Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).
Sachverhalt
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. März 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Ge- richts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Betei- ligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A- 5D).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom 23. April 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungsersu- chens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organisation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunde 7).
C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 12A).
D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 12). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 15).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 16A, 31a).
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F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
14. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 28b, 33).
G. Mit Eingabe vom 22. März 2016 nahm der Rechtsvertreter von A., Rechts- anwalt Thomas Leu, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Verfah- rensakten, Urkunde 40).
H. Am 4. August 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewil- ligte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.4).
I. Mit Eingabe vom 2. September 2016 liess A. gegen den Auslieferungsent- scheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben und folgende Anträge stellen (act. 1):
„Antrag: 1. Der Auslieferungsentscheid der Vorinstanz vom 4. August 2016 sei aufzuheben und das italienische Auslieferungsersuchen vom 15. März 2015, ergänzt am 22. Mai 2015, sei nicht zu bewilligen.
2. Der unterzeichnende Rechtsanwalt Thomas Leu sei zum unentgeltlichen Rechts- beistand des Verfolgten für das Beschwerdeverfahren zu ernennen und angemes- sen zu entschädigen; auf die Einholung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Die vom Beschwerdeführer an die Vorinstanz bezahlte Kaution in Höhe von CHF 5‘000.00 sei diesem zurückzuerstatten.
5. Der Beschwerdeführer sei für die erlittene Haft, welche vom 8. bis und mit 14. März 2016 dauerte, mit einer Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag, somit gesamthaft mit CHF 1‘400.00 zu entschädigen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Vorinstanz.
Verfahrensantrag: 7. Es seien die Akten des gesamten Auslieferungsverfahrens bei der Vorinstanz ein- zuholen.
8. Es sei das Beschwerdeverfahren mit den Verfahren der übrigen Betroffenen zu ver- einigen, damit ein einheitlicher Entscheid fallen kann.
9. Es seien die in Italien bereits ergangenen Entscheidungen zu Personen, welche in diesem Auslieferungsverfahren genannt werden, einzuholen, und es seien die in
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Italien bereits ergangenen Freisprüche vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kri- minellen Organisationen sowie generell die jüngsten Entscheide in diesem Kontext zu berücksichtigen.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Vorin- stanz.“
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 3. Oktober 2016, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 6. Oktober 2016 zur Stellungnahme zugestellt (act. 5, 6). Mit seiner Beschwerdeantwort reichte das BJ dem Gericht die Verfahrensakten ein (act. 5.1, 5.2).
K. Die Eingabe vom 14. Oktober 2016, mit welcher A. zur Beschwerdeantwort des BJ Stellung nahm, wurde dem BJ am 17. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 7, 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
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keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 4. August 2016 wurde am 2. September 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Vorab ist auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sein Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der übrigen von der Ausliefe- rung Betroffenen zu vereinigen sei (act. 1, S. 2 f.).
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E. 3.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.42-43 und BP.2012.77-78 vom 6. Februar 2013, E. 1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 103 und 105, mit Hinweis; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 2013, N 260). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014, E. 1).
E. 3.3 Dem Beschwerdeführer wird im italienischen Auslieferungsersuchen vorge- worfen, zusammen mit weiteren Beteiligten einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nachfolgend „Z.-Zelle“) anzugehören. Zwar bezieht sich das Auslieferungs- ersuchen auch auf weitere mutmassliche Mitglieder der Z.-Zelle, die bei der Beschwerdekammer Beschwerde eingelegt haben. Indes werden im Auslie- ferungsersuchen die einzelnen Rollen und Funktionen der Beteiligten inner- halb der Zelle unterschiedlich beschrieben. Entsprechend sind die vom Be- schwerdegegner verfügten Auslieferungsentscheide und die dagegen bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerden in Bezug auf den Sachverhalt nicht deckungsgleich. Zudem stellen sich in den eingereichten Beschwerden nicht immer dieselben Rechtsfragen, weshalb eine Beurtei- lung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des konkreten Einzel- falles als zweckmässig erscheint. Aus diesem Grund ist von der beantragten Vereinigung der – im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht näher bezeich- neten – Beschwerdeverfahren abzusehen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, das italienische Ausliefe- rungsersuchen genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1, S. 5 ff.; act. 7, S. 2 ff.).
E. 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen
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Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 1 ff.). Im Rahmen der Auslieferungsvo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Er- suchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
E. 4.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag und der mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Eingabe vom
19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen werden:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig
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machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei R., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.- Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen- det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei- nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen B., C. und D. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass D., E. und F. sich ge- kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi- schen D., E. und G. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei- nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be- teiligt gewesen sei. E. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der
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beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. (Kalabrien) vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auf- lösung beschlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der kriminellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise angeordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Munition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeich- nungen aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhanden gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei op- portun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.-Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den aufgenommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 4 ff., 53 ff., und Urkunde 7, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Ersteren angehört und eine „carica speciale“ innegehabt habe. Der Be- schwerdeführer habe an diversen Treffen (23. Januar 2011, 16. Februar 2011 und 27. Februar 2011) im Club H. in W. teilgenommen. Insbesondere habe er am Treffen vom 27. Februar 2011 teilgenommen, anlässlich wel- chem das für die ʼNdrangheta typische Taufritual durchgeführt worden sei (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 342 f., 415, 427 ff.).
E. 4.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/Ton- aufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So wird darge- legt, wo und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer an Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen habe.
Ebenso ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die von den Schweizer Behörden angeforderte Ergänzung des Auslieferungsersuchens genüge den Anforderungen nicht, nicht zu folgen. Die vom Beschwerdegegner am
23. April 2015 erbetene Ergänzung des Ersuchens war zur Beurteilung der doppelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation handelt, ist in der Lehre und
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Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 5.4.2 und 5.4.3 hiernach). Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom
12. November 2014 ausführlich umschrieben und mittels diversen Abschrif- ten aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 342 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struktur, Organisation, Rollen der Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängigkeit von der Mutterorganisa- tion waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. No- vember 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr um- fangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Auslieferung des Be- schwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nach- vollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weitergehende Ausführun- gen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung vom 19. März 2015 grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt wurde das Ersuchen insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsicht- lich der kalabrischen ʼNdrangheta.
E. 4.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw. „società“).
E. 5.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseiti- gen Strafbarkeit und bringt im Wesentlichen vor, die italienischen Gerichte werden ihn aufgrund der bisher ergangenen Gerichtsentscheide freispre- chen müssen (act. 1, S. 6 ff.; act. 7, S. 3 ff.).
E. 5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts
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1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
E. 5.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.
E. 5.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie
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den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag
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der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4).
E. 5.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta, La relazione della Commissione Parlamentare Antimafia [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich
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im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.).
E. 5.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen.
E. 5.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist.
E. 5.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typische Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den I. als „capo giovani“ und J. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 147, 347, 396). Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen D. (mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), C. und B. zu erwäh- nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der- selbe D. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit E. und
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G. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak- ten, Urkunde 7, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabrische Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zel- len beigezogen wurde. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Mitglied der „società maggiore“ gewesen zu sein und eine „carica speciale“ innegehabt zu haben. Dies sei aus dem im Club H. in W. registrierten Treffen vom 23. Januar 2011 ersicht- lich, an welchem auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, als B. Folgendes gesagt habe: „[…]...lo dico una cosa, tutti quanti, ogni sera di ve- nere (venerdì) ci dobbiamo vedere, non si può fare una volta la settimana che ci vediamo…decidiamo per una domenica, per una cosa o per un‘altra come volete, ma almeno una volta la settimana, le cariche speciali... (inc)... cosi‘, la prossima settimana ci riuniamo tutti quanti! E si cerca quanto meno, tutti quanti noi altri cariche speciali che siamo tutti dello stesso verso o non è cosi‘!” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 260 f., 343). Als es um die Mit- gliedschaft von K., einem weiteren mutmasslichen Mitglied der Z.-Zelle, ging, wird die diesbezügliche Haltung des Beschwerdeführers im Auslieferungser- suchen wie folgt wiedergegeben: „[…] A. dice che se devono prendere una decisione dura la devono prendere, soprattutto con K., altrimenti non lo re- cuperano più, perché proprio lui non ha mai sopportato che se veniva allon- tanato qualcuno subito dopo veniva richiamato. […]“ (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 344). Der Beschwerdeführer habe ausserdem am Treffen vom
27. Februar 2011 teilgenommen, anlässlich welchem das für die ʼNdrangheta typische Taufritual durchgeführt worden sei (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 347, 349). Zugleich seien die an diesem Treffen Anwesenden daran erin- nert worden, dass die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der ʼNdrang- heta) zu befolgen seien. Namentlich führte B. Folgendes aus: „[…] le prescri- zioni vi ricordo che sono prescrizioni, regole sociali del locale, che vengono dal Crimine, esiste qua nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 150).
