Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland führt ein Strafverfahren gegen A. (nachfolgend «Beschuldigter») wegen gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Markenrechtsverletzung (Art. 61 des Bundesgesetzes vom
28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Mar- kenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11]) und Warenfälschung (Art. 155 StGB). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 7. Juni 2025 bis am 27. November 2025 wiederholt gefälschte iPhones wie auch ge- fälschte Samsung Smartwatches über die Plattform «Facebook Market- Place» oder auch auf der Strasse an verschiedenen Orten in der Schweiz an verschiedene Personen verkauft zu haben. Die gefälschten Mobiltelefone soll der Beschuldigte vorgängig in Frankreich und Rumänien für ca. Euro 120.00 pro Stück erworben und daraufhin in die Schweiz eingeführt haben, in der Absicht diese in der Schweiz gewinnbringend zu verkaufen. Um die Käufer von der Echtheit der gefälschten Produkte zu überzeugen, soll der Beschuldigte den Geschädigten jeweils gefälschte Kaufquittungen vorgelegt haben. Der Beschuldigte soll durch den Verkauf der gefälschten iPhones insgesamt CHF 12'030.00 erworben haben. Sodann soll der Beschuldigte die erlangten Geldbeträge (bzw. zumindest einen Teil davon) nach Rumä- nien überwiesen und so die Herkunft der Gelder verschleiert haben. Weiter steht der Beschuldigte in dringendem Verdacht, am 27. November 2025 um 13:00 Uhr an der Z.-Strasse in Y. bei sich im Fahrzeug eine gefälschte Apple Watch Ultra, eine gefälschte Rolex Armbanduhr und ein gefälschtes Apple iPhone 17 Pro Max mitgeführt zu haben. Die genannten gefälschten Waren soll der Beschuldigte in die Schweiz eingeführt haben, in der Absicht, diese in der Schweiz gewinnbringend zu verkaufen (act. 1).
B. Das von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland durchgeführte Sam- melverfahren mittels nationaler Anfrage vom 8. Dezember 2025 ergab, dass gegen den Beschuldigten in den Kantonen Bern, Freiburg, Zürich und Aar- gau insgesamt 12 Strafanzeigen eingereicht wurden. Die erste Anzeige ging am 13. Juni 2025 im Kanton Freiburg ein und betraf eine mutmassliche Be- trugstat vom 7. Juni 2025 in X. im Kanton Bern (act. 1 S. 3 f.).
C. Der Beschuldigte wurde am 27. November 2025 verhaftet und befindet sich seit dem 1. Dezember 2025 in Untersuchungshaft (Akten ZH Dossier 1, act. 1.8.10).
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D. Mit Schreiben vom 29. Januar 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und mit Schreiben vom 12. Februar 2026 die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern um Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Akten ZH Dossier 1 act. 1.12.1 und 1.12.6), die ihre Zuständigkeit je ablehn- ten (Akten ZH Dossier 1 act. 1.12.2 und 1.12.7). Eine erneute Gerichts- standsanfrage vom 26. Februar 2026 an den Kanton Freiburg wurde von diesem mit Schreiben vom 16. März 2026 abschlägig beantwortet (Akten ZH Dossier 1 act. 1.12.8 f.).
E. Am 30. März 2026 eröffnete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Meinungsaustausch mit den Kantonen Bern und Freiburg. Dieser blieb aufgrund der erneuten Ablehnung der Zuständigkeit durch die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 2. April 2026 und durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 8. April 2026 erfolglos (Akten ZH Dossier 1 act. 1.12.12-14).
