Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
Sachverhalt
A. Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl des Direktors des Sekretaria- tes der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) vom 14. Februar 2005 führten Vertreter des Sekretariates der ESBK mit po- lizeilicher Unterstützung in den späten Abend- bzw. frühen Morgenstunden des 5./6. März 2005 eine Hausdurchsuchung in der „C._____ Bar“ in Z.______ durch. Anlässlich dieser Kontrolle wurden verschiedene Spiel- utensilien (Würfel, Würfelbecher, Spielkarten) vorgefunden und bei insge- samt sechs Personen vermutliches Spielgeld in verschiedenen Währungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 54'000.-- polizeilich sichergestellt (BK act. 2 und 2.2). A.______ wurde bei dieser Intervention im Lokal angetroffen, und es wurde ein Betrag von Fr. 1’600.--, den er auf sich trug, sichergestellt und mit vor Ort ausgehändigter Verfügung vom Sekretariat der ESBK be- schlagnahmt (BK act. 2.4).
B. A.______ führt mit Eingabe vom 7. März 2005 an den Direktor des Sekreta- riates der ESBK (dort eingegangen am 9. März 2005; BK act. 1) Beschwer- de und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des Geldes. Die ESBK übermittelte die Beschwerde zusammen mit ihrer Be- schwerdeantwort vom 11. März 2005 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und stellte Antrag auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (BK act. 2). Am 23. März 2005 leistete A.______ fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss (BK act. 3 und 4); die Beschwerdereplik vom
22. Juni 2005 (Postaufgabe: 24. Juni 2005) reichte er indes erst nach Ab- lauf der hiefür angesetzten Frist ein (BK act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die [angefochtene] Amtshandlung nicht, hat er die Be-
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schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begrün- dung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die recht- zeitige Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
E. 1.2 Die in Frage stehende Beschlagnahme von Geldern stellt unbestrittener- massen eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als wirt- schaftlich Berechtigter der beschlagnahmten Vermögenswerte von der an- gefochtenen Verfügung berührt und hat in Bezug auf die Beschlagnahme ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung; er ist daher zur Be- schwerde legitimiert. Gemäss den Ausführungen der ESBK in der Be- schwerdeantwort reichte der Beschwerdeführer am 7. März 2005 und damit fristgerecht bei ihr Beschwerde ein (BK act. 2 S. 3), welche diese ohne Be- richtigung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdekammer wei- tergeleitet hat. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv be- gründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Auch bleiben die zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme
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unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der Hausdurchsuchung ge- genüber dem Untersuchungsbeamten der ESBK die Aussage. In der Be- schwerde macht er geltend, dass er sich zwar im Lokal aufgehalten, aber nicht am Glücksspiel beteiligt habe. Er habe lediglich darauf gewartet, von einem Arbeitskollegen abgeholt zu werden, da er selber kein Fahrzeug ha- be. Das beschlagnahmte Geld habe er von seinem Bankkonto bezogen, was durch den beigelegten Bankauszug bestätigt werde. Auf seine weite- ren Ausführungen in der Replik ist, da diese nicht innert Frist eingereicht wurde, nicht einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerde- führer entgegen, dass bei der Hausdurchsuchung insgesamt zehn Perso- nen angetroffen worden seien. Es sei festgestellt worden, dass im Keller des Lokals illegale Würfelspiele um Geld durchgeführt würden. Die Anwe- senheit des Beschwerdeführers im Lokal und die Aussagen der übrigen im Lokal angetroffenen Personen vermöchten den hinreichenden Anfangsver- dacht zu begründen, welcher eine Sicherstellung und Beschlagnahme des dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Geldbetrages rechtfertige. Es sei im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu klären, ob sich der Beschwerdefüh- rer am illegalen Glücksspiel um Geld beteiligt habe.