E. 5.5.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Die oben erwähnten Rituale entsprechen denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia. Zudem hatten die registrierten Gespräche der Verfolgten teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegenstand und können nicht als übliche Ver- einsgespräche gewertet werden. Die Existenz eines rechtmässigen Vereins und eines Clubs I., der auch unbeteiligten Dritten zugänglich war, wird grund- sätzlich nicht in Frage gestellt. Massgebend und vorliegend von grosser Be-
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deutung ist die Tatsache, dass der Aufbau und die personelle Zusammen- setzung der möglichen Z.-Zelle geheim gehalten wurden und erst mithilfe von geheimen Zwangsmassnahmen ermittelt werden konnten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorga- nisation in Kalabrien besteht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von Sympathiebekundung gesprochen werden und es liegt vielmehr der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Beschwerdegegner in seiner internen – für die Beschwer- dekammer nicht verbindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrensakten, Urkunde 12A). Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Das Auslieferungsersuchen wurde wegen Beteiligung an einer kriminellen Orga- nisation gestellt und nicht wegen illegalem Waffenbesitz bzw. -erwerb. Daher sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach bei ihm weder Waf- fen noch Munition gefunden worden seien, vorliegend nicht von Belang. Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.
E. 5.5.4 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile der italienischen Gerichte nichts zu ändern. In die- sem Zusammenhang ist vorab anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, Beweise, die für die Aufhebung der Auslieferungshaft sprechen, ohne Verzug beizubringen (vgl. Art. 47 IRSG; FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 6). Die Beschwerde- kammer hat keine eigenen Beweiserhebungen vorzunehmen und von dem beantragten Beizug der in Italien bereits ergangenen Entscheidungen zu Personen, welche in dem hier zu beurteilenden Auslieferungsverfahren ge- nannt werden, ist entsprechend abzusehen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheide betreffen weder den Be- schwerdeführer noch sind gestützt darauf Mutmassungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des italienischen Strafverfahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass die italienischen Urteile Nr. 1 vom 25. März 2015 und Nr. 2 vom 14. Juli 2015 lediglich die Voraussetzun- gen der damals angeordneten Untersuchungshaft von E. betreffen. Diesem wird vorgeworfen, ein Mitglied der Z.-Zelle gewesen zu sein und bis 2014 die
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Rolle des „capo società“ ausgeübt zu haben. E. wurde von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu 14 Jahren Freiheits- strafe verurteilt (Verfahrensakten, Urkunde 15), wobei das Urteil nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das ins Recht gelegte Urteil Nr. 3 vom 18. Mai 2016 betref- fend L. ist für den vorliegenden Fall ebenfalls nicht von Relevanz. Darin wird ausgeführt, dass L. seinen Wohnsitz in Deutschland hat bzw. hatte (act. 1.13, S. 1). Dass er Mitglied der mutmasslichen Z.-Zelle gewesen sein soll, ist dem Entscheid nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt in Bezug auf das vom Be- schwerdeführer erwähnte Urteil Nr. 4 des Kassationsgerichtshofes vom
17. Juni 2016, das nebst vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurtei- lung der Strafbarkeit von M. und N. zum Gegenstand hatte. Der Beschwer- deführer reichte der Beschwerdekammer lediglich die diesbezüglichen Me- dienmitteilungen ein. Indes liegt das Urteil des Kassationsgerichtshofes vom
17. Juni 2016 der Beschwerdekammer vor und wurde dem Beschwerdefüh- rer zur Kenntnis gebracht (act. 9). N. und M. waren keine Mitglieder der mut- masslichen Z.-Zelle. M. wurde vorgeworfen, der V.-Zelle angehört zu haben. Wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellt, betrifft das Urteil Nr. 4 des Kassationsgerichtshofes vom 17. Juni 2016 entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers M. und nicht den in der Schweiz wohnhaften Verfolgten B. Ob und zu welcher Zelle N. angehörte, konnte weder der italienische Kassa- tionsgerichtshof noch die Vorinstanz feststellen. Im Urteil Nr. 4 vom 17. Juni 2016 hielt der Kassationsgerichtshof nämlich Folgendes fest: „[…] In primo grado il GUP ne aveva affermato la penale responsabilità come aderente ad una imprecisata locale svizzera, ma in costante contatto personale con espo- nenti delle articolazioni territoriali tedesche di V., U., ZZ. e della locale sviz- zera di Z. […]”. Somit wurde N. vorgeworfen, einer unbestimmten ʼNdrang- heta-Zelle in der Schweiz anzugehören. Dass es sich dabei um die Z.-Zelle handelt, wurde dabei nicht ausgeführt. Der Umstand, dass ihm vorgeworfen wurde, zur Z.-Zelle in konstantem Kontakt gestanden zu haben, spricht ge- rade gegen eine Mitgliedschaft in dieser. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das in den vorgenannten Urteilen Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertragen werden kann. Das diesbezügliche Vorbrin- gen des Beschwerdeführers stösst somit ins Leere und die doppelte Straf- barkeit ist zu bejahen.
E. 6.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der ihm gemachte Vorwurf unter- liege der hiesigen Strafgewalt und das Strafverfahren sei in der Schweiz durchzuführen (act. 1, S. 6 ff.; act. 7, S. 3 f.).
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E. 6.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun- gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersu- chung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Die Rüge geht damit fehl.
E. 6.3.1 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts
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1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
E. 6.3.2 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in YY. (Kalabrien) geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer pflegte jahrelang im Club H. in W. zu seinen Landsleuten Kontakt. Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme an, früher seine Mutter in Italien besucht und nach deren Tod ein bis zwei Mal im Jahr dort Ferien verbracht zu haben (Verfahrensak- ten, Urkunde 31a, S. 2). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer die italienische Sprache beherrscht und ihm die italienische Kultur vertraut ist. Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (C. und E.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato weder Anklage erhoben noch ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italieni- schen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „lo- cale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 4.4 und 5.4.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien. Hinzu kommt, dass die BA die aus den umfassenden Ermittlungen und durchgeführten Zwangsmassnahmen her- rührenden Beweismittel den italienischen Behörden übergeben hat und diese offenbar ausgereicht haben, um die beiden Mitbeschuldigten (C. und E.) erstinstanzlich zu verurteilen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass weitere umfangreiche Beweisermittlungen vorgenommen werden müssten.
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Der Grund, weshalb in Italien gegen die übrigen Mitbeschuldigten, unter an- derem gegen den Beschwerdeführer, bisher keine Anklage erhoben wurde und sich das Verfahren in die Länge zieht, ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass sich die Verfolgten in der Schweiz aufhalten und noch nicht befragt wurden. Im Nachgang an die Auslieferung wird der Beschwer- deführer von den italienischen Behörden einvernommen werden können, was der Beschleunigung des Verfahrens dient. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien.
E. 6.3.4 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Grundsatz "ne bis in idem" vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 9 Ziff. 1 EAUe; Art 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG). Gegen den Beschwerdeführer hat die BA lediglich eine Strafuntersuchung (SV.09.0178-BUL) eingeleitet (Verfah- rensakten, Urkunde 58), wobei ein rechtskräftiges Urteil bisher nicht ergan- gen ist. Daran vermag auch eine allfällige sinngemässe Aussage des Bun- desanwalts gegenüber den Medien, wonach die BA in Erwägung ziehe, die Strafverfahren gegen die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle einzustellen, nichts zu ändern. Eine formelle Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist bis dato jedenfalls nicht erfolgt. Die prozessuale Stra- tegie der BA ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und entspre- chende Kritiken sind nicht zu hören. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK werde durch die Aus- lieferung verletzt (act. 1, S. 8).
E. 7.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur
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eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Europäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Be- stimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Ok- tober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
E. 7.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den in erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in je- dem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft an- geordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 7.4 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zu- lässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
E. 8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1‘400.-- geltend und beantragt die Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaution von Fr. 5‘000.-- (act. 1, S. 11).
E. 8.2 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431
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StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach die- sem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Art. 429 StPO regelt die Entschädi- gung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwen- dungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen For- men und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nach- hinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 15 IRSG N. 6).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat dieselben Anträge bereits in seiner Stellung- nahme vom 22. März 2016 gestellt (Verfahrensakten, Urkunde 40, Anträge Ziff. 2 und 3). Der Beschwerdegegner ging in seinem hier angefochtenen Entscheid darauf mit keinem Wort ein und hat aufgrund mangelnder Begrün- dung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Allerdings war es dem Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Fällung des hier angefochtenen Entscheides nicht möglich zu beurteilen, ob sich die an- geordneten (Zwangs-)Massnahmen und das Auslieferungsersuchen als un- gerechtfertigt erweisen. Diese Beurteilung hat a posteriori zu erfolgen. Ent- sprechend hätte sich der Beschwerdegegner mit den Anträgen des Be- schwerdeführers (noch) nicht auseinandersetzten können und wäre auf diese nicht eingetreten. Aus diesem Grund ist von einer Aufhebung des Ent- scheids und Rückweisung zum erneuten Entscheid an den Beschwerdegeg- ner abzusehen. Indes ist der – vom Beschwerdeführer nicht gerügten – Ver- letzung des rechtlichen Gehörs bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (TPF 2008 172 E. 6 und 7).
