Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Korea. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Korea führt gegen A. ein Straf- verfahren wegen vermittlerischer Vorteilsannahme, Untreue und Kursmani- pulation. In diesem Zusammenhang ersuchten die koreanischen Behörden am 11. Juni 2008 die Schweiz um internationale Rechtshilfe (act. 1.8). Das Rechtshilfeersuchen wurde mit Eingaben vom 10. Juli 2008 (act. 1.9) und vom 2. September 2008 (act. 1.12) ergänzt.
Dem Rechtshilfeersuchen liegen drei Sachverhaltskomplexe zu Grunde. Zum Einen soll A. im Juni 1999 von G., dem damaligen Präsidenten der H.- Gruppe, als Gegenleistung für sein – in der Republik Korea – strafbares Lobbying im Zusammenhang mit dem drohenden Konkurs der besagten Unternehmensgruppe den Betrag von ca. USD 44.3 Mio. erhalten haben, den G. zu Lasten der Tochtergesellschaft I. Corporation unrechtmässig ab- disponiert und auf das Konto der J. Corporation, einer A. zuzurechnenden Strohgesellschaft, bei der Bank K. in Hong Kong überwiesen haben soll. A. soll mit einem Teil des von G. erhaltenen Betrags (ca. USD 24.3 Mio.) den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung (71.5 %) an der L. Corporation finanziert und mit dem anderen Teil – bzw. Surrogaten davon – über die von ihm ge- haltene B. Limited ein Gebäude erworben und es der L. Corporation zur Miete überlassen haben.
Zum Zweiten wird A. vorgeworfen, die von der L. Corporation für die Miete des erwähnten Gebäudes geleistete Mietkaution von ca. USD 13.6 Mio. im Dezember 2005 auf das Konto der B. Limited bei der Bank M. in Zürich überwiesen zu haben, um damit den Erwerb einer Wandelanleihe der L. Corporation zu finanzieren. Mit der von ihm veranlassten Ausgabe der besagten Wandelanleihe soll A. bezweckt haben, den drohenden Verlust der Mehrheitsbeteiligung an der L. Corporation zu vereiteln. Diese Gefahr sei für A. dadurch entstanden, dass die Kreditgeberin der H.-Gruppe, die N. Corporation, gegen die J. Corporation eine zivilrechtliche Klage auf die Herausgabe der L. Corporation-Aktien eingereicht hatte. Die Wandelanlei- he soll zum gegenüber deren angemessenen Wert von ca. USD 47.6 Mio. unverhältnismässig niedrigen Ausgabewert von ca. USD 10.4 Mio. bege- ben worden sein, wodurch die L. Corporation im Umfang des Differenzbe- trages von ca. USD 37.2 Mio. am Vermögen geschädigt worden sein soll. Die dergestalt erworbenen Papiere („Convertible Bonds“) soll A. auf die ihm zuzurechnende Strohgesellschaft C. Limited bzw. auf eine auf diese lau- tende Beziehung bei der Bank O. AG in Zürich übertragen und im Novem- ber 2007 in Aktien gewandelt haben.
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Schliesslich wird A. drittens zur Last gelegt, er habe – in einem gänzlich anders gelagerten Sachverhaltskomplex – seit September 2006 zusammen mit dem in der Republik Korea anderweitig verfolgten P. den Kauf und Ver- kauf von Aktien der Q. Corporation über die A. zuzurechnenden Strohge- sellschaften C. Limited, D. Limited, E. Limited sowie F. Limited bezie- hungsweise deren Bankverbindungen bei der Bank M. und der Bank O. AG in Zürich zum Zweck der Kursmanipulation betrieben.
Mit dem vorgenannten Rechtshilfeersuchen wird um die Übermittlung von Kontoeröffnungsunterlagen und Informationen über die Transaktionen für den Zeitraum ab der jeweiligen Kontoeröffnung bis Ende Juli 2008 betref- fend die Bankverbindungen von B. Limited, C. Limited, D. Limited, E. Limi- ted und F. Limited bei der Bank M. in Zürich sowie die Bankverbindungen von B. Limited, C. Limited, D. Limited und E. Limited bei der Bank O. AG in Zürich ersucht (act. 1.12 S. 13 f.).
B. Nach einer summarischen Überprüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundes- amt“) das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 27. Juni 2008 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zum Vollzug (act 1.10). Aufgrund der Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft bereits am 13. Juni 2008 in di- rektem Zusammenhang mit den die L. Corporation betreffenden Sachver- haltskomplexen und noch vor Kenntnisnahme des koreanischen Rechtshil- feersuchens aus Anlass einer Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS) ein selbstständiges gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren gegen A. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) er- öffnet hatte (act. 9.1), übertrug das Bundesamt am 14. Mai 2009 im Sinne einer Wiedererwägung den Vollzug des vorliegenden Rechtshilfeersuchens neu der Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich (act. 1.13).
C. Mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 19. August 2009 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der im Rahmen des eigenen Ermittlungsverfahrens von der Bank M. und Bank O. AG erhobenen Unterlagen, einschliesslich die A. betreffenden Ak- ten, an die ersuchende Behörde an (act. 1.7).
D. Dagegen führen A., B. Limited, C. Limited, D. Limited, E. Limited und F. Limited mit Eingabe vom 21. September 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Hauptstandpunkt be- antragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vollum- fängliche Verweigerung der Rechtshilfe. Im Eventualstandpunkt beantragen
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sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die eingeschränkte Gewährung der Rechtshilfe durch die Übermittlung der in der Beschwerde- schrift bezeichneten Unterlagen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (act. 1).
In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 beantragt das Bundesamt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Bundesanwalt- schaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2009, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (act. 9). Die Beschwerdeführer halten in der Beschwerdereplik vom 23. No- vember 2009 an ihren Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 4. De- zember 2009 verzichtet das Bundesamt auf eine Beschwerdeduplik (act. 15), während die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeduplik vom
10. Dezember 2009 an ihren Anträgen festhält (act. 16), wovon dem Vertre- ter der Beschwerdeführer am 4. März 2010 Kenntnis gegeben wird (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Rechtshilfe für die Republik Korea richtet sich, mangels Staatsvertra- ges, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).
2.
2.1
2.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).
2.1.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die ausführende
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Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Be- rechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver- fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a S. 186 f. m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N 537). Hat der von der Verfü- gung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2). Eine Banklagernd-Vereinbarung ist demge- genüber im Prinzip nach Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht mehr direkt anwendbar. Hat die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt, so beginnt die Beschwerdefrist erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. Novem- ber 2002, E. 2.4).
Bei dem vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Ein- tretens- und Schlussverfügung. Mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zu- stelldomizil in der Schweiz wurde die Verfügung den Beschwerdeführern durch Mitteilung an die kontoführenden Banken eröffnet, nämlich an die Bank O. AG für die Beschwerdeführer 1-5 und an die Bank M. für die Be- schwerdeführerin 6 (act. 1.7 S. 12 Ziff. 5). Die Bank O. AG nahm die Verfü- gung am 20. August 2009 entgegen und legte sie gleichentags im Einklang mit bestehenden Banklagernd-Vereinbarungen in den jeweiligen Bankla- gernd-Dossiers ab. Damit gilt die Zustellung mit Bezug auf die Beschwer- deführer 1-5 als an diesem Datum erfolgt. Was die Beschwerdeführerin 6 anbelangt, erlosch die Banklagernd-Vereinbarung mit der Bank M. mit Be- endigung der Kundenbeziehung im April 2007, weshalb die Weiterleitung der von der Bank am 21. August 2009 entgegengenommenen Verfügung an die betreffende Partei unterblieb. Immerhin konnte auch sie ab dem
20. August 2009 effektive Kenntnis von der Verfügung haben. Die Be- schwerde vom 21. September 2009 ist damit, in Anbetracht dessen, dass
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der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, fristgerecht eingereicht wor- den.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen und Dokumenten, die die Bankkonten der Beschwerdefüh- rer 1-6 betreffen. Die Beschwerdeführer 1-6 sind damit zur Beschwerde le- gitimiert, weshalb darauf einzutreten ist. 2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.; LAURENT MOREILLON, En- traide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N 22).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es mit Bezug auf die dem Be- schwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem ersten Sachverhaltskomplex („vermittlerische Vorteilsannahme“) vorgeworfenen Handlungen an der Vor- aussetzung der doppelten Strafbarkeit fehle. Dem Beschwerdeführer 1 werde zur Last gelegt, sich als Privater dafür bezahlt haben zu lassen, sich bei Amtsträgern für staatliche Unterstützung zur Erhaltung des H.-Konzerns zu verwenden. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der „vermittleri- schen Vorteilsannahme“ nach koreanischem Strafrecht, stelle jedoch nach schweizerischem Recht ein nicht strafbares Lobbying dar. Dass sich der Beschwerdeführer 1 dabei verbotener Mittel bedient hätte, wie etwa des Versprechens oder Anerbietens eines Vorteils gegenüber irgendwelchen Amtsträgern, werde von der ersuchenden Behörde nicht behauptet. Der Tatbestand der Bestechung nach Art. 322ter ff. StGB werde somit im vorlie- genden Zusammenhang nicht erfüllt. Sodann liege auch kein Fall von Art. 4a UWG vor. Der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 noch im ersten und zweiten Rechtshilfeersuchen erhobene Vorwurf, an der durch G. be- gangenen Unterschlagung von USD 44.3 Mio. zum Nachteil der I. Corpora-
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tion teilgenommen zu haben, sei im dritten Rechtshilfeersuchen fallen- gelassen worden. Es sei im koreanischen Strafverfahren auch keine Ankla- ge gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Teilnahme an der Unterschla- gung erhoben worden. Damit erweise sich eine Subsumtion der Handlun- gen des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der (Teilnahme an) Ver- untreuung gemäss Art. 138 StGB als nicht möglich. Ebenso wenig lasse sich das fragliche Verhalten unter den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB subsumieren. Das hierfür erforderliche Wissen um die deliktische Herkunft der ihm von G. zur Verfügung gestellten Fi- nanzmittel werde dem Beschwerdeführer 1 im dritten Rechtshilfeersuchen nicht mehr unterstellt (act. 1 S. 7 Ziff. 6 und S. 13 ff. N 28 ff. sowie act. 13 S. 6 f. Ziff. 6 ff.).
3.2 Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtli- chen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.2 und 1A.3/2006 vom 6. Feb- ruar 2006, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 537 N 583). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit dem Sach- verhaltskomplex „vermittlerische Vorteilsannahme“ zur Last gelegten Hand- lungen unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsu- miert werden können.
