Auslieferung an Österreich; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich ersuchte mit Schreiben vom 25. April 2025 die schweizerischen Behörden um Ausliefe- rung des türkischen Staatsangehörigen A. mit Wohnsitz in der Schweiz zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten gestützt auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. August 2012 i.V.m. dem Entscheid des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. März 2013 wegen Begünstigung und Körperverletzung (act. 6.1A bis 6.1D).
Gestützt auf diese in Anwesenheit von A. und dessen Verteidigung gefällten Urteile ist rechtskräftig erstellt, dass der mehrfach einschlägig vorbestrafte und damals in Z. (Ö) wohnhafte A. am 7. November 2010 in Z. (Ö) B. – welcher zuvor C. mit einer Faustfeuerwaffe schwer verletzt hatte und am
11. November 2011 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt wurde – den Personenwagen, welcher von A. bezahlt sowie benutzt wurde, aber auf seine Ex-Freundin D. unter dem amtlichen Kennzeichen 1 zugelassen war, überliess in der Absicht, B. zur Flucht in die Schweiz zu verhelfen. B. wurde am 8. November 2010 im Tessin festgenom- men. Weiter ist rechtskräftig erstellt, dass A. am 29. August 2010 E. in Y. (Ö) einen Faustschlag gegen die linke Wange im Bereich des Unterkiefers ver- setzte, wodurch dieser eine Prellung im Wangen- bzw. Kieferbereich erlitt, welche während ca. zwei Wochen Schmerzen verursachte (act. 6.1B und 6.1C).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte am 9. Mai 2025 die österreichischen Behörden um Übermittlung ergänzender Informationen und Unterlagen zum österreichischen Vollstreckungsverjährungsrecht (act. 6.2). Am 15. Mai 2025 übermittelten österreichischen Behörden dem BJ die an- geforderten Informationen und Unterlagen (act. 6.3).
C. Anlässlich seiner Einvernahme zum formellen Auslieferungsersuchen er- klärte A., mit einer Auslieferung an Österreich nicht einverstanden zu sein (act. 6.5 S. 2).
D. Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 liess A. durch seine Rechtsvertreterin seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 6.6).
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E. Am 22. Juli 2025 übermittelte das BJ der Rechtsvertretung von A. weitere Akten zu (act. 6.7). Am 31. Juli 2025 verzichtete diese auf eine ergänzende Stellungnahme (act. 6.8).
F. Mit Auslieferungsentscheid vom 30. September 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Österreich für die dem Auslieferungsersuchen vom
25. April 2025, ergänzt am 15. Mai 2025, zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.9).
G. Dagegen lässt A. durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Auslieferungsentscheids und die Nichtbewil- ligung seiner Auslieferung. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entschei- dung an das BJ zurückzuweisen. Der Vollzug der Auslieferung sei bis zum rechtkräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1 S. 2).
H. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2025 reichte das BJ die Akten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 6).
I. A. lässt mit Beschwerdereplik vom 20. November 2025 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 8).
J. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 reichte das BJ seine Beschwerdedup- lik ein (act. 10), welche am Folgetag dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 11).
K. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 liess A. seine unaufgeforderte Stel- lungnahme einreichen (act. 12), welche dem BJ in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).
L. Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 nahm das österreichische Bundesminis- terium für Justiz Bezug auf «das Schreiben vom 29. Dezember 2025» (nicht bei den vom BJ eingereichten Akten) und teilte dem BJ mit, dass das Aus- lieferungsersuchen vom 25. April 2025 zurückzogen werde (act. 14.1). Mit
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Eingabe vom 6. Januar 2026 leitete das BJ dieses Schreiben der österrei- chischen Behörden der Beschwerdekammer weiter (act. 14).
M. Das BJ reichte mit Schreiben vom 12. Januar 2026 (act. 16) und A. mit Schreiben 15. Januar 2026 (act. 17) die Stellungnahme zu den Kosten- Ent- schädigungsfolgen, worüber beide Seiten mit Schreiben je vom 20. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 18 und 19).
N. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie die am 17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR.0353.14), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.353.916.31) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 An- hang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/internationalagree- ments/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schen- gen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-
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Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abruf- bar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 haben die zuständigen österreichischen Behörden erklärt, dass sie ihr Auslieferungsersuchen vom 25. April 2025 zurückziehen (act. 14.1). Halten die österreichischen Behörden nicht mehr an ihrem Auslieferungsersuchen fest, ist der Beschwerdeführer nicht an Österreich auszuliefern. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid. Das Beschwerdeverfahren RR.2025.164 ist daher aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersuchens und dessen Ergänzung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008
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E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 1; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.1; RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.1; RR.2009.141 vom
20. Juli 2009; RR.2008.133 vom 3. September 2008; vgl. HIRZEL, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG N. 4).