E. 2.3 Gegenüber dem Untersuchungsbeamten der ESBK sagte der bei der Hausdurchsuchung im besagten Lokal ab ca. 22 Uhr anwesende B.______, es seien sieben bis acht Personen am Würfelspiel beteiligt ge- wesen; dabei seien pro Spiel Einsätze von Fr. 100.-- bis 200.-- gemacht worden. Er selbst habe seit Spielbeginn ca. Fr. 1'000.-- gewonnen. Die be- nötigten Spielutensilien seien vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellt worden. Demnach besteht der Verdacht, dass in der Lokalität um Geld ge- spielt wurde und die beschlagnahmten Vermögenswerte Spieleinsatz bzw. -gewinn darstellen. Bei dieser Sachlage ist der Einwand des Beschwerde- führers, dass er nicht am Glücksspiel teilgenommen und nur auf eine Mit- fahrgelegenheit gewartet habe, unbehelflich. Ob es sich tatsächlich so ver- halten hat und ob die Beschlagnahme gegebenenfalls wieder aufzuheben ist, wird im Verwaltungsstrafverfahren – durch Befragung weiterer im fragli- chen Lokal angetroffener Personen – zu klären sein. Mit Bezug auf die Zu- lässigkeit der Beschlagnahme ist es im Übrigen unerheblich, ob die zu be- schlagnahmenden Mittel legal erworben worden sind oder nicht, weshalb der aufgelegte Bankkontoauszug diese nicht zu verhindern vermag.
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E. 2.4 Da die Bar über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit der begrün- dete objektive Verdacht des Verstosses gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft wird, wer Glücks- spiele ausserhalb einer konzessionierten Spielbank organisiert oder ge- werbsmässig betreibt. Im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung unterlägen die beschlagnahmten Gelder somit voraussichtlich der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Ver- mögenswerten. Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen schon auf Grund des relativ geringen Betrages den Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht; der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, unmittelbar auf das beschlagnahmte Geld angewiesen zu sein. Damit sind die Voraussetzun- gen für eine Beschlagnahme erfüllt, und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- (BK act. 4).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Juni 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.______, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Bern,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2005.13
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl des Direktors des Sekretaria- tes der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) vom 14. Februar 2005 führten Vertreter des Sekretariates der ESBK mit po- lizeilicher Unterstützung in den späten Abend- bzw. frühen Morgenstunden des 5./6. März 2005 eine Hausdurchsuchung in der „C._____ Bar“ in Z.______ durch. Anlässlich dieser Kontrolle wurden verschiedene Spiel- utensilien (Würfel, Würfelbecher, Spielkarten) vorgefunden und bei insge- samt sechs Personen vermutliches Spielgeld in verschiedenen Währungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 54'000.-- polizeilich sichergestellt (BK act. 2 und 2.2). A.______ wurde bei dieser Intervention im Lokal angetroffen, und es wurde ein Betrag von Fr. 1’600.--, den er auf sich trug, sichergestellt und mit vor Ort ausgehändigter Verfügung vom Sekretariat der ESBK be- schlagnahmt (BK act. 2.4).
