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RR.2020.23

Bundesstrafgericht · 2020-04-07 · Deutsch CH

Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Das Amtsgericht Wroclaw-Mitte erliess mit Beschluss vom 13. Mai 2017 ge- gen A. einen Haftbefehl unter anderem wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, des Betrugs, des Eingriffs in die Rechte des Arbeitsnehmers, der unrechtmässigen Aneignung und der Geldwäsche- rei. A. soll die Taten unter anderem zusammen mit B. und C. begangen ha- ben.

In diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der Republik Po- len am 21. Oktober 2017 und 5. September 2019 an die Schweiz und er- suchte um Auslieferung von A. für die ihr im genannten Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten (RH.2019.27 Verfahrensakten Urk. 1-4).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 29. Oktober 2019 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (RH.2019.27 Verfahrensakten Urk. 7). A. wurde am 4. Dezember 2019 von der Kantonspolizei Solothurn festge- nommen und gleichentags zum Auslieferungsersuchen befragt. Dabei wider- setzte sie sich einer vereinfachten Auslieferung (RH.2019.27 Verfahrensak- ten Urk. 6).

C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 29. Okto- ber 2019 Beschwerde (RH.2019.27 act. 1).

D. Gleichentags nahm A. zum polnischen Auslieferungsersuchen Stellung und erhob gleichzeitig die Einrede des politischen Delikts (RR.2020.23 act. 1.2).

E. Mit Entscheid RH.2019.27 vom 9. Januar 2020 wies das Bundesstrafgericht die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde von A. ab (RH.2019.27 act. 6; vgl. supra lit. C).

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 10. Januar 2020 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 21. Oktober 2017, ergänzt am 5. September 2019, zugrunde liegenden Straftaten gemäss Erwägungen für Ziffer I bis V des

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Auslieferungsersuchens. Das BJ lehnte die Auslieferung von A. für die ge- mäss Erwägung Ziffer VI der dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 21. Oktober 2017, ergänzt am 5. September 2910, zugrundeliegenden Straftaten ab. Der Entscheid erfolgte unter dem Vorbe- halt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politi- schen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2020.23 act. 1.1). Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politischen De- likts (RR.2020.23 act. 1).

G. Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 10. Januar 2020 liess A. mit Eingabe vom 12. Februar 2020 beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhe- ben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 10. Ja- nuar 2020 sowie die Entlassung aus der Auslieferungshaft. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es seien das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Beschwerdeverfahren RR.2020.47 (B. gegen BJ betreffend Auslieferung nach Polen) und RR.2020.48 (C. gegen BJ betreffend Auslieferung nach Po- len) zusammenzulegen, da es sich bei B., C. und dem Beschwerdeführer um Familienmitglieder handle (RR.2020.49 act. 1 S. 2).

H. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2020 beantragt das BJ die Abwei- sung der Beschwerde (RR.2020.49 act. 5). A. hält in seiner Replik vom

11. März 2020 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen sowie sinnge- mäss an der Einrede des politischen Delikts fest (RR.2020.49 act. 8), was dem BJ mit Schreiben vom 13. März 2020 zur Kenntnis gebracht wird (RR.2020.49 act. 9).

I. Mit Eingabe vom 26. März 2020 reicht A. der Beschwerdekammer in Ergän- zung zu seiner Beschwerde vom 12. Februar 2020 einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2020 betreffend die Auslie- ferung eines polnischen Staatsangehörigen von Deutschland nach Polen ein. Dieser Fall habe offensichtliche Parallelen zum vorliegenden Beschwer- deverfahren, weshalb das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gebüh- rend zu berücksichtigen sei (RR.2020.49 act. 10 und 10.1).

J. Die Eingabe von A. wird dem BJ am 27. März 2020 zur Kenntnis zugestellt (RR.2020.49 act. 11).

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K. Mit persönlicher Eingabe datiert vom 2. April 2020 (Poststempel: 6. Ap- ril 2020) reicht A. der Beschwerdekammer diverse Ausdrucke von Medien- berichten aus dem Internet ein, die auf Auslieferungen nach Polen Bezug nehmen (RR.2020.49 act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schenge- ner Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX- Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Ab- kommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union /in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterent- wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwi- schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Okto- ber 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom

27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiter- gehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 1 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

E. 1.2 Wo das internationale Recht nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich

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das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1; 128 II 355 E. 1.1.1; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Aus- lieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. RR.2020.23 act. 1.2). Mit Entscheid vom 10. Januar 2020 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (RR.2020.23 act. 1.1) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2020.23 act. 1). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich sinngemäss Stellung genommen (RR.2020.23 act. 4 und RR.2020.49 act. 8).

Die am 12. Februar 2020 gegen den Auslieferungsentscheid vom 10. Ja- nuar 2020 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als

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fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3 Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2020.23) und das Beschwerdeverfahren (RR.2020.49) aufgrund der in- haltlichen Konnexität zu vereinigen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit den Verfahren RR.2020.47 und RR.2020.48, da er und die Beschwerdeführerinnen in den beiden letztge- nannten Beschwerdeverfahren Familienmitglieder seien.

E. 4.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom

26. Mai 2003 E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen. Eine Vereini- gung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.184 vom 21. Juli 2017 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer, B. und C. sind im polnischen Strafverfahren Mitbeschul- digte. Im vorliegenden Auslieferungsverfahren werden sie seit dem 12. De- zember 2019 vom gleichen Rechtsanwalt vertreten. Das BJ hat am 10. Ja- nuar 2020 die Auslieferung der jeweiligen Beschwerdeführer in drei separa- ten Entscheiden bewilligt. Die Auslieferungsentscheide betreffend B. und C. sind inhaltlich identisch, während der Auslieferungsentscheid betreffend den Beschwerdeführer insofern von den beiden anderen Auslieferungsentschei- den abweicht, als die polnischen Behörden ihm die Begehung zusätzlicher Delikte zur Last legen. Es erscheint vorliegend als zweckmässig, die drei Beschwerden in separaten Beschwerdeentscheiden zu beurteilen, zumal die Verfahren bisher getrennt geführt und separate Dossiers angelegt worden sind. Dem Antrag wird aber insofern Rechnung getragen, als die Verfahren parallel und gleichzeitig behandelt werden und dem reduzierten Aufwand so- weit Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, mit entspre- chend reduzierten Gebühren Rechnung getragen wird. Der Antrag auf Ver- fahrensvereinigung ist in diesem Sinne abzuweisen.