E. 9 Eine Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Oktober 2011, E.7.1; BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Exis- tenzminimum, AJP 2002 S. 658 m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Ge- suchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer ange- sichts seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
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VwVG). Mit Eingabe vom 2. September 2016 hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (act. 1).
E. 11.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsu- chenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einer- seits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Leben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermö- gen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten mitzuberücksichtigen (BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 11 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.230, RP.2009.30 vom 16. Februar 2010, E. 7.2;BH.2007.11 vom
E. 11.3 Die Beschwerde des Beschwerdeführers war nicht von vornherein aussichts- los. Dies insbesondere, weil vorliegend eine Auslieferung i.S.v. Art. 36 IRSG zu beurteilen war und dem Beschwerdegegner diesbezüglich ein Ermessen zustand. Indes ist seine Bedürftigkeit gestützt auf nachfolgende Überlegun- gen zu verneinen.
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Gemäss den eingereichten Unterlagen verfügt der Beschwerdeführer zu- sammen mit seiner Ehefrau über ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 8‘358.--. Ausgabenseitig ist zunächst der Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 1‘550.-- und für die minderjährige Tochter, O., mit Fr. 500.-- zu be- rücksichtigen. Die zweite ebenfalls im Haushalt lebende Tochter, P., ist be- reits volljährig, weshalb ihr kein Grundbetrag anzurechnen ist. Der prozessu- ale Bedürftigkeitszuschlag beträgt praxisgemäss 20% des Grundbetrages und liegt damit bei Fr. 410.-- monatlich. Gemäss den eingereichten Unterla- gen beträgt der monatliche Hypothekarzins für die beiden Festhypotheken bei der Bank Q. insgesamt rund Fr. 546.85. Die monatlichen Prämien für obligatorische Krankenkasse für die Ehegatten und die minderjährige Toch- ter beliefen sich im Jahr 2015 auf rund Fr. 443.60. Die zweite im Haushalt lebende Tochter ist volljährig und absolviert eine Schreinerlehre, weshalb sie bei der Berechnung der Krankenkassenprämien ausser Acht zu lassen ist. Die erhaltene Prämienverbilligung belief sich gemäss Steuererklärung 2015 auf total Fr. 3‘456.--. Der Beschwerdeführer macht einen monatlichen Prä- mienverbilligungsabzug pro im Haushalt lebende Person von Fr. 72.-- gel- tend. Abgesehen von der Steuererklärung 2015 reichte der Beschwerdefüh- rer keine Belege im Zusammenhang mit den Krankenkassenprämien ein. Entsprechend ist auf die Angaben in der Steuerklärung 2015 abzustellen, mithin von einer monatlichen Prämienverbilligung für drei Personen von total Fr. 216.-- auszugehen. Nach dem Gesagten beläuft sich der monatliche Prä- mienaufwand für die obligatorische Krankenkasse abzüglich der Prämien- verbilligungsbeiträge auf Fr. 227.60. Nicht zu berücksichtigen sind die Prä- mien für die freiwilligen Versicherungen. Solche Privatversicherungen sind im monatlichen Grundbetrag eingeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015, E. 3.3; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 19 Abs. 3 BV], Diss., Basel 2008, S. 94). Aus diesem Grund sind die geltend gemachten Prämien für die Zusatzversi- cherungen nach VVG, Hausrat-, Privathaftpflicht – und Gebäudeversiche- rung sowie Vorsorgebeiträge der Säule 3a im Rahmen der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ausser Acht zu lassen. Sodann sind Autokosten nur dann zu beachten, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Der Beschwerdeführer macht für seinen Arbeitsweg sowie für dessen seiner Ehefrau Autokosten von monatlich total Fr. 519.60 geltend. Indes geht der Steuererklärung 2015 hervor, dass der einfache Arbeitsweg des Beschwer- deführers 14 km und derjenige seiner Ehefrau 3 km beträgt. Weshalb den beiden Fahrzeugen Kompetenzqualität zukommen soll, führt der Beschwer- deführer in seinem Gesuch nicht aus. Folglich gelten die Autokosten wie auch damit zusammenhängende Prämien für Motorfahrzeugversicherungen als unbegründet und sind nicht zu berücksichtigen. Die Steuerschulden sind
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im geltend gemachten Umfang von total Fr. 546.25 zu berücksichtigen. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer im Formular des Bundesstrafgerichts Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1‘939.-- sowie Fr. 376.-- geltend (act. 3.1, S. 4). Zum einen stimmt dieser Betrag nicht mit der beigelegten Excel-Berechnungstabelle überein, in welcher der Beschwerdeführer einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 106.-- aufführte und als „Ausbildungs- kosten für P.“ bezeichnete. In Anbetracht der Tatsache, dass auf der Excel- Berechnungstabelle der Gesamtaufwand des Beschwerdeführers mit Fr. 1‘939.-- und derjenigen der Ehefrau mit Fr. 376.-- beziffert wird, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formulars ein Fehler unterlaufen ist. Daher ist diesbezüglich auf die beigelegte Excel-Ta- belle, d.h. auf Fr. 106.-- abzustellen. P. ist volljährig und macht eine Schrei- nerlehre, wobei Unterlagen keine zu ihrem Einkommen bzw. Ausgaben ein- gereicht worden sind. Insbesondere reichte der Beschwerdeführer keine Be- lege für die geltend gemachten Ausbildungskosten ein, weshalb sie nicht überprüft und mithin grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ausbildungskosten und ohne Berechnung der auf die volljährige Tochter anfallenden Wohnkos- ten, die in Abzug zu bringen wären, ergibt das vorgängig Ausgeführte einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 5‘000.-- (Einkommen Fr. 8‘358.-- ab- züglich Aufwand von Fr. 3‘340.45 [inkl. Ausbildungskosten von Fr. 106.--]). Hinzu kommt, dass in der Steuererklärung 2015 unter anderem zwei Liegen- schaften und ein Reinvermögen von Fr. 411‘298.-- ausgewiesen sind (act. 3.2, S. 4). Daher ist davon auszugehen, dass sich die Kosten des lau- fenden Beschwerdeverfahrens innert vernünftiger Frist (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.) tilgen lassen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. Folglich ist das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (RP.2016.44) abzuweisen.
E. 11.4 Nach dem Gesagten und insbesondere unter Berücksichtigung der in E. 8.3 erwähnten Gehörsverletzung ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen (Art. 8 Abs. 3 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG).
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Dispositiv
- Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Beizug der in Italien ergangenen Urteile wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.184, RP.2016.44
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Sachverhalt:
A. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte mit diplomatischer Note vom
16. März 2015 um Auslieferung von A. wegen der ihm im Haftbefehl des Ge- richts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 zur Last gelegten Betei- ligung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, Urkunden 5, 5A- 5D).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ersuchte mit Note vom 23. April 2015 die italienischen Behörden um Ergänzung des Auslieferungsersu- chens, namentlich um eine bessere Darstellung der kriminellen Organisation im Allgemeinen, sowie der Zelle von Z. und der Rolle von A. innerhalb der Organisation (Verfahrensakten, Urkunde 6). Die italienischen Behörden reichten dem BJ die angeforderte Ergänzung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunde 7).
C. Das BJ, Fachbereich Internationales Strafrecht, erarbeitete am 10. Septem- ber 2015 eine interne Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf die Beur- teilung der doppelten Strafbarkeit gemäss den italienischen Auslieferungs- unterlagen (Verfahrensakten, Urkunde 12A).
D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übermittelte das BJ der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend „BA“) eine Kopie des Auslieferungsersuchens sowie die interne Stellungnahme vom 10. September 2015 mit der Bitte um Stellung- nahme zu diversen Fragen. Namentlich ersuchte das BJ um die Beantwor- tung der Frage, ob die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen mit den Tathandlungen, die bereits Gegenstand des schweizerischen Straf- verfahrens sind, identisch sei und welche Gründe dennoch für eine Ausliefe- rung sprechen würden (Verfahrensakten, Urkunde 12). Die BA teilte dem BJ mit Schreiben vom 11. November 2015 mit, dass der Auslieferung aus pro- zessökonomischen Gründen Vorrang zu geben sei (Verfahrensakten, Ur- kunde 15).
E. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 25. Januar 2016 wurde A. am 8. März 2016 verhaftet und zum Auslieferungsersuchen befragt, wobei er sich mit der Auslieferung an Italien nicht einverstanden erklärte (Verfah- rensakten, Urkunden 16A, 31a).
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F. Infolge der Unterzeichnung einer Kautionsvereinbarung ordnete das BJ am
14. März 2016 die provisorische Haftentlassung von A. an (Verfahrensakten, Urkunden 28b, 33).
G. Mit Eingabe vom 22. März 2016 nahm der Rechtsvertreter von A., Rechts- anwalt Thomas Leu, zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung (Verfah- rensakten, Urkunde 40).
H. Am 4. August 2016 erliess das BJ einen Auslieferungsentscheid und bewil- ligte die Auslieferung von A. an Italien (act. 1.4).
