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BB.2025.5

Bundesstrafgericht · 2025-05-14 · Deutsch CH

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)

Sachverhalt

A. A. erhob für sich und ihre Tochter B. am 27. Dezember 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gegen eine Ein- stellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft (act. 1). A. habe sie nie zugestellt erhalten (S. 4). Sie rügt in ihrer Eingabe vom 2. Januar 2025 insbesondere, eine Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Dezember 2024 habe, im Auftrag eines nicht näher bezeichneten Präsidiums, der Gerichts- schreiber unterzeichnet. Die Zeichnungsberechtigung des Gerichtsschrei- bers sei angesichts von Art. 61 StPO nicht nachvollziehbar (S. 7). A. stellte in diesem Zusammenhang insbesondere ein Ausstandsgesuch (S. 9–12) ge- gen «das Präsidium» bzw. alle Richterinnen und Richter, in deren Auftrag der Gerichtsschreiber gemäss seiner Unterschrift gehandelt habe. Sie stützte dieses auf Art. 58 lit. f oder a StPO. Da in der Verfügung des Ge- richtsschreibers das Präsidium im Kollektiv benannt worden sei und die rich- terliche Zuständigkeit nicht klar hervorgehe, schliesse ihr Gesuch derzeit die Präsidien, Vizepräsidien und die Richter der Abteilung ein (S. 11). A. ernennt in ihrer Eingabe den Verein C., Bellinzona, als Zustellungsdomizil (S. 7).

B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, leitete die Ein- gabe der Gesuchstellerinnen vom 2. Januar 2025 dem Bundesstrafgericht weiter, da sie darin explizit ein Ausstandsgesuch stellen wollten (act. 2).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

C. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Ist das gesamte Berufungsgericht betroffen und wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen persönli- chem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden

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des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). Sind nur einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen, so entscheidet das Berufungsgericht selbst über das Ausstandsgesuch (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO). Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken (Art. 21 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Allfällige Ausstandsgründe sind von der Partei ohne Verzug geltend zu ma- chen, sobald sie von ihnen Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während zwei oder mehr Wo- chen ist hingegen nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2; 1B_180/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.1; 1B_496/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.3; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3; 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2; 1B_357/2013 vom 24. Ja- nuar 2014 E. 5.3.3). Wer einen Ausstandsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht unverzüglich, sondern aus prozesstaktischen Grün- den erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfah- rens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt grundsätzlich seinen Anspruch, sich auf den Ausstandsgrund berufen zu können (BGE 121 I 225 E. 3; zit. Urteile des Bundesgerichts 1B_266/2021 E. 2; 1B_180/2021 E. 2.1; 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.6).

E. 1.3 Das Ausstandsgesuch scheint fristgerecht gestellt worden zu sein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft leitete es dem Bundesstrafgericht zur Behandlung zu. Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung des Ausstands- gesuchs jedoch aus folgenden Gründen nicht zuständig.

E. 2.1 Nach dem Gesetz des Kantons Basel-Landschaft über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170) bestehen die Ge- richte aus Präsidien, Vizepräsidien und aus Richterpersonen (§ 4 Abs. 1 GOG). Das Kantonsgericht besteht aus Abteilungen, die sich in die Kammern und die Präsidien gliedern (§ 9 Abs. 1 GOG). Die Abteilungen ergänzen sich aus den Richterinnen und Richtern der anderen Abteilungen und aus den Präsidien und Vizepräsidien der erstinstanzlichen Gerichte. Vorbehalten bleibt § 34 (§ 9 Abs. 3 GOG). § 34 regelt die Unvereinbarkeiten. Ist streitig, ob ein Ausschlussgrund besteht, oder wird ein Ablehnungsgrund geltend gemacht, entscheidet nach § 38 Abs. 1 GOG:

- 4 -

a. der betreffende Spruchkörper des Gerichts über den Ausstand von Richterinnen und Richtern sowie von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, unter Ausschluss der betroffenen Ge- richtsperson; a.bis sofern der Ausstand des ganzen Spruchkörpers in Frage steht (2.) bei zweitinstanzlichen Gerichten der grösste Spruchkörper einer anderen Abteilung des Kantonsgerichts; b. das Vizepräsidium über den Ausstand des Präsidiums als Einzel- richterin oder Einzelrichter. Das GOG enthält sodann Bestimmungen, wenn der Ausstand sämtlicher Mit- glieder des Kantonsgerichts in Frage steht (§ 38 Abs. 1 lit. ater) und über die Ersetzung des Kantonsgerichts infolge Ausstands (§ 39 Abs. 4).