E. 2.2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwen- dung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 2; RR.2016.171 vom 6. April 2017 E. 3.5; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.2; RR.2015.193 vom 4. März 2016, E. 3.2; je m.w.H.). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrecht- liche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschä- digungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veran- lasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nach- träglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Pro- zessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 2; RR.2016.171 vom 6. April 2017 E. 3.5; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.2; RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.2; je m.w.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte, in der Sachverhaltsdarstellung im Ausliefe- rungsersuchen fehlten Angaben zum einen zur subjektiven Tatseite betref- fend den Vorwurf der Begünstigung sowie zur zeitlichen und räumlichen Distanz zur Vortat und zum anderen zu Art und Intensität der Verletzung betreffend das zweite Delikt. Er machte geltend, die beidseitige Strafbarkeit
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könne auf Grundlage der sehr knappen Sachverhaltszusammenfassung nicht zuverlässig geprüft werden. Er argumentierte, die Abgrenzung zwischen strafloser Gefälligkeit und Begünstigung setze voraus, dass die subjektive Kenntnis des Beschwerdeführers betreffend die Vortat und die Qualität der Hilfeleistung festgestellt worden sei. Der Vorwurf der Körperver- letzung könne nur anhand medizinischer Unterlagen zur Art und Intensität der Verletzung beurteilt werden (act. 1 S. 4).
E. 3.2 Das österreichische Auslieferungsersuchen stützt sich auf das schriftlich be- gründete Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. August 2012 (act. 6.1B) und das bestätigende und ebenfalls schriftlich begründete Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. März 2013 (act. 6.1C), woraus die für das Auslieferungsverfahren massgebliche Sachverhaltsdarstellung zu ent- nehmen ist. Der Beschwerdegegner gab im Auslieferungsentscheid eine aufs Wesentliche zusammengefasste Sachverhaltsdarstellung zutreffend wieder (act. 6.9 S. 3 f.). Die vom Beschwerdeführer als fehlend gerügten Sachverhaltsangaben sind in diesen Urteilen im Einzelnen nachzulesen, wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdegegner im Einzelnen in der Beschwerdeantwort aufzeigt (act. 6 S. 3 f.). Das Auslieferungsersuchen erfüllt schon bei summarischer Betrachtung die im Auslieferungsentscheid erläuterten Auslieferungsvoraussetzungen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestritt, dass die Vollstreckungsverjährung nach österreichischem Recht sicher nicht eingetreten sei. Er habe Österreich nicht heimlich verlassen, sondern unmittelbar nach der Verurteilung in der Schweiz ein neues Leben in der Schweiz aufgenommen (act. 1 S. 5).
E. 4.2 Die ersuchende Behörde erklärte, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 17. Juli 2013 erfolglos zur Aufenthaltsermittlung in Österreich ausge- schrieben worden und mangels Aufenthalts in Österreich sei nach § 59 Abs. 3 zweiter Fall i.V.m. § 60 Abs. 2 Ziff. 4 Ö-StGB die Vollstreckungsver- jährung nicht eingetreten. Die Vollstreckungsverjährung werde betreffend das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. März 2013 i.V.m. dem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. August 2012 erst in rund 9 Jahren und 8 Monaten (gerechnet ab dem Zeitpunkt des Grenzübertritts) eintreten (act. 6.3). Der Beschwerdegegner durfte zu Recht annehmen, dass nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip die von den österreichischen Be- hörden gemachten Angaben zur Vollstreckungsverjährung den Tatsachen entsprechen (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai
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2023 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer brachte dagegen nichts Gehaltvolles vor. Im Gegenteil bestätigte er die Darstellung der ersuchenden Behörde, wonach er sich seit mindestens Mitte 2013 nicht mehr in Österreich aufhält, was gerade zu der von den österreichischen Behörden dargelegten Ver- längerung der zehnjährigen Frist für die Vollstreckungsverjährung geführt hat.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer kritisierte, der Beschwerdegegner habe die Einwen- dungen des Beschwerdeführers nicht vollständig und korrekt wiedergege- ben. Er habe in seiner Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen darge- legt, er lebe seit über zwölf Jahren in der Schweiz, arbeite als Projektleiter, trage die finanzielle Verantwortung für seine Familie und sei sozial stark ein- gebunden. Er sei seit nahezu fünf Jahren Präsident des Elternratsvorstandes der Schule F. und seit zwei Jahren Trainer beim FC G. (act. 1 S. 5).
E. 5.2 Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs besteht keine Verpflichtung des Beschwerdegegners, im Auslieferungsent- scheid alle Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen wiederzuge- ben. Dass der Beschwerdegegner jede tatbeständliche Behauptung des Be- schwerdeführers hätte erwähnen müssen, um die sich vorliegende stellende Rechtsfrage zu beantworten (s. nachfolgend E. 6.2), war nicht ersichtlich und zeigte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch nicht auf (s. act. 1, act. 8).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, der Auslieferungsentscheid genüge Art. 8 EMRK nicht.