I. Mit Eingabe vom 2. September 2016 liess A. gegen den Auslieferungsent- scheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben und folgende Anträge stellen (act. 1):
„Antrag: 1. Der Auslieferungsentscheid der Vorinstanz vom 4. August 2016 sei aufzuheben und das italienische Auslieferungsersuchen vom 15. März 2015, ergänzt am 22. Mai 2015, sei nicht zu bewilligen.
2. Der unterzeichnende Rechtsanwalt Thomas Leu sei zum unentgeltlichen Rechts- beistand des Verfolgten für das Beschwerdeverfahren zu ernennen und angemes- sen zu entschädigen; auf die Einholung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Die vom Beschwerdeführer an die Vorinstanz bezahlte Kaution in Höhe von CHF 5‘000.00 sei diesem zurückzuerstatten.
5. Der Beschwerdeführer sei für die erlittene Haft, welche vom 8. bis und mit 14. März 2016 dauerte, mit einer Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag, somit gesamthaft mit CHF 1‘400.00 zu entschädigen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Vorinstanz.
Verfahrensantrag: 7. Es seien die Akten des gesamten Auslieferungsverfahrens bei der Vorinstanz ein- zuholen.
8. Es sei das Beschwerdeverfahren mit den Verfahren der übrigen Betroffenen zu ver- einigen, damit ein einheitlicher Entscheid fallen kann.
9. Es seien die in Italien bereits ergangenen Entscheidungen zu Personen, welche in diesem Auslieferungsverfahren genannt werden, einzuholen, und es seien die in
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Italien bereits ergangenen Freisprüche vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kri- minellen Organisationen sowie generell die jüngsten Entscheide in diesem Kontext zu berücksichtigen.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Vorin- stanz.“
J. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 3. Oktober 2016, worin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, wurde A. am 6. Oktober 2016 zur Stellungnahme zugestellt (act. 5, 6). Mit seiner Beschwerdeantwort reichte das BJ dem Gericht die Verfahrensakten ein (act. 5.1, 5.2).
K. Die Eingabe vom 14. Oktober 2016, mit welcher A. zur Beschwerdeantwort des BJ Stellung nahm, wurde dem BJ am 17. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 7, 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig-
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keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). 1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Auslieferungsentscheid vom 4. August 2016 wurde am 2. September 2016 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Vorab ist auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sein Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der übrigen von der Ausliefe- rung Betroffenen zu vereinigen sei (act. 1, S. 2 f.).
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3.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom
26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.42-43 und BP.2012.77-78 vom 6. Februar 2013, E. 1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 103 und 105, mit Hinweis; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 2013, N 260). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014, E. 1).
3.3 Dem Beschwerdeführer wird im italienischen Auslieferungsersuchen vorge- worfen, zusammen mit weiteren Beteiligten einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. (nachfolgend „Z.-Zelle“) anzugehören. Zwar bezieht sich das Auslieferungs- ersuchen auch auf weitere mutmassliche Mitglieder der Z.-Zelle, die bei der Beschwerdekammer Beschwerde eingelegt haben. Indes werden im Auslie- ferungsersuchen die einzelnen Rollen und Funktionen der Beteiligten inner- halb der Zelle unterschiedlich beschrieben. Entsprechend sind die vom Be- schwerdegegner verfügten Auslieferungsentscheide und die dagegen bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerden in Bezug auf den Sachverhalt nicht deckungsgleich. Zudem stellen sich in den eingereichten Beschwerden nicht immer dieselben Rechtsfragen, weshalb eine Beurtei- lung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des konkreten Einzel- falles als zweckmässig erscheint. Aus diesem Grund ist von der beantragten Vereinigung der – im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht näher bezeich- neten – Beschwerdeverfahren abzusehen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, das italienische Ausliefe- rungsersuchen genüge den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe nicht (act. 1, S. 5 ff.; act. 7, S. 2 ff.).
4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu ent- halten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersu- chen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen
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Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslie- ferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entspre- chen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Vo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
4.3 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen zur Last gelegt, Mitglied einer mafiösen Organisation, namentlich einer Zelle der ʼNdrangheta in Z. zu sein (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 1 ff.). Im Rahmen der Auslieferungsvo- raussetzung der beidseitigen Strafbarkeit muss die Sachdarstellung des Er- suchens namentlich die Prüfung ermöglichen, ob sich die Ermittlungen auf die Beteiligung an oder die Unterstützung einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB beziehen.
4.4 Dem Haftbefehl vom 12. November 2014, der dem Auslieferungsersuchen beilag und der mit der Ergänzung des Ersuchens eingereichten Eingabe vom
19. März 2015 kann zusammenfassend Folgendes entnommen werden:
Die ʼNdrangheta sei eine kriminelle Organisation, die ihren Ursprung in der Provinz Reggio Calabria habe. Sie habe sowohl in anderen Teilen Italiens (insb. Norditalien) als auch im Ausland Ableger (bspw. in Kanada, Deutsch- land, Australien, Schweiz). Das Führungsorgan werde „Provincia“ oder „Cri- mine“ bezeichnet und sei in drei Teile (sog. „mandamenti“) aufgeteilt: Ionico, Tirrenico und Città. Diese hätten eigene Aufgaben, Funktionen und Ämter (sog. „capocrimine, contabile, mastro generale, mastro di giornata“). Die Rolle des Führungsorgans der „Provincia“ sei sowohl innerhalb als auch aus- serhalb von Kalabrien anerkannt. Wer sich vom Führungsorgan unabhängig
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machen wolle, werde „entfernt“. Namentlich sei R., der die ʼNdrangheta-Zelle in der Lombardei vom Mutterhaus in Kalabrien unabhängig habe machen wollen, ca. einen Monat später getötet worden. Aufgrund der bisher gefällten Urteile habe die Existenz diverser krimineller Organisationen festgestellt werden können, die als „locali“ oder „società“ bezeichnet werden, welche sich wiederum in „ʼndrine“ und „famiglie“ gliedern. Die Ämter innerhalb der ʼNdrangheta würden durch Wahlen und nur auf eine bestimmte Zeit verge- ben. Die Infiltration und Eindringung in die übrigen italienischen und auslän- dischen Märkte erlaube den Ablegern, dort die Strukturen der ʼNdrangheta zu stabilisieren, ohne die Verbindung zum Mutterhaus zu verlieren. Im Rah- men der sog. „Patriarca“ Untersuchung, die mit Hilfe der Schweizer Bundes- polizei und des deutschen Landeskriminalamtes von Baden-Württemberg er- folgt sei, habe sich herausgestellt, dass in Z. bereits seit ca. 40 Jahren eine Zelle der ʼNdrangheta bestehe. Diese sei mit denselben Regeln, Aufgaben und Stufen ausgestattet wie dies aus den ndranghetistischen „locali“ in Ka- labrien und Deutschland bekannt sei. Die durchgeführten Überwachungen hätten nicht nur die Existenz der Z.-Zelle gezeigt, sondern auch die Bestim- mung der Rollen und Funktionen der einzelnen Mitglieder innerhalb der kri- minellen Organisation ermöglicht. Insbesondere habe eine gewisse Abhän- gigkeit zum kalabrischen Mutterhaus bestätigt werden können, zu welchem die Z.-Zelle sehr enge Beziehungen gepflegt und welches sie bei wichtigen strategischen Entscheidungen kontaktiert habe. Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass die Z.-Zelle eine ndranghetistische Struktur aufweise, sich an die Regeln und Rituale der ʼNdrangheta halte und hierarchisch ge- gliedert sei. Erwähnt wird im Ersuchen das Taufritual, welches unabdingbar sei, um zur Organisation zu gehören. Ferner hätten die Mitglieder der Z.- Zelle typische Begriffe der ʼNdrangheta (wie z.B. „ʼndrina, capo società, capo locale, capo giovani, società maggiore/minore, mastro di giornata“) verwen- det. Die Verfolgten der Z.-Zelle seien durch die mafiöse Verbindung mitei- nander verbunden und würden ein hohes gegenseitiges Vertrauen genies- sen. Es bestehe kein Zweifel, dass zwischen den Verfolgten seit längerer Zeit eine kriminelle und persönliche Beziehung gepflegt werde. Ebenfalls habe eine Verbindung zwischen den Zellen von Z. und Y. (Reggio Calabria), wobei die Erstere von der Letzteren abhänge, nachgewiesen werden kön- nen. Die Gesprächsaufzeichnungen hätten ergeben, dass zwischen B., C. und D. am 22. Juli 2014 in Y. ein Treffen stattgefunden habe. Ausserdem gehe aus den registrierten Gesprächen hervor, dass D., E. und F. sich ge- kannt und sich einige Gespräche auf die Vereinbarung eines Treffens zwi- schen D., E. und G. (aus Deutschland) bezogen hätten. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass die Z.-Zelle an kommerziellen Aktivitäten ei- nes Busunternehmens mit Sitz oder Filialen in Italien sowie im Raum Z. be- teiligt gewesen sei. E. sei daran beteiligt gewesen, obschon er keiner der
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beteiligten Busgesellschaften angehört habe. Diesen Umstand deuteten die italienischen Behörden als einen Versuch der kriminellen Organisation, den freien Markt zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang wird der Entscheid der Gemeinde X. (Kalabrien) vom 12. Dezember 2011 erwähnt, die wegen der Gefahr der Unterwanderung der Verwaltung durch die Mafia, deren Auf- lösung beschlossen habe. Schliesslich wird im Ersuchen die Gefährlichkeit der kriminellen Organisation angesprochen. Im Rahmen der rechtshilfeweise angeordneten Hausdurchsuchungen seien bei einigen Verfolgten Waffen und Munition gefunden worden, die teilweise keine erkennbaren Kennzeich- nungen aufgewiesen hätten oder es seien Bewilligungen zum Waffenerwerb vorhanden gewesen, ohne dass die dazugehörige Waffen hätten gefunden werden können. Daher könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Waffen ohne offizielle Deklaration erworben worden seien. Es sei op- portun, die Beteiligten hierzu zu befragen. Die Bereitschaft einiger Mitglieder der Z.-Zelle die zur Verfügung stehenden Waffen zu benutzen, gehe aus den aufgenommenen Gesprächen hervor (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 4 ff., 53 ff., und Urkunde 7, S. 2 ff., 16 ff., 44 ff., 60 ff., 74 f., 96 ff., 119 ff.).
