung kostenpflichtig zu akzeptieren, können Endverbraucher folglich kein Recht auf Verweigerung ableiten. Wenn ein Endverbraucher die Installation eines Smartmeters ablehnt, steht den Netzbetreibern daher grundsätzlich die Wahl zu, ein Verfahren vor der ElCom einzuleiten oder die Mehrkosten in Rechnung zu stellen (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 27 sowie Verfügung 233-00091 vom 11. Juni 2019, Rz. 35; abrufbar: unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 38 Im Bereich des Messwesens und der Steuersysteme besteht ein Zustimmungserfordernis von Gesetzes wegen einzig für den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems, wodurch ferngesteuert auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom, namentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs, Einfluss genommen werden kann (Art. 17b StromVG). Insoweit ein Smartmeter über Funktionen verfügt, womit der Unterbruch des Strombezugs durch Fernsteuerung bewirkt werden kann, handelt es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um ein intelligentes Steuer- und Regelsystem gemäss Artikel 17b StromVG (Urteil A-2372/2021 vom 26. Juli 2022, E. 6.4.2). Dessen Absatz 3 halte ausdrücklich fest, dass der Einsatz von Steuer- und Regelsystemen bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern der Zustimmung des Betroffenen bedürfe (E. 6.4.3). 39 Die Lieferantin der Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erklärt, der Gesuchstellerin für den Einbau bei der Gesuchsgegnerin den Zähler Networked Energy Services (NES) Generation (Gen) 5 MTR 3000 IEC Poly Phase, Modell 83335-3EABDAA zu liefern. Dieses Modell verfüge weder über einen Breaker noch über Schaltrelais (act. 18). 40 Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass der Smartmeter, den die Gesuchstellerin einzubauen beabsichtigt, über eine ferngesteuerte Abschaltfunktion verfügt. Zwar sind Zähler vom Typ NES Gen5 MTR3000 IEC Poly Phase mit einer Option für die ferngesteuerte Trennschaltung erhältlich. Gemäss Datensicherheitszertifikat für die gesamte Ausprägung der Zähler vom Typ NES Gen5 MTR3000 IEC Poly Phase ist ein Breaker jedoch nur in den Konfigurationen 83335-3XZXXXX beinhaltet, wenn Z den Buchstaben D, E, F, G, H, I, J, K oder L entspricht. Ausdrücklich kein Breaker ist in Zählern vom selben Typ vorhanden, wenn Z den Buchstaben A, B, C oder M entspricht (act. 18, Beilage). Beim Smartmeter Modell NES Gen5 MTR3000 83335-3EABDAA ist dies der Fall. Der Zähler fällt somit nicht unter die Definition eines intelligenten Steuer- und Regelsystems gemäss Artikel 17b StromVV (vgl. Urteil A-2372/2021 vom

26. Juli 2022, E. 6.4.2). Folglich gilt das Zustimmungserfordernis (Artikel 17b Absatz 3 StromVG) für das vorliegende intelligente Messsystem nach Artikel 17a StromVG nicht. 41 Da das Zustimmungserfordernis für intelligente Messsysteme nicht gilt, ist entgegen dem Vorbringen der Gesuchsgegnerin für den Einbau eines Smartmeters auch kein schriftlicher Vertrag zwischen ihr und der Gesuchstellerin erforderlich, aus dem hervorgeht, dass sie den Einbau eines Smartmeters duldet.

ElCom-D-C1FE3401/107 10/17 42 Gemäss Artikel 8b StromVV dürfen nur intelligente Messsysteme eingesetzt werden, deren Elemente erfolgreich auf die Gewährleistung der Datensicherheit hin geprüft wurden. Die Prüfung wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) bzw. durch von ihm damit betraute Dritte durchgeführt (Art. 8b Abs. 3 StromVV). Von der Gesuchsgegnerin wird nicht bestritten, dass das intelligente Messsystem, das die Gesuchstellerin einzusetzen beabsichtigt, den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ein gültiges Datensicherheitszertifikat gemäss Artikel 8b StromVV ist für den streitigen Smartmeter (NES Gen5 MTR3000 IEC Poly Phase) sodann auf der Internetseite des METAS abrufbar (www.metas.ch > Dienstleistungen > Konformitätsbewertungsstelle METAS- Cert > Zertifikatssuche CertSearch) und wurde ausserdem von der Lieferantin der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 eingereicht (act. 18, Beilage). 43 Aus dem Schriftenwechsel zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin wird klar, dass diese ein intelligentes Messsystem unter anderem ablehnt, weil es sich dabei nach ihrer Auffassung nicht etwa um ein Gerät zur Erfassung elektrischer Energie und der bidirektionalen Datenübertragung handle, sondern um ein geheimes militärisches Waffensystem. Das Wort «SMART» stehe denn auch nicht für «niedlich» oder intelligent, sondern sei ein Akronym für «secret military armament for residential [t]echnolgy» (act. 1, Beilage). Beweise für diese Behauptung legt die Gesuchsgegnerin keine vor. Der Begriff «SMART» ist in den energierechtlichen Bestimmungen zum Messwesen und zu Steuersystemen nicht enthalten. In den Materialien zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und in anderen offiziellen Dokumenten wird der Begriff allerdings verwendet und mit «intelligent» gleichgesetzt (vgl. bspw. Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013, nachfolgend «Botschaft ES 2050», BBl 2013 7561). Diese Übersetzung des Wortes «SMART» legt auch die Begriffsdefinition im Bericht «Grundlagen der Ausgestaltung einer Einführung intelligenter Messsysteme beim Endverbraucher in der Schweiz / Technische Mindestanforderungen und Einführungsmodalitäten» des Bundesamtes für Energie BFE vom 17. November 2014 nahe (S. 6; abrufbar unter: bfe.admin.ch > Versorgung > Stromversorgung > Stromnetze > Smart Grids > Dokumente). Als intelligent werden Smartmeter gegenüber herkömmlichen Zählern bezeichnet, weil sie nebst dem tatsächlichen Verbrauch an elektrischer Energie auch den zeitlichen Verlauf des Verbrauchs messen und zudem eine bidirektionale Datenübertragung zum Messstellenbetreiber unterstützen. Messgeräte, die diese Funktion nicht aufweisen, gelten nicht als intelligente Messsysteme im Sinne des StromVG (Botschaft ES 2050; BBI 2013 7561, 7716). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass es sich bei Smartmeter um militärische Waffensysteme oder um für den militärischen Einsatz konzipierte Geräte handelt. 44 Zur Rechtfertigung der Ablehnung gänzlich unbehilflich ist jedenfalls auch die Rüge, dass der Gesuchsgegnerin keine rechtsgültig unterzeichneten Gesetze, Urteile und Verfügungen vorgelegt worden seien. Die Rechtswirkung von veröffentlichten bundesrechtlichen Erlassen sowie das Eintreten und die Bedeutung der Rechtskraft von Urteilen und Verfügungen wurden der Gesuchsgegnerin vom Fachsekretariat mit Verweis auf offizielle Quellen und anhand von Auszügen aus der Lehre eingehend erläutert (act. 11). Auf dieses Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. 45 Folglich ist die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 17a Absatz 2 StromVG, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8asexies und 8b, Artikel 31e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31n StromVV berechtigt, den bestehenden Zähler auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin durch ein intelligentes Messsystem zu ersetzen (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 28 sowie Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 37).