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E. 5.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihr Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

E. 5.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.).

E. 6 Dem Beschwerdeführer wird im Auslieferungsersuchen zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum von August 2009 bis Oktober 2013 in Polen, Berlin und weiteren Orten an einer kriminellen Organisation teilgenommen zu ha- ben, die darauf gerichtet gewesen sei, Straftaten gegen das Vermögen und gegen die Arbeitnehmerrechte sowie Geldwäscherei zu begehen. Nament- lich habe er sich mittels speziell dafür gegründeter bzw. übernommener Ge- sellschaften (D. sp. z.o.o., E. sp. z.o.o., F. sp. z.o.o. und G. sp. z.o.o.) an legal handelnde Unternehmen gewendet mit dem Vorschlag, im Rahmen von Outsourcing deren Mitarbeiter und die damit in Zusammenhang stehen- den Belastungen (Sozialversicherungsbeiträge, Einkommensteuervoraus- zahlungen) zu übernehmen und die Mitarbeiter im Anschluss wieder zurück- zuvermieten. Um eine Vielzahl an Unternehmen für eine entsprechende Zu- sammenarbeit zu gewinnen, soll den Unternehmen ein Rabatt in der Höhe von 40% auf die vorgenannten Beschäftigungskosten angeboten worden sein. Der Rabatt sei mit bestehenden Guthaben bei der Staatskasse und gebilligten Zuschüssen aus Europäischen Fonds begründet worden, was nicht den Tatsachen entsprochen habe. Um das Angebot glaubhaft zu ma- chen, seien Marketingunterlagen von hoher Qualität erstellt, ein Netz von Agenten in ganz Polen gegründet sowie potenzielle Geschäftspartner nach Berlin eingeladen worden, wo ihnen unechte Daten und Analysen sowie rechtliche Lösungen vorgetragen worden seien. 294 angeworbene Unter-

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nehmen hätten aufgrund dieser Täuschung Gelder in der Höhe von mindes- tens PLN 80‘744‘272 (ca. CHF 20.9 Mio.) zum Zweck der Zahlung der Sozi- alversicherungsbeiträge und Einkommenssteuervorauszahlungen an von den Beschuldigten gegründeten oder von ihnen übernommenen Gesell- schaften überwiesen (Erwägungen Ziffer I und II des Auslieferungsersu- chens).

Weiter habe es der Beschwerdeführer im Zeitraum von April 2009 bis No- vember 2012 zum Nachteil von Arbeitnehmern der F. GmbH und D. sp.z.o.o. sowie zum Nachteil der polnischen Sozialversicherungsanstalt unterlassen, Gelder im Betrag von PLN 8‘831‘218 (ca. CHF 2.3 Mio.) auf das Konto der Sozialversicherungsanstalt und den zuständigen Finanzämtern zu überwei- sen. Bei den Geldern habe es sich um Lohnabzüge gehandelt, die sich aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer mit den vorgenannten Unterneh- mungen ergeben hätten (Erwägungen Ziffer III des Auslieferungsersuchens).

Im Zeitraum von Juli 2012 bis Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer zu- sammen mit seinen Mittätern in Z. und weiteren Orten in Polen sowie in Ber- lin mit einem Teil der deliktisch erlangten Gelder im Umfang von PLN 27‘979‘000 (ca. CHF 7.2 Mio.) diverse Finanzgeschäfte getätigt, mit dem Ziel, die kriminelle Herkunft dieser Gelder zu verschleiern. Unter anderem sollen die Beschuldigten mehrere Bargeldauszahlungen unter Inanspruch- nahme von Konten von C. und der G. sp. z.o.o. und der F. GmbH vorgenom- men haben, das Bargeld in Koffern über die Grenze nach Deutschland ge- bracht und dort auf das persönliche Bankkonto von B. bei der Bank I. einbe- zahlt haben. Zudem seien Überweisungen gestützt auf fiktive Rechnungen und Aufträge auf Konten in Deutschland getätigt worden (Erwägungen Ziffer IV des Auslieferungsersuchens).

Schliesslich soll der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10. Januar 2013 bis

23. März 2013 in Z. eine Angestellte der F. sp. z.o.o. angewiesen haben, die Herausgabe von Personalakten, Arbeitsverträgen und weiteren Dokumenten an die Arbeitsaufsichtsinspektoren zu verweigern, obwohl die Gesellschaft zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet gewesen sei (Erwägungen Ziffer V des Auslieferungsersuchens; vgl. RH.2019.27 act. 1D).

E. 7.1 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden er-

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möglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungs- fähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in wel- chem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund- sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 21; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).

E. 7.2 Das polnische Auslieferungsersuchen enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche, weshalb die darin ausgeführten Sachverhalts- feststellungen für den Schweizer Rechtshilferichter bindend sind. Pauschale Bestreitungen des Tatvorwurfs genügen nicht, um Mängel im Sinne der vor- stehend erläuterten Rechtsprechung aufzudecken. Der Einwand des Be- schwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Berlin, die Staatsanwaltschaft Hil- desheim und das Finanzamt für Körperschaften I in Berlin seien zum Schluss gekommen, dass keine strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers vor- lägen, weshalb es nicht sein könne, dass nun die polnischen Behörden dem Beschwerdeführer derart schwere Delikte vorwerfen würden (RR.2020.49 act. 1 S. 4 ff.), vermag jedenfalls die Sachverhaltsdarstellung der ersuchen- den Behörde nicht zu entkräften. Die Tatsache allein, dass die deutschen Staatsanwaltschaften gegen den Beschwerdeführer Strafuntersuchungen wegen Geldwäscherei eingestellt haben sollen, schliesst die Möglichkeit der Begehung der im polnischen Auslieferungsersuchen geschilderten Tathand- lungen nicht einfach aus. Es wird Aufgabe des polnischen Sachgerichts sein, sich über das Bestehen der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und über seine Schuld auszusprechen. Soweit der Beschwerde- führer sodann geltend macht, in der ergänzenden Information zum Ausliefe- rungsersuchen vom 20. August 2019 habe der stellvertretende leitende Staatsanwalt H. den Vorwurf der Geldwäscherei kreiert, um die schweizeri- schen Behörden über die wahren Auslieferungsgründe zu täuschen (RR.2020.49 act. 1 S. 7), ist er darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Rechtshilfebehörde die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternomme- nen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prü- fen hat. Es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offen- sichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Aus- lieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2). Entsprechendes vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vor- bringen jedoch nicht darzutun.

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E. 7.3 Nach schweizerischem Recht kann der dargestellte Sachverhalt prima facie unter die Tatbestände der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB, des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB und der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden. Ob der im Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt darüber hinaus weitere Tat- bestände erfüllt, kann offenbleiben. Die Voraussetzung der doppelten Straf- barkeit nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist erfüllt.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt, die polnischen Behörden seien für die Verfol- gung der ihm vorgeworfenen Straftaten nicht zuständig, da dem polnischen Auslieferungsersuchen Straftaten zugrunde liegen würden, die augen- scheinlich in Deutschland stattgefunden hätten (RR.2020.49 act. 1 S. 3 f.).

E. 8.2 Die Bewilligung der Auslieferung setzt grundsätzlich voraus, dass der ersu- chende Staat für die Durchführung des dem Ersuchen zu Grunde liegenden Strafverfahrens zuständig ist, mithin diesbezüglich Strafgewalt besitzt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Staatsgewalt steht grundsätz- lich jedem Staat selbst zu (BGE 126 II 212 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002 E. 5.2). Die Auslegung dieser Bestimmungen ist in erster Linie Sache der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates (BGE 126 II 212 E. 6b und c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung hat der Rechtshilferichter die Zuständigkeit des ersuchenden Staates nicht abzuklären. Nur in Fällen, in denen der ersuchte Staat offen- sichtlich unzuständig ist, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben, kann die Auslieferung verweigert werden (BGE 126 II 212 E. 6c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002 E. 5.2; so auch die Praxis des hiesigen Ge- richts vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.297 vom

16. März 2016 E. 6.2). Die Bejahung der Zuständigkeit darf allerdings ge- wisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen. Inhalt und Trag- weite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind zwar umstritten, doch gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten, die international üblich und völker- rechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört u.a. das Territoriali- tätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet), das aktive Per- sönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (in- ländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechts- güter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden Straf-

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rechtspflege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezem- ber 2007 E. 5.2; BGE 126 II 212 E. 6b/c S. 213 ff.; vgl. auch Art. 7 Ziff. 2 EAUe).

