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RR.2015.297

Bundesstrafgericht · 2016-03-16 · Deutsch CH

Auslieferung an die USA. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Sachverhalt

Am 21. Mai 2015 ersuchte das US-Justizdepartement die Schweiz um Verhaftung zwecks Auslieferung des nicaraguanischen Staatsangehörigen A. In der Folge verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am

22. Mai 2015 die Auslieferungshaft gegen A. (act. 7.1 und 7.3).

A. wurde am 27. Mai 2015 zusammen mit fünf weiteren Fussballfunktionären in Zürich verhaftet. Im Rahmen seiner Einvernahmen vom 27. Mai 2015 bzw.

1. Juni 2015 sowie 14. Juli 2015 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 7.5, 7.6 und 7.8).

Der Auslieferungshaftbefehl vom 22. Mai 2015 blieb unangefochten.

Mit Note vom 1. Juli 2015 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des Obgenannten für die ihm im Haftbefehl bzw. der Anklageschrift des "U.S. District Court for the Eastern District of New York" vom 20. Mai 2015 zur Last gelegten Straftaten (act. 7.7). Am

11. August 2015 reichte A. seine diesbezügliche Stellungnahme ein (act. 7.10).

Mit Note vom 10. August 2015 ersuchte Nicaragua ebenfalls um Auslieferung von A. (act. 7.9). Im Rahmen seiner diesbezüglichen Einvernahme vom

14. August 2015 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Nicaragua einverstanden zu sein und verzichtete auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips (act. 7.11). Das BJ bewilligte - unter Vorbehalt des Entscheids über die Priorität der beiden Auslieferungsersuchen - gleichentags die vereinfachte Auslieferung von A. an Nicaragua (act. 7.12).

Am 19. August 2015 ersuchte das BJ das US-Justizdepartement zur Frage der Priorität Stellung zu nehmen (act. 7.13), worauf die US-amerikanischen Behörden mit Schreiben vom 25. August 2015 beantragten, dass A. prioritär an die USA auszuliefern sei (act. 7.14). Die diesbezügliche Stellungnahme von A. erfolgte am 1. September 2015 (act. 7.15).

Am 15. Oktober 2015 bewilligte das BJ die prioritäre Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015 zu Grunde

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liegenden Straftaten (Anklagepunkte 1 und 18-22 der Anklageschrift des "U.S. District Court for the Eastern District of New York"). Zudem bewilligte es seine Weiterlieferung an Nicaragua (act. 1.1).

Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli, mit Beschwerde vom 16. November 2015 an das hiesige Gericht. Er verlangt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides, die Abweisung seiner Auslieferung an die USA sowie seine Auslieferung an Nicaragua (act. 1).

Die Beschwerdeantwort erfolgte am 9. Dezember 2015 (act. 7). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 replizierte der Beschwerdeführer, was dem Beschwerdegegner am 21. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7, 8 und 9).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist primär der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom

14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend die Art. 43 und 44 des Übereinkommens vom

31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. Art. 23 AVUS; BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

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E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 15. Oktober 2015 wurde am

16. November 2015 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten, einschliesslich Ort und Zeitpunkt der verfolgten Straftat (Art. 9 Abs. 2 lit. b AVUS), sowie den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche Aufschluss geben über die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für das fragliche Auslieferungsdelikt (Art. 9 Abs. 2 lit. c AVUS).

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Unter dem Gesichtspunkt des AVUS reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f. mit Hinweisen; nicht anders im Anwendungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom

18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.] und des IRSG [BGE 110 Ib 173 E. 4 d); Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.140 vom 16. September 2014, E. 6.2]).

E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat den dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalt im angefochtenen Entscheid wie folgt zusammen- gefasst (act. 1.1, Ziff. 4.1.1):

"Seit ungefähr 2010 ermittelt die US-Bundesstaatsanwaltschaft für den östlichen Justizbezirk des US-Bundesstaates New York zusammen mit dem US-Bundeskriminalamt und der strafrechtlichen Ermittlungsabteilung der US-Steuerbehörde im Zusammenhang mit Straftaten, die die USA betreffen und teilweise in den USA stattgefunden haben sollen. Die fraglichen Straftaten seien von Personen begangen worden, die bei der FIFA und anderen Fussball-Verwaltungsorganen sowie bei mehreren Sportmedien- und Sportmarketingunternehmen angestellt bzw. mit diesen verbunden seien. Im Zentrum der Ermittlung stehe namentlich der Verdacht der Annahme bzw. die Bezahlung von Millionen von USD an Bestechungsgeldern hinsichtlich der Vergabe von Medien- und Marketingrechten für die Austragung von Fussball-Kontinental-

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meisterschaften und von weiteren Fussballanlässen im süd- und nordamerikanischen Raum.

Die FIFA werde zu einem wesentlichen Teil durch die Vermarktung von Medien- und Marketingrechten im Zusammenhang mit der Fussballweltmeisterschaft und anderen Fussballveranstaltungen finanziert. Die durch die Vermarktung dieser Rechte erzeugten Umsätze würden für die FIFA, die Kontinentalverbände und die nationalen Mitgliedsverbände eine wesentliche Einnahmequelle darstellen. Die USA seien ein zunehmend wichtiger und lukrativer Ort für die Vermarktung dieser Rechte. Die FIFA, die Kontinentalverbände sowie die nationalen Mitgliedsverbände seien mit verschiedenen Sportmedien- und Sportmarketingunternehmen, welche u.a. auch Geschäftsstellen in den USA haben sollen, faktisch verbunden. Die Mitglieder dieser Organe sollen häufig Bank- und Investitionstätigkeiten mit US-Finanzinstituten führen. Zu allen für die Anschuldigungen in der vorliegenden Angelegenheit relevanten Zeiten seien diese Organe in den USA und in anderen Ländern tätig gewesen. Der FIFA-Ethikkodex bzw. die jeweiligen Verbandsstatuten würden die Annahme von Bestechungsgeldern etc. untersagen. Zudem stünden die Fussball-Funktionäre in einem Treueverhältnis zu ihren jeweiligen National- und Kontinentalverbänden sowie zur FIFA.