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E. 4.2 Geltung der Grundrechte und Einschränkungen 46 Die Netzbetreiber haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern in der Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient namentlich die Grundversorgung mit Elektrizität öffentlichen Interessen und werden damit öffentliche Aufgaben wahrgenommen (BGE 144 III 111, E. 5.2). Die Netzbetreiber nehmen die Grundversorgung wahr (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Sie haben zudem die Aufgabe, einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). 47 Soweit die Gesuchstellerin im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben ein intelligentes Messsystem installiert, ist sie an die Grundrechte gebunden. Die Installation ist somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 BV erfüllt sind. Einschränkungen der Grundrechte bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen ausserdem im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausserdem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372 vom 26. Juli 2022, E. 4.1.3). Ferner ist der Kerngehalt des Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 48 Die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin den Zugang zu ihrem Grundstück zu gewähren, schränkt sie insbesondere in der Ausübung ihres dinglichen Eigentumsrechts ein. Gemäss Auskunft des Grundbuchamts der Gemeinde [...] vom 12. Februar 2025 ist die Gesuchsgegnerin Eigentümerin des betroffenen Grundstücks (act. 20; ebenso abrufbar unter: geoportal.ch/iggis/maps > Amtliche Vermessung farbig Gde > Suche > [...] – [...] > Information > Allgemein > Eigentümer). Das Eigentum ist durch Artikel 26 BV als Grundrecht geschützt. 49 Die vorliegende Einschränkung in Form des Zugangs der Gesuchstellerin zum Grundstück für die Installation eines intelligenten Messsystems beruht auf gesetzlichen Grundlagen (siehe oben Ziff. 4.1). 50 Die Einschränkungen dienen der korrekten Abrechnung der Energieausspeisung sowie der Netznutzung. Es besteht ein Interesse der übrigen Endverbraucher des Netzgebietes, keine ungerechtfertigten Abrechnungsdifferenzen tragen zu müssen. Diese Einschränkungen dienen auch der gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung der Gesuchstellerin und damit dem Gesetzesvollzug. Weiter dienen sie der besseren Kontrolle des Stromkonsums und damit einem sparsamen sowie rationellen Energieverbrauch, woran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 89 BV). Darüber hinaus haben Stromverbrauchsdaten eine systemrelevante Funktion, die durch den politischen Willen zur Einführung von fernablesbaren Zählern zum Ausdruck kommt. Die Einführung von Smartmetern gehört zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie

2050. Sie dient der Schaffung der Grundlage, um zusammen mit weiteren Anpassungen den Strommarkt zukunftsfähig zu gestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf die Botschaft ES 2050 und die Botschaft zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes] vom 13. April 2016). Gemäss der Smart Grid Roadmap Schweiz des Bundesamtes für Energie BFE vom 27. März 2015 sollen Smart Metering Systeme mit neuen Funktionalitäten zu einem vereinfachten Endverbraucher- und Mieterwechsel sowie zu einer stark vereinfachten Stromablesung beitragen. Um ein möglichst verlässliches Bild des Verbrauchsprofils zu erhalten, ist für den Endverbraucher die Einsicht in historische Lastgangwerte hilfreich. Auf dieser Basis können beispielsweise Stromsparmöglichkeiten oder Eigenverbrauchslösungen optimiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf den erläuternden Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zur Revision der Stromversorgungsverordnung [Art. 8a] vom Oktober 2020 S. 3). Damit liegen öffentliche Interessen vor, welche die Grundrechtseinschränkung rechtfertigen.

ElCom-D-C1FE3401/107 12/17 51 Der einmalige Zugang zum Grundstück für den Wechsel des bestehenden Zählers ist nicht nur mit einem minimalen Eingriff in das Eigentum verbunden, sondern bewirkt auch, dass für zukünftige Zählerablesungen kein Zugang zum Grundstück mehr erforderlich ist. Die Verhältnismässigkeit ist daher ohne Weiteres gegeben. 52 Somit erfüllt die Einschränkung des Eigentumsrechts durch die Zählerauswechslung die Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe (Art. 36 BV) und ist demnach zulässig. Der Netzbetreiberin ist zu diesem Zweck Zugang zum gesuchsgegnerischen Grundstück zu gewähren (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 31 u. 35 f. sowie Verfügung 233- 00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 36 f. u. 44). 53 Schliesslich geht aus der Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin hervor, dass diese den Einsatz eines intelligenten Messsystems ablehnt unter Berufung auf diverse Grundrechte, namentlich das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 1 und 2 BV; Art. 2 EMRK), den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK) und auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK) (act. 1, Beilage). 54 Wie bereits dargelegt, erfüllt der bei der Gesuchsgegnerin einzubauende Smartmeter die stromversorgungsrechtlichen Anforderungen an ein intelligentes Messsystem (Rz. 39 ff.). Insbesondere wurde für den betreffenden Zähler eine Datensicherheitsprüfung durchgeführt und ein gültiges Datensicherheitszertifikat ausgestellt (Art. 8b StromVV; act. 18, Beilage). Weiter unterliegt der Einsatz des Smartmeters nicht dem Zustimmungserfordernis gemäss Artikel 17b Absatz 3 StromVG, da mit diesem nicht ferngesteuert auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom Einfluss genommen werden kann (act. 18, Beilage). Soweit die Gesuchsgegnerin davon ausgeht, dass durch den Einsatz des rechtskonformen Smartmeters die von ihr angeführten Grundrechte eingeschränkt werden, tut sie jedenfalls keine Gründe dar, weshalb die Einschränkungen auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage beruhten, nicht im öffentlichen Interesse wären oder gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstiessen. Allerdings bringt sie unter Verweis auf BGE 147 I 346 pauschal vor, dass der Einsatz von Funkzählern Datenschutzrechte verletze und die Erfassung, Speicherung und Aussendung von Verbrauchsdaten in kurzen Zeitintervallen unzulässig sei (act. 1, Beilage). Aus diesem Urteil, in dem es um einen Wasserzähler geht, können für die vorliegende Angelegenheit, die den Einsatz eines intelligenten Messgeräts zur Erfassung des Verbrauchs elektrischer Energie und dessen zeitlichen Verlauf sowie die bidirektionalen Datenübertragung zum Gegenstand hat, allerdings nur bedingt Vergleiche gezogen werden. Die Gesuchsgegnerin berücksichtigt in ihrem Argument denn auch nicht, dass im Gegensatz zum zitierten Urteil für den Einsatz von Smartmetern und die damit verbundenen Datenbearbeitungsvorgänge im Energiebereich präzise Grundlagen im Stromversorgungsrecht vorliegen (Art. 17a, 17c, 17f ff. und 17j StromVG i.V.m. Art. 8 ff. StromVV; vgl. BGE 147 I 346 E. 5.4.1). Ebenfalls besteht ein öffentliches Interesse am Einsatz intelligenter Messsysteme und den damit verbunden Datenverarbeitungen, das – anders als beim Einsatz von Funkwasserzählern im erwähnten Urteil – nicht einzig darin besteht, dass entsprechende Zähler nicht mehr von Hand abgelesen werden müssen (vgl. Rz. 50; BGE 147 I 346 E. 5.4.2). Ferner ist der Einsatz des intelligenten Messsystems aufgrund der gewichtigen öffentlichen Interessen an Lastgangdaten für den Betrieb des Elektrizitätsnetzes und vor dem Hintergrund der Herausforderungen im Bereich der Netzplanung und -entwicklung verhältnismässig. Es bestehen keine Hinweise darauf, und die Gesuchsgegnerin legt dies auch nicht näher dar, dass der streitbetroffene Smartmeter die rechtlichen Erfordernisse an ein intelligentes Messsystem nicht erfüllt. 55 Nach dem Gesagten sind die Einwände der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Verletzung ihrer Grundrechte aufgrund des Einsatzes eines intelligenten Messsystems unbegründet.

