Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung vom 26. März 2012 im Schengener Informationssystem ersuchte Italien um die Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 6.1). Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl vom 23. Sep- tember 2011 des Landesgerichts Triest wegen Abgabebetrugs (in act. 6.6).
Darin wird A. im Wesentlichen vorgeworfen, erhebliche Mengen von Mine- ralöl (Dieseltreibstoff) von Z. und Y. nach Slowenien verbracht zu haben, wofür er falsche Zollstempel erstellen lassen und wahrheitswidrig angege- ben habe, dieses nach Serbien ausführen zu wollen. Durch diese Vorge- hensweise seien Mehrwert- und Verbrauchssteuern in Höhe von EUR 1'359'078.17 nicht bezahlt worden.
B. Am 12. März 2013 wurde A. am Flughafen Basel festgenommen. Das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess gleichentags eine Haftanord- nung, worauf A. in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde. Anläss- lich der Befragung vom 13. März 2013 durch die Kantonspolizei Basel- Stadt erklärte A., mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.2 - 6.4). Das BJ erliess am 14. März 2013 den Auslieferungs- haftbefehl gegen A.; er wurde ihm am 15. März 2013 eröffnet (act. 6.5).
C. Das formelle Auslieferungsersuchen Italiens datiert vom 19. März 2013 (act. 6.6). Am 26. April 2013 fällte das BJ den Auslieferungsentscheid (act. 6.9). Dieser bewilligte die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungsersuchen des italienischen Justizministeriums vom
19. März 2013 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.9 [ohne Seitenzah- len]).
D. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangte A. mit Schreiben vom
29. Mai 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:
"1. Es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der Antrag des italieni- schen Justizministeriums vom 19. März 2013 auf Auslieferung abzuweisen und der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 26. April 2013 vollumfänglich aufzuheben.
2. Demgemäss sei der Beschwerdeführer nicht auszuliefern und die Ausliefe- rungshaft über den Beschwerdeführer unverzüglich aufzuheben.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Es sei zudem dem Beschuldigten eine Entschädigung nach Art. 15 IRSG zu leisten."
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Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2013 die Ab- weisung der Beschwerde und verweist dazu im Wesentlichen auf seinen Auslieferungsentscheid (act. 6; act. 6.9). Die Replik des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2013 wurde dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 9; act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1; BGE 132 II 81 E. 3.2.3), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzproto- koll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62; BGE 136 IV 88 E. 3). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Über- einkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 28 Abs. 2 EAUe; Art. 48 Abs. 2 SDÜ; zum Gan- zen ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière péna- le, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 22-24, 49 ff., 79 ff.).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
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sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).
E. 1.3 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Der angefochtene Entscheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. April 2013 eröffnet (act. 6.10). Seine Beschwerde vom 29. Mai 2013 ist daher fristgereicht eingereicht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzu- treten ist.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt erstmals in seiner Replik, dass bereits eine Strafuntersuchung in Slowenien eingeleitet worden sei. Die Auslieferung an Italien verstosse damit gegen die Zuständigkeitsvorschriften in EU-Richt- linien und den Grundsatz "ne bis in idem" (act. 9, 9.1). Einzugehen ist zu- nächst auf die Zuständigkeitsfrage.
E. 2.2 Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wor- den, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvor- schriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Ho- heitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslie- ferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist (Art. 7 Ziff. 2 EAUe).