E. 8.3 Der Beschwerdegegner hat bereits im Auslieferungsentscheid zu Recht da- rauf hingewiesen, dass gemäss den Ausführungen im Auslieferungsersu- chen davon auszugehen sei, die den Beschuldigten vorgeworfenen Strafta- ten seien zum grössten Teil auf polnischem Staatsgebiet begangen worden (vgl. RR.2020.23 act. 1.1 II Ziff. 6.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer polnischer Staatsangehöriger ist. Die polnischen Behörden haben offenbar ihre Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht bejaht, weshalb sie unter an- derem gegen den Beschwerdeführer ein Untersuchungsverfahren eingelei- tet haben. Es besteht damit kein Anlass, an der Strafverfolgungszuständig- keit Polens zu zweifeln, weshalb die diesbezügliche Rüge des Beschwerde- führers ins Leere geht.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass aufgrund der in Polen erfolgten Justizreform die Rechtsstaatlichkeit in diesem Land nicht mehr ge- geben sei. Insbesondere könne ein faires Verfahren vor einem unabhängi- gen Gericht nicht mehr erwartet werden. Ebenso wenig könne erwartet wer- den, dass die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft bzw. Polizeior- gane fair und unter Wahrung sämtlicher Rechte des Beschwerdeführers durchgeführt werde. Vielmehr sei zu erwarten, dass ihm eine sehr lange Un- tersuchungshaft drohe, falls es dann überhaupt zu einem gerichtlichen Ver- fahren kommen solle. Die Justizreform widerspreche dem EU-Recht, dem schweizerischen Recht und insbesondere den Vorgaben von Art. 6 EMRK (vgl. auch RR.2020.49 act. 12). Der Beschwerdeführer sei auch konkret in seinen Rechten gefährdet: die Staatsanwaltschaft in Polen habe die Tatbe- stände kreiert und unterstelle dem Beschwerdeführer Machenschaften, die erwiesenermassen nicht den Tatsachen entsprächen und lediglich dazu die- nen würden, die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten zu unterbinden (RR.2020.49 act. 1 S. 8 ff.).

E. 9.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im

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Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhin- dern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehen- den und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E.8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersu- chungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszu- schliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des er- suchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustel- len, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das auslän- dische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Ver- ständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechts- hilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Be- schuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politi- schen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Verfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist. Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisie- ren (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b).

E. 9.2.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtli- chen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streit- sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Die Gerichte müssen sowohl von den Parteien als auch von der Exekutive und Legislative unabhängig sein (Urteil des Europäischen

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Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] 28972/95 vom 18. Mai 1999, Ninn-Hansen vs. Dänemark, S. 20). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR kommt es für die Frage, ob ein Gericht als unabhängig im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK anzusehen ist, u.a. auf die Art und Weise der Berufung und die Amtszeit seiner Mitglieder, das Bestehen von Schutz gegen die Aus- übung von Druck von aussen und darauf an, ob es den Eindruck von Unab- hängigkeit vermittelt (Urteil des EGMR 5539113 vom 6. November 2018, Ra- mos Nunes de Carvalho e Sá vs. Portugal, Rz. 144 m.w.H. auf die Recht- sprechung). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des EGMR kann die Voraussetzung der Unparteilichkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMKR auf ver- schiedene Art und Weise beurteilt werden, nämlich nach einem subjektiven Kriterium unter Berücksichtigung der persönlichen Überzeugung und des Verhaltens des Richters, d.h. durch eine Prüfung, ob der Richter im betref- fenden Fall Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile gezeigt hat, sowie nach einem objektiven Kriterium, d.h. durch die Feststellung, ob das Gericht durch seine Zusammensetzung hinreichende Gewähr für den Aus- schluss berechtigter Zweifel an seiner Unparteilichkeit bietet. Bei der objek- tiven Beurteilung sei zu fragen, ob unabhängig vom persönlichen Verhalten des Richters bestimmte nachprüfbare Umstände Zweifel an seiner Unpartei- lichkeit aufkommen lassen könnten. Hierbei könne auch ein Eindruck von Bedeutung sein. Es gehe dabei um das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen müss- ten. Entscheidend sei, ob die Befürchtungen als objektiv gerechtfertigt ange- sehen werden könnten (Urteile des EGMR 393498 vom 6. Mai 2003, Kleyn u.a. vs. Niederlande, Rz. 191; 5539113 vom 6. November 2018 Ramos Nu- nes de Carvalho e Sá vs. Portugal Rz. 145 ff., je m.w.H. auf die Rechtspre- chung). Der EGMR hat wiederholt darauf hingewiesen, dass zwar der Grund- satz der Trennung von Exekutive und Judikative in seiner Rechtsprechung immer wichtiger werde, aber weder Art. 6 noch eine andere Bestimmung der EMRK den Staaten ein bestimmtes Verfassungsmodell vorgeben würden, das die Beziehungen und das Zusammenwirken zwischen den verschiede- nen Staatsgewalten in einer bestimmten Weise regle, oder sie verpflichte, sich nach dem einen oder anderen theoretischen Verfassungskonzept für die Grenzen eines solchen Zusammenwirkens zu richten. Dabei gehe es im- mer um die Frage, ob die Anforderung der EMKR im Einzelnen erfüllt seien (Urteile des EGMR 393498 vom 6. Mai 2003, Kleyn u.a. vs. Niederlande, Rz. 193; 6541101 vom 9. November 2006, Sacilor Lormines vs. Frankreich Rz. 59; 8001812 vom 18. Oktober 2018, Thiam vs. Frankreich, Rz. 62, je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

E. 9.3 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Pressemitteilungen der Europäi- schen Kommission vom 24. September 2018, 3. April und 10. Oktober 2019,

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dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 25. Juli 2018 sowie dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2020 kann entnommen werden, dass im Rahmen der Justizreform in Polen eine neue Disziplinarkammer des Obersten Gerichts geschaffen worden sei. Nach polnischem Recht könnten Richter unter anderem wegen offensichtli- cher und grober Missachtung der Rechtsvorschriften disziplinarrechtlich ver- folgt werden; ebenso wenn sie den EuGH um Vorabentscheidungen ersu- chen würden. Die Disziplinarkammer bestehe ausschliesslich aus Richtern, die vom Landesrat für Gerichtswesen ausgewählt worden seien, der seiner- seits vom polnischen Parlament (Sejm) ernannt werde. Der Präsident der Disziplinarkammer sei ermächtigt, für ein konkretes Verfahren gegen einen ordentlichen Richter das Disziplinargericht erster Instanz ad hoc und nach fast freiem Ermessen zu bestimmen. Die neue Regelung garantiere nicht mehr, dass Disziplinarsachen innerhalb einer angemessenen Frist bearbei- tet würden, so dass der Justizminister über die Möglichkeit verfüge, über von ihm ernannte Disziplinarbeamte anhängige Verfahren nach Belieben in die Länge zu ziehen. Ausserdem beeinträchtige die neue Regelung die Vertei- digungsrechte der Richter. Wegen der potenziellen Auswirkungen der Dis- ziplinarregelung auf die richterliche Unabhängigkeit habe die Europäische Kommission Polen im Oktober 2019 beim EuGH verklagt. Dieser habe mit Urteil vom 19. November 2019 festgehalten, dass das oberste polnische Ge- richt zu ermitteln habe, ob die Disziplinarkammer ein unabhängiges und un- parteiisches Gericht sei. Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 habe der Oberste Polnische Gerichtshof denn festgestellt, dass die Disziplinarkammer nicht die Anforderungen des EU-Rechts an die richterliche Unabhängigkeit erfülle und daher kein unabhängiges Gericht im Sinne des EU-Rechts und des na- tionalen Rechts darstelle (RR.2020.47 act. 1.13-16 und act. 13.1).