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E. 5 Fazit und Folgen 56 Netzbetreiber müssen Zugang zu Stromzählern haben, damit die Messdaten abgelesen und die bestehenden Zähler durch intelligente Messsysteme ersetzt werden können. Endverbraucher, Produzenten und Speicherbetreiber haben ihnen den Zugang zu diesen Zwecken zu gewähren (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 37 sowie 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 36). 57 Die Gesuchstellerin ist berechtigt, den bestehenden Zähler auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin durch einen Smartmeter ohne ferngesteuerte Abschaltfunktion auszuwechseln. Sie verletzt dadurch nicht in unzulässiger Weise die Grundrechte der Gesuchsgegnerin. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen. 58 Nach dem Gesagten ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Zugang zu ihrem Grundstück zu gestatten, damit sie den dort installierten Zähler auswechseln kann. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für die für diese Zwecke notwendige Dauer den Zugang zu gewähren. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin spätestens bis zum 7. April 2025 drei konkrete Termine (Datum und Zeit), vorzuschlagen. Alle drei Termine müssen an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder zwischen 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Die Gesuchsgegnerin hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass sie diese Pflichten erfüllt hat. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin innert Wochenfrist nach Erhalt der Vorschläge schriftlich mitzuteilen, welchen Termin sie wahrnehmen wird und hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass sie diese Pflicht erfüllt hat. Die Gesuchsgegnerin hat dafür zu sorgen, dass die Gesuchstellerin am gewählten Tag zu der vorgeschlagenen Uhrzeit Zugang zum Grundstück und dem darauf installierten Stromzähler hat. 59 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG wird mit Busse bis zu 100‘000 Franken bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Verfügung verstösst, die ihm unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels zugestellt worden ist. Wird die Verfügung nicht befolgt, so überweist die ElCom die Angelegenheit dem Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Art. 29 Abs. 3 StromVG).

E. 6 Gebühren 60 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 61 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 2 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 460 Franken), 30 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 6’000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 6’710 Franken. 62 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3).

ElCom-D-C1FE3401/107 14/17 63 Durch ihre Weigerung, den Zähler auswechseln zu lassen, hat die unterliegende Gesuchsgegnerin die Ursache für das zu beurteilende Gesuch gesetzt. Indem sie sich diesem widersetzt, hat sie zudem die vorliegende Verfügung veranlasst. Deshalb sind ihr die Gebühren aufzuerlegen.

ElCom-D-C1FE3401/107 15/17 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Frau [...] wird verpflichtet, der [...] zwecks Auswechslung des Zählers durch einen Smartmeter ohne Abschaltfunktion Zugang zu ihrem Grundstück an der [...] in [...] zu gewähren. 2. Frau [...] wird verpflichtet, der [...] für die in Dispositiv-Ziffer 1 genannten Zwecke notwendige Dauer den Zugang zu ihrem Grundstück an der [...] in [...] zu gewähren. Sie hat der [...] spätestens bis zum 7. April 2025 drei konkrete Termine vorzuschlagen oder sie zu informieren, dass sie Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung eingereicht hat. Alle drei Termine müssen an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Die [...] hat [...] innert Wochenfrist ab Erhalt mitzuteilen, von welchem Termin sie Gebrauch macht. Frau [...] hat dafür zu sorgen, dass die [...] am vereinbarten Datum um die vereinbarte Uhrzeit Zugang zum Grundstück und dem darauf installierten Stromzähler hat. 3. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 2 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG lautet wie folgt: «Wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 100’000 Franken bestraft.» 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 6’710 Franken. Sie wird Frau [...] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Die Verfügung wird der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 4. März 2025

ElCom-D-C1FE3401/107 16/17 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Laurianne Altwegg Vizepräsidentin Urs Meister Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: [...] [...]

ElCom-D-C1FE3401/107 17/17 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5 , 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-C1FE3401/107 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 233-00099 Bern, 4. März 2025 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: […] (Gesuchstellerin) gegen: […] (Gesuchsgegnerin) betreffend Auswechslung konventioneller Stromzähler durch intelligentes Messsystem (Smartmeter)

ElCom-D-C1FE3401/107 2/17 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt...................................................................................................................................3 II Erwägungen..................................................................................................................................6 1 Zuständigkeit .....................................................................................................................6 2 Parteien und rechtliches Gehör.........................................................................................6 2.1 Parteien .............................................................................................................................6 2.2 Rechtliches Gehör.............................................................................................................7 3 Vorbringen der Parteien ....................................................................................................7 4 Materielle Beurteilung........................................................................................................8 4.1 Installation des Smartmeters ohne Zustimmung ...............................................................8 4.2 Geltung der Grundrechte und Einschränkungen.............................................................11 5 Fazit und Folgen..............................................................................................................13 6 Gebühren.........................................................................................................................13 III Entscheid ....................................................................................................................................15 IV Rechtsmittelbelehrung ..............................................................................................................17

ElCom-D-C1FE3401/107 3/17 I Sachverhalt A. 1 Die […] (Gesuchstellerin) ist Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung in der Gemeinde […]. Als solche betreibt sie das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet und ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit der Grundversorgung betraut (vgl. […] > Über uns; zuletzt besucht am 12. Februar 2025). Sie versorgt als Netzbetreiberin das Grundstück von Frau [...] (Gesuchsgegnerin) an der [...] in [...] mit elektrischer Energie (act. 1). 2 Am 27. November 2022 hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin mit E-Mail mitgeteilt, dass jene den Einbau eines intelligenten Messsystems auf ihrem Grundstück nicht akzeptiere (act. 1, Beilage). 3 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 hat die Gesuchstellerin zur Ablehnung der Gesuchsgegnerin Stellung genommen und dieser Auszüge aus der ElCom-Mitteilungen «Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050» im Zusammenhang mit der Einführung von intelligenten Messsystemen zugestellt. Weiter kündigte die Gesuchstellerin an, bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung einzureichen, sollte die Gesuchsgegnerin einen Smartmeter weiterhin ablehnen (act. 1, Beilage). 4 Am 23. Dezember 2022 bestätigte die Gesuchsgegnerin per E-Mail den Erhalt der Stellungnahme und forderte die Gesuchstellerin auf, ihr Informationen betreffend die Übertragungstechnologie des Smartmeters zu liefern. Ausserdem verlangte die Gesuchsgegnerin eine Klarstellung darüber, ob die Endkunden im Netzgebiet der Gesuchstellerin über die Einführung von intelligenten Messsystemen schriftlich informiert worden seien und ob ein schriftlicher Vertrag zwischen ihr und der Gesuchstellerin vorläge (act. 1, Beilage). 5 Die Gesuchstellerin hat mit E-Mail vom 2. Januar 2023 geantwortet, dass die Datenübermittlung einmal täglich über Powerline Communications (PLC) erfolge. Im Weiteren verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 (act. 1, Beilage). 6 Mit E-Mail vom 22. Februar 2022 hat die Gesuchstellerin bei der Gesuchsgegnerin unter erneutem Verweis auf die Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 nachgefragt, ob sie an ihrem Entscheid vom 27. November 2022 festhalte (act. 1, Beilage). 7 Die Gesuchsgegnerin hat mit Brief vom 1. März 2023 der Gesuchstellerin gegenüber bekräftigt, dass sie weiterhin die Montage und Inbetriebnahme eines Smartmeters ablehne (act. 1, Beilage). 8 Am 9. März 2023 hat die Gesuchstellerin den Eingang des Schreibens vom 1. März 2023 bestätigt und der Gesuchsgegnerin mitgeteilt, dass bei der ElCom ein Gesuch eingereicht werde und die Messdatenerfassung bis zum Entscheid durch die ElCom manuell im Quartalsrhythmus erfolge. Für jede manuelle Erfassung würden der Gesuchsgegnerin Mehrkosten von 50 Franken in Rechnung gestellt (act. 1, Beilage).