E. 2.2 Ausstandsgründe sind immer in der Person begründet, weshalb sich das Ge- such auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 58 N. 10). Daran ändert auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nichts. Ein Gesuch gegen eine Gesamtbehörde kann gegebenenfalls als ein- heitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegengenom- men werden, was jedoch entsprechend begründet sein muss (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.18 vom 12. März 2015; BB.2012.140 vom

26. September 2012).

E. 2.3 Die gesetzliche Abfolge von Art. 59 Abs. 1 lit. c und d StPO zeigt, dass primär die oberen Gerichte der Kantone sich selbst für Ausstandsentscheide orga- nisieren und das Bundesstrafgericht nur dann zur Verfügung stehen soll, wenn die kantonalen Berufungsgerichte dies nicht mehr vermögen. Gesuch- stellern geht beim Bundesstrafgericht denn auch stets eine Rechtsmitte- linstanz verloren, da Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Gegensatz zu solchen von letzten kantonalen Instan- zen nicht ans Bundesgericht weiterziehbar sind (vgl. Art. 79 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] für die Beschwerdekammer gegenüber Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 BGG für kantonale obere Gerichte). Das Bundesstrafgericht ist folglich für Ausstandsgesuche dann zuständig, wenn im Falle von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nach kantonalem Organisationsrecht kein rechtsgenügender Spruch- körper gebildet werden kann oder wenn dies bei allgemein gehaltenen Ab- lehnungen an praktische Grenzen stösst (Urteile des Bundesgerichts 1B_293/2021 vom 28 September 2021 E. 2.2; 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E.

E. 2.4 Dass nicht bekannt ist, gegen welche konkrete Gerichtsperson der Ausstand verlangt wird, heisst nicht, dass nur schon deshalb die ganze Behörde vom Ausstandsgesuch betroffen ist. Ist mithin nicht das gesamte Berufungsge- richt betroffen (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO), vorliegend die ganze strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts, so liegt schon deshalb kein Fall vor, der die Zuständigkeit der Beschwerdekammer auslöst. Hinzu kommt, dass kantonal ein Spruchkörper gebildet werden kann, entweder aus den Reihen der straf- rechtlichen Abteilung, aus den Reihen des Kantonsgerichts oder gestützt auf die weitere Regelung des GOG. Kann die kantonale Justiz damit über den Ausstand entscheiden, so fehlt es an der Zuständigkeit des Bundesstrafge- richtes nach Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO. Auf das Ausstandsgesuch ist folglich mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten. Das Gesuch ist zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Basel-Landschaft zu retournieren.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskos- ten zu verzichten.

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Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch wird zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Basel-Landschaft retourniert.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A.,

2. B., beide c/o Verein C., Gesuchstellerinnen

gegen

KANTONSGERICHT BASEL-LANDSCHAFT, Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2025.5-6

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Sachverhalt:

A. A. erhob für sich und ihre Tochter B. am 27. Dezember 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gegen eine Ein- stellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft (act. 1). A. habe sie nie zugestellt erhalten (S. 4). Sie rügt in ihrer Eingabe vom 2. Januar 2025 insbesondere, eine Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Dezember 2024 habe, im Auftrag eines nicht näher bezeichneten Präsidiums, der Gerichts- schreiber unterzeichnet. Die Zeichnungsberechtigung des Gerichtsschrei- bers sei angesichts von Art. 61 StPO nicht nachvollziehbar (S. 7). A. stellte in diesem Zusammenhang insbesondere ein Ausstandsgesuch (S. 9–12) ge- gen «das Präsidium» bzw. alle Richterinnen und Richter, in deren Auftrag der Gerichtsschreiber gemäss seiner Unterschrift gehandelt habe. Sie stützte dieses auf Art. 58 lit. f oder a StPO. Da in der Verfügung des Ge- richtsschreibers das Präsidium im Kollektiv benannt worden sei und die rich- terliche Zuständigkeit nicht klar hervorgehe, schliesse ihr Gesuch derzeit die Präsidien, Vizepräsidien und die Richter der Abteilung ein (S. 11). A. ernennt in ihrer Eingabe den Verein C., Bellinzona, als Zustellungsdomizil (S. 7).

B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, leitete die Ein- gabe der Gesuchstellerinnen vom 2. Januar 2025 dem Bundesstrafgericht weiter, da sie darin explizit ein Ausstandsgesuch stellen wollten (act. 2).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

C. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ist das gesamte Berufungsgericht betroffen und wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen persönli- chem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden

- 3 -

des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). Sind nur einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen, so entscheidet das Berufungsgericht selbst über das Ausstandsgesuch (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO). Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken (Art. 21 Abs. 2 StPO). 1.2 Allfällige Ausstandsgründe sind von der Partei ohne Verzug geltend zu ma- chen, sobald sie von ihnen Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während zwei oder mehr Wo- chen ist hingegen nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2; 1B_180/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.1; 1B_496/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.3; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3; 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.2; 1B_357/2013 vom 24. Ja- nuar 2014 E. 5.3.3). Wer einen Ausstandsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht unverzüglich, sondern aus prozesstaktischen Grün- den erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfah- rens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt grundsätzlich seinen Anspruch, sich auf den Ausstandsgrund berufen zu können (BGE 121 I 225 E. 3; zit. Urteile des Bundesgerichts 1B_266/2021 E. 2; 1B_180/2021 E. 2.1; 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.6). 1.3 Das Ausstandsgesuch scheint fristgerecht gestellt worden zu sein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft leitete es dem Bundesstrafgericht zur Behandlung zu. Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung des Ausstands- gesuchs jedoch aus folgenden Gründen nicht zuständig.