Im Bericht von Amnesty International für das Jahr 2019 wird ferner mit Bezug auf die in Polen durchgeführte Justizreform festgehalten, die Situation sei gekennzeichnet von anhaltenden Belästigungen der Richter durch das pol- nische Justizministerium und von gegen sie gerichtete Schmierkampagnen, wenn sich die Richter für die Rechtstaatlichkeit und die Einhaltung der Men- schenrechte einsetzen würden. Über die Disziplinarverfahren gegen Richter, die Besetzung des nationalen Justizrates mit regierungstreuen Kandidaten und Befugnis der Gerichtspräsidenten, die vom Justizminister ernannt wer- den, Richter an andere Gerichte strafzuversetzen, würden die Legislative und Exekutive Einfluss auf die Judikative nehmen (https://www.amne- sty.org/download/Documents/EUR3714032019ENGLISH.PDF).

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E. 9.4 Wie unter supra E. 9.2.2 ausgeführt, sind Richter in ihrer Unabhängigkeit gefährdet, wenn sie Druck von aussen ausgesetzt sind. Dies kann dann be- jaht werden, wenn sich Richter in ihrer Entscheidfindung an politische Vor- gaben oder Weisungen zu halten haben. Aber auch Formen mittelbarer Ein- flussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen von Richtern geeignet sind, können deren Unabhängigkeit beeinträchtigen. Anhaltspunkte dafür, dass die polnischen Gerichte aufgrund konkreter politischer Vorgaben oder Weisungen in ihrer unmittelbaren Entscheidfindung beeinträchtigt seien, lie- gen keine vor. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Doku- mente und den Bericht von Amnesty International 2019 wäre allerdings grundsätzlich denkbar, dass in Einzelfällen politisch auf die Entscheidfindung von polnischen Richtern insofern (mittelbar) Einfluss genommen werden könnte, als möglicherweise gewisse Richter zu befürchten hätten, dass ge- gen sie wegen des Inhalts ihrer rechtlichen Entscheidungen Disziplinarver- fahren geführt würden. Die Gefahr einer derartigen mittelbaren Einfluss- nahme dürfte vor allem in Fällen mit politischer Konnotation bestehen.

Bei den Straftaten, für welche um Auslieferung des Beschwerdeführers er- sucht wird, handelt es sich um gemeinrechtliche Delikte. Der Beschwerde- führer ist jedoch der Ansicht, die strafrechtliche Verfolgung sei nur vorge- schoben und in Wirklichkeit politisch motiviert (vgl. nachfolgend E. 10). Den polnischen Behörden sei der grosse Erfolg des vom Beschwerdeführer und seiner Familie geführten Unternehmen, der immense Umsatz und der hohe Gewinn, die Auslandtätigkeit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er nachweislich in den 80-er Jahren Offizier im geheimen Sicherheitsdienst gewesen sei, ein Dorn im Auge. Es werde versucht, die Familie A. zu zerstö- ren. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer und B. im Jahr 2011 eine Klage am Bezirksgericht in Warschau gegen den polnischen Staat auf Zah- lung einer Summe von USD 40 Mrd. als Genugtuung eingereicht hätten, die als begründet angenommen worden sei (RR.2020.49 act. 1 S. 6 f.). Weder der Hinweis auf die angeblich erfolgreiche Geschäftstätigkeit der Beschul- digten noch die behauptete ehemalige Offizierstätigkeit des Beschwerdefüh- rers vermögen zur Annahme führen, dieser könne in Polen nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte da- für, dass die Richter oder Staatsanwälte im Strafverfahren gegen ihn von politischer Seite beeinflusst oder gar eingeschüchtert werden würden. Des- halb besteht auch kein Anlass zur Befürchtung, das Verfahren des Be- schwerdeführers werde wegen eines Disziplinarverfahrens gegen einen Richter ungebührlich in die Länge gezogen. An dieser Beurteilung ändert auch die gegen den polnischen Staat erhobene Zivilklage aus dem Jahre 2011 nichts, zumal diese gemäss Ausführungen der polnischen Behörden rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die polnischen Behörden gehen davon

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aus, dass die Zivilklage deshalb angestrengt worden sei, um die angeblich bestehenden Guthaben bei der Staatskasse und in der Folge die den Unter- nehmen gewährten Rabatte zu rechtfertigen (vgl. supra E. 6; RH.2019.27 act. 1D S. 47). Der Beschwerdegegner verweist schliesslich zu Recht da- raufhin, dass Polen die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäi- schen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird daher grundsätzlich vermutet, dass Polen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt und das betref- fende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer den Verfahrensgarantien der EMRK entsprechen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Die Be- schwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer erhob im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede des politischen Delikts (RR.2020.23 act. 1.2).

E. 10.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politi- schen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2; 130 II 337 E. 3.2; 128

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II 355 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1).

Die Auslieferung wird u.a. nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Per- son aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauun- gen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).

E. 10.3 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1).

E. 10.4 Bei den Straftaten, für welche Polen um Auslieferung des Beschwerdefüh- rers ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Weshalb er aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt werden sollte, vermochte er nicht überzeugend aufzuzeigen (vgl. supra E. 9) und dies ist auch nicht ersichtlich. Die vagen Vorbringen des Beschwerdeführers zur politischen Konnotation der ihm vorgeworfenen Handlungen bilden keine ernstlichen Gründe zur An- nahme, wonach das vorliegende Auslieferungsersuchen vorgeschoben wor- den sei, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen. Die Einrede des poli- tischen Delikts ist deshalb abzuweisen.

E. 11 Nach dem Gesagten sind die Beschwerde und die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts abzuweisen.

E. 12.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft (RR.2020.49 act. 1).

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E. 12.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Be- schwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 11), weshalb das ak- zessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Es recht- fertigt sich vorliegend die Gebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. supra E. 4.2) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundestrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2020.23 und RR.2020.49 werden vereinigt.
  2. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwer- deverfahren RR.2020.47 und RR.2020.48 wird abgewiesen.
  3. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., c/o Untersuchungsgefängnis, vertreten durch Advokat Thomas Zajac, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessori- sches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.23 + RR.2020.49

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Sachverhalt:

A. Das Amtsgericht Wroclaw-Mitte erliess mit Beschluss vom 13. Mai 2017 ge- gen A. einen Haftbefehl unter anderem wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, des Betrugs, des Eingriffs in die Rechte des Arbeitsnehmers, der unrechtmässigen Aneignung und der Geldwäsche- rei. A. soll die Taten unter anderem zusammen mit B. und C. begangen ha- ben.

