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BB.2018.203

Bundesstrafgericht · 2018-12-06 · Deutsch CH

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO).

Sachverhalt

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS BERN,

2. Strafkammer, Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2018.203

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- A. mit Revisionsgesuch vom 22. November 2018 gegen den Entscheid des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2013 an das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend „OGer BE“) gelangte und sinngemäss den Ausstand des gesamten OGer BE beantragte (act. 1);

- das OGer BE das Ausstandsgesuch von A. mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zum Entscheid weiterleitete (act. 2).

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f. StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- das OGer BE daher zu Recht das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht überwies, soweit es sich ge- gen alle Mitglieder des OGer BE richtet;

- die Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, weshalb sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 58 StPO N. 2 m.w.H.); daran auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nichts ändert;

- gegebenenfalls ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Aus- standsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegenzunehmen ist, was je- doch entsprechend begründet sein muss (BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N. 2 m.w.H.; Beschluss der Bundesstrafgerichts BB.2012.140 vom 26. Septem- ber 2012);

- sich das vorliegende Ausstandsgesuch gegen das OGer BE als Gesamtbe- hörde richtet und als Begründung im Wesentlichen die berufliche Nebentä- tigkeiten der damaligen Staatsanwältin, B., vorgebracht wird; insbesondere die Zusammenarbeit von B. im Jahre 2015 mit der Gerichtspräsidentin des Wirtschaftsstrafgerichts und zwei Gerichtsschreiber des OGer BE gerügt wird;

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- sich die Rügen gegen die damaligen Staatsanwältin und die Gerichtspräsi- dentin des Wirtschaftsstrafgerichts richten und eine Begründung, weshalb alle Richterinnen und Richter des OGer BE in den Ausstand treten sollen im obgenannten Sinne fehlt;

- es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei diesen Vorausset- zungen nicht möglich ist, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des OGer BE zu überprüfen;

- der Gesuchsteller allfällige materielle und prozessuale Rechtsfehler im Re- visionsverfahren geltend zu machen hat;

- deshalb auf das Ausstandsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwech- sels (in Analogie zu Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;

- die Kosten des vorliegenden Verfahrens daher vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO) und auf Fr. 300.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 7. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.