E. 2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das schweizerische Rechts- hilfegericht in der Regel nicht abzuklären, ob die Zuständigkeit des ersu- chenden Staates gegeben sei. Die Auslegung des Rechts des ersuchen- den Staates ist in erster Linie Sache seiner Behörden; die Rechtshilfe darf daher nur in Fällen verweigert werden, in denen der ersuchende Staat of- fensichtlich unzuständig ist, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben. Rechtshilfe we- gen völkerrechtswidriger Inanspruchnahme der Strafgewalt zu versagen
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kann aufgrund des eingeräumten grossen Ermessensspielraums der Staa- ten ohnehin nur in Betracht kommen, wenn der Sachverhalt keine Bezie- hung zu legitimen Rechtspflegeinteressen des ersuchenden Staates auf- weisen würde, die Inanspruchnahme der Strafgewalt also klar rechtsmiss- bräuchlich wäre (BGE 132 II 178 E. 5, 132 II 81 E. 2.12; 126 II 212 E. 6c; 116 Ib 89 E. 2c aa; 113 Ib 157 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; 1A.9/2002 vom 18. Juni 2002, E. 2.2.5; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom
E. 2.4 Führt der Beschwerdeführer selbst an, die Zuständigkeit Italiens sei ge- mäss den EU-Richtlinien 2008/118/EG und 92/12/EWG zumindest subsi- diär gegeben, so schliesst schon dies aus, dass die italienischen Strafver- folgungsbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht hätten (vgl. auch S. 2 des Haftbefehls vom 23. September 2011 des Landesge- richts Triest [S. 3 der deutschen Übersetzung]). Ebensowenig ist vorliegend eine Anknüpfung der italienischen Zuständigkeit an das Territorialitätsprin- zip oder gegebenenfalls an das Schutzprinzip völkerrechtlich klar rechts- missbräuchlich (vgl. dazu nur BROWNLIE, Principles of Public International Law, 7. Aufl., Oxford 2008, S. 301-305; SHAW, International Law, 6. Aufl., Cambridge 2008, S. 652-658, 666-668; HERDEGEN, Völkerrecht, 8. Aufl., München 2009, S. 183-188).
E. 2.5 Ist die strafrechtliche Zuständigkeit Italiens damit nicht zu beanstanden, ist im nächsten Punkt auf die vorgebrachte Verletzung des Prinzips "ne bis in idem" einzugehen.
E. 2.6 Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer straf- baren Handlung ablehnen, welche nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichge- stellten Ort begangen worden ist (Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Sodann kann die Auslieferung auch abgelehnt werden, wenn wegen derselben Handlungen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe).
Unter dem Titel "ne bis in idem" wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits ein- geleitetes Strafverfahren einzustellen (Art. 9 EAUe; vgl. auch Art. 2 des
1. ZP; Art. 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG; BGE 128 II 355
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E. 5.2; 112 IB 215 E. 6; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.42 vom 7. Mai 2013, E. 6.1; RR.2010.163 vom 6. Dezember 2010, E. 4.3; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 658 ff., 661 ff., insbes. 665 ff.).
Die Schweiz behält sich des weiteren in ihrem Vorbehalt zu Art. 9 EAUe das Recht vor, die Auslieferung des Verfolgten auch dann abzulehnen, wenn die nach dieser Bestimmung die Ablehnung der Auslieferung begrün- denden Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen sind und es sich dabei um den Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die strafbare Hand- lung begangen worden ist.
Das 1. ZP wurde von Italien nicht ratifiziert, weshalb dessen Art. 2 keine Anwendung findet.
E. 2.7 In der Schweiz war der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt – was übri- gens der Beschwerdeführer ebensowenig für Slowenien behauptet – nicht Gegenstand eines Sachentscheides; auch wird er in der Schweiz nicht strafrechtlich untersucht. Es ist damit kein Anwendungsfall von "ne bis in idem" gegeben. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Schweiz nicht einmal befugt, von ihrer Auslieferungsverpflichtung aus Art. 1 EAUe absehen zu dürfen. Die Schweiz kann im Übrigen darauf vertrauen, dass Italien – wie sie ein Signatarstaat der EMRK und namentlich des
E. 2.8 Insgesamt erweisen sich die Rügen fehlender italienischer Zuständigkeit und der Verletzung von "ne bis in idem" als unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die mangelhafte Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 3 f.). Die doppelte Strafbarkeit ist, anders als vor dem BJ (vgl. act. 6.8), nicht mehr Verfahrensgegenstand.