Hinsichtlich der möglichen Z.-Zelle wird ausgeführt, dass sie in eine „società maggiore“ und „società minore“ gegliedert sei, wobei der Beschwerdeführer der Ersteren angehört und eine „carica speciale“ innegehabt habe. Der Be- schwerdeführer habe an diversen Treffen (23. Januar 2011, 16. Februar 2011 und 27. Februar 2011) im Club H. in W. teilgenommen. Insbesondere habe er am Treffen vom 27. Februar 2011 teilgenommen, anlässlich wel- chem das für die ʼNdrangheta typische Taufritual durchgeführt worden sei (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 342 f., 415, 427 ff.).
4.5 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und mit Abschriften von Video-/Ton- aufzeichnungen untermauert. Die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe sofort entkräften würden. So wird darge- legt, wo und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer an Treffen der mutmasslich mafiösen Z.-Zelle teilgenommen habe.
Ebenso ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die von den Schweizer Behörden angeforderte Ergänzung des Auslieferungsersuchens genüge den Anforderungen nicht, nicht zu folgen. Die vom Beschwerdegegner am
23. April 2015 erbetene Ergänzung des Ersuchens war zur Beurteilung der doppelten Strafbarkeit nicht notwendig. Dass es sich bei der kalabrischen ʼNdrangheta um eine kriminelle Organisation handelt, ist in der Lehre und
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Rechtsprechung unumstritten (TPF 2010 29 E. 3.1; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nicht- eintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; vgl. nähere Ausführungen in E. 5.4.2 und 5.4.3 hiernach). Die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Z.-Zelle wurde im Haftbefehl vom
12. November 2014 ausführlich umschrieben und mittels diversen Abschrif- ten aus Video-/Tonaufnahmen belegt (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 342 ff.). Die Beschreibung der Z.-Zelle (Struktur, Organisation, Rollen der Beteiligten, Rituale etc.) sowie deren Abhängigkeit von der Mutterorganisa- tion waren ebenfalls dem rund 600 Seiten langen Haftbefehl vom 12. No- vember 2014 zu entnehmen. Somit beinhaltete der – wenn auch sehr um- fangreiche – Haftbefehl die für die Beurteilung der Auslieferung des Be- schwerdeführers notwendigen Informationen. In diesem Sinne ist es nach- vollziehbar, dass die italienischen Behörden nicht weitergehende Ausführun- gen nachgereicht haben und es sich bei der Ergänzung vom 19. März 2015 grösstenteils um eine Zusammenfassung des Haftbefehls handelt. Ergänzt wurde das Ersuchen insbesondere mit allgemeinen Informationen hinsicht- lich der kalabrischen ʼNdrangheta.
4.6 Aufgrund des Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstel- lung Genüge getan. Entsprechend ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend, dies gilt auch bezüglich der Darstellung der Struktur der ʼNdrangheta und ihrer Unterorganisationen (sog. „locali“ bzw. „società“).
5.
5.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseiti- gen Strafbarkeit und bringt im Wesentlichen vor, die italienischen Gerichte werden ihn aufgrund der bisher ergangenen Gerichtsentscheide freispre- chen müssen (act. 1, S. 6 ff.; act. 7, S. 3 ff.).
5.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss "prima facie", ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er
– analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerk- male einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts
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1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tat- bestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der "ak- zessorischen" Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.2).
5.3 Gemäss Haftbefehl des Gerichts von Reggio Calabria vom 12. November 2014 wird dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in einer mafiösen Orga- nisation i.S.v. Art. 416-bis des italienischen Strafgesetzbuches vorgeworfen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der in den Auslieferungsunterlagen dargestellte Sachverhalt unter Art. 260ter StGB subsumieren lässt.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Der Organisationstatbestand von Art. 260ter StGB stellt die Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation unter Strafe: Der Täter macht sich strafbar, sobald er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt. Die Annahme einer kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Perso- nen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systema- tische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Ver- halten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qua- lifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie
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den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Or- ganisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 m.H.). Unter den Begriff der kriminellen Orga- nisation fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den hochgefährlichen terroristischen Gruppierungen auch die Mafia sowie dieser ähnliche Verbrechersyndikaten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.1 mit Hinweisen). Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logis- tische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (z.B. Aus- kundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmittel oder Finanzdienstleistun- gen). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim ge- halten werden (BGE 131 II 235 E. 2.12). Mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung, dort einzugreifen, wo sich die zur konkreten Tat führende Kau- salkette nicht mehr nachweisen lässt, weil dem eigentlichen Täter die Tatbe- teiligung am einzelnen Delikt nicht mehr nachgewiesen werden kann, und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation, ist der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem „harten Kern“ angehört, sondern wer ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organi- sation auch zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017, E. 2.3 mit Hinweis auf E. 1.1). Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbre- cherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Unterschied zur Ge- hilfenschaft (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis eines für ein konkretes Delikt kausalen Tatbei- trags nicht erforderlich. So können namentlich das Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Ver- mögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehen- den unter diesen Tatbestand fallen. Der subjektive Tatbestand verlangt, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag
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der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder Bewunderer von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter diesen Tat- bestand (BGE 131 II 235 E. 2.12.2 S. 242 mit Hinweis auf BGE 128 II 355 E. 2.4). 5.4.2 Hinsichtlich der Anerkennung der kalabrischen ʼNdrangheta als eine krimi- nelle Organisation besteht ein breiter internationaler Konsens. Sie zählt zur stärksten, reichsten und gefährlichsten Mafia in Italien (FORGIONE, ʼNdran- gheta, La relazione della Commissione Parlamentare Antimafia [nachfolgend „FORGIONE, ʼNdrangheta“], Milano 2009, S. 47 ff.). Ihren Ursprung hat sie in einer kleinen Region in Süditalien und dank der pyramidalen Struktur, der Austauschbarkeit der Mitglieder und der breiten Fächerung ihres Tätigkeits- bereichs wird ihr ein weltweiter Wirkungskreis zugesprochen (VARESE, Mafie in movimento, Torino 2011, S. 49 ff.). Sie ist nicht nur in Italien, sondern bspw. in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien, Kanada, USA, Kolum- bien, Australien sowie in der Schweiz aktiv. Die ʼNdrangheta hat sich nebst weiteren Delikten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (insb. Kokainhan- del) etabliert (TPF 2010 29 E. 3.1; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.3.3 m.w.H., sowie Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017, E. 1.2; OESCH, Die organisierte Kriminalität – eine Bedrohung für den Finanzplatz Schweiz?, Zürich 2010, S. 129 mit Hinweis; RIZZOLI, La mafia de A à Z, La Colle sur Loup 2015, S.107). Bekannt ist ebenso, dass die ʼNdrangheta, wie auch die übrigen mafiösen Gruppierungen, die Kontrolle über gewisse Ge- biete anstrebt bzw. ausübt (OESCH, a.a.O., S. 129). Der ʼNdrangheta ist es für lange Zeit gelungen, relativ wenig Aufmerksamkeit zu erregen (FORGIONE, ʼNdrangheta, a.a.O., S. 47 ff.; VELTRI/LAUDATI, Mafia pulita, Milano 2009, S. 148 ff.). Ihre Mitglieder, die vorwiegend miteinander verwandt sind, halten sich in der Regel eisern an die in mafiösen Kreisen geltende und zum Ehrenkodex gehörende Schweigepflicht (sog. „Omertà“) und erschweren dadurch eine Infiltration dieser Gruppierung (DE SAINT VIC- TOR, Mafias, L’industrie de la peur, Paris 2008, S. 316 f.; NANULA, La lotta alla mafia, 5. Aufl., Milano 2009, S. 445; OESCH, a.a.O., S. 129; RIZZOLI, a.a.O., S. 111). Gerade von der Schweigepflicht liess sich der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Art. 260ter StGB leiten und erhob die Geheimhal- tung zum Tatbestandselement (ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 8). Nebst der Ausübung von geheimen Ritualen (bspw. eine besondere Taufzeremonie) kommt der Gebrauch von Codes bzw. Symbolen hinzu (NANULA, a.a.O., S. 445). In Bezug auf die Schweiz wird davon ausgegangen, dass es der ʼNdrangheta sehr gut gelungen ist, sich in die hiesigen Strukturen einzubetten, wobei sie bisher hauptsächlich
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im Bereich des Drogen- und Waffenhandels, der Geldwäscherei und des Be- trugs aktiv war (FORGIONE, Mafia export, Milano 2009, S. 264 f.; OESCH, a.a.O., S. 130 f.).