F. Mit Gesuch vom 14. April 2026 (elektronischer Eingang am 15. April 2026) gelangt der Kanton Zürich, handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern, eventualiter des Kantons Freiburg, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
G. Mit Gesuchsantwort vom 20. April 2026 beantragt der Kanton Bern, han- delnd durch seine Generalstaatsanwaltschaft, auf das Gesuch des Kantons Zürichs sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten vorgewor- fenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 6). Der Kanton Freiburg, handelnd durch die Staatsanwaltschaft, beantragt mit Gesuchsant- wort vom 21. April 2026, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern, even- tualiter des Kantons Zürich, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzu- reichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Mei- nungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Das Gesuch ist nach erfolgtem Meinungsaustausch fristgerecht erfolgt. In- sofern geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen An- lass. Zur Gerichtsstandsreife ist auf die folgende Erwägung 2.3 hinzuweisen.
E. 1.3 Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird in einer Amtssprache der betroffenen Kantone geführt.
E. 2 Aufl. 2004, N. 83–85, 295). Die Handlungseinheit wirkt sich bei der Ge- richtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1).
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. fo- rum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person meh- rere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst
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Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am krimi- nellen Kollektiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiede- nen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammen- hang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Ent- schluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Alle einem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen sind gleich zu be- handeln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Hand- lungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delik- ten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 3.2; BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2019.20 vom
24. ApriI 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; SCHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
E. 2.3.1 Der Kanton Bern macht geltend, die Sache sei nicht gerichtsstandsreif, da sich in den Akten Hinweise auf mehrere Mittäter finden würden. Diesbezüg- lich seien jedoch keinerlei Abklärungen vorgenommen worden (act. 6). Der Kanton Zürich ist hingegen der Auffassung, dass aus den Akten nicht her- vorgehe, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft gehandelt haben soll (act. 1).
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E. 2.3.2 Nach dem Eingang einer Strafanzeige bzw. eines Strafantrags haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Da- mit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (TPF 2019 62 E. 4.1; vgl. auch TPF 2017 170 E. 3.3.2). Wurden nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentli- chen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchge- führt, ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten (statt vieler vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.44 vom 23. Januar 2024 E. 2.1 in fine m.w.H.).
E. 2.3.3 Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Verfahrens zu bestimmen. Tatsächliche Abklärungen können sehr aufwendig sein, Aus- ufernde Abklärungen zu den tatsächlichen Verhältnissen erscheinen un- zweckmässig für das nach gesetzlicher Konzeption rasche und summari- sche Gerichtsstandsverfahren (Beschluss des Bundesstrafgerichts TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.4; TPF 2024 158 E. 2.5; 2024 165 E. 2.4.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.25 vom 22. Mai 2025 E. 2.5; BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 3.3 f.). Umfangreiche Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen sind für den Gerichtsstand nicht ange- bracht, selbst wenn solche die Zuständigkeit im Interesse des einen oder anderen Kantons noch zu wenden vermöchten. Wo Spuren oder einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, stehen diese in Einklang mit einem raschen und summarischen Gerichtsstandsver- fahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vorliegt, und/oder ein Anzeige- erstatter befragt ist sowie rasche und naheliegende Abklärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische Gerichtsstandsbestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) möglich und vorzunehmen (TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3).
E. 2.3.4 Es trifft zu, dass die Kantonspolizei Zürich in ihrem Ermittlungsrapport vom
19. Januar 2026 schreibt, dass sie in Kenntnis von gleichgelagerten Fällen in Bezug auf andere Beschuldigte sei (Akten ZH Dossier 1 act. 1.2 S. 16 f.). Zudem lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte mehrmals mit B. angetroffen wurde, der – wie der Beschuldigte selbst auch – in Deutschland wegen mehrfachen Betruges aktenkundig ist (Akten ZH Dossier 1 act. 1.1). Andererseits sagte der Beschuldigte aus, dass er bei den Ver- käufen der gefälschten Ware allein gehandelt habe (Akten ZH Dossier 1 act.