3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen zu enthalten, derentwegen um Auslieferung er- sucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben.
Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen
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Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Strafta- ten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt wer- den, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Bewei- sen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfah- rens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Ent- scheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit weder Tat- noch Schuld- fragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh- men (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4, 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C.559/2011 vom 7. März 2012, E. 2.4; 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2012.164 vom 12. September 2012, E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22, 290 ff.).
3.3 Dem Haftbefehl vom 23. September 2011 des Landesgerichts Triest (in act. 6.6) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ab November 2008 soll der Verfolgte, als Mitglied einer kriminellen Vereini- gung, in welcher er namentlich Geldgeber, Auftraggeber und Anstifter ge- wesen sei, sowie unter Einsetzung von Scheinfirmen und Strohmännern, in Z. und Y. erhebliche Mengen Mineralöl (Dieseltreibstoff) gekauft haben, wobei er wahrheitswidrig angegeben habe, dieses nach Serbien ausführen zu wollen. Dabei habe der Verfolgte falsche Zollstempel erstellen lassen, welche bestätigen sollten, dass das Mineralöl aus der EU exportiert werde. Stattdessen sei dieses innerhalb der EU nach Slowenien verbracht worden, damit es dort hätte verkauft werden können. In diesem Zusammenhang seien zwischen dem 20. November 2008 und 22. Mai 2009 ab Z. 52 Fahrten und zwischen dem 10. September 2009 und 15. März 2010 ab Y. 51 Fahrten mit Mineralöl durchgeführt worden. Durch diese Vorgehens- weise seien Mehrwert- und Verbrauchssteuern in Höhe von EUR 1'359'078.17 nicht bezahlt worden.
3.4 Daran rügt der Beschwerdeführer: Aus dem Haftbefehl sei nicht ersichtlich, wann und vor allem durch welche Handlungen sich der Beschwerdeführer schuldig gemacht habe. Jegliche Beweise fehlten. Auch wann und in wel-
- 8 -
cher Form die Anstiftungen stattgefunden hätten, werde in keinem Satz er- wähnt. Gleichermassen seien die Abnehmer des Mineralöls unbekannt ge- blieben. Dass der Beschwerdeführer an den Transportdaten keinerlei Aus- führungsmacht hatte, werde von den italienischen Behörden selbst gar nicht bestritten. Entgegen den völkerrechtlichen Anforderungen fehlten die erwähnten GPS-Nachverfolgungen und Aussagen von Mitangeklagten im Ersuchen. Es bestünden auch Lücken in der Sachverhaltsdarstellung. So bleibe unerwähnt, dass der mitangeklagte Bruder des Beschwerdeführers (†B.) acht Monate vor Erlass des Haftbefehls verstorben sei. Zwar seien die Voruntersuchungen zwei Monate vor der Verhaftung des Beschwerde- führers abgeschlossen worden, doch diese entscheidenden Fakten fehlten dennoch im Haftbefehl (act. 1 S. 3 f.).
3.5 In der Sachverhaltsdarstellung wird jede einzelne vorgeworfene Fahrt mit Datum und Tankfüllung und weiteren Angaben konkretisiert. Verschiedene Fahrten wurden von Anfang bis Ende überwacht. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass ein Beweisdossier dem Ersuchen beigelegt werden müsse, kann hierfür indes auf keine Rechtsgrundlage verweisen, zumal ei- ne solche auch nicht existiert. Die Schilderung im Auslieferungsersuchen weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf, welche den Sachverhaltsvorwurf sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen und detailliert gegen die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vorbringt, beschlägt die Beweiswürdi- gung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu überprüfen, sondern dem Sach- gericht vorbehalten ist. Dieses wird über seine Strafbarkeit zu befinden und im Strafverfahren das Ableben des Bruders zu würdigen haben.