ElCom-D-C1FE3401/107 4/17 B. 9 Mit Eingabe vom 14. März 2023 hat die Gesuchstellerin bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung im Streitfall betreffend Zählerwechsel auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin eingereicht. Das Gesuch beinhaltet keine konkreten Anträge, wird jedoch damit begründet, dass die Bemühungen vonseiten der Gesuchstellerin nicht gefruchtet hätten, weshalb ein «Gesuch zur Verfügung für den Einbau eines Smart Meters» gestellt werde (act. 1). Dies ist sinngemäss dahingehend auszulegen, dass die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin den Zugang zu ihrem Grundstück zwecks Einbaus des Smartmeters zu gewähren. Das Fachsekretariat hat der Gesuchstellerin mit E-Mail vom selben Tag den Eingang des Gesuchs bestätigt (act. 2). 10 Am 21. März 2024 hat das Fachsekretariat mit Schreiben an die Parteien ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet, das Gesuch der Gesuchsgegnerin zugestellt und ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. April 2024 gesetzt (act. 3). 11 Die Gesuchsgegnerin ersuchte das Fachsekretariat mit Schreiben vom 17. April 2024 um eine Fristerstreckung bis zum 10. Mai 2024 und wies darauf hin, dass ihr trotz ihrer Anfrage von der Gesuchstellerin keine beglaubigte Vertragskopie zugestellt worden sei. Zudem bat sie das Fachsekretariat darum, ihr die in der Verfahrenseröffnung vom 14. März 2023 erwähnten «unterschriebenen Gesetze» schriftlich zuzustellen (act. 4). 12 Mit Schreiben vom 23. April 2024 hat das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die Frist zur Eingabe einer Stellungnahme antragsgemäss bis zum 10. Mai 2024 erstreckt. Weiter hat das Fachsekretariat darauf hingewiesen, dass alle in der Verfahrenseröffnung vom 21. März 2024 zitierten Rechtsgrundlagen, Verfügungen und Urteile frei zugänglich seien und über die im besagten Schreiben erwähnten Internetseiten abgerufen werden können (act. 5). 13 Ebenfalls mit Schreiben vom 23. April 2024 hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin aufgefordert, den von der Gesuchsgegnerin erwähnten Vertrag einzureichen (act. 6). Die Gesuchstellerin hat mit E-Mail vom 25. April 2024 gegenüber der ElCom erklärt, dass sie nicht nachvollziehen könne, welchen Vertrag die Gesuchsgegnerin meint. Das Fachsekretariat hat am selben Tag mit E-Mail bei der Gesuchstellerin nachgefragt, ob generell zwischen ihr und der Gesuchsgegnerin Verträge bestünden, welche direkt oder indirekt den stromversorgungsrechtlichen Bereich betreffen (act. 7). Dies wurde von der Gesuchstellerin mit E-Mail vom 26. April 2024 verneint (act. 8). Das Fachsekretariat hat der Gesuchsgegnerin die entsprechende E-Mail-Korrespondenz mit Schreiben vom 1. Mai 2024 zugestellt (act. 9). 14 Mit Schreiben vom 9. Mai 2024 gab die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat bekannt, vom Umstand, dass zwischen ihr und der Gesuchstellerin keine Verträge bestehen, Kenntnis genommen zu haben. Weiter ersuchte sie das Fachsekretariat erneut um die Zusendung von «rechtsgültig unterzeichneten Gesetzen» bis zum 7. Juni 2024 (act. 10). 15 Das Fachsekretariat hat mit Schreiben vom 16. Mai 2024 zu den Vorbringen der Gesuchsgegnerin Stellung genommen und ihr Erläuterungen und Literaturhinweise zur Rechtsetzung auf Bundesebene, zur Publikation von Erlassen und zur Rechtskraft von Verfügungen und Urteilen geliefert. Zudem wurde ihr die Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Juni 2024 erstreckt (act. 11). 16 Am 7. Juni 2024 hat die Gesuchsgegnerin der ElCom gegenüber schriftlich festgestellt, dass ihr weder ein Vertrag noch unterzeichnete Gesetze vorgelegt wurden und sie deshalb keine Stellungnahme einreichen könne. In ihrem Schreiben forderte sie das Fachsekretariat erneut auf, ihr diese Unterlagen bis zum 28. Juni 2024 zuzustellen (act. 12).

ElCom-D-C1FE3401/107 5/17 17 Mit E-Mail vom 19. Juni 2024 hat das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zu einem persönlichen Telefongespräch eingeladen, um ihr die Rechtslage aus Sicht der ElCom zu erläutern und allfällige Fragen zu klären (act. 13). Die Gesuchsgegnerin hat mit Schreiben vom

24. Juni 2024 geantwortet und das Fachsekretariat darum ersucht, von Angeboten, die nicht ausschliesslich ihrer Person zum Vorteil gereichten, zukünftig abzusehen (act. 14). C. 18 Das Fachsekretariat hat der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. Juni 2024 die Korrespondenz mit der Gesuchsgegnerin zwischen dem 7. Juni 2024 und dem 24. Juni 2024 zugestellt. Ausserdem wurde die Gesuchstellerin um Informationen betreffend eine mögliche Abschaltfunktion (Breaker) des einzubauenden Smartmeters ersucht (act. 15). Auf Rückfrage des Fachsekretariats vom 16. September 2024 hat die Lieferantin der Gesuchstellerin mit E-Mail vom

27. September 2024 bestätigt, dass der ursprünglich bei der Gesuchsgegnerin einzubauende Smartmeter über einen nichtdeaktivierbaren Breaker verfüge. Sie werde der Gesuchstellerin deshalb einen neuen Zähler ohne Breaker liefern (act. 16). Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin darüber informiert, dass die angeforderten Unterlagen zum neuen Zähler bislang nicht eingereicht worden seien und forderte sie auf, dies bis zum

31. Januar 2025 nachzuholen, sofern an der Fortsetzung des Verfahrens Interesse bestehe (act. 17). Die Lieferantin der Gesuchstellerin hat die geforderten Informationen mit E-Mail vom