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1.6.5.2. Frage 108). Den Geschädigten gegenüber ist er alleine in Erschei- nung getreten (vgl. Akten ZH Dossier act. 1.1 S. 7 ff.). Von den durch den Beschuldigten verwendeten Telefonnummern im Zusammenhang mit den Verkäufen gefälschter Ware waren sechs auf ihn eingelöst und zwei auf an- dere Personen (Akten ZH Dossier 1 act. 1.2 S. 14 f.). Es lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte, wie dies die Kantonspolizei Zürich vermutet, Teil einer kriminellen Gruppierung ist, die sich auf das Verüben von Betrugsdelikten mit gefälschter Ware spezialisiert hat (vgl. Akten ZH Dossier 1 act. 1.1 S. 11). In den aktenkundigen Fällen bestehen jedoch keine konkreten Hinweise auf das Zusammenwirken mit einem Mittäter bei den einzelnen Betrugshandlungen. Ermittlung zur Aufdeckung eines ganzen kriminellen Netzwerkes zu verlangen, würde den Rahmen eines raschen summarischen Gerichtsstandsverfahrens deutlich sprengen. Für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ist also davon auszugehen, dass der Beschul- digte allein gehandelt hat. Die Gerichtsstandsreife ist vorliegend zu bejahen.
E. 2.4 Unter den beteiligten Kantonen ist unbestritten, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfene Taten insbesondere um gewerbsmässigen Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB handelt und dieser die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO darstellt. Darauf wird abgestellt. Die erste bekannte Betrugshandlung hat sich unbe- strittenermassen am 7. Juni 2025 ereignet. Der Geschädigte war auf Face- book Marketplace auf ein Inserat für ein Mobiltelefon gestossen und hat sich anschliessend in X. BE mit dem Beschuldigten getroffen, um den Verkauf abzuwickeln. Der Geschädigte erstattete am 13. Juni 2025 auf dem Polizei- posten in W. FR Anzeige gegen Unbekannt (vgl. Akten ZH Dossier 13, Un- tersuchungsakten Freiburg). Gemäss Angabe des Kantons Freiburg habe die Staatsanwaltschaft erst am 29. Januar 2026 mit der Gerichtsstandsan- frage des Kantons Zürich Kenntnis von der Strafanzeige vom 13. Juni 2025 Kenntnis erhalten und die Originalanzeige sei dieser erst am 9. April 2026 zugestellt worden. Sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Freiburg sind der Auffassung, dass aufgrund dieser ersten Tat im Kanton Bern die Zuständigkeit für die Führung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldig- ten im Kanton Bern liege (act. 1 und act. 7). Subsidiär bringt der Kanton Frei- burg vor, der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liege im Kanton Zürich, sodass sich ein abweichender Gerichtsstand nach Art. 40 Abs. 3 StPO im Kanton Zürich aufdränge (act. 7). Der Kanton Bern hingegen macht geltend, der Gerichtsstand liege im Kanton Freiburg. Dieser habe seine Zuständigkeit konkludent anerkannt, indem er trotz Hinweisen auf einen Tatort im Kanton Bern in der Strafanzeige vom 13. Juni 2025 kein Gerichtsstandsverfahren eingeleitet habe (act. 6 Ziff. 2.14 ff.).
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E. 2.5.1 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers (BGE 143 IV 302 E. 1.2 und 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 je m.w.H.). Die Täu- schung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vor- stellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Ir- renden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60) oder als Ausführungsort (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65) bezeichnet. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereiche- rung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2). In gerichts- standsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, wäh- rend dem Ort des Erfolgseintritts lediglich subsidiäre Bedeutung zukommt (BAUMGARTNER, Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürich 2014, S. 60; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65 und 95; siehe auch TPF 2022 154 E. 3.2; TPF 2022 140 E. 2.2 S. 142).