Der Verfolgte, welcher ein Staatsangehöriger von Nicaragua sei, soll bis ungefähr Dezember 2012 der Präsident des dortigen Fussballverbands (FENIFUT) gewesen sein. Vorher sei er Präsident der Zentral- amerikanischen Fussballunion (UNCAF) gewesen. Ab Januar 2013 habe er in Panama als FIFA-Entwicklungsbeauftragter gearbeitet. Die US- Ermittlung habe ergeben, dass der Verfolgte an einem Bestechungs- komplott teilgenommen habe, bei welchem es um die Zahlung von Bestechungsgeldern durch das Unternehmen B. (eine in den USA ansässige Tochtergesellschaft eines multinationalen Sportmarketing- konzerns) gegangen sei.

Ungefähr im Jahr 2011 soll der Verfolgte in seiner Funktion als Präsident der FENIFUT an entsprechenden Verhandlungen mit einem Vertreter von B. teilgenommen haben. Bei diesen Verhandlungen, welche teilweise in den USA stattgefunden haben sollen, soll es um den Verkauf der Vermarktungsrechte an den Qualifikationsspielen der FENIFUT für die Weltmeisterschaft 2018 gegangen sein. Dabei soll er von B., im Gegenzug für seine Zustimmung, dieser Firma die entsprechenden Rechte zu verleihen, eine Bestechungsgeldzahlung in Höhe von USD 100'000.-- gefordert und auch erhalten haben. Im April 2011 sollen der Verfolgte und B. einen Vertrag unterzeichnet haben, welcher dieser Firma die

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Vermarktungsrechte an den fraglichen Qualifikationsspielen zuge- sprochen habe. Im Mai 2011 habe B. einen Betrag in Höhe von USD 150’000.-- von einem zwischengeschalteten Konto einer brasilianischen Bank auf ein Konto einer Bank in Miami überwiesen. Danach seien die Gelder auf ein Konto einer spanischen Bank überwiesen worden, welches dem Verfolgten gehört habe. Diese Transaktionen seien erfolgt, um die Quelle und den Zweck der Zahlungen zu verbergen. Während eines rechtmässig aufgezeichneten Gesprächs, welches im Jahr 2014 in den USA geführt worden sei, soll der Verfolgte bestätigt haben, dass er einen Betrag in Höhe von USD 100’000.-- für sich selbst behalte und der Restbetrag für einen anderen Fussballfunktionär bestimmt sei, der an den Vertragsverhandlungen ebenfalls teilgenommen habe. Im Jahr 2012 soll der Verfolgte als Präsident der FENIFUT zurückgetreten sein. Er habe jedoch weiterhin Bestechungszahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Rechte an den zukünftigen FENIFUT-Qualifikationsspielen gefordert.

Durch das Aushandeln von Bestechungsgeldern im Austausch für Vermarktungsverträge soll der Verfolgte u.a. den Fussballverband von Nicaragua des vollen Wertes der Marketingrechte für die fraglichen Qualifikationsspiele beraubt haben. Ausserdem hätten die Bestechungs- zahlungen gewaltige wettbewerbsschädigende Auswirkungen gehabt, der Markt für die Medienrechte für die Qualifikationsspiele sei verfälscht und die Fähigkeit anderer Sportmarketingfirmen, sich für die Rechte zu bewerben - eventuell zu günstigeren Bedingungen für die Inhaber der Rechte -, minimiert worden."

E. 4.3 Der Beschwerdegegner hat in seiner Zusammenfassung die wichtigsten Elemente der Sachverhaltsschilderung des Ersuchens (vgl. act. 7.7) wiedergegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Wie die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der Sachverhalts- darstellung der ersuchenden Behörde auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

Gemäss dem Ersuchen habe der Beschwerdeführer an Verhandlungen mit Vertretern von B. betreffend den Verkauf der Vermarktungsrechte für die Qualifikationsspiele der FENIFUT für die Weltmeisterschaft 2018 teilgenommen. Diese sollen auch teilweise in den USA stattgefunden haben. Indem der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass die Vertragsverhandlungen praktisch ausschliesslich in Nicaragua

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stattgefunden hätten (act. 1, S. 5 und 7) und dadurch seine Sichtweise des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er eine unzulässige Gegendarstellung vor. Es wird Aufgabe des ausländischen Sachgerichts sein, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b).

E. 5.1 Der Beschwerdegegner subsumierte den dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen zu Last gelegten Sachverhalt unter die Strafbestimmung von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG (act. 1.1, S. 5). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich beim Straftatbestand von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG um ein Antragsdelikt handle, weswegen die Auslieferung mangels Strafantrags zu verweigern sei (act. 1, S. 8 ff.).

E. 5.2 Die Schweiz und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander Personen auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für schuldig befunden worden sind (Art. 1 Abs. 1 AVUS). Auslieferungsfähig ist eine Straftat, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Abs. 1 AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Abs. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen, mithin der angedrohten Mindeststrafe, nach Art. 2 Abs. 1 AVUS (Art. 2 Abs. 4 AVUS).

E. 5.3 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG). Art. 23 Abs. 1 UWG stellt eine Blankettstrafnorm dar, d.h. die Bestimmung enthält keine selbständigen Straftatbestände, sondern bewehrt zivilrechtliche Normen des UWG ergänzend strafrechtlich. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Keine

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nicht gebührende Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 UWG).

Gemäss bundesgerichtlicher und bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung sowie herrschender Lehre bildet der Umstand, dass der im Rechtshilfeersuchen wiedergegebene Sachverhaltskomplex nach dem hiesigen Recht ein Antragsdelikt ist, kein Auslieferungshindernis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E. 4c) aa); Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016, E. 6.8; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 585 mit Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.154/1995 vom 27. September 1995, E. 5 ; GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 35 IRSG N. 14 und 29; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 89; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 3404; a.M. POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N 273).

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach bei Antragsdelikten nach hiesigem Recht die Auslieferung abzulehnen sei, ins Leere zielt.

E. 6 Mai 2015, E. 4.3.1; die Verjährung betreffend Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 5.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015, E. 3.6; RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 3.1; RR.2009.117 vom 17. Juli 2009, E. 5.1).

E. 6.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass es der USA für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt an der Strafgewalt fehle (act. 1, S. 6 ff.).

