Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO).
Sachverhalt
Appellationsgericht Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Juni 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Gesuchsteller
gegen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.101
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. gegen den in Dreierbesetzung ergangenen Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. September 2014 mit Berufung an das Ap- pellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte und im Rahmen des Be- rufungsverfahrens beim Appellationsgericht am 18. Mai 2017 ein Ausstands- gesuch gegen das gesamte Berufungsgericht einreichte (act. 1.1);
- die Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt A. mit Schreiben vom 30. Mai 2017 mitteilte, dass er die Ausstandsgründe gegen einzelne Richter nicht zu benennen und glaubhaft zu machen vermochte; das Appellationsgericht aus diesem Grund auf die Weiterleitung seines Ge- suchs an das Bundesstrafgericht verzichte, die Weiterleitung seines Aus- standsgesuch jedoch gestützt auf eine entsprechende schriftliche Mitteilung bis zum 9. Juni 2017 erfolgen werde (act. 1.1);
- A. mit Eingabe vom 6. Juni 2017 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts ein Ausstandsgesuch gegen das gesamte Appellationsge- richt Basel-Stadt einreichte (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f. StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) das Dreiergericht der strafrechtliche Abteilung des Appella- tionsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen ein Urteil der Dreier- gerichte für Strafsachen zuständig ist; somit die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist;
- die Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, weshalb sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,
- 3 -
Art. 58 StPO N. 2 m.w.H.); daran auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nichts ändert;
- gegebenenfalls ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Aus- standsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegenzunehmen ist, was je- doch entsprechend begründet sein muss (BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N. 2 m.w.H.; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2012.140 vom 26. Septem- ber 2012);
- materielle oder prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelver- fahren zu rügen sind und keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen, solange sie nicht besonders krass sind und wie- derholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleich- kommen, sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine fehlende Distanz und Neutralität beurteilende Haltung offenbaren (BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 59).
- sich das vorliegende Ausstandsgesuch gegen das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Gesamtbehörde richtet sowie eine genügende Be- gründung, weshalb die namentlich genannten Gerichtspräsidenten/-innen und nebenamtlichen Richter/-innen in den Ausstand treten sollen, im obge- nannten Sinne fehlt;
- es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei diesen Vorausset- zungen nicht möglich ist, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Ap- pellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt zu überprüfen;
- der Gesuchsteller seine Vorbringen in Bezug auf materielle und prozessuale Rechtsfehler im Berufungsverfahren bzw. allfälligen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht geltend zu machen hat;
- deshalb auf das Ausstandsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwech- sels (in Analogie zu Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens daher vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO) und auf Fr. 300.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 13. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Appellationsgericht Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.