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3.3 Den Tatbestand der Geldwäscherei nach schweizerischem Recht erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass die dem Beschwerdefüh- rer 1 von G. zur Verfügung gestellten Vermögenswerte (ca. USD 44.3 Mio.) aus einer – nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und somit als Verbre- chen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizierenden – Unterschla- gung herrühren, die G. in seiner Eigenschaft als Präsident der H.-Gruppe zum Nachteil der Tochtergesellschaft I. Corporation begangen hatte. Des- wegen sei G. in Korea bereits verurteilt worden (act. 1.12 S. 3). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer bietet das Rechtshilfeersuchen ge- nügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 die deliktische Herkunft der betreffenden Vermögenswerte zumindest ange- nommen hatte. Gemäss den Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2008 und
10. Juli 2008 steht der Beschwerdeführer 1 unter Verdacht, Geldwäscherei begangen zu haben, indem er die von G. unterschlagenen Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank K. in Hong Kong überwies und sie später für den Erwerb der Wandelanleihe der L. Corporation durch die Beschwerdeführerin 3 verwendete (act. 1.8 S. 3 sowie act. 1.9 S. 3). Im Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2008 wird zwar die Geldwäscherei nicht mehr explizit erwähnt, doch kann daraus entgegen den Beschwerde- führern nicht geschlossen werden, dass die ersuchende Behörde den Vor- wurf, der Beschwerdeführer 1 habe geldwäschereirelevante Handlungen begangen, fallengelassen hat. Gegenteils wird in dieser Eingabe dem Be- schwerdeführer 1 zur Last gelegt, das durch den Verkauf des Teils der zu- vor gekauften Aktien der L. Corporation erworbene Kapital im Ausland ver- steckt zu haben (act. 1.12 S. 3). Nicht zuletzt legen auch die in den Rechtshilfeersuchen detailliert dargelegten Umstände um die Durchführung der fraglichen Transaktionen, nämlich die Überweisung der betreffenden Finanzmittel in mehreren Tranchen und über verschiedene, teilweise aus- ländische Bankverbindungen auf eine dem Beschwerdeführer 1 zuzurech- nende, von Hong Kong aus operierende Strohgesellschaft, und das damit verbundene – geldwäschereirelevante – Schaffen von örtlicher, persönli- cher und teilweise auch sachlicher Distanz sowie die Höhe der involvierten Beträge den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer 1 um die delikti- sche Herkunft der fraglichen Vermögenswerte gewusst hatte oder dies zu- mindest hätte annehmen müssen. Die dem Beschwerdeführer 1 im Zu- sammenhang mit dem ersten sowie auch dem zweiten Sachverhaltskom- plexen vorgeworfenen Handlungen waren sodann geeignet, die Ermittlung
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der Herkunft, die Auffindung bzw. die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Finanzoperationen – die Überweisungen hoher Beträge über Konten mehrerer dem Beschwerdefüh- rer 1 zuzurechnenden Strohgesellschaften in verschiedenen Staaten – können ohne Weiteres als geldwäschereiverdächtig angesehen werden. Im Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2008 wird auch ausdrücklich dar- auf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer 1 veranlasste Ausgabe der Wandelanleihe der L. Corporation der Vereitelung der Herausgabe der von ihm mit den von G. erhaltenen Mitteln erworbenen Mehrheitsbeteili- gung an der L. Corporation an die Kreditgeberin der H.-Gruppe dienen soll- te (act. 1.12 S. 4 f.). Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Zwar ist den von den Beschwerdefüh- rern ins Recht gelegten Entscheiden des Seoul Central District Court vom
22. Januar 2009 (act. 1.14 sowie act. 1.14.1) und des Seoul High Court vom 17. Juni 2009 (act. 1.15, act. 1.15.1 sowie act. 4.2), mit denen die Ge- genstand des Rechtshilfeersuchens bildenden Sachverhalte mittlerweile in zweiter Instanz beurteilt worden sein sollen, nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei verfolgt wird. Indessen ist dies für die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen unter dem Aspekt der doppel- ten Strafbarkeit nicht entscheidend, brauchen doch, wie dargelegt, die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein. Es genügt vielmehr, dass die Handlungen nach der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen unter die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm subsumiert werden kön- nen, was vorliegend für den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis StGB zutrifft. Ob weitere Tatbestände ebenfalls erfüllt sind, muss mithin nicht weiter geprüft werden. 3.4 Der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhaltkomplex „vermittleri- sche Vorteilsannahme“ ist demnach genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu kön- nen. Zudem enthält er auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche. Insgesamt erfüllt er daher die Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ist un- begründet. 4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Darstellung des Sachver- haltskomplexes „L. Corporation-Wandelanleihe“ im Rechtshilfeersuchen of- fenkundig falsch sei. Sie legen die erwähnten Urteile der koreanischen Ge- richte ins Recht, worin erkannt wird, dass der Ausgabepreis für die fragliche
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Wandelanleihe von den zuständigen Organen der L. Corporation korrekt festgelegt worden und der L. Corporation durch deren Verkauf kein Vermö- gensschaden erwachsen sei. Damit sei der im Rechtshilfeersuchen gegen- über dem Beschwerdeführer 1 erhobene Vorwurf der Untreue nach korea- nischem Strafrecht entkräftet und die Subsumtion der entsprechenden Handlungen unter die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB bzw. der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB aus- geschlossen, weshalb die Rechtshilfe im Zusammenhang mit dem Sach- verhaltskomplex „L. Corporation-Wandelanleihe“ nicht zu leisten sei (act. 1 S. 15 f. Ziff. 33 ff. sowie act. 13 S. 7 ff. Ziff. 13 ff.). 4.2 Aus dem Rechtshilfeersuchen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 den Erwerb der fraglichen Wandelanleihe, deren Ausgabe er zum Zweck der Vereitelung der Herausgabe der Mehrheitsbeteiligung an der L. Corpo- ration an die N. Corporation veranlasst hätte, mit Mitteln finanziert haben soll, deren deliktischer Ursprung ihm bekannt war oder von ihm zumindest hätte angenommen werden müssen. Es handelt sich hierbei um die von der L. Corporation geleistete Kaution für die Miete des Gebäudes, das der Be- schwerdeführer 1 über die Beschwerdeführerin 2 mit einem Teil des Geldes
– bzw. Surrogaten davon – erworben hatte, welches von G. zum Nachteil der I. Corporation unterschlagen und dem Beschwerdeführer 1 zur Verfü- gung gestellt worden sein soll. Damit erfüllt das dem Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „L. Corporation- Wandelanleihe“ zur Last gelegte Verhalten, unabhängig davon, ob der Ausgabepreis der L. Corporation-Wandelanleihe zu tief angesetzt worden ist oder nicht, prima facie den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis StGB. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer braucht daher nicht weiter geprüft zu werden. 5.
5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde rufen die Beschwerdeführer schliesslich das Prinzip der Verhältnismässigkeit an. Im Einzelnen machen sie geltend, dass die Übermittlung der in der Schweiz erhobenen Beweismitteln nicht geeignet sei, das koreanische Verfahren zu fördern. Sämtliche Sachver- haltskomplexe seien durch die koreanischen Behörden abschliessend er- mittelt und nunmehr bereits zweitinstanzlich durch die zuständigen Gerichte beurteilt worden. Sodann sei der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Kursmanipulation, soweit den objektiven Tatbestand betref- fend, von den Beschuldigten eingestanden worden. Überdies dokumentier- ten die zur Übermittlung vorgesehenen Akten zu wesentlichen Teilen, so- gar überwiegend, Transaktionen, die nichts mit den Käufen und Verkäufen der Q. Corporation-Aktien zu tun haben. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die ihr obliegende Aktentriage durchzuführen. Schliesslich sei
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die Herausgabe der Unterlagen, welche die auf den Namen des Beschwer- deführers 1 lautende Bankverbindung betreffen, von den koreanischen Be- hörden nicht ersucht worden, so dass deren Übermittlung gegen das Übermassverbot verstosse (act. 1 S. 16 ff. Ziff. 39 ff. sowie act. 13 S. 11 ff. Ziff. 25 ff.). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforder- lich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus- ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er- setzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam- menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su- che nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblich- keit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Nicht zulässig ist es demgegenüber, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheb- lichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vor- geworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersu- chenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er-
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suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 mit Hinweisen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1, je m.w.H.). 5.3 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer hindert die Tatsache, dass die im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhaltskomplexe durch die zuständigen Gerichte bereits zweitinstanzlich beurteilt worden sind, die Gewährung der Rechtshilfe nicht. Es ist nicht die Sache der Rechtshilfebehörde, die im ersuchenden Staat nach der Übermittlung des Rechtshilfeersuchens ergangenen Entscheide zu interpretieren. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und keinen Rückzug erklärt, ist auf dieser Grundlage Rechtshilfe zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 4.2; RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4). Ebenso wenig steht der Gewährung der Rechtshilfe die Tatsache entgegen, dass der inkriminierte Sachverhalt im ausländischen Strafverfahren eingestanden worden ist (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 676 N 722 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhanges zwischen den im Rahmen des eigenen Ermittlungsver- fahrens erhobenen Bankunterlagen, einschliesslich der den Beschwerde- führer 1 betreffenden Akten, und dem koreanischen Strafverfahren ange- nommen. Die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen betreffen alle-
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samt Konten von Personen, die in die im Rechtshilfeersuchen geschilder- ten Vorgänge verwickelt sind. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zunächst, dass die Beschwer- deführerin 2 seit Herbst 2004 bei der Bank M. eine Kontobeziehung unter- halten hat, auf die im Dezember 2005 ein Betreffnis von USD 13.6 Mio. einging. Dieses wurde Anfang März 2006 zumindest teilweise zum Kauf der Convertible Bonds der L. Corporation verwendet. Die dergestalt erworbe- nen Effekten wurden Ende März 2007 auf die Anfang März 2007 eröffnete Beziehung, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, bei der Bank O. AG übertragen und am 9. November 2007 auf die ebenfalls Anfang März 2007 bei derselben Bank eröffnete Beziehung, lautend auf die Beschwerdeführe- rin 3, weiter transferiert, über welche sie schliesslich per 21. November 2007 in Aktien gewandelt wurden. Sodann ist erstellt, dass die von der er- suchenden Behörde genannten weiteren Bankverbindungen der dem Be- schwerdeführer 1 zuzurechnenden Gesellschaften (Beschwerdeführerinnen 3-6) bei der Bank M. und der Bank O. AG bestehen bzw. bis zur Saldierung im Verlauf des Jahres 2007 bestanden haben. Über diese Gesellschaften sind in den Jahren 2006/2007 nachweislich Transaktionen im Zusammen- hang mit der dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegten Kursmanipulation abgewickelt worden. Die zur Herausgabe an die Republik Korea vorgese- henen Unterlagen betreffend Bankverbindungen der Beschwerdeführerin- nen 2-6 stehen damit sowohl einzeln als auch im Gesamtzusammenhang in einem ausreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind folglich für das koreanische Strafverfahren potentiell erheblich. Was die Unterlagen betreffend die auf den Namen des Beschwerdeführers 1 lautende Bankverbindung anbetrifft, so ist erwiesen, dass das im Mai 2007 eröffnete Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank O. AG per
8. November 2007 mittels eines Übertrags von USD 50'000.-- zu Lasten des auf die Beschwerdeführerin 2 lautenden Kontos bei derselben Bank ak- tiviert wurde. Beim belasteten handelt es sich um dasjenige Konto, auf wel- ches die vom Beschwerdeführer 1 mit den aus der von G. begangenen Un- terschlagung herrührenden Geldmitteln erworbenen Convertible Bonds der L. Corporation Ende März 2007 übertragen worden waren, bevor sie bank- intern auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 weitertransferiert und in Ak- tien gewandelt wurden. Die die Bankverbindung des Beschwerdeführers 1 betreffenden Unterlagen stehen demnach, auch wenn sich das Rechtshil- feersuchen nicht explizit auf diese bezieht, in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachver- halt, so dass deren Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.