E. 6.2 Die Bewilligung der Auslieferung setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung des dem Ersuchen zu Grunde liegenden Strafverfahrens zuständig ist, mithin diesbezüglich Strafgewalt besitzt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Staatsgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu (BGE 126 II 212 E. 6. b); Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2). Die Auslegung dieser Bestimmungen ist in erster Linie Sache der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates (BGE 126 II 212 E. 6. b) und c) bb); Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2; FIOLKA, a.a.O., Art. 32 IRSG N. 7 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Rechtshilferichter die Zuständigkeit des ersuchenden Staates nicht abzuklären. Nur in Fällen, in denen der ersuchte Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben, könne die Auslieferung verweigert werden (BGE 126 II 212 E. 6. c) bb); Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2; FIOLKA, a.a.O., Art. 32 IRSG N. 9; so

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auch die Praxis des hiesigen Gerichts vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.158 vom 17. Juli 2013, E. 2.3). Ähnliches gilt im Übrigen auch für die Prüfung der Strafbarkeit und Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates (vgl. zur Strafbarkeit BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom

30. Juni 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom

E. 6.3 Das Territorialitätsprinzip ist völkerrechtlich anerkannt und weitgehend der primäre Anknüpfungspunkt für die Strafgewalt eines Staates (POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 3 N. 19). Es ist in Art. 3 Abs. 1 StGB geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB (aArt. 7 Abs. 1 StGB) gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanzdelikte), bestehen somit mehrere die Strafhoheit begründende Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Handlung im Ausland angegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1 m.w.H.; POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 8 N. 9).

Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung. Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschriebene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als

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solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1; so auch die Rechtsprechung des hiesigen Gerichts vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.191 vom 12. Juni 2015, E. 2.7). Dasselbe muss auch für die Überweisung von Bestechungsgeldern auf ein Schweizer Bankkonto oder von einem Schweizer Bankkonto aus gelten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016, E. 7.3; RR.2015.292 vom 3. März 2016, E. 7.3).

E. 6.4 Dem Rechtshilfeersuchen lässt sich entnehmen, dass Zahlungen an den Beschwerdeführer auch unter Verwendung von US-Bankkonten erfolgt seien. Im Mai 2011 habe B. einen Betrag in Höhe von USD 150’000.-- von einem zwischengeschalteten Konto einer brasilianischen Bank auf ein Konto einer Bank in Miami überwiesen. Danach seien die Gelder auf ein Konto einer spanischen Bank überwiesen worden, welches dem Beschwerdeführer gehört habe. Gemäss den oben wiedergegebenen Überlegungen (E. 6.3) wäre davon auszugehen, dass die Strafgewalt der USA gestützt auf das Territorialitätsprinzip bereits aufgrund der soeben genannten Überweisung gegeben wäre. Zudem indizieren noch weitere Umstände, wie bspw. dass die inkriminierten Verhandlungen teilweise in den USA stattgefunden haben und die B. ihren Sitz in Miami hat, die Zuständigkeit der USA. Von willkürlich bejahter Zuständigkeit seitens der US-amerikanischen Behörden kann folglich keine Rede sein. Mithin erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

E. 7.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass den Auslieferungsersuchen der USA und Nicaragua identische Straftaten zu Grunde liegen. Der Beschwerdegegner bewilligte die prioritäre Auslieferung des Beschwerde- führers an die USA. Zudem bewilligte es seine Weiterlieferung an Nicaragua (act. 1.1). Der Beschwerdeführer beantragt die Nichtbewilligung des Auslieferungsersuchens der USA und verlangt, an Nicaragua ausgeliefert zu werden (act. 1, S. 2).

E. 7.2 Art. 17 AVUS regelt die sog. Auslieferungskonkurrenz im Auslieferungs- verkehr zwischen der Schweiz und den USA. Die Bestimmung lautet wie folgt: "Haben die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz entweder wegen derselben oder wegen anderer Straftaten Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten erhalten, entscheiden sie, welchem Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Beim Entscheid berücksichtigt der ersuchte Staat alle erheblichen Umstände,

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insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und den Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat." Das IRSG regelt die Auslieferungskonkurrenz folgendermassen: Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt (Art. 40 Abs. 1 IRSG). Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen verschiedener Handlungen verlangt, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen, der Tatort, die Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die bessere soziale Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Auslieferung an einen anderen Staat in Betracht fallen (Art. 40 Abs. 2 IRSG).

Art. 40 IRSG unterscheidet - im Gegensatz zu Art. 17 AVUS - zwischen konkurrierenden Auslieferungsersuchen wegen derselben Tat (Abs. 1) und wegen verschiedener Handlungen (Abs. 2). Jedoch können auch im Anwendungsbereich von Abs. 1 die Kriterien von Abs. 2 zur Anwendung kommen - und umgekehrt (vgl. FIOLKA, a.a.O., Art. 40 IRSG N. 16, 28 und 31).

Die in Art. 17 AVUS und Art. 40 IRSG wiedergegebenen Kriterien sind nicht abschliessend und es besteht keine Rangordnung ihrer Gewichtung (BGE 124 II 586, E. 2a; 113 IB 183 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2011 vom 1. September 2011, E. 2.1; missverständlich: Urteil des Bundesgerichts 1A.288/2005, E. 3.3, wonach dem Territorialitäts- und passiven Personalitätsprinzip ein besonderer Stellenwert beizumessen ist). Dem ersuchten Staat kommt bei der Wahl, wem der Verfolgte prioritär auszuliefern ist, ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 124 II 586, E. 2a; 113 IB 183 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2011 vom 1. September 2011, E. 2.1; FIOLKA, a.a.O., Art. 40 IRSG N. 3 ff.; alle mit Bezugnahme auf Art. 17 EAUe, welcher identisch mit Art. 17 AVUS ist). Auch wenn die gleichzeitig um Auslieferung ersuchenden Staaten nicht alle mit der Schweiz durch einen Staatsvertrag verbunden sind, der eine Art. 17 AVUS ähnliche Prioritätenregelung enthält, hat man sich von den völkerrechtlichen und landesrechtlichen Prinzipien leiten zu lassen, die in Art. 17 AVUS und Art. 40 IRSG festgehalten sind (BGE 113 IB 183 E. 5 mit Bezugnahme auf Art. 17 EAUe).

