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233-00103-2024-12-03-ZXVJzF

233-00103 Übernahme der Mehrkosten infolge Verweigerung Einbau eines intelligenten Messsystems (Smartmeter)

Elcom · 2024-12-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. 1 Die […] (Gesuchstellerin) (vormals: […]; durch Fusion mit Aktiven und Passiven von […] übernommen, vgl. SHAB Publ. […] vom […]) ist Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung in der Gemeinde […]. Als solches betreibt sie das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet und ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit der Grundversorgung betraut. Sie versorgt auch die Liegenschaft an der […], welche von […] (Gesuchsgegner) bewohnt wird (act. 1). In einer anderen Wohnung an derselben Adresse ist ebenfalls […] wohnhaft, welcher im ElCom-Verfahren 233-00105 Gesuchsgegner ist (vgl. act. 7). 2 Am 14. April 2023 hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern angekündigt, den in der Liegenschaft befindlichen analogen Stromzähler durch ein intelligentes Messsystem mit der Möglichkeit zur Fernauslesung (Smartmeter) zu ersetzen. Mit Schreiben vom 24. April 2023 haben die Gesuchsgegner den Einsatz eines Smartmeters aus Bedenken zu möglichen Grundrechtsverletzungen und aus ökologischen Gründen abgelehnt (act. 1 Beilage 1). 3 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 25. April 2023 den Gesuchsgegnern in Aussicht gestellt, die Ablehnung des Smartmeters zu akzeptieren unter der Voraussetzung, dass diese infolge des Verzichts eine Einverständniserklärung zur Übernahme der Mehrkosten im Umfang von 90 Franken pro Jahr unterzeichnen (act. 1 Beilage 2; act. 20). Die Gesuchsgegner haben mit Schreiben vom 8. Mai 2023 der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass sie nicht nur den Einsatz eines Smartmeters, sondern auch die Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Verzicht ablehnen (act. 1 Beilage 3). Als Gründe führen sie im Wesentlichen an, dass mit der Beibehaltung des bestehenden analogen Stromzählers keine Mehrkosten entstünden. Sofern Mehrkosten existieren, seien sie ohnehin auszuweisen. Weiter ersuchten sie die Gesuchstellerin um eine Begründung der Tariferhöhungen für das laufende Tarifjahr. 4 In der Folge hat die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. Mai 2023 den rechtlichen Rahmen im Zusammenhang mit der Pflicht zum Einsatz von intelligenten Messsystemen und zur Berechnung von Mehrkosten im Fall einer Verweigerung dargelegt (act. 1 Beilage 4). Die Gesuchsgegner wurden darin ebenfalls erstmals über die Möglichkeit eines Weiterzugs der Angelegenheit an die ElCom in Kenntnis gesetzt. Ausserdem wurde den Gesuchsgegnern die Gelegenheit eingeräumt, die Verweigerung zu überdenken. Die Gesuchsgegner lehnten das Angebot mit Schreiben vom

30. Mai 2023 ab und verwiesen als Antwort pauschal auf einen von der Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin, […], an die Gesuchstellerin adressierten Brief vom selben Datum (act. 1 Beilage 5). Im Übrigen sei für die zukünftige Kommunikation die Tochter der Eigentümerin und Vermieterin, […], zu kontaktieren. In ihrem ebenfalls vom 30. Mai 2023 datierten Schreiben machte […] mangelhafte Kommunikation zwischen der Netzbetreiberin und den Gesuchsgegnern geltend (act. 7 Beilage 1). Ausserdem ersuchte sie darin um eine detaillierte Kostenaufstellung der Mehraufwände im Zusammenhang mit der Ablehnung von Smartmeter sowie um eine Begründung der Stromtariferhöhung, ohne die sie – beziehungsweise die Gesuchsgegner – nicht über eine Annahme der Mehrkosten befinden könnten.

ElCom-D-35DB3401/2 4/20 5 Mit Schreiben vom 6. September 2023 hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegner darüber informiert, dass ein Gesuch bei der ElCom eingereicht werde, um den Einbau eines Smartmeters rechtlich durchzusetzen (act. 1 Beilage 6). Im Nachgang zu einem Telefongespräch mit der Gesuchstellerin vom 11. September 2023 hat […] mit E-Mail vom selben Datum jene erneut aufgefordert, eine detaillierte Aufstellung der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Smartmeters sowie andere Informationen zur Einführung von intelligenten Messsystemen (sog. Roll-Out) zu übermitteln (act. 1 Beilage 7). In ihrer E-Mail bemängelte […] ebenfalls, dass die Gesuchstellerin zu wenig auf die gesuchsgegnerischen Bedenken im Zusammenhang mit den Risiken im Umgang mit Smartmetern eingehe und […] als Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin ungenügend in die Angelegenheit eingebunden würde. 6 Am 27. September 2023 hat die Gesuchstellerin […] mit E-Mail informiert, dass die Angelegenheit wie angekündigt an die ElCom übergeben würde (act. 1 Beilage 8). 7 Mit E-Mail vom 15. Dezember 2023 stellte […] gegenüber der Gesuchstellerin fest, dass den Gesuchsgegnern nebst weiteren Antworten auf ihre Fragen die angeforderten Mehrkostenaufstellung noch immer nicht zugestellt worden sei (act. 7 Beilage 2). Ebenfalls übermittelte sie in der E-Mail-Beilage Fotos der Zählerstände der beiden Wohnungen an der […], wodurch gemäss ihr die Mehrkosten von 90 Franken entfielen. B. 8 Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte die Gesuchstellerin bei der ElCom ein Gesuch ein um Erlass einer Verfügung im Streitfall betreffend Zählerwechsel und Mehrkosten in der Wohnung der Gesuchsgegner (act. 1). Die Gesuchstellerin hat in ihrem Gesuch keine Anträge gestellt. 9 Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete daraufhin mit Schreiben an die Parteien vom

14. Februar 2024 ein Verfahren, stellte das Gesuch den Gesuchsgegnern zu und setzte ihnen eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. März 2024 an (act. 2). Im selben Schreiben wurde der Gesuchstellerin eine Frist zum Nachweis der Mehraufwände im Zusammenhang mit der Verweigerung des Einbaus eines Smartmeters bis zum 29. Februar 2024 angesetzt. 10 Am 16. Februar 2024 hat die Gesuchstellerin ihr Gesuch telefonisch dahingehend präzisiert, dass die Gesuchsgegner zu verpflichten seien, die jährlichen Mehrkosten von 90 Franken für die Verweigerung des Einbaus eines Smartmeters und die damit verbundene manuelle Ablesung des bestehenden Zählers zu bezahlen (act. 3). 11 Die Gesuchstellerin hat dem Fachsekretariat der ElCom am 16. Februar 2024 den Nachweis für die Mehraufwände elektronisch zugestellt (act. 4). Auf Rückfrage des Fachsekretariats hat diese am selben Tag mit E-Mail bestätigt, dass die übermittelten Dokumente den Gesuchsgegnern unverändert offengelegt werden können (act. 5). Am 19. Februar 2024 hat das Fachsekretariat den Gesuchsgegnern den Nachweis der Mehrkosten schriftlich zugestellt und ihnen analog zur Verfahrenseröffnung vom 14. Februar 2024 eine Frist bis zum 19. März 2024 angesetzt, um sich dazu vernehmen zu lassen (act. 6). Den Gesuchsgegnern wurden bei dieser Gelegenheit ebenfalls die präzisierten Anträge der Gesuchstellerin mitgeteilt (Rz. 10).

ElCom-D-35DB3401/2 5/20 12 Die Gesuchsgegner haben am 17. März 2024 zusammen mit dem weiteren Mieter in der streitbezogenen Liegenschaft, […], eine gemeinsame Stellungnahme eingereicht (act. 7). Im Wesentlichen bekräftigten sie darin ihre Ablehnung des Einbaus eines Smartmeters sowie die aus dem Verfahren vor der ElCom erfolgenden Kosten. Weiter präzisierten sie, dass sie entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin die «(Mehr-)Kosten» nicht grundsätzlich ablehnten, aber diesbezüglich nähere Informationen benötigten, da die Herleitung aus ihrer Sicht ungenügend sei. Im gleichen Zug forderten sie abermals eine Begründung der Tariferhöhungen für das Jahr 2023, ohne die sie keine fundierte Entscheidung betreffend die Tragung der Mehrkosten fällen könnten. Schliesslich monierten die Gesuchsgegner und […], dass die Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin, […], keine gebührende Gelegenheit gehabt hätte, sich in dieser Angelegenheit zu äussern. 13 Am 21. März 2024 hat das Fachsekretariat der ElCom der Gesuchstellerin die Stellungnahme der Gesuchsgegner vom 17. März 2024 zur Kenntnis zugestellt. Zugleich wurden diese aufgefordert, bis zum 28. März 2024 eine E-Mail-Adresse für den elektronischen Versand der Herleitung der Mehrkostenberechnung zu bezeichnen (act. 8). Dieser Aufforderung sind die Gesuchsgegner am

25. März 2024 nachgekommen (act. 9). Mit E-Mail vom 26. März 2024 hat das Fachsekretariat der ElCom die entsprechenden Dokumente elektronisch übermittelt (act. 9). 14 Die Gesuchsgegner haben mit E-Mail vom

10. April 2024 zur Herleitung der Mehrkostenberechnung Stellung genommen (act. 10). C. 15 Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 hat das Fachsekretariat der ElCom die Parteien sowie […] zu einem Einigungsgespräch eingeladen (act. 11). Aufgrund von Schwierigkeiten in der Terminfindung hat das Fachsekretariat der ElCom den Parteien sowie […] am 11. Juni 2024 neue Terminvorschläge für ein Einigungsgespräch kommuniziert (act. 12). 16 Am 19. Juni 2024 haben die Gesuchsgegner und […] dem Fachsekretariat der ElCom schriftlich mitgeteilt, dass sie auf die Einladung zu einem persönlichen Einigungsgespräch nicht eingehen möchten (act. 13). In ihrer Stellungnahme wiederholten sie im Wesentlichen die bereits im Schreiben vom 17. März 2024 vorgebrachten Standpunkte (Rz. 12). Sie betonten dabei, dass sie nicht grundsätzlich die Mehrkosten, sondern die Preisbildung und die Praktiken der […] (heute […]) in Frage stellten. Sollte die ElCom zum Schluss gelangen, dass die Mehrkosten rechtmässig sind, wären sie demnach bereit, diese zu bezahlen. Ferner wiesen die Gesuchsgegner und […] darauf hin, dass eine Prüfung der Mehrkosten durch die ElCom ihrer Meinung nach nicht im Rahmen eines gebührenpflichtigen Verwaltungsverfahrens vollzogen werden sollte. 17 Die ElCom machte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. Juni 2024 auf ihre Begründungspflicht betreffend Tarifänderungen aufmerksam und wies sie an, den Gesuchsgegnern sowie […] die von ihnen geforderten Informationen zu Tariferhöhungen zuzustellen. Zugleich informierte die ElCom die Gesuchstellerin, dass die Erläuterungen zur Tarifierung lediglich der Information der Gesuchsgegner und von […] dienten und nicht Gegenstand der ElCom-Verfahren 233-103 und 233-105 seien. 18 Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 hat das Fachsekretariat der ElCom den Gesuchsgegnern und […] erneut die Rolle der ElCom und die Gebührenregelung für Verfügungen erläutert (act. 14). Insbesondere wurden die Gesuchsgegner und […] darauf aufmerksam gemacht, dass die Überprüfung der streitbetroffenen Mehrkosten im Rahmen eines gebührenpflichtigen Verfahrens stattfindet. Weiter hat die ElCom den Parteien erläutert, dass eine allfällige aus der Begründung der Tarifänderung erfolgende individuelle Tarifprüfung in einem separaten gebührenpflichtigen Verfahren durchgeführt würde (Rz. 17).