Er brachte vor, die drei Kinder seien 4, 7 und 9 Jahre alt und damit besonders schutzbedürftig (act. 1 S. 5). Er betreue die Kinder an zwei Tagen pro Woche, an denen er im Homeoffice und seine Ehefrau auswärts arbeite
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(act. 1 S. 5 f.). Bei einer Auslieferung müsste er seine Stelle kündigen. Auch seine Frau müsste mangels Drittbetreuung kündigen. Die Familie geriete in eine akute finanzielle Notlage. Die Aufgabe der Wohnung und Rückgabe des geleasten Fahrzeugs seien absehbar, weil die laufenden Kosten ohne sein Einkommen nicht getragen werden könnten. Bei einer Auslieferung müsste die Familie vom Sozialamt unterstützt werden. Die Kinder müssten ihre Ver- einsaktivitäten einstellen und es entstünden erhebliche psychosoziale Folgen. Der aussergewöhnlich lange Zeitablauf seit der Tat und dem Urteil, die beanstandungsfreie Integration in der Schweiz und die besondere Schutzbedürftigkeit der drei minderjährigen Kinder würden die Eingriffsinten- sität erheblich erhöhen. Eine einzelfallbezogene Interessenabwägung und die Prüfung gelinderer Mittel seien verlangt. Diese Abwägung sei nachzuho- len (act. 1 S. 6). Als schonende Alternativen würden verbindliche Garantien zum Haftort in Grenznähe mit gesichertem Besuchs- und Kontaktrecht, die vorrangige Prüfung gelockerter Vollzugsformen in Österreich, einschliesslich eines elektronisch überwachten Vollzugs sowie die Koordination eines fami- lienverträglichen Strafantrittszeitpunkts in Betracht fallen für den Fall, dass die Auslieferung trotz der vorstehenden Mängel aufrechterhalten werden sollte (act. 1 S. 6 f.).
Schliesslich erklärte er, die Voraussetzungen für die Auslieferungen seien nicht erfüllt. Der Auslieferungsentscheid sei wegen unvollständiger Sachver- haltsabklärung, ungenügender Begründung, fehlerhafter Prüfung der formel- len Rechtshilfevoraussetzungen, mangelnder Prüfung milderer Mittel und unzureichender Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK auszuheben. Die Auslieferung sei abzuweisen, eventualiter zur neuen Entscheidung zurück- zuweisen (act. 1 S. 7).
E. 6.2.1 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf- taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern.
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E. 6.2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom
17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. No- vember 2018 E. 4.2).
E. 6.3.1 Dem Urteil des Landesgericht Feldkirch vom 9. August 2012 ist unter ande- rem Folgendes zur Person und zum Verhalten des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1984 zu entnehmen:
Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer war damals als Schlosser auf Leasingarbeiterbasis beschäftigt und erzielte ein monatliches Einkommen von EUR 1‘400.-- netto. Er hatte kein Vermögen, jedoch Schul- den in der Höhe von ca. EUR 50‘000.-- aus einem Kredit. Er war ledig und hatte keine Sorgepflichten. Er war zwei Jahre zuvor von demselben Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, welche er bis zum 24. Juni 2011 verbüsst hatte (act. 6.1B S. 2). Der Be- schwerdeführer war weder vor erster noch vor zweiter Instanz geständig. Seine Aussagen wurden als widersprüchlich und als Schutzbehauptungen gewertet bzw. sein Aussageverhalten als leugnende Verantwortung beurteilt (act. 6.1B S. 5 ff. und act. 6.1C S. 12 ff.). Sowohl das Landesgericht Feldkirch
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als auch das Oberlandesgericht Innsbruck berücksichtigten bei der Straf- bemessung erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, die massive einschlägige Vorstrafenbelastung sowie der rasche Rückfall, wobei keine Milderungsgründe vorlagen (act. 6.1B S. 10 und act. 6.1C. 15). Aus general-, insbesondere aber aus spezialpräventiven Gründen kam für beide Instanzen weder die Verhängung einer Geldstrafe noch eine auch nur teil- weise bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten in Betracht. Beiden Gerichte zufolge hatte sich der Beschwerdeführer trotz wiederholter Verhängung von Geldstrafe, Gewährung bedingter Strafnach- sichten sowie der zuletzt gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten, nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten lassen (act. 6.1B S. 10 und act. 6.1C S. 15).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeeingabe vom 3. Novem- ber 2025 geltend, er sei als Projektleiter in einem Vollzeitpensum tätig und trage die Familie finanziell vollständig (act. 1 S. 5). Zu seiner genauen Arbeitstätigkeit sowie zu seinem genauen Arbeitsort, Arbeitgeber, Einkom- men und Vermögen schwieg er sich durchgehend aus. Im Auslieferungs- verfahren hatte er ausgeführt, er gehe einer Vollzeitbeschäftigung als Projektleiter «in einem Zürcher Unternehmen» nach und erziele ein gesicher- tes Einkommen (act. 6.6 S. 3). Als einzige Unterlage reichte er im Beschwer- deverfahren eine Arbeitsbestätigung des Architekturbüros H. ein, welches die Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau seit 1. Mai 2023 über 45 % als Verantwort- liche Organisation & Marketing bestätigte (act. 1.3). Im Auslieferungsverfah- ren hatte er geltend gemacht, sie sei nur in einem 30 % Pensum tätig (act. 6.6 S. 2). Über Einkommen und Vermögen seiner Ehefrau machte er auch im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen. Dass eine Gesellschaft namens I. GmbH (I. Sàrl, I. Sagl, I. Co) im Zürcher Handelsregister auf die Ehefrau des Beschwerdeführers eingetragen ist, erwähnte er nicht. Die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Frau wurden somit nicht offengelegt. Entsprechend lassen sich die von ihm geltend gemachten finanziellen Folgen im Falle einer Ausliefe- rung nicht eruieren.