E. 7.3 Die Schweiz und Nicaragua sind betreffend Auslieferungsverkehr staatsvertraglich über das UNCAC miteinander verbunden. Dieses enthält keine Konkurrenzbestimmung bei Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten.

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Gemäss dem oben Dargelegten gelangen nichtsdestotrotz die Grundsätze von Art. 17 AVUS und Art. 40 IRSG zur Anwendung. Der Beschwerdegegner hat die prioritäre Auslieferung an die USA wie folgt begründet (act. 1.1, S. 6 f.):

"Im vorliegenden Fall werden dem Verfolgten von den US-Behörden bzw. den Behörden von Nicaragua identische Straftaten zur Last gelegt. Dem US- Ersuchen ist zu entnehmen, dass die fraglichen Bestechungsgelder insbesondere über ein US-Bankkonto geflossen sein sollen. Die B. sei zudem eine US-amerikanische Firma mit Sitz in Miami. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass allenfalls auch andere US- Sportvermarktungsfirmen von der Wettbewerbsbeeinflussung tangiert gewesen sein könnten. Auch sollen verschiedene Vertragsverhandlungen auf US-Territorium erfolgt sein. Ebenfalls zu erwähnen ist, dass die US- Behörden ein langjähriges, sehr umfangreiches und komplexes Strafverfahren gegen eine Vielzahl von Personen führen, welche sich zurzeit bereits in den USA befinden bzw. an diesen Staat ausgeliefert werden sollen. In den USA dürfte sich auch ein Grossteil der Beweismittel und Zeugen befinden.

Mit der Anklageerhebung in den USA, welche am 20. Mai 2015 erfolgt ist, ist das dortige Strafverfahren zudem bereits weit fortgeschritten. Demgegenüber lässt sich dem Ersuchen aus Nicaragua entnehmen, dass die Tathandlungen aus Sicht der dortigen Behörden mehrheitlich in Nicaragua stattgefunden haben sollen und u.a. der nationale Fussballverband entsprechend geschädigt worden sei. Es dürften sich dort wohl ebenfalls Beweismittel und Zeugen befinden, indessen führen die Behörden von Nicaragua lediglich ein einzelnes Strafverfahren gegen einen eigenen Staatsangehörigen, welches erst aufgrund einer entsprechenden Anzeige vom 10. Juni 2015 eingeleitet worden ist. Dem Ersuchen von Nicaragua ist weiter zu entnehmen, dass erst am 4. August 2015 eine Anklageschrift verfasst und am 5. August 2015 ein entsprechender Haftbefehl erlassen wurde.

Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend wesentliche Gründe für eine prioritäre Auslieferung des Verfolgten an die USA sprechen: Mit diesem Staat besteht im Gegensatz zu Nicaragua eine staatsvertragliche Auslieferungsverpflichtung. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten sollen zudem teilweise auch in den USA (und nicht nur in Nicaragua) stattgefunden haben. Auch spricht für eine Auslieferung an die USA der Umstand, dass dort die untersuchten Straftaten im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Vielzahl von Personen einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden können. Ebenfalls besteht grundsätzlich die Möglichkeit

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einer Weiterlieferung des Verfolgten von den USA an Nicaragua, was umgekehrt nicht realisierbar wäre. Aus diesen Gründen ist der Verfolgte prioritär an die USA auszuliefern. Seine Weiterlieferung an Nicaragua ist gleichzeitig zu bewilligen."

E. 7.4 Der Beschwerdegegner erkannte richtig, dass - wie auch in E. 6.4 dargelegt - Begehungsorte der vorliegend zur Diskussion stehenden Straftat auch in den USA liegen und es sich bei den Bestechern um Angestellte der US- amerikanischen Gesellschaft B. mit Sitz in Miami handelt. Da die US- amerikanischen Strafverfolgungsbehörden nicht nur gegen den Beschwerdeführer, sondern eine Vielzahl von Fussballfunktionären und deren Gehilfen im Zusammenhang mit der Annahme von Bestechungsgelder von der B. ermitteln (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016, E. 5.2; RR.2015.292 vom 3. März 2016 E. 5.2), trägt der Beschwerdegegner durch die prioritäre Auslieferung an die USA dem Grundsatz der Verfahrenseinheit Rechnung. Dieser liegt auch der StPO zu Grunde (vgl. Art. 29 ff. StPO) und bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art.

E. 7.5 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass sich der Beschwerdegegner bei seinem Entscheid betreffend prioritäre Auslieferung von massgebenden Elementen leiten liess. Zwar bestehen zweifelsohne Faktoren, welche für eine prioritäre Auslieferung nach Nicaragua sprechen (u.a. Begehungsorte in Nicaragua und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers), jedoch hat der Beschwerdegegner diese im Rahmen der Ausübung des ihm zustehenden Ermessensspielraumes in casu zu Recht weniger stark gewichtet als die Obgenannten. Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zurzeit in Panama wohnt und dort auch arbeitet. Mithin stösst auch diese Rüge des Beschwerdeführers ins Leere.

E. 8 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. März 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die USA

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.297

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Sachverhalt:

Am 21. Mai 2015 ersuchte das US-Justizdepartement die Schweiz um Verhaftung zwecks Auslieferung des nicaraguanischen Staatsangehörigen A. In der Folge verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am

22. Mai 2015 die Auslieferungshaft gegen A. (act. 7.1 und 7.3).

A. wurde am 27. Mai 2015 zusammen mit fünf weiteren Fussballfunktionären in Zürich verhaftet. Im Rahmen seiner Einvernahmen vom 27. Mai 2015 bzw.

1. Juni 2015 sowie 14. Juli 2015 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 7.5, 7.6 und 7.8).

Der Auslieferungshaftbefehl vom 22. Mai 2015 blieb unangefochten.

Mit Note vom 1. Juli 2015 ersuchte die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des Obgenannten für die ihm im Haftbefehl bzw. der Anklageschrift des "U.S. District Court for the Eastern District of New York" vom 20. Mai 2015 zur Last gelegten Straftaten (act. 7.7). Am

11. August 2015 reichte A. seine diesbezügliche Stellungnahme ein (act. 7.10).

Mit Note vom 10. August 2015 ersuchte Nicaragua ebenfalls um Auslieferung von A. (act. 7.9). Im Rahmen seiner diesbezüglichen Einvernahme vom

14. August 2015 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Nicaragua einverstanden zu sein und verzichtete auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips (act. 7.11). Das BJ bewilligte - unter Vorbehalt des Entscheids über die Priorität der beiden Auslieferungsersuchen - gleichentags die vereinfachte Auslieferung von A. an Nicaragua (act. 7.12).