B. A.______ führt mit Eingabe vom 7. März 2005 an den Direktor des Sekreta- riates der ESBK (dort eingegangen am 9. März 2005; BK act. 1) Beschwer- de und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des Geldes. Die ESBK übermittelte die Beschwerde zusammen mit ihrer Be- schwerdeantwort vom 11. März 2005 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und stellte Antrag auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (BK act. 2). Am 23. März 2005 leistete A.______ fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss (BK act. 3 und 4); die Beschwerdereplik vom
22. Juni 2005 (Postaufgabe: 24. Juni 2005) reichte er indes erst nach Ab- lauf der hiefür angesetzten Frist ein (BK act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwal- tung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die [angefochtene] Amtshandlung nicht, hat er die Be-
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schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begrün- dung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die recht- zeitige Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
1.2 Die in Frage stehende Beschlagnahme von Geldern stellt unbestrittener- massen eine Zwangsmassnahme dar. Der Beschwerdeführer ist als wirt- schaftlich Berechtigter der beschlagnahmten Vermögenswerte von der an- gefochtenen Verfügung berührt und hat in Bezug auf die Beschlagnahme ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung; er ist daher zur Be- schwerde legitimiert. Gemäss den Ausführungen der ESBK in der Be- schwerdeantwort reichte der Beschwerdeführer am 7. März 2005 und damit fristgerecht bei ihr Beschwerde ein (BK act. 2 S. 3), welche diese ohne Be- richtigung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdekammer wei- tergeleitet hat. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR eine provi- sorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Si- cherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die vor- aussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv be- gründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Auch bleiben die zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme
- 4 -
unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der Hausdurchsuchung ge- genüber dem Untersuchungsbeamten der ESBK die Aussage. In der Be- schwerde macht er geltend, dass er sich zwar im Lokal aufgehalten, aber nicht am Glücksspiel beteiligt habe. Er habe lediglich darauf gewartet, von einem Arbeitskollegen abgeholt zu werden, da er selber kein Fahrzeug ha- be. Das beschlagnahmte Geld habe er von seinem Bankkonto bezogen, was durch den beigelegten Bankauszug bestätigt werde. Auf seine weite- ren Ausführungen in der Replik ist, da diese nicht innert Frist eingereicht wurde, nicht einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerde- führer entgegen, dass bei der Hausdurchsuchung insgesamt zehn Perso- nen angetroffen worden seien. Es sei festgestellt worden, dass im Keller des Lokals illegale Würfelspiele um Geld durchgeführt würden. Die Anwe- senheit des Beschwerdeführers im Lokal und die Aussagen der übrigen im Lokal angetroffenen Personen vermöchten den hinreichenden Anfangsver- dacht zu begründen, welcher eine Sicherstellung und Beschlagnahme des dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Geldbetrages rechtfertige. Es sei im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu klären, ob sich der Beschwerdefüh- rer am illegalen Glücksspiel um Geld beteiligt habe.
2.3 Gegenüber dem Untersuchungsbeamten der ESBK sagte der bei der Hausdurchsuchung im besagten Lokal ab ca. 22 Uhr anwesende B.______, es seien sieben bis acht Personen am Würfelspiel beteiligt ge- wesen; dabei seien pro Spiel Einsätze von Fr. 100.-- bis 200.-- gemacht worden. Er selbst habe seit Spielbeginn ca. Fr. 1'000.-- gewonnen. Die be- nötigten Spielutensilien seien vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellt worden. Demnach besteht der Verdacht, dass in der Lokalität um Geld ge- spielt wurde und die beschlagnahmten Vermögenswerte Spieleinsatz bzw. -gewinn darstellen. Bei dieser Sachlage ist der Einwand des Beschwerde- führers, dass er nicht am Glücksspiel teilgenommen und nur auf eine Mit- fahrgelegenheit gewartet habe, unbehelflich. Ob es sich tatsächlich so ver- halten hat und ob die Beschlagnahme gegebenenfalls wieder aufzuheben ist, wird im Verwaltungsstrafverfahren – durch Befragung weiterer im fragli- chen Lokal angetroffener Personen – zu klären sein. Mit Bezug auf die Zu- lässigkeit der Beschlagnahme ist es im Übrigen unerheblich, ob die zu be- schlagnahmenden Mittel legal erworben worden sind oder nicht, weshalb der aufgelegte Bankkontoauszug diese nicht zu verhindern vermag.
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2.4 Da die Bar über keine Spielkonzession verfügt, besteht somit der begrün- dete objektive Verdacht des Verstosses gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft wird, wer Glücks- spiele ausserhalb einer konzessionierten Spielbank organisiert oder ge- werbsmässig betreibt. Im Falle des Vorliegens einer Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung unterlägen die beschlagnahmten Gelder somit voraussichtlich der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB, ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Ver- mögenswerten. Die Beschlagnahme sprengt im Übrigen schon auf Grund des relativ geringen Betrages den Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht; der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, unmittelbar auf das beschlagnahmte Geld angewiesen zu sein. Damit sind die Voraussetzun- gen für eine Beschlagnahme erfüllt, und die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- (BK act. 4).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--.
Bellinzona, 28. Juni 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.______ - Eidgenössische Spielbankenkommission, Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.