Weshalb seiner Ehefrau im Falle einer Auslieferung des Beschwerdeführers in der Umgebung keine Kindertagesstätten und Tagesstrukturen mit schul- ergänzender Betreuung und auch keine andersgelagerte Kinderbetreuung, zur Verfügung stehen könnte, legte er ebenso wenig dar. Der Beschwerde- führer hatte im Auslieferungsverfahren sodann ausdrücklich negiert, dass die Familie über soziale oder wirtschaftliche Netzwerke in der Türkei oder in Österreich verfüge (act. 6.6 S. 3). Über seine sozialen und wirtschaftlichen Netzwerke und die seiner Ehefrau, welche ihren Heimatort im Kanton Bern
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hat, machte er gleichzeitig auch im Beschwerdeverfahren keine substantiel- len Angaben. Er beschränkte sich darauf zu erklären, er sei seit nahezu fünf Jahren Präsident des Elternratsvorstandes der Schule F. und seit zwei Jahren Trainer beim FC G. Der Beschwerdeführer hatte im Auslieferungs- verfahren erklärt, er habe sich seit seiner Einreise in der Schweiz durch- gängig gesetzestreu verhalten, keine weiteren Straftaten begangen und sich vollständig integriert (act. 6.6 S. 2). Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhielt (act. 6 S. 5), handelt es sich dabei um seine nicht weiter belegte Darstellung. Namentlich hat er keinen Strafregisterauszug zur Stütze seiner Angaben eingereicht.
Es bestehen in den Akten somit zusammenfassend keine ausreichenden Anhaltspunkte für seine Darstellung, seine Familie geriete im Falle einer Auslieferung in eine akute finanzielle Notlage, würde die Wohnung verlieren und von staatlicher Unterstützung abhängig werden. Welche Vereinsaktivi- täten seine Kinder im Alter von 4, 7 und 9 Jahren einstellen müssten und weshalb genau, legte er im Übrigen ebenfalls nicht dar. Zu Recht wies der Beschwerdegegner auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltserstellung gemäss Art. 13 Abs. 1 VwVG hin (act. 6 S. 5). Nach der Rechtsprechung lag es in erster Linie an ihm, die Unterlagen ein- zureichen, über die er verfügt, verfügungsberechtigt ist oder verfügen kann (Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2023.20 vom 10. März 2023 E. 10.3 und 11.3).
Freilich kann selbst unabhängig davon ohne weiteres angenommen werden, dass die Ehefrau und die kleinen Kinder die strafbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers im Alltag zu spüren bekommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine lange Freiheitsstrafe handelt, der Strafvollzug im Nachbarstaat Österreich erfolgt und die Familie im All- gemeinen auf staatliche Unterstützung zurückgreifen kann, soweit sie nicht selber über genügend private Ressourcen verfügen sollte. Sodann ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer sich dieses Ergebnis selber zuzu- schreiben hat. Er hat Österreich, wo er geboren wurde und lebte, nach seiner in zweiter Instanz bestätigten Verurteilung verlassen und in den folgenden Jahren in der Schweiz eine mehrköpfige Familie gegründet, ohne sich darum zu kümmern, dass er im ersten Gastland noch die strafrechtlichen Folgen seiner Straftaten zu gewärtigen hatte. Was der Beschwerdeführer im Auslie- ferungs- und Beschwerdeverfahren geltend machte, sind die üblichen Folgen seiner gerichtlich festgestellten Straffälligkeit und des Vollzugs der gefällten Strafe. Jeder Ehemann und Familienvater, der straffällig und dessen Freiheit infolgedessen entzogen wird, hat mit seinen Straftaten nicht nur die Rechtsordnung gebrochen, in Verletzung der Interessen der All-
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gemeinheit und / oder von Individuen, sondern auch Nachteile für sich selber und insbesondere für seine Familie in Kauf genommen, weil diese während des Strafvollzugs ohne seinen Unterhalt und seine Fürsorge auskommen muss. Hätte der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz seine Strafe verbüsst, wäre er in der Folge frei gewesen, seinen künftigen Unter- halts- und Fürsorgepflichten nachzukommen. Nach den Abklärungen des Beschwerdegegners zum österreichischen Strafvollzugsgesetz könnte der Beschwerdeführer im Übrigen seine Strafe in Feldkirch und somit rund 115 km von seinem aktuellen Wohnort verbüssen, womit ohne Weiteres regelmässige Besuche durch seine Familie möglich sind, wie der Beschwer- degegner zu Recht ausführte (act. 10).
Ausserordentliche familiäre Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung, welche einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, hat der Beschwerdeführer somit weder im Auslieferungs- noch im Beschwerdever- fahren geltend gemacht, geschweige nachgewiesen. Die von ihm geltend gemachte vollständige Integration vermag daran nichts zu ändern. Die Ein- wendungen des Beschwerdeführers betreffend unvollständige Sachverhalts- abklärung, ungenügende Begründung, fehlerhafte Prüfung der Rechtshilfe- voraussetzungen, mangelnde Prüfung milderer Mittel und unzureichende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zielen an der Sache vorbei.
E. 7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde ohne Eintritt der Ge- genstandslosigkeit mutmasslich vollumfänglich abgewiesen worden wäre.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des gegen- standslos gewordenen Beschwerdeverfahrens in sinngemässer Anwendung von Art. 72 BZP dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzuset- zen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Das Verfahren RR.2025.164 wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Günes Kaya, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Österreich
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.164
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Sachverhalt:
A. Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich ersuchte mit Schreiben vom 25. April 2025 die schweizerischen Behörden um Ausliefe- rung des türkischen Staatsangehörigen A. mit Wohnsitz in der Schweiz zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten gestützt auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. August 2012 i.V.m. dem Entscheid des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. März 2013 wegen Begünstigung und Körperverletzung (act. 6.1A bis 6.1D).
