opencaselaw.ch

RH.2026.3

Bundesstrafgericht · 2026-04-14 · Deutsch CH

Auslieferung an Italien; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 11. März 2026 ersuchte das italienische Justizministerium um Verhaftung und Auslie- ferung des italienischen Staatsangehörigen A. (Akten BJ act. 1 und 1a).

B. Am 20. März 2026 wurde A. festgenommen und in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. März 2026 er- klärte er, mit einer Auslieferung an Italien nicht einverstanden zu sein (Akten BJ act. 3).

C. Am 24. März 2026 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der dessen Rechtsvertreter am 28. März 2026 zugestellt wurde (act. 1.1 so- wie Akten BJ act. 4 und 4a).

D. Das italienische Justizministerium ersuchte am 24. März 2026 (Eingang beim BJ) formell um die Auslieferung von A. (Akten BJ act. 5). Am 27. März 2026 erfolgte die Einvernahme von A. zum formellen Auslieferungsersuchen, wobei er erneut erklärte, mit der Auslieferung nicht einverstanden zu sein (Akten BJ act. 7).

E. Mit Beschwerde vom 30. März 2026 gelangt A. (nachfolgend «Beschwerde- führer»), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Morelli, an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslie- ferungshaftbefehls vom 24. März 2026, eventualiter die Anordnung von Er- satzmassnahmen (act. 1).

F. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2026 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3).

G. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Beschwerdereplik ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) ist die Ver- fahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nach konstanter Pra- xis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Ent- scheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Es besteht kein Grund, hier davon abzuweichen. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde in Italie- nisch eingereicht wurde.

E. 2.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-spe- cific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen EU», 8.4 Weiterent- wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwi- schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss 2003/169/JI des Rates vom

27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden

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Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkom- men).

E. 2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

E. 2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 3.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

E. 3.2 Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung der Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 24. März 2026 zu- ständig. Der Beschwerdeführer erhielt den Auslieferungshaftbefehl am

28. März 2026 (act. 1.1). Die am 30. März 2026 erhobene Beschwerde er- weist sich als fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange- fochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzu- treten.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Sollte eine Fluchtgefahr bestehen, so könne dieser mit Ersatzmassnahmen begeg- net werden (act. 1).

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E. 4.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstraf- gerichts RH.2025.2 vom 14. Februar 2025 E. 5.2; RH.2024.16 vom 10. De- zember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfah- ren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtge- fahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichtes Brescia vom 17. Oktober 2025 der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Kinder- pornographie sowie der Vergewaltigung, begangen zwischen dem 22. Ja- nuar 2013 und Sommer 2015, schuldig gesprochen und zu einer Freiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am 31. Januar 2026 in Rechtskraft. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik beim Berufungsge- richt von Brescia, Abteilung für Strafvollstreckung, hat am 18. Februar 2026 die Vollstreckung der mit Urteil vom 17. Oktober 2025 verhängten Freiheits- strafe angeordnet (vgl. act. 5). Es droht dem Beschwerdeführer also eine hohe Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung in der Schweiz, wo er seit bald 16 Jahren lebt und arbeitet. Er hat eine hier lebende Tochter und eine Partnerin, die beide nicht über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen. Es handelt sich nicht um eine

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Bindung zur Schweiz, die nach der Rechtsprechung dem Bejahen von Fluchtgefahr entgegensteht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach er keine Bindungen zu einem anderen Land als zu seinem Heimatland Italien habe und dass er trotz Kenntnis seiner Verurteilung in Italien an sei- nem Wohnort verblieben sei und freiwillig bei der Polizei erschienen sei, ver- mögen ebenfalls keine fehlende Fluchtgefahr zu begründen. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer gerade nicht freiwillig den italienischen Behörden gestellt. Es ist kein Grund ersichtlich, die Fluchtgefahr ausnahmsweise zu verneinen.

E. 4.4 Um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, werden Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Melde- pflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombina- tion mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. Septem- ber 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom

12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat keine Sicherheitsleistung angeboten. Zudem wer- den die erwähnten möglichen Ersatzmassnahmen nicht als genügend erach- tet, die bestehende Fluchtgefahr ausreichend zu bannen.