Am 19. August 2015 ersuchte das BJ das US-Justizdepartement zur Frage der Priorität Stellung zu nehmen (act. 7.13), worauf die US-amerikanischen Behörden mit Schreiben vom 25. August 2015 beantragten, dass A. prioritär an die USA auszuliefern sei (act. 7.14). Die diesbezügliche Stellungnahme von A. erfolgte am 1. September 2015 (act. 7.15).

Am 15. Oktober 2015 bewilligte das BJ die prioritäre Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015 zu Grunde

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liegenden Straftaten (Anklagepunkte 1 und 18-22 der Anklageschrift des "U.S. District Court for the Eastern District of New York"). Zudem bewilligte es seine Weiterlieferung an Nicaragua (act. 1.1).

Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli, mit Beschwerde vom 16. November 2015 an das hiesige Gericht. Er verlangt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides, die Abweisung seiner Auslieferung an die USA sowie seine Auslieferung an Nicaragua (act. 1).

Die Beschwerdeantwort erfolgte am 9. Dezember 2015 (act. 7). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 replizierte der Beschwerdeführer, was dem Beschwerdegegner am 21. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7, 8 und 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist primär der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom

14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend die Art. 43 und 44 des Übereinkommens vom

31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. Art. 23 AVUS; BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

- 4 -

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 15. Oktober 2015 wurde am

16. November 2015 – somit innerhalb der Beschwerdefrist – angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten, einschliesslich Ort und Zeitpunkt der verfolgten Straftat (Art. 9 Abs. 2 lit. b AVUS), sowie den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche Aufschluss geben über die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für das fragliche Auslieferungsdelikt (Art. 9 Abs. 2 lit. c AVUS).

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Unter dem Gesichtspunkt des AVUS reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f. mit Hinweisen; nicht anders im Anwendungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom

18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.] und des IRSG [BGE 110 Ib 173 E. 4 d); Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.140 vom 16. September 2014, E. 6.2]).

4.2 Der Beschwerdegegner hat den dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalt im angefochtenen Entscheid wie folgt zusammen- gefasst (act. 1.1, Ziff. 4.1.1):

"Seit ungefähr 2010 ermittelt die US-Bundesstaatsanwaltschaft für den östlichen Justizbezirk des US-Bundesstaates New York zusammen mit dem US-Bundeskriminalamt und der strafrechtlichen Ermittlungsabteilung der US-Steuerbehörde im Zusammenhang mit Straftaten, die die USA betreffen und teilweise in den USA stattgefunden haben sollen. Die fraglichen Straftaten seien von Personen begangen worden, die bei der FIFA und anderen Fussball-Verwaltungsorganen sowie bei mehreren Sportmedien- und Sportmarketingunternehmen angestellt bzw. mit diesen verbunden seien. Im Zentrum der Ermittlung stehe namentlich der Verdacht der Annahme bzw. die Bezahlung von Millionen von USD an Bestechungsgeldern hinsichtlich der Vergabe von Medien- und Marketingrechten für die Austragung von Fussball-Kontinental-

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meisterschaften und von weiteren Fussballanlässen im süd- und nordamerikanischen Raum.

Die FIFA werde zu einem wesentlichen Teil durch die Vermarktung von Medien- und Marketingrechten im Zusammenhang mit der Fussballweltmeisterschaft und anderen Fussballveranstaltungen finanziert. Die durch die Vermarktung dieser Rechte erzeugten Umsätze würden für die FIFA, die Kontinentalverbände und die nationalen Mitgliedsverbände eine wesentliche Einnahmequelle darstellen. Die USA seien ein zunehmend wichtiger und lukrativer Ort für die Vermarktung dieser Rechte. Die FIFA, die Kontinentalverbände sowie die nationalen Mitgliedsverbände seien mit verschiedenen Sportmedien- und Sportmarketingunternehmen, welche u.a. auch Geschäftsstellen in den USA haben sollen, faktisch verbunden. Die Mitglieder dieser Organe sollen häufig Bank- und Investitionstätigkeiten mit US-Finanzinstituten führen. Zu allen für die Anschuldigungen in der vorliegenden Angelegenheit relevanten Zeiten seien diese Organe in den USA und in anderen Ländern tätig gewesen. Der FIFA-Ethikkodex bzw. die jeweiligen Verbandsstatuten würden die Annahme von Bestechungsgeldern etc. untersagen. Zudem stünden die Fussball-Funktionäre in einem Treueverhältnis zu ihren jeweiligen National- und Kontinentalverbänden sowie zur FIFA.

Der Verfolgte, welcher ein Staatsangehöriger von Nicaragua sei, soll bis ungefähr Dezember 2012 der Präsident des dortigen Fussballverbands (FENIFUT) gewesen sein. Vorher sei er Präsident der Zentral- amerikanischen Fussballunion (UNCAF) gewesen. Ab Januar 2013 habe er in Panama als FIFA-Entwicklungsbeauftragter gearbeitet. Die US- Ermittlung habe ergeben, dass der Verfolgte an einem Bestechungs- komplott teilgenommen habe, bei welchem es um die Zahlung von Bestechungsgeldern durch das Unternehmen B. (eine in den USA ansässige Tochtergesellschaft eines multinationalen Sportmarketing- konzerns) gegangen sei.