ElCom-D-35DB3401/2 6/20 19 Die Gesuchsgegner und […] haben mit Schreiben vom 4. Juli 2024 dem Fachsekretariat der ElCom gegenüber bekundet, dass Antworten bezüglich der in ihrer früheren Korrespondenz geäusserten Fragen noch immer ausstehend seien (act. 15). Ausserdem wiederholten sie darin, dass nach ihrer Auffassung gegen sie aktuell kein Verfahren geführt werden könne, da sie die Mehrkosten nicht grundsätzlich ablehnten. 20 Das Fachsekretariat hat die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 um Stellungnahme zum Vorbringen der Gesuchsgegner betreffend Ungleichbehandlung bei der Selbstablesung von konventionellen Stromzählern ersucht (act. 16). Mit Schreiben vom

24. Oktober 2024 hat die Gesuchstellerin geantwortet (act. 17). Die Gesuchsgegner haben mit E- Mail vom 29. Oktober 2024 ebenfalls zum Vorbringen Stellung genommen (act. 18). In ihrer E- Mail übermittelten sie abermals Fotos der aktuellen Zählerstände der beiden Wohnungen an der […] und wiederholten ihre Standpunkte (act. 18; Rz. 12 u. 16). 21 Am 1. November 2024 hat das Fachsekretariat der ElCom den Parteien die Stellungnahmen vom

24. Oktober 2024 und vom 29. Oktober 2024 zur Kenntnis zugestellt und ihnen mitgeteilt, dass die Angelegenheit spruchreif sei (act. 19). 22 Auf die weiteren Parteivorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit 23 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 24 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und - entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu. Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). 25 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den Gesuchsgegnern Mehrkosten im Umfang von 90 Franken pro Jahr im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Einbau eines Smartmeters in Rechnung zu stellen. Die Gesuchstellerin ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. Artikel 17a StromVG in Verbindung mit den Artikeln 8a und 8b StromVV sowie den Artikeln 31e, 31l und 31n StromVV regelt den Einsatz intelligenter Messsysteme. Streitig sind Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV. Demnach betrifft das Verfahren im Wesentlichen den Vollzug des StromVG und der StromVV. Da keine Vorschrift die Entscheidkompetenz für das Messwesen einer anderen Behörde zuweist, ist die ElCom insoweit für die Beurteilung des Gesuchs zuständig. 26 Die ElCom ist damit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

E. 2 Parteien und rechtliches Gehör

E. 2.1 Parteien 27 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 28 Die Gesuchstellerin hat am 15. November 2023 bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht und dieses am 16. Februar 2024 dahingehend präzisiert, dass die Gesuchsgegner zur Bezahlung der Mehrkosten von 90 Franken pro Jahr zu verpflichten seien (Rz. 8 u. 10). Damit sind die Gesuchsgegner vom Ausgang des Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Folglich sind sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegner materielle Verfügungsadressaten. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

ElCom-D-35DB3401/2 8/20 29 In ihren Stellungnahmen rügen die Gesuchsgegner und […] mehrfach, dass die Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft an der […], […], von der Gesuchstellerin beziehungsweise im Verfahren vor der ElCom unrechtmässig übergangen worden sei. Aus ihrer Sicht wäre es für […] als Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin angemessen, sich in dieser Angelegenheit einzubringen (vgl. act. 1 Beilage 7; act. 7; act. 13; act. 18). 30 Verfahrensgegenstand ist nicht der Einbau eines intelligenten Messsystems in der Liegenschaft von […], sondern die Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV. Die von der […] eingereichten Gesuche richten sich ausschliesslich gegen ihre Endkunden […] (ElCom-Verfahren 233-00103) beziehungsweise […] (ElCom-Verfahren 233-00105). Materielle Verfügungsadressaten sind somit die vorgenannten Gesuchsgegner. Da sich die Gesuche der […] nicht gegen die Eigentümerin der Liegenschaft richtet, müsste sie, um vorliegend Parteistatus zu haben, durch die zu erlassende Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 131 II 587 E. 2.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies vorliegend der Fall wäre. Da die Eigentümerin und Vermieterin nicht direkt von der zu erlassenden Verfügung betroffen ist, fehlt es ihr an schutzwürdigem Interesse an einer Verfahrensteilnahme (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 6 N 16). Mithin kommt ihr keine Parteistellung zu.

E. 2.2 Rechtliches Gehör 31 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Den Gesuchsgegnern wurde mit der Verfahrenseröffnung vom 14. Februar 2024 die Eingabe der Gesuchstellerin unterbreitet und Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag der Gesuchstellerin zu äussern (act. 2). Die Gesuchsgegner erhielten nach der Zustellung des Mehrkostennachweises ebenfalls die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen (act. 6). Auf die gesuchstellerischen Eingaben vom 15. November 2023 sowie vom 16. Februar 2024 haben die Gesuchsgegner mit Schreiben vom 17. März 2024 (act. 7) und E-Mail vom 10. April 2024 (act. 10) geantwortet. Zudem haben sich die Gesuchsgegner mit Schreiben vom 19. Juni 2024 zur Einladung zu einem persönlichen Einigungsgespräch geäussert (act. 13) und mit Schreiben vom 4. Juli 2024 auf das Schreiben der ElCom vom 1. Juli 2024 reagiert (act. 15). Zur Rückfrage des Fachsekretariats betreffend Selbstablesung haben die Gesuchstellerin am 24. Oktober 2024 und die Gesuchsgegner am

29. Oktober 2024 Stellung genommen (act. 17; act. 18). Den Parteien wurden somit alle Parteieingaben zugestellt und Gelegenheit gegeben, sich dazu vernehmen zu lassen. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

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E. 3 Vorbringen der Parteien

E. 3.1 Gesuchstellerin 32 Zur Begründung ihres Antrags bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei als Netzbetreiberin in ihrem Versorgungsgebiet aufgrund von Artikel 31e Absatz 1 StromVV verpflichtet, ihre Endkunden mit intelligenten Messsystemen auszurüsten (act. 1 Beilage 4; act. 17). Der Verzicht auf einen Smartmeter sei gesetzlich zugelassen, solange der konventionell eingesetzte Zähler der gesetzlichen Eichpflicht entspräche oder dieser nachgeeicht werden könne. Solche Zähler müssten allerdings weiterhin von Hand abgelesen werden (act. 20). Im Fall einer Verweigerung sei die Gesuchstellerin gemäss Artikel 8a Absatz 3ter StromVV berechtigt, die Mehrkosten, die durch die Verweigerung der Installation eines intelligenten Messsystems entstehen, ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher individuell in Rechnung zu stellen (act. 1 Beilage 4; act. 17). Die von der Gesuchstellerin in der Einverständniserklärung bezifferten Kosten von jährlich 90 Franken entsprächen dabei den in der Herleitung aufgelisteten Mehrkosten für die manuelle Ablesung von bestehenden konventionellen Zählern im Versorgungsgebiet der Netzbetreiberin (act. 4; act. 20). 33 Aufgrund des Verzichts auf den Einbau eines intelligenten Messsystems sowie der Ablehnung der jährlichen Mehrkosten von 90 Franken seien die Gesuchsgegner zu deren Bezahlung zu verpflichten (act. 1; act. 3).

E. 3.2 Gesuchsgegner 34 Zunächst lehnten die Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin die Mehrkosten von 90 Franken pro Jahr grundsätzlich ab, da aus ihrer Sicht durch den Verzicht auf die Installation eines Smartmeters keine Mehrkosten entstünden und die damit verbundenen Aufwände bereits durch bestehende «Verwaltungskosten» gedeckt seien (act. 1 Beilage 3). 35 Sie machten weiter geltend, dass allfällige Mehrkosten entfallen würden, wenn sie die Stände der bestehenden Stromzähler der Gesuchstellerin etwa durch die Zustellung von entsprechenden Fotos übermittelten (act. 1 Beilage 7; act. 10), was sie mit E-Mails vom 15. Dezember 2023 und vom 29. Oktober 2024 auch unaufgefordert taten (act. 7 Beilage 2; act. 18). Eine Selbstablesung werde von der Gesuchstellerin bei gewissen Endkunden schon seit vielen Jahren akzeptiert und sei bei anderen Energieversorgungsunternehmen gängige Praxis (act. 7; act. 10; act. 18). Es sei nicht ersichtlich, wieso eine solche Ungleichbehandlung zwischen «herkömmlichen Kunden» und Smartmeter-«Verweigerern» bestehe. 36 Im Verfahren vor der ElCom präzisierten die Gesuchsgegner, dass sie die Mehrkosten nicht im Grundsatz ablehnten, sondern die Berechnungen der Gesuchstellerin nicht zuträfen beziehungsweise die Nachweise über die Mehrkosten für eine fundierte Entscheidung unzureichend wären (act. 7; act. 10; act. 13; act. 15). Im Wesentlichen benötigten sie als Entscheidungsgrundlage, um über Kosten und Nutzen eines Smartmeters beziehungsweise die Bezahlung von Mehrkosten im Zusammenhang mit der manuellen Ablesung des bestehenden Zählers zu befinden, nebst der Herleitung für die Mehrkosten ebenfalls eine detaillierte, nachvollziehbare und inflationsbereinigte Kostenaufstellung über die Einführung intelligenter Messsysteme sowie eine Begründung der Strompreiserhöhung für das Tarifjahr 2023 (act. 1 Beilage 7; act. 7; act. 10; act. 18).

ElCom-D-35DB3401/2 10/20 37 Bezüglich der Herleitung der jährlichen Mehrkosten von 90 Franken sind die Gesuchsgegner der Auffassung, dass der Anfahrtsweg zur Liegenschaft zu lange bemessen worden sei und die Ablesung effizienter gestaltet werden könne (act. 7; act. 10). Weiter seien gewisse zeitlichen Aufwände, namentlich betreffend Arbeitsvorbereitung (AVOR) zur Zählerstandserfassung, Zutritt zur Messstelle und Zählerstandsdatenerfassung sowie administrativer Aufwand für die Zählerstandserfassung, ebenfalls hoch bemessen (act. 7). Demgegenüber fehle eine Aufstellung der Kosten für die Handhabung von Smartmeter, woraus sich die effektiven Mehrkosten für den Verzicht ergäben (act. 7; act. 10). Schliesslich vermuten die Gesuchsgegner, dass die Mehrkostenaufstellung von der Gesuchstellerin rückwirkend erstellt worden sei (act. 10).

E. 4 Materielle Beurteilung

E. 4.1 Einführung von intelligenten Messsystemen 38 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV). Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern und Erzeugern intelligente Messsysteme einzusetzen (Art. 8a Abs. 1 StromVV). 39 Ein intelligentes Messsystem ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Einfluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst (Art. 17a Abs. 1 StromVG). Der Bundesrat ist zuständig, um Vorgaben zu deren Einführung zu machen und kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen (Art. 17a Abs. 2 StromVG). Er kann weiter unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen diese zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen (Art. 17a Abs. 3 StromVG). 40 Der Bundesrat hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter anderem eine Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme sowie verschiedene Anforderungen an Messsysteme festgelegt (vgl. Art. 8a ff. StromVV). Die Netzbetreiber sind damit verpflichtet, bis Ende 2027 80 % der in ihrem Netzgebiet installierten Zähler durch Zähler zu ersetzen, die den Anforderungen eines intelligenten Messsystems gemäss den Artikeln 8a und 8b StromVV entsprechen (Art. 31e Abs. 1 StromVV). Nach Ende 2027 sind beim Ersatz von anderen Messeinrichtungen in jedem Fall intelligente Messsysteme nach den Artikeln 8a und 8b StromVV einzusetzen (s. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK], Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016 / Teilrevision der Stromversorgungsverordnung – Erläuterungen vom November 2017, S. 18, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Politik > Energiestrategie 2050). 41 Innerhalb der Übergangsfrist liegt es im Ermessen der Netzbetreiber zu bestimmen, wann sie Endverbraucher und Erzeuger mit intelligenten Messsystemen nach den Artikeln 8a und 8b StromVV ausstatten wollen (Art. 31e Abs. 2 StromVV). Die Endverbraucher sind grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-2372/2021 vom

26. Juli 2022 E. 5.1.3). 42 Die Gesuchstellerin ist damit berechtigt, im Rahmen von 20 % der installierten Zähler einstweilen auf die Installation eines intelligenten Messsystems bei den Gesuchsgegnern zu verzichten.