E. 2.5.2 Gemäss Akten ist der Beschuldigte entweder über die Internetplattform Fa- cebook Marketplace oder direkt auf der Strasse mit den Geschädigten in Kontakt getreten und hat ihnen zur Täuschung die gefälschte Ware mut- masslich in einer Originalverpackung vorgezeigt und gefälschte Kaufquit- tungen vorgelegt. Die Käufer haben die gefälschte Ware gegen Bezahlung entgegengenommen (vgl. Akten ZH Dossier 1 act. 1.1 und 1.2). Die Täu- schungshandlungen wurden bei den Taten, bei denen der Beschuldigte die Geschädigten direkt auf der Strasse ansprach, offensichtlich direkt am be- treffenden Ort vorgenommen. Bei der vorgängigen Kontaktaufnahme übers Internet waren die Täuschungshandlungen unter Umständen der Über- gabe der gefälschten Ware vorgelagert. Da sich der Handlungsort diesbe- züglich jedoch nicht eindeutig bestimmen lässt, ist ebenfalls auf den Ort des Treffpunkts mit den Geschädigten abzustellen, der in jedem Fall der Erfolgsort ist. In allen am Gerichtsstandsverfahren beteiligten sowie in
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weiteren Kantonen fanden vorliegend Betrugshandlungen statt. Wie die Parteien geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass vorliegend als schwerstes Delikt ein gewerbsmässiger Betrug im Raum steht, der je- doch an mehreren Orten verübt wurde. Der ordentliche Gerichtsstand be- stimmt sich somit nach Art. 31 Abs. 2 StPO und liegt an dem Ort, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Die erste Strafan- zeige erfolgte vorliegend am 13. Juni 2025 im Kanton Freiburg, betraf je- doch eine Tat im Kanton Bern. Die nächste Strafanzeige erfolgte am
22. Juli 2025 im Kanton Bern (vgl. act. 1). Gemäss konstanter Rechtspre- chung stellt bereits die Entgegennahme einer Strafanzeige eine Verfol- gungshandlung dar (TPF 2015 91 E. 2.1). Ohne Bedeutung ist, ob die Be- hörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht (SCHWERI/BÄN- ZIGER, a.a.O. N. 142). Da die erste Strafanzeige im Kanton Freiburg er- folgte, der zugleich auch ein Handlungsort ist (Vorfall vom 27. Juli 2025 mit Anzeige am 28. Juli 2025; Akten ZH Dossier 9), befindet sich der gesetzli- che Gerichtsstand im Kanton Freiburg. Daher kann offenbleiben, ob allen- falls auch eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Freiburg vorliegt.
E. 2.6.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorge- sehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Die Anforderungen an das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind hoch (TPF 2024 158 E. 2.5.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 432 ff..; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 380 ff.).
E. 2.6.2 Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Um aufgrund des Schwerpunktes der deliktischen Tätigkeit vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen, muss bei einer grösseren Anzahl von Delikten ein Übergewicht in einem anderen Kanton bestehen. Die Rechtsprechung hat nicht genau bestimmt, wo die Grenze zu einer grösseren Anzahl von Delikten liegt. BAUMGARTNER geht von 40 Delikten aus. Das Übergewicht liegt vor, wenn zwei Drittel (der grösseren Anzahl von Delikten) in einem Kanton begangen wurden (BAUM- GARTNER, a.a.O, 2014, S. 362 ff.; BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; 123 IV 23 E. 2a S. 26). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden
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Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – so- fern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f.; TPF 2018 38 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.25 vom 22. April 2021 E.3.2).
E. 2.6.3 Der Kanton Freiburg ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich liege (act. 7). Vorliegend sind neben den be- kannten zwölf erfolgten Strafanzeigen, aufgrund der erfolgten Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich sieben weitere mutmassliche Betrugshandlun- gen aktenkundig (vgl. Akten ZH Dossier 1 act. 1.1 S. 7 ff.). Insgesamt sind also 19 Delikte bekannt. Damit fehlt es bereits an einer grösseren Anzahl Delikten im Sinne der Rechtsprechung. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich daher nicht auf.
E. 2.7 Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Freiburg berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.