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Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist somit unbe- gründet. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer, die Be- schwerdegegnerin habe ihnen keine Möglichkeit gegeben, am Verfahren der Ausscheidung der für das koreanische Strafverfahren potentiell erhebli- chen Unterlagen teilzunehmen, braucht hier in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verzichtet haben, die Verletzung des rechtlichen Gehörs als selbständigen Beschwerdegrund geltend zu machen (act. 13 S. 24 Ziff. 55), nicht näher eingegangen zu werden. 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Punkten als un- begründet und ist daher abzuweisen. Im vorliegenden Fall steht der Ge- währung von Rechtshilfe an die Republik Korea nichts entgegen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 15’000.-- festzusetzen (Art. 3 i.V.m. Art. 4 lit. c des Reglements) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 15’000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. April 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Lötscher - Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Juli 2008 steht der Beschwerdeführer 1 unter Verdacht, Geldwäscherei begangen zu haben, indem er die von G. unterschlagenen Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank K. in Hong Kong überwies und sie später für den Erwerb der Wandelanleihe der L. Corporation durch die Beschwerdeführerin 3 verwendete (act. 1.8 S. 3 sowie act. 1.9 S. 3). Im Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2008 wird zwar die Geldwäscherei nicht mehr explizit erwähnt, doch kann daraus entgegen den Beschwerde- führern nicht geschlossen werden, dass die ersuchende Behörde den Vor- wurf, der Beschwerdeführer 1 habe geldwäschereirelevante Handlungen begangen, fallengelassen hat. Gegenteils wird in dieser Eingabe dem Be- schwerdeführer 1 zur Last gelegt, das durch den Verkauf des Teils der zu- vor gekauften Aktien der L. Corporation erworbene Kapital im Ausland ver- steckt zu haben (act. 1.12 S. 3). Nicht zuletzt legen auch die in den Rechtshilfeersuchen detailliert dargelegten Umstände um die Durchführung der fraglichen Transaktionen, nämlich die Überweisung der betreffenden Finanzmittel in mehreren Tranchen und über verschiedene, teilweise aus- ländische Bankverbindungen auf eine dem Beschwerdeführer 1 zuzurech- nende, von Hong Kong aus operierende Strohgesellschaft, und das damit verbundene – geldwäschereirelevante – Schaffen von örtlicher, persönli- cher und teilweise auch sachlicher Distanz sowie die Höhe der involvierten Beträge den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer 1 um die delikti- sche Herkunft der fraglichen Vermögenswerte gewusst hatte oder dies zu- mindest hätte annehmen müssen. Die dem Beschwerdeführer 1 im Zu- sammenhang mit dem ersten sowie auch dem zweiten Sachverhaltskom- plexen vorgeworfenen Handlungen waren sodann geeignet, die Ermittlung
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der Herkunft, die Auffindung bzw. die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Finanzoperationen – die Überweisungen hoher Beträge über Konten mehrerer dem Beschwerdefüh- rer 1 zuzurechnenden Strohgesellschaften in verschiedenen Staaten – können ohne Weiteres als geldwäschereiverdächtig angesehen werden. Im Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2008 wird auch ausdrücklich dar- auf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer 1 veranlasste Ausgabe der Wandelanleihe der L. Corporation der Vereitelung der Herausgabe der von ihm mit den von G. erhaltenen Mitteln erworbenen Mehrheitsbeteili- gung an der L. Corporation an die Kreditgeberin der H.-Gruppe dienen soll- te (act. 1.12 S. 4 f.). Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Zwar ist den von den Beschwerdefüh- rern ins Recht gelegten Entscheiden des Seoul Central District Court vom
22. Januar 2009 (act. 1.14 sowie act. 1.14.1) und des Seoul High Court vom 17. Juni 2009 (act. 1.15, act. 1.15.1 sowie act. 4.2), mit denen die Ge- genstand des Rechtshilfeersuchens bildenden Sachverhalte mittlerweile in zweiter Instanz beurteilt worden sein sollen, nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei verfolgt wird. Indessen ist dies für die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen unter dem Aspekt der doppel- ten Strafbarkeit nicht entscheidend, brauchen doch, wie dargelegt, die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein. Es genügt vielmehr, dass die Handlungen nach der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen unter die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm subsumiert werden kön- nen, was vorliegend für den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis StGB zutrifft. Ob weitere Tatbestände ebenfalls erfüllt sind, muss mithin nicht weiter geprüft werden. 3.4 Der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhaltkomplex „vermittleri- sche Vorteilsannahme“ ist demnach genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu kön- nen. Zudem enthält er auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche. Insgesamt erfüllt er daher die Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ist un- begründet. 4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Darstellung des Sachver- haltskomplexes „L. Corporation-Wandelanleihe“ im Rechtshilfeersuchen of- fenkundig falsch sei. Sie legen die erwähnten Urteile der koreanischen Ge- richte ins Recht, worin erkannt wird, dass der Ausgabepreis für die fragliche
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Wandelanleihe von den zuständigen Organen der L. Corporation korrekt festgelegt worden und der L. Corporation durch deren Verkauf kein Vermö- gensschaden erwachsen sei. Damit sei der im Rechtshilfeersuchen gegen- über dem Beschwerdeführer 1 erhobene Vorwurf der Untreue nach korea- nischem Strafrecht entkräftet und die Subsumtion der entsprechenden Handlungen unter die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB bzw. der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB aus- geschlossen, weshalb die Rechtshilfe im Zusammenhang mit dem Sach- verhaltskomplex „L. Corporation-Wandelanleihe“ nicht zu leisten sei (act. 1 S. 15 f. Ziff. 33 ff. sowie act. 13 S. 7 ff. Ziff. 13 ff.). 4.2 Aus dem Rechtshilfeersuchen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 den Erwerb der fraglichen Wandelanleihe, deren Ausgabe er zum Zweck der Vereitelung der Herausgabe der Mehrheitsbeteiligung an der L. Corpo- ration an die N. Corporation veranlasst hätte, mit Mitteln finanziert haben soll, deren deliktischer Ursprung ihm bekannt war oder von ihm zumindest hätte angenommen werden müssen. Es handelt sich hierbei um die von der L. Corporation geleistete Kaution für die Miete des Gebäudes, das der Be- schwerdeführer 1 über die Beschwerdeführerin 2 mit einem Teil des Geldes
– bzw. Surrogaten davon – erworben hatte, welches von G. zum Nachteil der I. Corporation unterschlagen und dem Beschwerdeführer 1 zur Verfü- gung gestellt worden sein soll. Damit erfüllt das dem Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „L. Corporation- Wandelanleihe“ zur Last gelegte Verhalten, unabhängig davon, ob der Ausgabepreis der L. Corporation-Wandelanleihe zu tief angesetzt worden ist oder nicht, prima facie den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis StGB. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer braucht daher nicht weiter geprüft zu werden. 5.