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E. 4.2 Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV 43 Artikel 8a Absatz 3ter StromVV, wonach der Netzbetreiber die Mehrkosten, die ihm die durch eine Verweigerung entstehen, individuell in Rechnung stellen kann, ändert nichts an der Pflicht der Endverbraucher zur Duldung des Einsatzes eines intelligenten Messsystems (Rz. 41). Mit dieser Bestimmung wurde lediglich ein zusätzliches Instrument geschaffen, um die Bereitschaft zum Einsatz eines intelligenten Messsystems zu erhöhen (s. Erläuterungen des Bundesamts für Energie BFE zur Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze] vom April 2019 [nachfolgend Erläuterungen StromVV 2019], S. 17, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Publikationen). Aus der in Artikel 8a Absatz 3ter StromVV vorgesehenen Möglichkeit für den Netzbetreiber, eine Verweigerung kostenpflichtig zu akzeptieren, können Endverbraucher folglich kein Recht auf Verweigerung eines Smartmeters, Selbstablesung eines bestehenden Zählers oder auf Ersatz des bestehenden Zählers durch einen konventionellen Zähler ableiten (vgl. Frage 29 der Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050 vom 3. April 2018, Update vom 5. September 2024 [nachfolgend FAQ Energiestrategie 2050], abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen). 44 Wenn Endverbraucher die Installation eines Smartmeters verweigern, steht den Netzbetreibern daher grundsätzlich die Wahl zu, ein Verfahren vor der ElCom einzuleiten oder die Mehrkosten individuell in Rechnung zu stellen (vgl. ElCom-Verfügung 233-00091 vom 11. Juni 2019 Rz. 37 und Frage 29 FAQ Energiestrategie 2050). Für die Inrechnungstellung von Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV ist nach Wortlaut der Bestimmung keine ausdrückliche Einwilligung des Endverbrauchers erforderlich. 45 Im Übrigen darf die Kann-Formulierung im 3. Teilsatz von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV nicht so verstanden werden, dass der Netzbetreiber bei Verweigerungen zwischen einer Akzeptierung mit oder ohne Kostenauferlegung zu wählen hat, was im Ergebnis auf ein Recht auf Verweigerung eines Smartmeters bei noch funktionsfähigen anderen Zählern hinauslaufen würde. Dies würde insbesondere Artikel 31e Absatz 2 StromVV widersprechen, wonach der Netzbetreiber bestimmt, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel 8a und 8b ausstatten will und könnte eine Erreichung der 80%-Marke (Art. 31e Abs. 1 StromVV) wesentlich erschweren. Ein entsprechendes Verständnis ist aber auch unabhängig von der 80%-Marke ausgeschlossen. Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV). Zudem obliegt ihnen die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Diese Vorschrift ist auch als allgemeine Zielsetzung der Aufgabenerfüllung zu verstehen (ANDREA KAISER, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse, Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016, Art. 8 StromVG N 3). Smartmetering-Systeme sollen unter anderem zu Effizienzsteigerungen und Kostenreduktionen bei der Ablesung der Zählerstände führen (s. ElCom-Verfügung 233-00093 vom 6. April 2021 Rz. 50 mit Hinweis). Will der Netzbetreiber ein intelligentes Messsystem installieren und es entstehen ihm dabei infolge einer Verweigerung Mehrkosten, stünde es im Widerspruch zu seiner Aufgabe zur Gewährleistung eines effizienten Netzbetriebs, wenn er diese über die anrechenbaren Netzkosten sozialisieren würde. Bereits aus diesem Grund kann es keine Option sein, dass der Netzbetreiber eine Verweigerung akzeptiert, ohne dem Betroffenen die Mehrkosten individuell und verursachergerecht in Rechnung zu stellen (vgl. Rz. 44). Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV können daher nicht – wie von den Gesuchsgegnern vorgebracht wurde – über bereits bestehende «Verwaltungskosten» gedeckt werden (vgl. Rz. 34). 46 Der Verzicht auf den Einbau eines Smartmeters ist nur im Rahmen der 20 % der Zähler zulässig, welche bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen dürfen (Art. 31e Abs. 1 StromVV). Nach Auffassung der ElCom folgt daraus, dass die «kostenpflichtige Verweigerung» nicht zulässig ist, wenn der bisherige Zähler nicht mehr funktionsfähig ist und durch einen Smartmeter ersetzt werden soll (vgl. Frage 29 der FAQ Energiestrategie 2050).

ElCom-D-35DB3401/2 12/20 47 Erfolgt die Messung des Stromverbrauchs infolge eines Verzichts ohne intelligentes Messsystem, hat auch diese effizient zu erfolgen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Der Netzbetreiber hat insbesondere hinsichtlich der Wahl der Ablesemethodik, des Ableserhythmus und der Datenpflege insofern effizient vorzugehen, als er Synergien mit anderen Ablesungen und bereits vorhandenen Prozessen nutzen muss. Der Verteilnetzbetreiber darf nur die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung stellen und keinen «Strafzuschlag» erheben. In Rechnung gestellt werden dürfen dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber sodann nur jene Kosten, die er selber verursacht hat (vgl. Frage 29.1 FAQ Energiestrategie 2050). 48 Die Mehrkosten sind all jene zusätzlichen Aufwände, welche notwendig sind, um den effektiven Stromverbrauch ohne Verwendung eines intelligenten Messsystems gesetzeskonform zu ermitteln. Die Mehrkosten umfassen im Wesentlichen die Mehraufwände für die (manuelle) Ablesung und Pflege der Messdaten, die Rechnungsstellung oder die Datenverarbeitung (vgl. Erläuterungen StromVV 2019, S. 15). Soweit durch die Belieferung mit Elektrizität in der Grundversorgung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrgenommen wird (BGE 144 III 111 E. 5.1 f.), fallen auch das damit verbundene Messwesen und die entsprechenden Informationsprozesse in den Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. Rz. 38 ff.). Bezüglich der Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV sind damit das Kostendeckungs- und insbesondere das Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen. Letzteres besagt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (statt vieler: BGE 146 IV 196 E. 2.2). Ferner widerspricht es grundsätzlich nicht dem Äquivalenzprinzip, wenn schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Bemessungsmassstäbe zur Anwendung gelangen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 599 N 1643; BERNHARD WALDMANN/RENÉ WIEDERKEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2019, S. 390 N 34;). Es ist nicht notwendig, dass Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Mithin können Verteilnetzbetreiber zur Bemessung von Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV Pauschalbeträge vorsehen, um die Mehraufwände im Zusammenhang mit dem Verzicht auf ein intelligentes Messsystem zu decken. Der Erlös aus den Pauschalbeträgen darf die Mehraufwände nicht überschreiten. Gestützt auf Vergleichszahlen anderer Netzbetreiber erachtet die ElCom wiederkehrende Kosten für die Ablesung und die Rechnungsstellung in Form einer Pauschale im Bereich von ca. 90-120 Franken pro Jahr als nicht auffällig. Die Mehraufwände sind aber bei Bedarf durch den Verteilnetzbetreiber auszuweisen und zu belegen. Es steht den Netzbetreibern frei, höhere Kosten in Rechnung zu stellen, wenn eine Verweigerung im Einzelfall tatsächlich höhere Aufwände verursacht, etwa für ein Erinnerungsschreiben oder wenn mehrere Anfahrten erforderlich sind, da an einem vereinbarten Termin der Zugang zum Zähler nicht möglich ist. Gemäss dem Wortlaut von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV müssen sich die Mehrkosten aber stets auf die Messung des verweigernden Endverbrauchers beziehen. Nicht individuell in Rechnung gestellt werden dürfen weitere Aufwände, die dem Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Verweigerung entstehen, wie etwa um Standardvereinbarungen zu erstellen oder die Pauschalen herzuleiten.

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E. 4.3 Überprüfung der streitigen Mehrkosten 49 Die Gesuchstellerin hat in ihrem Nachweis vier Mehrkostenpositionen im Gesamtumfang von 102 Franken und 92 Rappen ausgewiesen (act. 4). Dieser Betrag wurde zugunsten der betroffenen Endverbraucher in der Einverständniserklärung zur Bezahlung von Mehrkosten auf 90 Franken pro Jahr reduziert (act. 20). Die Mehrkosten setzen sich einerseits zusammen aus den Aufwänden für die manuelle Ablesung, namentlich die «Anfahrt und Rückfahrt», «Zutritt zur Messstelle und Zählerstandserfassung» und die «AVOR zur Zählerstandserfassung». Andererseits weist die Gesuchstellerin für die Pflege von Messdaten die Position «Administrativer Aufwand für die Zählerstandserfassung» aus. Nicht zu den Mehrkosten gerechnet wurden die Kosten für die Zählerbewirtschaftung, Eichung, Lagerung, separate Stammdatenführung, Korrespondenz mit Kunde, Aufwand mit ElCom und Aufwand für die separate Rechnungsstellung. Ob diese Positionen Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV sind, kann somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahingestellt bleiben. Als Stundenansatz rechnet die Gesuchstellerin mit […] Franken, was nach der allgemeinen Erfahrung als durchschnittlich zu bewerten ist und im Übrigen von den Gesuchsgegnern nicht bestritten wird. 50 Für die «Anfahrt und Rückfahrt» zum «Dorfplatz» in […] weist die Gesuchstellerin die durchschnittliche Fahrzeit mit insgesamt 46 Minuten und 26 Sekunden aus. Dieser Wert wurde zugunsten der Endverbraucher auf 30 Minuten abgerundet. Den Gesuchsgegnern scheinen die Ansätze für die Anfahrten und Rückfahrten «etwas utopisch», insbesondere da die Distanz vom Standort der […] in […] bis zum «Dorfplatz» in […] «unter Verwendung der gleichen Rundung noch 20 anstatt 30 [Kilometer]» betrüge und «dies auch nur, wenn jede Fahrt separat vom [Standort der […]] in […] gefahren wird.» (act. 10). Ebenso bemängeln sie sinngemäss, dass die Berechnung von jeweils einer separaten Anfahrt und Rückfahrt für die Zählerablesung bei ihnen und bei […] ineffizient sei, zumal die zur Berechnung der Fahrzeiten herangezogenen Mitarbeiter der Gesuchstellerin täglich in die jeweiligen Ortschaften fahren würden und bei dieser Gelegenheit nebst ihren eigenen ebenfalls den Zähler der nachbarlichen Wohnung von […] ablesen könnten (act. 7).

ElCom-D-35DB3401/2 14/20 51 Netzbetreiber dürfen zur Ermittlung von Mehrkostenkomponenten Durchschnittswerte im Sinne von Pauschalbeträgen verwenden, so auch zur Bemessung von Fahrzeiten. Durch den Einsatz von Smartmeter und die damit einhergehende Möglichkeit der Fernauslesung entfallen die Fahrzeiten für die manuelle Ablesung von Stromzählern. Mithin handelt es sich dabei um Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV. Zur Ermittlung der Mehrkostenposition «Anfahrt und Rückfahrt» führt die Gesuchstellerin in ihrer Herleitung insgesamt elf Ortschaften in ihrem Versorgungsgebiet als Referenzpunkte auf. Sie berechnet die reine durchschnittliche Fahrzeit bis zu diesen Ortschaften und wieder zurück basierend auf Erfahrungswerten von sieben Mitarbeitern, die diese Strecken nach ihren Angaben täglich zurücklegen (act. 4). Aus diesen elf Durchschnittswerten ergibt sich gemäss der Gesuchstellerin ein Gesamtdurchschnitt von 40 Minuten und 23 Sekunden für die Fahrzeiten in ihrem Versorgungsgebiet. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Herleitung von Mehrkosten muss jedoch verständlich und nachvollziehbar sein. Aus dem Nachweis der Gesuchstellerin geht nicht hervor, ob die sieben aufgeführten Mitarbeiter vom Standort der […] an der […] in […], von ihrem jeweiligen Wohnort aus oder von anderswo her zu den elf Ortschaften und wieder zurück fahren. Bei der Bemessung von Fahrzeiten ist als Ausgangs- und Endpunkt der Sitz des Netzbetreibers oder ein offizieller Aussenposten zu wählen, es sei denn, ein anderer Ort eignet sich aus Effizienzgründen besser, was bei der Herleitung entsprechend zu vermerken wäre. Jedenfalls sind der Ausgangs- und Endpunkt im Mehrkostennachweis unmissverständlich zu bezeichnen. Davon ausgehend, dass die Fahrten vom Standort der Gesuchstellerin an der […] in […] zum «Dorfplatz» in […] und wieder zurück führen, erscheint aufgrund von Wegberechnungen mit verschiedenen Applikationen (Google Maps, Apple Maps) eine reine Fahrzeit von 20 Minuten pro Weg, insgesamt also 40 Minuten ausmachend, als realistisch. Für den Weg vom selben Ausgangs- und Endpunkt zur Liegenschaft an der […] sind nach den besagten Applikationen 23 Minuten reine Fahrzeit pro Weg, insgesamt also 46 Minuten ausmachend, realistisch. Nachdem die Gesuchstellerin diese Mehrkostenposition zugunsten der Gesuchsgegner – sowie aller betroffenen Endverbraucher in ihrem Versorgungsgebiet – auf pauschale 30 Minuten reduziert, wozu sie von Gesetzes wegen nicht verpflichtet wäre, kann festgehalten werden, dass sie die reine Fahrzeit für die «Anfahrt und Rückfahrt» nicht in unzulässigem Mass überschätzt hat. Diese Position ist nicht zu beanstanden. 52 Daran ändert auch nichts, dass sich bei der Liegenschaft an der […] nicht nur der Zähler der Gesuchsgegner, sondern in unmittelbarer Nähe auch derjenige von […] befindet (act. 7). Zwar haben Verteilnetzbetreiber auch bei der manuellen Ablesung von konventionellen Stromzählern eine effiziente Vorgehensweise zu wählen und die Ablesung, wenn möglich, in einem Zug vorzunehmen. Dies ist bei Abwesenheiten der Endverbraucher jedoch nicht immer möglich. Eine Koordination der Termine wäre ebenfalls aufwändig. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Gesuchstellerin die Fahrzeit mit 30 Minuten pauschal in Rechnung stellt. 53 Die Gesuchstellerin berechnet für den «Zutritt zur Messstelle und [die] Zählerstandserfassung» insgesamt 10 Minuten pro Zähler. Die Gesuchsgegner empfinden dies als hoch (act. 7). Je nach Grösse der Liegenschaft und Standort des Stromzählers sind der Zutritt zur Messstelle und die Zählerstandserfassung unterschiedlich zeitaufwändig. Beim Zutritt zur Messstelle und der eigentlichen Zählerablesung handelt es sich um Zeitaufwände, die beim Einsatz von Smartmeter aufgrund der inhärenten Möglichkeit der Fernauslesung entfallen und somit Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV darstellen. Nach der allgemeinen Erfahrung erscheint eine pauschale Bemessung von 10 Minuten für erwähnte Arbeiten nicht unzulässig. Diese Position ist nicht zu beanstanden.