E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
2. KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2026.21
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland führt ein Strafverfahren gegen A. (nachfolgend «Beschuldigter») wegen gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Markenrechtsverletzung (Art. 61 des Bundesgesetzes vom
28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Mar- kenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11]) und Warenfälschung (Art. 155 StGB). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 7. Juni 2025 bis am 27. November 2025 wiederholt gefälschte iPhones wie auch ge- fälschte Samsung Smartwatches über die Plattform «Facebook Market- Place» oder auch auf der Strasse an verschiedenen Orten in der Schweiz an verschiedene Personen verkauft zu haben. Die gefälschten Mobiltelefone soll der Beschuldigte vorgängig in Frankreich und Rumänien für ca. Euro 120.00 pro Stück erworben und daraufhin in die Schweiz eingeführt haben, in der Absicht diese in der Schweiz gewinnbringend zu verkaufen. Um die Käufer von der Echtheit der gefälschten Produkte zu überzeugen, soll der Beschuldigte den Geschädigten jeweils gefälschte Kaufquittungen vorgelegt haben. Der Beschuldigte soll durch den Verkauf der gefälschten iPhones insgesamt CHF 12'030.00 erworben haben. Sodann soll der Beschuldigte die erlangten Geldbeträge (bzw. zumindest einen Teil davon) nach Rumä- nien überwiesen und so die Herkunft der Gelder verschleiert haben. Weiter steht der Beschuldigte in dringendem Verdacht, am 27. November 2025 um 13:00 Uhr an der Z.-Strasse in Y. bei sich im Fahrzeug eine gefälschte Apple Watch Ultra, eine gefälschte Rolex Armbanduhr und ein gefälschtes Apple iPhone 17 Pro Max mitgeführt zu haben. Die genannten gefälschten Waren soll der Beschuldigte in die Schweiz eingeführt haben, in der Absicht, diese in der Schweiz gewinnbringend zu verkaufen (act. 1).
B. Das von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland durchgeführte Sam- melverfahren mittels nationaler Anfrage vom 8. Dezember 2025 ergab, dass gegen den Beschuldigten in den Kantonen Bern, Freiburg, Zürich und Aar- gau insgesamt 12 Strafanzeigen eingereicht wurden. Die erste Anzeige ging am 13. Juni 2025 im Kanton Freiburg ein und betraf eine mutmassliche Be- trugstat vom 7. Juni 2025 in X. im Kanton Bern (act. 1 S. 3 f.).
C. Der Beschuldigte wurde am 27. November 2025 verhaftet und befindet sich seit dem 1. Dezember 2025 in Untersuchungshaft (Akten ZH Dossier 1, act. 1.8.10).
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D. Mit Schreiben vom 29. Januar 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und mit Schreiben vom 12. Februar 2026 die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern um Übernahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (Akten ZH Dossier 1 act. 1.12.1 und 1.12.6), die ihre Zuständigkeit je ablehn- ten (Akten ZH Dossier 1 act. 1.12.2 und 1.12.7). Eine erneute Gerichts- standsanfrage vom 26. Februar 2026 an den Kanton Freiburg wurde von diesem mit Schreiben vom 16. März 2026 abschlägig beantwortet (Akten ZH Dossier 1 act. 1.12.8 f.).
E. Am 30. März 2026 eröffnete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Meinungsaustausch mit den Kantonen Bern und Freiburg. Dieser blieb aufgrund der erneuten Ablehnung der Zuständigkeit durch die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 2. April 2026 und durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 8. April 2026 erfolglos (Akten ZH Dossier 1 act. 1.12.12-14).