30. Januar 2025 eingereicht (act. 18). 19 Mit Brief vom 12. Februar 2025 hat das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die Eingabe der Lieferantin der Gesuchstellerin zugestellt und darauf hingewiesen, dass es die Sache als spruchreif erachte (act. 19). 20 Auf die Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

ElCom-D-C1FE3401/107 6/17 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 21 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 22 Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. 23 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu. Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). 24 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den bei der Gesuchsgegnerin eingebauten Zähler durch einen Smartmeter zu ersetzen. Die Gesuchstellerin ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Stromversorgungverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. Artikel 17a StromVG in Verbindung mit den Artikeln 8asexies, 8b und 8d StromVV sowie den Artikeln 31e, 31l und 31n StromVV regelt den Einsatz intelligenter Messsysteme. Beim einzubauenden Smartmeter handelt es sich unbestrittenermassen um ein intelligentes Messsystem im Sinne dieser Bestimmungen. Demnach betrifft das Verfahren im Wesentlichen den Vollzug des StromVG und der StromVV. Da keine Vorschrift die Entscheidkompetenz für das Messwesen einer anderen Behörde zuweist, ist die ElCom insoweit für die Beurteilung des Gesuchs zuständig. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 25 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 26 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht, das darauf abzielt, sie zur Auswechslung des bisherigen Stromzählers der Gesuchsgegnerin zu berechtigen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dies zu dulden. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang des Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Folglich sind sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin Verfügungsadressaten. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

ElCom-D-C1FE3401/107 7/17 2.2 Rechtliches Gehör 27 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Gesuchsgegnerin wurde mit der Verfahrenseröffnung vom 21. März 2023 die Eingabe der Gesuchstellerin unterbreitet und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (act. 3). Die Korrespondenz zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Fachsekretariat im Zusammenhang mit Fristerstreckungen und inhaltlichen Vorbringen wurde der Gesuchstellerin am 23. April 2024 zugestellt (act. 5). Der Gesuchsgegnerin wurde die darauffolgende E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Fachsekretariat und der Gesuchstellerin betreffend möglichen Verträgen mit der Gesuchsgegnerin am 1. Mai 2024 zur Kenntnis übermittelt (act. 9). Mit Schreiben vom

28. Juni 2024 hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin den Schriftverkehr mit der Gesuchsgegnerin im Zeitraum zwischen dem 7. und 24. Juni 2024 ebenfalls zur Kenntnis unterbreitet. Die übrige verfahrensrelevante Korrespondenz zwischen dem Fachsekretariat und der Gesuchstellerin oder der Gesuchsgegnerin wurde der jeweils anderen Partei in Kopie übersendet (act. 6; act. 11; act. 15; act. 17; act. 19). 28 Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG). 3 Vorbringen der Parteien 29 Zur Begründung ihres Antrags bringt die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin vor, sie unterliege wie alle rund 630 Netzbetreiber in der Schweiz den gesetzlichen Bestimmungen zum Messwesen und halte sich an diese. Mit Verweis auf Auszüge der ElCom-Mitteilungen «Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050» teilt sie der Gesuchsgegnerin mit, dass lokale Netzbetreiber verpflichtet seien, für das Messwesen und die Informationsprozesse bei den Endverbrauchern, Erzeugern oder Speichern intelligente Messsysteme einzusetzen. Als Netzbetreiberin beziehe sie die einzubauenden Energiezähler bei namhaften Lieferanten, welche schweizweit Smartmeter lieferten. Die Geräte seien überdies geprüft und entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen. Lehnt ein Endverbraucher ein intelligentes Messystem ab, sei die ElCom für die Behandlung von Gesuchen zur Anordnung der Auswechslung zuständig. Da die Gesuchsgegnerin die Montage und Inbetriebnahme eines intelligenten Messsystems nicht akzeptiert, werde der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung gestellt. Sinngemäss sei die Gesuchsgegnerin dementsprechend anzuweisen, der Gesuchstellerin zwecks Auswechslung des Zählers Zugang zu ihrem Grundstück zu gewähren (act. 1). 30 Die Gesuchsgegnerin führt als Grund für ihre Ablehnung zunächst an, dass ein Smartmeter nicht sicher sein kann, weil dieser digital funktioniere und mit einem Netzwerk verbunden sei. Zudem handle es sich bei «SMART»-Geräten um «Militär-Waffensystem[e]» (act. 1, Beilage). 31 Entgegen dem, was die Gesuchstellerin ihr mit Verweis auf die Inhalte in der ElCom-Mitteilungen «Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050» mitgeteilt hat, sei eine Ablehnung des Smartmeters gestützt auf Artikel 8a Absatz 3ter StromVV sehr wohl möglich. Dass die Gesuchstellerin ihre Endkunden dahingehend informiere, dass dies nicht der Fall sei, komme einer Täuschung gleich (act. 1, Beilage). 32 Die Gesuchsgegnerin führt zudem mehrfach ins Feld, dass kein Vertrag zwischen ihr und der Netzbetreiberin bestehe und ihr keine rechtsgültig unterzeichneten Gesetze und Urteile unterbreitet worden seien. Somit existierten keine Dokumente, aus denen hervorgehe, dass sie den Einbau eines Smartmeters dulden müsse. Überdies sei unklar, wer «schlussendlich die Verantwortung [trage] und die Haftung [übernehme]» (act. 10; act. 12; act. 14). Da keine «rechtsgültigen Unterlagen» vorlägen, habe sie auch keine Stellungnahme eingeben können (act. 10; act. 12). Die Angelegenheit sei für sie daher erledigt (act. 14).

ElCom-D-C1FE3401/107 8/17 33 Schliesslich erklärt die Gesuchsgegnerin, dass ein Smartmeter für sie ein Datenschutz- und Sicherheitsrisiko sowie ein potenzielles Gesundheitsrisiko darstelle und begründet ihre Ablehnung damit, dass durch die Installation und den Einsatz eines Smartmeters diverse verfassungsmässige und völkerrechtlich verankerte Rechte verletzt würden (Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 [BV; SR 101] sowie Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]). Zudem würde die Einführung von intelligenten Messsystemen auch aus ökologischer Sicht keinen Sinn machen (act. 1, Beilage). 4 Materielle Beurteilung 4.1 Installation des Smartmeters ohne Zustimmung 34 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV). Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern, Erzeugungsanlagen und Speichern intelligente Messsysteme einzusetzen (Art. 8asexies Abs. 1 StromVV). 35 Ein intelligentes Messsystem ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Einfluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst (Art. 17a Abs. 1 StromVG). Der Bundesrat ist zuständig, um Vorgaben zu deren Einführung zu machen und kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern oder bei gewissen Gruppen davon die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen (Art. 17a Abs. 2 StromVG). Er kann weiter unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen diese zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen (Art. 17a Abs. 3 StromVG). 36 Der Bundesrat hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter anderem eine Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme sowie verschiedene Anforderungen an Messsysteme festgelegt (vgl. Art. 8asexies ff. StromVV). Die Netzbetreiber sind damit verpflichtet, bis Ende 2027 80 % der in ihrem Netzgebiet installierten Zähler durch Zähler zu ersetzen, die den Anforderungen eines intelligenten Messsystems gemäss den Artikeln 8a und 8b StromVV entsprechen (Art. 31e Abs. 1 StromVV). Artikel 31e StromVV verweist auf den bisherigen Artikel 8a StromVV (in Kraft vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2024), welcher dem geltenden Artikel 8asexies StromVV entspricht (in Kraft seit dem 1. Januar 2025). Nach Ende 2027 sind beim Ersatz von anderen Messeinrichtungen in jedem Fall intelligente Messsysteme nach den Art. 8asexies und 8b StromVV einzusetzen (siehe Erläuterungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom November 2017 zum neuen Energiegesetz vom

30. September 2016, Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, S. 18, abrufbar unter: www.bfe.admin.ch > Politik > Energiestrategie 2050).