ElCom-D-35DB3401/2 15/20 54 Für die «AVOR zur Zählerstandserfassung» rechnet die Gesuchstellerin mit insgesamt 15 Minuten pro Zähler. Die Gesuchsgegner empfinden dies als hoch (act. 7). Netzbetreiber dürfen Arbeitsaufwände für die Ablesung und die Pflege von Messdaten infolge einer Verweigerung eines Smartmeters individuell und pauschal in Rechnung stellen. Dazu gehören auch Vorbereitungsarbeiten für die manuelle Zählerablesung, welche beim Einsatz von Smartmetern aufgrund der Datenfernauslesung und der automatisierten Datenpflege entfallen. Es handelt sich hierbei somit um Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV. Auf Rückfrage des Fachsekretariats führte die Gesuchstellerin telefonisch aus, dass die «AVOR zur Zählerstandserfassung» einerseits die Instruktion des ausführenden Personals beinhalte (act. 21). Diese sei notwendig, da im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin nach wie vor verschiedene Zählertypen ohne Kommunikationsanbindung im Einsatz stünden, weshalb die Instruktion jeweils für den Einzelfall abgestimmt werden müsse. Die Instruktion sei ausserdem erforderlich, da es sich beim ausführenden Personal nicht um dieselben Personen handle, welche mit der Datenpflege betraut sind. Andererseits würden vorgängig zur Zählerstandserfassung entweder physische Formulare für die Ablesung von mechanischen Zählern vorbereitet, oder Datensynchronisationen auf den Arbeitstablets für die Ablesung von elektronischen Zählern ohne Kommunikationsanbindung durchgeführt. All dies zusammen ergebe den geschätzten zeitlichen Aufwand von 15 Minuten im Vorfeld der Zählerablesung. Die Erläuterungen über die einzelnen Arbeitsschritte und die damit verbundenen zeitlichen Aufwände erscheinen plausibel. Die Position «AVOR zur Zählerstandserfassung» ist somit nicht zu beanstanden. 55 Schliesslich beziffert die Gesuchstellerin den «[a]dministrativen Aufwand für die Zählerstandserfassung» beziehungsweise die Pflege der Messdaten auf 10 Minuten pro Zähler. Die Gesuchsgegner empfinden dies als hoch (act. 7). Auch in Bezug auf administrative Arbeiten rund um die Datenpflege können Netzbetreiber ihren Endverbrauchern, bei denen ein konventioneller Zähler infolge eines Verzichts auf einen Smartmeter manuell ausgelesen wird, die Aufwände individuell und pauschal in Rechnung stellen. Die herkömmliche Datenpflege wird durch den Einsatz von intelligenten Messsystemen automatisiert, weshalb auch diese Zeitaufwände Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV darstellen. Nach der allgemeinen Erfahrung ist ein administrativer Aufwand von 10 Minuten für die Datenerfassung beziehungsweise die Pflege der Messdaten unauffällig. Diese Mehrkosten sind folglich nicht zu beanstanden. 56 Betreffend die allgemeine Herleitung der Mehrkosten der […] wenden die Gesuchsgegner ein, die Berechnungen seien allenfalls erst nachträglich zu ihrer Anfrage und erst auf Verlangen der ElCom erstellt (bzw. «Reverse-Engineered») worden (act. 10). Zwar ist aufgrund der Erstelldatums vom 6. September 2023 nicht auszuschliessen, dass die entsprechende Excel- Datei tatsächlich erst nachträglich zur erstmaligen Anfrage der Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin vom 8. Mai 2023 erstellt wurde (vgl. act. 1 Beilage 3). Jedoch kann daraus nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass die Berechnungen nicht bereits zuvor getätigt worden waren. Ferner ist nicht erkennbar, was die Gesuchsgegner aus dem Vorbringen des Reverse- Engineerings abzuleiten suchen, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. 57 Die Gesuchsgegner rügen ausserdem eine Ungleichbehandlung durch die Gesuchstellerin, welche die Selbstablesung von konventionellen Stromzählern bei gewissen Endkunden, nicht aber bei ihnen, akzeptiere (act. 7; act. 10; act. 18). In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 entgegnet die Gesuchstellerin, dass sie die Option Selbstablesung grundsätzlich nicht anbiete. Sie komme aber teilweise bei einfacheren Wasser- und Gaszählern zum Einsatz. In wenigen Einzelfälle und bei Vorliegen relevanter Gründe, beispielsweise bei stark erschwerter Zugänglichkeit des Stromzählers, lasse die Gesuchstellerin eine Selbstablesung ausnahmsweise zu. Diese Option sei allerdings nur als Zwischenlösung bis zum Einbau eines Smartmeters zu betrachten (act. 17).

ElCom-D-35DB3401/2 16/20 58 Aus dem Stromversorgungsrecht lässt sich für Endverbraucher kein Recht auf Selbstablesung ableiten (Rz. 43). Es liegt somit einzig im Ermessen der Netzbetreiberin, ob sie eine solche akzeptiert. Wo eine Netzbetreiberin die Option zur Selbstablesung von Elektrizität (in der Grundversorgung) anbietet, muss diese grundsätzlich allen grundversorgten Endkunden zur Verfügung stehen. Ausnahmen sind entsprechend zu begründen. 59 Aus der Messung mit Wasser- und Gaszählern kann für das vorliegende Verfahren, bei welchem es um Stromzähler geht, nichts abgeleitet werden. Eine Selbstablesung für Stromzähler kommt gemäss der Gesuchstellerin nur vereinzelt – etwa bei erschwerter Zugänglichkeit des Stromzählers – zur Anwendung. Dies ist bei den Gesuchsgegnern ebengerade nicht der Fall, wie sie selbst mit Verweis auf den neben dem Parkplatz befindlichen Zählerkasten vorbringen (act. 7). Schliesslich stellt die Selbstablesung von Stromzählern im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin eine Übergangslösung bis zum Einbau eines Smartmeters dar. In Bezug auf die Selbstablesung des bestehenden Stromzählers liegt somit keine unbegründete Ungleichbehandlung vor. 60 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch den Einsatz von Smartmeter Anfahrten und Rückfahrten im Zusammenhang mit der manuellen Zählerablesung entfallen, da diese automatisiert erfolgt. Aus demselben Grund werden der Zutritt zur Messstelle sowie Vorbereitungsarbeiten für die Zählerstandserfassung obsolet. Dasselbe gilt für die manuelle Pflege von Messdaten. Die Kosten, die durch diese Aktivitäten verursacht werden, sind daher Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV. Die Überprüfung der Mehrkosten hat ergeben, dass die Gesuchstellerin die zeitlichen Aufwände für die einzelnen Positionen nicht überschätzt hat.

E. 5 Fazit und Folgen 61 Die Gesuchstellerin ist berechtigt, den Gesuchsgegnern die durch die Verweigerung des Einsatzes eines intelligenten Messsystems entstehenden Mehrkosten gemäss Artikel 8a Absatz 3ter StromVV individuell in Rechnung zu stellen. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen. 62 Nach dem Gesagten hat die Gesuchstellerin die ausgewiesenen effektiven Mehrkosten für die manuelle Ablesung von Stromzählern im Umfang von 102 Franken und 92 Rappen nicht zu hoch bemessen. Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin ihre effektiven Mehrkosten zugunsten der betroffenen Endverbraucher in ihrem Versorgungsgebiet abgerundet hat und ihnen die entsprechenden Mehraufwände in Form einer Pauschale von 90 Franken pro Jahr in Rechnung stellt. 63 Mithin sind die Gesuchsgegner zu verpflichten, die jährlichen Mehrkosten von 90 Franken zu bezahlen.

E. 6 Gebühren 64 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 65 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 3 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 750 Franken), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend

460) und 24 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 4’800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 6’010 Franken.

ElCom-D-35DB3401/2 17/20 66 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

E. 8 September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (s. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Die konkrete Bemessung erfolgt nach Massgabe des Unterliegens. Eine Partei gilt als unterliegend, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird (RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, OFK-VwVG, 2022, Art. 63 N 3-4). Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst, so haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 2 Abs. 2 AllgGebV i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GebV-En). 67 Durch ihre Weigerung, die von der Gesuchstellerin geforderten Mehrkosten von 90 Franken für die manuelle Ablesung des bestehenden Stromzählers zu bezahlen, haben die Gesuchsgegner die Ursache für das zu beurteilende Gesuch gesetzt. Entgegen ihrer ursprünglichen Haltung haben sie allerdings im Laufe des Verfahrens bekräftigt, dass sie die Mehrkosten nicht grundsätzlich verweigerten, sondern lediglich ihre Höhe bestritten. Die Überprüfung der Mehrkosten hat gezeigt, dass diese nicht zu beanstanden sind, weshalb die Gebühren vollumfänglich durch die Gesuchsgegner zu tragen sind. 68 Da sich im vorliegenden Verfahren die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen wie im ElCom- Verfahren 233-00105 gegen […], ist eine einmalige Erhebung der Gebühren mit hälftiger Aufteilung zwischen den ElCom-Verfahren 233-00103 und 233-00105 angemessen. Den Gesuchsgegnern werden somit 3’005 Franken Gebühren auferlegt.