E. 4.5 Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Frage der Fluchtgefahr und deren Verhältnismässigkeit als unbegründet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Auslieferungshaft setze voraus, dass dem Antrag des ersuchenden Staates Urkunden beilie- gen, die dessen Ernsthaftigkeit und die Begründetheit belegen würden. Er verweist dazu auf Art. 12 Ziff. 2 lit a EAUe. Der Auslieferungshaftbefehl des BJ sei ungültig, da keine beglaubigte Kopie vorliege. Zudem sei die Auslie- ferung im Hinblick auf seine soziale Wiedereingliederung abzulehnen und die Strafvollstreckung gegebenenfalls durch die Schweiz zu übernehmen (act. 1).

E. 5.2 Abgesehen von der offensichtlichen Unzulässigkeit eines Auslieferungser- suchens, sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentli- chen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La

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pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

E. 5.3 Sofern der Beschwerdeführer das Fehlen von beglaubigten Dokumenten geltend macht, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Der ange- fochtene Auslieferungshaftbefehl erging in Folge einer Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Verhaftung im SIS bzw. eines europäischen Haftbe- fehls. Das formelle Auslieferungsersuchen wurde, wie in einer solchen Kons- tellation üblich, erst nach der Verhaftung des Beschwerdeführers gestellt und ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen, zumal kein offensichtlich unzulässi- ges Auslieferungsersuchen vorliegt.

E. 5.4 Nach Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwen- dung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b). Zudem setzt die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates grund- sätzlich ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Wie das BJ in seiner Beschwerdeantwort ausführt, wurde vorliegend kein solches Ersu- chen gestellt und eine Übernahme der Strafvollstreckung ist nicht vorgese- hen (act. 3). Sowieso ist Art. 37 Abs. 1 IRSG als Ablehnungsgrund betreffend die Auslieferung grundsätzlich nicht im Verfahren betreffend Auslieferungs- haft zu prüfen. Auch unter diesem Aspekt liegt jedenfalls kein offensichtlich unzulässiges Auslieferungsersuchen vor.

E. 5.5 So erweist sich die Beschwerde auch in diesen Punkten als unbegründet.

E. 6 Andere Gründe, welche zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Daniel Kipfer und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft im Kanton Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Morelli,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2026.3

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 11. März 2026 ersuchte das italienische Justizministerium um Verhaftung und Auslie- ferung des italienischen Staatsangehörigen A. (Akten BJ act. 1 und 1a).

B. Am 20. März 2026 wurde A. festgenommen und in provisorische Ausliefe- rungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. März 2026 er- klärte er, mit einer Auslieferung an Italien nicht einverstanden zu sein (Akten BJ act. 3).

C. Am 24. März 2026 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der dessen Rechtsvertreter am 28. März 2026 zugestellt wurde (act. 1.1 so- wie Akten BJ act. 4 und 4a).

D. Das italienische Justizministerium ersuchte am 24. März 2026 (Eingang beim BJ) formell um die Auslieferung von A. (Akten BJ act. 5). Am 27. März 2026 erfolgte die Einvernahme von A. zum formellen Auslieferungsersuchen, wobei er erneut erklärte, mit der Auslieferung nicht einverstanden zu sein (Akten BJ act. 7).

E. Mit Beschwerde vom 30. März 2026 gelangt A. (nachfolgend «Beschwerde- führer»), vertreten durch Rechtsanwalt Marco Morelli, an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslie- ferungshaftbefehls vom 24. März 2026, eventualiter die Anordnung von Er- satzmassnahmen (act. 1).

F. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2026 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3).

G. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Beschwerdereplik ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) ist die Ver- fahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nach konstanter Pra- xis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Ent- scheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Es besteht kein Grund, hier davon abzuweichen. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde in Italie- nisch eingereicht wurde. 2.

2.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) und vom 20. September 2012 (ZPIV EAUe; SR 0.353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-spe- cific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Be- schlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen EU», 8.4 Weiterent- wicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwi- schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungs- übereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); ABl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss 2003/169/JI des Rates vom

27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; ABl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden

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Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkom- men).

2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 149 IV 376 E. 2.1; 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

3.

3.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

3.2 Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung der Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 24. März 2026 zu- ständig. Der Beschwerdeführer erhielt den Auslieferungshaftbefehl am

28. März 2026 (act. 1.1). Die am 30. März 2026 erhobene Beschwerde er- weist sich als fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange- fochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzu- treten.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Sollte eine Fluchtgefahr bestehen, so könne dieser mit Ersatzmassnahmen begeg- net werden (act. 1).