3.6 Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Eine weitere Rüge lautet, im italienischen Strafverfahren seien die Mindest- rechte der Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. b und lit. c EMRK nicht ge- wahrt worden (act. 1 S. 5-7).
4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;
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SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Straf- verfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernst- haft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 133 IV 76 E. 4.1; 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom
E. 5 Juni 2013, E. 4.3.1/4.3.3 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 564 ff., 567 f., 657).
E. 5.1 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundes- amt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; TPF 2009 145 E. 2.5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 350 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in ers- ter Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Be- schwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Ent- lassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesge- richts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 10.3; RR.2008.59 vom
19. Juni 2008, E. 2).
E. 5.2 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. obenstehende Erwägungen 3 und 4), ist sein akzessorisches Haftentlassungsgesuch abzuweisen.
6. Insgesamt erweist sich keine Rüge als zutreffend. Weitere als die geprüften Auslieferungshindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist folglich zulässig für die dem Auslieferungsersuchen vom 19. März 2013 des Ministero della Giusti- zia zugrunde liegenden Straftaten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
E. 7 März 2013, E. 11.2; RR.2012.23 vom 2. August 2012, E. 5.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., 205 ff., 221 f., 531, 627 ff., 680 ff.). 4.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das gesamte italienische Straf- verfahren scheine nun beinahe abgeschlossen zu sein, ohne dass er je- mals die Möglichkeit gehabt habe, sich in Italien zu verteidigen. Er wisse nicht, was ihm vorgeworfen werde, kenne die ihn belastenden Beweise nicht und habe keine Gelegenheit erhalten, sich zu entlasten. Und dies, obwohl ihm ein abgekürztes Strafverfahren vorgeschlagen werde, soweit die Untersuchung nicht bereits eingestellt worden sei. Sein italienischer Anwalt kenne ihn nicht, habe nie mit ihm kommuniziert und habe nur als Zustelladresse gedient. Es mute äusserst seltsam an, dass derselbe An- walt auch den mitangeklagten verstorbenen Zwillingsbruder †B. verteidige. Es bestehe hier eine frappante Verwechslungsgefahr. Österreich habe zu- vor mangels Unterlagen eine Auslieferung abgelehnt.
4.4 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das italie- nische Strafverfahren nicht die internationalen Menschenrechts- und Ver- fahrensgarantien respektiert. Selbst wenn alle seine Vorwürfe im Einzelnen zuträfen, so hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sei ihm ver- wehrt, damit vor ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beru- hendes italienisches Gericht zu gelangen. Er legt damit nichts dar, was Ita- lien selbst zum Vorwurfe gereichte. Es ist in ständiger Rechtsprechung vielmehr davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten der EMRK, wie die Schweiz und Italien es sind, auch die entsprechenden Garantien einhalten und damit ein faires Strafverfahren gewährleisten (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23 Mai 1969 [VRK; SR 0.111]; BGE 121 I 181 E. 2c; 117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesge- richts 1C.480/2008 vom 1. Dezember 2008, E. 4; 1C.408/2007 vom
21. Dezember 2007, E. 2.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 5; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2 in fine; 1A.70/2003 vom
E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2013.34 act. 1).
E. 7.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Diese Rege-
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lung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustge- fahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 475 f.).
E. 7.3 Vorstehende Erwägungen zeigen, dass die Vorbringen ständiger Recht- sprechung zuwiderlaufen. Die Beschwerde war demnach offensichtlich un- begründet und ohne Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Es besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IRSG).
- 12 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Advokat Oliver Borer Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2013.158 / RP.2013.34
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung vom 26. März 2012 im Schengener Informationssystem ersuchte Italien um die Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 6.1). Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl vom 23. Sep- tember 2011 des Landesgerichts Triest wegen Abgabebetrugs (in act. 6.6).