ElCom-D-35DB3401/2 18/20 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. […] werden verpflichtet, der […] die jährlichen Mehrkosten im Umfang von 90 Franken für die manuelle Ablesung des bestehenden Stromzählers zu bezahlen.
  2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 3’005 Franken und wird […] sowie […] auferlegt, unter solidarischer Haftung. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
  3. Die Verfügung wird der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5 , 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ElCom-D-35DB3401/2 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Referenz/Aktenzeichen: 233-00103 Bern, 3. Dezember 2024 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Sita Mazumder, Jürg Rauchenstein, Andreas Stöckli, Felix Vontobel in Sachen: […] (Gesuchstellerin) gegen: […] (Gesuchsgegner) betreffend Übernahme von Mehrkosten infolge Verweigerung Einbau eines intelligenten Messsystems (Smartmeter)

ElCom-D-35DB3401/2 2/20 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt...................................................................................................................................3 II Erwägungen..................................................................................................................................7 1 Zuständigkeit .....................................................................................................................7 2 Parteien und rechtliches Gehör.........................................................................................7 2.1 Parteien .............................................................................................................................7 2.2 Rechtliches Gehör.............................................................................................................8 3 Vorbringen der Parteien ....................................................................................................9 3.1 Gesuchstellerin..................................................................................................................9 3.2 Gesuchsgegner .................................................................................................................9 4 Materielle Beurteilung......................................................................................................10 4.1 Einführung von intelligenten Messsystemen ...................................................................10 4.2 Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV...............................................11 4.3 Überprüfung der streitigen Mehrkosten...........................................................................13 5 Fazit und Folgen..............................................................................................................16 6 Gebühren.........................................................................................................................16 III Entscheid ....................................................................................................................................18 IV Rechtsmittelbelehrung ..............................................................................................................20

ElCom-D-35DB3401/2 3/20 I Sachverhalt A. 1 Die […] (Gesuchstellerin) (vormals: […]; durch Fusion mit Aktiven und Passiven von […] übernommen, vgl. SHAB Publ. […] vom […]) ist Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung in der Gemeinde […]. Als solches betreibt sie das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet und ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit der Grundversorgung betraut. Sie versorgt auch die Liegenschaft an der […], welche von […] (Gesuchsgegner) bewohnt wird (act. 1). In einer anderen Wohnung an derselben Adresse ist ebenfalls […] wohnhaft, welcher im ElCom-Verfahren 233-00105 Gesuchsgegner ist (vgl. act. 7). 2 Am 14. April 2023 hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern angekündigt, den in der Liegenschaft befindlichen analogen Stromzähler durch ein intelligentes Messsystem mit der Möglichkeit zur Fernauslesung (Smartmeter) zu ersetzen. Mit Schreiben vom 24. April 2023 haben die Gesuchsgegner den Einsatz eines Smartmeters aus Bedenken zu möglichen Grundrechtsverletzungen und aus ökologischen Gründen abgelehnt (act. 1 Beilage 1). 3 Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 25. April 2023 den Gesuchsgegnern in Aussicht gestellt, die Ablehnung des Smartmeters zu akzeptieren unter der Voraussetzung, dass diese infolge des Verzichts eine Einverständniserklärung zur Übernahme der Mehrkosten im Umfang von 90 Franken pro Jahr unterzeichnen (act. 1 Beilage 2; act. 20). Die Gesuchsgegner haben mit Schreiben vom 8. Mai 2023 der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass sie nicht nur den Einsatz eines Smartmeters, sondern auch die Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Verzicht ablehnen (act. 1 Beilage 3). Als Gründe führen sie im Wesentlichen an, dass mit der Beibehaltung des bestehenden analogen Stromzählers keine Mehrkosten entstünden. Sofern Mehrkosten existieren, seien sie ohnehin auszuweisen. Weiter ersuchten sie die Gesuchstellerin um eine Begründung der Tariferhöhungen für das laufende Tarifjahr. 4 In der Folge hat die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. Mai 2023 den rechtlichen Rahmen im Zusammenhang mit der Pflicht zum Einsatz von intelligenten Messsystemen und zur Berechnung von Mehrkosten im Fall einer Verweigerung dargelegt (act. 1 Beilage 4). Die Gesuchsgegner wurden darin ebenfalls erstmals über die Möglichkeit eines Weiterzugs der Angelegenheit an die ElCom in Kenntnis gesetzt. Ausserdem wurde den Gesuchsgegnern die Gelegenheit eingeräumt, die Verweigerung zu überdenken. Die Gesuchsgegner lehnten das Angebot mit Schreiben vom

30. Mai 2023 ab und verwiesen als Antwort pauschal auf einen von der Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin, […], an die Gesuchstellerin adressierten Brief vom selben Datum (act. 1 Beilage 5). Im Übrigen sei für die zukünftige Kommunikation die Tochter der Eigentümerin und Vermieterin, […], zu kontaktieren. In ihrem ebenfalls vom 30. Mai 2023 datierten Schreiben machte […] mangelhafte Kommunikation zwischen der Netzbetreiberin und den Gesuchsgegnern geltend (act. 7 Beilage 1). Ausserdem ersuchte sie darin um eine detaillierte Kostenaufstellung der Mehraufwände im Zusammenhang mit der Ablehnung von Smartmeter sowie um eine Begründung der Stromtariferhöhung, ohne die sie – beziehungsweise die Gesuchsgegner – nicht über eine Annahme der Mehrkosten befinden könnten.

ElCom-D-35DB3401/2 4/20 5 Mit Schreiben vom 6. September 2023 hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegner darüber informiert, dass ein Gesuch bei der ElCom eingereicht werde, um den Einbau eines Smartmeters rechtlich durchzusetzen (act. 1 Beilage 6). Im Nachgang zu einem Telefongespräch mit der Gesuchstellerin vom 11. September 2023 hat […] mit E-Mail vom selben Datum jene erneut aufgefordert, eine detaillierte Aufstellung der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Smartmeters sowie andere Informationen zur Einführung von intelligenten Messsystemen (sog. Roll-Out) zu übermitteln (act. 1 Beilage 7). In ihrer E-Mail bemängelte […] ebenfalls, dass die Gesuchstellerin zu wenig auf die gesuchsgegnerischen Bedenken im Zusammenhang mit den Risiken im Umgang mit Smartmetern eingehe und […] als Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin ungenügend in die Angelegenheit eingebunden würde. 6 Am 27. September 2023 hat die Gesuchstellerin […] mit E-Mail informiert, dass die Angelegenheit wie angekündigt an die ElCom übergeben würde (act. 1 Beilage 8). 7 Mit E-Mail vom 15. Dezember 2023 stellte […] gegenüber der Gesuchstellerin fest, dass den Gesuchsgegnern nebst weiteren Antworten auf ihre Fragen die angeforderten Mehrkostenaufstellung noch immer nicht zugestellt worden sei (act. 7 Beilage 2). Ebenfalls übermittelte sie in der E-Mail-Beilage Fotos der Zählerstände der beiden Wohnungen an der […], wodurch gemäss ihr die Mehrkosten von 90 Franken entfielen. B. 8 Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte die Gesuchstellerin bei der ElCom ein Gesuch ein um Erlass einer Verfügung im Streitfall betreffend Zählerwechsel und Mehrkosten in der Wohnung der Gesuchsgegner (act. 1). Die Gesuchstellerin hat in ihrem Gesuch keine Anträge gestellt. 9 Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete daraufhin mit Schreiben an die Parteien vom

14. Februar 2024 ein Verfahren, stellte das Gesuch den Gesuchsgegnern zu und setzte ihnen eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. März 2024 an (act. 2). Im selben Schreiben wurde der Gesuchstellerin eine Frist zum Nachweis der Mehraufwände im Zusammenhang mit der Verweigerung des Einbaus eines Smartmeters bis zum 29. Februar 2024 angesetzt. 10 Am 16. Februar 2024 hat die Gesuchstellerin ihr Gesuch telefonisch dahingehend präzisiert, dass die Gesuchsgegner zu verpflichten seien, die jährlichen Mehrkosten von 90 Franken für die Verweigerung des Einbaus eines Smartmeters und die damit verbundene manuelle Ablesung des bestehenden Zählers zu bezahlen (act. 3). 11 Die Gesuchstellerin hat dem Fachsekretariat der ElCom am 16. Februar 2024 den Nachweis für die Mehraufwände elektronisch zugestellt (act. 4). Auf Rückfrage des Fachsekretariats hat diese am selben Tag mit E-Mail bestätigt, dass die übermittelten Dokumente den Gesuchsgegnern unverändert offengelegt werden können (act. 5). Am 19. Februar 2024 hat das Fachsekretariat den Gesuchsgegnern den Nachweis der Mehrkosten schriftlich zugestellt und ihnen analog zur Verfahrenseröffnung vom 14. Februar 2024 eine Frist bis zum 19. März 2024 angesetzt, um sich dazu vernehmen zu lassen (act. 6). Den Gesuchsgegnern wurden bei dieser Gelegenheit ebenfalls die präzisierten Anträge der Gesuchstellerin mitgeteilt (Rz. 10).

ElCom-D-35DB3401/2 5/20 12 Die Gesuchsgegner haben am 17. März 2024 zusammen mit dem weiteren Mieter in der streitbezogenen Liegenschaft, […], eine gemeinsame Stellungnahme eingereicht (act. 7). Im Wesentlichen bekräftigten sie darin ihre Ablehnung des Einbaus eines Smartmeters sowie die aus dem Verfahren vor der ElCom erfolgenden Kosten. Weiter präzisierten sie, dass sie entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin die «(Mehr-)Kosten» nicht grundsätzlich ablehnten, aber diesbezüglich nähere Informationen benötigten, da die Herleitung aus ihrer Sicht ungenügend sei. Im gleichen Zug forderten sie abermals eine Begründung der Tariferhöhungen für das Jahr 2023, ohne die sie keine fundierte Entscheidung betreffend die Tragung der Mehrkosten fällen könnten. Schliesslich monierten die Gesuchsgegner und […], dass die Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin, […], keine gebührende Gelegenheit gehabt hätte, sich in dieser Angelegenheit zu äussern. 13 Am 21. März 2024 hat das Fachsekretariat der ElCom der Gesuchstellerin die Stellungnahme der Gesuchsgegner vom 17. März 2024 zur Kenntnis zugestellt. Zugleich wurden diese aufgefordert, bis zum 28. März 2024 eine E-Mail-Adresse für den elektronischen Versand der Herleitung der Mehrkostenberechnung zu bezeichnen (act. 8). Dieser Aufforderung sind die Gesuchsgegner am

25. März 2024 nachgekommen (act. 9). Mit E-Mail vom 26. März 2024 hat das Fachsekretariat der ElCom die entsprechenden Dokumente elektronisch übermittelt (act. 9). 14 Die Gesuchsgegner haben mit E-Mail vom

10. April 2024 zur Herleitung der Mehrkostenberechnung Stellung genommen (act. 10). C. 15 Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 hat das Fachsekretariat der ElCom die Parteien sowie […] zu einem Einigungsgespräch eingeladen (act. 11). Aufgrund von Schwierigkeiten in der Terminfindung hat das Fachsekretariat der ElCom den Parteien sowie […] am 11. Juni 2024 neue Terminvorschläge für ein Einigungsgespräch kommuniziert (act. 12). 16 Am 19. Juni 2024 haben die Gesuchsgegner und […] dem Fachsekretariat der ElCom schriftlich mitgeteilt, dass sie auf die Einladung zu einem persönlichen Einigungsgespräch nicht eingehen möchten (act. 13). In ihrer Stellungnahme wiederholten sie im Wesentlichen die bereits im Schreiben vom 17. März 2024 vorgebrachten Standpunkte (Rz. 12). Sie betonten dabei, dass sie nicht grundsätzlich die Mehrkosten, sondern die Preisbildung und die Praktiken der […] (heute […]) in Frage stellten. Sollte die ElCom zum Schluss gelangen, dass die Mehrkosten rechtmässig sind, wären sie demnach bereit, diese zu bezahlen. Ferner wiesen die Gesuchsgegner und […] darauf hin, dass eine Prüfung der Mehrkosten durch die ElCom ihrer Meinung nach nicht im Rahmen eines gebührenpflichtigen Verwaltungsverfahrens vollzogen werden sollte. 17 Die ElCom machte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. Juni 2024 auf ihre Begründungspflicht betreffend Tarifänderungen aufmerksam und wies sie an, den Gesuchsgegnern sowie […] die von ihnen geforderten Informationen zu Tariferhöhungen zuzustellen. Zugleich informierte die ElCom die Gesuchstellerin, dass die Erläuterungen zur Tarifierung lediglich der Information der Gesuchsgegner und von […] dienten und nicht Gegenstand der ElCom-Verfahren 233-103 und 233-105 seien. 18 Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 hat das Fachsekretariat der ElCom den Gesuchsgegnern und […] erneut die Rolle der ElCom und die Gebührenregelung für Verfügungen erläutert (act. 14). Insbesondere wurden die Gesuchsgegner und […] darauf aufmerksam gemacht, dass die Überprüfung der streitbetroffenen Mehrkosten im Rahmen eines gebührenpflichtigen Verfahrens stattfindet. Weiter hat die ElCom den Parteien erläutert, dass eine allfällige aus der Begründung der Tarifänderung erfolgende individuelle Tarifprüfung in einem separaten gebührenpflichtigen Verfahren durchgeführt würde (Rz. 17).