5.4.3 Gestützt auf das soeben Gesagte, erfüllt die kalabrische ʼNdrangheta sämt- liche Kriterien von Art. 260ter StGB. Namentlich besteht sie aus mindestens drei Mitgliedern, hält ihre Struktur und ihren Einfluss geheim, basiert auf einer Schweigepflicht und verfolgt einen kriminellen Zweck. Damit ist sie als eine kriminelle Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB zu bezeichnen. 5.5
5.5.1 Aufgrund der pyramidalen Struktur der ʼNdrangheta, ist davon auszugehen, dass auch die der kalabrischen ʼNdrangheta unterstehenden Zellen deren integrierten Teil darstellen und folglich ebenfalls als eine kriminelle Organi- sation zu qualifizieren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.246 vom 14. Februar 2017, E. 3.5.2, sowie Nichteintretensentscheid des Bun- desgerichts 1C_129/2017 vom 20. März 2017). Dies jedoch unter der Bedin- gung, dass die zur Beurteilung stehende Zelle eine gewisse Abhängigkeit zur Mutterorganisation aufweist und in die Letztere integriert ist. 5.5.2 Aus dem in den Auslieferungsunterlagen dargestellten und für den Rechts- hilferichter verbindlichen Sachverhalt geht hervor, dass die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle die für die ʼNdrangheta typische Begriffe verwendet haben. Zudem weist die Zelle die für die ʼNdrangheta typische Struktur und hierarchische Gliederung auf. So ist sie in eine „società minore“ und „società maggiore“ gegliedert und ihre Mitglieder erhalten gestützt auf eine Wahl und für eine bestimmte Zeit gewisse Aufgaben zugeteilt, die für ʼNdrangheta spe- zifisch sind (bspw. capo locale, mastro di giornata, capo giovani). Anlässlich des Treffens vom 6. Februar 2011 wurde die Rollenverteilung und Eignung der einzelnen Mitglieder für bestimmte Aufgaben diskutiert. Namentlich wur- den I. als „capo giovani“ und J. für die Funktion des „mastro di buon ordine“ vorgeschlagen (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 223, 523). Überdies soll die Z.-Zelle ndranghetistische Tauf- und Eröffnungsrituale durchgeführt ha- ben (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 147, 347, 396). Ferner legen die vorliegenden Unterlagen nahe, dass die Z.-Zelle von der kalabrischen Mutterorganisation abhängig gewesen sei und diese bei wich- tigen Entscheidungen vorgängig kontaktiert habe (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 35 ff.). In diesem Zusammenhang ist das Treffen zwischen D. (mutmassliches Mitglied der kalabrischen Zelle von Y.), C. und B. zu erwäh- nen, das am 22. Juli 2014 in Y. (Kalabrien) stattgefunden haben soll. Der- selbe D. sei am 26. Juli 2014 in die Schweiz gereist und habe sich mit E. und
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G. (mutmassliches Mitglied einer deutschen Zelle) getroffen (Verfahrensak- ten, Urkunde 7, S. 97 ff.). Daher liegt der Schluss nahe, dass das kalabrische Mutterhaus zur möglichen Konfliktlösung zwischen den ausländischen Zel- len beigezogen wurde. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Mitglied der „società maggiore“ gewesen zu sein und eine „carica speciale“ innegehabt zu haben. Dies sei aus dem im Club H. in W. registrierten Treffen vom 23. Januar 2011 ersicht- lich, an welchem auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, als B. Folgendes gesagt habe: „[…]...lo dico una cosa, tutti quanti, ogni sera di ve- nere (venerdì) ci dobbiamo vedere, non si può fare una volta la settimana che ci vediamo…decidiamo per una domenica, per una cosa o per un‘altra come volete, ma almeno una volta la settimana, le cariche speciali... (inc)... cosi‘, la prossima settimana ci riuniamo tutti quanti! E si cerca quanto meno, tutti quanti noi altri cariche speciali che siamo tutti dello stesso verso o non è cosi‘!” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 260 f., 343). Als es um die Mit- gliedschaft von K., einem weiteren mutmasslichen Mitglied der Z.-Zelle, ging, wird die diesbezügliche Haltung des Beschwerdeführers im Auslieferungser- suchen wie folgt wiedergegeben: „[…] A. dice che se devono prendere una decisione dura la devono prendere, soprattutto con K., altrimenti non lo re- cuperano più, perché proprio lui non ha mai sopportato che se veniva allon- tanato qualcuno subito dopo veniva richiamato. […]“ (Verfahrensakten, Ur- kunde 5D, S. 344). Der Beschwerdeführer habe ausserdem am Treffen vom
27. Februar 2011 teilgenommen, anlässlich welchem das für die ʼNdrangheta typische Taufritual durchgeführt worden sei (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 347, 349). Zugleich seien die an diesem Treffen Anwesenden daran erin- nert worden, dass die Regeln des „Crimine“ (Führungsorgan der ʼNdrang- heta) zu befolgen seien. Namentlich führte B. Folgendes aus: „[…] le prescri- zioni vi ricordo che sono prescrizioni, regole sociali del locale, che vengono dal Crimine, esiste qua nella società di Z. […]” (Verfahrensakten, Urkunde 5D, S. 150). 5.5.3 Das soeben Dargelegte zeigt, dass die Z.-Zelle die übergeordnete Rolle des „Crimine“ in Kalabrien anerkennt, dessen Regeln übernommen hat und be- reit war, diese zu befolgen. Davon ist auch mit Bezug auf die einzelnen Mit- glieder auszugehen. Die oben erwähnten Rituale entsprechen denjenigen einer der weltweit stärksten Mafia. Zudem hatten die registrierten Gespräche der Verfolgten teilweise mögliche Delikte, die Mafia an sich sowie das Schicksal ihrer Mitglieder zum Gegenstand und können nicht als übliche Ver- einsgespräche gewertet werden. Die Existenz eines rechtmässigen Vereins und eines Clubs I., der auch unbeteiligten Dritten zugänglich war, wird grund- sätzlich nicht in Frage gestellt. Massgebend und vorliegend von grosser Be-
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deutung ist die Tatsache, dass der Aufbau und die personelle Zusammen- setzung der möglichen Z.-Zelle geheim gehalten wurden und erst mithilfe von geheimen Zwangsmassnahmen ermittelt werden konnten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine gewisse Abhängigkeit von der Mutterorga- nisation in Kalabrien besteht und es zu Treffen zwischen den mutmasslichen Zellen von Y. und Z. kam. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von Sympathiebekundung gesprochen werden und es liegt vielmehr der Schluss nahe, dass die Z.-Zelle einen integrierten Teil der kalabrischen ʼNdrangheta bildet, mithin ebenfalls als eine kriminelle Organisation zu bezeichnen ist. Im Übrigen kam der Beschwerdegegner in seiner internen – für die Beschwer- dekammer nicht verbindlichen – Stellungnahme vom 10. September 2015 zum selben Schluss (Verfahrensakten, Urkunde 12A). Da dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird, ist davon auszugehen, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt prima facie unter Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnte. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf seine Strafbarkeit bezie- hen, ist er auf das italienische Strafverfahren zu verweisen. Es ist nicht Sa- che des Rechtshilferichters, die Tat- und Schuldfragen zu beurteilen. Das Auslieferungsersuchen wurde wegen Beteiligung an einer kriminellen Orga- nisation gestellt und nicht wegen illegalem Waffenbesitz bzw. -erwerb. Daher sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach bei ihm weder Waf- fen noch Munition gefunden worden seien, vorliegend nicht von Belang. Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. 5.5.4 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die vom Beschwerde- führer erwähnten Urteile der italienischen Gerichte nichts zu ändern. In die- sem Zusammenhang ist vorab anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, Beweise, die für die Aufhebung der Auslieferungshaft sprechen, ohne Verzug beizubringen (vgl. Art. 47 IRSG; FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 6). Die Beschwerde- kammer hat keine eigenen Beweiserhebungen vorzunehmen und von dem beantragten Beizug der in Italien bereits ergangenen Entscheidungen zu Personen, welche in dem hier zu beurteilenden Auslieferungsverfahren ge- nannt werden, ist entsprechend abzusehen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheide betreffen weder den Be- schwerdeführer noch sind gestützt darauf Mutmassungen hinsichtlich des möglichen Ausgangs des italienischen Strafverfahrens vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass die italienischen Urteile Nr. 1 vom 25. März 2015 und Nr. 2 vom 14. Juli 2015 lediglich die Voraussetzun- gen der damals angeordneten Untersuchungshaft von E. betreffen. Diesem wird vorgeworfen, ein Mitglied der Z.-Zelle gewesen zu sein und bis 2014 die
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Rolle des „capo società“ ausgeübt zu haben. E. wurde von der ersten Instanz wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation zu 14 Jahren Freiheits- strafe verurteilt (Verfahrensakten, Urkunde 15), wobei das Urteil nach dem aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdekammer noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das ins Recht gelegte Urteil Nr. 3 vom 18. Mai 2016 betref- fend L. ist für den vorliegenden Fall ebenfalls nicht von Relevanz. Darin wird ausgeführt, dass L. seinen Wohnsitz in Deutschland hat bzw. hatte (act. 1.13, S. 1). Dass er Mitglied der mutmasslichen Z.-Zelle gewesen sein soll, ist dem Entscheid nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt in Bezug auf das vom Be- schwerdeführer erwähnte Urteil Nr. 4 des Kassationsgerichtshofes vom