In diesem Zusammenhang gelangte das Justizministerium der Republik Po- len am 21. Oktober 2017 und 5. September 2019 an die Schweiz und er- suchte um Auslieferung von A. für die ihr im genannten Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten (RH.2019.27 Verfahrensakten Urk. 1-4).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 29. Oktober 2019 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (RH.2019.27 Verfahrensakten Urk. 7). A. wurde am 4. Dezember 2019 von der Kantonspolizei Solothurn festge- nommen und gleichentags zum Auslieferungsersuchen befragt. Dabei wider- setzte sie sich einer vereinfachten Auslieferung (RH.2019.27 Verfahrensak- ten Urk. 6).

C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 29. Okto- ber 2019 Beschwerde (RH.2019.27 act. 1).

D. Gleichentags nahm A. zum polnischen Auslieferungsersuchen Stellung und erhob gleichzeitig die Einrede des politischen Delikts (RR.2020.23 act. 1.2).

E. Mit Entscheid RH.2019.27 vom 9. Januar 2020 wies das Bundesstrafgericht die gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde von A. ab (RH.2019.27 act. 6; vgl. supra lit. C).

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 10. Januar 2020 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 21. Oktober 2017, ergänzt am 5. September 2019, zugrunde liegenden Straftaten gemäss Erwägungen für Ziffer I bis V des

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Auslieferungsersuchens. Das BJ lehnte die Auslieferung von A. für die ge- mäss Erwägung Ziffer VI der dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 21. Oktober 2017, ergänzt am 5. September 2910, zugrundeliegenden Straftaten ab. Der Entscheid erfolgte unter dem Vorbe- halt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politi- schen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2020.23 act. 1.1). Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politischen De- likts (RR.2020.23 act. 1).

G. Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 10. Januar 2020 liess A. mit Eingabe vom 12. Februar 2020 beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhe- ben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 10. Ja- nuar 2020 sowie die Entlassung aus der Auslieferungshaft. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es seien das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Beschwerdeverfahren RR.2020.47 (B. gegen BJ betreffend Auslieferung nach Polen) und RR.2020.48 (C. gegen BJ betreffend Auslieferung nach Po- len) zusammenzulegen, da es sich bei B., C. und dem Beschwerdeführer um Familienmitglieder handle (RR.2020.49 act. 1 S. 2).

H. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2020 beantragt das BJ die Abwei- sung der Beschwerde (RR.2020.49 act. 5). A. hält in seiner Replik vom

11. März 2020 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen sowie sinnge- mäss an der Einrede des politischen Delikts fest (RR.2020.49 act. 8), was dem BJ mit Schreiben vom 13. März 2020 zur Kenntnis gebracht wird (RR.2020.49 act. 9).

I. Mit Eingabe vom 26. März 2020 reicht A. der Beschwerdekammer in Ergän- zung zu seiner Beschwerde vom 12. Februar 2020 einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2020 betreffend die Auslie- ferung eines polnischen Staatsangehörigen von Deutschland nach Polen ein. Dieser Fall habe offensichtliche Parallelen zum vorliegenden Beschwer- deverfahren, weshalb das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gebüh- rend zu berücksichtigen sei (RR.2020.49 act. 10 und 10.1).

J. Die Eingabe von A. wird dem BJ am 27. März 2020 zur Kenntnis zugestellt (RR.2020.49 act. 11).

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K. Mit persönlicher Eingabe datiert vom 2. April 2020 (Poststempel: 6. Ap- ril 2020) reicht A. der Beschwerdekammer diverse Ausdrucke von Medien- berichten aus dem Internet ein, die auf Auslieferungen nach Polen Bezug nehmen (RR.2020.49 act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schenge- ner Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX- Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Ab- kommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union /in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abruf- bar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterent- wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwi- schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Okto- ber 1996, S. 12-23) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom

27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.2 Anhang B), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weiter- gehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 1 EU-Auslieferungs- übereinkommen).

1.2 Wo das internationale Recht nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich

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das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1; 128 II 355 E. 1.1.1; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Aus- lieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend «Beschwerdefüh- rer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. RR.2020.23 act. 1.2). Mit Entscheid vom 10. Januar 2020 bewilligte das BJ die Ausliefe- rung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (RR.2020.23 act. 1.1) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2020.23 act. 1). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich sinngemäss Stellung genommen (RR.2020.23 act. 4 und RR.2020.49 act. 8).

Die am 12. Februar 2020 gegen den Auslieferungsentscheid vom 10. Ja- nuar 2020 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als

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fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2020.23) und das Beschwerdeverfahren (RR.2020.49) aufgrund der in- haltlichen Konnexität zu vereinigen.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit den Verfahren RR.2020.47 und RR.2020.48, da er und die Beschwerdeführerinnen in den beiden letztge- nannten Beschwerdeverfahren Familienmitglieder seien.

4.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst ein- fach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom

26. Mai 2003 E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen. Eine Vereini- gung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.184 vom 21. Juli 2017 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer, B. und C. sind im polnischen Strafverfahren Mitbeschul- digte. Im vorliegenden Auslieferungsverfahren werden sie seit dem 12. De- zember 2019 vom gleichen Rechtsanwalt vertreten. Das BJ hat am 10. Ja- nuar 2020 die Auslieferung der jeweiligen Beschwerdeführer in drei separa- ten Entscheiden bewilligt. Die Auslieferungsentscheide betreffend B. und C. sind inhaltlich identisch, während der Auslieferungsentscheid betreffend den Beschwerdeführer insofern von den beiden anderen Auslieferungsentschei- den abweicht, als die polnischen Behörden ihm die Begehung zusätzlicher Delikte zur Last legen. Es erscheint vorliegend als zweckmässig, die drei Beschwerden in separaten Beschwerdeentscheiden zu beurteilen, zumal die Verfahren bisher getrennt geführt und separate Dossiers angelegt worden sind. Dem Antrag wird aber insofern Rechnung getragen, als die Verfahren parallel und gleichzeitig behandelt werden und dem reduzierten Aufwand so- weit Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, mit entspre- chend reduzierten Gebühren Rechnung getragen wird. Der Antrag auf Ver- fahrensvereinigung ist in diesem Sinne abzuweisen.

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5. 5.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihr Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

5.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2. m.w.H.).