5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde rufen die Beschwerdeführer schliesslich das Prinzip der Verhältnismässigkeit an. Im Einzelnen machen sie geltend, dass die Übermittlung der in der Schweiz erhobenen Beweismitteln nicht geeignet sei, das koreanische Verfahren zu fördern. Sämtliche Sachver- haltskomplexe seien durch die koreanischen Behörden abschliessend er- mittelt und nunmehr bereits zweitinstanzlich durch die zuständigen Gerichte beurteilt worden. Sodann sei der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Kursmanipulation, soweit den objektiven Tatbestand betref- fend, von den Beschuldigten eingestanden worden. Überdies dokumentier- ten die zur Übermittlung vorgesehenen Akten zu wesentlichen Teilen, so- gar überwiegend, Transaktionen, die nichts mit den Käufen und Verkäufen der Q. Corporation-Aktien zu tun haben. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die ihr obliegende Aktentriage durchzuführen. Schliesslich sei
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die Herausgabe der Unterlagen, welche die auf den Namen des Beschwer- deführers 1 lautende Bankverbindung betreffen, von den koreanischen Be- hörden nicht ersucht worden, so dass deren Übermittlung gegen das Übermassverbot verstosse (act. 1 S. 16 ff. Ziff. 39 ff. sowie act. 13 S. 11 ff. Ziff. 25 ff.). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforder- lich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus- ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er- setzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam- menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su- che nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblich- keit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Nicht zulässig ist es demgegenüber, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheb- lichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vor- geworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersu- chenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er-
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suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 mit Hinweisen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1, je m.w.H.). 5.3 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer hindert die Tatsache, dass die im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhaltskomplexe durch die zuständigen Gerichte bereits zweitinstanzlich beurteilt worden sind, die Gewährung der Rechtshilfe nicht. Es ist nicht die Sache der Rechtshilfebehörde, die im ersuchenden Staat nach der Übermittlung des Rechtshilfeersuchens ergangenen Entscheide zu interpretieren. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und keinen Rückzug erklärt, ist auf dieser Grundlage Rechtshilfe zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 4.2; RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4). Ebenso wenig steht der Gewährung der Rechtshilfe die Tatsache entgegen, dass der inkriminierte Sachverhalt im ausländischen Strafverfahren eingestanden worden ist (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 676 N 722 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhanges zwischen den im Rahmen des eigenen Ermittlungsver- fahrens erhobenen Bankunterlagen, einschliesslich der den Beschwerde- führer 1 betreffenden Akten, und dem koreanischen Strafverfahren ange- nommen. Die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen betreffen alle-
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samt Konten von Personen, die in die im Rechtshilfeersuchen geschilder- ten Vorgänge verwickelt sind. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zunächst, dass die Beschwer- deführerin 2 seit Herbst 2004 bei der Bank M. eine Kontobeziehung unter- halten hat, auf die im Dezember 2005 ein Betreffnis von USD 13.6 Mio. einging. Dieses wurde Anfang März 2006 zumindest teilweise zum Kauf der Convertible Bonds der L. Corporation verwendet. Die dergestalt erworbe- nen Effekten wurden Ende März 2007 auf die Anfang März 2007 eröffnete Beziehung, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, bei der Bank O. AG übertragen und am 9. November 2007 auf die ebenfalls Anfang März 2007 bei derselben Bank eröffnete Beziehung, lautend auf die Beschwerdeführe- rin 3, weiter transferiert, über welche sie schliesslich per 21. November 2007 in Aktien gewandelt wurden. Sodann ist erstellt, dass die von der er- suchenden Behörde genannten weiteren Bankverbindungen der dem Be- schwerdeführer 1 zuzurechnenden Gesellschaften (Beschwerdeführerinnen 3-6) bei der Bank M. und der Bank O. AG bestehen bzw. bis zur Saldierung im Verlauf des Jahres 2007 bestanden haben. Über diese Gesellschaften sind in den Jahren 2006/2007 nachweislich Transaktionen im Zusammen- hang mit der dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegten Kursmanipulation abgewickelt worden. Die zur Herausgabe an die Republik Korea vorgese- henen Unterlagen betreffend Bankverbindungen der Beschwerdeführerin- nen 2-6 stehen damit sowohl einzeln als auch im Gesamtzusammenhang in einem ausreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind folglich für das koreanische Strafverfahren potentiell erheblich. Was die Unterlagen betreffend die auf den Namen des Beschwerdeführers 1 lautende Bankverbindung anbetrifft, so ist erwiesen, dass das im Mai 2007 eröffnete Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank O. AG per
8. November 2007 mittels eines Übertrags von USD 50'000.-- zu Lasten des auf die Beschwerdeführerin 2 lautenden Kontos bei derselben Bank ak- tiviert wurde. Beim belasteten handelt es sich um dasjenige Konto, auf wel- ches die vom Beschwerdeführer 1 mit den aus der von G. begangenen Un- terschlagung herrührenden Geldmitteln erworbenen Convertible Bonds der L. Corporation Ende März 2007 übertragen worden waren, bevor sie bank- intern auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 weitertransferiert und in Ak- tien gewandelt wurden. Die die Bankverbindung des Beschwerdeführers 1 betreffenden Unterlagen stehen demnach, auch wenn sich das Rechtshil- feersuchen nicht explizit auf diese bezieht, in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachver- halt, so dass deren Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.
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Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist somit unbe- gründet. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer, die Be- schwerdegegnerin habe ihnen keine Möglichkeit gegeben, am Verfahren der Ausscheidung der für das koreanische Strafverfahren potentiell erhebli- chen Unterlagen teilzunehmen, braucht hier in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verzichtet haben, die Verletzung des rechtlichen Gehörs als selbständigen Beschwerdegrund geltend zu machen (act. 13 S. 24 Ziff. 55), nicht näher eingegangen zu werden. 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Punkten als un- begründet und ist daher abzuweisen. Im vorliegenden Fall steht der Ge- währung von Rechtshilfe an die Republik Korea nichts entgegen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 15’000.-- festzusetzen (Art. 3 i.V.m. Art. 4 lit. c des Reglements) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 15’000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. April 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Lötscher - Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- A.,
- B. Limited,
- C. Limited,
- D. Limited,
- E. Limited,
- F. Limited, alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher, Beschwerdeführer 1-6 gegen BUNDESANWALTSCHAFT, ZWEIGSTELLE ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Re- publik Korea Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.301-306 - 2 - Sachverhalt: A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Korea führt gegen A. ein Straf- verfahren wegen vermittlerischer Vorteilsannahme, Untreue und Kursmani- pulation. In diesem Zusammenhang ersuchten die koreanischen Behörden am 11. Juni 2008 die Schweiz um internationale Rechtshilfe (act. 1.8). Das Rechtshilfeersuchen wurde mit Eingaben vom 10. Juli 2008 (act. 1.9) und vom 2. September 2008 (act. 1.12) ergänzt. Dem Rechtshilfeersuchen liegen drei Sachverhaltskomplexe zu Grunde. Zum Einen soll A. im Juni 1999 von G., dem damaligen Präsidenten der H.- Gruppe, als Gegenleistung für sein – in der Republik Korea – strafbares Lobbying im Zusammenhang mit dem drohenden Konkurs der besagten Unternehmensgruppe den Betrag von ca. USD 44.3 Mio. erhalten haben, den G. zu Lasten der Tochtergesellschaft I. Corporation unrechtmässig ab- disponiert und auf das Konto der J. Corporation, einer A. zuzurechnenden Strohgesellschaft, bei der Bank K. in Hong Kong überwiesen haben soll. A. soll mit einem Teil des von G. erhaltenen Betrags (ca. USD 24.3 Mio.) den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung (71.5 %) an der L. Corporation finanziert und mit dem anderen Teil – bzw. Surrogaten davon – über die von ihm ge- haltene B. Limited ein Gebäude erworben und es der L. Corporation zur Miete überlassen haben. Zum Zweiten wird A. vorgeworfen, die von der L. Corporation für die Miete des erwähnten Gebäudes geleistete Mietkaution von ca. USD 13.6 Mio. im Dezember 2005 auf das Konto der B. Limited bei der Bank M. in Zürich überwiesen zu haben, um damit den Erwerb einer Wandelanleihe der L. Corporation zu finanzieren. Mit der von ihm veranlassten Ausgabe der besagten Wandelanleihe soll A. bezweckt haben, den drohenden Verlust der Mehrheitsbeteiligung an der L. Corporation zu vereiteln. Diese Gefahr sei für A. dadurch entstanden, dass die Kreditgeberin der H.-Gruppe, die N. Corporation, gegen die J. Corporation eine zivilrechtliche Klage auf die Herausgabe der L. Corporation-Aktien eingereicht hatte. Die Wandelanlei- he soll zum gegenüber deren angemessenen Wert von ca. USD 47.6 Mio. unverhältnismässig niedrigen Ausgabewert von ca. USD 10.4 Mio. bege- ben worden sein, wodurch die L. Corporation im Umfang des Differenzbe- trages von ca. USD 37.2 Mio. am Vermögen geschädigt worden sein soll. Die dergestalt erworbenen Papiere („Convertible Bonds“) soll A. auf die ihm zuzurechnende Strohgesellschaft C. Limited bzw. auf eine auf diese lau- tende Beziehung bei der Bank O. AG in Zürich übertragen und im Novem- ber 2007 in Aktien gewandelt haben. - 3 - Schliesslich wird A. drittens zur Last gelegt, er habe – in einem gänzlich anders gelagerten Sachverhaltskomplex – seit September 2006 zusammen mit dem in der Republik Korea anderweitig verfolgten P. den Kauf und Ver- kauf von Aktien der Q. Corporation über die A. zuzurechnenden Strohge- sellschaften C. Limited, D. Limited, E. Limited sowie F. Limited bezie- hungsweise deren Bankverbindungen bei der Bank M. und der Bank O. AG in Zürich zum Zweck der Kursmanipulation betrieben. Mit dem vorgenannten Rechtshilfeersuchen wird um die Übermittlung von Kontoeröffnungsunterlagen und Informationen über die Transaktionen für den Zeitraum ab der jeweiligen Kontoeröffnung bis Ende Juli 2008 betref- fend die Bankverbindungen von B. Limited, C. Limited, D. Limited, E. Limi- ted und F. Limited bei der Bank M. in Zürich sowie die Bankverbindungen von B. Limited, C. Limited, D. Limited und E. Limited bei der Bank O. AG in Zürich ersucht (act. 1.12 S. 13 f.). B. Nach einer summarischen Überprüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundes- amt“) das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 27. Juni 2008 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zum Vollzug (act 1.10). Aufgrund der Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft bereits am 13. Juni 2008 in di- rektem Zusammenhang mit den die L. Corporation betreffenden Sachver- haltskomplexen und noch vor Kenntnisnahme des koreanischen Rechtshil- feersuchens aus Anlass einer Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS) ein selbstständiges gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren gegen A. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) er- öffnet hatte (act. 9.1), übertrug das Bundesamt am 14. Mai 2009 im Sinne einer Wiedererwägung den Vollzug des vorliegenden Rechtshilfeersuchens neu der Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich (act. 1.13). C. Mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 19. August 2009 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der im Rahmen des eigenen Ermittlungsverfahrens von der Bank M. und Bank O. AG erhobenen Unterlagen, einschliesslich die A. betreffenden Ak- ten, an die ersuchende Behörde an (act. 1.7). D. Dagegen führen A., B. Limited, C. Limited, D. Limited, E. Limited und F. Limited mit Eingabe vom 21. September 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Hauptstandpunkt be- antragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vollum- fängliche Verweigerung der Rechtshilfe. Im Eventualstandpunkt beantragen - 4 - sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die eingeschränkte Gewährung der Rechtshilfe durch die Übermittlung der in der Beschwerde- schrift bezeichneten Unterlagen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (act. 1). In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 beantragt das Bundesamt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Bundesanwalt- schaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2009, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (act. 9). Die Beschwerdeführer halten in der Beschwerdereplik vom 23. No- vember 2009 an ihren Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 4. De- zember 2009 verzichtet das Bundesamt auf eine Beschwerdeduplik (act. 15), während die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeduplik vom
- Dezember 2009 an ihren Anträgen festhält (act. 16), wovon dem Vertre- ter der Beschwerdeführer am 4. März 2010 Kenntnis gegeben wird (act. 17). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- Die Rechtshilfe für die Republik Korea richtet sich, mangels Staatsvertra- ges, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).