ElCom-D-35DB3401/2 6/20 19 Die Gesuchsgegner und […] haben mit Schreiben vom 4. Juli 2024 dem Fachsekretariat der ElCom gegenüber bekundet, dass Antworten bezüglich der in ihrer früheren Korrespondenz geäusserten Fragen noch immer ausstehend seien (act. 15). Ausserdem wiederholten sie darin, dass nach ihrer Auffassung gegen sie aktuell kein Verfahren geführt werden könne, da sie die Mehrkosten nicht grundsätzlich ablehnten. 20 Das Fachsekretariat hat die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 um Stellungnahme zum Vorbringen der Gesuchsgegner betreffend Ungleichbehandlung bei der Selbstablesung von konventionellen Stromzählern ersucht (act. 16). Mit Schreiben vom

24. Oktober 2024 hat die Gesuchstellerin geantwortet (act. 17). Die Gesuchsgegner haben mit E- Mail vom 29. Oktober 2024 ebenfalls zum Vorbringen Stellung genommen (act. 18). In ihrer E- Mail übermittelten sie abermals Fotos der aktuellen Zählerstände der beiden Wohnungen an der […] und wiederholten ihre Standpunkte (act. 18; Rz. 12 u. 16). 21 Am 1. November 2024 hat das Fachsekretariat der ElCom den Parteien die Stellungnahmen vom

24. Oktober 2024 und vom 29. Oktober 2024 zur Kenntnis zugestellt und ihnen mitgeteilt, dass die Angelegenheit spruchreif sei (act. 19). 22 Auf die weiteren Parteivorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

ElCom-D-35DB3401/2 7/20 II Erwägungen 1 Zuständigkeit 23 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich gemäss Artikel 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Nach Artikel 7 Absatz 1 VwVG prüft die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 24 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und - entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG kommt der ElCom eine umfassende Kompetenz zu. Sie ist daher grundsätzlich überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2850/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5.3). 25 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den Gesuchsgegnern Mehrkosten im Umfang von 90 Franken pro Jahr im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Einbau eines Smartmeters in Rechnung zu stellen. Die Gesuchstellerin ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich. Artikel 17a StromVG in Verbindung mit den Artikeln 8a und 8b StromVV sowie den Artikeln 31e, 31l und 31n StromVV regelt den Einsatz intelligenter Messsysteme. Streitig sind Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV. Demnach betrifft das Verfahren im Wesentlichen den Vollzug des StromVG und der StromVV. Da keine Vorschrift die Entscheidkompetenz für das Messwesen einer anderen Behörde zuweist, ist die ElCom insoweit für die Beurteilung des Gesuchs zuständig. 26 Die ElCom ist damit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. 2 Parteien und rechtliches Gehör 2.1 Parteien 27 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 28 Die Gesuchstellerin hat am 15. November 2023 bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht und dieses am 16. Februar 2024 dahingehend präzisiert, dass die Gesuchsgegner zur Bezahlung der Mehrkosten von 90 Franken pro Jahr zu verpflichten seien (Rz. 8 u. 10). Damit sind die Gesuchsgegner vom Ausgang des Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Folglich sind sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegner materielle Verfügungsadressaten. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

ElCom-D-35DB3401/2 8/20 29 In ihren Stellungnahmen rügen die Gesuchsgegner und […] mehrfach, dass die Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft an der […], […], von der Gesuchstellerin beziehungsweise im Verfahren vor der ElCom unrechtmässig übergangen worden sei. Aus ihrer Sicht wäre es für […] als Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin angemessen, sich in dieser Angelegenheit einzubringen (vgl. act. 1 Beilage 7; act. 7; act. 13; act. 18). 30 Verfahrensgegenstand ist nicht der Einbau eines intelligenten Messsystems in der Liegenschaft von […], sondern die Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV. Die von der […] eingereichten Gesuche richten sich ausschliesslich gegen ihre Endkunden […] (ElCom-Verfahren 233-00103) beziehungsweise […] (ElCom-Verfahren 233-00105). Materielle Verfügungsadressaten sind somit die vorgenannten Gesuchsgegner. Da sich die Gesuche der […] nicht gegen die Eigentümerin der Liegenschaft richtet, müsste sie, um vorliegend Parteistatus zu haben, durch die zu erlassende Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 131 II 587 E. 2.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies vorliegend der Fall wäre. Da die Eigentümerin und Vermieterin nicht direkt von der zu erlassenden Verfügung betroffen ist, fehlt es ihr an schutzwürdigem Interesse an einer Verfahrensteilnahme (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 6 N 16). Mithin kommt ihr keine Parteistellung zu. 2.2 Rechtliches Gehör 31 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Den Gesuchsgegnern wurde mit der Verfahrenseröffnung vom 14. Februar 2024 die Eingabe der Gesuchstellerin unterbreitet und Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag der Gesuchstellerin zu äussern (act. 2). Die Gesuchsgegner erhielten nach der Zustellung des Mehrkostennachweises ebenfalls die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen (act. 6). Auf die gesuchstellerischen Eingaben vom 15. November 2023 sowie vom 16. Februar 2024 haben die Gesuchsgegner mit Schreiben vom 17. März 2024 (act. 7) und E-Mail vom 10. April 2024 (act. 10) geantwortet. Zudem haben sich die Gesuchsgegner mit Schreiben vom 19. Juni 2024 zur Einladung zu einem persönlichen Einigungsgespräch geäussert (act. 13) und mit Schreiben vom 4. Juli 2024 auf das Schreiben der ElCom vom 1. Juli 2024 reagiert (act. 15). Zur Rückfrage des Fachsekretariats betreffend Selbstablesung haben die Gesuchstellerin am 24. Oktober 2024 und die Gesuchsgegner am

29. Oktober 2024 Stellung genommen (act. 17; act. 18). Den Parteien wurden somit alle Parteieingaben zugestellt und Gelegenheit gegeben, sich dazu vernehmen zu lassen. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrundeliegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

ElCom-D-35DB3401/2 9/20 3 Vorbringen der Parteien 3.1 Gesuchstellerin 32 Zur Begründung ihres Antrags bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei als Netzbetreiberin in ihrem Versorgungsgebiet aufgrund von Artikel 31e Absatz 1 StromVV verpflichtet, ihre Endkunden mit intelligenten Messsystemen auszurüsten (act. 1 Beilage 4; act. 17). Der Verzicht auf einen Smartmeter sei gesetzlich zugelassen, solange der konventionell eingesetzte Zähler der gesetzlichen Eichpflicht entspräche oder dieser nachgeeicht werden könne. Solche Zähler müssten allerdings weiterhin von Hand abgelesen werden (act. 20). Im Fall einer Verweigerung sei die Gesuchstellerin gemäss Artikel 8a Absatz 3ter StromVV berechtigt, die Mehrkosten, die durch die Verweigerung der Installation eines intelligenten Messsystems entstehen, ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher individuell in Rechnung zu stellen (act. 1 Beilage 4; act. 17). Die von der Gesuchstellerin in der Einverständniserklärung bezifferten Kosten von jährlich 90 Franken entsprächen dabei den in der Herleitung aufgelisteten Mehrkosten für die manuelle Ablesung von bestehenden konventionellen Zählern im Versorgungsgebiet der Netzbetreiberin (act. 4; act. 20). 33 Aufgrund des Verzichts auf den Einbau eines intelligenten Messsystems sowie der Ablehnung der jährlichen Mehrkosten von 90 Franken seien die Gesuchsgegner zu deren Bezahlung zu verpflichten (act. 1; act. 3). 3.2 Gesuchsgegner 34 Zunächst lehnten die Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin die Mehrkosten von 90 Franken pro Jahr grundsätzlich ab, da aus ihrer Sicht durch den Verzicht auf die Installation eines Smartmeters keine Mehrkosten entstünden und die damit verbundenen Aufwände bereits durch bestehende «Verwaltungskosten» gedeckt seien (act. 1 Beilage 3). 35 Sie machten weiter geltend, dass allfällige Mehrkosten entfallen würden, wenn sie die Stände der bestehenden Stromzähler der Gesuchstellerin etwa durch die Zustellung von entsprechenden Fotos übermittelten (act. 1 Beilage 7; act. 10), was sie mit E-Mails vom 15. Dezember 2023 und vom 29. Oktober 2024 auch unaufgefordert taten (act. 7 Beilage 2; act. 18). Eine Selbstablesung werde von der Gesuchstellerin bei gewissen Endkunden schon seit vielen Jahren akzeptiert und sei bei anderen Energieversorgungsunternehmen gängige Praxis (act. 7; act. 10; act. 18). Es sei nicht ersichtlich, wieso eine solche Ungleichbehandlung zwischen «herkömmlichen Kunden» und Smartmeter-«Verweigerern» bestehe. 36 Im Verfahren vor der ElCom präzisierten die Gesuchsgegner, dass sie die Mehrkosten nicht im Grundsatz ablehnten, sondern die Berechnungen der Gesuchstellerin nicht zuträfen beziehungsweise die Nachweise über die Mehrkosten für eine fundierte Entscheidung unzureichend wären (act. 7; act. 10; act. 13; act. 15). Im Wesentlichen benötigten sie als Entscheidungsgrundlage, um über Kosten und Nutzen eines Smartmeters beziehungsweise die Bezahlung von Mehrkosten im Zusammenhang mit der manuellen Ablesung des bestehenden Zählers zu befinden, nebst der Herleitung für die Mehrkosten ebenfalls eine detaillierte, nachvollziehbare und inflationsbereinigte Kostenaufstellung über die Einführung intelligenter Messsysteme sowie eine Begründung der Strompreiserhöhung für das Tarifjahr 2023 (act. 1 Beilage 7; act. 7; act. 10; act. 18).

ElCom-D-35DB3401/2 10/20 37 Bezüglich der Herleitung der jährlichen Mehrkosten von 90 Franken sind die Gesuchsgegner der Auffassung, dass der Anfahrtsweg zur Liegenschaft zu lange bemessen worden sei und die Ablesung effizienter gestaltet werden könne (act. 7; act. 10). Weiter seien gewisse zeitlichen Aufwände, namentlich betreffend Arbeitsvorbereitung (AVOR) zur Zählerstandserfassung, Zutritt zur Messstelle und Zählerstandsdatenerfassung sowie administrativer Aufwand für die Zählerstandserfassung, ebenfalls hoch bemessen (act. 7). Demgegenüber fehle eine Aufstellung der Kosten für die Handhabung von Smartmeter, woraus sich die effektiven Mehrkosten für den Verzicht ergäben (act. 7; act. 10). Schliesslich vermuten die Gesuchsgegner, dass die Mehrkostenaufstellung von der Gesuchstellerin rückwirkend erstellt worden sei (act. 10). 4 Materielle Beurteilung 4.1 Einführung von intelligenten Messsystemen 38 Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV). Für das Messwesen und die Informationsprozesse sind bei Endverbrauchern und Erzeugern intelligente Messsysteme einzusetzen (Art. 8a Abs. 1 StromVV). 39 Ein intelligentes Messsystem ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Einfluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst (Art. 17a Abs. 1 StromVG). Der Bundesrat ist zuständig, um Vorgaben zu deren Einführung zu machen und kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen (Art. 17a Abs. 2 StromVG). Er kann weiter unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen diese zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen (Art. 17a Abs. 3 StromVG). 40 Der Bundesrat hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter anderem eine Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme sowie verschiedene Anforderungen an Messsysteme festgelegt (vgl. Art. 8a ff. StromVV). Die Netzbetreiber sind damit verpflichtet, bis Ende 2027 80 % der in ihrem Netzgebiet installierten Zähler durch Zähler zu ersetzen, die den Anforderungen eines intelligenten Messsystems gemäss den Artikeln 8a und 8b StromVV entsprechen (Art. 31e Abs. 1 StromVV). Nach Ende 2027 sind beim Ersatz von anderen Messeinrichtungen in jedem Fall intelligente Messsysteme nach den Artikeln 8a und 8b StromVV einzusetzen (s. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK], Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016 / Teilrevision der Stromversorgungsverordnung – Erläuterungen vom November 2017, S. 18, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Politik > Energiestrategie 2050). 41 Innerhalb der Übergangsfrist liegt es im Ermessen der Netzbetreiber zu bestimmen, wann sie Endverbraucher und Erzeuger mit intelligenten Messsystemen nach den Artikeln 8a und 8b StromVV ausstatten wollen (Art. 31e Abs. 2 StromVV). Die Endverbraucher sind grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden, ohne dass dazu ihre Zustimmung erforderlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-2372/2021 vom

26. Juli 2022 E. 5.1.3). 42 Die Gesuchstellerin ist damit berechtigt, im Rahmen von 20 % der installierten Zähler einstweilen auf die Installation eines intelligenten Messsystems bei den Gesuchsgegnern zu verzichten.