F. Mit Gesuch vom 14. April 2026 (elektronischer Eingang am 15. April 2026) gelangt der Kanton Zürich, handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern, eventualiter des Kantons Freiburg, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
G. Mit Gesuchsantwort vom 20. April 2026 beantragt der Kanton Bern, han- delnd durch seine Generalstaatsanwaltschaft, auf das Gesuch des Kantons Zürichs sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten vorgewor- fenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 6). Der Kanton Freiburg, handelnd durch die Staatsanwaltschaft, beantragt mit Gesuchsant- wort vom 21. April 2026, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern, even- tualiter des Kantons Zürich, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzu- reichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Mei- nungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO). 1.2 Das Gesuch ist nach erfolgtem Meinungsaustausch fristgerecht erfolgt. In- sofern geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen An- lass. Zur Gerichtsstandsreife ist auf die folgende Erwägung 2.3 hinzuweisen. 1.3 Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird in einer Amtssprache der betroffenen Kantone geführt.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. fo- rum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person meh- rere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst
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Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). 2.2 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am krimi- nellen Kollektiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiede- nen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammen- hang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Ent- schluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Alle einem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen sind gleich zu be- handeln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Hand- lungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delik- ten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 3.2; BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2019.20 vom
24. ApriI 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; SCHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295). Die Handlungseinheit wirkt sich bei der Ge- richtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1). 2.3
2.3.1 Der Kanton Bern macht geltend, die Sache sei nicht gerichtsstandsreif, da sich in den Akten Hinweise auf mehrere Mittäter finden würden. Diesbezüg- lich seien jedoch keinerlei Abklärungen vorgenommen worden (act. 6). Der Kanton Zürich ist hingegen der Auffassung, dass aus den Akten nicht her- vorgehe, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft gehandelt haben soll (act. 1).
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2.3.2 Nach dem Eingang einer Strafanzeige bzw. eines Strafantrags haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Da- mit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (TPF 2019 62 E. 4.1; vgl. auch TPF 2017 170 E. 3.3.2). Wurden nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstands wesentli- chen Tatsachen erforscht und alle dazu notwendigen Erhebungen durchge- führt, ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten (statt vieler vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.44 vom 23. Januar 2024 E. 2.1 in fine m.w.H.). 2.3.3 Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Verfahrens zu bestimmen. Tatsächliche Abklärungen können sehr aufwendig sein, Aus- ufernde Abklärungen zu den tatsächlichen Verhältnissen erscheinen un- zweckmässig für das nach gesetzlicher Konzeption rasche und summari- sche Gerichtsstandsverfahren (Beschluss des Bundesstrafgerichts TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.4; TPF 2024 158 E. 2.5; 2024 165 E. 2.4.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.25 vom 22. Mai 2025 E. 2.5; BG.2025.14 vom 22. April 2025 E. 3.3 f.). Umfangreiche Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen sind für den Gerichtsstand nicht ange- bracht, selbst wenn solche die Zuständigkeit im Interesse des einen oder anderen Kantons noch zu wenden vermöchten. Wo Spuren oder einfache Abklärungen es ermöglichen, den Gerichtsstand zügig zu klären, stehen diese in Einklang mit einem raschen und summarischen Gerichtsstandsver- fahren. Wenn eine ausführliche Strafanzeige vorliegt, und/oder ein Anzeige- erstatter befragt ist sowie rasche und naheliegende Abklärungen getätigt sind, so ist in der Regel die summarische Gerichtsstandsbestimmung (inkl. vorläufiger rechtlicher Qualifikation) möglich und vorzunehmen (TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.5.3). 2.3.4 Es trifft zu, dass die Kantonspolizei Zürich in ihrem Ermittlungsrapport vom
19. Januar 2026 schreibt, dass sie in Kenntnis von gleichgelagerten Fällen in Bezug auf andere Beschuldigte sei (Akten ZH Dossier 1 act. 1.2 S. 16 f.). Zudem lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte mehrmals mit B. angetroffen wurde, der – wie der Beschuldigte selbst auch – in Deutschland wegen mehrfachen Betruges aktenkundig ist (Akten ZH Dossier 1 act. 1.1). Andererseits sagte der Beschuldigte aus, dass er bei den Ver- käufen der gefälschten Ware allein gehandelt habe (Akten ZH Dossier 1 act.