Gestützt auf diese in Anwesenheit von A. und dessen Verteidigung gefällten Urteile ist rechtskräftig erstellt, dass der mehrfach einschlägig vorbestrafte und damals in Z. (Ö) wohnhafte A. am 7. November 2010 in Z. (Ö) B. – welcher zuvor C. mit einer Faustfeuerwaffe schwer verletzt hatte und am
11. November 2011 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt wurde – den Personenwagen, welcher von A. bezahlt sowie benutzt wurde, aber auf seine Ex-Freundin D. unter dem amtlichen Kennzeichen 1 zugelassen war, überliess in der Absicht, B. zur Flucht in die Schweiz zu verhelfen. B. wurde am 8. November 2010 im Tessin festgenom- men. Weiter ist rechtskräftig erstellt, dass A. am 29. August 2010 E. in Y. (Ö) einen Faustschlag gegen die linke Wange im Bereich des Unterkiefers ver- setzte, wodurch dieser eine Prellung im Wangen- bzw. Kieferbereich erlitt, welche während ca. zwei Wochen Schmerzen verursachte (act. 6.1B und 6.1C).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte am 9. Mai 2025 die österreichischen Behörden um Übermittlung ergänzender Informationen und Unterlagen zum österreichischen Vollstreckungsverjährungsrecht (act. 6.2). Am 15. Mai 2025 übermittelten österreichischen Behörden dem BJ die an- geforderten Informationen und Unterlagen (act. 6.3).
C. Anlässlich seiner Einvernahme zum formellen Auslieferungsersuchen er- klärte A., mit einer Auslieferung an Österreich nicht einverstanden zu sein (act. 6.5 S. 2).
D. Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 liess A. durch seine Rechtsvertreterin seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 6.6).
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E. Am 22. Juli 2025 übermittelte das BJ der Rechtsvertretung von A. weitere Akten zu (act. 6.7). Am 31. Juli 2025 verzichtete diese auf eine ergänzende Stellungnahme (act. 6.8).
F. Mit Auslieferungsentscheid vom 30. September 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Österreich für die dem Auslieferungsersuchen vom
25. April 2025, ergänzt am 15. Mai 2025, zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.9).
G. Dagegen lässt A. durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Auslieferungsentscheids und die Nichtbewil- ligung seiner Auslieferung. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entschei- dung an das BJ zurückzuweisen. Der Vollzug der Auslieferung sei bis zum rechtkräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1 S. 2).
H. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2025 reichte das BJ die Akten ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 6).
I. A. lässt mit Beschwerdereplik vom 20. November 2025 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 8).
J. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 reichte das BJ seine Beschwerdedup- lik ein (act. 10), welche am Folgetag dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 11).
K. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 liess A. seine unaufgeforderte Stel- lungnahme einreichen (act. 12), welche dem BJ in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).
L. Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 nahm das österreichische Bundesminis- terium für Justiz Bezug auf «das Schreiben vom 29. Dezember 2025» (nicht bei den vom BJ eingereichten Akten) und teilte dem BJ mit, dass das Aus- lieferungsersuchen vom 25. April 2025 zurückzogen werde (act. 14.1). Mit
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Eingabe vom 6. Januar 2026 leitete das BJ dieses Schreiben der österrei- chischen Behörden der Beschwerdekammer weiter (act. 14).
M. Das BJ reichte mit Schreiben vom 12. Januar 2026 (act. 16) und A. mit Schreiben 15. Januar 2026 (act. 17) die Stellungnahme zu den Kosten- Ent- schädigungsfolgen, worüber beide Seiten mit Schreiben je vom 20. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 18 und 19).
N. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), sowie die am 17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZP IV EAUe; SR.0353.14), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. Juni 1972 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.353.916.31) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abruf- bar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 An- hang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/internationalagree- ments/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schen- gen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-
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Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abruf- bar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstel- len (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 haben die zuständigen österreichischen Behörden erklärt, dass sie ihr Auslieferungsersuchen vom 25. April 2025 zurückziehen (act. 14.1). Halten die österreichischen Behörden nicht mehr an ihrem Auslieferungsersuchen fest, ist der Beschwerdeführer nicht an Österreich auszuliefern. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid. Das Beschwerdeverfahren RR.2025.164 ist daher aufgrund des Rückzugs des Auslieferungsersuchens und dessen Ergänzung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008
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E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 1; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.1; RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.1; RR.2009.141 vom
20. Juli 2009; RR.2008.133 vom 3. September 2008; vgl. HIRZEL, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG N. 4).