6. Dem Beschwerdeführer wird im Auslieferungsersuchen zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum von August 2009 bis Oktober 2013 in Polen, Berlin und weiteren Orten an einer kriminellen Organisation teilgenommen zu ha- ben, die darauf gerichtet gewesen sei, Straftaten gegen das Vermögen und gegen die Arbeitnehmerrechte sowie Geldwäscherei zu begehen. Nament- lich habe er sich mittels speziell dafür gegründeter bzw. übernommener Ge- sellschaften (D. sp. z.o.o., E. sp. z.o.o., F. sp. z.o.o. und G. sp. z.o.o.) an legal handelnde Unternehmen gewendet mit dem Vorschlag, im Rahmen von Outsourcing deren Mitarbeiter und die damit in Zusammenhang stehen- den Belastungen (Sozialversicherungsbeiträge, Einkommensteuervoraus- zahlungen) zu übernehmen und die Mitarbeiter im Anschluss wieder zurück- zuvermieten. Um eine Vielzahl an Unternehmen für eine entsprechende Zu- sammenarbeit zu gewinnen, soll den Unternehmen ein Rabatt in der Höhe von 40% auf die vorgenannten Beschäftigungskosten angeboten worden sein. Der Rabatt sei mit bestehenden Guthaben bei der Staatskasse und gebilligten Zuschüssen aus Europäischen Fonds begründet worden, was nicht den Tatsachen entsprochen habe. Um das Angebot glaubhaft zu ma- chen, seien Marketingunterlagen von hoher Qualität erstellt, ein Netz von Agenten in ganz Polen gegründet sowie potenzielle Geschäftspartner nach Berlin eingeladen worden, wo ihnen unechte Daten und Analysen sowie rechtliche Lösungen vorgetragen worden seien. 294 angeworbene Unter-

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nehmen hätten aufgrund dieser Täuschung Gelder in der Höhe von mindes- tens PLN 80‘744‘272 (ca. CHF 20.9 Mio.) zum Zweck der Zahlung der Sozi- alversicherungsbeiträge und Einkommenssteuervorauszahlungen an von den Beschuldigten gegründeten oder von ihnen übernommenen Gesell- schaften überwiesen (Erwägungen Ziffer I und II des Auslieferungsersu- chens).

Weiter habe es der Beschwerdeführer im Zeitraum von April 2009 bis No- vember 2012 zum Nachteil von Arbeitnehmern der F. GmbH und D. sp.z.o.o. sowie zum Nachteil der polnischen Sozialversicherungsanstalt unterlassen, Gelder im Betrag von PLN 8‘831‘218 (ca. CHF 2.3 Mio.) auf das Konto der Sozialversicherungsanstalt und den zuständigen Finanzämtern zu überwei- sen. Bei den Geldern habe es sich um Lohnabzüge gehandelt, die sich aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer mit den vorgenannten Unterneh- mungen ergeben hätten (Erwägungen Ziffer III des Auslieferungsersuchens).

Im Zeitraum von Juli 2012 bis Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer zu- sammen mit seinen Mittätern in Z. und weiteren Orten in Polen sowie in Ber- lin mit einem Teil der deliktisch erlangten Gelder im Umfang von PLN 27‘979‘000 (ca. CHF 7.2 Mio.) diverse Finanzgeschäfte getätigt, mit dem Ziel, die kriminelle Herkunft dieser Gelder zu verschleiern. Unter anderem sollen die Beschuldigten mehrere Bargeldauszahlungen unter Inanspruch- nahme von Konten von C. und der G. sp. z.o.o. und der F. GmbH vorgenom- men haben, das Bargeld in Koffern über die Grenze nach Deutschland ge- bracht und dort auf das persönliche Bankkonto von B. bei der Bank I. einbe- zahlt haben. Zudem seien Überweisungen gestützt auf fiktive Rechnungen und Aufträge auf Konten in Deutschland getätigt worden (Erwägungen Ziffer IV des Auslieferungsersuchens).

Schliesslich soll der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10. Januar 2013 bis

23. März 2013 in Z. eine Angestellte der F. sp. z.o.o. angewiesen haben, die Herausgabe von Personalakten, Arbeitsverträgen und weiteren Dokumenten an die Arbeitsaufsichtsinspektoren zu verweigern, obwohl die Gesellschaft zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet gewesen sei (Erwägungen Ziffer V des Auslieferungsersuchens; vgl. RH.2019.27 act. 1D).

7. 7.1 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden er-

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möglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungs- fähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in wel- chem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grund- sätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 21; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).

7.2 Das polnische Auslieferungsersuchen enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche, weshalb die darin ausgeführten Sachverhalts- feststellungen für den Schweizer Rechtshilferichter bindend sind. Pauschale Bestreitungen des Tatvorwurfs genügen nicht, um Mängel im Sinne der vor- stehend erläuterten Rechtsprechung aufzudecken. Der Einwand des Be- schwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Berlin, die Staatsanwaltschaft Hil- desheim und das Finanzamt für Körperschaften I in Berlin seien zum Schluss gekommen, dass keine strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers vor- lägen, weshalb es nicht sein könne, dass nun die polnischen Behörden dem Beschwerdeführer derart schwere Delikte vorwerfen würden (RR.2020.49 act. 1 S. 4 ff.), vermag jedenfalls die Sachverhaltsdarstellung der ersuchen- den Behörde nicht zu entkräften. Die Tatsache allein, dass die deutschen Staatsanwaltschaften gegen den Beschwerdeführer Strafuntersuchungen wegen Geldwäscherei eingestellt haben sollen, schliesst die Möglichkeit der Begehung der im polnischen Auslieferungsersuchen geschilderten Tathand- lungen nicht einfach aus. Es wird Aufgabe des polnischen Sachgerichts sein, sich über das Bestehen der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und über seine Schuld auszusprechen. Soweit der Beschwerde- führer sodann geltend macht, in der ergänzenden Information zum Ausliefe- rungsersuchen vom 20. August 2019 habe der stellvertretende leitende Staatsanwalt H. den Vorwurf der Geldwäscherei kreiert, um die schweizeri- schen Behörden über die wahren Auslieferungsgründe zu täuschen (RR.2020.49 act. 1 S. 7), ist er darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Rechtshilfebehörde die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternomme- nen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prü- fen hat. Es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offen- sichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Aus- lieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2). Entsprechendes vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vor- bringen jedoch nicht darzutun.

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7.3 Nach schweizerischem Recht kann der dargestellte Sachverhalt prima facie unter die Tatbestände der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB, des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB und der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB subsumiert werden. Ob der im Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt darüber hinaus weitere Tat- bestände erfüllt, kann offenbleiben. Die Voraussetzung der doppelten Straf- barkeit nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist erfüllt.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt, die polnischen Behörden seien für die Verfol- gung der ihm vorgeworfenen Straftaten nicht zuständig, da dem polnischen Auslieferungsersuchen Straftaten zugrunde liegen würden, die augen- scheinlich in Deutschland stattgefunden hätten (RR.2020.49 act. 1 S. 3 f.).

8.2 Die Bewilligung der Auslieferung setzt grundsätzlich voraus, dass der ersu- chende Staat für die Durchführung des dem Ersuchen zu Grunde liegenden Strafverfahrens zuständig ist, mithin diesbezüglich Strafgewalt besitzt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Staatsgewalt steht grundsätz- lich jedem Staat selbst zu (BGE 126 II 212 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002 E. 5.2). Die Auslegung dieser Bestimmungen ist in erster Linie Sache der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates (BGE 126 II 212 E. 6b und c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung hat der Rechtshilferichter die Zuständigkeit des ersuchenden Staates nicht abzuklären. Nur in Fällen, in denen der ersuchte Staat offen- sichtlich unzuständig ist, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben, kann die Auslieferung verweigert werden (BGE 126 II 212 E. 6c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002 E. 5.2; so auch die Praxis des hiesigen Ge- richts vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.297 vom

16. März 2016 E. 6.2). Die Bejahung der Zuständigkeit darf allerdings ge- wisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen. Inhalt und Trag- weite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind zwar umstritten, doch gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten, die international üblich und völker- rechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört u.a. das Territoriali- tätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet), das aktive Per- sönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (in- ländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechts- güter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden Straf-

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rechtspflege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezem- ber 2007 E. 5.2; BGE 126 II 212 E. 6b/c S. 213 ff.; vgl. auch Art. 7 Ziff. 2 EAUe).