17. Juni 2016, das nebst vielen anderen Mitbeschuldigten auch die Beurtei- lung der Strafbarkeit von M. und N. zum Gegenstand hatte. Der Beschwer- deführer reichte der Beschwerdekammer lediglich die diesbezüglichen Me- dienmitteilungen ein. Indes liegt das Urteil des Kassationsgerichtshofes vom
17. Juni 2016 der Beschwerdekammer vor und wurde dem Beschwerdefüh- rer zur Kenntnis gebracht (act. 9). N. und M. waren keine Mitglieder der mut- masslichen Z.-Zelle. M. wurde vorgeworfen, der V.-Zelle angehört zu haben. Wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellt, betrifft das Urteil Nr. 4 des Kassationsgerichtshofes vom 17. Juni 2016 entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers M. und nicht den in der Schweiz wohnhaften Verfolgten B. Ob und zu welcher Zelle N. angehörte, konnte weder der italienische Kassa- tionsgerichtshof noch die Vorinstanz feststellen. Im Urteil Nr. 4 vom 17. Juni 2016 hielt der Kassationsgerichtshof nämlich Folgendes fest: „[…] In primo grado il GUP ne aveva affermato la penale responsabilità come aderente ad una imprecisata locale svizzera, ma in costante contatto personale con espo- nenti delle articolazioni territoriali tedesche di V., U., ZZ. e della locale sviz- zera di Z. […]”. Somit wurde N. vorgeworfen, einer unbestimmten ʼNdrang- heta-Zelle in der Schweiz anzugehören. Dass es sich dabei um die Z.-Zelle handelt, wurde dabei nicht ausgeführt. Der Umstand, dass ihm vorgeworfen wurde, zur Z.-Zelle in konstantem Kontakt gestanden zu haben, spricht ge- rade gegen eine Mitgliedschaft in dieser. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das in den vorgenannten Urteilen Ausgeführte nicht tel quel auf die mutmassliche Z.-Zelle übertragen werden kann. Das diesbezügliche Vorbrin- gen des Beschwerdeführers stösst somit ins Leere und die doppelte Straf- barkeit ist zu bejahen.
6.
6.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der ihm gemachte Vorwurf unter- liege der hiesigen Strafgewalt und das Strafverfahren sei in der Schweiz durchzuführen (act. 1, S. 6 ff.; act. 7, S. 3 f.).
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6.2 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn wegen denselben Handlun- gen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe). Der in Art. 8 EAUe vorgesehene Verweigerungsgrund ist bloss fakultativer Natur, welcher den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. Die eingeleitete schweizerische Strafuntersu- chung stellt demnach kein zwingendes Auslieferungshindernis dar. Die Rüge geht damit fehl.
6.3
6.3.1 Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsge- biet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es han- delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat er- laubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sieht das schweizerische Recht vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG). Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG). Art. 36 Abs. 1 IRSG soll sicherstellen, dass gegen den Beschuldigten nicht zwei verschiedene Strafverfahren be- treffend denselben Sachverhaltsvorwurf geführt werden. Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizerische Strafgerichts- barkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafuntersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitan- geklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beach- ten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessensentscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolg- ten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zu- gänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksichtigendes Krite- rium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgesehen (BGE 124 II 586 E. 1.2 S. 589; 117 Ib 210 E. 3b/aa S. 213; Urteil des Bundesgerichts
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1C_515/2013 vom 19. Juni 2013, E. 1.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Inter- nationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Aus- lieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 157).
6.3.2 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung (auch) der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Rahmen der Beur- teilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob vorliegend eine ausnahmsweise Auslieferung gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. 6.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in YY. (Kalabrien) geboren und ist italienischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer pflegte jahrelang im Club H. in W. zu seinen Landsleuten Kontakt. Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme an, früher seine Mutter in Italien besucht und nach deren Tod ein bis zwei Mal im Jahr dort Ferien verbracht zu haben (Verfahrensak- ten, Urkunde 31a, S. 2). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer die italienische Sprache beherrscht und ihm die italienische Kultur vertraut ist. Betreffend die prozessökonomische Komponente ist festzuhalten, dass in Italien derzeit zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder der ʼNdrangheta geführt werden, unter anderem auch gegen mutmassliche Mitglieder von Zellen in der Schweiz und Deutschland. Bereits sind einige rechtskräftige Urteile er- gangen. Darunter befinden sich zwei Mitbeschuldigte (C. und E.), denen die Mitgliedschaft in der Z.-Zelle vorgeworfen wird. Sie wurden erstinstanzlich zu 12 bzw. 14 Jahren Freiheitsstrafe (noch nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Ur- teil des Berufungsgerichts liegt noch nicht vor. Demgegenüber wurde in der Schweiz bis dato weder Anklage erhoben noch ein Strafurteil gefällt. Bei der Z.-Zelle handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Ableger der italieni- schen ʼNdrangheta, die erfahrungsgemäss mittels solcher Zellen (sog. „lo- cale“ bzw. „società“) im Ausland tätig ist (vgl. E. 4.4 und 5.4.2 hiervor). Die Zusammenkünfte der Z.-Zelle sollen zwar in der Schweiz stattgefunden ha- ben, aber soweit ersichtlich, ist sie durch andere Verbrechen oder illegale Aktionen hier nicht in Erscheinung getreten. Die ʼNdrangheta in Italien ist hingegen bekanntermassen kriminell präsent und operationell aktiver. Damit liegt das Schwergewicht der den mutmasslichen Mitgliedern der Z.-Zelle vor- geworfenen Handlungen in Italien. Hinzu kommt, dass die BA die aus den umfassenden Ermittlungen und durchgeführten Zwangsmassnahmen her- rührenden Beweismittel den italienischen Behörden übergeben hat und diese offenbar ausgereicht haben, um die beiden Mitbeschuldigten (C. und E.) erstinstanzlich zu verurteilen. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass weitere umfangreiche Beweisermittlungen vorgenommen werden müssten.
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Der Grund, weshalb in Italien gegen die übrigen Mitbeschuldigten, unter an- derem gegen den Beschwerdeführer, bisher keine Anklage erhoben wurde und sich das Verfahren in die Länge zieht, ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass sich die Verfolgten in der Schweiz aufhalten und noch nicht befragt wurden. Im Nachgang an die Auslieferung wird der Beschwer- deführer von den italienischen Behörden einvernommen werden können, was der Beschleunigung des Verfahrens dient. All diese Elemente sprechen für die Durchführung des Strafverfahrens in Italien. 6.3.4 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen liegt der Entscheid ohne Weiteres im Ermessensspielraum des Beschwerdegegners und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 6.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Grundsatz "ne bis in idem" vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 9 Ziff. 1 EAUe; Art 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG). Gegen den Beschwerdeführer hat die BA lediglich eine Strafuntersuchung (SV.09.0178-BUL) eingeleitet (Verfah- rensakten, Urkunde 58), wobei ein rechtskräftiges Urteil bisher nicht ergan- gen ist. Daran vermag auch eine allfällige sinngemässe Aussage des Bun- desanwalts gegenüber den Medien, wonach die BA in Erwägung ziehe, die Strafverfahren gegen die mutmasslichen Mitglieder der Z.-Zelle einzustellen, nichts zu ändern. Eine formelle Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist bis dato jedenfalls nicht erfolgt. Die prozessuale Stra- tegie der BA ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und entspre- chende Kritiken sind nicht zu hören. Im Übrigen kommt Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO), im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.117 vom 13. August 2015, E. 6.2; RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.4).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK werde durch die Aus- lieferung verletzt (act. 1, S. 8).
7.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur
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eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8 EMRK angerufen wurde, hat sich die Europäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Be- stimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (BGE 120 Ib 120 E. 3d S. 128; 117 Ib 210 E. 3.b.cc S. 215 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_484/2015 vom 28. September 2015, E. 1.3; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.297 vom 21. Dezember 2016, E. 6.2; RR.2016.73 vom 23. Juni 2016, E. 3.1; RR.2016.1 vom 4. April 2016, E. 9.2; RR.2014.229 vom 14. Januar 2015, E. 6; RR.2011.212 vom 20. Ok- tober 2011, E. 3.1; RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 10.2).
