Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,
Gesuchsteller
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer
Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO);
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2017.64, BP.2017.21
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 8. September 2016 mit Beschwerde vom 3. Oktober 2016 fristge- recht an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte; darin unter anderem die Übertragung des hängigen Beschwerdeverfahrens an ein ausserkanto- nales Obergericht beantragte und diesen Antrag damit begründete, dass die Beschuldigte B. die Frau des Oberrichters C. sei (act. 1);
- der Präsident des Obergerichts des Kantons Aargau am 30. März 2017 fest- hielt, dass sämtliche Mitglieder der Abteilung Strafgericht aktuell oder bis vor kurzem mit Oberrichter C. in einer Strafkammer tätig gewesen seien, damit ein Ausstandsgrund von Art. 56 ff. StPO für sämtliche Mitglieder der Abtei- lung Strafgericht in Betracht falle und sich die Überweisung des Ausstands- gesuchs an eine Strafkammer erübrige (act. 2);
- der Präsident des Obergerichts des Kantons Aargau das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 30. März 2017 und im Namen der Geschäftsleitung des Obergerichts zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts übermittelte (act. 2);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f. StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. b und d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau das Strafgericht in drei Strafkammern, die Jugendstrafkammer, die Beschwerde- kammer in Strafsachen und die Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen gegliedert ist, wobei die drei Strafkammern unter anderem für die Beurteilung von Berufungen zuständig sind (act. 2.1);
- gemäss der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau die Geschäftsleitung bei Ausstandsverfahren gegen die Beschwerdekammer in Strafsachen die für den Entscheid über das Ausstandsgesuch zuständige Strafkammer bezeichnet (act. 2.1);
- aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Mitglieder der Abteilung Strafge- richt aktuell mit Oberrichter C. in einer Strafkammer tätig sind oder bis vor kurzem waren, damit ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 ff. StPO für
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sämtliche Mitglieder der Abteilung Strafgericht in Betracht fällt und das Aus- standsgesuch zu Recht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwiesen worden ist;
- die Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, weshalb sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht (BOOG, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [HRsg.], Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 zu Art. 58 m.w.H.); daran auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nichts ändert;
- gegebenenfalls ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Aus- standsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegenzunehmen ist, was je- doch entsprechend begründet sein muss (BOOG, a.a.O; Beschluss der Be- schwerdekammer BB.2012.140 vom 26. September 2012);
- sich das vorliegende Ausstandsgesuch gegen die gesamte Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Gesamt- behörde richtet und eine Begründung, weshalb alle Einzelmitglieder in den Ausstand treten sollen, im obgenannten Sinne fehlt;
- es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei diesen Vorausset- zungen nicht möglich ist, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds der Be- schwerdekammer und des Strafgerichts des Kantons Aargau zu überprüfen;
- deshalb auf das Ausstandsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwech- sels (in Analogie zu Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;
- infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Ausstandsgesuches das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Ver- teidigers ohne Weiteres abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 132 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2);
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens daher vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO) und auf Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 6. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Henzer - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.