Ungefähr im Jahr 2011 soll der Verfolgte in seiner Funktion als Präsident der FENIFUT an entsprechenden Verhandlungen mit einem Vertreter von B. teilgenommen haben. Bei diesen Verhandlungen, welche teilweise in den USA stattgefunden haben sollen, soll es um den Verkauf der Vermarktungsrechte an den Qualifikationsspielen der FENIFUT für die Weltmeisterschaft 2018 gegangen sein. Dabei soll er von B., im Gegenzug für seine Zustimmung, dieser Firma die entsprechenden Rechte zu verleihen, eine Bestechungsgeldzahlung in Höhe von USD 100'000.-- gefordert und auch erhalten haben. Im April 2011 sollen der Verfolgte und B. einen Vertrag unterzeichnet haben, welcher dieser Firma die

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Vermarktungsrechte an den fraglichen Qualifikationsspielen zuge- sprochen habe. Im Mai 2011 habe B. einen Betrag in Höhe von USD 150’000.-- von einem zwischengeschalteten Konto einer brasilianischen Bank auf ein Konto einer Bank in Miami überwiesen. Danach seien die Gelder auf ein Konto einer spanischen Bank überwiesen worden, welches dem Verfolgten gehört habe. Diese Transaktionen seien erfolgt, um die Quelle und den Zweck der Zahlungen zu verbergen. Während eines rechtmässig aufgezeichneten Gesprächs, welches im Jahr 2014 in den USA geführt worden sei, soll der Verfolgte bestätigt haben, dass er einen Betrag in Höhe von USD 100’000.-- für sich selbst behalte und der Restbetrag für einen anderen Fussballfunktionär bestimmt sei, der an den Vertragsverhandlungen ebenfalls teilgenommen habe. Im Jahr 2012 soll der Verfolgte als Präsident der FENIFUT zurückgetreten sein. Er habe jedoch weiterhin Bestechungszahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Rechte an den zukünftigen FENIFUT-Qualifikationsspielen gefordert.

Durch das Aushandeln von Bestechungsgeldern im Austausch für Vermarktungsverträge soll der Verfolgte u.a. den Fussballverband von Nicaragua des vollen Wertes der Marketingrechte für die fraglichen Qualifikationsspiele beraubt haben. Ausserdem hätten die Bestechungs- zahlungen gewaltige wettbewerbsschädigende Auswirkungen gehabt, der Markt für die Medienrechte für die Qualifikationsspiele sei verfälscht und die Fähigkeit anderer Sportmarketingfirmen, sich für die Rechte zu bewerben - eventuell zu günstigeren Bedingungen für die Inhaber der Rechte -, minimiert worden."

4.3 Der Beschwerdegegner hat in seiner Zusammenfassung die wichtigsten Elemente der Sachverhaltsschilderung des Ersuchens (vgl. act. 7.7) wiedergegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Wie die Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs zeigt, sind der Sachverhalts- darstellung der ersuchenden Behörde auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

Gemäss dem Ersuchen habe der Beschwerdeführer an Verhandlungen mit Vertretern von B. betreffend den Verkauf der Vermarktungsrechte für die Qualifikationsspiele der FENIFUT für die Weltmeisterschaft 2018 teilgenommen. Diese sollen auch teilweise in den USA stattgefunden haben. Indem der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass die Vertragsverhandlungen praktisch ausschliesslich in Nicaragua

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stattgefunden hätten (act. 1, S. 5 und 7) und dadurch seine Sichtweise des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er eine unzulässige Gegendarstellung vor. Es wird Aufgabe des ausländischen Sachgerichts sein, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 112 Ib 215 E. 5b).

5.

5.1 Der Beschwerdegegner subsumierte den dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen zu Last gelegten Sachverhalt unter die Strafbestimmung von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG (act. 1.1, S. 5). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich beim Straftatbestand von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG um ein Antragsdelikt handle, weswegen die Auslieferung mangels Strafantrags zu verweigern sei (act. 1, S. 8 ff.).

5.2 Die Schweiz und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander Personen auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für schuldig befunden worden sind (Art. 1 Abs. 1 AVUS). Auslieferungsfähig ist eine Straftat, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Abs. 1 AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Abs. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen, mithin der angedrohten Mindeststrafe, nach Art. 2 Abs. 1 AVUS (Art. 2 Abs. 4 AVUS).

5.3 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 UWG). Art. 23 Abs. 1 UWG stellt eine Blankettstrafnorm dar, d.h. die Bestimmung enthält keine selbständigen Straftatbestände, sondern bewehrt zivilrechtliche Normen des UWG ergänzend strafrechtlich. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Keine

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nicht gebührende Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 UWG).

Gemäss bundesgerichtlicher und bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung sowie herrschender Lehre bildet der Umstand, dass der im Rechtshilfeersuchen wiedergegebene Sachverhaltskomplex nach dem hiesigen Recht ein Antragsdelikt ist, kein Auslieferungshindernis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E. 4c) aa); Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016, E. 6.8; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 585 mit Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.154/1995 vom 27. September 1995, E. 5 ; GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 35 IRSG N. 14 und 29; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 89; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 3404; a.M. POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N 273).

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach bei Antragsdelikten nach hiesigem Recht die Auslieferung abzulehnen sei, ins Leere zielt.

6.

6.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass es der USA für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt an der Strafgewalt fehle (act. 1, S. 6 ff.).

6.2 Die Bewilligung der Auslieferung setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung des dem Ersuchen zu Grunde liegenden Strafverfahrens zuständig ist, mithin diesbezüglich Strafgewalt besitzt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Staatsgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu (BGE 126 II 212 E. 6. b); Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2). Die Auslegung dieser Bestimmungen ist in erster Linie Sache der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates (BGE 126 II 212 E. 6. b) und c) bb); Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2; FIOLKA, a.a.O., Art. 32 IRSG N. 7 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Rechtshilferichter die Zuständigkeit des ersuchenden Staates nicht abzuklären. Nur in Fällen, in denen der ersuchte Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben, könne die Auslieferung verweigert werden (BGE 126 II 212 E. 6. c) bb); Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2002 vom 18. Juni 2002, E. 5.2; FIOLKA, a.a.O., Art. 32 IRSG N. 9; so

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auch die Praxis des hiesigen Gerichts vgl. statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.158 vom 17. Juli 2013, E. 2.3). Ähnliches gilt im Übrigen auch für die Prüfung der Strafbarkeit und Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates (vgl. zur Strafbarkeit BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom

30. Juni 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom

6. Mai 2015, E. 4.3.1; die Verjährung betreffend Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 5.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.333 vom 21. Januar 2015, E. 3.6; RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 3.1; RR.2009.117 vom 17. Juli 2009, E. 5.1).