2.2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desstrafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwen- dung (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 2; RR.2016.171 vom 6. April 2017 E. 3.5; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.2; RR.2015.193 vom 4. März 2016, E. 3.2; je m.w.H.). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
2.3 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrecht- liche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschä- digungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veran- lasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nach- träglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Pro- zessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.285 vom 6. Juni 2017 E. 2; RR.2016.171 vom 6. April 2017 E. 3.5; RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 2.2; RR.2015.193 vom 4. März 2016 E. 3.2; je m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügte, in der Sachverhaltsdarstellung im Ausliefe- rungsersuchen fehlten Angaben zum einen zur subjektiven Tatseite betref- fend den Vorwurf der Begünstigung sowie zur zeitlichen und räumlichen Distanz zur Vortat und zum anderen zu Art und Intensität der Verletzung betreffend das zweite Delikt. Er machte geltend, die beidseitige Strafbarkeit
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könne auf Grundlage der sehr knappen Sachverhaltszusammenfassung nicht zuverlässig geprüft werden. Er argumentierte, die Abgrenzung zwischen strafloser Gefälligkeit und Begünstigung setze voraus, dass die subjektive Kenntnis des Beschwerdeführers betreffend die Vortat und die Qualität der Hilfeleistung festgestellt worden sei. Der Vorwurf der Körperver- letzung könne nur anhand medizinischer Unterlagen zur Art und Intensität der Verletzung beurteilt werden (act. 1 S. 4).
3.2 Das österreichische Auslieferungsersuchen stützt sich auf das schriftlich be- gründete Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. August 2012 (act. 6.1B) und das bestätigende und ebenfalls schriftlich begründete Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. März 2013 (act. 6.1C), woraus die für das Auslieferungsverfahren massgebliche Sachverhaltsdarstellung zu ent- nehmen ist. Der Beschwerdegegner gab im Auslieferungsentscheid eine aufs Wesentliche zusammengefasste Sachverhaltsdarstellung zutreffend wieder (act. 6.9 S. 3 f.). Die vom Beschwerdeführer als fehlend gerügten Sachverhaltsangaben sind in diesen Urteilen im Einzelnen nachzulesen, wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdegegner im Einzelnen in der Beschwerdeantwort aufzeigt (act. 6 S. 3 f.). Das Auslieferungsersuchen erfüllt schon bei summarischer Betrachtung die im Auslieferungsentscheid erläuterten Auslieferungsvoraussetzungen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestritt, dass die Vollstreckungsverjährung nach österreichischem Recht sicher nicht eingetreten sei. Er habe Österreich nicht heimlich verlassen, sondern unmittelbar nach der Verurteilung in der Schweiz ein neues Leben in der Schweiz aufgenommen (act. 1 S. 5).
4.2 Die ersuchende Behörde erklärte, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 17. Juli 2013 erfolglos zur Aufenthaltsermittlung in Österreich ausge- schrieben worden und mangels Aufenthalts in Österreich sei nach § 59 Abs. 3 zweiter Fall i.V.m. § 60 Abs. 2 Ziff. 4 Ö-StGB die Vollstreckungsver- jährung nicht eingetreten. Die Vollstreckungsverjährung werde betreffend das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. März 2013 i.V.m. dem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. August 2012 erst in rund 9 Jahren und 8 Monaten (gerechnet ab dem Zeitpunkt des Grenzübertritts) eintreten (act. 6.3). Der Beschwerdegegner durfte zu Recht annehmen, dass nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip die von den österreichischen Be- hörden gemachten Angaben zur Vollstreckungsverjährung den Tatsachen entsprechen (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai
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2023 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer brachte dagegen nichts Gehaltvolles vor. Im Gegenteil bestätigte er die Darstellung der ersuchenden Behörde, wonach er sich seit mindestens Mitte 2013 nicht mehr in Österreich aufhält, was gerade zu der von den österreichischen Behörden dargelegten Ver- längerung der zehnjährigen Frist für die Vollstreckungsverjährung geführt hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer kritisierte, der Beschwerdegegner habe die Einwen- dungen des Beschwerdeführers nicht vollständig und korrekt wiedergege- ben. Er habe in seiner Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen darge- legt, er lebe seit über zwölf Jahren in der Schweiz, arbeite als Projektleiter, trage die finanzielle Verantwortung für seine Familie und sei sozial stark ein- gebunden. Er sei seit nahezu fünf Jahren Präsident des Elternratsvorstandes der Schule F. und seit zwei Jahren Trainer beim FC G. (act. 1 S. 5).
5.2 Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs besteht keine Verpflichtung des Beschwerdegegners, im Auslieferungsent- scheid alle Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen wiederzuge- ben. Dass der Beschwerdegegner jede tatbeständliche Behauptung des Be- schwerdeführers hätte erwähnen müssen, um die sich vorliegende stellende Rechtsfrage zu beantworten (s. nachfolgend E. 6.2), war nicht ersichtlich und zeigte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch nicht auf (s. act. 1, act. 8).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, der Auslieferungsentscheid genüge Art. 8 EMRK nicht.