Darin wird A. im Wesentlichen vorgeworfen, erhebliche Mengen von Mine- ralöl (Dieseltreibstoff) von Z. und Y. nach Slowenien verbracht zu haben, wofür er falsche Zollstempel erstellen lassen und wahrheitswidrig angege- ben habe, dieses nach Serbien ausführen zu wollen. Durch diese Vorge- hensweise seien Mehrwert- und Verbrauchssteuern in Höhe von EUR 1'359'078.17 nicht bezahlt worden.
B. Am 12. März 2013 wurde A. am Flughafen Basel festgenommen. Das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess gleichentags eine Haftanord- nung, worauf A. in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde. Anläss- lich der Befragung vom 13. März 2013 durch die Kantonspolizei Basel- Stadt erklärte A., mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.2 - 6.4). Das BJ erliess am 14. März 2013 den Auslieferungs- haftbefehl gegen A.; er wurde ihm am 15. März 2013 eröffnet (act. 6.5).
C. Das formelle Auslieferungsersuchen Italiens datiert vom 19. März 2013 (act. 6.6). Am 26. April 2013 fällte das BJ den Auslieferungsentscheid (act. 6.9). Dieser bewilligte die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungsersuchen des italienischen Justizministeriums vom
19. März 2013 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.9 [ohne Seitenzah- len]).
D. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangte A. mit Schreiben vom
29. Mai 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:
"1. Es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der Antrag des italieni- schen Justizministeriums vom 19. März 2013 auf Auslieferung abzuweisen und der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 26. April 2013 vollumfänglich aufzuheben.
2. Demgemäss sei der Beschwerdeführer nicht auszuliefern und die Ausliefe- rungshaft über den Beschwerdeführer unverzüglich aufzuheben.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates. Es sei zudem dem Beschuldigten eine Entschädigung nach Art. 15 IRSG zu leisten."
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Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2013 die Ab- weisung der Beschwerde und verweist dazu im Wesentlichen auf seinen Auslieferungsentscheid (act. 6; act. 6.9). Die Replik des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2013 wurde dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 9; act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1; BGE 132 II 81 E. 3.2.3), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzproto- koll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62; BGE 136 IV 88 E. 3). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Über- einkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 28 Abs. 2 EAUe; Art. 48 Abs. 2 SDÜ; zum Gan- zen ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière péna- le, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 22-24, 49 ff., 79 ff.).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten
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sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).
1.3 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
1.4 Der angefochtene Entscheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. April 2013 eröffnet (act. 6.10). Seine Beschwerde vom 29. Mai 2013 ist daher fristgereicht eingereicht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzu- treten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt erstmals in seiner Replik, dass bereits eine Strafuntersuchung in Slowenien eingeleitet worden sei. Die Auslieferung an Italien verstosse damit gegen die Zuständigkeitsvorschriften in EU-Richt- linien und den Grundsatz "ne bis in idem" (act. 9, 9.1). Einzugehen ist zu- nächst auf die Zuständigkeitsfrage.
2.2 Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wor- den, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvor- schriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Ho- heitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslie- ferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist (Art. 7 Ziff. 2 EAUe).
2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das schweizerische Rechts- hilfegericht in der Regel nicht abzuklären, ob die Zuständigkeit des ersu- chenden Staates gegeben sei. Die Auslegung des Rechts des ersuchen- den Staates ist in erster Linie Sache seiner Behörden; die Rechtshilfe darf daher nur in Fällen verweigert werden, in denen der ersuchende Staat of- fensichtlich unzuständig ist, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staa- tes ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben. Rechtshilfe we- gen völkerrechtswidriger Inanspruchnahme der Strafgewalt zu versagen
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kann aufgrund des eingeräumten grossen Ermessensspielraums der Staa- ten ohnehin nur in Betracht kommen, wenn der Sachverhalt keine Bezie- hung zu legitimen Rechtspflegeinteressen des ersuchenden Staates auf- weisen würde, die Inanspruchnahme der Strafgewalt also klar rechtsmiss- bräuchlich wäre (BGE 132 II 178 E. 5, 132 II 81 E. 2.12; 126 II 212 E. 6c; 116 Ib 89 E. 2c aa; 113 Ib 157 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; 1A.9/2002 vom 18. Juni 2002, E. 2.2.5; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013, E. 4.3.1/4.3.3 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 564 ff., 567 f., 657).