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1.6.5.2. Frage 108). Den Geschädigten gegenüber ist er alleine in Erschei- nung getreten (vgl. Akten ZH Dossier act. 1.1 S. 7 ff.). Von den durch den Beschuldigten verwendeten Telefonnummern im Zusammenhang mit den Verkäufen gefälschter Ware waren sechs auf ihn eingelöst und zwei auf an- dere Personen (Akten ZH Dossier 1 act. 1.2 S. 14 f.). Es lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte, wie dies die Kantonspolizei Zürich vermutet, Teil einer kriminellen Gruppierung ist, die sich auf das Verüben von Betrugsdelikten mit gefälschter Ware spezialisiert hat (vgl. Akten ZH Dossier 1 act. 1.1 S. 11). In den aktenkundigen Fällen bestehen jedoch keine konkreten Hinweise auf das Zusammenwirken mit einem Mittäter bei den einzelnen Betrugshandlungen. Ermittlung zur Aufdeckung eines ganzen kriminellen Netzwerkes zu verlangen, würde den Rahmen eines raschen summarischen Gerichtsstandsverfahrens deutlich sprengen. Für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ist also davon auszugehen, dass der Beschul- digte allein gehandelt hat. Die Gerichtsstandsreife ist vorliegend zu bejahen. 2.4 Unter den beteiligten Kantonen ist unbestritten, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfene Taten insbesondere um gewerbsmässigen Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB handelt und dieser die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO darstellt. Darauf wird abgestellt. Die erste bekannte Betrugshandlung hat sich unbe- strittenermassen am 7. Juni 2025 ereignet. Der Geschädigte war auf Face- book Marketplace auf ein Inserat für ein Mobiltelefon gestossen und hat sich anschliessend in X. BE mit dem Beschuldigten getroffen, um den Verkauf abzuwickeln. Der Geschädigte erstattete am 13. Juni 2025 auf dem Polizei- posten in W. FR Anzeige gegen Unbekannt (vgl. Akten ZH Dossier 13, Un- tersuchungsakten Freiburg). Gemäss Angabe des Kantons Freiburg habe die Staatsanwaltschaft erst am 29. Januar 2026 mit der Gerichtsstandsan- frage des Kantons Zürich Kenntnis von der Strafanzeige vom 13. Juni 2025 Kenntnis erhalten und die Originalanzeige sei dieser erst am 9. April 2026 zugestellt worden. Sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Freiburg sind der Auffassung, dass aufgrund dieser ersten Tat im Kanton Bern die Zuständigkeit für die Führung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldig- ten im Kanton Bern liege (act. 1 und act. 7). Subsidiär bringt der Kanton Frei- burg vor, der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liege im Kanton Zürich, sodass sich ein abweichender Gerichtsstand nach Art. 40 Abs. 3 StPO im Kanton Zürich aufdränge (act. 7). Der Kanton Bern hingegen macht geltend, der Gerichtsstand liege im Kanton Freiburg. Dieser habe seine Zuständigkeit konkludent anerkannt, indem er trotz Hinweisen auf einen Tatort im Kanton Bern in der Strafanzeige vom 13. Juni 2025 kein Gerichtsstandsverfahren eingeleitet habe (act. 6 Ziff. 2.14 ff.).
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2.5
2.5.1 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers (BGE 143 IV 302 E. 1.2 und 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 je m.w.H.). Die Täu- schung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vor- stellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Ir- renden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60) oder als Ausführungsort (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65) bezeichnet. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereiche- rung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2). In gerichts- standsrechtlicher Hinsicht ist primär der Handlungsort massgebend, wäh- rend dem Ort des Erfolgseintritts lediglich subsidiäre Bedeutung zukommt (BAUMGARTNER, Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürich 2014, S. 60; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65 und 95; siehe auch TPF 2022 154 E. 3.2; TPF 2022 140 E. 2.2 S. 142).