Er brachte vor, die drei Kinder seien 4, 7 und 9 Jahre alt und damit besonders schutzbedürftig (act. 1 S. 5). Er betreue die Kinder an zwei Tagen pro Woche, an denen er im Homeoffice und seine Ehefrau auswärts arbeite
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(act. 1 S. 5 f.). Bei einer Auslieferung müsste er seine Stelle kündigen. Auch seine Frau müsste mangels Drittbetreuung kündigen. Die Familie geriete in eine akute finanzielle Notlage. Die Aufgabe der Wohnung und Rückgabe des geleasten Fahrzeugs seien absehbar, weil die laufenden Kosten ohne sein Einkommen nicht getragen werden könnten. Bei einer Auslieferung müsste die Familie vom Sozialamt unterstützt werden. Die Kinder müssten ihre Ver- einsaktivitäten einstellen und es entstünden erhebliche psychosoziale Folgen. Der aussergewöhnlich lange Zeitablauf seit der Tat und dem Urteil, die beanstandungsfreie Integration in der Schweiz und die besondere Schutzbedürftigkeit der drei minderjährigen Kinder würden die Eingriffsinten- sität erheblich erhöhen. Eine einzelfallbezogene Interessenabwägung und die Prüfung gelinderer Mittel seien verlangt. Diese Abwägung sei nachzuho- len (act. 1 S. 6). Als schonende Alternativen würden verbindliche Garantien zum Haftort in Grenznähe mit gesichertem Besuchs- und Kontaktrecht, die vorrangige Prüfung gelockerter Vollzugsformen in Österreich, einschliesslich eines elektronisch überwachten Vollzugs sowie die Koordination eines fami- lienverträglichen Strafantrittszeitpunkts in Betracht fallen für den Fall, dass die Auslieferung trotz der vorstehenden Mängel aufrechterhalten werden sollte (act. 1 S. 6 f.).
Schliesslich erklärte er, die Voraussetzungen für die Auslieferungen seien nicht erfüllt. Der Auslieferungsentscheid sei wegen unvollständiger Sachver- haltsabklärung, ungenügender Begründung, fehlerhafter Prüfung der formel- len Rechtshilfevoraussetzungen, mangelnder Prüfung milderer Mittel und unzureichender Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK auszuheben. Die Auslieferung sei abzuweisen, eventualiter zur neuen Entscheidung zurück- zuweisen (act. 1 S. 7).
6.2
6.2.1 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf- taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern.
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6.2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können aus- nahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei ausserge- wöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom
17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom 19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. No- vember 2018 E. 4.2).
6.3
6.3.1 Dem Urteil des Landesgericht Feldkirch vom 9. August 2012 ist unter ande- rem Folgendes zur Person und zum Verhalten des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1984 zu entnehmen:
Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer war damals als Schlosser auf Leasingarbeiterbasis beschäftigt und erzielte ein monatliches Einkommen von EUR 1‘400.-- netto. Er hatte kein Vermögen, jedoch Schul- den in der Höhe von ca. EUR 50‘000.-- aus einem Kredit. Er war ledig und hatte keine Sorgepflichten. Er war zwei Jahre zuvor von demselben Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, welche er bis zum 24. Juni 2011 verbüsst hatte (act. 6.1B S. 2). Der Be- schwerdeführer war weder vor erster noch vor zweiter Instanz geständig. Seine Aussagen wurden als widersprüchlich und als Schutzbehauptungen gewertet bzw. sein Aussageverhalten als leugnende Verantwortung beurteilt (act. 6.1B S. 5 ff. und act. 6.1C S. 12 ff.). Sowohl das Landesgericht Feldkirch
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als auch das Oberlandesgericht Innsbruck berücksichtigten bei der Straf- bemessung erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, die massive einschlägige Vorstrafenbelastung sowie der rasche Rückfall, wobei keine Milderungsgründe vorlagen (act. 6.1B S. 10 und act. 6.1C. 15). Aus general-, insbesondere aber aus spezialpräventiven Gründen kam für beide Instanzen weder die Verhängung einer Geldstrafe noch eine auch nur teil- weise bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten in Betracht. Beiden Gerichte zufolge hatte sich der Beschwerdeführer trotz wiederholter Verhängung von Geldstrafe, Gewährung bedingter Strafnach- sichten sowie der zuletzt gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten, nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten lassen (act. 6.1B S. 10 und act. 6.1C S. 15).
6.3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeeingabe vom 3. Novem- ber 2025 geltend, er sei als Projektleiter in einem Vollzeitpensum tätig und trage die Familie finanziell vollständig (act. 1 S. 5). Zu seiner genauen Arbeitstätigkeit sowie zu seinem genauen Arbeitsort, Arbeitgeber, Einkom- men und Vermögen schwieg er sich durchgehend aus. Im Auslieferungs- verfahren hatte er ausgeführt, er gehe einer Vollzeitbeschäftigung als Projektleiter «in einem Zürcher Unternehmen» nach und erziele ein gesicher- tes Einkommen (act. 6.6 S. 3). Als einzige Unterlage reichte er im Beschwer- deverfahren eine Arbeitsbestätigung des Architekturbüros H. ein, welches die Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau seit 1. Mai 2023 über 45 % als Verantwort- liche Organisation & Marketing bestätigte (act. 1.3). Im Auslieferungsverfah- ren hatte er geltend gemacht, sie sei nur in einem 30 % Pensum tätig (act. 6.6 S. 2). Über Einkommen und Vermögen seiner Ehefrau machte er auch im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen. Dass eine Gesellschaft namens I. GmbH (I. Sàrl, I. Sagl, I. Co) im Zürcher Handelsregister auf die Ehefrau des Beschwerdeführers eingetragen ist, erwähnte er nicht. Die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Frau wurden somit nicht offengelegt. Entsprechend lassen sich die von ihm geltend gemachten finanziellen Folgen im Falle einer Ausliefe- rung nicht eruieren.