8.3 Der Beschwerdegegner hat bereits im Auslieferungsentscheid zu Recht da- rauf hingewiesen, dass gemäss den Ausführungen im Auslieferungsersu- chen davon auszugehen sei, die den Beschuldigten vorgeworfenen Strafta- ten seien zum grössten Teil auf polnischem Staatsgebiet begangen worden (vgl. RR.2020.23 act. 1.1 II Ziff. 6.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer polnischer Staatsangehöriger ist. Die polnischen Behörden haben offenbar ihre Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht bejaht, weshalb sie unter an- derem gegen den Beschwerdeführer ein Untersuchungsverfahren eingelei- tet haben. Es besteht damit kein Anlass, an der Strafverfolgungszuständig- keit Polens zu zweifeln, weshalb die diesbezügliche Rüge des Beschwerde- führers ins Leere geht.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass aufgrund der in Polen erfolgten Justizreform die Rechtsstaatlichkeit in diesem Land nicht mehr ge- geben sei. Insbesondere könne ein faires Verfahren vor einem unabhängi- gen Gericht nicht mehr erwartet werden. Ebenso wenig könne erwartet wer- den, dass die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft bzw. Polizeior- gane fair und unter Wahrung sämtlicher Rechte des Beschwerdeführers durchgeführt werde. Vielmehr sei zu erwarten, dass ihm eine sehr lange Un- tersuchungshaft drohe, falls es dann überhaupt zu einem gerichtlichen Ver- fahren kommen solle. Die Justizreform widerspreche dem EU-Recht, dem schweizerischen Recht und insbesondere den Vorgaben von Art. 6 EMRK (vgl. auch RR.2020.49 act. 12). Der Beschwerdeführer sei auch konkret in seinen Rechten gefährdet: die Staatsanwaltschaft in Polen habe die Tatbe- stände kreiert und unterstelle dem Beschwerdeführer Machenschaften, die erwiesenermassen nicht den Tatsachen entsprächen und lediglich dazu die- nen würden, die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten zu unterbinden (RR.2020.49 act. 1 S. 8 ff.).

9.2

9.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im

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Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG). Art. 2 IRSG will verhin- dern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehen- den und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E.8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersu- chungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszu- schliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des er- suchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustel- len, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das auslän- dische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Ver- ständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechts- hilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Be- schuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politi- schen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Verfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist. Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisie- ren (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezem- ber 1999 E. 8b).

9.2.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtli- chen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streit- sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Die Gerichte müssen sowohl von den Parteien als auch von der Exekutive und Legislative unabhängig sein (Urteil des Europäischen

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Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] 28972/95 vom 18. Mai 1999, Ninn-Hansen vs. Dänemark, S. 20). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR kommt es für die Frage, ob ein Gericht als unabhängig im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK anzusehen ist, u.a. auf die Art und Weise der Berufung und die Amtszeit seiner Mitglieder, das Bestehen von Schutz gegen die Aus- übung von Druck von aussen und darauf an, ob es den Eindruck von Unab- hängigkeit vermittelt (Urteil des EGMR 5539113 vom 6. November 2018, Ra- mos Nunes de Carvalho e Sá vs. Portugal, Rz. 144 m.w.H. auf die Recht- sprechung). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des EGMR kann die Voraussetzung der Unparteilichkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMKR auf ver- schiedene Art und Weise beurteilt werden, nämlich nach einem subjektiven Kriterium unter Berücksichtigung der persönlichen Überzeugung und des Verhaltens des Richters, d.h. durch eine Prüfung, ob der Richter im betref- fenden Fall Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile gezeigt hat, sowie nach einem objektiven Kriterium, d.h. durch die Feststellung, ob das Gericht durch seine Zusammensetzung hinreichende Gewähr für den Aus- schluss berechtigter Zweifel an seiner Unparteilichkeit bietet. Bei der objek- tiven Beurteilung sei zu fragen, ob unabhängig vom persönlichen Verhalten des Richters bestimmte nachprüfbare Umstände Zweifel an seiner Unpartei- lichkeit aufkommen lassen könnten. Hierbei könne auch ein Eindruck von Bedeutung sein. Es gehe dabei um das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen müss- ten. Entscheidend sei, ob die Befürchtungen als objektiv gerechtfertigt ange- sehen werden könnten (Urteile des EGMR 393498 vom 6. Mai 2003, Kleyn u.a. vs. Niederlande, Rz. 191; 5539113 vom 6. November 2018 Ramos Nu- nes de Carvalho e Sá vs. Portugal Rz. 145 ff., je m.w.H. auf die Rechtspre- chung). Der EGMR hat wiederholt darauf hingewiesen, dass zwar der Grund- satz der Trennung von Exekutive und Judikative in seiner Rechtsprechung immer wichtiger werde, aber weder Art. 6 noch eine andere Bestimmung der EMRK den Staaten ein bestimmtes Verfassungsmodell vorgeben würden, das die Beziehungen und das Zusammenwirken zwischen den verschiede- nen Staatsgewalten in einer bestimmten Weise regle, oder sie verpflichte, sich nach dem einen oder anderen theoretischen Verfassungskonzept für die Grenzen eines solchen Zusammenwirkens zu richten. Dabei gehe es im- mer um die Frage, ob die Anforderung der EMKR im Einzelnen erfüllt seien (Urteile des EGMR 393498 vom 6. Mai 2003, Kleyn u.a. vs. Niederlande, Rz. 193; 6541101 vom 9. November 2006, Sacilor Lormines vs. Frankreich Rz. 59; 8001812 vom 18. Oktober 2018, Thiam vs. Frankreich, Rz. 62, je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

9.3 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Pressemitteilungen der Europäi- schen Kommission vom 24. September 2018, 3. April und 10. Oktober 2019,

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dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 25. Juli 2018 sowie dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2020 kann entnommen werden, dass im Rahmen der Justizreform in Polen eine neue Disziplinarkammer des Obersten Gerichts geschaffen worden sei. Nach polnischem Recht könnten Richter unter anderem wegen offensichtli- cher und grober Missachtung der Rechtsvorschriften disziplinarrechtlich ver- folgt werden; ebenso wenn sie den EuGH um Vorabentscheidungen ersu- chen würden. Die Disziplinarkammer bestehe ausschliesslich aus Richtern, die vom Landesrat für Gerichtswesen ausgewählt worden seien, der seiner- seits vom polnischen Parlament (Sejm) ernannt werde. Der Präsident der Disziplinarkammer sei ermächtigt, für ein konkretes Verfahren gegen einen ordentlichen Richter das Disziplinargericht erster Instanz ad hoc und nach fast freiem Ermessen zu bestimmen. Die neue Regelung garantiere nicht mehr, dass Disziplinarsachen innerhalb einer angemessenen Frist bearbei- tet würden, so dass der Justizminister über die Möglichkeit verfüge, über von ihm ernannte Disziplinarbeamte anhängige Verfahren nach Belieben in die Länge zu ziehen. Ausserdem beeinträchtige die neue Regelung die Vertei- digungsrechte der Richter. Wegen der potenziellen Auswirkungen der Dis- ziplinarregelung auf die richterliche Unabhängigkeit habe die Europäische Kommission Polen im Oktober 2019 beim EuGH verklagt. Dieser habe mit Urteil vom 19. November 2019 festgehalten, dass das oberste polnische Ge- richt zu ermitteln habe, ob die Disziplinarkammer ein unabhängiges und un- parteiisches Gericht sei. Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 habe der Oberste Polnische Gerichtshof denn festgestellt, dass die Disziplinarkammer nicht die Anforderungen des EU-Rechts an die richterliche Unabhängigkeit erfülle und daher kein unabhängiges Gericht im Sinne des EU-Rechts und des na- tionalen Rechts darstelle (RR.2020.47 act. 1.13-16 und act. 13.1).

