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BB.2019.116

Bundesstrafgericht · 2019-06-04 · Deutsch CH

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO).

Sachverhalt

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer (unter separater Rücksen- dung der eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 September 1998 [BGS 125.71]);

- das Obergericht des Kantons Solothurn gemäss § 23 Abs. 1 GO/SO 9–12 Richterstellen umfasst; der Kantonsrat die Oberrichter wählt (§ 23 Abs. 1bis Satz 1 GO/SO); der Kantonsrat höchstens 5 Ersatzrichter wählt; weitere Er- satzrichter die Ersatzrichter der Verwaltungs- und Versicherungsgerichts sind (§ 23 Abs. 2 GO/SO); ausserordentliche Ersatzrichter die Amtsgerichts- präsidenten sind (§ 23 Abs. 3 GO/SO);

- vorliegend der Ausstand des Präsidenten, des Vizepräsidenten und eines Mitglieds der Strafkammer verlangt ist; nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht des Kantons Solothurn ausserstande wäre, auch ohne diese

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drei Richter einen gültigen Spruchkörper zu bilden; es mithin an der Zustän- digkeit des Bundesstrafgerichts nach Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO fehlt; auf das Ausstandsgesuch folglich mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten ist; das Gesuch zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn weiterzuleiten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist;

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch wird zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Solo- thurn weitergeleitet.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS SOLOTHURN, Strafkammer,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.116

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit als «STBER.2019.15, angeblich geringfügiger Diebstahl, meine Beru- fung vom 7.2.19, Ihre Verfügung vom 5.3.19» betitelter Eingabe (da- tiert: 26. März 2019; Poststempel: 18. April 2019) an das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, gelangte (act. 1; Verfahrensakten OGer SO, nicht paginiert);

- er darin unter dem Titel «9.4 Ausstandsbegehren» Ausführungen macht, dass er Richter mit einer rechtsbürgerlichen Gesinnung und solche, die aus den Kantonen Bern oder Zürich stammten, ablehne, und nur Richter mit einer grünsozialen humanen, christlichen Grundhaltung urteilen dürften, bei denen Gerechtigkeit und nicht Geld, Macht und Korruption im Vordergrund stünden (act. 1; Verfahrensakten OGer SO, nicht paginiert);

- das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, A. mit Verfügung vom

26. April 2019 u. a. mitteilte, dass über die Berufung Präsident B., Oberrichter C. und Oberrichter D. entscheiden würden (Verfahrensakten OGer SO, nicht paginiert);

- A. mit einer weiteren Eingabe vom 17. Mai 2019 an das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, gelangte; er darin gestützt auf Art. 56 lit. f StPO sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV den Ausstand von Präsident B., Oberrichter C. und Oberrichter D. beantragt (act. 1.1; Verfah- rensakten OGer SO, nicht paginiert);

- das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, mit Verfügung vom

29. Mai 2019 u. a. feststellte, dass der Berufungskläger gegen sämtliche or- dentliche Richter der Strafkammer (Präsident B., Oberrichter C., Oberrichter D.) ein Ausstandsgesuch stelle, und anordnete, dass die Ausstandsgesuche gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO an das Bundesstrafgericht zum Entscheid zuzustellen seien (act. 2.1);

- das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, mit Schreiben vom

29. Mai 2019 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Verfü- gung vom 29. Mai 2019, seine Akten und drei Stellungnahmen der Oberrich- ter B., C. und D. zur Behandlung der Ausstandsgesuche zustellte (act. 2).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht über Ausstandsge- suche einer Partei zu entscheiden hat, wenn einzelne Mitglieder des Beru- fungsgerichts betroffen sind;

- gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts über Ausstandsgesuche einer Partei zu entscheiden hat, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betrof- fen ist;

- die Zuständigkeitsbestimmung von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nur in speziell gelagerten Fällen zur Anwendung gelangt, z. B. wenn die gesamte Rechts- mittelinstanz wegen ausserordentlicher Umstände ausgeschaltet oder gera- dezu lahmgelegt wäre oder wenn sich, namentlich bei kleineren Gerichten, aufgrund knapper Personalressourcen kein Spruchkörper mehr bilden liesse (Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.103 vom 14. Juni 2018 E. 2.4);

- das Obergericht des Kantons Solothurn als Gesamtgericht oder in Dreierbe- setzung tagt (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]); es aus seiner Mitte dreigliedrige Kammern bestellt (§ 24 Abs. 1 GO/SO); die Strafkammer die Strafsachen beurteilt, die gemäss StPO sowie JStPO mit den Rechtsmit- teln der Berufung oder der Revision an das Berufungsgericht weitergezogen werden können (§ 31 GO/SO); Mitglieder einer Kammer, die verhindert oder zu entlasten sind, durch andere Mitglieder des Obergerichts oder durch Er- satzmitglieder ersetzt werden; in der Regel nicht mehr als ein Ersatzmitglied beigezogen werden soll (§ 10 des Geschäftsreglements des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte vom

11. September 1998 [BGS 125.71]);

- das Obergericht des Kantons Solothurn gemäss § 23 Abs. 1 GO/SO 9–12 Richterstellen umfasst; der Kantonsrat die Oberrichter wählt (§ 23 Abs. 1bis Satz 1 GO/SO); der Kantonsrat höchstens 5 Ersatzrichter wählt; weitere Er- satzrichter die Ersatzrichter der Verwaltungs- und Versicherungsgerichts sind (§ 23 Abs. 2 GO/SO); ausserordentliche Ersatzrichter die Amtsgerichts- präsidenten sind (§ 23 Abs. 3 GO/SO);

- vorliegend der Ausstand des Präsidenten, des Vizepräsidenten und eines Mitglieds der Strafkammer verlangt ist; nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht des Kantons Solothurn ausserstande wäre, auch ohne diese

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drei Richter einen gültigen Spruchkörper zu bilden; es mithin an der Zustän- digkeit des Bundesstrafgerichts nach Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO fehlt; auf das Ausstandsgesuch folglich mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten ist; das Gesuch zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn weiterzuleiten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist;

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und erkennt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch wird zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Solo- thurn weitergeleitet.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer (unter separater Rücksen- dung der eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.