Weshalb seiner Ehefrau im Falle einer Auslieferung des Beschwerdeführers in der Umgebung keine Kindertagesstätten und Tagesstrukturen mit schul- ergänzender Betreuung und auch keine andersgelagerte Kinderbetreuung, zur Verfügung stehen könnte, legte er ebenso wenig dar. Der Beschwerde- führer hatte im Auslieferungsverfahren sodann ausdrücklich negiert, dass die Familie über soziale oder wirtschaftliche Netzwerke in der Türkei oder in Österreich verfüge (act. 6.6 S. 3). Über seine sozialen und wirtschaftlichen Netzwerke und die seiner Ehefrau, welche ihren Heimatort im Kanton Bern
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hat, machte er gleichzeitig auch im Beschwerdeverfahren keine substantiel- len Angaben. Er beschränkte sich darauf zu erklären, er sei seit nahezu fünf Jahren Präsident des Elternratsvorstandes der Schule F. und seit zwei Jahren Trainer beim FC G. Der Beschwerdeführer hatte im Auslieferungs- verfahren erklärt, er habe sich seit seiner Einreise in der Schweiz durch- gängig gesetzestreu verhalten, keine weiteren Straftaten begangen und sich vollständig integriert (act. 6.6 S. 2). Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhielt (act. 6 S. 5), handelt es sich dabei um seine nicht weiter belegte Darstellung. Namentlich hat er keinen Strafregisterauszug zur Stütze seiner Angaben eingereicht.
Es bestehen in den Akten somit zusammenfassend keine ausreichenden Anhaltspunkte für seine Darstellung, seine Familie geriete im Falle einer Auslieferung in eine akute finanzielle Notlage, würde die Wohnung verlieren und von staatlicher Unterstützung abhängig werden. Welche Vereinsaktivi- täten seine Kinder im Alter von 4, 7 und 9 Jahren einstellen müssten und weshalb genau, legte er im Übrigen ebenfalls nicht dar. Zu Recht wies der Beschwerdegegner auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltserstellung gemäss Art. 13 Abs. 1 VwVG hin (act. 6 S. 5). Nach der Rechtsprechung lag es in erster Linie an ihm, die Unterlagen ein- zureichen, über die er verfügt, verfügungsberechtigt ist oder verfügen kann (Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2023.20 vom 10. März 2023 E. 10.3 und 11.3).
Freilich kann selbst unabhängig davon ohne weiteres angenommen werden, dass die Ehefrau und die kleinen Kinder die strafbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers im Alltag zu spüren bekommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine lange Freiheitsstrafe handelt, der Strafvollzug im Nachbarstaat Österreich erfolgt und die Familie im All- gemeinen auf staatliche Unterstützung zurückgreifen kann, soweit sie nicht selber über genügend private Ressourcen verfügen sollte. Sodann ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer sich dieses Ergebnis selber zuzu- schreiben hat. Er hat Österreich, wo er geboren wurde und lebte, nach seiner in zweiter Instanz bestätigten Verurteilung verlassen und in den folgenden Jahren in der Schweiz eine mehrköpfige Familie gegründet, ohne sich darum zu kümmern, dass er im ersten Gastland noch die strafrechtlichen Folgen seiner Straftaten zu gewärtigen hatte. Was der Beschwerdeführer im Auslie- ferungs- und Beschwerdeverfahren geltend machte, sind die üblichen Folgen seiner gerichtlich festgestellten Straffälligkeit und des Vollzugs der gefällten Strafe. Jeder Ehemann und Familienvater, der straffällig und dessen Freiheit infolgedessen entzogen wird, hat mit seinen Straftaten nicht nur die Rechtsordnung gebrochen, in Verletzung der Interessen der All-
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gemeinheit und / oder von Individuen, sondern auch Nachteile für sich selber und insbesondere für seine Familie in Kauf genommen, weil diese während des Strafvollzugs ohne seinen Unterhalt und seine Fürsorge auskommen muss. Hätte der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz seine Strafe verbüsst, wäre er in der Folge frei gewesen, seinen künftigen Unter- halts- und Fürsorgepflichten nachzukommen. Nach den Abklärungen des Beschwerdegegners zum österreichischen Strafvollzugsgesetz könnte der Beschwerdeführer im Übrigen seine Strafe in Feldkirch und somit rund 115 km von seinem aktuellen Wohnort verbüssen, womit ohne Weiteres regelmässige Besuche durch seine Familie möglich sind, wie der Beschwer- degegner zu Recht ausführte (act. 10).
Ausserordentliche familiäre Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung, welche einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, hat der Beschwerdeführer somit weder im Auslieferungs- noch im Beschwerdever- fahren geltend gemacht, geschweige nachgewiesen. Die von ihm geltend gemachte vollständige Integration vermag daran nichts zu ändern. Die Ein- wendungen des Beschwerdeführers betreffend unvollständige Sachverhalts- abklärung, ungenügende Begründung, fehlerhafte Prüfung der Rechtshilfe- voraussetzungen, mangelnde Prüfung milderer Mittel und unzureichende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zielen an der Sache vorbei.
7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde ohne Eintritt der Ge- genstandslosigkeit mutmasslich vollumfänglich abgewiesen worden wäre.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des gegen- standslos gewordenen Beschwerdeverfahrens in sinngemässer Anwendung von Art. 72 BZP dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzuset- zen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2025.164 wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 6. Mai 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Günes Kaya - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).