Im Bericht von Amnesty International für das Jahr 2019 wird ferner mit Bezug auf die in Polen durchgeführte Justizreform festgehalten, die Situation sei gekennzeichnet von anhaltenden Belästigungen der Richter durch das pol- nische Justizministerium und von gegen sie gerichtete Schmierkampagnen, wenn sich die Richter für die Rechtstaatlichkeit und die Einhaltung der Men- schenrechte einsetzen würden. Über die Disziplinarverfahren gegen Richter, die Besetzung des nationalen Justizrates mit regierungstreuen Kandidaten und Befugnis der Gerichtspräsidenten, die vom Justizminister ernannt wer- den, Richter an andere Gerichte strafzuversetzen, würden die Legislative und Exekutive Einfluss auf die Judikative nehmen (https://www.amne- sty.org/download/Documents/EUR3714032019ENGLISH.PDF).

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9.4 Wie unter supra E. 9.2.2 ausgeführt, sind Richter in ihrer Unabhängigkeit gefährdet, wenn sie Druck von aussen ausgesetzt sind. Dies kann dann be- jaht werden, wenn sich Richter in ihrer Entscheidfindung an politische Vor- gaben oder Weisungen zu halten haben. Aber auch Formen mittelbarer Ein- flussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen von Richtern geeignet sind, können deren Unabhängigkeit beeinträchtigen. Anhaltspunkte dafür, dass die polnischen Gerichte aufgrund konkreter politischer Vorgaben oder Weisungen in ihrer unmittelbaren Entscheidfindung beeinträchtigt seien, lie- gen keine vor. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Doku- mente und den Bericht von Amnesty International 2019 wäre allerdings grundsätzlich denkbar, dass in Einzelfällen politisch auf die Entscheidfindung von polnischen Richtern insofern (mittelbar) Einfluss genommen werden könnte, als möglicherweise gewisse Richter zu befürchten hätten, dass ge- gen sie wegen des Inhalts ihrer rechtlichen Entscheidungen Disziplinarver- fahren geführt würden. Die Gefahr einer derartigen mittelbaren Einfluss- nahme dürfte vor allem in Fällen mit politischer Konnotation bestehen.

Bei den Straftaten, für welche um Auslieferung des Beschwerdeführers er- sucht wird, handelt es sich um gemeinrechtliche Delikte. Der Beschwerde- führer ist jedoch der Ansicht, die strafrechtliche Verfolgung sei nur vorge- schoben und in Wirklichkeit politisch motiviert (vgl. nachfolgend E. 10). Den polnischen Behörden sei der grosse Erfolg des vom Beschwerdeführer und seiner Familie geführten Unternehmen, der immense Umsatz und der hohe Gewinn, die Auslandtätigkeit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er nachweislich in den 80-er Jahren Offizier im geheimen Sicherheitsdienst gewesen sei, ein Dorn im Auge. Es werde versucht, die Familie A. zu zerstö- ren. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer und B. im Jahr 2011 eine Klage am Bezirksgericht in Warschau gegen den polnischen Staat auf Zah- lung einer Summe von USD 40 Mrd. als Genugtuung eingereicht hätten, die als begründet angenommen worden sei (RR.2020.49 act. 1 S. 6 f.). Weder der Hinweis auf die angeblich erfolgreiche Geschäftstätigkeit der Beschul- digten noch die behauptete ehemalige Offizierstätigkeit des Beschwerdefüh- rers vermögen zur Annahme führen, dieser könne in Polen nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte da- für, dass die Richter oder Staatsanwälte im Strafverfahren gegen ihn von politischer Seite beeinflusst oder gar eingeschüchtert werden würden. Des- halb besteht auch kein Anlass zur Befürchtung, das Verfahren des Be- schwerdeführers werde wegen eines Disziplinarverfahrens gegen einen Richter ungebührlich in die Länge gezogen. An dieser Beurteilung ändert auch die gegen den polnischen Staat erhobene Zivilklage aus dem Jahre 2011 nichts, zumal diese gemäss Ausführungen der polnischen Behörden rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die polnischen Behörden gehen davon

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aus, dass die Zivilklage deshalb angestrengt worden sei, um die angeblich bestehenden Guthaben bei der Staatskasse und in der Folge die den Unter- nehmen gewährten Rabatte zu rechtfertigen (vgl. supra E. 6; RH.2019.27 act. 1D S. 47). Der Beschwerdegegner verweist schliesslich zu Recht da- raufhin, dass Polen die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäi- schen Union und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird daher grundsätzlich vermutet, dass Polen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt und das betref- fende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer den Verfahrensgarantien der EMRK entsprechen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Die Be- schwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

10. 10.1 Der Beschwerdeführer erhob im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede des politischen Delikts (RR.2020.23 act. 1.2).

10.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politi- schen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver- ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2; 130 II 337 E. 3.2; 128

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II 355 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1).

Die Auslieferung wird u.a. nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Per- son aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauun- gen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).

10.3 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1).

10.4 Bei den Straftaten, für welche Polen um Auslieferung des Beschwerdefüh- rers ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Weshalb er aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt werden sollte, vermochte er nicht überzeugend aufzuzeigen (vgl. supra E. 9) und dies ist auch nicht ersichtlich. Die vagen Vorbringen des Beschwerdeführers zur politischen Konnotation der ihm vorgeworfenen Handlungen bilden keine ernstlichen Gründe zur An- nahme, wonach das vorliegende Auslieferungsersuchen vorgeschoben wor- den sei, um ihn aus politischen Gründen zu verfolgen. Die Einrede des poli- tischen Delikts ist deshalb abzuweisen.

11. Nach dem Gesagten sind die Beschwerde und die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des politischen Delikts abzuweisen.

12. 12.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Ausliefe- rungshaft (RR.2020.49 act. 1).

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12.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Be- schwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 11), weshalb das ak- zessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Es recht- fertigt sich vorliegend die Gebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. supra E. 4.2) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundestrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2020.23 und RR.2020.49 werden vereinigt.

2. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwer- deverfahren RR.2020.47 und RR.2020.48 wird abgewiesen.

3. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

4. Die Beschwerde wird abgewiesen.

5. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 7. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Thomas Zajac - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).