6.3 Das Territorialitätsprinzip ist völkerrechtlich anerkannt und weitgehend der primäre Anknüpfungspunkt für die Strafgewalt eines Staates (POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 3 N. 19). Es ist in Art. 3 Abs. 1 StGB geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB (aArt. 7 Abs. 1 StGB) gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanzdelikte), bestehen somit mehrere die Strafhoheit begründende Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Handlung im Ausland angegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1 m.w.H.; POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 8 N. 9).

Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung. Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschriebene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als

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solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1; so auch die Rechtsprechung des hiesigen Gerichts vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.191 vom 12. Juni 2015, E. 2.7). Dasselbe muss auch für die Überweisung von Bestechungsgeldern auf ein Schweizer Bankkonto oder von einem Schweizer Bankkonto aus gelten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016, E. 7.3; RR.2015.292 vom 3. März 2016, E. 7.3).

6.4 Dem Rechtshilfeersuchen lässt sich entnehmen, dass Zahlungen an den Beschwerdeführer auch unter Verwendung von US-Bankkonten erfolgt seien. Im Mai 2011 habe B. einen Betrag in Höhe von USD 150’000.-- von einem zwischengeschalteten Konto einer brasilianischen Bank auf ein Konto einer Bank in Miami überwiesen. Danach seien die Gelder auf ein Konto einer spanischen Bank überwiesen worden, welches dem Beschwerdeführer gehört habe. Gemäss den oben wiedergegebenen Überlegungen (E. 6.3) wäre davon auszugehen, dass die Strafgewalt der USA gestützt auf das Territorialitätsprinzip bereits aufgrund der soeben genannten Überweisung gegeben wäre. Zudem indizieren noch weitere Umstände, wie bspw. dass die inkriminierten Verhandlungen teilweise in den USA stattgefunden haben und die B. ihren Sitz in Miami hat, die Zuständigkeit der USA. Von willkürlich bejahter Zuständigkeit seitens der US-amerikanischen Behörden kann folglich keine Rede sein. Mithin erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

7.

7.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass den Auslieferungsersuchen der USA und Nicaragua identische Straftaten zu Grunde liegen. Der Beschwerdegegner bewilligte die prioritäre Auslieferung des Beschwerde- führers an die USA. Zudem bewilligte es seine Weiterlieferung an Nicaragua (act. 1.1). Der Beschwerdeführer beantragt die Nichtbewilligung des Auslieferungsersuchens der USA und verlangt, an Nicaragua ausgeliefert zu werden (act. 1, S. 2).

7.2 Art. 17 AVUS regelt die sog. Auslieferungskonkurrenz im Auslieferungs- verkehr zwischen der Schweiz und den USA. Die Bestimmung lautet wie folgt: "Haben die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz entweder wegen derselben oder wegen anderer Straftaten Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten erhalten, entscheiden sie, welchem Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Beim Entscheid berücksichtigt der ersuchte Staat alle erheblichen Umstände,

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insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und den Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat." Das IRSG regelt die Auslieferungskonkurrenz folgendermassen: Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt (Art. 40 Abs. 1 IRSG). Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen verschiedener Handlungen verlangt, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen, der Tatort, die Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die bessere soziale Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Auslieferung an einen anderen Staat in Betracht fallen (Art. 40 Abs. 2 IRSG).

Art. 40 IRSG unterscheidet - im Gegensatz zu Art. 17 AVUS - zwischen konkurrierenden Auslieferungsersuchen wegen derselben Tat (Abs. 1) und wegen verschiedener Handlungen (Abs. 2). Jedoch können auch im Anwendungsbereich von Abs. 1 die Kriterien von Abs. 2 zur Anwendung kommen - und umgekehrt (vgl. FIOLKA, a.a.O., Art. 40 IRSG N. 16, 28 und 31).

Die in Art. 17 AVUS und Art. 40 IRSG wiedergegebenen Kriterien sind nicht abschliessend und es besteht keine Rangordnung ihrer Gewichtung (BGE 124 II 586, E. 2a; 113 IB 183 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2011 vom 1. September 2011, E. 2.1; missverständlich: Urteil des Bundesgerichts 1A.288/2005, E. 3.3, wonach dem Territorialitäts- und passiven Personalitätsprinzip ein besonderer Stellenwert beizumessen ist). Dem ersuchten Staat kommt bei der Wahl, wem der Verfolgte prioritär auszuliefern ist, ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 124 II 586, E. 2a; 113 IB 183 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2011 vom 1. September 2011, E. 2.1; FIOLKA, a.a.O., Art. 40 IRSG N. 3 ff.; alle mit Bezugnahme auf Art. 17 EAUe, welcher identisch mit Art. 17 AVUS ist). Auch wenn die gleichzeitig um Auslieferung ersuchenden Staaten nicht alle mit der Schweiz durch einen Staatsvertrag verbunden sind, der eine Art. 17 AVUS ähnliche Prioritätenregelung enthält, hat man sich von den völkerrechtlichen und landesrechtlichen Prinzipien leiten zu lassen, die in Art. 17 AVUS und Art. 40 IRSG festgehalten sind (BGE 113 IB 183 E. 5 mit Bezugnahme auf Art. 17 EAUe).

7.3 Die Schweiz und Nicaragua sind betreffend Auslieferungsverkehr staatsvertraglich über das UNCAC miteinander verbunden. Dieses enthält keine Konkurrenzbestimmung bei Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten.

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Gemäss dem oben Dargelegten gelangen nichtsdestotrotz die Grundsätze von Art. 17 AVUS und Art. 40 IRSG zur Anwendung. Der Beschwerdegegner hat die prioritäre Auslieferung an die USA wie folgt begründet (act. 1.1, S. 6 f.):

"Im vorliegenden Fall werden dem Verfolgten von den US-Behörden bzw. den Behörden von Nicaragua identische Straftaten zur Last gelegt. Dem US- Ersuchen ist zu entnehmen, dass die fraglichen Bestechungsgelder insbesondere über ein US-Bankkonto geflossen sein sollen. Die B. sei zudem eine US-amerikanische Firma mit Sitz in Miami. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass allenfalls auch andere US- Sportvermarktungsfirmen von der Wettbewerbsbeeinflussung tangiert gewesen sein könnten. Auch sollen verschiedene Vertragsverhandlungen auf US-Territorium erfolgt sein. Ebenfalls zu erwähnen ist, dass die US- Behörden ein langjähriges, sehr umfangreiches und komplexes Strafverfahren gegen eine Vielzahl von Personen führen, welche sich zurzeit bereits in den USA befinden bzw. an diesen Staat ausgeliefert werden sollen. In den USA dürfte sich auch ein Grossteil der Beweismittel und Zeugen befinden.