7.3 Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche nach den in erwähnten Grundsätzen einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in je- dem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft an- geordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
7.4 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zu- lässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
8.
8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1‘400.-- geltend und beantragt die Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaution von Fr. 5‘000.-- (act. 1, S. 11).
8.2 Das IRSG enthält in Art. 15 eine spezielle Staatshaftungsnorm, die Entschä- digungsansprüche in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen regelt. Nach dieser Bestimmung gelten die Art. 429 und 431
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StPO sinngemäss in einem Verfahren, das gegen den Verfolgten nach die- sem Gesetz in der Schweiz oder auf Veranlassung einer schweizerischen Behörde im Ausland geführt worden ist. Art. 429 StPO regelt die Entschädi- gung und Genugtuung des Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens. Anspruchsbegründend ist hier die ungerechtfertigte Strafverfolgung. Die sinngemässe Anwendung dieser Norm im Anwen- dungsbereich des IRSG knüpft an Massnahmen, die in einem in Art. 15 Abs. 1 IRSG erwähnten Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen For- men und Verfahrensvorschriften angeordnet werden, sich aber im Nach- hinein als ungerechtfertigt erweisen (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kom- mentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 15 IRSG N. 6).
8.3 Der Beschwerdeführer hat dieselben Anträge bereits in seiner Stellung- nahme vom 22. März 2016 gestellt (Verfahrensakten, Urkunde 40, Anträge Ziff. 2 und 3). Der Beschwerdegegner ging in seinem hier angefochtenen Entscheid darauf mit keinem Wort ein und hat aufgrund mangelnder Begrün- dung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Allerdings war es dem Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Fällung des hier angefochtenen Entscheides nicht möglich zu beurteilen, ob sich die an- geordneten (Zwangs-)Massnahmen und das Auslieferungsersuchen als un- gerechtfertigt erweisen. Diese Beurteilung hat a posteriori zu erfolgen. Ent- sprechend hätte sich der Beschwerdegegner mit den Anträgen des Be- schwerdeführers (noch) nicht auseinandersetzten können und wäre auf diese nicht eingetreten. Aus diesem Grund ist von einer Aufhebung des Ent- scheids und Rückweisung zum erneuten Entscheid an den Beschwerdegeg- ner abzusehen. Indes ist der – vom Beschwerdeführer nicht gerügten – Ver- letzung des rechtlichen Gehörs bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (TPF 2008 172 E. 6 und 7).
9. Eine Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer ange- sichts seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
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VwVG). Mit Eingabe vom 2. September 2016 hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (act. 1).
11.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsu- chenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einer- seits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a). Leben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermö- gen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten mitzuberücksichtigen (BGE 127 I 202 E. 3b; 119 Ia 11 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.230, RP.2009.30 vom 16. Februar 2010, E. 7.2;BH.2007.11 vom
11. Oktober 2011, E.7.1; BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Exis- tenzminimum, AJP 2002 S. 658 m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Ge- suchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).
11.3 Die Beschwerde des Beschwerdeführers war nicht von vornherein aussichts- los. Dies insbesondere, weil vorliegend eine Auslieferung i.S.v. Art. 36 IRSG zu beurteilen war und dem Beschwerdegegner diesbezüglich ein Ermessen zustand. Indes ist seine Bedürftigkeit gestützt auf nachfolgende Überlegun- gen zu verneinen.
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Gemäss den eingereichten Unterlagen verfügt der Beschwerdeführer zu- sammen mit seiner Ehefrau über ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 8‘358.--. Ausgabenseitig ist zunächst der Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 1‘550.-- und für die minderjährige Tochter, O., mit Fr. 500.-- zu be- rücksichtigen. Die zweite ebenfalls im Haushalt lebende Tochter, P., ist be- reits volljährig, weshalb ihr kein Grundbetrag anzurechnen ist. Der prozessu- ale Bedürftigkeitszuschlag beträgt praxisgemäss 20% des Grundbetrages und liegt damit bei Fr. 410.-- monatlich. Gemäss den eingereichten Unterla- gen beträgt der monatliche Hypothekarzins für die beiden Festhypotheken bei der Bank Q. insgesamt rund Fr. 546.85. Die monatlichen Prämien für obligatorische Krankenkasse für die Ehegatten und die minderjährige Toch- ter beliefen sich im Jahr 2015 auf rund Fr. 443.60. Die zweite im Haushalt lebende Tochter ist volljährig und absolviert eine Schreinerlehre, weshalb sie bei der Berechnung der Krankenkassenprämien ausser Acht zu lassen ist. Die erhaltene Prämienverbilligung belief sich gemäss Steuererklärung 2015 auf total Fr. 3‘456.--. Der Beschwerdeführer macht einen monatlichen Prä- mienverbilligungsabzug pro im Haushalt lebende Person von Fr. 72.-- gel- tend. Abgesehen von der Steuererklärung 2015 reichte der Beschwerdefüh- rer keine Belege im Zusammenhang mit den Krankenkassenprämien ein. Entsprechend ist auf die Angaben in der Steuerklärung 2015 abzustellen, mithin von einer monatlichen Prämienverbilligung für drei Personen von total Fr. 216.-- auszugehen. Nach dem Gesagten beläuft sich der monatliche Prä- mienaufwand für die obligatorische Krankenkasse abzüglich der Prämien- verbilligungsbeiträge auf Fr. 227.60. Nicht zu berücksichtigen sind die Prä- mien für die freiwilligen Versicherungen. Solche Privatversicherungen sind im monatlichen Grundbetrag eingeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015, E. 3.3; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 19 Abs. 3 BV], Diss., Basel 2008, S. 94). Aus diesem Grund sind die geltend gemachten Prämien für die Zusatzversi- cherungen nach VVG, Hausrat-, Privathaftpflicht – und Gebäudeversiche- rung sowie Vorsorgebeiträge der Säule 3a im Rahmen der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ausser Acht zu lassen. Sodann sind Autokosten nur dann zu beachten, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Der Beschwerdeführer macht für seinen Arbeitsweg sowie für dessen seiner Ehefrau Autokosten von monatlich total Fr. 519.60 geltend. Indes geht der Steuererklärung 2015 hervor, dass der einfache Arbeitsweg des Beschwer- deführers 14 km und derjenige seiner Ehefrau 3 km beträgt. Weshalb den beiden Fahrzeugen Kompetenzqualität zukommen soll, führt der Beschwer- deführer in seinem Gesuch nicht aus. Folglich gelten die Autokosten wie auch damit zusammenhängende Prämien für Motorfahrzeugversicherungen als unbegründet und sind nicht zu berücksichtigen. Die Steuerschulden sind
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im geltend gemachten Umfang von total Fr. 546.25 zu berücksichtigen. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer im Formular des Bundesstrafgerichts Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1‘939.-- sowie Fr. 376.-- geltend (act. 3.1, S. 4). Zum einen stimmt dieser Betrag nicht mit der beigelegten Excel-Berechnungstabelle überein, in welcher der Beschwerdeführer einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 106.-- aufführte und als „Ausbildungs- kosten für P.“ bezeichnete. In Anbetracht der Tatsache, dass auf der Excel- Berechnungstabelle der Gesamtaufwand des Beschwerdeführers mit Fr. 1‘939.-- und derjenigen der Ehefrau mit Fr. 376.-- beziffert wird, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formulars ein Fehler unterlaufen ist. Daher ist diesbezüglich auf die beigelegte Excel-Ta- belle, d.h. auf Fr. 106.-- abzustellen. P. ist volljährig und macht eine Schrei- nerlehre, wobei Unterlagen keine zu ihrem Einkommen bzw. Ausgaben ein- gereicht worden sind. Insbesondere reichte der Beschwerdeführer keine Be- lege für die geltend gemachten Ausbildungskosten ein, weshalb sie nicht überprüft und mithin grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Ausbildungskosten und ohne Berechnung der auf die volljährige Tochter anfallenden Wohnkos- ten, die in Abzug zu bringen wären, ergibt das vorgängig Ausgeführte einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 5‘000.-- (Einkommen Fr. 8‘358.-- ab- züglich Aufwand von Fr. 3‘340.45 [inkl. Ausbildungskosten von Fr. 106.--]). Hinzu kommt, dass in der Steuererklärung 2015 unter anderem zwei Liegen- schaften und ein Reinvermögen von Fr. 411‘298.-- ausgewiesen sind (act. 3.2, S. 4). Daher ist davon auszugehen, dass sich die Kosten des lau- fenden Beschwerdeverfahrens innert vernünftiger Frist (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.) tilgen lassen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. Folglich ist das Gesuch um entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (RP.2016.44) abzuweisen.
11.4 Nach dem Gesagten und insbesondere unter Berücksichtigung der in E. 8.3 erwähnten Gehörsverletzung ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen (Art. 8 Abs. 3 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Beizug der in Italien ergangenen Urteile wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Juli 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Leu - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).