- 2.1 2.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). 2.1.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die ausführende - 5 - Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Be- rechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver- fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a S. 186 f. m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N 537). Hat der von der Verfü- gung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2). Eine Banklagernd-Vereinbarung ist demge- genüber im Prinzip nach Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht mehr direkt anwendbar. Hat die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt, so beginnt die Beschwerdefrist erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. Novem- ber 2002, E. 2.4). Bei dem vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Ein- tretens- und Schlussverfügung. Mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zu- stelldomizil in der Schweiz wurde die Verfügung den Beschwerdeführern durch Mitteilung an die kontoführenden Banken eröffnet, nämlich an die Bank O. AG für die Beschwerdeführer 1-5 und an die Bank M. für die Be- schwerdeführerin 6 (act. 1.7 S. 12 Ziff. 5). Die Bank O. AG nahm die Verfü- gung am 20. August 2009 entgegen und legte sie gleichentags im Einklang mit bestehenden Banklagernd-Vereinbarungen in den jeweiligen Bankla- gernd-Dossiers ab. Damit gilt die Zustellung mit Bezug auf die Beschwer- deführer 1-5 als an diesem Datum erfolgt. Was die Beschwerdeführerin 6 anbelangt, erlosch die Banklagernd-Vereinbarung mit der Bank M. mit Be- endigung der Kundenbeziehung im April 2007, weshalb die Weiterleitung der von der Bank am 21. August 2009 entgegengenommenen Verfügung an die betreffende Partei unterblieb. Immerhin konnte auch sie ab dem
- August 2009 effektive Kenntnis von der Verfügung haben. Die Be- schwerde vom 21. September 2009 ist damit, in Anbetracht dessen, dass - 6 - der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, fristgerecht eingereicht wor- den. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen und Dokumenten, die die Bankkonten der Beschwerdefüh- rer 1-6 betreffen. Die Beschwerdeführer 1-6 sind damit zur Beschwerde le- gitimiert, weshalb darauf einzutreten ist. 2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.; LAURENT MOREILLON, En- traide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N 22).
- 3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es mit Bezug auf die dem Be- schwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem ersten Sachverhaltskomplex („vermittlerische Vorteilsannahme“) vorgeworfenen Handlungen an der Vor- aussetzung der doppelten Strafbarkeit fehle. Dem Beschwerdeführer 1 werde zur Last gelegt, sich als Privater dafür bezahlt haben zu lassen, sich bei Amtsträgern für staatliche Unterstützung zur Erhaltung des H.-Konzerns zu verwenden. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der „vermittleri- schen Vorteilsannahme“ nach koreanischem Strafrecht, stelle jedoch nach schweizerischem Recht ein nicht strafbares Lobbying dar. Dass sich der Beschwerdeführer 1 dabei verbotener Mittel bedient hätte, wie etwa des Versprechens oder Anerbietens eines Vorteils gegenüber irgendwelchen Amtsträgern, werde von der ersuchenden Behörde nicht behauptet. Der Tatbestand der Bestechung nach Art. 322ter ff. StGB werde somit im vorlie- genden Zusammenhang nicht erfüllt. Sodann liege auch kein Fall von Art. 4a UWG vor. Der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 noch im ersten und zweiten Rechtshilfeersuchen erhobene Vorwurf, an der durch G. be- gangenen Unterschlagung von USD 44.3 Mio. zum Nachteil der I. Corpora- - 7 - tion teilgenommen zu haben, sei im dritten Rechtshilfeersuchen fallen- gelassen worden. Es sei im koreanischen Strafverfahren auch keine Ankla- ge gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Teilnahme an der Unterschla- gung erhoben worden. Damit erweise sich eine Subsumtion der Handlun- gen des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der (Teilnahme an) Ver- untreuung gemäss Art. 138 StGB als nicht möglich. Ebenso wenig lasse sich das fragliche Verhalten unter den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB subsumieren. Das hierfür erforderliche Wissen um die deliktische Herkunft der ihm von G. zur Verfügung gestellten Fi- nanzmittel werde dem Beschwerdeführer 1 im dritten Rechtshilfeersuchen nicht mehr unterstellt (act. 1 S. 7 Ziff. 6 und S. 13 ff. N 28 ff. sowie act. 13 S. 6 f. Ziff. 6 ff.). 3.2 Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtli- chen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.2 und 1A.3/2006 vom 6. Feb- ruar 2006, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 537 N 583). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit dem Sach- verhaltskomplex „vermittlerische Vorteilsannahme“ zur Last gelegten Hand- lungen unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsu- miert werden können. - 8 - 3.3 Den Tatbestand der Geldwäscherei nach schweizerischem Recht erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass die dem Beschwerdefüh- rer 1 von G. zur Verfügung gestellten Vermögenswerte (ca. USD 44.3 Mio.) aus einer – nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und somit als Verbre- chen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizierenden – Unterschla- gung herrühren, die G. in seiner Eigenschaft als Präsident der H.-Gruppe zum Nachteil der Tochtergesellschaft I. Corporation begangen hatte. Des- wegen sei G. in Korea bereits verurteilt worden (act. 1.12 S. 3). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer bietet das Rechtshilfeersuchen ge- nügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 die deliktische Herkunft der betreffenden Vermögenswerte zumindest ange- nommen hatte. Gemäss den Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2008 und
- Juli 2008 steht der Beschwerdeführer 1 unter Verdacht, Geldwäscherei begangen zu haben, indem er die von G. unterschlagenen Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank K. in Hong Kong überwies und sie später für den Erwerb der Wandelanleihe der L. Corporation durch die Beschwerdeführerin 3 verwendete (act. 1.8 S. 3 sowie act. 1.9 S. 3). Im Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2008 wird zwar die Geldwäscherei nicht mehr explizit erwähnt, doch kann daraus entgegen den Beschwerde- führern nicht geschlossen werden, dass die ersuchende Behörde den Vor- wurf, der Beschwerdeführer 1 habe geldwäschereirelevante Handlungen begangen, fallengelassen hat. Gegenteils wird in dieser Eingabe dem Be- schwerdeführer 1 zur Last gelegt, das durch den Verkauf des Teils der zu- vor gekauften Aktien der L. Corporation erworbene Kapital im Ausland ver- steckt zu haben (act. 1.12 S. 3). Nicht zuletzt legen auch die in den Rechtshilfeersuchen detailliert dargelegten Umstände um die Durchführung der fraglichen Transaktionen, nämlich die Überweisung der betreffenden Finanzmittel in mehreren Tranchen und über verschiedene, teilweise aus- ländische Bankverbindungen auf eine dem Beschwerdeführer 1 zuzurech- nende, von Hong Kong aus operierende Strohgesellschaft, und das damit verbundene – geldwäschereirelevante – Schaffen von örtlicher, persönli- cher und teilweise auch sachlicher Distanz sowie die Höhe der involvierten Beträge den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer 1 um die delikti- sche Herkunft der fraglichen Vermögenswerte gewusst hatte oder dies zu- mindest hätte annehmen müssen. Die dem Beschwerdeführer 1 im Zu- sammenhang mit dem ersten sowie auch dem zweiten Sachverhaltskom- plexen vorgeworfenen Handlungen waren sodann geeignet, die Ermittlung - 9 - der Herkunft, die Auffindung bzw. die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Finanzoperationen – die Überweisungen hoher Beträge über Konten mehrerer dem Beschwerdefüh- rer 1 zuzurechnenden Strohgesellschaften in verschiedenen Staaten – können ohne Weiteres als geldwäschereiverdächtig angesehen werden. Im Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2008 wird auch ausdrücklich dar- auf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer 1 veranlasste Ausgabe der Wandelanleihe der L. Corporation der Vereitelung der Herausgabe der von ihm mit den von G. erhaltenen Mitteln erworbenen Mehrheitsbeteili- gung an der L. Corporation an die Kreditgeberin der H.-Gruppe dienen soll- te (act. 1.12 S. 4 f.). Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Zwar ist den von den Beschwerdefüh- rern ins Recht gelegten Entscheiden des Seoul Central District Court vom
- Januar 2009 (act. 1.14 sowie act. 1.14.1) und des Seoul High Court vom 17. Juni 2009 (act. 1.15, act. 1.15.1 sowie act. 4.2), mit denen die Ge- genstand des Rechtshilfeersuchens bildenden Sachverhalte mittlerweile in zweiter Instanz beurteilt worden sein sollen, nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei verfolgt wird. Indessen ist dies für die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen unter dem Aspekt der doppel- ten Strafbarkeit nicht entscheidend, brauchen doch, wie dargelegt, die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein. Es genügt vielmehr, dass die Handlungen nach der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen unter die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm subsumiert werden kön- nen, was vorliegend für den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis StGB zutrifft. Ob weitere Tatbestände ebenfalls erfüllt sind, muss mithin nicht weiter geprüft werden. 3.4 Der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhaltkomplex „vermittleri- sche Vorteilsannahme“ ist demnach genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu kön- nen. Zudem enthält er auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche. Insgesamt erfüllt er daher die Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ist un- begründet.
- 4.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Darstellung des Sachver- haltskomplexes „L. Corporation-Wandelanleihe“ im Rechtshilfeersuchen of- fenkundig falsch sei. Sie legen die erwähnten Urteile der koreanischen Ge- richte ins Recht, worin erkannt wird, dass der Ausgabepreis für die fragliche - 10 - Wandelanleihe von den zuständigen Organen der L. Corporation korrekt festgelegt worden und der L. Corporation durch deren Verkauf kein Vermö- gensschaden erwachsen sei. Damit sei der im Rechtshilfeersuchen gegen- über dem Beschwerdeführer 1 erhobene Vorwurf der Untreue nach korea- nischem Strafrecht entkräftet und die Subsumtion der entsprechenden Handlungen unter die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB bzw. der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB aus- geschlossen, weshalb die Rechtshilfe im Zusammenhang mit dem Sach- verhaltskomplex „L. Corporation-Wandelanleihe“ nicht zu leisten sei (act. 1 S. 15 f. Ziff. 33 ff. sowie act. 13 S. 7 ff. Ziff. 13 ff.). 4.2 Aus dem Rechtshilfeersuchen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 den Erwerb der fraglichen Wandelanleihe, deren Ausgabe er zum Zweck der Vereitelung der Herausgabe der Mehrheitsbeteiligung an der L. Corpo- ration an die N. Corporation veranlasst hätte, mit Mitteln finanziert haben soll, deren deliktischer Ursprung ihm bekannt war oder von ihm zumindest hätte angenommen werden müssen. Es handelt sich hierbei um die von der L. Corporation geleistete Kaution für die Miete des Gebäudes, das der Be- schwerdeführer 1 über die Beschwerdeführerin 2 mit einem Teil des Geldes – bzw. Surrogaten davon – erworben hatte, welches von G. zum Nachteil der I. Corporation unterschlagen und dem Beschwerdeführer 1 zur Verfü- gung gestellt worden sein soll. Damit erfüllt das dem Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „L. Corporation- Wandelanleihe“ zur Last gelegte Verhalten, unabhängig davon, ob der Ausgabepreis der L. Corporation-Wandelanleihe zu tief angesetzt worden ist oder nicht, prima facie den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis StGB. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer braucht daher nicht weiter geprüft zu werden.