ElCom-D-C1FE3401/107 9/17 37 Innerhalb der Übergangsfrist liegt es im Ermessen der Netzbetreiber zu bestimmen, wann sie Endverbraucher und Erzeuger mit intelligenten Messsystemen nach den Artikeln 8asexies und 8b StromVV ausstatten wollen (Art. 31e Abs. 2 StromVV). Die Endverbraucher sind grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom

26. Juli 2022, E. 5.1.3.). Artikel 8asexies Absatz 7 StromVV, wonach der Netzbetreiber die Mehrkosten individuell in Rechnung stellen kann, die ihm dadurch entstehen, dass ein Betroffener die Installation eines intelligenten Messsystems verweigert, ändert daran nichts. Mit dieser Bestimmung wurde lediglich ein zusätzliches Instrument geschaffen, um die Bereitschaft zum Einsatz eines intelligenten Messsystems zu erhöhen (siehe Erläuterungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom April 2019 zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze], Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, S. 15, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Publikationen). Aus der in Artikel 8asexies Absatz 7 StromVV vorgesehenen Möglichkeit für den Netzbetreiber, eine Verweigerung kostenpflichtig zu akzeptieren, können Endverbraucher folglich kein Recht auf Verweigerung ableiten. Wenn ein Endverbraucher die Installation eines Smartmeters ablehnt, steht den Netzbetreibern daher grundsätzlich die Wahl zu, ein Verfahren vor der ElCom einzuleiten oder die Mehrkosten in Rechnung zu stellen (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 27 sowie Verfügung 233-00091 vom 11. Juni 2019, Rz. 35; abrufbar: unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). 38 Im Bereich des Messwesens und der Steuersysteme besteht ein Zustimmungserfordernis von Gesetzes wegen einzig für den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems, wodurch ferngesteuert auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom, namentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs, Einfluss genommen werden kann (Art. 17b StromVG). Insoweit ein Smartmeter über Funktionen verfügt, womit der Unterbruch des Strombezugs durch Fernsteuerung bewirkt werden kann, handelt es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um ein intelligentes Steuer- und Regelsystem gemäss Artikel 17b StromVG (Urteil A-2372/2021 vom 26. Juli 2022, E. 6.4.2). Dessen Absatz 3 halte ausdrücklich fest, dass der Einsatz von Steuer- und Regelsystemen bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern der Zustimmung des Betroffenen bedürfe (E. 6.4.3). 39 Die Lieferantin der Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erklärt, der Gesuchstellerin für den Einbau bei der Gesuchsgegnerin den Zähler Networked Energy Services (NES) Generation (Gen) 5 MTR 3000 IEC Poly Phase, Modell 83335-3EABDAA zu liefern. Dieses Modell verfüge weder über einen Breaker noch über Schaltrelais (act. 18). 40 Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass der Smartmeter, den die Gesuchstellerin einzubauen beabsichtigt, über eine ferngesteuerte Abschaltfunktion verfügt. Zwar sind Zähler vom Typ NES Gen5 MTR3000 IEC Poly Phase mit einer Option für die ferngesteuerte Trennschaltung erhältlich. Gemäss Datensicherheitszertifikat für die gesamte Ausprägung der Zähler vom Typ NES Gen5 MTR3000 IEC Poly Phase ist ein Breaker jedoch nur in den Konfigurationen 83335-3XZXXXX beinhaltet, wenn Z den Buchstaben D, E, F, G, H, I, J, K oder L entspricht. Ausdrücklich kein Breaker ist in Zählern vom selben Typ vorhanden, wenn Z den Buchstaben A, B, C oder M entspricht (act. 18, Beilage). Beim Smartmeter Modell NES Gen5 MTR3000 83335-3EABDAA ist dies der Fall. Der Zähler fällt somit nicht unter die Definition eines intelligenten Steuer- und Regelsystems gemäss Artikel 17b StromVV (vgl. Urteil A-2372/2021 vom

26. Juli 2022, E. 6.4.2). Folglich gilt das Zustimmungserfordernis (Artikel 17b Absatz 3 StromVG) für das vorliegende intelligente Messsystem nach Artikel 17a StromVG nicht. 41 Da das Zustimmungserfordernis für intelligente Messsysteme nicht gilt, ist entgegen dem Vorbringen der Gesuchsgegnerin für den Einbau eines Smartmeters auch kein schriftlicher Vertrag zwischen ihr und der Gesuchstellerin erforderlich, aus dem hervorgeht, dass sie den Einbau eines Smartmeters duldet.

ElCom-D-C1FE3401/107 10/17 42 Gemäss Artikel 8b StromVV dürfen nur intelligente Messsysteme eingesetzt werden, deren Elemente erfolgreich auf die Gewährleistung der Datensicherheit hin geprüft wurden. Die Prüfung wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) bzw. durch von ihm damit betraute Dritte durchgeführt (Art. 8b Abs. 3 StromVV). Von der Gesuchsgegnerin wird nicht bestritten, dass das intelligente Messsystem, das die Gesuchstellerin einzusetzen beabsichtigt, den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ein gültiges Datensicherheitszertifikat gemäss Artikel 8b StromVV ist für den streitigen Smartmeter (NES Gen5 MTR3000 IEC Poly Phase) sodann auf der Internetseite des METAS abrufbar (www.metas.ch > Dienstleistungen > Konformitätsbewertungsstelle METAS- Cert > Zertifikatssuche CertSearch) und wurde ausserdem von der Lieferantin der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 eingereicht (act. 18, Beilage). 43 Aus dem Schriftenwechsel zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin wird klar, dass diese ein intelligentes Messsystem unter anderem ablehnt, weil es sich dabei nach ihrer Auffassung nicht etwa um ein Gerät zur Erfassung elektrischer Energie und der bidirektionalen Datenübertragung handle, sondern um ein geheimes militärisches Waffensystem. Das Wort «SMART» stehe denn auch nicht für «niedlich» oder intelligent, sondern sei ein Akronym für «secret military armament for residential [t]echnolgy» (act. 1, Beilage). Beweise für diese Behauptung legt die Gesuchsgegnerin keine vor. Der Begriff «SMART» ist in den energierechtlichen Bestimmungen zum Messwesen und zu Steuersystemen nicht enthalten. In den Materialien zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 und in anderen offiziellen Dokumenten wird der Begriff allerdings verwendet und mit «intelligent» gleichgesetzt (vgl. bspw. Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013, nachfolgend «Botschaft ES 2050», BBl 2013 7561). Diese Übersetzung des Wortes «SMART» legt auch die Begriffsdefinition im Bericht «Grundlagen der Ausgestaltung einer Einführung intelligenter Messsysteme beim Endverbraucher in der Schweiz / Technische Mindestanforderungen und Einführungsmodalitäten» des Bundesamtes für Energie BFE vom 17. November 2014 nahe (S. 6; abrufbar unter: bfe.admin.ch > Versorgung > Stromversorgung > Stromnetze > Smart Grids > Dokumente). Als intelligent werden Smartmeter gegenüber herkömmlichen Zählern bezeichnet, weil sie nebst dem tatsächlichen Verbrauch an elektrischer Energie auch den zeitlichen Verlauf des Verbrauchs messen und zudem eine bidirektionale Datenübertragung zum Messstellenbetreiber unterstützen. Messgeräte, die diese Funktion nicht aufweisen, gelten nicht als intelligente Messsysteme im Sinne des StromVG (Botschaft ES 2050; BBI 2013 7561, 7716). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass es sich bei Smartmeter um militärische Waffensysteme oder um für den militärischen Einsatz konzipierte Geräte handelt. 44 Zur Rechtfertigung der Ablehnung gänzlich unbehilflich ist jedenfalls auch die Rüge, dass der Gesuchsgegnerin keine rechtsgültig unterzeichneten Gesetze, Urteile und Verfügungen vorgelegt worden seien. Die Rechtswirkung von veröffentlichten bundesrechtlichen Erlassen sowie das Eintreten und die Bedeutung der Rechtskraft von Urteilen und Verfügungen wurden der Gesuchsgegnerin vom Fachsekretariat mit Verweis auf offizielle Quellen und anhand von Auszügen aus der Lehre eingehend erläutert (act. 11). Auf dieses Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. 45 Folglich ist die Gesuchstellerin gestützt auf Artikel 17a Absatz 2 StromVG, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8asexies und 8b, Artikel 31e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31n StromVV berechtigt, den bestehenden Zähler auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin durch ein intelligentes Messsystem zu ersetzen (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 28 sowie Verfügung 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 37).