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4.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Ver- folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstraf- gerichts RH.2025.2 vom 14. Februar 2025 E. 5.2; RH.2024.16 vom 10. De- zember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfah- ren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten aus- serordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtge- fahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).

4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichtes Brescia vom 17. Oktober 2025 der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Kinder- pornographie sowie der Vergewaltigung, begangen zwischen dem 22. Ja- nuar 2013 und Sommer 2015, schuldig gesprochen und zu einer Freiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs am 31. Januar 2026 in Rechtskraft. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik beim Berufungsge- richt von Brescia, Abteilung für Strafvollstreckung, hat am 18. Februar 2026 die Vollstreckung der mit Urteil vom 17. Oktober 2025 verhängten Freiheits- strafe angeordnet (vgl. act. 5). Es droht dem Beschwerdeführer also eine hohe Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung in der Schweiz, wo er seit bald 16 Jahren lebt und arbeitet. Er hat eine hier lebende Tochter und eine Partnerin, die beide nicht über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen. Es handelt sich nicht um eine

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Bindung zur Schweiz, die nach der Rechtsprechung dem Bejahen von Fluchtgefahr entgegensteht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach er keine Bindungen zu einem anderen Land als zu seinem Heimatland Italien habe und dass er trotz Kenntnis seiner Verurteilung in Italien an sei- nem Wohnort verblieben sei und freiwillig bei der Polizei erschienen sei, ver- mögen ebenfalls keine fehlende Fluchtgefahr zu begründen. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer gerade nicht freiwillig den italienischen Behörden gestellt. Es ist kein Grund ersichtlich, die Fluchtgefahr ausnahmsweise zu verneinen. 4.4 Um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, werden Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Melde- pflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombina- tion mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. Septem- ber 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom

12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat keine Sicherheitsleistung angeboten. Zudem wer- den die erwähnten möglichen Ersatzmassnahmen nicht als genügend erach- tet, die bestehende Fluchtgefahr ausreichend zu bannen. 4.5 Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Frage der Fluchtgefahr und deren Verhältnismässigkeit als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Auslieferungshaft setze voraus, dass dem Antrag des ersuchenden Staates Urkunden beilie- gen, die dessen Ernsthaftigkeit und die Begründetheit belegen würden. Er verweist dazu auf Art. 12 Ziff. 2 lit a EAUe. Der Auslieferungshaftbefehl des BJ sei ungültig, da keine beglaubigte Kopie vorliege. Zudem sei die Auslie- ferung im Hinblick auf seine soziale Wiedereingliederung abzulehnen und die Strafvollstreckung gegebenenfalls durch die Schweiz zu übernehmen (act. 1).

5.2 Abgesehen von der offensichtlichen Unzulässigkeit eines Auslieferungser- suchens, sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentli- chen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La

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pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

5.3 Sofern der Beschwerdeführer das Fehlen von beglaubigten Dokumenten geltend macht, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Der ange- fochtene Auslieferungshaftbefehl erging in Folge einer Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Verhaftung im SIS bzw. eines europäischen Haftbe- fehls. Das formelle Auslieferungsersuchen wurde, wie in einer solchen Kons- tellation üblich, erst nach der Verhaftung des Beschwerdeführers gestellt und ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen, zumal kein offensichtlich unzulässi- ges Auslieferungsersuchen vorliegt.

5.4 Nach Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides überneh- men kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Ver- folgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwen- dung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b). Zudem setzt die Vollstreckung von Strafentscheiden eines anderen Staates grund- sätzlich ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 100 E. 3.1; 120 Ib 120 E. 3c). Wie das BJ in seiner Beschwerdeantwort ausführt, wurde vorliegend kein solches Ersu- chen gestellt und eine Übernahme der Strafvollstreckung ist nicht vorgese- hen (act. 3). Sowieso ist Art. 37 Abs. 1 IRSG als Ablehnungsgrund betreffend die Auslieferung grundsätzlich nicht im Verfahren betreffend Auslieferungs- haft zu prüfen. Auch unter diesem Aspekt liegt jedenfalls kein offensichtlich unzulässiges Auslieferungsersuchen vor. 5.5 So erweist sich die Beschwerde auch in diesen Punkten als unbegründet.

6. Andere Gründe, welche zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. April 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marco Morelli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).