Mit der Anklageerhebung in den USA, welche am 20. Mai 2015 erfolgt ist, ist das dortige Strafverfahren zudem bereits weit fortgeschritten. Demgegenüber lässt sich dem Ersuchen aus Nicaragua entnehmen, dass die Tathandlungen aus Sicht der dortigen Behörden mehrheitlich in Nicaragua stattgefunden haben sollen und u.a. der nationale Fussballverband entsprechend geschädigt worden sei. Es dürften sich dort wohl ebenfalls Beweismittel und Zeugen befinden, indessen führen die Behörden von Nicaragua lediglich ein einzelnes Strafverfahren gegen einen eigenen Staatsangehörigen, welches erst aufgrund einer entsprechenden Anzeige vom 10. Juni 2015 eingeleitet worden ist. Dem Ersuchen von Nicaragua ist weiter zu entnehmen, dass erst am 4. August 2015 eine Anklageschrift verfasst und am 5. August 2015 ein entsprechender Haftbefehl erlassen wurde.

Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend wesentliche Gründe für eine prioritäre Auslieferung des Verfolgten an die USA sprechen: Mit diesem Staat besteht im Gegensatz zu Nicaragua eine staatsvertragliche Auslieferungsverpflichtung. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten sollen zudem teilweise auch in den USA (und nicht nur in Nicaragua) stattgefunden haben. Auch spricht für eine Auslieferung an die USA der Umstand, dass dort die untersuchten Straftaten im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Vielzahl von Personen einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden können. Ebenfalls besteht grundsätzlich die Möglichkeit

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einer Weiterlieferung des Verfolgten von den USA an Nicaragua, was umgekehrt nicht realisierbar wäre. Aus diesen Gründen ist der Verfolgte prioritär an die USA auszuliefern. Seine Weiterlieferung an Nicaragua ist gleichzeitig zu bewilligen."

7.4 Der Beschwerdegegner erkannte richtig, dass - wie auch in E. 6.4 dargelegt - Begehungsorte der vorliegend zur Diskussion stehenden Straftat auch in den USA liegen und es sich bei den Bestechern um Angestellte der US- amerikanischen Gesellschaft B. mit Sitz in Miami handelt. Da die US- amerikanischen Strafverfolgungsbehörden nicht nur gegen den Beschwerdeführer, sondern eine Vielzahl von Fussballfunktionären und deren Gehilfen im Zusammenhang mit der Annahme von Bestechungsgelder von der B. ermitteln (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.280 vom 27. Januar 2016, E. 5.2; RR.2015.292 vom 3. März 2016 E. 5.2), trägt der Beschwerdegegner durch die prioritäre Auslieferung an die USA dem Grundsatz der Verfahrenseinheit Rechnung. Dieser liegt auch der StPO zu Grunde (vgl. Art. 29 ff. StPO) und bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2).

Der Beschwerdegegner hat sich auch - in nachvollziehbarer Weise - mit der Frage der Möglichkeit einer Weiterlieferung auseinandergesetzt und festgehalten, dass die USA den Beschwerdeführer an Nicaragua weiterliefern könnte und die Auslieferung des Beschwerdeführers aus Nicaragua in die USA nicht möglich sei (vgl. zu diesem Kriterium FIOLKA, a.a.O., Art. 40 IRSG N. 8 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Gemäss konstanter Rechtsprechung und Lehre werden Staaten, mit denen eine Auslieferungsverpflichtung - gestützt auf einen Auslieferungsvertrag - besteht, grundsätzlich gegenüber Staaten, an die gestützt auf IRSG ausgeliefert wird, bevorzugt (Urteil des Bundesgerichts 1C_315/2011 vom

1. September 2011, E. 2.3; FIOLKA, a.a.O., Art. 40 IRSG N. 11). Die Schweiz und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander Personen auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für schuldig befunden worden sind (Art. 1 Abs. 1 AVUS). Die Schweiz und Nicaragua sind staatsvertraglich über das UNAC verbunden. Dieses enthält allerdings keine explizite Auslieferungsverpflichtung. Eine solche lässt sich insbesondere auch nicht aus Art. 44 Abs. 15 UNAC e contrario herleiten.

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Vielmehr kann - unter gegebenen Umständen - das UNAC als Auslieferungsgrundlage dienen (Art. 44 Abs. 5 UNAC).

Weiter gilt es Folgendes zu beachten: Die in Nicaragua gegen den Beschwerdeführer eingereichte Anzeige vom 10. Juni 2015 erfolgte erst nach dessen Festnahme in der Schweiz (siehe supra lit. B.) - wobei dem Auslieferungsersuchen und der Anzeige ein identischer Sachverhalt zu Grunde liegt. In der Folge erliessen die nicaraguanischen Strafverfolgungs- behörden am 4. August 2015 eine Anklageschrift und am 5. August 2015 einen entsprechenden Haftbefehl. Das Auslieferungsersuchen erfolgte bereits am 10. August 2015. Diese Umstände legen den Verdacht nahe, dass das nicaraguanische Auslieferungsersuchen als Reaktion auf das US- amerikanische erfolgte, mit dem Ziel, eine Auslieferung in die USA zu verhindern (vgl. diesbezüglich FIOLKA, a.a.O., Art. 40 IRSG N. 7).

7.5 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass sich der Beschwerdegegner bei seinem Entscheid betreffend prioritäre Auslieferung von massgebenden Elementen leiten liess. Zwar bestehen zweifelsohne Faktoren, welche für eine prioritäre Auslieferung nach Nicaragua sprechen (u.a. Begehungsorte in Nicaragua und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers), jedoch hat der Beschwerdegegner diese im Rahmen der Ausübung des ihm zustehenden Ermessensspielraumes in casu zu Recht weniger stark gewichtet als die Obgenannten. Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zurzeit in Panama wohnt und dort auch arbeitet. Mithin stösst auch diese Rüge des Beschwerdeführers ins Leere.

8. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 17. März 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Georg Friedli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).