ElCom-D-C1FE3401/107 11/17 4.2 Geltung der Grundrechte und Einschränkungen 46 Die Netzbetreiber haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern in der Grundversorgung jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient namentlich die Grundversorgung mit Elektrizität öffentlichen Interessen und werden damit öffentliche Aufgaben wahrgenommen (BGE 144 III 111, E. 5.2). Die Netzbetreiber nehmen die Grundversorgung wahr (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Sie haben zudem die Aufgabe, einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). 47 Soweit die Gesuchstellerin im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben ein intelligentes Messsystem installiert, ist sie an die Grundrechte gebunden. Die Installation ist somit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 BV erfüllt sind. Einschränkungen der Grundrechte bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen ausserdem im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausserdem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372 vom 26. Juli 2022, E. 4.1.3). Ferner ist der Kerngehalt des Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 48 Die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin den Zugang zu ihrem Grundstück zu gewähren, schränkt sie insbesondere in der Ausübung ihres dinglichen Eigentumsrechts ein. Gemäss Auskunft des Grundbuchamts der Gemeinde [...] vom 12. Februar 2025 ist die Gesuchsgegnerin Eigentümerin des betroffenen Grundstücks (act. 20; ebenso abrufbar unter: geoportal.ch/iggis/maps > Amtliche Vermessung farbig Gde > Suche > [...] – [...] > Information > Allgemein > Eigentümer). Das Eigentum ist durch Artikel 26 BV als Grundrecht geschützt. 49 Die vorliegende Einschränkung in Form des Zugangs der Gesuchstellerin zum Grundstück für die Installation eines intelligenten Messsystems beruht auf gesetzlichen Grundlagen (siehe oben Ziff. 4.1). 50 Die Einschränkungen dienen der korrekten Abrechnung der Energieausspeisung sowie der Netznutzung. Es besteht ein Interesse der übrigen Endverbraucher des Netzgebietes, keine ungerechtfertigten Abrechnungsdifferenzen tragen zu müssen. Diese Einschränkungen dienen auch der gesetzeskonformen Aufgabenerfüllung der Gesuchstellerin und damit dem Gesetzesvollzug. Weiter dienen sie der besseren Kontrolle des Stromkonsums und damit einem sparsamen sowie rationellen Energieverbrauch, woran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 89 BV). Darüber hinaus haben Stromverbrauchsdaten eine systemrelevante Funktion, die durch den politischen Willen zur Einführung von fernablesbaren Zählern zum Ausdruck kommt. Die Einführung von Smartmetern gehört zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie

2050. Sie dient der Schaffung der Grundlage, um zusammen mit weiteren Anpassungen den Strommarkt zukunftsfähig zu gestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf die Botschaft ES 2050 und die Botschaft zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes] vom 13. April 2016). Gemäss der Smart Grid Roadmap Schweiz des Bundesamtes für Energie BFE vom 27. März 2015 sollen Smart Metering Systeme mit neuen Funktionalitäten zu einem vereinfachten Endverbraucher- und Mieterwechsel sowie zu einer stark vereinfachten Stromablesung beitragen. Um ein möglichst verlässliches Bild des Verbrauchsprofils zu erhalten, ist für den Endverbraucher die Einsicht in historische Lastgangwerte hilfreich. Auf dieser Basis können beispielsweise Stromsparmöglichkeiten oder Eigenverbrauchslösungen optimiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2372/2021 vom 26. Juli 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf den erläuternden Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zur Revision der Stromversorgungsverordnung [Art. 8a] vom Oktober 2020 S. 3). Damit liegen öffentliche Interessen vor, welche die Grundrechtseinschränkung rechtfertigen.