ElCom-D-35DB3401/2 11/20 4.2 Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV 43 Artikel 8a Absatz 3ter StromVV, wonach der Netzbetreiber die Mehrkosten, die ihm die durch eine Verweigerung entstehen, individuell in Rechnung stellen kann, ändert nichts an der Pflicht der Endverbraucher zur Duldung des Einsatzes eines intelligenten Messsystems (Rz. 41). Mit dieser Bestimmung wurde lediglich ein zusätzliches Instrument geschaffen, um die Bereitschaft zum Einsatz eines intelligenten Messsystems zu erhöhen (s. Erläuterungen des Bundesamts für Energie BFE zur Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze [Strategie Stromnetze] vom April 2019 [nachfolgend Erläuterungen StromVV 2019], S. 17, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Publikationen). Aus der in Artikel 8a Absatz 3ter StromVV vorgesehenen Möglichkeit für den Netzbetreiber, eine Verweigerung kostenpflichtig zu akzeptieren, können Endverbraucher folglich kein Recht auf Verweigerung eines Smartmeters, Selbstablesung eines bestehenden Zählers oder auf Ersatz des bestehenden Zählers durch einen konventionellen Zähler ableiten (vgl. Frage 29 der Fragen und Antworten zur Energiestrategie 2050 vom 3. April 2018, Update vom 5. September 2024 [nachfolgend FAQ Energiestrategie 2050], abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen). 44 Wenn Endverbraucher die Installation eines Smartmeters verweigern, steht den Netzbetreibern daher grundsätzlich die Wahl zu, ein Verfahren vor der ElCom einzuleiten oder die Mehrkosten individuell in Rechnung zu stellen (vgl. ElCom-Verfügung 233-00091 vom 11. Juni 2019 Rz. 37 und Frage 29 FAQ Energiestrategie 2050). Für die Inrechnungstellung von Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV ist nach Wortlaut der Bestimmung keine ausdrückliche Einwilligung des Endverbrauchers erforderlich. 45 Im Übrigen darf die Kann-Formulierung im 3. Teilsatz von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV nicht so verstanden werden, dass der Netzbetreiber bei Verweigerungen zwischen einer Akzeptierung mit oder ohne Kostenauferlegung zu wählen hat, was im Ergebnis auf ein Recht auf Verweigerung eines Smartmeters bei noch funktionsfähigen anderen Zählern hinauslaufen würde. Dies würde insbesondere Artikel 31e Absatz 2 StromVV widersprechen, wonach der Netzbetreiber bestimmt, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel 8a und 8b ausstatten will und könnte eine Erreichung der 80%-Marke (Art. 31e Abs. 1 StromVV) wesentlich erschweren. Ein entsprechendes Verständnis ist aber auch unabhängig von der 80%-Marke ausgeschlossen. Die Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV). Zudem obliegt ihnen die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Diese Vorschrift ist auch als allgemeine Zielsetzung der Aufgabenerfüllung zu verstehen (ANDREA KAISER, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse, Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016, Art. 8 StromVG N 3). Smartmetering-Systeme sollen unter anderem zu Effizienzsteigerungen und Kostenreduktionen bei der Ablesung der Zählerstände führen (s. ElCom-Verfügung 233-00093 vom 6. April 2021 Rz. 50 mit Hinweis). Will der Netzbetreiber ein intelligentes Messsystem installieren und es entstehen ihm dabei infolge einer Verweigerung Mehrkosten, stünde es im Widerspruch zu seiner Aufgabe zur Gewährleistung eines effizienten Netzbetriebs, wenn er diese über die anrechenbaren Netzkosten sozialisieren würde. Bereits aus diesem Grund kann es keine Option sein, dass der Netzbetreiber eine Verweigerung akzeptiert, ohne dem Betroffenen die Mehrkosten individuell und verursachergerecht in Rechnung zu stellen (vgl. Rz. 44). Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV können daher nicht – wie von den Gesuchsgegnern vorgebracht wurde – über bereits bestehende «Verwaltungskosten» gedeckt werden (vgl. Rz. 34). 46 Der Verzicht auf den Einbau eines Smartmeters ist nur im Rahmen der 20 % der Zähler zulässig, welche bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen dürfen (Art. 31e Abs. 1 StromVV). Nach Auffassung der ElCom folgt daraus, dass die «kostenpflichtige Verweigerung» nicht zulässig ist, wenn der bisherige Zähler nicht mehr funktionsfähig ist und durch einen Smartmeter ersetzt werden soll (vgl. Frage 29 der FAQ Energiestrategie 2050).

ElCom-D-35DB3401/2 12/20 47 Erfolgt die Messung des Stromverbrauchs infolge eines Verzichts ohne intelligentes Messsystem, hat auch diese effizient zu erfolgen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Der Netzbetreiber hat insbesondere hinsichtlich der Wahl der Ablesemethodik, des Ableserhythmus und der Datenpflege insofern effizient vorzugehen, als er Synergien mit anderen Ablesungen und bereits vorhandenen Prozessen nutzen muss. Der Verteilnetzbetreiber darf nur die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung stellen und keinen «Strafzuschlag» erheben. In Rechnung gestellt werden dürfen dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber sodann nur jene Kosten, die er selber verursacht hat (vgl. Frage 29.1 FAQ Energiestrategie 2050). 48 Die Mehrkosten sind all jene zusätzlichen Aufwände, welche notwendig sind, um den effektiven Stromverbrauch ohne Verwendung eines intelligenten Messsystems gesetzeskonform zu ermitteln. Die Mehrkosten umfassen im Wesentlichen die Mehraufwände für die (manuelle) Ablesung und Pflege der Messdaten, die Rechnungsstellung oder die Datenverarbeitung (vgl. Erläuterungen StromVV 2019, S. 15). Soweit durch die Belieferung mit Elektrizität in der Grundversorgung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrgenommen wird (BGE 144 III 111 E. 5.1 f.), fallen auch das damit verbundene Messwesen und die entsprechenden Informationsprozesse in den Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. Rz. 38 ff.). Bezüglich der Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV sind damit das Kostendeckungs- und insbesondere das Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen. Letzteres besagt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (statt vieler: BGE 146 IV 196 E. 2.2). Ferner widerspricht es grundsätzlich nicht dem Äquivalenzprinzip, wenn schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Bemessungsmassstäbe zur Anwendung gelangen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 599 N 1643; BERNHARD WALDMANN/RENÉ WIEDERKEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2019, S. 390 N 34;). Es ist nicht notwendig, dass Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Mithin können Verteilnetzbetreiber zur Bemessung von Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV Pauschalbeträge vorsehen, um die Mehraufwände im Zusammenhang mit dem Verzicht auf ein intelligentes Messsystem zu decken. Der Erlös aus den Pauschalbeträgen darf die Mehraufwände nicht überschreiten. Gestützt auf Vergleichszahlen anderer Netzbetreiber erachtet die ElCom wiederkehrende Kosten für die Ablesung und die Rechnungsstellung in Form einer Pauschale im Bereich von ca. 90-120 Franken pro Jahr als nicht auffällig. Die Mehraufwände sind aber bei Bedarf durch den Verteilnetzbetreiber auszuweisen und zu belegen. Es steht den Netzbetreibern frei, höhere Kosten in Rechnung zu stellen, wenn eine Verweigerung im Einzelfall tatsächlich höhere Aufwände verursacht, etwa für ein Erinnerungsschreiben oder wenn mehrere Anfahrten erforderlich sind, da an einem vereinbarten Termin der Zugang zum Zähler nicht möglich ist. Gemäss dem Wortlaut von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV müssen sich die Mehrkosten aber stets auf die Messung des verweigernden Endverbrauchers beziehen. Nicht individuell in Rechnung gestellt werden dürfen weitere Aufwände, die dem Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Verweigerung entstehen, wie etwa um Standardvereinbarungen zu erstellen oder die Pauschalen herzuleiten.

ElCom-D-35DB3401/2 13/20 4.3 Überprüfung der streitigen Mehrkosten 49 Die Gesuchstellerin hat in ihrem Nachweis vier Mehrkostenpositionen im Gesamtumfang von 102 Franken und 92 Rappen ausgewiesen (act. 4). Dieser Betrag wurde zugunsten der betroffenen Endverbraucher in der Einverständniserklärung zur Bezahlung von Mehrkosten auf 90 Franken pro Jahr reduziert (act. 20). Die Mehrkosten setzen sich einerseits zusammen aus den Aufwänden für die manuelle Ablesung, namentlich die «Anfahrt und Rückfahrt», «Zutritt zur Messstelle und Zählerstandserfassung» und die «AVOR zur Zählerstandserfassung». Andererseits weist die Gesuchstellerin für die Pflege von Messdaten die Position «Administrativer Aufwand für die Zählerstandserfassung» aus. Nicht zu den Mehrkosten gerechnet wurden die Kosten für die Zählerbewirtschaftung, Eichung, Lagerung, separate Stammdatenführung, Korrespondenz mit Kunde, Aufwand mit ElCom und Aufwand für die separate Rechnungsstellung. Ob diese Positionen Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV sind, kann somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahingestellt bleiben. Als Stundenansatz rechnet die Gesuchstellerin mit […] Franken, was nach der allgemeinen Erfahrung als durchschnittlich zu bewerten ist und im Übrigen von den Gesuchsgegnern nicht bestritten wird. 50 Für die «Anfahrt und Rückfahrt» zum «Dorfplatz» in […] weist die Gesuchstellerin die durchschnittliche Fahrzeit mit insgesamt 46 Minuten und 26 Sekunden aus. Dieser Wert wurde zugunsten der Endverbraucher auf 30 Minuten abgerundet. Den Gesuchsgegnern scheinen die Ansätze für die Anfahrten und Rückfahrten «etwas utopisch», insbesondere da die Distanz vom Standort der […] in […] bis zum «Dorfplatz» in […] «unter Verwendung der gleichen Rundung noch 20 anstatt 30 [Kilometer]» betrüge und «dies auch nur, wenn jede Fahrt separat vom [Standort der […]] in […] gefahren wird.» (act. 10). Ebenso bemängeln sie sinngemäss, dass die Berechnung von jeweils einer separaten Anfahrt und Rückfahrt für die Zählerablesung bei ihnen und bei […] ineffizient sei, zumal die zur Berechnung der Fahrzeiten herangezogenen Mitarbeiter der Gesuchstellerin täglich in die jeweiligen Ortschaften fahren würden und bei dieser Gelegenheit nebst ihren eigenen ebenfalls den Zähler der nachbarlichen Wohnung von […] ablesen könnten (act. 7).