- 5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde rufen die Beschwerdeführer schliesslich das Prinzip der Verhältnismässigkeit an. Im Einzelnen machen sie geltend, dass die Übermittlung der in der Schweiz erhobenen Beweismitteln nicht geeignet sei, das koreanische Verfahren zu fördern. Sämtliche Sachver- haltskomplexe seien durch die koreanischen Behörden abschliessend er- mittelt und nunmehr bereits zweitinstanzlich durch die zuständigen Gerichte beurteilt worden. Sodann sei der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Kursmanipulation, soweit den objektiven Tatbestand betref- fend, von den Beschuldigten eingestanden worden. Überdies dokumentier- ten die zur Übermittlung vorgesehenen Akten zu wesentlichen Teilen, so- gar überwiegend, Transaktionen, die nichts mit den Käufen und Verkäufen der Q. Corporation-Aktien zu tun haben. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die ihr obliegende Aktentriage durchzuführen. Schliesslich sei - 11 - die Herausgabe der Unterlagen, welche die auf den Namen des Beschwer- deführers 1 lautende Bankverbindung betreffen, von den koreanischen Be- hörden nicht ersucht worden, so dass deren Übermittlung gegen das Übermassverbot verstosse (act. 1 S. 16 ff. Ziff. 39 ff. sowie act. 13 S. 11 ff. Ziff. 25 ff.). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforder- lich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus- ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er- setzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam- menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su- che nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom
- März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblich- keit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Nicht zulässig ist es demgegenüber, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheb- lichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vor- geworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.115/2000 vom
- Juni 2000, E. 2a). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersu- chenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er- - 12 - suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 mit Hinweisen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1, je m.w.H.). 5.3 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer hindert die Tatsache, dass die im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhaltskomplexe durch die zuständigen Gerichte bereits zweitinstanzlich beurteilt worden sind, die Gewährung der Rechtshilfe nicht. Es ist nicht die Sache der Rechtshilfebehörde, die im ersuchenden Staat nach der Übermittlung des Rechtshilfeersuchens ergangenen Entscheide zu interpretieren. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und keinen Rückzug erklärt, ist auf dieser Grundlage Rechtshilfe zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 4.2; RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4). Ebenso wenig steht der Gewährung der Rechtshilfe die Tatsache entgegen, dass der inkriminierte Sachverhalt im ausländischen Strafverfahren eingestanden worden ist (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 676 N 722 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhanges zwischen den im Rahmen des eigenen Ermittlungsver- fahrens erhobenen Bankunterlagen, einschliesslich der den Beschwerde- führer 1 betreffenden Akten, und dem koreanischen Strafverfahren ange- nommen. Die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen betreffen alle- - 13 - samt Konten von Personen, die in die im Rechtshilfeersuchen geschilder- ten Vorgänge verwickelt sind. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zunächst, dass die Beschwer- deführerin 2 seit Herbst 2004 bei der Bank M. eine Kontobeziehung unter- halten hat, auf die im Dezember 2005 ein Betreffnis von USD 13.6 Mio. einging. Dieses wurde Anfang März 2006 zumindest teilweise zum Kauf der Convertible Bonds der L. Corporation verwendet. Die dergestalt erworbe- nen Effekten wurden Ende März 2007 auf die Anfang März 2007 eröffnete Beziehung, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, bei der Bank O. AG übertragen und am 9. November 2007 auf die ebenfalls Anfang März 2007 bei derselben Bank eröffnete Beziehung, lautend auf die Beschwerdeführe- rin 3, weiter transferiert, über welche sie schliesslich per 21. November 2007 in Aktien gewandelt wurden. Sodann ist erstellt, dass die von der er- suchenden Behörde genannten weiteren Bankverbindungen der dem Be- schwerdeführer 1 zuzurechnenden Gesellschaften (Beschwerdeführerinnen 3-6) bei der Bank M. und der Bank O. AG bestehen bzw. bis zur Saldierung im Verlauf des Jahres 2007 bestanden haben. Über diese Gesellschaften sind in den Jahren 2006/2007 nachweislich Transaktionen im Zusammen- hang mit der dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegten Kursmanipulation abgewickelt worden. Die zur Herausgabe an die Republik Korea vorgese- henen Unterlagen betreffend Bankverbindungen der Beschwerdeführerin- nen 2-6 stehen damit sowohl einzeln als auch im Gesamtzusammenhang in einem ausreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind folglich für das koreanische Strafverfahren potentiell erheblich. Was die Unterlagen betreffend die auf den Namen des Beschwerdeführers 1 lautende Bankverbindung anbetrifft, so ist erwiesen, dass das im Mai 2007 eröffnete Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank O. AG per
- November 2007 mittels eines Übertrags von USD 50'000.-- zu Lasten des auf die Beschwerdeführerin 2 lautenden Kontos bei derselben Bank ak- tiviert wurde. Beim belasteten handelt es sich um dasjenige Konto, auf wel- ches die vom Beschwerdeführer 1 mit den aus der von G. begangenen Un- terschlagung herrührenden Geldmitteln erworbenen Convertible Bonds der L. Corporation Ende März 2007 übertragen worden waren, bevor sie bank- intern auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 weitertransferiert und in Ak- tien gewandelt wurden. Die die Bankverbindung des Beschwerdeführers 1 betreffenden Unterlagen stehen demnach, auch wenn sich das Rechtshil- feersuchen nicht explizit auf diese bezieht, in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachver- halt, so dass deren Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt. - 14 - Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist somit unbe- gründet. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer, die Be- schwerdegegnerin habe ihnen keine Möglichkeit gegeben, am Verfahren der Ausscheidung der für das koreanische Strafverfahren potentiell erhebli- chen Unterlagen teilzunehmen, braucht hier in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verzichtet haben, die Verletzung des rechtlichen Gehörs als selbständigen Beschwerdegrund geltend zu machen (act. 13 S. 24 Ziff. 55), nicht näher eingegangen zu werden.
- Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Punkten als un- begründet und ist daher abzuweisen. Im vorliegenden Fall steht der Ge- währung von Rechtshilfe an die Republik Korea nichts entgegen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 15’000.-- festzusetzen (Art. 3 i.V.m. Art. 4 lit. c des Reglements) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe. - 15 - Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 15’000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 9. April 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
1. A., 2. B. Limited, 3. C. Limited, 4. D. Limited, 5. E. Limited, 6. F. Limited,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher, Beschwerdeführer 1-6
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, ZWEIGSTELLE ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Re- publik Korea
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.301-306
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Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Korea führt gegen A. ein Straf- verfahren wegen vermittlerischer Vorteilsannahme, Untreue und Kursmani- pulation. In diesem Zusammenhang ersuchten die koreanischen Behörden am 11. Juni 2008 die Schweiz um internationale Rechtshilfe (act. 1.8). Das Rechtshilfeersuchen wurde mit Eingaben vom 10. Juli 2008 (act. 1.9) und vom 2. September 2008 (act. 1.12) ergänzt.
Dem Rechtshilfeersuchen liegen drei Sachverhaltskomplexe zu Grunde. Zum Einen soll A. im Juni 1999 von G., dem damaligen Präsidenten der H.- Gruppe, als Gegenleistung für sein – in der Republik Korea – strafbares Lobbying im Zusammenhang mit dem drohenden Konkurs der besagten Unternehmensgruppe den Betrag von ca. USD 44.3 Mio. erhalten haben, den G. zu Lasten der Tochtergesellschaft I. Corporation unrechtmässig ab- disponiert und auf das Konto der J. Corporation, einer A. zuzurechnenden Strohgesellschaft, bei der Bank K. in Hong Kong überwiesen haben soll. A. soll mit einem Teil des von G. erhaltenen Betrags (ca. USD 24.3 Mio.) den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung (71.5 %) an der L. Corporation finanziert und mit dem anderen Teil – bzw. Surrogaten davon – über die von ihm ge- haltene B. Limited ein Gebäude erworben und es der L. Corporation zur Miete überlassen haben.
Zum Zweiten wird A. vorgeworfen, die von der L. Corporation für die Miete des erwähnten Gebäudes geleistete Mietkaution von ca. USD 13.6 Mio. im Dezember 2005 auf das Konto der B. Limited bei der Bank M. in Zürich überwiesen zu haben, um damit den Erwerb einer Wandelanleihe der L. Corporation zu finanzieren. Mit der von ihm veranlassten Ausgabe der besagten Wandelanleihe soll A. bezweckt haben, den drohenden Verlust der Mehrheitsbeteiligung an der L. Corporation zu vereiteln. Diese Gefahr sei für A. dadurch entstanden, dass die Kreditgeberin der H.-Gruppe, die N. Corporation, gegen die J. Corporation eine zivilrechtliche Klage auf die Herausgabe der L. Corporation-Aktien eingereicht hatte. Die Wandelanlei- he soll zum gegenüber deren angemessenen Wert von ca. USD 47.6 Mio. unverhältnismässig niedrigen Ausgabewert von ca. USD 10.4 Mio. bege- ben worden sein, wodurch die L. Corporation im Umfang des Differenzbe- trages von ca. USD 37.2 Mio. am Vermögen geschädigt worden sein soll. Die dergestalt erworbenen Papiere („Convertible Bonds“) soll A. auf die ihm zuzurechnende Strohgesellschaft C. Limited bzw. auf eine auf diese lau- tende Beziehung bei der Bank O. AG in Zürich übertragen und im Novem- ber 2007 in Aktien gewandelt haben.