2.4 Führt der Beschwerdeführer selbst an, die Zuständigkeit Italiens sei ge- mäss den EU-Richtlinien 2008/118/EG und 92/12/EWG zumindest subsi- diär gegeben, so schliesst schon dies aus, dass die italienischen Strafver- folgungsbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht hätten (vgl. auch S. 2 des Haftbefehls vom 23. September 2011 des Landesge- richts Triest [S. 3 der deutschen Übersetzung]). Ebensowenig ist vorliegend eine Anknüpfung der italienischen Zuständigkeit an das Territorialitätsprin- zip oder gegebenenfalls an das Schutzprinzip völkerrechtlich klar rechts- missbräuchlich (vgl. dazu nur BROWNLIE, Principles of Public International Law, 7. Aufl., Oxford 2008, S. 301-305; SHAW, International Law, 6. Aufl., Cambridge 2008, S. 652-658, 666-668; HERDEGEN, Völkerrecht, 8. Aufl., München 2009, S. 183-188).
2.5 Ist die strafrechtliche Zuständigkeit Italiens damit nicht zu beanstanden, ist im nächsten Punkt auf die vorgebrachte Verletzung des Prinzips "ne bis in idem" einzugehen.
2.6 Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer straf- baren Handlung ablehnen, welche nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichge- stellten Ort begangen worden ist (Art. 7 Ziff. 1 EAUe). Sodann kann die Auslieferung auch abgelehnt werden, wenn wegen derselben Handlungen bereits ein Strafverfahren im ersuchten Staat hängig ist (Art. 8 EAUe).
Unter dem Titel "ne bis in idem" wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits ein- geleitetes Strafverfahren einzustellen (Art. 9 EAUe; vgl. auch Art. 2 des
1. ZP; Art. 54 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG; BGE 128 II 355
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E. 5.2; 112 IB 215 E. 6; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.42 vom 7. Mai 2013, E. 6.1; RR.2010.163 vom 6. Dezember 2010, E. 4.3; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 658 ff., 661 ff., insbes. 665 ff.).
Die Schweiz behält sich des weiteren in ihrem Vorbehalt zu Art. 9 EAUe das Recht vor, die Auslieferung des Verfolgten auch dann abzulehnen, wenn die nach dieser Bestimmung die Ablehnung der Auslieferung begrün- denden Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen sind und es sich dabei um den Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die strafbare Hand- lung begangen worden ist.
Das 1. ZP wurde von Italien nicht ratifiziert, weshalb dessen Art. 2 keine Anwendung findet.
2.7 In der Schweiz war der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt – was übri- gens der Beschwerdeführer ebensowenig für Slowenien behauptet – nicht Gegenstand eines Sachentscheides; auch wird er in der Schweiz nicht strafrechtlich untersucht. Es ist damit kein Anwendungsfall von "ne bis in idem" gegeben. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Schweiz nicht einmal befugt, von ihrer Auslieferungsverpflichtung aus Art. 1 EAUe absehen zu dürfen. Die Schweiz kann im Übrigen darauf vertrauen, dass Italien – wie sie ein Signatarstaat der EMRK und namentlich des
7. Zusatzprotokolls vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) – ihren grund- rechtlichen Verpflichtungen gemäss handeln wird.
2.8 Insgesamt erweisen sich die Rügen fehlender italienischer Zuständigkeit und der Verletzung von "ne bis in idem" als unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die mangelhafte Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 3 f.). Die doppelte Strafbarkeit ist, anders als vor dem BJ (vgl. act. 6.8), nicht mehr Verfahrensgegenstand.
