Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).
Sachverhalt
Obergericht des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 September 2012 beantragt, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 3);
- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch wider- setzt, welches sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);
- sich das Ausstandsgesuch gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten muss oder andernfalls eine Begründung enthalten muss, weswegen jedes einzelne Mitglied der betroffenen Behör- de in den Ausstand zu treten habe (BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 58 StPO N. 2);
- sich das vorliegende Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kan- tons Luzern pauschal als Gesamtbehörde richtet und eine Begründung,
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weshalb die einzelnen Mitglieder des Obergerichts in den Ausstand treten sollen, fehlt;
- dem Ausstandsgesuch somit nicht zu entnehmen ist, welche Einzelmitglie- der der Gesamtbehörde aus welchem Grund befangen sein sollen;
- es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts infolgedessen nicht möglich ist, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Obergerichts des Kantons Luzern zu überprüfen;
- gemäss den vorstehenden Ausführungen auf das Ausstandsgesuch (BB.2012.140) somit nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von der Gesuchstellerin zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO) und das Gesuch um aufschiebende Wir- kung (BP.2012.56) gegenstandslos wird;
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 500.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten (BB.2012.140).
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos (BP.2012.56).
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. September 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A.,
Gesuchstellerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS LUZERN,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)
Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Hauptverfahren: BB.2012.140 Nebenverfahren: BP.2012.56
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Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:
- A. mit Schreiben vom 5. September 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und unter anderem beantragt, das gesamte Obergericht des Kantons Luzern sei wegen Befangenheits- und Aus- standsgründen abzulehnen und habe in den Ausstand zu treten, überdies sei das Verfahren vor Obergericht bis zum Entscheid des Bundesstrafge- richts zu sistieren (act. 1);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Ausstandsgesuch, welches gemäss Art. 57 Abs. 1 StPO bei der Verfahrensleitung der betrof- fenen Strafbehörde zu stellen wäre, dem Obergericht des Kantons Luzern als betroffene Behörde zur Stellungnahme weiterleitete (act. 2);
- das Obergericht des Kantons Luzern in seiner Stellungnahme vom
19. September 2012 beantragt, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 3);
- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch wider- setzt, welches sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);
- sich das Ausstandsgesuch gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten muss oder andernfalls eine Begründung enthalten muss, weswegen jedes einzelne Mitglied der betroffenen Behör- de in den Ausstand zu treten habe (BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 58 StPO N. 2);
- sich das vorliegende Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kan- tons Luzern pauschal als Gesamtbehörde richtet und eine Begründung,
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weshalb die einzelnen Mitglieder des Obergerichts in den Ausstand treten sollen, fehlt;
- dem Ausstandsgesuch somit nicht zu entnehmen ist, welche Einzelmitglie- der der Gesamtbehörde aus welchem Grund befangen sein sollen;
- es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts infolgedessen nicht möglich ist, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Obergerichts des Kantons Luzern zu überprüfen;
- gemäss den vorstehenden Ausführungen auf das Ausstandsgesuch (BB.2012.140) somit nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von der Gesuchstellerin zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO) und das Gesuch um aufschiebende Wir- kung (BP.2012.56) gegenstandslos wird;
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 500.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten (BB.2012.140).
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos (BP.2012.56).
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Bellinzona, 26. September 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Obergericht des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.