2.

2.1 Nach dem Gesetz des Kantons Basel-Landschaft über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170) bestehen die Ge- richte aus Präsidien, Vizepräsidien und aus Richterpersonen (§ 4 Abs. 1 GOG). Das Kantonsgericht besteht aus Abteilungen, die sich in die Kammern und die Präsidien gliedern (§ 9 Abs. 1 GOG). Die Abteilungen ergänzen sich aus den Richterinnen und Richtern der anderen Abteilungen und aus den Präsidien und Vizepräsidien der erstinstanzlichen Gerichte. Vorbehalten bleibt § 34 (§ 9 Abs. 3 GOG). § 34 regelt die Unvereinbarkeiten. Ist streitig, ob ein Ausschlussgrund besteht, oder wird ein Ablehnungsgrund geltend gemacht, entscheidet nach § 38 Abs. 1 GOG:

- 4 -

a. der betreffende Spruchkörper des Gerichts über den Ausstand von Richterinnen und Richtern sowie von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, unter Ausschluss der betroffenen Ge- richtsperson; a.bis sofern der Ausstand des ganzen Spruchkörpers in Frage steht (2.) bei zweitinstanzlichen Gerichten der grösste Spruchkörper einer anderen Abteilung des Kantonsgerichts; b. das Vizepräsidium über den Ausstand des Präsidiums als Einzel- richterin oder Einzelrichter. Das GOG enthält sodann Bestimmungen, wenn der Ausstand sämtlicher Mit- glieder des Kantonsgerichts in Frage steht (§ 38 Abs. 1 lit. ater) und über die Ersetzung des Kantonsgerichts infolge Ausstands (§ 39 Abs. 4). 2.2 Ausstandsgründe sind immer in der Person begründet, weshalb sich das Ge- such auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 58 N. 10). Daran ändert auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nichts. Ein Gesuch gegen eine Gesamtbehörde kann gegebenenfalls als ein- heitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegengenom- men werden, was jedoch entsprechend begründet sein muss (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.18 vom 12. März 2015; BB.2012.140 vom

26. September 2012). 2.3 Die gesetzliche Abfolge von Art. 59 Abs. 1 lit. c und d StPO zeigt, dass primär die oberen Gerichte der Kantone sich selbst für Ausstandsentscheide orga- nisieren und das Bundesstrafgericht nur dann zur Verfügung stehen soll, wenn die kantonalen Berufungsgerichte dies nicht mehr vermögen. Gesuch- stellern geht beim Bundesstrafgericht denn auch stets eine Rechtsmitte- linstanz verloren, da Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Gegensatz zu solchen von letzten kantonalen Instan- zen nicht ans Bundesgericht weiterziehbar sind (vgl. Art. 79 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] für die Beschwerdekammer gegenüber Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 BGG für kantonale obere Gerichte). Das Bundesstrafgericht ist folglich für Ausstandsgesuche dann zuständig, wenn im Falle von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nach kantonalem Organisationsrecht kein rechtsgenügender Spruch- körper gebildet werden kann oder wenn dies bei allgemein gehaltenen Ab- lehnungen an praktische Grenzen stösst (Urteile des Bundesgerichts 1B_293/2021 vom 28 September 2021 E. 2.2; 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3 zum Kantonsgericht Basel-Landschaft; Beschluss des

- 5 -

Bundesstrafgerichts BB.2019.116 vom 4. Juni 2019; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.103 vom 14. Juni 2018 E. 2.4). 2.4 Dass nicht bekannt ist, gegen welche konkrete Gerichtsperson der Ausstand verlangt wird, heisst nicht, dass nur schon deshalb die ganze Behörde vom Ausstandsgesuch betroffen ist. Ist mithin nicht das gesamte Berufungsge- richt betroffen (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO), vorliegend die ganze strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts, so liegt schon deshalb kein Fall vor, der die Zuständigkeit der Beschwerdekammer auslöst. Hinzu kommt, dass kantonal ein Spruchkörper gebildet werden kann, entweder aus den Reihen der straf- rechtlichen Abteilung, aus den Reihen des Kantonsgerichts oder gestützt auf die weitere Regelung des GOG. Kann die kantonale Justiz damit über den Ausstand entscheiden, so fehlt es an der Zuständigkeit des Bundesstrafge- richtes nach Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO. Auf das Ausstandsgesuch ist folglich mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten. Das Gesuch ist zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Basel-Landschaft zu retournieren.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Gerichtskos- ten zu verzichten.

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch wird zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Basel-Landschaft retourniert. 3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 15. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., c/o Verein C. - Kantonsgericht Basel-Landschaft, Strafrechtliche Abteilung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).