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Schliesslich wird A. drittens zur Last gelegt, er habe – in einem gänzlich anders gelagerten Sachverhaltskomplex – seit September 2006 zusammen mit dem in der Republik Korea anderweitig verfolgten P. den Kauf und Ver- kauf von Aktien der Q. Corporation über die A. zuzurechnenden Strohge- sellschaften C. Limited, D. Limited, E. Limited sowie F. Limited bezie- hungsweise deren Bankverbindungen bei der Bank M. und der Bank O. AG in Zürich zum Zweck der Kursmanipulation betrieben.
Mit dem vorgenannten Rechtshilfeersuchen wird um die Übermittlung von Kontoeröffnungsunterlagen und Informationen über die Transaktionen für den Zeitraum ab der jeweiligen Kontoeröffnung bis Ende Juli 2008 betref- fend die Bankverbindungen von B. Limited, C. Limited, D. Limited, E. Limi- ted und F. Limited bei der Bank M. in Zürich sowie die Bankverbindungen von B. Limited, C. Limited, D. Limited und E. Limited bei der Bank O. AG in Zürich ersucht (act. 1.12 S. 13 f.).
B. Nach einer summarischen Überprüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundes- amt“) das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 27. Juni 2008 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zum Vollzug (act 1.10). Aufgrund der Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft bereits am 13. Juni 2008 in di- rektem Zusammenhang mit den die L. Corporation betreffenden Sachver- haltskomplexen und noch vor Kenntnisnahme des koreanischen Rechtshil- feersuchens aus Anlass einer Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS) ein selbstständiges gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren gegen A. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) er- öffnet hatte (act. 9.1), übertrug das Bundesamt am 14. Mai 2009 im Sinne einer Wiedererwägung den Vollzug des vorliegenden Rechtshilfeersuchens neu der Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich (act. 1.13).
C. Mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 19. August 2009 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der im Rahmen des eigenen Ermittlungsverfahrens von der Bank M. und Bank O. AG erhobenen Unterlagen, einschliesslich die A. betreffenden Ak- ten, an die ersuchende Behörde an (act. 1.7).
D. Dagegen führen A., B. Limited, C. Limited, D. Limited, E. Limited und F. Limited mit Eingabe vom 21. September 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Hauptstandpunkt be- antragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vollum- fängliche Verweigerung der Rechtshilfe. Im Eventualstandpunkt beantragen
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sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die eingeschränkte Gewährung der Rechtshilfe durch die Übermittlung der in der Beschwerde- schrift bezeichneten Unterlagen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (act. 1).
In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 beantragt das Bundesamt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Bundesanwalt- schaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2009, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (act. 9). Die Beschwerdeführer halten in der Beschwerdereplik vom 23. No- vember 2009 an ihren Anträgen fest (act. 13). Mit Schreiben vom 4. De- zember 2009 verzichtet das Bundesamt auf eine Beschwerdeduplik (act. 15), während die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeduplik vom
10. Dezember 2009 an ihren Anträgen festhält (act. 16), wovon dem Vertre- ter der Beschwerdeführer am 4. März 2010 Kenntnis gegeben wird (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Rechtshilfe für die Republik Korea richtet sich, mangels Staatsvertra- ges, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).
2.
2.1
2.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).
2.1.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die ausführende
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Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Be- rechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Ver- fügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a S. 186 f. m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N 537). Hat der von der Verfü- gung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2). Eine Banklagernd-Vereinbarung ist demge- genüber im Prinzip nach Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht mehr direkt anwendbar. Hat die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt, so beginnt die Beschwerdefrist erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. Novem- ber 2002, E. 2.4).
Bei dem vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Ein- tretens- und Schlussverfügung. Mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zu- stelldomizil in der Schweiz wurde die Verfügung den Beschwerdeführern durch Mitteilung an die kontoführenden Banken eröffnet, nämlich an die Bank O. AG für die Beschwerdeführer 1-5 und an die Bank M. für die Be- schwerdeführerin 6 (act. 1.7 S. 12 Ziff. 5). Die Bank O. AG nahm die Verfü- gung am 20. August 2009 entgegen und legte sie gleichentags im Einklang mit bestehenden Banklagernd-Vereinbarungen in den jeweiligen Bankla- gernd-Dossiers ab. Damit gilt die Zustellung mit Bezug auf die Beschwer- deführer 1-5 als an diesem Datum erfolgt. Was die Beschwerdeführerin 6 anbelangt, erlosch die Banklagernd-Vereinbarung mit der Bank M. mit Be- endigung der Kundenbeziehung im April 2007, weshalb die Weiterleitung der von der Bank am 21. August 2009 entgegengenommenen Verfügung an die betreffende Partei unterblieb. Immerhin konnte auch sie ab dem
20. August 2009 effektive Kenntnis von der Verfügung haben. Die Be- schwerde vom 21. September 2009 ist damit, in Anbetracht dessen, dass
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der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, fristgerecht eingereicht wor- den.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen und Dokumenten, die die Bankkonten der Beschwerdefüh- rer 1-6 betreffen. Die Beschwerdeführer 1-6 sind damit zur Beschwerde le- gitimiert, weshalb darauf einzutreten ist. 2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.; LAURENT MOREILLON, En- traide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N 22).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es mit Bezug auf die dem Be- schwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem ersten Sachverhaltskomplex („vermittlerische Vorteilsannahme“) vorgeworfenen Handlungen an der Vor- aussetzung der doppelten Strafbarkeit fehle. Dem Beschwerdeführer 1 werde zur Last gelegt, sich als Privater dafür bezahlt haben zu lassen, sich bei Amtsträgern für staatliche Unterstützung zur Erhaltung des H.-Konzerns zu verwenden. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der „vermittleri- schen Vorteilsannahme“ nach koreanischem Strafrecht, stelle jedoch nach schweizerischem Recht ein nicht strafbares Lobbying dar. Dass sich der Beschwerdeführer 1 dabei verbotener Mittel bedient hätte, wie etwa des Versprechens oder Anerbietens eines Vorteils gegenüber irgendwelchen Amtsträgern, werde von der ersuchenden Behörde nicht behauptet. Der Tatbestand der Bestechung nach Art. 322ter ff. StGB werde somit im vorlie- genden Zusammenhang nicht erfüllt. Sodann liege auch kein Fall von Art. 4a UWG vor. Der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 noch im ersten und zweiten Rechtshilfeersuchen erhobene Vorwurf, an der durch G. be- gangenen Unterschlagung von USD 44.3 Mio. zum Nachteil der I. Corpora-
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tion teilgenommen zu haben, sei im dritten Rechtshilfeersuchen fallen- gelassen worden. Es sei im koreanischen Strafverfahren auch keine Ankla- ge gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Teilnahme an der Unterschla- gung erhoben worden. Damit erweise sich eine Subsumtion der Handlun- gen des Beschwerdeführers unter den Tatbestand der (Teilnahme an) Ver- untreuung gemäss Art. 138 StGB als nicht möglich. Ebenso wenig lasse sich das fragliche Verhalten unter den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB subsumieren. Das hierfür erforderliche Wissen um die deliktische Herkunft der ihm von G. zur Verfügung gestellten Fi- nanzmittel werde dem Beschwerdeführer 1 im dritten Rechtshilfeersuchen nicht mehr unterstellt (act. 1 S. 7 Ziff. 6 und S. 13 ff. N 28 ff. sowie act. 13 S. 6 f. Ziff. 6 ff.).
3.2 Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass pro- zessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vorbehältlich Fälle offensichtli- chen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.2 und 1A.3/2006 vom 6. Feb- ruar 2006, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 537 N 583). Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit dem Sach- verhaltskomplex „vermittlerische Vorteilsannahme“ zur Last gelegten Hand- lungen unter eine Strafbestimmung des schweizerischen Rechts subsu- miert werden können.