3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Dar- stellung der Handlungen zu enthalten, derentwegen um Auslieferung er- sucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben.
Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grund- sätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen
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Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Strafta- ten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mut- masslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Das Rechtshilfegericht muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt wer- den, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Bewei- sen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfah- rens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Ent- scheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit weder Tat- noch Schuld- fragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzuneh- men (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4, 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C.559/2011 vom 7. März 2012, E. 2.4; 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2012.164 vom 12. September 2012, E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22, 290 ff.).
3.3 Dem Haftbefehl vom 23. September 2011 des Landesgerichts Triest (in act. 6.6) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ab November 2008 soll der Verfolgte, als Mitglied einer kriminellen Vereini- gung, in welcher er namentlich Geldgeber, Auftraggeber und Anstifter ge- wesen sei, sowie unter Einsetzung von Scheinfirmen und Strohmännern, in Z. und Y. erhebliche Mengen Mineralöl (Dieseltreibstoff) gekauft haben, wobei er wahrheitswidrig angegeben habe, dieses nach Serbien ausführen zu wollen. Dabei habe der Verfolgte falsche Zollstempel erstellen lassen, welche bestätigen sollten, dass das Mineralöl aus der EU exportiert werde. Stattdessen sei dieses innerhalb der EU nach Slowenien verbracht worden, damit es dort hätte verkauft werden können. In diesem Zusammenhang seien zwischen dem 20. November 2008 und 22. Mai 2009 ab Z. 52 Fahrten und zwischen dem 10. September 2009 und 15. März 2010 ab Y. 51 Fahrten mit Mineralöl durchgeführt worden. Durch diese Vorgehens- weise seien Mehrwert- und Verbrauchssteuern in Höhe von EUR 1'359'078.17 nicht bezahlt worden.
3.4 Daran rügt der Beschwerdeführer: Aus dem Haftbefehl sei nicht ersichtlich, wann und vor allem durch welche Handlungen sich der Beschwerdeführer schuldig gemacht habe. Jegliche Beweise fehlten. Auch wann und in wel-
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cher Form die Anstiftungen stattgefunden hätten, werde in keinem Satz er- wähnt. Gleichermassen seien die Abnehmer des Mineralöls unbekannt ge- blieben. Dass der Beschwerdeführer an den Transportdaten keinerlei Aus- führungsmacht hatte, werde von den italienischen Behörden selbst gar nicht bestritten. Entgegen den völkerrechtlichen Anforderungen fehlten die erwähnten GPS-Nachverfolgungen und Aussagen von Mitangeklagten im Ersuchen. Es bestünden auch Lücken in der Sachverhaltsdarstellung. So bleibe unerwähnt, dass der mitangeklagte Bruder des Beschwerdeführers (†B.) acht Monate vor Erlass des Haftbefehls verstorben sei. Zwar seien die Voruntersuchungen zwei Monate vor der Verhaftung des Beschwerde- führers abgeschlossen worden, doch diese entscheidenden Fakten fehlten dennoch im Haftbefehl (act. 1 S. 3 f.).
3.5 In der Sachverhaltsdarstellung wird jede einzelne vorgeworfene Fahrt mit Datum und Tankfüllung und weiteren Angaben konkretisiert. Verschiedene Fahrten wurden von Anfang bis Ende überwacht. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass ein Beweisdossier dem Ersuchen beigelegt werden müsse, kann hierfür indes auf keine Rechtsgrundlage verweisen, zumal ei- ne solche auch nicht existiert. Die Schilderung im Auslieferungsersuchen weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf, welche den Sachverhaltsvorwurf sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen und detailliert gegen die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vorbringt, beschlägt die Beweiswürdi- gung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu überprüfen, sondern dem Sach- gericht vorbehalten ist. Dieses wird über seine Strafbarkeit zu befinden und im Strafverfahren das Ableben des Bruders zu würdigen haben.