ElCom-D-35DB3401/2 14/20 51 Netzbetreiber dürfen zur Ermittlung von Mehrkostenkomponenten Durchschnittswerte im Sinne von Pauschalbeträgen verwenden, so auch zur Bemessung von Fahrzeiten. Durch den Einsatz von Smartmeter und die damit einhergehende Möglichkeit der Fernauslesung entfallen die Fahrzeiten für die manuelle Ablesung von Stromzählern. Mithin handelt es sich dabei um Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV. Zur Ermittlung der Mehrkostenposition «Anfahrt und Rückfahrt» führt die Gesuchstellerin in ihrer Herleitung insgesamt elf Ortschaften in ihrem Versorgungsgebiet als Referenzpunkte auf. Sie berechnet die reine durchschnittliche Fahrzeit bis zu diesen Ortschaften und wieder zurück basierend auf Erfahrungswerten von sieben Mitarbeitern, die diese Strecken nach ihren Angaben täglich zurücklegen (act. 4). Aus diesen elf Durchschnittswerten ergibt sich gemäss der Gesuchstellerin ein Gesamtdurchschnitt von 40 Minuten und 23 Sekunden für die Fahrzeiten in ihrem Versorgungsgebiet. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Herleitung von Mehrkosten muss jedoch verständlich und nachvollziehbar sein. Aus dem Nachweis der Gesuchstellerin geht nicht hervor, ob die sieben aufgeführten Mitarbeiter vom Standort der […] an der […] in […], von ihrem jeweiligen Wohnort aus oder von anderswo her zu den elf Ortschaften und wieder zurück fahren. Bei der Bemessung von Fahrzeiten ist als Ausgangs- und Endpunkt der Sitz des Netzbetreibers oder ein offizieller Aussenposten zu wählen, es sei denn, ein anderer Ort eignet sich aus Effizienzgründen besser, was bei der Herleitung entsprechend zu vermerken wäre. Jedenfalls sind der Ausgangs- und Endpunkt im Mehrkostennachweis unmissverständlich zu bezeichnen. Davon ausgehend, dass die Fahrten vom Standort der Gesuchstellerin an der […] in […] zum «Dorfplatz» in […] und wieder zurück führen, erscheint aufgrund von Wegberechnungen mit verschiedenen Applikationen (Google Maps, Apple Maps) eine reine Fahrzeit von 20 Minuten pro Weg, insgesamt also 40 Minuten ausmachend, als realistisch. Für den Weg vom selben Ausgangs- und Endpunkt zur Liegenschaft an der […] sind nach den besagten Applikationen 23 Minuten reine Fahrzeit pro Weg, insgesamt also 46 Minuten ausmachend, realistisch. Nachdem die Gesuchstellerin diese Mehrkostenposition zugunsten der Gesuchsgegner – sowie aller betroffenen Endverbraucher in ihrem Versorgungsgebiet – auf pauschale 30 Minuten reduziert, wozu sie von Gesetzes wegen nicht verpflichtet wäre, kann festgehalten werden, dass sie die reine Fahrzeit für die «Anfahrt und Rückfahrt» nicht in unzulässigem Mass überschätzt hat. Diese Position ist nicht zu beanstanden. 52 Daran ändert auch nichts, dass sich bei der Liegenschaft an der […] nicht nur der Zähler der Gesuchsgegner, sondern in unmittelbarer Nähe auch derjenige von […] befindet (act. 7). Zwar haben Verteilnetzbetreiber auch bei der manuellen Ablesung von konventionellen Stromzählern eine effiziente Vorgehensweise zu wählen und die Ablesung, wenn möglich, in einem Zug vorzunehmen. Dies ist bei Abwesenheiten der Endverbraucher jedoch nicht immer möglich. Eine Koordination der Termine wäre ebenfalls aufwändig. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Gesuchstellerin die Fahrzeit mit 30 Minuten pauschal in Rechnung stellt. 53 Die Gesuchstellerin berechnet für den «Zutritt zur Messstelle und [die] Zählerstandserfassung» insgesamt 10 Minuten pro Zähler. Die Gesuchsgegner empfinden dies als hoch (act. 7). Je nach Grösse der Liegenschaft und Standort des Stromzählers sind der Zutritt zur Messstelle und die Zählerstandserfassung unterschiedlich zeitaufwändig. Beim Zutritt zur Messstelle und der eigentlichen Zählerablesung handelt es sich um Zeitaufwände, die beim Einsatz von Smartmeter aufgrund der inhärenten Möglichkeit der Fernauslesung entfallen und somit Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV darstellen. Nach der allgemeinen Erfahrung erscheint eine pauschale Bemessung von 10 Minuten für erwähnte Arbeiten nicht unzulässig. Diese Position ist nicht zu beanstanden.

ElCom-D-35DB3401/2 15/20 54 Für die «AVOR zur Zählerstandserfassung» rechnet die Gesuchstellerin mit insgesamt 15 Minuten pro Zähler. Die Gesuchsgegner empfinden dies als hoch (act. 7). Netzbetreiber dürfen Arbeitsaufwände für die Ablesung und die Pflege von Messdaten infolge einer Verweigerung eines Smartmeters individuell und pauschal in Rechnung stellen. Dazu gehören auch Vorbereitungsarbeiten für die manuelle Zählerablesung, welche beim Einsatz von Smartmetern aufgrund der Datenfernauslesung und der automatisierten Datenpflege entfallen. Es handelt sich hierbei somit um Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV. Auf Rückfrage des Fachsekretariats führte die Gesuchstellerin telefonisch aus, dass die «AVOR zur Zählerstandserfassung» einerseits die Instruktion des ausführenden Personals beinhalte (act. 21). Diese sei notwendig, da im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin nach wie vor verschiedene Zählertypen ohne Kommunikationsanbindung im Einsatz stünden, weshalb die Instruktion jeweils für den Einzelfall abgestimmt werden müsse. Die Instruktion sei ausserdem erforderlich, da es sich beim ausführenden Personal nicht um dieselben Personen handle, welche mit der Datenpflege betraut sind. Andererseits würden vorgängig zur Zählerstandserfassung entweder physische Formulare für die Ablesung von mechanischen Zählern vorbereitet, oder Datensynchronisationen auf den Arbeitstablets für die Ablesung von elektronischen Zählern ohne Kommunikationsanbindung durchgeführt. All dies zusammen ergebe den geschätzten zeitlichen Aufwand von 15 Minuten im Vorfeld der Zählerablesung. Die Erläuterungen über die einzelnen Arbeitsschritte und die damit verbundenen zeitlichen Aufwände erscheinen plausibel. Die Position «AVOR zur Zählerstandserfassung» ist somit nicht zu beanstanden. 55 Schliesslich beziffert die Gesuchstellerin den «[a]dministrativen Aufwand für die Zählerstandserfassung» beziehungsweise die Pflege der Messdaten auf 10 Minuten pro Zähler. Die Gesuchsgegner empfinden dies als hoch (act. 7). Auch in Bezug auf administrative Arbeiten rund um die Datenpflege können Netzbetreiber ihren Endverbrauchern, bei denen ein konventioneller Zähler infolge eines Verzichts auf einen Smartmeter manuell ausgelesen wird, die Aufwände individuell und pauschal in Rechnung stellen. Die herkömmliche Datenpflege wird durch den Einsatz von intelligenten Messsystemen automatisiert, weshalb auch diese Zeitaufwände Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV darstellen. Nach der allgemeinen Erfahrung ist ein administrativer Aufwand von 10 Minuten für die Datenerfassung beziehungsweise die Pflege der Messdaten unauffällig. Diese Mehrkosten sind folglich nicht zu beanstanden. 56 Betreffend die allgemeine Herleitung der Mehrkosten der […] wenden die Gesuchsgegner ein, die Berechnungen seien allenfalls erst nachträglich zu ihrer Anfrage und erst auf Verlangen der ElCom erstellt (bzw. «Reverse-Engineered») worden (act. 10). Zwar ist aufgrund der Erstelldatums vom 6. September 2023 nicht auszuschliessen, dass die entsprechende Excel- Datei tatsächlich erst nachträglich zur erstmaligen Anfrage der Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin vom 8. Mai 2023 erstellt wurde (vgl. act. 1 Beilage 3). Jedoch kann daraus nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass die Berechnungen nicht bereits zuvor getätigt worden waren. Ferner ist nicht erkennbar, was die Gesuchsgegner aus dem Vorbringen des Reverse- Engineerings abzuleiten suchen, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. 57 Die Gesuchsgegner rügen ausserdem eine Ungleichbehandlung durch die Gesuchstellerin, welche die Selbstablesung von konventionellen Stromzählern bei gewissen Endkunden, nicht aber bei ihnen, akzeptiere (act. 7; act. 10; act. 18). In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 entgegnet die Gesuchstellerin, dass sie die Option Selbstablesung grundsätzlich nicht anbiete. Sie komme aber teilweise bei einfacheren Wasser- und Gaszählern zum Einsatz. In wenigen Einzelfälle und bei Vorliegen relevanter Gründe, beispielsweise bei stark erschwerter Zugänglichkeit des Stromzählers, lasse die Gesuchstellerin eine Selbstablesung ausnahmsweise zu. Diese Option sei allerdings nur als Zwischenlösung bis zum Einbau eines Smartmeters zu betrachten (act. 17).

ElCom-D-35DB3401/2 16/20 58 Aus dem Stromversorgungsrecht lässt sich für Endverbraucher kein Recht auf Selbstablesung ableiten (Rz. 43). Es liegt somit einzig im Ermessen der Netzbetreiberin, ob sie eine solche akzeptiert. Wo eine Netzbetreiberin die Option zur Selbstablesung von Elektrizität (in der Grundversorgung) anbietet, muss diese grundsätzlich allen grundversorgten Endkunden zur Verfügung stehen. Ausnahmen sind entsprechend zu begründen. 59 Aus der Messung mit Wasser- und Gaszählern kann für das vorliegende Verfahren, bei welchem es um Stromzähler geht, nichts abgeleitet werden. Eine Selbstablesung für Stromzähler kommt gemäss der Gesuchstellerin nur vereinzelt – etwa bei erschwerter Zugänglichkeit des Stromzählers – zur Anwendung. Dies ist bei den Gesuchsgegnern ebengerade nicht der Fall, wie sie selbst mit Verweis auf den neben dem Parkplatz befindlichen Zählerkasten vorbringen (act. 7). Schliesslich stellt die Selbstablesung von Stromzählern im Versorgungsgebiet der Gesuchstellerin eine Übergangslösung bis zum Einbau eines Smartmeters dar. In Bezug auf die Selbstablesung des bestehenden Stromzählers liegt somit keine unbegründete Ungleichbehandlung vor. 60 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch den Einsatz von Smartmeter Anfahrten und Rückfahrten im Zusammenhang mit der manuellen Zählerablesung entfallen, da diese automatisiert erfolgt. Aus demselben Grund werden der Zutritt zur Messstelle sowie Vorbereitungsarbeiten für die Zählerstandserfassung obsolet. Dasselbe gilt für die manuelle Pflege von Messdaten. Die Kosten, die durch diese Aktivitäten verursacht werden, sind daher Mehrkosten im Sinne von Artikel 8a Absatz 3ter StromVV. Die Überprüfung der Mehrkosten hat ergeben, dass die Gesuchstellerin die zeitlichen Aufwände für die einzelnen Positionen nicht überschätzt hat. 5 Fazit und Folgen 61 Die Gesuchstellerin ist berechtigt, den Gesuchsgegnern die durch die Verweigerung des Einsatzes eines intelligenten Messsystems entstehenden Mehrkosten gemäss Artikel 8a Absatz 3ter StromVV individuell in Rechnung zu stellen. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen. 62 Nach dem Gesagten hat die Gesuchstellerin die ausgewiesenen effektiven Mehrkosten für die manuelle Ablesung von Stromzählern im Umfang von 102 Franken und 92 Rappen nicht zu hoch bemessen. Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin ihre effektiven Mehrkosten zugunsten der betroffenen Endverbraucher in ihrem Versorgungsgebiet abgerundet hat und ihnen die entsprechenden Mehraufwände in Form einer Pauschale von 90 Franken pro Jahr in Rechnung stellt. 63 Mithin sind die Gesuchsgegner zu verpflichten, die jährlichen Mehrkosten von 90 Franken zu bezahlen. 6 Gebühren 64 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom

22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). 65 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: 3 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 750 Franken), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (ausmachend

460) und 24 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 4’800 Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von 6’010 Franken.

ElCom-D-35DB3401/2 17/20 66 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (s. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 653; BGE 132 II 47 E. 3.3). Die konkrete Bemessung erfolgt nach Massgabe des Unterliegens. Eine Partei gilt als unterliegend, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird (RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, OFK-VwVG, 2022, Art. 63 N 3-4). Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst, so haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 2 Abs. 2 AllgGebV i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GebV-En). 67 Durch ihre Weigerung, die von der Gesuchstellerin geforderten Mehrkosten von 90 Franken für die manuelle Ablesung des bestehenden Stromzählers zu bezahlen, haben die Gesuchsgegner die Ursache für das zu beurteilende Gesuch gesetzt. Entgegen ihrer ursprünglichen Haltung haben sie allerdings im Laufe des Verfahrens bekräftigt, dass sie die Mehrkosten nicht grundsätzlich verweigerten, sondern lediglich ihre Höhe bestritten. Die Überprüfung der Mehrkosten hat gezeigt, dass diese nicht zu beanstanden sind, weshalb die Gebühren vollumfänglich durch die Gesuchsgegner zu tragen sind. 68 Da sich im vorliegenden Verfahren die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen wie im ElCom- Verfahren 233-00105 gegen […], ist eine einmalige Erhebung der Gebühren mit hälftiger Aufteilung zwischen den ElCom-Verfahren 233-00103 und 233-00105 angemessen. Den Gesuchsgegnern werden somit 3’005 Franken Gebühren auferlegt.

ElCom-D-35DB3401/2 18/20 III Entscheid Gestützt auf diesen Erwägungen wird verfügt: 1. […] werden verpflichtet, der […] die jährlichen Mehrkosten im Umfang von 90 Franken für die manuelle Ablesung des bestehenden Stromzählers zu bezahlen. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt 3’005 Franken und wird […] sowie […] auferlegt, unter solidarischer Haftung. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt. 3. Die Verfügung wird der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 3. Dezember 2024

ElCom-D-35DB3401/2 19/20 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Werner Luginbühl Präsident Urs Meister Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: […] […]

ElCom-D-35DB3401/2 20/20 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).