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3.3 Den Tatbestand der Geldwäscherei nach schweizerischem Recht erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Dem Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass die dem Beschwerdefüh- rer 1 von G. zur Verfügung gestellten Vermögenswerte (ca. USD 44.3 Mio.) aus einer – nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und somit als Verbre- chen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizierenden – Unterschla- gung herrühren, die G. in seiner Eigenschaft als Präsident der H.-Gruppe zum Nachteil der Tochtergesellschaft I. Corporation begangen hatte. Des- wegen sei G. in Korea bereits verurteilt worden (act. 1.12 S. 3). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer bietet das Rechtshilfeersuchen ge- nügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 die deliktische Herkunft der betreffenden Vermögenswerte zumindest ange- nommen hatte. Gemäss den Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2008 und
10. Juli 2008 steht der Beschwerdeführer 1 unter Verdacht, Geldwäscherei begangen zu haben, indem er die von G. unterschlagenen Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank K. in Hong Kong überwies und sie später für den Erwerb der Wandelanleihe der L. Corporation durch die Beschwerdeführerin 3 verwendete (act. 1.8 S. 3 sowie act. 1.9 S. 3). Im Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2008 wird zwar die Geldwäscherei nicht mehr explizit erwähnt, doch kann daraus entgegen den Beschwerde- führern nicht geschlossen werden, dass die ersuchende Behörde den Vor- wurf, der Beschwerdeführer 1 habe geldwäschereirelevante Handlungen begangen, fallengelassen hat. Gegenteils wird in dieser Eingabe dem Be- schwerdeführer 1 zur Last gelegt, das durch den Verkauf des Teils der zu- vor gekauften Aktien der L. Corporation erworbene Kapital im Ausland ver- steckt zu haben (act. 1.12 S. 3). Nicht zuletzt legen auch die in den Rechtshilfeersuchen detailliert dargelegten Umstände um die Durchführung der fraglichen Transaktionen, nämlich die Überweisung der betreffenden Finanzmittel in mehreren Tranchen und über verschiedene, teilweise aus- ländische Bankverbindungen auf eine dem Beschwerdeführer 1 zuzurech- nende, von Hong Kong aus operierende Strohgesellschaft, und das damit verbundene – geldwäschereirelevante – Schaffen von örtlicher, persönli- cher und teilweise auch sachlicher Distanz sowie die Höhe der involvierten Beträge den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer 1 um die delikti- sche Herkunft der fraglichen Vermögenswerte gewusst hatte oder dies zu- mindest hätte annehmen müssen. Die dem Beschwerdeführer 1 im Zu- sammenhang mit dem ersten sowie auch dem zweiten Sachverhaltskom- plexen vorgeworfenen Handlungen waren sodann geeignet, die Ermittlung
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der Herkunft, die Auffindung bzw. die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Finanzoperationen – die Überweisungen hoher Beträge über Konten mehrerer dem Beschwerdefüh- rer 1 zuzurechnenden Strohgesellschaften in verschiedenen Staaten – können ohne Weiteres als geldwäschereiverdächtig angesehen werden. Im Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2008 wird auch ausdrücklich dar- auf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer 1 veranlasste Ausgabe der Wandelanleihe der L. Corporation der Vereitelung der Herausgabe der von ihm mit den von G. erhaltenen Mitteln erworbenen Mehrheitsbeteili- gung an der L. Corporation an die Kreditgeberin der H.-Gruppe dienen soll- te (act. 1.12 S. 4 f.). Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer vermögen an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Zwar ist den von den Beschwerdefüh- rern ins Recht gelegten Entscheiden des Seoul Central District Court vom
22. Januar 2009 (act. 1.14 sowie act. 1.14.1) und des Seoul High Court vom 17. Juni 2009 (act. 1.15, act. 1.15.1 sowie act. 4.2), mit denen die Ge- genstand des Rechtshilfeersuchens bildenden Sachverhalte mittlerweile in zweiter Instanz beurteilt worden sein sollen, nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei verfolgt wird. Indessen ist dies für die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen unter dem Aspekt der doppel- ten Strafbarkeit nicht entscheidend, brauchen doch, wie dargelegt, die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein. Es genügt vielmehr, dass die Handlungen nach der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen unter die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm subsumiert werden kön- nen, was vorliegend für den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis StGB zutrifft. Ob weitere Tatbestände ebenfalls erfüllt sind, muss mithin nicht weiter geprüft werden. 3.4 Der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhaltkomplex „vermittleri- sche Vorteilsannahme“ ist demnach genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu kön- nen. Zudem enthält er auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche. Insgesamt erfüllt er daher die Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ist un- begründet. 4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die Darstellung des Sachver- haltskomplexes „L. Corporation-Wandelanleihe“ im Rechtshilfeersuchen of- fenkundig falsch sei. Sie legen die erwähnten Urteile der koreanischen Ge- richte ins Recht, worin erkannt wird, dass der Ausgabepreis für die fragliche
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Wandelanleihe von den zuständigen Organen der L. Corporation korrekt festgelegt worden und der L. Corporation durch deren Verkauf kein Vermö- gensschaden erwachsen sei. Damit sei der im Rechtshilfeersuchen gegen- über dem Beschwerdeführer 1 erhobene Vorwurf der Untreue nach korea- nischem Strafrecht entkräftet und die Subsumtion der entsprechenden Handlungen unter die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB bzw. der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB aus- geschlossen, weshalb die Rechtshilfe im Zusammenhang mit dem Sach- verhaltskomplex „L. Corporation-Wandelanleihe“ nicht zu leisten sei (act. 1 S. 15 f. Ziff. 33 ff. sowie act. 13 S. 7 ff. Ziff. 13 ff.). 4.2 Aus dem Rechtshilfeersuchen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 den Erwerb der fraglichen Wandelanleihe, deren Ausgabe er zum Zweck der Vereitelung der Herausgabe der Mehrheitsbeteiligung an der L. Corpo- ration an die N. Corporation veranlasst hätte, mit Mitteln finanziert haben soll, deren deliktischer Ursprung ihm bekannt war oder von ihm zumindest hätte angenommen werden müssen. Es handelt sich hierbei um die von der L. Corporation geleistete Kaution für die Miete des Gebäudes, das der Be- schwerdeführer 1 über die Beschwerdeführerin 2 mit einem Teil des Geldes
– bzw. Surrogaten davon – erworben hatte, welches von G. zum Nachteil der I. Corporation unterschlagen und dem Beschwerdeführer 1 zur Verfü- gung gestellt worden sein soll. Damit erfüllt das dem Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex „L. Corporation- Wandelanleihe“ zur Last gelegte Verhalten, unabhängig davon, ob der Ausgabepreis der L. Corporation-Wandelanleihe zu tief angesetzt worden ist oder nicht, prima facie den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne des Art. 305bis StGB. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer braucht daher nicht weiter geprüft zu werden. 5.
5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde rufen die Beschwerdeführer schliesslich das Prinzip der Verhältnismässigkeit an. Im Einzelnen machen sie geltend, dass die Übermittlung der in der Schweiz erhobenen Beweismitteln nicht geeignet sei, das koreanische Verfahren zu fördern. Sämtliche Sachver- haltskomplexe seien durch die koreanischen Behörden abschliessend er- mittelt und nunmehr bereits zweitinstanzlich durch die zuständigen Gerichte beurteilt worden. Sodann sei der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Kursmanipulation, soweit den objektiven Tatbestand betref- fend, von den Beschuldigten eingestanden worden. Überdies dokumentier- ten die zur Übermittlung vorgesehenen Akten zu wesentlichen Teilen, so- gar überwiegend, Transaktionen, die nichts mit den Käufen und Verkäufen der Q. Corporation-Aktien zu tun haben. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, die ihr obliegende Aktentriage durchzuführen. Schliesslich sei
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die Herausgabe der Unterlagen, welche die auf den Namen des Beschwer- deführers 1 lautende Bankverbindung betreffen, von den koreanischen Be- hörden nicht ersucht worden, so dass deren Übermittlung gegen das Übermassverbot verstosse (act. 1 S. 16 ff. Ziff. 39 ff. sowie act. 13 S. 11 ff. Ziff. 25 ff.). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforder- lich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der er- suchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im aus- ländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu er- setzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam- menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su- che nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bun- desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblich- keit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol- gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Nicht zulässig ist es demgegenüber, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheb- lichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vor- geworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersu- chenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er-
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suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch- te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle- gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468 mit Hinweisen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermitt- lung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben wor- den sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1, je m.w.H.). 5.3 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer hindert die Tatsache, dass die im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhaltskomplexe durch die zuständigen Gerichte bereits zweitinstanzlich beurteilt worden sind, die Gewährung der Rechtshilfe nicht. Es ist nicht die Sache der Rechtshilfebehörde, die im ersuchenden Staat nach der Übermittlung des Rechtshilfeersuchens ergangenen Entscheide zu interpretieren. Solange die ersuchende Behörde an ihrem Rechtshilfeersuchen festhält und keinen Rückzug erklärt, ist auf dieser Grundlage Rechtshilfe zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 4.2; RR.2007.33 vom 12. März 2007, E. 4). Ebenso wenig steht der Gewährung der Rechtshilfe die Tatsache entgegen, dass der inkriminierte Sachverhalt im ausländischen Strafverfahren eingestanden worden ist (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 676 N 722 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhanges zwischen den im Rahmen des eigenen Ermittlungsver- fahrens erhobenen Bankunterlagen, einschliesslich der den Beschwerde- führer 1 betreffenden Akten, und dem koreanischen Strafverfahren ange- nommen. Die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen betreffen alle-
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samt Konten von Personen, die in die im Rechtshilfeersuchen geschilder- ten Vorgänge verwickelt sind. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zunächst, dass die Beschwer- deführerin 2 seit Herbst 2004 bei der Bank M. eine Kontobeziehung unter- halten hat, auf die im Dezember 2005 ein Betreffnis von USD 13.6 Mio. einging. Dieses wurde Anfang März 2006 zumindest teilweise zum Kauf der Convertible Bonds der L. Corporation verwendet. Die dergestalt erworbe- nen Effekten wurden Ende März 2007 auf die Anfang März 2007 eröffnete Beziehung, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, bei der Bank O. AG übertragen und am 9. November 2007 auf die ebenfalls Anfang März 2007 bei derselben Bank eröffnete Beziehung, lautend auf die Beschwerdeführe- rin 3, weiter transferiert, über welche sie schliesslich per 21. November 2007 in Aktien gewandelt wurden. Sodann ist erstellt, dass die von der er- suchenden Behörde genannten weiteren Bankverbindungen der dem Be- schwerdeführer 1 zuzurechnenden Gesellschaften (Beschwerdeführerinnen 3-6) bei der Bank M. und der Bank O. AG bestehen bzw. bis zur Saldierung im Verlauf des Jahres 2007 bestanden haben. Über diese Gesellschaften sind in den Jahren 2006/2007 nachweislich Transaktionen im Zusammen- hang mit der dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegten Kursmanipulation abgewickelt worden. Die zur Herausgabe an die Republik Korea vorgese- henen Unterlagen betreffend Bankverbindungen der Beschwerdeführerin- nen 2-6 stehen damit sowohl einzeln als auch im Gesamtzusammenhang in einem ausreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind folglich für das koreanische Strafverfahren potentiell erheblich. Was die Unterlagen betreffend die auf den Namen des Beschwerdeführers 1 lautende Bankverbindung anbetrifft, so ist erwiesen, dass das im Mai 2007 eröffnete Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank O. AG per
8. November 2007 mittels eines Übertrags von USD 50'000.-- zu Lasten des auf die Beschwerdeführerin 2 lautenden Kontos bei derselben Bank ak- tiviert wurde. Beim belasteten handelt es sich um dasjenige Konto, auf wel- ches die vom Beschwerdeführer 1 mit den aus der von G. begangenen Un- terschlagung herrührenden Geldmitteln erworbenen Convertible Bonds der L. Corporation Ende März 2007 übertragen worden waren, bevor sie bank- intern auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 weitertransferiert und in Ak- tien gewandelt wurden. Die die Bankverbindung des Beschwerdeführers 1 betreffenden Unterlagen stehen demnach, auch wenn sich das Rechtshil- feersuchen nicht explizit auf diese bezieht, in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachver- halt, so dass deren Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.
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Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist somit unbe- gründet. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer, die Be- schwerdegegnerin habe ihnen keine Möglichkeit gegeben, am Verfahren der Ausscheidung der für das koreanische Strafverfahren potentiell erhebli- chen Unterlagen teilzunehmen, braucht hier in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verzichtet haben, die Verletzung des rechtlichen Gehörs als selbständigen Beschwerdegrund geltend zu machen (act. 13 S. 24 Ziff. 55), nicht näher eingegangen zu werden. 6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Punkten als un- begründet und ist daher abzuweisen. Im vorliegenden Fall steht der Ge- währung von Rechtshilfe an die Republik Korea nichts entgegen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 15’000.-- festzusetzen (Art. 3 i.V.m. Art. 4 lit. c des Reglements) und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 15’000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. April 2010 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Lötscher - Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).