3.6 Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Eine weitere Rüge lautet, im italienischen Strafverfahren seien die Mindest- rechte der Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. b und lit. c EMRK nicht ge- wahrt worden (act. 1 S. 5-7).
4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;
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SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Straf- verfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernst- haft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 133 IV 76 E. 4.1; 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.175 vom
7. März 2013, E. 11.2; RR.2012.23 vom 2. August 2012, E. 5.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., 205 ff., 221 f., 531, 627 ff., 680 ff.). 4.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das gesamte italienische Straf- verfahren scheine nun beinahe abgeschlossen zu sein, ohne dass er je- mals die Möglichkeit gehabt habe, sich in Italien zu verteidigen. Er wisse nicht, was ihm vorgeworfen werde, kenne die ihn belastenden Beweise nicht und habe keine Gelegenheit erhalten, sich zu entlasten. Und dies, obwohl ihm ein abgekürztes Strafverfahren vorgeschlagen werde, soweit die Untersuchung nicht bereits eingestellt worden sei. Sein italienischer Anwalt kenne ihn nicht, habe nie mit ihm kommuniziert und habe nur als Zustelladresse gedient. Es mute äusserst seltsam an, dass derselbe An- walt auch den mitangeklagten verstorbenen Zwillingsbruder †B. verteidige. Es bestehe hier eine frappante Verwechslungsgefahr. Österreich habe zu- vor mangels Unterlagen eine Auslieferung abgelehnt.
4.4 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das italie- nische Strafverfahren nicht die internationalen Menschenrechts- und Ver- fahrensgarantien respektiert. Selbst wenn alle seine Vorwürfe im Einzelnen zuträfen, so hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, es sei ihm ver- wehrt, damit vor ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beru- hendes italienisches Gericht zu gelangen. Er legt damit nichts dar, was Ita- lien selbst zum Vorwurfe gereichte. Es ist in ständiger Rechtsprechung vielmehr davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten der EMRK, wie die Schweiz und Italien es sind, auch die entsprechenden Garantien einhalten und damit ein faires Strafverfahren gewährleisten (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23 Mai 1969 [VRK; SR 0.111]; BGE 121 I 181 E. 2c; 117 Ib 337 E. 2; Urteile des Bundesge- richts 1C.480/2008 vom 1. Dezember 2008, E. 4; 1C.408/2007 vom
21. Dezember 2007, E. 2.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 5; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2 in fine; 1A.70/2003 vom
8. September 2003, E. 6.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.103 vom 12. Dezember 2012, E. 6.2 in fine; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 204 ff.).
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4.5 Insgesamt sind die Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht derge- stalt, dass sie eine EMRK-Verletzung dartäten. Die Vermutung der Ver- tragstreue Italiens ist nicht im Ansatz tangiert. Demnach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
5.1 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungs- gesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundes- amt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; TPF 2009 145 E. 2.5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 350 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in ers- ter Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Be- schwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Ent- lassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesge- richts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 10.3; RR.2008.59 vom
19. Juni 2008, E. 2).
5.2 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährt werden kann (vgl. obenstehende Erwägungen 3 und 4), ist sein akzessorisches Haftentlassungsgesuch abzuweisen.
6. Insgesamt erweist sich keine Rüge als zutreffend. Weitere als die geprüften Auslieferungshindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist folglich zulässig für die dem Auslieferungsersuchen vom 19. März 2013 des Ministero della Giusti- zia zugrunde liegenden Straftaten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2013.34 act. 1).
7.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Diese Rege-
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lung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustge- fahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 475 f.).
7.3 Vorstehende Erwägungen zeigen, dass die Vorbringen ständiger Recht- sprechung zuwiderlaufen. Die Beschwerde war demnach offensichtlich un- begründet und ohne Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Es besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 IRSG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Oliver Borer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).