2.5.2 Gemäss Akten ist der Beschuldigte entweder über die Internetplattform Fa- cebook Marketplace oder direkt auf der Strasse mit den Geschädigten in Kontakt getreten und hat ihnen zur Täuschung die gefälschte Ware mut- masslich in einer Originalverpackung vorgezeigt und gefälschte Kaufquit- tungen vorgelegt. Die Käufer haben die gefälschte Ware gegen Bezahlung entgegengenommen (vgl. Akten ZH Dossier 1 act. 1.1 und 1.2). Die Täu- schungshandlungen wurden bei den Taten, bei denen der Beschuldigte die Geschädigten direkt auf der Strasse ansprach, offensichtlich direkt am be- treffenden Ort vorgenommen. Bei der vorgängigen Kontaktaufnahme übers Internet waren die Täuschungshandlungen unter Umständen der Über- gabe der gefälschten Ware vorgelagert. Da sich der Handlungsort diesbe- züglich jedoch nicht eindeutig bestimmen lässt, ist ebenfalls auf den Ort des Treffpunkts mit den Geschädigten abzustellen, der in jedem Fall der Erfolgsort ist. In allen am Gerichtsstandsverfahren beteiligten sowie in
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weiteren Kantonen fanden vorliegend Betrugshandlungen statt. Wie die Parteien geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass vorliegend als schwerstes Delikt ein gewerbsmässiger Betrug im Raum steht, der je- doch an mehreren Orten verübt wurde. Der ordentliche Gerichtsstand be- stimmt sich somit nach Art. 31 Abs. 2 StPO und liegt an dem Ort, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Die erste Strafan- zeige erfolgte vorliegend am 13. Juni 2025 im Kanton Freiburg, betraf je- doch eine Tat im Kanton Bern. Die nächste Strafanzeige erfolgte am
22. Juli 2025 im Kanton Bern (vgl. act. 1). Gemäss konstanter Rechtspre- chung stellt bereits die Entgegennahme einer Strafanzeige eine Verfol- gungshandlung dar (TPF 2015 91 E. 2.1). Ohne Bedeutung ist, ob die Be- hörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht (SCHWERI/BÄN- ZIGER, a.a.O. N. 142). Da die erste Strafanzeige im Kanton Freiburg er- folgte, der zugleich auch ein Handlungsort ist (Vorfall vom 27. Juli 2025 mit Anzeige am 28. Juli 2025; Akten ZH Dossier 9), befindet sich der gesetzli- che Gerichtsstand im Kanton Freiburg. Daher kann offenbleiben, ob allen- falls auch eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Freiburg vorliegt. 2.6
2.6.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorge- sehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Die Anforderungen an das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind hoch (TPF 2024 158 E. 2.5.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O. N. 432 ff..; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 380 ff.). 2.6.2 Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Um aufgrund des Schwerpunktes der deliktischen Tätigkeit vom ordentlichen Gerichtsstand abzuweichen, muss bei einer grösseren Anzahl von Delikten ein Übergewicht in einem anderen Kanton bestehen. Die Rechtsprechung hat nicht genau bestimmt, wo die Grenze zu einer grösseren Anzahl von Delikten liegt. BAUMGARTNER geht von 40 Delikten aus. Das Übergewicht liegt vor, wenn zwei Drittel (der grösseren Anzahl von Delikten) in einem Kanton begangen wurden (BAUM- GARTNER, a.a.O, 2014, S. 362 ff.; BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; 123 IV 23 E. 2a S. 26). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden
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Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – so- fern nicht weitere triftige prozessökonomische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f.; TPF 2018 38 E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.25 vom 22. April 2021 E.3.2). 2.6.3 Der Kanton Freiburg ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich liege (act. 7). Vorliegend sind neben den be- kannten zwölf erfolgten Strafanzeigen, aufgrund der erfolgten Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich sieben weitere mutmassliche Betrugshandlun- gen aktenkundig (vgl. Akten ZH Dossier 1 act. 1.1 S. 7 ff.). Insgesamt sind also 19 Delikte bekannt. Damit fehlt es bereits an einer grösseren Anzahl Delikten im Sinne der Rechtsprechung. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand drängt sich daher nicht auf. 2.7 Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Freiburg berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.
3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. Mai 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an (vorab per gesicherter E-Mail)
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.