ElCom-D-C1FE3401/107 12/17 51 Der einmalige Zugang zum Grundstück für den Wechsel des bestehenden Zählers ist nicht nur mit einem minimalen Eingriff in das Eigentum verbunden, sondern bewirkt auch, dass für zukünftige Zählerablesungen kein Zugang zum Grundstück mehr erforderlich ist. Die Verhältnismässigkeit ist daher ohne Weiteres gegeben. 52 Somit erfüllt die Einschränkung des Eigentumsrechts durch die Zählerauswechslung die Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe (Art. 36 BV) und ist demnach zulässig. Der Netzbetreiberin ist zu diesem Zweck Zugang zum gesuchsgegnerischen Grundstück zu gewähren (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 31 u. 35 f. sowie Verfügung 233- 00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 36 f. u. 44). 53 Schliesslich geht aus der Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin hervor, dass diese den Einsatz eines intelligenten Messsystems ablehnt unter Berufung auf diverse Grundrechte, namentlich das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 1 und 2 BV; Art. 2 EMRK), den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK) und auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK) (act. 1, Beilage). 54 Wie bereits dargelegt, erfüllt der bei der Gesuchsgegnerin einzubauende Smartmeter die stromversorgungsrechtlichen Anforderungen an ein intelligentes Messsystem (Rz. 39 ff.). Insbesondere wurde für den betreffenden Zähler eine Datensicherheitsprüfung durchgeführt und ein gültiges Datensicherheitszertifikat ausgestellt (Art. 8b StromVV; act. 18, Beilage). Weiter unterliegt der Einsatz des Smartmeters nicht dem Zustimmungserfordernis gemäss Artikel 17b Absatz 3 StromVG, da mit diesem nicht ferngesteuert auf den Verbrauch, die Erzeugung oder die Speicherung von Strom Einfluss genommen werden kann (act. 18, Beilage). Soweit die Gesuchsgegnerin davon ausgeht, dass durch den Einsatz des rechtskonformen Smartmeters die von ihr angeführten Grundrechte eingeschränkt werden, tut sie jedenfalls keine Gründe dar, weshalb die Einschränkungen auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage beruhten, nicht im öffentlichen Interesse wären oder gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstiessen. Allerdings bringt sie unter Verweis auf BGE 147 I 346 pauschal vor, dass der Einsatz von Funkzählern Datenschutzrechte verletze und die Erfassung, Speicherung und Aussendung von Verbrauchsdaten in kurzen Zeitintervallen unzulässig sei (act. 1, Beilage). Aus diesem Urteil, in dem es um einen Wasserzähler geht, können für die vorliegende Angelegenheit, die den Einsatz eines intelligenten Messgeräts zur Erfassung des Verbrauchs elektrischer Energie und dessen zeitlichen Verlauf sowie die bidirektionalen Datenübertragung zum Gegenstand hat, allerdings nur bedingt Vergleiche gezogen werden. Die Gesuchsgegnerin berücksichtigt in ihrem Argument denn auch nicht, dass im Gegensatz zum zitierten Urteil für den Einsatz von Smartmetern und die damit verbundenen Datenbearbeitungsvorgänge im Energiebereich präzise Grundlagen im Stromversorgungsrecht vorliegen (Art. 17a, 17c, 17f ff. und 17j StromVG i.V.m. Art. 8 ff. StromVV; vgl. BGE 147 I 346 E. 5.4.1). Ebenfalls besteht ein öffentliches Interesse am Einsatz intelligenter Messsysteme und den damit verbunden Datenverarbeitungen, das – anders als beim Einsatz von Funkwasserzählern im erwähnten Urteil – nicht einzig darin besteht, dass entsprechende Zähler nicht mehr von Hand abgelesen werden müssen (vgl. Rz. 50; BGE 147 I 346 E. 5.4.2). Ferner ist der Einsatz des intelligenten Messsystems aufgrund der gewichtigen öffentlichen Interessen an Lastgangdaten für den Betrieb des Elektrizitätsnetzes und vor dem Hintergrund der Herausforderungen im Bereich der Netzplanung und -entwicklung verhältnismässig. Es bestehen keine Hinweise darauf, und die Gesuchsgegnerin legt dies auch nicht näher dar, dass der streitbetroffene Smartmeter die rechtlichen Erfordernisse an ein intelligentes Messsystem nicht erfüllt. 55 Nach dem Gesagten sind die Einwände der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Verletzung ihrer Grundrechte aufgrund des Einsatzes eines intelligenten Messsystems unbegründet.

ElCom-D-C1FE3401/107 13/17 5 Fazit und Folgen 56 Netzbetreiber müssen Zugang zu Stromzählern haben, damit die Messdaten abgelesen und die bestehenden Zähler durch intelligente Messsysteme ersetzt werden können. Endverbraucher, Produzenten und Speicherbetreiber haben ihnen den Zugang zu diesen Zwecken zu gewähren (vgl. Verfügung 212-00414 der ElCom vom 17. August 2023, Rz. 37 sowie 233-00091 der ElCom vom 11. Juni 2019, Rz. 36). 57 Die Gesuchstellerin ist berechtigt, den bestehenden Zähler auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin durch einen Smartmeter ohne ferngesteuerte Abschaltfunktion auszuwechseln. Sie verletzt dadurch nicht in unzulässiger Weise die Grundrechte der Gesuchsgegnerin. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen. 58 Nach dem Gesagten ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Zugang zu ihrem Grundstück zu gestatten, damit sie den dort installierten Zähler auswechseln kann. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für die für diese Zwecke notwendige Dauer den Zugang zu gewähren. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin spätestens bis zum 7. April 2025 drei konkrete Termine (Datum und Zeit), vorzuschlagen. Alle drei Termine müssen an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder zwischen 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Die Gesuchsgegnerin hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass sie diese Pflichten erfüllt hat. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin innert Wochenfrist nach Erhalt der Vorschläge schriftlich mitzuteilen, welchen Termin sie wahrnehmen wird und hat gegebenenfalls sofort mit Urkunden zu beweisen, dass sie diese Pflicht erfüllt hat. Die Gesuchsgegnerin hat dafür zu sorgen, dass die Gesuchstellerin am gewählten Tag zu der vorgeschlagenen Uhrzeit Zugang zum Grundstück und dem darauf installierten Stromzähler hat. 59 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG wird mit Busse bis zu 100‘000 Franken bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Verfügung verstösst, die ihm unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels zugestellt worden ist. Wird die Verfügung nicht befolgt, so überweist die ElCom die Angelegenheit dem Bundesamt für Energie zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Art. 29 Abs. 3 StromVG). 6 Gebühren 60 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 61 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 1 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 250 Franken), 2 anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend 460 Franken), 30 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 6’000 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 6’710 Franken. 62 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3).

ElCom-D-C1FE3401/107 14/17 63 Durch ihre Weigerung, den Zähler auswechseln zu lassen, hat die unterliegende Gesuchsgegnerin die Ursache für das zu beurteilende Gesuch gesetzt. Indem sie sich diesem widersetzt, hat sie zudem die vorliegende Verfügung veranlasst. Deshalb sind ihr die Gebühren aufzuerlegen.

ElCom-D-C1FE3401/107 15/17 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. Frau [...] wird verpflichtet, der [...] zwecks Auswechslung des Zählers durch einen Smartmeter ohne Abschaltfunktion Zugang zu ihrem Grundstück an der [...] in [...] zu gewähren. 2. Frau [...] wird verpflichtet, der [...] für die in Dispositiv-Ziffer 1 genannten Zwecke notwendige Dauer den Zugang zu ihrem Grundstück an der [...] in [...] zu gewähren. Sie hat der [...] spätestens bis zum 7. April 2025 drei konkrete Termine vorzuschlagen oder sie zu informieren, dass sie Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung eingereicht hat. Alle drei Termine müssen an einem Arbeitstag (d.h. ausgenommen Samstage, Sonntage und allgemeine Feiertage) zwischen 8.00 und 11.00 Uhr oder 13.00 und 16.00 Uhr liegen. Die [...] hat [...] innert Wochenfrist ab Erhalt mitzuteilen, von welchem Termin sie Gebrauch macht. Frau [...] hat dafür zu sorgen, dass die [...] am vereinbarten Datum um die vereinbarte Uhrzeit Zugang zum Grundstück und dem darauf installierten Stromzähler hat. 3. Bei Nichteinhaltung der Ziffer 2 des Dispositivs überweist die ElCom das Dossier an das Bundesamt für Energie zwecks Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g StromVG lautet wie folgt: «Wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 100’000 Franken bestraft.» 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 6’710 Franken. Sie wird Frau [...] auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 5. Die Verfügung wird der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 4. März 2025

ElCom-D-C1FE3401/107 16/17 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Laurianne Altwegg Vizepräsidentin Urs Meister Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: [...] [...]

ElCom-D-C1FE3401/107 17/17 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).